Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 169/11

7. Senat | REWIS RS 2012, 5681

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Gegenstand

Wiedereinstellungsanspruch aufgrund eines vereinbarten Rückkehrrechts - Anspruch auf Abgabe einer Angebotserklärung mit Rückwirkung - AGB-Kontrolle


Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2010 - 9 [X.] - aufgehoben.

[X.] Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2009 - 3 Ca 2281/09 - wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger ein Vertragsangebot als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T5 Stufe 4 gemäß § 10 des [X.] zu unterbreiten mit der Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der [X.] in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.

I[X.] Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Wiedereinstellungsanspruch.

2

Der [X.]läger war seit dem 1. September 1981 bei der [X.] bzw. deren Rechtsvorgängerin als Fernmeldetechniker/Servicetechniker - Bauführer Messtechnik/Aufbauleiter beschäftigt. Ab dem 1. Oktober 1999 war er im Zusammenhang mit der Ausgliederung des [X.] zur [X.] [X.]mbH ([X.]) bei dieser beschäftigt und von der [X.] beurlaubt. Zuletzt stand er in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] Vertrieb & Service [X.]mbH & Co. [X.][X.] ([X.]) und war in der Niederlassung B/[X.]eschäftsstelle P als Senior Techniker beschäftigt.

3

Am 1. Juni 2004 schlossen die Parteien einen Auflösungsvertrag, nach dessen § 1 ihr Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30. September 2004 beendet worden ist. In dem Vertrag heißt es ua. weiter:

        

„§ 2 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

1.    

Der Arbeitnehmer erhält in Zusammenhang mit dem bei der [X.] Vertrieb & Service [X.]mbH & Co. [X.][X.] bestehenden Arbeitsverhältnis ein zeitlich begrenztes Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom A[X.], dessen Modalitäten sich abschließend aus der diesem Vertrag beigefügten Anlage 1, die Bestandteil dieses Vertrages ist, ergeben.

        

…       

        
        

Anlage 1 zum Auflösungsvertrag

        

‚Regelungen zum Rückkehrrecht - Stand [X.] -’

        

…       

        

1.    

Die Deutsche Telekom A[X.] räumt den Arbeitnehmern ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom A[X.] ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer [X.]ründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 18 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.]Sch[X.] aus dringenden betrieblichen [X.]ründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…“    

        

4

Die Beklagte, mehrere [X.]abelgesellschaften - ua. die [X.] - und die [X.]ewerkschaft [X.] trafen am 8. April 2005 eine sog. [X.] ([X.]). Sie lautet auszugsweise:

        

„1.     

Die Deutsche Telekom A[X.] räumt den Arbeitnehmern einzelvertraglich ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom A[X.] ein

                 

a.    

innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten (berechnet ab dem 1. Januar 2004) ohne das Vorliegen besonderer [X.]ründe (allgemeines Rückkehrrecht),

                 

b.    

nach Ablauf des allgemeinen Rückkehrrechts für weitere 36 Monate ein Rückkehrrecht unter besonderen Bedingungen (besonderes Rückkehrrecht).

                 

…       

        
        

2.    

Besondere Bedingungen (im Sinne des Absatzes 1.b) liegen vor, wenn

                 

a.    

das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 ff [X.]Sch[X.] aus dringenden betrieblichen [X.]ründen wirksam gekündigt wird

                          

oder   

                 

…       

        
        

3.    

Der Arbeitnehmer kann von seinem Rückkehrrecht nach der Ziffer 1 frühestens 6 Monate nach Beginn des Rückkehrzeitraums für das allgemeine Rückkehrrecht [X.]ebrauch machen. Es ist bei dem Rückkehrrecht nach Ziffern 1 a. und b. eine Ankündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Im Falle des besonderen Rückkehrrechts nach Ziffer 1 b. i.V.m. 2 a. findet eine Rückkehr jedoch erst nach Ablauf der für den Arbeitgeber ([X.]abelgesellschaft bzw. Rechtsnachfolger) geltenden jeweiligen individuellen [X.]ündigungsfrist statt, soweit diese länger ist als die dreimonatige Ankündigungsfrist.

                 

…       

        

4.    

Im Falle der Rückkehr finden ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifverträge der Deutschen Telekom A[X.] Anwendung. Der Arbeitnehmer wird hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der Deutschen Telekom A[X.] weiter beschäftigt worden.

                 

...     

        

5.    

Das Rückkehrrecht besteht nicht, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer [X.]ündigung bzw. eines Aufhebungsvertrags beendet wird und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund verhaltensbedingter [X.]ründe des Arbeitnehmers oder aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden [X.]ründen erfolgt und ein eventueller Rechtsstreit nicht zu [X.]unsten des Arbeitnehmers entschieden hat.

                 

...     

        

6.    

