Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 KR 18/15 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 12669

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags - Abweichung nur in besonderen Ausnahmefällen - Verbindlichkeit der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie - Verfassungsmäßigkeit der Nr 26 des Leistungsverzeichnisses


Leitsatz

Von dem Grundsatz, dass ein Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse des Versicherten besteht, darf nur in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2015 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 16. Mai 2012 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 29 041,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist die Vergütung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Oktober/November 2008.

2

Der bei der [X.] versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherter) erlitt bei seiner Geburt am 10.8.2008 eine cerebrale Blutung mit perinataler Asphyxie, Krampfanfällen, Abnoen und respiratorischer Insuffizienz. Er wurde bis zum 19.8.2008 beatmet und erhielt bis zum 16.9.2008 eine antiepileptische Therapie, in deren [X.] bis zur Entlassung aus der stationären Behandlung am 1.10.2008 keine Krampfanfälle mehr beobachtet wurden. Die Klinikärzte befürworteten in einem Arztbrief vom 24.9.2008 die Unterstützung der Mutter durch einen 24-stündigen Pflegedienst, da eine kontinuierliche Beobachtung bezüglich neu auftretender Anfälle zwingend erforderlich und durch die Mutter alleine nicht zu gewährleisten sei. Der Versicherte wurde am 1.10.2008 gemeinsam mit seiner Mutter in eine 24 Stunden täglich durch einen Sozialarbeiter betreute [X.] in [X.] entlassen.

3

Die klagende GmbH erbringt im Raum [X.] häusliche [X.] und stand im Streitzeitraum ua mit der damaligen [X.] [X.], nicht aber mit der beklagten [X.] in vertraglichen Beziehungen nach § 132a Abs 2 [X.]B V über die Erbringung häuslicher Krankenpflege. Mit einem in [X.] ansässigen [X.] hatte die Beklagte keinen Vertrag nach § 132a Abs 2 [X.]B V.

4

Die Klägerin beantragte unter Vorlage des genannten [X.] per Telefax am 29.9.2008 bei der [X.] die Kostenübernahme für häusliche Krankenpflege im Umfang von 24 Stunden täglich ab 1.10.2008 für den Versicherten in der betreuten [X.], da es dort keine examinierte Kinderkrankenschwester gebe. Die Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab, weil eine Mitgliedschaft bei ihr unter den angegebenen Daten nicht festzustellen sei.

5

Mit Schreiben vom 9.10.2008, das am 13.10.2008 bei der [X.] einging, bat die Klägerin erneut um Bewilligung häuslicher Krankenpflege in dem genannten Umfang und fügte eine entsprechende Verordnung der Kinderärztin vom 8.10.2008 bezüglich des [X.]raums vom 1.10.2008 bis 30.11.2008 sowie einen ausführlichen Entlassungsbericht des Krankenhauses bei.

6

Nach Anforderung auch der Pflegedokumentation führte der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) am 4.11.2008 aus, Krankenbehandlungen seien nicht erfolgt, und kontinuierliche Krankenpflege sei auch nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr eine normale Säuglingskontrolle, -beobachtung und -versorgung, die auch von [X.] Laien erbracht werden könne. Die Beklagte lehnte die Leistung häuslicher Krankenpflege daraufhin ab (Schreiben an die Klägerin und die verordnende Kinderärztin sowie Bescheid an die Mutter des Versicherten jeweils vom 17.11.2008). In einem nach Aktenlage gefertigten Sozialmedizinischen Gutachten des [X.] vom 22.1.2009 wurde das Ergebnis des Vorgutachters bestätigt.

7

Die Klägerin stellte der [X.] für die [X.] vom 1.10.2008 bis 19.11.2008 insgesamt 1187 Stunden häuslicher Krankenpflege zu einem Stundensatz von 35 Euro (insgesamt 41 545 Euro) in Rechnung. Die Klage ist vor dem [X.] erfolglos geblieben (Urteil vom 16.5.2012). Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 29 041,50 Euro zu zahlen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 11.2.2015). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Vergütungsanspruch der Klägerin sei in Höhe des ortsüblichen Stundensatzes von 28,50 Euro für die [X.] ab 8.10.2008 begründet. Die ärztliche Verordnung datiere erst von diesem Tag und eine rückwirkende Verordnung sei nicht möglich. Dem Grunde nach ergebe sich der Vergütungsanspruch unmittelbar aus [X.] der Richtlinien des [X.] über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] und Abs 7 [X.]B V ([X.]). Zweck der Regelung sei es, Leistungsverzögerungen dadurch zu vermeiden, dass die Vergütung bereits während des [X.] gewährleistet werde, wenn die ärztliche Verordnung zeitnah vorgelegt werde. Für die [X.] ab 8.10.2008 hätten diese Voraussetzungen vorgelegen. Die in [X.] wohnhaften Versicherten der [X.] könnten ihren Anspruch, häusliche Krankenpflege unverzüglich nach entsprechender vertragsärztlicher Verordnung zu erhalten, nur über vertragslose Pflegedienste verwirklichen, da die Beklagte als auswärtige Ortskrankenkasse keine vertraglichen Beziehungen nach § 132a Abs 2 [X.]B V zu in [X.] tätigen Pflegeunternehmen unterhalte. Aus diesem Grund könne eine Vertragsbeziehung zum Leistungserbringer keine Voraussetzung für den Vergütungsanspruch sein. Das Pflegeunternehmen trage bis zur Entscheidung der Krankenkasse nicht das Risiko, dass die vertragsärztlich verordnete häusliche Krankenpflege möglicherweise medizinisch nicht notwendig war, solange dies nicht offensichtlich gewesen sei.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 132a Abs 2 Satz 1 [X.]B V sowie gegen § 37 Abs 6 [X.]B V iVm § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B V iVm [X.] [X.]. § 132a Abs 2 Satz 1 [X.]B V setze für einen Vergütungsanspruch des Leistungserbringers einen Vertrag mit der Krankenkasse voraus. Dieser könne mit dem Leistungserbringer direkt oder auf Verbandsebene geschlossen werden, ggf auch nur für einen konkreten Einzelfall. Die Klägerin stehe jedoch in keiner vertraglichen Beziehung zur [X.], und es habe auch kein Kontrahierungszwang zu den Bedingungen der Klägerin bestanden. Sie - die Beklagte - habe vielmehr fortlaufend gegenüber der Klägerin erklärt, dass sie die Leistungen nicht für angemessen halte. Die [X.] beschreibe in erster Linie Art und Umfang der verordnungsfähigen [X.] für die Vertragsärzte, auch mit Wirkung für die Versicherten und die Krankenkassen. Die Pflegedienste würden durch diese Richtlinien nicht in eigenen Rechten betroffen. Jedenfalls enthielten die [X.] keine Anspruchsgrundlage für Vergütungsansprüche vertragsloser Pflegeunternehmen. [X.] [X.] verweise ausdrücklich auf die "vereinbarte Vergütung nach § 132a Abs 2 [X.]B V" und setze damit einen Vergütungsvertrag zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse voraus. Schließlich habe das Berufungsgericht zu Unrecht in Anwendung des § 812 Abs 1 Satz 1 1. Alt BGB, § 69 Abs 1 Satz 3 [X.]B V die ortsübliche Vergütung zugrunde gelegt. Die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung seien auch dann nicht anwendbar, wenn im Übrigen ordnungsgemäß erbrachte und für den Versicherten geeignete und nützliche Leistungen von einem hierzu nicht berechtigten Leistungserbringer erbracht worden seien. Zudem sei nach den Ausführungen des [X.] häusliche Krankenpflege in Form der 24-stündigen Krankenbeobachtung weder notwendig gewesen noch erbracht worden. Es habe sich vielmehr um eine "normale" Säuglingskontrolle, -beobachtung und -versorgung gehandelt.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 11. Februar 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 16. Mai 2012 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Berufungsgerichts und weist die von der [X.] geltend gemachten Rechtsverletzungen zurück.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Vergütung der von ihr für den Versi[X.]herten erbra[X.]hten Leistungen.

