Bundespatentgericht, Urteil vom 10.05.2022, Az. 4 Ni 25/20 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2022, 3530

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache - "Flusssteuersystem" – Ausführbarkeit der Offenbarung – Neuheit - Patentfähigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent [X.] ([X.] 2008 028 203)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Dr. Herbst

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II[X.] [X.] ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des Patentanspruchs 1 des u.a. mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 307 938, das auf die [X.] PCT/[X.]/068188 (veröffentlicht als WO 2009/156010 [X.]; Anlage [X.]) zurückgeht, am 22. Dezember 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 200800354 vom 26. Juni 2008 angemeldet und dessen Erteilung am 16. Oktober 2013 veröffentlicht worden ist. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des im [X.] des [X.] unter dem Aktenzeichen 60 2008 028 203 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Flusssteuersystem“. Nach einem Einspruchsbeschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer des [X.] ist die beschränkt aufrechterhaltene Fassung des Streitpatents am 23. September 2020 als B2-Patentschrift (Anlage [X.]) veröffentlicht worden.

2

[X.] umfasst in seiner geltenden Fassung nach der [X.] Ansprüche mit dem unabhängigen Patentanspruch 1 und den auf diesen rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 16 sowie dem nebengeordneten Patentanspruch 17. Die Klägerin greift das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 an und macht die Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Die Beklagte verteidigt den Patentanspruch 1 des Streitpatents in seiner geltenden Fassung.

3

Der geltende Patentanspruch 1 lautet nach Merkmalen gegliedert, ansonsten wörtlich wiedergegeben in der maßgeblichen [X.] Verfahrenssprache sowie in [X.] Übersetzung wie folgt:

4

Merkmal [X.] Verfahrenssprache [X.] Übersetzung

5

M1.1 A central heating/cooling system and/or sanitary system, comprising: Zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, welches Folgendes aufweist:

6

M1.2 a common source (15) provided for delivering a liquid medium, eine gemeinsame Quelle (15), die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist,

7

M1.3 a plurality of consumer devices (7) mehrere Verbrauchseinrichtungen (7),

8

M1.3.1 connected to the common source through a pipe system via which the medium is distributed, die [Verbrauchseinrichtungen] mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird,

9

M1.4 at least one flow control system mindestens ein Durchflusssteuerungssystem,

M1.4.1 associated with at least one of the plurality of consumer devices and

das [Durchflusssteuerungssystem] mit mindestens einer der mehreren Verbrauchseinrichtungen verbunden [ist] und

M1.4.2 provided for controlling a flow of the medium passing through a pipe part of the pipe system,

[das Durchflusssteuerungssystem] für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen [X.] des [X.] hindurchläuft,

[X.] the flow control system comprising wobei das Durchflusssteuerungssystem Folgendes aufweist:

[X.].1 a flow sensor (1) einen [X.] (1)

[X.].1.1 for sensing an actual medium flow through the pipe part

zum Abtasten eines tatsächlichen [X.]es durch den [X.]

[X.].1.2 and outputting an [X.], und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen [X.] anzeigt,

[X.].2 a controller (2) eine Steuerungseinheit (2),

[X.].2.1 in communicative connection with the flow sensor (1) die in Kommunikationsverbindung mit dem [X.] (1) steht

[X.].2.2 and outputting a control signal, und ein Steuersignal ausgibt,

[X.].3 and an [X.] (3, 4), und ein Durchlass-Regulierungssystem (3, 4),

[X.].3.1 in communicative connection with the controller, das in Kommunikationsverbindung mit der Steuerungseinheit ist,

M1.6 the [X.] comprising a flow chamber with an [X.] in the pipe part, wobei das Durchlass-Regulierungssystem eine [X.] mit einem regulierbaren Durchlass in dem [X.] aufweist,

M1.7 the [X.] being provided for adjusting the [X.] in [X.], wobei das Durchlass-Regulierungssystem für die Regulierung des regulierbaren Durchlasses als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit vorgesehen ist,

M1.8 wherein the flow sensor is arranged outside the flow chamber wobei der [X.] außerhalb der [X.] angeordnet ist

M1.9 and has a static measurement principle based on a wave propagating in the medium, und ein statisches Messprinzip aufweist, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle basiert,

characterized in that / dadurch gekennzeichnet, dass

M1.9.0 the flow sensor is an ultrasonic flow sensor or an electromagnetic flow sensor; der [X.] ein Ultraschall-[X.] oder ein elektromagnetischer [X.] ist;

M1.9.1 the flow sensor is provided in [X.] in a position behind the [X.], spaced by at least a quieting section for attenuating turbulence in the medium caused by the [X.]; der [X.] in dem [X.] in einer Position hinter dem Durchlass-Regulierungssystem bereitgestellt wird, beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsbereich zur Verminderung der Verwirbelungen in dem Medium, welche durch das Durchlass-Regulierungssystem hervorgerufen wurden;

[X.] and in that the controller (2) is having as input a value representing a set medium flow, and sowie dadurch, dass die Steuerungseinheit (2) als Eingabe einen Wert aufweist, der einen festgesetzten [X.] präsentiert, und

M1.11 wherein the controller is provided for wobei die Steuerungseinheit vorgesehen ist, um

M1.11.1 making an evaluation on the level of flow by directly comparing the [X.] with the value representing the set medium flow eine Bewertung des [X.] vorzunehmen, durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen [X.] anzeigt, anhand des Wertes, der den festgesetzten [X.] repräsentiert,

M1.11.2 and outputting the control signal based on said evaluation and thereby controlling the flow in the pipe part by means of the [X.] until the actual medium flow equals the set medium flow. und Ausgeben des [X.] basierend auf der Bewertung, und dadurch Steuern des Durchflusses in dem [X.] mittels des [X.], bis der tatsächliche [X.] dem festgesetzten [X.] entspricht.

Die Klägerin meint, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht ausführbar offenbart. Denn die zweite Alternative des Merkmals M1.9.0, dass der [X.] ein elektronischer [X.] ist, sei nicht realisierbar, weil das Messprinzip eines solchen [X.]s entgegen Merkmal M1.9 nicht auf einer Wellenausbreitung in dem Medium basiere.

Den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit stützt die Klägerin insbesondere auf folgende Druckschriften:

[X.] CN 1837996A

[X.] WO 98/025086 [X.]

[X.] WO 2008/039065 [X.]

[X.] EP 1 775 560 A2

D5 [X.] 5 341 848 A

[X.] bis [X.]´´´´ [X.]: Instrument Engineers´ Handbook (Fourth Edition), [X.]: „[X.]“, Kapitel 2: Flow Measurement; Kapitel 2.15: [X.], [X.] bis 276; Kapitel 2.26: [X.] S.353 bis 361, Kapitel 2.1, „Application and Selection“, [X.], [X.], [X.] bis I, [X.] bis 172 „Flow Measurement 2“, 2003

D7 [X.] Artikel „[X.]“ in der Fassung vom 09. Juni 2008, abgerufen am 10. September 2020 in der Versionshistorie unter https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=[X.]&oldid=47064781

D8 [X.], [X.]: „Flow Measurement“, Kapitel 28.7 „[X.]“, [X.], 1999

D9 Auszug aus [X.] 14617-7-Graphical symbols for diagrams-Part7: Basic mechanical components, [X.]: 2032, Flow straightener, [X.] date 01.09.2002

[X.]0 [X.], [X.]: „Installation effects on an ultrasonic flow meter with implications for self diagnostics“, veröffentlicht unter www.elsevier.com/locate/flowmeasinst, 2000

[X.] [X.], [X.], [X.], [X.]: [X.] in [X.], Transactions auf [X.]. Vol. 44(4):899-910. (doi: 10.13031/2013.6254) @2001

[X.]2 [X.]: „[X.]“ von [X.] in der Fassung von 1997, abgerufen am 24. November 2021 in der Versionshistorie unter www.fierceelectronics.com/components/ultrasonic-flowmeter-basics

[X.] bis [X.]´´ FUJI Electric Co., Ltd.: „Instruction Manual „Portable type ultrasonic flowmeter ([X.]), Type: [X.]“, INF-TN3[X.]d-E, 1998

[X.]4 YOKOGAWA Electric Corporation: „User´s Manual [X.]300FM Ultrasonic Flowmeter“, IM 01 G05B03-01E, 1

[X.] 00/57111 [X.]

