Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 127/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11089

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Gegenstand

Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit wegen vermeintlicher Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen [X.] S.     wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1 durch Teilurteil des [X.] zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte in U.       verurteilt worden. Das [X.] hat die von ihm eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 ([X.], [X.], 542) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des [X.] sein Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, was der Senat durch Beschluss vom 26. September 2017 unter anderem wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt hat.

2

Mit seinem Ablehnungsgesuch wendet sich der Kläger gegen die Mitwirkung des [X.]s [X.]bei diesen Entscheidungen. Diesem war jeweils die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichterstatter zugewiesen.

II.

3

[X.] ist unbegründet.

4

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein [X.] von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten [X.]s aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des [X.] als Ablehnungsgründe ausscheiden ([X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 - [X.], juris Rn. 3; vom 20. November 2017 - [X.], juris Rn. 3; jeweils mwN).

5

Die erforderlichen objektiven Gründe liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen, die keine objektive Grundlage haben. Soweit der Kläger dem abgelehnten [X.] vorwirft, in gehörsverletzender Weise gegenüber dem Senat unvollständige und unrichtige Voten erstattet sowie dabei in der Beurteilung der Entscheidungen der Vorinstanzen willkürlich von bestehender höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen zu sein und auf diese Weise eine unrichtige Beurteilung der Sache herbeigeführt zu haben, verkennt der Kläger bereits grundlegend die arbeitsteilige Beratungsvorbereitung des Senats und die den einzelnen Senatsmitgliedern zur Ermöglichung einer eigenständigen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen für die von ihnen zu treffende Entscheidung. In gleicher Weise ohne jeglichen objektiven Anhalt ist der Vorwurf des [X.], der abgelehnte [X.] habe aufgrund seiner Herkunft aus der [X.] Justiz die dort in den Instanzen mit der Sache befassten [X.] zu decken beabsichtigt.

6

In [X.] zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsanwendung ist jedoch - von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennbaren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen - nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - [X.], juris Rn. 15; vom 20. November 2017 - [X.], aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 - 6 [X.]/17, juris Rn. 8; jeweils mwN). Insbesondere hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfungsmaßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich - wie im Senatsbeschluss vom 4. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben - um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den

7

Vorinstanzen materiell handgreiflich richtig entschiedenen Rechtsstreit, welcher erst recht nach keinem der im Gesetz genannten Zulassungsgründe eine Entscheidung des [X.] erfordert.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Meta

VIII ZR 127/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. Juli 2017, Az: VIII ZR 127/17, Beschluss

§ 42 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 127/17 (REWIS RS 2018, 11089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11089


Verfahrensgang

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Az. VIII ZR 127/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 13.06.2023.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 25.04.2023.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 10.04.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 04.07.2017.


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