Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 537/10

7. Senat | REWIS RS 2012, 5692

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung - AGB-Kontrolle


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2010 - 3 [X.]/09 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2009 - 17 Ca 593/08 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Wiedereinstellung des [X.] richtet; das bezeichnete Urteil wird insoweit zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des [X.] auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als vollzeitbeschäftigter Fernmeldehandwerker zum 1. August 2009 anzunehmen.

3. Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

4. Die Kosten des ersten Rechtszugs und der Revision haben der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu zwei Dritteln, die Beklagte zu einem Drittel zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der - vormaligen - Beklagten zu 2. hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch des [X.]lägers.

2

Der am 3. Februar 1953 geborene [X.]läger war seit dem 1. April 1968 bei der [X.] und ihrer Rechtsvorgängerin als Fernmeldehandwerker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden [X.] die Tarifverträge für Angestellte der [X.] Anwendung, ua. der Manteltarifvertrag für den [X.]ereich der [X.] AG zuletzt idF vom 1. März 2004 ([X.]). Nach § 26 [X.] war das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 50. Lebensjahres nur noch außerordentlich kündbar, wenn es mindestens 15 Jahre bestand. Der [X.]läger wurde infolge von Restrukturierungsmaßnahmen von der [X.] beurlaubt. Er wurde seit 1. Oktober 1999 von der [X.] beschäftigt. In der Folge wurde er von der [X.] ([X.]) „übernommen“.

3

Die [X.]eklagte, mehrere [X.] - ua. die [X.] - und die [X.] [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. [X.] ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die [X.] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur [X.] AG ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer Gründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen [X.]edingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

[X.]esondere [X.]edingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.] aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach [X.]eginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht Gebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. iVm. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber ([X.]abelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen [X.]ündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die [X.]estimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der [X.] AG Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] AG weiter beschäftigt worden.

                 

...     

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer [X.]ündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter Gründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

                 

...     

        

6.    

Derzeit noch von der [X.] AG zu einer [X.]abelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger [X.]eendigung der [X.]eurlaubung sowie [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses zur [X.] AG.“

4

§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des [X.] ([X.]) zwischen der [X.] und der [X.] [X.] idF vom 15. März 2004 lautet auszugsweise:

        

„(1)   

Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die [X.]ereitschaft, eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb [X.] der [X.] AG zu den in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten [X.]edingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in [X.] versetzt.

                 

...     

        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. …

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine [X.]ündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten [X.]edingungen nach Absatz 1. …“

5

Der [X.]läger und die [X.]eklagte schlossen am 30. April 2005 einen Auflösungsvertrag zum 31. Dezember 2005. Dem Vertrag war als Anlage 1 die [X.] beigefügt. In ihm ist ua. geregelt:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, [X.]/[X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger bestehenden Arbeitsverhältnis, ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur [X.] AG, dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1 ([X.] vom 8. April 2005), die [X.]estandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

...     

        
                          
        

§ 4 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

        

Herr … ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, [X.]/[X.]/[X.] der [X.] AG die Daten mit [X.]ezug auf sein Arbeitsverhältnis offenlegt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf Grund Ziffer 2a der [X.] erfasst dies auch die [X.] Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der [X.]ündigung.

        

Die [X.] gewährleistet bezüglich der ihr von der [X.] Vertrieb & Service GmbH & Co. [X.]G, [X.]/[X.]/[X.] übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen [X.]estimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

6

Die [X.] kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem [X.]läger unter dem 9. Dezember 2008 nach Anhörung des [X.]etriebsrats „aus betriebsbedingten Gründen“ außerordentlich unter Einhaltung einer „[X.]n Auslauffrist“ von sieben Monaten zum 31. Juli 2009. Der [X.]etriebsrat hatte zu der beabsichtigten [X.]ündigung keine Stellungnahme abgegeben. Die [X.]ündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im [X.]ereich Technical Operations, in deren Verlauf ein Interessenausgleich und ein Sozialplan geschlossen wurden. Abschn. [X.] § 1 [X.]uchst. a des Sozialplans vom 12. November 2008 nahm von der [X.] beurlaubte Mitarbeiter von dem Abfindungsanspruch aus, wenn sie nicht wirksam auf ihre Rechte aus der Rechtsbeziehung zur [X.], insbesondere ihr Rückkehrrecht nach Widerruf der [X.]eurlaubung, verzichteten.

7

Mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 teilte die [X.]eklagte dem [X.]läger mit, die [X.] habe die Rückkehr des [X.]lägers zu ihr angezeigt. Sie wies den [X.]läger darauf hin, dass ihm kein Rückkehranspruch zustehe. Unter dem 22. Dezember 2008 machte der [X.]läger dieses Recht gegenüber der [X.] geltend.

8

Mit der am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat der [X.]läger zunächst [X.]ündigungsschutzklage gegen die [X.] erhoben. Anschließend hat er mit [X.]lageerweiterung vom 3. Februar 2009 ein Rückkehrrecht zur [X.] geltend gemacht und den [X.]ündigungsschutz- sowie Weiterbeschäftigungsantrag nur noch hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gegenüber der [X.] weiterverfolgt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch der gegenüber der [X.] geltend gemachte Rückkehranspruch.

9

Dazu hat der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, er habe gegen die [X.]eklagte einen Anspruch auf Wiedereinstellung aus dem [X.]. der [X.] vom 8. April 2005. Die aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochene [X.]ündigung der [X.] sei wirksam, auch bedürfe es keiner entsprechenden gerichtlichen Entscheidung. Er sei gegenüber der [X.] auch nicht darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die [X.]ündigung der [X.] wirksam sei.

