Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 KR 23/15 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 12678

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Heilmittelerbringer - Zulassung für eine bestimmte Betriebsstätte - keine Vergütung von ohne Zulassung einer Betriebsstätte erbrachten Leistungen - Voraussetzung einer Praxisausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung - Voraussetzung für echte Leistungsklage - Vergütungsansprüche zwischen Heilmittelerbringer und Krankenkassen - öffentliche-rechtlicher Erstattungsanspruch - betriebs- bzw ortsbezogenes Zulassungserfordernis - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

1. Die Zulassung eines Heilmittelerbringers wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt und setzt eine Praxisausstattung voraus, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet.

2. Leistungen, die ohne Zulassung der Betriebstätte erbracht wurden, sind nicht zu vergüten.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Revisionsverfahren auf 5719 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] steht ein Erstattungsanspruch der klagenden Krankenkasse in Höhe von 5719 Euro nebst Zinsen gegen die beklagte [X.] wegen erbrachter und vergüteter physiotherapeutischer Leistungen auf der [X.] im Zeitraum vom [X.] bis 25.7.2007.

2

Die [X.] ist ausgebildete Masseurin und medizinische Bademeisterin. Auf ihren Antrag von November 2004 erteilte ihr die [X.] die Zulassung zur Abgabe physiotherapeutischer Leistungen nach § 124 Abs 5 [X.] ab 9.11.2004. Der Zulassungsbescheid vom 10.1.2005 war namentlich an die [X.] und an die Adresse "Physiotherapie, [X.] in [X.]" gerichtet. Laut Bescheid war die Zulassung nicht übertragbar und galt so lange, wie Frau [X.] als verantwortliche fachliche Leiterin in der physiotherapeutischen Praxis an diesem Standort beschäftigt ist. Im Zulassungsverfahren lagen der "Bericht über die Überprüfung von physiotherapeutischen Praxen/Betrieben" [X.] Verband e.[X.], der nach einer Praxisbegehung im November 2004 angefertigt worden war, sowie der Mietvertrag und der Grundriss über die Räumlichkeiten in der [X.] vor. Mit Erklärung vom 30.11.2004 erkannte die [X.] die für die Versorgung der Versicherten gültige Vereinbarung an (nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.]). Hierbei handelte es sich um den [X.] über die Versorgung mit physiotherapeutischen Leistungen zwischen den Berufsverbänden der Leistungserbringer und ua den Rechtsvorgängern der klagenden Krankenkasse nach § 125 [X.] (zwischen dem [X.]/Physiotherapeuten e.[X.]; [X.], Berufs- und Wirtschaftsverband der Selbstständigen in der Physiotherapie e.[X.], beide jeweils mit den Landesverbänden [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt und [X.] und dem [X.] für die physiotherapeutischen Berufe [X.] sowie der [X.] für das Land [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]-Anhalt, ).

3

Die [X.] erbrachte mit ihren Mitarbeitern im Zeitraum vom [X.] bis 25.7.2007 physiotherapeutische Leistungen für Versicherte an verschiedenen Orten auf [X.] und berechnete dafür insgesamt 5719 Euro. Nachdem die [X.] die von der [X.]n vorgelegten [X.] mit Rezeptbegleitschein (§ 302 [X.]) zur Bezahlung übersandt hatte, die mit dem Stempel und dem Institutskennzeichen der Physiotherapiepraxis in [X.] versehen waren, bezahlte die [X.] [X.] die in Rechnung gestellte Vergütung.

4

Erst als sich die [X.] am [X.] mit mehreren [X.] an die [X.] [X.] wandte, stellte sich im Rahmen einer Überprüfung heraus, dass die im streitigen Zeitraum erbrachten Leistungen nicht in der [X.] Praxis, sondern auf [X.] erbracht worden waren. Am 16.7.2007 wurde die [X.] hiervon unterrichtet. Am 1[X.] erklärte die [X.] telefonisch, nicht gewusst zu haben, dass sie Versicherte nicht auf [X.] behandeln dürfe. Die Behandlung der Versicherten sei entweder bei ihr zu Hause (im [X.], S.) oder im [X.] durchgeführt worden. Später teilte die [X.] die Namen ihrer Mitarbeiter mit, die Versicherte auf [X.] behandelt hatten. Zum damaligen Zeitpunkt habe es dort noch keinen verantwortlichen fachlichen Leiter gegeben.

