Bundessozialgericht, Urteil vom 22.11.2012, Az. B 3 KR 10/11 R

3. Senat | REWIS RS 2012, 1119

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - mehrere Vereinbarungen über die Vergütung von Leistungen - keine Kündigung nur einer Vereinbarung während Laufzeit der übrigen Vereinbarungen - Klage - Leistungserbringer gegen Krankenkasse - Beteiligtenstreit im sogenannten Gleichordnungsverhältnis


Leitsatz

Stehen Vereinbarungen über die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege in einem untrennbaren Zusammenhang, ist eine Kündigung nur einer Vereinbarung während der Laufzeit der übrigen Vereinbarungen nicht möglich.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 28. Januar 2011 und des [X.] vom 24. März 2009 geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 weitere 35 433,31 Euro zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen.

Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 37 850,78 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der [X.] von Februar 2008 bis Ende Oktober 2010.

2

Die Klägerin erbringt Leistungen der häuslichen Krankenpflege für Versicherte der beklagten Krankenkasse und erhält hierfür nach § 15 des für die Rechtsbeziehungen der Beteiligten grundlegenden "Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 [X.]B V" vom 15.11.2001 bzw [X.] Entgelte nach Maßgabe der "jeweils gültigen Vergütungsvereinbarung". Diese Vergütungsvereinbarungen sind Folge von Verhandlungen zwischen der [X.] und dem [X.] qualitätsorientierter [X.] ([X.]), dessen Mitglied die Klägerin ist; die Ergebnisse werden im [X.] durch Einzelverträge zwischen den Mitgliedern des Verbands und der [X.] umgesetzt. Zuletzt vor dem hier im Streit stehenden Vergütungszeitraum galt die "[X.] nach § 132 a Abs. 2 [X.]B V vom [X.]" vom 25.6.2004 (in der Folge: Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004), mit der die beteiligten Leistungserbringer einerseits zum 1.1.2004 eine gut 4%ige Absenkung der Leistungspauschalen im Vergleich zur vorherigen Vergütungsperiode hinnehmen mussten und die Klägerin andererseits zum [X.] "mit Bezug" auf eine zeitgleich ebenfalls über den [X.] ausgehandelten "[X.] zur Ergänzung des Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 [X.]B V (häusliche Krankenpflege)" vom 25.6.2004 (in der Folge: [X.] vom 25.6.2004) einer weiteren Kürzung ihrer Leistungsentgelte um 2 % zugestimmt hatte (Ziff 5 Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004). Gleichzeitig hatte die Beklagte der Klägerin und den übrigen teilnehmenden Mitgliedern des [X.] in dieser [X.] ab dem 1.10.2004 optional einen Qualitätszuschlag in Höhe von bis zu 3 % der Leistungsentgelte nach Maßgabe der Vergütungsvereinbarung eingeräumt, der im Wesentlichen von der Mitwirkung an Erhebungen zur Leistungsqualität abhängig war (Ziff 1 der Anlage 4 [X.] vom 25.6.2004).

3

Nach Verhandlungen mit dem [X.] über die Vergütungen der nachfolgenden Vereinbarungsperiode übermittelte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2006 die von ihr unterzeichnete und von der Klägerin anschließend unterschrieben zurückgeleitete Vergütungsvereinbarung für den [X.]raum 1.11.2006 bis 31.10.2010 (in der Folge: Vergütungsvereinbarung vom 17.10.2006). In einem beigefügten Anschreiben war ua ausgeführt:

        

"Die mit den Mitgliedern des [X.] vereinbarten Inhalte und Verfahren der zum [X.] durch Fristablauf endenden Qualitätsvereinbarung werden bis zum Neuabschluss einer weiterentwickelten Qualitätsvereinbarung weiter geführt. Mit Beginn des Jahres 2007 werden absprachegemäß Verhandlungen zur Qualitätsvereinbarung zwischen dem [X.] und der [X.] aufgenommen. Ziel ist es, auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des [X.] einvernehmlich neue Bewertungsmaßstäbe zur erbrachten Pflegequalität und der Bemessung der Qualitätszuschläge zu erarbeiten und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis umzusetzen. Diese modifizierte Qualitätsvereinbarung löst die bis dahin prolongierte Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010 ab."

