Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. VIII ARZ 3/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 2008

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung des im Rechtszug höheren Gerichts auch bei zulässiger Entscheidung der abgelehnten Richter selbst; Entscheidung nur über eine bestimmte Anzahl von Ablehnungsgesuchen


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des [X.] vom 26. Juni 2020 gegen [X.] des [X.]" wird zurückgewiesen, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden [X.] des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des [X.] und gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.

Der Antrag des [X.] auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit gegenstandslos.

Gründe

I.

1

1. Der Kläger erwarb Ende des Jahres 2012/Anfang des Jahres 2013 bei der [X.] zu 1, einer Vertragshändlerin der [X.] zu 2, zum Preis von 49.971,50 € ein von letzterer hergestelltes Neufahrzeug [X.] 3.0 [X.]. Mit Schreiben vom 21. November 2018 erklärte der Kläger gegenüber der [X.] zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrags sowie hilfsweise den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag forderte er die Beklagte zu 2 ebenfalls zur Erstattung des Kaufpreises und zur Rücknahme des Fahrzeugs auf. Die [X.] lehnten dies jeweils ab.

2

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der [X.] zu 1 die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung, sowie die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt. Hinsichtlich der [X.] zu 2 hat er die Feststellung begehrt, dass diese verpflichtet sei, ihm Schadensersatz für die aus der "Manipulation des Fahrzeugs" resultierenden Schäden zu leisten. Daneben hat er von beiden [X.] die Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt.

3

Der Kläger hat geltend gemacht, das Fahrzeug sei mangelhaft, insbesondere da es über eine unzulässige Abschalteinrichtung, namentlich ein sogenanntes "Thermofenster" verfüge. Die in dem Fahrzeug eingebaute Software erkenne, wenn sich das Fahrzeug auf den Prüfstand befinde. Unter Realbedingungen hingegen wichen die Abgase erheblich von den angegebenen Werten ab. Die hierin zu sehende arglistige Täuschung seitens der [X.] zu 2 müsse sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen. Jedenfalls aber sei der Kläger wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Die Beklagte zu 1 hat die Einrede der Verjährung erhoben.

4

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

5

2. Mit an das Berufungsgericht ([X.]) gerichtetem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2020 hat der [X.] nach Begründung seines Rechtsmittels und vor der Berufungsverhandlung - "alle [X.] des [X.]" wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beantragt, diese von der Ausübung des [X.]amts in dem vorliegenden Rechtsstreit auszuschließen sowie gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen. Als Ablehnungsgrund führt der Kläger ein dem Ablehnungsgesuch beigefügtes Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 9. April 2020 an, welches an die Präsidentinnen und Präsidenten der [X.]e sowie nachrichtlich an die Präsidentin des [X.] und den Präsidenten des [X.] gerichtet und mit dem Betreff "Weitere Bearbeitung der sogenannten [X.]" überschrieben ist. Dieses Schreiben enthält - vor dem Hintergrund der Vielzahl von bei den [X.]en und bei dem [X.]. Zivilsenat des [X.] anhängigen "[X.]" und einer nach dem Inhalt des Schreibens auf eine Anfrage des Präsidenten des [X.] erfolgte Mitteilung des Vorsitzenden des [X.]. Zivilsenats des [X.] - unter anderem die Anregung:

"[...], die betreffenden Senate in Ihrem Haus um Prüfung zu bitten, ob weitere Entscheidungen in Dieselverfahren zurückgestellt werden könnten. Ein weiteres 'Zuschütten' des [X.] mit diesen Verfahren dürfte dort zu immer schwierigeren Verhältnissen führen und auch dem Rechtsstaat nicht dienen. Da es bei den Instanzgerichten naturgemäß derzeit nur Entscheidungen für die jeweilige Instanz geben dürfte, die zwingend mit dem Rechtsmittel angefochten würden, bis der [X.] die Richtung vorgegeben hat, würde die weitere Bearbeitung dieser Verfahren im Übrigen auch nutzlos Kapazitäten der Justiz binden. Die Rolle eines bloßen Durchlauferhitzers für die nächste Instanz zu spielen, macht aber weder Sinn, noch entspricht es der Aufgabe der Justiz. Für die [X.]e, aber auch für die [X.]e, dürfte es im Übrigen gerade angesichts des derzeit eingeschränkten Betriebes wichtig sein, die Kapazitäten auf die anderen Verfahren zu konzentrieren, um die Gefahr eines Rückstaus zu minimieren."

