Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 25 W (pat) 511/17

25. Senat | REWIS RS 2018, 7978

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Ablehnungsgesuch" – Ablehnungsgesuch ist zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet – Gleichsetzung mit völligem Fehlen einer Begründung - pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers – Rechtsmissbräuchlichkeit – Entscheidung über Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des abgelehnten Richters – Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe - kein Befangenheitsgrund – verspätete Erinnerung gegen die Entscheidung des Rechtspflegers, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt - Unzulässigkeit – zur Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Verwerfung der Erinnerung gegen die Rechtspflegerentscheidung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung …

(hier: u. a. Entscheidung über einen Ablehnungsantrag wegen

Besorgnis der Befangenheit und Erinnerung)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 12. Juni 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der [X.]in [X.] und des [X.]s Dr. [X.]

beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Anmelders gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.] und den [X.] am [X.] Dr. [X.] wird als unzulässig verworfen.

2. Das gleichlautende Ablehnungsgesuch der weiteren Beteiligten, Frau [X.], wird als unzulässig verworfen.

3. Der vom Anmelder und der weiteren Beteiligten gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird – soweit er vom Anmelder gestellt worden ist – als unbegründet zurückgewiesen und – soweit er von der weiteren Beteiligten gestellt worden ist – als unzulässig verworfen.

4. Die Erinnerung des Anmelders und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des [X.] vom 26. März 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.] vom 20. Mai 2016 mangels Zahlung der Beschwerdegebühr als nicht eingelegt gilt, wird als unzulässig verworfen.

(Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss vom 03. Juli 2018 wurde von juris in den oben stehenden Text eingearbeitet)

Gründe

[X.]

1

Der Anmelder hat am 29. Januar 2015 die Bezeichnung

2

3

für diverse Dienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet.

4

Mit Beschluss vom 20. Mai 2016 hat die Markenstelle für Klasse 42 des [X.] die unter der Nummer … geführte Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nach § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen.

5

Gegen diesen am 23. Mai 2016 mit Übergabeeinschreiben übersandten Beschluss richtete sich die am 20. Juni 2016 beim [X.] eingegangene Beschwerde des Anmelders mit der er zugleich Kostenbefreiung und die Beiordnung eines Fachexperten bzw. eines Rechtsanwalts beantragt hat. Eine [X.] hat der Anmelder nicht entrichtet. Die Markenstelle hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Den Antrag des Anmelders hat der Senat als [X.] ausgelegt und diesen ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 zurückgewiesen. Nach Auffassung des Senats war der Antrag unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit des Anmelders, also dazu, ob dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage war, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzubringen, unbegründet, weil die beabsichtigte Beschwerde in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO gehabt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 19. Dezember 2017 ([X.]att 17/25 d. A.) verwiesen. Dieser Beschluss ist dem Anmelder und [X.]steller ausweislich der [X.] am 24. Januar 2018 zugestellt worden. Mit dem am 28. Januar 2018 bei Gericht eingegangenen und im Betreff u. a. als Erinnerung bezeichneten Telefax haben der Anmelder und die weitere Verfahrensbeteiligte gegen die am Verfahren und an der ablehnenden Verfahrenskostenhilfeentscheidung vom 19. Dezember 2017 beteiligten [X.] [X.] und Dr. [X.] und die beteiligte [X.]in [X.] einen Befangenheitsantrag gestellt. Außerdem hat der Anmelder erneut einen [X.] gestellt und an die Beantwortung von Anträgen und Fragen erinnert. Wegen der Einzelheiten wird auf das am 28. Januar 2018 bei Gericht eingegangene Telefax ([X.]att 40 d. A.) verwiesen. Nach Senatsberatung vom 31. Januar 2018 hat der Senat den Anmelder bzw. die weitere Beteiligte mit Schreiben vom 31. Januar 2018 auf folgendes hingewiesen:

