Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2023, Az. 1 BvR 1602/23

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2023, 5859

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Mangelnde Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit im äußerungsrechtlichen einstweiligen Verfügungsverfahren - teilweise Parallelentscheidung


Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

I.

1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wenden sich die Beschwerdeführenden gegen eine durch das [X.] im Ausgangsverfahren erlassene einstweilige Verfügung, mit der ihnen auf Antrag eines Vorstandsmitglieds des Vereins ((…), im Folgenden: Antragsteller) eine Berichterstattung über gegen den Antragsteller erhobene Vorwürfe untersagt wurde.

2

1. Die beschwerdeführende Person zu 1) betreibt unter [X.]).de ein Online-Nachrichtenportal. Die beschwerdeführende Person zu 2) arbeitet angabegemäß bei der Beschwerdeführerin zu 1) als Redakteur:in. Am 2. Juni 2023 veröffentlichte die beschwerdeführende Person zu 1) in ihrem Portal einen von der beschwerdeführenden Person zu 2) verfassten Beitrag, der den Titel "Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…)-e.V." trug und als Unterzeile "Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die [X.] - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang. Eine Gruppe von Kritiker*innen sieht viele Unregelmäßigkeiten".

3

2. Durch anwaltliches Schreiben vom 2. Juni 2023 mahnten der Verein, vertreten durch den Vorstand, sowie zwei Vorstandsmitglieder, davon einer der spätere Antragsteller, folgende Passagen der Berichterstattung ab:

"1. Schwere Vorwürfe gegen Vorstandsmitglieder des (…)-e.V.

2. Veruntreuung, Steuerhinterziehung, unklare Buchführung, Überweisungen in die [X.] - die Liste der im Raum stehenden Verdächtigungen gegen den Vorstand des Vereins ist lang.

3. Aufgetauchtes Bargeld, mysteriöse Überweisungen in die [X.]

4. Aus den (…).de vorliegenden Unterlagen ergeben sich mindestens implizite Vorwürfe vor allem an die beiden Vereinsvorstände ([X.]) und ([X.]).

5. Eine solche unklare Dienstleistung liege denn auch bei einer fragwürdigen Überweisung des Vereins in die [X.] vor.

6. ([X.]) sieht darin einen 'Verstoss gegen geltendes Recht für Leistungsabrechnung und internationale Rechnungslegung' und eine '[m]ögliche Beihilfe des Vorstands zur Steuerhinterziehung des Rechnungsstellers'.

7. Was ([X.]) noch mehr beunruhigte: Das Rechnungsdatum, der 29. Dezember 2022, habe mit einer mysteriösen Bareinzahlung durch ([X.]) übereingestimmt.

8. In seiner Auflistung von Risiken nennt ([X.]) den Vorgang eine 'vereinspolitische Konstruktionsgrundlage für Gerücht der Veruntreuung bzw. Unterschlagung'.

9. ([X.]), der ebenfalls Bargeldeinnahmen vom (…) verwahrt haben soll, habe ([X.]) zudem darauf hingewiesen, dass die Höhe der tatsächlichen Einnahmen des (…) nicht mit Sicherheit beziffert werden könnten.

10. In einem weiteren Fall soll ein Ehrenamtler einen Schadensersatz für (…) genutzte und dann verschwundene Möbelstücke ausgestellt und das Geld ohne weitere Prüfung erhalten haben - ganze 7.000 Euro.

11. Spätestens aus dem brisanten Katalog muss sich dem Vorstandsteam der Verdacht der Kritiker*innen ergeben haben, wonach die Unregelmäßigkeiten bei der wirtschaftlichen Tätigkeit des Vereins noch über das von ([X.]) intern angemahnte Maß hinaus gehen.

12. Insbesondere fallen dabei die Personalie ([X.]) und die (…)-Partneragentur ([X.]) auf. Im Raum steht der Vorwurf, den (…)-Verein zur privaten Bereicherung benutzt zu haben.

