Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. VIII ZB 100/14

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 10159

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.] 100/14
vom

9. Juni 2015

in dem Rechtsstreit

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juni 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Milger, [X.]
Achilles und Dr.
Schneider, die Richterin Dr.
Fetzer sowie den Richter Kosziol

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des [X.] vom 25.
November
2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, eine von den Klägern auf einen Vertrag über die Lieferung einer Heizungsanlage erbrachte h vorzeitiger Vertragsbeendigung zurückzuerstat-ten. Das angerufene [X.] (Oder) hat die Beklagte antragsge-mäß zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe einer von ihr gestellten Bankbürgschaft, verurteilt. Das Urteil ist ihren Prozess-bevollmächtigten am 9. Juli 2014 zugestellt worden. Diese haben mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz vom 11. August 2014 (Montag), in dessen Adressfeld die Telefaxnummer des [X.] eingetragen war, Berufung eingelegt. Der Schriftsatz ist am Nachmittag des 11.
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per Telefax bei dem [X.] eingegangen und von diesem an das Berufungsgericht weitergeleitet worden, wo er am 18.
August 2014 [X.] ist. Das Original der Berufungsschrift ist am 12.
August 2014 bei dem [X.] eingegangen.
Nachdem der Vorsitzende des zuständigen Senats des Berufungsge-richts die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Verfügung vom 14. Okto-ber 2014 auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift und die beabsich-tigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen hatte, haben diese unter dem 28. Oktober 2014 für die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und dies damit [X.], dass ihre mit der Absendung der Berufungsschrift betraute Kanzleimit-arbeiterin, die sich in mehrjähriger Tätigkeit als verantwortungsvolle und zuver-lässige Fachkraft erwiesen habe, sich mangels eines aus den Handakten er-sichtlichen Schriftverkehrs mit dem Berufungsgericht zur Feststellung der Tele-faxverbindung des [X.] bedient und dort versehentlich eine falsche Tele-faxnummer abgeschrieben habe.
Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-sen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, ohne ihr [X.] an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen zu sein. Zwar habe ihr Prozessbevollmächtigter, deren Verschulden sie sich gemäß § 85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müsse, die einfache Aufgabe, die [X.] in den [X.] einzusetzen und diese Nummer in das [X.] einzugeben, einer zuverlässigen und sorgfältigen Angestellten über-tragen dürfen. Denn der Anwalt trage nur für die richtige Bezeichnung des [X.], an das der jeweilige Schriftsatz zu richten sei, die Verantwortung. Zur Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens sei es aber erforderlich ge-2
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wesen, mit dem Wiedereinsetzungsantrag näher zur Büroorganisation vorzutra-gen. Denn der Prozessbevollmächtigte sei verpflichtet, für eine wirksame [X.] zu sorgen, das heißt zumindest durch allgemeine Anweisung an die zuständige Büroangestellte sicherzustellen, dass diese auf die richtige Emp-fängernummer achte und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des [X.] die Vollständigkeit der Übermittlung überprüfe, um auf diese Weise das Fehlerpotenzial so gering wie möglich zu halten. Dass der Prozessbevollmächtigte dem nachgekommen sei, sei nicht ersichtlich. Zwecks Fehlervermeidung nicht nur bei der Eingabe der Telefaxnummer in das [X.], sondern auch bei der Auswahl der Telefaxnummer gehöre zu [X.] ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle neben einem Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Telefaxnummer mit der in dem Schriftsatz [X.] Telefaxnummer zugleich die Überprüfung der Richtigkeit der im Sende-bericht ausgewiesenen Empfängernummer an Hand eines aktuellen Verzeich-nisses oder einer anderen geeigneten Quelle, aus denen die Telefaxnummer des Gerichts hervorgeht, für die die Sendung bestimmt ist.
Ob und [X.] welche Anweisungen es insoweit gegeben habe, sei weder im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragen noch gehe dies aus der eidesstattlichen Erklärung der Büroangestellten hervor. Im Gegenteil lasse [X.] Erklärung erkennen, dass die Büroangestellte bei Ermittlung der [X.] ganz auf sich allein gestellt gewesen sei und auf nicht näher beschrie-bene Art und Weise im [X.] die Telefaxnummer ermittelt habe. Wie sie [X.] an die Telefaxnummer des noch nicht einmal erstinstanzlich mit der Sache befassten [X.] habe gelangen können, erschließe sich nicht.
Der Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden der [X.] der Beklagten und der Fristversäumung sei zudem nicht dadurch unterbrochen worden, dass das [X.] nicht noch am Tage des 4
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Telefaxeingangs für eine Weiterleitung des Telefax an das Berufungsgericht Sorge getragen oder die Prozessbevollmächtigten über den Irrläufer informiert habe. Denn das habe so kurzfristig ohne Einholung der dazu erforderlichen In-formationen nicht erwartet werden können.

