Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.08.2010, Az. 1 BvR 811/09

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2010, 3966

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) FAMILIENRECHT KINDER VATERSCHAFT KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG SAMENSPENDE

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes durch Zurückweisung einer Vaterschaftsfeststellungsklage - Abstammungsbegutachtung durch "whole genome sequencing" bei möglicher Kostentragung durch Dritte - unzureichend begründete Ablehnung der Aufstockung der zu untersuchenden STR-Marker


Tenor

1. Das Urteil des [X.] vom 4. März 2009 - 15 UF 51/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Antrag des Beklagten des Ausgangsverfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer, das im Januar 1999 geborene Kind [X.], wendet sich, vertreten durch das Jugendamt als Beistand, gegen die Zurückweisung seiner [X.]chaftsfeststellungsklage.

2

1. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung der [X.]chaft des [X.]n. Die Kindesmutter hatte während der gesetzlichen [X.] - zwischen dem 28. März 1998 und dem 24. Juli 1998 - sowohl mit dem [X.]n des Ausgangsverfahrens als auch mit dessen monozygoten Zwillingsbruder geschlechtlichen Verkehr gehabt.

3

a) Mit - nicht angegriffenem - Urteil vom 2. Februar 2006 stellte das [X.] nach Anhörung der Parteien, der Kindesmutter und nach Einholung eines [X.]s sowie eines Gutachtens zur Klärung der [X.] fest, dass der [X.] der Vater des Beschwerdeführers sei. Aufgrund des eingeholten [X.]s stehe fest, dass der [X.] als Vater des Kindes in Betracht komme. Gleichzeitig habe ausgeschlossen werden können, dass auch der Zwillingsbruder als Vater in Betracht komme. Aufgrund des Gutachtens zur Klärung der [X.] habe die Schwangerschaft der Kindesmutter frühestens im Mai 1998, höchstwahrscheinlich im Juni 1998 eintreten können. Nach der Vernehmung der Kindesmutter stehe für das Gericht fest, dass sie nach dem 15. April 1998 - nach dem Tod ihres [X.] - mit dem Bruder des [X.]n keinen Geschlechtsverkehr mehr ausgeübt habe.

4

b) Im hiergegen eingeleiteten Berufungsverfahren beauftragte das [X.] erneut einen Sachverständigen mit der Erstellung eines [X.]s. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass mit der Untersuchung von zwei Putativvätern "wissenschaftlich-technisches Neuland" beschritten worden sei. Bei einer Untersuchung von 1.000 Markern habe sich eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 40 % ergeben. Bei 2.000 Markern steige die Erfolgswahrscheinlichkeit auf 63 %. Vorliegend seien 1.032 Marker untersucht und bei beiden Putativvätern ein konkordantes Ergebnis erzielt worden. Die Klärung der [X.]chaft sei jedoch "grundsätzlich möglich".

5

In einem weiteren Schreiben teilte der Sachverständige dem Gericht mit, dass seiner Ansicht nach die Lösung des Falls durch ein "whole genome sequencing"- Verfahren sehr wahrscheinlich sei. Wegen der noch hohen Kosten, die weder aus öffentlichen Mitteln noch aus Forschungsgeldern bestritten werden könnten, wäre der Weg über einen kommerziellen Anbieter der einzig realistische Weg. Bereits von ihm angesprochene Unternehmen hätten auch ein außerordentliches Interesse bekundet. Das Gericht hätte die Möglichkeit, den Sachverständigen erneut mit der Klärung der Fragestellung zu beauftragen oder die Zustimmung zur Beauftragung einer von dritter Seite finanzierten Forschung zu erteilen. In beiden Fällen würden dem Gericht keinerlei Kosten entstehen.

