Bundespatentgericht, Urteil vom 18.07.2017, Az. 1 Ni 12/15 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2017, 7858

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Gaseinspritzsystem (europäisches Patent)" – zum Fachmann als Team für die Weiterentwicklung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 209 336

([X.] 08 339)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin [X.] sowie [X.]in Grote-Bittner und [X.] Dr.-Ing. [X.], Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und Dr.-Ing. Schwenke

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 209 336 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 1 und 2 für nichtig erklärt.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und die Beklagte 80 %.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung des [X.] Patents 1 209 336 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang seiner Ansprüche 1, 2 und 7. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des beim [X.] unter dem Aktenzeichen 601 08 339 registrierten [X.] Patents 1 209 336, dessen Erteilung am 12. Januar 2005 u. a. mit dem Bestimmungsland [X.] veröffentlicht worden ist. [X.], das am 13. November 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung IT [X.] angemeldet worden ist, trägt in der [X.] [X.] die Bezeichnung „Gas injection system, [X.], [X.], and pressure regulating valve comprised in said system”.

2

[X.] umfasst 12 Ansprüche mit einem Hauptanspruch 1 und unmittelbar oder mittelbar auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 12. Die Klägerin greift mit der Nichtigkeitsklage die Ansprüche 1, 2 und 7 an.

3

Der Anspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

4

Gas injection system, [X.], for an [X.], comprising:

5

- a plurality of electromagnetically controlled injectors (2)

6

associated to the various cylinders of the engine,

7

- a distributing [X.] (4), or rail,

8

 communicating with [X.] (2),

9

- a reservoir (5) feeding the distributing [X.] (4),

 where the pressurised gas is accumulated,

- a pressure regulating valve (7) [X.] in the connection

 between the reservoir (5) and said distributing [X.] (4), and

- an [X.] (6) set up to control the injectors (2) and

to control the opening time to meter the amount of gas injected in [X.] engine,

wherein said system also comprises means

 (6,7) for regulating the pressure of the gas

 in the distributing [X.] (4),

wherein said regulation means comprise:

- an electromagnetic actuator ([X.])

 controlling said pressure regulating valve (7),

- a sensor (8) of the pressure in the distributing [X.] (4),

 suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure

 to the [X.] (6),

- a sensor (9) of the pressure in the gas feeding line (10)

 between the reservoir (5) and the pressure regulating valve (7),

 suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure

 to the [X.] (6),

characterized in that

 said [X.] (6) is programmed to control

the electromagnetic actuator ([X.]) of the pressure regulating valve (7) in [X.] in the distributing [X.] (4)

 according to one or more parameters of operation of the engine,

 said [X.] being associated to memory means (30)

 containing maps of the theoretical predetermined pressure values

 to be created in the distributing [X.] (4) according to the variation of the parameters of operation of the engine, said electronic control

 unit (6) being programmed to control the electromagnetic actuator

 (21) of the pressure regulating valve (7) according to the signals

 output by the sensors (8, 9) of the pressure in the distributing

 [X.] (4) and of the pressure in the line (10) upstream to the

pressure regulating valve (7), in [X.] in the distributing [X.] (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value that the control unit retrieves in [X.] (13) according to the value of one or more parameters of operation of the engine.

Die weiterhin mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen, auf den Patentanspruch 1 unmittelbar rückbezogenen [X.] 2 und 7 lauten:

characterized in that said parameters of operation of the engine comprise at least the position of the accelerator pedal and the speed of revolution of the engine.

characterized in that said [X.] (6) is set up to implement each regulation by varying the duty cycle of the valve (7) only when the speed of revolution of the engine is under a predefined value, [X.] (6) is set to cause a progressive, continuous opening of the valve (7) according to the conditions of operation of the engine.

Wegen des Wortlauts der weiteren, nicht mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen [X.] 3 bis 6 und 8 bis 12 des [X.] wird auf dessen Inhalt verwiesen.

Wegen des Wortlauts der Anspruchsfassungen nach den [X.] 1 und 2 wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juni 2017, mit dem der Hilfsantrag 1 eingereicht worden ist, und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017, in der die Beklagte den Hilfsantrag 2 eingereicht hat, Bezug genommen.

Die Klägerin macht den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstands der Ansprüche 1, 2 und 7 des [X.] gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], den [X.] der unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Offenbarung gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und den [X.] der nichtausführbaren Offenbarung des Gegenstands nach Anspruch 1 gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] geltend.

Die Klägerin stützt ihr Vorbringen auf folgende Entgegenhaltungen:

D1 EP 0 801 223 [X.] - [X.]age [X.] -

[X.] [X.] 5,329,908 A - [X.]age [X.] -

D3 FR 2 768 463 [X.] - [X.]age [X.] -

[X.] EP 0 761 951 [X.] - [X.]age [X.] -

[X.] [X.] 699 25 783 T2 - [X.]age [X.]0 -

D6 EP 1 022 450 [X.] - [X.]age [X.]1 -

D7 WO 98/14696 [X.] - [X.]age [X.]2 -

D8 GB 2 136 499 A - [X.]age [X.]3 -

D9 [X.] 5,367,999 A - [X.]age [X.]4 -

D10 [X.] 5,899,194 A - [X.]age [X.]5 -

D11 [X.] 26 33 617 [X.] - [X.]age [X.]6 -

D12 [X.] 5,377,645 A - [X.]age [X.]7 -

[X.] [X.] 5,832,905 A - [X.]age [X.]8 -

[X.] [X.] GmbH (Hrsg.): [X.] Taschenbuch. 23. Auflage, [X.] 1999, Seiten 167-170, 172-174, 246, 387, 494, 508-509, 512-517, 551-552 - [X.]age [X.]9 -

[X.] Lunze, J.: Regelungstechnik 1. Springer 1996, [X.], und

 Lunze, J.: Regelungstechnik 2. Springer 1997, S. 1-12 - [X.]age [X.]0 -

– [X.], E.: Thermodynamik. Springer 1950, S. 276-281 - [X.]age [X.]3 -

– [X.], [X.], [X.], K.H.: DUBBEL – Taschenbuch für den Maschinenbau.

 20. Auflage, Springer 2001, Seite [X.] - [X.]age [X.]4 -

– [X.]532, [X.]10116, [X.]36423 - [X.]age [X.]6 -

– Studienplan für ein Bachelorstudium Ingenieurwesen der [X.] - [X.]. [X.]7 -

– WO 99/10643 [X.] - [X.]age [X.]8 -.

Der Senat hat den Parteien zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nach § 83 Abs. 1 [X.] einen Hinweis vom 27. März 2017 erteilt.

Die Klägerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 durch die [X.], [X.] und [X.] neuheitsschädlich vorweggenommen werde, jedenfalls durch die Zusammenschau dieser Dokumente oder der Entgegenhaltungen [X.] i. V. m. [X.] bzw. [X.] i. V. m. [X.] nahegelegt sei. Aus dem Dokument [X.] seien alle Merkmale 1. bis 1.7.1 des [X.] bekannt und der Fachmann habe wegen des seit langem bestehenden Trends, [X.] über eine differenzierte Kontrolle und Ansteuerung der am Verbrennungsvorgang beteiligten [X.] und Komponenten zu verbessern, insbesondere [X.]ass, die Drucksteuerung im [X.] weiter zu differenzieren. Für die fehlende technische Lehre der Verbesserung der Kraftstoffeinspritzung würde er beispielsweise beim Dokument [X.] fündig. Die Merkmale des Anspruchs 2 seien neuheitsschädlich vorweggenommen, zumindest im Hinblick durch die Entgegenhaltungen [X.] und [X.] nahegelegt. Der Gegenstand des Anspruchs 7 sei ebenfalls nicht patentfähig, da er ausgehend von der Entgegenhaltung [X.] oder [X.] in Verbindung mit der Entgegenhaltung [X.] nahegelegt sei. Aus der [X.] sei eine entsprechende pulsweitenmodulierte Regelung eines [X.] bereits bekannt, so dass der Fachmann diese für mögliche Verbesserungen der Ansteuerung des [X.] heranziehen würde. Des Weiteren ergebe sich diese auch aus der Entgegenhaltung [X.]8.

Ein weiterer [X.] sei darin gegeben, dass die Merkmale 1.7 und 1.7.1 des erteilten Anspruchs 1 in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbart seien. Zudem sei das Merkmal 1.8 dadurch unzulässig erweitert worden, dass die [X.] („memory means“) im Gegensatz zur ursprünglichen Offenbarung nicht mehr zum Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gehören würden, wodurch sich ein weitergehender Schutzgegenstand ergäbe.

Eine unzulässige Änderung liege auch darin, dass mit der Rückbeziehung der erteilten Ansprüche 8-12 auf den erteilten Anspruch 1 zwei ursprünglich nur getrennt voneinander offenbarte Erfindungsaspekte miteinander verschmolzen worden seien.

Schließlich sei der angegriffene Patentanspruch 1 auch wegen fehlender ausführbarer Offenbarung für nichtig zu erklären, wenn ein Fachmann gemäß der Definition der Beklagten als Maßstab herangezogen würde.

Die Klägerin rügt Verspätung des [X.] und des neuen Vorbringens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum erteilten Anspruch 1 mit den von ihr erstmals eingereichten Dokumenten.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent EP 1 209 336 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 7 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage abzuweisen,

2. hilfsweise die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Streitpatent eine der Fassungen des [X.], eingereicht mit Schriftsatz vom 20. Juni 2017, und des [X.], eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017, erhält.

Die Beklagte erklärt schließlich, den Anspruch 7 des erteilten [X.] isoliert zu verteidigen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Maßgeblicher Fachmann sei nicht ein Team, sondern als Einzelperson ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik, der über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion von gemischten Benzin-Gasmotoren verfüge. Der Gegenstand des Anspruchs 1 sei neu und auch nicht durch den Stand der Technik nahegelegt, insbesondere nicht durch die Entgegenhaltung [X.], da diese anders als das Streitpatent keine Variation des [X.] im [X.] offenbare, sondern lediglich einen [X.] mit konstantem Gasdruck. Das Dokument [X.] enthalte demnach die Merkmale 1.7 und 1.7.1 nicht. Auch [X.] und Kennfelder entsprechend den Merkmalen 1.8 und 1.8.1 würden fehlen. In der mündlichen Verhandlung trägt sie außerdem erstmals vor, dass die Erfindung der [X.] nicht ausführbar sei.

Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 des [X.] nicht unzulässig erweitert und ausführbar offenbart sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst [X.]agen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Nichtigkeitsklage ist begründet und das Streitpatent für nichtig zu erklären, soweit mit ihr der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit des [X.]egenstands der Ansprüche 1 und 2 nach Art. 138 Abs. 1 Buchstabe a) i. V. m. Art. 54 und 56 EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geltend gemacht wird, da sich insoweit die Fassung des erteilten Streitpatents und auch der Anspruchssatz gemäß Hilfsantrag 1 nicht als patentfähig erweist. Dagegen sind die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe der unzulässigen Erweiterung und der fehlenden Ausführbarkeit gemäß Art. 138 Abs. 1 Buchstabe b), c) EPÜ i. V. m. Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 [X.] nicht gegeben. Die nach Hilfsantrag 2 verteidigte Fassung der Patentansprüche ist bereits unzulässig, sie ist daher keiner Sachprüfung zu unterziehen.

[X.] ist dagegen unbegründet, soweit mit ihr der [X.]egenstand des Anspruchs 7 in der erteilten Fassung angegriffen worden ist und von der [X.] isoliert verteidigt wird, da der [X.]egenstand des Anspruchs 7 dem Fachmann durch den Stand der Technik weder offenbart noch nahegelegt wird und somit patentfähig ist.

[X.]

1. Das Patent betrifft ein [X.], insbesondere von Methan, für einen Verbrennungsmotor mit innerer Verbrennung. Ausgegangen wird dabei, siehe den Absatz 0001 der Patentschrift ([X.]), von einer bekannten [X.]bauart mit einem [X.]. Dieses [X.] ist einerseits mit einem [X.] verbunden, aus dem das [X.] über ein Drucksteuerungsventil mit [X.] gespeist wird. Das [X.] ist andererseits mit mehreren [X.] verbunden, die den Zylindern des Verbrennungsmotors zugeordnet sind, und die periodisch öffnen und [X.] aus dem [X.] in die Zylinder einspritzen. [X.]eiterhin umfasst das betrachtete [X.] eine elektronische Steuereinheit, die die jeweilige Öffnungsdauer der Einspritzventile steuert und somit die jeweils eingespritzte [X.]menge bestimmt.

Im Absatz 0003 [X.] ist erläutert, dass bereits bekannt war, bei [X.] die Ermittlung der erforderlichen [X.] in Abhängigkeit mehrerer Motorbetriebsparameter vorzunehmen, unter anderem der [X.]pedalposition und der Motordrehzahl.

Im [X.] ist [X.] unter hohem Druck von z. B. bis zu 200 bar gespeichert, vergl. Absatz 0015 [X.]. [X.]ährend des Betriebs des Verbrennungsmotors wird laufend [X.] aus dem [X.] entnommen, dementsprechend verringert sich der [X.]druck im [X.] laufend. Bei der bekannten [X.]bauart dient das Drucksteuerungsventil dazu, den [X.]druck im [X.] auf einen niedrigeren, aber dafür konstanten [X.]ert einzustellen. Das vereinfacht die Dosierung der von den [X.] jeweils einzuspritzenden [X.]menge, die bei konstantem [X.]druck im [X.] allein von der [X.] abhängig ist, vergl. Abs. 0003 [X.].

Bei den darauf folgenden Erläuterungen im Absatz 0004 [X.] wird von einem Stand der Technik ausgegangen, bei dem das Drucksteuerungsventil eine unabhängige Komponente ist, die den [X.]druck im [X.] dadurch einstellt, dass mithilfe eines Membranmechanismus der Verbindungsquerschnitt („restricted passage“) zwischen dem [X.] und dem [X.] vergrößert bzw. verkleinert wird, wenn der Druck im [X.] zu niedrig bzw. zu hoch ist. Um auf diese [X.]eise den [X.]druck im [X.] konstant halten zu können, muss im zeitlichen Mittel gerade so viel [X.] aus dem [X.] durch das [X.]teuerungsventil in das [X.] einströmen, wie durch die Einspritzvorgänge der Einspritzventile aus dem [X.] entnommen wird.

Dabei ist problematisch, dass der [X.]verbrauch des Verbrennungsmotors eine Dynamik von 1:30 bis 1:40 aufweist, also bei voll durchgetretenem [X.]pedal und höchster Motordrehzahl 30 bis 40 mal so hoch ist wie im Leerlauf. Laut Absatz 0004 [X.] ist es daher nicht möglich, ein [X.]teuerungsventil so auszulegen, dass es sowohl im Leerlauf als auch bei abrupter Beschleunigung den [X.]druck im [X.] konstant halten kann, ohne dass es zu Ungenauigkeiten oder Schwankungen kommt, die wiederum zu einer ungenauen Dosierung der [X.]einspritzmenge führen.

Dementsprechend ist im Absatz 0005 [X.] als Aufgabe der Erfindung angegeben, diese Mängel zu beseitigen und ein System bereitzustellen, welches fähig ist, eine genaue [X.]dosierung bei allen Betriebsbedingungen des [X.] sicherzustellen und besonders im Fall von schnellen Veränderungen des [X.], die durch abrupte Veränderungen der Motorbelastung bestimmt sind.

Um diese Aufgabe zu lösen, ist gemäß Abs. 0006 und 0007 [X.] ein elektromagnetischer Aktuator zum Betätigen des [X.] vorgesehen und je ein Drucksensor für den [X.]druck im [X.] (Abs. 0007, Zeile 42) und für den [X.]druck in der Leitung zwischen dem [X.] und dem Drucksteuerungsventil (Abs. 0007, Zeilen 45-47). [X.]eiter ist die elektronische Steuereinheit dazu eingerichtet, aus gespeicherten Kennfeldern Sollwerte für den [X.]druck im [X.] in Abhängigkeit von [X.] zu entnehmen, und den elektromagnetischen Aktuator des [X.] unter Berücksichtigung der Signale der Drucksensoren so anzusteuern, dass der [X.]druck im [X.] im [X.]esentlichen dem Sollwert entspricht.

2. Der erteilte Anspruch 1 ist dementsprechend auf ein [X.] mit folgenden Merkmalen gerichtet:

1. [X.] injection system, particularly of methane,

 for an [X.], comprising:

1.1 - a plurality of electromagnetically controlled injectors (2)

 associated to [X.] various cylinders of [X.] engine,

1.2 - a distributing [X.] (4), [X.], [X.] (2),

1.3 - a reservoir (5) feeding [X.] distributing [X.] (4),

 where [X.] pressurised gas is accumulated,

1.4 - a pressure regulating valve (7) [X.] in [X.] connection

 between [X.] reservoir (5) and said distributing [X.] (4), and

1.5 - an [X.] (6) set up

1.5.1 to control [X.] injectors (2) and

1.5.2 to control [X.] opening time to meter [X.] amount of gas injected in each cylinder according to [X.] operating conditions of [X.] engine,

1.6 wherein said system also comprises means (6,7) for regulating [X.] pressure of [X.] gas in [X.] distributing [X.] (4), wherein said regulation means comprise:

1.6.1 - an electromagnetic actuator ([X.]) controlling said pressure regulating valve (7),

1.6.2 - a sensor (8) of [X.] pressure in [X.] distributing [X.] (4), suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure to [X.] [X.] (6),

1.6.3 - a sensor (9) of [X.] pressure in [X.] gas feeding line (10) between [X.] reservoir (5) and [X.] pressure regulating valve (7), suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure to [X.] [X.] (6),

- characterized in that

1.7 said [X.] (6) is programmed to control [X.] electromagnetic actuator ([X.]) of [X.] pressure regulating valve (7)

1.7.1 in order to vary [X.] pressure in [X.] distributing [X.] (4) according to one or more parameters of operation of [X.] engine,

1.8 said [X.] being associated to memory means (30)

1.8.1 containing maps of [X.] [X.]oretical predetermined pressure values to be created in [X.] distributing [X.] (4) according to [X.] variation of [X.] parameters of operation of [X.] engine,

1.7 said [X.] (6) being programmed to control [X.] electromagnetic actuator (21) of [X.] pressure regulating valve (7)

1.7.2 according to [X.] signals output by [X.] sensors (8, 9) of [X.] pressure in [X.] distributing [X.] (4) and

1.7.3 of [X.] pressure in [X.] line (10) upstream to [X.] pressure regulating valve (7),

1.7.4 in order to obtain a pressure in [X.] distributing [X.] (4) which is essentially equal to [X.] [X.]oretical predetermined value that [X.] control unit retrieves in [X.] (13) according to [X.] value of one or more parameters of operation of [X.] engine.

Der auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 2 ergänzt folgende Merkmale:

2 said parameters of operation of [X.] engine comprise at least

2.1 [X.] position of [X.] accelerator pedal

2.2 and [X.] speed of revolution of [X.] engine.

Der ebenfalls direkt und ausschließlich auf den Anspruch 1 rückbezogene Anspruch 7 ergänzt folgende Merkmale:

7 said [X.] (6) is set up to implement each regulation

7.1 by varying [X.] duty cycle of [X.] valve (7) only when [X.] speed of revolution of [X.] engine is under a predefined value,

7.2 while for higher speeds [X.] control unit (6) is set to cause a progressive, continuous opening of [X.] valve (7) according to [X.] conditions of operation of [X.] engine.

3. Als Fachmann zuständig für die Entwicklung wie auch für die [X.]eiterentwicklung eines solchen [X.]s insgesamt ist entsprechend den dabei anfallenden Aufgaben, die die kraftstoffführenden/mechanischen, elektrischen und elektronischen Komponenten und die Funktionsentwicklung/Regelung betreffen, ein Team entsprechend qualifizierter Fachleute. Dabei ist eine Vielzahl von Einzelaufgaben zu bewältigen, die jeweils von einem Teammitglied führend vorangetrieben werden können.

Im Fall des Streitpatents geht es gemäß Abs. 0005 [X.] um die Steigerung der [X.]enauigkeit der [X.]einspritzmenge. Der hierfür maßgebliche Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Universitätsabschluss der Fachrichtung Verbrennungskraftmaschinen, der für die Entwicklung/[X.]eiterentwicklung kraftstoffführender mechanischer Komponenten des [X.]s zuständig ist, und der daher aufgrund seiner eigenen Tätigkeit über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung/[X.]eiterentwicklung dieser Komponenten verfügt und aufgrund der Zusammenarbeit im Team Kenntnisse betreffend den Aufbau und die Funktion auch der elektrischen und elektronischen Komponenten und der Regelung des [X.]s besitzt.

