Bundespatentgericht, Urteil vom 15.07.2021, Az. 4 Ni 64/19 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2021, 4052

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Zentrifugalabscheider" – Zur Frage der Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], [X.]. (FH) Ausfelder, Dr. Söchtig und [X.]in Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 2 403 650 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche die folgende Fassung erhalten:

Abbildung

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I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 75 % und die Beklagte 25 % zu tragen.

[X.] Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] Teils des [X.]n Patents 2 403 650 (im Folgenden: Streitpatent). Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des u. a. für die [X.] erteilten [X.], das aus der [X.] P[X.]T/[X.]/050251, offengelegt als WO 2010/101524 [X.], hervorgegangen ist und am 5. März 2010 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 6. März 2009 aus der [X.] Patentanmeldung [X.] 0950131 angemeldet worden ist. Die Erteilung des [X.], das beim [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2010 038 946.4 geführt wird und die Bezeichnung „Zentrifugalabscheider“ trägt, ist am 21. Dezember 2016 veröffentlicht worden. Das Streitpatent, das im Umfang von 15 Ansprüchen mit den unabhängigen Ansprüchen 1 ([X.]orrichtungsanspruch) und 14 ([X.]erfahrensanspruch) erteilt worden ist, ist nach Durchführung eines [X.] beschränkt worden (veröffentlicht als [X.] = [X.]) und umfasst nunmehr noch 14 Ansprüche mit den unabhängigen Ansprüchen 1 ([X.]orrichtungsanspruch) und 13 ([X.]erfahrensanspruch) und den auf Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.]n 2 bis 12 sowie dem auf Anspruch 13 rückbezogenen Unteranspruch 14.

2

Die Klägerin greift mit der Nichtigkeitsklage das geltende Streitpatent – und folgend alle von der [X.] eingereichten geänderten Fassungen – in vollem Umfang an und macht geltend und begründet dies, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig, nämlich weder neu noch erfinderisch.

3

Die Beklagte verteidigt das Streitpatent in der geltenden Fassung und in geänderten Fassungen nach den [X.] bis [X.]I.

4

Der geltende Anspruch 1 des [X.] lautet in der [X.] mit hinzugefügten Gliederungszeichen a) bis i) wie folgt (Änderung gegenüber dem erteilten Anspruch 2 ist durch Durchstreichung kenntlich gemacht):

5

a) A centrifugal separator (1) comprising a casing (15)

6

a1) [X.] (18)

7

which is sealed relative to the surroundings of the casing

8

b) and in which a rotor (2) is arranged for rotation,

9

which rotor forms within itself a separation space (7)

c) which is sealed or isolated from the space (18),

d) and in which separation space centrifugal separation

of at least one higher density component

and at least one lower density component

from a fluid takes place [X.],

e) into which rotor at least one inlet (9) extends

for introducing said fluid to the separation space,

and from which rotor at least one first outlet (10, 25, 26) extends

for discharge of at least one component separated from the fluid [X.],

f) wherein the space (18) is connected to a pump device (19, 29)

which is arranged to remove gas from the space (18) [X.],

thereby maintaining negative pressure in said space,

g) and wherein the rotor (2) comprises at least one second outlet (11)

extending [X.] (7) to the space (18)

for discharge of at least one higher density component

separated from the fluid [X.],

h) wherein a discharge device (24, 29) in the form of a pump is arranged

to remove the at least one higher density component

separated from the fluid [X.] from the space (18),

i) characterized in that [X.] (11)

is arranged for intermittent discharge or continuous discharge

of at least one higher density component

separated from the fluid [X.].

Der geltende Anspruch 1 lautet in [X.] Sprache:

a) Zentrifugalabscheider (1), ein Gehäuse (15) umfassend,

a1) das einen Raum (18) begrenzt,

der in Bezug auf die Umgebung des Gehäuses dicht verschlossen ist

b) und in dem ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet ist,

wobei der Rotor in sich selbst einen Abscheideraum (7) bildet,

c) der vom Raum (18) dicht verschlossen oder isoliert ist,

d) und wobei im Abscheideraum Zentrifugalabscheidung

von mindestens einer Komponente höherer Dichte

und von mindestens einer Komponente geringerer Dichte

eines Fluids im Betrieb erfolgt,

e) wobei sich in diesen Rotor mindestens ein Einlass (9)

zum Einlass des Fluids in den Abscheideraum erstreckt,

und von welchem Rotor aus sich mindestens ein erster Auslass (10, 25, 26)

zum Ablass von mindestens einer

im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente erstreckt,

f) wobei der Raum (18) mit einer Pumpvorrichtung (19, 29) verbunden ist,

die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum (18) zu entfernen,

wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird,

g) und wobei der Rotor (2) mindestens einen zweiten Auslass (11) umfasst,

der sich von einem Abschnitt des Abscheideraums (7) zum Raum (18)

zum Ablass von mindestens einer Komponente höherer Dichte erstreckt,

die im Betrieb vom Fluid abgeschieden wird,

h) wobei eine Ablassvorrichtung (24, 29) in Form einer Pumpe angeordnet ist,

um die mindestens eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene

Komponente höherer Dichte aus dem Raum (18) zu entfernen,

i) dadurch gekennzeichnet, dass der zweite Auslass (11)

für intermittierenden Ablass von mindestens einer

im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte angeordnet ist.

Der geltende Anspruch 13 ist gegenüber dem erteilten Anspruch 14 unverändert und lautet in der [X.] mit hinzugefügten [X.]) bis [X.]) wie folgt:

A) A method in a centrifugal separator according to any one of the preceding claims,

comprising the steps of:

B) - removing gas from the space (18) round the rotor,

thereby maintaining negative pressure in said space

[X.]) - discharging [X.] (7) to the space (18)

via [X.] (11) at least one higher density component

separated from the fluid [X.].

Der geltende Anspruch 13 lautet in [X.] Sprache:

A) [X.]erfahren in einem Zentrifugalabscheider nach einem der vorherigen Ansprüche, folgende Schritte beinhaltend:

B) - Entfernung von Gas aus dem Raum (18) rund um den Rotor

unter Erhalt negativen Drucks in dem Raum

[X.]) - Ablass aus einem Abschnitt des Abscheideraums (7) in den Raum (18)

über den zweiten Auslass (11) von mindestens einer

im Betrieb vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte.

Hinsichtlich des Wortlauts der [X.] wird auf die geltende Fassung der [X.] verwiesen.

Der Hilfsantrag I weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 ein geändertes Merkmal iH1) (Änderungen gegenüber dem geltenden Anspruch 1 bzw. 13 sind jeweils durch Unter- bzw. Durchstreichungen kenntlich gemacht):

iH1) characterized in that wherein [X.] (11)

is arranged for intermittent discharge, [X.],

of said at least one higher density component

separated from the fluid [X.].

und Anspruch 13 ein geändertes Merkmal [X.]H1) auf:

[X.]H1) - discharging, [X.], [X.] (7)

to the space (18) via [X.] (11)

at least one higher density component

separated from the fluid [X.].

Der Hilfsantrag [X.] entspricht dem Hilfsantrag I, wobei jedoch das Merkmal „[X.]“ in Anspruch 13 am Ende nicht gestrichen ist.

Der Hilfsantrag [X.] weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 ein geändertes Merkmal iH2a sowie ein ergänzendes Merkmal kH2a auf:

iH2a) characterized in that wherein [X.] (11)

is arranged for intermittent discharge

of said at least one higher density component

separated from the fluid [X.],

kH2a) wherein said rotor does not comprise a second outlet

extending [X.] (7) to the space (18)

being arranged for continuous discharge of at least

one higher density component separated from the fluid [X.].

Der Hilfsantrag [X.] weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 neben dem Merkmal iH2a) des [X.] das zusätzliche Merkmal

kH2) wherein said rotor does not comprise a second outlet

being arranged for continuous discharge of at least

one higher density component separated from the fluid [X.].

auf.

Der Hilfsantrag [X.]I weist gegenüber dem geltenden Anspruch 1 die geänderten Merkmale gH3) und iH3) auf:

gH3) and wherein the rotor (2) comprises, distributed around its circumference,

at least one second outlet (11) only one set of second outlets (11)

extending [X.] (7) to the space (18)

for discharge of at least one higher density component

separated from the fluid [X.],

iH3) characterized in that wherein said second outlet (11) set of second outlets (11)

is arranged for intermittent discharge

of said at least one higher density component

separated from the fluid [X.].

Im Anspruch 13 ist das Merkmal [X.]) wie folgt geändert:

[X.]H3) - discharging [X.] (7)

to the space (18) via [X.]s (11)

at least one higher density component

separated from the fluid [X.].

Hinsichtlich des Wortlauts der entsprechenden [X.] sowie hinsichtlich der [X.][X.] bis [X.]I wird auf den Schriftsatz der [X.] vom 14. Dezember 2020 sowie auf die Eingabe in der mündlichen [X.]erhandlung verwiesen.

Die Klägerin, die [X.]erspätung der von der [X.] in der mündlichen [X.]erhandlung vom 15. Juli 2021 eingereichten Hilfsanträge [X.], I[X.], [X.], [X.]I[X.] und [X.] rügt, stützt ihr [X.]orbringen wegen fehlender Patentfähigkeit insbesondere auf folgende Dokumente:

[X.] EP 0 411 261 [X.]

[X.] Druckschrift „Processing Lines for the Production of Soft [X.]heese“,

Westfalia Separator AG, [X.]. 1, 59302 [X.], 3. Auflage 1991

E3 Druckschrift „KD[X.]30 Düsen-Separator in dampfsterilisierbarer Ausführung“,

Westfalia Separator AG, [X.]. 1, D-4740 [X.]

mit Angabe „9997-9368-000/0590 Printed in [X.]“ auf der letzten Seite

E4 WO 2008/013495 [X.]

E5 [X.] 3,924,804

[X.] [X.] 2 240 183 [X.]2

[X.]‘ ESPA[X.]ENET-Übersetzung der Beschreibung der [X.] ins Englische

E7 [X.] 995 [X.]

[X.] [X.], [X.]: Applications of [X.]entrifugation Equipment.

Industrial & Engineering [X.]hemistry [X.]OL. 53 NO. 6 June 1961, pp 439–444

[X.]: 10.1021/ie50618a024

[X.]‘ Diagramm der Klägerin zur [X.]

[X.] EP 1 402 955 [X.]

[X.] Stahl, [X.]: IND[X.]TRIE- [X.], [X.], [X.] 2004,

 Inhaltsverzeichnis und Abschnitte 6.1, 6.2, 6.6 - 6.9

[X.]‘ [X.]orwort zur [X.]

[X.]‘‘ Kapitel 6.4, 6.5 zur [X.]

[X.] [X.] 6,530,871 B1

[X.]‘ [X.] 198 46 535 [X.]

D2 [X.] 4,030,897 A

[X.] [X.] 2005/006319 [X.]

[X.]‘ [X.] 101 39 466 [X.] Offenlegungsschrift der [X.] zur [X.]