4

Die Beteiligten führten die [X.] vom 25.6.2004 zunächst fort, konnten sich in der Folgezeit aber offensichtlich nicht auf eine modifizierte [X.] einigen. Daraufhin kündigte der [X.] der [X.] B. die [X.] vom 25.6.2004 mit Schreiben vom 20.7.2007 zum 31.1.2008.

5

Die Klage mit dem Ziel der Feststellung der Fortgeltung der [X.] vom 25.6.2004 über den 31.1.2008 hinaus ist erfolglos geblieben (Urteil des [X.] vom [X.]), ebenso die anschließende Berufung (Urteil des L[X.] vom [X.]): Die Kündigung der [X.] sei wirksam, insbesondere sei eine isolierte Kündigung der [X.] möglich gewesen. Auch dem Schreiben vom 17.10.2006 lasse sich lediglich die Absicht entnehmen, über eine neue [X.] zu verhandeln; der Abschluss einer neuen [X.] sei hingegen nicht zugesagt worden. Ebenfalls sei dem Schreiben nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auf ihr Kündigungsrecht habe verzichten wollen.

6

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie habe das Angebot der [X.], die [X.] fortzuführen, angenommen, indem sie die dem Schreiben vom 17.10.2006 beigefügte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet zurückgesandt habe. Eine isolierte Kündigung der [X.] sei nicht zulässig gewesen. Zudem sei die Kündigung nicht wirksam erklärt worden, weil der [X.] der [X.] B. nur als Bote und nicht als autorisierter Behördenvertreter gehandelt habe.

7

In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat haben die Beteiligten einen an das Ergebnis des Revisionsverfahrens anknüpfenden Teilvergleich über weiteres Entgelt in Höhe von 2417,47 Euro geschlossen, weil die Klägerin den ihr zustehenden Vergütungsanspruch für den hier streitigen [X.]raum auf 37 850,78 Euro beziffert hat, nach Berechnung der [X.] jedoch mögliche Vergütungsansprüche nur in Höhe von 35 433,31 Euro aufgelaufen sind.

8

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.] vom 28. Januar 2011 und des [X.] vom 24. März 2009 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr für den [X.]raum 1. Februar 2008 bis 31. Oktober 2010 einen weiteren Qualitätszuschlag in Höhe von 35 433,31 Euro zu zahlen.

9

Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Entscheidungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat gegen die [X.] einen im Wege der (echten) Leistungsklage (dazu 1.) geltend zu machenden Anspruch auf weitergehende Vergütung für Leistungen der häuslichen Krankenpflege in der [X.] vom 1.2.2008 bis 31.10.2010 in Höhe von mindestens 35 433,31 Euro. Dies ergibt sich aus der [X.] vom 25.6.2004, die auch noch im streitigen [X.]raum - gemeinsam mit der neuen [X.] der [X.] geschuldete Vergütung gewesen ist (dazu 2.). Die von der [X.] am 20.7.2007 erklärte Kündigung der [X.] vom 25.6.2004 ist unwirksam (dazu 3.). Dem Anspruch der Klägerin steht zudem nicht entgegen, dass sie ihren Verpflichtungen aus der [X.] im streitigen [X.]raum nicht mehr nachgekommen ist (dazu 4.). Die Klage ist auch der Höhe nach begründet, soweit der Senat darüber nach dem im Revisionsverfahren geschlossenen Teilvergleich noch zu befinden hatte (dazu 5.).