Die Beklagte hat demgegenüber den Standpunkt vertreten, für die [X.]eiterentwicklung eines [X.]s sei ein einzelner Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Erfahrung auf dem [X.]ebiet der Benzin/[X.]motoren zuständig. Sie hat dazu ausführlich aufgezählt, was ihrer Auffassung nach nicht zum [X.]issen und Können dieses Fachmanns gehört, so zum elektronischen Steuergerät, dass der Fachmann nicht wisse, welche Parameter wie erfasst werden, wie diese Signale weiterverarbeitet werden, und welche Signale zu welchem Zeitpunkt wie erzeugt und zur Betätigung bestimmter Aktuatoren verwendet werden. [X.]elche Kennfelder von einer [X.]teuerung verwendet werden und in welcher [X.]eise die darin gespeicherten [X.]erte verarbeitet werden, sei dem Fachmann gänzlich unbekannt.

Dem kann nicht gefolgt werden, da die patentgemäße Erfindung eben nicht darin besteht – was auch von der [X.] nicht behauptet wird – bei einem [X.] für einen Verbrennungsmotor zum [X.] ein elektronisches Steuergerät einzusetzen. Vielmehr ist festzustellen, dass bereits vor dem [X.] [X.]e für Verbrennungsmotoren nach dem Stand der Technik ein elektronisches Steuergerät umfassten, und dass es gerade nicht üblich ist, mit der [X.]eiterentwicklung technischer [X.]egenstände Personen zu beauftragen, denen die Funktionsweise gerade dieser [X.]egenstände im Einzelnen gänzlich unbekannt ist.

4. Einige der Merkmale der angegriffenen Ansprüche sind hinsichtlich ihres Verständnisses durch den Fachmann erläuterungsbedürftig:

4.1 Hinsichtlich des im Merkmal 1.2 des Anspruchs 1 genannten Bauteils „distributing [X.] (4), [X.]“, also „[X.] oder Rail“, hat sich unter den Fachleuten keine einheitliche Bezeichnung durchsetzen können. Einige Fachleute bezeichnen es nach seiner Funktion, Kraftstoff unter Druck zu speichern, als Druckspeicher, andere nach seiner Funktion, Kraftstoff von einer zentralen Stelle aus an die Zylinder zu verteilen, als Verteiler, wieder andere nach dem Aussehen als Rail, Schiene oder Leiste. Es ist daher üblich, mehrere der gängigen Bezeichnungen zu nennen, um für jedermann klar zu machen, was gemeint ist. Hierzu wird auch auf das [X.] von [X.] verwiesen ([X.]), wo in der Regel zwei Bezeichnungen nebeneinander angegeben sind, so auf Seite 508 rechts oben und unten links in der [X.]ur sowie auf Seite 509 links oben: „Speicher (Rail)“, und auf Seite 551 rechts im 3. Absatz: „in der gemeinsamen Verteilerleiste (Common Rail)“. Der zuständige Fachmann versteht daher die Formulierung „distributing [X.] (4), [X.]“ nicht als Auswahl zwischen zwei möglichen Ausführungsformen, sondern als zwei Bezeichnungen für ein und dasselbe Bauteil.

[X.]emäß dem Merkmal 1.7 des kennzeichnenden Teils ist die bereits im Merkmal 1.5 eingeführte, zur Steuerung der Einspritzventile (2) vorgesehene elektronische Steuereinheit (6) außerdem auch dazu programmiert, den im Merkmal 1.6.1 eingeführten elektromagnetischen Aktuator ([X.], 20, 21) des [X.] (7) zu steuern. Dies geschieht laut Merkmal 1.7.1, um den Druck im [X.] (4) zu verändern, und zwar gemäß einem oder mehreren Betriebsparametern des Verbrennungsmotors.

Nach dem Verständnis des Fachmanns wird mit den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 einleitend ein wesentlicher Unterschied zum Stand der Technik herausgestellt, nämlich dass der [X.]druck im [X.] (4) nicht konstant sein soll (vergl. Absatz 0003 [X.]), sondern motorbetriebsparameterabhängig geändert wird. Die folgenden Merkmale 1.8, 1.8.1 sowie 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 beschreiben nach dem Verständnis des Fachmanns im Einzelnen, wie die im Merkmal 1.7.1 angegebene motorbetriebsparameterabhängige Änderung des [X.] im [X.] im Einzelnen ausgeführt werden soll:

Laut Merkmal 1.8 ist die elektronische Steuereinheit (6) mit [X.] (30) verbunden („associated to“). Dabei handelt es sich bei der angegebenen Bezugsziffer „30“ um einen offensichtlichen Fehler, gemeint sind hier dieselben [X.] „13“ wie auch im Merkmal 1.7.4 und im Absatz 0018 [X.]. Die Verbindung von elektronischer Steuereinheit (6) und [X.] (13) kann patentgemäß auch dadurch gegeben sein, dass die [X.] (13) als Teil der Steuereinheit (6) ausgeführt und in der Steuereinheit angeordnet sind, wie sich aus dem ersten Satz des Absatzes 0018 [X.] in Verbindung mit der [X.]ur 1 ergibt, siehe dort die Bezugszeichen „6“ und „13“.

Die [X.] (13) enthalten gemäß Merkmal 1.8.1 Kennfelder („maps“) mit Sollwerten („[X.]oretically predetermined values“) für den [X.]druck, der gemäß den Betriebsparametern des Verbrennungsmotors im [X.] (4) eingestellt werden soll. Bei der Auslegung des Begriffs Kennfelder („maps“) ist zu beachten, dass es gemäß Merkmal 1.7.1 und Merkmal 1.7.4 auch ausreicht, wenn der [X.]druck im [X.] (4) in Abhängigkeit von nur einem einzigen Betriebsparameter des Verbrennungsmotors verändert wird („one or more parameters of operation“). Eine Abhängigkeit des [X.]ollwerts von einem einzigen Parameter kann jedoch allenfalls in einer Kennlinie dargestellt werden, nicht dagegen in einem Kennfeld und schon gar nicht in mehreren Kennfeldern. Daher ist der Begriff „maps“ hier weit zu verstehen, er umfasst alles, was geeignet ist, eine Beziehung zwischen einem oder mehreren Betriebsparametern des Verbrennungsmotors und dem daraus zu ermittelnden Sollwert für den [X.]druck im [X.] (4) herzustellen. Auch um welche Betriebsparameter es sich dabei handeln soll, wird im Anspruch 1 offengelassen, dazu macht erst der Anspruch 2 eine Angabe.

[X.]emäß den Merkmalen 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 berücksichtigt die elektronische Steuereinheit (6) bei der Steuerung des elektromagnetischen Aktuators des [X.] (7) auch die Signale der bereits in den Merkmalen 1.6.2 und 1.6.3 eingeführten Drucksensoren (8, 9) für den [X.]druck im [X.] (4) und den [X.]druck in der vom [X.] (5) zum Drucksteuerungsventil (7) führenden Verbindungsleitung (10).

Dies dient dazu, einen Druck im [X.] (4) zu erhalten, der im [X.]esentlichen gleich dem Sollwert ist, den sie in den [X.] (13) gemäß einem oder mehreren Betriebsparametern („one or more parameters of operation“) des Verbrennungsmotors abruft.

4.2 Im Anspruch 2 (Merkmale 2, 2.1, 2.2) ist angegeben, dass mindestens zwei der Betriebsparameter des Verbrennungsmotors berücksichtigt werden müssen, nämlich die [X.]pedalstellung und die Drehzahl des Verbrennungsmotors.

4.3 Zum Anspruch 7 entnimmt der Fachmann der Beschreibungseinleitung, Absatz 0009 [X.] ab Zeile 29, dass die elektronische Steuereinheit (6) das Drucksteuerungsventil (7) nicht etwa kontinuierlich mehr oder weniger weit öffnet („progressively and continuously varying [X.] passage“, Zeile 34), sondern periodisch zwischen dem geschlossenen und dem offenen Zustand hin und her schaltet (Zeilen 31, 32). Dies geschieht mit vorgegebener Frequenz bzw. Periodendauer. Variiert wird dabei der Anteil A der Periodendauer P, über den das Ventil geöffnet ist, im Verhältnis zur gesamten Periodendauer [X.] Diese Art der Ansteuerung wird im Patent als „varying [X.] duty cycle of [X.] valve“ bzw. als „varying … [X.] A/P ratio“ bezeichnet, siehe Zeilen 39 bis 42 im Absatz 0009 sowie Zeilen 41 bis 49 im Absatz 0018 in Verbindung mit der [X.]ur 4:

Abbildung

Dem Fachmann ist dabei bewusst, dass dazu die Periodendauer „P“ so lang gewählt werden muss, dass der Zeitanteil „A“, in dem das Drucksteuerungsventil angesteuert, d. h. bestromt ist, stets (auch unter Berücksichtigung der Variation der Dauer von „A“) ausreichend lang ist, dass das Drucksteuerungsventil vollständig öffnen kann; und dass umgekehrt der verbleibende Zeitanteil „[X.]“, in dem das Drucksteuerungsventil nicht angesteuert, d. h. nicht bestromt ist, stets ausreichend lang ist, dass das Drucksteuerungsventil vollständig schließen kann, da im Ergebnis mit jedem Puls „A“ das Drucksteuerungsventil einmal vollständig öffnen und vollständig schließen soll.

Im Absatz 0012 [X.] wird weiter vorgeschlagen, dass die elektronische Steuereinheit (6) die Ventilansteuerung durch [X.] und Herschalten des [X.] (7) zwischen dem ganz geschlossenen und dem ganz offenen Zustand nur dann durchführen soll, wenn die Motordrehzahl unterhalb eines vorgegebenen [X.]ertes ist; bei höheren Drehzahlen dagegen soll sie das Drucksteuerungsventil doch kontinuierlich mehr oder weniger weit öffnen.

Der Fachmann versteht daher den Anspruch 7 dahingehend, dass die elektronische Steuereinheit (6) dazu eingerichtet sein soll,

– gemäß Merkmal 7.1 die Art der Ansteuerung, bei der das Drucksteuerungsventil (7) mit vorgegebener Periodendauer zwischen dem ganz geschlossenen und dem ganz offenen Zustand hin- und hergeschaltet wird, wobei das Drucksteuerungsventil mit jedem [X.], d. h. [X.] „A“ einmal öffnet und wieder schließt, und wobei weiterhin der Anteil „A“ der Periodendauer „P“, über den das Ventil geöffnet ist, im Verhältnis zur gesamten Periodendauer „P“ variiert wird („varying [X.] duty cycle of [X.] valve“), nur dann durchzuführen, wenn die Motordrehzahl unterhalb eines vorgegebenen [X.]ertes ist,

– dagegen gemäß Merkmal 7.2 bei höheren Motordrehzahlen das Drucksteuerungsventil kontinuierlich mehr oder weniger weit zu öffnen („to cause a progressive, continuous opening of [X.] valve“).

5. Die [X.]egenstände der angegriffenen Ansprüche 1, 2 und 7 gehen nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.

