Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2019, Az. II ZB 18/17

2. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 11235

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Gegenstand

Prospekthaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Prospektverantwortlichkeit einer Bank unter dem Gesichtspunkt der Garantenstellung


Leitsatz

Eine Prospektverantwortlichkeit trifft auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben. Dient die Darstellung in einem Prospekt dazu, den "guten Namen" eines Projektpartners als Mittel der Werbung zu verwenden und gegebenenfalls auch zu dessen eigener Präsentation, begründet dies ohne Hinzutreten weiterer Umstände, aus denen sich eine Erklärung über das Fondsprojekt ergibt, noch keine Vertrauenshaftung aufgrund einer Garantenstellung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der [X.] zu 2 und des Musterklägers wird der Musterentscheid des [X.] des [X.] (5. Senat) vom 9. Mai 2017 im Kostenpunkt und hinsichtlich der Feststellungen zu [X.] und [X.] aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerdeverfahren, zurückverwiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 13.817.884,96 € festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der [X.] beteiligte sich über die Treuhandkommanditistin M.                                          GmbH an der [X.]. Er nimmt die [X.] zu 2 neben weiteren Anlegern unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im engeren Sinne auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Gegenstand der [X.] war die weltweite Entwicklung, Produktion, Koproduktion, Verwertung und Vermarktung sowie der weltweite Vertrieb von Kino-, Fernseh- und Musikproduktionen und anderen audiovisuellen Produktionen jeder Art sowie der damit zusammenhängenden Nebenrechte, insbesondere Merchandising. Nach dem Prospekt vom 25. Oktober 2002 war vorgesehen, dass die [X.] sogenannte unechte Auftragsproduktionen an [X.] vergibt. Die Verwertung der Rechte an den Produktionen sollte Lizenznehmern überlassen werden, die sich im Gegenzug u.a. zur Leistung einer Schlusszahlung in Höhe des Anteils der [X.] an den Produktionskosten zum Ende der Laufzeit des Fonds am 15. Dezember 2011 verpflichten sollten. Die Rechtsvorgängerin der [X.]n zu 2, die [X.], sollte die Schlusszahlungsverpflichtung mit schuldbefreiender Wirkung übernehmen, wenn sie vom Lizenznehmer einen Gegenwert in Höhe des [X.] der übernommenen Zahlungsverpflichtungen (Schuldübernahmeentgelt) sowie die sonstigen nach den Schuldübernahmevereinbarungen zu zahlenden Entgelte erhalten hatte.

3

Das [X.] hat auf den Vorlagebeschluss des [X.] vom 12. Dezember 2007 am 8. Mai 2012 einen Musterentscheid erlassen, in dem u.a. festgestellt wurde, dass die [X.] zu 2 in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren beklagten [X.] für den Prospekt als Hintermann nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich sei (Feststellung Nr. 5) und dass die [X.] zu 2 in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der [X.] bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt habe (Feststellung Nr. 6). Hinsichtlich dieser Feststellungen hat der Senat den Musterentscheid auf die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 2 mit Beschluss vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache an das [X.] zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284). Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Mai 2017 hat das [X.] u.a. folgende neue Feststellungen getroffen:

A.

(…)

II[X.] Es wird festgestellt, dass die [X.] zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten [X.] für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn verantwortlich ist. Dies gilt nicht für die im Musterentscheid unter Ziffer [X.] 2 festgestellte Prospektnachtragspflicht.

IV. Es wird festgestellt, dass die [X.] zu 2) in ihrer Eigenschaft als Rechtsnachfolgerin der früheren Beklagten [X.] bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt hat.

4

Hiergegen richten sich die Rechtsbeschwerden der [X.]n zu 2 und des [X.]s.

B.

5

Die Rechtsbeschwerden haben Erfolg und führen zur Zurückverweisung des Verfahrens an das [X.] in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

[X.]

6

Das [X.] ([X.], Beschluss vom 9. Mai 2017 - [X.] 2/07, juris) hat seine Entscheidung, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:

7

Die [X.] habe nicht nur die Rolle der [X.] übernommen, sondern eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts innegehabt. Die Feststellung der Alternativlosigkeit der Weiterleitung der Anlegergelder an die [X.] habe einer Überprüfung durch den [X.] standgehalten. Da die [X.] erst nach Eingang des [X.] bei der Bank ausgesprochen worden seien, habe nur die gleichzeitige Ausführung der Zahlungen die Mittelfreigabevoraussetzungen nach dem Prospekt erfüllen können. Dies sei nur infolge der Koordination der Zahlungsströme durch die [X.] möglich gewesen, die durchgesetzt habe, dass die [X.] bei ihr geführt worden sei. Die Rolle der [X.]n zu 2 sei deutlich über die einer bloßen Zahlstelle hinausgegangen.