Der [X.]läger hat zuletzt - soweit für die Revision noch von [X.]edeutung - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass ihm ein Rückkehrrecht zur [X.] entsprechend der [X.] vom 8. April 2005 zusteht;

        

2.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihn entsprechend Ziffer 4 der [X.] vom 8. April 2005 mit Wirkung vom 1. August 2009 wieder einzustellen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig, weil dafür kein Feststellungsinteresse vorhanden sei. Der unbestimmte Wiedereinstellungsantrag bezeichne weder den Inhalt der vom [X.]läger geforderten [X.]eschäftigung näher, noch enthalte er Angaben über die zu zahlende Arbeitsvergütung. Auch in der Sache stehe dem [X.]läger kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der [X.] gebunden gewesen sei. Durch die [X.]eendigung des [X.]ündigungsrechtsstreits mit der [X.] werde zwar die Wirksamkeit der [X.]ündigung nach § 13 Abs. 1 iVm. § 7 Abs. 1 [X.] fingiert, nicht aber das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe nach § 1 Abs. 2 ff. [X.]. Dafür sei der [X.]läger im [X.] darlegungs- und beweispflichtig. Stattdessen habe der [X.]läger eine Überprüfung der [X.]ündigungsgründe dadurch unmöglich gemacht, dass er die [X.]ündigungsschutzklage nur hilfsweise verfolge. Darin liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Schließlich bestehe eine [X.]eschäftigungsmöglichkeit für den [X.]läger lediglich noch in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit [X.].

Das Arbeitsgericht hat nach den [X.]lageanträgen erkannt. Über die gegen die [X.] gerichteten Hilfsanträge erging keine Entscheidung. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der [X.] die Anträge abgewiesen und die gegen die [X.] gerichtete Anschlussberufung des [X.]lägers, mit der er für den Fall der Stattgabe der [X.]erufung der [X.] die Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen [X.]ündigung der [X.] begehrt hat, als unzulässig verworfen. Es hat dem [X.]läger die [X.]osten des Rechtsstreits auferlegt und die Revision zugelassen, soweit die [X.]erufung der [X.] Erfolg hatte. Mit der Revision begehrt der [X.]läger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit sich diese gegen die [X.]eklagte richtet. Die [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Sie ist erfolglos, soweit der [X.]läger das [X.]lageziel der Wiedereinstellung mit einem Feststellungsantrag verfolgt. Für diesen Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Revision führt jedoch zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts, soweit dieses dem Wiedereinstellungsantrag stattgegeben hat. Der Anspruch des [X.] folgt aus § 2 Nr. 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.]. Die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind erfüllt. Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde von der [X.] wirksam gekündigt. Entgegen der Auffassung des [X.] musste der [X.]läger nicht darlegen und beweisen, dass die [X.]ündigung aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. § 1 Abs. 2 [X.]SchG gerechtfertigt war. Auf die entsprechenden Feststellungen des [X.] zur Wirksamkeit der betriebsbedingten [X.]ündigung kommt es nicht an. Der [X.]läger hat sein Rückkehrrecht nicht gemeinsam mit der [X.] kollusiv zum Nachteil der [X.] ausgeübt, indem er in erster Linie gegenüber der [X.] einen Wiedereinstellungsantrag und einen [X.]ündigungsschutzantrag gegenüber der [X.] nur hilfsweise verfolgt hat.

A. Die Revision ist zurückzuweisen, soweit sie den Antrag zu 1. betrifft. Dieser Antrag, mit dem der [X.]läger die Feststellung eines Rückkehrrechts nach Maßgabe der [X.] reklamiert, ist unzulässig. Er genügt nicht den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

I. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann [X.]lage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der [X.]läger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (vgl. [X.] 16. November 2011 - 4 [X.] - Rn. 34 mwN).

II. Hiervon ausgehend ist das Feststellungsbegehren unzulässig.

1. Allerdings handelt es sich bei dem „Rückkehrrecht“ um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Dem [X.]läger geht es um den Ausspruch einer Berechtigung der (Wieder-)Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.], nach welchem er als Fernmeldehandwerker tätig ist.

2. Der [X.]läger hat für seinen Antrag aber kein besonderes Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

a) § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung. Es ist in der Regel zu verneinen, wenn ein [X.]läger dasselbe Ziel mit einer [X.]lage auf Leistung erreichen kann (vgl. [X.] 28. September 2005 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe; 5. Juni 2003 - 6 [X.] - zu I 1 b der Gründe mwN, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 81 = EzA  ZPO 2002 § 256 Nr. 2).

b) Vorliegend kann der [X.]läger das von seinem Feststellungsbegehren umfasste Recht mit einer Leistungsklage auf Abgabe einer Willenserklärung verfolgen. Dies zeigt sein Antrag zu 2. Mit dem Antrag zu 1. kann er nichts Anderes oder [X.] klären. Ein gesondertes Interesse an der mit dem Antrag zu 1. begehrten Feststellung ist nicht erkennbar.

c) Auch als [X.] iSv. § 256 Abs. 2 ZPO wäre der Antrag unzulässig.

aa) Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der [X.]läger zugleich mit der Hauptklage auf Feststellung eines die Entscheidung bedingenden, dh. vorgreiflichen Rechtsverhältnisses klagen. Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die [X.] bei der Leistungsklage nur auf die Entscheidung über den prozess[X.]len Anspruch bezieht, nicht aber auf die den [X.] tragenden Feststellungen. § 256 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Ausdehnung der Rechtskraft auch auf das der Leistungsklage vorgreifliche Rechtsverhältnis und die tragenden Entscheidungsgründe. Voraussetzung für die [X.] ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien streitig ist, von dem die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängig ist und das über den Streitgegenstand hinaus von Bedeutung sein kann (vgl. [X.] 25. September 2003 - 8 [X.] - zu II 1 a [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2). Die Vorgreiflichkeit ersetzt das ansonsten für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. [X.] 29. März 2001 - 6 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe mwN, [X.], 77; 11. Oktober 2000 - 5 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 96, 34). Die [X.] ist aber dann unzulässig, wenn die Entscheidung über die gleichzeitig erhobene Leistungsklage die Rechtsbeziehungen der Parteien mit [X.] erschöpfend klärt (vgl. [X.] 15. Jan[X.]r 1992 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe mwN, [X.] [X.] 1972 § 37 Nr. 84 = EzA [X.] 1972 § 37 Nr. 110; [X.] in [X.]/[X.] ZPO 33. Aufl. § 256 Rn. 29).

