Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 280/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 8303

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) PERSÖNLICHKEITSRECHT

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Gegenstand

Unterlassungsanspruch des Ehemannes gegen die Berichterstattung über die Umstände des Todes seiner prominenten Ehefrau


Leitsatz

1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.

2a. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.

2b. Der Aussagegehalt einer Äußerung ist nur in dem Kontext des Artikels zu erfassen, in dem sie steht. Es stellte eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Meinungsfreiheit dar, würde zur Bestimmung des Aussagegehalts einer Äußerung und daran anknüpfend zur Beurteilung, ob diese Äußerung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt berührt, der Inhalt anderer Artikel zum selben Thema einbezogen, die der Leser zur Kenntnis genommen haben kann, aber nicht muss.

3. Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.

Tenor

I. Auf die Revisionen des [X.] und der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 19. August 2021 - 10 U 1068/20 im Kostenpunkt und

1. auf die Revision des [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:

a) "Was war passiert? [X.], fast 37 Grad (Wasser 26)

…aufgenommen unter dem Geburtsnamen [X.]"

wie geschehen in den Artikeln "Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab" auf [X.] vom 1. Juli 2019 und in [X.] vom 2. Juli 2019;

b) "Bei einem Tauchausflug am Freitag verlor M.      das Bewusstsein"

wie als Text eingeblendet in dem auf [X.] in dem Artikel "Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab" abrufbaren Video in Sekunde 19 bis 23;

c) "   M.     Arzt im Interview ‚Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben‘

Nun sprach der behandelnde Arzt in [X.] im Interview mit [X.] über das tragische Unglück - und wie er stundenlang vergeblich darum kämpfte, M.      Leben zu retten.

‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so L.    weiter."

wie geschehen in dem Artikel "Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben" vom 2. Juli 2019 auf [X.];

d) "M.     sei zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr bei Bewusstsein gewesen"

wie geschehen in dem Artikel "Wird die Todesursache heute geklärt?" auf [X.] vom 2. Juli 2019.

Die Berufung der Beklagten wird auch insoweit zurückgewiesen.

2. auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, folgende Äußerungen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a) "Als er wieder an der Bucht ankommt, stehen bereits zwei Krankenwagen am Strand, Sanitäter eilen zum Wasser."

wie geschehen in den Artikeln "Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab" auf [X.] vom 1. Juli 2019 und in [X.] vom 2. Juli 2019;

b) "Dort stehen bereits zwei Krankenwagen, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zu Hilfe, kann jedoch nicht landen. Mit einem Krankenwagen wird sie zu einem Flugplatz gebracht … und mit einem Helikopter aufs Festland geflogen. Doch im Krankenhaus können die Ärzte nichts mehr tun. Am frühen Abend wird   M.     für tot erklärt. Eine Obduktion am Dienstag soll Aufschluss über die Todesursache geben."

wie ab Sekunde 36 als Text eingeblendet in dem auf [X.] in dem Artikel "Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab" abrufbaren Video;

c) "Ihr Ehemann, [X.]     , soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben. Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte M.    ,…, voraussichtlich gegen Ende der Woche nach [X.] überführt werden.

Dort wartete bereits ein benachrichtigter Krankenwagen."

wie geschehen in dem Artikel "Wird die Todesursache heute geklärt?" auf [X.] vom 2. Juli 2019.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

3. auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, folgende Lichtbilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

a)

Abbildung

wie geschehen auf [X.] in dem Artikel "Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab" vom 1. Juli 2019;

b)

Abbildung

wie geschehen in [X.] vom 3. Juli 2019 auf Seite 4.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

4. auf die Revision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, das Bildmaterial in dem auf [X.] in dem Artikel "Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab" abrufbaren Video ab Sekunde 24 zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

[X.] Die weitergehenden Revisionen des [X.] und der Beklagten werden zurückgewiesen.

I[X.] Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 80 %, die Beklagte trägt 20 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der [X.]läger nimmt die [X.]eklagte auf Unterlassung von Wort- und [X.]ildberichterstattungen in verschiedenen Print- und Onlinebeiträgen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum Gegenstand haben.

2

Der [X.]läger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei [X.]indern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel [X.]. Am 28. Juni 2019 wurde M. während eines [X.]ootsausflugs beim [X.] plötzlich ohnmächtig. Der [X.]läger steuerte das [X.]oot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels [X.]andemöglichkeit ein [X.]otarzt abseilte, der versuchte, die Verunglückte auf dem [X.]oot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein [X.]rankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.

3

Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des [X.] der Presseagentur dpa mit, dass M. völlig unerwartet während eines Aufenthalts in [X.] gestorben sei und dass weitere Angaben auf [X.]itten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.

4

Die [X.]eklagte ist Herausgeberin der Zeitung [X.] und verantwortlich für das Internetangebot auf der Seite [X.].

5

Am 1. Juli 2019 veröffentlichte die [X.]eklagte auf [X.] den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel [X.], [X.] nur hier):

"[X.]otarzt seilte sich vom Hubschrauber ab

Der dramatische Rettungseinsatz im Video

Es sind dramatische [X.]ilder, die sich am Freitagabend in der [X.]ucht [X.] im [X.]orden der [X.] Insel [X.] abspielten.

Ein Rettungshubschrauber wirbelt den Sand an der türkisfarbenen [X.]ucht zwischen den Granitfelsen auf. Am 130 Meter langen Strand herrscht große Unruhe. Ärzte und Sanitäter kämpfen auf einem weißen Schlauchboot mit allen Mitteln um das [X.]eben von [X.][…] [X.]] [(Vor- und [X.]achname der Ehefrau des [X.])] … - ihr unermüdlicher Einsatz hat am Ende keinen Erfolg.

Was war passiert?

[X.], fast 37 Grad (Wasser 26). Die Schauspielerin und [X.], der [X.] Filmemacher [X.][…] [(Vor- und [X.]achname des [X.])] …, waren für einen Tauchausflug im [X.] unterwegs, als [X.]] im Wasser das [X.]ewusstsein verlor.

[X.]]s Ehemann … soll bemerkt haben, dass etwas nicht stimmte und sie ins [X.]oot gezogen haben. Dann raste er zurück in die [X.]ucht, alarmierte den [X.]otarzt…

Als er wieder an der [X.]ucht ankommt, stehen bereits zwei [X.]rankenwagen am Strand, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zur Hilfe, kann jedoch nicht landen.

Eine Augenzeugin zu [X.]: ‚Der Arzt seilte sich ab. Es wurde noch auf dem [X.]oot versucht, die Frau zu reanimieren und zu beatmen.‘

Ein [X.]rankenwagen bringt [X.]] zum [X.], knapp 25 [X.]ilometer entfernt. Von dort aus wird sie im Helikopter ins [X.]rankenhaus nach [X.] aufs Festland geflogen.

Doch auch ein Ärzteteam im [X.]rankenhaus [X.] kann für die Patientin (eingeliefert mit höchstem Alarm-Code ‚Rosso‘, aufgenommen unter dem Geburtsnamen ‚W[…]‘) nichts mehr tun.

Am frühen Abend wird [X.][…] [X.]] für tot erklärt.

[X.]] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach [X.] gekommen…"

6

Der Artikel ist mit mehreren [X.]ichtbildern illustriert. Eines der drei angegriffenen [X.]ilder (im Folgenden: [X.]ichtbild 1) zeigt einen Helikopter mit [X.], aus der sich eine Person abseilt. Es ist mit folgendem Text versehen: "Ein Pegaso-Hubschrauber der [X.] [X.]uftrettung seilt den [X.]otarzt am Strand ab. Der Hubschrauber konnte dort nicht landen." Auf einem weiteren [X.]ild (im Folgenden: [X.]ichtbild 2) ist ein Strand mit Sonnenschirmen und -liegen, [X.]adegästen und [X.]ooten auf dem Wasser zu sehen. Die [X.]ildunterschrift lautet: "Sand wird aufgewirbelt, Rettungskräfte befinden sich bei [X.]] auf dem Schlauchboot." Das dritte [X.]ild (im Folgenden: [X.]ichtbild 3) zeigt mehrere [X.]oote in der [X.]ucht, darunter ein weißes [X.]oot, und trägt die Unterschrift: "Unruhe am knapp 130 Meter langen Sandstrand von [X.] auf [X.]: Hier wird alles versucht, um [X.]] zu retten."

7

Der Artikel verweist auf ein Video (im Folgenden: [X.]), das gegen [X.]ezahlung abrufbar ist und 1 Minute 14 Sekunden dauert. [X.]is Sekunde 35 ist die [X.]amera auf einen Hubschrauber am Himmel gerichtet mit einer Person, die an einem am Hubschrauber befestigten Seil hängt. Von Sekunde 8 bis 11 wird am Rand ein Porträtfoto von M. eingeblendet. Ab Sekunde 36 zeigt der Film einen Strandabschnitt mit einem weißen [X.]oot. Das Geschehen auf dem Heck des [X.]ootes ist verpixelt. Ein Ersthelfer tritt an das [X.]oot heran. Ab Minute 1:04 wird ein weiteres Porträtbild von M. im Großformat gezeigt. Der Film ist ausschließlich mit dem Geräusch eines Hubschraubers vertont. Folgender Text ist eingeblendet ([X.] nur hier):

"Hier seilt sich der [X.]otarzt vom Hubschrauber [X.]…um Schauspielerin [X.][…] [X.]] ([X.]) wiederzubeleben. [X.]ei einem Tauchausflug am Freitag verlor [X.]] das [X.]ewusstsein. [Ab Sekunde 24:] [X.][…] [X.]…] soll sie ins [X.]oot gezogen haben. Dann raste er zurück in die [X.]ucht, alarmierte den [X.]otarzt. [Ab Sekunde 36:] Dort stehen bereits zwei [X.]rankenwagen, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zu Hilfe, kann jedoch nicht landen. Mit einem [X.]rankenwagen wird sie zu einem Flugplatz gebracht… und mit einem Helikopter aufs Festland geflogen. Doch im [X.]rankenhaus können die Ärzte nichts mehr tun. Am frühen Abend wird [X.][…] [X.]] für tot erklärt. Eine Obduktion am Dienstag soll Aufschluss über die Todesursache geben."