6

c) Mit - angegriffenem - Urteil vom 4. März 2009 änderte das [X.] nach Anhörung der Parteien, der Kindesmutter und des [X.] des [X.]n das Urteil des Amtsgerichts ab und wies die Klage ab. Es lasse sich nicht feststellen, dass der [X.] biologischer Vater des Beschwerdeführers sei, weshalb eine rechtliche [X.]chaft nicht in Betracht komme. Unter den vorliegenden Umständen sei eine direkte, das heißt genetische Zuordnung des Beschwerdeführers zum [X.]n zur Überzeugung des Senats mit Hilfe der [X.] jedenfalls nicht mit der für eine Verurteilung im [X.] erforderlichen Wahrscheinlichkeit möglich. Dies ergebe sich aus dem [X.], das auf aufwendigen und umfangreichen Laboruntersuchungen nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhe. Mit dem Versuch, einen von zwei als Putativväter in Betracht kommenden monozygoten [X.] auszuschließen, sei wissenschaftlich-technisches Neuland beschritten worden. Dabei seien mit außerordentlichem Kostenaufwand erst in jüngster [X.] zu diesem Zweck identifizierte [X.] eingesetzt worden, die zuvor noch nie zur Klärung einer praktischen Fragestellung, wie sie hier Gegenstand sei, herangezogen worden seien. Deshalb habe der Sachverständige vor Beginn der entsprechenden Laboruntersuchung die Erfolgsaussichten nicht konkret einzuschätzen vermocht. Insgesamt seien 1.033 voneinander unabhängige [X.] untersucht worden, während nach den Richtlinien für die Erstattung von [X.] nur die Untersuchung von mindestens 12 [X.] erforderlich sei. Auf der Basis der so gewonnenen Daten sei der Ausschluss eines der beiden Putativväter nicht möglich. Zwar halte es der Sachverständige für grundsätzlich möglich, die Fragestellung durch eine weitere Aufstockung der zu untersuchenden [X.] zu klären. Das Gericht habe sich indessen aufgrund eigener Beurteilung davon zu überzeugen, ob davon auszugehen sei, dass ein solches Vorgehen den nach den Richtlinien erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für einen Nichtausschluss des [X.]n erbringen, das heißt das Prädikat "[X.]chaft praktisch erwiesen" rechtfertigen könnte. Das erscheine nach den bisherigen, aus der Entscheidung vergleichbarer Fälle gewonnenen Erfahrungen des Senats nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik nicht der Fall.

7

Zur weiteren Überzeugung des Senats greife auch die gesetzliche [X.]chaftsvermutung (§ 1600d Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht. Zwar habe der [X.] in der gesetzlichen [X.] vom 28. März 1998 bis zum 25. Juli 1998 der Kindesmutter beigewohnt. Aber die dadurch ausgelöste Vermutung werde durch schwerwiegende Zweifel entkräftet. Denn nach dem Ergebnis der durch den Senat durchgeführten Vernehmung der Kindesmutter und des [X.] des [X.]n als Zeugen stehe nicht fest, dass die Kindesmutter im vorgenannten [X.]raum - insbesondere nach dem 15. April 1998 - allein mit dem [X.]n, das heißt nicht auch mit seinem Zwillingsbruder Geschlechtsverkehr gehabt habe. So habe die Kindesmutter in ihrer Vernehmung auf die Frage, ob sie - wie im angefochtenen Urteil festgestellt - nach dem 15. April 1998 nur mit dem [X.]n und nicht mit dessen Zwillingsbruder geschlechtlich verkehrt habe, erklärt: "Ich meine ja, bin [X.] fast sicher." Auch dass sie in dieser [X.] noch [X.] als Geschlechtspartner gehabt habe, vermochte die Kindesmutter nicht mit Gewissheit auszuschließen. Der Zwillingsbruder habe in seiner Vernehmung angegeben, dass er das zur Kindesmutter aufgenommene sexuelle Verhältnis nicht zeitlich einordnen könne, auch nicht im Zusammenhang mit dem Tod ihres [X.].

8

d) Auf eine nochmalige Anfrage des Sachverständigen in Bezug auf das weitere Vorgehen teilte das [X.] mit, dass der Senat davon abgesehen habe, den erteilten [X.] zu erweitern, weil dies aus Kostengründen nicht vertretbar erschienen sei.

9

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 3 und Art. 6 GG.

3. Dem [X.] haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Verfassungsbeschwerde wurde der Regierung des [X.] und dem [X.]n des Ausgangsverfahrens zugestellt. Der [X.] des Ausgangsverfahrens hat die angegriffene Entscheidung verteidigt und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt.

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers geboten (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das [X.] bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Das Urteil des [X.] vom 4. März 2009 verletzt den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

a) Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung ([X.] 79, 256 <268>). Zwar verleiht das Persönlichkeitsrecht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, es schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen (vgl. [X.] 79, 256 <269>; 117, 202 <226>). Dieser Schutz ist nur dann gewährleistet, wenn ein Verfahren eröffnet ist, das einem Grundrechtsträger den Zugang zu den ihm vorenthaltenen Informationen ermöglicht, die für die Kenntnis der Abstammung erforderlich sind. Hierzu gehören nach dem heutigen Stand der Wissenschaft insbesondere die genetischen Erbsubstanzen der betroffenen Personen (vgl. [X.] 117, 202 <226>). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind zwar grundsätzlich Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das [X.] entzogen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch die Frage, ob fachgerichtliche Entscheidungen Fehler aufweisen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts oder dem Umfang seines Schutzbereichs beruhen (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>).

