Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 7 W (pat) 15/18

7. Senat | REWIS RS 2019, 6861

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(wegen Ablehnungsgesuch; Erinnerung gegen [X.],

hier: fehlende Zahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 27. Mai 2019 durch den Vorsitzenden [X.] Rauch, die [X.]in [X.] und die [X.]in Dr. Schnurr

beschlossen:

1. Das auf Ablehnung der auch bei vorliegender Beschlussfassung beteiligten [X.] wegen Befangenheit gerichtete Gesuch vom 5. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Anmelder reichte am 9. November 1999 beim [X.] unter dem Aktenzeichen … eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „…“ mit vier Patentansprüchen ein. Mit Beschluss der [X.] vom 13. November 2002 wurde dem Anmelder Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren bewilligt.

2

Nachdem ein gegen einen Prüfer des [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch des Anmelders als Ergebnis von Entscheidungen des [X.] und des [X.] (vgl. Beschluss der [X.] vom 9. März 2007, Beschlüsse des 10. Senats des [X.] vom 25. September 2007 – 10 W (pat) 15/07 – und vom 13. Dezember 2007 – 10 W (pat) 15/07) erfolglos geblieben war, verwarf die [X.] des [X.]s dessen weiteres, gegen denselben Prüfer des [X.] gerichtetes Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 26. März 2018 als unzulässig. In der Rechtsmittelbelehrung dieses dem Anmelder am 30. März 2018 zugestellten Beschlusses heißt es u. a.: „Innerhalb der Beschwerdefrist ist die [X.] in Höhe von [X.] (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1 Patentkostengesetz) auf das Konto der [X.] für das [X.] zu entrichten. (…) Wird die [X.] nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Beschwerde als nicht eingelegt (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz).“

3

Nachdem die Prüfungsstelle für Klasse C12N des [X.]s die Patentanmeldung des Anmelders mit Beschluss vom 27. März 2018 zurückgewiesen hatte, legte der Anmelder mit einem am 26. April 2018 beim Patentamt eingegangenen Telefax vom 23. April 2018 gegen die Zurückweisung seiner Anmeldung Beschwerde ein (Aktenzeichen des [X.]: 14 W (pat) 16/18) und beantragte Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.

4

Gegen die Entscheidung der [X.] vom 26. März 2018 legte der Anmelder ebenfalls am 26. April 2018 mit einer vom 23. April 2018 datierenden Eingabe Beschwerde ein und begehrte zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.

5

Diesen Antrag wies der Senat in gleicher Besetzung wie bei der vorliegenden Entscheidung mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 zurück. In seiner ausführlichen Begründung wies der Senat den Anmelder auch auf die Möglichkeit hin, das Beschwerdeverfahren durch Zahlung der [X.] in Gang zu setzen. Dafür stehe ihm die [X.] zur Verfügung, in der der Lauf der Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 26. Oktober 2018 noch gehemmt sei, und darüber hinaus die bei Einreichung des [X.] noch nicht verstrichene Beschwerdefrist.

6

Hierauf hat der Anmelder, dem der Beschluss des 7. Senats am 13. November 2018 zugestellt wurde, mit einem vom 5. Dezember 2018 datierenden, per Telefax am 10. Dezember 2018 übermittelten Gesuch auf Ablehnung aller [X.] des bezeichneten Spruchkörpers reagiert, wobei er die [X.] u. a. der Falschheit und Unsachlichkeit bezichtigte und ihnen vorwarf, ihre Entscheidung unabhängig von Tatsachen und ohne Berücksichtigung der vorgetragenen Argumente getroffen zu haben. Die [X.] hat der Anmelder nicht entrichtet.

7

Nach entsprechender Ankündigung durch gerichtlichen Hinweis vom 9. Januar 2019, auf welchen der Anmelder durch Eingaben vom 11. und 17. Januar 2019 erwidert hat, hat die Rechtspflegerin am [X.] durch Beschluss vom 19. Februar 2019 unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 PatKostG festgestellt, dass die Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 26. März 2018 als nicht eingelegt gelte.

8

Gegen diesen ihm am 22. Februar 2019 zugestellten Beschluss hat der Anmelder mit einem als „Beschwerde“ bezeichneten Telefax vom 6. März 2019, eingegangen am 8. März 2019, Erinnerung eingelegt, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verfahrensakten verwiesen.

II.

9

Das Gesuch des Anmelders vom 5. Dezember 2018 auf Ablehnung der bei dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2018 mitwirkenden [X.] wegen Befangenheit nach Maßgabe der § 86 Abs. 1 [X.] i. V. m. §§ 41 bis 44, 47 bis 49 ZPO ist als unzulässig zur verwerfen. Ihm fehlt jedes Rechtsschutzinteresse.