Derzeit noch von der Deutschen Telekom A[X.] zu einer [X.]abelgesellschaft beurlaubte Arbeitnehmer erhalten ein Angebot zur Annahme dieser schuldrechtlichen Vereinbarung bei gleichzeitiger Beendigung der Beurlaubung sowie Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Telekom A[X.].“

5

§ 5 Abs. 1 bis Abs. 3 des [X.] ([X.]) zwischen der [X.] und der [X.]ewerkschaft [X.] idF vom 15. März 2004 lautet auszugsweise:

        

„(1)   

Der nach den §§ 3 und 4 ausgewählte Arbeitnehmer erhält ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags. Inhalt dieses Vertrags ist die Bereitschaft, eine Tätigkeit im Vermittlungs- und Qualifizierungsbetrieb [X.] der Deutschen Telekom A[X.] zu den in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 (nebst Anlagen) genannten Bedingungen aufzunehmen. Im Übrigen bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert. Für die Annahme des Änderungsvertrags wird dem Arbeitnehmer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Nach Abschluss des Änderungsvertrags wird der Arbeitnehmer in [X.] versetzt.

                 

...     

        

(2)     

Als Alternative zum Abschluss eines Änderungsvertrags kann der Arbeitnehmer einen Auflösungsvertrag mit Abfindungsregelung wählen. …

        

(3)     

Lehnt der Arbeitnehmer die Angebote nach Absatz 1 und Absatz 2 ab, so erfolgt eine [X.]ündigung unter Aufrechterhaltung des Vertragsangebots zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen nach Absatz 1. …“

6

Der [X.]läger und die Beklagte schlossen am 30. April 2005 einen „Vertrag zur Abänderung des [X.] in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002“. Dem Vertrag war die [X.] beigefügt. In dem Vertrag ist ua. geregelt:

        

„§ 1 Regelungen zum Rückkehrrecht

        

Die Parteien sind sich darüber einig, dass für das zeitlich begrenzte Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom A[X.] gemäß § 2 Abs. 1 des Auflösungsvertrages in Zusammenhang mit der [X.] vom 08.08.2002 ab dem 01. Juni 2005 die in der Anlage 1 ([X.] vom 08. April 2005), die Bestandteil dieses Vertrages ist, festgelegten Regelungen gelten. Die bisherigen Regelungen werden ohne Nachwirkung mit Ablauf des 31. Mai 2005 aufgehoben.

        

Darüber hinaus bleiben alle weiteren Regelungen des Auflösungsvertrages unverändert bestehen.

        

§ 2 Einverständniserklärung zur Personaldatenweitergabe

        

Herr W ist damit einverstanden, dass im Falle der Inanspruchnahme des Rückkehrrechtes die [X.] Vertrieb & Service [X.]mbH & Co. [X.][X.], Region [X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger der Deutschen Telekom A[X.] die Daten mit Bezug auf sein Arbeitsverhältnis offen legt sowie die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellt, aus denen sich die Voraussetzungen für das und die Folgen aus dem geltend gemachten Rückkehrrecht ergeben. Im Falle der Rückkehr auf [X.]rund Ziffer 2a der schuldrechtlichen Vereinbarung erfasst dies auch die [X.] Rechtfertigung, Wirksamkeit und Zulässigkeit der [X.]ündigung.

        

Die Deutsche Telekom A[X.] gewährleistet bezüglich der ihr von der [X.] Vertrieb & Service [X.]mbH & Co. [X.][X.], Region [X.]/[X.] bzw. deren Rechtsnachfolger übermittelten personenbezogenen Daten die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der personenbezogenen Daten.“

7

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2008 kündigte die [X.] das Arbeitsverhältnis des - aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich nicht mehr kündbaren - [X.]lägers aus betriebsbedingten [X.]ründen wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes außerordentlich unter Einhaltung einer [X.]n Auslauffrist zum 31. Juli 2009. Der Betriebsrat hatte der beabsichtigten [X.]ündigung nicht widersprochen. Die [X.]ündigung war Teil einer umfangreichen Restrukturierung im Bereich Technical Operations („M“), in deren Verlauf die [X.], die [X.] und die [X.] Breitband und Services [X.]mbH mit dem [X.]onzernbetriebsrat am 12. November 2008 einen Interessenausgleich und Sozialplan schlossen. Der [X.]läger erhob fristgerecht [X.]ündigungsschutzklage. Zur Beendigung des [X.]ündigungsrechtsstreits schloss er mit der [X.] am 12. August 2009 vor dem Arbeitsgericht [X.] - ausweislich des Sitzungsprotokolls „auf dringendes Anraten des [X.]erichts wegen der Unsicherheit des Verfahrensausgangs sowie der Verfahrensdauer und der Verfahrenskosten“ - folgenden Vergleich:

        

„1.     

Die Parteien sind sich einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund betriebsbedingter [X.]ündigung vom 9. Dezember 2008 mit Ablauf des 31. Juli 2009 geendet hat.

        

2.    

Die Beklagte verpflichtet sich, an den [X.]läger einen Entgeltausgleich in Höhe von 34.234,80 [X.] brutto (...) nach Maßgabe des Sozialplans über ‚M’ - Restrukturierung des Bereichs Technical Operations - vom 12. November 2008 zu bezahlen.