II.
Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig.
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzu-lässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt.
1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-dung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfalts-pflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichter-licher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 8. Januar 2013 -
VI [X.], NJW-RR 2013, 506 Rn. 6 mwN). Ebenso wenig beruht die angefochtene Entscheidung -
anders als die Rechtsbeschwerde meint -
auf einem grundlegenden Fehlverständnis zum 6
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Kausalitätserfordernis zwischen einem Organisationsverschulden der Prozess-bevollmächtigten und dem aufgetretenen Fehler bei der Ermittlung der [X.] des Berufungsgerichts.
2. [X.] hat -
was die Rechtsbeschwerde nicht in Frage stellt -
die Anforderungen an die anwaltlichen Organisationspflichten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze nicht überspannt. Es hat viel-mehr unter Beachtung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufge-stellten Grundsätze die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtsfehlerfrei versagt und dementsprechend das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig verworfen. Insbesondere kann nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumung auf einem ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Organisationsmangel (§ 233 Satz 1 ZPO) bei Ermittlung der zutreffenden Adressierung der Beru-fungsschrift beruht.
a) Ein Rechtsanwalt hat -
dem Gebot des sichersten Weges folgend (vgl.
[X.], Beschluss vom 24. Oktober 2013 -
V [X.], [X.], 427 Rn.
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ff.) -
durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der [X.] beim zuständigen Gericht eingeht. Zwar darf er sich zur [X.] Übermittlung solcher fristgebundenen Schriftsätze auch eines Telefax-geräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsätze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend ge-schulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des [X.] stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen. Er ist dabei aller-dings gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzu-stellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind 8
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und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird ([X.], Beschluss vom 26.
Mai 2011 -
III [X.] 80/10, juris Rn. 8; BVerwG, NJW 2008, 932; [X.], NJW 1995, 2742, 2743; jeweils mwN). Dass solche organisatorischen Vorkehrungen hier von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffen worden sind, ist we-der vorgetragen noch sonst ersichtlich, wobei die Rechtsbeschwerde dies nach dem von ihr eingenommenen Rechtsstandpunkt bei der vorliegenden Fallge-staltung auch nicht für erforderlich hält.
b) Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquel-len die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisie-ren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet ([X.] vom 4.
November 2014 -
VIII [X.] 38/14, [X.], 2388 Rn. 9 mwN).
Die dazu nötigen organisatorischen Vorkehrungen erfordern, wenn solche Schriftsätze mittels Telefax übersandt werden, unter anderem die generelle An-ordnung, die zuvor ermittelte Telefaxnummer einer nochmaligen selbständigen Überprüfung an Hand einer zuverlässigen Quelle, gleich ob unmittelbar im [X.] an die Ermittlung oder nach Absendung des Telefax an Hand des Übersendungsberichts, zu unterziehen, um darüber etwaige Fehler bei der Er-mittlung der Telefaxnummer aufdecken zu können ([X.], Beschlüsse vom 27.
August 2014 -
XII [X.], [X.], 1286 Rn. 7 ff.; vom 24. Oktober 2013 -
V [X.], [X.], 427 Rn. 8; vom 17. April 2012 -
VI [X.], NJW-RR 2012, 1084 Rn. 20; vom 26. Mai 2011 -
III [X.] 80/10, aaO; vom 12.
Mai 2010 -
IV [X.] 18/08, [X.], 2811 Rn. 11, 14; vom 10. Mai 2006
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XII [X.] 267/04, [X.], 2412 Rn. 13 ff.; jeweils mwN). Diese Sorgfaltsan-forderungen kommen namentlich bei Informationsquellen zum Tragen, bei de-nen -
wie hier bei dem [X.]auftritt des Berufungsgerichts -