1. Leistungserbringer können ihre Zahlungsansprü[X.]he grundsätzli[X.]h im Wege der (e[X.]hten) Leistungsklage na[X.]h § 54 Abs 5 SGG geltend ma[X.]hen, denn es handelt si[X.]h dabei um einen sogenannten Parteienstreit im [X.], in dem eine Regelung dur[X.]h Verwaltungsakt ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommt, ein Vorverfahren ni[X.]ht dur[X.]hzuführen und eine Klagefrist ni[X.]ht einzuhalten ist (vgl [X.] [X.], 166, 167 f = [X.] 3-2500 § 112 [X.] 1; BSG [X.] 4-2500 § 39 [X.] 20 Rd[X.] 7; für Apotheken: BSG [X.] 4-2500 § 129 [X.] 1 bis 3, 6, 7, 9 sowie [X.] 4-2500 § 129a [X.] 1 ; [X.] vom 25.11.2015 - B 3 KR 16/15 R - für [X.] und [X.] 4-2500 § 129 [X.] 11 vorgesehen, jeweils mwN).

2. Re[X.]htsgrundlage der Vergütungsansprü[X.]he von Pflegediensten für die Versorgung von Versi[X.]herten mit häusli[X.]her Krankenpflege ist für den hier betroffenen [X.]raum im Oktober/November 2008 § 132a Abs 2 [X.] [X.]F dur[X.]h das Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung (GKV-[X.]stärkungsgesetz - [X.]) vom [X.] ([X.]) iVm dem jeweils geltenden Vertrag zwis[X.]hen der Krankenkasse und dem Leistungserbringer na[X.]h § 132a Abs 2 Satz 1 [X.]. Rahmenempfehlungen über die einheitli[X.]he Versorgung mit häusli[X.]her Krankenpflege na[X.]h § 132a Abs 1 [X.] waren für diesen [X.]raum ni[X.]ht vereinbart (vgl BT-Dru[X.]ks 17/10170 S 26). Au[X.]h gelten für die Klägerin keine dur[X.]h einen insoweit bevollmä[X.]htigten Verband abges[X.]hlossenen Rahmenbedingungen.

Die Voraussetzungen für das Entstehen eines sol[X.]hen öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Vergütungsanspru[X.]hs lagen für die streitgegenständli[X.]he Forderung mangels eines Versorgungs- und [X.]s zwis[X.]hen der Beklagten und der Klägerin ni[X.]ht vor. Verträge na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] (in der [X.]) werden zwis[X.]hen einzelnen Krankenkassen und Pflegediensten oder auf Verbandsebene, dh dur[X.]h einen Verband von Krankenkassen und einen Verband von Pflegediensten ges[X.]hlossen, wenn diese zum Abs[X.]hluss entspre[X.]hender Vereinbarungen für ihre Mitglieder bevollmä[X.]htigt sind oder die auf Verbandsebene ausgehandelten Verträge akzeptieren (vgl hierzu [X.] [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2014, § 132a [X.] Rd[X.] 28). Die Klägerin und die Beklagte sind weder selbst no[X.]h über entspre[X.]hende Verbände vertragli[X.]he Beziehungen na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] eingegangen.

3. Na[X.]h [X.] 26 der [X.] am 11.6.2008 in [X.] getretenen Fassung vom 17.1.2008 übernimmt die Krankenkasse bis zur Ents[X.]he[X.]ung über die Genehmigung die Kosten für die vom Vertragsarzt verordneten und vom Pflegedienst erbra[X.]hten Leistungen entspre[X.]hend der vereinbarten Vergütung na[X.]h § 132a Abs 2 [X.], wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Das Nähere regeln die Partner der Rahmenempfehlungen na[X.]h § 132a Abs 1 [X.].

Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift kann dem Vergütungsanspru[X.]h des Leistungserbringers unter den genannten Voraussetzungen zwar grundsätzli[X.]h bis zur Ents[X.]he[X.]ung der Krankenkasse über die Genehmigung die fehlende medizinis[X.]he Notwendigkeit der Leistung nur in engen Grenzen entgegengehalten werden (hierzu a), und die vom Gemeinsamen Bundesauss[X.]huss ([X.]) erlassene Regelung der [X.] ist verfassungskonform und au[X.]h für Leistungserbringer verbindli[X.]h (hierzu b). Die Vors[X.]hrift bildet jedo[X.]h keine vom Vertrag na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] unabhängige Anspru[X.]hsgrundlage für den Vergütungsanspru[X.]h, sondern setzt grundsätzli[X.]h eine vertragli[X.]he Vereinbarung zwis[X.]hen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse voraus (hierzu [X.]). Zudem muss die tatsä[X.]hli[X.]h erbra[X.]hte Leistung der häusli[X.]hen Krankenpflege der vertragli[X.]hen (Vergütungs-)Vereinbarung (hierzu d) und der Leistungsbes[X.]hreibung der [X.] (hierzu e) entspre[X.]hen. Na[X.]h der Gesamtbetra[X.]htung besteht hier kein Anlass, einen Ausnahmefall anzunehmen, in dem ausnahmsweise eine Vergütung ohne entspre[X.]henden Vertrag zu zahlen wäre (hierzu f).

a) Wie das Berufungsgeri[X.]ht ausgeführt hat, ri[X.]htet si[X.]h der Anspru[X.]h des Leistungserbringers auf die vertragli[X.]h vereinbarte Vergütung gemäß § 132a Abs 2 [X.] aufgrund der Regelung der [X.] 26 der [X.] ([X.]F vom 17.1.2008) in der [X.] von der Ausstellung der ärztli[X.]hen Verordnung bis zur Ents[X.]he[X.]ung über die Genehmigung seitens der Krankenkasse allein na[X.]h der vertragsärztli[X.]hen Verordnung und den vom Pflegedienst entspre[X.]hend erbra[X.]hten Leistungen, wenn die Verordnung spätestens an dem dritten der Ausstellung folgenden Arbeitstag der Krankenkasse vorgelegt wird. Diesem Vergütungsanspru[X.]h des Leistungserbringers kann die Krankenkasse bis zu ihrer Ents[X.]he[X.]ung über die Leistung die fehlende medizinis[X.]he Notwendigkeit nur entgegenhalten, wenn für den Leistungserbringer klar erkennbar war, dass die häusli[X.]he Krankenpflege ni[X.]ht wie verordnet medizinis[X.]h notwendig sein konnte (vgl hierzu [X.] vom 20.4.2016 - B 3 KR 17/15 R - vorgesehen für [X.] und [X.]). Der [X.] will mit dieser Regelung (heute: § 6 Abs 6 [X.]) dem Leistungserbringer das Risiko abnehmen, dass si[X.]h die vertragsärztli[X.]h verordnete Leistung bei der Prüfung im Genehmigungsverfahren als medizinis[X.]h ni[X.]ht notwendig erweisen sollte, damit der Versi[X.]herte für die Dauer des Genehmigungsverfahrens ni[X.]ht auf eigenes Risiko in Vorleistung treten muss und der Leistungserbringer unabhängig von Zahlungsfähigkeit und Zahlungsbereits[X.]haft des Versi[X.]herten von Anfang an zur Leistungserbringung bereit ist.

b) Dem Berufungsgeri[X.]ht ist darüber hinaus au[X.]h insoweit zu folgen, als die [X.] als untergesetzli[X.]he Re[X.]htsnormen au[X.]h für die Leistungserbringer verbindli[X.]he Regelungen enthalten, und [X.] 26 [X.] verfassungsgemäß ist. Der Gesetzgeber hat mWv 1.1.2004 dur[X.]h das [X.] der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ([X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190) in § 91 Abs 9 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h bestimmt, dass die Bes[X.]hlüsse des [X.] - mit Ausnahme der Bes[X.]hlüsse zu Ents[X.]he[X.]ungen na[X.]h § 137b [X.] und zu Empfehlungen na[X.]h § 137f [X.] - für die Versi[X.]herten, die Krankenkassen und für die an der ambulanten ärztli[X.]hen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sowie die zugelassenen Krankenhäuser verbindli[X.]h sind. Für den hier maßgebli[X.]hen [X.]raum Oktober/November 2008 bestimmt § 91 Abs 6 [X.] die Verbindli[X.]hkeit der Bes[X.]hlüsse des [X.] ua für die Leistungserbringer, was - mit Ausnahme der Bes[X.]hlüsse zu Ents[X.]he[X.]ungen na[X.]h § 136d [X.] - bis heute gilt.

Das BSG hatte bereits vor Einführung dieser gesetzli[X.]hen Regelung ents[X.]hieden, dass die von dem damaligen Bundesauss[X.]huss für Ärzte und Krankenkassen erlassenen Ri[X.]htlinien als außenwirksame Re[X.]htsnormen au[X.]h zu Lasten von Ärzten und Versi[X.]herten zu qualifizieren sind und daran in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung aller mit diesen Fragen betrauten Senate festgehalten (so zuerst der 6. Senat [X.] 78, 70, 74 ff = [X.] 3-2500 § 92 [X.] 6 S 29 ff - Methadon-Ri[X.]htlinie; und jüngst [X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-2500 § 34 [X.] 17 Rd[X.] 35 mwN, au[X.]h für [X.] vorgesehen; zur Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] etwa: [X.] 87, 105, 110 f = [X.] 3-2500 § 139 [X.] 1 S 7 f und jüngst Urteil vom [X.] KR 16/14 R - NZS 2015, 617, 621 Rd[X.] 25 mwN; zur Re[X.]htspre[X.]hung des 1. Senats vgl [X.] [X.] 81, 54, 63 = [X.] 3-2500 § 135 [X.] 4 S 18 f; [X.] 4-2500 § 13 [X.] 20 Rd[X.] 20; [X.] 4-2500 § 27 [X.] 16 Rd[X.] 11; sowie Urteil vom 2.9.2014 - [X.] KR 65/12 R - Juris Rd[X.] 13 mwN).