        

3.    

Die Beklagte verpflichtet sich, an den [X.]läger zusätzlich zur Abfindung gemäß der Ziffer 2. eine Einmalzahlung in Höhe von 10.000,00 [X.] brutto (...) zu bezahlen.

        

4.    

Es besteht Einigkeit, dass Ansprüche aus der [X.]onzernbetriebsvereinbarung ‚Zusatzprämie M’ vom 12. November 2008 nicht bestehen.

        

5.    

Die Parteien sind sich einig, dass die unter Ziffer 2. und 3. vereinbarten Zahlungen auf einen gegebenenfalls noch entstehenden Abfindungsanspruch nach § 1 Ziff. 7 des Sozialplans ‚M’ - Restrukturierung des Bereichs Technical Operations - vom 12. November 2008 anzurechnen sind, wenn rechtskräftig festgestellt werden sollte, dass das Rückkehrrecht des [X.]lägers zur Deutschen Telekom A[X.] bei dem [X.]ündigungsausspruch im Dezember 2008 nicht mehr bestand.

        

…       

        
        

8.    

Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.“

8

Mit der [X.] im Dezember 2008 zugegangenen Schreiben machte der [X.]läger eine Rückkehr in deren Dienste geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 ab.

9

Mit seiner am 12. Februar 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen [X.]lage hat der [X.]läger das Rückkehrrecht gegenüber der [X.] weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe dieses Recht fristgerecht ausgeübt. Auch die materiellen Voraussetzungen des vereinbarten Rückkehrrechts lägen vor. Die aus dringenden betrieblichen [X.]ründen ausgesprochene [X.]ündigung der [X.] sei wegen des im [X.]ündigungsschutzverfahren geschlossenen Vergleichs wirksam. Er habe keine Obliegenheit, gegenüber der [X.]DVS eine [X.]ündigungsschutzklage bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung durchzuführen. Hilfsweise habe er einen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsverhältnisses gemäß den Vorschriften des TV Ratio.

Der [X.]läger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T5 Stufe 4 gemäß § 10 des [X.] zu unterbreiten, wonach für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom A[X.] in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten;

                 

hilfsweise

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt eines Änderungsvertrags gemäß § 5 Abs. 1 TV Ratio anzubieten sowie

                 

ihn gemäß § 5 TV Ratio als Transferarbeitnehmer in der Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit [X.] für die Dauer des Rechtsstreits zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, dem [X.]läger stehe kein Rückkehrrecht zu. Er habe nicht bis 31. Dezember 2008 tatsächlich zu ihr zurückkehren können, weil er durch die Auslauffrist noch bis 31. Juli 2009 an das Arbeitsverhältnis mit der [X.] gebunden gewesen sei. Jedenfalls sei das Erfordernis einer wirksamen [X.]ündigung, die aus dringenden betrieblichen [X.]ründen ausgesprochen worden sei - dh. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.]Sch[X.] erfülle - nicht gewahrt. Für diese Voraussetzungen sei der [X.]läger im [X.] darlegungs- und beweispflichtig.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen und seinen [X.] dahin formuliert:

        

Die Beklagte unterbreitet dem [X.]läger ein Vertragsangebot als vollbeschäftigter Arbeitnehmer ab dem 1. August 2009 mit der Vergütungsgruppe T5 Stufe 4 gemäß § 10 des [X.] mit der Maßgabe, dass für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen Telekom A[X.] in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Parteien vereinbart gelten.

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.]lage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.]läger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist des [X.] ist erfolgreich. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

A. Der Hauptantrag ist zulässig und begründet. Die Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung des [X.]s an.

I. Der Hauptantrag ist zulässig.

1. Seinem Wortlaut nach ist der Antrag unzweifelhaft auf die Verurteilung der [X.] zur Abgabe eines Angebots gerichtet. Er ist nicht dahin auszulegen, dass der [X.]läger die Verurteilung der [X.] zur Annahme des Vertragsangebots verlangt, das er selbst mit Zustellung des Antrags zu 1. abgegeben haben könnte. Dem [X.]läger geht es nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der [X.], das er nur mit übereinstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 [X.]) - erwirken könnte. Eine solche Auslegung wird zwar häufig dem mit einer sog. Wiedereinstellungsklage bekundeten Willen des Arbeitnehmers entsprechen (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 20 [X.], [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = EzA [X.] 2002 § 311a Nr. 2). [X.] ist das aber nicht. Es kann auch im Interesse des Arbeitnehmers liegen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner [X.]lage stattgebenden Urteils vertraglich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstände entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers annimmt. Dafür spricht [X.]., dass im Fall einer Wiedereinstellungsklage eine Regelung fehlt, die § 12 Satz 1 [X.] entspricht. Der Arbeitnehmer kann sich nicht durch besondere Erklärung einseitig von dem Arbeitsverhältnis lösen, das mit Rechtskraft des Urteils durch die Fiktion der Abgabe der Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO entsteht. Ihm bleibt nur sein - idR ordentliches - [X.]ündigungsrecht, wenn er inzwischen ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Dem Arbeitnehmer kann es demnach im ersten Schritt auch nur um die Abgabe eines Angebots gehen (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - aaO).