an ein und dem-selben Ort mehrere Empfängeradressen aufgeführt sind, so dass das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der zutreffenden Empfängernummer in [X.]
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sonderem Maße besteht ([X.], Beschlüsse vom 22. Juni 2004 -
VI [X.] 14/04, NJW 2004, 3491 unter [X.]; vom 24. April 2002 -
AnwZ 7/01, [X.] 2002, 171 unter III
2). Dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die dafür er-forderliche organisatorische Anweisung zur Durchführung einer nochmaligen Kontrolle der verwendeten Telefaxnummer an Hand einer zuverlässigen Quelle getroffen haben, ist nicht ersichtlich.
c) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde demgegenüber geltend, dass es einer näheren Darstellung der Abläufe beim Absenden fristgebundener Schriftsätze im Büro der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht bedurft habe, weil die hier erfolgte Suche nach der Telefaxnummer im [X.] als sol-che nicht als Verletzung einer Sorgfaltspflicht angesehen werden könne und sich abgesehen von dem Fehler bei Ermittlung der Telefaxnummer aktenkundig nichts ereignet haben könne, was auf eine Fehlorganisation schließen lasse. Der fehlende Vortrag zur [X.] im Hinblick auf die Suche nach der Telefaxnummer sei deshalb für das Fristversäumnis nicht kausal. Das geht am [X.] vorbei.
Hätte die erforderliche Anweisung bestanden, die ermittelte [X.] einer nochmaligen Nachkontrolle an Hand einer zuverlässigen Quelle zu unterziehen, hätte der damit betrauten Büroangestellten bei Anwendung der dafür erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen bleiben können, dass die von ihr dem [X.]auftritt des Berufungsgerichts entnommene Telefaxnummer allein zu der Rubrik des [X.] gehörten und dieser beziehungsweise sein am [X.] dienstansässiger Vorsitzender schlechthin nicht der richtige Adressat der Berufungsschrift sein konnte. In Anbetracht des [X.], dass für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, von einem ansonsten pflichtgemäßen [X.] auszugehen ist und kein weiterer Fehler hinzugedacht werden darf 11
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([X.], Beschlüsse vom 4. November 2014 -
VIII [X.] 38/14, [X.], 2388 Rn.
14; vom 16. Juli 2014 -
IV [X.] 40/13, juris Rn. 13; vom 24.
Januar 2012
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II [X.] 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 14), ist deshalb das [X.] der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für den Fehler der [X.] zumindest mitursächlich geworden (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Oktober 2013 -
V [X.], aaO Rn. 15 mwN).
3. Rechtsfehlerfrei und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, dass für die Versäumung der Beru-fungsfrist auch nicht ein den Kausalitätszusammenhang unterbrechendes ge-richtliches Verschulden ursächlich war. Zwar ist auch ein mit der Sache -
wie hier das [X.] -
bislang nicht befasstes Gericht gehalten, den fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zu-ständige Gericht weiterzuleiten, wenn seine Unzuständigkeit für die [X.] schon nach der Adressierung des Schriftsatzes ohne Weiteres er-kennbar war ([X.], Beschluss vom 24. Juni 2010 -
V [X.] 170/09, [X.], 592 Rn. 7 f. mwN). Das hat es jedoch nicht erfordert, die am letzten Tag der Berufungsfrist kurz vor Dienstschluss als Telefax eingegangene Berufungs-schrift noch am gleichen Tage ebenfalls mit Telefax an das im Schriftsatz be-

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zeichnete Berufungsgericht weiterzuleiten oder sonst noch am gleichen Tage bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten Rückfrage zu halten.
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider

Dr. Fetzer
Kosziol

Vorinstanzen:
[X.] (Oder), Entscheidung vom 25.06.2014 -
14 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 25.11.2014 -
12 [X.] -

Meta

VIII ZB 100/14

09.06.2015

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2015, Az. VIII ZB 100/14 (REWIS RS 2015, 10159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10159

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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