Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2016, Az. B 3 KR 25/15 R

3. Senat | REWIS RS 2016, 9411

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Tenor

Auf die Revision der Kläger werden die Urteile des [X.] vom 29. Januar 2015 und des [X.] vom 15. März 2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Festsetzung der Vergütung für das [X.] durch die Schiedsperson im Schiedsspruch vom 30. Januar 2009 unwirksam ist.

Im Übrigen wird die [X.] abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen zu einem Drittel, die Beklagten zu zwei Dritteln.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die durch Schiedsspruch der Schiedsperson festgesetzte Anhebung der Vergütung für Leistungen häuslicher Krankenpflege nach § 132a Abs 2 [X.] für das [X.].

2

Die Beklagten sind Verbände der freien Wohlfahrtspflege ([X.]). Die ihnen angeschlossenen Pflegedienste erbringen in [X.] Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37 [X.]). Der mit den klagenden Krankenkassen bzw [X.] geschlossene Rahmenvertrag über häusliche Krankenpflege in [X.] aus dem [X.] wurde zum 31.12.2001 gekündigt, aber bis zum 31.12.2004 weiter angewendet. Am 1.1.2005 trat der neue "Rahmenvertrag über die häusliche Krankenpflege nach § 132a [X.] in [X.]" vom 8.12.2004 (Rahmenvertrag 2005) in [X.], der bis heute anwendbar ist. Er gilt für die den Landesverbänden angeschlossenen Krankenkassen und die den Beklagten angeschlossenen ambulanten Pflegedienste, soweit diese dem Vertrag beigetreten sind. Über die Beschreibung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege und deren Vergütung konnten die Beteiligten bei den Vertragsverhandlungen zum Rahmenvertrag 2005 jedoch keine Einigung erzielen. Mit Schiedsspruch der Schiedsperson M. R. vom [X.] wurde für die Zeit vom 1.7.2007 bis zum 31.12.2008 die Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege und die [X.] jeweils um 5,98 % erhöht. Die Vergütungssteigerung beruhte auf einer Aufsummierung der nach § 71 Abs 3 [X.] bestimmten Veränderungsraten der [X.]n für die Jahre 2001 bis 2007. Dieser Schiedsspruch wurde durch den Senat mit Urteil vom 25.11.2010 ([X.] [X.] 1/10 R - [X.], 123 = [X.]-2500 § 132a [X.]) bestätigt.

3

Für das [X.] forderten die Beklagten eine [X.] für die Einzelleistungen und die [X.] um jeweils 7,63 %. Die Kläger boten eine Anhebung der Vergütung nur um 1,41 % an, was der Veränderungsrate der [X.] für das [X.] entsprach und nach ihrer Auffassung als "marktüblich" anzusehen sei. Auch die [X.] für die [X.] Pflegedienste ([X.]) orientiere sich an der Veränderungsrate der [X.]. Nach dem Scheitern der Verhandlungen wurde das Schiedsverfahren eingeleitet, in dem die Beteiligten an ihren Forderungen festhielten.

4

Mit Schiedsspruch vom [X.] bestimmte die Schiedsperson M. R. für die Laufzeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2009 eine Erhöhung der mit Schiedsspruch vom [X.] festgesetzten Vergütungen für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege sowie für die [X.] jeweils um 3,9 % (Punkt 2 und 3 des Schiedsspruchs). Zwar gelte der Grundsatz der [X.] nach § 71 Abs 1 Satz 1 [X.], jedoch sei hier von einer Ausnahmesituation nach § 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] auszugehen. Der aktuelle Schiedsspruch sei im Gesamtzusammenhang mit der Entwicklung der zurückliegenden Jahre und dem vorangegangenen Schiedsspruch vom [X.] zu sehen, mit dem erstmals seit mehr als acht Jahren überhaupt eine Vergütungsanpassung erfolgt sei. Die dort vorgenommene Anhebung der Vergütungen um 5,98 % habe bereits die Kostensteigerungen bei den Leistungserbringern nur teilweise abdecken können; damals habe indes noch unterstellt werden dürfen, dass Möglichkeiten der Mobilisierung von Reserven bestünden. Zwischenzeitlich seien angesichts der fortschreitenden Kostenentwicklungen Einschnitte im Bereich der Personalressourcen immer wahrscheinlicher, die Behauptung der Ausschöpfung vorhandener [X.] jedenfalls in der Fläche nachvollziehbar. Zudem müsse angesichts der Verkürzung der [X.] und eines Anstiegs des Anteils älterer und oftmals [X.] erkrankter Patienten von einem erhöhten Versorgungs- und Pflegeaufwand pro Person und abrechenbarer Leistung ausgegangen werden. Die Vergütungssteigerung um 3,9 % sei im Wege einer Kompromissbildung nach Abwägung der für beide Vertragsparteien maßgeblichen Gegebenheiten festgesetzt worden. Dabei sei einerseits berücksichtigt worden, dass die Gefahr einer Beitragssatzerhöhung durch die Steigerung der Vergütung der häuslichen Krankenpflege angesichts deren Anteils an den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) von nur etwa 1,5 % sehr gering sei. Aufgrund der in den [X.]-Verbänden geübten Praxis einer weitgehenden Orientierung an der Vergütungsentwicklung im Öffentlichen Dienst sei dabei davon auszugehen, dass sich bei der Masse der Pflegedienste der [X.] entsprechend der tariflichen Vergütungsanpassung für 2008 und 2009 um insgesamt 7,9 % tatsächlich auch entsprechende Kostensteigerungen ergeben hätten. Auch bei den Sachkosten gebe es erhebliche Kostensteigerungen. Eine Änderung der Vergütungssystematik der [X.] könne allenfalls im Kontext umfassender Neuverhandlungen des gesamten Vergütungssystems erfolgen.

5

[X.] vom [X.] ist allein von den [X.] angefochten worden. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom 29.1.2015). Die zulässige Ersetzungsklage habe in der Sache keinen Erfolg. Entgegen der Auffassung der Kläger sei der Schiedsspruch mit dem Grundsatz der [X.] gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 [X.] vereinbar, der auch für die Leistungen der häuslichen Krankenpflege gelte. Die festgesetzte Steigerung der Vergütung um 3,9 % für das [X.] sei gleichwohl nicht unbillig. Im Rahmen der Billigkeitskontrolle (§ 317 Abs 1 BGB) sei durch das Gericht allein zu prüfen, ob die Schiedsperson bei der Ermittlung des Sachverhalts fair vorgegangen sei und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt, zwingendes Gesetzesrecht beachtet und den bestehenden Beurteilungsspielraum eingehalten habe. Das sei der Fall. Die Annahme, dass mit einer Vergütungssteigerung nach Maßgabe der Veränderungsrate gemäß § 71 Abs 3 [X.] eine ausreichende, zweckmäßige, wirtschaftliche und den Qualitätsanforderungen entsprechende Leistungserbringung nicht mehr möglich gewesen sei (§ 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 [X.]), könne nicht beanstandet werden. Die Kläger hätten den Vortrag der Beklagten zu den Kostensteigerungen nicht in Zweifel gezogen, sodass die Schiedsperson diese Daten ihrer Entscheidung habe zugrunde legen können. Vergütungssteigerungen unter Berufung auf eine anderenfalls nicht gewährleistete medizinische Versorgung seien nicht erst dann zulässig, wenn bereits in größerem Umfang Betriebsaufgaben oder Insolvenzen stattgefunden hätten. Die Wahrung der Tarifbindung durch die [X.] stehe der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht entgegen. Zudem sei die Generierung neuer Einnahmen im Bereich der häuslichen Krankenpflege nur begrenzt möglich. Daher sei es Sache der Kläger gewesen, im Schiedsverfahren konkret vorzutragen, dass die bisher geltenden Preise der häuslichen Krankenpflege eine erhebliche Gewinnmarge enthielten und/oder den Pflegediensten der [X.] eine Personalausstattung erheblich oberhalb des tatsächlichen Bedarfs ermöglichten. Dies sei jedoch nicht erfolgt. Eine Unbilligkeit des Schiedsspruchs könne schließlich nicht darauf gestützt werden, die festgesetzte Vergütung entspreche nicht dem Marktpreis. Die bestehenden Preisunterschiede zwischen den von den Beklagten vertretenen Pflegediensten und den freigewerblichen Anbietern beruhten auf unterschiedlichen Gestehungskosten, die dadurch bedingt seien, dass im Bereich der freigewerblichen Träger die Arbeitsentgelte regelmäßig niedriger seien als im Bereich der tariflich entlohnenden Träger der freien Wohlfahrtspflege.

