Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2022, Az. VI ZR 123/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3192

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Gegenstand

Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau: Unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts; Situation großer emotionaler Belastung


Leitsatz

1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.

2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.

3. Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2021 - 10 U 1066/20 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:

1. "Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten ihr Herz nicht mehr zum Schlagen bringen."

wie geschehen in "neue woche" Nr. 28 vom 5. Juli 2019 auf Seite 13 in dem Artikel mit der Überschrift "Todes-Schock! Das ganze Drama";

2. "Der dort behandelnde Kardiologe Dr.    L.       erklärt gegenüber [X.]: 'Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.'

Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des Klinikums."

wie geschehen in "Viel Spaß" Nr. 29 vom 10. Juli 2019 auf Seite 7 in dem Artikel mit der Überschrift "Schockierend! Mysteriöser Tod mit 47".

II. Die Berufung der Beklagten wird auch insoweit zurückgewiesen.

[X.] Die weitergehende Revision des [X.] und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 75 %, der Kläger trägt 25 %.

von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von zwei Wortberichterstattungen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum [X.]egenstand haben.

2

Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel [X.]. Am 28. Juni 2019 erlitt M. während eines Bootsausflugs mit dem Kläger beim [X.] einen plötzlichen Herzstillstand ("[X.]"). Der Kläger steuerte das Boot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels [X.]andemöglichkeit ein Notarzt abseilte und versuchte, die Verunglückte auf dem Boot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem Festland gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.

3

Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des [X.] der Presseagentur dpa mit, dass M. während eines Aufenthalts in [X.] völlig unerwartet gestorben sei und dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.

4

Die Beklagte veröffentlichte am 5. Juli 2019 in der von ihr verlegten Zeitschrift "neue Woche" den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 1) mit der Überschrift "Todes-Schock! Das ganze Drama" ([X.] nur hier):

"Es ist unfassbar! Die schöne Schauspielerin starb ganz plötzlich im Familien-Urlaub

Bei einem Bootsausflug mit [X.], Regisseur [X.][…] R[…] [(Vor- und Nachname des [X.])]…, verlor [X.]…(Vorname der Ehefrau des [X.])] beim Schwimmen vor [X.] plötzlich das Bewusstsein. [X.][…] zog seine Frau sofort aus dem Wasser, rief umgehend Hilfe.

Ihr Herz hörte auf zu schlagen

Es folgten dramatische Augenblicke des [X.]. ‘[X.]…] M[…] wurde erst an den Strand gebracht. Dort war zufällig eine Krankenschwester mit einem Defibrillator‘, schilderte Kardiologe Dr. U[...] [X.]…] auf [X.]. Doch die Maßnahme blieb ohne Erfolg.

Ein Helikopter flog [X.]…] ins 70 Kilometer entfernte [X.]rosseto ins Krankenhaus [X.] ans Festland. Dort kämpften die Ärzte um ihr [X.]eben. ‘Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘“

5

Am 10. Juli 2019 veröffentlichte die Beklagte ferner in der von ihr verlegten Zeitschrift "[X.]" den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 2) mit der Überschrift "[X.]…] M[…] - Schockierend! [X.]" ([X.] nur hier):

"[X.]emeinsam mit ihrem Ehemann [X.][…] R[…] … genießt [X.]…] M[…] … einen Bade- und [X.] vor der Küste von [X.]. Alles scheint so wunderbar. Doch dann passiert das Unfassbare und die Schauspielerin verstirbt plötzlich in den [X.]

[X.]egen 15 Uhr startet das Ehepaar vom [X.], einem Hafen im Nordwesten [X.]s, mit dem Boot von Freunden aufs offene Meer hinaus. … [X.]…] M[…] geht ins Wasser, zum Schwimmen und Tauchen. Plötzlich bemerkt [X.], dass sie Schwierigkeiten hat. Sie wird bewusstlos, schluckt wohl jede Menge Wasser. Er reagiert sofort, zieht sie schnellstmöglich aus dem Meer. Der [X.] Filmregisseur setzt einen Notruf ab, rast mit dem Boot zurück an [X.]and. Im Hafen wartet schon ein Krankenwagen auf die mittlerweile bewusstlose [X.]…

Doch die Ersthelfer können nichts ausrichten. Ein Rettungshubschrauber wird gerufen, der Notarzt seilt sich ab. Es sind dramatische Szenen, die sich abspielen. Die Mutter von drei Kindern wird aufs Festland, ins [X.] von [X.]rosseto, geflogen. Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] [X.]…] erklärt gegenüber [X.]: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ [X.]…] M[…] verstirbt in der Klinik.

… Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des [X.]."

6

Mit der Klage hat der Kläger verlangt, die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen zu verurteilen.

7

Das [X.]andgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]andgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der Äußerungen zum [X.]eschehen am Strand und im Krankenhaus in [X.]rosseto sowie zur Diagnose nach der Obduktion abgewiesen hat.

8

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

A.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die Berichterstattung in zwei Teile mit unterschiedlicher Erzählperspektive gliedern lasse. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen berichtet. Dann folge ein Text, mit welchem über das [X.]eschehen im [X.] an die Bergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.

Von den Äußerungen im jeweils ersten Teil der beiden Artikel sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im [X.]bereich seiner Privatsphäre betroffen. Die [X.] des angesichts der akuten Notsituation auf sich gestellten [X.] seien unter höchster emotionaler Belastung geschehen und hätten vor der Küste auf dem Boot stattgefunden, so dass die innere Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich betroffen sei. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des [X.] die schutzwürdigen Interessen der Beklagten. Die Belange der Beklagten beschränkten sich auf das Anliegen, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des [X.]eschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger könne nicht den öffentlichen Personen zugeordnet werden und könne daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Beklagte gebe die Distanz eines Berichterstatters auf und schildere die Situation, als verfüge sie hinsichtlich des [X.] über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des [X.]esundheitszustandes der Ehefrau des [X.], sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen [X.]. Auf einen Zeugen der [X.]eschehnisse auf dem Meer könne sich die Beklagte nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.

Von der Berichterstattung im jeweils zweiten Teil der beiden Artikel, in der es um die notfallmäßige Versorgung der Ehefrau des [X.] und das Ergebnis dieser Bemühungen gehe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt des Berichts, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, [X.]n durch die Beklagte solche Details an die Öffentlichkeit getragen worden wären, durch deren Offenlegung sich Trauer und [X.]eid verstärkten. Die Berichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem [X.]eid der Hinterbliebenen und der Distanz zum [X.]eschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die Berichterstattung im jeweils zweiten Teil erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des [X.]. Die Distanz bleibe auch insoweit gewahrt, als die mehrstündigen Behandlungsbemühungen und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) geschildert würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von [X.] und Diagnose werde, solange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des [X.]. Der Umstand, dass sich hier einer der behandelnden Ärzte denkbar pauschal dahin geäußert habe, M. habe einen Herzstillstand erlitten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des [X.]eids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken.

B.

Die Revision der Beklagten betrifft folgende, von den Vorinstanzen beanstandete Textpassagen:

Aus Artikel 1: “… Bei einem Bootsausflug mit [X.], Regisseur [X.][…] R[…]…, verlor [X.][…] beim Schwimmen vor [X.] plötzlich das Bewusstsein. [X.][…] zog seine Frau sofort aus dem Wasser, rief umgehend Hilfe… Es folgten dramatische Augenblicke des [X.]. ‘[X.][…] M[…] wurde erst an den Strand gebracht.‘“

Aus Artikel 2: “[X.]emeinsam mit ihrem Ehemann [X.][…] R[…] … genießt [X.][…] M[…] … einen Bade- und [X.] vor der Küste von [X.]… [X.]egen 15 Uhr startet das Ehepaar vom [X.], einem Hafen im Nordwesten [X.]s, mit dem Boot von Freunden aufs offene Meer hinaus. … [X.][…] M[…] geht ins Wasser, zum Schwimmen und Tauchen. Plötzlich bemerkt [X.], dass sie Schwierigkeiten hat. Sie wird bewusstlos, schluckt wohl jede Menge Wasser. Er reagiert sofort, zieht sie schnellstmöglich aus dem Meer. Der [X.] Filmregisseur setzt einen Notruf ab, rast mit dem Boot zurück an [X.]and.“

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung dieser Textberichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 B[X.]B i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] zusteht.

I.

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die von der Revision der Beklagten betroffene Textberichterstattung das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre beeinträchtigt wird.

