ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT PROMINENTE BUNDESGERICHTSHOF (BGH) PERSÖNLICHKEITSRECHT Hinzufügen
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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über den Tod der Ehefrau: Unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung eines nahen Angehörigen; Bangen um das Leben eines nahen Angehörigen
1. Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der Ehefrau.
2. Gegen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Es hängt von den Umständen einer Berichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt.
3. Eine vom Recht auf Achtung der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler Belastung kann auch die des Bangens um das Leben eines nahen Angehörigen sein.
I. Auf die Revisionen des [X.] und der Beklagten zu 2 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 1. April 2021 - 10 U 1058/20 - im Kostenpunkt und
1. auf die Revision des [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 1 unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:
a) "[X.]: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘
Ihr Herz schlug nicht mehr
‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben."
wie geschehen in dem Artikel "[X.]: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘" vom 1. Juli 2019 auf www.bunte.de;
b) "Das Obduktionsergebnis ist [X.]
…wie der Medizinische Direktor des Klinikums in [X.], Dr. B. gegenüber ‘Bild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der [X.] könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ‘Bild‘ holte M. Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach [X.] überführt werden."
wie geschehen in dem Artikel "Das Obduktionsergebnis ist [X.] Daran starb die Schauspielerin!" vom 3. Juli 2019 auf www.bunte.de.
Die Berufung der Beklagten zu 1 wird auch insoweit zurückgewiesen.
2. auf die Revision des [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der Beklagten zu 2 unter Abänderung des Urteils der 27. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2020 abgewiesen worden ist in Bezug auf folgende Äußerungen:
a) "Beim [X.] verunglückt
[X.]"
wie geschehen auf der Titelseite der Zeitschrift [X.] vom 4. Juli 2019;
b) "Beim [X.] verunglückt.
Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen.
[X.]ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der [X.] des [X.] kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von [X.]für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von [X.] noch aus."
wie geschehen in [X.] vom 4. Juli 2019 in dem Artikel mit der Überschrift "Drama um ihren Tod vor der Insel Elba";
c) "Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten - das der [X.] Schauspielerin [X.], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen.
Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?
Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen.
Der Leichnam von [X.], so erfährt [X.] aus dem Freundeskreis der [X.] Schauspielerin, befindet sich bereits in [X.]."
wie geschehen in [X.] vom 11. Juli 2019 in dem Artikel mit der Überschrift "[X.] über ihre letzten Stunden" auf den Seiten 24/25.
Die Berufung der Beklagten zu 2 wird auch insoweit zurückgewiesen.
3. auf die Revision der Beklagten zu 2 insoweit aufgehoben, als darin die Berufung der Beklagten zu 2 gegen ihre Verurteilung im Urteil der 27. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juli 2020 zurückgewiesen worden ist, es zu unterlassen, folgende Äußerung zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
"Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von [X.] in den [X.] ."
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
[X.] Die weitergehenden Revisionen des [X.] und der Beklagten zu 2 sowie die Revision der Beklagten zu 1 werden zurückgewiesen.
I[X.] Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 35 %, die Beklagte zu 1 trägt 27 % und die Beklagte zu 2 trägt 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten des [X.] trägt die Beklagte zu 1 27 %, die Beklagte zu 2 38 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 trägt der Kläger 4 %, von denen der Beklagten zu 2 31 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen
Der Kläger nimmt die [X.]eklagten auf Unterlassung von Wort- und [X.]ildberichterstattungen in diversen Print- und Onlinebeiträgen in Anspruch, die den Tod seiner Ehefrau zum [X.]egenstand haben.
Der Kläger war mit der Schauspielerin M. verheiratet. Das Ehepaar verbrachte mit seinen drei Kindern den Sommerurlaub 2019 auf der Insel [X.]. Am 28. Juni 2019 erlitt M. während eines [X.]ootsausflugs mit dem Kläger beim [X.] einen plötzlichen Herzstillstand ("[X.]"). Der Kläger steuerte das [X.]oot umgehend an den Strand. Dorthin kam ein Hubschrauber, aus dem sich mangels [X.]andemöglichkeit ein Notarzt abseilte und versuchte, die Verunglückte auf dem [X.]oot zu reanimieren. Schließlich wurde M. in ein Krankenhaus auf dem [X.]land gebracht. Auch dort scheiterten jedoch alle Wiederbelebungsversuche.
Am 30. Juni 2019 teilte der damalige Rechtsanwalt des [X.] der Presseagentur dpa mit, dass M. während eines Aufenthalts in [X.] völlig unerwartet gestorben sei und dass weitere Angaben auf [X.]itten der Familie nicht gemacht würden. Eine Entbindung der behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht erfolgte nicht.
Die [X.]eklagte zu 1 ist [X.]etreiberin des Internetportals www.bunte.de, die [X.]eklagte zu 2 verlegt die Zeitschrift [X.].
Die [X.]eklagte zu 1 veröffentlichte am 1. Juli 2019 auf www.bunte.de den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 1, [X.] nur hier):
"[X.]ehandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen‘
Der überraschende Tod der beliebten Schauspielerin [X.][…] [X.]] [(Vor- und Nachname der Ehefrau des [X.])] … war nicht nur für die Familie … ein großer Schock. Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in [X.]. …
[X.]aut [X.] Medien verlor [X.]] beim [X.] im offenen Meer aus bisher ungeklärten [X.]ründen das [X.]ewusstsein. Ehemann [X.][…] [(Vorname des [X.])] reagierte zwar sofort, zog sie aufs [X.]oot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. ‘Sie wurde zuerst an den Strand gebracht. Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] [X.][…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus [X.] in [X.]rosseto. Dorthin wurde [X.][…] [X.]] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der [X.]ucht von [X.] auf [X.] fehlgeschlagen waren.
Ihr Herz schlug nicht mehr
‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen‘, so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben."
Die [X.]eklagte zu 2 veröffentlichte am 4. Juli 2019 die Zeitschrift [X.] mit folgender Titelseite ([X.] nur hier):
"[X.]eim [X.] verunglückt
[X.][…] [X.]]
Das Drama um ihren frühen Tod
… [X.] versuchte verzweifelt, sie zu retten"
und dem folgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 2, [X.] nur hier):
"[X.]eim [X.] verunglückt
Vergangenen Freitag … fahren [X.][…] [X.]] und [X.]…] wie schon öfter mit dem eleganten [X.]oot von Freunden vom romantischen Fischerort [X.] hinaus aufs Meer. Sie mieten sich zusätzlich Stand-Up-Paddle-[X.]oards…. Hier, kurz vor [X.] nimmt das Drama seinen [X.]auf. Zwischen 13.30 und 14 Uhr, so berichtet der Kommandant der [X.], [X.][…], gegenüber [X.], habe sich [X.][…] [X.]] schlagartig unwohl gefühlt beim Schwimmen. Sie wird bewusstlos, schluckt viel Wasser. Ihrem Ehemann gelingt es mit [X.], sie ins [X.]oot zu ziehen. Dann verständigt er per Notfallnummer die Küstenwache und steuert zum Strand von [X.], wo auch schon die Ersthelfer warten. Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der [X.]adegäste im [X.]lick hat, kümmert sich sofort um [X.][…] [X.]] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus [X.] befindet sich auf dem [X.] [X.]land in [X.]rosseto, ca. 70 Kilometer von [X.] entfernt. Der Arzt Dr. A[…] N[…] wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-[X.]iegen, Sonnenschirme und Tische durch die [X.]uft. [X.] schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein paar Tage später so: ‘[X.] trieb leblos im Wasser, [X.] konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt, als wir mit der Reanimierung begannen. [X.] stand total unter Schock.‘ Mit einem Rettungswagen wird [X.][…] [X.]] zum Sportplatz nach [X.] gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. [X.][…] [X.]] ist noch immer ohne [X.]ewusstsein. Auf der [X.] des [X.]-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das [X.]eben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter [X.] hört das Herz von [X.][…] [X.]] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von [X.] noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile [X.], geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie….
Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von [X.] in den [X.][…] [X.][…]."
Der Artikel ist mit mehreren [X.]ichtbildern illustriert, unter anderem mit einem - vom Kläger nicht angegriffenen - [X.]ichtbild, das eine [X.]ucht mit [X.]adestränden zeigt und mit folgendem Text versehen ist: "Vor der heimeligen [X.]ucht von [X.] auf [X.] geschah das Drama." Eines der drei angegriffenen [X.]ilder (im Folgenden: [X.]ichtbild 1) zeigt einen Helikopter mit [X.]. Es trägt die Überschrift: "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. A[…] N[…] wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu [X.]: ‘[X.] trieb leblos im Meer, [X.] konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt.‘" Auf dem zweiten [X.]ild (im Folgenden: [X.]ichtbild 2) ist ein [X.]oot zu sehen. Es ist mit dem Text versehen: "Das elegante [X.]oot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort [X.] zur Verfügung gestellt. Von dort sprang [X.][…] [X.]] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 [X.]rad in der Sonne. Um 13.35 rief [X.] die Küstenwache." Das dritte [X.]ild (im Folgenden: [X.]ichtbild 3) zeigt die Außenansicht eines [X.]ebäudes. Es trägt den Untertitel: "In der Klinik [X.] in [X.]rosseto in der [X.] versuchten die Ärzte alles, um [X.][…] [X.]] zurück ins [X.]eben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen."
Die [X.]eklagte zu 1 veröffentlichte am 3. Juli 2019 auf www.bunte.de den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 3, [X.] nur hier):
"Das Obduktionsergebnis ist da: …
… Nun steht die Todesursache fest, wie der Medizinische Direktor des Klinikums in [X.]rosseto, Dr. M.[…] [X.][…]… gegenüber ‘[X.]ild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der [X.] könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt.
[X.]aut ‘[X.]ild‘ holte [X.]]s Familie ihren [X.]eichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach [X.] überführt werden."
Die [X.]eklagte zu 2 veröffentlichte am 11. Juli 2019 in der Zeitschrift [X.] unter der Überschrift: "Die ganze Wahrheit über ihre letzten Stunden" den nachfolgenden Artikel (im Folgenden: Artikel 4, [X.] nur hier):
"Die Schauspielerin starb überraschend mit nur 47 Jahren im Urlaub auf [X.], [X.] musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. …
Dramatische Szenen spielen sich an diesem heißen [X.] auf [X.] ab: Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten [X.]ucht von [X.], die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die [X.]uft. [X.][…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein [X.]eben zu retten - das der [X.] Schauspielerin [X.][…] [X.]], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann [X.][…] R[…]… Der Regisseur hat die [X.]iebe seines [X.]ebens mit dem [X.]oot an [X.]and gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr. Zwar wurde [X.][…] [X.]] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs [X.]land in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich…
Was passierte wirklich an [X.]ord des [X.]ootes, das das Paar sich an seinem Urlaubstag von Freunden lieh, um vor [X.] zu schnorcheln und zu schwimmen? [X.] steht: [X.]egen 13.40 Uhr an diesem Nachmittag - es ist der 28. Juni - setzt [X.][…] R[…] einen Notruf ab. [X.][…] N[…] zu [X.]: ‘[X.][…] [X.]] trieb leblos im Wasser, [X.] konnte sie nur an den Haaren herausziehen, sie hatte sehr viel Wasser geschluckt. Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte.‘
Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?...