6

Der Kläger ist der Auffassung, der Inhalt dieses Schreibens rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit sämtlicher [X.] des [X.].

7

Es sei davon auszugehen, dass das Schreiben oder zumindest dessen Inhalt allen [X.]n dieses Gerichts bekannt sei. Dies ergebe sich aus einem dem Ablehnungsgesuch beigefügten Ausdruck des auf der [X.]seite "verfassungsblog.de" veröffentlichten Beitrags "Dieselrichter in [X.]" und einem zu diesem Beitrag veröffentlichten Kommentar eines [X.]s am [X.], wonach die dortige Gerichtsverwaltung das genannte Schreiben - ohne dieses etwa als Verschlusssache zu kennzeichnen - den an diesem Gericht tätigen [X.]n mittels des Generalverteilers per E-Mail zur Kenntnis gegeben habe.

8

Der Kläger führt zur Begründung der von ihm geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit aus, ein [X.] unterstehe nach Maßgabe des § 26 DRiG grundsätzlich der Dienstaufsicht. Diese übe hinsichtlich der [X.] des [X.] dessen Präsident aus (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Sächsisches Justizgesetz - [X.]). In [X.] seien die [X.] auf Lebenszeit alle [X.] dienstlich zu beurteilen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Sächsisches [X.]gesetz - SächsRiG). Diese dienstlichen Beurteilungen könnten die Karriere eines [X.]s maßgeblich prägen, da sie beispielsweise für die Entscheidung über dessen mögliche Beförderung verwendet würden.

9

Der Präsident des [X.] habe in dem oben genannten Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, wie er sich das weitere Vorgehen in den "[X.]" vorstelle. Mitglieder eines Spruchkörpers oder Einzelrichter, die sich dieser Vorstellung widersetzten, hätten zu befürchten, dass sich dies negativ auf ihre dienstlichen Beurteilungen auswirke. Damit bestehe ein Eigeninteresse des jeweiligen [X.]s sowohl an der Verfahrensführung als auch am Verfahrensausgang. Aus der sachfremden Erwägung einer möglichst guten Beurteilung könne sich ein Spruchkörper oder Einzelrichter entschließen, das streitgegenständliche Verfahren zurückzustellen, um andere, gegebenenfalls sogar jüngere Verfahren aus anderen Themenbereichen zu erledigen. Durch eine derartige Verfahrensführung werde die Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits verzögert und der Anspruch des [X.] auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz beeinträchtigt.

Zudem würden die wirtschaftlichen Interessen des [X.] verletzt. Denn dieser müsse im Rahmen der geltend gemachten Ansprüche für die gefahrenen Kilometer bis zur Rückgabe des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung zahlen. Erfahrungsgemäß würden umso mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt, je länger der Prozess dauere.

Auch dränge sich die Gefahr auf, dass durch das von dem Präsidenten des [X.] befürwortete Abwarten auf die [X.]en des [X.] die laufenden Verfahren "über einen Kamm geschert" und alle - losgelöst vom konkreten Sachvortrag - gleich entschieden würden. Dies könne sich aus dem Umstand ergeben, dass nach der [X.] von den zur Dienstaufsicht berufenen Stellen eine schnelle Erledigung der Verfahren erwartet werde und mithin - aufgrund der dienstlichen Pflichten - ausschließlich anhand der [X.] entschieden werde. Auch hier entstehe ein persönlicher Druck auf die Person der zur Entscheidung berufenen [X.], welcher zu sachfremden Erwägungen bei der Verfahrensentscheidung führen könne. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des zivilprozessualen Beibringungsgrundsatzes kritisch zu bewerten.

Es bestehe daher der "böse Schein" einer Befangenheit nicht nur hinsichtlich der für die Entscheidung des vorliegenden Falles zuständigen [X.] des [X.], sondern hinsichtlich aller dort tätigen [X.], die deshalb allesamt wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Ausübung des [X.]amts im vorliegenden Verfahren auszuschließen seien.

