Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. XII ZR 207/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4251

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 29. März 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1600 b Abs. 1 Satz 2 Zum Beginn der Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn der Ehemann bei Geburt des Kindes weiß, dass seine Frau in der [X.] der Prostitution nachging und dabei mit Kondomen verhütete. [X.], Urteil vom 29. März 2006 - [X.]/03 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2006 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], [X.] und Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln als [X.] vom 7. Oktober 2003 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger und die Mutter der am 24. Juni 1992 geborenen Beklagten waren seit dem 20. September 1991 miteinander verheiratet. 1 Vor und auch nach der Eheschließung ging die Mutter der Beklagten der Prostitution nach, verhütete dabei allerdings regelmäßig durch den Gebrauch von Kondomen. Der Kläger behauptet, sie habe darüber hinaus durchgängig orale Kontrazeptiva eingenommen. 2 Spätestens während der Schwangerschaft der Kindesmutter erfuhr der Kläger, dass diese "teilweise als Prostituierte gearbeitet hatte". 3 Im Februar 1999 wurde die Ehe des [X.] und der Mutter der [X.] rechtskräftig geschieden. Die Beklagte lebte zunächst im Haushalt des [X.], zog dann aber zu ihrer Mutter, der im Mai 2002 das alleinige Sorgerecht übertragen wurde. 5 Nachdem der Kläger im April 2002 ohne Wissen und Zustimmung der Mutter Proben der Mundschleimhaut der Beklagten entnommen und ein priva-tes [X.] in Auftrag gegeben hatte, demzufolge seine Vaterschaft praktisch ausgeschlossen war, erhob er im Mai 2002 die [X.]. Das Amtsgericht gab dieser Klage nach Einholung eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das die Vaterschaft des [X.] ebenfalls [X.], statt. 6 Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht die Klage un-ter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung ab, die An-fechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB sei nicht gewahrt. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des [X.]. 7 Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 8 - 4 - [X.] 9 Der Kläger gilt gemäß Art. 224 § 1 Abs. 1 EGBGB, § 1592 Nr. 1 BGB als Vater der Beklagten, weil er im [X.]punkt ihrer Geburt mit deren Mutter verheira-tet war. 10 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie erst nach Ablauf der zweijährigen Anfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB erhoben worden sei. Diese habe nach § 1600 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bereits mit der Geburt der Beklagten am 24. Juni 1992 begonnen, weil der Kläger schon zuvor von Umständen erfahren habe, die gegen seine Vaterschaft gesprochen hätten, nämlich von der Tatsache, dass die Kindesmutter der Prostitution nach-gegangen sei. Grundsätzlich gehöre Mehrverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen [X.] zu den Umständen, deren Kenntnis die An-fechtungsfrist in Lauf setze. Ob der Kläger daraus persönlich die Überzeugung gewonnen habe, dass die Beklagte nicht von ihm abstamme, sei unerheblich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Mutter der [X.] dem Kläger versichert habe, beim Verkehr mit anderen Männern stets Kondome benutzt zu haben. Die Verhütung durch Benutzung von Kondomen sei nicht so zuverlässig, dass der Kläger bei objektiver und verständiger Würdi-gung die Vaterschaft eines anderen Mannes trotz gewerbsmäßigen Mehrver-kehrs der Kindesmutter für ganz fern liegend und praktisch ausgeschlossen habe halten dürfen. Auch auf die weitere Behauptung des [X.], die Kindes-mutter habe zudem orale Kontrazeptiva eingenommen, komme es nicht an. Wenn Letzteres der Fall gewesen sei, hätten diese jedenfalls, wie ihre Schwan-gerschaft belege, versagt und könnten daher die Vaterschaft eines anderen Mannes ersichtlich ebenso wenig ausschließen wie die des [X.]