6

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs wegen der Verletzung von § 71 Abs 1 Satz 1 [X.]. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines die Anhebung der Vergütung über die Veränderungsrate hinaus rechtfertigenden Ausnahmetatbestandes vorliegen, habe die Schiedsperson ihren Beurteilungsspielraum überschritten. An die Prüfung, ob der Ausnahmetatbestand erfüllt sei (Ausschöpfung der [X.] und keine Gewährleistung der notwendigen medizinischen Versorgung), seien aufgrund des "[X.]" hohe Anforderungen zu stellen. Bezogen auf die Ausschöpfung von [X.] habe die Schiedsperson keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich unterstellt, dass die Entwicklung der ambulanten Pflegedienste durch eine "anhaltende Unterfinanzierung" gekennzeichnet sei. Das L[X.] habe sich zu Unrecht den Erwägungen angeschlossen. Diese Sichtweise verkenne die Grundsätze der Mitwirkungs- und Darlegungslasten, an die auch die Schiedsperson gebunden sei. Die Ausschöpfung von [X.] hätte durch die Schiedsperson konkret festgestellt werden müssen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, entsprechend vorzutragen. Da hier ein Kollektivvertrag abgeschlossen worden sei, hätten die Beklagten deshalb wenigstens am konkreten Beispiel eines repräsentativen Teils der angeschlossenen Pflegedienste eine Ausschöpfung der [X.] darlegen und belegen müssen. Eine Umkehr der Mitwirkungs- und Beweislastregelung komme nicht in Betracht. Den Klägern sei es mangels Einblick in die betriebswirtschaftlichen Unterlagen der Pflegedienste nicht möglich, zu den Gewinnmargen vorzutragen. [X.] sei auch deshalb unbillig, weil er keine konkreten Feststellungen enthalte, dass ohne eine die Veränderungsrate übersteigende [X.] die medizinische Versorgung nicht mehr zu gewährleisten sei. Nicht tragfähig sei der Hinweis, dass die häusliche Krankenpflege nur einen verhältnismäßig kleinen Anteil an den Gesamtkosten der [X.] verursache und deshalb bei Vergütungssteigerungen in diesem Bereich grundsätzlich nicht mit [X.] zu rechnen sei.

7

Die Kläger beantragen,

        

die Urteile des [X.] vom 29. Januar 2015 und des [X.] vom 15. März 2013 aufzuheben, die von der Schiedsperson im Schiedsspruch vom 30. Januar 2009 festgesetzte Vergütung für das [X.] nach billigem Ermessen des Gerichts durch Urteil zu ersetzen,
hilfsweise
festzustellen, dass die Festsetzung der Vergütung für das [X.] durch die Schiedsperson im Schiedsspruch vom 30. Januar 2009 unwirksam ist.

8

Die Beklagten beantragen,

        

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Kläger hat insoweit Erfolg, als die durch die Schiedsperson mit Schiedsspruch vom 30.1.2009 festgesetzte [X.] um 3,9 % für Leistungen der häuslichen Krankenpflege einschließlich der Hausbesuchspauschale für das [X.] unwirksam ist. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher aufzuheben.

Die im Hauptantrag erhobene [X.] ist zulässig, aber unbegründet, weil das Gericht den Schiedsspruch, trotz seiner Unbilligkeit, nicht durch die Festsetzung einer niedrigeren Vergütung ersetzen kann. Daher war die [X.] abzuweisen (A). Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig und begründet ([X.]). Die Kläger haben ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs (1.). Der Schiedsspruch ist unbillig, weil die tatsächlichen Grundlagen fehlen, auf deren [X.]asis eine gerichtliche Kontrolle des [X.] zur [X.]emessung der Vergütung nach § 132a Abs 2 SG[X.] V unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der [X.]eitragssatzstabilität nach § 71 Abs 1 SG[X.] V erfolgen kann (2.). Hierüber hätte die Schiedsperson die [X.]eteiligten aufklären müssen (3.). Die [X.]eteiligten werden daher unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.]s über die [X.] für das [X.] neu verhandeln und sich einigen müssen, im Fall der [X.] unter erneuter [X.]eteiligung einer Schiedsperson (C).

A. Die im Hauptantrag erhobene [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die zutreffende Klageart für den Fall, dass die Vertragspartner mit dem Schiedsspruch über Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege nach § 132a SG[X.] V auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Schiedsverfahrens (hier: [X.]) nicht einverstanden sind, ist die [X.] nach § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.] V iVm § 317 Abs 1, § 319 Abs 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Die im [X.]ereich der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege von den Vertragspartnern im Fall der [X.] über den Vertragsinhalt zu bestimmende unabhängige Schiedsperson (§ 132a Abs 2 Satz 6 SG[X.] V idF des [X.]-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, [X.]G[X.]l I 2190 mWv 1.1.2004) wird bei der Durchführung des Schiedsverfahrens und bei Erlass des Schiedsspruchs als öffentlich-rechtlicher Schlichter und Vertragshelfer 69 Abs 1 Satz 1 und 3 SG[X.] V iVm § 317 [X.]G[X.]) und nicht als [X.]ehörde tätig. Der Schiedsspruch der Schiedsperson ist kein Verwaltungsakt iS von § 31 SG[X.] X und kann deshalb nicht durch Anfechtungs-, Verpflichtungs- oder Neubescheidungsklage (§ 54 Abs 1, § 131 Abs 2 und 3 [X.]) gerichtlich überprüft werden.

Prozessual handelt es sich bei der [X.] um eine Sonderform der Leistungsklage nach § 54 Abs 5 [X.]. [X.]ei einer solchen Klage sind die Vertragspartner die richtigen Klagegegner. Die Klage ist daher weder gegen die Schiedsperson zu richten, noch ist diese notwendig beizuladen (§ 75 Abs 2 [X.]). Vielmehr ist deren Tätigkeit mit dem Erlass des Schiedsspruchs beendet. Die Schiedsperson wird in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen durch die gerichtliche Leistungsbestimmung nach § 319 Abs 1 Satz 2 [X.]G[X.] nicht betroffen. Diese Grundsätze hat der [X.] bereits im Urteil vom 25.11.2010 ([X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]2, 24) auch in Abgrenzung zu anderen außergerichtlichen [X.]en wie Schiedsämter und Schiedsstellen (nach SG[X.] V, [X.], [X.]I) entwickelt (vgl [X.]surteil, aaO, Rd[X.]7 bis 22 mwN).