3. Der für die Entscheidung über die Berufung des [X.] im vorliegenden Verfahren zuständige 9a. Zivilsenat des Berufungsgerichts hat mit Beschluss vom 16. Juli 2020 das Ablehnungsgesuch des [X.] dem [X.] gemäß § 45 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung vorgelegt. Er hat zur Begründung der Vorlage im Wesentlichen ausgeführt, er halte das Ablehnungsgesuch - auch in Ansehung des Umstands, dass die abgelehnten [X.] nicht namentlich benannt seien - nicht für klar unzulässig und sehe daher von einer Selbstentscheidung ab. Da die Ablehnung und deren Gründe sich gegen alle [X.] des [X.] richteten, sei eine gestaffelte Vorlage des [X.] an die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung und der Geschäftsverteilung des Gerichts zuständigen Vertreter - auch mit Rücksicht auf den damit verbundenen, mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbarenden Zeitaufwand - nicht geboten. Vielmehr bedürfe es einer einheitlichen Entscheidung. Diese sei gemäß § 45 Abs. 3 ZPO durch den [X.] zu treffen.

II.

Das Ablehnungsgesuch des [X.] ist, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden [X.] des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des [X.] und darüber hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet, jedenfalls unbegründet. Hinsichtlich des weitergehenden [X.] sieht der Senat von einer Entscheidung ab, da diese nach § 45 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich ist. Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern sie überhaupt erforderlich sein sollte - dem [X.] vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - [X.]II ARZ 14/73, NJW 1974, 55 unter 4; vgl. auch [X.], [X.], 253 Rn. 18).

1. Der [X.] ist gemäß § 45 Abs. 3 ZPO - als das im Rechtszug höhere Gericht - für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch des [X.] zuständig, da der nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] zur Entscheidung in der Hauptsache berufene 9a. Zivilsenat dieses Gerichts das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 16. Juli 2020 - nach erfolgter Prüfung und Verneinung der Möglichkeit einer eigenen Entscheidung - dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt hat.

a) Diese Zuständigkeit ist nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, um Verzögerungen der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits - wie dies auch im vorliegenden Fall geboten ist - zu vermeiden, gemäß § 45 Abs. 3 ZPO auch dann eröffnet, wenn die abgelehnten [X.] zulässigerweise selbst über das Ablehnungsgesuch hätten entscheiden können (Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - [X.]II ARZ 14/73, aaO unter 3 mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Oktober 2015 - L 32 SF 288/15 AB, juris Rn. 2).

b) Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsgesuch (eindeutig) unzulässig ist und daher die abgelehnten Mitglieder der erkennenden [X.] des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des [X.] selbst hierüber hätten entscheiden dürfen (zur Selbstentscheidungsbefugnis des abgelehnten [X.]s bei einem eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuch vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 25. Januar 2016 - [X.], juris Rn. 4 f.; vom 20. Juli 2016 - [X.]II ZA 32/15, juris Rn. 2 f.; vom 25. April 2017 - [X.]II ZA 1/17 und 2/17, juris Rn. 11 f.; vom 13. Juni 2018 - [X.] 5/18, juris Rn. 5; vom 28. August 2018 - [X.]II ZR 127/17, juris Rn. 2 f.; [X.], NJW 2005, 3410, 3412 [zu § 26a StPO]; [X.], NJW 2007, 3771, 3772 f.; [X.], Beschlüsse vom 11. März 2013 - 1 BvR 2853/11, juris Rn. 30; vom 15. Juni 2015 - 1 BvR 1288/14, juris Rn. 15 ff.).