. 11 Das hält den Angriffen der Revision stand. 12 - 5 - 1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe schon nicht festgestellt, der Kläger habe gewusst, dass seine frühere Ehefrau auch innerhalb der gesetzlichen [X.] der Prostitution nachgegangen sei; diese Kenntnis habe der Kläger zudem auf Seite 2 seiner Berufungserwide-rung bestritten. 13 14 Ausweislich des ersten Absatzes der Gründe des angefochtenen Urteils ist unstreitig, dass die Mutter der Beklagten zur [X.] sowie zuvor und danach der Prostitution nachging. In den Entscheidungsgründen weist das Berufungsgericht zudem darauf hin, dass der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung zugestanden hat: "Ich wusste von der Prostitution meiner Frau. Sie hat schon davon gesprochen, bevor das Kind geboren wurde". Die Feststellung im Berufungsurteil, dem Kläger sei schon vor der Geburt der Beklagten bekannt gewesen, dass seine frühere Ehefrau als Prostituierte tätig war und dass sie bei ihrer Tätigkeit Kondome benutzte, enthält deshalb auch die Feststellung, dass dem Kläger der [X.]raum, in dem die Kindesmutter der Prostitution nachging, zumindest insoweit bekannt war, als er die hier allein maßgebliche gesetzliche [X.] des § 1600 d BGB betraf, nämlich den dreihundertsten bis einhunderteinundachtzigsten [X.] der [X.] am 24. Juni 1992, mithin die [X.] vom 29. August bis 26. Dezember 1991 (1992 = Schaltjahr; vgl. [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1600 d Rdn. 133). Denn die Eheschließung des [X.] mit der Mutter der Beklagten am 20. September 1991 fiel in diesen [X.]raum. Angesichts der Behauptung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2002 vor dem Amtsgericht, ihre Mutter sei zur [X.] und danach mit seinem "ausdrücklichen Wissen" der Prostitution nachgegangen, und des Umstandes, dass der Kläger dieser Behauptung im ersten Rechtszug nicht widersprochen 15 - 6 - hatte, kann das Geständnis des [X.] in der letzten Tatsachenverhandlung, von "der Prostitution" seiner früheren Ehefrau gewusst zu haben, daher entge-gen der Auffassung der Revision nicht einschränkend dahin verstanden wer-den, diese Kenntnis habe sich nicht auf die Ausübung der Prostitution innerhalb der gesetzlichen [X.] erstreckt. 16 Dies gilt um so mehr, als der Kläger in seiner Berufungserwiderung gel-tend gemacht hat, selbst bei eingeräumtem außerehelichem Geschlechtsver-kehr werde die Anfechtungsfrist nicht in Gang gesetzt, wenn die Kindesmutter glaubhaft die Verwendung von Verhütungsmitteln behaupte. Dieser Vortrag des [X.] ist nur verständlich, wenn damit zugleich behauptet wird, die Mutter der Beklagten habe die Verwendung von Verhütungsmitteln (auch) während der gesetzlichen [X.] nicht erst nachträglich im vorliegenden Verfahren, sondern bereits vor der Geburt der Beklagten behauptet. Von der Verwendung von Kondomen ist aber im Vortrag der Parteien nur im Zusammenhang mit [X.] die Rede; ihre Verwendung innerhalb der gesetzlichen [X.] impliziert daher im vorliegenden Fall zugleich die Ausübung der Prostitution in diesem [X.]raum. 2. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verwendung von Kondomen durch die Kindesmutter stehe der Kenntnis des [X.] von Um-ständen, die Zweifel an seiner Vaterschaft zu begründen geeignet seien, hier nicht entgegen, hält den Angriffen der Revision und der revisionsrechtlichen Prüfung stand. 17 a) Zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist (hier: [X.] mit der Geburt des Kindes, Art. 224 § 1 Abs. 2 EGBGB, § 1600 b Abs. 2 Satz 1 BGB) in Lauf setzt, gehört regelmäßig bereits ein einmaliger außereheli-cher Geschlechtsverkehr der Kindesmutter während der gesetzlichen [X.] - 7 - fängniszeit, und zwar auch dann, wenn der Ehemann innerhalb dieser [X.] der Kindesmutter ebenfalls beigewohnt hat und es den Umständen nach nicht aus-geschlossen erscheint, dass das Kind aus dieser Beiwohnung stammt ([X.], Urteil vom 19. Mai 1978 - [X.] - FamRZ 1978, 494 f.). Insbesondere setzt der Beginn der Anfechtungsfrist nicht voraus, dass aufgrund der dem [X.] bekannten Umstände die Vaterschaft eines [X.] wahrscheinlicher ist als die des [X.] (vgl. [X.], 108, 109 m.N.). Auch steht die bloße Versicherung der Mutter, das Kind stamme vom Ehemann ab, dem Lauf der Anfechtungsfrist selbst dann nicht entgegen, wenn der [X.] dieser Versicherung geglaubt hat (vgl. [X.]