2. Der Antrag ist in dieser Auslegung zulässig.

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die [X.]lageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der [X.]läger muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung er begehrt. Er hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 Abs. 1 ZPO) zwischen den Parteien entschieden werden kann (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 5 [X.] - Rn. 10 [X.], [X.] § 611 Mehrarbeit Nr. 4). Ein - wie vorliegend - auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Zur Ermittlung des Inhalts einer mit der [X.]lage erstrebten Willenserklärung können - wie auch bei anderen auslegungsbedürftigen [X.]lageanträgen - die [X.]lagebegründung und das schriftsätzliche Vorbringen des [X.] herangezogen werden. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach der speziellen Vollstreckungsregel des § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 [X.] gehören hierzu die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Die Art der Arbeitsleistung kann sich - mittelbar - auch über die Angabe einer Eingruppierung in ein kollektives [X.] erschließen, wenn dieses bestimmte Tätigkeiten einer Entgelt- oder Vergütungsgruppe zuordnet. Die weit gefasste Beschreibung einer Tätigkeit führt nicht zwingend zu deren Unbestimmtheit, sondern zu einem entsprechend weiten Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung überhaupt vergütet werden soll (vgl. [X.]/[X.]. 14. Aufl. § 32 Rn. 4; [X.]/[X.] 2012 19. Aufl. Arbeitsvertrag Rn. 7). Die Vergütung folgt ggf. aus § 612 [X.].

bb) Nach diesen Grundsätzen ist der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 1. August 2009 - ist genannt. Die Angabe „Vergütungsgruppe [X.] Stufe 4 gemäß § 10 des [X.]“ macht die Art der geschuldeten Arbeitsleistung hinreichend kenntlich (vgl. zu einer ähnlichen Antragstellung [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 21). Der [X.]läger meint den [X.] ([X.]). Der [X.] regelt die Grundzüge für die Festsetzung der Vergütung. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gibt die [X.] vor. § 10 Abs. 2 [X.] verweist auf das [X.]nverzeichnis der Anlage 1 zum [X.] (vgl. zum Tarifsystem bspw. [X.] 8. März 2006 - 10 [X.] - Rn. 5 ff., [X.]E 117, 202). In diesem sind näher beschriebene Tätigkeiten und Tätigkeitsmerkmale bestimmten [X.]n - [X.]. der [X.] [X.] - zugeordnet. Die für die Bestimmtheit des Antrags nicht notwendig anzugebende Gruppenstufe nach § 11 [X.] ist kenntlich gemacht. Die Dauer der Arbeitszeit - Vollzeit - ist bezeichnet. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht es um das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Die übrigen Arbeitsbedingungen, die für die Einhaltung des [X.] nicht zwangsläufig notwendig sind, ergeben sich aus Nr. 4 Satz 2 [X.]. Danach wird der Arbeitnehmer hinsichtlich der zu vereinbarenden Arbeitsvertragsbedingungen und anzuwendenden tarifvertraglichen Regelungen so gestellt, als wäre er ohne Unterbrechung bei der [X.] weiterbeschäftigt worden (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

b) Für die erstrebte Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]läger auch die Möglichkeit gehabt hätte, selbst ein Vertragsangebot abzugeben und auf dessen Annahme durch die Beklagte zu klagen. Das gilt insbesondere deshalb, weil ein einseitiges, § 12 Satz 1 [X.] entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers vom Vertrag fehlt (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 23, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

II. Der Hauptantrag hat in der Sache Erfolg. Der [X.] hat über die zu behandelnden Rechtsfragen großteils schon mit Urteil vom 9. Febr[X.]r 2011 entschieden (- 7 [X.] - [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2) und an den gefundenen Ergebnissen unter Berücksichtigung der weiteren Argumente der [X.] festgehalten ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] -, vgl. auch die [X.]sentscheidungen vom selben Tag - 7 [X.] -, - 7 [X.] - und - 7 [X.] -). Der Hauptantrag ist in nicht zu beanstandender Weise auf die rückwirkende Abgabe einer Angebotserklärung gerichtet. Der [X.]läger hat Anspruch auf Abgabe des Angebots. Die Regelungen des [X.] im Auflösungsvertrag vom 1. Juni 2004, in § 1 des [X.] vom 30. April 2005 und in der [X.] unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die in Nr. 2 Buchst. a [X.] enthaltene Anspruchsvoraussetzung, die nicht nur eine wirksame [X.]ündigung, sondern darüber hinaus dringende betriebliche Gründe unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] verlangt, ist unwirksam. Sie benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Der [X.]läger erfüllt die übrigen Voraussetzungen des sog. [X.] der [X.].