Die [X.] ist auch in der Literatur als zutreffende [X.] gegen Schiedssprüche von Schiedspersonen anerkannt (vgl [X.] in [X.]/[X.], SG[X.] V, 4. Aufl 2014, § 132a Rd[X.]3; [X.] in [X.]eckOK Sozialrecht SG[X.] V, Dezember 2015, § 132a Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Sozialgesetzbuch [X.], 4. Aufl 2013, § 132a SG[X.] V Rd[X.]3; [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-SG[X.] V, 3. Aufl 2016, § 132a SG[X.] V Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.], SG[X.] V, 2. Aufl 2016, § 132a RdNr 64). Sie ist unter [X.]ezugnahme auf § 132a Abs 2 SG[X.] V für andere im SG[X.] V normierten Modelle für Schiedsverfahren mit Schiedspersonen übernommen worden (zu Verträgen über Hospizleistungen nach § 39a Abs 1 SG[X.] V vgl ua [X.] in [X.]/ders, SG[X.] V, 4. Aufl 2014, § 39a [X.]; [X.] in [X.] Komm SG[X.] V, Dezember 2015, § 39a [X.]c; zu Verträgen der Heilmittelversorgung nach § 125 Abs 2 SG[X.] V vgl ua [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-SG[X.] V, 3. Aufl 2016, § 125 SG[X.] V Rd[X.]5).

2. Die [X.] ist jedoch unbegründet. Zwar ist der Schiedsspruch für das [X.] unbillig, doch können weder das Revisionsgericht noch das [X.] den Vertragsinhalt festsetzen. Ob und ggf wie weit die Vergütung für die den [X.]eklagten angehörigen Dienste anzuheben ist, muss auf der Grundlage der von den [X.]eklagten noch beizubringenden Informationen und Nachweise zwischen den [X.]eteiligten zunächst verhandelt werden. Derzeit fehlt vollständig eine Tatsachengrundlage, aufgrund derer eine gerichtliche Kontrolle des [X.] zur [X.]emessung der Vergütung nach § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der [X.]eitragssatzstabilität nach § 71 Abs 1 SG[X.] V überhaupt möglich ist (vgl dazu unten [X.].2.).

[X.] ist zur subsidiären Ersatzleistungsbestimmung nach § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.] V iVm § 319 Abs 1 Satz 2 [X.]G[X.] verpflichtet, wenn die durch die Schiedsperson festgesetzte primäre Leistungsbestimmung unbillig ist. Der Ausspruch des Gerichts tritt dann an die Stelle der Leistungsbestimmung durch diese Person (vgl auch [X.]AG vom 16.12.2014 - 9 [X.] - Juris Rd[X.]0 mwN; kritisch [X.]VerwG vom [X.] - 5 C 25/01 - Juris Rd[X.]0). Als weitere Voraussetzung der [X.]egründetheit der [X.] muss das Gericht jedoch die Ersatzleistungsbestimmung durch Urteil vornehmen können (vgl [X.] in [X.], [X.]G[X.], Leistungsstörungsrecht 2, II, 2015, § 319 Rd[X.]3). Das ist hier derzeit nicht möglich. Der Vorschrift des § 319 [X.]G[X.] liegt die Vorstellung zugrunde, dass einzelne Elemente eines Schiedsspruchs auf der [X.]asis einer geklärten Tatsachengrundlage durch das Gericht ersetzt werden. Das ist insbesondere bei einer Vereinbarung über Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege (§ 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V) der Fall, soweit um isolierte Einzelfragen gestritten wird, die vom Gericht in Abweichung von der Entscheidung der Schiedsperson so oder so beurteilt werden können, ohne dass damit das Vertragswerk insgesamt in Frage gestellt wäre. Wird jedoch wegen Unbilligkeit der Festlegungen der Schiedsperson die Neufestsetzung eines vollständigen [X.] oder einer sonstigen wesentlichen Vertragsregelung erforderlich, kann dies jedenfalls dann nicht durch das Gericht erfolgen, wenn es - wie hier - an einer ausreichenden Tatsachengrundlage als [X.]asis zur [X.]estimmung der streitigen Vergütungshöhe fehlt und den oder einem [X.]eteiligten die Möglichkeit einzuräumen ist, die fehlenden Informationen und [X.]elege noch in das Verfahren einzubringen. Denn solange die Schiedsperson noch keinen Schiedsspruch erlassen hat, der auf einer von den [X.]eteiligten nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens beizubringenden, ausreichenden Tatsachengrundlage basiert, kommt eine gerichtliche Ersetzung nicht in [X.]etracht. Dies wäre mit dem in § 132a Abs 2 SG[X.] V vorgesehenen Konfliktlösungsmechanismus nicht vereinbar. Dieser Vorschrift liegt die Konzeption zugrunde, dass die [X.]eteiligten zunächst selbst eine interessen- und sachgerechte Lösung zur Gestaltung ihrer vertraglichen [X.]eziehungen finden und im Konfliktfall eine Schiedsperson den Konsens herstellt. Die Konfliktlösung soll danach in erster Linie über eine Schiedsperson erfolgen, deren Festsetzung nur auf Unbilligkeit überprüft werden soll. Das hat zur Folge, dass immer dann, wenn der Schiedsspruch zwar unbillig, die Ersetzung durch das Gericht aber nicht möglich ist, die Vertragspartner unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen des Gerichts zur Unbilligkeit neu nach einem Konsens suchen müssen. Hat diese Suche keinen Erfolg, muss erneut eine Schiedsperson tätig werden; es ist nicht ausgeschlossen, die Person erneut zu berufen, die bereits tätig geworden ist.

Gegen dieses - unter Umständen langwierige - Vorgehen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, es komme auf diese Weise zu einem ständigen Hin- und [X.] der Zuständigkeit zwischen Vertragspartnern, Schiedsperson und Gericht. Zum einen haben die [X.]surteile vom heutigen Tag (vgl auch [X.] 3 [X.] 26/15 R zur Vergütung der [X.] Anbieter) die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Anpassung von Vergütungsvereinbarungen (auch) unter Einschaltung einer Schiedsperson präzisiert, sodass sich der Konfliktstoff zwischen den Vertragspartnern nach § 132a Abs 2 SG[X.] V reduziert haben dürfte. Zum anderen weicht das Prozedere hinsichtlich der Vergütung der häuslichen Krankenpflege nicht wesentlich von dem Verfahrensablauf ab, der mit der Einschaltung von [X.] im Krankenversicherungsrecht generell verbunden ist (§ 89 SG[X.] V). Auch deren Gestaltungsspielraum müssen die Gerichte respektieren, was zur Folge hat, dass nach der gerichtlichen Aufhebung eines Schiedsspruchs das Schiedsamt in der Regel erneut tätig werden muss und auch die neue Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann. An die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 29 Abs 2 [X.] [X.] die erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] nur für Entscheidungen der [X.] und bestimmter Schiedsstellen, nicht aber für die Überprüfung von Entscheidungen von Schiedspersonen anzuordnen, sind die Gerichte gebunden.