[X.][…] [X.]] wird aufs [X.] [X.]land ins 70 Kilometer entfernte Krankenhaus in [X.]rosseto geflogen. Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr [X.]eben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen…
Der [X.]eichnam von [X.][…] [X.]], so erfährt [X.] aus dem Freundeskreis der [X.]erliner Schauspielerin, befindet sich bereits in [X.]."
Der Artikel ist mit mehreren [X.]ichtbildern illustriert. Eines der beiden angegriffenen [X.]ilder (im Folgenden: [X.]ichtbild 4) zeigt einen Helikopter mit einer an einem Seil hängenden Person. Es trägt die Überschrift: "Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. A[…] N[…] seilt sich an den Strand ab." Dieses [X.]ild befindet sich in einem Hauptbild (im Folgenden: [X.]ichtbild 5), das einen [X.]adestrand mit zwei [X.]ooten am Ufer zeigt. Es ist mit dem Text versehen: "An [X.]ord des [X.]ootes kämpfen Ersthelfer um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]. Dr. A[…] N[…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich [X.] einleiten. Später wird [X.][…] [X.]] aufs [X.]land geflogen."
Mit der Klage hat der Kläger verlangt, die [X.]eklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung der oben in Kursivschrift gedruckten Textpassagen sowie der [X.]ichtbilder 1 bis 5 zu verurteilen.
Das [X.]andgericht hat die [X.]eklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die [X.]erufung der [X.]eklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]andgerichts dahingehend abgeändert, dass es die Klage hinsichtlich der [X.]ichtbilder 1 bis 4 sowie hinsichtlich der Äußerungen und [X.]ildunterschriften insbesondere zum [X.]eschehen am Strand und im Krankenhaus in [X.]rosseto sowie zur Obduktion, zur Todesursache und zur Überführung des [X.]eichnams abgewiesen hat.
Mit den vom [X.]erufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die [X.]eklagten die vollumfängliche Klageabweisung weiter, der Kläger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
A.
Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich die [X.]erichterstattung in zwei Teile mit unterschiedlicher Erzählperspektive gliedern lasse. Zunächst werde der Hergang des Unglücks aus der Nahsicht eines den Kläger bei der [X.]ewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen berichtet. Dann folge ein Text, mit welchem über das [X.]eschehen im [X.] an die [X.]ergung der M. von der Warte eines Außenstehenden berichtet werde.
Von den Äußerungen zum [X.]ootsausflug und zum [X.]eschehen auf dem Meer einschließlich der Rettungsmaßnahmen der Ersthelfer an [X.]ord des [X.]ootes bei der Ankunft am Strand sei der Kläger unmittelbar und nicht bloß reflexhaft im [X.]bereich seiner Privatsphäre betroffen, ebenso von dem [X.]ichtbild 5, das das [X.]oot und die an [X.]ord vorgenommenen Rettungsmaßnahmen zeige. In der Abwägung überwöge insoweit das Schutzinteresse des [X.] die schutzwürdigen Interessen der [X.]eklagten, die sich auf das Anliegen beschränkten, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen. Das Aufgreifen von Details des [X.]eschehens müsse vom Kläger nicht hingenommen werden. Der Kläger könne nicht den öffentlichen Personen zugeordnet werden und daher einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen, insbesondere in Momenten größter emotionaler [X.]elastung. Die [X.]eklagten gäben die Distanz eines [X.]erichterstatters auf und schilderten die Situation, als verfügten sie hinsichtlich des [X.] über Informationen aus erster Hand. Der Schwerpunkt der [X.]erichterstattung liege nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des [X.]esundheitszustandes der Ehefrau des [X.], sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen [X.]. Auf einen Zeugen der [X.]eschehnisse auf dem Meer könnten sich die [X.]eklagten nicht berufen, weshalb an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe.
Auch an der Nennung des Stadtteils, in dem der Kläger mit seinen Kindern lebe, bestehe kein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Da es in [X.] nur eine [X.]rundschule gebe, sei die "Ermittlung" der Anschrift des [X.] und seiner Familie unschwer möglich.
Von der [X.]erichterstattung im Übrigen, in der es um die notfallmäßige Versorgung der Ehefrau des [X.] und das Ergebnis dieser [X.]emühungen gehe, sei der Kläger nicht individuell betroffen. Hier stehe nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt der [X.]erichterstattung, sondern es gehe um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Das Recht auf ungestörte Trauer des Angehörigen sei nicht tangiert. Dieses könne allenfalls dann betroffen sein, [X.]n durch die [X.]eklagten solche Details an die Öffentlichkeit getragen worden wären, durch deren Offenlegung sich Trauer und [X.]eid verstärkten. Die [X.]erichterstattung über Tod und Sterben müsse sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem [X.]eid der Hinterbliebenen und der Distanz zum [X.]eschehen messen lassen. Hier fehle es an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die [X.]erichterstattung erschöpfe sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Tods der Ehefrau des [X.]. Die Distanz bleibe auch insoweit gewahrt, als die weiteren [X.]ehandlungsbemühungen im Krankenhaus geschildert und die Diagnose nach der Obduktion (Herzstillstand) mitgeteilt würden. Mit einer derart pauschalen Darstellung von [X.] und Diagnose werde, solange auf die medizinischen Hintergründe der Herzerkrankung nicht eingegangen werde, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät gekommen sei und dass eine natürliche Todesursache vorgelegen habe. Der Kläger könne auch nicht allein deshalb eine [X.]eeinträchtigung seines Rechts auf ungestörte Trauer geltend machen, weil ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt habe; dies ergebe sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des [X.]. Der Umstand, dass sich hier behandelnde Ärzte pauschal zu den erlittenen irreversiblen Schäden geäußert hätten, sei nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des [X.]eids der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken.
Auch die [X.]ichtbilder 1 bis 4 beträfen den Kläger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht. Sie befassten sich nicht mit dem Kläger als Individuum. Auch insoweit genüge es für die erforderliche unmittelbare [X.]etroffenheit nicht, dass sich ein Dritter wegen seiner engen [X.]eziehung zum Dargestellten durch eine [X.]erichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähne, persönlich betroffen fühle.
[X.].
Die Revisionen der [X.]eklagten betreffen neben dem [X.]ichtbild 5 folgende, von den Vorinstanzen untersagte Textpassagen:
Aus Artikel 1: "… verlor [X.]] beim [X.] im offenen Meer aus bisher ungeklärten [X.]ründen das [X.]ewusstsein. Ehemann [X.][…] reagierte zwar sofort, zog sie aufs [X.]oot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. ‘Sie wurde zuerst an den Strand gebracht.‘"
Von der Titelseite der Zeitschrift [X.] vom 4. Juli 2019 den Satz
"… [X.] versuchte verzweifelt, sie zu retten."
Aus Artikel 2:
"Vergangenen Freitag … fahren [X.][…] [X.]] und [X.]…] wie schon öfter mit dem eleganten [X.]oot von Freunden vom romantischen Fischerort [X.] hinaus aufs Meer. Sie mieten sich zusätzlich Stand-Up-Paddle-[X.]oards…. Hier, kurz vor [X.] nimmt das Drama seinen [X.]auf. Zwischen 13.30 und 14 Uhr, so berichtet der Kommandant der [X.], [X.][…], gegenüber [X.], habe sich [X.][…] [X.]] schlagartig unwohl gefühlt beim Schwimmen. Sie wird bewusstlos, schluckt viel Wasser. Ihrem Ehemann gelingt es mit [X.], sie ins [X.]oot zu ziehen. Dann verständigt er per Notfallnummer die Küstenwache und steuert zum Strand von [X.], wo auch schon die Ersthelfer warten. …‘[X.] trieb leblos im Wasser, [X.] konnte sie an den H[X.]ren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt, als wir mit der Reanimierung begannen. [X.] stand total unter Schock.‘"
sowie aus Artikel 2 die [X.]ildunterschriften: "[X.] trieb leblos im Meer, [X.] konnte sie an den H[X.]ren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt." (zu [X.]ichtbild 1)
und
"Das elegante [X.]oot bekam das Ehep[X.]r von Freunden an ihrem Urlaubsort [X.] zur Verfügung gestellt. Von dort sprang [X.][…] [X.]] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 [X.]rad in der Sonne. Um 13.35 rief [X.] die Küstenwache." (zu [X.]ichtbild 2).
Aus Artikel 4: "… [X.] musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. … Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann [X.][…] R[…]… Der Regisseur hat die [X.]iebe seines [X.]ebens mit dem [X.]oot an [X.]and gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr…
Was passierte wirklich an [X.]ord des [X.]ootes, das das P[X.]r sich an seinem Urlaubstag von Freunden lieh, um vor [X.] zu schnorcheln und zu schwimmen? [X.] steht: [X.]egen 13.40 Uhr an diesem Nachmittag - es ist der 28. Juni - setzt [X.][…] R[…] einen Notruf ab. [X.][…] N[…] zu [X.]: ‘[X.][…] [X.]] trieb leblos im Wasser, [X.] konnte sie nur an den H[X.]ren herausziehen, sie hatte sehr viel Wasser geschluckt. Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte.‘"
sowie aus Artikel 4 die [X.]ildunterschrift: "An [X.]ord des [X.]ootes kämpfen Ersthelfer um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]" (zu [X.]ichtbild 5).
Insoweit sind die Revisionen der [X.]eklagten unbegründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung dieser [X.]erichterstattung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 [X.][X.][X.] i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] zusteht.
Hinsichtlich der vom [X.]erufungsgericht beanstandeten Äußerung in Artikel 2: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor [X.]igen Monaten von [X.] in den [X.][…] [X.][…]" ist die Revision der [X.]eklagten zu 2 dagegen begründet.
[X.]
Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die gesamte von den Revisionen der [X.]eklagten betroffene Textberichterstattung zu den Umständen des Todes der M. das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird.
1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht jedermann einen autonomen [X.]ereich der eigenen [X.]ebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.], 508 Rn. 34). Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl räumlich als auch thematisch bestimmt. Er umfasst einen räumlich bestimmten - insbesondere häuslichen, aber auch außerhäuslichen - [X.]ereich, in dem der Einzelne die Möglichkeit hat, frei von öffentlicher [X.]eobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle zu sein, und in dem er zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann, und der das [X.]edürfnis verwirklichen hilft, "in Ruhe gelassen zu werden" (vgl. [X.]Verf[X.]E 120, 180, 199 f., juris Rn. 47; [X.]Verf[X.], [X.], 2194, 2195, juris Rn. 4; jeweils mwN). Thematisch umfasst der Schutz der Privatsphäre insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft werden, etwa weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das [X.]ekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15 mwN). Dazu gehören grundsätzlich auch - regelmäßig in Abhängigkeit von Detailreichtum und Tiefe der Informationen - Vorfälle aus dem Familienbereich (vgl. Senatsurteil vom 12. Juni 2018 - [X.], NJW 2018, 3509 Rn. 11 mwN) sowie Situationen großer emotionaler [X.]elastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen oder eine nahestehende Person, da sie [X.]efühlsäußerungen, persönliche Regungen und Handlungen auslösen können, die erkennbar nicht für die Augen Dritter bzw. Unbeteiligter bestimmt sind (Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15 mwN). Eine derartige vom Schutz der Privatsphäre umfasste Situation großer emotionaler [X.]elastung kann auch die des [X.]angens um das [X.]eben eines nahen Angehörigen sein. Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer um einen nahen Angehörigen - oder vorher: im Moment des [X.]angens um dessen [X.]eben - zu werden, können auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehen und am Schutz der Privatsphäre teilhaben (vgl. Senatsurteil [X.]O Rn. 41).