8

Am 2. Juli 2019 veröffentlichte die [X.]eklagte in der Zeitung [X.] einen Artikel (im Folgenden: Artikel [X.]), der dem Artikel [X.] entspricht mit Ausnahme des Verweises auf das Video.

9

Ferner veröffentlichte die [X.]eklagte am 2. Juli 2019 auf [X.] den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel [X.] 7):

"[X.][…] [X.]]s Arzt im Interview ‚Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben‘

… [X.]un sprach der behandelnde Arzt in [X.] im Interview mit RT[X.] über das tragische Unglück - und wie er stundenlang vergeblich darum kämpfte, [X.]]s [X.]eben zu retten. …

Der behandelnde [X.]ardiologe Dr. U[…] [X.][…] erklärte nun im Interview, was dann geschah: [X.] wurde erst an den Strand gebracht. Da war zufällig eine [X.]rankenschwester, die einen Defibrillator dabei [X.]

‚Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so [X.][…] weiter…"

In diesem Artikel wird - insoweit allerdings vom [X.]läger nicht angegriffen - ebenfalls mitgeteilt, dass M. auf einem Ausflug im [X.] im Wasser ohnmächtig wurde und dass [X.] sie aus dem Wasser zog, den [X.]otarzt rief und zurück zur [X.]ucht fuhr.

Am 2. Juli 2019 veröffentlichte die [X.]eklagte auf [X.] den folgenden weiteren Artikel (im Folgenden: Artikel [X.], [X.] nur hier):

"Obduktion von [X.][…] [X.]]…

Wird die Todesursache heute geklärt?

…[X.]aut [X.]-Informationen wurde der [X.]eichnam der [X.] Schauspielerin am Dienstag im [X.] in [X.] untersucht. Der obduzierende Arzt traf gegen 9.30 Uhr in der Rechtsmedizin ein, die Obduktion fand von 10 bis 13 Uhr statt…

[X.]linik-Sprecherin [X.]] S[…] am Montag zu [X.]: ‚Ein verlässliches Ergebnis zum Ausgang der Autopsie werden wir erst am Mittwochmorgen haben. [X.]is dahin müssen wir uns gedulden.‘

Falls sich bei der Untersuchung Auffälligkeiten ergeben, könnte das Ergebnis auch erst mehrere Wochen später feststehen.

[X.]ach [X.]-Informationen aus der [X.]linik in [X.] ist noch nicht klar, was geschieht, wenn der [X.]eichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach [X.] geflogen wird.

Das [X.]rankenhaus der Stadt [X.] in [X.], in dem die tödlich verunglückte Schauspielerin obduziert wird [[X.]ildunterschrift zu einem nicht angegriffenen [X.]ild]

Zunächst wollen die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Ursache des Todes [X.][…] [X.]]s. Ihr Ehemann, [X.][…], soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben.

Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte [X.]], die unter ihrem Geburtsnamen W[…] ins [X.]rankenhaus aufgenommen wurde, voraussichtlich gegen Ende der Woche nach [X.] überführt werden.

[X.]ach [X.]…]s Angaben gegenüber Rettungskräften sei das Paar am Freitag gegen 15 Uhr vom [X.], einem Hafen im [X.]ordwesten [X.]s, mit einem [X.]oot aufs freie Meer gefahren. Dort sei [X.]] tauchen und schwimmen gegangen. Als [X.] bemerkte, dass sie Schwierigkeiten bekam, habe er sofort um Hilfe gerufen und sei mit dem [X.]oot schnell zurück in den Hafen gefahren. Dort wartete bereits ein benachrichtigter [X.]rankenwagen.

[X.]] sei zu dem Zeitpunkt schon nicht mehr bei [X.]ewusstsein gewesen, sodass die Retter einen Hubschrauber riefen. Dieser flog sie unter der höchsten Priorität [X.]‘) ins Hospital aufs Festland nach [X.]. Das dortige [X.] konnte nichts mehr für [X.]] tun. Sie wurde am Freitagabend für tot erklärt."

Am 3. Juli 2019 veröffentlichte die [X.]eklagte in der Zeitung [X.] den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel [X.] 11):

"Herzmassage und Defibrillator konnten sie nicht retten

… [X.]eim [X.] vor [X.] hatte sie das [X.]ewusstsein verloren. Rettungskräfte versuchten unermüdlich, der Schauspielerin das [X.]eben zu retten - vergeblich…

In [X.] sprechen nun Augenzeugen und ein Helfer über die dramatischen Szenen am Strand von Capo [X.]… ‚Frau [X.]] war wohl nach dem Mittagessen schnorcheln. Plötzlich habe ich die Ambulanz gehört. Und da wusste ich sofort, es muss etwas Schlimmes passiert sein.‘ Doch es dauerte, bis ein Arzt zur Stelle war. Die Augenzeugin: ‚[X.] sind freiwillige Helfer. Es war anfangs kein professioneller Arzt oder [X.]otarzt dabei.‘

… ‚Für [X.] hat es gefühlt eine Ewigkeit gedauert, bis richtige Rettungskräfte eintrafen.‘ Eine junge [X.] [X.]rankenschwester sei dann zu dem Schlauchboot geeilt und habe mit [X.]n versucht, die Schauspielerin wiederzubeleben.

Der erste richtige Arzt am Unfallort war schließlich Insel-Arzt A[…] [X.][…]…, der seine Praxis rund 80 Meter entfernt hat. Der Allgemeinmediziner wurde von einem [X.] zu Hilfe gerufen.

[X.][…] zu [X.]: ‚Ich habe auch eine Herzmassage angewandt und meinen Defibrillator. Mein erster Eindruck war, dass sie einen Herzstillstand im Wasser hatte und nicht wieder zu [X.]ewusstsein kam. Aber natürlich muss man die Obduktion abwarten.‘"

Der Artikel ist mit einem [X.]ichtbild (im Folgenden: [X.]ichtbild 4) illustriert, das im Vordergrund einen Sonnenschirm und im Hintergrund ein weißes [X.]oot zeigt. Es ist mit folgender [X.]ildüberschrift versehen: "Rettungskräfte kämpfen auf dem Schlauchboot um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]".

Ebenfalls am 3. Juli 2019 veröffentlichte die [X.]eklagte auf [X.] den folgenden weiteren Artikel (im Folgenden: Artikel [X.], [X.] 14):

Der Artikel beginnt mit einem Video ([X.] 14), dessen [X.]ildmaterial nicht angegriffen ist. Ein Reporter spricht zunächst folgenden - angegriffenen - Text:

"…[X.]linikums in [X.]… Hier wurde [X.]] am Freitag eingeliefert. Die Todesursache lautet: Herzversagen."

In den folgenden Filmausschnitt, der eine italienisch redende Person im weißen [X.]ittel zeigt, ist folgender Text eingeblendet:

"[X.][…] [X.]] starb eines natürlichen Todes, so Dr. [X.]] [X.]…], Medizinischer Direktor des [X.]linikums in [X.]… Es sei nicht auszuschließen, dass die 47-Jährige an einer Vorerkrankung litt. Das muss jetzt von einem Pathologen untersucht werden. Dazu wurden aus allen Organen Proben entnommen."

Das Video schließt mit dem Text:

"In der [X.]acht zu Mittwoch holte [X.]]s Familie ihren [X.]eichnam ab. Er soll jetzt nach [X.] überführt werden."

An das Video schließt sich folgender Text ([X.]) an:

"… Obduktionsergebnis ist da

…Das bestätigte der Medizinische Direktor des [X.]linikums in [X.] ([X.]), Dr. [X.]] [X.]…]…

[X.] erlitt einen Herzstillstand‘, sagte der Mediziner. Die Obduktion sei am Montagnachmittag abgeschlossen worden.

Die Mitarbeiter der Rechtsmedizin in der [X.] [X.]reisstadt hatten den [X.]eichnam gestern zwischen 10 und 13 Uhr untersucht.

‚… Es ist nicht auszuschließen, dass die Frau auch an einer Vorerkrankung litt. [X.]einer von uns war auf dem Meer dabei, das muss jetzt von Pathologen geklärt werden.‘

Deswegen entnahmen die Mediziner bei der rechtsmedizinischen Untersuchung am Montag auch aus allen Organen Proben, die nun von Pathologen untersucht werden sollen. Diese Untersuchungen unter dem Mikroskop seien jedoch langwierig.

Der Medizinische Direktor unterstrich im Gespräch mit [X.] auch noch einmal, wie verzweifelt um das [X.]eben von [X.]] gekämpft wurde. ‚[X.]is zuletzt hat unser medizinisches Personal alles versucht, während der gesamten Fahrt und dem Flug in unser [X.]rankenhaus fand eine [X.] statt.‘ [X.]eider erfolglos. Um 17 Uhr am Freitag wurde [X.]] für tot erklärt. ‚Unser tiefes Mitgefühl und [X.]eileid an die Familie von [X.][…] [X.]]‘, so [X.]…].

In der [X.]acht zu Mittwoch holte die Familie von [X.][…] [X.]] bereits ihren [X.]eichnam in der Rechtsmedizin in [X.] [X.] er soll nun nach [X.] gebracht werden."

Schließlich veröffentlichte die [X.]eklagte am 4. Juli 2019 in der Zeitung [X.] den folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel [X.] 16):

"Vier Tage nach dem [X.] ist die Obduktion abgeschlossen

[X.][…] [X.]] … erlitt beim [X.] einen Herzstillstand…

…während eines [X.]

Jetzt ist klar: [X.][…] [X.]] starb eines natürlichen Todes. Das bestätigte der Medizinische Direktor des [X.]linikums in [X.], Dr. [X.]] [X.]…]…, gegenüber [X.]. Er: [X.] erlitt einen Herzstillstand.‘ Die Obduktion sei am Dienstagnachmittag abgeschlossen worden. [X.]…]: ‚Dabei kam heraus, dass es keine Zweifel am natürlichen Tod von [X.][…] [X.]] gibt.‘…Ein pathologisches Gutachten müsse nun klären, ob [X.]] eventuell an einer Vorerkrankung litt, die zum Herzstillstand führte…

[X.]]s [X.]eichnam wurde nach der Obduktion freigegeben und in der [X.]acht zum Mittwoch von der Familie abgeholt."