5

Mit Schreiben vom 16.1.2008 übersandte die [X.] [X.] die Aufstellung über die im streitigen Zeitraum von der [X.]n bzw ihren Mitarbeitern auf [X.] erbrachten und bereits abgerechneten physiotherapeutischen Leistungen. Da die [X.] für die Behandlung von Versicherten an diesem Standort keine Zulassung nach § 124 [X.] besitze, wurde sie aufgefordert, den überzahlten Betrag in Höhe von 5719 Euro zu erstatten. Die [X.] lehnte die Rückforderung der Klägerin (Rechtsnachfolgerin der [X.] [X.]) ab, weil ihre Zulassung bundesweite Gültigkeit habe.

6

Die Klägerin hat am 21.11.2008 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens ist der [X.]n auf ihren Antrag von August 2009 die Zulassung für die Abgabe von Heilmitteln für physiotherapeutische Leistungen in den auf [X.], in [X.], S. gelegenen Räumlichkeiten erteilt worden, nachdem die personellen und räumlichen Anforderungen erfüllt waren (Bescheid vom 28.10.2009).

7

Mit Urteil vom 15.6.2011 hat das [X.] die [X.] verurteilt, der Klägerin bereits vergütete physiotherapeutische Leistungen im Zeitraum vom [X.] bis 25.7.2007 in Höhe von insgesamt 5719 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der [X.] seit dem 1.8.2008 zu erstatten.

8

Die von der [X.]n eingelegte Berufung hat das [X.] mit Urteil vom 5.11.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des [X.] bezogen (§ 153 Abs 2 [X.]G) und bekräftigt, dass der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in der geltend gemachten Höhe zustehe. Für die auf [X.] erbrachten Leistungen habe der [X.]n kein Vergütungsanspruch zugestanden. Der Zahlungsanspruch ergebe sich nicht aus dem anerkannten Rahmenvertrag, der nach § 3 Abs 14 die Durchführung der Behandlung nur in nach § 124 [X.] zugelassenen Praxen erlaube, abgesehen von hier nicht relevanten Hausbesuchen. Die ab November 2004 erteilte Zulassung habe sich aber nur auf die Behandlung von Versicherten in den Praxisräumen in [X.] bezogen. § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 2 [X.] erfordere im Zulassungsverfahren eine Überprüfung der Räumlichkeiten. Denn die Zulassung setze eine Praxisausstattung voraus, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleiste. Dies sei zugleich eine verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung (Hinweis auf B[X.]E 77, 108 = [X.]-2500 § 126 [X.]). Dafür spreche auch, dass § 124 Abs 6 Satz 1 [X.] einen eigenständigen Widerruf der Zulassung vorsehe, wenn der Leistungserbringer die bei Erteilung der Zulassung vorliegenden Anforderungen nach § 124 Abs 2 Satz 1 Nr 2 [X.] nicht mehr erfülle. Die Erteilung der Zulassung sei daher immer ortsbezogen an bestimmte Räumlichkeiten gebunden. Bei Verlegung der Betriebsstätte oder Gründung einer Filiale sei daher die Erteilung einer (neuen oder ergänzenden) Zulassung notwendig. Der im Rahmen von Bereicherungsansprüchen anwendbare allgemeine Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe kein für die [X.] günstigeres Ergebnis. Die Klägerin habe die Vergütung in Unkenntnis des fehlenden Rechtsgrunds erbracht und erst am [X.] von dem Betrieb in [X.] erfahren, daraufhin aber alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt.

