Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. VIII ZB 38/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1705

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
VIII ZB 38/14
vom

4. November 2014

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z:
nein

[X.]R:
ja

ZPO § 233 Fd

a)
Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener [X.] mittels Abgleichs mit dem [X.] dient nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene [X.]n ergeben. Sie soll vielmehr auch gewährleisten, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten [X.] die
fristwahrende Handlung noch aussteht (im [X.] an [X.], Beschluss vom 2. März 2000
-
V [X.], [X.], 1957 unter II mwN).

b)
Zu diesem Zweck sind [X.] so zu führen, dass auch eine gestri-chene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforderlich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten (im [X.] an [X.], Beschluss vom 2. März 2000
-
V [X.] aaO mwN).

[X.], Beschluss vom 4. November 2014 -
VIII ZB 38/14 -
LG [X.]

[X.]

Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 4. November 2014
durch die
Vorsitzende Richterin
Dr. [X.], [X.] Achilles
und Dr.
[X.], die Richterin [X.] und den Richter Kosziol

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der
Klägerin
gegen den Beschluss der 1.
Zivilkammer des [X.] vom 30. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die
Klägerin
hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde:

Gründe:
I.
Die
Klägerin
hat gegen den Beklagten Klage auf Räumung und Heraus-gabe einer Mietwohnung sowie auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten er-hoben. Das Amtsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. März 2014 abgewie-sen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. März 2014
zugestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin vom 17. April 2014 wurde auf dem Postweg übermittelt
und ging erst am 23.
April 2014 ([X.]) beim [X.] ein. Nach Erteilung eines gerichtlichen Hinweises auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift beantragte die Klägerin mit beim [X.] am 30. April 2014 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

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Zur Begründung ihres Antrags hat sie angeführt und glaubhaft gemacht, die seit mehreren Jahren in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beschäf-tigte Mitarbeiterin, die bislang äußerst sorgfältig und fehlerfrei gearbeitet habe, habe die im elektronisch geführten [X.] ordnungsgemäß eingetra-gene Berufungseinlegungsfrist
am 17.
April 2014 bei der ihr aufgetragenen Lö-schung zweier anderer
Fristen unzutreffend als erledigt gekennzeichnet. Dabei habe sie die in der Kanzlei geltenden allgemeinen Anweisungen zur Fristenkon-trolle missachtet. Danach dürfe eine Notfrist erst gelöscht werden, wenn diese tatsächlich erledigt sei, also entweder beim Gericht eingereicht und dies in ei-nem von der zuständigen Mitarbeiterin zu unterzeichnenden Vermerk bestätigt worden sei oder wenn ein Schriftsatz per EGVP übermittelt und das [X.] ausgedruckt und zur Akte genommen worden sei. Im Bereich der Ausgangspost werde eine sogenannte "[X.]"
für Eil-
und Fristensachen geführt. In diese Mappen würden die Schriftsätze in ablaufenden [X.] ein-sortiert, so dass diese nochmals optisch gesondert sichtbar seien.
Die zuständige Kanzleimitarbeiterin habe die vorzeitige Streichung der Frist für unschädlich gehalten, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Schriftsatz schon unterschriftsreif erstellt gewesen sei und sie beabsichtigt habe, ihn am selben Tag noch bei Gericht abzugeben. Bei Sortieren der Ausgangspost am Nachmittag des 17. April 2014 habe sie dann aber die inzwischen unterzeichne-te Berufungsschrift nicht in die "[X.]"
für Eil-
und [X.]n
einsortiert, sondern zur regulären Post gelegt, diese dann aber infolge erheblichen [X.] am 22. April 2014, also am [X.],
nicht zum Gericht ge-bracht,
weil sich nur wenige Schriftstücke in der Ausgangspost befunden [X.]. Hierbei habe sie übersehen, dass sich darunter auch die in der vorliegen-den Sache gefertigte Berufungsschrift befunden habe.

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Das [X.]
hat den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurück-gewiesen und ihre Berufung unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es [X.],
es komme nicht darauf an, ob die Berufungsfrist infolge eines
der Klä-gerin nicht anzulastenden
Fehlverhaltens der [X.] (Löschung der Frist im Kalender vor tatsächlichem Postausgang; Nichteinsortieren in die für Eil-
und [X.]n vorgesehene "[X.]"; Nichteinreichen der Post bei Gericht am Dienstag nach [X.])
nicht fristgerecht beim Berufungsgericht [X.] sei. Denn ein der Klägerin zuzurechnendes Verschulden und für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewordenes, eigenständiges Organi-sationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten liege jedenfalls darin [X.], dass er nicht alles ihm
Zumutbare veranlasst habe, damit die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels gewahrt werde. Zu einer wirksamen Ausgangskon-trolle gehöre unter anderem eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die gewährleiste, dass die Erledigung fristgebundener Sachen am
Abend eines je-den Arbeitstags anhand des [X.]s von einer dazu beauftragten [X.] überprüft werde. Dass eine solche selbständige
und abschließende Kon-trolle der Fristen im Büro des Klägervertreters durchgeführt werde, sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. In der Kanzlei ihres [X.] bestehe lediglich die Handhabung, dass [X.] erst bei tatsächlicher Erledigung im [X.] gelöscht werden dürften, und dass Eil-
und Frist-sachen im Rahmen der Ausgangspost durch eine für die Gerichtspost geführte "[X.]"
kontrolliert würden. Bei Durchführung einer abendlichen [X.] anhand des [X.]s wäre aber die noch nicht erfolgte Absendung der Berufungsschrift festgestellt worden.