6

Gegen die mit Beschluss vom 19. Dezember 2017, dem Anmelder und [X.]steller durch Einlegung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten am 24. Januar 2018 zugestellt, erfolgte Zurückweisung des [X.]s ist ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen bzw. nicht statthaft. Insofern geht das Telefax vom 28. Januar 2018 ins Leere, soweit darin Erinnerung eingelegt wird. Zum einen sieht das [X.] ein Rechtsmittel bzw. einen Rechtsbehelf gegen die Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht vor, und zwar weder eine Erinnerung noch eine Beschwerde oder sofortige Beschwerde, sodass gemäß § 82 Abs. 2 [X.] ein Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelf ausscheidet. Auch die gemäß § 81a Abs. 2 [X.] i. V. m. § 136 Satz 1 [X.] i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO vom Gesetz grundsätzlich gegen die Zurückweisung der Verfahrenskostenhilfe vorgesehene sofortige Beschwerde gilt nicht für Entscheidungen des [X.], weil die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des [X.] statthaft ist und jedenfalls nicht in Bezug auf Entscheidungen, bei denen der [X.] als nächsthöhere Instanz zu entscheiden hätte (so im Ergebnis auch [X.], I ZB 25/08 Beschluss vom 30. April 2008 = [X.], 732 – [X.] Floristik; mit dem Aktenzeichen ist diese Entscheidung auch über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich).

7

Soweit der Anmelder und [X.]steller erneut [X.] bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt, ist auf die insoweit bereits ergangene und insoweit verfahrensabschließende Entscheidung vom 19. Dezember 2017 zu verweisen.

8

Im derzeitigen Verfahrensstadium kann der Anmelder das Verfahren nur nach Zahlung der [X.] in Höhe von 200,-- Euro weiterbetreiben. Insoweit wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung im Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 20. Mai 2016, dem Anmelder laut Postzustellungsurkunde zugestellt am 9. Juni 2016, verwiesen.

9

Bei Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe muss ein [X.]steller (kurz [X.]) entscheiden, ob er das Beschwerdeverfahren auf eigene Kosten weiterführen will. Wenn dies der Fall ist, bedarf es bei nicht gezahlter [X.] – wie dies im vorliegenden Verfahren der Fall ist – keiner Wiedereinsetzung in Bezug auf die Frist zur Zahlung der [X.] nach § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 [X.], weil diese Frist bei einem vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichten [X.] einschließlich der hierfür notwendigen Unterlagen gem. § 81a Abs. 2 [X.] i. V. m. § 134 [X.] bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung der die Verfahrenskostenhilfe ablehnenden Entscheidung des [X.] gehemmt ist. Der Antragsteller kann demzufolge die [X.] (fristgerecht) zahlen innerhalb einer Frist, die sich zusammensetzt aus der zusätzlichen Hemmungszeit von einem Monat nach § 134 [X.] und der Restlaufzeit der Beschwerdefrist, gerechnet vom [X.]punkt der Einreichung des [X.]s bis zum Ablauf der regulären ([X.] nach § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.] i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 [X.].

Der die Verfahrenskostenhilfe zurückweisende Beschluss vom 19. Dezember 2017 ist dem Anmelder und [X.]steller am 24. Januar 2018 zugestellt worden, sodass die Hemmungszeit von einem Monat nach § 134 [X.] am 24. Februar 2018 abläuft. Hinzu kommt die Restlaufzeit der Beschwerdefrist. Die Beschwerdefrist für den am 9. Juni 2016 zugestellten Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 20. Mai 2016, betrug 30 Tage (vom 9. Juni 2016 bis 9. Juli 2016). Davon waren im Hinblick auf die am 20. Juni 2016 eingegangene Beschwerde und den zu diesem [X.]punkt eingegangenen [X.] bereits 11 Tage abgelaufen, sodass die Restlaufzeit der Beschwerdefrist 19 Tage beträgt. Um diesen [X.]raum verlängert sich die Frist über den 24. Februar 2018 hinaus, sodass die Frist für eine fristgerechte Zahlung der [X.] am 15. März 2018 abläuft. Sofern die [X.] bis zu diesem [X.]punkt nicht einbezahlt wird, gilt die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG als nicht eingelegt, was ggfs. durch Beschluss festzustellen sein wird.