5.1 Die Merkmale 1 bis 1.6 des erteilten Anspruchs 1 ergeben sich sowohl aus dem ursprünglichen Anspruch 1 als auch aus der Beschreibung, siehe die [X.] (nachfolgend: „[X.]“), Absätze 0001 und 0006.

Die Merkmale 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 ergeben sich aus Absatz 0007 [X.], siehe den ersten, zweiten und dritten Absatz des eingerückten Abschnitts.

Die Merkmale 1.7, 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4 ergeben sich aus dem fünften Absatz des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 [X.] (siehe ab Zeile 51).

Die weitere Angabe des Merkmals 1.7.1, dass mit den Merkmalen des kennzeichnenden Teils bezweckt wird, den Druck im [X.] zu ändern („in order to vary“), ergibt sich schon daraus, dass im vierten Absatz des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 [X.] (siehe ab Zeile 46) die [X.] („pressure values“) in der Mehrzahl genannt sind. Sie ist aber darüber hinaus auch im Absatz 0008 [X.] offenbart, der zusammenfasst, was mit den im Absatz 0007 [X.] aufgezählten Maßnahmen erreicht wird, nämlich eine Änderung des Drucks im [X.], siehe im Absatz 0008 [X.] die Zeilen 9, 10 („[X.] variation of pressure in [X.] distributing [X.]“).

Die Merkmale 1.8 und 1.8.1 ergeben sich aus dem vierten Absatz des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 [X.]. Dabei folgt Merkmal 1.8, dass die elektronische Steuereinheit mit den [X.] verbunden ist („[X.] being associated to memory means“), unmittelbar aus der Angabe im fünften Absatz des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 [X.] (Zeilen 46 ff.), demzufolge die [X.] mit der elektronischen Steuereinheit verbunden sind („memory means associated to said [X.]“).

5.1.1 Die Klägerin hat vorgetragen, die Merkmale 1.7 und 1.7.1 seien nicht ursprünglich offenbart. Sie hat dies damit begründet, dass laut Absatz 0006 [X.] und dem ursprünglichen Anspruch 2 es die Reguliermittel („regulation means“) seien, die den Druck im [X.] regulierten. In den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 des erteilten Anspruchs 1 werde dagegen „Bezug auf die elektronische Steuereinheit“ („[X.]“) genommen. Diese elektronische Steuereinheit gehöre jedoch, wie sich aus Absatz 0007 [X.] und Anspruch 3 ergebe, nicht zu den Reguliermitteln.

Dieser Vortrag ist nicht dazu geeignet, eine unzulässige Erweiterung zu belegen: Die Bezugnahme auf die elektronische Steuereinheit in den Merkmalen 1.7 und 1.7.1 des erteilten Anspruchs 1 besteht darin, dass die elektronische Steuereinheit dazu programmiert sein soll, den elektromagnetischen Aktuator des [X.] zu steuern („said [X.] (6) is programmed to control [X.] electromagnetic actuator (21) of [X.] pressure regulating valve (7)”). Dies entspricht der [X.] sowohl des fünften Absatzes des eingerückten Teils des Absatzes 0007 [X.] (Zeilen 46 ff.) als auch des letzten Absatzes des ursprünglichen Anspruchs 3.

Der Absatz 0007 [X.] und der ursprüngliche Anspruch 3 offenbaren jeweils auch, dass die besagte Programmierung der elektronischen Steuereinheit zu den [X.]n gehört. Beide zählen fünf Maßnahmen auf, die von den erfindungsgemäßen [X.]n umfasst sein sollen: Zum einen sind vier zusätzliche Komponenten vorgesehen, nämlich ein elektromagnetischer Aktuator, zwei Drucksensoren und [X.] (dazu siehe die ersten vier Absätze des eingerückten Teils im Absatz 0007 [X.] und im ursprünglichen Anspruch 3). [X.]eiter ist eine Änderung an der aus dem Stand der Technik bereits bekannten elektronischen Steuereinheit (siehe dazu den letzten Absatz des eingerückten Teils im Absatz 0001 [X.] und im ursprünglichen Anspruch 1) vorgesehen, nämlich dass die bisher zur Ansteuerung der Einspritzventile eingerichtete elektronische Steuereinheit nunmehr erfindungsgemäß außerdem dazu programmiert sein soll, den elek-tromagnetischen Aktuator des [X.] zu steuern (dazu siehe den letzten Absatz des eingerückten Teils im Absatz 0007 [X.] und den letzten Absatz im Anspruch 3). Damit sind die Merkmale 1.7 und 1.7.1 ursprünglich offenbart.

Die Klägerin hat weiter ausgeführt, durch die Einführung des ihrer Auffassung nach nicht ursprünglich offenbarten Merkmals 1.7.1 sei ein [X.]iderspruch entstanden

- zwischen dem Merkmal 1.7.1 einerseits (das ihrer Interpretation nach eine direkte Regelung des [X.] im [X.] in Abhängigkeit eines oder mehrerer Motorbetriebsparameters verlangt),

- und den Merkmalen 1.7.2 und 1.7.3 andererseits (die ihrer Interpretation nach eine indirekte Regelung des [X.] im [X.] verlangen, bei der neben [X.] auch der [X.]druck im [X.] und der [X.]druck in der vom [X.] zum Druckregelungsventil führenden Verbindungsleitung berücksichtigt werden sollen).

Ein solcher [X.]iderspruch besteht nicht. Denn nach dem Verständnis des angesprochenen Fachmanns werden in diesen Merkmalen nicht zwei verschiedene [X.] beschrieben, sondern ein und dieselbe Regelungsart,

- wobei im Merkmal 1.7.1 einleitend ein wesentlicher Unterschied zum Stand der Technik herausgestellt wird, nämlich dass der [X.]druck im [X.] (4) nicht konstant sein soll (vergl. Absatz 0003 [X.]), sondern motorbetriebsparameterabhängig geändert wird,

- und in den folgenden Merkmalen, u. a. 1.7.2 und 1.7.3, im Einzelnen beschrieben ist, wie die im Merkmal 1.7.1 angegebene motorbetriebsparameterabhängige Änderung des [X.] im [X.] im Einzelnen ausgeführt werden soll, nämlich nach dem Verständnis des Fachmanns wie folgt:

Zunächst ergibt sich aus dem Merkmal 1.7.1, dass der [X.]druck im [X.] nicht etwa wahllos geändert werden soll, sondern in Abhängigkeit von einem oder mehreren [X.], was bedeutet, dass je nach [X.] jeweils ein bestimmter [X.]ert für den [X.]druck im [X.] eingestellt werden muss. Die elektronische Steuereinheit kann, um dies zu erreichen, jedoch lediglich das Drucksteuerungsventil weiter öffnen oder weiter schließen und so den Zufluss von [X.] aus dem [X.] in das [X.] erhöhen oder verringern. Die elektronische Steuereinheit muss also zwingend den tatsächlichen [X.]druck im [X.] kennen (Merkmal 1.7.2), denn erst daraus ergibt sich,

weiter geöffnet werden muss (weil der tatsächliche [X.]druck im [X.] niedriger ist als der einzustellende [X.]druck),

weiter geschlossen werden muss (weil der tatsächliche [X.]druck im [X.] höher ist als der einzustellende [X.]druck).

wie weit das Drucksteuerungsventil geöffnet bzw. geschlossen werden muss.

Die Klägerin hat hierzu schließlich noch ausgeführt, durch die Einführung des ihrer Auffassung nach nicht ursprünglich offenbarten Merkmals 1.7.1 sei ein weiterer [X.]iderspruch entstanden,

- zwischen dem Merkmal 1.7.1 einerseits (das ihrer Interpretation nach eine unbedingte Änderung des Drucks verlangt – „to vary [X.] pressure“),

- und dem Merkmal 1.7.4 andererseits (wonach ein Druck erhalten werden soll, der dem Sollwert entspricht, woraus folgt, dass der Druck nur geändert werden muss, wenn er vom Sollwert abweicht – „to obtain a pressure“).

Auch hier besteht tatsächlich kein [X.]iderspruch, da Merkmal 1.7.1 nach dem Verständnis des Fachmanns nicht eine ständige, unaufhörliche Änderung des [X.] verlangt, sondern vielmehr den Unterschied zum Stand der Technik herausstellt, dass nämlich der [X.]druck im [X.] (4) nicht konstant sein soll.

Die Änderung des [X.] geschieht nach Merkmal 1.7.1 gemäß einem oder mehreren [X.], woraus folgt, dass der [X.]druck nur dann geändert werden soll, wenn sich Motorbetriebsparameter wie beispielsweise die [X.]pedalstellung oder die Motordrehzahl ändern.

5.1.2 Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Formulierung „said [X.] being associated to memory means“ im Merkmal 1.8 sei dahingehend zu verstehen, dass die elektronische Steuereinheit nicht mit [X.] verbunden, sondern diesen lediglich zugeordnet sei. Deshalb würden die [X.] nicht zum [X.]egenstand des Anspruchs 1 gehören. Damit ginge der [X.]egenstand des Anspruchs 1 über die ursprüngliche [X.] hinaus, da diese ausdrücklich verlangt habe, dass die Mittel zum Regulieren des [X.]druck im [X.] u. a. [X.] umfassen müssten, siehe den Satzanfang und den vierten Absatz des eingerückten Abschnitts im Absatz 0007 [X.] und auch im ursprünglichen Anspruch 3 („said regulation means comprise: … memory means“).

Diese Argumentation kann schon deshalb im Ergebnis das Vorliegen einer unzulässigen Erweiterung nicht begründen, weil der ursprüngliche Anspruch 1 keinerlei Bezugnahme auf [X.] enthielt und somit schon die Anmeldung unmissverständlich zu Ausdruck gebracht hat, dass der mit der Anmeldung angestrebte Schutz nicht auf solche [X.]e beschränkt sein sollte, die [X.] umfassen.

Deshalb kann auch dahinstehen, ob die Formulierung „associated to“ mit der ungebräuchlichen Präposition „to“ im gegebenen Sinnzusammenhang als „verbunden mit“ oder „zugeordnet zu“ zu übersetzen ist.

5.1.3 Die Klägerin hat schließlich die Auffassung vertreten, der [X.]egenstand des Streitpatents 1 ginge deshalb über den Inhalt der Anmeldung heraus, weil der ursprüngliche Anspruch 10 und die darauf rückbezogenen Ansprüche 11 bis 14 nun als Ansprüche 8 bis 12 auf den erteilten Anspruch 1 rückbezogen seien. Der ursprüngliche Anspruch 10 habe sich aber auf ein Drucksteuerungsventil bezogen, das ursprünglich nur getrennt von der Erfindung des ursprünglichen Anspruchs 1 offenbart gewesen sei.