Der Artikel ist mit einem [X.]ichtbild (im Folgenden: [X.]ichtbild 5) illustriert, das eine [X.]adebucht mit Sonnenschirmen zeigt. Es ist mit folgender [X.]ildüberschrift versehen: "An dieser Stelle versuchte das Rettungsteam, [X.][…] [X.]] zunächst wiederzubeleben, um 17 Uhr am Freitag wurde sie im [X.]rankenhaus für tot erklärt."

Mit der [X.]lage hat der [X.]läger, soweit für das Revisionsverfahren relevant, verlangt, die [X.]eklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung des Videos [X.] 3, der oben zitierten Textpassagen aus [X.], [X.], [X.] 7, [X.], [X.] 11, [X.], [X.] 14, [X.] 16 sowie der [X.]ichtbilder 1 bis 3 mit [X.]ildunterschriften (nur) im Artikel [X.], des [X.]ichtbildes 4 in Artikel [X.] 11 und des [X.]ichtbildes 5 in Artikel [X.] 16 zu verurteilen.

Das [X.]andgericht hat der [X.]lage insoweit stattgegeben. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.]ammergericht das Urteil des [X.]andgerichts dahingehend abgeändert, dass es die [X.]lage in weiten Teilen abgewiesen hat. Die Verurteilung zur Unterlassung hat es nur für das [X.] ab Sekunde 24, für die [X.]ichtbilder 3 und 4 (ohne [X.]ildunterschriften) und die oben in [X.]ursivschrift gedruckten Textpassagen aus den Anlagen [X.], [X.] und [X.] bestätigt.

Mit den vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die [X.]eklagte die vollumfängliche [X.]lageabweisung weiter, der [X.]läger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

A.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beurteilung einer individuellen Betroffenheit anhand der jeweiligen Abschnitte vorzunehmen sei, [X.]n sich die Berichterstattung in verschiedene Themenkomplexe unterteilen lasse. Die angegriffenen [X.]en seien durch eine Art Zweiteilung gekennzeichnet, weil die Beklagte die Erzählperspektive wechsle. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den [X.]läger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen geschildert. Dann folge ein Text, mit welchem über das Geschehen im [X.] an die Bergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.

Von dem Video ab Sekunde 24, den [X.]ichtbildern 3 und 4 und den untersagten Textpassagen sei der [X.]läger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im [X.]bereich seiner Privatsphäre betroffen. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des [X.] die schutzwürdigen Interessen der [X.], die sich auf das Anliegen beschränkten, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des Geschehens müsse vom [X.]läger nicht hingenommen werden. Der [X.]läger sei ungeachtet seiner Tätigkeit als Regisseur und Produzent nicht den öffentlichen Personen zuzuordnen; eine mediale Präsenz oder größere Bekanntheit des [X.] in der Öffentlichkeit sei mit seinem Wirken nicht verbunden. Allein der Umstand, dass er mit einer in [X.] sehr bekannten Schauspielerin verheiratet gewesen sei, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Er könne daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagte gebe die Distanz eines Berichterstatters auf und schildere die Situation, als verfügte sie in Bezug auf den Hergang des Unglücks sowie die nachfolgenden Untersuchungen über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des [X.], sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen [X.]. Auf einen Zeugen der Geschehnisse auf dem Meer könne sich die Beklagte nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Von der Berichterstattung im Übrigen, soweit sie das Geschehen um die Versorgung der Ehefrau des [X.] und das Ergebnis dieser Bemühungen betreffe, sei der [X.]läger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der [X.]läger im Mittelpunkt der Berichterstattung, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, [X.]n durch die Beklagte solche Details an die Öffentlichkeit getragen würden, durch deren Offenlegung sich Trauer und [X.]eid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem [X.]eid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstattung erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des [X.]. Die Distanz bleibe auch insoweit gewahrt, als die weiteren Behandlungsbemühungen im [X.]rankenhaus geschildert und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) mitgeteilt würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von [X.] und Diagnose werde, solange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der [X.]läger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des [X.]. Der Umstand, dass sich hier behandelnde Ärzte pauschal zu den erlittenen irreversiblen Schäden geäußert hätten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des [X.]eids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken.

Der Text in den Anlagen [X.], [X.] gebe keine Details der konkreten Obduktion preis. Die Angaben beträfen den [X.]läger nicht im Rechtssinn, da durch diese nicht sein Verhalten oder Erleben zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werde.

Auch die [X.]ichtbilder 1, 2 und 5 beträfen den [X.]läger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie zeigten einen Rettungshubschrauber, aus dem sich der Notarzt abseile, sowie Bilder der Bucht in Richtung des Bootes, auf denen Einzelheiten des Geschehens auf dem Boot nicht erkennbar seien. Angesichts der schlechten Bildqualität sei es nahezu ausgeschlossen, dass auf einer Vergrößerung dieser Bilder konkrete Rettungsmaßnahmen erkennbar seien. Die Darstellungen befassten sich nicht mit dem [X.]läger als Individuum. Auch insoweit genüge es für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht, dass sich ein Dritter wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle.

B.

Soweit die Revision der [X.] die vom Berufungsgericht untersagte Wortberichterstattung betrifft, hat sie nur teilweise Erfolg.

I.

Unbegründet ist die Revision der [X.] hinsichtlich folgender Textpassagen:

Aus den Artikeln [X.] und [X.]:

"Die Schauspielerin und [X.], der [X.] Filmemacher [X.], waren für einen Tauchausflug im [X.] unterwegs, als [X.]] im Wasser das Bewusstsein verlor.

[X.]]s Ehemann…soll bemerkt haben, dass etwas nicht stimmte und sie ins Boot gezogen haben. Dann raste er zurück in die Bucht, alarmierte den Notarzt…

… [X.]] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach [X.] gekommen"

Aus dem [X.]:

[X.]…] [X.]…] soll sie ins Boot gezogen haben. Dann raste er zurück in die Bucht, alarmierte den Notarzt."

Aus dem Artikel [X.]:

"…, die unter ihrem Geburtsnamen W[…] ins [X.]rankenhaus aufgenommen wurde, …

Nach [X.]…]s Angaben gegenüber Rettungskräften sei das P[X.]r am Freitag gegen 15 Uhr vom [X.], einem Hafen im Nordwesten [X.]s, mit einem Boot aufs freie Meer gefahren. Dort sei [X.]] tauchen und schwimmen gegangen. Als [X.] bemerkte, dass sie Schwierigkeiten bekam, habe er sofort um Hilfe gerufen und sei mit dem Boot schnell zurück in den Hafen gefahren."

Hinsichtlich dieser [X.]erstattung steht dem [X.]läger ein Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB zu, weil sie das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt.

1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen [X.]ebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.], 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. [X.] 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; [X.], [X.], 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. [X.]surteil vom 12. Juni 2018 - [X.], NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie Gefühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind ([X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das [X.]eben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen [X.]eben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. [X.]surteile vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 24; vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 41). Entgegen der Auffassung der [X.] greift eine Berichterstattung über eine solche emotionale Ausnahmesituation nicht erst dann in das Recht auf Achtung der Privatsphäre ein, [X.]n sie die Gefühlswelt des nahen Angehörigen darstellt.

2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann allerdings nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch Güterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte ([X.]surteile vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - [X.], [X.], 1790, 1791, juris Rn. 11).

a) Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der [X.] steht oder auf [X.] sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, [X.]n der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso [X.]ig reicht aus, dass [X.]eser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den [X.] auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des [X.], in denen sich gar nicht der Inhalt der [X.], sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. [X.]surteile vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 26; vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - [X.], [X.], 1790, 1791, juris Rn. 12).

b) Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits [X.]surteile vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 28-31; 65-70; vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; [X.], ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits [X.]surteil vom 5. März 1974 - [X.], [X.], 758, 759, juris Rn. 28-30; [X.], [X.], 574 f., juris Rn. 19 f.; [X.], Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, [X.], 540, 541; [X.], NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

3. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die [X.] der eingangs genannten Textpassagen den [X.]läger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.

a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen [X.]esers dieser [X.]en (vgl. [X.]surteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN) befassen sich die Textpassagen in den Artikeln [X.], [X.] und [X.] sowie der im [X.] eingeblendete Text unter anderem damit, dass der [X.]läger und seine Ehefrau auf dem [X.] vor [X.] unterwegs waren, als M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor. Der [X.]läger zog den genannten Berichterstattungen zufolge M. ins Boot, alarmierte den Notarzt und fuhr in eine Bucht.

Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des [X.] betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines [X.], mit dem sich das Ehep[X.]r einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es - je nach den Gegebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Mitteilung des [X.] und der Rettungsmaßnahmen des [X.] greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des [X.] ein, weil dieser auf dem Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das [X.]eben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem [X.]ontext beeinträchtigt auch die Äußerung, dass M. im Wasser plötzlich das Bewusstsein verlor, nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen - auch unmittelbar die des [X.], weil diese Veränderung des Gesundheitszustands während des gemeinsamen [X.] der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des [X.] war (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 30).

b) Die Äußerung in den Artikeln [X.] und [X.]: "[X.]] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach [X.] gekommen" betreffen den [X.]läger ebenfalls unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Aus dem [X.]ontext mit den vor diesem Satz geschilderten Ereignissen ergibt sich, dass der [X.]läger als Teil der Familie mit M. auf [X.] war, so dass die Äußerung zweifellos auch seine Person erfasst. Sein Recht auf Achtung der Privatsphäre ist nicht nur deshalb berührt, weil Angaben zum Urlaubsziel und zur Urlaubszeit thematisch den Bereich betreffen, in dem es um das Bedürfnis geht, zu sich zu kommen, sich zu entspannen und "in Ruhe gelassen zu werden." Der [X.]läger ist durch die Äußerung vor allem deshalb in seiner Privatsphäre betroffen, weil im Mittelpunkt des Artikels die Beschreibung eines Unglücks steht, dessen Zeuge der [X.]läger geworden ist und das sich während des gemeinsamen Familienurlaubs ereignet hat. Durch die Mitteilung, dass die Familie erst letzte Woche nach [X.] gekommen war, wird der [X.]ontrast zwischen der Erwartung, einen unbeschwerten Urlaub auf der Insel zu verbringen, und dem Schicksalsschlag, der die Familie und insbesondere den [X.]läger traf, besonders herausgestellt.

c) Auch die Information in Artikel [X.], dass M. "unter ihrem Geburtsnamen W[…] ins [X.]rankenhaus aufgenommen wurde", betrifft zwar in erster [X.]inie M. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem im Artikel ebenfalls geschilderten Unglück auf dem Meer, das der [X.]läger unmittelbar miterlebt hat, und den Rettungsmaßnahmen des [X.], denen sich die Einlieferung ins [X.]rankenhaus anschloss, ist der [X.]läger für den [X.]eser gleichsam "zwischen den Zeilen" auch bei der Aufnahme der M. im [X.]rankenhaus präsent. In der Vorstellung des [X.]esers kann die Person, die im [X.]rankenhaus [X.] Geburtsnamen angab, fast nur der [X.]läger gewesen sein.

d) [X.] des [X.] hinsichtlich des Inhalts der genannten Textpassagen liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher [X.]enntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur [X.]enntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], [X.], 449 Rn. 16 mwN). Der [X.]läger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des [X.] durch seinen Rechtsanwalt der [X.] nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem "Aufenthalt in [X.]" mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist. Er hat damit auch nicht kundgetan, wo genau, seit wann und mit wem sich M. in [X.] aufhielt.