Im Hinblick auf die aktuelle Verfahrenslage mit der Zurückweisung des [X.]s und der offenen Frage, ob der Anmelder das Beschwerdeverfahren durch die Zahlung der [X.] wirksam „in Gang setzen wird“, besteht derzeit kein Anlass über die gestellten Befangenheitsanträge zu entscheiden. Die in der aktuellen Form gestellten Befangenheitsanträge dürften im Übrigen unzulässig sein, weil pauschal und ohne jede Begründung sämtliche Senatsmitglieder abgelehnt werden.

Der Senat beabsichtigt zunächst bis zum Ablauf der Nachfrist zur Zahlung der [X.] zuzuwarten bis der Anmelder darüber entschieden hat, ob er das Beschwerdeverfahren durch Zahlung der [X.] „in Gang setzen wird“.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass die in dem Telefax vom 28. Januar 2018 genannte Frau [X.] nicht Verfahrensbeteiligte ist. Als Anmelder und Verfahrensbeteiligter ist bislang ausschließlich [X.] aufgetreten.

Auf diese Hinweise haben der Anmelder und die weitere Beteiligte mit einem am 4. Februar 2018 eingegangenen Telefax reagiert. Dort ist u. a. ausgeführt, dass das Schreiben des bzw. der beteiligten [X.] wegen des [X.] als nichtig zu erklären sei. Die weitere Beteiligte, die Ehefrau des Anmelders sei Mitinhaberin der (angemeldeten) Marke. Sie nicht zu beachten sei fahrlässig und zeige erneute befangene Unterlassung sowie Diskriminierung. [X.] sei erneut beantragt worden. Mit weiterem Telefax des Anmelders und der weiteren Beteiligten vom 4. Februar 2018 haben diese bis zur Rechtsklärung die Pausierung des einzelnen wie gesamten Verfahrens beantragt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beiden am 4. Februar 2018 bei Gericht eingegangenen [X.] ([X.]att 48 d. A und [X.]. 49 d. A.) verwiesen, denen zudem eine weitere Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war.

Auf diese [X.] hat der Senat mit dem Hinweis vom 7. Februar 2018 reagiert. Wörtlich ist dort ausgeführt:

Zu dem am 4. Februar 2018 eingegangenen Telefax des Anmelders und [X.]stellers weist der Senat auf folgendes hin:

In der vorliegenden Markenanmeldung ist als Anmelder ausschließlich [X.] bezeichnet. Dies entspricht auch dem aktuellen Stand des beim [X.] geführten [X.], der auch für das vorliegende Verfahren maßgeblich ist. Sofern die Ehefrau des Anmelders Mitinhaberin der streitgegenständlichen Markenanmeldung sein sollte, wird anheimgestellt beim [X.] einen entsprechenden Umschreibungsantrag zu stellen. Solange ein solcher Antrag nicht gestellt wird, kann die Ehefrau des Anmelders sich am Anmelde- und Beschwerdeverfahren nicht beteiligen, § 28 Abs. 1 und Abs. 2 [X.].

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Hinweise des Senats in der Verfügung vom 31. Januar 2018 verwiesen, denen nichts hinzuzufügen ist.

Nachdem die bis 15. März 2018 laufende Frist zur Zahlung der [X.] ohne Zahlung seitens des Anmelders abgelaufen war, hat der Rechtspfleger beim [X.] mit Beschluss vom 26. März 2018 festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 20. Mai 2016 als nicht eingelegt gilt. Dem Beschluss war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, u. a. mit dem Hinweis, dass gegen die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Erinnerung eingelegt werden kann und die Erinnerungsfrist nur gewahrt ist, wenn die Erinnerung innerhalb der Frist beim [X.] eingeht. Die [X.] vom 26. März 2018 ist dem Anmelder ausweislich der [X.] am 29. März 2018 zugestellt worden. Mit dem am 19. April 2018 eingegangenen Telefax, das im Betreff als Befangenheitsantrag, Erinnerung und Rechtsstreitsaussetzung bezeichnet ist, hat der Anmelder reagiert. Dort ist u. a. ausgeführt, dass eine Aussetzung des Rechtsstreits wegen Klärung der Zuständigkeit beantragt werde. Zudem werde Befangenheitsantrag gestellt. Es bestünden berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und der Unvoreingenommenheit (der [X.]/in). Dies ergebe sich objektiv aus mehreren Verfahrensverstößen (Ablehnung von [X.]/VKH und damit Verweigerung des [X.] und rechtlicher Beratung). Der Umstand, dass weitere Vorwürfe willkürlich subjektiv übergangen worden seien, unterstreiche die Befangenheit.