Nach dem im [X.]ereich der häuslichen Krankenpflege von § 132a SG[X.] V normierten [X.] wird der Schiedsperson als von den Vertragspartnern bestimmter Schlichter bzw Vertragshelfer die [X.]efugnis eingeräumt, die Leistung (z[X.] Vergütung oder Preise) oder eine Leistungsmodalität (z[X.] [X.]eginn oder Ende der Laufzeit des Vertrags) zu bestimmen und so den Vertragsinhalt rechtsgestaltend zu ergänzen. Hingegen geht es nicht darum, dass die Schiedsperson Tatsachen oder Tatbestandsmerkmale für die Vertragspartner verbindlich feststellt (vgl [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]5 mwN; zu Schiedsgutachten im engeren und weiteren Sinne vgl [X.]GH vom [X.] - [X.] - Juris Rd[X.]7 ff; vgl dazu auch [X.]/[X.], [X.]G[X.], 73. Aufl 2014, § 317 Rd[X.] und 5 und § 319 Rd[X.] f). Erst recht ist dies nicht Aufgabe der Gerichte im Fall eines gescheiterten Schiedsspruchs nach § 132a Abs 2 SG[X.] V. Damit korrespondiert eine nur eingeschränkte richterliche Kontrolle. Sie bezieht sich nur auf die Unbilligkeit des Schiedsspruchs (§ 319 Abs 1 [X.]G[X.] analog) als Rechts- und Inhaltskontrolle unter Wahrung des [X.]eurteilungsspielraums der Schiedsperson (vgl dazu unten [X.].2.).

Hier liegen die Voraussetzungen, unter denen eine [X.] Erfolg haben kann, nicht vor. [X.] könnte ohne umfassende Tatsachenfeststellungen keinen Vertragsinhalt festsetzen oder auch "nur" eine angemessene [X.] vorgeben.

[X.]. Die Unbegründetheit der [X.] hat indessen nicht zur Folge, dass ein Vertragspartner das Recht verliert, die Unbilligkeit der Festlegungen der Schiedsperson zu rügen und die (fehlende) Verbindlichkeit dieser Festlegungen gerichtlich klären zu lassen. Deshalb bedarf es einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des [X.]s zu [X.] von Schiedspersonen nach § 132a SG[X.] V: [X.]ei Unmöglichkeit der gerichtlichen Ersetzung des Schiedsspruchs trotz seiner Unbilligkeit ist die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 [X.] [X.] statthaft (1.). Die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs ist dann durch das Gericht festzustellen (2.).

1. Die hier von den Klägern hilfsweise erhobene Feststellungsklage ist zulässig. Soweit ein Schiedsspruch trotz seiner Unbilligkeit nicht durch das Gericht ersetzt werden kann, besteht ein berechtigtes Interesse, subsidiär die Unbilligkeit alsbald gerichtlich feststellen zu lassen. Die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs ist nicht nur für das im Streit stehende Leistungsjahr von [X.]edeutung. Die [X.]eteiligten müssen über die Vergütung nach Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des [X.]s neu verhandeln, und das Ergebnis ist auch für die [X.] der Folgejahre von Gewicht. Ein weitergehendes Feststellungsbegehren ist neben einem Leistungsbegehren grundsätzlich möglich und scheitert nicht etwa an mangelndem Rechtsschutzinteresse (stRspr, vgl [X.]SGE 21, 167, 168 = [X.] zu § 55 [X.] Da 16; [X.]SG vom [X.] - Juris Rd[X.]9 mwN). Dies gebietet schließlich das aus dem Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) folgende Erfordernis einer tatsächlich wirksamen gerichtlichen Kontrolle (vgl nur [X.]VerfGE 101, 106, 122; 108, 341, 347).

Der [X.] setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner eigenen Rechtsprechung, dass im Streit über den Schiedsspruch nach § 132a SG[X.] V die Vertragspartner weder durch Anfechtungs- noch durch Neubescheidungsklage, sondern nur durch die [X.] (§ 319 Abs 1 Satz 2 [X.]G[X.], § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.] V) ihr Klageziel erreichen können. Im [X.]surteil vom 25.11.2010 ([X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.]) war die [X.] als unbegründet abgewiesen worden, weil der Schiedsspruch nicht unbillig und daher rechtmäßig ergangen war (aaO Rd[X.]4). Der Erweiterung der [X.] in der vorliegenden Prozesssituation bei Unmöglichkeit der gerichtlichen Ersetzung des Schiedsspruchs trotz seiner Unbilligkeit steht auch nicht die Rechtsprechung des 6. [X.]s des [X.]SG zur gerichtlichen Überprüfung von [X.] im [X.]ereich der hausarztzentrierten Versorgung (hzV) nach § 73b SG[X.] V entgegen. Der 6. [X.] legt als zutreffende Klageart die Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 [X.] [X.] zugrunde und hält für den [X.]ereich der hzV die [X.] (§ 319 Abs 1 Satz 2 [X.]G[X.], § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.] V) für nicht statthaft (vgl [X.]SG vom 25.3.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 118, 164 = [X.]-2500 § 73b [X.], Rd[X.]7, 53). Der 6. [X.] hat zutreffend differenziert (aaO Rd[X.]8), dass es im [X.]ereich der hzV um die gerichtliche Kontrolle von Verträgen geht, deren Inhalt vollständig gegen den Willen der Krankenkassen von einer durch die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmten Schiedsperson festgelegt werden kann (vgl § 73b Abs 4 Satz 2, Abs 4a Satz 1 und 2 SG[X.] V). Das dem [X.]ereich der häuslichen Krankenpflege zugrunde liegende [X.] lässt hingegen die lediglich punktuelle vertragsergänzende Leistungsbestimmung - auch zur Höhe der Vergütung - durch die Schiedsperson generell zu (vgl [X.]T-Drucks 15/1525, [X.]; dazu bereits [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107,123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]5). Soweit der [X.] gegenüber [X.] nach § 132a Abs 2 SG[X.] V für den Fall der Unbegründetheit der [X.] wegen der fehlenden Möglichkeit der gerichtlichen Festsetzung hilfsweise die Feststellungsklage für statthaft hält, stimmt das mit der Auffassung des 6. [X.]s zu § 73b SG[X.] V überein.

Schließlich liegt auch keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 [X.]) vor. Denn als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn - wie hier - ohne Änderung des [X.] der Klageantrag in der Hauptsache erweitert oder beschränkt wird (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]; stRspr, vgl [X.]SGE 83, 118, 123 = [X.]-2500 § 145 [X.] S 7; [X.]SGE 48, 195, 196 = [X.] 2200 § 394 [X.] S 1). Eine solche Umstellung des [X.] ist auch noch nach Ablauf der Frist zur Revisionsbegründung bis zum Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung möglich ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 164 Rd[X.]0 mwN). Das war vorliegend der Fall.

2. Die Feststellungsklage ist begründet, weil der Schiedsspruch unbillig und daher unwirksam ist.

Die [X.]estimmung der streitigen [X.] für das [X.] durch die Schiedsperson widerspricht "billigem Ermessen" nach § 317 Abs 1, § 319 Abs 1 [X.]G[X.], § 69 Abs 1 Satz 3 SG[X.] V, § 132a Abs 2 Satz 1 und Satz 6 SG[X.] V iVm mit dem zwischen den [X.]eteiligten geschlossenen Rahmenvertrag 2005, der neben den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und den Grundsätzen der Vergütungsstrukturen eine vertragliche Schiedsregelung enthält.