8

[X.] angegeben, als Mitarbeiter der [X.] mit dem [X.]n zu 1 das [X.] wegen des Fonds am 12. August 2002 geführt zu haben. Dabei habe der [X.] zu 1 seine Vorstellungen von einer Schuldübernahme erläutert. Die Bank habe darauf hingewiesen, für den Prospekt keine Verantwortung zu übernehmen und nur die sie betreffenden Passagen im Prospekt zu prüfen. Im [X.] daran habe die [X.] schriftlich mitgeteilt, sie unterstelle, dass die beiden Filmfonds bezüglich der [X.] identische, der Bank genehme Vertragspartner sowie ein einheitliches Vertragswerk aufwiesen. Die Schuldübernahmeverträge seien unter Rückgriff auf schon vorhandene Erfahrungen von der [X.] ausgearbeitet worden. Die [X.] habe Einfluss auf die Auswahl der Lizenznehmer genommen.

9

Die Darstellung im Prospekt zum Fondskonzept unter 5.10 "DIE [X.] BANK" enthalte über die Funktion einer [X.] hinausgehende Erklärungen. Die mehrfache Erwähnung der Beratertätigkeit im Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäft sowohl auf Seiten der Emittenten als auch der Anleger und im Anlage- und Vorsorgegeschäft vermittele dem Anleger den Eindruck, der Prospekt sei von der [X.] als besonders fachkompetenter Bank geprüft worden. Der Prospekt er-wecke den Anschein, als habe die in [X.] als versiert beschriebene Bank das Anlageprojekt auf Herz und Nieren geprüft und anschließend die Schuldübernahme erklärt. Das erwecke den der [X.]n zu 2 zu-rechenbaren Eindruck, für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen zu wollen.

Hinsichtlich der in B. [X.] 2. des [X.] angenommenen Prospektnachtragspflicht fehle es schon an einer Pflichtverletzung der [X.]n zu 2. Diese sei zwar als Garantin für die benannten Mängel des ihr vor dessen Veröffentlichung vorgelegten Prospekts verantwortlich. Gegen die Prospektangaben zu der Absicht, einen branchenerfahrenen Fertigstellungsgaranten zu verpflichten, habe es zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts aber keine Vorbehalte gegeben. Für danach liegende Zeitpunkte habe es für die [X.] weder Anlass noch Verpflichtung gegeben zu überprüfen, ob die ihr bekannt gewordenen Vertragspartner der [X.] entsprechend den Prospektangaben tatsächlich ausgewählt worden seien.

Die [X.] habe bei der Veröffentlichung des Prospekts nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne schuldhaft gehandelt. Sie habe erkennen können, dass der tatsächliche Zahlungsfluss nicht prospektiert gewesen sei. Werde durch einen unrichtigen oder unvollständigen Prospekt die Aufklärungspflicht verletzt, ergebe sich hieraus im Regelfall auch das Verschulden der handelnden Personen. Die [X.] zu 2 könne nicht darauf verweisen, dass der [X.] die für die Gesamtkonstruktion wesentlichen Verträge nicht bekannt gewesen seien. Soweit sich die  [X.], wie von der [X.]n zu 2 behauptet, hinsichtlich etwaiger Prospektmängel auf die Prüfung durch P.                  und eine Rechtsanwaltsgesellschaft verlassen habe, müsse sie sich deren Verschulden in Bezug auf die zweifelsfrei erkennbaren Prospektfehler anrechnen lassen.

I[X.]

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 2 hat in der Sache Erfolg.

1. Nach § 27 des [X.] in der seit dem 1. November 2012 geltenden Fassung (nachstehend: [X.], [X.] I, 2812) ist auf das Verfahren das [X.] in seiner bis zum 1. November 2012 geltenden Fassung anzuwenden (nachstehend: [X.]), weil in diesem Verfahren vor dem 1. November 2012 mündlich verhandelt worden ist.

