Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 519/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 5660

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung - AGB-Kontrolle


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2010 - 3 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch des [X.]lägers.

2

Der am 24. Februar 1964 geborene [X.]läger war seit dem 1. September 1981 bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin als Fernmeldetechniker beschäftigt, zuletzt als Servicetechniker auf der Grundlage des [X.] vom 13. Februar 1985. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] die [X.]arifverträge für Angestellte der [X.] Anwendung, ua. der Manteltarifvertrag für den [X.]ereich der [X.] AG zuletzt idF vom 1. März 2004 (M[X.]V).

3

Der [X.]läger wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen von der [X.] beurlaubt. Er wurde seit 1. Oktober 1999 von der [X.] beschäftigt. In der Folge wurde er von der [X.] ([X.]) „übernommen“ und dort als „Projektkoordinator“ eingesetzt.

4

Der [X.]läger und die [X.]eklagte schlossen am 1. September 2003 einen Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 2003, der Regelungen über ein vertragliches Rückkehrrecht enthält. In ihm heißt es ua.:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der [X.] [X.]/[X.] GmbH & Co. [X.]G bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur [X.] AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die [X.]estandteil dieses Vertrags ist, ergeben.

        

…       

        
                          
        

Anlage 1 zum Auflösungsvertrag

        

‚Regelungen zum Rückkehrrecht - Stand [X.] -’

        

…       

        

1.    

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur [X.] AG ein

                 

a.    

innerhalb eines [X.]raums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen [X.]edingungen (besonderes Rückkehrrecht).

        

2.    

[X.]esondere [X.]edingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.]SchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…“    

        

5

Die [X.]eklagte, mehrere [X.]abelgesellschaften - ua. die [X.] - und die [X.] [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. [X.] ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur [X.] AG ein

                 

a.    

innerhalb eines [X.]raums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen [X.]edingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

[X.]esondere [X.]edingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.]SchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach [X.]eginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. iVm. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber ([X.]abelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen [X.]ündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem [X.]punkt die [X.]estimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-[X.]arifverträge der [X.] AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] AG weiter beschäftigt worden.

                 

…       

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer [X.]ündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

                 

…       

        

6.    

Derzeit noch von der [X.] AG zu einer [X.]abelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger [X.]eendigung der [X.]eurlaubung sowie [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zur [X.] AG.“

6

§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des [X.] ([X.]) zwischen der [X.] und der [X.] [X.] idF vom 15. März 2004 lautet auszugsweise:

        

„(1)   

Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die [X.]ereitschaft, eine [X.]ätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb [X.] der [X.] AG zu den in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten [X.]edingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in [X.] versetzt.

                 

…       

        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. …

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine [X.]ündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten [X.]edingungen nach Absatz 1. …“

7

Der [X.]läger und die [X.]eklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des [X.] in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war als Anlage 1 die [X.] beigefügt. In dem Vertrag ist ua. geregelt:

        

§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht          

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur [X.] AG gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002 ab dem 1. Juni 2005 die in der Anlage 1 ([X.] vom 8. April 2005), die [X.]estandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

        

Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

                 
        

§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe            

        

Herr … ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, Region [X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger der [X.] AG die Daten mit [X.]ezug auf sein Arbeitsverhältnis offenlegt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der [X.] erfasst dies auch die [X.] Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der [X.]ündigung.

        

Die [X.] gewährleistet bezüglich der ihr von der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, Region [X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen [X.]estimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

8

Die [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem [X.]läger unter dem 9. Dezember 2008 nach Anhörung des [X.]etriebsrats „aus betriebsbedingten Gründen“ außerordentlich unter Einhaltung einer „[X.]n Auslauffrist“ von sieben Monaten zum 31. Juli 2009. Der [X.]etriebsrat hatte zu der beabsichtigten [X.]ündigung keine Stellungnahme abgegeben. Der [X.]läger griff die [X.]ündigung nicht gerichtlich an. Die [X.]ündigung war [X.]eil einer umfangreichen Restrukturierung im [X.]ereich [X.]echnical Operations, in deren Verlauf ein Interessenausgleich und ein Sozialplan geschlossen wurden. Abschn. [X.] § 1 [X.]uchst. a des Sozialplans vom 12. November 2008 nahm von der [X.] beurlaubte Mitarbeiter von dem Abfindungsanspruch aus, wenn sie nicht wirksam auf ihre Rechte aus der Rechtsbeziehung zur [X.], insbesondere ihr Rückkehrrecht nach Widerruf der [X.]eurlaubung, verzichteten.