aa) Eine solche (eindeutige) Unzulässigkeit des [X.] des [X.] ergibt sich unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls nicht bereits daraus, dass dieses sich gegen alle [X.] des [X.] wendet und letztere zudem nicht namentlich benennt.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche [X.] eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 7. November 1973 - [X.]II ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - [X.] ([X.]) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - [X.], [X.], 2179 Rn. 5; [X.], NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN). Eine Ausnahme von der demnach grundsätzlich anzunehmenden Unzulässigkeit einer solchen Pauschalablehnung kann indes dann gelten, wenn die Ablehnung namentlich nicht genannter, gleichwohl aber ohne Weiteres bestimmbarer [X.] eines gesamten Gerichts nicht allein mit deren Zugehörigkeit zu diesem Gericht als solcher begründet, sondern in Bezug auf alle abgelehnten [X.] ein darüber hinausgehender Umstand geltend gemacht wird, aus dem sich die Befangenheit ergeben soll (vgl. [X.], NJW 2014, 953 Rn. 7; [X.], NJW-RR 2020, 635 Rn. 8; [X.]/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 2; jeweils mwN), und die abgelehnten [X.] durch diesen identischen Ablehnungsgrund zweifelsfrei bestimmbar sind (siehe hierzu auch [X.], Beschluss vom 12. Oktober 2011- [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 8; [X.]/Vollkommer, aaO; jeweils mwN).

So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit dem von ihm beanstandeten Schreiben des Präsidenten des [X.] einen solchen Umstand geltend gemacht, der sich - jedenfalls unter Berücksichtigung der allgemeinen Vertretungskette des [X.] des [X.] - auch auf weitere als diejenigen [X.], die originär für die (im Ablehnungsgesuch allein angeführten) "Diesel-Verfahren" zuständig sind, beziehen kann.

bb) Für die durch den [X.] zu treffende Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO kann die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit das Ablehnungsgesuch des [X.] aus anderen Gründen unzulässig ist, offenbleiben (vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils juris Rn. 3), da das Gesuch (zumindest) hinsichtlich der oben genannten [X.] des [X.], auf die der Senat seine Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens [X.] beschränkt, aus den nachfolgend (unter [X.]) genannten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

(1) Das im Rechtszug übergeordnete Gericht muss im Rahmen seiner Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO - entsprechend dem Zweck dieses(Zwischen-)Verfahrens, die Beschlussunfähigkeit des für die Entscheidung über die [X.] an sich zuständigen Gerichts zu überwinden - nicht über sämtliche [X.] entscheiden. Es liegt im Ermessen des übergeordneten Gerichts, über welche der [X.] es - unter dem Gesichtspunkt der Sachangemessenheit - entscheidet; dabei kann es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens darauf beschränken, lediglich über so viele [X.] zu befinden, bis die Beschlussfähigkeit des Ausgangsgerichts wiederhergestellt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - [X.]II ARZ 14/73, aaO unter 3; [X.], Beschlüsse vom 22. März 2012 - 2 AV 3/12, und 2 AV 4/12, jeweils aaO Rn. 2; vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 2; [X.], [X.], 253 Rn. 5; jeweils mwN).

Nach diesen Grundsätzen kann es aufgrund der Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der inhaltlichen Reichweite und der Zielrichtung der Begründung des [X.], auch [X.] sein, zwar nicht über sämtliche, jedoch auch nicht lediglich über die zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit des Gerichts notwendige Mindestanzahl von [X.]n zu befinden, sondern die Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auch auf weitere abgelehnte [X.] zu erstrecken. Dies kann namentlich dann in Betracht kommen, wenn die vorgebrachten Ablehnungsgründe den nach der Geschäftsverteilung gegebenen Zuständigkeitsbereich dieser [X.] in gleicher Weise betreffen und deshalb eine Entscheidung auch über die gegen diese gerichteten [X.] zur Vermeidung einer Verzögerung der sachlichen Erledigung - und damit im Interesse der Aufrechterhaltung einer uneingeschränkten Funktionsfähigkeit des Gerichts - sachgerecht und geboten erscheint.

(2) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hält es der Senat in Anbetracht der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände für [X.], über das Ablehnungsgesuch des [X.] nicht nur insoweit zu entscheiden, als es sich gegen die Mitglieder der erkennenden [X.] des in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des [X.] wendet, sondern darüber hinaus auch, soweit es sich gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.