9

Mit der Revision rügt die [X.] die Verletzung materiellen Rechts. Sie habe als zugelassene [X.] nach § 124 Abs 1 [X.] physiotherapeutische Leistungen an Versicherte abgegeben, sodass die Vergütung mit Rechtsgrund gezahlt worden sei. Für eine analoge Anwendung des bereicherungsrechtlichen Erstattungsanspruches nach § 812 Abs 1 BGB sei daher kein Raum. Das [X.] habe Bundesrecht verletzt, indem es in § 124 Abs 1 [X.] iVm § 125 Abs 2 [X.] einen Ortsbezug [X.] habe, den das Gesetz nicht enthalte. Das [X.] habe den [X.] iS des § 124 Abs 1 [X.] mit den weiteren Voraussetzungen des § 124 Abs 2 bis 7 [X.] vermengt, obwohl beide Regelungsbereiche nicht miteinander verbunden seien. Da aber § 124 Abs 1 [X.] keinen Ortsbezug habe, habe sie - die [X.] - im November 2004 einen Status erlangt, der bundesweite Gültigkeit habe. Die Gründung einer unselbstständigen Zweigniederlassung für einen statusmäßig bereits zugelassenen Leistungserbringer betreffe nicht das in § 124 Abs 2 [X.] näher geregelte Zulassungsverfahren. Deshalb finde auch § 124 Abs 6 [X.], der den Widerruf der Zulassung regele, keine Anwendung. Die Urteile des B[X.] (Hinweis auf B[X.]E 77, 108 = [X.]-2500 § 126 [X.] und B[X.]E 78, 125 = [X.]-2500 § 124 [X.]) enthielten hierzu keine tragenden anderslautenden Ausführungen. Überdies liege ein Verstoß gegen § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] vor, da Regelungsgegenstand eines solchen Vertrags nicht Fragen der Zulassung von Praxen oder Praxisräumen sein dürften. Die nach § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] zu regelnden "Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln" zählten jedenfalls nicht zum Zulassungsverfahren. Daher sei § 3 Abs 14 des Rahmenvertrags eine unwirksame vertragliche Vereinbarung. Die Ortsbezogenheit der [X.] verstoße gegen Art 12 GG. Es handele sich um eine Berufsausübungsregelung, die nicht durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Über den hier streitigen Erstattungsbetrag hinaus stünden Rückforderungsansprüche von mehr als 50 000 Euro im Raum, die sie - die [X.] - unverhältnismäßig und unzumutbar beeinträchtigten.

Die [X.] beantragt,
die Urteile des [X.] vom 5. November 2014 und des [X.] vom 15. Juni 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Urteile der Vorinstanzen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Erstattungsanspruch zusteht. Daher war die Revision der [X.]n zurückzuweisen.

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Es handelt sich um eine allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG), mit der die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hat. Die Frage der Zulässigkeit dieser Klageart ist unmittelbar mit der rechtlichen Ausgestaltung der Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern verknüpft. Voraussetzung für die echte Leistungsklage ist das zwischen den Beteiligten bestehende [X.], das eine (einseitig) hoheitliche Regelung der handelnden Behörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Adressaten - und damit eine Klage nach § 54 Abs 4 SGG - ausschließt (vgl [X.], 159, 161 = [X.] 3-2200 § 376d [X.]). Seit der zum 1.1.2000 in [X.] getretenen Fassung von § 69 [X.] (idF des [X.] vom 22.12.1999, [X.] 2626) sind die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu sämtlichen Leistungserbringern, wie Krankenhäuser, Vertragsärzten, Apotheken und allen sonstigen nichtärztlichen Leistungserbringern, ausschließlich sozialversicherungsrechtlicher Natur und damit dem öffentlichen Recht zugeordnet (vgl [X.], 24, 30 f = [X.] 3-2500 § 69 [X.] S 8; BSG [X.] 4-2500 § 69 [X.] Rd[X.]4, 17 f). Die Vergütungsansprüche zwischen Heilmittelerbringern und den Krankenkassen sind durch öffentlich-rechtliche Rahmen- bzw Einzelverträge nach § 125 Abs 2 [X.] ausgestaltet. Dementsprechend ist für Rückzahlungsansprüche der Krankenkassen gegen Leistungserbringer aus [X.] erfolgten Vergütungszahlungen der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einschlägig (vgl nur [X.], 157 = [X.] 4-2500 § 129 [X.], Rd[X.]0 mwN). Die Klägerin hat daher die Rückforderung bereits ausgezahlter Vergütungen an die beklagte [X.] zutreffend nicht durch Verwaltungsakt, sondern im Wege der Gleichordnung durch allgemeine Leistungsklage geltend gemacht, weil sie und die [X.] in einem [X.] zueinander stehen.

2. Der Klägerin steht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen die [X.] in Höhe des streitigen Betrags zu. Dieser aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts hergeleitete Rechtsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht worden sind (vgl [X.], 33 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.]7). Dies ist hier der Fall. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat die auf [X.] erbrachten physiotherapeutischen Leistungen vergütet, obwohl die [X.] zum damaligen [X.]punkt keinen hierauf bezogenen vertraglichen Vergütungsanspruch hatte (3.). Sie verfügte nicht über die notwendige Zulassung für die Betriebsstätte ihrer physiotherapeutischen Praxis am Standort auf [X.], um dort Versicherte zu behandeln. Daher konnte im streitigen [X.]raum ein Vergütungsanspruch der [X.]n für diese Leistungen nicht entstehen (4.). Die [X.] hat auch keinen Anspruch auf Wertersatz (5.). Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen (6.).