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der von der Klägerin geltend gemachte [X.] als Teil der Vergütung für die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege im [X.]raum 1.2.2008 bis 31.10.2010. Diesen Anspruch macht die Klägerin zu Recht mit der (echten) Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.] gegen die [X.] geltend. Die Klage eines Leistungserbringers gegen die Krankenkasse auf Zahlung zu Unrecht nicht erbrachter Vergütung im Sinne des § 132a [X.] ist - wie hier - ein sog Beteiligtenstreit im [X.], in dem eine Regelung durch Verwaltungsakt nicht in Betracht kommt, kein Vorverfahren durchzuführen und keine Klagefrist einzuhalten ist (stRspr, vgl zuletzt zu § 132a [X.] [X.] [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.] 5). Der Zulässigkeit des Klagebegehrens steht nicht entgegen, dass die Klägerin erst im Revisionsverfahren von der ursprünglich erhobenen - unzulässigen - Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen ist, denn hierin liegt mangels einer Änderung des [X.] keine im Sinne von § 168 [X.] [X.] verbotene Klageänderung, sondern eine nach § 99 Abs 3 [X.] [X.] uneingeschränkt zulässige Antragsänderung (stRspr, vgl zB [X.]-2500 § 125 [X.] Rd[X.]2; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 99 Rd[X.] 4 mwN).

2. Rechtsgrundlage des Vergütungsanspruchs eines [X.] gegen die Krankenkasse wegen der Versorgung Versicherter mit häuslicher Krankenpflege ist § 132a Abs 2 [X.] [X.] in Verbindung mit ergänzenden vertraglichen Vereinbarungen. Konkret sieht § 132a Abs 2 [X.] und 5 [X.] den Abschluss von Verträgen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern "über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung" vor und verlangt lediglich, dass die Krankenkassen auf das wirtschaftliche und preisgünstige Erbringen von Leistungen zu achten haben (vgl [X.]-2500 § 132a [X.]). Zudem hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 69 [X.] durch Art 1 [X.]6 des [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] ([X.]) vom 22.12.1999 ([X.] 2626) klargestellt, dass die Rechtsbeziehungen der Krankenkassen und der Leistungserbringer insgesamt nur noch nach öffentlichem Recht zu bewerten sind, wobei nach § 69 S 3 [X.] die Vorschriften des Zivilrechts entsprechend anwendbar sein sollen, soweit sie mit den Vorgaben des § 70 [X.] und den übrigen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nach dem Vierten Kapitel [X.] vereinbar sind ([X.] [X.]-2500 § 132a [X.] Rd[X.]).

a) Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten ergänzende Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sowie über die Preise und deren Abrechnung geschlossen, und zwar den Rahmenvertrag nach § 132a Abs 2 [X.] vom 15.11.2001 bzw [X.] sowie die für den maßgeblichen [X.]raum maßgebliche [X.]. Darüber hinaus haben sie sich über die Fortgeltung der [X.] vom 25.6.2004 geeinigt, so dass der hier streitbefangene [X.] auch über den [X.] hinaus Bestandteil der zwischen den Beteiligten vereinbarten Vergütungsregelung geblieben ist. Zwar haben die [X.] und sinngemäß ebenso die Vorinstanzen zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der [X.] vom 25.6.2004 sowohl nach ihrem Titel ("… zur Ergänzung des Vertrages gemäß § 132 a Abs. 2 [X.]") als auch nach der [X.] und dem Regelungsgehalt in den §§ 1 bis 5 vorrangig um eine zusätzliche Vereinbarung mit dem abgrenzbaren Inhalt der Fortentwicklung des Qualitätsmanagements in der häuslichen Krankenpflege gehandelt habe; diese Bewertung wird jedoch den zwischen den Beteiligten getroffenen - komplexen - Vergütungsregelungen im Ergebnis nicht gerecht. Denn die am 25.6.2004 zwischen den Beteiligten getroffenen Entgeltvereinbarungen - ca 4%ige Absenkung der Leistungspauschalen im Vergleich zur vorherigen Vergütungsperiode, zusätzlicher 2%iger Vergütungsverzicht der Klägerin und die gleichzeitig vereinbarte bis zu 3%ige [X.] "für die Transparenz und Qualität der Prozesssteuerung" - lassen eine isolierte Betrachtung nicht zu. Die Bestimmungen der jeweils am 25.6.2004 getroffenen Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung greifen derart ineinander, dass bei objektiver Betrachtung von einer einheitlichen Entgeltregelung auszugehen ist.