(a) Nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] ist der 9a. Zivilsenat dieses Gerichts unter anderem zuständig für "Berufungen und Beschwerden in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Kaufverträgen über bewegliche Sachen oder aus Delikt, soweit sie im Zusammenhang mit manipulierten Abgasmessungen stehen" und erstinstanzlich durch die [X.]e [X.], [X.] und [X.] entschieden worden sind. Er wird vertreten von dem 10a. Zivilsenat, der die gleiche Zuständigkeit für die übrigen [X.]e des Bezirks des [X.] hat. Hilfsweise werden der 9a. Zivilsenat von dem 1. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat von dem 4. Zivilsenat vertreten. Höchsthilfsweise erfolgt die weitere Vertretung durch die im Geschäftsverteilungsplan des [X.] hierfür vorgesehene allgemeine Vertretungskette.

(b) Vor diesem Hintergrund betrachtet, wird durch die vom Senat für [X.] erachtete Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf die oben genannten weiteren abgelehnten [X.] zunächst bezogen auf den vorliegenden Rechtsstreit sichergestellt, dass im Falle des Eintritts einer oder mehrerer Vertretungsfälle in der erkennenden [X.] des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des [X.] die dann zur Vertretung berufenen [X.] unmittelbar in die [X.] einrücken können, ohne dass zuvor noch gesondert über das (auch) auf sie bezogene Ablehnungsgesuch des [X.] entschieden werden müsste.

Die Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf die übrigen Mitglieder des 9a. Zivilsenats und die Mitglieder der weiteren oben genannten Senate ist zudem auch deshalb [X.] und geboten, um eine Verzögerung der sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in den bei dem [X.] anhängigen weiteren gleichgelagerten Verfahren zu vermeiden. Wie sich bereits der Begründung des [X.] des [X.] entnehmen lässt, sind bei dem [X.] zahlreiche sogenannte "Diesel-Verfahren", insbesondere "[X.]" anhängig. Da sich der Inhalt des vorliegenden [X.] in generalisierter Form auf alle Rechtsstreitigkeiten in solchen Verfahren bezieht, steht zu erwarten, dass [X.] gleichen Inhalts auch in weiteren bei dem [X.] anhängigen "Diesel-Verfahren" entweder bereits angebracht worden sind oder noch erfolgen werden.

Da - wie oben (unter [X.] (2) (a)) dargestellt - nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] der 9a. Zivilsenat und der 10a. Zivilsenat für diese Verfahren zuständig sind und sich wechselseitig vertreten, ist es insbesondere angesichts der großen Anzahl der dort anhängigen "Diesel-Verfahren" sachgerecht, die Entscheidung des [X.] nach § 45 Abs. 3 ZPO auf sämtliche Mitglieder dieser Senate - und vorsorglich auch auf die Mitglieder der hilfsweise zu deren Vertretung berufenen Senate - zu erstrecken.

Eine darüberhinausgehende Erstreckung der Entscheidung nach § 45 Abs. 3 ZPO auf alle weiteren von dem Kläger abgelehnten [X.] des [X.], die erst im Rahmen der allgemeinen Vertretungskette für "Diesel-Verfahren" zuständig werden könnten, ist nach Einschätzung des Senats unter Zugrundelegung einer realistischen Betrachtung des möglichen [X.] nicht erforderlich, um die vorstehend genannten Zielsetzungen zu erreichen. Insoweit bleibt die Entscheidung - sofern überhaupt erforderlich -dem [X.] vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. November 1973 - [X.]II ARZ 14/73, aaO unter 4; vgl. auch [X.], [X.], 253 Rn. 18).

Sollten überdies im [X.] an den vorliegenden Beschluss des [X.] gemäß § 45 Abs. 3 ZPO noch weitere inhaltsgleiche [X.] in "Diesel-Verfahren" bei den dafür zuständigen Senaten- erstmals oder zum wiederholten Male - angebracht werden, wird das [X.] eine eigene Verwerfung dieser [X.] als unzulässig in Betracht zu ziehen haben (vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2013 - 5 [X.]/13, juris Rn. 3; [X.], NZS 2011, 92 Rn. 24).

c) Über das Ablehnungsgesuch ist, obwohl es mehrere [X.] betrifft, nicht einzeln und nacheinander, sondern in einer einheitlichen Entscheidung zu befinden, weil es hinsichtlich sämtlicher abgelehnter [X.], soweit bezüglich dieser im Rahmen des § 45 Abs. 3 ZPO eine Entscheidung des Senats ergeht, auf die gleichen Gründe gestützt wird (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 1998 - 1 StR 588/97, [X.]St 44, 26, 27 f. und Leitsatz 1; Beschluss vom 11. Juli 2007 - [X.], [X.], 274 Rn. 9; [X.], NJW 2004, 2514, 2515; [X.], NJW 2014, 953 Rn. 9; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 45 Rn. 6 mwN; [X.]/Vollkommer, aaO, § 46 Rn. 2; vgl. auch [X.], Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 [X.], [X.], 17).

