Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZB 26/08

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5119

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[X.] BESCHLUSS IV ZB 26/08vom 11. Februar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] am 11. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 23. Se-nats des Kammergerichts vom 7. Mai 2008 wird auf Kos-ten des [X.] verworfen. [X.]: 525.000 •

Gründe: [X.] Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Berufung. Der unter dem 17. März 2008 gefertigte Schriftsatz, der den Antrag zur [X.] für die Begründung der Berufung gegen das dem Kläger am 17. Januar 2008 zugestellte Urteil enthielt, ist bei dem [X.] per Telefax erst am 18. März 2008 eingegangen. Nach einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts auf den verspäteten [X.], der beim Prozessbevollmächtigten des [X.] am 25. März 2008 eingegangen ist, hat der Kläger mit einem am 2. April 2008 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz [X.] - 3 -

zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegrün-dungsfrist beantragt und zugleich eine Berufungsbegründung vorgelegt.
1. Die Fristversäumnis wird damit begründet, dass der Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zwar am 17. März 2008, also am letzten [X.], gefertigt und dann in eine für den Postausgang von mit Telefax zu übermittelnden Schreiben vorgesehene Mappe gelegt worden sei. Die für den Postausgang verant-wortliche Büroleiterin des Prozessbevollmächtigten des [X.] habe die in dieser Mappe gesammelten Schriftstücke am selben Tag gegen 14.30 Uhr versandt, hierbei aber aus nicht mehr vollständig aufklärbaren Gründen den [X.] übersehen. Gleichwohl habe sie im weiteren Verlauf des Nachmittags die Frage des Klägervertreters, ob der [X.] per Telefax an das Berufungsgericht über-mittelt worden sei, bejaht. Da der Klägervertreter keine Veranlassung gehabt habe, den Angaben seiner gut ausgebildeten und bis dahin stets verlässlich arbeitenden Büroleiterin zu misstrauen, habe er die Löschung der Berufungsbegründungsfrist veranlasst. Der Ablauf dieser Frist war mit dem 17. März 2008 zuvor ordnungsgemäß sowohl in dem [X.] als auch in dem normalen Fristenkalender notiert worden. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten habe die allgemeine und regelmä-ßig auf ihre Einhaltung überprüfte Anweisung bestanden, bei Übermitt-lung eines Schriftstücks per Telefax die [X.] des [X.] sowohl nach ihrer Eingabe als auch anhand der Sendebestätigung zu überprüfen und ferner an Hand von [X.] und Empfangsbes-tätigung zu kontrollieren, ob die Übermittlung korrekt und vollständig er-folgt sei. Der Schriftsatz mit dem Antrag auf Fristverlängerung sei erst am darauf folgenden Tag in der [X.] für [X.] aufgefunden worden. 2 - 4 -

3 2. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurück-gewiesen, weil der Kläger ein ihm gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen-des Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ausgeräumt habe. Da der Klägervertreter selbst die Löschung der notierten Frist veranlasst habe, hätte er sich zuvor auch selbst anhand von Sendebericht oder Eingangsbestätigung von der ordnungsgemäßen Absendung per Telefax überzeugen müssen. Die vorzeitige Löschung der Frist habe also die rechtzeitige Aufdeckung des fehlenden Versands bei der gebotenen Kontrolle der offenen Fristen am Ende der Bürotätig-keit am 17. März 2008 und damit die fristwahrende Absendung des Schriftsatzes verhindert. Wegen der Gefahr von Erinnerungsfehlern hätte sich der Klägervertreter auch nicht auf die Angaben seiner ansonsten zuverlässigen Büroleiterin verlassen dürfen; dadurch sei die tatsächlich mögliche Ausgangskontrolle durch ein unnötiges zusätzliches Risiko be-lastet worden.

I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 4 1. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung i.S. des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hier nicht erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfahrensgrundrech-te des [X.], namentlich nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), den Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip). 5 - 5 -

6 2. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist für die Berufung einzuhalten (§§ 233, 520 Abs. 2 ZPO). Sein Prozessbe-vollmächtigter hat diese Frist versäumt; dessen Verschulden muss sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Darauf, ob die in der Kanzlei des Klägervertreters insoweit [X.] den Anforderungen der Rechtsprechung [X.] genügte ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 - [X.] - NJW 2006, 1519 unter III 1 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 11. Oktober 2000 - [X.], 85 unter II 1 b und vom 20. Dezember 2006 - [X.]/06 - FamRZ 2007, 1637 unter [X.], jeweils m.w.N.), kommt es im Streitfall nicht an. Denn der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat schuldhaft in das in seiner Kanzlei praktizierte [X.] eingegriffen und damit die Fristversäumung verursacht. Er hat die Löschung der Frist im Kalender hier selbst veranlasst, ohne sich von der ordnungsgemäßen Absendung des [X.]s zu überzeugen. Dies begründet ebenso ein eigenes Verschulden des Pro-zessbevollmächtigten wie der Umstand, dass sich dieser auf die von [X.] Büroleiterin auf Nachfrage erteilte Auskunft über die - angebliche - Absendung des Telefax verließ. Der Rechtsanwalt kann zwar die [X.] auf zuverlässiges Büropersonal übertragen und braucht sie nicht selbst vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 23. März 1995 - [X.] - NJW 1995, 2105 unter [X.]). Übernimmt er sie aber im Einzel-fall selbst, muss er auch selbst für eine wirksame Kontrolle Sorge tragen ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO unter I[X.]). 7 Hier hat er sich bei seiner Bürovorsteherin gezielt nach der [X.] des betreffenden Schriftsatzes erkundigt und sodann die Löschung der entsprechenden Frist selbst veranlasst. Er hätte sich jedoch zuvor 8 - 6 -

Klarheit darüber verschaffen müssen, ob ein ordnungsgemäßes [X.] und eine Empfangsbestätigung vorlagen. Schon insoweit war seine Ausgangskontrolle unzureichend. Auch auf die Auskunft seiner Bü-rovorsteherin hätte er sich nicht ohne weiteres verlassen dürfen, zumal er sich nicht sicher sein konnte, dass diese sich zuverlässig an die [X.] länger zurückliegende (vermeintliche) Absendung erinnern würde (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 aaO). Die insoweit ge-botene eigene Kontrolle hätte die vorzeitige Löschung der Frist verhin-dert und bei der weisungsgemäßen Überprüfung am Ende der [X.] die noch rechtzeitige Absendung des Verlängerungsantrags per Te-lefax ermöglicht.
Terno [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.01.2008 - 35 O 15/07 - [X.], Entscheidung vom 07.05.2008 - 23 U 41/08 -

Meta

IV ZB 26/08

11.02.2009

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. IV ZB 26/08 (REWIS RS 2009, 5119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5119

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