9

Der [X.]läger machte im Dezember 2008 sein Rückkehrrecht außergerichtlich geltend. Die [X.]eklagte lehnte die Rückkehr unter dem 16. Dezember 2008 ab. Mit der am 17. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat der [X.]läger sein Rückkehrrecht gegenüber der [X.] gerichtlich geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die [X.]eklagte einen Anspruch auf Wiedereinstellung aus dem [X.]. der [X.]. Die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene [X.]ündigung der [X.] sei wirksam. Er sei gegenüber der [X.] weder darlegungs- und beweispflichtig für die Wirksamkeit dieser [X.]ündigung, noch sei er gehalten gewesen, die [X.]ündigungsschutzklage durchzuführen.

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die [X.] ab dem 1. August 2009 zu den bis zum 30. September 1999 geltenden [X.]edingungen anzunehmen;

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G aufgrund der fristgerechten Ausübung des Rückkehrrechts durch den [X.]läger mit Schreiben vom „17. Dezember 2008“ auf die [X.]eklagte übergeht und zwischen der [X.] und dem [X.]läger ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

3.    

weiter hilfsweise für den Fall, dass die Anträge zu 1. und 2. erfolglos sind, die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm am Standort [X.] ein Vertragsangebot als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags vom 13. Februar 1985 und gemäß § 10 des [X.] zu unterbreiten mit der Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die [X.]estimmungen der [X.]arifverträge für die [X.] in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Dem [X.]läger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der [X.] gebunden gewesen sei. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 [X.]SchG werde zwar die Wirksamkeit der [X.]ündigung fingiert, nicht aber das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG. Dafür sei der [X.]läger im [X.] darlegungs- und beweispflichtig. Stattdessen habe der [X.]läger eine Überprüfung der [X.]ündigungsgründe durch die Nichterhebung der [X.]ündigungsschutzklage unmöglich gemacht und sich damit rechtsmissbräuchlich verhalten. Schließlich bestehe eine [X.]eschäftigungsmöglichkeit für den [X.]läger lediglich noch in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit [X.].

Das Arbeitsgericht hat der [X.]lage - nach entsprechender Antragsauslegung - stattgegeben und die [X.]eklagte verurteilt, das Angebot des [X.]lägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu den bis zum 30. September 1999 zwischen den Parteien geltenden [X.]edingungen anzunehmen. Das [X.] hat die [X.]erufung der [X.] zurückgewiesen und den [X.] teilweise folgendermaßen neu gefasst: Die [X.]eklagte wird verurteilt, das ihr vom [X.]läger gemäß der [X.] vom 8. April 2005 unterbreitete Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die [X.] ab dem 1. August 2009 - unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß den Arbeitsvertragsbedingungen und den tarifvertraglichen Regelungen, wie sie in Ziffer 4 der [X.] genannt werden - anzunehmen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren [X.]lageabweisungsantrag weiter. Der [X.]läger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Das [X.] hat dem Hauptantrag im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der Anspruch des [X.] folgt aus § 1 des [X.] der Parteien vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.]. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde von der [X.] wirksam gekündigt. Der [X.]läger musste allerdings entgegen der Auffassung des [X.]s nicht darlegen und beweisen, dass die [X.]ündigung aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. § 1 Abs. 2 [X.]SchG gerechtfertigt war. Auf die entsprechenden Feststellungen des [X.]s zur Wirksamkeit der betriebsbedingten [X.]ündigung kommt es nicht an. Er übte sein Rückkehrrecht nicht gemeinsam mit der [X.] kollusiv zum Nachteil der [X.] aus. Über die Hilfsanträge hat der [X.] nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag begründet ist.

A. Der [X.]läger hat mit dem zu 1. gestellten Hauptantrag in der Sache Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig.