. § 1600 [X.]. 14 m.N.). b) Allerdings gilt die Regel, dass bereits die Kenntnis von einem außer-ehelichen Geschlechtsverkehr der Mutter während der [X.] die An-fechtungsfrist in Lauf setzt, nicht uneingeschränkt. Vielmehr kommt es darauf an, ob sich aus der Tatsache des außerehelichen Verkehrs die nicht ganz fern liegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem [X.] ergibt. Ganz fern liegend kann die Möglichkeit einer solchen Abstammung aber sein, wenn der außereheliche Verkehr unter Begleitumständen stattgefunden hat, nach denen eine Empfängnis in hohem Maße unwahrscheinlich ist ([X.], Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495). 19 c) Ob eine solche Ausnahme bereits dann anzunehmen ist, wenn der außereheliche Verkehr nur unter Verwendung von Verhütungsmitteln stattge-funden hat, ist eine Frage des Einzelfalls, die vom Tatrichter zu entscheiden ist (vgl. zur Frage, ob eine Empfängnis bei einem Geschlechtsverkehr während der Monatsblutung der Frau nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich ist, [X.], Urteil vom 19. Mai 1978 aaO S. 495). 20 - 8 - Soweit in dieser Entscheidung aaO ausgeführt ist, der Tatrichter könne sich dabei erforderlichenfalls sachverständiger Hilfe bedienen, und diesem Hinweis zu entnehmen ist, für die Frage des Beginns der Anfechtungsfrist sei die Wahrscheinlichkeit einer Empfängnis erforderlichenfalls aus wissenschaftli-cher Sicht zu beurteilen, hat der nunmehr für das Familienrecht zuständige Se-nat daran schon früher nicht festgehalten. 21 Denn bei der Frage, ob die dem [X.] bekannt gewordenen Ge-samtumstände die Möglichkeit der Vaterschaft eines anderen Mannes als nicht ganz fern liegend erscheinen lassen, ist auf die objektive Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Betrachters abzustellen. Dabei ist der Beurteilungs-maßstab nicht an medizinisch-naturwissenschaftlichen Spezialkenntnissen aus-zurichten, da solche von einem Laien nicht erwartet werden können. Vielmehr ist insoweit von dem Erkenntnisstand auszugehen, der bei einem verständigen Laien in der Regel erwartet werden kann (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 1990 - [X.] ZR 12/89 - FamRZ 1990, 507, 509 und vom 5. Oktober 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 169, 170). Zur Beurteilung aus der Sicht eines verständigen Laien bedarf das Gericht aber regelmäßig nicht der Hilfe eines Sachverständigen. 22 d) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der dem Kläger bekannt ge-wordene gewerbsmäßige, wenn auch geschützte Mehrverkehr der Kindesmut-ter mit wechselnden Partnern sei aus der Sicht eines verständigen, medizi-nisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien geeignet, Zweifel an der Vaterschaft des [X.] zu wecken, ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstan-den. 23 Zwar hat das [X.] (FamRZ 1989, 426) ent-schieden, die Kenntnis des Ehemannes von einem Ehebruch seiner Frau [X.] - 9 - rend der [X.] setze die Anfechtungsfrist nicht in Gang, wenn [X.] davon habe ausgehen können, dass seine Frau zur [X.] des außereheli-chen Geschlechtsverkehrs ständig [X.]" eingenommen habe. Zur [X.] hat es ausgeführt, deren Einnahme sei das relativ sicherste empfängnis-verhütende Mittel, und der Ehemann habe deshalb nicht damit rechnen müs-sen, dass der einmalige ehebrecherische Verkehr gleichwohl zu einer Emp-fängnis geführt habe (kritisch dazu Soergel/[X.]