[X.]) Vorliegend hat das im Zusammenhang mit dem Antrag zu 2. inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis eines „Rechts zur Rückkehr“ keine über den Streitgegenstand der Verurteilung zur Wiedereinstellung hinausgehende Bedeutung. Es zeitigt keine weitergehenden Folgen als die mit dem Leistungsantrag zu 2. geltend gemachte Verpflichtung zum Arbeitsvertragsschluss.

B. Der zulässige Antrag zu 2. ist begründet.

I. Der Antrag des [X.], ihn entsprechend Nr. 4 [X.] vom 8. April 2005 mit Wirkung vom 1. August 2009 „wieder einzustellen“, ist nach gebotener Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

1. Der [X.]läger erstrebt mit dem „Wiedereinstellungsantrag“ eine Verurteilung der [X.] zur Abgabe einer Annahmeerklärung. Ihm geht es mit der erstrebten Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.], das er mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme ( §§ 145 bis  147 [X.] ) - erwirken möchte. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete [X.]lage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willens des Arbeitnehmers. So ist auch der Wiedereinstellungsantrag im vorliegenden Fall zu verstehen. Bereits in der [X.]lage ist regelmäßig die Abgabe des Angebots zu sehen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 16; vgl. auch zB 21. August 2008 - 8 [X.]  - Rn. 54, [X.] [X.] § 613a Nr. 353 = [X.] § 613a Nr. 95; 25. Oktober 2007 -  8 [X.]  - Rn. 14, [X.] [X.] § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = [X.] § 613a Nr. 80; 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 11, [X.]E 123, 358).

2. Der Antrag zu 2. ist in dieser Auslegung zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die [X.]lageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der [X.]läger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit [X.] (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 10 mwN, [X.] § 611 Mehrarbeit Nr. 4). Ein - wie vorliegend - auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der [X.]lage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen [X.]lageanträgen - die [X.]lagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des [X.] herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 [X.] gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives [X.] erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Die weit gefasste Beschreibung einer Tätigkeit führt nicht zwingend zu deren Unbestimmtheit, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll (vgl. [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 32 Rn. 4; [X.]üttner/[X.] 2012 19. Aufl. Arbeitsvertrag Rn. 7). Die Vergütung folgt ggf. aus § 612 [X.].

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des angestrebten Arbeitsvertrags ausreichend konkret bezeichnet. Zeitpunkt der begehrten Wiedereinstellung ist der 1. August 2009. [X.] ist, dass der Antrag keine Angaben zum Umfang der Arbeitszeit enthält. Ohne andere Anhaltspunkte ist von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Die weiteren Modalitäten des vom [X.]läger reklamierten Rechts sind nach seinem Sachvortrag klar. Der [X.]läger will zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Fernmeldehandwerker beschäftigt werden. Daraus kann die zutreffende Eingruppierung abgeleitet werden. Die übrigen Arbeitsbedingungen ergeben sich aus Nr. 4 Satz 2 [X.]. Danach wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung von der [X.] weiterbeschäftigt worden (vgl. insoweit auch zur Antragsauslegung: [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 21). Die Vergütung bemisst sich nach § 10 des zum 1. Juli 2001 in [X.] getretenen Entgeltrahmentarifvertrags (ERTV), der die Grundzüge und Festsetzung der Vergütung regelt. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 ERTV geben die Eingruppierungsgrundsätze vor. § 10 Abs. 2 ERTV verweist zudem auf das Entgeltgruppenverzeichnis der Anlage 1 zum ERTV (vgl. zum Tarifsystem: bspw. [X.] 8. März 2006 - 10 [X.] - Rn. 5 ff., [X.]E 117, 202). Ein Vertragsangebot dieses Inhalts könnte die Arbeitgeberin nach § 145 [X.] mit einem einfachen „Ja“ annehmen (vgl. zum entsprechenden Maßstab: [X.] 19. April 2005 - 9 [X.] - Rn. 17, [X.]E 114, 206).

II. Der Antrag zu 2. hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] hat der [X.]läger Anspruch auf Abgabe der mit dem Antrag verlangten Annahmeerklärung. Grundlage des Anspruchs ist § 2 Nr. 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.]. Das ergibt eine Auslegung dieser Regelungen, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht standhalten. Nr. 2 Buchst. [X.] benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Der [X.] hat über die zu behandelnden Rechtsfragen großteils schon mit Urteilen vom 9. Febr[X.]r 2011 (- 7 [X.] - [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2) und vom 19. Oktober 2011 (- 7 [X.] -, - 7 [X.] -, - 7 [X.] - sowie mit ähnlicher Antragsfassung - 7 [X.] -) entschieden und hält an den Ergebnissen fest. Die vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

1. Die [X.]lage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Annahmeerklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll. Davon ist das [X.] zutreffend ausgegangen.

a) Die Abgabe der Annahmeerklärung als zweite der beiden nötigen übereinstimmenden Willenserklärungen soll den Vertragsschluss bewirken. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 [X.] idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gerichtet ist. Nach § 275 Abs. 1 [X.] ist der Anspruch auf die Leistung zwar ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist. Im Unterschied zum alten Recht ist in § 311a Abs. 1 [X.] aber klargestellt, dass ein Vertrag selbst dann nicht nichtig ist, wenn er in der Vergangenheit tatsächlich nicht durchgeführt werden kann (vgl. für die [X.]Rspr.: [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 26, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 26, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; 15. September 2009 - 9 [X.]  - Rn. 15 mwN, [X.] TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 44 = [X.] § 4 Altersteilzeit Nr. 31).

b) Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil ist daher zulässig. Ausgeschlossen ist lediglich eine gerichtliche Entscheidung, mit der ein Arbeitsverhältnis mit Rückwirkung zu einem Zeitpunkt vor der (fingierten) Abgabe des Angebots begründet werden soll ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; vgl. auch 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; grundlegend 4. Mai 2010 - 9 [X.]  - Rn. 17 und 35, [X.]E 134, 223).

2. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft angenommen, die in Nr. 2 Buch[X.][X.] enthaltene Anspruchsvoraussetzung, welche nicht nur eine wirksame [X.]ündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG verlangt, sei wirksam. Die Regelungen zum Rückkehrrecht im Auflösungsvertrag vom 30. April 2005 und in der [X.] halten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], der weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegenstehen, allerdings nicht stand.

a) § 2 Nr. 1 des Auflösungsvertrags der Parteien vom 30. April 2005 ist ein von der [X.] [X.], den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des [X.] hinaus keine individuellen Besonderheiten. Den Inhalt eines solchen typischen Mustervertrags kann der [X.] selbst nach §§ 133, 157 [X.] auslegen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 29, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 29 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

b) Die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in § 2 Nr. 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.] enthält [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können Allgemeine Geschäftsbedingungen sein ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 30, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; vgl. auch 19. März 2009 - 6 [X.]  - Rn. 20 mwN, [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] § 305c Nr. 17).

aa) Die Parteien haben hier in § 2 Nr. 1 des [X.] auf die als Anlage 1 beigefügte [X.] verwiesen. Sie haben den Text der [X.] vollständig verwendet, sodass deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten geblieben ist.

[X.]) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren ( § 305b [X.] ). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden ( § 157 [X.] ). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der [X.], die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 32, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 32, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

cc) [X.]lauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte [X.]lauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der [X.]ollektivregelung nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen (vgl. [X.] 28. Juli 2009 - 3 [X.]/07 - Rn. 18, [X.] ArbGG 1979 § 45 Nr. 16). Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen [X.]ollektivregelung geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher [X.]lauseln kommt es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die [X.]ollektivregelung Beteiligten, sondern nach § 157 [X.] auf die Verständnismöglichkeiten der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 19. März 2009 - 6 [X.]  - Rn. 22 mwN, [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA [X.] 2002 § 305c Nr. 17).

c) § 2 Nr. 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. Nr. 1 Buch[X.]b, Nr. 2 Buch[X.][X.] begründen ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht des [X.] in die Dienste der [X.]. Der [X.]läger hat diesen [X.] wirksam geltend gemacht.

aa) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der [X.]läger ist ehemaliger Arbeitnehmer der [X.]. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. [X.]abelgesellschaften und war von der [X.] beurlaubt.

[X.]) Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] wurde aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. Nr. 2 Buch[X.][X.] gekündigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG Bezug nimmt, die [X.] wegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des [X.]lägers jedoch eine außerordentliche [X.]ündigung mit Auslauffrist erklärte. Die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung wird zwar nicht an § 1 [X.]SchG gemessen, sondern an § 626 [X.]. Zu prüfen ist nach § 626 Abs. 1 [X.] aber, ob dem Arbeitgeber im Fall ordentlicher [X.]ündbarkeit des Arbeitnehmers eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist unzumutbar wäre (vgl. nur [X.] 18. März 2010 - 2 [X.]  - Rn. 16 mwN, [X.] [X.] § 626 Nr. 228 = [X.] § 626 Unkündbarkeit Nr. 17). Die Voraussetzungen der außerordentlichen [X.]ündigung sind dadurch mit denen einer ordentlichen [X.]ündigung verknüpft. Bei einer außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung handelt es sich deswegen um eine [X.]ündigung „aus dringenden betrieblichen Gründen“ iSv. Nr. 2 Buch[X.][X.]. Das Erfordernis einer „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ausgesprochenen [X.]ündigung dient der Abgrenzung von personen- und verhaltensbedingten [X.]ündigungen, bei denen kein Rückkehrrecht besteht. Das macht insbesondere Nr. 5 [X.] deutlich. Aus der [X.] geht im Übrigen nicht hervor, dass dieses Regelwerk Arbeitnehmer, die tariflich gegen ordentliche [X.]ündigungen geschützt sind, von ihrem persönlichen Geltungsbereich ausnehmen will. Wegen des besonderen Schutzes dieser Arbeitnehmergruppe hätte es hierfür eines klaren Anhaltspunkts im Wortlaut der [X.] bedurft ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 36, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2).

cc) Der [X.]läger hat ein besonderes Rückkehrrecht iSv. Nr. 1 Buch[X.]b [X.], obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] nicht schon mit dem 31. Dezember 2008, sondern erst am 31. Juli 2009 endete.

(1) Nach Nr. 1 Buch[X.]b [X.] räumte die Beklagte dem [X.]läger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate“ ein. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand nach Nr. 1 Buch[X.][X.] für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab 1. Jan[X.]r 2004, also bis 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später mit dem 31. Dezember 2008.