a) Der [X.] hat bereits im Urteil vom 25.11.2010 ([X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]6 ff) die Maßstäbe für die Kontrolle eines Schiedsspruchs nach § 132a SG[X.] V entwickelt: Der Schiedsspruch ist nicht erst bei "offenbarer" Unbilligkeit (§ 319 Abs 1 Satz 2 [X.]G[X.]), sondern bereits bei schlichter Unbilligkeit aufzuheben (vgl [X.]surteil, aaO, Rd[X.]3). Die Unbilligkeit des Schiedsspruchs nach § 132a Abs 2 SG[X.] V kann auf schwerwiegenden verfahrensrechtlichen Mängeln des Schiedsspruchs beruhen (z[X.] [X.]egründungsmängel, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör) wie auch materiell unrichtig sein oder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) verstoßen. [X.]ei der Inhalts- und Richtigkeitskontrolle ist zu beachten, dass der Schiedsspruch der Schiedsperson nach § 132a Abs 2 SG[X.] V einen Interessenausgleich durch eine unabhängige Person im Sinne einer schlichtenden Tätigkeit darstellt. Daher weist sie häufig Kompromisscharakter auf und stellt nicht immer die einzig vertretbare Lösung dar. Deshalb kommt es bei der Inhaltskontrolle nur darauf an, ob ein vertretbarer, nachvollziehbarer [X.]eurteilungsmaßstab angewandt worden ist und das Ergebnis "billigem Ermessen" entspricht, also mit den gesetzlichen Vorgaben und dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.]) vereinbar ist. Auf Zweckmäßigkeitserwägungen kommt es nicht an. Die Schiedsperson muss den Verhandlungsrahmen einhalten, sie muss unstreitige Positionen als vorbestimmten Vertragsinhalt beachten, ist an die Anträge der Vertragspartner gebunden und darf daher weder die Forderung der Leistungserbringer überschreiten noch das Angebot der Krankenkassen bzw ihrer Verbände unterschreiten (vgl [X.]surteil, aaO, Rd[X.]7).

Unter [X.]erücksichtigung dieser Maßstäbe und bei Wahrung des der Schiedsperson eingeräumten [X.]eurteilungsspielraums, der durch das "billige Ermessen" (§ 317 Abs 1 [X.]G[X.]) geprägt wird, darf die Rechts- und Inhaltskontrolle ausschließlich darauf bezogen werden, ob die Ermittlung des Sachverhalts in einem fairen Verfahren unter Wahrung des rechtlichen Gehörs erfolgt ist, ob zwingendes Gesetzesrecht beachtet und ob der bestehende [X.]eurteilungsspielraum eingehalten worden ist. Dies setzt voraus, dass der [X.]eurteilungsmaßstab und die gefundene Abwägung durch die Schiedsperson Eingang in die [X.]egründung des Schiedsspruchs gefunden haben. Die Anforderungen hieran dürfen im Hinblick auf die Stellung und Funktion der Schiedsperson nicht überspannt werden (vgl [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]8; zum gerichtlichen Überprüfungsmaßstab von [X.] durch Schiedsämter, Schiedsstellen und Schiedspersonen vgl [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119,43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]6 mwN).

b) Diesen aufgezeigten Maßstäben hält die inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs anhand des [X.] zur [X.]emessung der Vergütung nach § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der [X.]eitragssatzstabilität nach § 71 Abs 1 SG[X.] V nicht stand.

Nach § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V schließen die Krankenkassen Verträge mit den Leistungserbringern über die Einzelheiten der Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, über die Preise und deren Abrechnung und die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung. Die Krankenkassen haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden (§ 132 Abs 2 Satz 5 SG[X.] V). Auch wenn § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V ausdrücklich nur vom Abschluss von [X.] mit den jeweiligen Pflegediensten ausgeht, hat der [X.] bereits entschieden, dass auch der Abschluss von [X.] mit Gruppen von Leistungserbringern bzw deren Verbänden über Vergütungsregelungen nach dieser Vorschrift zulässig ist (vgl [X.]surteile vom 17.7.2008 - [X.] 3 [X.] 23/07 R - [X.]SGE 101, 142, 148 = [X.]-2500 § 69 [X.], Rd[X.]6; vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123, 136 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]9).

(aa) Für [X.]en betreffend die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 132a Abs 2 SG[X.] V gilt der Grundsatz der [X.]eitragssatzstabilität, der im Rahmen der [X.] des Schiedsspruchs die gerichtliche Überprüfung prägt. Nach § 71 Abs 1 Satz 1 SG[X.] V haben die Vertragspartner auf Seiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer die Vereinbarungen über die Vergütungen nach dem SG[X.] V so zu gestalten, dass [X.]eitragserhöhungen ausgeschlossen sind, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von [X.] nicht zu gewährleisten (Grundsatz der [X.]eitragssatzstabilität). Um diesen Vorgaben zu entsprechen (§ 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SG[X.] V), darf gemäß § 71 Abs 2 Satz 1 SG[X.] V die vereinbarte Veränderung der jeweiligen Vergütung die sich bei Anwendung der Veränderungsrate für das gesamte [X.]undesgebiet nach § 71 Abs 3 SG[X.] V ergebende Veränderung der Vergütung nicht überschreiten. Abweichend von § 71 Abs 2 Satz 1 SG[X.] V ist eine Überschreitung zulässig, wenn die damit verbundenen Mehrausgaben durch vertraglich abgesicherte oder bereits erfolgte Einsparungen in anderen Leistungsbereichen ausgeglichen werden (§ 71 Abs 2 Satz 2 SG[X.] V).

Dass der Grundsatz der [X.]eitragssatzstabilität auch auf [X.] im [X.]ereich der häuslichen Krankenpflege Anwendung findet, folgt aus seiner systematischen Stellung (§ 71 SG[X.] V) im Vierten Kapitel des SG[X.] V, das allgemein die [X.]eziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern regelt (§§ 69 ff SG[X.] V). Einer auf die jeweilige Vergütungsvereinbarung bezogenen speziellen Regelung, die die Anwendung von § 71 SG[X.] V ausdrücklich anordnet, bedarf es daher nicht (vgl [X.]SG [X.]-2500 § 88 [X.] Rd[X.]7; [X.]SGE 119,43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]0). Der Grundsatz der [X.]eitragssatzstabilität ist eine gesetzliche Vorgabe, die bei [X.] nach § 132a Abs 2 SG[X.] V zu beachten ist und die eine verbindliche Grenze für Vergütungsvereinbarungen darstellt (vgl auch [X.]SG vom 10.5.2000 - [X.] 6 [X.]/99 R - [X.]SGE 86, 126, 135 ff = [X.]-2500 § 85 [X.] ff; [X.]SG vom 19.7.2006 - [X.] 6 [X.] 44/05 R - [X.]-2500 § 88 [X.] [X.]; [X.]SG vom 25.3.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 118, 164 = [X.]-2500 § 73b [X.], Rd[X.]0; [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119,43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]0). Dem steht nicht entgegen, dass Vergütungsvereinbarungen für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht den Aufsichtsbehörden zur [X.] vorzulegen sind 71 Abs 4 und 5 SG[X.] V; dazu bereits [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]3).

Dem Grundsatz der [X.]eitragssatzstabilität (§ 71 Abs 1 Satz 1 SG[X.] V) wird entsprochen, wenn die Vertragspartner bzw die Schiedsperson die [X.] in Höhe der jährlichen Veränderungsrate nach § 71 Abs 3 SG[X.] V festsetzen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut von § 71 Abs 2 Halbsatz 1 iVm Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SG[X.] V. Grundsätzlich kann das Ziel der Stabilisierung der [X.]eitragssätze nur erreicht werden, wenn sich die Steigerungen aller Vergütungen am Anstieg der [X.] ausrichten (vgl [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119,43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]1). Der [X.] stellt klar, dass dies auch dann gilt, wenn ein Leistungsbereich betroffen ist, dessen Ausgabevolumen nur einen geringen Anteil an den Gesamtausgaben der [X.] ausmacht (nicht eindeutig insoweit noch [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]3; vgl aber [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]1).