13. Denn die im Katalog gestellten Fragen dürften dort wieder zur Sprache kommen. Etwa die nach der Höhe des [X.], der erst Monate nach dem (…) von ([X.]) auf dem Bankkonto des Vereins eingezahlt worden sein soll.

14. Doch auch die pikante Zusammenarbeit mit der Agentur ([X.]) dürfte dann im Fokus stehen.

15. Denn: Eigentlich dürfen ehrenamtliche Vereinsvorstände mit ihrer Tätigkeit kein Geld verdienen. Ihnen können lediglich Aufwandsentschädigungen gezahlt und Auslagen erstattet werden. Doch Vorstand ([X.]) ist laut Handelsregister gleichzeitig Gesellschafter (neben der ([X.])) sowie Geschäftsführer der Agentur ([X.]).

16. Und die wiederum soll vom Verein im Zusammenhang mit der Produktion und dem Betrieb von (…) sowie der Vergabe dieser (…) an Unternehmen auffällig bevorzugt worden sein, wie (…).de auch aus [X.] erfuhr. So wollen die Mitglieder vom Vorstand in einer Frage bestätigt kriegen, wovon sie offensichtlich längst ausgehen: die Umgehung des eigentlich fairen Vergabeverfahrens vermittels ([X.]). 'Ist es richtig, dass die Unternehmen [hinter denjenigen] (…), für die die Agentur ([X.]) schon im Jahr 2022 verbindliche Verträge geschlossen hat, vor dem offiziellen Start des limitierten Anmeldeverfahrens eine (…)-garantie erhalten haben?', heißt es im Fragenkatalog.

17. Der Geschäftsmechanismus, auf den die [X.] anspielen, scheint somit klar: Demnach hätte der (…)-Vorstand im offiziell fairen Vergabeverfahren diejenigen Unternehmen bevorzugt, die sich durch die ([X.]) vermittelt auf dem (…) präsentieren möchten. Dadurch hätte die Agentur, bei der ([X.] ([X.]) Gesellschafter ist, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Agenturen oder solchen Unternehmen gewonnen, die sich ganz ohne Agenturvermittlung ins Vergabeverfahren einbringen."

4

Durch vorbereitete, dem Schreiben beigefügte Erklärungen wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, sich strafbewehrt gegenüber dem Verein zum Unterlassen der siebzehn vorgenannten Äußerungen zu verpflichten, gegenüber dem weiteren Vorstandsmitglied zum Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 4., 7. und 13. sowie gegenüber dem Antragsteller zum Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 4., 12., 14., 15. und 17., wobei den Beschwerdeführenden eine Frist bis spätestens 20:00 Uhr desselben Tages gesetzt wurde beziehungsweise - zur etwaigen Nachreichung von Originalerklärungen - bis spätestens 6. Juni 2023. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs wurde den Beschwerdeführenden angekündigt, dass mit der unverzüglichen gerichtlichen Geltendmachung der verfolgten Ansprüche gerechnet werden müsse.

5

3. Die Beschwerdeführenden gaben hierzu keine Erklärungen ab. Sie ergänzten ihre Berichterstattung ab dem 5. Juni 2023 um ein "Update", in dem sie aus der Abmahnung zitierten und hierzu einleitend ausführten:

"(…) und Vorstände antworten - per Anwalt

Nachdem im Vorfeld des Berichts nicht auf (…).de-Anfragen reagiert wurde, erreichte uns am Freitagnachmittag eine anwaltliche Abmahnung im Namen des (…)-Vereins und der zwei im Artikel benannten Vorstände, ganze 17 beanstandete Sätze oder Absätze aus dem Bericht zu entfernen und nicht mehr zu wiederholen und letztlich den Bericht selbst zu entfernen."

6

4. Etwa einen Monat nach Fristablauf - durch anwaltlichen Schriftsatz von Montag, dem 3. Juli 2023 - beantragte der Antragsteller unter Übersendung einer an den Verein durch Email vom 31. Mai 2023 gerichteten Anfrage der beschwerdeführenden Person zu 2), des [X.] vom 2. Juni 2023, der Berichterstattung in der Fassung vom 2. Juni 2023 sowie einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Juni 2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Pressekammer des [X.], mit der er das Unterlassen der Äußerungen in den Ziffern 12., 15., 16. (teilweise) und 17. der siebzehn außergerichtlich abgemahnten Äußerungen begehrte.