3. Zahlungsansprüche der [X.]n gegen die Klägerin wegen erbrachter physiotherapeutischer Leistungen können sich nur aus der engen Verbindung der Zulassungsentscheidung zur Erbringung physiotherapeutischer Leistungen an Versicherte (§ 124 [X.]) iVm dem anerkannten Versorgungsvertrag auf Verbandsebene (hier vom 1.10.2004) ergeben, der die Einzelheiten der Leistungserbringung und der Vergütung regelt (§ 125 Abs 2 [X.]).

a) Nach § 124 Abs 1 [X.] (idF des [X.], [X.] 2190 mWv 1.1.2004) dürfen Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der physikalischen Therapie, an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden. Nach § 124 Abs 2 [X.] (idF des [X.], [X.] 2190 mWv 1.1.2004) ist zuzulassen, wer
1. die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis besitzt,
2. über eine Praxisausstattung verfügt, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und
3. die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen anerkennt.

Nach § 124 Abs 5 Satz 1 und 2 [X.] (idF des [X.], [X.] 2190 mWv 1.1.2004) wird die Zulassung von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen sowie der [X.] erteilt. Die Zulassung berechtigt zur Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln (§ 27 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.] iVm § 32 [X.]) als Teil der Krankenbehandlung. Nach § 124 Abs 6 Satz 1 [X.] kann die Zulassung widerrufen werden, wenn der Leistungserbringer nach Erteilung der Zulassung die Voraussetzungen nach § 124 Abs 2 [X.], 2 oder 3 [X.] nicht mehr erfüllt.

b) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, über die Preise, deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung schließen die [X.] sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Leistungserbringern oder mit Verbänden der Leistungserbringer. Die vereinbarten Preise sind Höchstpreise (§ 125 Abs 2 Satz 1 [X.] idF des [X.], [X.] 2190 mWv 1.1.2004; § 125 Abs 2 Satz 1 idF [X.] vom [X.] <[X.]-WSG>, [X.] 378 mWv [X.] hat ua Änderungen in der Organisationsstruktur berücksichtigt).

Die Erteilung einer Zulassung für Heilmittelerbringer setzt mithin voraus, dass der Leistungserbringer ua die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] anerkennt. Dies ist eine zwingende Zulassungsvoraussetzung für die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen; während der anerkannte Vertrag als solcher nicht selbst Teil der Zulassungsentscheidung wird (vgl BSG [X.] 4-2500 § 124 [X.] RdNr 8). Wegen der durch die Anerkennungserklärung eintretenden Rechtsfolgen wird den auf Verbandsebene abgeschlossenen Vereinbarungen normative Wirkung zuerkannt, denn durch die verbindliche Anerkennung nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] erlangt der [X.] auch gegenüber Nichtmitgliedern der Berufsverbände (stRspr, vgl nur [X.], 1 = [X.] 4-2500 § 125 [X.], Rd[X.]8 mwN). Eine Verbandsangehörigkeit oder entsprechende Satzungsregelung ist für die kollektivrechtliche Wirkung nicht erforderlich (vgl [X.]).

c) Zutreffend sind die Vorinstanzen daher davon ausgegangen, dass als Anspruchsgrundlage für eine Vergütung für die erbrachten physiotherapeutischen Leistungen nur der von der [X.]n im Zulassungsverfahren nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] anerkannte Verbandsvertrag vom 1.10.2004 in Betracht kommt. § 11 dieses Vertrags enthält Regelungen über die Vergütung und die Abrechnung von Leistungen. Zudem sieht § 12 bei [X.] die Verhängung einer Vertragsstrafe bei Nichterfüllung gravierender organisatorischer, sächlicher oder personeller Voraussetzungen vor und lässt über einen Verweis auf §§ 124, 125 [X.] den Widerruf der Zulassung zu. Regelungen über die Rückzahlung bzw Erstattung von zu Unrecht gezahlten Vergütungen enthält der Vertrag nicht. Dies steht allerdings der Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (siehe oben 2.) nicht entgegen (vgl BSG [X.] 4-2500 § 129 [X.] Rd[X.]2 mwN).

Die [X.] hatte aufgrund der Regelung des § 3 Abs 14 des Verbandsvertrags keinen Anspruch auf Vergütung der auf [X.] erbrachten Behandlungen. Nach dieser Vorschrift durften Behandlungen "nur in den gemäß § 124 [X.] zugelassenen Praxen" erfolgen, es sei denn, es liegt ein - hier nicht relevanter - vertragsärztlich verordneter Hausbesuch vor.