[X.] [X.] 2007/0191990 [X.]

Die Klägerin hält insbesondere die [X.] und [X.] für neuheitsschädlich, jedenfalls stünden diese einer erfinderischen Tätigkeit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 in Verbindung mit anderen Druckschriften wie der [X.], [X.] oder dem Fachwissen entgegen. Des Weiteren sei der geltende Patentanspruch 1 ausgehend von der [X.] in Verbindung mit allgemeinem Fachwissen oder in Verbindung mit der [X.] nahegelegt. Von wesentlicher Bedeutung sei bei der Frage der Patentfähigkeit die Auslegung des geltenden Patentanspruchs 1 des Streitpatents, insbesondere der Begriff des [X.]s. Wie u.a. Abs. [0044] und die Figuren 3 und 10 der [X.] zeigen, sei das Dreiwegeventil nach der Auslegung des Merkmals 1.6, wonach der [X.] ein (Teil-) Abschnitt des [X.] sei, nicht im [X.] des einheitlichen [X.] angeordnet.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 29. September 2021 und einen weiteren rechtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2022 erteilt.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 307 938 im Umfang des Patentanspruchs 1 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Auffassung der Klägerin in allen Punkten entgegen. Keine der von der Klägerin angeführten Druckschriften sei neuheitsschädlich oder lege den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nahe, insbesondere weise keines der Systeme einen Ultraschall-[X.] oder einen elektromagnetischen [X.] auf. So zeige etwa die Druckschrift [X.] jedenfalls nicht das Merkmal 1.9.1. Weil die [X.] mit der Druckdifferenzausgleichssteuerung eine gänzlich andere technische Lösung aufzeige als das Streitpatent, werde der Fachmann durch diese auch nicht zur Entwicklung des anspruchsgemäßen druckunabhängigen Durchflusskontrollsystems angeregt. Zudem lehre die Druckschrift [X.] ein System, dass den [X.] innerhalb der [X.] vorsehe, so dass zumindest die Merkmale 1.8 und 1.9.1 fehlen. Ebenso verhalte es sich bei der [X.], die eine Durchflussbegrenzung lehre, so dass diese kein geeigneter Ausgangspunkt für den Fachmann in Bezug auf die Weiterentwicklung eines Durchflussregulierungssystems sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Nichtigkeitsklage, mit der die Nichtigkeitsgründe der fehlenden Patentfähigkeit und der nicht ausführbaren Offenbarung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 [X.] i.V.m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), b), Art. 52, 54, 56 EPÜ) geltend gemacht werden, ist zulässig.

Die Nichtigkeitsklage ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner geltenden Fassung sowohl als ausführbar offenbart als auch als neu und auf erfinderischer Tätigkeit beruhend erweist, mithin [X.] ist.

I.

1. Das Streitpatent (im Folgenden: „[X.]“) betrifft ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem, nachstehend als Flusssteuersystem bezeichnet (vgl. [X.], Abs. [0001], Patentanspruch 1).

Nach den Ausführungen in der [X.] sind in Wohngebäuden und insbesondere in gewerblichen Gebäuden mehrere Anwendungen bekannt, die ein Rohrleitungssystem nutzen, das ein Medium von einer gemeinsamen Quelle zu einer Anzahl von über das Gebäude verteilten [X.]n verteilt. Ein solches Rohrleitungssystem könne ein geschlossener Kreislauf sein mit einer Anzahl von Vorlaufleitungen zur Verbindung der Quelle mit den [X.]n, z. [X.], und eine Anzahl von Rücklaufleitungen umfassen, die jedes der [X.] wieder zurück mit der gemeinsamen Quelle verbinde. Das Rohrleitungssystem könne bei [X.] alternativ als offener Kreislauf ohne Rücklaufleitungen ausgebildet sein. Auch eine Kombination aus einem geschlossenen ([X.] zur Beheizung von Räumen) und einem offenen Kreislauf (z.B. zur Bereitstellung von Warmwasser an Wasserhähnen) sei möglich.

Aus solchen Systemen sei es bekannt, zur Regelung des [X.] zu dem jeweiligen [X.]n Regelventile mit einer einstellbaren Blende vorzusehen, wobei die [X.] die Fluidmenge bestimme, die pro [X.]einheit durch das [X.] ströme. Bei [X.] werde über die [X.] im Regelventil die Wärmemenge eingestellt, die vom Wärmetauscher zu dem zu beheizenden Raum ströme. Neben der [X.] werde die Menge des durch den Verbraucher strömenden Fluids auch vom Druck und anderen Einflussfaktoren bestimmt. Abhängig vom Abstand zwischen der gemeinsamen Quelle und dem [X.] könne der Druck unterschiedlich sein. Dies sei insbesondere in gewerblichen Gebäuden der Fall, in denen das Rohrsystem und die [X.] über mehrere Stockwerke des Gebäudes verteilt seien. Zudem könne der Druck in einem [X.] über die [X.] variieren, wenn ein Ventil zu einem oder mehreren [X.]n in einem Rohr geschlossen oder geöffnet werde. Das Schließen eines Ventils führe zu einem Druckanstieg im Strömungsfluid, woraus eine höhere Strömungsrate und eine Erhöhung der zu den Wärmetauschern gelieferten Wärmemenge resultiere, was jedoch unerwünscht sei (vgl. [X.], Abs. [0003]). Beispielhaft verweist das Streitpatent auf die [X.], aus der ein solches Flusssteuersystem zur Regelung des Heizungssystems bekannt sei.

Zur Bereitstellung einer druckunabhängigen Regelung der Fluidströmung durch ein Rohrsystem seien mehrere Systeme bekannt, so [X.] die [X.]/06422 A1. Als nachteilig wird in der [X.] bei diesem System die Kompensierung von lediglich geringen Schwankungen des [X.] angesehen, was dessen Einsatzbereich einschränkt (vgl. [X.] [0005], [0006]. Aus der [X.] 6 435 207 B sei ein Durchflussregelventil zur Einstellung und Messung des [X.] in Rohrleitungen bekannt. Durch die in diesem System vorgesehene Heranziehung von Kennwerten des Regelventils könne jedoch nur ein enger Bereich von Druckschwankungen genau kompensiert werden, daher sei das System nur für den Einsatz bei einem bestimmten Nenndruck kalibrierbar. Schließlich gehe aus der [X.] 5 927 400 A ein Durchflussregelungssystem zur Regelung des Durchflusses zu einem Wärmetauscher hervor. Nachteilig an diesem System wird in der [X.] die fehlende Genauigkeit bewertet, insbesondere bei niedrigen Durchflussraten, was wiederum den Einsatzbereich des Systems einschränke (vgl. [X.], Abs. [0008]).

Der Erfindung liegt ausweislich der [X.], Abs. [0009], die Aufgabe zugrunde, ein Durchflusssteuerungssystem bereitzustellen, das

- einen breiten Anwendungsbereich abdeckt,

- unabhängig gegenüber Druckschwankungen ist,

- die Durchflussmenge über den gesamten Anwendungsbereich präzise regelt.

Diese Aufgabe soll durch die Merkmale des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gelöst werden.

Die nachfolgend wiedergegebenen [X.]uren 2, 3 und 10 der [X.] zeigen Ausführungsbeispiele eines patentgemäßen zentralen Heizungs-/ Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 mit einem [X.] (1, 5) in dem [X.] in einer Position hinter dem [X.] (3, 4) und beabstandet durch mindestens einen Beruhigungsbereich.