Auf diese [X.] des Anmelders hat der Senat mit dem Hinweis vom 25. April 2018 reagiert. Wörtlich ist dort ausgeführt:

Zu dem am 19. April 2018 eingegangenen Telefax des Anmelders, [X.]steller und Erinnerungsführer weist der Senat nach Beratung vom 25. April 2018 auf folgendes hin:

Den Befangenheitsantrag in dem am 19. April 2018 eingegangenen Telefax des Anmelders legt der Senat im Zusammenhang mit dem am 28. Januar 2018 eingegangenen Telefax des Anmelders dahingehend aus, dass der Vorsitzende [X.] [X.], [X.]in [X.] und [X.] Dr. [X.] als befangen abgelehnt werden sollen. Ansonsten wäre der Befangenheitsantrag schon mangels konkreter Namensnennung zu unbestimmt und aus diesem Grund zurückzuweisen. Soweit der Befangenheitsantrag im Zusammenhang mit dem am 28. Januar 2018 eingegangenen Telefax im vorstehend dargestellten Sinne ausgelegt wird, ist er nach vorläufiger Auffassung des Senats unzulässig. Zur Begründung und Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den [X.] vom 31. Januar 2018 verwiesen.

Soweit das am 19. April 2018 eingegangene Telefax des Anmelders als Erinnerung gegen die [X.] vom 26. März 2018 auszulegen ist, ist diese Erinnerung unzulässig, da verfristet eingelegt. Laut [X.] ist die Entscheidung des [X.] dem Erinnerungsführer am 29. März 2018 zugestellt worden. Die Erinnerung ist am 19. April 2018, und damit nach Ablauf der Erinnerungsfrist von 2 Wochen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Rechtspflegergesetz ([X.]), die bereits am 12. April 2018 abgelaufen ist, bei Gericht eingegangen. Auf die 2-Wochenfrist zur Einlegung der Erinnerung war der Erinnerungsführer in der Rechtsbehelfsbelehrung der [X.] vom 26. März 2018 hingewiesen worden.

Der Anmelder erhält Gelegenheit, innerhalb von 4 Wochen ab Zugang dieser Verfügung zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.

Auf diese Hinweise haben der Anmelder und die weitere Beteiligte mit einem am 5. Mai 2018 eingegangenen Telefax reagiert, das im Betreff als Befangenheitsantrag, Erinnerung und Rechtsstreitsaussetzung bezeichnet ist. Dort werden im Wesentlichen die Ausführungen aus den am 28. Januar 2018, 4. Februar 2018 und 19. April 2018 eingegangenen [X.] wiederholt. Weiter ist u. a. zu den behaupteten Verfahrensverstößen mit denen eine Befangenheit begründet werden soll, ausgeführt, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2017, den Rechtspflegerbeschluss vom 26. März 2018, die [X.] des Anmelders bzw. der weiteren Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

I[X.]

1. Die [X.] des Anmelders sind als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu verwerfen. Der Senat ist in der im Rubrum genannten Besetzung zur Entscheidung über die [X.] berufen. Zwar entscheidet über [X.] das Gericht, dem die Abgelehnten angehören, grundsätzlich ohne deren Mitwirkung, § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO. Ein [X.], dessen Unparteilichkeit mit jedenfalls nicht von vorneherein untauglicher Begründung in Zweifel gezogen worden ist, kann und soll nämlich nicht an der Entscheidung gegen das gegen ihn selbst gerichtete Ablehnungsgesuch mitwirken, das sein eigenes richterliches Verhalten und die Frage zum Gegenstand hat, ob das beanstandete Verhalten für eine verständige Partei Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des [X.]s zu zweifeln ([X.], NJW 2007, 3771, 3772).