Ein Ablehnungsgesuch, das verunglimpfende Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 16. März 2016 – 3 Sa 73/15; [X.], Beschluss vom 5. Juli 2013 – 20 W 45/13, 20 W 49/13; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 1973 – 2 [X.]/73; [X.], Beschluss vom 25. Mai 1973 – 1 Ws 143/73, jeweils veröffentlicht in juris; [X.], ZPO, 32. Aufl., Rdn. 4 zu § 45). Das Gesuch des Anmelders vom 5. Dezember 2018 dient nur der pauschalen Schmähung aller Angehörigen eines Spruchkörpers, welche eine andere Rechtsauffassung als der Anmelder vertreten. Wird das Rechtsinstitut der [X.]ablehnung in derart rechtsmissbräuchlicher Weise eingesetzt, fehlt dem Ablehnungsgesuch das erforderliche Rechtsschutzinteresse und es ist als unzulässig zu verwerfen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 2010, 1 [X.], NVwZ-RR 2010, 545-546; [X.] [X.] 6. Senat, Urteil vom 23. Februar 2016 – [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Februar 2006 – 10 W 2/06, jeweils veröffentlicht in juris).

Über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch konnte der Senat unter Beteiligung der abgelehnten [X.] entscheiden (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., Rdn. 10 zu § 86; [X.] NJW 2007, 3771, 3772; [X.] NJW 2013, 1665; [X.], 360; [X.], 391; [X.], 61; [X.] NJW 2012, 1531; BFH, Beschluss vom 29. Dezember 2015 – [X.]/14 – veröffentlicht in juris).

III.

Die durch den Anmelder am 8. März 2019 eingelegte, vom 6. März 2019 datierende Erinnerung im Sinne des § 23 Abs. 2 RPflG – die Wortwahl „Beschwerde“ ist insoweit unschädlich – ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Rechtspflegerin hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss des [X.]s vom 26. März 2018 als nicht eingelegt gilt.

Gegen Beschlüsse der [X.] und [X.]en des [X.]s ist nach § 73 Abs. 1 [X.] das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist – worauf in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 26. März 2018 hingewiesen wurde – nur wirksam, wenn innerhalb der einmonatigen, mit Zustellung des Beschlusses beginnenden Beschwerdefrist (§ 73 Abs. 2 Satz 1 [X.]) die [X.] in Höhe von [X.] entrichtet wird. Diese einmonatige Beschwerdefrist, die mit Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 30. März 2018 zu laufen begann, war hier durch die Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 26. April 2018 bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses vom 26. Oktober 2018 am 13. November 2018 gemäß § 134 [X.] gehemmt. Auf die Möglichkeit, das Beschwerdeverfahren nach Ablehnung des [X.] durch Zahlung der [X.] in Gang zu setzen, hat der Senat den Anmelder im Beschluss von 26. Oktober 2018 ebenso wie auf die damals noch laufenden Fristen hingewiesen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der [X.] am 26. April 2018 eingereicht wurde, ist die Zahlungsfrist sodann einen Monat und vier Tage nach Beendigung der Hemmung abgelaufen (§ 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO analog, § 188 Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist ist die [X.] nicht gezahlt worden.

Gründe, die eine Wiedereinsetzung in diese Frist rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Einen Wiedereinsetzungsantrag, der gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 [X.] im Übrigen innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall eines möglichen Hindernisses hätte gestellt werden müssen, hat der Anmelder nicht gestellt. Die von ihm in seinem Erinnerungsschriftsatz vorgebrachte Kritik am Inhalt des Beschlusses vom 19. Februar 2019 und seine verfahrensbezogenen Äußerungen stellen jeweils keine Hindernisse im Sinne dieser Vorschrift dar und entbinden ihn entgegen der von ihm geäußerten Auffassung nicht von seiner Obliegenheit zur fristgerechten Zahlung der [X.].

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin des [X.] war daher zurückzuweisen. Es bleibt bei der von der Rechtspflegerin zu Recht getroffenen Feststellung, dass die Beschwerde wegen fehlender Zahlung der [X.] gemäß § 6 Abs. 2 Patentkostengesetz (PatKostG) als nicht eingelegt gilt.

Meta

7 W (pat) 15/18

27.05.2019

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 27.05.2019, Az. 7 W (pat) 15/18 (REWIS RS 2019, 6861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6861

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7 W (pat) 15/18 (Bundespatentgericht)


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1 BvR 96/10

IV B 68/14

7 W (pat) 13/17

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