Abbildung

[X.] [X.]uren 2, 3 und 10

Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Ingenieur mit einem Abschluss als Diplom-Ingenieur oder Master of Engineering an einer Fachhochschule bzw. [X.] und mehrjähriger Berufserfahrung im Bereich von Heizungs-, Kühlungs- und [X.]n, der unter anderem über Kenntnisse in der Regelungstechnik derartiger Systeme verfügt.

2. Dieser Fachmann legt den Merkmalen des angegriffenen Patentanspruchs 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

Nach den Merkmalen [X.], [X.], [X.], M1.4 sowie [X.] umfasst ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem zwingend eine gemeinsame Quelle, mehrere Verbrauchseinrichtungen und ein Durchflusssteuerungssystem mit einem [X.] und einer Steuerungseinheit (vgl. Abs. [0002], [0003], [0018], [0019] und [0022] [X.]).

Die Merkmale [X.], [X.] und [X.].1 beschreiben die Strömungsquellen und die Strömungssenken. Das Medium strömt von einer Strömungsquelle „common source“ zu den verschiedenen Strömungssenken, die in einem Gebäude verteilt angeordnet sind. Strömungssenken im System sind Wärme- oder Kühlungssysteme und/oder [X.]. [X.] sind hierbei geschlossene Systeme wie Wärme- oder Kühlungssysteme, bei denen das Medium von der [X.] zu den Strömungssenken und über Rückführleitungen zurück zu der [X.] strömt. Alternativ kann es sich auch um offene Systeme wie [X.] handeln, bei denen das Medium von einer [X.] zu den Strömungssenken geführt wird. Da dem System das Wasser entnommen wird, fließt es bei offenen Systemen nicht zur [X.] zurück. Weiter [X.] ist eine Kombination aus offenen und geschlossenen Systemen, [X.] im Gebäude angeordnete Heizungen und Wasserhähne (vgl. Abs. [0002] [X.]).

Nach den Merkmalen M1.4 bis [X.] ist ein Durchflusssteuerungssystem mit einem oder mehreren als Strömungssenke ausgebildeten Verbrauchseinrichtungen verbunden und steuert den Durchfluss von dem Medium, das in dem [X.] des Systems strömt. Als [X.] ist in der [X.] (vgl. [X.]. 7 [X.] 42 - 44) ein (Teil-)Abschnitt des [X.], in dem das Medium von einer Quelle zu einer Vielzahl von Verbrauchern strömt, definiert. In Zusammenhang mit den Merkmalen [X.].1, [X.] und [X.] fließt in diesem [X.] aus fachmännischer Sicht überall der gleiche Volumenstrom, der dem tatsächlichen [X.] entspricht. In dem [X.] sind das [X.] und beabstandet durch einen Beruhigungsbereich der [X.] gemeinsam angeordnet, so dass das [X.] und der [X.] von dem gleichen [X.] durchströmt werden.

Abbildung

Soweit die Klägerin der Auffassung ist, in den [X.]uren 3 und 10 sei aufgrund der Anordnung des [X.] mit [X.] im Rohrleitungssystem nach der senatsseitigen Auslegung des Merkmals [X.] kein [X.] gezeigt, ist dies unzutreffend. Denn aus fachmännischer Sicht beginnt der anspruchsgemäße [X.] am Ausgang der [X.] des [X.] „three-way control valve 4“ hinter der Abzweigung der [X.] (siehe obige [X.]ur 3 der [X.] mit senatsseitig hinzugefügten roten Markierungen), weil dort nach der Aufteilung des von der Quelle kommenden [X.] der für die Durchflussregelung in dem [X.] maßgebliche [X.] beginnt. Ein [X.] beginnt und endet dort, wo er sich aufteilt. Denn aus den Abs. [0043] und [0044] [X.] in Verbindung mit [X.]ur 3 ergibt sich, dass aus einer Quelle in die Zuführleitung „supply pipe 15“ ein Gesamtvolumenstrom einströmt. Das 3-Wege-Ventil „three-way control valve 4“ teilt den Gesamtvolumenstrom in zwei [X.] auf, wobei ein erster Teilvolumenstrom „first flow path“ zur Versorgung des Mediums von der gemeinsamen Quelle zu einem der [X.] bzw. dem [X.] vorgesehen ist. Der zweite Teilvolumenstrom wird über die Bypassleitung „bypass pipe 16“ direkt in die Rücklaufleitung „return pipe 17“ zurück zur gemeinsamen Quelle und geführt und fließt nicht durch das Wärmetauschersystem „three-way valve defines a first flow path for the medium from the common source via the valve to the consumer device to the return pipe, and a second flow path from the common source via the valve and the bypass pipe to the return pipe“. Aufgrund der Offenbarung in der [X.] geht der Fachmann davon aus, dass dieser erste Teilvolumenstrom „first flow path“ demnach in der [X.] des [X.] gebildet wird und maßgeblich ist für die Regelung des Durchflusses in diesem [X.]. So verhält es sich auch in der erfindungsgemäßen Ausführung nach [X.]ur 10.

Die Merkmale [X.] bis [X.] beschreiben die Ausgestaltung des Durchflusssteuerungssystems.

Die Merkmale [X.] bis [X.].2.1 fordern, dass das Durchflusssteuerungssystem zwingend einen [X.] aufweist, der dazu geeignet ist, den tatsächlichen [X.] durch den [X.] abzutasten und ein elektrisches Signal auszugeben, das den abgetasteten [X.] anzeigt. Unter [X.]en versteht der Fachmann jede Art von Sensoren, die einen Durchfluss messen, unabhängig davon, welches Meßprinzip angewendet wird. Eine Einschränkung auf eine bestimmte Art des [X.]s erfolgt erst durch die Merkmale 1.9 und 1.9.0.

Nach den Merkmalen [X.] und [X.] soll der [X.] ein statisches Messprinzip aufweisen, das auf einer sich im Medium ausbreitenden Welle „[X.]“ basiert, wobei der [X.] ein Ultraschall-[X.] oder ein elektromagnetischer [X.] ist. Unter einem statischen Durchflussmesser versteht die [X.] die Durchflussmessung ohne bewegliche Teile ([X.] Abs. [0041]). Durch Vermeidung von beweglichen Teilen wird eine Minimierung des Verschleißes, des Risikos von Funktionsstörungen und des [X.] erreicht (vgl. Abs. [0019] [X.]). Nach der Beschreibung der [X.] kann eine Welle „wave“ als Energiewelle, elektromagnetische Welle oder als eine im Medium induzierte Welle verstanden werden (vgl. Abs. [0020] [X.]).

Patentschriften stellen im Hinblick auf die dort gebrauchten Begriffe gleichsam ihr eigenes Lexikon dar. Weichen diese vom allgemeinen [X.]rachgebrauch ab, ist letztlich nur der aus der Patentschrift sich ergebende Begriffsinhalt maßgebend ([X.], Urteil vom 02.03.1999, Az.: [X.], [X.], 909, 911 - [X.]annschraube). Merkmal 1.9 gibt vor, dass der [X.] ein statisches [X.] auf Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist. Nach Merkmal 1.9.0 kann der [X.] ein Ultraschall-[X.] oder ein elektromagnetischer [X.] sein.

Unter einer Messung auf Basis eines „statischen [X.]s“ ist in Abs. [0019] und [0041] [X.] beschrieben, dass die Durchflussmessung ohne bewegliche Teile erfolgt: „with a static measurement principle, meaning that moving parts like for example a turbine are avoided.“.