Diese Bestimmung legt den Ort der Leistungserbringung fest und stellt in diesem Sinne eine Regelung "über die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln" im Sinne des § 125 Abs 2 Satz 1 [X.] dar, die von den Vertragspartnern vereinbart werden kann. Ohne Bedeutung für den Vergütungsanspruch ist deshalb die von der [X.]n unter Hinweis auf das [X.]surteil vom 27.3.1996 ([X.], 125, 128 = [X.] 3-2500 § 124 [X.] S 40) aufgeworfene Frage, inwieweit in § 3 Abs 14 des Verbandsvertrags Zulassungsvoraussetzungen normiert werden können oder normiert worden sind.

4. Da sich mithin aus § 3 Abs 14 des (auch) für die [X.] verbindlichen Verbandsvertrags ein Vergütungsausschluss für die außerhalb der [X.] durchgeführten Leistungen ergibt, könnte der [X.]n ein Vergütungsanspruch nur zugestanden haben, wenn diese vertragliche Regelung unwirksam wäre. Das wiederum könnte nur angenommen werden, wenn die [X.] kraft ihrer Zulassung über die Berechtigung verfügt hätte, bundesweit physiotherapeutische Leistungen zu erbringen, und diese Berechtigung nicht auf normativvertraglicher Grundlage beschränkt werden dürfte. Das ist jedoch nicht der Fall.

Die Zulassung nach § 124 Abs 5 [X.] erfolgt durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X, näher [X.], 108, 110 = [X.] 3-2500 § 126 [X.] S 3). Überdies setzt § 124 Abs 2 Satz 2 [X.] für jeden Heilmittelbereich entsprechend den jeweiligen berufsrechtlichen Anforderungen, den berufspraktischen Erfahrungen und der jeweils erforderlichen sachlichen Ausstattung der Betriebsstätte eine eigenständige Zulassung voraus (vgl BSG [X.] 4-2500 § 124 [X.] RdNr 8).

a) Hier hat sich die mit Bescheid vom 10.1.2005 erteilte bestandskräftige Zulassung nur auf die Behandlung von Versicherten in den Räumen der Physiotherapiepraxis am Standort in [X.] in der [X.] bezogen. Dies haben die Vorinstanzen nach Auslegung des Bescheids unter Heranziehung der im Zulassungsverfahren vorgelegten Unterlagen (ortsbezogener Prüfbericht der Praxisräume nach [X.], Pläne über die Räumlichkeiten, Mietvertrag) zutreffend festgestellt. Daher steht § 3 Abs 14 Verbandsvertrag einem Vergütungsanspruch in Bezug auf die Leistungserbringung an einem anderen Standort als in den Praxisräumen in [X.] entgegen.

b) Die [X.] hat die im streitigen [X.]raum auf [X.] erbrachten Leistungen ohne eine hierfür erforderliche ortsbezogene Zulassung nach § 124 Abs 5 [X.] erbracht und daher auch keinen vertraglichen Vergütungsanspruch. Der [X.] hat bereits für die Zulassung der Hilfsmittelerbringer nach § 126 [X.] entschieden, dass die Zulassung betriebsbezogen zu erfolgen hat. Die Zulassung mit einem Hauptbetrieb und einer Zweigstelle kann daher auch eingeschränkt nur für den [X.] entzogen werden. Die Zulassung eines [X.] setzt voraus, dass dieser eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte und wirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistet. Daher konnte die Ausstattung der Betriebsstätte nicht unberücksichtigt bleiben (vgl [X.], 108, 111 f = [X.] 3-2500 § 126 [X.] S 4 f). Diese Auffassung hat der [X.] für die Zulassung von Heilmittelerbringern - wenn auch bislang nicht tragend - bestätigt. [X.] Argument hierfür ist, dass § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] die Prüfung der Praxisausstattung für die Zulassungserteilung voraussetzt. Die Zulassung für Heil- und Hilfsmittelerbringer (§ 124 Abs 5, § 126 [X.]) erfolgt für das Unternehmen und die jeweilige Betriebsstätte (vgl [X.]). In einem weiteren Urteil hat der [X.] entschieden, dass der Heilmittelerbringer nicht die Voraussetzung für die Kassenzulassung erfüllt, wenn die Raumhöhe 2,50 m unterschreitet. Die Zulassung war nach § 124 Abs 2 [X.] zu versagen, weil die Praxisausstattung eine zweckmäßige Versorgung der Versicherten nicht gewährleistete (vgl [X.], 125 = [X.] 3-2500 § 124 [X.]).