1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen Bereich der eigenen [X.]ebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.], 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - Bereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. BVerf[X.]E 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; BVerf[X.], [X.], 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - [X.], NJW 2018, 3509 [X.] mwN) sowie Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie [X.]efühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das [X.]eben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des Bangens um dessen [X.]eben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 41).

2. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigt die [X.] der vom Berufungsgericht beanstandeten Textpassagen das Recht des [X.] auf Achtung der Privatsphäre.

a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen [X.]esers dieser [X.] (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN) befassen sich diese Textpassagen damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit dem Boot vor der Insel [X.] unterwegs waren, dass M. schwamm (dem Artikel 2 zufolge auch tauchte) und dabei das Bewusstsein verlor. Der Kläger zog der Berichterstattung zufolge M. aus dem Wasser ins Boot und rief Hilfe bzw. setzte einen Notruf ab. M. wurde an [X.]and gebracht, laut Artikel 2 durch den Kläger.

b) Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische Bereich der Privatsphäre des [X.] betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines [X.], mit dem sich das Ehepaar einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es - je nach den [X.]egebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher Beobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Schilderung des [X.] und der Rettungsmaßnahmen des [X.] greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des [X.] ein, weil dieser auf dem Boot plötzlich einer Situation höchster emotionaler Belastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das [X.]eben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Mitteilung, dass [X.] das Bewusstsein verlor, nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen und von der Revision der Beklagten insoweit nicht angegriffen - auch unmittelbar die des [X.], weil diese Veränderung des [X.]esundheitszustands während des gemeinsamen [X.] der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des [X.] war.

c) [X.] des [X.] hinsichtlich des hier geschilderten [X.]eschehens liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellung des [X.]andgerichts durch seinen Rechtsanwalt der [X.] nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem Aufenthalt in [X.] mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist.

II.

Die Beeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des [X.] überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 [X.][X.], Art. 10 [X.] geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung.

1. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen [X.]rundrechte und [X.]ewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, [X.]n das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - [X.], NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).

a) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 [X.][X.], Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).

b) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können. Zum [X.] der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im [X.]rundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der [X.]eser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 23 mwN).

c) Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen [X.]ebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer [X.] [X.]esellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des E[X.]MR).

d) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, [X.]n es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen [X.]ebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 25).

2. Nach diesen [X.]rundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des [X.] nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

a) Zwar war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des [X.] eine in [X.] sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen [X.]ebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das [X.]eben eines mitten im [X.]eben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub) ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche [X.] in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.

b) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] so gewichtig, dass die Berichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Das ergibt sich nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende [X.]eschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird. Die zur Rechtswidrigkeit der Berichterstattung führende Intensität des Eingriffs liegt aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands der Ehefrau des [X.] in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das [X.]eben seiner Ehefrau kämpfen musste. Auch soweit, wie in Artikel 2, seine [X.]efühle in den angegriffenen Textzeilen nicht thematisiert werden, gewährt die Schilderung einen Einblick in den außergewöhnlichen emotionalen Zustand, in dem sich der Kläger in dieser Situation befunden haben muss. In Artikel 1 wird dieser mit den Worten "dramatische Augenblicke des [X.]" ausdrücklich angesprochen. Die Berichte ermöglichen so einen Blick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das [X.]eben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene [X.]efühlsspektrum des [X.]. Ob die Beschreibung stilistisch, wie vom Berufungsgericht angenommen und von der Revision der Beklagten angegriffen, in diesem Teil der Berichte aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten [X.]icht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.

c) Darauf, dass darüber hinaus nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatsächlichen Feststellungen des [X.]andgerichts die Tatsachenbehauptungen unwahr sind, dass M. das Bewusstsein verloren habe und dass sie, wie in Artikel 2 behauptet, zum Tauchen gegangen sei, kommt es nach alledem für das zugunsten des [X.] ausfallende Abwägungsergebnis ebenso [X.]ig an wie auf die Erwägung des Berufungsgerichts, dass sich die Beklagte auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen könne und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen, wie vom Kläger vermutet, auf [X.] von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.

3. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die beanstandeten Textpassagen für das Verständnis des nachfolgenden Textes unabdingbar sind und ob der nach der Verurteilung zur Unterlassung der [X.] des beanstandeten Teils verbleibende Text dann noch Sinn macht. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen [X.] die beanstandete Äußerung stets in dem [X.]esamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN). Dies hindert nicht, die [X.] einer nach diesem [X.]rundsatz in ihrem Aussagegehalt zutreffend erfassten Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die Beklagte verkennt, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum [X.]egenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der Frau M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang.

C.

Die Revision des [X.] betrifft folgende, vom Berufungsgericht für rechtmäßig erachtete Textpassagen:

Aus Artikel 1: “‘Dort war zufällig eine Krankenschwester mit einem Defibrillator‘, schilderte Kardiologe Dr. U[...] [X.][…] auf RT[X.]. Doch die Maßnahme blieb ohne Erfolg. Ein Helikopter flog [X.][…] ins 70 Kilometer entfernte [X.]rosseto ins Krankenhaus [X.] ans Festland. Dort kämpften die Ärzte um ihr [X.]eben. ‘Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘“

Aus Artikel 2: “Im Hafen wartet schon ein Krankenwagen auf die mittlerweile bewusstlose [X.]… Doch die Ersthelfer können nichts ausrichten. Ein Rettungshubschrauber wird gerufen, der Notarzt seilt sich ab. Es sind dramatische Szenen, die sich abspielen. Die Mutter von drei Kindern wird aufs Festland, ins Klinikum [X.] von [X.]rosseto, geflogen. Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] [X.][…] erklärt gegenüber RT[X.]: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ [X.][…] M[…] verstirbt in der Klinik. … Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des [X.].“

Die Revision des [X.] ist insoweit begründet, als das Berufungsgericht seine Klage auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung folgender Textpassagen abgewiesen hat:

Aus Artikel 1: “Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.“

Aus Artikel 2: “Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] [X.][…] erklärt gegenüber RT[X.]: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ … Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des [X.].“

Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 B[X.]B i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] zu.

Im Übrigen ist seine Revision unbegründet.

I.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Kläger auch durch die den [X.]egenstand seiner Revision bildenden Textpassagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre unmittelbar beeinträchtigt.

1. [X.]egen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch [X.]üterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 B[X.]B genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - [X.], B[X.]HZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - [X.], [X.], 1790, 1791, juris Rn. 11).

2. Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der [X.] steht oder auf [X.] sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des Berichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, [X.]n der Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso [X.]ig reicht aus, dass [X.]eser den beanstandeten Bericht zum Anlass nehmen, den [X.] auf den Bericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des [X.], in denen sich gar nicht der Inhalt der [X.], sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - [X.], B[X.]HZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - [X.], [X.], 1790, 1791, juris Rn. 12).

Demnach hängt es von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - [X.], B[X.]HZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; O[X.][X.] Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - [X.], [X.], 758, 759, juris Rn. 28-30; O[X.][X.] Düsseldorf, [X.], 574 f., juris Rn. 19 f.; [X.][X.] Berlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, [X.], 540, 541; O[X.][X.] Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).

3. Nach diesen [X.]rundsätzen ist der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht von den Textpassagen, die den [X.]egenstand seiner Revision bilden, unmittelbar betroffen.

a) Die angegriffenen Textpassagen befassen sich mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte an [X.]and, nämlich mit der Behandlung durch eine Krankenschwester (Artikel 1) bzw. Ersthelfer (Artikel 2) am Strand, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und mit der Behandlung dort. In Artikel 2 wird ferner das Obduktionsergebnis "Herzstillstand" mitgeteilt.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts betrifft dies den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Zwar trifft die Beurteilung des Berufungsgerichts zu, dass der Kläger nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schilderungen steht; er wird hier noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. Bei der Erfassung des [X.] muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem [X.]esamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN).