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II.
Die nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs.
1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer [X.] die Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Recht-sprechung
nicht verlangt werden und
den [X.]en den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.] vom 8. Januar 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN).
Auch beruht die angefochtene Entscheidung -
anders als die [X.] meint -
nicht auf einem grundlegenden Fehlverständnis der einschlägigen Rechtsprechung des [X.].
2. [X.] hat die Anforderungen an die anwaltlichen Or-ganisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt, sondern unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die ver-5
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säumte Berufungsfrist rechtsfehlerfrei
versagt
und das Rechtsmittel der Kläge-rin als unzulässig verworfen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nach dem Vorbringen der Klägerin nicht ausgeschlossen worden, dass
die Fristversäumung auf einem -
ihr
zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) -
anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 ZPO) in der abendlichen [X.] in der Kanzlei ihres
Prozessbevollmächtigten
beruht.
a) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzu-stellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu
hat er grundsätz-lich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behand-lung von [X.] auszuschließen ([X.], Beschluss vom 2. Februar 2010 -
XI [X.], [X.], NJW 2010, 1363 Rn. 11
mwN). Dies setzt zum einen voraus, dass die im [X.] vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die frist-wahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet
worden ist (st.
Rspr.; vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2013 -
VI [X.], aaO
Rn.
10 mwN;
vom 16. Dezember 2013 -
II ZB 23/12, juris Rn. 9
mwN). Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts,
dass die Erledigung von fristgebun-denen Sachen am Abend eines jeden [X.] anhand des Fristenkalen-ders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird
([X.], Beschlüsse vom 2. März 2000 -
V [X.], [X.], 1957 unter II; vom 13. September 2007 -
III ZB 26/07, [X.], 1879 Rn. 15; vom 17. Januar 2012 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; vom 26.
April 2012 -
V
[X.], juris Rn. 12; vom 16. Dezember 2013 -
II ZB 23/12, aaO; vom 11.
März 2014 -
VIII
ZB 52/13, juris Rn. 5; jeweils mwN).
Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswe-gen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen [X.]
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le [X.] auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt.
b) Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Frist-versäumungen
bietet (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2013 -
II ZB 23/12, aaO Rn. 10). Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich ([X.], Beschlüsse vom 13.
September 2009 -
III ZB 26/07, aaO; vom 26. April 2012 -
V [X.], juris aaO; jeweils mwN). Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden [X.] von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche [X.] Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig ge-macht
worden sind und ob diese mit den im [X.] vermerkten Sachen übereinstimmen ([X.], Beschluss vom 2. März 2000 -
V [X.], aaO mwN).
Anders als die Rechtsbeschwerde meint, dient die allabendliche
[X.] fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleichs mit dem Fristen-kalender nicht allein dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen noch unerledigt gebliebene [X.]n ergeben. Dies stellt zwar eine wichtige [X.] der Ausgangskontrolle
am Ende jeden [X.] dar.
Darin erschöpft sich der Sinn und Zweck dieser zusätzlichen Ausgangskontrolle jedoch nicht. Vielmehr soll die erneute und abschließende Überprüfung
auch dazu dienen, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa-che die fristwahrende Handlung noch aussteht ([X.], Beschluss vom 2. März 2000 -
V [X.], aaO
mwN).
Zu diesem Zweck sind [X.] so zu [X.], dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der Endkontrolle überprüfbar ist. Das
ist auch bei einer elektronischen Kalenderführung erforder-lich, denn sie darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Über-9
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prüfungssicherheit bieten ([X.], Beschluss vom 2. März 2000 -
V [X.] aaO mwN).