c) Entgegen der Ansicht der [X.]n ist die Praxisausstattung für die zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) von solcher Bedeutung, dass sie sowohl zwingende Zulassungsvoraussetzung nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ist als auch eigenständiger [X.] nach § 124 Abs 6 Satz 1 [X.] sein kann. Dies verdeutlicht, dass das Gesetz den in § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] normierten sachlichen, [X.] Voraussetzungen an die Ausstattung der Räumlichkeiten nicht weniger Gewicht beimisst als den in § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aufgestellten persönlichen Voraussetzungen für die Zulassungserteilung. Entgegen der Ansicht der [X.]n ist weder dem Gesetz noch den Gesetzesmaterialien (vgl nur [X.] vom [X.] zu § 133 [X.] f) ein Anhaltspunkt zu entnehmen, dass die Zulassungserteilung für Heilmittelerbringer lediglich personen- und nicht praxisbezogen zu erfolgen hat. Dies folgt auch nicht aus der systematischen Stellung bzw dem Verhältnis von § 124 Abs 1 zu Abs 2 bis 7 [X.]. Vielmehr ergibt die sinn- und zweckorientierte Auslegung des [X.] dieser Normen, dass der wirtschaftlichen und qualitätssichernden Versorgung der Versicherten durch den Ortsbezug im Zulassungserfordernis Rechnung getragen werden soll. Würde man hiervon absehen und einer einmal erteilten Zulassung bundesweite räumliche Gültigkeit beimessen, so blieben die sachliche Zulassungsvoraussetzung in § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] und der hierauf bezogene eigenständige [X.] rechtlich wirkungslos. Dies liefe der Regelungsintention des Gesetzes zuwider (vgl auch [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2016, § 124 Rd[X.]8, 35; vgl Butzer in [X.]/[X.], 3. Aufl 2012, [X.], § 124 Rd[X.] ff, 11; [X.] in [X.], Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand Einzelkommentierung März 2010, [X.], § 124 Rd[X.]2, 18; [X.] in [X.]/Voelzke, 3. Aufl 2016, jurisPK-[X.] § 124 Rd[X.]1). Diese Rechtslage stimmt überein mit den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen gemäß § 124 Abs 4 [X.] zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Abs 2 [X.] für Leistungserbringer von Heilmitteln, die als Dienstleistung an Versicherte abgegeben werden (Stand vom [X.]) und die auf die Notwendigkeit einer separaten Zulassung für Zweigniederlassungen abstellen (unter I.9).

d) Unerheblich für den streitigen [X.]raum ist, dass der [X.]n während des Klageverfahrens auf ihren Antrag von August 2009 die Zulassung zur Erbringung physiotherapeutischer Leistungen für die Praxisräume auf [X.] in V. erteilt worden ist. Ein Leistungserbringer kann nicht rückwirkend die Zulassung zur Abgabe von Heilmitteln beanspruchen, weil die Zulassungsentscheidung konstitutiven Charakter hat und daher Rechtswirkungen nur für die [X.] ab Zugang der Zulassungsentscheidung entfaltet (vgl BSG [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]3, 24; [X.] 3-2500 § 124 [X.] S 50 f mwN).

e) Überdies hätte die [X.] - selbst wenn sie rechtzeitig in 2006 eine Zulassung für die physiotherapeutische Leistungserbringung auf [X.] beantragt hätte - keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassung gehabt. Unabhängig von den dort seinerzeit nicht fertiggestellten Räumlichkeiten fehlte es im streitigen [X.]raum nach eigenen Angaben der [X.]n an einer verantwortlichen Leitungskraft für eine hypothetische Betriebsstätte auf [X.] Hinsichtlich der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ist es zwar ausreichend, wenn der bzw die fachliche Leiter/in diese Voraussetzungen erfüllt. Die in § 124 Abs 2 [X.] geregelten Bedingungen der Zulassung sollen gewährleisten, dass nur solche Personen die Leistungen erbringen, die die berufsrechtliche und berufspraktische Befähigung nachgewiesen haben (vgl [X.], 130 = [X.] 3-2500 § 124 [X.]). Auch diese Anforderungen lagen nach den bindenden Feststellungen des [X.] im streitigen [X.]raum nicht vor, sodass der Zulassung über die fehlenden Praxisräume hinaus ein weiterer materieller Versagungsgrund zu diesem [X.]punkt noch entgegengestanden hätte.