aa) Die geschilderten, im Ergebnis erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor im Artikel beschriebenen Rettungsmaßnahmen des [X.]. Die Rolle des [X.] wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den [X.]eser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das [X.]eben seiner Frau fortsetzen, gleichsam "zwischen den Zeilen" präsent. Dies gilt unabhängig davon, ob er - was vom Berufungsgericht nicht festgestellt und in dem Artikel auch nicht mitgeteilt ist - seine Frau auf dem Flug nach [X.]rosseto begleiten durfte. Der gesamte Abschnitt von dem Unglück im Meer bis zum Ende der Behandlung im Krankenhaus betrifft die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands der Ehefrau des [X.] und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den Kläger, [X.]n auch am Ende möglicherweise in räumlicher Hinsicht nur aus der Ferne. Die Einbeziehung seiner Person wird in beiden Artikeln noch verstärkt durch ein jeweils beigefügtes - nicht angegriffenes - Bild aus früheren Zeiten, das ihn zusammen mit seiner Ehefrau zeigt und in seinem Untertitel unter anderem auf die zehnjährige Ehe verweist. Ferner werden im [X.] an die angegriffenen Textpassagen in beiden Artikeln die Auswirkungen des [X.] auf den Kläger thematisiert. Die Persönlichkeitssphäre des [X.] erscheint damit selbst als zum Thema des Berichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.

Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz der Ersthelfer am Strand und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des [X.] ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das [X.]eschehen rund um die verunglückte Ehefrau des [X.] am Strand und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster [X.]efühle im Bangen um das [X.]eben seiner Frau.

bb) Auch im Hinblick auf die Mitteilung der Diagnose nach der Obduktion in Artikel 2 ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Auch insoweit sieht der Senat bei der gebotenen Betrachtung des [X.]esamtzusammenhangs des Artikels die Persönlichkeitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des Berichts zugehörig. Zwar bildet die Information über [X.] Tod ("[X.][…] M[…] verstirbt in der Klinik") mit der folgenden Zwischenüberschrift ("[X.]") eine Zäsur zwischen der Darstellung der [X.]eschehnisse um die vergeblichen [X.] und der Mitteilung des [X.]. Auch hier bleibt der Kläger aber für den [X.]eser durch das ihn mit M. zeigende Bild, den Verweis auf die zehnjährige Ehe und den folgenden Text, in dem sein [X.]eid nach [X.] Tod thematisiert wird, präsent. Ferner wird mit der Mitteilung der Todesursache (Herzstillstand) der Bogen zu dem Unglücksfall gespannt, den der Kläger ausweislich des Artikels bei der Bootsfahrt unmittelbar miterlebt hat und der die hohe psychische Belastung vom Bangen um das [X.]eben seiner Frau bis zur Trauer um sie ausgelöst hat.

c) Die Erwägungen des Berufungsgerichts dazu, ob durch die Berichterstattung Details in die Öffentlichkeit getragen werden, durch deren Offenlegung sich Trauer und [X.]eid des [X.] verstärken und ob die gebotene Distanz und der den Hinterbliebenen geschuldete Respekt aufgegeben wurden, sind erst für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, von Bedeutung, nicht aber für die Frage der Unmittelbarkeit dieser Beeinträchtigung.

II.

Die Beeinträchtigung ist nur teilweise rechtswidrig. Die not[X.]dige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das Schutzinteresse des [X.] überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 [X.][X.], Art. 10 [X.] geschützte Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung nur insoweit, als es um die Mitteilung geht, dass die Ärzte im Krankenhaus drei Stunden lang versuchten, M. wiederzubeleben, aber [X.] Herz nicht mehr zum Schlagen bringen konnten, und dass M. nach dem Ergebnis der Obduktion einen Herzstillstand erlitt. Für die Informationen über den Einsatz der Ersthelfer am Strand und des Rettungshubschraubers zum Flug in das Krankenhaus gilt das nicht, ebenso [X.]ig für die bloße Mitteilung, dass die Ärzte um [X.] [X.]eben kämpften (Artikel 1) und dass M. in der Klinik verstarb (Artikel 2).

1. Dabei ist hinsichtlich der Mitteilung über den Einsatz der Krankenschwester mit Defibrillator am Strand (Artikel 1), die Einzelheiten der Behandlung in der Klinik (Artikel 1 und 2) und die Diagnose nach der Obduktion (Artikel 2) im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass diese Informationen, wie sich schon aus den Artikeln selbst ergibt, von dem Kardiologen Dr. [X.]. bzw. dem Medizinischen Direktor Dr. B. stammen, die, wie vom Berufungsgericht durch Bezugnahme auf das [X.]andgerichtsurteil tatbestandlich festgestellt, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden worden sind.

a) Allerdings wird auch die [X.] rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 [X.][X.]) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem [X.]esichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] dazu führen, dass der [X.]rundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 21 mwN).

b) Bei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten [X.] und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem [X.]rundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres [X.]ewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der [X.]ewährleistung des Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] kommt dagegen umso geringeres [X.]ewicht zu, je mehr sich die [X.] unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 22 mwN).

c) Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Zweck der [X.] verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden [X.]üterabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer Betracht bleiben darf (vgl. E[X.]MR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, [X.]n dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Betroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 23 f. mwN).