Dies folgt auch daraus, dass die Einhaltung der Verpflichtungen der [X.] nicht nur Auswirkungen auf das Entstehen und die Höhe des [X.]s - also das in der [X.] geregelte Entgelt - entfaltet, sondern darüber hinaus auf die gesamte Vergütung durchschlägt, auch soweit diese in der Vergütungsvereinbarung geregelt ist. Denn die Geltung der Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004 endet für den Fall der Verweigerung der Teilnahme an der [X.]-Qualitätsanalyse nach § 3 Abs 1 der [X.], ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf (Ziff 5 [X.] Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004). Andererseits sieht die [X.] keinen eigenständig berechneten Zuschlag vor, sondern koppelt diesen unmittelbar an die "bestehende Vergütung" (Ziff 1 [X.] Anlage 4 zur [X.] vom 25.6.2004).

Der in der Vergütungsvereinbarung geregelte Entgeltverzicht (Ziff 5 [X.] Vergütungsvereinbarung vom 25.6.2004) kann unter Berücksichtigung des Grundsatzes beiderseits interessengerechter Interpretation des Vertragswerks nur im Zusammenhang mit der Option auf den [X.] nach der [X.] gelesen werden. Denn es ist objektiv kein Interesse der Klägerin erkennbar, sich den weitgehenden Anforderungen der [X.] zu stellen und gleichzeitig nach externer Qualitätsanalyse - unabhängig von deren Ergebnis - auf 2 % der vereinbarten Vergütung zu verzichten. Ein solcher Verzicht kann unter Würdigung der Interessenlage der Klägerin und der Marktmacht der beklagten Krankenkasse vielmehr nur als gerechtfertigt angesehen werden, wenn diesem der nach der [X.] mögliche Zuschlag in Höhe von bis zu 3 % der Gesamtvergütung gegenübersteht, so dass die Klägerin bei Nachweis entsprechender Qualität im Ergebnis ein höheres Entgelt erreichen kann. Von diesem Zusammenhang ist auch im Hinblick darauf auszugehen, dass beide Vereinbarungen am 25.6.2004 und damit an demselben Tag von den Beteiligten unterzeichnet worden sind.

b) Diese Einheit der Vergütungsregelungen in Qualitäts- und Vergütungsvereinbarung wurde weder durch den Ablauf der Geltungszeit der [X.] zum [X.] noch durch den Abschluss der neuen [X.] für die [X.] ab 1.11.2006 aufgelöst. Die Beteiligten haben sich vielmehr darüber geeinigt, bis zur Einigung über eine modifizierte - neue - [X.] neben der [X.] auch die [X.] vom 25.6.2004 fortzuführen.

Dies folgt aus dem die neue Vergütungsvereinbarung übermittelnden Anschreiben der [X.] an die Klägerin vom 17.10.2006. Danach sollte die [X.] vom 25.6.2004 zunächst fortgeführt und eine neue [X.] auf der Grundlage der Qualitätsanalyse des [X.] mit neuen Bewertungsmaßstäben zur erbrachten Pflegequalität und zur Bemessung der [X.] einvernehmlich erarbeitet und zeitnah bis Mitte 2007 in die Praxis umgesetzt werden. Die neu verhandelte [X.] sollte die fortgeführte Vereinbarung vom 25.6.2004 "nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010" ablösen. Diese Erklärung ist bei objektiver Würdigung dahin zu verstehen, dass für die [X.] vom 1.12.2006 bis 31.10.2010 neben der Vergütungsregelung in der [X.] weiterhin ein Anspruch auf den variablen [X.] nach der [X.] vom 25.6.2004 besteht, soweit eine neue [X.] noch nicht in [X.] gesetzt ist. Dass hiervon - zumindest zu dem für die Auslegung maßgeblichen [X.]punkt der Angebotsannahme (vgl [X.] in [X.], [X.], 72. Aufl 2013, § 133 Rd[X.]b) - auch die [X.] ausging, ergibt sich schon daraus, dass die [X.] vom 25.6.2004 hinsichtlich des [X.]s über den [X.] hinaus vollzogen und schlussendlich förmlich von der [X.] gekündigt worden ist. Letzteres wäre nicht nötig gewesen, wenn man - wie die [X.] wohl meint - davon ausgehen würde, dass eine wirksame Einigung über die Fortgeltung der [X.] vom 25.6.2004 nicht zustande gekommen ist.