2. [X.]egen rechtsverletzende Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann allerdings nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind. Insoweit kann für das Persönlichkeitsrecht unbeschadet seiner Ausbildung als ein erst durch [X.]üterabwägung und Interessenabwägung im Einzelfall zu ermittelndes Schutzgut nichts anderes gelten als für die in § 823 Abs. 1 [X.][X.][X.] genannten Rechtsgüter und absoluten Rechte (Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.][X.]HZ 165, 203, 211, juris Rn. 21 mwN; vom 15. April 1980 - [X.], [X.], 1790, 1791, juris Rn. 11).
a) Zwar kann durch eine Presseberichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht unmittelbar betroffen nicht nur sein, wer im Mittelpunkt der [X.] steht oder auf [X.] sie zielt. Doch muss die Persönlichkeitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des [X.]erichts zugehörig erscheinen, damit das Erfordernis der Unmittelbarkeit noch gewahrt bleibt. Nicht genügen kann, [X.]n der Dritte sich wegen seiner engen [X.]eziehung zum Dargestellten durch eine [X.]erichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnt, persönlich betroffen fühlt. Ebenso [X.]ig reicht aus, dass [X.]eser den beanstandeten [X.]ericht zum Anlass nehmen, den [X.] auf den [X.]ericht anzusprechen und zu belästigen. Solche Ausstrahlungen auf die Person des [X.], in denen sich gar nicht der Inhalt der [X.], sondern nur noch die persönliche Verbundenheit zu der in die Öffentlichkeit gerückten Person ausdrückt, bleiben als bloße Reflexwirkungen schutzlos (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.][X.]HZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 24; vom 15. April 1980 - [X.], [X.], 1790, 1791, juris Rn. 12).
b) Demnach hängt es von den Umständen einer [X.]erichterstattung über den Tod einer Person im Einzelfall ab, ob sie das Persönlichkeitsrecht eines nahen Angehörigen unmittelbar oder nur mittelbar beeinträchtigt (vgl. einerseits Senatsurteil vom 6. Dezember 2005 - [X.], [X.][X.]HZ 165, 203, 212 f., juris Rn. 23, 25; O[X.][X.] Hamburg, ZUM 2005, 168 f., juris Rn. 18-20; andererseits Senatsurteil vom 5. März 1974 - [X.], [X.], 758, 759, juris Rn. 28-30; O[X.][X.] Düsseldorf, [X.], 574 f., juris Rn. 19 f.; [X.][X.] [X.]erlin, Urteil vom 18. Juli 2002 - 27 O 241/02, [X.], 540, 541; O[X.][X.] Dresden, NJW 2012, 782, 783, juris Rn. 21 ff.).
3. Nach diesen Maßstäben beeinträchtigen die [X.]en der vom [X.]erufungsgericht beanstandeten Textpassagen zu den Umständen des Todes der M. den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.
a) Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen [X.]esers dieser [X.]en (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN) befassen sich diese Textpassagen im Wesentlichen damit, dass der Kläger und seine Ehefrau mit einem von Freunden geliehenen [X.]oot vor der Insel [X.] unterwegs waren, dass M. schwamm, sich plötzlich unwohl fühlte, das [X.]ewusstsein verlor und viel Wasser schluckte. Der Kläger zog den Artikeln zufolge M. aus dem Wasser ins [X.]oot, verständigte die Küstenwache und fuhr zum Strand, wo schon die Ersthelfer warteten. [X.]aut Artikel 4 befand sich M. während der Rettungsmaßnahmen des Notarztes noch auf dem [X.]oot, ihr Ehemann war neben ihr.
b) Damit ist sowohl der räumliche als auch der thematische [X.]ereich der Privatsphäre des [X.] betroffen. Denn das Unglück ereignete sich während eines [X.]ootsausflugs, mit dem sich das Ehep[X.]r einen Rückzug an einen Ort ermöglichte, wo es - je nach den [X.]egebenheiten vor Ort - frei von öffentlicher [X.]eobachtung und der von ihr erzwungenen Selbstkontrolle sein konnte und der die Möglichkeit bot, sich in gewisser Abgeschiedenheit zu entspannen. Die Schilderung des [X.] und der Rettungsmaßnahmen des [X.] greift aber vor allem deshalb thematisch in die Privatsphäre des [X.] ein, weil dieser auf dem [X.]oot plötzlich einer Situation höchster emotionaler [X.]elastung ausgesetzt war, in der er auf sich allein gestellt um das [X.]eben seiner Ehefrau kämpfen musste. In diesem Kontext beeinträchtigt auch die Mitteilung, dass M. beim Schwimmen sich plötzlich unwohl fühlte, das [X.]ewusstsein verlor, viel Wasser schluckte und "leblos im Meer trieb", nicht nur deren Privatsphäre, sondern - wie vom [X.]erufungsgericht zutreffend gesehen - auch unmittelbar die des [X.], weil diese Veränderung des [X.]esundheitszustands während des gemeinsamen [X.]ootsausflugs der Anlass für die beschriebenen Rettungsmaßnahmen des [X.] war.
Auch durch die Äußerungen in Artikel 4: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann [X.][…] R[…]… Der Regisseur hat die [X.]iebe seines [X.]ebens mit dem [X.]oot an [X.]and gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr" ist der in das [X.]eschehen schon durch namentliche Nennung einbezogene Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Diese ist jedenfalls thematisch betroffen, weil es um die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands der Ehefrau des [X.] geht und damit um eine Situation intensivster [X.]efühle im [X.]angen um das [X.]eben seiner Frau.
c) [X.] des [X.] hinsichtlich des hier geschilderten [X.]eschehens liegt nicht vor. Zwar kann der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme dort entfallen, wo sich der [X.]etroffene selbst damit einverstanden gezeigt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden; die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem [X.]ereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, muss situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 16 mwN). Der Kläger hat aber ausweislich der im angefochtenen Urteil in [X.]ezug genommenen tatbestandlichen [X.]stellung des [X.]andgerichts durch seinen Rechtsanwalt der [X.] nur das völlig unerwartete Ableben seiner Ehefrau bei einem Aufenthalt in [X.] mitteilen lassen und mit der Erklärung, dass weitere Angaben auf [X.]itten der Familie nicht gemacht würden, deutlich gemacht, dass er mit der Preisgabe der Umstände des Todes nicht einverstanden ist.
Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten ist in dem Umstand, dass M. sich zuvor öffentlich über den Urlaub geäußert hatte, eine Selbstöffnung des [X.] hinsichtlich der [X.]erichterstattung "über den Ausflug" selbst dann nicht zu sehen, [X.]n sich der Kläger eine Selbstbegebung durch M. wie eine eigene zuzurechnen lassen müsste (vgl. dazu Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 16 mwN). Denn die [X.]erichterstattung über den [X.]ootsausflug darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten [X.]etrachtung zugeführt werden (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN). Sie steht aber in einem untrennbaren Zusammenhang mit derjenigen über den Unglücksfall, der sich auf dem Ausflug ereignete.
4. Die [X.]eeinträchtigung ist rechtswidrig. Das Schutzinteresse des [X.] überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 [X.][X.], Art. 10 [X.] geschützte Recht der [X.]eklagten auf freie Meinungsäußerung.
a) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten [X.]elange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen [X.]rundrechte und [X.]ewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, [X.]n das Schutzinteresse des [X.]etroffenen die schutzwürdigen [X.]elange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 21; vom 29. November 2016 - [X.], NJW 2017, 1550 Rn. 15; jeweils mwN).
[X.]) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 [X.][X.], Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.]eklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Dabei ist bei wahren Tatsachenbehauptungen, die die Privatsphäre betreffen, ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender [X.]edeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. Senatsurteil vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23 mwN).
[X.]) Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können. Zum [X.] der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im [X.]rundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher [X.]edeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur [X.]ildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der [X.]eser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des [X.]etroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 23 mwN).
cc) [X.]ei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die [X.]erichterstattung einen [X.]eitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher [X.]edeutung, welche Rolle dem [X.]etroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen [X.]ebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der [X.]erichterstattung über Tatsachen, die einen [X.]eitrag zu einer Diskussion in einer [X.] [X.]esellschaft leisten kann, die z.[X.]. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der [X.]erichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (vgl. nur Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung des E[X.]MR).
dd) Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, [X.]n es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des [X.]etroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen [X.]ebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 25).
b) Nach diesen [X.]rundsätzen lässt sich der vorliegende Eingriff in die Privatsphäre des [X.] nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.
[X.]) Zwar war nach den [X.]stellungen des [X.]erufungsgerichts die Ehefrau des [X.] eine in [X.] sehr bekannte Schauspielerin, so dass sie den Personen des öffentlichen [X.]ebens zuzuordnen ist. Auch besteht an der Information über den plötzlichen Tod der M. ein nicht unerhebliches Interesse der Öffentlichkeit, das sich nicht auf die Mitteilung über das unerwartete Ableben als solches beschränkt, das der Kläger der Presse hatte bekanntgeben lassen, sondern sich gerade in einem Fall wie dem vorliegenden auch auf die Umstände des Todes erstreckt. Die Tatsache, dass das [X.]eben eines mitten im [X.]eben stehenden Menschen in einer unbeschwerten Zeit (Urlaub) ein jähes Ende nehmen kann, ist von öffentlichem Interesse und kann zu einer sachbezogenen Debatte und zur [X.]ildung der öffentlichen Meinung beitragen. Dasselbe gilt für die Frage, welche [X.] in einem solchen Fall veranlasst sind und was sie einem Ehepartner, der den Unglücksfall miterleben muss, physisch und psychisch abverlangen.
[X.]) Allerdings ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] so gewichtig, dass die [X.]erichterstattung insoweit als rechtswidrig zu beurteilen ist. Freilich ergibt sich das nicht schon allein daraus, dass überhaupt über das den Kläger belastende [X.]eschehen um den plötzlichen Tod seiner Ehefrau berichtet wird.
(1) Hinsichtlich der [X.]erichterstattung zu den Ereignissen auf dem Meer liegt die zu ihrer Rechtswidrigkeit führende Intensität des Eingriffs aber darin begründet, dass die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands der Ehefrau des [X.] in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation geschildert wird, mit der allein der Kläger konfrontiert war und in der er Rettungsmaßnahmen ergreifen und um das [X.]eben seiner Ehefrau kämpfen musste. Die Schilderungen gewähren - auch ohne ausdrückliche Thematisierung der [X.]efühle des [X.] - einen Einblick in den außergewöhnlichen emotionalen Zustand, in dem sich der Kläger in dieser Situation befunden haben muss. Dies gilt schon für die Darstellung der Ereignisse auf dem Meer in Artikel 1, obwohl diese knapp und nüchtern gehalten ist. Noch deutlicher wird dies in den übrigen vom [X.]erufungsgericht beanstandeten Artikeln, da dort der Zustand der M. ("schluckt viel Wasser", "trieb leblos im Wasser") und die Rettungsmaßnahmen des [X.] ("konnte sie an den H[X.]ren herausziehen", "mit [X.]") detaillierter geschildert werden. Darüber hinaus wird dort auch der psychische Ausnahmezustand des [X.] artikuliert, etwa durch den Satz: "[X.] versuchte verzweifelt, sie zu retten" auf der Titelseite der [X.]N vom 4. Juli 2019 sowie durch die [X.]ildunterschrift zu [X.]ichtbild 2: "…rief [X.] die Küstenwache" und durch die Mitteilung in Artikel 2: "[X.] stand total unter Schock." In der Einleitung zu Artikel 4 wird die [X.]elastung durch den Satz "[X.] musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen" plastisch vor Augen geführt. Die [X.]erichterstattung über die Ereignisse auf dem Meer ermöglicht so einen [X.]lick sowohl auf das den Augen der Öffentlichkeit verschlossene Ringen um das [X.]eben als auch auf das mit seinem Erleben und seinen Aktionen unweigerlich verbundene [X.]efühlsspektrum des [X.].