7

5. Durch Telefax von Freitag, 7. Juli 2023, leitete das [X.] den Antrag an die Beschwerdeführenden zur Stellungnahme binnen drei Tagen weiter, die hierauf durch Schreiben ihres Geschäftsführers von Montag, 10. Juli 2023, Stellung nahmen. Die zitierten Vorwürfe würden von prominenten Mitgliedern des eigenen Vereins erhoben und seien Gegenstand auch anderweitiger Berichterstattung. Das Geschäftsgebaren beschäftige zudem, wie der "(…)" am 27. Juni 2023 berichtet habe, weiterhin die Ermittlungsbehörden. Dem Antragsteller sei auch Gehör gewährt worden, eine erste Email-Anfrage vom 3. Februar 2023 ebenso wie eine Presseanfrage vom 31. Mai 2023 seien jedoch unbeantwortet geblieben. Auf die Abmahnung vom 2. Juni 2023 habe man zudem in der Gestalt eines "Updates" reagiert. Demgegenüber sei es bewusst irreführend, dass der Antragsteller einen Monat später in seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung diese Ergänzungen verschweige und noch immer eine Dringlichkeit behaupte.

8

6. Auf diese Stellungnahme - dem Antragsteller durch Schreiben des [X.]s von Freitag, 14. Juli 2023, zur Stellungnahme binnen dreier Tage zugeleitet - erwiderte dieser durch Schreiben von Montag, 17. Juli 2023. Es sei möglich, dass 14 Vereinsmitglieder Fragen stellten; hierüber wie geschehen anklagend zu berichten, sei äußerungsrechtlich nicht akzeptabel. Soweit auch andere Medien berichteten, dürften sich die Beschwerdeführenden deshalb nicht in Wahrung der Sorgfaltspflichten ohne Weiteres verlassen. Soweit sie vorbrächten, dem Antragsteller am 3. Februar 2023 Gehör gewährt zu haben, fehle es an einer Glaubhaftmachung, und betreffe die überdies nicht an den Antragsteller, sondern an den gesamten Vorstand gerichtete Anfrage vom 31. Mai 2023 nicht die hier angegriffenen Äußerungen. Auch das "Update" korrespondiere nicht mit den angegriffenen Vorwürfen, die viel weiter reichten als die Einblendungen der Entgegnungen. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beschwerdeführenden nicht nur gegen die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verstoßen, sondern auch unwahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt hätten. Auch lasse das "Update" nicht darauf rückschließen, dass die Beschwerdeführenden von der Wiederholung ihrer Verdächtigungen Abstand nähmen. Was die Dringlichkeit betreffe, so sei die von der Pressekammer entwickelte Monatsfrist eingehalten.

9

7. [X.] später - durch Beschluss von Dienstag, 25. Juli 2023, ausgefertigt am 26. Juli 2023 - untersagte das [X.] den Beschwerdeführenden im Wege der einstweiligen Verfügung "wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung" die abgemahnten Äußerungen. Das glaubhaft gemachte tatsächliche und rechtliche Vorbringen in der verbundenen Antragsschrift nebst Anlagen rechtfertige den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Den geltend gemachten Ansprüchen stehe das Vorbringen der beschwerdeführenden Person zu 1) nicht entgegen. Die angegriffene Berichterstattung sei aus der Sicht eines unbefangenen Durchschnittslesers dahingehend zu verstehen, der Antragsteller bereichere sich dadurch, dass er wegen eines regelwidrigen Einflusses auf die Vergabeentscheidungen bezüglich der (…) den Kunden seines Unternehmens ([X.]) gegen Geld eine bevorzugte Berücksichtigung versprechen könne. Diese Behauptung sei ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 14. Juni 2023 unwahr. Die Berichterstattung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verdachtsberichterstattung zulässig, da nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, worauf der Verdacht fuße. Ob die Anhörung des Antragstellers den zu stellenden Anforderungen entspreche, könne vor diesem Ergebnis dahinstehen. Es fehle auch nicht an der Dringlichkeit. Die Notwendigkeit für eine einstweilige Verfügung entfalle infolge Selbstwiderlegung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des [X.] im [X.] erst, wenn ohne hinreichende Gründe bis zur Stellung des Verfügungsantrages mehr als einen Monat nach Kenntnis von der beanstandeten [X.] gewartet werde. Dieser [X.]raum sei hier nicht überschritten.