1. Die [X.]lage ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteilung der [X.] zur Abgabe der Angebotserklärung zum 1. August 2009 (rück-)wirken soll. Eine rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist zulässig (ausf. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 25 ff. [X.], [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

2. Der [X.]läger hat entgegen der Auffassung des [X.] Anspruch auf Abgabe der mit dem Hauptantrag verlangten Angebotserklärung. Grundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a [X.]. Das ergibt eine Auslegung dieser Regelungen.

a) § 2 Nr. 1 des ursprünglichen Auflösungsvertrags der Parteien vom 1. Juni 2004 ist ein von der [X.] [X.], den sie nach dem Erscheinungsbild mehrfach verwendet hat. Der Text der Vereinbarung enthält über die persönlichen Daten des [X.] hinaus keine individuellen Besonderheiten. Dieser Vertrag wurde durch § 1 der Vereinbarung vom 30. April 2005 lediglich an die von der [X.] umgestalteten Rückkehrrechte angepasst, blieb nach § 1 Abs. 2 des [X.] aber im Übrigen bestehen. Den Inhalt eines solchen typischen Mustervertrags kann der [X.] selbst nach §§ 133, 157 [X.] auslegen (vgl. etwa [X.] 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 79 [X.], [X.]E 130, 119).

b) Die Regelung des besonderen [X.] in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a [X.] enthält [X.] iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Auch Vertragsbedingungen, die vor ihrer Verwendung kollektivrechtlich ausgehandelt worden sind, können [X.] sein (vgl. [X.] 19. März 2009 - 6 [X.] - Rn. 20 [X.], [X.] [X.] § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = [X.] § 305c Nr. 17).

aa) Die Parteien haben hier in § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] auf die in Anlage 1 enthaltene [X.] verwiesen. Sie haben den Text der [X.] vollständig verwendet, so dass deren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung erhalten geblieben ist.

bb) [X.] sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren (§ 305b [X.]). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden (§ 157 [X.]). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 32 [X.], [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

cc) [X.]lauseln in arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, die auf kollektivrechtlich ausgehandelte Vertragsbedingungen Bezug nehmen oder inhaltlich mit ihnen übereinstimmen, sind nach denselben Maßstäben auszulegen wie einseitig vom Arbeitgeber vorformulierte [X.]lauseln. Auch sie betreffen eine Vielzahl von Fällen, die eine einheitliche Auslegung erfordern. Die Arbeitnehmer, die derartige Verträge unterzeichnen, waren zudem an der Aushandlung der [X.] nicht beteiligt und konnten sie nicht beeinflussen. Die Gründe, die zu der später in die vertragliche Vereinbarung übernommenen [X.] geführt haben, sind ihnen unbekannt. Für die Auslegung solcher [X.]lauseln kommt es deshalb nicht auf das Verständnis der an den Verhandlungen über die [X.] Beteiligten, sondern nach § 157 [X.] auf die [X.] der Arbeitnehmer an, mit denen später die darauf verweisende arbeitsvertragliche Regelung vereinbart wird ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 33, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

c) § 1 Abs. 1 Satz 1 des [X.] vom 30. April 2005 iVm. § 2 Nr. 1 des [X.] und Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a [X.] begründen ein sog. besonderes, bis 31. Dezember 2008 auszuübendes Rückkehrrecht des [X.] in die Dienste der [X.]. Der [X.]läger hat diesen [X.] wirksam geltend gemacht.

aa) Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der [X.]läger ist ehemaliger Arbeitnehmer der [X.]. Er stand zum 1. Oktober 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit einer der sog. [X.] und war von der [X.] beurlaubt.

bb) Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der [X.] wurde aus dringenden betrieblichen Gründen iSv. Nr. 2 Buchst. a [X.] gekündigt. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bestimmung auf § 1 Abs. 2 ff. [X.] Bezug nimmt, die [X.] wegen des tariflichen Sonderkündigungsschutzes des [X.] jedoch eine außerordentliche [X.]ündigung mit Auslauffrist erklärte. Die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung wird zwar nicht an § 1 [X.] gemessen, sondern an § 626 [X.]. Zu prüfen ist nach § 626 Abs. 1 [X.] aber, ob dem Arbeitnehmer im Fall ordentlicher [X.]ündbarkeit eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der [X.]ündigungsfrist unzumutbar wäre. Die Voraussetzungen der außerordentlichen [X.]ündigung sind dadurch mit denen einer ordentlichen [X.]ündigung verknüpft. Bei einer außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung handelt es sich deswegen um eine [X.]ündigung „aus dringenden betrieblichen Gründen“ iSv. Nr. 2 Buchst. a [X.]. Das Erfordernis einer „aus dringenden betrieblichen Gründen“ ausgesprochenen [X.]ündigung dient der Abgrenzung von personen- und verhaltensbedingten [X.]ündigungen, bei denen kein Rückkehrrecht besteht. Das macht insbesondere Nr. 5 [X.] deutlich. Aus der [X.] geht im Übrigen nicht hervor, dass dieses Regelwerk Arbeitnehmer, die tariflich gegen ordentliche [X.]ündigungen geschützt sind, von ihrem persönlichen Geltungsbereich ausnehmen will. Wegen des besonderen Schutzes dieser Arbeitnehmergruppe hätte es hierfür eines klaren Anhaltspunkts im Wortlaut der [X.] bedurft ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 36, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

cc) Der [X.]läger hat ein besonderes Rückkehrrecht iSv. Nr. 1 Buchst. b [X.], obwohl sein Arbeitsverhältnis mit der [X.] nicht schon mit dem 31. Dezember 2008, sondern erst am 31. Juli 2009 endete.