Entgegen der Ansicht der [X.] ist in dem Umstand, dass M. sich öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des [X.] hinsichtlich Ort und [X.] selbst dann nicht zu sehen, [X.]n sich der [X.]läger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zurechnen lassen müsste (vgl. dazu [X.]surteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], [X.], 449 Rn. 16 mwN). Weder dem in den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsurteils erwähnten [X.] der M., der dem von der Revision zitierten vorinstanzlichen Vortrag der [X.] zufolge ein [X.] mit dem [X.]ommentar "Urlaubsfeeling" zeigte, noch dem Interview der M. über den bevorstehenden "schlichten Beach-Urlaub", auf das die Beklagte in dem von ihrer Revision in Bezug genommenen vorinstanzlichem Vortrag verwiesen hat, lässt sich entnehmen, dass M. mitgeteilt hätte, wo die Familie ihren Strandurlaub verbringen und wann genau dieser stattfinden werde. Es kann daher dahinstehen, ob der diesbezügliche Vortrag von der Revision der [X.] ordnungsgemäß als übergangen gerügt worden und deshalb revisionsrechtlich der Beurteilung des [X.]s zugrunde zu legen ist.

4. Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des [X.] überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 [X.] geschützte Recht der [X.] auf freie Meinungsäußerung.

a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, [X.]n das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. [X.]surteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - [X.], NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

[X.]) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. [X.]surteil vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).

bb) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können. Zum [X.] der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen [X.]riterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der [X.]eser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 23 mwN).

[X.]) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen [X.]ebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer [X.] Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des [X.]).

dd) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, [X.]n es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen [X.]ebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 25).

ee) Ebenfalls erheblich für die Abwägung kann die Herkunft der mitgeteilten Informationen sein. War eine Information ohne Weiteres zugänglich, darf sie eher öffentlich berichtet werden, als [X.]n sie über aufwändige Recherchen oder sogar rechtswidrige Handlungen erlangt wurde ([X.], [X.], 307 Rn. 21).

(1) Allerdings wird auch die [X.] rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem Gesichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG dazu führen, dass der Grundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf ([X.]surteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 21 mwN).

(2) Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten [X.] und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die [X.] unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt ([X.]surteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 22 mwN).

(3) Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der [X.] verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße [X.]enntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden Güterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. [X.], NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, [X.]n dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht ([X.]surteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 23 f. mwN).

b) Nach diesen Grundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des [X.] nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

[X.]) Dies gilt zunächst hinsichtlich der genannten [X.]erstattung zu den Ereignissen auf dem Meer (vgl. auch [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 41-43).

(1) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des [X.] eine in [X.] sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen [X.]ebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der [X.]läger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das [X.]eben eines mitten im [X.]eben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub), etwa aufgrund eines Badeunfalls, ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche [X.] in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.

Zugunsten der [X.] kann auch unterstellt werden, dass der [X.]läger bei Berücksichtigung des von der Revision als übergangen gerügten Vortrags der [X.] aufgrund seines beruflichen Wirkens als Schauspieler, Regisseur und Produzent und seiner medialen Präsenz entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts den Personen des öffentlichen [X.]ebens zuzuordnen ist. Damit genießt er nicht denselben Schutz seines Privatlebens wie eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson.

(2) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Freilich ergibt sich das nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den [X.]läger belastende Geschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird. Hinsichtlich der Berichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer liegt die zu ihrer Rechtswidrigkeit führende Intensität des Eingriffs aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des [X.] in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der [X.]läger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das [X.]eben seiner Ehefrau kämpfen musste. Der Revision der [X.] ist zwar darin Recht zu geben, dass die Schilderungen nüchtern und detailarm gehalten sind und die Gefühle des [X.] nicht thematisieren. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung ist jedoch aus Sicht des [X.]esers offenkundig, dass sich der [X.]läger in dieser Situation in einem außergewöhnlichen emotionalen Zustand befunden hat. Die Berichterstattung über die Ereignisse auf dem Meer ermöglicht so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das [X.]eben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene Gefühlsspektrum des [X.]. Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenommen, in diesem Teil der Berichte aus der Nahsicht eines den [X.]läger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den [X.]läger nicht herabsetzen oder in einem schlechten [X.]icht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.

(3) Auf die von der Revision der [X.] angegriffene Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen könne und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe, kommt es nach alldem für das zugunsten des [X.] ausfallende [X.] nicht mehr an, ebenso [X.]ig auf dessen Behauptung, dass die berichteten Tatsachen teilweise unwahr seien. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.

(4) Entgegen der Ansicht der [X.] spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die Information darüber, dass M. im Wasser bewusstlos wurde und der [X.]läger sie aus dem Wasser ziehen und die Rettungskräfte alarmieren musste, für das Verständnis der anschließenden - zulässigen - Berichterstattung über den Rettungseinsatz am Strand not[X.]dig ist. Dies hindert nicht, die [X.] einer Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den [X.]läger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagte verkennt, dass der [X.]lageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum Gegenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang ([X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 48).

bb) Auch die Äußerung in den Artikeln [X.] und [X.]: "[X.]] und ihre Familie waren erst letzte Woche nach [X.] gekommen" verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre.

(1) Zwar mag an Informationen darüber, wo Personen des öffentlichen [X.]ebens ihren Urlaub verbringen, aufgrund ihrer [X.]eitbild- und [X.]ontrastfunktion ein berechtigtes Interesse bestehen ([X.], NJW 2012, 756 Rn. 24). Würde in anderem Zusammenhang der Urlaubsort der Familie mitgeteilt, wäre - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Belanglosigkeit der Information und des Umstandes, dass nur die "äußere" Privatsphäre betroffen ist, möglicherweise rechtmäßig (vgl. [X.] [X.]O, Rn. 25).

(2) Im vorliegenden [X.]ontext wiegt der Eingriff hingegen schwer. Wie bereits ausgeführt, steht im Mittelpunkt der Artikel [X.] und [X.] die Beschreibung eines Unglücks, dessen Zeuge der [X.]läger geworden ist und das sich während des gemeinsamen Familienurlaubs ereignete. Durch die die Schilderung des tragischen Ereignisses abschließende Mitteilung, dass die Familie erst letzte Woche nach [X.] gekommen war, wird der [X.]ontrast zwischen der Erwartung, einen unbeschwerten Urlaub auf der Insel zu verbringen, und dem Schicksalsschlag, der den [X.]läger in einen außergewöhnlichen emotionalen Zustand versetzte, besonders herausgestellt. Vor diesem Hintergrund ist die Äußerung nicht anders zu beurteilen als eine Berichterstattung, in der die Informationen über den Urlaubsort des Ehep[X.]rs und das Unglück, das sich dort ereignete, in einem Satz oder Absatz zusammengefasst werden (vgl. dazu [X.]surteile vom 17. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 12 ff. und - [X.]/21, juris Rn. 10 ff.).

[X.]) Schließlich ist auch die Berichterstattung in Artikel [X.] darüber, dass M. unter ihrem Geburtsnamen W[…] im [X.]rankenhaus aufgenommen wurde, rechtswidrig. Ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit, das die Preisgabe dieser Information rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar.

II.

Hinsichtlich folgender vom Berufungsgericht beanstandeter Äußerungen ist die Revision der [X.] dagegen begründet:

Aus den Artikeln [X.] und [X.]:

"Als er wieder an der Bucht ankommt, stehen bereits zwei [X.]rankenwagen am Strand, Sanitäter eilen zum Wasser."

Aus dem [X.]:

"Dort stehen bereits zwei [X.]rankenwagen, Sanitäter eilen zum Wasser. Auch ein Helikopter kommt zu Hilfe, kann jedoch nicht landen. Mit einem [X.]rankenwagen wird sie zu einem Flugplatz gebracht … und mit einem Helikopter aufs Festland geflogen. Doch im [X.]rankenhaus können die Ärzte nichts mehr tun. Am frühen Abend wird [X.][…] [X.]] für tot erklärt. Eine Obduktion am Dienstag soll Aufschluss über die Todesursache geben."

Aus dem Artikel [X.]:

"Ihr Ehemann, G[…] [X.]…], soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben.

Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte [X.]], … voraussichtlich gegen Ende der Woche nach [X.] überführt werden.

…Dort wartete bereits ein benachrichtigter [X.]rankenwagen."

Insoweit steht dem [X.]läger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu.