Andererseits soll aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens der abgelehnte [X.] in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten [X.] an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden (vgl. [X.], NJW 2005, 3410, 3412; NJW 2007, 3771, 3772). Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen [X.]n setzt die Prüfung des [X.] keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten [X.]s voraus und stellt deshalb keine echte Entscheidung in eigener Sache dar ([X.], NJW 2005, 3410, 3412). Es entspricht deshalb der herrschenden Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, dass ein Ablehnungsgesuch, das zwar – rein formal betrachtet – eine Begründung für die angebliche Befangenheit enthält, das aber – ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls – zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet ist, rechtlich dem völligen Fehlen einer Begründung gleich geachtet werden kann ([X.], NJW 2005, 3410, 3412 m. w. N.). In diesen Fällen entscheidet – abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO – das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s (vgl. [X.] in [X.]. ZPO, 4. Aufl., § 45 Rn. 2 m. w. N.). Dabei kann die Zurückweisung bzw. Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen [X.] gleichzeitig mit der Sachentscheidung erfolgen (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu auch z. B. [X.], Beschluss vom 1. Februar 2018, I ZB 73/17, Rn. 4; die Entscheidung ist über die Homepage des [X.] öffentlich zugänglich).

Für die Rechtsmissbräuchlichkeit des [X.] bzw. der [X.] spricht bereits, dass es sich nicht gegen einzelne, konkret bestimmte [X.], sondern den 25. Senat des [X.] als Ganzes richtet. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass grundsätzlich nur einzelne Mitglieder eines Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden können. Die pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers oder des ganzen Gerichts ist stets oder zumindest in der Regel als rechtsmissbräuchlich und damit als unbeachtlich anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. [X.], Beschlüsse vom 7. November 1973 NJW 1974, 55, 56, vom 4. Februar 2002, II ARZ 1/01 = NJW-RR 2002, 789 und aus jüngster [X.] vom 2. Februar 2017, III 444/16; siehe dazu auch [X.]. ZPO/[X.], 5. Aufl., § 41 Rn. 10; [X.]/ Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 3).

Die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Unzulässigkeit des [X.] ergibt sich aber auch daraus, dass die vom Anmelder angeführten Gründe für eine Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Soweit der Anmelder den Befangenheitsantrag auf die Zurückweisung des [X.]s und die damit verbundene Verweigerung der Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts zur Rechtsberatung begründet, kann darin kein Befangenheitsgrund liegen. Verfahrenskostenhilfe kann nach § 81a Abs. 1 [X.] i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO nur dann bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung – hier die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung durch die Markenstelle – hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies war nicht der Fall. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Senatsentscheidung vom 19. Dezember 2017 verwiesen werden. Die Beiordnung eines Patent- oder Rechtsanwalts zur Rechtsberatung kann nach der Rechtslage gemäß § 81a Abs. 2 [X.] i. V. m. § 133 [X.] nur bei einer Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erfolgen. Der Umstand, dass der Senats die Erfolgsaussicht der Anmeldung und damit die Erfolgsaussicht der Beschwerde anders beurteilt als der Anmelder selbst ist für sich genommen offensichtlich kein Grund für eine Befangenheit. Denn ansonsten wäre jede für einen Verfahrensbeteiligten nicht günstige oder nicht genehme Entscheidung ein Befangenheitsgrund.

Soweit der Anmelder seinen Befangenheitsantrag bzw. seine Befangenheitsanträge damit begründet, dass der Senat den [X.] ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat, ist dieser Umstand auch offensichtlich nicht geeignet, eine Befangenheit zu begründen. Das markenrechtliche Beschwerdeverfahren vor dem [X.] ist ein schriftliches Verfahren. Eine mündliche Verhandlung findet grundsätzlich nur in den nach § 69 Nr. 1 bis Nr. 3 [X.] aufgeführten Fällen statt, insbesondere dann, wenn ein Beteiligter eine solche beantragt hat. Abgesehen davon, dass der Anmelder einen entsprechenden Antrag bis zur Zurückweisung seines [X.]s nicht gestellt hat, gilt § 69 Nr. 1 [X.] nicht uneingeschränkt, insbesondere dann nicht, wenn nicht über eine Beschwerde i. S. d. § 66 Abs. 1 [X.] entschieden wird. Für die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ist zudem ausdrücklich vorgesehen, dass diese auch bei Anträgen auf mündlichen Verhandlung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann, gemäß § 81a Abs. 2 [X.] i. V. m. § 136 Satz 1 [X.] i. V. m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Der Aussetzungsantrag des Anmelders war als unbegründet zurückzuweisen. Gründe für eine Aussetzung sind nicht ersichtlich. Eine Aussetzung ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 [X.] i. V. m. § 148 ZPO insbesondere dann möglich und auch angezeigt, wenn die Entscheidung über den Rechtsstreit von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens betrifft. Eine solche Konstellation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Ein rechtsmissbräuchlicher und damit offensichtlich unzulässiger Befangenheitsantrag ist jedenfalls kein Grund für eine Verfahrensaussetzung.