Die durch Schiedsspruch festgesetzte [X.] für 2009 übersteigt die [X.] für dieses Leistungsjahr festgelegte Veränderungsrate nach § 71 Abs 3 Satz 1 SG[X.] V von 1,41 %. Diese Rate ist grundsätzlich auch bei Vergütungsvereinbarungen nach § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V maßgeblich (noch offengelassen im [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]4).

(bb) Vom Grundsatz der [X.]eitragssatzstabilität ist nach § 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SG[X.] V dann eine Ausnahme zuzulassen, wenn andernfalls die notwendige medizinische - bzw häusliche krankenpflegerische - Versorgung auch nach Ausschöpfung von [X.] ohne [X.]eitragssatzerhöhungen nicht zu gewährleisten ist. Vorliegend beanspruchen die Pflegedienste der [X.] mit 7,63 % eine weit über die Veränderungsrate nach § 71 Abs 3 SG[X.] V hinausgehende Anhebung der Vergütung für das [X.], und die Schiedsperson ist diesem [X.]egehren mit einer Anhebung der Vergütung um 3,9 % zu einem guten Teil entgegengekommen.

Welche Maßstäbe und konkreten Anforderungen an diese Ausnahmeregelung für den [X.]ereich der häuslichen Krankenpflege zu stellen sind, regelt das Gesetz nicht. Für die [X.] Pflegeversicherung (SG[X.] [X.]) hat der [X.] in diesem Zusammenhang den Grundsatz der Leistungsgerechtigkeit der Entgelte bzw Pflegesätze entwickelt. Grundlage der dortigen Verhandlungen über Pflegesätze und Entgelte ist zunächst die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der in der Einrichtung erbrachten Leistungen nach § 85 Abs 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 SG[X.] [X.] anhand einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung (Prognose). Daran schließt sich die Prüfung der Leistungsgerechtigkeit nach § 84 Abs 2 Satz 1 und 4 SG[X.] [X.] an. Maßgebend hierfür sind die Kostenansätze vergleichbarer Leistungen in anderen Einrichtungen (zweistufiges Prüfschema, vgl [X.]SGE 102, 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]3 ff; [X.]SGE 113, 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]4; ebenso für den ambulanten [X.]ereich [X.]SGE 105, 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.]0 ff). Die Vergütung für ambulante Pflegeleistungen muss auf einem marktorientierten Versorgungskonzept beruhen. Dies bedeutet, dass Vergütungen leistungsgerecht sein und einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung ermöglichen müssen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (vgl [X.]surteil vom 17.12.2009 - [X.] 3 P 3/08 R - [X.]SGE 105, 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.]9). Diese Grundsätze für die Vergütung von Pflegeeinrichtungen hat der [X.] auf die Vergütung der Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SG[X.] V in den Fällen übertragen, in denen Einzelverträge nach § 132a Abs 2 SG[X.] V geschlossen worden sind (vgl [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]9).

(cc) Diese Maßstäbe können jedoch nicht unmittelbar übernommen werden, wenn es - wie hier - um die [X.] von Rahmen- bzw [X.] auf Verbandsebene geht. Auch Kollektivverträge müssen sicherstellen, dass die den Verbänden angeschlossenen oder hinzutretenden ambulanten Pflegeeinrichtungen bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung ihrem Versorgungsauftrag nachkommen können, dh die Vergütung nach § 132a Abs 2 SG[X.] V muss die Leistungsfähigkeit der Pflegedienste bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung gewährleisten. Eine die maßgebliche Veränderungsrate nach § 71 Abs 3 SG[X.] V übersteigende Erhöhung der Vergütung ist daher nicht ausgeschlossen, wenn die [X.]etriebs- und Kostenstruktur durchschnittlicher Pflegeeinrichtungen eine solche höhere Vergütung erfordert (vgl dazu auch [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]2). Wird festgestellt, dass nur mit einem bestimmten Vergütungsniveau die Leistungsfähigkeit der ambulanten Pflegedienste bei wirtschaftlicher [X.]etriebsführung zu gewährleisten ist, liegt ein Fall des [X.] von § 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SG[X.] V vor. Die notwendige krankenpflegerische Versorgung ist dann auch unter Ausschöpfung von [X.] anders nicht sicherzustellen. Dies liegt nicht erst dann vor, wenn es zu einer nennenswerten Anzahl von Insolvenzen gekommen ist. Ein funktionierendes Versorgungssystem setzt voraus, dass ausreichende Anreize gesetzt werden, Leistungen überhaupt zu erbringen. Ein solcher Anreiz fehlt aber, wenn eine wirtschaftliche Leistungserbringung nicht mehr möglich ist. Dann ist auch die notwendige krankenpflegerische Versorgung nicht mehr sichergestellt. Krankenkassen müssen zur Erfüllung ihres Sicherstellungsauftrags im [X.]ereich der häuslichen Krankenpflege Verträge mit Leistungserbringern nach § 132a Abs 2 Satz 1 SG[X.] V abschließen (vgl [X.]surteil vom 21.11.2002 - [X.] 3 [X.] 14/02 R - [X.]SGE 90, 150, 152 f = [X.]-2500 § 132a [X.] S 14 mwN; vgl auch [X.]SG vom 27.5.2004 - [X.] 3 [X.] 29/03 [X.] - Juris Rd[X.]0).

Hinsichtlich der Preisgestaltung bei [X.] stellt der [X.] nicht auf die Gestehungskosten eines einzelnen [X.] ab, sondern legt einen generellen, vom einzelnen Pflegedienst losgelösten Maßstab bei Vergütungen für Kollektiverträge nach § 132a SG[X.] V zugrunde (vgl [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]9). Als Grundlage der Vergütungsbemessungen bei [X.] ist eine repräsentative Anzahl der den beklagten [X.]-Verbänden zugehörigen Pflegeeinrichtungen in [X.] auszuwählen, die für die Ermittlung einer nachvollziehbaren und plausiblen Kostenstruktur dieser [X.]etriebe zugrunde zu legen ist. Hierbei sind nicht nur regionale Unterschiede zu berücksichtigen, sondern es ist auch die Vielfalt der Pflegedienste der [X.] im Hinblick auf ihre unterschiedlichen Versorgungs- und Einsatzbereiche, [X.]etriebsgrößen und Personalstrukturen zu beachten. Entscheidend ist, dass die getroffene Auswahl der den [X.]-Verbänden zugehörigen Pflegedienste ein möglichst repräsentatives [X.]ild ergibt, damit die Vergütung auf der [X.]asis einer realitätsnahen durchschnittlichen [X.]etriebs- und Kostenstruktur der Pflegedienste - in anonymisierter Form - vereinbart werden kann. Eine nur repräsentative Anzahl von Einrichtungen trägt auch dem Umstand Rechnung, dass dem Kollektivvertrag noch zu einem späteren Zeitpunkt Einrichtungen beitreten, aber auch aus ihm ausscheiden können. Eine nach diesen Vorgaben ermittelte Datenbasis lässt eine realistische leistungsgerechte Vergütungsprognose zu. Der bei [X.] notwendige "externe Preisvergleich" auf der zweiten Stufe lässt sich auf Kollektivverträge nicht gleichermaßen übertragen, weil die Ermittlung und Auswahl von [X.]etrieben mit einer durchschnittlichen [X.]etriebs- und Kostenstruktur ein vergleichendes Element bereits enthält.