(1) Nach Nr. 1 Buchst. b [X.] räumte die Beklagte dem [X.]läger ein besonderes Rückkehrrecht „nach Ablauf des allgemeinen [X.] für weitere 36 Monate“ ein. Das allgemeine Rückkehrrecht bestand nach Nr. 1 Buchst. a [X.] für einen Zeitraum von 24 Monaten, berechnet ab 1. Jan[X.]r 2004, also bis 31. Dezember 2005. Der Zeitraum für das besondere Rückkehrrecht endete 36 Monate später mit dem 31. Dezember 2008.

(2) Nr. 1 Buchst. b [X.] ist auslegungsbedürftig. Aus dem Wortlaut der Regelung geht nicht eindeutig hervor, ob mit dem Rückkehrrecht „für weitere 36 Monate“ die Entstehung des Rechts bis 31. Dezember 2008, seine Geltendmachung oder die tatsächliche Rückkehr bis zu diesem Zeitpunkt gemeint ist. Der [X.] verständiger und redlicher Vertragspartner ( § 157 [X.] ) spricht aber dafür, dass es jedenfalls genügt, wenn das Rückkehrrecht bis 31. Dezember 2008 durch den Zugang einer ordentlichen oder außerordentlichen „betriebsbedingten“ [X.]ündigung entstand und gegenüber der [X.] geltend gemacht wurde (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 39, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(3) Der [X.]läger erfüllt diese Voraussetzung des besonderen [X.]. Die [X.] kündigte sein Arbeitsverhältnis mit ihr unter dem 9. Dezember 2008 außerordentlich „aus betriebsbedingten Gründen“. Der [X.]läger machte das besondere Rückkehrrecht mit einem der [X.] noch im Dezember 2008 zugegangenen Schreiben geltend.

dd) Wie die Auslegung von Nr. 2 Buchst. a [X.] ergibt, verlangt die Vorschrift nicht nur eine wirksame [X.]ündigung. Nach der Regelung genügt insbesondere nicht der Eintritt der Fiktion in § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die [X.]ündigung unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] ausgesprochen wurde. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] ist nicht anzuwenden (ausf. hierzu [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 41 ff., [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

ee) Dieses in Nr. 2 Buchst. a [X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] ausgesprochenen [X.]ündigung ist unwirksam. Das Erfordernis benachteiligt den [X.]läger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Die [X.]lausel unterliegt der Inhaltskontrolle. Dem stehen weder § 310 Abs. 4 Satz 1 noch § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] entgegen.

(1) § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] hindert die Inhaltskontrolle nicht. Nach dieser Vorschrift finden §§ 305 ff. [X.] auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen keine Anwendung. Die Unterzeichner der [X.] haben dem Regelwerk aber nicht den normativen Charakter eines Tarifvertrags iSv. § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] beigelegt (ausf. hierzu [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 47 ff., [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a [X.] sind auch nicht deswegen durch § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] der sog. AGB-[X.]ontrolle der §§ 305 ff. [X.] entzogen, weil der [X.] der Charakter einer schuldrechtlichen [X.]oalitionsvereinbarung zugunsten Dritter iSv. § 328 [X.] zukäme (näher hierzu [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 48). Nr. 1 Buchst. b [X.] verlangt vielmehr ausdrücklich den Zwischenschritt einer einzelvertraglichen Vereinbarung des besonderen [X.]. Der [X.] kann daher offenlassen, ob schuldrechtliche [X.]oalitionsvereinbarungen zugunsten Dritter dem Tarifvertragsbegriff des § 310 Abs. 4 Satz 1 [X.] überhaupt unterfallen ([X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 48).

(2) § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] schließt eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht aus. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind von der Inhaltskontrolle zum einen deklaratorische Vertragsklauseln ausgenommen, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Regelung übereinstimmen. Zum anderen unterliegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterfallen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen, nicht der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. [X.]. Die Regelung des besonderen [X.] in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a [X.] iVm. § 1 des [X.] und § 2 Nr. 1 einschließlich der Anlage 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. a des Auflösungsvertrags vom 1. Juni 2004 hat keinen rein deklaratorischen Charakter. Auch beschränkt sich das eng zu fassende, kontrollfreie Haupt- und [X.] auf die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen das Versprechen der Wiedereinstellung. Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a [X.] stellen das besondere (verlängerte) Rückkehrrecht unter die Voraussetzung der Einhaltung der Erfordernisse des § 1 Abs. 2 ff. [X.] für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ wirksame [X.]ündigung. Die [X.]lauseln gestalten damit das [X.] aus. Sie sind inhaltlich zu kontrollieren (näher hierzu [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 50 ff. [X.]).