c) Die neue [X.] iVm der prolongierten [X.] vom 25.6.2004 ist wirksam in [X.] gesetzt worden, insbesondere ist das Schriftformerfordernis nach § 56 [X.] erfüllt.

Dabei ist maßgebliche Vertragsurkunde nicht allein die von den Beteiligten unterzeichnete Urkunde über die [X.]. Vielmehr haben sich die Beteiligten in Form eines Briefwechsels auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung unter Fortgeltung der [X.] vom 25.6.2004 geeinigt. Das entsprechende Angebot der [X.] besteht im Anschreiben vom 17.10.2006, mit dem die [X.] um Rücksendung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung gebeten und Ausführungen zur Fortgeltung der [X.] vom 25.6.2004 gemacht hat. Die Annahme dieses Angebots durch die Klägerin liegt in der Rücksendung der unterzeichneten Vergütungsvereinbarung an die [X.]. Darauf, dass sich die beiderseitigen Erklärungen damit nicht auf derselben Urkunde befinden (§ 56 [X.] iVm § 126 Abs 2 [X.]), kommt es vorliegend nicht an. Denn eine derartige [X.] - also der Unterschrift der Vertragspartner auf nur einer Urkunde - ist bei Verträgen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann bei koordinationsrechtlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen Leistungsträgern und Leistungserbringern vom Erfordernis der [X.] abgesehen werden, denn der mit dem Schriftformerfordernis des § 56 [X.] erstrebten Dokumentations- und Schutzfunktion kommt hier nicht dieselbe Bedeutung zu wie bei [X.]. Ausreichend für die Erfüllung der Schriftform ist in diesen Fällen die willensmäßige Übereinstimmung schriftlich in verschiedenen Urkunden abgegebener Willenserklärungen (vgl [X.]E 69, 238, 241 = [X.]-1200 § 52 [X.] [X.]3 - jeweils mwN; [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]5 mwN; ebenso [X.] in von [X.], [X.], 7. Aufl 2010, § 56 Rd[X.] 7 mwN).

d) Der erkennende Senat ist zu der aufgezeigten Auslegung berechtigt. Das Revisionsgericht kann eine vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des [X.] allerdings nur in beschränktem Maße überprüfen, denn dieser gehört nicht zum revisiblen Recht nach § 162 [X.]. Er stellt weder [X.] dar noch sonstiges Recht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt; seine Wirkung beschränkt sich auf diesen Bezirk (hier: [X.]). Das Revisionsgericht kann die Rechtsanwendung des [X.] deshalb nur darauf überprüfen, ob die Art und Weise der Auslegung gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, Denkgesetze, allgemeine Auslegungsgrundsätze und Erfahrungssätze verstößt oder ob das Auslegungsergebnis bundesrechtliche Normen verletzt. Ein Verstoß gegen [X.] liegt dabei nicht schon dann vor, wenn das Revisionsgericht aus seiner Sicht zu einer anderen Vertragsauslegung kommen würde. [X.] ist vielmehr erst dann verletzt, wenn das Berufungsgericht den Rahmen zulässiger Auslegung überschritten und damit die Bindung an Gesetz und Recht (Art 20 Abs 3 GG) missachtet - Willkürverbot - oder wenn es bei der Auslegung bundesrechtliche Normen herangezogen hat, die den ihnen beigelegten Regelungsgehalt nicht aufweisen ([X.]E 88, 215, 219 = [X.]-3300 § 9 [X.] S 5; [X.]-6935 Allg [X.] und [X.]-2500 § 112 [X.] 3). Bei Verträgen mit normativer Wirkung gegenüber [X.] ist überdies zu beachten, dass die Auslegung nicht am subjektiven Willen der Vertragspartner, sondern an der objektiven Erklärungsbedeutung auszurichten ist (stRspr, vgl zB [X.]-2500 § 109 [X.] 7 Rd[X.]1 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 162 Rd[X.] 4 ff mwN).