8. Gegen den Beschluss des [X.]s - den Beschwerdeführenden am 2. August 2023 zugestellt -, legten die Beschwerdeführenden durch Schriftsatz vom 8. August 2023 Widerspruch ein.

a) Die Pressekammer habe gegen den Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit verstoßen, da sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört worden seien. Nachdem sie am 2. Juni 2023 außergerichtlich abgemahnt worden seien, habe der Antragsteller erst am 3. Juli 2023 und damit mehr als einen Monat später einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Die Erwiderung der Antragsgegner vom 17. Juli 2023 habe die Kammer nicht mehr zu ihrer Kenntnis und Stellungnahme weitergeleitet. Erst am 25. Juli 2023, ausgefertigt am 26. Juli 2023, habe die Kammer die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung erlassen. Dazu, weshalb keine mündliche Verhandlung habe stattfinden können, äußere sich die Kammer in dem Beschluss überhaupt nicht.

b) Soweit die Antragsteller ihren gerichtlichen Antrag erst über einen Monat nach Kenntnis der Berichterstattung gestellt hätten, sei das Bestehen eines [X.] widerlegt. Es stehe ihnen aber auch kein Verfügungsanspruch zu. Der Antragsteller ebenso wie das [X.] verwechselten den an Tatsachenbehauptungen anzulegenden Maßstab der Wahrheit mit den an die Äußerung eines Verdachts anzulegenden Maßstäben der Verdachtsberichterstattung. Die Berichterstattung beschränke sich auf die Wiedergabe von Vorwürfen Dritter und darauf, dass sich die Beschwerdeführenden der rechtlichen Einordnung anschließen würden, sollten sie zutreffen. Die mitgeteilten Tatsachen seien wahr, ebenso habe der erforderliche Mindestbestand an [X.] vorgelegen. Er beruhe insbesondere auf der [X.] eines vormaligen Vorstandsmitglieds sowie einem Fragenkatalog von 13 Vereinsmitgliedern vom 11. März 2023. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführenden den Artikel bereits am 5. Juni 2023 mit einem "Update" zu den Einlassungen der Antragsteller versehen hätten. Soweit sie am 28. Juni 2023 zusätzlich ergänzt hätten, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, sei von anderer Seite überdies einen Tag später berichtet worden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen wieder aufgenommen habe.

c) Auf den Widerspruch der Beschwerdeführenden hat das [X.] Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, 14. September 2023 bestimmt.

9. Am 18. August 2023 haben die Beschwerdeführenden Verfassungsbeschwerde erhoben und hiermit verbunden beantragt, den angegriffenen Beschluss des [X.]s bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache oder bis zu einer erneuten Entscheidung des [X.]s, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten außer Vollzug zu setzen. In der Sache beziehen sich die Beschwerdeführenden auf ihre mit dem Widerspruch vorgebrachten Gründe. Die unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte zustande gekommene einstweilige Verfügung schränke sie schwerwiegend und fortwirkend in ihrer [X.] ein. Sie seien daran gehindert, eine Vielzahl von maßgeblichen Äußerungen - namentlich zentrale Äußerungen eines vormaligen Vorstandsmitglieds und anderer Mitglieder des Vereins - zu den gegen die Antragsteller erhobenen Vorwürfen über ihre digitalen Verbreitungswege zu verbreiten und in ihrem Online-Archiv vorzuhalten. In Abwägung einerseits des Interesses der Antragsteller an einer alsbaldigen Untersagung mit andererseits dem Interesse der Beschwerdeführenden, nicht aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens mit einem Verbot belegt zu werden, überwöge angesichts der von den Antragstellern selbst widerlegten Dringlichkeit das Interesse der Beschwerdeführenden.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Zwar wurde sie binnen eines Monats und damit gemäß § 93 Abs. 1 [X.] fristgerecht erhoben. Auch haben die Beschwerdeführenden den Rechtsweg erschöpft, da sie ein bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte beanstanden und die hiermit unter dem Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit gerügte Rechtsverletzung nicht ausschließlich einen fachgerichtlich angreifbaren Verfahrensfehler beinhaltet, für den es im Hinblick auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei der vorrangigen Zuständigkeit der Fachgerichte verbleibt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 25. August 2023 - 1 BvR 1612/23 -, Rn. 13, 17 f.). Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 [X.], da ihre Begründung eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 [X.] inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen lässt.