An der Verfassungsmäßigkeit der Re[X.]htsetzung des [X.] hat der Senat au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der hierzu jüngst ergangenen Ents[X.]he[X.]ung des [X.] vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12, [X.], 236) bezogen auf die [X.] na[X.]h § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 6, Abs 7 [X.] keine Zweifel (zur [X.] so zuletzt au[X.]h [X.] 118, 122 = [X.] 4-2500 § 37 [X.] 13, Rd[X.] 21; vgl daneben au[X.]h [X.] 111, 155 = [X.] 4-2500 § 31 [X.] 21, Rd[X.] 26 ; [X.] 112, 15 = [X.] 4-2500 § 137 [X.] 1, Rd[X.] 34 ; bereits die og Ents[X.]he[X.]ung des [X.] berü[X.]ksi[X.]htigend: [X.] vom 15.12.2015 - [X.] KR 30/15 R - Juris Rd[X.] 42 ff, für [X.] und [X.] 4-2500 § 34 [X.] 18 vorgesehen). Das [X.] hat in der genannten Ents[X.]he[X.]ung ausgeführt, dass die demokratis[X.]he Legitimation des [X.] zum Erlass einer verbindli[X.]hen Ri[X.]htlinie fehlen könne, wenn diese [X.] mit hoher Intensität Angelegenheiten Dritter regele, die an deren Entstehung ni[X.]ht mitwirken könnten. Maßgebli[X.]h sei insbesondere, inwieweit der [X.] für seine zu treffenden Ents[X.]he[X.]ungen gesetzli[X.]h angeleitet sei (vgl Bes[X.]hluss des [X.] vom 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12 - [X.], 236). § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 6 iVm Abs 7 [X.] enthält eine hinrei[X.]hend bestimmte Anleitung des [X.] zum Erlass von Ri[X.]htlinien zur Verordnung von häusli[X.]her Krankenpflege. Neben einer Generalermä[X.]htigung und einer Aufgabenzuweisung enthalten § 92 Abs 7 Satz 1 [X.] 1 bis 5 [X.] nF detaillierte Ermä[X.]htigungen, die inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt sind, insbesondere im Hinbli[X.]k auf die [X.]. Die vom [X.] erlassene [X.] (hier die am 11.6.2008 in [X.] getretene Fassung) hält si[X.]h - soweit sie hier zur Anwendung kommt - im Rahmen dieser konkreten inhaltli[X.]hen Vorgaben der gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung. Zudem ist den in § 132a Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Leistungserbringern vor der Ents[X.]he[X.]ung des [X.] über die Ri[X.]htlinien zur Verordnung von häusli[X.]her Krankenpflege Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Stellungnahmen sind in die Ents[X.]he[X.]ung einzubeziehen (§ 92 Abs 7 Satz 2 [X.]). Damit sind die Leistungserbringer an der Ents[X.]he[X.]ungsfindung beteiligt, au[X.]h wenn sie an dem eigentli[X.]hen Normsetzungsakt ni[X.]ht mitwirken.

[X.]) [X.] 26 der [X.] ([X.]F vom 17.1.2008) enthält jedo[X.]h keine eigene, von den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften unabhängige Anspru[X.]hsgrundlage für den Vergütungsanspru[X.]h der Leistungserbringer, sondern setzt ebenfalls eine vertragli[X.]he Vereinbarung zwis[X.]hen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse voraus. Denn die [X.] enthalten Vorgaben zur Konkretisierung der gesetzli[X.]hen Ansprü[X.]he für alle Beteiligten, dh sowohl für die Versorgungsansprü[X.]he der Versi[X.]herten als au[X.]h insbesondere Regelungen zur Umsetzung dieser Ansprü[X.]he und zur Zusammenarbeit mit dem Leistungserbringer (vgl § 92 Abs 7 Satz 1 [X.]). Es ist inzwis[X.]hen ständige Re[X.]htspre[X.]hung (vgl [X.] [X.] 105, 157 = [X.] 4-2500 § 129 [X.] 5, Rd[X.] 15; [X.] 106, 303 = [X.] 4-2500 § 129 [X.] 6, Rd[X.] 12 f; BSG [X.] 4-2500 § 130 [X.] 3 Rd[X.] 12; [X.] vom 17.11.2015 - [X.] KR 30/14 R - Juris), dass es si[X.]h bei den Vergütungsansprü[X.]hen der Leistungserbringer gegenüber den Krankenkassen grundsätzli[X.]h um öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he handelt, die auf gesetzli[X.]h näher konkretisierten Verträgen mit regelmäßig [X.] Charakter beruhen. Inhaltli[X.]he Vorgaben für diese [X.] finden si[X.]h ua au[X.]h in den Ri[X.]htlinien des [X.], hier in den [X.]. Diese kann aber keine selbstständige, von den gesetzli[X.]hen Vorgaben und dem entspre[X.]henden Vertrag unabhängigen Ansprü[X.]he begründen, sondern ledigli[X.]h innerhalb dieses gesetzli[X.]hen Rahmens konkretisierende inhaltli[X.]he Vorgaben ([X.] zur Ausgestaltung der Verträge) geben. [X.] 26 [X.] hat allein die Funktion, für den [X.]raum zwis[X.]hen Ausstellung der vertragsärztli[X.]hen Verordnung über häusli[X.]he Krankenpflege und der Ents[X.]he[X.]ung der Krankenkasse über den Anspru[X.]h des Versi[X.]herten auf diese Leistung die Verordnung als Grundlage für den Anspru[X.]h ausrei[X.]hen zu lassen. Insbesondere erweitert sie ni[X.]ht den Kreis der leistungsbere[X.]htigten Pflegedienste und unters[X.]he[X.]et si[X.]h insoweit deutli[X.]h etwa von § 76 Abs 1 Satz 2 [X.], der es den Versi[X.]herten ermögli[X.]ht, in Notfällen au[X.]h ni[X.]ht zugelassene Ärzte in Anspru[X.]h zu nehmen mit der Folge, dass diesem unmittelbar kraft Gesetzes Vergütungsansprü[X.]he gegen die Kassenärztli[X.]he Vereinigung zuwa[X.]hsen (vgl BSG [X.] 4-2500 § 75 [X.] 2 Rd[X.] 5). Ob und unter wel[X.]hen Voraussetzungen die [X.] no[X.]h ermä[X.]htigungskonform wäre, wenn sie abwei[X.]hend von § 132a Abs 2 [X.] au[X.]h vertragslosen Leistungserbringern - ggf unter besonderen Voraussetzungen - eine Leistungsbere[X.]htigung und einen entspre[X.]henden Vergütungsanspru[X.]h zubilligen würde, bedarf hier keiner Ents[X.]he[X.]ung. Denn der eindeutige Wortlaut der [X.] 26 der [X.] setzt gerade in Übereinstimmung mit den gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften grundsätzli[X.]h eine "vereinbarte Vergütung na[X.]h § 132a Abs 2 [X.]" voraus.