2. Die [X.] zu 2 rügt allerdings zu Unrecht, die Feststellung ihrer Prospektverantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung sei vom [X.] nicht umfasst, mit der Folge, dass das [X.] eine entsprechende Feststellung nicht habe treffen dürfen. Es trifft zwar zu, dass die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des [X.]s im [X.] durch das im Vorlagebeschluss bezeichnete [X.] begrenzt wird, § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und die Auslegung zur Reichweite des [X.]s der uneingeschränkten Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterliegt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2018 - [X.], [X.], 2307 Rn. 33 mwN). Das [X.] hat im vorliegenden Fall seine Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis aber nicht überschritten, weil es zutreffend angenommen hat, dass auch die Prüfung der Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 als Rechtsnachfolgerin der [X.] unter dem Gesichtspunkt einer Garantenstellung vom [X.] erfasst ist.

a) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist das [X.] die Summe sämtlicher begehrter Feststellungen zu anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen oder damit zusammenhängenden Rechtsfragen im Zusammenhang mit einer unrichtigen Kapitalmarktinformation ([X.], Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 133). Der Vorlagebeschluss hat sowohl das [X.] zu enthalten als auch die geltend gemachten Streitpunkte, soweit diese entscheidungserheblich sind. Bei den letzteren handelt es sich um die zur Begründung des [X.]s dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände (§ 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

b) Nach dem Vorlagebeschluss des [X.] vom 12. Dezember 2007 wird die Feststellung der Prospektverantwortlichkeit der [X.] "als Hintermann" nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne angestrebt. Ob die Prüfung im Musterverfahren nach dem so formulierten [X.] allein auf die Klärung der Rechtsfrage beschränkt sein soll, ob die [X.] nach dem unterbreiteten Sachverhalt als sogenannter Hintermann anzusehen ist oder ob es allgemein um die Feststellung der Prospektverantwortlichkeit als anspruchsbegründende Voraussetzung geht, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bereits der das [X.] begründende Streitpunkt 11 lässt erkennen, wie die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 2 selbst sieht, dass es maßgeblich um die Feststellung der anspruchsbegründenden Voraussetzung der Prospektverantwortlichkeit geht, die im Musterverfahren unabhängig von der im Vorlagebeschluss vorgenommenen rechtlichen Einordnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen Streitstoffs vorgenommen werden soll. Dies legt die Bezeichnung des Streitpunkts "Die Beklagte [X.] ist [X.]" und die weitere Begründung nahe, in der die rechtliche Einordnung der Kläger nicht mitgeteilt wird, sondern nur der Lebenssachverhalt, aus dem die Prospektverantwortlichkeit abgeleitet wird. Diese Sicht entspricht auch dem wohlverstandenen Klärungsinteresse im [X.], denn auch in den diesem zugrundeliegenden Verfahren sind die Gerichte nicht an die rechtliche Einordnung des [X.] durch den jeweiligen Kläger gebunden. Das [X.] eröffnet zwar ausdrücklich auch die Klärung einer Rechtsfrage, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt. Ein hierauf beschränktes Begehren wird regelmäßig aber nur dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg oder Misserfolg des Klagebegehrens von der Beantwortung der Rechtsfrage abhängig ist. Gerade dies wäre aber vorliegend nicht der Fall, wenn die Prospektverantwortlichkeit der [X.] nur unter dem Gesichtspunkt geprüft würde, ob diese als sogenannter Hintermann anzusehen wäre. Die Erwiderung des [X.]s weist zutreffend darauf hin, dass der Senat diese Auslegung des [X.]s ohne weitere Begründung bereits seiner Entscheidung vom 29. Juli 2014 ([X.], [X.], 2284 Rn. 116) zugrunde gelegt hat.

3. Die Beurteilung des [X.]s, die [X.] zu 2 sei für den Prospekt als Garantin nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verantwortlich, hält dagegen einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Eine Prospektverantwortlichkeit trifft auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, weil sie in die Gestaltung des Prospekts oder in das Vertriebssystem einbezogen sind und durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken einen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben ([X.], Urteil vom 22. Mai 1980 - [X.], [X.]Z 77, 172, 176 f.; Urteil vom 21. November 1983 - [X.], [X.], 173, 174; Urteil vom 31. März 1992 - [X.], [X.], 912, 917; Urteil vom 17. April 2008 - [X.], juris Rn. 15; Urteil vom 17. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 310 Rn. 19; Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2121 Rn. 83). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist ([X.], Urteil vom 17. November 2011 - [X.], [X.]Z 191, 310 Rn. 19).