1. Der hier zitierte Text aus dem [X.], den das Berufungsgericht ohne Begründung für unzulässig erachtet hat, obwohl es inhaltsgleiche Passagen anderer Artikel als zulässig angesehen hat, befasst sich ebenso wie der zitierte Satz aus den Artikeln [X.] und [X.] und der hier zuletzt zitierte Satz aus Artikel [X.] mit der Fortsetzung der vom [X.]läger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des Bootes (bereitstehende [X.]rankenwagen, herbeieilende Sanitäter, [X.]andeversuch eines Helikopters), mit dem [X.]rankentransport zum Flugplatz, mit dem Helikopterflug ins [X.]rankenhaus und dem Umstand, dass die Ärzte dort für M. nichts mehr tun konnten und dass M. für tot erklärt wurde.

a) Durch diesen Text ist der [X.]läger allerdings unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 63-67). Zwar steht er nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schilderungen, er wird dort noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche [X.]ontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des [X.] muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden [X.]ontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur [X.]surteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN). Die geschilderten Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor im [X.] und in den Artikeln [X.], [X.] und [X.] genannten Rettungsmaßnahmen des [X.]. Die Rolle des [X.] wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den [X.]eser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen [X.]ampf um das [X.]eben seiner Frau fortsetzen, zumindest "zwischen den Zeilen" präsent. Die gesamte [X.]erstattung von dem Unglück im Meer bis zur Feststellung von [X.] Tod im [X.]rankenhaus betrifft die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Ehefrau des [X.] und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den [X.]läger. Die Persönlichkeitssphäre des [X.] erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.

Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz des [X.]rankenwagens, der Sanitäter und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des [X.] ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das Geschehen um die verunglückte Ehefrau des [X.] an [X.]and geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das [X.]eben seiner Frau, auch [X.]n diese nicht ausdrücklich thematisiert werden.

b) Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, weil er sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Die not[X.]dige Abwägung kann der [X.] selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind.

[X.]) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom [X.]läger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass die Einsätze des Helikopters, der Sanitäter und der [X.]rankenwagen geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 78).

bb) Demgegenüber tritt das Interesse des [X.], mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im [X.]ampf um das [X.]eben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom Berufungsgericht an anderer Stelle angenommen und von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der Geschehnisse auf dem Meer einerseits und an [X.]and andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des [X.] durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der [X.] nicht, dass der [X.]läger auch an [X.]and die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das [X.]eben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem [X.]eser, [X.]n auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die in den genannten Textpassagen erwähnten Einsätze des Helikopters, der Sanitäter und der [X.]rankenwagen nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im Gegenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort - auch ohne indiskrete Beobachtung - auf sich zu ziehen. Die im anschließenden Text des [X.] enthaltenen Informationen, dass der Helikopter aufs Festland flog und M. in ein [X.]rankenhaus brachte, die Ärzte dort jedoch nichts mehr für M. tun konnten und sie für tot erklärten, gehen über Tatsachen, die nach der Bergung einer verunglückten Person selbstverständlich sind, und über die Mitteilung des [X.], dass M. völlig unerwartet in [X.] gestorben ist, kaum hinaus. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob und inwieweit diese Informationen auf eine Verletzung der Schweigepflicht durch ärztliche Geheimnisträger zurückzuführen sind. Details der Behandlungsmaßnahmen am Strand oder im [X.]rankenhaus werden nicht ausgebreitet. Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Der [X.] folgt der zu inhaltsgleichen Äußerungen in anderen Artikeln erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Berichterstattung insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem [X.]eid der Angehörigen vermissen lässt und den [X.]läger nicht "vorführt" (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 81).

2. Im letzten Satz des in [X.] eingeblendeten Textes wird mitgeteilt, dass "eine Obduktion am Dienstag … Aufschluss über die Todesursache geben" soll.

a) Durch diese Mitteilung ist der [X.]läger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer kurz nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Zwar wird er in diesem Satz nicht mehr erwähnt. Bei der gebotenen Betrachtung des Gesamtzusammenhangs des [X.], insbesondere wegen des Bezugs der erwähnten Obduktion zu dem zuvor geschilderten, vom [X.]läger unmittelbar miterlebten Unglück und den von ihm ergriffenen Rettungsmaßnahmen, ist die Persönlichkeitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des Berichts zugehörig anzusehen (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 68).

b) Die Mitteilung ist aber nicht rechtswidrig. Der Öffentlichkeitswert der Information über die bevorstehende Obduktion der Frau des [X.] nach deren vom [X.]läger bekanntgegebenen Tod beschränkt sich nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Gerade dann, [X.]n ein gesund erscheinender, mitten im [X.]eben stehender Mensch unerwartet stirbt, drängt sich die Frage nach der Todesursache auf. Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Information, dass eine ungeklärte Todesursache durch eine (zeitnahe) Obduktion ermittelt wird.

Der Eingriff in das Recht des [X.] wiegt demgegenüber [X.]iger schwer. Zwar war der Umstand, dass die Öffentlichkeit nur [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Frau über die bevorstehende Obduktion informiert wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu verstärken. Allerdings beschränkt sich die Information hier allein auf die Mitteilung, dass und wann die Obduktion stattfinden wird. Details dazu, welche Untersuchungen bei der Obduktion vorgenommen werden, werden nicht mitgeteilt, auch das Ergebnis der Obduktion ist nicht Gegenstand der Berichterstattung. Insoweit unterscheidet sich die Äußerung von denjenigen, die den [X.] vom 17. Mai 2022 ([X.], juris Rn. 60; [X.], juris Rn. 61) zugrunde lagen.

Da die Vornahme einer Obduktion bei einem plötzlichen Tod mit ungeklärter Ursache dem üblichen Vorgehen entspricht und keiner Preisgabe durch Geheimnisträger bedarf, spielt es vorliegend für das [X.] keine Rolle, wie die Beklagte an diese Information gelangt ist.

3. Die [X.] der Sätze in Anlage [X.]

"Ihr Ehemann, G[…] [X.]…], soll bei der Polizei bereits eine Aussage zu den Geschehnissen auf der Insel gemacht haben. Sollte ein natürlicher Tod festgestellt werden, könnte [X.]], … voraussichtlich gegen Ende der Woche nach [X.] überführt werden"

ist zulässig.

a) Zwar berühren auch sie den [X.]läger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre. Mit der Mitteilung, dass der [X.]läger bei der Polizei ausgesagt hat, wird ein öffentlichkeitsabgewandtes Verhalten des [X.] bekannt gemacht. Auch die Überführung stellt ein öffentlichkeitsabgewandtes Geschehen dar, das der Vorbereitung der Bestattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 69). In der Vorstellung des [X.]esers ist es gerade der unmittelbar zuvor und unmittelbar danach im Text erwähnte [X.]läger, der das Unglück und [X.] Tod vor Ort miterlebte und der daher in [X.] Überführung nach [X.] in irgendeiner Weise involviert sein dürfte.

b) Die [X.] dieser Äußerungen ist aber nicht rechtswidrig. Ihnen ist die Information vorangestellt, dass die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Todesursache haben wollen. An der Information, dass die Polizei im Falle des - vom [X.]läger der Öffentlichkeit bekannt gegebenen - unerwarteten Todes eines vergleichsweise jungen Menschen ermittelt, dass sie Zeugen vernimmt, den [X.]eichnam erst freigibt, [X.]n eine natürliche Todesursache festgestellt werden kann, und dass erst dann eine Überführung möglich ist, besteht ein nicht unerhebliches berechtigtes Interesse.

Demgegenüber wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] [X.]iger schwer. Der Inhalt seiner Aussage vor der Polizei zu den "Geschehnissen auf der Insel" wird nicht kundgetan. Was die angesprochene Möglichkeit der Überführung von M. nach [X.] für den Fall angeht, dass ein natürlicher Tod festgestellt wird, so ist diese Äußerung im [X.]ontext mit der zwei Absätze zuvor getätigten Aussage zu sehen, dass "noch nicht klar ist, was geschieht, [X.]n der [X.]eichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach [X.] geflogen wird." Damit bleibt gerade offen, ob und wann eine Überführung stattfinden wird. Es wird lediglich erläutert, wann und unter welchen Voraussetzungen (Feststellung einer natürlichen Todesursache) eine Überführung erfolgen "könnte".

C.

Die Revision der [X.] hinsichtlich der vom Berufungsgericht untersagten Bildberichterstattung ist begründet, da diese das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]lägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht verletzt.

I.

Da es sich bei den [X.]ichtbildern 3 und 4 und dem Bildmaterial im Video ab Sekunde 24 - mit Ausnahme des Porträts von M. am Ende des [X.] - nicht um ein Bildnis oder Bilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 [X.]UG handelt, richtet sich die Zulässigkeit dieser Bildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer [X.]erstattung (vgl. [X.]surteile vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 50; vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 38 mwN). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im [X.] der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit das Recht steht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht ([X.] 101, 361, 389, juris Rn. 94). Es ist grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Bilder können einen [X.] ergänzen und dabei der Erweiterung seines [X.] dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von [X.] die Aufmerksamkeit des [X.]esers für den [X.] zu wecken (vgl. [X.], NJW 2017, 1376 Rn. 16). [X.] nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. nur [X.]surteil vom 9. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum Beispiel aus [X.]angeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 38 mwN).

II.

Nach diesen Grundsätzen ist die Bildberichterstattung zulässig.

1. Das beanstandete [X.]ichtbild 4 in dem Artikel [X.] zeigt im Hintergrund - unscharf - ein weißes Boot. [X.] sind am Heck des Bootes Personen zu sehen, Details lassen sich aber aufgrund der Unschärfe des Fotos nicht erkennen. Aufgrund der Bildüberschrift "Rettungskräfte kämpfen auf dem Schlauchboot um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]" wird dem [X.]eser klar, dass das Boot während der im Artikel beschriebenen Rettungsmaßnahmen abgelichtet wurde.

Das [X.]ichtbild betrifft den [X.]läger nicht unmittelbar in seiner Privatsphäre. Er dürfte sich zwar beim Anblick des Bildes wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten persönlich stark betroffen fühlen. Für den [X.]eser aber wird ein Bezug zum [X.]läger nicht hergestellt. Der [X.]läger ist an keiner Stelle des Artikels erwähnt oder abgebildet, es wird nicht einmal mitgeteilt, dass M. verheiratet war. Es wird nicht erkennbar, dass sich das Unglück im Beisein des [X.] ereignete oder dass er bei den Rettungsmaßnahmen zugegen war. Seine Rolle in dem Geschehen war zwar Gegenstand anderer, kurz zuvor veröffentlichter Artikel der [X.]. Zur Erfassung des Informationsgehalts eines Bildes ist aber nur auf den [X.]ontext der "dazu gehörenden" [X.]erstattung (vgl. [X.] 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN) abzustellen, also auf den Artikel, in dem das Bild steht, nicht aber auf den Zusammenhang mit anderen Artikeln, die der [X.]eser ebenfalls zur [X.]enntnis genommen haben kann, aber nicht muss. Im hier allein zu beurteilenden Artikel [X.] ist der [X.]läger für den [X.]eser nicht einmal zwischen den Zeilen präsent. Seine Persönlichkeitssphäre erscheint damit nicht als zum Thema des Berichts zugehörig (vgl. [X.]surteil vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 203, 212 f., juris Rn. 23 ff.). Mit dem vom [X.]läger angeführten Fall, der dem Urteil des [X.] vom 21. Oktober 1998 - 15 U 232/97 ([X.], 574) zugrunde lag, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Auf dem dort veröffentlichten Foto war das Gesicht des bei einem Arbeitsunfall verunglückten Ehemanns der dortigen [X.]lägerin mit weit aufgerissenem Mund zu erkennen, während er von zwei [X.]ollegen geborgen wurde. Demgegenüber ist auf dem [X.]ichtbild 4 M. nicht annähernd erkennbar.