(2) Nr. 1 Buch[X.]b [X.] ist auslegungsbedürftig. Aus dem Wortlaut der Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht „für weitere 36 Monate“ die Entstehung des Rechts bis 31. Dezember 2008, seine Geltendmachung oder die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint ist. Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner ( § 157 [X.] ) spricht aber dafür, dass es jedenfalls genügt, wenn das Rückkehrrecht bis 31. Dezember 2008 durch den Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung entstand und gegenüber der [X.] geltend gemacht wurde. Mit Ausübung des Rückkehrrechts bis 31. Dezember 2008 erlangte die beklagte Verwenderin Planungssicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Rückkehr des einzelnen Arbeitnehmers. Die in Nr. 3 Satz 2 [X.] enthaltene Ankündigungsfrist von drei Monaten deutet zudem darauf hin, dass das Regelwerk zwischen dem Rückkehrrecht und der tatsächlichen Rückkehr unterscheidet ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 39, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

(3) Der [X.]läger erfüllt diese Voraussetzung des besonderen Rückkehrrechts. Die [X.] kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 außerordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“. Der [X.]läger machte das besondere Rückkehrrecht mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 gegenüber der [X.] geltend.

dd) Nr. 2 Buch[X.][X.] verlangt nicht nur eine wirksame [X.]ündigung. Nach der Regelung genügt insbesondere nicht der Eintritt der Fiktion in § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die [X.]ündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochen wurde. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] ist nicht anzuwenden.

(1) Bleibt bei der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behe[X.]arer Zweifel, geht er nach § 305c Abs. 2 [X.] zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel setzt voraus, dass die Auslegung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht. Der Arbeitgeber, der die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet, muss bei Unklarheiten die ihm am wenigsten günstige Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 42, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 20, [X.] § 15 Nr. 3; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 42 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(2) Die Voraussetzung zumindest zweier gleichrangiger Auslegungsergebnisse ist nicht erfüllt. Die [X.]lausel in Nr. 2 Buch[X.][X.] lässt nach gebotener Auslegung ( §§ 133 157 [X.] ) unter Beachtung eines objektiv-generalisierenden Maßstabs hinreichend klar erkennen, dass das Rückkehrrecht an eine [X.]ündigung gebunden wird, die wirksam und darüber hinaus unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG aus dringenden betrieblichen Gründen ausgesprochen wird. Aus dem Erfordernis der Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG geht der Wille der verwendenden [X.] hervor, das Rückkehrrecht davon abhängig zu machen, dass auch im Fall der außerordentlichen [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses eines ordentlich Unkündbaren bestimmte Umstände - dringende betriebliche Gründe - tatsächlich gegeben sind. Es genügt daher nicht, dass die außerordentliche oder ordentliche [X.]ündigung durch Unterlassen oder Rücknahme der [X.]ündigungsschutzklage aufgrund der Fiktionen in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 7 Halbs. 1 iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG wirksam wird ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 43, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

ee) Das in Nr. 2 Buch[X.][X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung ist jedoch - entgegen der Auffassung des [X.] - unwirksam. Das Erfordernis benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.]lausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen.

(1) § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] hindert die Inhaltskontrolle nicht.

(a) Nach § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] finden §§ 305 ff. [X.] auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Formularmäßig verwendete [X.]lauseln in Arbeitsverträgen, die auf eine solche [X.]ollektivregelung Bezug nehmen oder mit ihr übereinstimmen und lediglich deren gesamten Inhalt wiedergeben, unterliegen deshalb keiner Inhaltskontrolle ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 46, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 46, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; 19. März 2009 - 6 [X.]  - Rn. 22 mwN, [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] § 305c Nr. 17).

(b) Die Unterzeichner der [X.] haben dem Regelwerk nicht den normativen Charakter eines Tarifvertrags iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] beigelegt.

(aa) Entscheidend ist, ob die Vertragspartner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die [X.]lärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen ( [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 48, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 48, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 19. Mai 2010 - 4 [X.]  - Rn. 37 und 39, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 46).

([X.]) Das trifft auf die [X.] nicht zu. Nach Nr. 1 [X.] räumt die Beklagte den Arbeitnehmern „einzelvertraglich“ ein Rückkehrrecht zu ihr ein. Daran wird deutlich, dass die [X.] den Anspruch nicht normativ durch unmittelbare und zwingende Wirkung für die Regelungsunterworfenen begründen will. Sie trifft vielmehr nur eine vereinheitlichende Regelung für individ[X.]lvertragliche Umsetzungsakte. Das ist der typische Fall Allgemeiner Geschäftsbedingungen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 49, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 49, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(c) Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] sind auch nicht deswegen durch § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] der sog. AGB-[X.]ontrolle der §§ 305 ff. [X.] entzogen, weil der [X.] der Charakter einer schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarung zugunsten Dritter iSv. § 328 [X.] zukäme (vgl. zum Begriff der schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarung zugunsten Dritter: [X.] 5. November 1997 - 4 [X.] - zu II 1.3 der Gründe, [X.]E 87, 45; allgemein zu schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarungen: [X.] 26. Jan[X.]r 2011 - 4 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.] TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 7 = [X.] § 1 Betriebsnorm Nr. 6). Der Arbeitnehmer erwirbt den Anspruch auf das Rückkehrrecht gegenüber der [X.] nicht unmittelbar im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 [X.] aus der [X.] (vgl. zu dem Erfordernis eines unmittelbaren Leistungsrechts: bspw. [X.]/[X.] [X.] 71. Aufl. Einf. v. § 328 Rn. 1). Nr. 1 Buch[X.]b [X.] verlangt vielmehr ausdrücklich den Zwischenschritt einer einzelvertraglichen Vereinbarung des besonderen Rückkehrrechts. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich als Vertragspartnerin der [X.] gegenüber den [X.]abelgesellschaften und der [X.] [X.], im Verhältnis zum Arbeitnehmer einzelvertraglich eine entsprechende Vertragsänderung vorzunehmen. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf die (Gegen-)Leistung des besonderen Rückkehrrechts gegenüber der [X.] entsteht jedoch erst mit Abschluss des Aufhebungsvertrags aufgrund des dadurch begründeten [X.] von Aufhebungsvereinbarung und Wiedereinstellungszusage (vgl. zu einem vergleichbaren Zwischenschritt: [X.] 14. August 2007 - 9 [X.] - Rn. 52, [X.]E 123, 337). Der [X.] kann daher offenlassen, ob schuldrechtliche [X.]oalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter dem Tarifvertragsbegriff des § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] überhaupt unterfallen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 50, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

(2) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht aus.