2. Hinsichtlich der Passagen: “‘Dort war zufällig eine Krankenschwester mit einem Defibrillator‘, schilderte Kardiologe Dr. U[...] [X.][…] auf RT[X.]. Doch die Maßnahme blieb ohne Erfolg. Ein Helikopter flog [X.][…] ins 70 Kilometer entfernte [X.]rosseto ins Krankenhaus [X.] ans Festland. Dort kämpften die Ärzte um ihr [X.]eben“ (Artikel 1) und “Im Hafen wartet schon ein Krankenwagen auf die mittlerweile bewusstlose [X.]… Doch die Ersthelfer können nichts ausrichten. Ein Rettungshubschrauber wird gerufen, der Notarzt seilt sich ab. Es sind dramatische Szenen, die sich abspielen. Die Mutter von drei Kindern wird aufs Festland, ins Klinikum [X.] von [X.]rosseto, geflogen… [X.][…] M[…] verstirbt in der Klinik.“ (Artikel 2) lässt sich der Eingriff in das Recht des [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

a) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom Kläger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass der Einsatz des Krankenwagens und der Ersthelfer bzw. der Krankenschwester am Strand, des Rettungshubschraubers und des sich abseilenden Notarztes geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind.

b) Demgegenüber tritt das Interesse des [X.], mit der Bewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das [X.]eben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom Berufungsgericht angenommen und von beiden Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der [X.]eschehnisse auf dem Meer einerseits und an [X.]and andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des [X.] durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an [X.]and die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen Belastung im Bangen um das [X.]eben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem [X.]eser, [X.]n auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die genannten Rettungsmaßnahmen durch den Krankenwagen, die Ersthelfer, die Krankenschwester, den Helikopter und den Notarzt, anders als die des [X.] auf dem Meer, nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im [X.]egenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort - auch ohne indiskrete Beobachtung - auf sich zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die angegriffene Schilderung in diesen Abschnitten im Wesentlichen auf eine eher pauschale Aufzählung der ohne Weiteres wahrnehmbaren Ereignisse und Handlungen Dritter beschränkt; Details, etwa solche der [X.], werden nicht ausgebreitet. Die Information, dass der Rettungshubschrauber in einen Ort mit Krankenhaus flog, beschränkt sich auf eine Tatsache, die nach der Bergung einer verunglückten Person selbstverständlich ist. Abgesehen von den Angaben zu Ort und Namen des Krankenhauses, mit denen der Eingriff in die Privatsphäre des [X.] nicht intensiviert wird (im Zeitpunkt der [X.] des Artikels befand sich M. nicht mehr in dem Krankenhaus), werden auch insoweit keine Details preisgegeben. Das gilt auch noch für den anschließenden Satz in Artikel 1: “Dort kämpften die Ärzte um ihr [X.]eben“, der - anders als die Folgesätze - ebenfalls nur mitteilt, was nach der Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus selbstverständlich ist, ohne Details zur Behandlung im Krankenhaus preiszugeben. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Mitteilung im Artikel 2, dass M. in der Klinik verstorben ist. Diese Information geht über die Selbstöffnung des [X.] gegenüber der Presse nur insoweit hinaus, als der Ort des Todes (in der Klinik) preisgegeben wird. Ist aber die Berichterstattung über die Einlieferung der M. in ein Krankenhaus durch einen Rettungshubschrauber durch ein berechtigtes Informationsinteresse gerechtfertigt, so gilt dies auch für die Mitteilung, dass der vom Kläger bekannt gegebene Tod dort eintrat.