(3) Das in Nr. 2 Buchst. a [X.] begründete Erfordernis einer nicht nur wirksamen, sondern unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] ausgesprochenen [X.]ündigung benachteiligt den [X.]läger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.].

(a) Es verkehrt zum einen die für den [X.]ündigungsschutzprozess in § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] vorgesehene Darlegungs- und Beweislast. Die Regelung macht die Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] für eine von der [X.] ausgesprochene „betriebsbedingte“ [X.]ündigung zur Anspruchsvoraussetzung des [X.]. Zum anderen beseitigt Nr. 2 Buchst. a [X.] die Fiktion in § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 Halbs. 1 [X.]. Die Wirkung dieser Fiktion beschränkt sich darauf, dass eine bestimmte [X.]ündigung wirksam ist. Ob der [X.]ündigungsgrund tatsächlich zutrifft, ist nicht Gegenstand der Fiktion (vgl. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2; 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 60 [X.], EzA [X.] § 1 [X.] Nr. 10). Die Beseitigung der Fiktion geht über die bloße Umkehr der Darlegungs- und Beweislast im [X.] hinaus (ausf. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 59, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

(b) Die in Nr. 2 Buchst. a [X.] enthaltene Voraussetzung ist nach § 307 Abs. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Für den Arbeitnehmer, der das Rückkehrrecht ausüben will, begründet sie die Obliegenheit, eine [X.]ündigungsschutzklage nicht nur anzustrengen, sondern sie durch [X.], [X.] und rechtskräftiges Urteil zu beenden. Darin liegt eine unzumutbare Belastung des Arbeitnehmers, dh. eine Einschränkung, die es gefährdet, dass der Vertragszweck - die Verknüpfung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem [X.] - erreicht wird (vgl. § 307 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Der Arbeitnehmer kann sich nicht frei entschließen, die Unsicherheiten und Belastungen eines [X.]ündigungsschutzrechtsstreits auf sich zu nehmen, wenn er das besondere Rückkehrrecht - den [X.] - durchsetzen will. Er kann seine [X.]lage gegen die [X.]abelgesellschaft nicht zurücknehmen, keinen [X.]lageverzicht erklären, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen und sich, ohne den Verlust des [X.]s zu riskieren, nicht vergleichsweise einigen. Er kann seine Entscheidung über die Einleitung und Fortführung des Rechtsstreits auch nicht von einer Beurteilung der [X.] abhängig machen. Er muss den Rechtsstreit vielmehr sogar dann führen, wenn er selbst der Auffassung ist, die klagebegründenden Tatsachen nicht schlüssig vortragen zu können. Der [X.] steht regelmäßig erst nach Jahren fest. Das widerspricht dem typischen Zweck eines [X.]s, der [X.]. darin besteht, Zeiten der Arbeitslosigkeit entgegenzuwirken. Hinzu kommt die von § 1 Abs. 2 Satz 4 [X.] abweichende atypische Verkehrung der Darlegungs- und Beweislast im [X.]. Der Arbeitnehmer muss hinsichtlich der [X.]ündigungsgründe Tatsachen darlegen und beweisen, die er selbst idR nicht kennt und die jedenfalls nicht aus seiner Sphäre stammen. Diese atypische Überbürdung der Beweislast für die [X.]ündigungsgründe auf den gekündigten Arbeitnehmer ist nicht etwa geboten, um die berechtigten Interessen der [X.] zu wahren. Sie mag ein berechtigtes Interesse daran haben, den sich aufdrängenden Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen dem Arbeitnehmer und der [X.]abelgesellschaft bei Ausspruch der [X.]ündigung erkennen zu können. Die berechtigten Belange der [X.] gebieten es aber nicht, die Beweislast und das sog. non-liquet-Risiko für die [X.]ündigungstatsachen auf den Arbeitnehmer zu übertragen ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 61 f., [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Die Interessen der [X.] sind ausreichend durch § 2 Abs. 1 Satz 2 des [X.] gewahrt. Der [X.]läger hat ihr damit das Recht eingeräumt, sich die Fragen der [X.] Rechtfertigung und Wirksamkeit der [X.]ündigung von der [X.] offenlegen zu lassen.

ff) Das besondere Rückkehrrecht in Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. a [X.] ist teilbar und kann ohne unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 [X.] aufrechterhalten bleiben. Der wirksame Teil der Nr. 2 Buchst. a [X.] beschränkt sich auf die Voraussetzung einer - aus betrieblichen Gründen veranlassten - „wirksamen [X.]ündigung“ (ausf. [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 63 ff., [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2).

gg) Die Voraussetzung einer „wirksamen [X.]ündigung“ ist zum einen bei Eintritt der Fiktion des § 7 Halbs. 1 [X.] - im Fall einer außerordentlichen [X.]ündigung iVm. § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] - erfüllt ([X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 65, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Sie ist aber auch dann erfüllt, wenn - unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung oder der Fiktion des § 7 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 [X.] ggf. iVm. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO - aus anderen Gründen feststeht, dass die aus betrieblichen Gründen veranlasste [X.]ündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Das entspricht dem Sinn und Zweck des besonderen [X.]. Die Anspruchsvoraussetzung ist daher auch dann erfüllt, wenn aufgrund eines bestandskräftigen gerichtlichen Vergleichs feststeht, dass die von der [X.] ausgesprochene [X.]ündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.

hh) Hiernach ist das Erfordernis einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen „wirksamen [X.]ündigung“ durch die [X.] gewahrt.