Damit knüpft der Wortlaut der Regelung der [X.] 26 [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h an einen mit dem Leistungserbringer der häusli[X.]hen Krankenpflege ges[X.]hlossenen [X.] na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] an. Der [X.] geht bei dieser Regelung - ebenso wie der Gesetzgeber - davon aus, dass die Krankenkassen die Versorgung ihrer Versi[X.]herten mit häusli[X.]her Krankenpflege dur[X.]h den Abs[X.]hluss von Verträgen na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] si[X.]herstellen. Um zuglei[X.]h Qualität und Wirts[X.]haftli[X.]hkeit der Leistungen zu gewährleisten (§ 12 [X.]), kann si[X.]h die Kostenübernahme nur an den Versorgungs- und [X.]n na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] orientieren. Denn die personellen und qualitativen Voraussetzungen der Leistungserbringung werden bei der häusli[X.]hen Krankenpflege erst dur[X.]h die vertragli[X.]hen Beziehungen zu dem einzelnen Leistungserbringer si[X.]hergestellt. Während [X.] die Leistungserbringer von Heilmitteln zur Versorgung der Versi[X.]herten erst bere[X.]htigt sind, wenn die Landesverbände der Krankenkassen bzw die Ersatzkassen ihnen eine Zulassung erteilt haben (§ 124 Abs 5 [X.]), sieht das Gesetz eine sol[X.]he Zulassung der Pflegedienste zur Versorgung der Versi[X.]herten mit häusli[X.]her Krankenpflege ni[X.]ht vor. Hier kommt eine entspre[X.]hende Zulassungswirkung und [X.] den Verträgen na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] zu (vgl hierzu [X.] [X.] in [X.], [X.], 3. Aufl 2014, § 132a [X.] Rd[X.] 29). Ohne vertragli[X.]he Beziehungen der Krankenkasse zu dem einzelnen Leistungserbringer sind daher die personellen und qualitativen Voraussetzungen sowie die Wirts[X.]haftli[X.]hkeit der Leistungserbringung ni[X.]ht gewährleistet. Leistungserbringer, die zu einer anderen Krankenkasse in Vertragsbeziehungen stehen, haben nur dieser gegenüber die Einhaltung der vertragli[X.]hen Bedingungen zugesi[X.]hert. Mangels vertragsübergreifend gültiger Rahmenempfehlungen und Rahmenbedingungen wird die Einhaltung von personellen und qualitativen Mindeststandards der Leistungserbringung sowie des Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebotes nur dur[X.]h Verträge gesi[X.]hert, die als Einzelverträge oder auf Verbandsebene ges[X.]hlossen werden können, jeweils aber nur Wirkungen "inter pares" ni[X.]ht "inter omnes" entfalten.

d) Die Vors[X.]hrift der [X.] 26 [X.] ([X.]F vom 17.1.2008) gewährt darüber hinaus ihrem Wortlaut na[X.]h einen Vergütungsanspru[X.]h nur für sol[X.]he Leistungen, die in der [X.] aufgeführt sind. Ni[X.]ht alle Verträge na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] sehen hinsi[X.]htli[X.]h der Versorgung mit spezieller Krankenbeoba[X.]htung für 24 Stunden tägli[X.]h eine Vergütungsregelung vor. Ohne vertragli[X.]he Regelung wird - soweit diese Leistung vom Vertragsarzt verordnet wird und medizinis[X.]h erforderli[X.]h ist - eine Einzelvereinbarung abges[X.]hlossen, in der si[X.]h die Höhe der Vergütung na[X.]h den im konkreten Einzelfall erforderli[X.]hen medizinis[X.]hen (und ggf pflegeris[X.]hen) Leistungen ri[X.]htet. Dies basiert darauf, dass bei dieser Leistung der Aufwand und die Anforderungen an die Leistungserbringung je na[X.]h Einzelfall ganz unters[X.]hiedli[X.]h sein können. Vielfa[X.]h trägt au[X.]h die Pflegekasse oder der Versi[X.]herte selbst oder ein anderer Träger einen Teil der Kosten; diese sind dann an der Vereinbarung zu beteiligen. Gerade im Berei[X.]h dieser besonders zeitaufwendigen und damit teuren Leistung der häusli[X.]hen Krankenpflege können si[X.]h daher au[X.]h sol[X.]he Leistungserbringer, die mit der Krankenkasse ihres Patienten einen gültigen Versorgungs- und [X.] ges[X.]hlossen haben, ni[X.]ht darauf verlassen, dass die allein aufgrund der ärztli[X.]hen Verordnung erbra[X.]hte Leistung ohne Weiteres vergütet wird, wenn si[X.]h in dem [X.] keine Regelung zu dieser Leistung findet. Es sind dann vor der Leistungserbringung Abspra[X.]hen mit der Krankenkasse erforderli[X.]h.

Die Vertragspartner dieser Verträge halten die Ni[X.]hteinigung in Bezug auf eine generelle Vergütung für die spezielle Krankenbeoba[X.]htung für 24 Stunden tägli[X.]h offenbar für sa[X.]hgere[X.]ht, sonst könnten sie na[X.]h § 132a Abs 2 Satz 6 [X.] den Vertragsinhalt dur[X.]h eine von den Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige S[X.]hiedsperson festlegen lassen.