(2) Der Satz "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann [X.][…] R[…]… Der Regisseur hat die [X.]iebe seines [X.]ebens mit dem [X.]oot an [X.]and gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr" befasst sich unter [X.]erücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er steht, demgegenüber nicht mehr mit einer derart öffentlichkeitsabgewandten Situation, wie sie auf dem Meer bestand. Das zuvor erwähnte Abseilen des Notarztes vom Hubschrauber war vielmehr geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Die [X.]esonderheit besteht hier aber darin, dass sich die [X.]erichterstattung insoweit nicht auf die Schilderung dieser Rettungsmaßnahme beschränkt, sondern mit dem genannten Satz gerade die Situation des [X.] auf dem [X.]oot beleuchtet: Er befindet sich - während der Rettungsmaßnahmen des Notarztes an [X.]ord (dazu unten [X.]) [X.])) - neben seiner auf dem [X.]oot liegenden Frau, "der [X.]iebe seines [X.]ebens", die er gerade an [X.]and gebracht hat. Dies ist, anders als das [X.]eschehen in der [X.]uft und am Strand, durch die Öffentlichkeit vor Ort erst durch einen indiskreteren [X.]lick auf das private [X.]oot zu erkennen.
Damit gewinnt auch dieser Eingriff in sein Recht auf Achtung der Privatsphäre ein solches [X.]ewicht, dass er nicht mehr durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist.
cc) Ob die [X.]eschreibung stilistisch, wie vom [X.]erufungsgericht angenommen und von den Revisionen der [X.]eklagten angegriffen, in diesem Teil der [X.]erichte aus der Nahsicht eines den Kläger begleitenden Augenzeugen erfolgt, ist für die Abwägung unerheblich. Der Umstand, dass die beanstandeten Textzeilen den Kläger nicht herabsetzen oder in einem schlechten [X.]icht darstellen und sogar geeignet sind, ihn von einem etwaigen Verdacht zu entlasten, ändert an der Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre nichts.
dd) Auf die Erwägung des [X.]erufungsgerichts, dass sich die [X.]eklagten auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer nicht berufen können und ihre Schilderung der Abläufe nur auf Mutmaßungen beruhe, kommt es nach alldem für das zugunsten des [X.] ausfallende [X.] nicht mehr an. Unerheblich ist an dieser Stelle auch, ob und inwieweit die beanstandeten Informationen auf Schweigepflichtverletzungen von Ärzten und Rettungskräften zurückgehen.
c) Entgegen der Ansicht der [X.]eklagten spielt es für die Abwägung keine Rolle, ob die beanstandeten Textpassagen für das Verständnis des nachfolgenden Textes unabdingbar sind und ob der nach der Verurteilung zur Unterlassung der [X.] des beanstandeten Teils verbleibende Text dann noch Sinn macht. Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach zur Erfassung des vollständigen [X.] die beanstandete Äußerung stets in dem [X.]esamtzusammenhang beurteilt werden muss, in dem sie gefallen ist (vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN). Dies hindert nicht, die [X.] einer nach diesem [X.]rundsatz in ihrem Aussagegehalt zutreffend erfassten Äußerung, die rechtswidrig ist, weil sie den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, ohne Rücksicht auf die Sinnhaftigkeit des dann verbleibenden Textes zu verbieten. Die [X.]eklagten verkennen, dass der Klageantrag und die ihm stattgebende Verurteilung lediglich zum [X.]egenstand haben, künftig die Verbreitung bestimmter Äußerungen zu unterlassen, nicht aber, den jeweiligen Artikel, der die beanstandeten Äußerungen enthält, künftig ohne diese zu veröffentlichen. Wie ein Artikel über die Umstände des Todes der Frau M. sinnvoll gestaltet werden könnte, ohne die beanstandeten Äußerungen zu wiederholen, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne [X.]elang.
I[X.]
Das [X.]erufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch durch das [X.]ichtbild 5 und den ersten Satz des Untertitels: "An [X.]ord des [X.]ootes kämpfen Ersthelfer um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]" das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 [X.][X.], Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt wird.
1. Da es sich bei dem [X.]ichtbild 5 nicht um ein [X.]ildnis oder [X.]ild mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KU[X.] handelt, richtet sich die Zulässigkeit der [X.]ildberichterstattung grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie die einer Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 38 mwN). Insoweit kann auf die obigen Ausführungen [X.]ezug genommen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass im [X.] der grundrechtlichen [X.]ewährleistung der Pressefreiheit das Recht steht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Auf bestimmte Illustrationsgegenstände beschränkt sich der Schutz nicht ([X.]Verf[X.]E 101, 361, 389, juris Rn. 94). Es ist grundsätzlich Sache der Medien, über Art und Weise der [X.]erichterstattung und ihrer Aufmachung zu entscheiden. Eine [X.]edürfnisprüfung, ob eine [X.]ebilderung veranlasst war, findet nicht statt. [X.]ilder können einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines [X.] dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des [X.]eschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch [X.]eigabe von [X.]ildnissen die Aufmerksamkeit des [X.]esers für den Wortbericht zu wecken (vgl. [X.]Verf[X.], NJW 2017, 1376 Rn. 16). [X.]ildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des [X.]erichts teil, dessen [X.]ebilderung sie dienen (vgl. nur Senatsurteil vom 9. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1134 Rn. 10). Aber nicht alles, wofür sich Menschen zum [X.]eispiel aus [X.]angeweile und Neugier interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die [X.]renze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen [X.]erichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 38 mwN).
2. Das beanstandete [X.]ichtbild 5, dessen Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen Wortberichterstattung (hier: [X.]ildunterschrift und Artikel 4) zu ermitteln ist (vgl. nur [X.]Verf[X.]E 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustriert die Situation nach dem Anlegen des [X.]ootes am Strand. Es ist sehr unscharf, lässt aber einen Strandabschnitt mit einem größeren [X.]oot und einem Schlauchboot am Ufer erkennen. [X.] auf dem größeren [X.]oot steht eine nicht identifizierbare Person, ansonsten sind, da unscharf und teilweise unkenntlich gemacht, nur undeutliche Umrisse zu sehen. Durch den ersten Satz des Untertitels "An [X.]ord des [X.]ootes kämpfen Ersthelfer um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]" wird deutlich gemacht, dass auf dem [X.]oot - [X.]n auch nicht erkennbar - gerade M. behandelt wird. Dass der Kläger in diesem Moment neben ihr ist, ergibt sich aus dem Satz in dem Artikel: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann [X.][…] R[…]… Der Regisseur hat die [X.]iebe seines [X.]ebens mit dem [X.]oot an [X.]and gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr". Auch [X.]n der [X.]eser den Kläger nicht erkennen kann, so wird ihm damit doch bei [X.]etrachtung des [X.]ildes bewusst, dass dieser sich bei der Aufnahme des [X.]ildes auf dem [X.]oot befunden hat, was zu einer weiteren emotionalen Aufladung der Situation beiträgt. Da aber schon der genannte Satz für sich genommen aus den oben unter [X.]) [X.]) (2) genannten [X.]ründen den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung seiner Privatsphäre verletzt, gilt dies ebenso für das in diesem Kontext zu sehende [X.]ild mit dem ebenfalls in diesem Kontext zu verstehenden und vom [X.]erufungsgericht zu Recht beanstandeten ersten Satz des Untertitels.
II[X.]
Die Äußerung in Artikel 2: "Mit ihrer Familie zog sie noch vor [X.]igen Monaten von [X.] in den [X.][…] [X.][…]" hat der Kläger ausweislich der vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen tatbestandlichen [X.]stellungen des [X.]andgerichts mit der [X.]egründung angegriffen, dass die Erwähnung, dass er mit seinen Kindern im Stadtteil [X.] lebe, unzulässig sei. Dem sind das [X.]andgericht und ihm folgend das [X.]erufungsgericht mit der [X.]egründung beigetreten, dass es, wie vom Kläger vorgetragen, im Stadtteil [X.] nur eine [X.]rundschule gebe und so die reale Möglichkeit bestehe, dass Paparazzi den Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule folgen und auf diese Weise die Anschrift des [X.] ermitteln.
Damit lässt sich ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] durch die [X.]eklagte zu 2 nicht begründen.
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] ist nicht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffen, da sich der Kläger im Streitfall nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten [X.]det (zur Neubestimmung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vgl. [X.]Verf[X.]E 152, 152 Rn. 83 ff., 90-92 - Recht auf [X.]; Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 12).
2. Ob schon allein durch die Äußerung, dass M. noch vor [X.]igen Monaten mit ihrer Familie "in den [X.][…] [X.][…]" gezogen sei, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in der Ausprägung seines Rechts auf Achtung der Privatsphäre - dann allenfalls in ihrem Randbereich - betroffen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre der Eingriff nicht rechtswidrig.
Auch insoweit ist der Kontext zu berücksichtigen, in dem die angegriffene Äußerung steht. Artikel 2 ist thematisch in verschiedene Abschnitte gegliedert. Nach der Schilderung der [X.]eschehnisse auf [X.] erfolgt ein Rückblick auf das berufliche und private [X.]eben der Schauspielerin. Es wird unter anderem berichtet, dass M. [X.]ige Tage vor ihrem Tod zu [X.]ast auf einem Event gewesen sei, auf dem sie Reportern von ihren Urlaubsplänen mit der Familie erzählt habe. Im folgenden Absatz wird unter dem Einleitungssatz "Privat genoss sie ein stilles, aber sehr intensives [X.]lück abseits der Kameras" [X.] "[X.]ilderbuchehe" mit dem Kläger thematisiert und mit diesbezüglichen Zitaten von M. gegenüber [X.] unterlegt. In diesem Absatz findet sich auch der vom Kläger angegriffene Satz "Mit ihrer Familie zog sie noch vor [X.]igen Monaten von [X.] in den [X.][…] [X.][…]."