1. Der Wortlaut des [X.] ist seit dem Berufungsantrag zweifelsfrei auf die Verurteilung der [X.] zur Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Der [X.]läger begehrt mit dem vom [X.] zutreffend ausgelegten Antrag eine Wiedereinstellung ab dem 1. August 2009 im Rahmen eines unbefristeten Vollzeitarbeitsverhältnisses nach Maßgabe von Ziffer 4 der [X.]. Es geht ihm mit der erstrebten Fiktion einer Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.], das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme ( §§ 145 bis  147 [X.] ) - erwirken möchte. Bereits in seiner [X.]lage ist die Abgabe des Angebots zu sehen. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete [X.]lage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 16; vgl. auch zB 21. August 2008 - 8 [X.]  - Rn. 54, [X.] § 613a Nr. 353 = [X.] § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 -  8 [X.]  - Rn. 14, [X.] § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = [X.] § 613a Nr. 80; 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 358).

2. Der Hauptantrag ist in dieser Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die [X.]lageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der [X.]läger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] § 611 Mehrarbeit Nr. 4). Ein - wie vorliegend - auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der [X.]lage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen [X.]lageanträgen - die [X.]lagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des [X.] herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 [X.] gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives [X.] erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Die weit gefasste Beschreibung einer Tätigkeit führt nicht zwingend zu deren Unbestimmtheit, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll (vgl. [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 32 Rn. 4; [X.]üttner/[X.] 2012 19. Aufl. Arbeitsvertrag Rn. 7). Die Vergütung folgt ggf. aus § 612 [X.].

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des anzunehmenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 1. August 2009 - ist genannt. Die weiteren Modalitäten des festzustellenden Arbeitsverhältnisses sind jedenfalls unter Hinzuziehung des unstreitigen Parteivortrags hinreichend konkretisiert. [X.] ist, dass der Antrag keine Angaben zum Umfang der Arbeitszeit und zum Inhalt der vertraglichen Tätigkeit enthält. Aus dem Hilfsantrag zu 3. kann geschlossen werden, dass es dem [X.]läger um ein Arbeitsverhältnis in Vollzeit geht. Ferner hat das [X.] den Antrag zutreffend dahin verstanden, dass der [X.]läger die Einstellung unter den Bedingungen von Nr. 4 Satz 2 [X.] begehrt und hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen sowie der anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt werden möchte, als wäre er ohne Unterbrechung von der [X.] weiterbeschäftigt worden. Der [X.]läger wurde auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 13. Febr[X.]r 1985 als Servicetechniker beschäftigt. Daraus kann die zutreffende Eingruppierung abgeleitet werden.

II. Der Hauptantrag hat - wie das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt hat - in der Sache Erfolg. Der [X.] hat über die zu behandelnden Rechtsfragen großteils schon mit Urteil vom 9. Febr[X.]r 2011 entschieden (- 7 [X.] - [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2) und an den Ergebnissen nach Auseinandersetzung mit weiteren Argumenten in den Urteilen vom 19. Oktober 2011 (- 7 [X.] -, - 7 [X.] -, - 7 [X.] - und - 7 [X.] -) festgehalten. Auch das Vorbringen im vorliegenden Fall rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Der Antrag zu 1. ist auf die rückwirkende Abgabe einer Annahmeerklärung gerichtet. Der [X.]läger hat Anspruch auf Abgabe der Annahmeerklärung. Das [X.] hat zwar im Ausgangspunkt rechtsfehlerhaft angenommen, die in Nr. 2 Buch[X.][X.] enthaltene Anspruchsvoraussetzung, welche nicht nur eine wirksame [X.]ündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG verlangt, sei wirksam. Es hat dabei nicht ausreichend beachtet, dass die Regelungen zum Rückkehrrecht im Auflösungsvertrag vom 1. September 2003, in § 1 des [X.] vom 30. April 2005 und in der [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterliegen, der weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegenstehen. Nr. 2 Buch[X.][X.] benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auf die mit der Revision angegriffene Annahme des [X.]s, dass das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt worden sei, kommt es daher nicht an. Der Rechtsstreit ist abschließend entscheidungsreif iSv. § 563 Abs. 3 ZPO. Der [X.]läger erfüllt die übrigen Voraussetzungen des sog. Rückkehrrechts der [X.]. Er übte sein Rückkehrrecht nicht gemeinsam mit der [X.] kollusiv zum Nachteil der [X.] aus.

1. Die [X.]lage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll.

a) Die Abgabe der Annahmeerklärung als zweite der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll den Vertragsschluss bewirken. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 [X.] idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 [X.] ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 [X.] aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. für die [X.]Rspr. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 26, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; 15. September 2009 - 9 [X.]  - Rn. 15 mwN, [X.] § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

b) Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; vgl. auch 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; grundlegend 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 17 und 35, [X.]E 134, 223).