[X.] Registerauszug des [X.] zum Az [X.] 60 2010 038 946.4

[X.] Unterlagen des [X.]erletzungsverfahrens

[X.] Entscheidung [X.] 12.06.2019

NK6 Rollenauszug [X.] EP 2 403 650 B1

[X.] Eingabe der Pateninhaberin aus dem [X.]-Erteilungsverfahren

zur [X.] 2016/0074880 [X.]

NK14 Berechnung

[X.] https://systemdesign.ch/wiki/Druckgesetz_der_Hydrostatik

(abgerufen 19.10.2020)

[X.] Figur 2 der [X.] mit Ergänzungen der Klägerin,

überreicht in der mündlichen [X.]erhandlung am 15. Juli 2021

und meint, die geltenden Ansprüche 1 und 13 des [X.] seien nicht erfinderisch. So seien sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 durch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit dem [X.] (Figur 43) der Druckschrift [X.] nahegelegt. Auch die Druckschrift [X.] in [X.]erbindung mit dem Fachwissen (belegt durch [X.]) lege die geltenden Ansprüche 1 und 13 des [X.] nahe. Entsprechendes gelte für eine Kombination der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.]1. Weiterhin fehle es dem Anspruch 1 des [X.] auch ausgehend von der Druckschrift [X.] in Kombination mit der Druckschrift [X.] an einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 des [X.] sei zudem auch durch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] bzw. [X.]´ nahegelegt. Schließlich beruhe der Gegenstand des Anspruches 1 ausgehend von der [X.] in Kombination mit der direkt in ihr gewürdigten [X.] unter Heranziehung des Fachwissens nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Hilfsantrag I sei wegen Schutzbereichserweiterung unzulässig. Die Ansprüche 1 und 13 des [X.] in den geänderten Fassungen des [X.] beruhten aus denselben Gründen wie der Gegenstand nach der geltenden Fassung nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Gegenstand des [X.]A beruhe ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Hilfsanträge [X.], [X.] und [X.]I seien unzulässig. Der [X.] in der Fassung des [X.]I stelle eine unzulässige Erweiterung dar, ebenso seien die neuen Merkmale in Hilfsantrag [X.]I nicht ursprünglich offenbart. Zumindest beruhten die Ansprüche 1 und 13 der Hilfsanträge [X.], [X.] und [X.]I in den jeweils geänderten Fassungen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Hinsichtlich des [X.][X.] sei dessen Gegenstand durch eine Kombination der Figur 2 der [X.] und der [X.] nahegelegt. Der Gegenstand der [X.] bis [X.]I sei wiederum durch die Druckschrift [X.] nahegelegt.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 5. Oktober 2020 mit Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 15. Februar 2021 und in der mündlichen [X.]erhandlung vom 15. Juli 2021 einen weiteren rechtlichen Hinweis erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 403 650 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent die Fassung eines der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]I, I[X.], [X.], [X.]I[X.], [X.], [X.], [X.], [X.]I, eingereicht mit Schriftsätzen vom 14. Dezember 2020, vom 22. Juni 2021 und in der mündlichen [X.]erhandlung, erhält.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen.

Der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] sei nicht durch eine Kombination der Druckschrift [X.] mit der Druckschrift [X.] nahegelegt. Ausgehend von der Druckschrift [X.] habe der Fachmann keine [X.]eranlassung gehabt, die Druckschrift [X.] heranzuziehen. Selbst wenn er diese jedoch herangezogen hätte, so hätte er nicht den dortigen [X.] (Figur 43) verwendet, sondern vielmehr, unter Berücksichtigung der in [X.] als Stand der Technik genannten

G1 [X.]-AS 1 130 265,

einen der anderen in [X.] gezeigten Separatoren. Unabhängig von der Frage, ob und in welcher Form der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt [X.]eranlassung gehabt haben sollte, die Lehren der [X.] und der [X.] zu kombinieren, fehle in jedem Fall auch bei einer Zusammenschau dieser Lehren insbesondere jedoch das Merkmal i).

Die Zentrifuge in Figur 2 in der Druckschrift [X.] unterscheide sich in Form einer unmittelbar und eindeutig zusammenhängenden Merkmalskombination in den Merkmalen (a1), (c), (f), (h) und (i) vom Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.]. Die genannten Unterscheidungsmerkmale seien auch nicht in Kombination mit der [X.] naheliegend.

Die Druckschrift [X.] sei von der Klägerin bereits erfolglos im Einspruchsverfahren herangezogen worden. Auch in Kombination mit der Druckschrift [X.]1 sei der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nicht nahegelegt, da der Fachmann keine [X.]eranlassung gehabt habe, die Lehre der [X.]1 heranzuziehen, um die aus der [X.] bekannte Zentrifuge abzuändern. Die Druckschriften [X.] und [X.] seien sowohl im Prüfungsverfahren als auch im Einspruchsverfahren vor dem [X.] ausführlich diskutiert worden, ohne dass diese Kombination – im Ergebnis zutreffend – zu einer [X.]erneinung der erfinderischen Tätigkeit geführt hätte. Der geltende Anspruch 1 des [X.] sei schließlich auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.], [X.] und [X.] ([X.]´) bzw. [X.], [X.] und [X.] ([X.]´) nahegelegt, wobei das [X.]orbringen der Klägerin hinsichtlich der Kombination der Druckschriften [X.] mit [X.] und [X.] in [X.]erbindung mit [X.] und [X.] ([X.]´) verspätet sei.

Der Hilfsantrag I sei zulässig und dessen Gegenstand auch nicht durch eine Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] nahegelegt. Entsprechendes gelte auch für den Hilfsantrag [X.], da der Begriff „operation“ im Streitpatent die Reinigungsoperation nicht umfasse. Die Hilfsanträge [X.] und [X.] seien ebenfalls zulässig, da beide Auslassvarianten ursprünglich offenbart seien. Durch die negativen Merkmale bzw. die [X.] werde eine Konfiguration, wie sie dem [X.] der [X.] entspreche, explizit ausgeschlossen. Eine Kombination der Lehren der [X.] und der [X.] könne somit nicht in naheliegender Weise zum beanspruchten Gegenstand führen. Auch der Hilfsantrag [X.]I sei zulässig und sein Gegenstand beruhe auch auf erfinderischer Tätigkeit. Entsprechend verhalte es sich auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Hilfsanträge.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Inhalt der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. [X.] § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 [X.]ntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a, Art. 54, Art. 56 EPÜ), ist zulässig.

Die Klage ist begründet, soweit das Streitpatent in der geltenden Fassung sowie in den jeweils geänderten Fassungen gemäß den [X.], [X.], [X.][X.] und [X.] verteidigt wird, weil sich die Gegenstände gemäß den [X.] und [X.] als nicht patentfähig und die Hilfsanträge [X.][X.] sowie [X.] als nicht zulässig erweisen.

Soweit das Streitpatent zulässigerweise in der Fassung nach Hilfsantrag [X.][X.] verteidigt wird, ist die Klage unbegründet, da sich das Streitpatent in dieser Fassung als patentfähig, insbesondere als neu und als erfinderisch erweist. Auf die weiteren Hilfsanträge (ab Hilfsantrag [X.][X.]) kam es daher nicht mehr an.

[X.].

1. Gegenstand des Patents ist gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift in der [X.] ein Zentrifugal-Separator bzw. Zentrifugalabscheider mit einem Rotor und weiter ein Verfahren in einem Zentrifugal-Separator.

[X.]m Absatz [0002] ist erläutert, dass der Kontakt zwischen dem rotierenden Rotor und dem ihn umgebenden Gas zu aerodynamischen Verlusten führt, die wiederum zu einem hohen Energieverbrauch und einer unerwünschten Erwärmung des Rotors und seines [X.]nhalts führen.

[X.]n den Absätzen [0003] und [0004] sind zwei bekannte Zentrifugal-Separatoren beschrieben, bei denen der Rotor in einem evakuierten bzw. mit Wasserdampf gefüllten Raum angeordnet ist. Dabei sei jedoch aufgrund von Rotoren mit geschlossenen Wänden kein Austrag separierten Materials durch Öffnungen am Umfang des Rotors möglich.

2. Dementsprechend ist als Aufgabe im Absatz [0005] angegeben, die genannten Nachteile zu vermeiden und weiter einen Zentrifugal-Separator mit geringem Energieverbrauch bereitzustellen, eine reduzierte Erwärmung der rotierenden Teile und ein reduziertes Geräusch zu erreichen, und einen austragenden Zentrifugal-Separator mit verbesserter hygienischer Umgebung im Raum um den Rotor bereitzustellen.

3. Gemäß dem Absatz [0006] bezieht sich die Erfindung somit auf einen Zentrifugal-Separator mit den kombinierten Merkmalen des Anspruchs 1 und darüber hinaus auf ein Verfahren in einem Zentrifugal-Separator.

4. Der hierfür zuständige Fachmann ist ein Diplom-[X.]ngenieur oder Master (univ.) des Maschinenbaus oder der Verfahrenstechnik und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Entwicklung von Zentrifugal-Separatoren.

5. Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann der Erläuterung.

Gemäß dem Merkmal b) ist in dem vom Gehäuse (15) begrenzten Raum (18) ein Rotor (2) zur Rotation angeordnet, der in sich selbst einen [X.] (7) bildet. Das bedeutet nicht, dass der gesamte im Rotor gebildete Raum ein [X.] ist. Denn das Patent kennt auch noch eine Einlass- und eine [X.], die ebenfalls in dem Rotor gebildet sein können (an [X.] [X.], an [X.] in [X.]), siehe den Absatz [0021] und den Anspruch 10 der Streitpatentschrift. Aus dem Absatz [0021] ergibt sich auch, siehe insbesondere Zeilen 34 bis 37, dass hinsichtlich des Fluiddurchflusses die [X.], der [X.] und die [X.] in dieser Reihenfolge hintereinandergeschaltet sind.

[X.]m Merkmal c) ist angegeben, dass der [X.] (7) von dem Raum (18) dicht verschlossen oder „isoliert“, d.h. von dem Raum (18) getrennt ist.

Damit wird nicht verlangt, dass der gesamte [X.]nnenraum des Rotors (2) gegenüber dem Raum (18) dicht verschlossen oder von dem Raum (18) getrennt ist. Denn erst bei der Ausführungsform gemäß Absatz [0021] bzw. Anspruch 10 ist vorgesehen, dass nicht nur der [X.], sondern zusätzlich (siehe Absatz [0021], Zeilen 30, 31: „in addition“, „further“) auch die Einlass- und die [X.] gegenüber dem Raum (18) dicht verschlossen oder von ihm getrennt sein können.

Über die Bauart der Dichtung (sealing) oder Trennung (isolation) des [X.]s sagt der Anspruch 1 nichts, er schließt also keine mögliche Bauart aus. Für den Fall, dass es eine [X.] und eine [X.] gibt, und dass diese ebenfalls gegenüber dem Raum (18) dicht verschlossen sind, sind in den Zeilen 37 bis 39 des Absatzes [0021] einige mögliche Bauarten für die Dichtung (sealing) aufgezählt.