([X.]) Auch bei [X.] für Kollektivverträge ist zu beachten, dass eine wirtschaftliche und preisgünstige Leistungserbringung, auf die die Krankenkassen nach § 132a Abs 2 Satz 5 SG[X.] V zu achten haben, nicht die Orientierung am billigsten Anbieter bedeutet (vgl [X.] in [X.]/[X.], SG[X.] V, 2. Aufl 2016, § 132a Rd[X.]6; [X.] in [X.]Voelzke, jurisPK-SG[X.] V, 3. Aufl 2016, § 132a SG[X.] V Rd[X.]3). Das den Krankenkassen zur Versorgung ihrer Versicherten auferlegte Gebot darauf zu achten, dass die Leistungen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht werden, wäre andererseits hinfällig, bestünde ein genereller Anspruch der Anbieter der Leistungen, diese zur jeweils am Markt anzutreffenden höchsten Vergütungsvereinbarung der betroffenen Krankenkassen abrechnen zu dürfen (vgl [X.]surteile vom 17.7.2008 - [X.] 3 [X.] 23/07 R - [X.]SGE 101, 142, 146 = [X.]-2500 § 69 [X.], Rd[X.]9; vom 20.11.2008 - [X.] 3 [X.] 25/07 R - [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.]2). [X.]eide Konstellationen würden einen marktgerechten Preiswettbewerb ausschalten.

(ee) Einer wirtschaftlichen [X.]etriebsführung steht nicht die Wahrung der Tarifbindung durch [X.] entgegen (vgl ausführlich [X.]surteile vom [X.] - [X.] 3 P 7/08 R - [X.]SGE 102, 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]8, 36; vom 17.12.2009 - [X.] 3 P 3/08 R - [X.]SGE 105, 126 = [X.]-3300 § 89 [X.], Rd[X.]6 und 63; vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]0; vom 16.5.2013 - [X.] 3 P 2/12 R - [X.]SGE 113, 258 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]6 mwN; ebenso zum SG[X.] [X.]I vgl [X.]SG vom 7.10.2015 - [X.] 8 [X.] 21/14 R - für [X.]SGE vorgesehen = [X.]-3500 § 75 [X.], Rd[X.]9). Auch im neu eingefügten § 132a Abs 1 Satz 4 Nr 6 SG[X.] V (durch das Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.12.2015, [X.]G[X.]l I 2408) wird die Zahlung von [X.] bei [X.] berücksichtigt. Allerdings kann allein das Vorliegen von Tariflohnsteigerungen im relevanten Zeitraum noch nicht das Vorliegen des [X.] von § 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SG[X.] V rechtfertigen. Denn die durch das [X.]undesministerium für Gesundheit jährlich festgelegte Veränderungsrate enthält zu einem bestimmten Grad Lohnsteigerungen. Grundlage für die Feststellung sind die durchschnittlichen Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen je Mitglied. Da sich die [X.]eiträge am jeweiligen Einkommen orientieren, fließen ua auch die [X.] mit in die [X.]erechnung ein (vgl § 226 Abs 1 Satz 1 [X.] SG[X.] V).

Der Grundsatz, dass die [X.]indung eines Leistungserbringers an einen Tarifvertrag grundsätzlich nicht als unwirtschaftlich gewertet werden darf, gilt sinngemäß auch für sog "[X.]", soweit diese - ohne Tarifverträge iS des [X.] zu sein - vergleichbare Regelungen wie die maßgeblichen Tarifverträge enthalten oder für die Zahlung vor Entgelten, die sich an tarifliche Regelungen anlehnen (vgl [X.]surteil vom 25.11.2010, aaO, Rd[X.]1). Gleiches gilt selbstverständlich für die seit dem 1.1.2015 geltende Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestlohnes (vgl § 1 Mindestlohngesetz vom 11.8.2014, [X.]G[X.]l I 1348).

Ebenso können Kostenansätze berücksichtigt werden, die auf einer in den Vorjahren erfolgten fehlerhaften Kalkulation beruhen, die ggf bewusst zu niedrig angesetzt worden sind oder Veränderungen in der Zusammensetzung des Patientenklientels (vgl [X.]SG vom [X.] - [X.] 3 P 7/08 R - [X.]SGE 102, 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]5; [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]5). Gleiches gilt, wenn in den Vorjahren eine Vertragsanpassung an die vorausgegangenen Veränderungsraten der Vorjahre unterblieben ist (vgl [X.]surteil vom 25.11.2010 - [X.] 3 [X.] 1/10 R - [X.]SGE 107, 123 = [X.]-2500 § 132a [X.], Rd[X.]4 ff) und sich dies auf die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung im streitigen Leistungsjahr spürbar auswirkt. Dies bedeutet hingegen nicht, dass wirksam abgeschlossene Vertragsanpassungen aus den Vorjahren wieder rückgängig gemacht werden; sie werden nicht gegenstandslos, sondern behalten ihre Gültigkeit für die maßgebliche Laufzeit des Vertrags.

c) Vorliegend fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage als [X.]asis zur [X.]estimmung der streitigen [X.], die erkennen lässt, ob unter [X.]eachtung der soeben dargestellten Vorgaben eine [X.] oberhalb der Rate der Veränderung der beitragspflichtigen Entgelte erforderlich ist. Die Leistungserbringer, die eine weit oberhalb der [X.]nsteigerung liegende Erhöhung der Vergütung für das [X.] verlangen, kommen nicht umhin, die für eine solche Vergütungssteigerung notwendigen Informationen in den Vertragsverhandlungen gegenüber dem Vertragspartner bzw der Schiedsperson offenzulegen. Sie müssen ihre Vergütungsforderung in tatsächlicher Hinsicht plausibel und nachvollziehbar belegen, sodass eine zuverlässige Kostenprognose möglich ist. Die Darlegungs- und Substantiierungslast für die fehlende Sicherstellung der notwendigen krankenpflegerischen häuslichen Versorgung im Fall ausgeschöpfter [X.] liegt bei den Leistungserbringern, die über die erforderlichen Daten verfügen (vgl [X.]SG vom 13.5.2015 - [X.] 6 [X.]/14 R - [X.]SGE 119, 43 = [X.]-2500 § 120 [X.], Rd[X.]5; [X.]SGE 102, 227 = [X.]-3300 § 85 [X.], Rd[X.]5). Soweit in den [X.] auf nachvollziehbar festgesetzte Vergütungen der Vorjahre als [X.]asis für aktuelle [X.] zurückgegriffen werden kann, bezieht sich die Darlegungs- und Substantiierungslast lediglich auf die eingetretenen Veränderungen, die eine Erhöhung der zuvor vereinbarten Vergütung rechtfertigen. Damit werden an Leistungserbringer keine unzumutbaren Darlegungslasten gestellt. Der Schiedsspruch muss nachvollziehbar sein und darf insofern auch nicht lückenhaft hinsichtlich der Tatsachenfeststellung der Schiedsperson sein (vgl dazu [X.]AG vom 20.1.2004 - 9 AZR 393/03 - [X.]AGE 109, 193 - Juris Rd[X.]5).

Dafür, dass in [X.] auch entsprechende Nachweise von den Leistungserbringern ggf vorzulegen sind, spricht der erst zum 29.12.2015 in [X.] getretene § 132a Abs 1 Satz 4 Nr 6 SG[X.] V (idF des [X.] <[X.]G[X.]l I 2408>). Danach sind in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs 1 SG[X.] V die Grundsätze der Vergütungen und ihrer Strukturen "einschließlich der [X.] für die [X.] zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte" zu regeln. Auf ein Mindestmaß an Transparenz an den Nachweis über die Zahlung von tariflich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen wird in den Gesetzesmaterialien abgestellt. Die Vertragspartner sollen sich dabei an einheitlichen Vorgaben zu entsprechenden Nachweispflichten orientieren können. Der Nachweis über die Zahlung von [X.] und die Höhe der Arbeitsentgelte hat dabei in anonymisierter Form zu erfolgen (vgl [X.]T-Drucks 18/6905, [X.]). Da diese Gesetzesänderung auf die Rechtsprechung des [X.]SG zurückgeht (vgl [X.]T-Drucks aaO), bestehen keine [X.]edenken solche Nachweise bereits für [X.] des Jahres 2009 zu verlangen.