2. Der [X.]läger hat Anspruch auf Abgabe der mit dem Hauptantrag verlangten Annahmeerklärung. Grundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.]. Das ergibt eine Auslegung dieser Regelungen.

a) § 2 Nr. 1 des ursprünglichen Auflösungsvertrags der Parteien vom 1. September 2003 ist ein von der [X.] [X.], den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des [X.] hinaus keine individuellen Besonderheiten. Dieser Vertrag wurde durch § 1 der Vereinbarung vom 30. April 2005 lediglich an die von der [X.] umgestalteten Rückkehrrechte angepasst, blieb nach § 1 Abs. 2 des [X.] aber im Übrigen bestehen. Den Inhalt eines solchen typischen Mustervertrags kann der [X.] selbst nach §§ 133, 157 [X.] auslegen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 29, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

b) Die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.] enthält [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können [X.] sein ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 30, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; vgl. auch 19. März 2009 - 6 [X.]  - Rn. 20 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] § 305c Nr. 17).

aa) Die Parteien haben hier in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] auf die in Anlage 1 enthaltene [X.] verwiesen. Sie haben den Text der [X.] vollständig verwendet, sodass deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten geblieben ist.

[X.]) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren ( § 305b [X.] ). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden ( § 157 [X.] ). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der [X.], die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 32, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

cc) [X.]lauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte [X.]lauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der [X.]ollektivregelung nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen (vgl. [X.] 28. Juli 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 18, [X.] ArbGG 1979 § 45 Nr. 16). Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen [X.]ollektivregelung geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher [X.]lauseln kommt es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die [X.]ollektivregelung Beteiligten, sondern nach § 157 [X.] auf die [X.] der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 19. März 2009 - 6 [X.]  - Rn. 22 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA [X.] 2002 § 305c Nr. 17).

c) § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.] begründen ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht des [X.] in die Dienste der [X.]. Der [X.]läger hat diesen [X.] wirksam geltend gemacht.

aa) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der [X.]läger ist ehemaliger Arbeitnehmer der [X.]. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. [X.]abelgesellschaften und war von der [X.] beurlaubt.

[X.]) Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] wurde aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. Nr. 2 Buch[X.][X.] gekündigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG Bezug nimmt, die [X.] jedoch eine außerordentliche [X.]ündigung mit Auslauffrist erklärte. Die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung wird zwar nicht an § 1 [X.]SchG gemessen, sondern an § 626 [X.]. Zu prüfen ist nach § 626 Abs. 1 [X.] aber, ob dem Arbeitgeber im Fall ordentlicher [X.]ündbarkeit des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist unzumutbar wäre (vgl. nur [X.] 18. März 2010 - 2 [X.]  - Rn. 16 mwN, [X.] § 626 Nr. 228 = [X.] § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Die Voraussetzungen der außerordentlichen [X.]ündigung sind dadurch mit denen einer ordentlichen [X.]ündigung verknüpft. Bei einer außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung handelt es sich deswegen um eine [X.]ündigung „aus dringenden betrieblichen Gründen“ iSv. Nr. 2 Buch[X.][X.]. Das Erfordernis einer „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ausgesprochenen [X.]ündigung dient der Abgrenzung von personen- und verhaltensbedingten [X.]ündigungen, bei denen kein Rückkehrrecht besteht. Das macht insbesondere Nr. 5 [X.] deutlich.

cc) Der [X.]läger hat ein besonderes Rückkehrrecht iSv. Nr. 1 Buch[X.]b [X.], obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] nicht schon mit dem 31. Dezember 2008, sondern erst am 31. Juli 2009 endete.

(1) Nach Nr. 1 Buch[X.]b [X.] räumte die Beklagte dem [X.]läger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate“ ein. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand nach Nr. 1 Buch[X.][X.] für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab 1. Jan[X.]r 2004, also bis 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später mit dem 31. Dezember 2008.