[X.]n den Zeilen 39 bis 46 des Absatzes [0021] sind einige mögliche Bauarten für eine Trennung (isolation) des [X.]s (separation space) genannt. Eine solche Trennung kann die Form eines im Betrieb fluidgefüllten [X.] haben (one passage which is liquid and/or sludge filled during operation) und kann als Einlass, Auslass, [X.], [X.] oder als ein zum [X.] führender Durchlass ausgebildet sein (passage to the separation space).

Aus den unterschiedlichen Angaben zu möglichen Bauarten für eine Dichtung (sealing) einerseits und eine Trennung (isolation) andererseits im Absatz [0021] folgt auch, dass diese Begriffe nicht synonym benutzt werden, sondern zwei unterschiedliche Möglichkeiten bezeichnen, von denen gemäß Merkmal c) die eine oder die andere erfüllt sein muss, aber nicht beide.

Wenn also ein [X.] (separation space) sowohl von einer [X.] als auch von einer [X.] dadurch getrennt (isolated) ist, dass er mit ihnen lediglich über fluidgefüllte Durchlässe (passages) kommuniziert, so ist er damit auch entsprechend der zweiten Alternative des Merkmals c) von dem Raum (18) getrennt.

Gemäß den Merkmalen g) und i) ist vorgesehen, dass der Rotor (2) mindestens einen zweiten Auslass (11) zum Ablass einer Komponente höherer Dichte umfasst, der für einen intermittierenden Ablass angeordnet sein muss, also dazu eingerichtet sein muss, geöffnet und verschlossen zu werden.

Die Merkmale g) und i) schließen das Vorhandensein weiterer zweiter Auslässe nicht aus. Diese müssen dann nicht für einen intermittierenden Auslass angeordnet sein, vielmehr ist es ausreichend, wenn mindestens einer der zweiten Auslässe dieser Forderung entspricht.

[X.].

Die mit dem Hauptantrag verteidigte geltende Fassung des Streitpatents ist nicht patentfähig, da der Gegenstand des Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Er ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.] und [X.].

1. Die Entgegenhaltung [X.] offenbart mit ihrer Figur 1 samt zugehöriger Beschreibung einen Zentrifugalabscheider (Zentrifuge 2, siehe Spalte 2, Zeile 23), der ein Gehäuse umfasst (Konzentratfänger 7, siehe Spalte 2, Zeile 27), das einen Raum begrenzt, in dem ein Rotor ([X.] 4, siehe Spalte 2, Zeile 25) zur Rotation angeordnet ist, der in sich selbst einen [X.] bildet, in dem laut dem ersten Absatz der Beschreibung dickgelegte Milch in [X.] und Quark getrennt wird. Das entspricht den Merkmalen a) und b).

Der von dem Gehäuse ([X.] 7) begrenzte Raum ist in Bezug auf die Umgebung des Gehäuses dicht verschlossen, was sich daraus ergibt, dass er mit einer Unterdruckquelle 14 unter Unterdruck gesetzt wird (Spalte 1, Zeilen 35 bis 39 und Zeilen 49 bis 51, sowie Spalte 2, Zeilen 33 bis 35). Das entspricht dem Merkmal [X.]).

[X.]n dem im Rotor ([X.] 4) gebildeten [X.] erfolgt im Betrieb gemäß Spalte 2, Zeilen 23 bis 26, eine Zentrifugalabscheidung von einer Komponente höherer Dichte, dem [X.] 5, und einer Komponente geringerer Dichte, der [X.] 6, aus dem zugeführten Fluid, der dickgelegten Milch 1. Das entspricht dem Merkmal d).

Wie sich aus Spalte 2, Zeilen 23 bis 26, und Figur 1 ergibt, wonach die dickgelegte Milch 1 der Zentrifuge 2 zugeführt wird, erstreckt sich in den Rotor ([X.] 4) ein Einlass zum Einlass der dickgelegten Milch 1 in den [X.]. Wie sich weiter aus Figur 1 ergibt, die zeigt, dass die abgetrennte [X.] 6 abgeführt wird, erstreckt sich von dem Rotor ([X.] 4) aus ein erster Auslass zum Ablass der im Betrieb von dem Fluid (dickgelegte Milch 1) abgeschiedenen Komponente geringerer Dichte ([X.] 6). Der Rotor ([X.] 4) umfasst auch einen zweiten Auslass, der sich von einem Abschnitt des [X.]s erstreckt, zum Ablass der Komponente höherer Dichte ([X.] 5), die im Betrieb vom Fluid (dickgelegte Milch 1) abgeschieden wird. Jede der Düsen 3 zum Ablass des [X.]s 5 ist ein solcher zweiter Auslass. Das entspricht den Merkmalen e) und g).

Der Raum im [X.] 7 ist über den luftdichten Kanal 8 und den Auffangbehälter 9 mit einer Pumpvorrichtung (Unterdruckquelle 14) verbunden, die angeordnet ist, um im Betrieb Gas aus dem Raum zu entfernen, wodurch in dem Raum Unterdruck gehalten wird (Spalte 1, Zeilen 49 bis 51, und Spalte 2, Zeilen 33 bis 35). Das entspricht dem Merkmal f).

Der Raum im [X.] 7 ist weiterhin über den luftdichten Kanal 8 und den Auffangbehälter 9 mit einer Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe (Fördereinrichtung 11, siehe Spalte 2, Zeilen 26 bis 32) verbunden, die angeordnet ist, um die im Betrieb vom Fluid (dickgelegte Milch 1) abgeschiedene Komponente höherer Dichte ([X.] 5) aus dem Raum zu entfernen. Das entspricht dem Merkmal h).

Die [X.] offenbart dagegen nicht das Merkmal c), wonach der [X.] im Rotor ([X.] 4) von dem den Rotor umgebenden Raum dicht verschlossen oder isoliert sein soll. Hierzu ist der [X.] nichts zu entnehmen, da diese auf den Aufbau der [X.] nicht eingeht.

Die [X.] offenbart auch nicht das Merkmal i), wonach mindestens eine der Düsen 3 zum Ablass des [X.]s 5 für einen intermittierenden Ablass angeordnet sein müsste, also dazu eingerichtet sein müsste, geöffnet und verschlossen zu werden. Vielmehr ergibt sich aus der Beschreibung der [X.], dass die Düsen 3 als dauerhaft offene Öffnungen in der Außenwand der [X.] 4 vorgesehen sind.

Allerdings befasst sich die [X.] überhaupt nicht im Detail mit dem Aufbau des [X.] (Zentrifuge 2), sondern damit, ein Verfahren zum Herstellen von Quark und Frischkäse dadurch zu verbessern, dass die Ableitung des abgetrennten [X.]s unter Luftabschluss und unter Unterdruck erfolgt (siehe Spalte 1, Zeilen 1 bis 11 und 29 bis 39). Die zum Abtrennen des Quarks bzw. [X.] verwendete Zentrifuge 2 wird dabei als bekannt vorausgesetzt und auch selbst nicht geändert, es werden lediglich zusätzliche Anbauten vorgesehen, nämlich eine Verbindung des vorhandenen [X.]s 7 der Zentrifuge 2 mit einem Auffangbehälter 9 über einen luftdichten Kanal 8 sowie eine Unterdruckquelle 14 und eine Fördereinrichtung 11, die an den Auffangbehälter 9 anzuschließen sind.

Ein Fachmann, der das Verfahren gemäß der [X.] durchführen will, muss also lediglich eine solche bekannte Zentrifuge zur Trennung von dickgelegter Milch in [X.] und Quark beschaffen, um daran die Anbauten vornehmen zu können, die zur Durchführung des in [X.] beschriebenen verbesserten Trennverfahrens erforderlich sind.

2. Die von einem Anbieter u.a. von Zentrifugalabscheidern/Zentrifugen stammende Entgegenhaltung [X.] beschreibt solche Zentrifugen (separators) zur Trennung von dickgelegter Milch (coagulated skim milk) in [X.] (whey) und Frischkäse (soft cheese) im Abschnitt 14 ab Seite 38. Dieser Abschnitt beginnt mit einer tabellarischen Übersicht verschiedener Zentrifugentypen mit verschiedenen Durchsätzen, siehe Figur 35. Der ersten Zeile der Tabelle entnimmt der Fachmann, dass zur Herstellung von Frischkäse (soft cheese) vier Zentrifugentypen zur Auswahl stehen, von denen die Typen [X.], [X.] und [X.] für große Durchsätze geeignet sind, der Typ [X.] dagegen für einen kleinen Durchsatz.

Für einen Fachmann, der eine Anlage für großen Durchsatz plant, kommt daher einer der Typen [X.], [X.], [X.] in Frage. Für einen Fachmann, der eine Anlage für kleinen Durchsatz plant, kommt dagegen nur der Typ [X.] in Frage, der im Abschnitt 14.3 auf den Seiten 44 und 45 der [X.] beschrieben ist.

Beim Typ [X.] handelt es sich um einen Zentrifugalabscheider (separator), der, wie die Figur 43 auf Seite 44 zeigt, ein Gehäuse umfasst, das einen Raum begrenzt, in dem ein Rotor (bowl) angeordnet ist, der in sich selbst einen [X.] bildet, siehe in der Figur den mit 6 und 15 bezeichneten [X.]. [X.]n dem [X.] wird im Betrieb dickgelegte Milch (coagulated milk) in eine Komponente höherer Dichte (cheese) und eine Komponente geringerer Dichte (whey) getrennt, siehe den [X.] unter der Figur. Das entspricht den Merkmalen a), b) und d).

Der [X.] ist von dem den Rotor (bowl) umgebenden Raum isoliert im Sinne der zweiten Alternative des Merkmals c), da er mit dem umgebenden Raum nur über fluidgefüllte Durchlässe kommuniziert. Dazu siehe in der Figur 43 den vom Zulauf (feed 1) kommend zum [X.] führenden fluidgefüllten Einlass für die dickgelegte Milch (coagulated milk), in Figur 43, siehe unten, durch einen hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet,

Abbildung

den vom [X.] zur [X.] ([X.]) des [X.] ([X.] 16) führenden fluidgefüllten Durchlass für die [X.] (whey), unten durch einen weiteren hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet,

Abbildung

und die radial außen angeordneten fluidgefüllten Durchlässe 3 (nozzles 3) und verschließbaren Kanäle 12 (ports 13) die im geöffneten Zustand wie in der Figur dargestellt ebenfalls fluidgefüllt sind, beide unten mit roten Pfeilen gekennzeichnet:

Abbildung

Das entspricht außer den Merkmalen e) und g) auch der zweiten Alternative des Merkmals c).