Der Begriff „Wellenausbreitung in dem Medium“ ist im geltenden Patentanspruch 1 nicht weiter definiert. Für die Beurteilung entscheidend ist dabei die Sicht des in dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachmanns. Der Fachmann versteht den Patentanspruch nicht allein nach dem Wortsinn, sondern mit technischem Verständnis und dem Willen, die der Erfindung zugrundeliegende technische Lehre zu ermitteln. Begriffe in dem Patentanspruch und in der Beschreibung sind deshalb so zu deuten, wie sie der Fachmann nach dem Gesamtinhalt der [X.] versteht. In diesem Zusammenhang gibt ihm die [X.] in den Abs. [0020] und [0041] allgemeine Hinweise über die Funktionsweise von [X.]en mit einem statischen [X.] basierend auf der Wellenausbreitung in dem Medium.

Abbildung

Der Fachmann erhält in Abs. [0020] und [0041] eine konkrete Ausgestaltung über das [X.] zur Ermittlung des Durchflusses mittels eines Ultraschall-[X.]s, das auf der Ausbreitung mehrerer von [X.] erzeugten Ultraschallwellen basiert, die in das strömende Medium induziert werden.

Darüber hinaus erhält der Fachmann auch eine Anweisung über das Messprinzip des elektromagnetischen [X.]s. Hierzu ist in Abs. [0041] [X.] beschrieben, dass die elektromagnetischen Wellen „electromagnetic waves“ mit Hilfe eines Magnetfeldes „by means of a magnetic field“ erzeugt werden. In Abs. [0020] [X.] wird gelehrt, dass an die Rohrleitung ein Magnetfeld angelegt wird, wobei die Messung auf dem physikalischen Prinzip des [X.]´schen Gesetzes der elektromagnetischen Induktion beruht: „the principle at work ist [X.]´s law of electromagnetic induction“. Der Fachmann erkennt unter Heranziehung der Beschreibung und seines Fachwissens über das physikalische Prinzip des [X.]´schen Gesetzes der elektromagnetischen Induktion, dass an dem [X.] ein senkrecht zur Flußrichtung orientiertes Magnetfeld angelegt wird. Strömt eine leitfähige Flüssigkeit durch das [X.], werden die Ladungsträger, Ionen oder geladene Teilchen durch das Magnetfeld abgelenkt. Ihm ist geläufig, dass an jeder der beiden senkrecht zum Magnetfeld angeordneten [X.] durch die Ladungstrennung eine [X.]annung entsteht, die mit dem Meßgerät erfasst wird, wobei die gemessene Potentialdifferenz proportional zur Strömungsgeschwindigkeit der Ladungsträger bzw. der Flüssigkeit ist.

Nach den Merkmalen [X.].2 bis [X.].2.2 weist das Durchflusssteuerungssystem zudem zwingend eine Steuerungseinheit auf, die in Kommunikationsverbindung mit dem [X.] steht und ein Steuersignal ausgibt.

Das Durchflusssteuerungssystem umfasst ferner gemäß [X.].3 ein [X.], d.h. üblicherweise ein Ventil mit einem einstellbaren Durchlassquerschnitt bzw. einem regulierbaren Durchlass. Der regulierbare Durchlass ist nach Merkmal [X.] in einer [X.] angeordnet, was bereits auf eine eigenständige räumliche Ausgestaltung mit einer den Durchlassmechanismus umschließenden Kammer mit Ein- und Ausgängen hinweist. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben wird der Fachmann in Zusammenhang mit den Merkmalen [X.] und [X.] mit der geforderten Anordnung des [X.]s außerhalb der [X.] diese Merkmale so auslegen, dass eine (körperliche) Abgrenzung im Sinne einer Systemgrenze zwischen der Durchlasskammer/dem [X.] und dem sich daran anschließenden [X.] vorhanden ist, da nur so eine Anordnung i.[X.]. außerhalb der [X.] für den Fachmann sinnvoll möglich ist. An diese [X.] bzw. das [X.] schließt sich gemäß Merkmal [X.] (in [X.]) ein [X.] an, in dem der [X.] in einem bestimmten Abstand zum Durchfluss-Regulierungssystem bzw. zur [X.], dem sog. [X.], angeordnet ist. Der in Merkmal [X.] im Hinblick auf eine Strömungsberuhigung geforderte Abstand des [X.]s zum [X.], der „[X.]“, ist auf Grund seiner unbestimmten Größenordnung bzw. Erstreckung entsprechend breit und funktional auszulegen. Es ist bereits dann erfüllt, wenn die von dem einstellbaren Durchlass erzeugte Turbulenz in einem [X.] minimiert wird „in order to minimize turbulence“, wobei die Länge des [X.]s vom Rohrdurchmesser, dem Druck und der Strömungsrate abhängt (vgl. Abs. [0026] [X.]).

Die Merkmalsgruppe [X.]0 bis [X.]1.2 beschreibt das Verfahren zur Regelung des [X.] in der Steuereinheit und dem [X.]. Dabei geht aus den Merkmalen [X.].3.1 und [X.] bereits hervor, dass das [X.] mit der Steuereinheit über Steuersignale in Kommunikationsverbindung steht. Zudem muss das [X.] dazu geeignet sein, den regulierbaren Durchlass als Reaktion auf das Steuersignal der Steuerungseinheit entsprechend zu verändern. Die Steuereinheit weist als Eingangsgröße einen Wert auf, der einen festgesetzten [X.] repräsentiert oder von einem [X.] ableitbar ist, wenn der Wert beispielsweise eine Ziel-Raumtemperatur ist („the value representing the set medium flow can be a desired flow value or a setting from which a desired flow value is derived, such as for example a desired room temperature“, vgl. Abs. [0016] [X.]). Der Sollwert, der den festgesetzten Wert repräsentiert, kann als externes [X.], [X.] oder als Funksignal in die Steuereinheit eingegeben werden (vgl. Abs. [0030] [X.]). Offen bleibt, ob der Wert für den festgesetzten [X.] über weitere Rechenoperationen in einen Sollwert umgerechnet wird, so dass ein Vergleich des Istwertes mit dem Sollwert möglich ist. Das elektrische Signal, das dem durch den [X.] abgetasteten [X.] entspricht, bildet den Istwert. Entgegen der Auffassung der Klägerin, ein Vergleich zwischen einem elektrischen Signal und einem Wert sei nicht möglich, ist der Senat der Auffassung, der Fachmann erkenne in Verbindung mit der Beschreibung in Abs. [0022], dass der Sollwert „sensed flow“ und der Istwert „set flow“ für einen direkten Vergleich der Regeleinrichtung geeignet sein müssen, damit diese eine Bewertung des Durchflusses „evaluation on the level of flow“ vornehmen kann.

Eine Bewertung des [X.] erfolgt durch direktes Vergleichen des Wertes für den festgesetzten [X.] mit dem elektrischen Signal des [X.]s (Soll-Ist-Vergleich), (vgl. Abs. [0022] [X.]). Basierend auf dieser Bewertung des [X.] wird ein Steuersignal ausgegeben und der Durchfluss in dem [X.] mittels des [X.] so lange geregelt, bis der [X.] dem [X.] entspricht. Das ausgegebene Steuersignal „output signal“ steuert einen Motor an, der den einstellbaren Durchlass „adjustable orifice“ entsprechend betätigt (vgl. Abs. [0034] [X.]).

3. Die in dem angegriffenen Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Erfindung ist so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann.

a) Wie bereits oben zum fachmännischen Verständnis der Merkmale [X.] und [X.] ausgeführt, erhält der Fachmann aus der [X.] eine eindeutige Anweisung über das Messprinzip des elektromagnetischen [X.]s. Anhand der ihm vermittelten Lehre wird der Fachmann zu dem Ergebnis gelangen, dass unter der Erzeugung elektromagnetischer Wellen mit Hilfe eines Magnetfeldes gemeint ist, dass es auf das senkrecht zur Flußrichtung orientierte Magnetfeld ankommt.

b) Eine die Ausführbarkeit für den Fachmann aufzeigende Offenbarung ist im Hinblick auf die gesamte beanspruchte Breite von Patentanspruch 1 zu bejahen, weil die Beschreibung des Streitpatents mit der statischen Durchflussmessung zumindest ein Ausführungsbeispiel für den Gegenstand dieser Alternative des Patentanspruchs 1 offenbart.