Die Entscheidung der Schiedsperson, die Vergütungen um 3,9 % zu erhöhen, hält jedenfalls auf [X.]asis der bisher vorliegenden Informationen zu den [X.]etriebs- und Kostenstrukturen der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand. Es steht in keiner Weise fest, dass eine Erhöhung in dieser Größenordnung iS der Ausnahmeregelung des § 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SG[X.] V erforderlich ist, damit die notwendige Versorgung auch unter Ausschöpfung von [X.] gesichert ist. Als maßgeblichen Aspekt, der eine Erhöhung der Vergütung weit über die vom [X.]undesministerium für Gesundheit bekannt gegebene Erhöhung der [X.] hinaus rechtfertigt, hat sich die Schiedsperson auf Tarifsteigerungen bezogen. Da diese grundsätzlich im Rahmen der Erhöhung der [X.] berücksichtigt werden, muss eine [X.]etriebs- und Kostenstruktur vorhanden sein, die eine Erhöhung der Vergütung weit über die [X.]nsteigerung hinaus erforderlich macht. Unterlagen, die das für repräsentativ ausgewählte Einrichtungen in [X.] belegen, sind bisher nicht vorgelegt worden.

[X.]elastbare Informationen - die entsprechend den obigen Vorgaben zu ermitteln sind - werden die [X.]eklagten in den Neuverhandlungen über die Vergütungssteigerung für das [X.] einbringen müssen, wenn sie an dem Anspruch auf [X.] oberhalb der [X.]nsteigerung festhalten. Die Darlegungs- und Substantiierungspflichten für das Vorliegen des [X.] nach § 71 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 2 SG[X.] V gehen andernfalls zu ihren Lasten, mit der Folge, dass eine über die [X.]nsteigerung hinausgehende Vergütung dann nicht festgesetzt werden kann.

3. Eine Verpflichtung der Schiedsperson, diese Informationen selbst zu ermitteln, besteht nicht. Die Amtsermittlungspflicht nach § 20 SG[X.] X gilt nicht, weil die Schiedsperson keine [X.]ehörde iS von § 1 Abs 2 SG[X.] X ist. Sie übt kein öffentliches Amt aus. Als Vertragshelfer und Schlichter steht ihr kein Verwaltungsapparat zur Seite, der umfangreiche Tatsachenermittlungen erlauben würde. Die Schiedsperson ist vielmehr auf die Mitarbeit der Vertragspartner angewiesen, die ihr die erforderlichen Informationen und Unterlagen auf Anforderung beibringen müssen (vgl hierzu [X.] in Schnapp/[X.] (Hrsg), Handbuch des sozialrechtlichen Schiedsverfahrens, 2. Aufl 2016, Rd[X.]37 ff, 260 f). Dabei ist sie den Vertragspartnern gegenüber gleichermaßen zur ordnungsgemäßen Erstellung des Schiedsspruchs verpflichtet (vgl [X.]GH vom 17.1.2013 - [X.] - Juris; [X.]GH vom 6.6.1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 1314). In Ausübung dieser vertraglichen Pflicht besteht eine im Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 [X.]G[X.] analog) wurzelnde Aufklärungspflicht der Schiedsperson, die Vertragspartner über entscheidungserhebliche Umstände zu informieren (vgl [X.]/[X.], [X.]G[X.], 73. Aufl 2014, § 242 Rd[X.]7 mwN). Dies gilt dann, wenn der Schiedsperson solche wesentlichen Informationen fehlen und sie daher den Vertragspartnern aufzeigen muss, welche Konsequenzen die mangelnde Tatsachenlage für das Ergebnis des Schiedsspruchs haben kann. Die Durchführung eines fairen Schiedsverfahrens setzt voraus, dass die Schiedsperson die Vertragspartner nicht im Unklaren darüber lässt, wenn sich wesentliche Defizite im Schiedsverfahren offenbaren. Die Schiedsperson hat nicht die Funktion eines staatlichen Gerichts und hat das Schiedsverfahren daher auch nicht wie ein Gerichtsverfahren durchzuführen. Sie steht vielmehr im Lager der Vertragspartner, die an ihrer Stelle eine vertragsergänzende Leistungsbestimmung vornimmt. Damit steht im Widerspruch, wenn sie die [X.]eteiligten vor dem Schiedsspruch nicht darüber aufklärt, welche konkreten Informationen für eine ordnungsgemäße Erstellung des Schiedsspruchs erforderlich sind. Ist die Schiedsperson ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen, besteht für sie hingegen keine weitere Verpflichtung, entsprechende Unterlagen anzufordern, wenn diese von den Vertragspartnern nicht vorgelegt werden. Diese Maßstäbe sind auch dann anzuwenden, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde die Schiedsperson durch Verwaltungsakt bestimmt hat (vgl dazu [X.]surteil vom 27.11.2014 - [X.] 3 [X.] 6/13 R - [X.]SGE 117, 288 = [X.]-2500 § 132a [X.], [X.]-1500 § 29 [X.], [X.]-1500 § 131 Nr 6).

C. Soweit sich die [X.]eklagten in ihrer grundrechtlich geschützten [X.]erufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) verletzt sehen, gilt nach der Rechtsprechung des [X.]SG, dass die Leistungen im [X.]ereich der vertragsärztlichen Versorgung nicht derart niedrig vergütet werden dürfen, dass als deren Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem jeweiligen Versorgungssystem beteiligten Leistungserbringer gefährdet wäre. Dies liegt dann vor, wenn in einem "fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich bzw versorgungsvertraglich tätig zu werden, und dadurch in diesem [X.]ereich die Funktionsfähigkeit der Versorgung gefährdet" wäre (vgl [X.]surteil vom 17.7.2008 - [X.] 3 [X.] 23/07 R - [X.]SGE 101, 142 = [X.]-2500 § 69 [X.], [X.] zur Vergütung von Leistungen der Haushaltshilfe nach § 132 SG[X.] V; vgl zur vertragsärztlichen Versorgung [X.]SG vom [X.] - [X.] 6 [X.] 31/08 [X.] - Juris Rd[X.]1; [X.]SGE 94, 50, 93 = [X.]-2500 § 72 [X.] S 46; vgl auch [X.]VerfG vom 15.12.1999 - 1 [X.]vR 1904/95 ua - [X.]VerfGE 101, 331, 350 f zur Vergütung von [X.]erufsbetreuern). Auch die Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, lässt sich nur anhand der von den [X.]eklagten vorzulegenden repräsentativen Unterlagen zu den [X.]etriebs- und Kostenstrukturen der ihnen angeschlossenen Einrichtungen beurteilen.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm einer entsprechenden Anwendung von §§ 154 ff VwGO. Die Revision der Kläger war überwiegend begründet bzw teilweise unbegründet, sodass die Kostenverteilung wie im tenorierten Umfang vorzunehmen war (§ 155 Abs 1 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 Satz 2 GKG und entspricht der Festsetzung durch die Vorinstanzen.

Meta

B 3 KR 25/15 R

23.06.2016

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Wiesbaden, 15. März 2013, Az: S 17 KR 310/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2016, Az. B 3 KR 25/15 R (REWIS RS 2016, 9411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 9411

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9 AZR 431/13

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