2. Das Ablehnungsgesuch ist unbegründet, soweit es sich gegen die Mitglieder der erkennenden [X.] des für die Entscheidung in der Hauptsache zuständigen 9a. Zivilsenats des [X.] und darüber hinaus gegen die weiteren Mitglieder dieses Senats sowie gegen die Mitglieder des nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] zur Vertretung dieses Senats berufenen 10a. Zivilsenats und der hilfsweise zur Vertretung der beiden vorgenannten Senate berufenen Zivilsenate (1. Zivilsenat und 4. Zivilsenat) richtet.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass das von ihm beanstandete Schreiben des Präsidenten des [X.] vom 9. April 2020 oder zumindest dessen Inhalt den abgelehnten [X.]n - die darin nicht als Adressaten genannt sind - überhaupt zur Kenntnis gelangt ist. Gleiches gilt für die vom Kläger in seinem Ablehnungsgesuch angeführten, auf das vorgenannte Schreiben bezogenen Beiträge im [X.]. Denn auch wenn bei den abgelehnten [X.]n die von dem Kläger behauptete Kenntnis vorliegen sollte, ist das - hierauf gestützte - Ablehnungsgesuch jedenfalls nicht begründet.

b) Nach § 42 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 ZPO kann ein [X.] von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [X.]s zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des [X.]s zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des [X.]s zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten [X.]s aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des [X.] als Ablehnungsgründe ausscheiden (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 18. Februar 2014 - [X.]II ZR 271/13, juris Rn. 7; vom 10. April 2018 - [X.]II ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 10. Dezember 2019 - [X.], NJW 2020, 1680 Rn. 9; vom 27. Februar 2020 - [X.]/19, NJW-RR 2020, 633 Rn. 11; jeweils mwN).

c) Hieran gemessen geben die vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität der oben genannten abgelehnten [X.] zu zweifeln. Bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei besteht kein durchgreifender Grund für die Annahme des [X.], diese von ihm abgelehnten [X.] des [X.] seien durch das oben genannte Schreiben ihres Gerichtspräsidenten - aufgrund der von diesem ausgeübten Dienstaufsicht und insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm zu erstellenden dienstlichen Beurteilungen der abgelehnten [X.] - in ihrer richterlichen Unabhängigkeit sowohl hinsichtlich der Verfahrensweise als auch hinsichtlich des Inhalts der Entscheidungen in den hier in Rede stehenden "Diesel-Verfahren" beeinträchtigt. Mit seiner gegenteiligen, letztlich allein auf abwegigen Mutmaßungen beruhenden Sichtweise misst der Kläger dem Schreiben des [X.]präsidenten eine Bedeutung bei, die dieses bei objektiver Betrachtung aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei für die [X.]schaft des [X.] nicht hat.

aa) Der Kläger lässt hierbei schon im Ausgangspunkt außer Betracht, dass dieses Schreiben weder direkt noch nachrichtlich an die abgelehnten [X.], sondern vielmehr an die Präsidenten der anderen [X.]e adressiert ist. Bereits dies spricht gegen einen objektiv begründeten Anlass für die Besorgnis, die abgelehnten [X.] könnten ihre Erwägungen hinsichtlich der Verfahrensgestaltung und Entscheidung der bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht mehr unvoreingenommen und objektiv treffen, sondern würden stattdessen schlicht der in dem Schreiben enthaltenen Anregung ihres Gerichtspräsidenten folgen.

bb) Das Ablehnungsgesuch ist vor allem deshalb unbegründet, weil die Annahme des [X.], die von ihm abgelehnten [X.] des [X.] hätten, um vermeintliche nachteilige Auswirkungen auf ihre dienstlichen Beurteilungen zu vermeiden, ein - der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Objektivität entgegenstehendes - Eigeninteresse an der Verfahrensführung und am Verfahrensausgang, auf einem [X.]bild beruht, das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des Deutschen [X.]gesetzes (§§ 25, 26 Abs. 1 DRiG) nicht zu vereinbaren ist und insbesondere dem - auch das berufliche Selbstverständnis der [X.] prägenden - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit widerspricht.