Gerade im Berei[X.]h der häusli[X.]hen Krankenpflege für 24 Stunden tägli[X.]h kann daher eine Leistung nur dann dem Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot genügen, wenn sie auf einer konkreten [X.] beruht. Das wird ni[X.]ht nur an der Komplexität der Leistung deutli[X.]h, sondern au[X.]h daran, dass bei na[X.]hträgli[X.]her Festsetzung einer angemessenen Vergütung unklar bleibt, ob diese an den übli[X.]hen Verträgen der Klägerin oder der Beklagten oder der Ortskrankenkasse am Wohnsitz des Versi[X.]herten zu bemessen ist.

e) [X.] kann, ob die von der Klägerin erbra[X.]hten Leistungen den Vorgaben der [X.] (in der am 11.6.2008 in [X.] getretenen Fassung) entspre[X.]hen. Der öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]he Vergütungsanspru[X.]h setzt grundsätzli[X.]h voraus, dass die vom Pflegedienst erbra[X.]hte Leistung der Leistungsbes[X.]hreibung der [X.] entspri[X.]ht. Denn diese ist au[X.]h für die Leistungserbringer verbindli[X.]h. Die [X.] enthält in der Anlage ein Verzei[X.]hnis verordnungsfähiger Maßnahmen der häusli[X.]hen Krankenpflege. Dort ni[X.]ht aufgeführte Maßnahmen sind na[X.]h I. [X.] 4 der [X.] (in der [X.]) ni[X.]ht als häusli[X.]he Krankenpflege verordnungs- und genehmigungsfähig. Eine Leistungsbes[X.]hreibung für die spezielle Krankenbeoba[X.]htung findet si[X.]h unter der laufenden [X.] 24 der Anlage (in der [X.]). Dana[X.]h setzt diese Leistung die kontinuierli[X.]he Dokumentation der Vitalfunktionen wie: [X.], Blutdru[X.]k, Temperatur, Haut, S[X.]hleimhaut über mindestens 24 Stunden voraus - in begründeten Fällen au[X.]h weniger - mit dem Ziel festzustellen, ob die ärztli[X.]he Behandlung zu Hause si[X.]hergestellt werden kann oder ob Krankenhausbehandlung erforderli[X.]h ist, eins[X.]hließli[X.]h aller in diesem [X.]raum anfallender pflegeris[X.]hen Maßnahmen.

Obwohl der Senat im Hinbli[X.]k auf die Stellungnahme und das Guta[X.]hten des [X.] sowie die vorliegende Pflegedokumentation erhebli[X.]he Zweifel daran hat, ob die von der Klägerin erbra[X.]hten Leistungen diesen Vorgaben entspre[X.]hen (dana[X.]h hat die Klägerin ledigli[X.]h einzelne Vitalfunktionen und diese au[X.]h ni[X.]ht kontinuierli[X.]h sondern ledigli[X.]h punktuell dokumentiert, was au[X.]h im Rahmen punktueller Einsätze des häusli[X.]hen Pflegedienstes hätte erfolgen können), bedurfte es diesbezügli[X.]h keiner Anhörung der Klägerin bzw Zurü[X.]kverweisung zur näheren Aufklärung des Sa[X.]hverhalts. Denn angesi[X.]hts der fehlenden vertragli[X.]hen Beziehungen zwis[X.]hen den Beteiligten na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] kommt es hierauf ni[X.]ht ents[X.]he[X.]end an.

f) Ohne vertragli[X.]he Beziehungen zwis[X.]hen dem Krankenversi[X.]herungsträger und dem Leistungserbringer na[X.]h § 132a Abs 2 [X.] kommt ein Vergütungsanspru[X.]h für Leistungen der häusli[X.]hen Krankenpflege nur in besonderen Ausnahmefällen in Betra[X.]ht. Es kann dahingestellt bleiben, wann das ausnahmsweise der Fall sein könnte (denkbar sind sol[X.]he Ausnahmefälle [X.] in Notfällen oder für den [X.]raum zwis[X.]hen der Kündigung eines [X.]es und dem Abs[X.]hluss neuer Preisvereinbarungen), denn in der hier zu beurteilenden Konstellation besteht jedenfalls kein Anlass für die Annahme einer notstandsähnli[X.]hen Lage.

aa) Ein sol[X.]her Ausnahmefall kann si[X.]h ni[X.]ht daraus ergeben, dass die Klägerin mögli[X.]herweise einen Anspru[X.]h auf Abs[X.]hluss eines Versorgungs- und [X.]es hatte. Aufgrund ihrer vertragli[X.]hen Beziehungen zu anderen Krankenkassen bestanden zwar keine grundsätzli[X.]hen Bedenken gegen ihre Eignung und Befähigung, und in ihren Anträgen auf Versorgung des Versi[X.]herten mit häusli[X.]her Krankenpflege könnte zuglei[X.]h au[X.]h ein Antrag auf Abs[X.]hluss eines Vertrages für den Einzelfall liegen. Gerade aber bezügli[X.]h der Versorgung des Versi[X.]herten war die Beklagte ni[X.]ht verpfli[X.]htet, mit der Klägerin einen Versorgungs- und [X.] zu s[X.]hließen, bevor ni[X.]ht die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage - insbesondere die medizinis[X.]he Notwendigkeit der Versorgung des Versi[X.]herten mit häusli[X.]her Krankenpflege - abs[X.]hließend geklärt war. Na[X.]h [X.] 21 der [X.] ([X.]F vom 17.1.2008) bedürfen die vom Versi[X.]herten dur[X.]h Vorlage der vertragsärztli[X.]hen Verordnung beantragten Leistungen der Genehmigung dur[X.]h die Krankenkasse. Soweit [X.] 26 [X.] ([X.]F vom 17.1.2008) abwei[X.]hend davon bereits für die [X.] vor der Erteilung der Genehmigung die Leistungserbringung allein aufgrund einer vertragsärztli[X.]hen Verordnung zulässt, kann diese Regelung ni[X.]ht ohne Weiteres über ihren Wortlaut hinaus auf vertragslose Leistungserbringer ausgedehnt werden.