(a) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 [X.] nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Eine fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung führt aber nicht dazu, dass ein [X.]lauselwerk nicht nach §§ 307 ff. [X.] zu kontrollieren wäre. Auch Vertragstypen, die gesetzlich nicht geregelt sind, können am Maßstab der §§ 307 ff. [X.] gemessen werden ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 52, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.]  - Rn. 27 mwN, [X.] [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] § 307 Nr. 13).

(aa) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind von der Inhaltskontrolle zum einen deklaratorische Vertragsklauseln ausgenommen, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Eine Inhaltskontrolle derartiger [X.]lauseln liefe leer, weil an ihre Stelle im Fall ihrer Unwirksamkeit nach § 306 Abs. 2 [X.] die inhaltsgleiche gesetzliche Bestimmung träte ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 52 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2).

([X.]) Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterfallen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. [X.]. Das sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistung (sog. Leistungsbeschreibung) und des dafür zu zahlenden Entgelts. Der gerichtlichen [X.]ontrolle entzogene Leistungsbeschreibungen sind solche, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen. Demgegenüber sind [X.]lauseln, die das Haupt- oder [X.] einschränken, verändern oder ausgestalten, inhaltlich zu kontrollieren (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 53 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Regelung des besonderen Rückkehrrechts in Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] der Angemessenheitskontrolle des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die Bestimmungen gestalten iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] das [X.] aus. Der Auflösungsvertrag enthält nach seinem Erscheinungsbild selbst [X.]. Er verknüpft die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses der Parteien mit zeitlich begrenzten Rückkehrrechten. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zu der Vertragsaufhebung steht im [X.] zu der Zusage der Wiedereinstellung (vgl. zu der Gegenleistung einer Abfindungszusage für die Einwilligung in die Vertragsaufhebung: zB [X.] 26. September 2001 - 4 [X.] I 2 b der Gründe mwN, [X.] § 4 Einzelhandel Nr. 51). Unmittelbarer Gegenstand des Haupt- und [X.]s ist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen mehrere verschiedenartige Wiedereinstellungsansprüche, ein allgemeines und ein besonderes Rückkehrrecht unterschiedlicher Dauer. Das eng zu fassende, kontrollfreie Haupt- und [X.] beschränkt sich auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen das Versprechen der Wiedereinstellung. Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] stellen das besondere (verlängerte) Rückkehrrecht unter zusätzliche Voraussetzungen, die Einhaltung der Erfordernisse des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ wirksame [X.]ündigung. Die [X.]lauseln gestalten damit das [X.] aus. Sie sind inhaltlich zu kontrollieren ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 55, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

(3) Das in Nr. 2 Buch[X.][X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung benachteiligt den [X.]läger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Die beiderseitigen Positionen müssen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben umfassend gewürdigt werden. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts sind zu berücksichtigen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 57, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 56, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; vgl. auch 18. Jan[X.]r 2006 - 7 [X.]  - Rn. 30 mwN, [X.] [X.] § 305 Nr. 8 = [X.] § 307 Nr. 13).

(b) Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 [X.] konkretisiert § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Sind die Voraussetzungen des § 307 Abs. 2 [X.] erfüllt, wird eine unangemessene Benachteiligung vermutet ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 58, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 57 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(c) Gemessen daran wird hier unwiderlegt vermutet, dass das in Nr. 2 Buch[X.][X.] begründete Erfordernis einer von ihm zu beweisenden nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] benachteiligt.

(aa) Nr. 2 Buch[X.][X.] verkehrt zum einen die für den [X.]ündigungsschutzprozess in § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]SchG vorgesehene Darlegungs- und Beweislast. Die Regelung macht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ [X.]ündigung zur Anspruchsvoraussetzung des Rückkehrrechts. Zum anderen beseitigt Nr. 2 Buchst. [X.] die Fiktion in § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 Halbs. 1 [X.]SchG. Die Wirkung dieser Fiktion beschränkt sich darauf, dass eine bestimmte [X.]ündigung wirksam ist. Ob der [X.]ündigungsgrund tatsächlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Fiktion ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 60 mwN, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Die Beseitigung der Fiktion geht über die bloße Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im [X.] hinaus (vgl. zu der Verkehrung der Behauptungs- und Beweislast: zB [X.] 25. September 2008 - 8 [X.] - Rn. 38, [X.] [X.] § 613a Nr. 355 = [X.] § 613a Nr. 98).

([X.]) Diese in Nr. 2 Buch[X.][X.] enthaltene Voraussetzung ist nach § 307 Abs. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

([X.]) Für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, begründet sie die Obliegenheit, eine [X.]ündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch [X.], [X.] und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers, dh. eine Einschränkung, die es gefährdet, dass der Vertragszweck - die Verknüpfung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] - erreicht wird (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ). Der Arbeitnehmer kann sich nicht frei entschließen, die Unsicherheiten und Belastungen eines [X.]ündigungsschutzrechtsstreits auf sich zu nehmen, wenn er das besondere Rückkehrrecht - den [X.] - durchsetzen will. Er kann seine [X.]lage gegen die [X.]abelgesellschaft nicht zurücknehmen, keinen [X.]lageverzicht erklären, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und sich, ohne den Verlust des [X.]s zu riskieren, nicht vergleichsweise einigen. Er kann seine Entscheidung über die Einleitung und Fortführung des Rechtsstreits auch nicht von einer Beurteilung der [X.] abhängig machen. Er muss den Rechtsstreit vielmehr sogar dann führen, wenn er selbst der Auffassung ist, die klagebegründenden Tatsachen nicht schlüssig vortragen zu können (vgl. zu einer auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 [X.] überprüften [X.]lageobliegenheit im Zusammenhang mit einer Sozialplanforderung: [X.] 22. Juli 2003 - 1 [X.]  - zu [X.] 1 b cc (1) der Gründe, [X.]E 107, 100 ). Der [X.] steht regelmäßig erst nach Jahren fest. Das widerspricht dem typischen Zweck eines [X.]s, der [X.]. darin besteht, Zeiten der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 62, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 61, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2).