1. Eine diesen Vorschriften genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss nicht nur deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des [X.] bereits vor, der die angegriffenen Gerichtsentscheidungen folgen, so ist der behauptete [X.] auch in Auseinandersetzung mit den vom [X.] entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. [X.]E 149, 86 <108 f. Rn. 61>; 151, 67 <84 f. Rn. 49>; 159, 223 <270 Rn. 89>; [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 17. Februar 2022 - 1 BvR 743/21 -, Rn. 14; Beschluss der [X.] des [X.] vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 2124/21 -, Rn. 19).

2. Diesen Maßstäben wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

a) Das gilt zunächst für die Rüge der Beschwerdeführenden, vor der angegriffenen Entscheidung nicht durch das [X.] angehört worden zu sein.

aa) Allerdings ist der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit eine Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung aus ihrer Sicht Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem [X.] aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als [X.] (vgl. [X.]E 70, 180 <188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. [X.]E 9, 89 <96 f.>; 52, 131 <156 f.>; 57, 346 <359>). [X.] ist eine vorherige Anhörung auch in presse- und äußerungsrechtlichen Verfahren nur im Ausnahmefall (vgl. [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 24. Mai 2023 - 1 BvR 605/23 -, Rn. 26 ff.; vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 22 ff., jeweils m.w.[X.]). Da die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an das Absehen von einer Anhörung im Interesse der prozessualen Waffengleichheit kumulative Voraussetzungen bilden, ist es dem Gericht insbesondere verwehrt, den Antragsgegner allein schon deshalb aus dem Verfahren herauszuhalten, weil ihm das Vorbringen bereits bekannt war (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 ff.; Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 32; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 26). Auch ist der Antragsgegner unabhängig davon in das Verfahren einzubeziehen, ob er außergerichtlich für den Fall eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ergänzendes Vorbringen angekündigt hatte, dessen Erheblichkeit aus der - insoweit nicht maßgeblichen - Sicht des Gerichts zu verneinen wäre (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 28).

bb) Eine gänzlich unterbliebene Anhörung tragen die Beschwerdeführenden schon nicht vor, sondern stützen sich maßgeblich darauf, nach Erwiderung des Antragstellers vom 17. Juli 2023 auf ihre Stellungnahme vom 10. Juli 2023 durch das [X.] [X.] angehört worden zu sein. Damit ist eine Verletzung von Rechten im Sinne von § 90 Abs. 1 [X.] nicht nachvollziehbar dargetan.

(1) Richtig ist allerdings, dass eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht deshalb ausscheidet, weil der Beschwerdeführer sich in einem früheren Stadium des Verfahrens hat äußern können und geäußert hat. Denn das Grundrecht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, dem Betroffenen die Gelegenheit zu gewährleisten, dass er im Verfahren überhaupt gehört wird, sondern gewährleistet die Gelegenheit, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern, also grundsätzlich zu jeder dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Stellungnahme der Gegenseite. Verwertet das Gericht eine solche Stellungnahme, ohne sie dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht zu haben, liegt hierin daher eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. [X.]E 1, 418 <429>; 19, 32 <36 f.>; 49, 325 <328 f.>; 50, 280 <284>; 55, 95 <98 f.>; 60, 175 <210>).