2. Das [X.]ichtbild 3 in dem Artikel [X.] illustriert ebenfalls die Situation nach dem Anlegen des Bootes in der Bucht. Auch dieses Bild ist sehr unscharf. Erkennbar ist ein weißes Boot. Was am Heck des Bootes geschieht, lässt sich, da unscharf und teilweise wohl unkenntlich gemacht, nicht feststellen. Durch die Bildunterschrift "Unruhe am knapp 130 Meter langen Sandstrand von [X.] auf [X.]: Hier wird alles versucht, um [X.]] zu retten" wie auch durch den Text im Artikel, wonach Ärzte und Sanitäter auf einem weißen Schlauchboot "mit allen Mitteln" um das [X.]eben von M. kämpfen und einer Augenzeugin zufolge noch auf dem Boot versucht wird, "die Frau zu reanimieren und zu beatmen", erfährt der [X.]eser, dass auf dem Boot - [X.]n auch nicht annähernd erkennbar - gerade M. behandelt wird.

a) Anders als durch das [X.]ichtbild 4 ist der [X.]läger durch das [X.]ichtbild 3 in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen. Er wird in dem Artikel erwähnt und auf einem - nicht angegriffenen - Bild zusammen mit M. bei einem öffentlichen Auftritt gezeigt. Es wird geschildert, dass das Ehep[X.]r im [X.] unterwegs war, als M. im Wasser das Bewusstsein verlor, dass der [X.]läger M. ins Boot zog, zurück in die Bucht raste und einen Notarzt alarmierte. Bei der anschließenden Beschreibung der Rettungsmaßnahmen an [X.]and, in die auch das [X.]ichtbild 3 eingefügt ist, kommt der [X.]läger zwar nicht mehr vor, dem [X.]eser ist aber bei der Betrachtung des Bildes bewusst, dass sich der [X.]läger, der M. gerade an [X.]and gebracht hat, in der Nähe aufhalten muss und den [X.]ampf um das [X.]eben seiner Frau miterlebt, auch [X.]n nicht erkennbar ist, wo genau er sich befindet. Die Persönlichkeitssphäre des [X.] erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.

b) Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom [X.]läger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass die Rettungsmaßnahmen an [X.]and geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Das Bild ergänzt den [X.] und unterstreicht die Authentizität des Geschilderten. Darauf, ob es verzichtbar gewesen wäre, kommt es nicht an.

Demgegenüber tritt das Interesse des [X.], mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im [X.]ampf um das [X.]eben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Auch hier verkennt der [X.] nicht, dass der [X.]läger in der abgebildeten Situation einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das [X.]eben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem [X.]eser, [X.]n auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erregten die Rettungsmaßnahmen in der Bucht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort. Das [X.]ichtbild 3 zeigt nicht mehr, als die Badegäste ohne indiskrete Beobachtung erkennen konnten. Einzelheiten, die nur bei genauem Hinschauen erkennbar gewesen wären, enthüllt das Bild nicht. Anders als bei dem im [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.] ([X.], 429 Rn. 51) beurteilten [X.]ichtbild in dem dortigen [X.]ontext, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass sich der Ehemann der M. während der Rettungsmaßnahmen auf dem Boot neben M. befand, was durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen war (vgl. [X.]surteil [X.]O. Rn. 44), fehlt es hier an einem solchen, die Situation emotional aufladenden Hinweis.

3. Das vom Berufungsgericht untersagte Bildmaterial des [X.] ab Sekunde 24 enthält drei Sequenzen:

a) Das Video illustriert bis Sekunde 35 den im eingeblendeten Text erwähnten Einsatz des Helikopters, der mit einem sich abseilenden Notarzt zur Hilfe kommt, aber nicht landen kann. Über den Informationsgehalt des diesbezüglichen - zulässigen - Textes geht dieses Bildmaterial nicht hinaus. Warum es, obwohl inhaltsgleich mit dem vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Bildmaterial bis Sekunde 23, ab Sekunde 24 unzulässig sein soll, ergibt sich aus der Begründung des Berufungsurteils nicht.

[X.]) Für die unmittelbare Betroffenheit des [X.] in seiner Privatsphäre sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das demgegenüber [X.]iger schwer wiegende Schutzinteresse des [X.] andererseits gelten die Ausführungen zu dem eingeblendeten Text, der sich mit dem [X.] befasst ([X.] 1.), hier entsprechend. Dabei verkennt der [X.] nicht, dass auch dieses Bildmaterial für den [X.]läger für einen Moment intensivster Gefühle steht, worauf der [X.]läger unter Verweis auf das [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17 ([X.], 32 Rn. 40) hinweist. Dies ist jedoch zunächst nur ein Argument für die Begründung, weshalb der [X.]läger durch die Bilder unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen ist, obwohl sie lediglich zeigen, was die Öffentlichkeit vor Ort an dem fraglichen Tag bei dem Anflug des Helikopters ohnehin beobachten konnte. Rechtswidrig ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] damit nicht. Durch das Bildmaterial wird die Situation für den verständigen Betrachter des [X.] nicht emotional mehr aufgeladen als durch den eingeblendeten Text. Entgegen der Ansicht des [X.] ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17 ([X.], 32) zugrunde liegenden Fall, in dem es um die Abbildung einer Grabstätte im Zustand kurz nach der Beisetzung ging.

bb) Die den Hubschraubereinsatz zeigenden Bilder werden auch nicht dadurch unzulässig, dass ein Teil des eingeblendeten Textes - nämlich der zu den Geschehnissen auf dem Meer - unzulässig ist. Dies gibt dem [X.]läger lediglich einen Anspruch auf Unterlassung der Einblendung dieses Textes (s.o. [X.] [X.]) [X.])), nicht aber auch auf Unterlassung der Verbreitung des zulässigen Bildmaterials ohne den untersagten Text.

b) Die Sequenz von Sekunde 36 bis Minute 1:04 zeigt einen Strandabschnitt mit einem weißen Boot. Die Sicht auf das Boot ist durch Sand getrübt, der - wohl durch den Hubschrauber, dessen Motor zu hören ist - aufgewirbelt wird. Die wackelnde [X.]amera sch[X.]kt nach rechts, so dass der Heckbereich des Bootes sichtbar wird. Was dort geschieht, lässt sich nicht erkennen, weil der Bildausschnitt verpixelt ist. Zwischenzeitlich ist am Rande der Verpixelung in Umrissen zu erkennen, dass dort Personen stehen. Eine Person in Ersthelferuniform tritt vom Strand an das Boot heran.

Durch die [X.] dieses Bildmaterials ist der [X.]läger aus denselben Gründen, wie sie für die zuvor gezeigte Hubschraubersequenz gelten, unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen.

Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Die Rettungsmaßnahmen auf dem Boot werden in dem eingeblendeten Text nicht thematisiert, auch [X.]n der Betrachter des [X.] davon ausgeht, dass in dem verpixelten Bereich M. versorgt wird. Das Video zeigt - ähnlich wie das [X.]ichtbild 3 im Artikel [X.] (s. [X.] 2.) - nicht mehr, als die Öffentlichkeit vor Ort, deren Aufmerksamkeit durch den Hubschraubereinsatz erregt war, ohne indiskrete Beobachtung erkennen konnte. Einzelheiten, die nur bei genauem Hinschauen erkennbar gewesen wären, enthüllt die [X.]equenz nicht. Auch hier fehlt es, anders als in der im [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.] ([X.], 429 Rn. 44, 51) beurteilten Berichterstattung an Äußerungen, die die Situation emotional weiter aufladen.

c) Das ab Minute 1:04 eingeblendete kontextneutrale [X.] ist ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 [X.]UG. Es verletzt den [X.]läger weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

D.

Soweit die Revision des [X.] die vom Berufungsgericht für zulässig erachtete Wortberichterstattung betrifft, hat sie nur teilweise Erfolg.

I.

Hinsichtlich der [X.]erstattung in den Artikeln [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] ist die Revision des [X.] deshalb unbegründet, weil er von den angegriffenen Äußerungen in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre schon nicht unmittelbar betroffen ist.

1. Wie bereits oben ([X.] 1. zu [X.]ichtbild 4) ausgeführt, ist der [X.]läger an keiner Stelle des Artikels [X.] erwähnt oder abgebildet. Für den [X.]eser wird ein Bezug zum [X.]läger nicht hergestellt, der [X.]läger ist für ihn nicht einmal zwischen den Zeilen präsent. Seine unmittelbare Betroffenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass er und seine Rolle in dem Geschehen Gegenstand anderer, kurz zuvor erschienener Artikel der [X.] waren. Entgegen der Ansicht des [X.], der sich die Revision des [X.] angeschlossen hat, sind die Artikel, auch [X.]n sie wie eine "Fortsetzungsgeschichte" aufeinander aufgebaut sein mögen, äußerungsrechtlich nicht als eine Einheit zu betrachten. Der Aussagegehalt einer Äußerung ist nur in dem [X.]ontext des Artikels zu erfassen, in dem sie steht. Es stellte eine nicht zu rechtfertigende Einschränkung der Meinungsfreiheit dar, würde zur Bestimmung des [X.] einer Äußerung und daran anknüpfend zur Beurteilung, ob diese Äußerung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts überhaupt berührt, der Inhalt anderer Artikel zum selben Thema einbezogen, die der [X.]eser zur [X.]enntnis genommen haben kann, aber nicht muss.