Auch [X.]n der Kläger als Teil der "Familie" von dieser Äußerung unmittelbar betroffen ist, so ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass im Fokus des Abschnitts M. als bekannte Schauspielerin steht, der aufgrund ihrer Prominenz eine [X.]eitbild- und Kontrastfunktion zukommt, wobei auch Aspekte aus ihrem Privatleben der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen können (vgl. nur Senatsurteil vom 2. Mai 2017 – [X.], [X.], 310 Rn. 24 mwN). Es besteht daher ein, [X.]n auch nicht besonders gewichtiges, berechtigtes öffentliches Informationsinteresse nicht nur an der - vom Kläger nicht angegriffenen - Information, dass M. (glücklich) verheiratet war, sondern auch daran, dass sie mit ihrer Familie kurz vor ihrem Tod ihren [X.]ebensmittelpunkt von [X.] "in den [X.][…] [X.][…]" verlegte. Auch [X.]n der Kläger nach den [X.]stellungen des [X.]erufungsgerichts selbst keine Person des öffentlichen [X.]ebens ist, so muss er vom schutzwürdigen Informationsinteresse erfasste Äußerungen zum [X.]eben seiner im [X.]ichte der Öffentlichkeit stehenden Ehefrau, die - wie hier die Äußerung zum Umzug - typischerweise zugleich deren Familie betreffen, hinnehmen, [X.]n sie allenfalls geringfügig in das Recht auf Achtung der Privatsphäre eingreifen (anders bei Äußerungen zum inneren [X.]ereich der Privatsphäre, vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 20).
Zwar wäre der Eingriff nicht geringfügig und vom Kläger nicht hinzunehmen, [X.]n die [X.]erichterstattung selbst hinreichende Anhaltspunkte enthielte, anhand derer die Wohnadresse des [X.] ohne größeren Aufwand ausfindig gemacht werden könnte. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht bietet auch Schutz vor einer personenbezogenen [X.]erichterstattung und der Verbreitung von Informationen, die geeignet sind, die Persönlichkeitsentfaltung erheblich zu beeinträchtigen ([X.]Verf[X.]E 152, 152 Rn. 80 - Recht auf [X.]). Die pauschale Angabe "in den [X.][…] [X.][…]" lässt aber keine Schlüsse auf die Wohnadresse des [X.] zu. Weitere Angaben, die zur Auffindung seines Wohnhauses beitragen könnten, werden nicht gemacht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 392 Rn. 23; zum Fall einer Wegbeschreibung vgl. dagegen Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 - [X.], [X.], 119, 123, juris Rn. 30 ff.). Erst durch das Vorbringen des [X.] im Prozess, dass es im Stadtteil [X.][…] nur eine [X.]rundschule gebe und dass Paparazzi den Kindern auf dem Nachhauseweg von der Schule folgen und auf diese Weise die Anschrift des [X.] ermitteln könnten, wird eine Verbindung zur räumlichen Privatsphäre des [X.] hergestellt; in der [X.]erichterstattung selbst sind derartige Anhaltspunkte nicht enthalten. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass Dritte (Paparazzi) an die weit gefasste Ortsangabe "[X.][…] [X.][…]" nicht nur Ermittlungen zur Anzahl der [X.]rundschulen im Stadtteil [X.] knüpfen könnten, sondern auch die Kinder des [X.] in der [X.]rundschule ausfindig und diesen auf dem Weg von der Schule nach Hause nachstellen könnten, erlaubt es nicht, die [X.]erichterstattung als rechtswidrig zu beurteilen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach den vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen tatbestandlichen [X.]stellungen des [X.]andgerichts ein Reporter der [X.]eklagten zu 2 bei [X.] Mutter, deren Telefonnummer sich über das Telefonbuch ermitteln ließ, anrief und dass bei der Trauerfeier vor einer [X.] in [X.] Paparazzi anwesend waren, um Trauergäste zu fotografieren.
C.
Die Revision des [X.] betrifft neben den [X.]ichtbildern 1 bis 4 folgende, vom [X.]erufungsgericht für rechtmäßig erachtete Textpassagen:
Aus Artikel 1: "[X.]ehandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen [X.]… Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in [X.]… ‘Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] [X.][…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus [X.] in [X.]rosseto. Dorthin wurde [X.][…] [X.]] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der [X.]ucht von [X.] auf [X.] fehlgeschlagen waren.
Ihr Herz schlug nicht mehr
‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen [X.], so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben."
Von der Titelseite der Zeitschrift [X.] vom 4. Juli 2019: "[X.]eim [X.] verunglückt [X.][…] [X.]]"
sowie aus Artikel 2: "[X.]eim [X.] verunglückt
… Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der [X.]adegäste im [X.]lick hat, kümmert sich sofort um [X.][…] [X.]] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus [X.] befindet sich auf dem [X.] [X.]land in [X.]rosseto, ca. 70 Kilometer von [X.] entfernt. Der Arzt Dr. [X.][…] wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-[X.]iegen, Sonnenschirme und Tische durch die [X.]uft. [X.] schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein p[X.]r Tage später so: … Mit einem Rettungswagen wird [X.][…] [X.]] zum Sportplatz nach [X.] gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. [X.][…] [X.]] ist noch immer ohne [X.]ewusstsein. Auf der [X.] des [X.]-Krankenhauses kämpfen [X.]ige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das [X.]eben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter [X.] hört das Herz von [X.][…] [X.]] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von [X.] noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile [X.], geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie."
Ferner die [X.]ildüberschriften "Rettungshubschrauber Notarzt Dr. [X.][…] wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu [X.]: …" (zu [X.]ichtbild 1)
"In der Klinik [X.] in [X.]rosseto in der [X.] versuchten die Ärzte alles, um [X.][…] [X.]] zurück ins [X.]eben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen." (zu [X.]ichtbild 3)
"Vor der heimeligen [X.]ucht von [X.] auf [X.] geschah das Drama." (zu einem nicht angegriffenen [X.]ichtbild in Artikel 2)
Aus Artikel 3: "Das Obduktionsergebnis ist da: …
…wie der Medizinische Direktor des Klinikums in [X.]rosseto, Dr. [X.]] [X.][…]… gegenüber ‘[X.]ild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der [X.] könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt.
[X.]aut ‘[X.]ild‘ holte [X.]]s Familie ihren [X.]eichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach [X.] überführt werden."
Aus Artikel 4: Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten [X.]ucht von [X.], die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die [X.]uft. [X.][…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein [X.]eben zu retten - das der [X.] Schauspielerin [X.][…] [X.]], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. … Zwar wurde [X.][…] [X.]] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs [X.]land in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich…
Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?...
[X.][…] [X.]] wird aufs [X.] [X.]land ins 70 Kilometer entfernte Krankenhaus in [X.]rosseto geflogen. Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr [X.]eben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies [X.]ige Tage später bestätigen…
Der [X.]eichnam von [X.][…] [X.]], so erfährt [X.] aus dem Freundeskreis der [X.]erliner Schauspielerin, befindet sich bereits in [X.]."
sowie die [X.]ildüberschriften "Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. [X.][…] seilt sich an den Strand ab." (zu [X.]ichtbild 4)
"Dr. [X.][…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich [X.] einleiten. Später wird [X.][…] [X.]] aufs [X.]land geflogen." (zu [X.]ichtbild 5)
[X.]
Die Revision des [X.] ist insoweit begründet, als das [X.]erufungsgericht seine Klage auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung der Textpassagen abgewiesen hat, die sich mit der [X.]ehandlung auf dem [X.]oot, den Details der [X.]ehandlung im Krankenhaus, mit der Obduktion, der Todesursache und der Überführung des [X.]eichnams und dem Unglück "beim [X.]" befassen. Insoweit steht dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 [X.][X.][X.] iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.][X.] zu.
Im Übrigen ist seine Revision unbegründet.
1. Nach den oben unter [X.]. [X.] 1. und 2. angeführten Maßstäben ist der Kläger entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts auch durch die den [X.]egenstand seiner Revision bildenden Textpassagen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre unmittelbar beeinträchtigt.
a) Die angegriffenen Textpassagen befassen sich mit der Fortsetzung der vom Kläger eingeleiteten Rettungsmaßnahmen durch professionelle Dritte nach dem Anlanden des [X.]ootes, nämlich mit der [X.]ehandlung durch eine Krankenschwester (Artikel 1) bzw. einen Krankenpfleger (Artikel 2), Sanitäter sowie einen Notarzt, der sich vom Helikopter abseilte, mit einem Krankentransport zum Sportplatz, mit dem Helikopterflug ins Krankenhaus und mit der [X.]ehandlung dort. Sie befassen sich ferner mit der Obduktion, der Todesursache und der Überführung bzw. dem Aufenthaltsort von [X.] [X.]eichnam.
b) Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts betrifft dies den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unmittelbar. Zwar trifft die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts zu, dass der Kläger nicht mehr im Mittelpunkt dieser Schilderungen steht; er wird in den genannten Textpassagen noch nicht einmal erwähnt. Allerdings ist bei der Deutung einer Aussage ausgehend vom Wortlaut, der den Sinn nicht abschließend festlegen kann, der sprachliche Kontext, in dem die Äußerung steht, zu berücksichtigen. [X.]ei der Erfassung des [X.] muss die beanstandete Äußerung ausgehend von dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers und dem allgemeinen Sprachgebrauch stets in dem [X.]esamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten [X.]etrachtung zugeführt werden (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 27. April 2021 - [X.], [X.], 336 Rn. 11 mwN).
[X.]) Die geschilderten, im Ergebnis erfolglosen Rettungsmaßnahmen Dritter stehen in einem unmittelbaren inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den zuvor beschriebenen Rettungsmaßnahmen des [X.]. Die Rolle des [X.] wechselt zwar von einer aktiven zu einer passiven, dennoch ist er für den [X.]eser auch in seinem passiven Part, in dem andere seinen Kampf um das [X.]eben seiner Frau fortsetzen, zumindest "zwischen den Zeilen" präsent. Dies gilt unabhängig davon, ob er - was vom [X.]erufungsgericht nicht festgestellt und in dem Artikel auch nicht mitgeteilt ist - seine Frau auf dem Flug nach [X.]rosseto begleiten durfte. Alle Abschnitte von dem Unglück im Meer bis zum Ende der [X.]ehandlung im Krankenhaus betreffen die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands der Ehefrau des [X.] und das unmittelbare Erleben dieses Prozesses durch den Kläger, [X.]n auch am Ende möglicherweise in räumlicher Hinsicht nur aus der Ferne. Die Einbeziehung seiner Person wird in den Artikeln 2 und 4 noch verstärkt durch - nicht angegriffene - [X.]ilder aus früheren Zeiten, die ihn zusammen mit seiner Ehefrau zeigen. Ferner werden in den Artikeln 1, 2 und 4 die Auswirkungen des [X.] auf den Kläger thematisiert, in den Artikeln 2 und 4 auch die glückliche Ehe. [X.]esonders deutlich wird die Einbeziehung des [X.] in das gesamte [X.]eschehen der Rettungsversuche durch den einleitenden Satz in Artikel 4: "…[X.] musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen" und die Schilderung, dass der Kläger während der Rettungsmaßnahmen am Strand neben seiner auf dem [X.]oot liegenden Frau war (s.o. [X.]. [X.] 3. b). Die Persönlichkeitssphäre des [X.] erscheint damit selbst als zum Thema des [X.]erichts zugehörig und ist nicht nur reflexartig betroffen.
Auch insoweit wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre tangiert. Zwar dürfte der Einsatz der Ersthelfer, des Krankenwagens und des Rettungshubschraubers der Öffentlichkeit vor Ort nicht verborgen geblieben sein. Die Privatsphäre des [X.] ist deshalb nicht räumlich betroffen. Sie ist aber thematisch betroffen, weil das [X.]eschehen um die verunglückte Ehefrau des [X.] am Strand bzw. am Steg und im Krankenhaus geschildert wird und damit eine Situation intensivster [X.]efühle im [X.]angen um das [X.]eben seiner Frau.