(1) Die [X.]ündigung der [X.] war aus betrieblichen Gründen veranlasst. Mit dem [X.] vom 12. August 2009 in dem [X.]ündigungsschutzverfahren steht fest, dass die [X.]ündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hat. Nach dem dem [X.] zugrunde liegenden Vertrag haben sich die [X.] und der [X.]läger darauf verständigt, dass die [X.]ündigung ihr Arbeitsverhältnis beendet hat.

(2) Der [X.]läger musste demnach entgegen der Ansicht des [X.] nicht darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. [X.] erfüllt sind. Auch die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] von der [X.] vertieften Argumente einer Unwirksamkeit der [X.]ündigung etwa wegen der fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats nach § 102 [X.] oder wegen des offensichtlichen Bestehens einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des [X.] bei der [X.] auf einer anderen Netzebene berücksichtigen nicht, dass bei der Frage einer „wirksamen [X.]ündigung“ als Tatbestandsvoraussetzung für das Rückkehrrecht deren materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht ausschlaggebend ist. Die [X.]ündigung wird nicht - inzident - einer gerichtlichen [X.] unterzogen. Entscheidend ist allein, ob sie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt hat.

3. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der [X.]läger sein Rückkehrrecht missbräuchlich ausübe. Insbesondere für ein kollusives Zusammenwirken des [X.] mit der [X.] bei Ausspruch der [X.]ündigung bestehen keine Anhaltspunkte. Dagegen sprechen schon der im Zusammenhang mit der Restrukturierungsmaßnahme geschlossene Interessenausgleich und Sozialplan sowie der Umstand, dass der Betriebsrat der beabsichtigten [X.]ündigung nicht widersprochen hat (vgl. hierzu auch [X.] 9. Febr[X.]r 2011 - 7 [X.] - Rn. 66, [X.] [X.] § 307 Nr. 52 = [X.] § 311a Nr. 2). Auch der am 12. August 2009 geschlossene Vergleich lässt kein bewusstes Zusammenwirken des [X.] mit der [X.] zum Nachteil der [X.] erkennen. Dem [X.]läger war es nicht verwehrt, sich im [X.]ündigungsschutzprozess - zumal „auf dringendes Anraten des Gerichts“ - mit der [X.] zu einigen. Der [X.] kann offenlassen, welche Auswirkungen der gegenüber der [X.] erfolgreich durchgesetzte [X.] auf die von der [X.] aufgrund des Vergleichs geleisteten Ausgleichszahlungen hat. Es kann auch auf sich beruhen, ob sich die Beklagte unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt auf die dem [X.]läger zugeflossenen Vorteile berufen kann, wenn Zahlungsansprüche gegen sie erhoben werden (vgl. auch schon [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 66).

4. Der [X.]läger ist nicht auf einen Vertrag zu den Arbeitsbedingungen verwiesen, die im Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento gelten. Das folgt aus der Auslegung von § 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]. Nach dieser Regelung richten sich die Wiedereinstellungsbedingungen. Der Wortlaut von Nr. 4 Satz 1 [X.] bindet die Geltung der [X.] an den Fall der Rückkehr, dh. die Neubegründung des Arbeitsverhältnisses durch übereinstimmende Willenserklärungen. Der Passus, wonach die Tarifverträge „ab diesem Zeitpunkt“ zur Anwendung kommen sollen, stellt klar, dass keine „automatische Überführung“ in den Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsbetrieb Vivento zeitgleich mit der Wiedereinstellung gemeint ist (ausf. [X.] 19. Oktober 2011 - 7 [X.] - Rn. 71, EzA [X.] § 1 [X.] Nr. 10).

5. Der Hauptantrag ist entscheidungsreif. Die vom [X.]läger angenommene Eingruppierung in [X.] [X.] Stufe 4 nach der Anlage 1 zum [X.] hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Wegen der vom Arbeitsgericht unterlassenen „Verurteilung“ der [X.] in seinem [X.] war diese klarstellend auszusprechen.

B. Die Hilfsanträge fallen wegen des Erfolgs des [X.] nicht zur Entscheidung des [X.]s an.

C. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die [X.]osten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]iel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Vorbau    

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 AZR 169/11

13.06.2012

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 5. November 2009, Az: 3 Ca 2281/09, Urteil

§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 145ff BGB, § 145 BGB, § 1 Abs 2 KSchG, § 894 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2012, Az. 7 AZR 169/11 (REWIS RS 2012, 5681)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5681

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