(1) Nach Art. 92 GG ist die rechtsprechende Gewalt den [X.]n anvertraut. Gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und § 25 DRiG sind die [X.] unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Die Gerichte sind (nur) an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). Einer Dienstaufsicht untersteht der [X.] nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG).

Die Dienstaufsicht erfasst daher nicht die Ausübung der den [X.]n in voller Unabhängigkeit anvertrauten rechtsprechenden Gewalt ([X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, juris Rn. 7). Dem Präsidenten des [X.] ist es deshalb verwehrt, im Rahmen der Dienstaufsicht (hier § 15 Abs. 1 Nr. 3 [X.]) unmittelbar oder mittelbar auf die Entscheidung der [X.] Einfluss zu nehmen. Im Falle einer Zuwiderhandlung müsste er sich selbst vor der Dienstaufsicht des [X.] und gegebenenfalls dem [X.]dienstgericht verantworten (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO).

Diese Grundsätze sind auch im Rahmen der von dem Kläger angeführten dienstlichen Beurteilungen zu beachten (siehe hier § 6 Abs. 2 Satz 1 SächsRiG; vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.] (R) 5/08, [X.]Z 181, 268 Rn. 14). Soweit die richterliche Unabhängigkeit durch den Inhalt einer dienstlichen Beurteilung beeinträchtigt wird, ist diese unzulässig ([X.], Urteil vom 4. Juni 2009 - [X.] (R) 5/08, aaO Rn. 15).

(2) Vor diesem Hintergrund der (verfassungs-)rechtlich mit besonderem Schutz versehenen und zudem im Selbstverständnis der [X.] tief verankerten richterlichen Unabhängigkeit ist bei der gebotenen objektiven Betrachtung unter Würdigung der Gesamtumstände die Besorgnis des [X.] unbegründet, die oben genannten [X.] des [X.] könnten schon wegen der dem Präsidenten des [X.] eröffneten Möglichkeit, ihr berufliches Fortkommen durch entsprechende dienstliche Beurteilungen zu fördern oder zu verhindern, in den bei ihnen anhängigen "Diesel-Verfahren" nicht frei und unvoreingenommen vorgehen und entscheiden (vgl. auch [X.], Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 5 AV 3/12, aaO Rn. 4, 7).

Eine vernünftige Prozesspartei darf - was der Kläger mit seinem Ablehnungsgesuch verkennt - darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung (allein) an Gesetz und Recht - und nicht etwa an dem möglicherweise angestrebten Ziel einer Beförderung - auszurichten (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09, NJW-RR 2010, 493 Rn. 9; [X.], Beschluss vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05, juris Rn. 7; jeweils mwN; vgl. auch [X.], Beschluss vom 3. Februar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 644 unter II).

d) Die Einholung dienstlicher Erklärungen der oben genannten abgelehnten [X.] (§ 44 Abs. 3 ZPO) war bereits deshalb entbehrlich, weil das vom Kläger beanstandete Verhalten aus den vorstehend genannten Gründen schon nicht geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Oktober 2011 - [X.], NJW-RR 2012, 61 Rn. 12; vom 18. Februar 2014 - [X.]II ZR 271/13, juris Rn. 12; vom 10. Oktober 2017 - [X.], juris Rn. 5). Sie ist zudem auch deshalb nicht geboten, weil die Bewertung des generalisierend vorgebrachten Einwands keiner weiteren auf die Person des jeweils abgelehnten [X.]s bezogenen Aufklärung mehr bedarf (vgl. [X.], NJW 2014, 953 Rn. 15 mwN).