([X.]b) Hinzu kommt die von § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.]SchG abweichende atypische Verkehrung der Darlegungs- und Beweislast im [X.]. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich der [X.]ündigungsgründe Tatsachen darlegen und beweisen, die er selbst idR nicht kennt und die jedenfalls nicht aus seiner Sphäre stammen. Diese atypische Überbürdung der Beweislast für die [X.]ündigungsgründe auf den gekündigten Arbeitnehmer ist nicht etwa geboten, um die berechtigten Interessen der [X.] zu wahren. Sie mag ein berechtigtes Interesse daran haben, den sich aufdrängenden Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitnehmer und der [X.]abelgesellschaft bei Ausspruch der [X.]ündigung erkennen zu können. Die berechtigten Belange der [X.] gebieten es aber nicht, die Beweislast und das sog. non-liquet-Risiko für die [X.]ündigungstatsachen auf den Arbeitnehmer zu übertragen. Die Interessen der [X.] sind ausreichend durch § 4 Satz 2 des Vertrags vom 30. April 2005 gewahrt. Der [X.]läger hat ihr damit das Recht eingeräumt, sich die Fragen der [X.] Rechtfertigung und Wirksamkeit der [X.]ündigung von der [X.] offenlegen zu lassen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 63, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 62, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

ff) Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] kann ohne das Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG ausgesprochenen [X.]ündigung aufrechterhalten bleiben.

(1) § 306 Abs. 1 [X.] weicht von der [X.] des § 139 [X.] ab. Er bestimmt, dass der [X.] grundsätzlich aufrechterhalten bleibt. Die Teilbarkeit der [X.]lausel ist durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 65, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10; 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 64, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Maßgeblich ist, ob die [X.]lausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Ist die verbleibende Regelung weiter verständlich, bleibt sie bestehen (sog. [X.], vgl. für die [X.]Rspr.: [X.] 14. September 2011 - 10 [X.] - Rn. 27, [X.] § 307 Nr. 54; 6. Mai 2009 - 10 [X.]  - Rn. 11 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 43 = [X.] § 307 Nr. 44). Handelt es sich um eine teilbare [X.]lausel, ist die Inhaltskontrolle jeweils für die verschiedenen, nur formal verbundenen Bestimmungen vorzunehmen (vgl. [X.] 11. April 2006 - 9 [X.]  - Rn. 32, [X.]E 118, 36 ).

(2) Die [X.]lausel in Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil von Nr. 2 Buchst. [X.] beschränkt sich auf die Voraussetzung einer wirksamen [X.]ündigung, die auch bei Eintritt der Fiktion des § 7 Halbs. 1 [X.]SchG (im Fall einer außerordentlichen [X.]ündigung iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]SchG ) erfüllt ist. Die sprachliche Teilbarkeit der [X.]lausel kann sich darin ausdrücken, dass die Regelungen in unterschiedlichen Sätzen getroffen sind (vgl. zu einem solchen Fall: [X.] 12. März 2008 - 10 [X.]/07 - Rn. 29, [X.] [X.] § 305 Nr. 10 = [X.] § 307 Nr. 33). Das ist jedoch nicht zwingend. Wird die Passage „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]SchG“ in Nr. 2 Buchst. [X.] gestrichen, setzt das besondere Rückkehrrecht nur noch eine wirksame [X.]ündigung voraus, die aus Gründen der betrieblichen Sphäre ausgesprochen wird (vgl. zu einer ähnlichen Streichung innerhalb desselben Satzes: [X.] 6. Mai 2009 - 10 [X.]  - Rn. 11 mwN, [X.] [X.] § 307 Nr. 43 = [X.] § 307 Nr. 44). Die [X.]lausel ist damit inhaltlich und sprachlich teilbar. Die Regelung bleibt verständlich ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 66, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

3. Hiernach ist das Erfordernis einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen „wirksamen“ [X.]ündigung durch die [X.] erfüllt. Eine wirksame [X.]ündigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] durch die [X.] löst die Voraussetzungen des Rückkehranspruchs im Sinne von Nr. 1 Buch[X.]b und Nr. 2 Buch[X.][X.] aus. Die Prüfung des [X.], das die Voraussetzungen einer [X.]ündigung aus betrieblichen Gründen durch die [X.] - insbesondere nach umfangreichen Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast - verneint hat, war nicht anzustellen. Es liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten darin, dass der [X.]läger nicht - in erster Linie - eine [X.]ündigungsschutzklage gegenüber der [X.] verfolgt hat. Der [X.]läger muss sich nicht auf eine rückwirkende Einstellung zu Bedingungen verweisen lassen, die im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento gelten.