Die Darstellung dieses äußeren [X.]eschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Sie dient nicht dazu, den [X.]eser lediglich einen voyeuristischen Blick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene [X.]eid der Angehörigen werfen zu lassen. Der Senat folgt der in anderem Zusammenhang erfolgten Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Artikel insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem [X.]eid der Angehörigen vermissen lassen und den Kläger nicht "vorführen".

c) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über den Einsatz der "Krankenschwester mit einem Defibrillator" am Strand dem Artikel 1 zufolge von dem Kardiologen Dr. [X.]. stammt. Selbst für den Fall, dass auch dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die Beklagte, die aus einem etwaigen Rechtsbruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den unter 1. genannten [X.]rundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der Einsatz der Krankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Abgesehen davon beschränkt sich die Berichterstattung insoweit auf die Anwesenheit der Krankenschwester und darauf, dass ihre "Maßnahme" (wohl: Einsatz des Defibrillators) erfolglos blieb. Entsprechendes gilt für die Schilderung der übrigen Rettungsmaßnahmen am Strand, so dass dahinstehen kann, ob sich der Kläger für den Einwand in der Revisionsbegründung, die "ganze Berichterstattung" sei maßgeblich auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, aufgebaut, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisierten Vortrag stützen kann. Dass im Krankenhaus die Ärzte um [X.] [X.]eben kämpften (Artikel 1), erscheint, wie oben ausgeführt, für sich genommen nach der Einlieferung eines Notfallpatienten selbstverständlich und bedarf keiner Preisgabe durch ärztliche [X.]eheimnisträger.

3. Hinsichtlich der Passagen: “Wir haben dann drei Stunden lang versucht, sie wiederzubeleben. Aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen“ (Artikel 1) und “Der dort behandelnde Kardiologe Dr. U[...] [X.][…] erklärt gegenüber RT[X.]: ‘Auch wir haben dann drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, aber wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen.‘ … Die traurige Diagnose nach der Obduktion: Die Schauspielerin erlitt einen Herzstillstand, bestätigte der Medizinische Direktor des [X.]“ (Artikel 2) überwiegt hingegen das Schutzinteresse des [X.] das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

a) Diese Informationen stammen, wie sich aus den Artikeln ergibt, von den Ärzten des Krankenhauses in [X.]rosseto, die damit ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt haben. Der Beklagten ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des [X.] an die [X.] musste der Beklagten bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf Bitten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der Behandlung der M. oder die Todesursache vom Kläger oder sonstigen Familienmitgliedern autorisiert worden war.

b) Die Mitteilung über den dreistündigen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, dient eher der Befriedigung der Neugier und der Sensationslust des [X.]esers, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätte. Zugleich ist sie geeignet, den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des [X.] zu intensivieren, für den diese drei Stunden des Bangens um das [X.]eben seiner Frau mit einer enormen Belastung verbunden gewesen sein müssen. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurden, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu verstärken (vgl. E[X.]MR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Rn. 47 - Éditions Plon v. France).

c) [X.] über das Ergebnis der Obduktion einer bekannten Schauspielerin beschränkt sich zwar nicht auf die bloße Befriedigung von Neugier. Denn der Tod eines gesund erscheinenden, mitten im [X.]eben stehenden Menschen ist nur schwer begreiflich. Dem [X.]eser wird anhand des tragischen Einzelfalls einer Person des öffentlichen [X.]ebens vor Augen geführt, dass ein Herzstillstand auch dem [X.]eben eines vergleichsweise jungen Menschen ein jähes Ende setzen kann.

Der Öffentlichkeitswert ist aber nicht so hoch, dass er die Preisgabe der rechtswidrig erlangten Information rechtfertigen würde. Es geht nicht um die Aufdeckung von "Missständen" oder ähnliche die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, sondern um eine Information, die den Körper der Verstorbenen betrifft und im Rahmen einer öffentlichkeitsabgewandten Obduktion gewonnen wurde. Der Eingriff in das Recht des [X.] wiegt demgegenüber schwer. Der Herzstillstand war der Auslöser für das von ihm unmittelbar miterlebte [X.]eschehen im Meer und für den anschließenden Kampf um das [X.]eben seiner Frau. Auch hier war und ist der Umstand, dass die Todesursache nur [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu verstärken.

[X.]     

      

v. [X.]     

      

[X.]

      

Müller     

      

[X.]inder     

      

Meta

VI ZR 123/21

17.05.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 1. April 2021, Az: 10 U 1066/20

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2022, Az. VI ZR 123/21 (REWIS RS 2022, 3192)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3192 MDR 2022, 1023-1024 REWIS RS 2022, 3192

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