e) Soweit der Kläger nach Anhängigkeit der Vorlage gemäß § 45 Abs. 3 ZPO bei dem [X.] in einem an diesen gerichteten Schriftsatz vom 12. August 2020 zusätzlich geltend gemacht hat, es gehe "das Gerücht um, dass er [gemeint: der Präsident des [X.]] in Kontakt stehe mit dem Vorsitzenden des [X.]. Zivilsenats des [X.]. Dieser habe den Wunsch geäußert, dass der Präsident des [X.] ein derartiges Schreiben verfasst, damit nicht noch mehr Verfahren beim [X.]. Zivilsenat des [X.] angelangen", und der Kläger meint, hierzu seien durch den [X.] dienstliche Stellungnahmen des Präsidenten des [X.] und des Vorsitzenden des [X.]. Zivilsenats einzuholen, vermag auch dieses Vorbringen dem Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten [X.] nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) In dem hier gegebenen Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO können neue Gründe für die Ablehnung eines [X.]s nach § 42 ZPO nicht vorgebracht werden. Das Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO betrifft die besondere Konstellation, dass das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig geworden ist. Das übergeordnete Gericht hat lediglich über dieses konkrete Ablehnungsgesuch zu entscheiden, weil seine Befassung nur die Funktion hat, die Beschlussfähigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der Entscheidung über dieses Gesuch herzustellen. Neue Gründe für ein Ablehnungsgesuch sind bei dem Gericht vorzubringen, dem der Abgelehnte angehört (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Juli 2012 - 2 AV 5/12, und 2 AV 6/12, jeweils juris Rn. 7).

Hiervon ausgehend ist im vorliegenden Verfahren nach § 45 Abs. 3 ZPO das neue Vorbringen des [X.], wonach der Vorsitzende des [X.]. Zivilsenats des [X.] gegenüber dem Präsidenten des [X.] den Wunsch geäußert habe, dieser möge ein Schreiben wie das im Ablehnungsgesuch beanstandete Schreiben vom 9. April 2020 verfassen, nicht zu berücksichtigen.

bb) Im Übrigen änderte dieses Vorbringen, selbst wenn man hierin eine zulässige (und glaubhaft gemachte) Vertiefung der Begründung des [X.] gegen die oben genannten [X.] sähe, - ebenso wie der bereits im Ablehnungsgesuch angeführte (und damit nicht neue) Umstand der Kontaktaufnahme als solche - nichts an der Beurteilung, dass bei objektiver Betrachtung und vernünftiger Würdigung aller Umstände aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei ein Ablehnungsgrund gegen diese [X.] des [X.] nicht vorliegt.

cc) Die von dem Kläger angeregte Einholung dienstlicher Stellungnahmen des Präsidenten des [X.] und des Vorsitzenden des [X.]. Zivilsenats des [X.] ist nach alledem nicht veranlasst.

3. Der weitere Antrag des [X.], nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das zuständige Gericht zu bestimmen, ist damit gegenstandslos (vgl. [X.], [X.], 253 Rn. 6). Denn das [X.] ist infolge des - aus den vorgenannten Gründen erfolglosen - [X.] weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das [X.]amt auszuüben.

[X.]     

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Bünger

        

Kosziol      

        

Dr. Schmidt      

        

Meta

VIII ARZ 3/20

25.08.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARZ

vorgehend OLG Dresden, 16. Juli 2020, Az: 9a U 606/20

§ 45 Abs 3 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.08.2020, Az. VIII ARZ 3/20 (REWIS RS 2020, 2008)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2008

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ARZ 1/20 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung des im Rechtszug höheren Gerichts …


VIII ARZ 2/20 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit: Entscheidung des im Rechtszug höheren Gerichts …


XII ARZ 39/21 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung in einer Betreuungssache: Zuständiges Gericht bei Beschlussunfähigkeit des eigentlich zur Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch …


ARNot 1/21 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung: Schriftsätzliche Stellung und Begründung von Antragen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Einlassung; Zweifel an der …


AnwZ (Brfg) 28/20 (Bundesgerichtshof)

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Befangenheitsablehnung der Richter des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof nach Zurückverweisung eines Berufungsverfahrens …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.