Bei den [X.] 3 und 13, die aufgrund ihrer Anordnung radial außen am Rotor zweite Auslässe zum Ablass mindestens einer Komponente höherer Dichte entsprechend dem Merkmal g) sind, handelt es sich bei den [X.] 3 um ständig offene Düsen (nozzles 3). Die Auslässe 13 (solids [X.] ports 13) dagegen können wahlweise geöffnet und geschlossen werden. [X.]m ersten Absatz oben auf Seite 45 der [X.] ist erläutert, dass damit eine Reinigung zwischendurch während des Betriebs möglich ist (intermediate cleaning), indem zunächst von [X.] auf [X.] (rinsing water) umgeschaltet wird und danach die Auslässe 13 geöffnet werden, um dann in diesem Reinigungsbetrieb zuvor während des Separierbetriebs abgeschiedene [X.] auszustoßen (protein segments formed in [X.] (6) are ejected through ports 13), siehe vorletzten Absatz auf Seite 44. Schließlich kann zeitlich verzögert (after a timed delay) wieder von [X.] auf [X.] zurückgeschaltet werden, siehe den vorletzten Satz im Absatz oben auf Seite 45. [X.] sind eine im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente wie im Merkmal i) vorgesehen und die Auslässe 13 sind dementsprechend zweite Auslässe für intermittierenden Ablass einer im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente entsprechend dem Merkmal i).

Die in der [X.] beschriebene Zentrifuge vom Typ [X.] weist somit alle Merkmale des Anspruchs 1 auf bis auf die Merkmale [X.]), f) und h), wonach das Gehäuse den den Rotor (bowl) umgebenden Raum dicht verschließt (Merkmal [X.]), dieser Raum mit einer Pumpvorrichtung verbunden ist, die im Betrieb Gas aus dem Raum entfernen kann, so dass in dem Raum Unterdruck gehalten wird (Merkmal f), und eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe vorgesehen ist, um das im Betrieb von der zugeführten dickgelegten Milch abgeschiedene Konzentrat zu entfernen (Merkmal h).

3. Diese der Zentrifuge [X.] aus [X.] fehlenden Merkmale sind gerade die Merkmale, die nach der Lehre der [X.] zu ergänzen sind, um das Verfahren der [X.] ausführen zu können. Die Ergänzungen umzusetzen, nämlich durch Abdichten des Gehäuses und Anschließen einer Unterdruckpumpe und einer Pumpe für das abgeschiedene Konzentrat, liegt im Bereich üblichen fachmännischen Handelns, so dass der Fachmann dadurch, dass er einen Zentrifugalabscheider vom Typ [X.] gemäß [X.] beschafft und die in [X.] vorgesehenen Ergänzungen daran vornimmt, um das in [X.] gelehrte Verfahren durchzuführen, ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 gelangt.

4. Auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten ergibt sich nichts anderes:

4.1 Die Beklagte hat ausgeführt, ausgehend von der [X.] bestehe für den Fachmann kein Anlass, zur Umsetzung der Lehre der [X.] eine weitere Druckschrift hinzuzunehmen und so zu einem dem Anspruch 1 entsprechenden Zentrifugalabscheider zu gelangen. Dies trifft deshalb nicht zu, weil die [X.] lediglich ein Verfahren zum Herstellen von Quark und Frischkäse beschreibt. Dieses Verfahren wird unter Verwendung eines [X.], in [X.] Zentrifuge genannt, ausgeführt, die Zentrifuge an sich wird dabei jedoch als bekannt vorausgesetzt und nicht so detailliert beschrieben, dass sie anhand der [X.] allein ausführbar wäre. [X.]nsbesondere wird hinsichtlich des Rotors bzw. der [X.] lediglich offenbart, dass es eine [X.] 4 gibt und dass diese am äußeren Umfang der [X.] angeordnete Düsen 3 für den Austritt des [X.]s besitzt. Die [X.] ist jedoch weder so detailliert beschrieben noch dargestellt, dass sie anhand der Angaben der [X.] ausführbar wäre. Vielmehr ist die Darstellung der [X.] 4 in der einzigen Figur so stark vereinfacht, dass weder ein Einlass für die dickgelegte Milch 1 noch ein Auslass für die [X.] 6 erkennbar ist, und die wenigen Striche, mit denen die [X.] dargestellt ist, sind in für den Fachmann erkennbarer Weise ohne besonderen Sinn ausgeführt. So sind die konischen Teller so angeordnet, dass sie radial innen ohne Ausgang und somit ohne Funktion sind. [X.]m unteren Bereich der [X.] 4 ist ein weiterer umgedrehter konischer Teller so angeordnet, dass ein weiterer Ringraum ohne Ausgang gebildet wird. Weiterhin sind die Düsen 3 als Rohrstücke in einem zylindrischen Wandabschnitt dargestellt, die u.a. nach innen in die [X.] hineinragen, so dass hier an der [X.]nnenseite der zylindrischen Außenwand ein weiterer Ringraum ohne Ausgang entsteht, aus dem kein Fluid austreten kann. Für den Fachmann ist daher ohne weiteres erkennbar, dass die Darstellung der [X.] 4 in der Figur nicht als Anleitung zur Konstruktion einer [X.] gedacht ist, sondern nur andeuten soll, dass an dieser Stelle eine [X.] ist.

Da darüber hinaus zur Durchführung des Verfahrens der [X.] keine Neukonstruktion einer Zentrifuge vorgeschlagen wird, sondern lediglich ergänzende Maßnahmen an einer als bekannt vorausgesetzten Zentrifuge, hat der Fachmann einen Anlass, eine solche bekannte Zentrifuge zu beschaffen, um daran diese ergänzenden Maßnahmen vorzunehmen. Er hat damit auch einen Anlass, die [X.] zu berücksichtigen, da diese gerade solche Zentrifugen offenbart, nämlich Zentrifugen zum Separieren von dickgelegter Milch in [X.] und [X.], wie sie zur Durchführung des Verfahrens gemäß [X.] vorgesehen sind.

4.2 Die Beklagte hat weiter eingewendet, ausgehend von der [X.] bestehe für den Fachmann deshalb kein Anlass, eine Zentrifuge des Typs [X.] aus [X.] mit ihren zum Ausstoßen von [X.] vorgesehenen Auslässen 13 auszuwählen, weil sich aus [X.] kein Anlass zum Entfernen von [X.] ergebe. Dieses Argument kann deshalb nicht greifen, weil der Fachmann kein [X.]nteresse an einem Entfernen von [X.] braucht, um zur Zentrifuge des Typs [X.] zu gelangen. Hierfür ist es vielmehr ausreichend, dass der Fachmann eine Anlage zur Durchführung des in [X.] gelehrten Verfahrens mit kleinem Durchsatz realisieren will – in diesem Fall gelangt er schon aufgrund dieser Vorgabe allein mit [X.] zur Zentrifuge des Typs [X.], die als einzige der in [X.] vorgestellten Zentrifugen zum Separieren von dickgelegter Milch in [X.] und [X.] für einen kleinen Durchsatz geeignet ist, wie die Tabelle auf Seite 38 oben zeigt.

4.3 Aus diesem Grund können auch die Behauptungen der Beklagten nicht greifen, der Fachmann hätte sich bei Hinzuziehen der [X.] nicht für den Zentrifugentyp [X.], sondern für einen der Zentrifugentypen [X.], [X.] oder [X.] entschieden, weil diese mit dem in Figur 38 auf Seite 40 dargestellten Einsatz (segmential insert) eine einfachere, weniger teure Lösung zur Vermeidung bzw. Verringerung von [X.] besäßen, oder speziell für den Typ [X.], weil nur für diesen Typ in [X.] bereits ein Betrieb mit Abfuhr des abgetrennten Konzentrats mit Unterdruck erwähnt sei, siehe in [X.] auf Seite 43 den letzten Absatz über der Figur. Denn jedenfalls für einen Fachmann, der eine Anlage zur Durchführung des in [X.] gelehrten Verfahrens mit kleinem Durchsatz realisieren will oder aufgrund einer entsprechenden Vorgabe realisieren muss, stellen die zu großen Durchsätze der Zentrifugentypen [X.], [X.] und [X.] ein Ausschlusskriterium dar.

4.4 Die Beklagte hat weiter argumentiert, der Fachmann hätte der [X.] entnommen, dass beabsichtigt sei, das in der im zweiten Absatz der [X.] genannten [X.] beschriebene Verfahren durchzuführen. Er hätte deshalb nicht dahin gelangen können, das in [X.] offenbarte Verfahren mit einer Zentrifuge des Typs [X.] aus [X.] durchzuführen, weil die [X.] lehre, siehe Seite 1, der Zentrifuge anstelle von dickgelegter Magermilch eine dickgelegte Milch mit höherem, auf den Fettgehalt des Endproduktes eingestellten Fettanteil zuzuführen. Für das Separieren von dickgelegter Milch mit höherem Fettanteil sei die Zentrifuge vom Typ [X.] aus [X.] jedoch nicht geeignet, wie sich aus den unteren Zeilen der Tabelle in Figur 35 auf Seite 38 der [X.] ergebe. Diese Argumentation missachtet jedoch den [X.] der [X.], die in ihrem zweiten [X.] die [X.] gerade nicht deshalb zitiert, um vorzuschlagen, das dort beschriebene Verfahren zu übernehmen, sondern deshalb, um zu erläutern, was an dem dort beschriebenen Aufbau nachteilig sei, nämlich dass das aus den Düsen in den Konzentratfänger ausgetragene [X.] unter [X.] aus dem dortigen Ablauf 6 in den nachgeschalteten dortigen Auffangbehälter 7 gelange, siehe den zweiten Absatz der Beschreibung der [X.] und die einzige Figur der [X.]. [X.]m unten wiedergegebenen Ausschnitt aus der Figur der [X.] ist der Austrag unter [X.] mit einem hinzugefügten roten Pfeil markiert. Diesen [X.] zu vermeiden, stellt sich die [X.] als Aufgabe, siehe den dritten Absatz der Beschreibung, und löst diese Aufgabe durch eine Quarkabfuhr unter Luftabschluss und unter Unterdruck, siehe den vierten Absatz.

Unabhängig davon lehrt zwar die [X.], der Zentrifuge, dort Quarkseparator 5 genannt, dickgelegte Milch mit einem etwas erhöhten Fettanteil zuzuführen, trotzdem jedoch ist in [X.] und in [X.] übereinstimmend vorgesehen, der Zentrifuge dickgelegte Milch mit einem so niedrigen Fettanteil zuzuführen, dass nach dem Trennen in [X.] und [X.] das – magere – [X.] die schwerere Phase ist, d.h. eine höhere Dichte aufweist als die [X.], und dass dementsprechend das [X.] aus der [X.] radial nach außen in den [X.] austritt und aus diesem abgeführt wird. Dies erfolgt im Fall der [X.] (Figurausschnitt unten links) durch den Kanal 8 in den Auffangbehälter 9, im Fall der [X.] (Figurausschnitt unten rechts) durch den dem Kanal 8 entsprechenden Ablauf 6 in den Trichter 7, siehe jeweils den durch einen hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichneten Quarkaustritt:

Hiermit übereinstimmend ist auch der Aufbau der Zentrifuge des Typs [X.] aus [X.], bei dem wie in [X.] und in [X.] nach dem Trennen in [X.] und [X.] das – magere – [X.] die schwerere Phase ist und dementsprechend aus der [X.] (bowl) radial nach außen in den [X.] austritt und aus diesem durch den Kanal 8 ([X.]) abgeführt wird, wie unten links in der Figur 43 aus [X.] durch einen hinzugefügten roten Pfeil gekennzeichnet.

