ARBEITSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GRUNDRECHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE MINDESTLOHN Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Unmittelbar gegen die Übergangsregelung für Zeitungszusteller (§ 24 Abs 2 MiLoG) gerichtete Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 24 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes ([X.]), demzufolge Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller nach einer schrittweisen Anhebung erst ab 1. Januar 2017 einen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto erhalten.
2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.] liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht hinreichend substantiiert begründet wurde.
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine gesetzliche Vorschrift, so müssen [X.] ausreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.]) geltend machen, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. [X.] 40, 141 <156>; 60, 360 <370>; 72, 39 <43>; 79, 1 <13>; 115, 118 <137>; stRspr). Die Voraussetzung der eigenen Betroffenheit ist grundsätzlich erfüllt, wenn [X.] darlegen, dass sie mit einiger Wahrscheinlichkeit durch die auf den angegriffenen Vorschriften beruhenden Maßnahmen in ihren Grundrechten berührt werden (vgl. [X.] 100, 313 <354>; 109, 279 <307 f.>).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Ihr kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die angegriffene Vorschrift selbst betroffen ist. Es fehlen jegliche Angaben, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Zeitungszustellerin, wie sie in § 24 Abs. 2 Satz 3 [X.] genannt sind, erfüllt, und dass sie aktuell eine Vergütung erhält, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto je Zeitstunde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] liegt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.06.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 23 Abs 1 S 2 Halbs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 24 Abs 2 MiLoG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2015, Az. 1 BvR 20/15 (REWIS RS 2015, 9110)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9110
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