3. Soweit das am 19. April 2018 eingegangene Telefax des Anmelders als Erinnerung gegen die [X.] vom 26. März 2018 auszulegen ist, war diese Erinnerung als unzulässig zu verwerfen, da die Erinnerungsfrist nicht eingehalten worden ist. Laut [X.] ist die Entscheidung des [X.] dem Erinnerungsführer am 29. März 2018 zugestellt worden. Die Erinnerung ist am 19. April 2018, und damit nach Ablauf der Erinnerungsfrist von zwei Wochen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 Rechtspflegergesetz ([X.]), die bereits am 12. April 2018 abgelaufen ist, bei Gericht eingegangen. Auf die 2-Wochenfrist zur Einlegung der Erinnerung war der Erinnerungsführer in der Rechtsbehelfsbelehrung der [X.] vom 26. März 2018 hingewiesen worden. Auf die Unzulässigkeit der Erinnerung war der Anmelder zudem bereits in der Senatsverfügung vom 25. April 2018 hingewiesen worden.

4. Die entsprechenden Anträge der weiteren Beteiligten sind schon deshalb unzulässig, weil sie nicht am Verfahren vor der Markenstelle des [X.]s beteiligt war. Beteiligte des Beschwerdeverfahrens bzw. des Verfahrenskostenhilfeverfahrens für das Beschwerdeverfahren können nur die Personen sein, die bereits im Verfahren vor dem Patentamt beteiligt waren, § 66 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Ansonsten kann ein Rechtsnachfolger in Bezug auf eine Marke bzw. eine Markenanmeldung – unabhängig davon, ob er tatsächlich materiellrechtlich Rechtsinhaber ist – sich im Beschwerdeverfahren erst dann beteiligen, wenn ein entsprechender Umschreibungsantrag beim [X.] gestellt wird, § 28 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Hierzu haben weder der Anmelder noch die weitere Verfahrensbeteiligte etwas vorgetragen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem [X.] vom 11. Juni 2018. Nach wie vor ist nur der Anmelder als Rechteinhaber im Register eingetragen. Im Übrigen wären die entsprechenden Anträge der weiteren Beteiligten auch aus den oben 1. bis 3. genannten, den Anmelder betreffenden Gründen teilweise als unzulässig zu verwerfen bzw. als unbegründet zurückzuweisen.

[X.]

Nach Auffassung des Senats ist gegen die vorliegende Entscheidung eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 [X.] nicht statthaft. Dies gilt insbesondere auch für die Verwerfung der Erinnerung gegen die [X.]. Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch die über eine Beschwerde nach § 66 [X.] entschieden wird, und substantiiert einer der in § 83 Abs. 3 [X.] aufgeführten Verfahrensfehler gerügt wird. Die vom [X.] des [X.]s stets verwendete Formel, dass die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn substantiiert einer der in § 83 Abs. 3 [X.] aufgeführten Verfahrensfehler gerügt wird, ist nach Auffassung des Senats unvollständig und missverständlich. Nach dem Wortlaut des Einleitungssatzes von § 83 Abs. 3 [X.] im Zusammenhang mit § 83 Abs. 1 [X.] ersetzt die substantiierte Verfahrensrüge nur die fehlende Zulassung der Rechtsbeschwerde, nicht jedoch die Voraussetzungen der [X.] nach § 83 Abs. 1 [X.] im Übrigen. Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde dürfte demzufolge nur dann statthaft sein, wenn sie sich gegen einen rechtsbeschwerdefähigen Beschluss richtet, also gegen eine Entscheidung, durch die über eine Beschwerde nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] entschieden wird (siehe dazu auch [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl. § 83 Rn. 33 und 34).