b) Das [X.] hat die Voraussetzungen einer Garantenstellung rechtsfehlerhaft bejaht. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Würdigung des [X.]s, der Prospekt erwecke im vorliegenden Fall den der [X.]n zu 2 als Rechtsnachfolgerin der [X.] zurechenbaren Eindruck, sie habe das Anlageprojekt "auf Herz und Nieren" geprüft und wolle für die Richtigkeit der Prospektangaben einstehen.

aa) Ob ein Dritter nach einem Fondsprospekt zugunsten der Anleger einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, ist durch objektive Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46; Urteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.]Z 193, 159 Rn. 22). Bei der objektiven Auslegung ist der Prospekt "aus sich heraus" auszulegen, wobei dem Wortlaut eine erhöhte Bedeutung zukommt ([X.], Urteil vom 28. November 1988 - [X.], [X.]Z 106, 67, 71; Urteil vom 13. Oktober 2015 - [X.], [X.]Z 207, 144 Rn. 24). Wie bei der Frage der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts kommt es nicht allein auf die wiedergegebenen [X.], sondern wesentlich auf das durch den Prospekt vermittelte Gesamtbild an (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.], [X.], 923, 924; Urteil vom 5. März 2013 - [X.], [X.], 773 Rn. 14; Urteil vom 3. November 2015 - [X.], [X.], 72 Rn. 13; Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1267 Rn. 17; Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 11). Der maßgebliche Empfängerhorizont richtet sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und diesen sorgfältig und eingehend gelesen hat ([X.], Urteil vom 12. Juni 1982 - [X.], [X.], 923, 924; Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1507 Rn. 8; Urteil vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 27; Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 11).

bb) Die Auslegung des [X.]s unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat ([X.], Urteil vom 22. März 2007 - [X.], [X.], 873 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1657 Rn. 46; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.], [X.], 315 Rn. 11; Urteil vom 21. Juni 2016 - [X.], [X.], 1478 Rn. 15; Urteil vom 9. Mai 2017 - [X.], [X.], 1267 Rn. 19; Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], juris Rn. 11). Dies gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem [X.] ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2121 Rn. 48; Beschluss vom 21. Oktober 2014 - [X.], [X.]Z 203, 1 Rn. 75).

cc) Die danach vom Senat selbst vorzunehmende Auslegung des [X.], der im Verfahren vorgelegt und vom [X.] in Bezug genommen wurde, führt zu dem Ergebnis, dass sich aus diesem eine Garantenstellung der [X.] nicht ableiten lässt.

(1) Die Rechtsbeschwerde der [X.]n zu 2 weist allerdings zutreffend darauf hin, dass der Prospekt zwar die Beratungstätigkeit und -kompetenz der [X.] im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäfts auf Seiten von Emittenten und Anlegern beschreibt und hervorhebt, aber nicht mitteilt, ob und gegebenenfalls welche Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung des Prospekts erbracht wurden. Entsprechend lässt sich aus dem Wortlaut des Prospekts nicht ableiten, dass die [X.] über ihre Rolle als schuldübernehmende Bank hinaus eigene Erklärungen abgegeben hat und aufgrund dieser Erklärungen der angesprochene Anlegerkreis darauf vertrauen durfte, die Bank habe das Fondskonzept insgesamt einer Prüfung unterzogen und wolle für die Richtigkeit der Aussagen des Prospekts einstehen. Dass die Darstellung im Prospekt für die Initiatoren des Fonds den Zweck gehabt haben mag, den "guten Namen" eines Projektpartners als Mittel der Werbung zu verwenden und die Darstellung gegebenenfalls auch der Bank zur eigenen Präsentation gedient haben mag, begründet für sich genommen noch keine Vertrauenshaftung, weil sich hieraus ohne das Hinzutreten weiterer Umstände keine Sachaussage zum Fondsprojekt als solchen ergibt ([X.], [X.] 151 [1987], 162, 174; [X.], [X.], 2. Aufl. Rn. 2295). Einer hierauf gerichteten Erklärung oder auf andere Weise nach außen in Erscheinung getretenen Mitwirkung an der Prospektgestaltung bedarf es aber, an die für die Haftung wegen typisierten Vertrauens angeknüpft werden kann ([X.], Urteil vom 14. Juni 2007 - [X.], [X.], 1993 Rn. 26; Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2121 Rn. 85).