Für die deutliche und vollständige Offenbarung einer Erfindung ist es nicht erforderlich, dass alle denkbaren, unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1 fallenden Ausgestaltungen mit Hilfe der im Patent offenbarten Informationen ausgeführt werden können. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] genügt es regelmäßig vielmehr den Anforderungen von § 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.], wenn zumindest ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung für einen Gegenstand oder ein Verfahren mit einer generisch definierten technischen Eigenschaft oder Anweisung offenbart ist, die erstmals der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (vgl. [X.], Urteile vom 3. Mai 2001 – [X.], [X.]Z 147, 306 unter [X.]; vom 11. Mai 2010 – [X.], [X.], 901 Rn. 36 – Polymerisierbare Zementmischung).

Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Lehre des Patentanspruchs 1 in vollem Umfang anhand des beschriebenen Ausführungsbeispiels für statische Durchflussmessungen ausführbar offenbart, da ein nacharbeitbarer Weg zur Ausführung der Erfindung über den in Merkmal [X.] angegebenen Ultraschall-[X.] beschrieben ist. Die Ausführbarkeit muss nicht über die gesamte [X.] und für alle denkbaren unter dem Wortlaut des Patentanspruchs fallenden Ausgestaltungen oder für sämtliche Ausführungsbeispiele vorliegen.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, mithin ist er patentfähig.

Die im erteilten Patentanspruch 1 enthaltenen Merkmale gehen in ihrer Gesamtheit aus keiner der von der Klägerin entgegengehaltenen Druckschriften hervor, weshalb diese Schriften nicht neuheitsschädlich sind. Das beanspruchte zentrale Heizungs-/Kühlungs- und/oder Sanitärsystem ist insbesondere in keiner der [X.] der [X.] in dem [X.] in einer Position hinter dem [X.] beabstandet durch einen [X.] angeordnet ([X.]). Zudem erfolgt in keiner der [X.] in Zusammenhang mit [X.] die Durchflussmessung auf Basis eines statischen Meßprinzips, wobei der [X.] als Ultraschall-[X.] oder als elektromagnetischer [X.] ausgebildet ist ([X.], [X.]).

4.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber der Druckschrift [X.]/[X.]Ü. Diese offenbart nicht die Merkmale [X.], [X.] und [X.].

Die [X.]/[X.]Ü lehrt eine indirekte Durchflussmessung in einem zentralen Kühlungssystem, die auf einer Druckdifferenzmessung basiert. Das dynamisch ausgleichende elektrische Regelventil mit Energiemessfunktion umfasst einen Ventilkörper und eine in dem Ventilkörper angeordnete elektrische [X.]. In dem inneren Strömungskanal des Ventilkörpers ist eine Lochplatte 5 angeordnet. An der Ventilkörperwand vor bzw. hinter der Lochplatte 5 ist jeweils eine Druckmessdüse 7, 9 angebracht. Über ein Druckübertragungsrohr 8 sind die jeweiligen Druckmessdüsen 7, 9 mit dem [X.] verbunden. Eine intelligente Steuerung 11 ist über [X.] mit dem [X.] und einem an der elektrischen [X.] angeordnetem elektrischen Aktuator 14 und einem Rücklauf-Temperatursensor 15 verbunden (vgl. Anspruch 3 und [X.]ur 1).

Abbildung

Abbildung 1: [X.]. 1 der [X.] mit senatsseitig hinzugefügten Beschriftungen und Markierungen

In der [X.]/[X.]Ü wird zur Klimatisierung von Gebäuden ein zentrales Kühlungssystem beschrieben. Solche Systeme weisen üblicherweise eine gemeinsame Quelle für ein flüssiges Medium sowie mehrere Verbrauchseinrichtungen auf, die mit der gemeinsamen Quelle über ein Rohrleitungssystem verbunden sind und über welches das Medium verteilt wird (vgl. [X.], [X.] 15 bis 18), (Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.].1).

Aus der [X.]ur 1 der [X.] ist eine Ausführung des Durchflusssteuerungssystems in einer Seitenansicht dargestellt. Die Pfeile im Strömungskanal zeigen die Strömungsrichtung des eintretenden und austretenden Mediums durch den [X.] des [X.]. Daraus ergibt sich, dass das aus der Quelle strömende Medium nach Durchtritt durch das Durchflusssteuerungssystem mit mindestens einer Verbrauchseinrichtung, im konkreten Fall mit [X.], verbunden sein muss (vgl. [X.], [X.] 15 bis 25), (Merkmal M1.4 und [X.]). Der [X.] mit den Druckmessdüsen 7, 9 vor bzw. hinter der Lochplatte 5, die intelligente Steuerung 11 und der elektrische Aktuator mit der elektrischen [X.] bilden ein System, mit dem der Durchfluss in dem [X.] gesteuert bzw. geregelt wird (vgl. [X.]6, [X.] 8 bis 12), (Merkmal M 1.4.2).

Das Messverfahren nach der [X.] basiert auf einer indirekten Durchflussmessung (vgl. [X.], [X.] 26), wobei der [X.] zum Abtasten des tatsächlichen [X.] in dem [X.] aus einem [X.] mit über ein Druckübertragungsrohr verbundenen [X.] 7 und 9 gebildet ist (in der Abbildung 1 grün gefärbt), die an der [X.] vor bzw. hinter der Lochplatte 5 (in der Abbildung 1 grün gefärbt) ist jeweils eine der [X.] 7, 9 angebracht. Aus der Messung der Drücke vor bzw. hinter der Lochplatte 5 ergibt sich die dynamische Druckdifferenz. Dieser Meßwert wird als Signal an eine intelligente Steuerung 11 übermittelt, die über [X.] 13 jeweils mit dem [X.] verbunden ist. Ferner ist die intelligente Steuerung 11 noch mit einem an der elektrischen Regelventileinrichtung 2 angeordneten elektrischen Aktuator 14 und zwei am Ventilkörper angeordneten Temperatursensoren 15 und 16 verbunden. Der Sollwert, der einen festgesetzten [X.] repräsentiert, kann über eine „virtuelle Variable“ festgelegt sein, der dem Öffnungswert der Ventilposition entspricht und als elektrisches Steuersignal an die Steuerung übermittelt wird. Für das indirekte dynamische Durchflussausgleichsverfahren wird der Sollwert der dynamischen [X.] an beiden Enden der Lochplatte 5 unter Verwendung einer charakteristischen Gleichung berechnet. Bei Abweichung des ermittelten Messwertes an der Lochplatte von diesem Sollwert wird der Öffnungsgrad der analogen elektrischen Absperrklappe eingestellt und die dynamische [X.] an beiden Enden der Lochplatte automatisch auf einen bestimmten dynamischen Sollwert geregelt (vgl. [X.]2, [X.] 1 bis 7, [X.], [X.] 5 bis 29, [X.], [X.] 23 bis [X.], [X.] 2), (Merkmale [X.] bis [X.].2.2, [X.]0, [X.]1 und [X.]1.2).

Das Durchflusssteuerungssystem weist auch ein [X.] auf, das aus einer elektrischen [X.] (in Abbildung 1 rot gefärbt) und einem elektrischen Aktuator 14 gebildet ist. Der Aktuator 14 steht mit der Steuereinheit 11 in Kommunikationsverbindung und ist zur Regelung der elektrischen [X.], 14 als Reaktion auf das Steuersignal der Steuereinheit vorgesehen. Bei Abweichung des ermittelten Messwertes vom Sollwert wird entsprechend der Öffnungsgrad der elektrischen Absperrklappe eingestellt (vgl. [X.], [X.] 5 bis 29), (Merkmale [X.].3, [X.].3.1, [X.], [X.]).