Der einzige weitere in der Tabelle in Figur 35 auf Seite 38 der [X.] angegebene Zentrifugentyp, der ebenfalls wie der Typ [X.] für einen kleinen Durchsatz geeignet ist, nämlich der Typ [X.], siehe die unterste Zeile der Tabelle, ist dagegen gerade umgekehrt für das Zentrifugieren von dickgelegter Milch mit einem so hohen Fettanteil ausgelegt (siehe auch in der Tabelle unten links, wo als Produkt „double cream cheese“ mit einem Fettgehalt von 46 % in der Trockenmasse genannt ist), dass nach dem Trennen in [X.] und [X.] das – fette – [X.] nicht die schwerere, sondern die leichtere Phase ist, nämlich aufgrund des hohen Fettanteils eine geringere Dichte aufweist als die [X.]. Dementsprechend kann bei dieser Anwendung das [X.] nicht radial nach außen abgeführt werden, sondern bedingt einen grundsätzlich anderen Aufbau der Zentrifuge, bei dem das [X.] radial innen durch den Ablauf 2 ([X.]) abgeführt wird, wie im zweiten Absatz unter der Figur 44 der [X.] erläutert und unten rechts in der Figur 44 der [X.] mit zwei hinzugefügten roten Pfeilen gekennzeichnet:

AbbildungAbbildung

Für den Fachmann ist daher ohne weiteres erkennbar, dass nicht der Typ [X.] aus [X.], sondern der Typ [X.] aus [X.] der in [X.] und damit übereinstimmend damit auch in [X.] vorgesehenen Zentrifugenbauart entspricht.

4.5 Die Beklagte hat weiter ausgeführt, einem Naheliegen stehe entgegen, dass der Fachmann der [X.] nicht hätte entnehmen können, wie die dort gezeigte Separatorausgestaltung in eine Zentrifuge gemäß [X.] zu integrieren sei. Dieser Auffassung kann der Senat sich nicht anschließen, weil hier für den Fachmann weiter nichts zu tun ist, als gemäß der Lehre der [X.] das Gehäuse des [X.] / der Zentrifuge [X.] aus [X.] abzudichten, so dass der [X.]nnenraum unter Unterdruck gesetzt werden kann, und dann genau dort, wo in der Figur der [X.] die schematisch dargestellte Zentrifuge 2 steht, die Zentrifuge [X.] aus [X.] hinzustellen, so dass ihr Auslass ([X.]) 8 dort ist, wo der mit gleichem Bezugszeichen 8 bezeichnete [X.] 8 der in [X.] schematisch dargestellten Zentrifuge 2 vorgesehen ist.

4.6 Die weitere Einwendung der Beklagten, einer Verwendung der Zentrifuge vom Typ [X.] aus [X.] zur Durchführung des in [X.] gelehrten Verfahrens stehe entgegen, dass bei einem intermittierenden Ablassen des [X.]s die in [X.], Spalte 2, Zeilen 45 bis 48, gelehrte kontinuierliche Quarkdichtemessung nicht möglich sei, geht an der Offenbarung der [X.] vorbei. Denn die [X.] lehrt nicht, das [X.] intermittierend abzulassen, sondern vielmehr in Übereinstimmung mit [X.], das [X.] kontinuierlich abzulassen, und zwar durch am Außenumfang der [X.] angeordnete offene Auslässe, die in [X.] als Düsen 3 und in [X.] ebenfalls als Düsen (nozzles) 3 bezeichnet werden, siehe in [X.] die Figur und Spalte 2, Zeilen 22 bis 28, und in [X.] die Figur 43 und den Absatz unter der Figur (continuously through nozzles (3)) Ein intermittierendes Ablassen ist bei der Zentrifuge [X.] aus [X.] nicht für das Ablassen des [X.]s, sondern lediglich zum Ausstoßen von [X.] mittels der Auslässe 13 (solids [X.] ports 13) vorgesehen, die dazu wahlweise geöffnet und geschlossen werden können, siehe den ersten Absatz auf Seite 45 der [X.].

4.7 Die Beklagte hat schließlich ausgeführt, auch im Falle der Verwendung der Zentrifuge vom Typ [X.] aus [X.] zur Umsetzung der Lehre der [X.] entspreche die resultierende Vorrichtung nicht dem Merkmal i) des Anspruchs 1, da dieses in der maßgeblichen [X.] Fassung verlange, dass der zweite Auslass für einen intermittierenden Ablass von mindestens einer vom Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte im Betrieb („during operation“) eingerichtet sein müsse. Die Auslässe 13 der Zentrifuge vom Typ [X.] aus [X.] seien daher keine dem Merkmal i) entsprechenden zweiten Auslässe, weil die [X.] gemäß Seite 45 oben ein intermittierendes Ablassen von [X.] lediglich während eines Reinigungsbetriebs vorsehe, für die der eigentliche Separierbetrieb unterbrochen werden müsse (intermediate cleaning).

Diese Argumentation geht jedoch in zweifacher Hinsicht am Gegenstand des Anspruchs 1 vorbei. Erstens, weil der Anspruch 1 nicht zwischen verschiedenen Betriebsarten unterscheidet, so dass nicht nur ein Separierbetrieb, sondern auch der in [X.] auf Seite 45 oben beschriebene Reinigungsbetrieb ein Betrieb („operation“) im Sinne des Merkmals i) ist. Zweitens, weil der Anspruch 1 nicht auf ein Verfahren, sondern auf eine Vorrichtung gerichtet ist. Soweit Merkmal i) daher verlangt, dass der zweite Auslass der Vorrichtung für ein intermittierendes Ablassen im Betrieb („during operation“) eingerichtet ist, ist dies im Falle der Auslässe 13 der Zentrifuge vom Typ [X.] aus [X.] schon dadurch gegeben, dass sie bei rotierender [X.] geöffnet und geschlossen werden können, völlig unabhängig davon, ob, wann und zu welchem Zweck das gemäß [X.], Seite 45 oben, vorgesehen ist.

[X.][X.].

Die mit den Hilfsanträgen [X.] und [X.] verteidigten Fassungen des Streitpatents sind nicht patentfähig, da der Gegenstand ihres Anspruchs 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

1. Der Anspruch 1 in den Fassungen nach Hilfsantrag [X.] und [X.] unterscheidet sich dadurch vom geltenden Anspruch 1, dass im Merkmal i), jetzt iH1), durch die nun zweimalige Angabe „im Betrieb“ („during operation“) klargestellt ist, dass der zweite Auslass nicht nur dazu eingerichtet sein muss, eine abgeschiedene Komponente höherer Dichte intermittierend abzulassen, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden worden ist, sondern auch dazu eingerichtet sein muss, diese im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte im Betrieb abzulassen.

2. Dies ist jedoch bei dem – wie oben unter [X.]. zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt – naheliegenden Einsatz einer Zentrifuge vom Typ [X.] aus [X.] zur Umsetzung des in [X.] gelehrten Verfahrens ohnehin der Fall, so dass der Fachmann damit nicht nur zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag, sondern auch bereits zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsanträgen [X.] und [X.] gelangt ist.

Denn die Auslässe 13 der Zentrifuge [X.] gemäß Figur 43 der [X.] entsprechen nicht nur insofern den zweiten [X.] des Merkmals iH1), als sie dazu eingerichtet sind, [X.] abzulassen, die im Betrieb vom Fluid abgeschieden worden sind, und die eine Komponente höherer Dichte sind, was daran erkennbar ist, dass sie sich radial außen im Rotor sammeln, dazu siehe in [X.] die letzten vier Zeilen auf Seite 44 unten.

Die Auslässe 13 der Zentrifuge [X.] gemäß Figur 43 der [X.] sind weiterhin auch dazu eingerichtet, wie im Merkmal iH1) verlangt, im Betrieb, nämlich bei rotierendem Rotor, geöffnet und wieder geschlossen zu werden, somit also zu einem intermittierenden Ablassen im Betrieb. Das ergibt sich aus dem ersten Absatz auf Seite 45 oben, wonach eine Reinigung während des Betriebs vorgesehen ist (intermediate cleaning), indem zunächst von [X.] auf [X.] (rinsing water) umgeschaltet wird, und danach die Auslässe 13 geöffnet werden, um dann in diesem Reinigungsbetrieb die zuvor während des Separierbetriebs abgeschiedenen [X.] auszustoßen.

3. Deshalb kann dahinstehen, ob die Ansprüche nach den Hilfsanträgen [X.] und [X.] zulässig sind, und damit insbesondere auch, ob sich durch das Streichen der Angabe „im Betrieb“ („during operation“) am Ende des Anspruchs 13 nach Hilfsantrag [X.] eine Schutzbereichserweiterung ergibt.

[X.]V.

Der von der Beklagten u.a. in der mündlichen Verhandlung und damit nach Ablauf der im qualifizierten Hinweis vom 5. Oktober 2020 gesetzten Frist überreichte neue Hilfsantrag [X.][X.] war nicht nach § 83 Abs. 4 S. 1 [X.] als verspätet zurückzuweisen. Denn er machte eine Vertagung nicht erforderlich, sondern konnte ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden.

Die mit den Hilfsanträgen [X.][X.] und [X.] verteidigten Fassungen des Streitpatents erweisen sich als nicht zulässig, da der Gegenstand ihres jeweiligen Anspruchs 1 über den [X.]nhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.

1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] und der Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.] verlangen mit der Formulierung „does not comprise“ im Merkmal kH2a) bzw. kH2) insoweit übereinstimmend, dass der Rotor einen zweiten Auslass, der für ein kontinuierliches Ablassen mindestens einer im Betrieb von dem Fluid abgeschiedenen Komponente höherer Dichte eingerichtet ist, nicht umfassen darf.

2. Dies geht über den [X.]nhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, die zwei Ausführungsformen von zweiten Auslässen (11) für den Rotor offenbart:

[X.]n einer Ausführungsform sind die zweiten Auslässe (11) als offene Düsen ausgeführt, siehe den Absatz im Übergang von Seite 3 auf Seite 4 und Seite 12, Zeilen 15 und 16, der [X.]. [X.]n dieser Ausführungsform sind die zweiten Auslässe ausschließlich für ein kontinuierliches Ablassen geeignet und eingerichtet. Diese Ausführungsform kann also nicht als Offenbarungsquelle für die Merkmale kH2a) und kH2) dienen, wonach der Rotor zweite Auslässe, die für ein kontinuierliches Ablassen eingerichtet sind, nicht umfassen darf.