bb) Die Klägerin kann si[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, der Versi[X.]herte habe die Leistung zeitgere[X.]ht ni[X.]ht anders als dur[X.]h ein vertragsloses Unternehmen in Anspru[X.]h nehmen können. Na[X.]h § 76 Abs 1 Satz 2 [X.] dürfen zwar im Notfall au[X.]h andere als zur vertragsärztli[X.]hen Versorgung zugelassene Ärzte und die übrigen in Abs 1 der Vors[X.]hrift genannten Einri[X.]htungen und Krankenhäuser in Anspru[X.]h genommen werden und erwerben dur[X.]h die Notfallbehandlung einen eigenen Vergütungsanspru[X.]h gegen die Krankenkasse (vgl [X.] [X.] 15, 169 = [X.] [X.] 1 zu § 368d [X.]; [X.] 71, 117, 118 f = [X.] 3-2500 § 120 [X.] 2 S 12 f mwN; BSG [X.] 4-2500 § 75 [X.] 2 Rd[X.] 5; vgl au[X.]h [X.], 227 ff; [X.] vom 8.9.2015 - [X.] KR 14/14 R - Juris Rd[X.] 14). Unabhängig davon, dass es für die Inanspru[X.]hnahme von häusli[X.]her Krankenpflege an einer verglei[X.]hbaren gesetzli[X.]hen Regelung fehlt, lag au[X.]h kein Notfall in dem Sinne vor, wie ihn ein Behandlungsanspru[X.]h dur[X.]h Ni[X.]htvertragsärzte voraussetzt. Denn dazu muss ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf vorliegen, der sofort befriedigt werden muss und keine [X.] zum Aufsu[X.]hen oder Herbeirufen von zugelassenen Leistungserbringern belässt (vgl BSG [X.] 3-2500 § 76 [X.] 2 S 4; [X.] 97, 6 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 9, Rd[X.] 30 mwN; [X.] 98, 26 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 12, Rd[X.] 23; s ferner zu § 368d [X.]: [X.] 19, 270, 272 = [X.] [X.] 2 zu § 368d [X.]; [X.] 34, 172, 174 = [X.] [X.] 6 zu § 368d [X.]; zum unters[X.]hiedli[X.]hen Dringli[X.]hkeitsbedarf au[X.]h gegenüber einer unaufs[X.]hiebbaren Leistung iS des § 13 Abs 3 [X.] vgl BSG Urteil vom 8.9.2015 - [X.] KR 14/14 R - Juris Rd[X.] 15).

Zum [X.]punkt der Entlassung des Versi[X.]herten aus der stationären Behandlung am 1.10.2008 lag ein sol[X.]her Notfall mit besonderer Eilbedürftigkeit ni[X.]ht vor. Die Klinikärzte befürworteten in dem Arztbrief vom 24.9.2008 zwar die Unterstützung der Mutter dur[X.]h einen 24-stündigen Pflegedienst zur Beoba[X.]htung im Hinbli[X.]k auf neu auftretende Krampfanfälle, sie verordneten indes keine häusli[X.]he Krankenpflege. Na[X.]h [X.] 31 der [X.] ([X.] am 11.6.2008 in [X.] getretenen Fassung vom [X.]) kann der Krankenhausarzt anstelle des Vertragsarztes häusli[X.]he Krankenpflege bis zum Ablauf des dritten auf die Entlassung folgenden Werktags verordnen; er soll in diesem Fall den [X.] Vertragsarzt re[X.]htzeitig vor der Entlassung aus dem Krankenhaus informieren. Außerdem hat das Krankenhaus na[X.]h dem dur[X.]h § 11 Abs 4 [X.] ([X.]F vom 28.5.2008) geregelten Versorgungsmanagement beim Übergang in die vers[X.]hiedenen Versorgungsberei[X.]he für eine sa[X.]hgere[X.]hte Ans[X.]hlussversorgung zu sorgen. Es war also verpfli[X.]htet, eine im Ans[X.]hluss an die stationäre Behandlung erforderli[X.]he häusli[X.]he Krankenpflege re[X.]htzeitig vor der Entlassung des Versi[X.]herten zu planen und einzuleiten.

Deshalb darf ein Krankenpflegedienst - jedenfalls solange weder ein Vertragsarzt no[X.]h die behandelnden Krankenhausärzte für die ersten Tage na[X.]h der Entlassung häusli[X.]he Krankenpflege verordnet haben, obwohl si[X.]h der Versi[X.]herte in deren medizinis[X.]her Behandlung befindet - ni[X.]ht von si[X.]h aus vom Vorliegen eines medizinis[X.]hen Notfalls zur Erbringung häusli[X.]her Krankenpflege ausgehen. Die Klägerin hatte die Kostenübernahme für die häusli[X.]he Krankenpflege bereits zwei Tage vor der Entlassung des Versi[X.]herten, am 29.9.2008 per Fax bei der Beklagten beantragt und si[X.]h dabei ledigli[X.]h auf den genannten Arztbrief gestützt. Trotz der daraufhin erfolgten fals[X.]hen Auskunft der Beklagten in Bezug auf die Mitglieds[X.]haft des Versi[X.]herten, wäre jedenfalls genügend [X.] gewesen - ggf gemeinsam mit der Mutter des versi[X.]herten Säuglings - auf eine entspre[X.]hende ärztli[X.]he Verordnung dur[X.]h die Klinikärzte oder einen Vertragsarzt hinzuwirken. Der genannte Arztbrief zeigt indes, dass die Klinikärzte die Situation gesehen, häusli[X.]he Krankenpflege aber gerade ni[X.]ht verordnet haben, sondern im Rahmen des [X.] den Arztbrief und die Unterbringung des Versi[X.]herten in einer 24 Stunden tägli[X.]h dur[X.]h einen Sozialarbeiter betreuten [X.] für ausrei[X.]hend hielten. Ein unvermittelt aufgetretener Behandlungsbedarf im Sinne eines Notfalls, der sofort befriedigt werden muss, lag mithin ni[X.]ht vor.