Aus [X.]ur 1 und [X.], [X.] 5 bis 17 geht zudem hervor, dass die elektrische [X.] als elektrische Butterflyventilanordnung oder als elektrische Kugelventilanordnung ausgebildet ist und der Ventilkörper ein Rohr mit gleichem oder mit variierendem Durchmesser sein kann. Die [X.] ist der Raum zwischen den beiden [X.]. Zwar erfolgt die Druckdifferenzmessung in Strömungsrichtung vor der elektrischen [X.] und somit außerhalb der [X.] (Merkmal [X.]), jedoch sind die Lochplatte 5 und die Druckmessdüsen 7 und 9 in dem [X.] in einer Position vor der [X.] bereitgestellt (fehlendes Merkmal [X.]). Es kann dahingestellt bleiben, ob in der intelligenten Steuerung ein Vergleich zwischen einem berechneten Sollwert FS mit dem Istwert für den Durchfluss FP verglichen wird (Merkmal 1.11.1), denn weder eine statische Messung auf Basis einer Wellenausbreitung noch ein Ultraschall-[X.] oder elektromagnetischer [X.] sind aus der [X.] bekannt. Damit fehlen auch die Merkmale [X.] und [X.].

4.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist des Weiteren auch neu gegenüber der Druckschrift [X.], weil diese nicht die Merkmale M 1.8, [X.], [X.] und [X.] offenbart.

Die [X.] lehrt zur effizienten, effektiveren sowie kostengünstigen Energiebereitstellung (Wärme oder Kälte) in Gebäuden oder Energieverteilungsnetzen einen Ventilkörper bereitzustellen, in dem ein genauer Durchflussmesser, eine regelbare Durchflusssteuerung mit Ventil, die Temperaturmessung und die Steuereinheit vereint sind, so dass eine direkte Kommunikation über eine Signalübertragung des Durchflussmessers erfolgt. Dabei gibt ein Thermostat eine gewünschte Ventileinstellung vor und das Ventil wird auf diese Einstellung geregelt (vgl. [X.], [X.] 1 bis 16).

Die Druckschrift [X.] betrifft ein Heiz-/Kühlsystem für ein Gebäude (vgl. [X.], [X.] 13 bis 16 und [X.], [X.] 30 bis [X.], [X.] 1), (Merkmal [X.]). Das Heiz-/Kühlsystem weist als Verbraucher Wärmetauscher „heat exchangers“ auf, die von einem Medium durchflossen werden.

Abbildung

Abbildung 2: [X.]. 1, 2 der [X.] mit senatsseitig hinzugefügten farblichen Markierungen

Wie auf [X.], [X.] 2 bis 4 und Patentanspruch 1 erläutert ist, umfasst das Heiz-/Kühlsystem mehrere Verbrauchsleitungen, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welche das Medium fließt (Merkmale [X.], [X.], [X.].1).

In der Abbildung 2 mit den [X.]uren 1 und 2 ist durch Pfeile (insbesondere in [X.]ur 1 als supply fluid, [X.], to heat exchanger, [X.]) die Strömungsrichtung des Mediums angeben, das durch das Rohrleitungssystem hindurchströmt. Daraus ergibt sich, dass das im Rohrleitungssystem angeordnete Durchflusssteuerungssystem „[X.]“ mit mindestens einer der Verbrauchseinrichtungen, nämlich dem Wärmetauscher „heat exchanger“, verbunden ist. In der Ausführung nach [X.]ur 2 ist das Durchflusssteuerungssystem „[X.]“ ein im Rohrleitungssystem angeordneter Ventilkörper „valve 30“ mit darin angeordnetem [X.] „valve plug 12“. In diesem Ventilkörper ist zusätzlich ein durch waagerechte Linien dargestellter [X.] (vgl. [X.] - [X.] 14617-7-20232) und ein [X.] „flow detector 22“ in Strömungsrichtung hinter dem [X.] „valve plug 12“ angeordnet. Da sich der [X.] in den Fluidrohren „fluid entry port 8, [X.]“ sowie dem darin eingebauten Ventilkörper „valve 30“ nicht ändert, ergibt sich daraus, dass diese Strömungsstrecke den [X.] bildet, in dem der [X.] 22 den aktuellen [X.] abtastet und über das Durchflusssteuerungssystem der [X.] wiederum geregelt wird „[X.] is positioned in the fluid supply line to the space to be heated, and has associated with it a flow detector 22, [X.] as illustrated“ (vgl. [X.]uren 1, 2, [X.], [X.] 11 bis 26 1), (Merkmale M1.4, [X.] und [X.], [X.], [X.], [X.].1).

Der [X.] „flow detector 22“ gibt repräsentativ für den ermittelten Durchfluss ein elektrisches Signal „flow meter transmits an [X.], feedback (in [X.]/min or GPM, etc.) to computer 29 (or central building automation computer 29A) proportional to the flow of water through the supply line and the computer is programmed to control the positioning of valve plug 12, and hence the rate of flow through it…“ aus. Das Signal wird dann an die mit dem [X.] in Kommunikation stehende Steuerungseinheit „[X.] 20“ geleitet (vgl. [X.], [X.] 18 bis 23), (Merkmale [X.].2, [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.2).

Wie auf [X.], [X.] 16 bis 20 erläutert, ist die Steuerungseinheit „[X.] 20“ programmiert, um die Ventilstellung in Abhängigkeit von den Meßwerten des [X.]s, des Thermostaten 18 und der Temperatursensoren 26 oder 26a und 28 zu bestimmen. In der Beschreibung auf [X.], [X.] 11 bis 23 ist offenbart, dass das Durchflusssteuerungssystem „[X.]“ in Kommunikationsverbindung mit der Steuereinheit „[X.] 20“ steht, wobei der über einen Stellmotor „control valve [X.]“ angesteuerte [X.] „valve plug 12“ den Durchlass in Reaktion auf das Steuersignal reguliert (Merkmale [X.].3, [X.].3.1, [X.].3.2, [X.]).

Sowohl in den Ausführungsbeispielen nach [X.]ur 1 als auch nach [X.]ur 2 weist das Durchflusssteuerungssystem neben dem als [X.] „valve plug 12“ ausgebildeten [X.] eine [X.] mit regulierbaren Durchlass nach Merkmal [X.] auf (siehe senatsseitige grün-gefärbte Bereiche in Abbildung 2), die durch ihre Einlauf- und Auslaufstutzen an den Rohren 8, 10 eine eigenständige räumlich-körperliche Ausgestaltung aufweist.

In den Ansprüchen 1 und 2 ist offenbart, dass zur Regulierung des tatsächlichen [X.] an den als Eingangsgröße festgesetzten [X.] ein Vergleich aufgrund des elektrischen Signals des [X.]s in der Steuerungseinheit „valve controller“ mit dem vom Thermostaten festgelegten Steuerungssignal erfolgt. Aufgrund des direkten Vergleichs der elektrischen Signale wird eine Bewertung durchgeführt, auf deren Basis der Durchfluss mit Hilfe des [X.] „[X.], valve plug 12“ so lange reguliert wird, bis der tatsächliche [X.] dem festgesetzten [X.] entspricht „the valve controller is a programmable integrated controller ([X.]) programmed to control the positioning of the valve responsive to signals received from the sensor and the flow detection means to maintain the required rate of flow of fluid through the system“ (Merkmale [X.]0, [X.]1, [X.]1.1 und [X.]1.2).

Nicht offenbart sind die Merkmale [X.], [X.], [X.] und [X.], da der [X.] „flow detector 22“ nach beiden Ausführungsbeispielen gemäß [X.]. 1 und [X.]. 2 in der [X.] des [X.] angeordnet ist und damit nicht in einer Position hinter dem [X.]. Darüber hinaus ist auch nicht offenbart, dass der [X.] ein statisches Meßprinzip auf Basis einer Wellenausbreitung in dem Medium aufweist und ein Ultraschall-[X.] oder ein elektromagnetischer [X.] verwendet wird.