b) Nach diesem Maßstab verletzt die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

aa) Das [X.] hat das Grundrecht des Beschwerdeführers in seiner Tragweite verkannt, als es ohne weitere Sachverhaltsermittlung davon abgesehen hat, andere Stellen um eine Klärung der Frage der Abstammung des Beschwerdeführers im Wege des "whole genome sequencing"-Verfahrens zu bitten. Im Ausgangsverfahren hatte das [X.] aufgrund des Schreibens des Sachverständigen, in dem er die Möglichkeit der kostenfreien Inanspruchnahme kommerzieller Anbieter erörterte, hinreichend konkrete Anhaltspunkte, zumindest zu prüfen, ob eine Klärung der Abstammung des Beschwerdeführers durch kommerzielle Anbieter möglich ist. Die eigentlich bei der Anwendung des "whole genome sequencing"-Verfahrens entstehenden besonders hohen Kosten wären aufgrund des wissenschaftlichen Interesses an der Anwendung des Verfahrens seitens der privaten Anbieter laut dem Schreiben des Sachverständigen womöglich nicht der Staatskasse zur Last gefallen. Das wird auch durch das wohl außerordentliche Interesse der bereits vom Sachverständigen abstrakt angefragten Anbieter bestätigt.

Damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass es Fälle geben mag, in denen die Abstammung eines Kindes unaufklärbar bleibt, auch weil sie nur unter einem deutlich unangemessenen finanziellen Aufwand mit nur geringer Aussicht auf weiteren Erkenntnisgewinn ermittelbar wäre. In einem solchen Fall könnte davon ausgegangen werden, dass es keine erlangbaren Informationen gibt, die den Grundrechtsträgern vorenthalten werden.

Dafür, dass im vorliegenden Verfahren ein solcher Fall gegeben ist, gibt es jedoch nach dem bisherigen Sachstand ohne eine weitere Prüfung seitens des [X.]s keine Anhaltspunkte.

bb) Das [X.] hat zudem das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers auch dadurch verkannt, dass es die mit dem Vorschlag des Sachverständigen einhergehende Aufstockung der zu untersuchenden [X.] unter Hinweis darauf ablehnte, dass ein solches Vorgehen nach den Erfahrungen des Gerichts nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik nicht den erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad für das Prädikat "[X.]chaft praktisch erwiesen" erbringe. Damit hat das [X.] aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung die verfahrensrechtliche Dimension des Grundrechts des Beschwerdeführers nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, woher das [X.] seine Sachkunde in dieser Hinsicht bezieht. Das vom Sachverständigen vorgeschlagene Verfahren zeichnet sich gerade durch seine Neuartigkeit aus, sodass schon nicht klar wird, welche Erfahrungen gegen die Durchführung des Verfahrens sprechen können. Soweit sich das [X.] in diesem Zusammenhang auf die Richtlinien für die Erstattung von [X.] (FamRZ 2002, S. 1159) beruft, ist festzustellen, dass diese Richtlinien keine unmittelbare Bindungswirkung für die Entscheidung jedes Einzelfalls entfalten können. Das folgt aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz, Art. 20 Abs. 3 GG.

2. Da das Urteil des [X.]s den Beschwerdeführer bereits in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, kann dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch diese Entscheidung darüber hinaus in den weiteren von ihm gerügten Grundrechten aus Art. 3 und Art. 6 GG verletzt wird.

3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Nach § 95 Abs. 2 [X.] ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das [X.] zurückzuverweisen.

4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 [X.].

5. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der von dem nach § 94 Abs. 3 [X.] anhörungsberechtigten [X.]n des Ausgangsverfahrens beantragten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor, da die mit dem Gesuch vorgelegte anwaltliche Stellungnahme des [X.]n des Ausgangsverfahrens keinen relevanten Beitrag zur verfassungsrechtlichen Beurteilung der Verfassungsbeschwerde geleistet hat (vgl. [X.] 92, 122 <125>).

Meta

1 BvR 811/09

18.08.2010

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Celle, 4. März 2009, Az: 15 UF 51/06, Urteil

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 1592ff BGB, § 1592 Nr 3 BGB, § 1600d BGB, § 1600e BGB, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 94 Abs 3 BVerfGG, §§ 169ff FamFG, § 169 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.08.2010, Az. 1 BvR 811/09 (REWIS RS 2010, 3966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3966

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2643/07 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz grundsätzlicher …


1 BvR 2843/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zu Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Anwendung des § 1686a BGB - insb zur …


1 BvR 2059/12 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Keine gesetzliche Grundlage für Klärung der Vaterschaft des potentiell leiblichen Vaters gegen den …


XII ZR 207/03 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 15/13 (Bundesgerichtshof)

Abstammungssache: Verfahrenskostentragung bei positiver Vaterschaftsfeststellung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.