[X.]n einer alternativen Ausführungsform sind die zweiten Auslässe (11) so ausgeführt, dass sie sowohl geöffnet als auch geschlossen werden können, siehe den Absatz im Übergang von Seite 3 auf Seite 4, Seite 10, Zeilen 28 bis 30, und Seite 12, Zeilen 12 bis 15, der [X.]. Diese Ausführungsform ermöglicht drei Betriebsweisen:

- [X.] (11) können geschlossen werden und dauerhaft geschlossen bleiben, in diesem Fall erfolgt kein Ablassen.

- [X.] (11) können wiederholt abwechselnd geöffnet und wieder geschlossen werden, in diesem Fall erfolgt ein intermittierendes Ablassen.

- [X.] (11) können geöffnet werden und dauerhaft geöffnet bleiben, in diesem Fall erfolgt ein kontinuierliches Ablassen.

Auch in dieser alternativen Ausführungsform sind die zweiten Auslässe daher unter anderem für ein kontinuierliches Ablassen geeignet und eingerichtet, denn die ursprüngliche Anmeldung offenbart lediglich die Möglichkeit, diese zweiten Auslässe zu öffnen und zu schließen, nicht dagegen eine Möglichkeit, ein dauerhaftes Öffnen dieser zweiten Auslässe und damit ein kontinuierliches Ablassen mittels dieser zweiten Auslässe zu unterbinden. Auch diese alternative Ausführungsform kann daher nicht als Offenbarungsquelle für die Merkmale kH2a) und kH2) dienen, wonach der Rotor zweite Auslässe, die für ein kontinuierliches Ablassen eingerichtet sind, nicht umfassen darf.

Dabei spielt es keine Rolle, dass die ursprüngliche Anmeldung ein Verfahren zum Betrieb des [X.], bei dem die zweiten Auslässe in der Ausführungsform, in der sie geöffnet und geschlossen werden können, tatsächlich daueroffen für ein kontinuierliches Ablassen eingesetzt werden, nicht offenbart. Denn der Anspruch 1 in seinen Fassungen nach [X.][X.]a und [X.] ist nicht auf ein Verfahren, sondern auf eine Vorrichtung gerichtet, so dass der Zulässigkeit der Merkmale kH2a) und kH2) bereits entgegensteht, dass der Rotor in allen ursprünglich offenbarten Ausführungsformen einen zweiten Auslass umfasst, der ein kontinuierliches Ablassen ermöglicht, d.h. dazu eingerichtet ist.

V.

[X.]n der mit dem Hilfsantrag [X.][X.] verteidigten Fassung des Streitpatents erweisen sich die Ansprüche als zulässig und ihre Gegenstände als patentfähig, insbesondere als neu und nicht nahegelegt.

1. Beim Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist das Merkmal gH3) gegenüber dem Merkmal g) des geltenden Anspruchs 1 dahingehend geändert, dass anstelle wenigstens eines zweiten [X.] (11) nunmehr genau ein Satz von zweiten Auslässen gefordert ist, die außerdem über den Umfang des Rotors verteilt angeordnet sein müssen. An diese Änderung sind die Merkmale i) und [X.]) der Ansprüche 1 und 13, nun Merkmale iH3) und [X.]H3), sprachlich angepasst.

2. Diese Änderungen sind zulässig. Sie beschränken den Gegenstand des Anspruchs 1 und damit auch den Gegenstand des Anspruchs 13. Sie sind auch ursprünglich offenbart. Dass der wenigstens eine zweite Auslass (11) als ein Satz von Auslässen ausgeführt sein kann, die über den Umfang des Rotors verteilt angeordnet sind, ist ausdrücklich offenbart auf Seite 3 der [X.], siehe Zeilen 30 und 31. Ferner ist den Figuren 1, 2, 3 und 4 zu sämtlichen Ausführungsbeispielen zu entnehmen, dass es sich bei dem Satz von zweiten Auslässen (11), mit dem der Rotor gemäß der Ausführungsbeispielbeschreibung, Seite 10, Zeilen 28 bis 30, versehen ist ([X.]), um einen einzigen Satz handelt.

Aufgrund der eindeutigen Offenbarung genau eines Satzes von zweiten [X.] (11) durch die Ausführungsbeispielbeschreibung in Verbindung mit den zugehörigen Figuren ist irrelevant, ob, wie von der Klägerin behauptet, die Beschreibung allein mit der Formulierung „ein Satz“ („a set“) die Möglichkeit, dass damit ein einziger Satz gemeint sein könnte, nicht unmittelbar und eindeutig offenbaren würde, wenn es die Figuren nicht gäbe.

3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist neu und ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.

3.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der dem geltenden Anspruch 1 entgegenstehenden Entgegenhaltungen [X.] und [X.]. Denn von den in [X.] offenbarten Zentrifugentypen [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] eignet sich der Typ [X.], wie oben unter [X.]. 4.4 ausgeführt, nicht zur Ausführung des in [X.] beschriebenen Verfahrens zur Herstellung von Quark und Frischkäse. Die Typen [X.], [X.], [X.] und [X.] aus [X.] sind zwar geeignet, führen jedoch nicht zu allen Merkmalen des Anspruchs 1. Denn die Typen [X.], [X.] und [X.] weisen keine für intermittierenden Ablass eingerichteten zweiten Auslässe entsprechend dem Merkmal iH3) auf, sondern lediglich offene Düsen (nozzles) 15, siehe die Figur 36 auf Seite 39 und die Figur 38 auf Seite 40 einschließlich des [X.]es über der Figur 38. Der Typ [X.] weist, wie bereits oben unter [X.]. 2. ausgeführt, entgegen dem Merkmal gH3) nicht nur einen, sondern zwei Sätze von zweiten Auslässen auf, nämlich die Düsen (nozzles) 3 und die Auslässe (ports) 13, siehe die Figur 43 auf Seite 44 mit Beschreibung unten auf Seite 44.

3.2 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.] und [X.]1. Selbst wenn die in [X.]1 offenbarte Zentrifuge zum Trennen von Quark von geronnener Magermilch ([X.]1, Seite 4, Anfang des zweiten Absatzes) zur Ausführung des in [X.] beschriebenen Verfahrens zur Herstellung von Quark und Frischkäse eingesetzt wird, führt dies nicht zum Gegenstand des Anspruchs 1. Denn die in [X.]1 gelehrte Zentrifuge weist, insoweit vergleichbar dem Typ [X.] aus [X.], entgegen dem Merkmal gH3) nicht nur einen, sondern zwei Sätze von zweiten Auslässen auf, nämlich eine Vielzahl von ständig geöffneten Löchern 5 und zusätzlich Auslassöffnungen 3, die geöffnet und geschlossen werden können, siehe den letzten Absatz auf Seite 3 und die Figur, Ziffern 3 und 5.

3.3 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.]4 und [X.].

Die Klägerin hat bei ihrem diesbezüglichen Vortrag einen Fachmann vorausgesetzt, der von einer Zentrifuge gemäß [X.]4, Seite 799, Abb. 6.9-9, ausgehe, also einem selbstentleerenden Separator, der somit den Merkmalen iH3) und gH3) entspreche, da sein Rotor einen Satz von über den Umfang des Rotors verteilten zweiten Auslässen umfasse, die geöffnet und geschlossen werden könnten, also für ein intermittierendes Ablassen eingerichtet seien.

Dieser Fachmann werde aufgrund der Aussage der [X.]4, Seite 799, Abschnitt 6.9.7 – wonach bei manchen Verarbeitungsprozessen, insbesondere dann, wenn ein durch die zweiten Auslässe ausgestoßener Feststoff das zu gewinnende Produkt sei, vermieden werden müsse, dass der Feststoff mit der Außenluft in Berührung komme – die [X.] hinzuziehen.

Der [X.], die nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls vorschlage, einen Kontakt des gewonnenen Produkts, dort Quark, mit Außenluft zu verhindern, um einen Eintrag von Sauerstoff in den Quark zu verringern, entnehme der Fachmann die Anregung, entsprechend dem Merkmal f) den den Rotor umgebenden Raum unter Unterdruck zu setzen, in den das Produkt durch die zweiten Auslässe des Rotors ausgeschleudert wird. Dieser Raum wird in [X.] als Konzentratfänger bezeichnet, siehe [X.], Spalte 1, Zeilen 29 bis 39, und den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1.

Der Fachmann werde dies auch bei der Zentrifuge gemäß [X.]4, Seite 799, Abb. 6.9- 9, vorsehen. Für die erforderliche Abdichtung des den Rotor umgebenden Raums, um diesen unter Unterdruck setzen zu können, finde er eine Lösung in [X.]4, Seite 799, Abb. 6.9-10, mit der dort dargestellten hydrohermetischen Dichtung 3. Den einem Unterdruckbetrieb des [X.] gemäß Abb. 6.9-10 entgegenstehenden Syphon 2 werde der Fachmann ohne Weiteres durch eine andere Lösung wie eine Pumpe ersetzen und gelange so ohne erfinderisches Zutun zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.].

Der Fachmann kann jedoch auf diesem Weg schon deshalb nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] gelangen, weil die [X.] lediglich für ein spezielles Produkt, nämlich Quark, vorschlägt, den den Rotor umgebenden Raum unter Unterdruck zu setzen. Diese Lehre der [X.] ergibt sich daraus, dass der Quark entgast werden muss, um qualitätsbeeinträchtigende Geschmacksveränderungen zu verhindern, siehe [X.], Spalte 1, Zeilen 24 bis 28. Um die Entgasung des Quarks zu ermöglichen wird in [X.] gelehrt, den den Rotor umgebenden Raum ([X.] 7) unter Unterdruck zu setzen, siehe Spalte 1, Zeile 49, bis Spalte 2, Zeile 10. Die [X.] lehrt allerdings auch, für die Herstellung von Quark einen Separator (Zentrifuge 2) mit am Außenumfang des Rotors angeordneten offenen Düsen (3) einzusetzen, die somit – anders als die für intermittierendes Ablassen eingerichteten Auslässe des [X.] gemäß [X.]4, Seite 799, Abb. 6.9-9, und entgegen dem Merkmal iH3) – nicht für intermittierendes Ablassen sondern für kontinuierliches Ablassen eingerichtet sind, siehe [X.], Spalte 3, Zeilen 23 bis 32, und die Figur 1, Ziffer 3.

Der von der Zentrifuge gemäß [X.]4, Seite 799, Abb. 6.9-9, ausgehende Fachmann gelangt somit, wenn er die [X.] hinzuzieht, nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider, der sowohl die Merkmale f) als auch iH3) aufweist.

Darüber hinaus ist auch nicht nachvollziehbar, wie ein Fachmann in naheliegender Weise dahin gelangen sollte, zur Verwirklichung des Merkmals f) den in [X.]4, Seite 799, Abb. 6.9-10, dargestellten Separator mit der hydrohermetischen Dichtung 3 mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum, in [X.]4 Verfahrensraum genannt, zu betreiben:

Zunächst ist schon der Abbildung selbst anhand des Syphons 2 unmittelbar zu entnehmen, dass dieser Separator für einen Betrieb mit einem Unterdruck im Verfahrensraum weder gedacht noch geeignet ist, da dann die Dichtflüssigkeit aus dem Syphon in den Verfahrensraum gesaugt werden würde.