Im vorliegenden Fall ist indes zu beachten, dass das [X.] die neue [X.] iVm der prolongierten [X.] vom 25.6.2004 überhaupt nicht geprüft und ausgelegt, sondern sich fast ausschließlich mit dem angeblichen Kündigungsrecht der [X.] befasst hat. Der erkennende Senat konnte deshalb das streitige Vergütungsregime eigenständig auslegen und anwenden (stRspr, vgl zB [X.]E 108, 14 = [X.]-3300 § 82 [X.] 5, Rd[X.]5 mwN; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 162 Rd[X.] 7b mwN). Darüber hinaus sind Vereinbarungen revisionsgerichtlich immer uneingeschränkt überprüfbar, wenn sie sog "typische" Verträge darstellen, die in einer Vielzahl von Fällen - häufig unter Benutzung von Vertragsformularen - geschlossen werden ([X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]4 mwN). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da sowohl die [X.] vom 25.6.2004 als auch die Vergütungsvereinbarungen von demselben Tag sowie vom 17.10.2006 - wie Musterverträge - zwischen der [X.] und dem [X.] ausgehandelt worden sind und als solche von der Klägerin unverändert übernommen werden konnten. In diesem Sinne ist auch das Anschreiben der [X.] vom 17.10.2006 zu werten, das mit gleichem Inhalt nicht nur an die Klägerin, sondern an alle Mitglieder des [X.] übermittelt worden ist.

3. Die [X.] hat die für den streitigen [X.]raum vereinbarten Entgeltregelungen - insbesondere die prolongierte [X.] vom 25.6.2004 - nicht wirksam gekündigt.

§ 132a [X.] enthält - anders als zB § 112 Abs 4 [X.] [X.] - keine Regelung über die Möglichkeit einer (Teil-)Kündigung. Die Frage, ob eine (Teil-)Kündigung möglich ist, ist damit anhand der konkret zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen zu beantworten. Auf deren Grundlage konnte die [X.] die Geltung der [X.] vom 25.6.2004 nicht mit ihrem Schreiben vom 20.7.2007 wirksam kündigen.

a) Die Ausübung des in § 8 [X.] vom 25.6.2004 dem Grunde nach vorgesehenen Kündigungsrechts war wegen widersprüchlichen Verhaltens der [X.] rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Die Rechtsordnung missbilligt widersprüchliches Verhalten eines Beteiligten im Grundsatz nicht; Beteiligte dürfen insbesondere ihre Rechtsansicht ändern (vgl [X.] Urteil vom [X.]/04 - [X.]Z 162, 175, 181). [X.] ist widersprüchliches Verhalten erst dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann deshalb unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf schutzwürdig erscheinen (vgl [X.] Urteil vom 15.11.2012 - [X.] - [X.], 47 mwN). Die Anwendung dieses Sonderfalls des Grundsatzes von Treu und Glauben ist auch im Sozialrecht seit langem anerkannt (stRspr, vgl zuletzt [X.]-1500 § 67 [X.]0 mwN; [X.] Urteil vom 9.11.2011 - B 12 KR 3/10 R - USK 2011, 161, Juris Rd[X.]1 mwN).