(2) Entgegen der Sicht des [X.]s kann ein Vertrauenstat-bestand auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Beschreibung über die Darstellung der Bank als Schuldübernehmerin deutlich hinausgeht und diese Beschreibung auch für die Beurteilung der Bonität der Bank als Schuldüber-nehmerin nicht geboten war. Dieser Befund trifft der Sache nach zwar zu, rechtfertigt aber nicht den Schluss auf eine Garantenstellung der [X.], weil sich aus dem Gesamtbild des Prospekts für den durchschnittlichen Anleger nicht ergibt, dass die [X.] auf Grund eigener Erklärungen für die Richtigkeit der Prospektangaben gegenüber den Anlegern ganz oder teilweise einstehen will.

(a) Die Angaben im Abschnitt "[X.]" waren für den durchschnittlichen Anleger nicht bloß als Beschreibung der Funktion der [X.] als Vertragspartnerin des [X.] anzusehen. Im Vergleich zu den weiteren Ausführungen in diesem Abschnitt wird die Geschäftstätigkeit der [X.] umfangreich beschrieben, obwohl inhaltlich kein Bezug zum Fondskonzept hergestellt wird. Auch die Bezeichnung des Unterabschnitts "Die schuldübernehmende Bank" legt dem Leser des Prospekts nahe, dass es nicht nur um die Darstellung der Funktion der Schuldübernahme ging, die bereits im vorhergehenden Unterabschnitt des Prospekts beschrieben wurde, sondern um die Hervorhebung eines besonderen Projektpartners innerhalb der Konzeption. Der Prospektgestaltung im Übrigen folgend hätte es - bei einer Rolle der Bank als bloße Projektpartnerin - nahegelegen, im Zusammenhang mit dem Fondskonzept die Funktion der Schuldübernahme zu erläutern, auf die Bonität der [X.] hinzuweisen und nähere Ausführungen zum Tätigkeitsfeld der Bank und ihren Geschäftszahlen im Abschnitt "Partnernetzwerk" unterzubringen. Durch die tatsächlich gewählte Gestaltung entsteht der Eindruck, bei der [X.] handele es sich nicht lediglich um einen Projektpartner, sondern die Bank bilde einen wesentlichen Bestandteil der Konzeption selbst.

(b) Das [X.] hat auch zutreffend erkannt, dass der mehrmalige Hinweis auf die besondere Beratungskompetenz auch im Bereich des Kapitalmarkt- und Wertpapiergeschäfts nicht geboten war, um die Funktion der [X.] innerhalb des [X.] zu erläutern und die Beschreibung auch nicht der Darstellung der Bonität der Bank diente. Hierin liegt aber keine konkrete, auf die [X.] oder ihr Geschäftsmodell bezogene Sachaussage, die geeignet wäre, bei einem durchschnittlichen Anleger ein Vertrauen hinsichtlich der Werthaltigkeit seiner Anlage zu erzeugen.

(c) Die Hervorhebung der Stellung der [X.] innerhalb des [X.] einschließlich ihrer Funktion als Schuldübernehmerin, die - nach den Angaben des Prospekts - der Sicherung des von den Anlegern eingesetzten Kapitals dienen sollte (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 91), mag einen verständigen Anleger zu der Schlussfolgerung veranlasst haben, dass die [X.] das Konzept und die ihm zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse einer eingehenden Prüfung unterzogen hat, bevor sie ihre Bereitschaft zur Übernahme der Schlusszahlungsverpflichtung der jeweiligen Lizenznehmer erklärt hat. Für den verständigen Anleger lag es aber ebenfalls auf der Hand, dass eine solche Prüfung angesichts dieser Funktion maßgeblich dem Schutz eigener Interessen der Bank dienen musste. Vor dem Hintergrund dieses offensichtlichen Eigeninteresses vermag der Senat aus den pauschalen Hinweisen auf die Beratungskompetenz keine Erklärung mit dem Inhalt abzuleiten, dass die Bank zugunsten der Anleger die [X.] hat übernehmen wollen. Mit der besonderen Hervorhebung der Rolle der [X.] innerhalb der Konzeption und deren werbemäßiger Darstellung wird zwar die Sicherheit der Vermögensanlage unterstrichen, aber nicht dadurch, dass diese gegenüber den Anlegern Vertrauen bildende Erklärungen abgibt. Der maßgebliche, Vertrauen erzeugende Umstand liegt in der Konzeption selbst und der Auswahl des Projektpartners begründet, nicht in einer Vertrauen begründenden Erklärung zugunsten der Anleger.