Weiterhin ist die in [X.]4, Abb. 6.9-10, dargestellte Abdichtung des [X.] gegenüber dem darunterliegenden Maschinen- bzw. [X.] mittels der hydrohermetischen Dichtung 3 ausdrücklich für Prozesse vorgesehen, bei denen eine vom [X.] ausgehende Kontamination des Produkts im Verfahrensraum zwingend vermieden werden muss, wie auf Seite 799 in den Zeilen über der Überschrift 6.9.7.1 erläutert ist. Angesichts dieser Aufgabenstellung wäre es aus Sicht des Fachmanns widersinnig, in dem den Rotor umgebenden Verfahrensraum einen Unterdruck vorzusehen, da dies einen Übertritt von kontaminierter Luft aus dem Maschinenraum in den Verfahrensraum fördern würde.

Schließlich vermochte die Klägerin auch nicht überzeugend darzulegen, dass der Fachmann die in [X.]4, Abb. 6.9-10, dargestellte hydrohermetische Abdichtung als geeignet für einen Betrieb mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Verfahrensraum ansehen würde, ohne zu befürchten, dass aufgrund dieses Unterdrucks die Dichtflüssigkeit in den Verfahrensraum hineingesaugt wird.

Die Klägerin hat dazu ausgeführt, es könne mit Formeln, die dem Fachmann als Selbstverständlichkeit geläufig seien, einfach berechnet werden, dass auf eine mit der [X.] rotierende Flüssigkeit, nämlich die Dichtflüssigkeit in der hydrohermetischen Dichtung 3, aufgrund der hohen Drehzahl der [X.] eine so hohe Zentrifugalbeschleunigung nach außen wirke, dass diese nicht durch einen Unterdruck im Verfahrensraum nach innen in den Verfahrensraum gesaugt werden könne.

Die diesbezüglichen, als [X.] eingereichten Berechnungen bedürfen keiner Überprüfung, weil die von der Klägerin behauptete Voraussetzung, dass die Dichtflüssigkeit mit der Drehzahl der [X.] rotiere, nicht zutreffend ist. Denn die Dichtflüssigkeit befindet sich in zwei kreisringförmigen Spalten, von denen jeder auf seiner einen Seite durch eine mit der [X.] rotierende scheibenförmige Wand begrenzt ist, auf der anderen gegenüberliegenden Seite aber durch eine gehäusefeste, stillstehende scheibenförmige Wand. Nur dort, wo die Flüssigkeit auf der einen Seite unmittelbar an der mit der [X.] rotierenden Wand anliegt, rotiert sie deshalb mit der [X.]. Auf der anderen Seite dagegen, wo die Flüssigkeit unmittelbar an der gehäusefesten, stillstehenden Wand anliegt, steht sie still. Dazwischen bildet sich ein [X.]. Zumindest für die nahe der stillstehenden scheibenförmigen Wand befindliche Flüssigkeit kann daher die Berechnung der Klägerin nicht zutreffen.

Dass die Dichtflüssigkeit in einer hydrohermetischen Dichtung aufgrund ihrer einseitigen Anlage an einer stillstehenden Wand nicht mit der Drehzahl der [X.] rotieren kann, ist auch in der von der Klägerin eingereichten [X.]4 erläutert, siehe den vorletzten Absatz auf Seite 797. Dort ist für eine über einem [X.] angeordnete hydrohermetische Dichtung erläutert: „Durch die Flüssigkeitsreibung an der still stehenden Scheibe über dem [X.] wird die Rotationsgeschwindigkeit reduziert, damit fällt der Zentrifugaldruck ab“.

Da der Fachmann somit aufgrund einer Zusammenschau der [X.]4 und der [X.] nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider gelangt, der sowohl das Merkmal f) als auch das Merkmal iH3) aufweist, kann dahinstehen, ob bei dem Separator gemäß Abb. 6.9-9 der [X.]4, von dem die Klägerin ausgegangen ist, mit den oben in der Abbildung dargestellten [X.]n/Schälscheiben/[X.]n eine [X.]solation des [X.]s im Rotor von dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal c) gegeben ist.

3.4 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist nicht nahegelegt durch eine beliebige Zusammenschau der Entgegenhaltungen [X.], [X.]‘, [X.], [X.]‘ und [X.]4 Abb. 6.4-4, da diese jedenfalls nicht in naheliegender Weise zu einer Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe entsprechend dem Merkmal h) führt.

Wie dem von der Klägerin eingereichten Lehrbuch [X.]4 zu entnehmen ist, siehe das [X.]nhaltsverzeichnis, unterscheidet der Fachmann Separatoren für diskontinuierliche Betriebsweise (Kapitel 6.5), Düsenseparatoren für vollkontinuierliche Betriebsweise (Kapitel 6.6) und Separatoren für quasikontinuierliche Betriebsweise (Kapitel 6.7).

Entsprechend dieser Einteilung handelt es sich beim Zentrifugalabscheider des Anspruchs 1 um einen Separator für quasikontinuierliche Betriebsweise. Denn gemäß dem Merkmal h) ist eine Pumpe vorgesehen, um kontinuierlich die im Betrieb vom Fluid abgeschiedene Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor (2) umgebenden Raum (18) zu entfernen. Das Ablassen der Komponente höherer Dichte aus dem Rotor (2) in den den Rotor umgebenden Raum (18) erfolgt jedoch nicht wie bei [X.] vollkontinuierlich mittels zweiter Auslässe in Form ständig offener Düsen, sondern gemäß dem Merkmal iH3) mittels zweiter Auslässe, die für intermittierendes Ablassen eingerichtet sind.

Bei den Zentrifugen/Separatoren gemäß [X.], [X.]‘, [X.] und [X.]4 Abb. 6.4-4 handelt es sich dagegen um Separatoren für eine diskontinuierliche Betriebsweise in einzelnen Zyklen, bei denen die aus dem Rotor abgelassene Komponente höherer Dichte direkt in einen Auffangbehälter gelangt, der jeweils nach Abschluss eines Zyklus entnommen wird. Dies geschieht, um eine aseptische, sterile Weiterbehandlung zu ermöglichen.

[X.]4, Abb. 6.4-4 mit dazugehöriger Beschreibung in dem auf die Abbildung folgenden Abschnitt von Seite 746 unten bis Seite 747 oben, offenbart einen Separator für den absatzweisen, d.h. diskontinuierlichen Betrieb, siehe die Bildunterschrift, bei dem vorgesehen ist, die abgeschiedene Komponente höherer Dichte in einem Feststoffauffangbehälter 10 zu sammeln, der dann jeweils nach Abschluss eines Separationszyklus entnommen wird. Dies erfolgt, um „ein Reinraumkonzept zu verwirklichen“, bei dem für die abgeschiedene Komponente höherer Dichte, in [X.]4 als ausgetragener Feststoff bezeichnet, „eine aseptische Behandlung innerhalb einer Prozesskette mit einem Separator möglich“ ist. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde mittels des Feststoffauffangbehälters 10 „die Betriebsweise gegenüber den gängigen selbst entleerenden Separatoren verändert“, also gegenüber den gängigen Separatoren für quasikontinuierliche Betriebsweise, bei denen die abgeschiedene Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor umgebenden Raum nicht diskontinuierlich mittels eines Feststoffauffangbehälters, sondern kontinuierlich durch einen Ablauf oder mittels einer Pumpe entfernt wird. Für die Behauptung der Klägerin, es sei für den Fachmann naheliegend, bei dem Separator aus [X.]4 Abb. 6.4-4 gerade entgegengesetzt der Lehre der [X.]4 eine Pumpe zum Entfernen der abgeschiedenen Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor umgebenden Raum vorzusehen, gibt es daher keine Grundlage.

[X.]‘ lehrt einen weiteren Separator für den diskontinuierlichen Betrieb in aufeinanderfolgenden Schleuderzyklen, dazu siehe u.a. Spalte 3, Zeilen 10 und 43 f. („ein neuer Schleuderzyklus“) mit einem dem Feststoffauffangbehälter 10 der [X.]4 Abb. 6.4-4 entsprechenden Auffangbehälter 11.

Um zur Gewinnung von Feststoffen aus Humanblut und/oder zur [X.]nsulinherstellung eine möglichst sterile Handhabung der von der [X.] abgegebenen Feststoffe bei einem erhöhten Hygienestandard zu ermöglichen, Spalte 1, Zeilen 17 bis 21 und 36 bis 38, lehrt die [X.]‘, in den Auffangbehälter 11 einen Kunststoffbeutel 37 einzusetzen, der für jeden Schleuderzyklus neu aus einem in einem Aufnahmeraum 35 bevorrateten Kunststoffschlauch 33 mittels Verschweißen und Durchtrennen hergestellt wird, siehe Spalte 3, Zeilen 10 bis 46. [X.]n den Zeilen 44 bis 46 wird zusammenfassend festgestellt: „Mit Hilfe der Beutel 37 erfolgt die Feststoffgewinnung steril und mit sehr hoher Ausbeute“.

Die die Priorität der [X.]‘ in Anspruch nehmende [X.] lehrt insoweit nichts anderes, siehe die entsprechenden Textstellen, in [X.] Spalte 3, Zeilen 5 und 32 („a new centrifuging cycle“) Spalte 1, Zeilen 15 f. und 33 bis 37 („as hygienic an as sterile as possible“) und Spalte 3, Zeilen 5 bis 34 zum Beutel/bag 37 im Behälter/receptacle 11.

Die [X.] offenbart einen weiteren Separator für den diskontinuierlichen Betrieb in jeweils drei aufeinanderfolgenden Schritten [X.], [X.], [X.][X.], siehe Absätze [0009] bis [0011] und [0038], zum Abscheiden von Partikeln aus der flüssigen Phase einer Blutplasmasuspension, wobei ebenfalls gesteigerte Hygieneanforderungen zu erfüllen sind, siehe Absatz [0031]. Dementsprechend wird auch hier das gewonnene Sediment in einem Auffangbehälter / collecting container 7 aufgefangen, der wie im Fall der [X.]/[X.]‘ zusätzlich mit einem Beutel / flexible bag 15 ausgekleidet werden kann, siehe Absatz [0040] und die Figur 1.

Die Prioritätsanmeldung zur [X.], [X.]‘, die von der Klägerin lediglich aufgrund ihrer [X.] Bezeichnung des „[X.]“ als „[X.] 8“ zitiert wurde, lehrt insoweit nichts anderes.