Vor diesem - au[X.]h der Klägerin bekannten - Hintergrund konnte bei unveränderter medizinis[X.]her Situation au[X.]h am 8.10.2008, als erstmals häusli[X.]he Krankenpflege (vertrags)ärztli[X.]h verordnet wurde, ni[X.]ht von einem Notfall ausgegangen werden, der sofort befriedigt werden musste und keine [X.] zum Aufsu[X.]hen oder Herbeirufen von zugelassenen Leistungserbringern bzw entspre[X.]henden Abspra[X.]hen mit der Klägerin beließ. Zwar hat die verordnende Vertragsärztin - anders als die Krankenhausärzte - die Verordnung von häusli[X.]her Krankenpflege medizinis[X.]h für notwendig era[X.]htet, für eine besondere Eilbedürftigkeit liegen jedo[X.]h - au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der zeitli[X.]hen Abfolge - keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere enthält die ärztli[X.]he Verordnung keine Angaben dazu, wel[X.]he Leistungen der medizinis[X.]hen Behandlungspflege im Einzelnen zu erbringen sind oder wel[X.]he Vitalparameter iS der [X.] 24 des Verzei[X.]hnisses verordnungsfähiger Maßnahmen der häusli[X.]hen Krankenpflege na[X.]h der Anlage zur [X.] kontinuierli[X.]h über 24 Stunden tägli[X.]h zu dokumentieren sind. Erst daraus hätten si[X.]h aber die konkreten Anforderungen an die Leistungserbringung im Einzelfall ergeben können. Vor dem Hintergrund der vorliegend erkennbar s[X.]hwierigen Abgrenzung der [X.] Indikation für die Unterstützung der Mutter bei der sa[X.]hgere[X.]hten Versorgung des Versi[X.]herten von Gründen für eine medizinis[X.]he Versorgung des Versi[X.]herten mit häusli[X.]her Krankenpflege konnte die Beklagte ohne eindeutige ärztli[X.]he Stellungnahme ni[X.]ht gezwungen sein, die erst am 13.10.2008 bei ihr eingegangene vertragsärztli[X.]he Verordnung ohne Prüfung der medizinis[X.]hen Notwendigkeit sofort - und na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts sogar rü[X.]kwirkend seit Ausstellung der vertragsärztli[X.]hen Verordnung am 8.10.2008 - zu den Bedingungen der Klägerin umzusetzen.

[X.][X.]) Außerhalb von Notfällen können si[X.]h Leistungserbringer grundsätzli[X.]h ni[X.]ht darauf berufen, die Krankenkasse könne eine Leistung ni[X.]ht oder ni[X.]ht zeitgere[X.]ht zur Verfügung stellen. Denn sollte eine Krankenkasse im Einzelfall ihrem Si[X.]herstellungsauftrag ni[X.]ht gere[X.]ht werden, könnte ein Leistungserbringer daraus grundsätzli[X.]h keine Re[X.]hte für si[X.]h ableiten. Der Si[X.]herstellungsauftrag dient ledigli[X.]h den Interessen der Versi[X.]herten. Aus diesem Grund ist es au[X.]h unerhebli[X.]h, ob die Beklagte zur Si[X.]herstellung des Pflegebedarfs ihrer Versi[X.]herten verpfli[X.]htet war, mit (mindestens) einem in [X.] ansässigen Pflegeunternehmen einen entspre[X.]henden Versorgungs- und [X.] abzus[X.]hließen. Das ergibt si[X.]h s[X.]hon daraus, dass die Beklagte ihrem Si[X.]herstellungsauftrag au[X.]h dur[X.]h Verträge mit anderen in [X.] ansässigen Pflegeunternehmen oder mit bei ihr selbst angestellten geeigneten Personen (§ 132a Abs 2 Satz 10 [X.] [X.]F vom [X.]) hätte na[X.]hkommen können.

Für den Fall, dass die Krankenkasse eine Leistung ni[X.]ht zeitgere[X.]ht zur Verfügung stellen kann, sind zudem die Re[X.]hte der Versi[X.]herten gesetzli[X.]h detailliert geregelt. Diese gesetzli[X.]hen Regelungen zu den Ansprü[X.]hen der Versi[X.]herten lassen es ni[X.]ht zu, einem vertragslosen Leistungserbringer einen direkten Vergütungsanspru[X.]h gegen die Krankenkasse einzuräumen. So hat die Krankenkasse na[X.]h § 37 Abs 4 [X.] dem Versi[X.]herten die Kosten für eine selbstbes[X.]haffte [X.] für die häusli[X.]he Krankenpflege in angemessener Höhe zu erstatten, wenn sie selbst keine [X.] stellen kann oder Grund besteht, davon abzusehen. § 13 Abs 3 [X.] gewährt dem Versi[X.]herten ebenfalls einen Anspru[X.]h auf Kostenerstattung für die selbstbes[X.]haffte Leistung, der au[X.]h als Anspru[X.]h auf Freistellung von Kosten anerkannt ist, soweit eine Krankenkasse eine unaufs[X.]hiebbare Leistung ni[X.]ht re[X.]htzeitig erbringen kann. Der Versi[X.]herte wäre also - für den Fall einer unaufs[X.]hiebbaren Leistung - bere[X.]htigt gewesen, si[X.]h die Leistung zu Lasten der Beklagten dur[X.]h einen geeigneten, vertragslosen Leistungserbringer wie die Klägerin selbst zu bes[X.]haffen. Auf diesem Weg erwirbt aber ledigli[X.]h der Versi[X.]herte, ni[X.]ht der Leistungserbringer, Ansprü[X.]he gegen die Krankenkasse.

Die Kostenents[X.]he[X.]ung beruht auf § 197a Abs 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 3 KR 18/15 R

20.04.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 16. Mai 2012, Az: S 210 KR 301/09, Urteil

Art 12 Abs 1 GG, § 12 Abs 1 SGB 5, § 37 Abs 6 SGB 5, § 91 Abs 6 SGB 5 vom 26.03.2007, § 91 Abs 9 SGB 5 vom 14.11.2003, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 92 Abs 7 SGB 5, § 132a Abs 1 SGB 5 vom 26.03.2007, § 132a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.11.2003, Anlage Nr 21 HKPRL vom 17.01.2008, Anlage Nr 26 HKPRL vom 17.01.2008, Anlage Nr 31 HKPRL vom 10.04.2008, Abschn 1 Nr 4 HKPRL vom 17.01.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 20.04.2016, Az. B 3 KR 18/15 R (REWIS RS 2016, 12669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12669

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