ARBEITSRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT GRUNDRECHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE MINDESTLOHN Hinzufügen
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Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen § 22 Abs 2 MiLoG gerichteten Verfassungsbeschwerde - Vorrangige Befassung der Fachgerichte zumutbar
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 22 Abs. 2 des Mindestlohngesetzes ([X.]), demzufolge Kinder und Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des [X.] ([X.]) ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten. In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es, dies solle Anreize für Jugendliche verhindern, zugunsten einer mit dem Mindestlohn vergüteten Beschäftigung auf eine Berufsausbildung zu verzichten (BTDrucks 18/1558, S. 42 f.).
2. Der 17-jährige Beschwerdeführer, der im September 2015 eine Ausbildung beginnen wird, ist mit einem Stundenlohn von 7,12 € in der Systemgastronomie beschäftigt. Er rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, weil Volljährige für dieselbe Tätigkeit den gesetzlichen Mindestlohn erhalten. Er werde aufgrund des Alters diskriminiert.
3. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität nicht genügt.
a) [X.] kann, ob sich die Angaben des Beschwerdeführers so verstehen lassen, dass die von ihm genannte [X.] ein Bruttoentgelt ist und damit tatsächlich unter dem Mindestlohn liegt. Denn er hat jedenfalls nicht alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen, um eine insofern mögliche Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. [X.] 123, 148 <172>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, vor Anrufung des [X.] unmittelbar gegen das Gesetz zunächst Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn eine vorherige fachgerichtliche Prüfung dazu führen würde, dass eine gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem [X.] oder nach Art. 267 AEUV dem [X.] zur Prüfung vorgelegt wird, soweit sich Fragen nach der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz (vgl. [X.] 79, 1 <24>; 86, 382 <386 f.>; 113, 88 <103>; 123, 148 <172 f.> m.w.N.; [X.], Beschluss des [X.] vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, [X.], Rn. 23) oder aber mit anwendbarem Unionsrecht stellen (vgl. [X.] 129, 186 <202>; [X.]K 15, 306 <314>).
b) Die Verweisung auf den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist auch nicht unzumutbar, weil dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des entsprechend anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 Var. 2 [X.]G drohen würde. Ein solcher wurde nicht dargelegt; die allgemeine Belastung durch die Verfolgung eines Anspruchs vor den Fachgerichten rechtfertigen eine vorzeitige Entscheidung durch das [X.] nicht (vgl. [X.] 8, 222 <226>). Vielmehr stehen dem Vorteil einer vorherigen Befassung der Fachgerichte im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Subsidiaritätsgrundsatzes durch Verweisung auf den fachgerichtlichen Rechtsweg nur verhältnismäßig geringe Belastungen gegenüber.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.]G abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
25.06.2015
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 Alt 2 BVerfGG, § 2 Abs 1 JArbSchG, § 2 Abs 2 JArbSchG, § 22 Abs 2 MiLoG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 25.06.2015, Az. 1 BvR 37/15 (REWIS RS 2015, 9119)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9119
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