Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. VIII ZR 127/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2378

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche des [X.] gegen die ehemalige Vorsitzende Richterin am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] Kosziol und [X.] am [X.] Dr. [X.] werden als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines [X.] wird zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens wird auf den Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2018 (dort Ziffer [X.]) verwiesen.

Gründe

1

1. Die Ablehnungsgesuche des [X.] sind unzulässig.

2

a) Das (erneute) Ablehnungsgesuch gegen die ehemalige Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.] vom 2. und 8. Januar 2023 ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die abgelehnte [X.]in infolge ihrer Ernennung zur [X.]in des [X.] am 11. Januar 2023 aus dem Senat ausgeschieden ist. Das Recht einer Partei, einen [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen (§ 42 Abs. 1 ZPO), ist darauf gerichtet, eine weitere Mitwirkung des befangenen [X.]s zu verhindern. Für ein Ablehnungsgesuch, das gegen einen [X.] gerichtet ist, dessen weitere Mitwirkung ohnehin nicht mehr in Betracht kommt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 9 f.; vom 18. Februar 2014 - [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN).

3

b) Die weiteren (erneuten) Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Kosziol und [X.] vom 2., 7. und 8. Januar 2023 sind - unter Mitwirkung dieser [X.], soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats zur Entscheidung berufen sind - als unzulässig zu verwerfen.

4

aa) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig ([X.] 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt ([X.], Beschluss vom 24. März 2022 - [X.], juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert ([X.] 159, 147 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.] 11, 1, 3; 153, 72 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 2; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - [X.]/18 und [X.]/18, juris Rn. 11 mwN).

5

bb) So liegt der Fall hier. Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] sowie die [X.] am [X.] Kosziol und [X.] erschöpft sich in der Sache in der Wiederholung von Vorbringen, das der Senat mit seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2018, 28. August 2018, 4. September 2018 und 9. Oktober 2018 ([X.], juris) in dieser Sache bereits mehrfach gewürdigt und beschieden hat. Die unter anderem gegen diese Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde des [X.] hat das [X.] mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 (1 BvR 2535/18) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Kläger stützt die neuerlichen Ablehnungsgesuche auf dieselben Gründe wie die vorangegangenen Ablehnungsgesuche aus den Jahren 2017 und 2018. Neue Ablehnungsgründe, die sich nicht auf die bereits mehrfach von dem Kläger gerügten Umstände, insbesondere auf das Vorgehen der [X.] im Zusammenhang mit den vorangegangenen Entscheidungen in diesem Verfahren, die nach Auffassung des [X.] fehlerhafte Senatsbesetzung sowie die in den jeweiligen Beschlüssen vertretenen Rechtsauffassungen beziehen, sind nicht aufgezeigt.

6

2. Der mit Schreiben vom 31. Dezember 2022 sowie vom 1., 2. und 8. Januar 2023 gestellte Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines [X.] wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2020 - [X.] 6/20, [X.], 800 Rn. 10 mwN). Das ist hier der Fall. Die Antragsbegründungen des [X.] lassen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die besonderen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nach § 579 ZPO oder nach §§ 580 ff. ZPO durch den [X.] vorliegen könnten.

7

3. Hinsichtlich sämtlicher weiterer Anträge in den Eingaben des [X.] seit dem 31. Dezember 2022 wie etwa Gegenvorstellungen, Anträge auf Bestellung eines Notanwalts für das (bereits rechtskräftig abgeschlossene) [X.], Anträge auf Aufhebung vorangegangener Beschlüsse, auf Fortführung vorangegangener ([X.] sowie hinsichtlich der Wiederholung von Befangenheitsanträgen, insbesondere auch bezüglich der an dem Senatsbeschluss vom 28. August 2018 beteiligten [X.], wird auf den Beschluss vom 9. Oktober 2018 (dort Ziffer [X.]) verwiesen.

8

Über sämtliche Eingaben des [X.] ist bereits abschließend entschieden worden. Eine erneute Bescheidung dieser Eingaben scheidet mithin aus. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Eingabe vom 4. November 2017, mit welcher sich der Senat in seinem Beschluss vom 17. Juli 2018 befasst und inhaltlich entschieden hat, dass das darin etwa erhobene Ablehnungsgesuch unzulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Juli 2018 - [X.], juris Rn. 17). Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - [X.], juris Rn. 5). Zu Unrecht rügt der Kläger auch, dass über seine Anträge vom 13. August 2018 nicht entschieden worden sei. Hierüber hat der Senat mit Beschlüssen vom 28. August 2018 ([X.], juris Rn. 1 ff.) und vom 4. September 2018 ([X.], juris Rn. 1 ff.) entschieden. Auch die gegen diese Beschlüsse erhobenen Anhörungsrügen blieben ohne Erfolg (Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 - [X.], juris Rn. 2 f.).

Dr. Bünger    

        

Kosziol    

        

[X.]

        

Dr. Matussek    

        

Dr. Reichelt    

        

Meta

VIII ZR 127/17

25.04.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 9. Oktober 2018, Az: VIII ZR 127/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. VIII ZR 127/17 (REWIS RS 2023, 2378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2378


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 127/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 13.06.2023.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 25.04.2023.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 10.04.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 04.07.2017.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.