Letzteres trifft jedoch nicht zu: [X.]egenstand des ursprünglichen Anspruchs 1 war ein [X.] mit einem Drucksteuerungsventil. [X.]egenstand des ursprünglichen Anspruchs 10 war ein Drucksteuerungsventil, wobei im Anspruch 10 ab dem vierten [X.]ort ausdrücklich angegeben war, dass dieses Drucksteuerungsventil in einem [X.] anwendbar sein sollte („usable in a gas injection system“). Die darauf folgenden Angaben zur Bauart des [X.]s, in dem das Drucksteuerungsventil des Anspruchs 10 anwendbar sein sollte, entsprechen den Angaben in den ersten drei Spiegelstrichen des Anspruchs 1 und enthalten keine vom Anspruch 1 abweichenden Merkmale, woraus sich ergibt, dass das Drucksteuerungsventil des ursprünglichen Anspruchs 10 als Drucksteuerungsventil in einem [X.] gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 einsetzbar („usable“) sein sollte.

Die Klägerin hat zur Stützung ihrer Auffassung, das Drucksteuerungsventil des ursprünglichen Anspruchs 10 sei in der Anmeldung nur getrennt von dem [X.] des ursprünglichen Anspruchs 1 offenbart gewesen, die erste Hälfte des ersten Satzes des Absatzes 0013 [X.] zitiert, wonach sich die Erfindung unabhängig von dem Einspritzsystem auch auf ein Drucksteuerungsventil an sich bezieht („Regardless of [X.] injection system described above, [X.] invention also relates to a pressure regulating valve per se, …“). In der zweiten Hälfte desselben Satzes folgt allerdings eine der Einleitung des Anspruchs 10 entsprechende Erläuterung mit demselben Ergebnis, dass nämlich das Drucksteuerungsventil („pressure regulating valve“) des Absatzes 0013 als Drucksteuerungsventil in einem [X.] gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 einsetzbar sein sollte („usable in …“).

Da davon auszugehen ist, dass der Fachmann, dessen Verständnis für die Auslegung der Anmeldung maßgeblich ist, die ganze Anmeldung liest, wozu auch der ganze erste Satz des Absatzes 0013 [X.] gehört, kann dieser Fachmann somit nicht zu der Schlussfolgerung der Klägerin gelangen, das Drucksteuerungsventil des ursprünglichen Anspruchs 10 sei nur getrennt von dem [X.] des ursprünglichen Anspruchs 1 offenbart gewesen. Vielmehr entnimmt er dem Absatz 0013 [X.] und dem ursprünglichen Anspruch 10, dass für das in Verbindung mit dem [X.] gemäß dem ursprünglichen Anspruch 1 offenbarte [X.] auch allein, unabhängig von dem [X.], Schutz begehrt werden sollte.

5.2 Die Merkmale der erteilten Ansprüche 2 bzw. 7 einschließlich der in Bezug genommenen Merkmale des erteilten Anspruchs 1 entsprechen den Merkmalen der ursprünglichen Ansprüche 4 bzw. 9 einschließlich der in Bezug genommenen Merkmale der ursprünglichen Ansprüche 1, 2 und 3, die im erteilten Anspruch 1 aufgegangen sind.

6. [X.] ist so deutlich und vollständig offenbart, dass der zuständige Fachmann, im vorliegenden Fall das zuständige Team, ihn ausführen kann.

Von der Klägerin wurde hinsichtlich der Frage der ausführbaren [X.] lediglich geltend gemacht, dass der [X.]egenstand des Anspruchs 1 für einen Fachmann entsprechend der Definition der [X.] nicht ausführbar sei. Nachdem der Senat der Auffassung der [X.] zum zuständigen Fachmann nicht gefolgt ist, und weiter auch nichts ersichtlich ist, was einer Ausführung der mit dem Anspruch 1 offenbarten Lehre entgegenstünde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

Auch der [X.]egenstand des Anspruchs 7 ist ausführbar. Dem steht auch der Vortrag des Vertreters der [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, wonach es nicht möglich sei, mittels eines nur teilweise geschlossenen [X.] im [X.] einen geringeren Druck als im [X.] einzustellen, da sich, solange das Drucksteuerungsventil nicht völlig geschlossen werde, stets ein Druckausgleich zwischen dem [X.] und dem [X.] einstelle – weshalb die Lehre der Entgegenhaltung [X.] nicht ausführbar sei.

Nach der Lehre der [X.] soll diese Betriebsweise des [X.] bei kleinen Einspritzmengen durchgeführt werden (Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 und Anspruch 4).

Nach der Lehre des Anspruchs 7 des Streitpatents soll dieselbe Betriebsweise des [X.] bei höheren Motordrehzahlen durchgeführt werden (Merkmal 7.2).

Im Ergebnis lehren für einen Motorbetrieb bei kleinen Einspritzmengen und höheren Motordrehzahlen die [X.] und das Streitpatent dieselbe Betriebsweise des [X.], nämlich dieses in einen durchgehend teilweise geschlossenen bzw. – umgekehrt ausgedrückt – teilweise geöffneten Zustand zu bringen, woraus folgt, dass auch die Lehre des Anspruchs 7 nicht ausführbar wäre, wenn, wie vom Vertreter der [X.] vorgetragen, die Lehre der [X.] nicht ausführbar wäre. Letzteres trifft jedoch, wie am Ende des nachfolgenden Abschnitts zur Patentfähigkeit des [X.]egenstandes des Anspruchs 1 erläutert, nicht zu.

7. Die Neuheit des [X.]egenstands des erteilten Anspruchs 1 kann dahinstehen, da sein [X.]egenstand sich jedenfalls in naheliegender [X.]eise aus einer fachmännischen Umsetzung der Lehre der [X.] im Verbindung mit dem [X.]issen des Fachmanns über Aufbau und Funktionsweise von [X.]teuergeräten ergibt, wie es im Kraftfahrtechnischen Taschenbuch von [X.] ([X.]) auf den Seiten 172 bis 174 dokumentiert ist.

Merkmal 1.

Dieses [X.] umfasst, siehe die [X.]ur 1 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 3, insbesondere Zeilen 11 bis 47,

- sechs elektromagnetisch (solenoid 20) gesteuerte Einspritzventile

 die den verschiedenen Zylindern ([X.]) des [X.] zugeordnet sind,

- ein [X.] (common distribution rail 16),

 das mit den [X.] (18) in Verbindung steht,

- einen [X.] ([X.]), der das [X.] (16) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (pressure regulator valve 14), das in der Verbindung zwischen dem [X.] ([X.]) und dem [X.] (16) zwischengeschaltet ist,

Merkmalen 1.1 bis 1.4,

und weiter, siehe Spalte 4, Zeilen 7 bis 28,

- eine elektronische Steuereinheit ([X.], siehe Zeilen 11, 12), die dazu eingerichtet ist,

 die Einspritzventile (18) zu steuern und die Öffnungszeit zu steuern (siehe Zeilen 22 bis 26), zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten [X.]menge gemäß den Betriebsdaten des [X.] (siehe Zeilen 17 bis 26),

Merkmalen 1.5, 1.5.1 und 1.5.2.

Das [X.] gemäß der [X.] umfasst außerdem Mittel zum Regulieren des [X.] im [X.] (16). Diese [X.] umfassen

- einen elektromagnetischen Aktuator,

 der das Drucksteuerungsventil (14) steuert.

Der elektromagnetische Aktuator des [X.] (14) ist in [X.]ur 1 schematisch im Schnitt als Anker mit umgebender Zylinderspule dargestellt, die über eine Leitung mit der elektronischen Steuereinheit ([X.]) verbunden ist. Dass es sich dabei um einen elektromagnetischen Aktuator handelt, ergibt sich auch daraus, dass der in [X.]ur identisch dargestellte elektromagnetische Aktuator („solenoid“) des [X.] in Spalte 3, Zeile 68, ausdrücklich als solcher bezeichnet wird („vent solenoid shut off valve 32“).

Merkmal 1.6.1.

Die [X.] umfassen weiter, siehe die [X.]ur 1 und Spalte 4, Zeilen 12 bis 17,

- einen Drucksensor (36) für den Druck im [X.] (16),

 der geeignet ist, ein den Druck anzeigendes elektrisches Signal

 an die elektronische Steuereinheit ([X.]) zu senden, und

- einen Drucksensor (12) für den Druck in der [X.]zuführleitung (11)

 zwischen dem [X.] ([X.]) und dem Drucksteuerungsventil (14),

 der geeignet ist, ein den Druck anzeigendes elektrisches Signal

 an die elektronische Steuereinheit ([X.]) zu senden.

Merkmalen 1.6.2 und 1.6.3.

Merkmalen 1.7 und 1.7.1

 die elektronische Steuereinheit ([X.]) dazu programmiert ist,

 den elektromagnetischen Aktuator des [X.] (14)

 zu steuern, um den Druck im [X.] (16)

 gemäß mehreren Betriebsparametern des [X.] zu verändern.

In Spalte 3, Zeilen 11 bis 27, ist erläutert, dass bei dem [X.] gemäß [X.] die [X.]einspritzung nicht mit konstantem [X.]druck im [X.] erfolgt, sondern grundsätzlich mit dem im [X.] [X.] zur Verfügung stehenden Druck, der während des Betriebs von anfänglich ungefähr 3600 psi / 250 bar immer weiter sinkt bis auf 450 psi / 30 bar, siehe Zeilen 18, 19. [X.]emäß Spalte 4, Zeile 32, bis Spalte 5, Zeile 11, soll, solange der [X.]druck im [X.] und im [X.] noch mindestens 2000 psi / 140 bar beträgt, die Einspritzung im Bereich des oberen Totpunkts (top dead center TDC) des jeweiligen Zylinders erfolgen ([X.]). Beträgt der [X.]druck dagegen weniger als 2000 psi / 140 bar, so soll die Einspritzung im Bereich des [X.] bei offenem Einlassventil erfolgen ([X.]). Soweit wird also der elektromagnetische Aktuator des [X.] (14) nicht angesteuert, um den Druck im [X.] (16) zu ändern.

In Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 ist jedoch weiter erläutert, dass die Einspritzventile aufgrund ihrer Antwortzeit („response rate“ / „response time“, Zeilen 13, 19) bei hohem [X.]druck im [X.] (16) kleine [X.]einspritzmengen nicht zumessen können. Daher soll die elektronische Steuereinheit ([X.]), wenn sie feststellt, dass die erforderliche [X.]einspritzmenge zu klein ist, um bei dem jeweils gegebenen [X.]druck im [X.] („given [X.] existing gas supply pressure“, Zeile 18) zugemessen werden zu können, das Drucksteuerungsventil (14) teilweise schließen („partially close“, Zeile 20), um den [X.]druck im [X.] (16) zu senken. Diese Vorgehensweise ist auch im Anspruch 4 der [X.] noch einmal zusammenfassend dargestellt.

