Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZR 127/17

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3721

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Tenor

1. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 30. Mai 2023 gegen [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] Kosziol und [X.], [X.]in am [X.] [X.] sowie [X.] am [X.] [X.] werden als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die (erneuten) [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] und die [X.] am [X.] Kosziol und [X.] vom 30. Mai 2023 sowie die [X.] gegen die [X.]in am [X.] [X.] und den [X.] am [X.] Dr. Reichelt sind - unter Mitwirkung der abgelehnten [X.] - als unzulässig zu verwerfen.

2

a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig ([X.] 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Ablehnungsgesuch bereits beschiedenen Vortrag wiederholt ([X.], Beschluss vom 24. März 2022 - [X.], juris Rn. 4). Die Entscheidung hängt dann nur noch von einer rein formalen Prüfung ab, die kein erneutes inhaltliches Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert ([X.] 159, 147 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten [X.]s; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen ([X.] 11, 1, 3; 153, 72 Rn. 2; [X.], Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 BvC 35/18, juris Rn. 2; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. September 2019 - [X.]/18 und [X.]/18, juris Rn. 11 mwN).

3

b) So liegt der Fall hier. Das erneute Ablehnungsgesuch des [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] und die [X.] am [X.] Kosziol und [X.] erschöpft sich in der Sache in der Wiederholung von Vorbringen, das der Senat mit seinen Beschlüssen vom 17. Juli 2018, 28. August 2018, 4. September 2018 und 9. Oktober 2018 ([X.], juris) in dieser Sache bereits mehrfach gewürdigt und beschieden hat. Dies betrifft insbesondere auch die von dem Kläger bereits im Jahr 2018 angebrachten [X.], welche er auf die nach seiner Auffassung willkürliche und manipulierte Senatsbesetzung gestützt hat.

4

c) Gleiches gilt für die erstmaligen [X.] des [X.] gegen die [X.]in am [X.] [X.] und den [X.] am [X.] Dr. Reichelt.

5

Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten [X.]s nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrunds gleich (Senatsbeschluss vom 28. August 2018 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

6

Objektive Gründe, die hiernach geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt des [X.] bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten [X.] hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber gestanden, sind mit der Eingabe vom 30. Mai 2023 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar. Vielmehr zielen die vom Kläger erhobenen Vorwürfe in der Sache darauf ab, dass er die vom Senat in diesem Verfahren zu seinem Nachteil geäußerte Rechtsauffassung für verfehlt hält (vgl. hierzu bereits Senatsbeschlüsse vom 10. April 2018 - [X.], juris Rn. 6; vom 28. August 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 4. September 2018 - [X.], juris Rn. 4).

7

2. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 25. April 2023 ist jedenfalls unbegründet.

8

Der Senat hat das vom Kläger als übergangen gerügte Vorbringen jeweils geprüft, aber mangels Erheblichkeit nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat der Kläger bereits mit seiner Eingabe vom 7. August 2018 die aus seiner Sicht fehlerhaften Mitwirkungsgrundsätze des Senats ab dem 15. Mai 2017 gerügt. Dieses - auch in der Folge noch mehrfach in weiteren Eingaben angebrachte - Vorbringen wurde in den nachfolgenden Beschlüssen vom 28. August 2018, 4. September 2018, 9. Oktober 2018 und 14. November 2018 berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass der Senat eine dem Kläger nicht genehme Rechtsposition eingenommen hat, stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. [X.] 64, 1, 12; [X.], Beschlüsse vom 9. März 2016 - [X.], juris Rn. 1; vom 4. Oktober 2016 - [X.] 32/15, juris Rn. 3; vom 14. Juli 2022 - [X.]/21, juris Rn. 2).

9

3. Hinsichtlich sämtlicher weiterer wiederholter Anträge in der Eingabe des [X.] vom 30. Mai 2023, wie etwa Gegenvorstellung und Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung eines [X.], wird auf den Beschluss vom 25. April 2023 verwiesen.

4. Der Kläger wird erneut darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann (siehe hierzu bereits Senatsbeschluss vom 9. Oktober 2018 - [X.], juris Rn. 5).

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

[X.]

  

[X.]     

  

Dr. Reichelt     

  

Meta

VIII ZR 127/17

13.06.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 25. April 2023, Az: VIII ZR 127/17, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.06.2023, Az. VIII ZR 127/17 (REWIS RS 2023, 3721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3721


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 127/17

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 13.06.2023.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 25.04.2023.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 10.04.2018.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 127/17, 04.07.2017.


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