Der Hinweis der Revision des [X.] darauf, dass auch in der dem [X.]surteil vom 10. November 2020 - [X.]/17 ([X.], 32) zugrunde liegenden Berichterstattung über den Zustand einer Grabstätte die dortigen [X.]läger (Eltern des Beigesetzten) nicht namentlich erwähnt waren, der [X.] aber gleichwohl ihr Recht auf Achtung der Privatsphäre als beeinträchtigt angesehen hat, verfängt nicht. Denn dort wurde unter anderem durch die Wiedergabe des Textes der [X.]ranzschleife (" … In [X.]iebe Mama u. [X.]") ein klarer Bezug zu den dortigen [X.]lägern hergestellt ([X.]surteil [X.]O. Rn. 6, 17). Demgegenüber fehlt es hier an jeglicher Einbeziehung des [X.] in die Berichterstattung, so dass seine Persönlichkeitssphäre nicht als zum Thema des Berichts zugehörig erscheint (vgl. [X.]surteil vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.], 203, 212 f., juris Rn. 23 ff.).

2. Dasselbe gilt für die [X.]erstattung in Artikel [X.]. Dort heißt es zwar im letzten Satz, dass [X.] [X.]eichnam nach der Obduktion freigegeben und in der Nacht zu Mittwoch "von der Familie" abgeholt worden sei. Wer zur Familie gehört, verrät der Artikel aber nicht; wie in Artikel 11 wird auch hier nicht einmal mitgeteilt, dass und mit wem M. verheiratet war.

3. Nichts anderes gilt für die Berichterstattung in Artikel [X.] und in dem einleitenden Video [X.]. Auch hier ist - sowohl im gesprochenen und im eingeblendeten Text des [X.] [X.] als auch im anschließenden Text des Artikels [X.] - lediglich davon die Rede, dass "die Familie" [X.] [X.]eichnam bereits abgeholt habe. Außerdem spricht der Arzt B. der "Familie" laut Artikel [X.] sein Beileid aus. Dass damit auch der [X.]läger gemeint ist, der weder im Video [X.] noch im Artikel [X.] als [X.] Ehemann Erwähnung findet, erschließt sich dem [X.]eser nicht.

4. Entgegen der Auffassung der Revision des [X.] lässt sich eine unmittelbare Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] durch die [X.]erstattung in den Artikeln [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] auch nicht aus der Annahme herleiten, sie enthalte Informationen, die unter Verletzung der - gegenüber M. bestehenden - ärztlichen Schweigepflicht preisgegeben worden seien. Anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des [X.] vom 18. Mai 2004 (58148/00 - Éditions Plon v. France). Insbesondere lässt sich diesem Urteil nicht entnehmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verletzung einer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber einem Patienten eine unmittelbare Betroffenheit seiner Angehörigen in deren allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 8 Abs. 1 [X.] begründen kann.

II.

Hinsichtlich folgender Äußerungen ist die Revision des [X.] deshalb unbegründet, weil der Eingriff in sein Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht rechtswidrig ist:

Aus den Artikeln [X.] und [X.]:

"Notarzt seilte sich vom Hubschrauber ab

Es sind dramatische Bilder, die sich am Freitagabend in der Bucht [X.] im Norden der [X.]n Insel [X.] abspielten.

Ein Rettungshubschrauber wirbelt den Sand an der türkisfarbenen Bucht zwischen den Granitfelsen auf. Am 130 Meter langen Strand herrscht große Unruhe. Ärzte und Sanitäter kämpfen auf einem weißen Schlauchboot mit allen Mitteln um das [X.]eben von TV-Star [X.][…] [X.]] … - ihr unermüdlicher Einsatz hat am Ende keinen Erfolg.

Auch ein Helikopter kommt zur Hilfe, kann jedoch nicht landen.

Eine Augenzeugin zu BI[X.]D: ‚Der Arzt seilte sich ab. Es wurde noch auf dem Boot versucht, die Frau zu reanimieren und zu beatmen.‘

Ein [X.]rankenwagen bringt [X.]] zum [X.], knapp 25 [X.]ilometer entfernt. Von dort aus wird sie im Helikopter ins [X.]rankenhaus nach [X.] aufs Festland geflogen.

Doch auch ein Ärzteteam im [X.]rankenhaus [X.] kann für die Patientin (eingeliefert mit höchstem Alarm-Code ‚Rosso‘, …) nichts mehr tun.

Am frühen Abend wird [X.][…] [X.]] für tot erklärt"

sowie aus dem Artikel [X.] der Verweis:

"Der dramatische Rettungseinsatz im Video"

und die Bildunterschriften:

"Ein Pegaso-Hubschrauber der [X.]n [X.]uftrettung seilt den Notarzt am Strand ab. Der Hubschrauber konnte dort nicht landen" (zu [X.]ichtbild 1)

"Sand wird aufgewirbelt, Rettungskräfte befinden sich bei [X.]] auf dem Schlauchboot" (zu [X.]ichtbild 2)

"Unruhe am knapp 130 Meter langen Sandstrand von [X.] auf [X.]: hier wird alles versucht, um [X.]] zu retten" ([X.] [X.]ichtbild 3).

Aus dem [X.]:

"Hier seilt sich der Notarzt vom Hubschrauber ab … um Schauspielerin [X.][…] [X.]] (47) wiederzubeleben."

Aus dem Artikel [X.] 7:

"Der behandelnde [X.]ardiologe Dr. U[…] [X.][…] erklärte nun im Interview, was dann geschah: ‚Sie wurde erst an den Strand gebracht. Da war zufällig eine [X.]rankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte.‘"

Aus dem Artikel [X.]:

"Obduktion von [X.][…] [X.]]…

Wird die Todesursache heute geklärt?

…[X.]aut BI[X.]D-Informationen wurde der [X.]eichnam der [X.] Schauspielerin am Dienstag im [X.] in [X.] untersucht. Der obduzierende Arzt traf gegen 9.30 Uhr in der Rechtsmedizin ein, die Obduktion fand von 10 bis 13 Uhr statt…

[X.]linik-Sprecherin [X.]] S[…] am Montag zu BI[X.]D: ‚Ein verlässliches Ergebnis zum Ausgang der Autopsie werden wir erst am Mittwochmorgen haben. Bis dahin müssen wir uns gedulden.‘

Falls sich bei der Untersuchung Auffälligkeiten ergeben, könnte das Ergebnis auch erst mehrere Wochen später feststehen.

Nach BI[X.]D-Informationen aus der [X.]linik in [X.] ist noch nicht klar, was geschieht, [X.]n der [X.]eichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach [X.] geflogen wird.

Das [X.]rankenhaus der Stadt [X.] in [X.], in dem die tödlich verunglückte Schauspielerin obduziert wird

Zunächst wollen die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Ursache des Todes [X.][…] [X.]]s.

…sodass die Retter einen Hubschrauber riefen. Dieser flog sie unter der höchsten Priorität [X.]‘) ins Hospital aufs Festland nach [X.]. Das dortige [X.] konnte nichts mehr für [X.]] tun. Sie wurde am Freitagabend für tot erklärt."

1. Diese Äußerungen befassen sich überwiegend mit der Fortsetzung der vom [X.]läger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des Bootes, nämlich mit dem Einsatz eines Hubschraubers, der nicht landen kann und von dem sich ein Notarzt abseilt, mit dem Einsatz von medizinischem Personal am Strand bzw. auf dem Boot, mit dem Einsatz eines [X.]rankenwagens, mit dem Helikopterflug ins [X.]rankenhaus und mit der erfolglosen Behandlung dort.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betreffen diese Äußerungen den [X.]läger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Anders als in den Artikeln [X.], [X.], [X.] und [X.] wird der [X.]läger in den Artikeln [X.], [X.], [X.] 7 und [X.] sowie im [X.] erwähnt. Es werden - auch in Artikel [X.] 7, [X.]n auch dort von ihm nicht angegriffen - die von ihm anlässlich des Unglücks auf dem Bootsausflug ergriffenen Rettungsmaßnahmen geschildert. Mit diesen stehen die letztlich erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter, die Gegenstand der oben genannten Textpassagen sind, in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang. Der [X.]läger, der dieses Geschehen unmittelbar miterleben muss, bleibt auch in seinem nunmehr passiven Part für den [X.]eser zumindest "zwischen den Zeilen" präsent. Er ist thematisch in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre betroffen, weil das Geschehen um seine verunglückte Ehefrau in der Bucht und im [X.]rankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster Gefühle im Bangen um das [X.]eben seiner Frau (vgl. [X.] 1. a); [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 64-67).

b) Allerdings ist der Eingriff nicht rechtswidrig, weil er sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt. Die oben unter [X.] 1. b) genannten Gründe gelten hier entsprechend (vgl. auch [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 77-82). Dabei geht der [X.] davon aus, dass nicht nur der Einsatz der Hubschrauber und des [X.]rankenwagens, sondern auch der Einsatz der medizinischen Ersthelfer in der Bucht der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein können. Das gilt auch für deren Einsatz auf dem Boot. Noch zulässig sind daher die Äußerungen in den Artikeln [X.] und [X.], dass Ärzte und Sanitäter auf dem weißen Schlauchboot in einem "unermüdlichen Einsatz" "mit allen Mitteln" um das [X.]eben kämpfen und dass einer Augenzeugin zufolge noch auf dem Boot versucht wurde, "die Frau zu reanimieren und zu beatmen", ferner die Äußerungen in der Bildunterschrift zu [X.]ichtbild 2 ("…Rettungskräfte befinden sich bei [X.]] auf dem Schlauchboot") und in der Bildunterschrift zu [X.]ichtbild 3: ("…hier wird alles versucht, um [X.]] zu retten"). Nähere Einzelheiten, die nur mit einem indiskreteren Blick auf das private Boot zu erkennen wären, werden damit nicht preisgegeben. Anders als bei den im [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.] ([X.], 429 Rn. 44, 85) beurteilten Äußerungen wird die Situation des [X.] auf dem Boot während der Wiederbelebungsversuche nicht beleuchtet.

Details der öffentlichkeitsabgewandten Behandlungsmaßnahmen im [X.]rankenhaus werden in den Artikeln [X.], [X.] und [X.] - anders als in Artikel [X.] 7 (dazu unten III. 3.) - ebenfalls nicht mitgeteilt (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 79). Die Information, dass M. unter der Priorität ‚Codice Rosso‘ eingeliefert wurde, intensiviert den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] nicht.