Da die Ermittlung der erforderlichen [X.]einspritzmenge gemäß Spalte 4, Zeilen 17 bis 25, in Abhängigkeit von Betriebsparametern des Motor wie [X.]pedalstellung und Motordrehzahl erfolgt („with respect to such engine parameters as accelerator pedal position and engine speed …“), erfolgt im Ergebnis auch die Absenkung, d. h. die Veränderung des [X.] im [X.] (16) gemäß mehreren Betriebsparametern des [X.].

Nach Auffassung der [X.] wird dagegen in diesen Abschnitten der [X.] gelehrt, in einem von ihr so genannten [X.] für die dabei erforderliche minimale [X.]einspritzmenge einen konstanten [X.]druck im [X.] einzustellen, der, wie der beispielhaften Angabe eines [X.] in Spalte 5, Zeile 22, zu entnehmen sei („for example, 1500 psi“), 1500 psi / 100 bar betragen solle.

Dieses Verständnis der [X.], wonach die Druckabsenkung im [X.] ausschließlich im Leerlauf und bei der Leerlaufeinspritzmenge erfolgen soll, steht jedoch im [X.]iderspruch zur ausdrücklichen [X.] der [X.], wonach die Entscheidung, ob der [X.]druck im [X.] abgesenkt werden soll, nicht von der Frage abhängig gemacht wird, ob der Motor sich im Leerlauf befindet, und auch nicht davon, ob die erforderliche [X.]einspritzmenge einen bestimmten, fest vorgegebenen [X.]ert unterschreitet.

Vielmehr ist sowohl in Spalte 5, Zeilen 12 bis 23, als auch im Anspruch 4 deutlich angegeben, dass die Entscheidung, ob die jeweils ermittelte erforderliche [X.]einspritzmenge von den [X.] zugemessen werden kann oder nicht, vom [X.]druck im [X.] abhängt. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Fachmanns daraus, dass sich aus der Antwortzeit der Einspritzventile („response rate“, „response time“, siehe Spalte 5, Zeile 13, Spalte 5, Zeile 19, und Anspruch 4, letzte zwei Zeilen) eine minimale realisierbare Öffnungsdauer der [X.]einspritzventile ergibt. Die bei dieser minimal realisierbaren Öffnungsdauer eingespritzte [X.]einspritzmenge ist jedoch keine Konstante, sondern vom jeweiligen [X.]druck im [X.] abhängig, denn je höher der Druck, desto mehr [X.] wird während einer gegebenen [X.] eingespritzt und desto größer ist dementsprechend die minimal zumessbare [X.]einspritzmenge.

Um die Entscheidung treffen zu können, ob die jeweils ermittelte erforderliche [X.]einspritzmenge ausreichend groß oder zu klein ist, um bei dem aktuellen [X.]druck von den [X.] zugemessen werden zu können, muss der elektronischen Steuereinheit die Beziehung zwischen dem [X.]druck im [X.] und der minimal zumessbaren [X.]einspritzmenge bekannt sein. Sie muss folglich vom Fachmann vorab, z. B. durch Messung, ermittelt werden, was im Rahmen des alltäglichen fachmännischen Handelns des Fachmanns liegt. Ergebnis dieser Ermittlung ist eine Kennlinie, aus der sich für einen gegebenen [X.]druck im [X.] die zugehörige minimal dosierbare [X.]einspritzmenge ablesen lässt oder umgekehrt für eine gegebene [X.]einspritzmenge der zugehörige maximal mögliche [X.]druck im [X.].

Hieraus ergibt sich auch eine Antwort auf die Frage, wie weit der [X.]druck im [X.] jeweils abgesenkt werden soll, um die aktuell ermittelte erforderliche [X.]einspritzmenge zumessen zu können: Denn wenn der Fachmann, der die entsprechende, von der elektronischen Steuereinheit vorzunehmende Abfrage formuliert und durchprobiert, bei der Abfrage, ob bei einem gegebenen [X.]druck von z. B. 3000 psi / 200 bar eine bestimmte [X.]einspritzmenge zumessbar ist, der vorab ermittelten Kennlinie beispielsweise entnimmt, dass diese [X.]einspritzmenge nur bei einem [X.]druck von bis zu 2500 psi / 170 bar zumessbar ist (oder, für eine noch kleinere [X.]einspritzmenge, dass diese nur bei einem [X.]druck von bis zu 2000 psi / 140 bar zumessbar ist), so ergibt es sich ohne erfinderisches Zutun, den [X.]druck im [X.] gerade soweit abzusenken, dass die jeweilige [X.]einspritzmenge zugemessen werden kann, also für das gegebene Beispiel auf 2500 psi / 170 bar (bzw. auf 2000 psi / 140 bar). Für die Lesart der [X.], die Druckabsenkung solle stets und unabhängig von der jeweiligen [X.]einspritzmenge auf ein und denselben bestimmten, konstanten [X.]ert erfolgen, ergibt sich dagegen in der [X.] kein Hinweis. Dies folgt auch nicht aus dem im Rahmen der Erläuterungen in Spalte 5, Zeile 22, beispielhaft genannten Zahlenwert von 1500 psi („for example, 1500 psi“).

Merkmalen 1.7 und 1.7.1.

Merkmal 1.8.

Die im Speicher des Steuergeräts enthaltenen Datensätze sind dabei im Stand der Technik fachüblich in Form von Parametern, Kennlinien und Kennfeldern hinterlegt, siehe das [X.] von [X.] ([X.]), Seite 174, Abschnitt „Signalverarbeitung“.

[X.]enn daher in [X.] beschrieben ist, dass die elektronische Steuereinheit („[X.]“) auf [X.]rundlage von [X.] wie der [X.]pedalstellung und der Motordrehzahl die passende [X.]einspritzmenge ermittelt (Spalte 4, Zeilen 17 bis 26), so entspricht es lediglich einer fachüblichen Umsetzung dieser Lehre, den Zusammenhang zwischen den [X.]erten für die [X.]pedalstellung und die Motordrehzahl und der für diese jeweiligen [X.]erte [X.]oretisch vorbestimmten [X.]einspritzmenge in Form eines Kennfelds im Speicher der Steuereinheit zu hinterlegen.

[X.]enn weiter, wie ebenfalls in [X.] beschrieben ist, die elektronische Steuereinheit („[X.]“) auf der [X.]rundlage der so ermittelten [X.]einspritzmenge ermittelt, ob eine Druckabsenkung erforderlich ist (Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 und Anspruch 4), so entspricht es auch hier einer fachüblichen Umsetzung, den Zusammenhang zwischen dem jeweiligen [X.]ert für die [X.]einspritzmenge und dem – wie oben zum Merkmal 1.7.1 dargestellt ermittelten – dazugehörigen [X.]oretisch vorbestimmten [X.]ert für den einzustellenden abgesenkten [X.]druck im [X.] in Form einer Kennlinie im Speicher der Steuereinheit zu hinterlegen (wobei die Kennlinie ebenfalls ein Kennfeld („map“) im Sinne des Streitpatents darstellt, siehe oben zur Auslegung des Merkmals 1.8.1).

Merkmal 1.8.1, dass nämlich die [X.] Kennfelder der [X.]oretischen vorbestimmten [X.] enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des [X.] in dem [X.] erzeugt werden sollen.

[X.]emäß der Lehre der [X.] soll die elektronische Steuereinheit („[X.]“) das Drucksteuerungsventil (14) teilweise schließen, um so einen bestimmten [X.]druck im [X.] (16) zu erhalten (Spalte 5, Zeilen 12 bis 23 und Anspruch 4), in Spalte 5, Zeile 22, ist beispielhaft ein Druckwert von 1500 psi / 100 bar genannt.

Dabei liest der Fachmann ohne weiteres als selbstverständlich mit, dass hierzu das Signal des Drucksensors (36) für den Druck im [X.] berücksichtigt werden muss, um den vorbestimmten Druckwert einstellen zu können.

Nachdem beim [X.] der [X.] außer dem Drucksensor (36) für den Druck im [X.] auch ein Drucksensor (12) für den Druck in der [X.]zuführleitung (11) zwischen dem [X.] ([X.]) und dem Drucksteuerungsventil (14) bereits vorhanden ist, entspricht es fachüblichem Handeln, auch das Signal dieses Drucksensors (12) zu berücksichtigen. Denn die [X.]menge, die pro Zeiteinheit vom [X.] durch das Drucksteuerungsventil (14) in das [X.] (16) strömt, und damit auch die Änderung des Drucks im [X.] (16) pro Zeiteinheit, ist – wie dem Fachmann bekannt ist – nicht nur davon abhängig, wie weit das Drucksteuerungsventil (14) geöffnet bzw. geschlossen ist, sondern auch davon, wie groß der Unterschied zwischen dem [X.]druck im [X.] und dem [X.]druck im [X.] ist.

Merkmalen 1.7.2, 1.7.3 und 1.7.4, dass die elektronische Steuereinheit ([X.]) programmiert ist, den elektromagnetischen Aktuator des [X.] (14) gemäß den von den Drucksensoren (36, 12) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem [X.] (16) und des Drucks in der Leitung stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (14) zu steuern, um in dem [X.] (4) einen Druck zu erhalten, der im [X.]esentlichen gleich dem [X.]oretischen vorbestimmten [X.]ert ist.

Anspruchs 2 gelangt, der lediglich ergänzt, dass die im Anspruch 1 genannten Motorbetriebsparameter mindestens die [X.]pedalstellung und die Motordrehzahl umfassen, wie auch in [X.] bereits vorgesehen, siehe Spalte 4, Zeilen 17 bis 26, insbesondere Zeile 19.

Der Vertreter der [X.] hat bestritten, dass der Fachmann ausgehend von der [X.] in naheliegender [X.]eise zum [X.]egenstand des Anspruchs 1 gelangen könne, und zur Begründung behauptet, die Lehre der [X.], mittels eines teilweisen Schließens des [X.] (14) im [X.] (16) einen geringeren Druck als im [X.] ([X.]) einzustellen, sei nicht ausführbar. Denn solange das Drucksteuerungsventil nicht völlig geschlossen werde, stelle sich stets ein Druckausgleich zwischen dem [X.] ([X.]) und dem [X.] (16) ein, selbst wenn das Drucksteuerungsventil zu 99,9 % geschlossen werde. Betrage also der Druck im [X.] ([X.]) z.B. 3600 psi, so betrage auch der Druck im [X.] (16) stets 3600 psi, eine Druckabsenkung auf z.B. 1500 psi sei – auch über die Einspritzventile – nicht möglich.