a) Es steht fest, dass die [X.]ündigung vom 9. Dezember 2008 das Arbeitsverhältnis des [X.] wirksam beendet hat. Zwar hat der [X.]läger diese [X.]ündigung mit der am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage rechtzeitig iSv. § 4 Satz 1 [X.]SchG angegriffen. Er hat sich aber nicht dagegen gewandt, dass das [X.] den - freilich ohnehin abzuweisenden, da im Wege einer unzulässigen subjektiven [X.]lagehäufung angebrachten - [X.]ündigungsschutzantrag iSv. § 321 Abs. 1 ZPO übergangen hat. Das [X.] hat sich mit diesem Antrag nicht befasst. Er war ihm aber zur Berufungsentscheidung angefallen, nachdem es die das Prozessrechtsverhältnis der [X.] betreffenden Anträge zu 1. und 2. (sowie den weiteren echten Hilfsantrag) abgewiesen hat. Für den Fall, dass in erster Instanz einem Hauptantrag des [X.] stattgegeben wurde, muss auf die Berufung des [X.] das Berufungsgericht, das den Hauptantrag für unbegründet hält, über einen echten Hilfsantrag entscheiden, ohne dass es eines Antrags oder Anschlussrechtsmittels des [X.] bedarf (für die objektive [X.]lagehäufung: vgl. [X.] 24. September 1991 - [X.] - zu [X.] der Gründe, NJW 1992, 117; [X.]/[X.] ZPO 29. Aufl. § 528 Rn. 20 mwN). Das Berufungsgericht hätte sich demnach nicht nur mit dem Hilfsantrag gegen die Beklagte, sondern auch mit dem [X.]ündigungsschutzantrag gegen die [X.] befassen (und diesen als unzulässig abweisen) müssen. Dies hat es nicht getan. In der Zurückweisung der Anschlussberufung des [X.] liegt keine Entscheidung über die gegen die [X.] gerichteten ([X.]. Das [X.] hat insoweit - zu Recht - das Anschlussrechtsmittel als unzulässig verworfen und nicht die [X.]lageanträge abgewiesen. Nachdem der [X.]läger innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO keinen Antrag auf Urteilsergänzung gestellt hat, ist die Rechtshängigkeit des [X.]ündigungsschutzantrags entfallen (zum Entfall der Rechtshängigkeit eines übergangenen Anspruchs: vgl. [X.] 29. Juni 2011 - 7 [X.] - Rn. 38 mwN, [X.] TzBfG § 14 Nr. 83 = [X.] § 14 Nr. 78; 24. Jan[X.]r 1991 - 2 [X.] - zu [X.] 2 c der Gründe; [X.] 16. Febr[X.]r 2005 - V[X.] ZR 133/04 - zu II 2 der Gründe, NJW-RR 2005, 790). Der [X.]läger hat die [X.]ündigung der [X.] auch nicht etwa in einem anderen Rechtsstreit gesondert angegriffen. Damit steht - jedenfalls nunmehr - fest, dass diese [X.]ündigung das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] wirksam beendet hat.

b) Für ein kollusives Zusammenwirken des [X.] mit der [X.] bei Ausspruch der [X.]ündigung bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan. Dem [X.]läger war es nicht verwehrt, selbst zu bewerten, ob er die [X.]lage gegen die [X.] oder gegen die Beklagte für aussichtsreicher und welchen Schuldner er für „sicherer“ hielt. Der [X.]läger musste nicht in erster Linie eine [X.]ündigungsschutzklage gegenüber der [X.] betreiben.

c) Der [X.]läger ist schließlich nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento gelten. Das folgt aus der Auslegung von § 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Nach dieser Regelung richten sich die Wiedereinstellungsbedingungen.

aa) Nr. 4 Satz 1 [X.] sieht vor, dass im Fall der Rückkehr ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden [X.] Anwendung finden. Nach Nr. 4 Satz 2 [X.] wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiterbeschäftigt worden. § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV Ratio bestimmen, dass „der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer“ ein Angebot auf Abschluss eines [X.] für eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento der [X.] erhält. § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio lässt eine Änderungskündigung zu, wenn der Arbeitnehmer den Abschluss eines [X.] ablehnt ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 70, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

[X.]) Der Wortlaut von Nr. 4 Satz 1 [X.] bindet die Geltung der [X.] an den Fall der Rückkehr, dh. die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch übereinstimmende Willenserklärungen. Der Passus, wonach die Tarifverträge „ab diesem Zeitpunkt“ zur Anwendung kommen sollen, stellt klar, dass keine „automatische Überführung“ in den Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento zeitgleich mit der Wiedereinstellung gemeint ist. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 bis Abs. 3 TV Ratio müssen erfüllt sein. Die Beklagte soll die Rechte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 3 Satz 1 TV Ratio, dem betroffenen Arbeitnehmer ein Änderungsangebot zu unterbreiten und eine Änderungskündigung zu erklären, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot ablehnt, erst mit der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses ausüben können. Dem steht Nr. 4 Satz 2 [X.] nicht entgegen. Würde die Bestimmung, nach der der Arbeitnehmer so zu stellen ist, als wäre er ohne Unterbrechung von der [X.] weiterbeschäftigt worden, in der Weise verstanden, dass sie unmittelbar eine Versetzung zu Vivento zur Folge hätte, wäre Nr. 4 Satz 1 [X.] überflüssig. Der Regelung bliebe kein Anwendungsbereich. An dem Zusammenspiel von Nr. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] wird vielmehr deutlich, dass mit Nr. 4 Satz 2 [X.] sichergestellt werden soll, dass der erneut eingestellte Arbeitnehmer trotz der Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses weder arbeitsvertragliche noch tarifliche Nachteile erleidet. Die arbeitsvertraglich zu vereinbarenden Arbeitsbedingungen und die tariflichen Regelungen sollen nachgezeichnet werden, als wäre das frühere Arbeitsverhältnis nicht beendet worden ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 71, EzA [X.]SchG § 1 [X.] Nr. 10).

C. Die [X.]osten des Rechtsstreits sind nach § 92 Abs. 1, §§ 99, 100 ZPO im Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens zu teilen.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    [X.]iel    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Strippelmann    

        

        

Meta

7 AZR 537/10

13.06.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Hamburg, 24. September 2009, Az: 17 Ca 593/08, Urteil

§ 894 S 1 ZPO, § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 145 BGB, § 145ff BGB, § 1 Abs 2 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 537/10 (REWIS RS 2012, 5692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5692

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