5. Der dem Grunde nach bestehende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Klägerin erfasst den vollen Betrag der an die [X.] [X.] gezahlten Vergütung. Der Anspruch ist der Höhe nach nicht beschränkt durch eine etwaige Anwendung der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen (§§ 812 ff BGB iVm § 69 Satz 3 [X.]). Der Anwendungsbereich dieser Vorschriften ist dann nicht eröffnet, wenn dadurch gesetzliche und (normen-)vertragliche Regelungen, die das Leistungs- und Leistungserbringungsverhalten in der [X.] steuern, drohen unterlaufen zu werden. Die Regelungen des Leistungserbringerrechts können ihre Steuerungsfunktion nur dann erfüllen, wenn sie auch vollständig beachtet werden. Hierbei kommt es nicht auf die Schwere des Verstoßes an (vgl stRspr BSG [X.] 4-2500 § 129 [X.] Rd[X.]6 mwN bei pflichtwidriger Abgabe eines Arzneimittels durch einen Apotheker; nachgehend Nichtannahmebeschluss [X.] vom [X.] ua - Juris; vgl [X.] 106, 303 = [X.] 4-2500 § 129 [X.], Rd[X.]0 zur vertragswidrigen Abgabe einzelimportierter Fertigarzneimittel; vgl BSG [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]9 zur Vergütung von Krankenhausleistungen außerhalb des [X.] des Krankenhauses; vgl [X.] 94, 213 Rd[X.]6 = [X.] 4-5570 § 30 [X.] Rd[X.]3 zum rechtswidrig importierten Arzneimittel).

a) Die mit dem Recht der [X.] befassten [X.]e des BSG sehen ein allgemeines Prinzip darin, dass Leistungserbringer auch bereicherungsrechtlich die Abgeltung von Leistungen, die unter Verstoß gegen Vorschriften, die bestimmte formale oder inhaltliche Voraussetzungen aufstellen, selbst dann nicht beanspruchen können, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht worden sind und für den Versicherten geeignet und nützlich sind (vgl BSG 1. [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 106, 303 = [X.] 4-2500 § 129 [X.], Rd[X.]2; [X.]surteil vom [X.] - [X.] 94, 213 Rd[X.]6 = [X.] 4-5570 § 30 [X.] Rd[X.]3 mwN; BSG 6. [X.] Urteil vom [X.] - [X.] 74, 154, 158 = [X.] 3-2500 § 85 [X.] S 35 f mwN). Nur soweit Vorschriften reine Ordnungsfunktion haben, kann etwas anderes gelten (vgl BSG [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]9 mwN).

b) Die hier relevante ortsbezogene Praxisausstattung für eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung im Heilmittelerbringerrecht hat nicht lediglich Ordnungsfunktion. Sie ist vielmehr von solcher Bedeutung, dass das Gesetz ihre Erfüllung als materiellen Zulassungsgrund bzw ihre Nichterfüllung als eigenständigen [X.] bei der Erlaubnis zur Erbringung physiotherapeutischer Leistungen aufgestellt hat (so unter 4.). Nur so kann sich die Leistungserbringung für Heilmittelerbringer unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollziehen. Die Anwendung bereicherungsrechtlicher Grundsätze zu Gunsten des Leistungserbringers würde hier das deutlich im Gesetz zum Ausdruck kommende Erfordernis einer Praxisausstattung als Garant einer geeigneten Leistungserbringung unterlaufen. Es bestünde die Gefahr, dass die Qualitätssicherung und das Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs 1 und 4, § 12 Abs 1 und § 70 Abs 1 Satz 2 [X.]) bei der Behandlung der Versicherten nicht gewährleistet wären. Neben diesen nach dem Recht der [X.] zu erfüllenden Anforderungen, muss die Praxisausstattung auch weiteren gesetzlichen Vorgaben entsprechen (zu den Anforderungen des Bauordnungsrechts und der Arbeitsstättenverordnung an die Praxisausstattung für eine Kassenzulassung vgl [X.], 125 = [X.] 3-2500 § 124 [X.]).

c) Die Vorinstanzen haben auch zu Recht entschieden, dass sich die [X.] weder auf den Einwand der Erfüllung einer Nichtschuld (§ 814 BGB, vgl dazu [X.], 33 = [X.] 4-2500 § 109 [X.], Rd[X.]4) berufen kann, noch dass Umstände für ein treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) der Klägerin vorgelegen haben. Die Klägerin hatte nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.] bei Zahlung der Vergütung keine Kenntnis davon, dass abgerechnete Leistungen auf [X.] erbracht worden waren, weil den Abrechnungen die mit dem [X.] aus [X.] versehenen [X.] beigefügt waren. Nach Kenntniserlangung hat sie umgehend alle notwendigen Ermittlungs- und Aufklärungsmaßnahmen getroffen.