Dies trifft jedoch aus den folgenden [X.]ründen nicht zu:

Der Druck im [X.] ist (bei gegebenem Volumen des [X.]s und bei gegebener Temperatur) der enthaltenen [X.]masse proportional.

Ändert sich also die Masse [X.] nicht, so ändert sich auch der Druck im [X.] nicht. [X.] einerseits etwas ab (durch die Einspritzventile vom [X.] in die Zylinder) und andererseits etwas zu (durch das Drucksteuerungsventil vom [X.] in das [X.]), so ändert sich der Druck dann nicht, wenn gleichzeitig gerade so viel abfließt, wie zufließt. [X.]enn mehr abfließt, als zufließt, so nimmt die [X.]menge im [X.] ab, folglich sinkt der Druck – und umgekehrt.

Im Fall des [X.]s des Verbrennungsmotors aus [X.] erfolgen die einzelnen Einspritzungen mit Pausen. Der Zeitabschnitt vom Beginn einer Einspritzung bis zum Beginn der nächsten Einspritzung (der z. B. bei einem [X.] gemäß dem Ausführungsbeispiel der [X.] und einer typischen Drehzahl von 2000 U/min eine hundertstel Sekunde dauert), gliedert sich somit in zwei Teilabschnitte, einen ersten Teilabschnitt, in dem das Einspritzventil offen ist, und einen zweiten Teilabschnitt, in dem das Einspritzventil geschlossen ist.

[X.]äre das Drucksteuerungsventil geschlossen, so würde während des ersten Teilabschnitts, in dem das Einspritzventil offen ist, und [X.] aus dem [X.] abfließt, der Druck im [X.] sinken. [X.]ährend des zweiten Teilabschnitts, in dem das Einspritzventil geschlossen ist, würde der Druck im [X.] konstant auf dem neuen, abgesenkten Niveau bleiben. Die darauffolgende Einspritzung des nächsten Einspritzventils würde also bereits mit diesem abgesenkten [X.] beginnen und der Druck im [X.] würde weiter sinken, usw.

Um nun den Druck im [X.] (auf einem beliebigen, gegenüber dem Druck im [X.] abgesenkten [X.]ert) im zeitlichen Mittel konstant zu halten, ist lediglich das Drucksteuerungsventil so weit zu öffnen, dass während des gesamten Zeitabschnitts (vom Beginn einer Einspritzung bis zum Beginn der nächsten Einspritzung) gerade so viel [X.] aus dem [X.] in das [X.] einströmt, wie während des zu Beginn dieses Zeitabschnitts stattfindenden Einspritzvorgangs aus dem [X.] ausgeströmt ist.

Stellt sich am Ende dieses Zeitabschnitts beispielsweise heraus, dass der Druck im [X.] (der in [X.] mit dem Drucksensor (36) gemessen wird) etwas höher (bzw. niedriger) ist, als beabsichtigt, weil während des gesamten Zeitabschnitts etwas mehr (bzw. weniger) [X.] aus dem [X.] in das [X.] zugeflossen ist, als zu Beginn desselben Zeitabschnitts durch das offene Einspritzventil aus dem [X.] abgeflossen ist, so wird für den darauffolgenden Zeitabschnitt das Drucksteuerungsventil etwas weiter geschlossen (bzw. geöffnet).

Dementsprechend wird, wenn der (gegenüber dem Druck im [X.] abgesenkte) Druck im [X.] nicht konstant gehalten, sondern variiert, also z. B. noch weiter abgesenkt werden soll, das Drucksteuerungsventil weiter geschlossen, so dass während des gesamten Zeitabschnitts (vom Beginn einer Einspritzung bis zum Beginn der nächsten Einspritzung) weniger [X.] aus dem [X.] in das [X.] einströmt, als während des zu Beginn dieses Zeitabschnitts stattfindenden Einspritzvorgangs aus dem [X.] ausgeströmt ist – und umgekehrt.

Mit dieser Regelung kann der Druck im [X.] allerdings nicht völlig konstant eingestellt werden, sondern lediglich im zeitlichen Mittel konstant gehalten werden. Denn während des jeweils ersten Teilabschnitts, in dem das Einspritzventil offen ist, fließt mehr [X.] durch das Einspritzventil aus dem [X.] ab, als durch das Drucksteuerungsventil zufließt, so dass der Druck im [X.] etwas sinkt. [X.]ährend des zweiten Teilabschnitts dagegen, in dem das Einspritzventil geschlossen ist, fließt kein [X.] ab, aber es fließt weiterhin [X.] durch das Drucksteuerungsventil zu, so dass der Druck im [X.] wieder etwas steigt.

Zur Frage, wie groß die entsprechenden Druckschwankungen ausfallen (ob gar entsprechend der Behauptung des Vertreters der [X.] von einer Einspritzung bis zur nächsten ein Druckausgleich zwischen dem [X.] ([X.]) und dem [X.] 16 stattfindet), entnimmt der Fachmann den Angaben der [X.] mit Hilfe einfacher überschlägiger Abschätzungen, die er beim Lesen der [X.] im Kopf ausführen kann:

Im Fall des Ausführungsbeispiels der [X.] ist am Eingang zu jedem Einspritzventil ein [X.]speichervolumen (18b, siehe [X.]. 2) vorgesehen, das mindestens 10 mal so groß sein soll wie die größte Einspritzmenge, siehe Spalte 3, Zeilen 42 bis 47. Das insgesamt zwischen dem Drucksteuerungsventil (14) und den [X.] (18) eingeschlossene [X.]volumen ist daher bei dem im Ausführungsbeispiel der [X.] betrachteten 6-Zylinder-Motor mehr als 60 mal so groß wie die größte Einspritzmenge. Selbst bei größter Einspritzmenge wird deshalb mit jeder einzelnen Einspritzung weniger als ein Sechzigstel der eingeschlossenen [X.]menge entnommen. Die Absenkung des Drucks im [X.] (16) auf einen geringeren [X.]ert als im [X.] ([X.]) soll jedoch gemäß der Lehre der [X.] nur bei sehr kleinen Einspritzmengen erfolgen. Dabei wird folglich weit weniger als ein Hundertstel der eingeschlossenen [X.]menge entnommen. Dementsprechend klein fällt auch der dadurch verursachte Druckabfall im Verteilerohr (16) aus. Betrug der Druck z. B. vor der Einspritzung 100 bar (1500 psi), so beträgt er nach der Einspritzung noch deutlich über 99 bar.

Der Zufluss durch das Drucksteuerungsventil in das [X.] ist dabei über den gesamten Zeitabschnitt vom Beginn einer Einspritzung bis zum Beginn der nächsten Einspritzung sowohl während der Einspritzung als auch während der darauffolgenden Einspritzpause nahezu konstant: Denn beträgt der Druck im [X.] z. B. 170 bar (2500 psi), und betrug somit der für den Durchfluss durch das Drucksteuerungsventil entscheidende Druckunterschied zwischen [X.] und [X.] vor der Einspritzung 170 – 100 = 70 bar, so ist der Druckunterschied direkt nach einer Einspritzung zwar etwas größer, beträgt aber (100 – 99,… = 70,…) deutlich unter 71 bar.

Der Zufluss durch das Drucksteuerungsventil in das [X.] ist dabei, wie dem Fachmann bekannt ist und auch vom Vertreter der [X.] in der mündlichen Verhandlung als [X.]issen des Fachmanns vorgetragen wurde, nicht dem Druckunterschied, sondern lediglich der [X.]urzel des Druckunterschieds proportional. Ändert sich daher der Druckunterschied zwischen [X.] und [X.] um z. B. ein Prozent, so ändert sich der Durchfluss durch das Drucksteuerungsventil nur um ein halbes Prozent.

Vorliegend kommt es auf die genaue [X.]röße der Druckschwankungen, die sich daraus ergeben, dass einerseits ununterbrochen [X.] durch das Drucksteuerungsventil in das [X.] einströmt, andererseits aber nur intermittierend [X.] durch die Einspritzventile aus dem [X.] ausströmt, nicht an, denn jedenfalls trifft die Behauptung des Vertreters der [X.], dass stets ein Druckausgleich zwischen [X.] und [X.] stattfinde, nicht zu.

8. Die Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1 kann dahinstehen, da der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich die Merkmale der erteilten Ansprüche 1 und 2 enthält und sein [X.]egenstand somit nicht patentfähig ist.

9. Der Hilfsantrag 2 ist unzulässig, so dass die Fassung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2 einer Prüfung auf Vorliegen der Nichtigkeitsgründe nicht zugänglich ist. Der [X.] fehlt für die Verteidigung des Streitpatents nach Hilfsantrag 2 das Rechtsschutzbedürfnis, da sie mit diesem Hilfsantrag das Streitpatent mit unabhängigen Ansprüchen verteidigt, die aus Kombinationen des angegriffenen erteilten Anspruchs 1 mit nicht angegriffenen Unteransprüchen bestehen. Denn der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kombiniert den angegriffenen erteilten Anspruch 1 mit dem nicht angegriffenen erteilten [X.] und der nebengeordnete Anspruch 6 nach Hilfsantrag 2 den angegriffenen erteilten Anspruch 1 mit dem nicht angegriffenen erteilten [X.] Ein Patent kann vom [X.] aber nur insoweit beschränkt verteidigt werden, als es vom Nichtigkeitskläger angegriffen wird (vgl. B[X.]H [X.]RUR 2017, 604, Rdn. 27 – Ankopplungssystem). Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob die Verspätungsrüge der Klägerin durchgreift und der Hilfsantrag 2 als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 Pat[X.] zurückzuweisen wäre.

10. Der [X.]egenstand des weiter isoliert verteidigten Anspruchs 7 erweist sich als neu und durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik nicht nahegelegt.

Die Klägerin hat vorgetragen, die im Anspruch 7 angegebene Ansteuerung des [X.] sei dem Fachmann als pulsweitenmodulierte Ansteuerung (P[X.]M) für Aktuatoren von Ventilen geläufig.

