Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 127/17

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11109

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:100418BVIIIZR127.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
[X.]

vom

10. April 2018

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 10.
April 2018
durch die Vorsitzende [X.]in Dr.
Milger, den [X.] Prof.
Dr.
Achilles, die [X.]in Dr.
Fetzer sowie die [X.] Dr.
[X.] und Kosziol

beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den [X.] Dr.
S.

wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist auf die Widerklage der Beklagten zu 1 durch Teilurteil des [X.] zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Doppelhaushälfte in U.

verurteilt worden. Das [X.] hat die von ihm eingelegte Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Im Rahmen der hiergegen erhobenen Nichtzulassungsbe-schwerde hat der Senat durch Beschluss vom 4. Juli 2017 ([X.], [X.], 542) eine Einstellung der Zwangsvollstreckung mangels Erfolgs-aussicht abgelehnt. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des [X.] sein Mandat niedergelegt hatte, hat der Kläger die Beiordnung eines Notanwalts be-antragt, was der Senat durch Beschluss vom 26.
September 2017 unter ande-rem wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung ebenfalls abgelehnt hat.
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Mit seinem Ablehnungsgesuch wendet sich der Kläger gegen die Mitwir-kung des [X.]s Dr. S.

bei diesen Entscheidungen. Diesem war [X.] die vorbereitende Bearbeitung der Sache als Berichterstatter zugewiesen.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein [X.] von den Parteien wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der [X.] ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht,
die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten [X.]s aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des [X.] als Ableh-nungsgründe
ausscheiden ([X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2014 -
VIII ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. Oktober 2017 -
III ZA 12/17, juris Rn. 3; vom 20.
November 2017 -
IX ZR 80/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).

Die erforderlichen objektiven Gründe liegen im Streitfall nicht vor. Der Kläger stützt sein Ablehnungsgesuch nur auf subjektive Mutmaßungen, die [X.] objektive Grundlage haben. Soweit der Kläger dem abgelehnten [X.] vorwirft, in gehörsverletzender Weise gegenüber dem Senat unvollständige und unrichtige Voten erstattet sowie dabei in der Beurteilung der Entscheidungen der Vorinstanzen willkürlich von bestehender höchstrichterlicher Rechtspre-chung abgewichen zu sein und auf diese Weise eine unrichtige Beurteilung der Sache herbeigeführt zu haben, verkennt der Kläger bereits grundlegend die 2
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arbeitsteilige Beratungsvorbereitung des Senats und die den einzelnen [X.] zur Ermöglichung einer eigenständigen Überzeugungsbildung zur Verfügung stehenden Beurteilungsgrundlagen für die von ihnen zu treffende Entscheidung. In gleicher Weise ohne jeglichen objektiven Anhalt ist der Vor-wurf des [X.], der abgelehnte [X.] habe aufgrund seiner Herkunft aus der [X.] Justiz die dort in den Instanzen mit der Sache befassten [X.] zu decken beabsichtigt.

In [X.] zielen die vom Kläger erhobenen Vorwür-fe im Wesentlichen darauf ab, dass er die in den genannten Senatsbeschlüssen zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält. Die vermeint-liche Fehlerhaftigkeit der einer Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsan-wendung ist jedoch -
von im Streitfall noch nicht einmal ansatzweise erkennba-ren Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit abgesehen -
nicht [X.], eine Ablehnung wegen Befangenheit zu begründen (vgl. [X.], [X.] vom 12. Oktober 2011 -
V [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 7; vom 1.
Juni 2017 -
I [X.], juris Rn. 15; vom 20. November 2017 -
IX ZR 80/15, aaO Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2017 -
6 [X.]/17, juris Rn.
8; jeweils mwN). Insbesondere hat der Kläger bei seinen Angriffen außer Betracht gelassen, dass zum einen das Verfahren der Nichtzulassungsbe-schwerde von einem durch § 543 ZPO vorgegebenen besonderen Prüfungs-maßstab beherrscht wird. Zum anderen handelt es sich -
wie im Senatsbe-schluss vom 4. Juli 2017 ([X.], aaO Rn. 15) eigens hervorgehoben -
um einen durch besondere Umstände des Einzelfalls geprägten und angesichts der Höhe der aufgelaufenen Mietrückstände zudem auch in der Sache von den

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Vorinstanzen materiell handgreiflich richtig entschiedenen Rechtsstreit, welcher erst recht nach keinem der im Gesetz genannten Zulassungsgründe eine Ent-scheidung des [X.] erfordert.

Dr.
Milger Dr.
Achilles

Dr.
Fetzer

Dr.
[X.] Kosziol

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2016 -
452 [X.] 23314/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.05.2017 -
14 S 22108/16 -

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Meta

VIII ZR 127/17

10.04.2018

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. VIII ZR 127/17 (REWIS RS 2018, 11109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11109

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VIII ZR 127/17

III ZA 12/17

IX ZR 80/15

V ZR 8/10

6 B 47/17

VIII ZR 43/15

VIII ZR 262/16

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