4.3 Die Neuheitsschädlichkeit weiterer im Verfahren befindlicher [X.] wurde von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4.4 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der [X.]/[X.]Ü mit dem Fachwissen des Fachmanns oder der [X.], da die Zusammenschau nicht in naheliegender Weise zu Merkmal [X.] führt.

Die [X.] offenbart - wie unter 4.1 dargelegt – die Anordnung eines als [X.] ausgeführten [X.]s in einer Position vor dem [X.]. Nicht offenbart sind die Merkmale [X.], [X.] und [X.].

Der Fachmann hat ausgehend von der in der [X.] beschriebenen Messanordnung keine weitere Veranlassung, einen [X.] mit einem [X.] hinter dem [X.] anzuordnen. Für ein Naheliegen bedarf es für den Fachmann nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s aber in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen oder Hinweise oder sonstiger Anlässe (vgl. [X.]-Urteil vom 27.03.2018 – [X.], [X.], 716 – Kinderbett; Urteil vom 30.04.2009 – Xa ZR 92/05, [X.], 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung). Diese sind jedoch vorliegend ausgehend von der [X.] nicht ersichtlich. Aufgrund der zu erwartenden hohen Genauigkeit beurteilt der Fachmann die Anordnung des [X.]s 10 in dem strömungsberuhigten Abschnitt vor dem [X.] 2 bereits als vorteilhaft. Auch sonst ist nicht erkennbar, warum der Fachmann die Messanordnung mit dem [X.] in einer Position hinter dem Durchfluss-Regulierungssystem anordnen soll, da dort aufgrund der Anordnung des Durchfluss-Regulierungssystems „Regelventil“ eine turbulente Strömung erzeugt wird und somit keine genaue Durchflussmessung möglich ist.

Auch aus der Druckschrift [X.] ist - wie unter 4.2 dargelegt – keine Anordnung des [X.]s 22 in einer Position hinter dem [X.] bekannt. Zudem ist nicht offenbart, dass die Durchflussmessung auf einem statischen Messprinzip erfolgt und ein Ultraschall-[X.] oder ein elektromagnetischer [X.] verwendet wird (fehlende Merkmale M 1.8, [X.], [X.] und [X.]). Da in der [X.] und der [X.] weder offenbart ist, dass der [X.] in dem [X.] in einer Position hinter dem [X.] vorgesehen ist, noch bekannt ist, diesen als Ultraschall-[X.] oder elektromagnetischen [X.] zu gestalten, führt auch eine Kombination dieser Druckschriften nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

4.5 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift [X.] mit dem Fachwissen des Fachmanns bzw. der [X.] oder der [X.]

Abbildung

Aus der [X.] ist bekannt, den [X.] 22 (vgl. Ausschnitt der [X.]ur 2, senatsseitig rot gefärbt) in die [X.] (senatsseitig grün gefärbt) des Durchfluss-Regulierungssystems anzuordnen (vgl. [X.], [X.] 17) (fehlende Merkmale [X.], [X.]). Die Anordnung sämtlicher Komponenten in dem Ventilkörper „valve 30“ ist ausdrücklich erwünscht, da mit dem Einbau des [X.] eine genaue Durchflussregelung vorteilhaft erreicht wird (vgl. [X.], [X.] 20 bis 26, S. 4. [X.] 5 bis 11). Der Fachmann erkennt, dass der Ventilkörper mit den eingebautem [X.] herstellerseitig bereits kalibriert wird, so dass das Fachpersonal den Ventilkörper einfach montieren kann. Zudem ist keine erneute Kalibrierungsmessung vor Ort erforderlich um die Messgenauigkeit zu verbessern. Da die [X.] eine bereits ausgereifte und fertige Lösung vorsieht, hat der Fachmann aufgrund der Lehre der [X.] überhaupt keine Veranlassung, den [X.] außerhalb des Ventils, insbesondere in einem bestimmten Abstand dahinter anzuordnen.

Auch durch Hinzuziehung der [X.] oder der [X.] kommt der Fachmann nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die [X.] betrifft die Durchflussmessung mittels eines Ultraschall- oder elektromagnetischen [X.]s (vgl. [X.]2, [X.] 19 bis 22). Aus den [X.]uren 4 und 5 geht hervor, dass der [X.] „velocity meter 15“ in einer Position vor dem [X.] „control valve mechanism 32“ angeordnet ist (fehlendes Merkmal [X.]), so dass auch eine Zusammenschau der [X.] mit der [X.] nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führt. Aus Sicht des Fachmanns ist die in [X.] vorgesehene Reihenfolge der Komponenten vorteilhaft, da vor und hinter dem [X.] eine gerade Strömungsstrecke mit laminarer Strömung eine genaue Durchflussmessung erlaubt. Der Fachmann erkennt, dass eine Durchflussmessung in Strömungsrichtung hinter dem [X.] aufgrund der durch die zweifache Strömungsumlenkung hervorgerufenen Turbulenzen ungenauer ist.

Die [X.] betrifft den Einsatz von Ultraschall-[X.]en zur Überwachung des Durchflusses in Gebäuden, wobei durch Vorsprünge in der Rohrleitung Turbulenzen verursacht werden (vgl. Abs. [0009]). Zur Strömungsberuhigung ist der Einbau eines Strömungsgleichrichters in einer Position vor einem Ultraschall-[X.] vorgesehen. Auch die [X.] kann den Fachmann nicht dazu anregen, den [X.] in einer Position hinter dem [X.] anzuordnen, zumal in der [X.] überhaupt nicht offenbart ist, ob und in welcher Position im Rohrleitungssystem ein [X.] angeordnet ist (fehlendes Merkmal [X.]).

Abbildung

4.6 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich auch nicht in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschrift [X.]5 mit dem Fachwissen des Fachmanns bzw. der [X.]6.

Die Druckschrift [X.]5 betrifft ein zentralen Heizungs-/Kühlsystem mit einer Pumpe und einer eingebauten [X.] mit elektronischer Volumenstrommeßeinheit in einem Rohrleitungsstrang. Zur Vermeidung einer zeitweiligen Überlastung und im Hinblick auf eine optimierte Drehzahlregelung der Pumpe ist vorgesehen, aufgrund eines gemessenen Volumenstroms und einem Soll-Ist-Vergleich in der Steuereinrichtung die Drehzahl der Pumpe und/oder die Drosselstellung der [X.]en über eine Stelleinrichtung zu verändern (vgl. [X.], [X.] 26 bis [X.], 8, Anspruch 1), (Merkmal [X.]).

Aus [X.]ur 18 iVm [X.]ur 1 ist ein hydraulisches System mit einer gemeinsame Quelle „Erzeuger E“ bekannt, die für die Lieferung eines flüssigen Mediums vorgesehen ist, mehrere Verbrauchseinrichtungen „Verbraucher V 1 , V 2 “, die mit der gemeinsamen Quelle durch ein Rohrleitungssystem verbunden sind, über welches das Medium verteilt wird, mindestens ein Durchflusssteuerungssystem, das mit mindestens einem der mehreren Verbrauchseinrichtungen V1, V2 verbunden und für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen [X.] des [X.] hindurchläuft. Der Verbraucherkreislauf „[X.] 7“ erstreckt sich von einem Verteiler [X.] über zwei parallel angeordnete Verbraucher V1 und V2 zu einem Sammler [X.]. Die [X.] 3.1, 3.2, der Regler 29.1/29.2 und die als [X.] ausgebildete [X.] mit ihrem Stellantrieb 12 bilden dabei das Durchflusssteuerungssystem (vgl. [X.]ur 18 iVm [X.]ur 1), (Merkmale [X.], [X.], [X.].1, M1.4, [X.], [X.]).