Bei der Entscheidung über die [X.] der Beschwerde des [X.] bzw. die dagegen gerichtete Erinnerung handelt es sich nicht um eine Entscheidung über eine Beschwerde i. S. d. § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Denn die Entscheidung, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt bzw. die dagegen gerichtete Erinnerung, erfolgt nach § 6 Abs. 2 PatKostG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PatKostG bzw. beurteilt sich nach dieser Vorschrift. Dabei wird über die eingelegte Beschwerde gerade nicht sachlich i. S. d. § 83 Abs. 1 Satz 1 [X.] entschieden, sondern es wird nur festgestellt, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Gegen die Entscheidung des [X.] ist – wie bereits ausgeführt – gemäß § 23 Abs. 2 [X.] innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Erinnerung gegeben. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 7 [X.] gelten für die Erinnerung grundsätzlich die Vorschriften der ZPO über die sofortige Beschwerde, einschließlich der entsprechenden Vorschriften der ZPO über die Rechtsmittel. Ausgehend davon ist gegen die Entscheidung des Senats grundsätzlich die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, wenn sie zugelassen ist (siehe dazu auch die [X.] (pat) 19/15 vom 20. Januar 2017 = [X.], 1172 Rn. 20 – [X.]). Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde sieht die ZPO – anders als § 83 Abs. 3 [X.] – nicht vor.

Gleichwohl hat ein anderer Senat des [X.] bei einer Feststellung durch den Senat selbst, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt, was mit der vorliegenden Verfahrenskonstellation in Bezug auf die Erinnerung gegen eine entsprechende [X.] vergleichbar erscheint, ohne jede Einschränkung eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung erteilt (vgl. dazu B[X.] 27 W (pat) 47/14 vom 3. Februar 2015), wobei der [X.] des [X.] dann ohne weiteres von der [X.] der eingelegten nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde ausgegangen ist und darüber auch sachlich entschieden hat (siehe dazu [X.] I ZB 15/15 vom 25. Januar 2016).

Die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung zur zulassungsfreien Rechtsbeschwerde wird daher angesichts der vorstehenden genannten Entscheidungen des 27. Senats des [X.] und des [X.]s des [X.]s rein vorsorglich erteilt. Nach Auffassung des Senats ist eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende Entscheidung – wie bereits ausgeführt – nicht statthaft. [X.] vorsorglich wird auf Kostenrisiken hingewiesen, die mit der Einlegung einer (unstatthaften) Rechtsbeschwerde verbunden sein können.

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 004 304.4

(hier: Berichtigung des Beschlusses vom 12. Juni 2018)

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 3. Juli 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s [X.], der [X.]in [X.] und des [X.]s Dr. [X.]

beschlossen:

Der Beschluss vom 12. Juni 2018 wird dahingehend berichtigt, dass die Ziffer 4. des Tenors auf Seite 2 der Entscheidung wie folgt lautet:

Die Erinnerung des Anmelders und der weiteren Beteiligten gegen den Beschluss des [X.] vom 26. März 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des [X.]s vom 20. Mai 2016 mangels Zahlung der [X.] als nicht eingelegt gilt, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Berichtigung erfolgt von Amts wegen nach § 80 Abs. 1 [X.]. Es handelt sich um eine offenbare Unrichtigkeit in der Entscheidung. Das Datum des mit der Erinnerung angegriffenen Beschlusses des [X.] war fehlerhaft mit 20. Mai 2018, statt mit dem zutreffenden Datum 26. März 2018 angegeben worden.

Meta

25 W (pat) 511/17

12.06.2018

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 45 Abs 1 ZPO § 114 S 1 ZPO § 127 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.06.2018, Az. 25 W (pat) 511/17 (REWIS RS 2018, 7978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7978


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 58/18

Bundesgerichtshof, I ZB 58/18, 31.01.2019.


Az. 25 W (pat) 511/17

Bundespatentgericht, 25 W (pat) 511/17, 12.06.2018.


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Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

I ZB 25/08

I ZB 73/17

II ARZ 1/01

I ZB 15/15

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