(2) Nr. 1 Buch[X.]b [X.] ist auslegungsbedürftig. Aus dem Wortlaut der Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht „für weitere 36 Monate“ die Entstehung des Rechts bis 31. Dezember 2008, seine Geltendmachung oder die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint ist. Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner (§ 157 [X.]) spricht aber dafür, dass es jedenfalls genügt, wenn das Rückkehrrecht bis 31. Dezember 2008 durch den Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung entstand und gegenüber der [X.] geltend gemacht wurde. Mit Ausübung des Rückkehrrechts bis 31. Dezember 2008 erlangte die beklagte Verwenderin Planungssicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Rückkehr des einzelnen Arbeitnehmers. Die in Nr. 3 Satz 2 [X.] enthaltene Ankündigungsfrist von drei Monaten deutet zudem darauf hin, dass das Regelwerk zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr unterscheidet ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 39, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

(3) Der [X.]läger erfüllt diese Voraussetzung des besonderen Rückkehrrechts. Die [X.] kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 außerordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“. Der [X.]läger machte das besondere Rückkehrrecht mit Schreiben vom Dezember 2008 gegenüber der [X.] geltend.

dd) Nr. 2 Buch[X.][X.] verlangt nicht nur eine wirksame [X.]ündigung. Nach der Regelung genügt insbesondere nicht der Eintritt der Fiktion in § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die [X.]ündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochen wurde. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] ist nicht anzuwenden.

(1) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behe[X.]arer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die [X.] verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 42, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.] § 15 Nr. 3; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(2) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die [X.]lausel in Nr. 2 Buch[X.][X.] lässt nach gebotener Auslegung ( §§ 133 , 157 [X.]) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass das Rückkehrrecht an eine [X.]ündigung gebunden wird, die wirksam und darüber hinaus unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen wird. Aus dem Erfordernis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG geht der Wille der verwendenden [X.] hervor, das Rückkehrrecht davon abhängig zu machen, dass auch im Fall der außerordentlichen [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Umstände - dringende betriebliche Gründe - tatsächlich gegeben sind. Es genügt daher nicht, dass die außerordentliche oder ordentliche [X.]ündigung durch Unterlassen oder Rücknahme der [X.]ündigungsschutzklage aufgrund der Fiktionen in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 7 Halbs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG wirksam wird ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 43, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

ee) Das in Nr. 2 Buch[X.][X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung ist unwirksam. Das Erfordernis benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.]lausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen. Auf die Prüfung des [X.]s, das die Voraussetzungen einer [X.]ündigung aus betrieblichen Gründen - insbesondere nach umfangreichen Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast - angenommen hat, kommt es daher nicht an. Die in diesem Zusammenhang wegen angeblicher Verletzung richterlicher Hinweispflicht (§ 139 ZPO) und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erhobenen Verfahrensrügen gehen ebenso in Leere.

(1) § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] hindert die Inhaltskontrolle nicht.

(a) Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] finden §§ 305 ff. [X.] auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. [X.] verwendete [X.]lauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche [X.]ollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 46, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 46, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; 19. März 2009 - 6 [X.]  - Rn. 22 mwN, [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] § 305c Nr. 17).

(b) Die Unterzeichner der [X.] haben dem Regelwerk nicht den normativen Charakter eines Tarifvertrags iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] beigelegt.

(aa) Entscheidend ist, ob die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die [X.]lärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 48, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 48, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 19. Mai 2010 - 4 [X.]  - Rn. 37 und 39, [X.] § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

([X.]) Das trifft auf die [X.] nicht zu. Nach Nr. 1 [X.] räumt die Beklagte den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die [X.] den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individ[X.]lvertragliche Umsetzungsakte. Das ist der typische Fall Allgemeiner Geschäftsbedingungen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 49, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(c) Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] sind entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deswegen durch § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] der sog. AGB-[X.]ontrolle der §§ 305 ff. [X.] entzogen, weil der [X.] der Charakter einer schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarung zugunsten Dritter iSv. § 328 [X.] zukäme (vgl. zum Begriff der schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarung zugunsten Dritter: [X.] 5. November 1997 - 4 [X.] - zu II 1.3 der Gründe, [X.]E 87, 45; allgemein zu schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarungen: [X.] 26. Jan[X.]r 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 6). Der Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf das Rückkehrrecht gegenüber der [X.] nicht unmittelbar im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 [X.] aus der [X.] (vgl. zu dem Erfordernis eines unmittelbaren Leistungsrechts: bspw. [X.]/[X.] [X.] 71. Aufl. Einf. v. § 328 Rn. 1). Nr. 1 Buch[X.]b [X.] verlangt vielmehr ausdrücklich den Zwischenschritt einer einzelvertraglichen Vereinbarung des besonderen Rückkehrrechts. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich als Vertragspartnerin der [X.] gegenüber den [X.]abelgesellschaften und der [X.] [X.], im Verhältnis zum Arbeitnehmer einzelvertraglich eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die (Gegen-)Leistung des besonderen Rückkehrrechts gegenüber der [X.] entsteht jedoch erst mit Abschluss des Aufhebungsvertrags aufgrund des dadurch begründeten [X.] von Aufhebungsvereinbarung und Wiedereinstellungszusage (vgl. zu einem vergleichbaren Zwischenschritt: [X.] 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 52, [X.]E 123, 337). Der [X.] kann daher offenlassen, ob schuldrechtliche [X.]oalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter dem Tarifvertragsbegriff des § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] überhaupt unterfallen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 50, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