6. Verfassungsrechtliche Bedenken stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Das betriebs- bzw ortsbezogene Zulassungserfordernis nach § 124 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ist eine Berufsausübungsregelung, die durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (zum Prüfmaßstab vgl nur [X.]E 95, 173, 183 mwN). Dass Leistungserbringer für die Erteilung einer Zulassung über eine Praxisausstattung verfügen müssen, die eine zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung am jeweiligen Standort gewährleistet und dass hierüber eine öffentlich-rechtliche Zulassungsentscheidung zu ergehen hat, auf die bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 124 Abs 2 [X.] ein Rechtsanspruch besteht, entspricht dem Gesetzesvorbehalt aus Art 12 Abs 1 Satz 2 GG. Diese formelle gesetzliche Ausgestaltung dient dem Ziel einer wirtschaftlichen Leistungserbringung, der Qualitätssicherung in der Versorgung und der Gleichbehandlung der Versicherten. Um diesen vorrangigen Zielen Geltung zu verschaffen, ist die ortsbezogene Prüfung der Räumlichkeiten und betriebsbezogene Zulassungsentscheidung ein geeignetes und erforderliches Mittel. Die Interessen der Klägerin an einer zulassungsfreien Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte müssen dahinter zurückstehen. Die Regelung ist weder unverhältnismäßig noch unzumutbar im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass Art 12 Abs 1 Satz 2 GG nicht verletzt ist, wenn ein Leistungserbringer für Leistungen außerhalb seiner erteilten Zulassung und außerhalb des anerkannten anspruchsbegründenden [X.] keine Vergütung erhält (vgl BSG [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]2; vgl auch [X.] Nichtannahmebeschluss vom [X.] ua - Juris - zum vollständigen Vergütungsausschluss bei vertrags- und gesetzeswidriger Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheker ). Hier gilt nichts anderes. Die [X.] hatte es selbst in der Hand, durch eine frühzeitige Information der Rechtsvorgängerin der Klägerin die im Streit stehenden Aufwendungen für physiotherapeutische Leistungen erst gar nicht entstehen zu lassen. Ihr hätte nach dem von ihr anerkannten Verbandsvertrag bekannt sein müssen, dass die physiotherapeutischen Leistungen in keinen anderen Räumen als denen in ihrer Praxis in [X.] durchgeführt werden durften. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass der komplette Vergütungsausschluss im streitgegenständlichen [X.]raum zu unverhältnismäßigen bzw unzumutbaren finanziellen Folgen geführt hat. Die im Streit stehende Summe erreicht eine solche Größenordnung bei Weitem nicht. Der Vortrag der [X.]n, dass der Ausgang dieses Rechtsstreits noch höhere Rückforderungen anderer Krankenkassen zur Folge haben werde, ist nicht substantiiert dargetan. Er lässt daher auch keine besondere Intensität wirtschaftlicher Beeinträchtigung erkennen. Im Übrigen ist der [X.]n die Zulassung für die Erbringung physiotherapeutischer Leistungen in ihrer Praxis auf [X.] erteilt worden, nachdem sie die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt hat.

7. Der Zinsanspruch folgt aus § 69 Abs 1 Satz 3 [X.] iVm § 291 BGB. Die Zinshöhe ergibt sich aus § 288 BGB (vgl [X.] 97, 23 = [X.] 4-2500 § 129 [X.], Rd[X.]3 f).

8. [X.] folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 3 KR 23/15 R

20.04.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dresden, 15. Juni 2011, Az: S 25 KR 143/09, Urteil

§ 2 Abs 1 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 69 S 3 SGB 5 vom 22.12.1999, § 69 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 70 Abs 1 S 2 SGB 5, § 124 Abs 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 124 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 124 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 124 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 124 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 124 Abs 5 S 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 124 Abs 6 S 1 SGB 5, § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, § 125 Abs 2 S 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 126 SGB 5, § 54 Abs 4 SGG, § 54 Abs 5 SGG, § 242 BGB, § 812 BGB, § 814 BGB, Art 12 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 KR 23/15 R (REWIS RS 2016, 12678)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12678

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