(3) Hinzu kommt, dass an anderer Stelle die Einschätzung eines sach-verständigen [X.] zu den [X.] ausdrücklich bezeichnet und durch Einrahmung optisch hervorgehoben wurde. In diesem Abschnitt wird genau beschrieben, was im Einzelnen Gegenstand der sachverständigen Prüfung durch den [X.] war, und das Ergebnis dieser Prüfung mitgeteilt. Dies unterstreicht für den Leser des Prospekts, dass die [X.], die vergleichbare Erklärungen nicht abgegeben hat, etwaige Prüfungen im eigenen Interesse und nicht im Interesse Dritter vorgenommen hat.

4. Das [X.] hat die Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 als sogenannter Hintermann nicht festgestellt. Die Beurteilung des [X.]s, die [X.] habe eine Schlüsselposition innerhalb des Gesamtprojekts eingenommen, rechtfertigt angesichts der tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen [X.] nicht die Schlussfolgerung auf eine Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2.

a) Entgegen der Sicht der Rechtsbeschwerdeerwiderung des [X.]s hat das [X.] nicht angenommen, dass die [X.] zu 2 als sogenannter Hintermann prospektverantwortlich war. Dies erschließt sich schon aus der Entscheidungsformel des angefochtenen [X.], die unter A. II[X.] deutlich macht, dass die [X.] zu 2 als Rechtsnachfolgerin der [X.] als "Garantin" verantwortlich sei. Die Gründe des angefochtenen [X.] enthalten zwar die Beurteilung, dass die [X.] eine Schlüsselposition innerhalb des Gesamtprojekts eingenommen habe. Es wird aus der weiteren Begründung jedoch nicht deutlich, dass das [X.] hieraus auf die Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 als sog. Hintermann schließt.

b) Die Feststellungen des [X.]s tragen eine entsprechende rechtliche Beurteilung auch nicht. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 29. Juli 2014 näher dargelegt, unter welchen Voraussetzungen eine Haftung als sog. Hintermann in Betracht kommt ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 110) und ausgesprochen, dass die Beteiligung der Bank an der Gestaltung der Schuldübernahmeverträge einschließlich der zugrundeliegenden Zahlungsströme keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Schlüsselposition bei der Konzeptionierung des Fonds darstellt ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 113). Entsprechend lässt sich mit dem pauschalen Hinweis auf eine Schlüsselfunktion bei der Gestaltung des Gesamtprojekts und die Feststellungen, die Weiterleitung der Anlegergelder an die [X.] sei alternativlos gewesen, die Prospektverantwortlichkeit nicht ableiten. Auch die durch eine ergänzende Würdigung der Aussage des Zeugen W.    festgestellten weiteren Umstände rechtfertigen nicht die Annahme der Prospektverantwortlichkeit. Aus ihnen ergibt sich lediglich, dass die [X.] die Schuldübernahme von der Verwendung eines einheitlichen, von ihr vorgegebenen Vertragswerks abhängig gemacht hat, ihr die jeweiligen Lizenznehmer "genehm sein mussten" und sie auf deren Auswahl Einfluss genommen hat. Ein maßgeblicher Einfluss auf das Gesamtprojekt lässt sich hieraus nicht ableiten, weil die Bank mit diesen Maßnahmen lediglich typische Interessen eines Schuldübernehmers verfolgt hat.

5. Im Hinblick darauf, dass die Feststellung zur Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 keinen Bestand hat, kann auch die daran anknüpfende Feststellung zum Verschulden der [X.]n zu 2 nicht auf-rechterhalten werden.

II[X.]

Die Rechtsbeschwerde des [X.]s hat ebenfalls Erfolg. Das [X.] hat - wie vorstehend unter I[X.] 4. näher ausgeführt - nicht abschließend erwogen, ob eine Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 als sogenannter Hintermann in Betracht kommt. Wäre dies der Fall, weil die [X.] innerhalb des [X.] insgesamt eine Schlüsselposition eingenommen hat, könnte im Hinblick auf eine dann anzunehmende Gesamtverantwortung der [X.]n zu 2 auch eine Verpflichtung über die nachträgliche Unterrichtung der Anleger über den Einsatz der R.                als Completion-Bond-Geberin in Betracht kommen.

IV.