(2) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht aus.

(a) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 [X.] nur für Bestimmungen in [X.] gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung führt aber nicht dazu, dass ein [X.]lauselwerk nicht nach §§ 307 ff. [X.] zu kontrollieren wäre. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. [X.] gemessen werden ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 52, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.]  - Rn. 27 mwN, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] § 307 Nr. 13).

(aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind von der Inhaltskontrolle zum einen deklaratorische Vertragsklauseln ausgenommen, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Eine Inhaltskontrolle derartiger [X.]lauseln liefe leer, weil an ihre Stelle im Fall ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 [X.] die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2).

([X.]) Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterfallen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. [X.]. Das sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts. Der gerichtlichen [X.]ontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Demgegenüber sind [X.]lauseln, die das Haupt- oder [X.] einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 53 mwN, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Bestimmungen gestalten iVm. § 1 des [X.] - ebenso wie schon Anlage 1 Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.]a des Auflösungsvertrags vom 1. September 2003 - das [X.] aus. Der Auflösungsvertrag enthält nach seinem Erscheinungsbild selbst [X.]. Er verknüpft die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit zeitlich begrenzten Rückkehrrechten. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zu der Vertragsaufhebung steht im [X.] zu der Zusage der Wiedereinstellung (vgl. zu der Gegenleistung einer Abfindungszusage für die Einwilligung in die Vertragsaufhebung: zB [X.] 26. September 2001 - 4 [X.] I 2 b der Gründe mwN, [X.] § 4 Einzelhandel Nr. 51). Unmittelbarer Gegenstand des Haupt- und [X.]s ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen mehrere verschiedenartige Wiedereinstellungsansprüche, ein allgemeines und ein besonderes Rückkehrrecht unterschiedlicher Dauer. Das eng zu fassende, kontrollfreie Haupt- und [X.] beschränkt sich auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen das Versprechen der Wiedereinstellung. Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] stellen das besondere (verlängerte) Rückkehrrecht - ebenso wie schon Anlage 1 Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.]a des Auflösungsvertrags vom 1. September 2003 - unter zusätzliche Voraussetzungen, die Einhaltung der Erfordernisse des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ wirksame [X.]ündigung. Die [X.]lauseln gestalten damit das [X.] aus. Sie sind inhaltlich zu kontrollieren ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 55, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

(3) Das in Nr. 2 Buch[X.][X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung benachteiligt den [X.]läger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in [X.] unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die beiderseitigen Positionen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben umfassend gewürdigt werden. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. [X.] sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 57, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 56, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.]  - Rn. 30 mwN, [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] § 307 Nr. 13).

(b) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 [X.] konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 [X.] erfüllt, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 58, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(c) Gemessen daran wird hier unwiderlegt vermutet, dass das in Nr. 2 Buch[X.][X.] begründete Erfordernis einer von ihm zu beweisenden nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt.

(aa) Nr. 2 Buch[X.][X.] verkehrt zum einen die für den [X.]ündigungsschutzprozess in § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]SchG vorgesehene Darlegungs- und Beweislast. Die Regelung macht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ [X.]ündigung zur Anspruchsvoraussetzung des Rückkehrrechts. Zum anderen beseitigt Nr. 2 Buch[X.][X.] die Fiktion in § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 Halbs. 1 [X.]SchG. Die Wirkung dieser Fiktion beschränkt sich darauf, dass eine bestimmte [X.]ündigung wirksam ist. Ob der [X.]ündigungsgrund tatsächlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Fiktion ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 60 mwN, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Die Beseitigung der Fiktion geht über die bloße Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im [X.] hinaus (vgl. zu der Verkehrung der Behauptungs- und Beweislast: zB [X.] 25. September 2008 - 8 [X.] - Rn. 38, [X.] § 613a Nr. 355 = [X.] § 613a Nr. 98).