Die Darstellung des äußeren Geschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Auch [X.]n die Artikel die Dramatik der Ereignisse teilweise ausschmücken ("dramatische Bilder", "der dramatische Rettungseinsatz", "Sand wird aufgewirbelt", es "herrscht große Unruhe"), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den [X.]eser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene [X.]eid der Angehörigen werfen zu lassen (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 81).

c) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über die Anwesenheit der "[X.]rankenschwester mit einem Defibrillator" am Strand dem Artikel [X.] 7 zufolge von dem [X.]ardiologen Dr. [X.][...] stammt. Selbst für den Fall, dass dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die Beklagte, die aus einem etwaigen Rechtsbruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den oben unter [X.] 4. a) ee) genannten Grundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der nicht näher beschriebene Einsatz der [X.]rankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum (am Strand) im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Entsprechendes gilt für die Erwähnung der übrigen Rettungsmaßnahmen in der Bucht, so dass dahinstehen kann, ob sich der [X.]läger für den Einwand in der Revisionsbegründung, die Berichterstattung beruhe "in wesentlichen Bestandteilen" auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisierten Vortrag stützen kann.

d) Soweit sich die Revision des [X.], auch im Rahmen einer Gehörsrüge, darauf beruft, die Berichterstattung sei "in wesentlichen Punkten (unstreitig) unwahr", ergibt sich dies im Hinblick auf die hier untersuchten Textpassagen weder aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung noch konkretisiert der vorinstanzliche Vortrag, auf den die Revision insoweit verweist, welche Punkte dies sein sollen.

2. Die Äußerungen in dem Artikel [X.] zur Obduktion und dazu, wann mit deren Ergebnis gerechnet werden kann, betreffen den [X.]läger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, sind aber nicht rechtswidrig. Die Ausführungen unter [X.] 2. zu der Äußerung über die Obduktion am Ende des [X.] gelten hier entsprechend. Für das [X.] ist auch hier entscheidend, dass sich der Text auf die durch ein berechtigtes öffentliches Interesse gerechtfertigte Information beschränkt, dass eine Obduktion stattfand, wie lange diese dauerte und wann das Ergebnis vorliegen könnte, während das Ergebnis selbst und Details dazu, welche Untersuchungen bei der Obduktion vorgenommen wurden, nicht mitgeteilt werden.

3. Die Aussage in Artikel [X.]: "Zunächst wollen die Ermittlungsbehörden vor Ort Gewissheit über die Ursache des Todes [X.][…] [X.]]s" steht unmittelbar vor dem - zulässigen (s.o. [X.] 3.) - Satz, dass [X.] Ehemann bereits eine Aussage bei der Polizei gemacht haben soll. Sie betrifft den [X.]läger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, ist aber nicht rechtswidrig. Wie unter [X.] 3. ausgeführt, besteht an der Information, dass die Polizei im Falle des - vom [X.]läger der Öffentlichkeit bekannt gegebenen - unerwarteten Todes eines vergleichsweise jungen Menschen ermittelt, ein nicht unerhebliches berechtigtes Interesse. Demgegenüber wiegt der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] [X.]iger schwer.

Die Aussage: "Nach BI[X.]D-Informationen aus der [X.]linik in [X.] ist noch nicht klar, was geschieht, [X.]n der [X.]eichnam freigegeben wird und ob er dann sofort nach [X.] geflogen wird" ist im [X.]ontext mit der - zulässigen (s.o. [X.] 3.) - Äußerung zu sehen, dass M. bei Feststellung einer natürlichen Todesursache gegen Ende der Woche nach [X.] überführt werden könnte. Sie ist ebenfalls zulässig; die unter [X.] 3. angeführten Gründe gelten hier entsprechend.

III.

Hinsichtlich der übrigen, vom Berufungsgericht für zulässig erachteten, [X.]erstattung ist die Revision des [X.] begründet, weil sie sein Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Die not[X.]dige Abwägung kann der [X.] selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Dabei unterstellt der [X.] zugunsten der [X.], dass auch der [X.]läger eine Person des öffentlichen [X.]ebens ist.

1. Die Frage in den Artikeln [X.] und [X.]: "Was war passiert?" bezieht sich auf das Unglück auf dem Meer, dessen anschließende Schilderung mit den Worten "[X.], fast 37 Grad (Wasser 26)" beginnt. Auch der im [X.] noch vor Sekunde 24 eingeblendete Text: "Bei einem Tauchausflug am Freitag verlor [X.]] das Bewusstsein" beschreibt das Unglück auf dem Meer. Zu diesem Thema gehört auch noch die Mitteilung in Artikel [X.], dass M. "zu dem Zeitpunkt" (als dem vorangegangenen Text zufolge der [X.]läger zurück in den Hafen fuhr) "nicht mehr bei Bewusstsein" gewesen sei. Für die Begründung der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des [X.] durch diese Äußerungen gelten die Ausführungen unter [X.] 3. a) und [X.]) [X.]) entsprechend.

2. An der den [X.]läger in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre berührenden Information in den Artikeln [X.] und [X.], dass M. unter ihrem Geburtsnamen W[…] im [X.]rankenhaus aufgenommen worden sei, besteht kein berechtigtes Interesse. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter [X.] 3. c), [X.]) [X.]) zu der inhaltsgleichen Äußerung in Artikel [X.] (dort anders als hier vom Berufungsgericht untersagt), wird verwiesen.

3. Hinsichtlich der Äußerungen im Artikel [X.] 7:

"[X.][…] [X.]]s Arzt im Interview ‚Wir versuchten 3 Stunden lang, sie wiederzubeleben‘

… Nun sprach der behandelnde Arzt in [X.] im Interview mit RT[X.] über das tragische Unglück - und wie er stundenlang vergeblich darum kämpfte, [X.]]s [X.]eben zu retten. …

‚Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so [X.][…] weiter…"

überwiegt das Schutzinteresse des [X.] das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Diese Informationen zu Details der Behandlung im [X.]rankenhaus stammen, wie sich schon aus den Artikeln ergibt, vom behandelnden Arzt des [X.]rankenhauses in [X.], der damit seine ärztliche Schweigepflicht verletzt hat. Der [X.] ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des [X.] an die [X.] musste der [X.] bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der Behandlung der M. autorisiert worden war. Die Äußerung über den dreistündigen bzw. stundenlangen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, und darüber, dass die Ärzte "das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen" konnten, gehen über die bloße Information, dass M. in der [X.]linik behandelt wurde und dass die Ärzte dort nichts mehr für sie tun konnten, hinaus. Sie geben - [X.]n auch nur geringfügigen - Aufschluss über die Art der erlittenen Gesundheitsschäden (am Herz) und die [X.]angwierigkeit der [X.] im [X.]rankenhaus. Diese Hinweise sind einerseits zu vage und pauschal, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätten; sie dienen eher der Befriedigung der Neugier und der Sensationslust des [X.]esers. Andererseits reichen sie aus, um den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des [X.] zu intensivieren, für den die lange Zeit der Behandlung und damit des Bangens um das [X.]eben seiner Frau mit einer enormen Belastung verbunden gewesen sein muss. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den [X.]läger traf, die genannte Information nur [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu verstärken (vgl. [X.]surteil vom 17. Mai 2022 - [X.], [X.], 429 Rn. 87 mwN).

E.

Die Revision des [X.] hinsichtlich der vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Bildberichterstattung ([X.]ichtbilder 1, 2, 5, Bildmaterial des [X.] bis Sekunde 23) ist unbegründet, da diese das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.]lägers in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre nicht verletzt.

I.

Das im Artikel [X.] abgedruckte [X.]ichtbild 5, das eine Badebucht mit Sonnenschirmen zeigt, betrifft den [X.]läger nicht unmittelbar in seiner Privatsphäre, da in dem gesamten Artikel der [X.]läger nicht erwähnt und ein Bezug zu ihm nicht hergestellt wird (s.o. [X.] 2.). Die Ausführungen unter [X.] 1. zum [X.]ichtbild 4 gelten hier entsprechend.

II.

Das [X.]ichtbild 1 und das Bildmaterial des [X.] in den ersten 35 Sekunden, also auch in dem vom Berufungsgericht für zulässig erachteten Teil bis Sekunde 23, zeigen einen Helikopter mit geöffneter [X.], von dem sich eine Person abseilt. Insoweit ist der [X.]läger unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Die Ausführungen unter [X.] 3. a) gelten hier entsprechend.

III.

[X.]ichtbild 2 zeigt die Badebucht mit Blick vom Strand auf das Meer, im Vordergrund sind Sonnenschirme, Badeliegen und Badegäste zu sehen. Die Bildunterschrift: "Sand wird aufgewirbelt, Rettungskräfte befinden sich bei [X.]] auf dem Schlauchboot" in Zusammenschau mit dem Text des Artikels [X.] lassen den [X.]eser erahnen, dass auf dem Wasser - neben zwei kleineren Booten - ein größeres weißes Boot sein könnte. Wegen der Unschärfe des Bildes, bedingt wohl auch durch den aufgewirbelten Sand, sind schon die Umrisse der Boote nur mit Mühe erkennbar; erst recht lässt sich nicht sagen, ob sich auf den Booten Personen befinden. Da das [X.]ichtbild 2 damit von dem Boot, auf dem sich M. befand, noch [X.]iger erkennen lässt als das [X.]ichtbild 3, ist es ebenso wie dieses zulässig. Auf die Ausführungen unter [X.] 2. wird verwiesen.

IV.

Das im [X.] von Sekunde 8 bis 11 eingeblendete kontextneutrale [X.] ist ein Bildnis im Sinne der §§ 22, 23 [X.]UG. Es verletzt den [X.]läger weder in seinem Recht am eigenen Bild noch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

[X.]     

      

Offenloch     

      

[X.]

      

Müller     

      

Böhm     

      

Meta

VI ZR 280/21

13.12.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 19. August 2021, Az: 10 U 1068/20

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 8 Abs 1 MRK, Art 10 Abs 1 MRK

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.12.2022, Az. VI ZR 280/21 (REWIS RS 2022, 8303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8303

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