[X.]eiterhin stellten die in den Merkmalen 7.1 und 7.2 angegebenen Ansteuerungsvarianten die beiden einzigen Möglichkeiten dar, ein Ventil mit einem P[X.]M-Signal anzusteuern:

a) Für die im Merkmal 7.1 beschriebene Ansteuerung werde die Periodendauer „P“ des P[X.]M-Signals im Vergleich zum Antwortverhalten des Ventils so lang gewählt, dass das Ventil mit jedem [X.]“ einmal öffnen und schließen könne. Dabei steige mit zunehmendem Verhältnis „A/P“ der Zeitanteil, in dem das Ventil geöffnet sei, gegenüber dem Zeitanteil, in dem das Ventil geschlossen sei.

b) Für die im Merkmal 7.2 beschriebene Ansteuerung werde dagegen die Periodendauer „P“ im Vergleich zum Antwortverhalten des Ventils so kurz gewählt, dass das Ventil weder während des [X.]“ öffnen noch in der Pause bis zum nächsten [X.]“ schließen könne. Dabei nehme es eine „flimmernde“ Zwischenstellung zwischen dem geöffneten und geschlossenen Zustand ein, wobei mit zunehmendem Verhältnis „A/P“ der Öffnungsgrad des Ventils kontinuierlich zunehme.

Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dem Fachmann sowohl die pulsweitenmodulierte Ansteuerung von Ventilen an sich als auch die beiden beschriebenen, oben mit a) und b) bezeichneten Ansteuerungsmöglichkeiten grundsätzlich geläufig sind, denn auch unter dieser Voraussetzung gelangt der Fachmann nicht in naheliegender [X.]eise zum [X.]egenstand des Anspruchs 7:

Die [X.] lehrt ausdrücklich, zur Absenkung des [X.] im [X.] (16) das Drucksteuerungsventil (14) teilweise zu schließen (Spalte 5, Zeilen 19 bis 23, „to partially close“). Daraus ergibt sich gerade keine Anregung, das Drucksteuerungsventil entsprechend Merkmal 7.1 pulsweitenmoduliert so anzusteuern, dass es mit jedem Puls öffnet und schließt.

Eine solche Anregung ergibt sich auch nicht daraus, dass in [X.] vorgesehen ist, die Einspritzventile (18) zu öffnen und zu schließen (Spalte 4, Zeilen 21 bis 28). Denn dieses Öffnen und Schließen der Einspritzventile (18) ist nicht nur zur Dosierung der Einspritzmenge vorgesehen, sondern schon deshalb erforderlich, weil die Einspritzung zu einem genau definierten Zeitpunkt bezogen auf den Zyklus des Verbrennungsmotors erfolgen muss, siehe Spalte 4, Zeile 31, bis Spalte 5, Zeile 11. Vom Öffnen und Schließen der Einspritzventile geht daher keine Anregung für den Fachmann aus, entgegen der ausdrücklichen Lehre der [X.] das Drucksteuerungsventil (14) entsprechend Merkmal 7.1 zu öffnen und zu schließen.

Der [X.]egenstand des Anspruchs 7 ergibt sich auch nicht in naheliegender [X.]eise aus einer Zusammenschau der [X.] und der [X.]. Die [X.] beschreibt kein [X.], sondern ein Einspritzsystem für Dieselkraftstoff (Absatz 0081). Dabei kann dahinstehen, ob der vorliegend maßgebliche Fachmann für die [X.] mechanischen Komponenten eines [X.]s die [X.] überhaupt berücksichtigt. Denn auch wenn er, wie von der Klägerin vorausgesetzt, über ein breites Fachwissen und Erfahrung auch auf dem [X.]ebiet der Diesel- und Ottomotoren verfügt, und dementsprechend auch die [X.] als Stand der Technik zur Kenntnis nimmt, so führt jedoch die Lehre der [X.] nicht in naheliegender [X.]eise dazu, das [X.]teuerungsventil (14) des [X.]s der [X.] entsprechend dem Anspruch 7 anzusteuern, insbesondere nicht, es entsprechend Merkmal 7.1 zu öffnen und zu schließen.

[X.] beschreibt ein Einspritzsystem für Dieselkraftstoff, bei dem der Kraftstoff in einem [X.] (10) gespeichert ist – anders als bei einem [X.] jedoch nicht unter Druck, sondern drucklos – und mittels einer Speisepumpe (11) einer [X.] (20) zugeführt wird, die wiederum den Dieselkraftstoff unter hohem Druck dem [X.] (gemeinsame Leitung 4) zuführt. Von dort wird der Dieselkraftstoff über Einspritzventile (3) in die Zylinder des Dieselmotors (2) eingespritzt, siehe [X.], Absätze 0084, 0085 und 0087 sowie [X.]uren 1, 2.

Die Regelung des Drucks im [X.] (4) erfolgt über die Menge des dem [X.] (4) zugeführten Dieselkraftstoffs, die mittels eines [X.] (Dosierventil 40) dosiert wird – insoweit vergleichbar der Regelung des [X.] im [X.] (16) der [X.], jedoch mit dem Unterschied, dass es sich im Fall der [X.] um Dieselkraftstoff handelt, und dass das Drucksteuerungsventil (40) der [X.] nicht am Eingang zum [X.] (4) angeordnet ist, sondern im Zulauf zur [X.] (20) der Speiseeinrichtung (5), siehe [X.], [X.]. 1 und 2, sowie Abs. 0087.

Zur Regelung des Drucks im [X.] (4) wird gemäß [X.], siehe Absatz 0005 und 0010, grundsätzlich der [X.] des [X.] (Dosierventil 40) gesteuert, d. h. vergrößert bzw. verkleinert, insoweit vergleichbar der Regelung gemäß [X.] und auch gemäß Merkmal 7.2 des Anspruchs 7 des Streitpatents. Dabei ist es jedoch laut Absatz 0006 der [X.] schwierig, die dosierte Kraftstoffmenge ausreichend genau zu steuern, wenn die Motordrehzahl niedrig ist. Deshalb wird in [X.] vorgeschlagen, bei niedrigerer Motordrehzahl zusätzlich zur Steuerung des [X.]s des [X.] (Dosierventil 40) das Drucksteuerungsventil in bestimmten Zeitabständen für einen kurzen Zeitraum zu schließen und danach jeweils wieder bis auf den vorherigen, gesteuerten [X.] zu öffnen, bei dem das Drucksteuerungsventil (Dosierventil 40) teilweise geöffnet ist, siehe dazu die Absätze 0010, 0119 und die [X.]ur 5(a):

Abbildung

Einem Fachmann, der sich, wie von der Klägerin vorausgesetzt, auch auf dem [X.]ebiet der Diesel- und Ottomotoren auskennt, ist dabei jedoch klar, dass diese aufwändige Regelung des Drucks im [X.] (4) bei dem Dieselkraftstoffeinspritzsystem gemäß [X.] nur deshalb erforderlich ist, weil flüssiger Diesel- und Ottokraftstoff nahezu inkompressibel ist und deshalb schon sehr geringfügige Abweichungen der dem [X.] (4) zugeführten Kraftstoffmenge zu extremen Abweichungen des Drucks im [X.] (4) führen. Dabei besteht zusätzlich das Problem, dass das Einspritzsystem aufgrund zu hohen Drucks zerstört werden kann, wenn eine zu große Kraftstoffmenge von dem Drucksteuerungsventil (Dosierventil 40) der [X.] (20) zugeführt und von dieser in das [X.] (4) gepumpt wird. Diese Probleme gibt es bei einem [X.] nicht. Für den Fachmann besteht daher kein Anlass, die in [X.] vorgeschlagene Regelung des Drucks im [X.] bei einem [X.] gemäß der [X.] anzuwenden.

Der Fachmann ist von einer solchen Übertragung sogar abgehalten:

Denn im Fall der [X.], wo das Drucksteuerungsventil (Dosierventil 40) der [X.] (20) vorgeschaltet ist, wird der von dem Drucksteuerungsventil (40) gemäß [X.], [X.]. 5(a), intermittierend zugemessene Kraftstoff zunächst von einem Zylinder der [X.] (20) angesaugt und dann gesammelt dem [X.] (4) zugeführt. Die gemäß [X.]. 5(a) vorgesehenen Unterbrechungen des [X.] durch das Drucksteuerungsventil (40) haben also keine Auswirkung auf den Kraftstoffdruck im [X.].

Im Fall des [X.]s gemäß [X.], wo das dortige Drucksteuerungsventil (14) direkt am Eingang zum [X.] (16) angeordnet ist, würde eine intermittierende Kraftstoffzufuhr dagegen zu entsprechenden – geringen, aber trotzdem störenden – Schwankungen des Drucks im [X.] (16) führen.

Selbst wenn jedoch der Fachmann die in [X.] vorgeschlagene Regelung des Drucks im [X.] auf ein [X.] gemäß der [X.] übertrüge, so gelangte er damit nicht zum Merkmal 7.1 des Anspruchs 7, wonach (wenn die Motordrehzahl unterhalb eines vorgegebenen [X.]ertes ist) das Drucksteuerungsventil mit vorgegebener Frequenz bzw. Periodendauer zwischen dem ganz geschlossenen und dem ganz offenen Zustand hin und her geschaltet wird, wobei das Drucksteuerungsventil mit jedem Ansteuerimpuls einmal ganz öffnet und dann wieder ganz schließt.

Denn bei der gemäß [X.], Abs. 0010, Abs. 0119 und [X.]. 5(a) vorgesehenen Regelung des Drucks im [X.] (4) wird das Drucksteuerungsventil (40) nicht einmal mit jedem Ansteuerimpuls, sondern jeweils für die Dauer einer Vielzahl von Ansteuerimpulsen geschlossen, siehe in [X.]. 5(a) „[X.] IN“, und dann für die Dauer einer Vielzahl von Ansteuerimpulsen geöffnet, wobei es außerdem nicht ganz, sondern lediglich teilweise geöffnet wird, siehe in [X.]. 5(a) die untere Zeile „[X.]“.

Nachdem somit schon das periodische, taktweise Öffnen und Schließen des Drucksteuerungsventil entsprechend Merkmal 7.1 nicht nahegelegt war, kommt es auf die Frage, ob es ggf. nahegelegen hätte, entsprechend den Merkmalen 7.1 und 7.2 zwischen dem periodischen, taktweisen Öffnen und Schließen und einer kontinuierlichen Teilöffnung des [X.] drehzahlabhängig zu wechseln, nicht an.

Auch die weiteren Druckschriften können die Merkmale des Anspruchs 7 weder offenbaren noch nahelegen.

I[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 Pat[X.] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass mit dem Anspruch 7, der neben den Ansprüchen 1 und 2 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen worden ist, der als schutzfähig verbleibende Patentgegenstand gegenüber dem Umfang der Nichtigkeitsklage insgesamt einen erheblich geringeren Anteil ausmacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 Pat[X.] in Verbindung mit § 709 ZPO.

Meta

1 Ni 12/15 (EP)

18.07.2017

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 18.07.2017, Az. 1 Ni 12/15 (EP) (REWIS RS 2017, 7858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7858

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