([X.]) Diese in Nr. 2 Buch[X.][X.] enthaltene Voraussetzung ist nach § 307 Abs. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

([X.]) Für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, begründet sie die Obliegenheit, eine [X.]ündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch [X.], [X.] und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers, dh. eine Einschränkung, die es gefährdet, dass der Vertragszweck - die Verknüpfung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] - erreicht wird (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ). Der Arbeitnehmer kann sich nicht frei entschließen, die Unsicherheiten und Belastungen eines [X.]ündigungsschutzrechtsstreits auf sich zu nehmen, wenn er das besondere Rückkehrrecht - den [X.] - durchsetzen will. Er kann seine [X.]lage gegen die [X.]abelgesellschaft nicht zurücknehmen, keinen [X.]lageverzicht erklären, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und sich, ohne den Verlust des [X.]s zu riskieren, nicht vergleichsweise einigen. Er kann seine Entscheidung über die Einleitung und Fortführung des Rechtsstreits auch nicht von einer Beurteilung der [X.] abhängig machen. Er muss den Rechtsstreit vielmehr sogar dann führen, wenn er selbst der Auffassung ist, die klagebegründenden Tatsachen nicht schlüssig vortragen zu können (vgl. zu einer auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 BetrVG überprüften [X.]lageobliegenheit im Zusammenhang mit einer Sozialplanforderung: [X.] 22. Juli 2003 - 1 [X.]  - zu III 1 b cc (1) der Gründe, [X.]E 107, 100 ). Der [X.] steht regelmäßig erst nach Jahren fest. Das widerspricht dem typischen Zweck eines [X.]s, der [X.]. darin besteht, Zeiten der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 62, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 61, [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2).

([X.]b) Hinzu kommt die von § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]SchG abweichende atypische Verkehrung der Darlegungs- und Beweislast im [X.]. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich der [X.]ündigungsgründe Tatsachen darlegen und beweisen, die er selbst idR nicht kennt und die jedenfalls nicht aus seiner Sphäre stammen. Diese atypische Überbürdung der Beweislast für die [X.]ündigungsgründe auf den gekündigten Arbeitnehmer ist nicht etwa geboten, um die berechtigten Interessen der [X.] zu wahren. Sie mag ein berechtigtes Interesse daran haben, den sich aufdrängenden Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitnehmer und der [X.]abelgesellschaft bei Ausspruch der [X.]ündigung erkennen zu können. Die berechtigten Belange der [X.] gebieten es aber nicht, die Beweislast und das sog. non-liquet-Risiko für die [X.]ündigungstatsachen auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Die Interessen der [X.] sind ausreichend durch § 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] gewahrt. Der [X.]läger hat ihr damit das Recht eingeräumt, sich die Fragen der [X.] Rechtfertigung und Wirksamkeit der [X.]ündigung von der [X.] offenlegen zu lassen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 63, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 62, [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

ff) Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] kann ohne das Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung aufrechterhalten bleiben.

(1) § 306 Abs. 1 [X.] weicht von der [X.] des § 139 [X.] ab. Er bestimmt, dass der [X.] grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Die Teilbarkeit der [X.]lausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 65, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 64, [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2). Maßgeblich ist, ob die [X.]lausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen (sog. [X.], vgl. für die [X.]Rspr.: [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 27, EzA [X.] 2002 § 307 Nr. 54; 6. Mai 2009 - 10 [X.]/08  - Rn. 11 mwN, [X.] § 307 Nr. 43 = [X.] § 307 Nr. 44). Handelt es sich um eine teilbare [X.]lausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.]  - Rn. 32, [X.]E 118, 36 ).