Die [X.] 3.1 und 3.2 sind [X.]en im Sinne von Merkmal [X.]. Eine [X.] 3.1 ist nach dem Verteiler [X.] und vor der Pumpe 9 angeordnet und erfasst den Teil-Volumenstrom Q1. Zwischen der [X.] und der geregelten Pumpe 9 mündet in den Vorlauf des [X.]es 7 eine Bypassleitung 10 im Einmündungsort 33 ein. Der Bypass 10 verbindet den von den Verbrauchern V1, V2 als Rücklauf dienenden wegführenden Teil des Stranges 7 mit dem Vorlauf. Die im Bypass angeordnete [X.] 3.2 erfasst den Teil-Volumenstrom Q2.

In einer – in der [X.]5 zwar beschriebenen, in deren [X.]. 18 jedoch nicht zeichnerisch dargestellten – Ausgestaltungsalternative (vgl. Abbildung 3) ist die [X.] 3.2 zur Erfassung des Gesamtvolumenstroms Qgesamt in dem als Rücklauf dienenden Teil des [X.] nach dem Verbraucher V2 und vor dem Abzweigungspunkt 34 der Bypassleitung vorgesehen (vgl. [X.]1, [X.] 20 bis 28).

Eine Steuer- oder Regelungseinrichtung „Regler 29.1 und 29.2“ steht in Kommunikationsverbindung mit den [X.] 3.1 und 3.2. Die von den [X.] 3.1, 3.2 erfassten Volumenströme Q1 und Q2 werden als elektronische Messsignale dem Regler 29.1 zugeführt. Durch entsprechende Additions- oder Substraktionsvorgänge innerhalb des Reglers 29.1 können somit der von der Pumpe 9 umzuwälzende Volumenstrom Qgesamt sowie die Teilvolumenströme Q1 und Q2 exakt bestimmt werden. Entsprechend dem gewünschten Regelverhalten, welches in dem Regler 29.2 mittels bekannter Maßnahmen abgelegt ist, liefert der Regler 29.1 die entsprechenden Stellsignale an die [X.] und an die drehzahlregelbare Pumpe 9. Die [X.] ist hierzu als Stellventil ausgebildet und mit einem Stellantrieb 12 versehen, woraus sich dem Fachmann ergibt, dass die [X.] eine [X.] in dem [X.] aufweist (vgl. Abbildung 3 mit senatsseitiger Markierung, [X.]0, [X.] 23 bis [X.]1, [X.] 6, Ansprüche 1, 14, 16 bis 18, 21, 25, 27), (Merkmale [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.2, [X.].3, [X.].3.1. [X.], [X.], infolgedessen auch [X.]0 und [X.]1).

Verwirklicht ist zudem Merkmal [X.], denn die [X.] 3.1 oder 3.2 ist außerhalb der [X.] angeordnet. Sie ist entweder vor der [X.] oder in der Bypassleitung 10 oder alternativ zwischen dem Verbraucher V2 und vor dem Abzweigungspunkt 34 bereitgestellt (vgl. Abbildung 3)

Das Rohrleitungssystem „[X.] 7“ weist einen [X.] (in Abbildung 3 rot gefärbt) zwischen dem Verteiler [X.] und dem Einmündungsort 33 auf, in dem der gleiche [X.] Q1 strömt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Durchflusssteuerungssystem für die Steuerung eines Durchflusses von dem Medium vorgesehen ist, welches durch einen [X.] des [X.] hindurchläuft, zum Abtasten eines tatsächlichen [X.] durch den [X.] und Ausgeben eines elektrischen Signals, das den abgetasteten tatsächlichen [X.] anzeigt, wobei die Steuerungseinheit eine Bewertung des [X.] durch direktes Vergleichen des elektrischen Signals des abgetasteten [X.] mit dem festgesetzten [X.] vornimmt und die Steuereinheit ein Steuersignal basierend auf der Bewertung ausgibt und dadurch den Durchfluss in dem [X.] mittels des [X.] so lange steuert, bis der tatsächliche [X.] dem festgesetzten [X.] entspricht (Merkmale [X.], [X.].1, [X.].2, [X.]1.1 und [X.]1.2).

Die in [X.]5 offenbarte Vorrichtung erfüllt bereits nicht die Merkmale [X.], [X.] und [X.], weil der erste Volumenstrommesser 3.1 in einer Position vor der [X.] und der zweite Volumenstrommesser 3.2 nicht in demselben [X.] angeordnet ist wie das [X.]. Es ist zudem nicht bekannt, dass die Durchflussmessung auf einem statischen Meßprinzip erfolgt und der [X.] als Ultraschall- oder als elektromagnetischer [X.] ausgebildet ist. Diese Anordnung der jeweiligen Volumenstrommesser 3.1 und 3.2 in bestimmten [X.]en zur Messung von anderen Medien-(Teil)-durchflüssen Q1, Q2 ist in [X.]5 ausdrücklich erwünscht und zur Bestimmung des von der Pumpe umzuwälzenden Gesamt-[X.] Qgesamt bzw. zur Regelung der [X.] und der drehzahlgeregelten Pumpe sogar erforderlich (vgl. [X.]0, [X.] 17 bis 31). Daher hatte der Fachmann keinen Anlass, eine andere Anordnung als die in der [X.]5 bekannte Lösung in Betracht zu ziehen.

Die Druckschrift [X.]6 betrifft ein Verfahren zur Durchflussmessung in Umgebungen, in denen Blasen im Flüssigkeitsstrom auftreten können, wobei neben [X.] auch Ultraschall-[X.]en verwendet werden (vgl. Abs. [0010] bis [0012]). Auch wenn die [X.]6 die Durchflussmessung mit Ultraschall-[X.]en offenbart, hat der Fachmann keine Veranlassung, diesen Ultraschall-[X.] in dem [X.] in einer Position hinter dem [X.] anzuordnen (fehlendes Merkmal [X.]).

4.7 Die übrigen [X.] liegen noch weiter ab. Sie sind aber auch von der Klägerin lediglich zum Nachweis des Fachwissens des Fachmanns eingereicht worden.

Zur Strömungsberuhigung von Turbulenzen, die durch Ventile, Rohrumlenkungen oder Rohreinbauten hervorgerufen werden, lehrt die [X.] den Strömungsgleichrichter jeweils mit kreisrunden Öffnungen am inneren und am äußeren Umfang auszubilden.

Die [X.] bis [X.]´´´´ ist ein Auszug aus einem Fachbuch der Prozessmeßtechnik, in der die fachüblichen Sensoren zur Durchflussmessung, insbesondere der Ultraschall-[X.], und ihre Anwendungen beschrieben sind.

Der Wikipedia-Artikel D7 betrifft die Bauarten verschiedener [X.]en.

Die [X.] ist ein Auszug aus seinem Fachbuch über Durchflussmessung, insbesondere der Anwendung von Ultraschall-[X.]en und die Berechnung der Beruhigungsstrecke.

Die Fachartikel [X.]0 und [X.]1 behandeln jeweils die Veränderung der Messgenauigkeit nach dem Einbau von Ultraschall-[X.]en in Rohrleitungen mit verschiedenen Einbauveränderungen („[X.], [X.], [X.] in pipe diameter“) oder sich ändernden Strömungsbedingungen.

Die [X.]2 ist ein Auszug einer Internetseite über die Anwendungsgebiete von Ultraschall-[X.]en.

Die Bedienungsanleitungen [X.]3 bis [X.]3´´ und [X.]4 betreffen jeweils Einbauvorschriften von Ultraschall-[X.]en.

Keine dieser Druckschriften kann für sich oder in Verbindung mit anderen Druckschriften oder dem Fachwissen des Fachmanns ein zentrales Heizungs-/Kühlungssystem und/oder Sanitärsystem mit den Merkmalen M1.4 bis [X.]1.2 nahelegen.

6. Somit erweist sich das Streitpatent im Umfang seines angegriffenen Patentanspruchs 1 als rechtsbeständig, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 709 [X.] und [X.] ZPO.

Meta

4 Ni 25/20 (EP)

10.05.2022

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 10.05.2022, Az. 4 Ni 25/20 (EP) (REWIS RS 2022, 3530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3530

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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