Der Musterentscheid des [X.]s war auf die Rechtsbeschwerden der [X.]n zu 2 und des [X.]s gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO im Kostenpunkt und hinsichtlich der unter A. II[X.] und IV. bzw. B. [X.] 5. und 6. getroffenen Feststellungen aufzuheben. Insoweit ist das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen, weil die Entscheidung nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Für das erneut durchzuführende Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 29. Juli 2014 deutlich gemacht, welche Umstände im vorliegenden Fall gegebenenfalls die Annahme einer Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 als sogenannter Hintermann rechtfertigen könnten ([X.], Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2284 Rn. 113 und 115). Das [X.] wird sich mit dem hierzu unterbreiteten Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen auseinandersetzen müssen.

2. Sollte das [X.] zu der Überzeugung gelangen, dass von einer Prospektverantwortlichkeit der [X.]n zu 2 auszugehen ist, ist das bisherige Vorbringen der [X.]n zu 2 nicht geeignet, ein Verschulden in Frage zu stellen.

a) Enthält ein Prospekt unrichtige Angaben und wird dieser bei der Anwerbung von Anlegern in Kenntnis der wahren Verhältnisse verwendet, dann ergibt sich hieraus im Regelfall nicht nur die Verletzung der Aufklärungspflicht, sondern auch das Verschulden der handelnden Personen. Die nähere Prüfung des Verschuldens wird aber dann unerlässlich, wenn besondere Umstände vorgetragen sind, die die unterlassene Aufklärung als nicht schuldhaft erscheinen lassen können. Solche das Verschulden ausnahmsweise ausschließenden Umstände können auch darin liegen, dass die für die [X.] handelnden Personen irrig davon ausgehen, es bedürfe keines klarstellenden Hinweises an den Anleger. [X.] kann ein solcher Rechtsirrtum allerdings nur dann wirken, wenn die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, der Schuldner sich also um die Klärung der zweifelhaften Frage sorgfältig bemüht und er das Risiko, dass seine eigene Beurteilung unzutreffend ist, nicht dem Gläubiger zuschiebt ([X.], Urteil vom 28. September 1992 - [X.], [X.], 1561 f.). Bei der danach vorzunehmenden Prüfung hat der Schuldner die höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten und, soweit erforderlich, Rechtsrat einzuholen ([X.], Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1335 Rn. 3; Beschluss vom 15. Januar 2013 - [X.], juris Rn. 12). Dem hinzugezogenen Berater ist dabei der relevante Sachverhalt umfassend mitzuteilen und die von ihm erteilte Auskunft einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen ([X.], Urteil vom 14. Mai 2013 - [X.], juris Rn. 46; Beschluss vom 29. Juli 2014 - [X.], [X.], 2121 Rn. 77; vgl. auch [X.], Urteil vom 14. Mai 2007 - [X.], [X.], 1265 Rn. 16, 18; Urteil vom 20. September 2011 - [X.], [X.], 2097 Rn. 18). Die unrichtige Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts und das unrichtige Gutachten eines Sachverständigen sind zudem keine Entschuldigungsgründe, wenn der Schuldner sich deren Verschulden gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss ([X.], Urteil vom 11. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 2717 Rn. 37).

b) Schon dass die [X.] zu 2 das Ergebnis einer diesen Anforderungen entsprechenden Prüfung einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hätte, ist von der [X.]n zu 2 nicht dargelegt. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, dass Fondsstruktur und Prospekt "offenbar" steuerrechtlich geprüft geworden seien und die [X.] zu 2 das Risiko, dass Zweifel an der steuerlichen Anerkennung im Jahre 2002 bestanden haben könnten, nicht habe erkennen können. Hieraus lässt sich ein ausnahmsweise entschuldigter Rechtsirrtum schon deswegen nicht ableiten, weil schon nicht ersichtlich ist, dass eine rechtliche Bewertung der die festgestellten Prospektfehler betreffenden Passagen des Prospekts unter Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts überhaupt stattgefunden hat.

[X.]     

      

Wöstmann     

      

Born   

      

Bernau     

      

V. Sander     

      

Meta

II ZB 18/17

22.01.2019

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG München, 9. Mai 2017, Az: Kap 2/07, Beschluss

§ 311 Abs 3 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.01.2019, Az. II ZB 18/17 (REWIS RS 2019, 11235)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 494-495 WM2019,582 REWIS RS 2019, 11235

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