Die Kündigung der [X.] ist sachlich unvereinbar mit ihrer Erklärung in dem Schreiben vom 17.10.2006. Dort hatte die [X.] angeboten, dass eine noch auszuhandelnde "modifizierte [X.] … die bis dahin prolongierte Vereinbarung nahtlos für die verbleibende Restlaufzeit der Vergütungsvereinbarung bis 31.10.2010" ablöst. Bei objektiver Betrachtung dieses Angebots hat die [X.] ein Abweichen von der Weitergeltung der [X.] vom 25.6.2004 allein auf den Fall bezogen, dass eine neue [X.] mit der Klägerin abgeschlossen wird. Eine Änderung insbesondere der in der [X.] enthaltenen Entgeltregelung sollte demnach nur im Einvernehmen mit der Klägerin möglich sein. Damit ist es nicht vereinbar, dass die [X.] sich später mit ihrer Kündigung einseitig von der Weitergeltung der [X.] vom 25.6.2004 zu lösen versucht hat. Bei Zulassung des Kündigungsrechts würden fundamentale Interessen der Klägerin verletzt, weil ihr bis zu 3 % der Gesamtvergütung ohne adäquaten Ersatz entzogen werden sollten. Dies ist unzulässig, weil das Interesse der Klägerin an der bis dato vereinbarten Entgeltregelung schutzwürdig ist und sie auf die Weiterzahlung des 3%igen [X.] vertrauen durfte, als sie die [X.] unterzeichnet hat.

b) Der Kündigung der [X.] stand im Hinblick auf die schwebenden Vertragsverhandlungen über eine weiter zu entwickelnde [X.] schließlich auch die Tatsache entgegen, dass nach der Vertragsergänzung zur Schiedsperson (Anlage 4 zum Vertrag gemäß § 132a Abs 2 [X.] vom 15.11.2001) ein Schiedsverfahren einzuleiten gewesen wäre. Dort haben die Beteiligten nämlich in Umsetzung des § 132a Abs 2 S 6 [X.] idF von Art 1 [X.] 97 Buchst b [X.] cc GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 ([X.] 2190) vereinbart, dass im Falle von Nichteinigung eine von ihnen zu bestimmende unabhängige Schiedsperson den Vertragsinhalt festlegt. Im vorliegenden Fall lag der Kündigung der [X.] offensichtlich eine solche "Nichteinigung" zugrunde, denn die [X.] vom 25.6.2004 war fortzuführen und gleichzeitig sollten ergebnisorientierte Verhandlungen über eine neue [X.] geführt werden. Es kann offenbleiben, ob die Beteiligten entsprechende Verhandlungen aufgenommen haben, die später gescheitert sind, oder eine der Parteien bereits kein Interesse an entsprechenden Verhandlungen hatte. Denn in beiden Fällen lag spätestens zum [X.]punkt der Kündigungserklärung durch die [X.] eine Nichteinigung im Sinne von § 132a Abs 2 S 6 [X.] über den Vertragsinhalt einer neuen [X.] und damit ua über eine Vergütungsregelung im Sinne von § 132a Abs 1 S 4 [X.] [X.] vor. Derartige Konflikte will der Gesetzgeber ab 1.1.2004 in einem Schiedsverfahren gelöst wissen (BT-Drucks 15/1525 [X.]23). Diesen Willen des Gesetzgebers haben die Beteiligten auch ihren vertraglichen Vereinbarungen zugrunde gelegt, indem sie ausdrücklich die Durchführung eines Schiedsverfahrens zur Festlegung des maßgeblichen [X.] vereinbart hatten. Hieran hätte sich die [X.] halten müssen; eine Kündigung ist deshalb ausgeschlossen.

Ist die Kündigung aber bereits aus den vorstehenden Gründen unzulässig, kommt es auf die zwischen den Beteiligten diskutierte Wirksamkeit der Erklärung selbst nicht weiter an.

4. Die Klägerin kann den [X.] auch für [X.]en geltend machen, in denen sie selbst ihren Verpflichtungen aus der [X.] nicht mehr nachgekommen ist, da sich die [X.] in entsprechender Anwendung (§ 69 Abs 1 S 3 [X.]) der §§ 293 ff [X.] in Annahmeverzug befand. Nach § 293 [X.] kommt ein Gläubiger in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die geschuldete Leistung muss tatsächlich (§ 294 [X.]) oder wörtlich (§ 295 [X.]) angeboten werden. Beides ist hier der Fall; die Klägerin hat der Kündigung der [X.] vom 25.6.2004 von Anfang an widersprochen und die [X.] noch während der Kündigungsfrist aufgefordert, ihre Verpflichtungen aus der [X.] vom 25.6.2004 über den 31.1.2008 hinaus fortzuführen. Diese Aufforderung hat die [X.] abgelehnt, indem sie auf der Gültigkeit der von ihr ausgesprochenen Kündigung beharrte.