. [X.] § 1594 [a.F.] Rdn. 10). Ebenso hat das [X.] (FamRZ 1999, 1362 f.) ent-schieden, die Verwendung von Kondomen während des Ehebruchs lasse die Nichtvaterschaft des Ehemannes "eher fern liegend" erscheinen. 25 Ob dem zuzustimmen ist, bedarf keiner Entscheidung, da die [X.] nicht vergleichbar sind. 26 Zu Recht stellt das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung zunächst darauf ab, es sei allgemein bekannt, dass die Zuverlässigkeit der Verhütung mit Kondomen deutlich geringer ist als die anderer Verhütungsmittel wie etwa [X.]". So besagt etwa der nicht nur in der medizinischen Literatur immer [X.] zitierte "[X.]" von 2 bis 12 für Kondome und etwa 1 für orale Kontra-zeptiva, dass von 100 Frauen, die sich ein Jahr lang allein auf die Verhütung mit Kondomen verlassen, statistisch zwei bis zwölf schwanger werden, bei [X.] [X.]" hingegen nur eine. Zwar wird die Kenntnis der Größenord-nung dieser Versagensquoten nicht allgemein vorausgesetzt werden können; eine ungefähre Vorstellung von diesem Risiko muss aber zum Allgemeinwissen gezählt werden. 27 Soweit das Berufungsgericht darauf hinweist, dass die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs bei berufsmäßig ausgeübter Prostitution dieses Risiko 28 - 10 - proportional ansteigen lässt (und dabei unausgesprochen davon ausgeht, dies müsse auch einem verständigen Laien ohne weiteres einleuchten), ist auch dies nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht der Hinweis der Revision auf den Vortrag des [X.] entgegen, nennenswerte Einnahmen seiner Ehefrau nicht festgestellt zu haben, so dass ihm der Umfang ihrer Prostitutionstätigkeit nicht bekannt gewesen sei. Er hat jedenfalls nicht substantiiert bestritten, dass seine Ehefrau in der gesetzlichen [X.] regelmäßig und nicht nur ge-legentlich der Prostitution nachging. Auch soweit die Revision geltend macht, das Versagen von Kondomen sei zumeist auf unsachgemäße Handhabung und so gut wie nie auf [X.] zurückzuführen, und bei einer Prostituierten mit häufigem gewerbsmäßigen Verkehr, wie ihn das Berufungsgericht unterstelle, sei nach der [X.] davon auszugehen, dass dieser der richtige Umgang mit Kondomen ver-traut sei, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn danach stünde die Sicherheit des Umgangs mit diesem Verhütungsmittel im umgekehrten Verhältnis zur Häu-figkeit des Verkehrs, so dass sich beide für das Risiko einer Schwangerschaft maßgeblichen Faktoren mehr oder minder kompensieren würden und es [X.] letztlich auf den Umfang der Prostitutionstätigkeit nach der "[X.]" auch des [X.] nicht entscheidend ankommen kann. 29 Zutreffend weist das Berufungsgericht ferner darauf hin, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag wusste, dass seine Ehefrau trotz zusätzlicher Einnahme oraler Kontrazeptiva schwanger geworden war, also auch dieses gegenüber der Verwendung von Kondomen bekanntermaßen deutlich sicherere Verhütungsmittel versagt hatte. Dann durfte er aber nicht davon ausgehen, al-lein die zusätzliche Verwendung von Kondomen beim außerehelichen [X.] biete eine solche Gewähr gegen eine daraus resultierende Empfängnis, dass die Möglichkeit der Vaterschaft eines [X.] ganz fern [X.] - 11 - gend sei. Denn auch das Versagen oraler Kontrazeptiva ist bekanntermaßen zumeist auf fehlerhafte Anwendung - insbesondere das [X.] zurückzuführen, so dass der Kläger allen Anlass hatte, auch der Zusicherung der Mutter der Beklagten, beim außerehelichen Verkehr re-gelmäßig und zuverlässig Kondome verwendet zu haben, nicht blind zu ver-trauen. Hahne [X.] [X.] [X.] Dose

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.04.2003 - 32 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 07.10.2003 - 14 UF 115/03 -

Meta

XII ZR 207/03

29.03.2006

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2006, Az. XII ZR 207/03 (REWIS RS 2006, 4251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4251

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