[X.]) Auch im Hinblick auf die Mitteilungen über die anstehende bzw. erfolgte Obduktion und die Todesursache ist der Kläger in seinem Recht, in der Situation des Schocks und der Trauer [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Ehefrau für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen, unmittelbar betroffen. Auch insoweit sieht der Senat bei der gebotenen [X.]etrachtung des [X.]esamtzusammenhangs des Artikels die Persönlichkeitssphäre des [X.] selbst als zum Thema des [X.]erichts zugehörig. Zwar bildet in den Schilderungen [X.] Tod eine Zäsur zwischen der Darstellung der [X.]eschehnisse um die vergeblichen [X.] und den Informationen über die Obduktion und die Todesursache. Auch hier bleibt der Kläger aber für den [X.]eser teils durch die ihn mit seiner Frau zeigenden [X.]ilder und den weiteren Text zur glücklichen Ehe und zu den Auswirkungen des [X.] auf ihn präsent (Artikel 1, 2 und 4). Ferner wird mit der Mitteilung der Todesursache (Herzstillstand) der [X.]ogen zu dem Unglücksfall gespannt, den der Kläger ausweislich des Artikels bei der [X.]ootsfahrt unmittelbar miterlebt hat und der die hohe psychische [X.]elastung vom [X.]angen um das [X.]eben seiner Frau bis zur Trauer um sie ausgelöst hat.
cc) Die Äußerungen zur Überführung bzw. zum Aufenthaltsort von [X.] [X.]eichnam betreffen den Kläger schon deshalb unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre, da die Überführung ein öffentlichkeitsabgewandtes [X.]eschehen darstellt, das der Vorbereitung der [X.]estattung dient und nur die nächsten Angehörigen angeht.
dd) Schließlich stehen auch die Überschriften "[X.]eim [X.] verunglückt" auf der Titelseite der [X.]N vom 4. Juli 2019 und in Artikel 2 in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unglücksfall auf dem Meer und betreffen damit genauso wie dessen Schilderung den Kläger unmittelbar in seinem Recht auf Achtung der Privatsphäre.
c) Die Erwägungen des [X.]erufungsgerichts dazu, ob durch die [X.]erichterstattung Details in die Öffentlichkeit getragen werden, durch deren Offenlegung sich Trauer und [X.]eid des [X.] verstärken und ob die gebotene Distanz und der den Hinterbliebenen geschuldete Respekt aufgegeben wurden, sind erst für die Abwägung im Rahmen der Prüfung, ob die [X.]eeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts rechtswidrig ist, von [X.]edeutung, nicht aber für die Frage der Unmittelbarkeit dieser [X.]eeinträchtigung.
2. Die [X.]eeinträchtigungen sind nur teilweise rechtswidrig. Die not[X.]dige Abwägung kann der Senat selbst vornehmen, weil keine weiteren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind. Das Schutzinteresse des [X.] überwiegt das durch Art. 5 Abs. 1 [X.][X.], Art. 10 [X.] geschützte Recht der [X.]eklagten auf freie Meinungsäußerung nur insoweit, als es um die Mitteilung der [X.]ehandlung auf dem [X.]oot sowie der Details der [X.]ehandlung im Krankenhaus, der Obduktion, der Todesursache, der Überführung bzw. den Aufenthaltsort des [X.]eichnams und um die Überschriften "[X.]eim [X.] verunglückt" geht. Für den Einsatz der Ersthelfer am Strand, des Krankenwagens und des Rettungshubschraubers zum Flug in das Krankenhaus gilt das nicht, ebenso [X.]ig für die bloße Mitteilung, dass die Ärzte vergeblich um [X.] [X.]eben kämpften und die Sätze, dass sich auf [X.] eine "menschliche Tragödie" bzw. ein "Drama" ereignete.
a) Dabei ist im Rahmen der Abwägung hinsichtlich der Mitteilung über den Einsatz der Krankenschwester am Strand bzw. des Notarztes Dr. N[…], über die Einzelheiten der [X.]ehandlung in der Klinik, die Obduktion und die Todesursache zu berücksichtigen, dass diese Informationen, wie sich teilweise schon aus den Artikeln selbst ergibt und im Übrigen sehr nahe liegt, von dem Notarzt Dr. N[…], dem Kardiologen Dr. [X.][...] bzw. dem Medizinischen Direktor Dr. [X.][...] stammen, die, wie vom [X.]erufungsgericht durch [X.]ezugnahme auf das [X.]andgerichtsurteil tatbestandlich festgestellt, von ihrer ärztlichen Schweigepflicht nicht entbunden worden sind.
[X.]) Allerdings wird auch die [X.] rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 [X.][X.]) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher [X.]edeutung hinzuweisen. Darüber hinaus könnte die Freiheit des Informationsflusses, die gerade durch die Pressefreiheit erhalten und gesichert werden soll, leiden. Unter diesem [X.]esichtspunkt würde ein gänzlicher Ausschluss der Verbreitung rechtswidrig beschaffter Informationen aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] dazu führen, dass der [X.]rundrechtsschutz von vornherein auch in Fällen entfiele, in denen es seiner bedarf (Senatsurteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 21 mwN).
[X.]) [X.]ei der Abwägung ist in diesen Fällen aber maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten [X.] und auf das Mittel abzustellen, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem [X.]rundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres [X.]ewicht zu, je mehr es sich um einen [X.]eitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der [X.]ewährleistung des Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] kommt dagegen umso geringeres [X.]ewicht zu, je mehr sich die [X.] unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele erfolgt (Senatsurteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 22 mwN).
cc) [X.]ei der [X.]ewertung des Mittels, mit dem der Zweck der [X.] verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der [X.]eschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. Ist dem Publizierenden die rechtswidrige Informationsbeschaffung nicht selbst anzulasten, bedarf es einer umfassenden [X.]üterabwägung unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei auch die Art der Informationsbeschaffung nicht außer [X.]etracht bleiben darf (vgl. E[X.]MR, NJW 2022, 759 Rn. 76 f., 86). Dies gilt auch dann, [X.]n dem Publizierenden die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Denn es begründet einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Information widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den [X.]etroffenen zu verwerten, oder ob er aus dem erkannten Rechtsbruch lediglich Nutzen zieht (Senatsurteil vom 10. April 2018 - [X.], [X.], 222 Rn. 23 f. mwN).
b) Hinsichtlich folgender Textpassagen lässt sich der Eingriff in das Recht des [X.] auf Achtung seiner Privatsphäre durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen:
"‘Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte‘, verriet der behandelnde Arzt Dr. U[…] [X.][…] aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus [X.] in [X.]rosseto. Dorthin wurde [X.][…] [X.]] mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der [X.]ucht von [X.] auf [X.] fehlgeschlagen waren." (Artikel 1)
"… Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der [X.]adegäste im [X.]lick hat, kümmert sich sofort um [X.][…] [X.]] und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus [X.] befindet sich auf dem [X.] [X.]land in [X.]rosseto, ca. 70 Kilometer von [X.] entfernt. Der Arzt Dr. [X.][…] wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-[X.]iegen, Sonnenschirme und Tische durch die [X.]uft. … Mit einem Rettungswagen wird [X.][…] [X.]] zum Sportplatz nach [X.] gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. …Das Urlaubsparadies, die heile [X.], geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie." (Artikel 2)
"Rettungshubschrauber Notarzt Dr. [X.][…] wurde vor Ort abgeseilt" ([X.]ildüberschrift zu [X.]ichtbild 1)
"In der Klinik [X.] in [X.]rosseto in der [X.] versuchten die Ärzte alles, um [X.][…] [X.]] zurück ins [X.]eben zu holen." ([X.]ildüberschrift zu [X.]ichtbild 2)
"Vor der heimeligen [X.]ucht von [X.] auf [X.] geschah das Drama." ([X.]ildüberschrift zu einem nicht angegriffenen [X.]ichtbild in Artikel 2)
"Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten [X.]ucht von [X.], die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die [X.]uft. [X.][…] seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. … Zwar wurde [X.][…] [X.]] nach der Versorgung durch Dr. N[…] noch aufs [X.]land in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich.…"
[X.][…] [X.]] wird aufs [X.] [X.]land ins 70 Kilometer entfernte Krankenhaus in [X.]rosseto geflogen. (Artikel 4)
"Dramatische Rettungsaktion. Der Arzt Dr. [X.][…] seilt sich an den Strand ab." ([X.]ildüberschrift zu [X.]ichtbild 4)
"Dr. [X.][…], der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich [X.] einleiten. Später wird [X.][…] [X.]] aufs [X.]land geflogen." (Teil der [X.]ildüberschrift zu [X.]ichtbild 5)
[X.]) Wie bereits ausgeführt, besteht an der Information der Öffentlichkeit über die Umstände des - vom Kläger öffentlich gemachten - plötzlichen Todes einer bekannten, erst 47-jährigen Schauspielerin ein nicht unerhebliches Interesse, das sich nicht auf bloße Neugier reduzieren lässt. Dieses Informationsinteresse wird dadurch verstärkt, dass der Einsatz des Krankenwagens, des Krankenpflegers bzw. der Krankenschwester am Strand, des Rettungshubschraubers und des sich abseilenden Notarztes geeignet waren, erhebliche Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit vor Ort zu erregen. Über den Einzelfall hinaus stellt sich zudem die Frage von allgemeinem Interesse, welche Rettungsmaßnahmen bei einem Unglücksfall wie dem vorliegenden veranlasst und üblich sind.
[X.]) Demgegenüber tritt das Interesse des [X.], mit der [X.]ewältigung der von ihm unmittelbar erlebten Ereignisse im Kampf um das [X.]eben seiner Frau und mit seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, zurück. Dabei kann offenbleiben, ob, wie vom [X.]erufungsgericht angenommen und von den Parteien mit unterschiedlicher Zielrichtung angegriffen, die streitgegenständlichen Artikel einen Perspektivwechsel bei der Schilderung der [X.]eschehnisse auf dem Meer einerseits und an [X.]and andererseits erkennen lassen. Denn unabhängig davon ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des [X.] durch die Schilderung der genannten Rettungsmaßnahmen geringer. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger auch an [X.]and die letztlich zum Tod führende Verschlechterung des [X.]esundheitszustands seiner Frau, nunmehr in einer passiven Rolle, miterleben musste, er weiterhin einer sehr hohen emotionalen [X.]elastung im [X.]angen um das [X.]eben seiner Frau ausgesetzt war und dies dem [X.]eser, [X.]n auch nicht ausdrücklich angesprochen, bewusst ist. Allerdings erfolgten die in den genannten Textpassagen geschilderten Rettungsmaßnahmen durch den Krankenwagen, den Krankenpfleger bzw. die Krankenschwester, die Sanitäter und den Helikopter mit dem sich abseilenden Notarzt, anders als die des [X.] auf dem Meer, nicht mehr in einer öffentlichkeitsabgewandten Situation, sondern waren im [X.]egenteil geeignet, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit vor Ort - auch ohne indiskrete [X.]eobachtung - auf sich zu ziehen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die angegriffene Schilderung in diesen Abschnitten im Wesentlichen auf eine eher pauschale Aufzählung der ohne Weiteres wahrnehmbaren Ereignisse und Handlungen Dritter beschränkt; Details, etwa solche der [X.], werden nicht ausgebreitet. Die Information, dass der Rettungshubschrauber in einen Ort mit Krankenhaus flog, beschränkt sich auf eine Tatsache, die nach der [X.]ergung einer verunglückten Person selbstverständlich ist. Abgesehen von den Angaben zu Ort und Namen des Krankenhauses, mit denen der Eingriff in die Privatsphäre des [X.] nicht intensiviert wird (im Zeitpunkt der [X.] des Artikels befand sich M. nicht mehr in dem Krankenhaus), werden auch insoweit keine Details preisgegeben. Das gilt auch noch für den Satz in Artikel 4: "… aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich" sowie die [X.]ildüberschrift zu [X.]ichtbild 2 "In der Klinik [X.] in [X.]rosseto in der [X.] versuchten die Ärzte alles, um [X.][…] [X.]] zurück ins [X.]eben zu holen", da insoweit - anders als in weiteren Textpassagen in diesen und in den anderen Artikeln - ebenfalls nur mitgeteilt wird, was nach der Einlieferung eines Notfallpatienten in ein Krankenhaus selbstverständlich ist, ohne dass Details zur [X.]ehandlung im Krankenhaus preisgegeben werden; dass der Kampf der Ärzte vergeblich war, ergibt sich in einer Zusammenschau mit der Mitteilung des [X.], dass M. völlig unerwartet in [X.] gestorben ist.