5. Der Anspruch besteht auch in der geltend gemachten Höhe von 35 433,31 Euro; insoweit hatte die [X.] keine Einwände und sind solche auch nicht von Amts wegen ersichtlich. Der streitige Zuschlag errechnet sich nach Anlage 4 der [X.] vom 25.6.2004, wobei darauf abgestellt wird, in welchem Umfang und mit welcher Qualität Dokumentationsbögen vorgelegt werden. Insoweit kann eine Zuschlagshöhe von bis zu 3 % erreicht werden (Ziff 1 Anlage 4 zur [X.] vom 25.6.2004), die von der Gesamtsumme der abrechnungsfähigen Vergütungen aller Leistungen, die im festgelegten [X.]raum erbracht werden, berechnet wird. Der Zuschlag entfällt im Falle einer negativen Qualitätsprüfung (Ziff 3.2 Anlage 4 zur [X.] vom 25.6.2004); eine solche fand hier aber nicht statt.

Soweit die [X.] darauf hinweist, dass ohne Prüfung der Dokumentationsbögen der Klägerin für den streitigen [X.]raum eine Feststellung der Höhe des Zuschlags grundsätzlich nicht möglich ist, übersieht sie, dass auch dies eine Konsequenz ihres Annahmeverzugs ist. Das im Widerspruch gegen die Kündigung der [X.] vom 25.6.2004 liegende Angebot der Klägerin zur Fortsetzung der Vereinbarung über Transparenz und Qualität der Prozesssteuerung ist im Zusammenhang mit der bislang von ihr erbrachten Vertragsleistung zu sehen, weshalb bei der Höhe des für den streitigen [X.]raum zu berechnenden Zuschlags darauf abzustellen ist, in welcher Höhe dieser bis 31.1.2008 von der [X.] an die Klägerin gezahlt worden war. Beide Beteiligte gehen übereinstimmend davon aus, dass dies in Höhe von 3 % geschehen ist. Die Beteiligten stimmen weiterhin darin überein, dass die Gesamtsumme der abrechnungsfähigen Vergütungen aller Leistungen, die im streitigen [X.]raum erbracht wurden, zumindest 1 181 110,22 Euro beträgt. 3 % hiervon machen einen Betrag von 35 433,31 Euro aus.

6. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO. Der Senat hat im Hinblick auf die geringe Höhe des weiterhin offenen und in diesem Verfahren durch Teilvergleich vom 22.11.2012 erledigten Betrages von 2417,47 Euro keine Kostenquotelung vorgenommen, zumal nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Klägerin zusätzliche Beträge zustehen.

7. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] [X.] iVm § 63 Abs 2 [X.], §§ 47, 52 Abs 1 und § 40 GKG und berücksichtigt neben dem aus dem Klageantrag im Revisionsverfahren zu entnehmenden Wert den Betrag, über den die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen Teilvergleich geschlossen haben.

Meta

B 3 KR 10/11 R

22.11.2012

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 24. März 2009, Az: S 81 KR 2890/07, Urteil

§ 69 S 3 SGB 5 vom 22.12.1999, § 69 Abs 1 S 3 SGB 5 vom 15.12.2008, § 132a Abs 1 S 4 Nr 6 SGB 5, § 132a Abs 2 S 1 SGB 5, § 132a Abs 2 S 5 SGB 5, § 132a Abs 2 S 6 SGB 5 vom 14.11.2003, § 56 SGB 10, § 54 Abs 5 SGG, § 293 BGB, §§ 293ff BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.11.2012, Az. B 3 KR 10/11 R (REWIS RS 2012, 1119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1119

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