(2) Die [X.]lausel in Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buch[X.][X.] beschränkt sich auf die Voraussetzung einer wirksamen [X.]ündigung, die auch bei Eintritt der Fiktion des § 7 Halbs. 1 [X.]SchG(im Fall einer außerordentlichen [X.]ündigung iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG ) erfüllt ist. Die sprachliche Teilbarkeit der [X.]lausel kann sich darin ausdrücken, dass die Regelungen in unterschiedlichen Sätzen getroffen sind (vgl. zu einem solchen Fall: [X.] 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 29, [X.] § 305 Nr. 10 = [X.] § 307 Nr. 33). Das ist jedoch nicht zwingend. Wird die Passage „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG“ in Nr. 2 Buch[X.][X.] gestrichen, setzt das besondere Rückkehrrecht nur noch eine wirksame [X.]ündigung voraus, die aus Gründen der betrieblichen Sphäre ausgesprochen wird (vgl. zu einer ähnlichen Streichung innerhalb desselben Satzes: [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.]/08  - Rn. 11 mwN, [X.] § 307 Nr. 43 = [X.] § 307 Nr. 44). Die [X.]lausel ist damit inhaltlich und sprachlich teilbar. Die Regelung bleibt verständlich ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 66, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

gg) Das danach ausreichende Erfordernis einer wirksamen [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] durch die [X.] ist gewahrt. Die von der [X.] am 9. Dezember 2008 ausgesprochene [X.]ündigung gilt nach § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG als wirksam. Der [X.]läger musste entgegen der Ansicht des [X.]s nicht weiter darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG erfüllt sind. Der Rechtsstreit ist damit trotz des Rechtsfehlers des [X.]s nach § 563 Abs. 3 ZPO abschließend entscheidungsreif.

3. Für ein kollusives Zusammenwirken des [X.] mit der [X.] bei Ausspruch der [X.]ündigung bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan. Der [X.] kann offenlassen, welche Auswirkungen der gegenüber der [X.] erfolgreich durchgesetzte [X.] auf die von der [X.] geleisteten Ausgleichszahlungen hat. Es kann auch auf sich beruhen, ob sich die Beklagte unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die dem [X.]läger zugeflossenen Vorteile berufen kann, wenn Zahlungsansprüche gegen sie erhoben werden (vgl. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 68, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

4. Der [X.]läger ist schließlich nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento gelten. Das folgt aus der Auslegung von § 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Nach dieser Regelung richten sich die Wiedereinstellungsbedingungen.

a) Nr. 4 Satz 1 [X.] sieht vor, dass im Fall der Rückkehr ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden [X.] Anwendung finden. Nach Nr. 4 Satz 2 [X.] wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiterbeschäftigt worden. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV Ratio bestimmen, dass „der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer“ ein Angebot auf Abschluss eines [X.] für eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento der [X.] erhält. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio lässt eine Änderungskündigung zu, wenn der Arbeitnehmer den Abschluss eines [X.] ablehnt ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 70, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

b) Der Wortlaut von Nr. 4 Satz 1 [X.] bindet die Geltung der [X.] an den Fall der Rückkehr, dh. die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch übereinstimmende Willenserklärungen. Der Passus, wonach die Tarifverträge „ab diesem Zeitpunkt“ zur Anwendung kommen sollen, stellt klar, dass keine „automatische Überführung“ in den Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento zeitgleich mit der Wiedereinstellung gemeint ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio müssen erfüllt sein. Die Beklagte soll die Rechte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio, dem betroffenen Arbeitnehmer ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine Änderungskündigung zu erklären, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt, erst mit der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ausüben können. Dem steht Nr. 4 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Würde die Bestimmung, nach der der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wäre er ohne Unterbrechung von der [X.] weiterbeschäftigt worden, in der Weise verstanden, dass sie unmittelbar eine Versetzung zu Vivento zur Folge hätte, wäre Nr. 4 Satz 1 [X.] überflüssig. Der Regelung bliebe kein Anwendungsbereich. An dem Zusammenspiel von Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] wird vielmehr deutlich, dass mit Nr. 4 Satz 2 [X.] sichergestellt werden soll, dass der erneut eingestellte Arbeitnehmer trotz der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses weder arbeitsvertragliche noch tarifliche Nachteile erleidet. Die arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen und die tariflichen Regelungen sollen nachgezeichnet werden, als wäre das frühere Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 71, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

B. Die Hilfsanträge fallen wegen des Erfolgs des [X.] nicht zur Entscheidung des [X.]s an.

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]osten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt     

        

    [X.]iel    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 519/10

13.06.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 29. Oktober 2009, Az: 9 Ca 343/09, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB, § 145ff BGB, § 1 Abs 2 KSchG, § 894 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 519/10 (REWIS RS 2012, 5660)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5660

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