Die Sätze: "Das Urlaubsparadies, die heile [X.], geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie" (Artikel 2) und "Vor der heimeligen [X.]ucht von [X.] auf [X.] geschah das Drama" ([X.]ildüberschrift zu einem nicht angegriffenen [X.]ichtbild in Artikel 2) gehen über die Mitteilung des [X.], dass M. während eines Aufenthalts in [X.] völlig unerwartet verstorben sei, nur insoweit hinaus, als der Ort konkretisiert wird, der zum "Schauplatz" einer "Tragödie" bzw. eines "Dramas" wurde. Damit wird nicht mehr offengelegt als das, was die Öffentlichkeit vor Ort selbst beobachten konnte.
Die Darstellung des äußeren [X.]eschehensablaufs bleibt nach alledem an der Oberfläche und ist vergleichsweise distanziert. Auch [X.]n die Artikel die Dramatik der Ereignisse teilweise ausschmücken (wie etwa die Schilderungen in Artikel 2 und 4, dass die Rotorenblätter des Helikopters Sand, [X.]iegen, Tische und Sonnenschirme durch die [X.]uft wirbeln), dienen sie in den genannten Passagen nicht dazu, den [X.]eser lediglich einen voyeuristischen [X.]lick auf das Sterben einer bekannten Persönlichkeit und das damit verbundene [X.]eid der Angehörigen werfen zu lassen. Der Senat folgt der in anderem Zusammenhang erfolgten [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, dass die Artikel insoweit weder die gebotene Distanz noch den Respekt vor dem [X.]eid der Angehörigen vermissen lassen und den Kläger nicht "vorführen".
cc) Anderes ergibt sich hier nicht daraus, dass die Information über die Anwesenheit der "Krankenschwester mit einem Defibrillator" am Strand dem Artikel 1 zufolge von dem Kardiologen Dr. [X.][...] stammt. Selbst für den Fall, dass auch dieser Umstand von der Schweigepflicht des Arztes erfasst gewesen sein sollte, wäre eine Verwertung durch die [X.]eklagte, die aus einem etwaigen Rechtsbruch des Arztes lediglich Nutzen gezogen hätte, nach den unter a) genannten [X.]rundsätzen nicht rechtswidrig. Denn der nicht näher beschriebene Einsatz der Krankenschwester erfolgte im öffentlichen Raum (am Strand) im Rahmen von Rettungsmaßnahmen, die die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregten. Entsprechendes gilt für die Schilderung der übrigen Rettungsmaßnahmen am Strand, so dass dahinstehen kann, ob sich der Kläger für den Einwand in der Revisionsbegründung, die "ganze [X.]erichterstattung" sei maßgeblich auf Äußerungen der behandelnden Ärzte und Rettungskräfte, die ihre Schweigepflicht verletzt hätten, aufgebaut, insoweit auf einen vorinstanzlich hinreichend konkretisierten Vortrag stützen kann. Dass im Krankenhaus die Ärzte (vergeblich) um [X.] [X.]eben kämpften (Artikel 4) bzw. "alles versuchten", um M. zurück ins [X.]eben zu holen ([X.]ildüberschrift zu [X.]ichtbild 3), erscheint, wie oben ausgeführt, für sich genommen nach der Einlieferung eines Notfallpatienten, dessen Tod kurze Zeit später bekannt gegeben wurde, selbstverständlich und bedarf keiner Preisgabe durch ärztliche [X.]eheimnisträger.
dd) Soweit sich die Revision des [X.], auch im Rahmen einer [X.]ehörsrüge, darauf beruft, die [X.]erichterstattung sei "in wesentlichen Punkten (unstreitig) unwahr", ergibt sich dies im Hinblick auf die hier untersuchten Textpassagen weder aus den [X.]stellungen der angefochtenen Entscheidung noch konkretisiert der vorinstanzliche Vortrag, auf den die Revision insoweit verweist, welche Punkte dies sein sollen.
c) Hinsichtlich folgender Passagen überwiegt hingegen das Schutzinteresse des [X.] das Informationsinteresse der Öffentlichkeit:
"[X.]ehandelnder Arzt: ‘Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen [X.]…Ihr Herz schlug nicht mehr… ‘Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen [X.], so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben." (Artikel 1)
"[X.]eim [X.] verunglückt - [X.][…] [X.]]" (Titelseite der [X.] vom 4. Juli 2019)
"[X.]eim [X.] verunglückt. …[X.][…] [X.]] ist noch immer ohne [X.]ewusstsein. Auf der [X.] des [X.]-Krankenhauses kämpfen [X.]ige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das [X.]eben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter [X.] hört das Herz von [X.][…] [X.]] für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von [X.] noch aus." (Artikel 2)
"Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen." (Teil der [X.]ildunterschrift zu [X.]ichtbild 3)
"Das Obduktionsergebnis ist da: …wie der Medizinische Direktor des Klinikums in [X.]rosseto, Dr. [X.]] [X.][…]… gegenüber ‘[X.]ild‘ bestätigte: ‘Sie erlitt einen Herzstillstand.‘ Auch Vorerkrankungen der [X.] könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. [X.]aut ‘[X.]ild‘ holte [X.]]s Familie ihren [X.]eichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach [X.] überführt werden." (Artikel 3)
"Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein [X.]eben zu retten - das der [X.] Schauspielerin [X.][…] [X.]], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen…
Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne?...
Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr [X.]eben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies [X.]ige Tage später bestätigen…
Der [X.]eichnam von [X.][…] [X.]], so erfährt [X.] aus dem Freundeskreis der [X.]erliner Schauspielerin, befindet sich bereits in [X.]." (Artikel 4)
[X.]) Der Satz: "Dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein [X.]eben zu retten - das der [X.] Schauspielerin [X.][…] [X.]], deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen…" in Artikel 4 bezieht sich auf den Notarzt, der sich dem Text zufolge gerade an den Strand abgeseilt hat. Es folgt der - nach den obigen ([X.]. [X.]) [X.]) (2)) Ausführungen unzulässige - Satz: "Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann [X.][…] R[…]… Der Regisseur hat die [X.]iebe seines [X.]ebens mit dem [X.]oot an [X.]and gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr." Aus diesem Kontext sowie in Zusammenschau mit dem - unzulässigen (s.o. [X.]. I[X.]) - [X.]ichtbild 5 mit dem Untertitel "An [X.]ord des [X.]ootes kämpfen Ersthelfer um das [X.]eben von [X.][…] [X.]]" ergibt sich, dass die Rettungsmaßnahmen des Notarztes (Herz-Massage, Einsatz des Defibrillators) nicht am Strand, sondern auf dem privaten [X.]oot stattfanden und dass sich der Kläger währenddessen, wie im Text ausdrücklich erwähnt, neben M. befand. Insoweit unterscheidet sich diese Schilderung von der bloßen Mitteilung in Artikel 1, dass eine Krankenschwester mit Defibrillator am Strand war, und der Mitteilung in Artikel 2, dass ein Notarzt aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt wurde. [X.]egenüber der kaum zu vermeidenden Wahrnehmung des [X.]eschehens in der [X.]uft und am Strand durch die Öffentlichkeit vor Ort bedurfte es eines indiskreteren [X.]licks auf das private [X.]oot, um dort die in Artikel 4 genannten Maßnahmen des Notarztes (Einsatz des Defibrillators, Herz-Massage) im [X.]eisein des [X.] zu beobachten. Damit ist der Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des [X.] hier so gewichtig, dass er sich nicht mehr durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse rechtfertigen lässt.
[X.]) Die Informationen zu Details der [X.]ehandlung im Krankenhaus, zur Obduktion und zur Todesursache stammen, wie sich teilweise schon aus den Artikeln ergibt und im Übrigen sehr naheliegt, von den Ärzten des Krankenhauses in [X.]rosseto, die damit ihre ärztliche Schweigepflicht verletzt haben. Den [X.]eklagten ist der Rechtsbruch nicht selbst anzulasten, dieser war für sie aber bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflichten erkennbar. Aufgrund der Mitteilung des Rechtsanwalts des [X.] an die [X.] musste den [X.]eklagten bekannt sein, dass zu dem unerwarteten Tod der M. weitere Angaben auf [X.]itten der Familie nicht gemacht würden. Es war daher als ausgeschlossen anzusehen, dass medizinisches Personal zur Preisgabe von Informationen über Einzelheiten der [X.]ehandlung der M. oder die Todesursache vom Kläger oder sonstigen Familienmitgliedern autorisiert worden war.
(1) Die Äußerungen über die [X.]ehandlung im Krankenhaus, nämlich den dreistündigen vergeblichen Versuch, M. wiederzubeleben, über "lange erneute [X.]", "umfangreiche Wiederbelebungsmaßnahmen", darüber, dass M. auf der "[X.]" war, wo die Ärzte "verzweifelt" um ihr [X.]eben kämpften, dass die Ärzte "das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen konnten" bzw. dass ihr Herz nicht mehr schlug und dass ein "Team aus Herzspezialisten" weiter um ihr [X.]eben kämpfte, aber M. "unter den Händen der erfahrenen Mediziner" starb, gehen über die bloße Information, dass M. in der Klinik behandelt wurde und dass die Ärzte dort vergeblich um ihr [X.]eben kämpften, hinaus. Sie geben - [X.]n auch nur geringfügigen - Aufschluss über die Art der erlittenen [X.]esundheitsschäden (am Herz) und die [X.]angwierigkeit der [X.] im Krankenhaus. Diese Hinweise sind einerseits zu vage und pauschal, als dass sie einen nennenswerten Öffentlichkeitswert hätten; sie dienen eher der [X.]efriedigung der Neugier und der Sensationslust des [X.]esers. Andererseits reichen sie aus, um den Eingriff in das Recht auf Achtung der Privatsphäre des [X.] zu intensivieren, für den die lange Zeit der [X.]ehandlung und damit des [X.]angens um das [X.]eben seiner Frau mit einer enormen [X.]elastung verbunden gewesen sein muss. Der Umstand, dass aufgrund eines Rechtsbruchs des Arztes und der damit verbundenen erheblichen Indiskretion, die auch und gerade den Kläger traf, die genannte Information nur [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, war und ist durchaus geeignet, ihn in seinem schutzwürdigen Interesse, in der Trauer um seine Frau für sich zu sein, empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu verstärken (vgl. E[X.]MR, Urteil vom 18. Mai 2004 - 58148/00, Rn. 47 - [X.] v. France).