Somit können diese Druckschriften weder für sich allein noch in beliebiger Zusammenschau in naheliegender Weise dazu führen, gerade entgegen ihrer jeweiligen und übereinstimmenden Lehre, zum Erreichen eines hygienischen Betriebs eine diskontinuierliche Betriebsweise mit einem Behälter zum Auffangen des abgeschiedenen Feststoffs vorzusehen, stattdessen eine Ablassvorrichtung in Form einer Pumpe zum Entfernen der abgeschiedenen Komponente höherer Dichte aus dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal h) anzuordnen.

3.5 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] ist auch nicht nahegelegt durch eine Zusammenschau der Entgegenhaltung [X.]2 mit dem Wissen des Fachmanns oder der weiteren Entgegenhaltung [X.]4.

Die [X.]2, siehe die einleitenden ersten zwei Absätze, stellt in einem ersten Abschnitt ab Seite 439 Zentrifugalabscheider (centrifugal separators) für übliche Anwendungen (typical applications) vor, und in einem zweiten Abschnitt ab Seite 442 ungewöhnliche Anwendungen (unusual applications).

[X.]2 offenbart in der von der Klägerin als Ausgangspunkt herangezogenen Figur 2 auf Seite 440 einen Zentrifugalabscheider (centrifuge) mit einem am Außenumfang des Rotors (bowl) angeordneten Satz offener Düsen (nozzles) in offener Bauweise mit oben offenem Rotor und einem Gehäuse (casing) mit offenen Abläufen.

Abbildung

Dieser Zentrifugalabscheider weist einen offenen Ablauf für die durch die Düsen abgeschiedenen Feststoffe auf, siehe die Beschriftung „slurry [X.]“ in Figur 2. Das entspricht nicht dem Merkmal h).

Der den Rotor (bowl) umgebende Raum ist über insgesamt drei offene Auslässe mit der Umgebung verbunden. Das entspricht nicht den Merkmalen [X.]) und f), die eine Abdichtung dieses Raums gegenüber der Umgebung und eine Pumpe zum Halten von Unterdruck in diesem Raum fordern.

Der in dem Rotor (bowl) gebildete [X.] ist über die oben angeordneten offenen Auslässe mit dem den Rotor umgebenden Raum verbunden. Das entspricht nicht dem Merkmal c), das eine Abdichtung oder [X.]solierung des [X.]s gegenüber dem den Rotor umgebenden Raum verlangt.

Die Behauptung der Klägerin, der im Rotor gebildete [X.] sei deshalb durch die oben angeordneten offenen Auslässe von dem den Rotor umgebenden Raum isoliert im Sinne des Merkmals c), weil diese offenen Auslässe im Betrieb mit Flüssigkeit gefüllt seien, wie in der von ihr farbig ergänzten Figur 2 aus [X.]2 dargestellt und mit roten Kreisen markiert, ist unzutreffend.

Denn aufgrund der im Betrieb radial nach außen wirkenden Zentrifugalbeschleunigung, die die nach unten wirkende Erdbeschleunigung um mehrere Größenordnungen übersteigt, und zwar laut Vortrag der Klägerin um das 5.000- bis 20.000-fache, bildet sich in dem Rotor kein waagerechter, bei zunehmender Füllung von unten nach oben steigender Flüssigkeitspegel aus, sondern ein Flüssigkeitspegel in Form einer senkrechten, bei zunehmender Füllung von außen nach innen wandernden [X.]. Dies führt dazu, dass die Flüssigkeit abgeschleudert wird, sobald der Pegel den Außenumfang des jeweiligen [X.] erreicht. Von dort nach innen bleibt der Auslass offen und verbindet somit ohne Flüssigkeitsfüllung den in dem Rotor gebildeten [X.] mit dem den Rotor umgebenden Raum, siehe den unten abgebildeten Ausschnitt aus Figur 2 mit vom Senat rot eingetragenen Flüssigkeitspegeln.

Schließlich entspricht der Zentrifugalabscheider (centrifuge) der [X.]2 Figur 2 auch nicht dem Merkmal iH3), da es sich bei den am Außenumfang des Rotors (bowl) angeordneten Auslässen um offene Düsen (nozzles) handelt, die nicht für ein intermittierendes Ablassen eingerichtet sind.

[X.]2 nennt zwar in dem Absatz im Übergang von Seite 439 auf Seite 440 Anwendungen, für die anstelle offener Düsen verschließbare Auslässe zum periodischen Ablassen angesammelter Feststoffe erforderlich sind (openings in the bowl wall which open periodically to [X.] accumulates solids). Selbst wenn jedoch der Fachmann zu diesem Zweck den in Figur 2 dargestellten Zentrifugalabschneider entsprechend modifiziert, gelangt er so zwar zum Merkmal iH3), das Ergebnis entspricht aber immer noch nicht den Merkmalen [X.]), c), f) und h).

Die Klägerin hat ausgeführt, [X.]2 lege in den Abschnitten „Pressure and Vacuum“ und „Frothing Liquids“ auf den Seiten 442 und 443 dem Fachmann nahe, den Zentrifugalabscheider der Figur 2 mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum zu betreiben und so zu den Merkmalen [X.]), f) und h) zu gelangen.

Der Abschnitt „Pressure and Vacuum“ kann dies jedoch schon deshalb nicht nahelegen, weil es dort um den Betrieb mit Überdruck bzw. Unterdruck im Rotor geht (in the bowl), nicht dagegen darum, entsprechend dem Merkmal f) in dem den Rotor umgebenden Raum einen Unterdruck gegenüber dem Umgebungsdruck zu halten.

Der Abschnitt „Frothing Liquids“ betrifft das Problem, dass es Flüssigkeiten gibt, die in unerwünschter Weise schäumen, wenn sie durch oben am Rotor angeordnete offene Auslässe in das Gehäuse geschleudert werden. Für den Fall, dass sich die unerwünschte Schaumbildung durch Unterdruck vermeiden lässt, was laut [X.]2 bei einigen Materialien der Fall sein kann (some materials do not foam unter vacuum), lehrt [X.]2 in den letzten beiden Sätzen des Abschnitts „Frothing Liquids“, den [X.] mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum zu betreiben.

Auf diesem Wege könnte der Fachmann also zu den Merkmalen [X.]) und f) gelangen. Dies wäre jedoch hinsichtlich des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] nur dann relevant, wenn er den Unterdruckbetrieb (Merkmale [X.], f, h) bei einem Zentrifugalabschneider vorsähe, den er bereits gegenüber der Figur 2 modifiziert hat, indem er anstelle der dort dargestellten offenen Düsen (nozzles) verschließbare Auslässe zum periodischen Ablassen vorgesehen hat (Merkmal iH3). Diese sind auf Seite 440 links für einige bestimmte Anwendungen vorgeschlagen, nämlich für das Gewinnen von Wollfett aus Waschflüssigkeiten (recovering wool grease from scouring liquor) und das Entfernen von Fruchtfleisch aus Ananas- und Orangensaft (remove excess pulp from pineapple and orange juice). Es gibt jedoch in [X.]2 keinen Hinweis darauf, dass die hierbei verarbeiteten Flüssigkeiten erstens überhaupt in unerwünschter Weise schäumen und zweitens auch noch dem im Abschnitt „Frothing Liquids“ erwähnten Sonderfall entsprechen, dass es sich dabei um Flüssigkeiten handelt, die sowohl in unerwünschter Weise schäumen, als auch die Eigenschaft aufweisen, dass das unerwünschte Schäumen sich durch Anlegen von Unterdruck vermeiden lässt. Vielmehr sind im Gegenteil diese Flüssigkeiten nicht im zweiten Abschnitt der [X.]2 genannt, in den unüblichen Anwendungen (unusual applications) wie das Verarbeiten schäumender Flüssigkeiten (frothing liquids) behandelt werden, sondern im ersten Abschnitt der [X.]2 als Beispiele für typische Anwendungen (typical applications) genannt. Daraus ergibt sich gerade kein Anlass für diese Flüssigkeiten eine Verarbeitung mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum vorzusehen.

Somit gelangt der Fachmann ausgehend von [X.]2 nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider, der sowohl die Merkmale iH3) als auch [X.]), f) und h) aufweist.

Da der Fachmann somit schon nicht dahin gelangt, entsprechend dem Merkmal f) einen Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum vorzusehen, spielt es keine Rolle, dass darüber hinaus, wie oben im Abschnitt 3.3 ausgeführt, die Klägerin auch nicht darzulegen vermochte, dass der Fachmann in [X.]4 Abb. 6.9-10 in der dort dargestellten hydrohermetischen Abdichtung eine geeignete Dichtung für einen Betrieb mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum erkenne.

Darüber hinaus fehlte selbst einem Zentrifugalabscheider mit sowohl dem Merkmal iH3) als auch den Merkmalen [X.]), f) und h) immer noch das Merkmal c), da der Rotor des [X.] aus Figur 2, von dem die Klägerin ausgeht, nach oben offene Flüssigkeitsauslässe aufweist. Soweit die Klägerin, jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zum behaupteten Naheliegen des Gegenstandes des Anspruchs 1, den Standpunkt vertreten hat, dass [X.]n/[X.]/[X.] bereits eine [X.]solation des [X.]s im Rotor von dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal c) darstellten, ist hierzu zu beachten, dass der von ihr zitierte Abschnitt „Frothing Liquids“ auf Seite 443 rechts zum Zweck des Vermeidens unerwünschter Schaumbildung das Vorsehen von [X.]n/[X.]/[X.]n (paring device or centripetal pump) als Alternative zum Betrieb des [X.] mit einem Unterdruck in dem den Rotor umgebenden Raum beschreibt, also gerade nicht nahelegt, beides vorzusehen. Der Fachmann gelangt somit ausgehend von [X.]2 auch nicht in naheliegender Weise zu einem Zentrifugalabscheider, der sowohl die Merkmale c) als auch [X.]), f) und h) aufweist.

Deshalb kann auch angesichts der Offenbarung der [X.]2 weiter dahinstehen, ob [X.]n/Schälscheibe/[X.] an und für sich bereits eine [X.]solation des [X.]s im Rotor von dem den Rotor umgebenden Raum entsprechend dem Merkmal c) darstellen.

4. Der Anspruch 13 nach Hilfsantrag [X.][X.] wird vom Anspruch 1 nach Hilfsantrag [X.][X.] getragen, weil das beanspruchte Verfahren gemäß dem Merkmal A) in einem Zentrifugalabscheider auszuführen ist, der mindestens die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist.

5. Die Unteransprüche sind auf die Ansprüche 1 bzw. 13 rückbezogen und werden von diesen getragen.

V[X.].

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Senat bemisst das Unterliegen der Beklagten durch die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang des Hilfsantrags [X.][X.] mit 25 %, da das Streitpatent durch die Beschränkung auf die Fassung gemäß Hilfsantrag [X.][X.] eine Einschränkung erfahren hat, welche sich dem Umfang nach in der angeführten Kostenquote widerspiegelt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Meta

4 Ni 64/19 (EP)

15.07.2021

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 15.07.2021, Az. 4 Ni 64/19 (EP) (REWIS RS 2021, 4052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 4052

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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