c) Dass eine solche selbständige und abschließende Endkontrolle integ-raler Bestandteil der
organisatorischen Abläufe in der Kanzlei des [X.] ist, hat diese weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Sie hat lediglich die Verfahrensweise bezüglich der Löschung von [X.] im [X.] und der
Sammlung von Schriftsätzen in Eil-
und [X.]n in einer farblich auffälligen "[X.]"
beschrieben.
Dagegen lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch der zur Glaubhaftmachung vorgeleg-ten eidesstattlichen Versicherung der zuständigen Kanzleimitarbeiterin oder der anwaltlichen Versicherung des Klägervertreters entnehmen, dass der Prozess-bevollmächtigte der Klägerin in seiner Kanzlei eine allabendliche Ausgangskon-trolle
eingeführt hat, bei der vor Büroschluss die in verschiedenen Mappen oder Fächern
abgelegten Schriftsätze mit dem Inhalt des [X.]s abgegli-chen werden. Demensprechend beschränkt
sich die Rechtsbeschwerde darauf, die Ursächlichkeit dieses anwaltlichen Organisationsverschuldens in Abrede zu stellen.
d) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist das Fehlen einer wirksa-men allabendlichen Ausgangskontrolle von [X.]n anhand des [X.] für die Versäumung der Berufungsfrist zumindest mitursächlich
gewor-den.
Die Berufungsfrist lief am [X.], dem 22. April 2014 ab. Das Frist-ende war korrekt im elektronischen [X.] eingetragen und im Laufe des Nachmittags des 17. April 2014 als erledigt markiert worden. Die als erle-digt ausgewiesene Frist war -
was nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Führung eines [X.]s unverzichtbar ist -
als solche aber noch er-kennbar. In dem in der Kanzlei des Klägervertreters verwendeten elektroni-schen [X.] werden [X.]n rot markiert angezeigt. Die Lö-11
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schung einer Frist erfolgt dadurch, dass die Mitarbeiterin den entsprechenden Fristeneintrag anklickt und an der hierfür vorgesehenen Stelle einen Haken setzt. Neben dem Fristeneintrag wird
dann die Anmerkung "erledigt"
angezeigt; gleichzeitig verschwindet die Rotmarkierung.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es daher bei dem vom Klägervertreter verwendeten elektronischen [X.] technisch
durchaus möglich, im Falle eines ordnungsgemäßen allabendlichen Abgleichs
der
Post mit den [X.] diejenigen Fristen
aufzudecken, die zu [X.] als erledigt gekennzeichnet worden sind.
Dazu hätte es allerdings der für eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle unverzichtbaren, in der Kanzlei des Klägervertreters allerdings nicht praktizierten Handhabung bedurft, sämtliche für den jeweiligen Tag eingetragenen [X.]n (auch diejenigen, in denen die Fristen als erledigt bezeichnet worden sind) am Ende des [X.] anhand der Ausgangspost (und gegebenenfalls der Akten) darauf zu überprüfen, ob sich die in diesen Sachen zu erstellenden
Schriftsätze in der für Eil-
und Frist-sachen bestimmten "[X.]"
oder -
falsch einsortiert -
in der regulären Post,
befinden,
beziehungsweise ob sie -
gemäß dem in den Akten befindlichen Erle-digungsvermerk
-
bereits zu einem früheren Zeitpunkt abgesandt worden sind. Der Rechtsanwalt, der gesonderte Mappen für eilbedürftige Post führt, muss, um eine wirksame Endkontrolle zu schaffen, auch geeignete organisatorische Vorkehrungen dagegen treffen, dass von dem Abgleich mit dem Fristenkalen-der solche Schriftstücke ausgenommen werden, die versehentlich in die [X.] gelangt sind.

Hätte in der Kanzlei des Klägervertreters eine entsprechende
Anordnung
zur Durchführung der beschriebenen Ausgangskontrolle bestanden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten der
zuständigen Mitarbeiterin
die Berufungsfrist nicht versäumt worden. Bei einem 13
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Abgleich sämtlicher in der Ausgangspost befindlicher Schriftstücke mit den für den 22. April 2014 im [X.] enthaltenen Eintragungen wäre offenbar geworden, dass die im Streitfall vor Erledigung der [X.] gelöschte
Frist tatsächlich noch nicht erledigt war, weil die gefertigte Berufungsschrift noch nicht abgesandt war, sondern sich in der regulären Ausgangspost befand
und daher von der Mitarbeiterin noch am selben Abend hätte bei Gericht eingereicht werden müssen.
Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die [X.] der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtge-mäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht wer-den ([X.], Beschluss vom 24.
Januar 2012 -
II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14). Im Streitfall kommt hinzu, dass sich am 22.
April 2014 nach den Anga-ben der Mitarbeiterin in dem für die Gerichtspost bestimmten [X.], in dem die Berufungsschrift (versehentlich) abgelegt war, nur wenige

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-
Schriftstücke befanden, so dass der Schriftsatz mit geringem
Prüfungsaufwand hätte entdeckt werden können.

Dr. [X.]
Dr. Achilles
Dr. [X.]

[X.]
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.03.2014 -
451 [X.] 1403/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 30.05.2014 -
1 [X.] -

Meta

VIII ZB 38/14

04.11.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2014, Az. VIII ZB 38/14 (REWIS RS 2014, 1705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1705

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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