Ähnliches gilt für die Information in Artikel 2, M. sei in dem Zeitpunkt, als sie am Sportplatz vom Hubschrauber aufgenommen wurde, "immer noch ohne [X.]ewusstsein" gewesen. Auch insoweit geht es um die Preisgabe eines Details des [X.]esundheitszustandes der M., das zwar zeitlich vor der [X.]ehandlung im Krankenhaus liegt, aber ebenso wie diese von der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen werden konnte.
(2) [X.] der Informationen über die bevorstehende bzw. erfolgte Obduktion und die Todesursache als deren Ergebnis beschränkt sich zwar im Fall einer bekannten Schauspielerin nicht auf die bloße [X.]efriedigung von Neugier. Denn der Tod eines gesund erscheinenden, mitten im [X.]eben stehenden Menschen ist nur schwer begreiflich. Dem [X.]eser wird anhand des tragischen Einzelfalls einer Person des öffentlichen [X.]ebens vor Augen geführt, dass ein Herzstillstand auch dem [X.]eben eines vergleichsweise jungen Menschen ein jähes Ende setzen kann.
[X.] ist aber nicht so hoch, dass er die Preisgabe der rechtswidrig erlangten Information rechtfertigen würde. Es geht nicht um die Aufdeckung von "Missständen" oder ähnliche die Öffentlichkeit wesentlich berührende Fragen, sondern um eine Information, die den Körper der Verstorbenen betrifft und im Rahmen einer öffentlichkeitsabgewandten Obduktion gewonnen wurde. Der Eingriff in das Recht des [X.] wiegt demgegenüber schwer. Der Herzstillstand war der Auslöser für das von ihm unmittelbar miterlebte [X.]eschehen im Meer und für den anschließenden Kampf um das [X.]eben seiner Frau. Auch hier war und ist der Umstand, dass die Todesursache nur [X.]ige Tage nach dem Tod seiner Frau an die Öffentlichkeit getragen wurde, durchaus geeignet, ihn in seiner Trauer empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu verstärken.
Dasselbe gilt für die Aussage des Medizinischen Direktors Dr. [X.][…], dass auch Vorerkrankungen nicht ausgeschlossen werden könnten (Artikel 3) und für die an die Preisgabe der Todesursache anknüpfende Spekulation, das der Herzstillstand "durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne" ausgelöst worden sein könnte (Artikel 4). Dies gilt umso mehr, als nach den vom [X.]erufungsgericht in [X.]ezug genommenen [X.]stellungen des [X.]andgerichts keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Zusammenhang bestehen.
cc) Ob auch die Information darüber, dass [X.] Familie den [X.]eichnam bereits aus der Rechtsmedizin abholte und er jetzt nach [X.] überführt werden soll (Artikel 3), aus einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht herrührt, kann dahinstehen. Denn sie ist, ebenso wie die Äußerung in Artikel 4, dass sich der [X.]eichnam nach Angaben von Freunden bereits in [X.] befinde, als Teil eines öffentlichkeitsabgewandten [X.]eschehens nicht durch ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt. Die Information dient lediglich der [X.]efriedigung der Neugier der [X.]eser. Für den Kläger ist sie demgegenüber nicht belanglos. Die Frage, wo sich der [X.]eichnam seiner Frau zu welchem Zeitpunkt befand, geht nur ihn und die engsten Angehörigen etwas an. Die Weitergabe diesbezüglicher Informationen an die Öffentlichkeit ist geeignet, ihn in seinem Recht, in seiner Trauer in Ruhe gelassen zu werden, empfindlich zu stören und sein [X.]eid zu intensivieren.
dd) Schließlich überwiegt das Schutzinteresse des [X.] das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch insoweit, als auf der Titelseite der [X.] vom 4. Juli 2019 sowie in der Überschrift zu Artikel 2 die Information verbreitet wird, M. sei "beim [X.] verunglückt." Denn damit ist der [X.]ezug zu den öffentlichkeitsabgewandten Ereignissen auf dem Meer hergestellt, die allein der Kläger miterlebt hat und deren Schilderung ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (s.o. [X.]. [X.] 4.).
I[X.]
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der [X.] und Verbreitung der [X.]ichtbilder 1 bis 4 entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 [X.][X.][X.] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 [X.][X.], Art. 1 Abs. 1 [X.][X.] nicht zu. Zwar ist er auch insoweit unmittelbar in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf Achtung der Privatsphäre verletzt. Allerdings tritt dieses hinter der durch Art. 5 Abs. 1 [X.][X.] geschützten Presse- und Informationsfreiheit der [X.]eklagten zurück.
1. Da es sich auch bei den [X.]ichtbildern 1 bis 4 nicht um [X.]ildnisse oder [X.]ilder mit identifizierbaren Personen im Sinne der §§ 22, 23 KU[X.] handelt, richtet sich die Zulässigkeit ihrer [X.] und Verbreitung grundsätzlich nach den oben unter [X.]. I[X.] 1. genannten Maßstäben.
2. Die [X.]ichtbilder 1 und 4, deren Informationsgehalt auch im Kontext der dazugehörigen - oben unter [X.] beurteilten - Wortberichterstattung zu ermitteln ist (vgl. nur [X.]Verf[X.]E 120, 180, 206, juris Rn. 68 mwN), illustrieren den in den jeweiligen Artikeln und [X.]ildunterschriften geschilderten Einsatz des Helikopters und des sich daraus abseilenden Notarztes. Über den Informationsgehalt der zulässigen Untertitel "Rettungshubschrauber-Notarzt Dr. [X.][…] wurde vor Ort abgeseilt" (zu [X.]ichtbild 1) bzw. "Dramatische Rettungsaktion: Der Arzt Dr. [X.][…] seilt sich an den Strand ab" (zu [X.]ichtbild 4) und die diesbezüglichen zulässigen Schilderungen im Fließtext gehen die [X.]ilder nicht hinaus. Den weitergehenden - unzulässigen - Teil des Untertitels zu [X.]ichtbild 1: "[X.] trieb leblos im Meer, [X.] konnte sie an den H[X.]ren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt" illustriert das [X.]ild nicht.
Für die unmittelbare [X.]etroffenheit des [X.] in seiner Privatsphäre sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit einerseits und das demgegenüber [X.]iger schwer wiegende Schutzinteresse des [X.] andererseits gelten die Ausführungen zur Wortberichterstattung, die sich mit dem Notarzteinsatz befassen (C. [X.] 1. b) [X.]) und [X.])), hier entsprechend. Dabei verkennt der Senat nicht, dass auch diese [X.]ilder für den Kläger für einen Moment intensivster [X.]efühle stehen, worauf die Revision des [X.] unter Verweis auf das Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17 ([X.], 32 Rn. 40) hinweist. Dies ist jedoch zunächst nur ein Argument für die [X.]egründung, weshalb der Kläger durch die [X.]ilder unmittelbar in seiner Privatsphäre betroffen ist, obwohl sie lediglich zeigen, was die Öffentlichkeit vor Ort an dem fraglichen Tag bei dem Anflug des Helikopters ohnehin beobachten konnte. Rechtswidrig ist der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.] damit nicht. Durch die [X.]ilder wird die Situation für den verständigen Durchschnittsleser nicht emotional mehr aufgeladen als durch den reinen Text. Entgegen der Ansicht der Revision des [X.] ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar mit dem dem Senatsurteil vom 10. November 2020 - [X.]/17 ([X.], 32) zugrundeliegenden Fall, in dem es um die A[X.]ildung einer [X.]rabstätte im Zustand kurz nach der [X.]eisetzung ging.
3. Das [X.]ichtbild 3 zeigt ein [X.]ebäude von außen, bei dem es sich ausweislich der [X.]ildunterschrift um die Klinik in [X.]rosseto handelt. Wie oben ausgeführt ist der erste Satz der [X.]ildunterschrift "In der Klinik [X.] in [X.]rosseto in der [X.] versuchten die Ärzte alles, um [X.][…] [X.]] zurück ins [X.]eben zu holen" zulässig, der zweite Satz "Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen" unzulässig. Allerdings illustriert das [X.]ild nicht die [X.]ehandlung der M., sondern nur den Ort der [X.]ehandlung. Die Mitteilung im Fließtext, dass M. in das Krankenhaus [X.] in [X.]rosseto eingeliefert wurde, ist aber - wie oben ausgeführt - zulässig. Das [X.]ild ist nicht geeignet, die Situation für den verständigen Durchschnittsleser emotional mehr aufzuladen als diese Äußerung. Auch deutet nichts darauf hin, dass das [X.]ild während der Einlieferung oder der [X.]ehandlung der M. aufgenommen worden wäre. Eine Anlockwirkung kommt ihm ebenfalls nicht zu. Es verletzt daher nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des [X.].
4. Dies gilt auch für das [X.]ichtbild 2. Dieses zeigt ausweislich der [X.]ildunterschrift das [X.]oot, auf dem das Unglück geschah. Anders als [X.]ichtbild 5 wurde das [X.]oot hier ersichtlich nicht im Zeitpunkt der Rettungsmaßnahmen am Strand aufgenommen. Es ist mit einer weißen Plane versehen, an Deck befinden sich keine Personen. Zwar ist die [X.]ildunterschrift: "Das elegante [X.]oot bekam das Ehep[X.]r von Freunden an ihrem Urlaubsort [X.] zur Verfügung gestellt. Von dort sprang [X.][…] [X.]] ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 [X.]rad in der Sonne. Um 13.35 rief [X.] die Küstenwache", wie oben ausgeführt, unzulässig, weil sie sich mit dem Unglück auf dem Meer befasst. Das [X.]ild illustriert aber nicht das Unglück, sondern zeigt lediglich das [X.]oot in einer "neutralen" Situation zu einem anderen Zeitpunkt.
[X.] |
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v. [X.] |
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[X.] |
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Müller |
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[X.]inder |
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Meta
17.05.2022
Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat
Urteil
Sachgebiet: ZR
vorgehend KG Berlin, 1. April 2021, Az: 10 U 1058/20
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.05.2022, Az. VI ZR 141/21 (REWIS RS 2022, 3195)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 3195 NJW 2022, 3496 REWIS RS 2022, 3195
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VI ZR 123/21 (Bundesgerichtshof)
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über die Umstände des Todes der …
VI ZR 280/21 (Bundesgerichtshof)
Unterlassungsanspruch des Ehemannes gegen die Berichterstattung über die Umstände des Todes seiner prominenten Ehefrau
VI ZR 124/21 (Bundesgerichtshof)
Unterlassungsanspruch eines Witwers gegen detaillierte Presseberichterstattung zu Todesumständen und Obduktionsergebnis
VI ZR 125/21 (Bundesgerichtshof)
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Ehemanns durch eine Berichterstattung über den Tod der Ehefrau: Unmittelbare …
28 O 215/23 (Landgericht Köln)