(2) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, legen die in das Verfahren einbezogenen Beschwerdeführenden weder dar, welcher der in der Erwiderung des Antragstellers vom 17. Juli 2023 vorgetragenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte zuvor nicht bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen sei, noch, welchen ihnen zuvor nicht zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkt das [X.] in seiner angegriffenen Entscheidung verwertet habe. Soweit das [X.] es für allein maßgeblich erachtet hat, dass der Antragsteller die Unwahrheit seiner behaupteten Einflussnahme auf das Vergabeverfahren glaubhaft gemacht habe und ein Mindestbestand an [X.], auf denen die Berichterstattung der Beschwerdeführenden aufbaue, nicht ersichtlich sei, hat es vielmehr auf die den Beschwerdeführenden zugeleitete Antragsschrift vom 3. Juli 2023 zurückgegriffen und ihre hiergegen vorgebrachte Stellungnahme vom 10. Juli 2023 lediglich nicht für durchgreifend erachtet. Eine die Beschwerdeführenden belastende Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 33) ist damit nicht dargelegt.

b) Soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf prozessuale Waffengleichheit ferner unter dem Aspekt einer unterbliebenen mündlichen Verhandlung rügen, ist auch dies nicht hinlänglich dargetan.

aa) Wann über den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist von der Frage, wann von einer Anhörung des Antragsgegners ausnahmsweise abgesehen werden kann, zu unterscheiden.

(1) Für die Beurteilung, wann ein dringender Fall im Sinne des § 937 Abs. 2 ZPO vorliegt und damit auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, haben die Fachgerichte einen weiten Wertungsrahmen. Insbesondere dürfen sie dabei davon ausgehen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das [X.], ständig aktualisierte Online-Angebote und die [X.] Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungs- ebenso wie Gegendarstellungsansprüchen (vgl. dazu [X.]E 63, 131 <143>) in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 26; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 19).

(2) Soweit die Annahme einer gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO eine zügige Verfahrensweise sowohl auf Seiten des Antragstellers wie auf Seiten des Gerichts eine entsprechend zügige Verfahrensführung voraussetzt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20), ist dieses Erfordernis allerdings nicht mit der Dringlichkeit zu verwechseln, die eine Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machen kann.

(a) Während eine die Anhörung des Gegners in äußerungsrechtlichen Fallkonstellationen ausnahmsweise entbehrlich machende Dringlichkeit im Regelfall zu verneinen ist, wenn der Antragsteller vom Ablauf der außergerichtlich eingeräumten Äußerungsfrist bis zur gerichtlichen Antragstellung ein Mehrfaches jener [X.] verstreichen lässt, die er dem Antragsgegner als außergerichtliche Frist gewährt hatte (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 26. April 2023 - 1 BvR 718/23 -, Rn. 24; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 27; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 -, Rn. 22), gestaltet § 937 Abs. 2 ZPO die Frage, ob mündlich zu verhandeln sei, zunächst einfachrechtlich aus, da Art. 103 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung begründet (vgl. [X.]E 5, 9 <11>; 15, 249 <256>; 15, 303 <307>; 21, 73 <77>; 25, 352 <357>; 36, 85 <87>; 60, 175 <210 f.>; 89, 381 <391>; 112, 185 <206>; stRspr). Verfassungsrechtlich relevant wird die unterbliebene Anberaumung einer mündlichen Verhandlung daher erst in Fällen, in denen die Fachgerichte den ihnen hierbei eingeräumten weiten Wertungsrahmen überschreiten.

(b) Soweit die Fachgerichte die Entwicklung eines Verfahrens auch in äußerungsrechtlichen Fällen regelmäßig nicht von vornherein absehen können, sind sie innerhalb des ihnen eingeräumten [X.] jedenfalls gehalten, die Frage einer gesteigerten Dringlichkeit erneut zu überdenken und gegebenenfalls eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, wenn sich im Verlauf des Verfahrens zeigt, dass eine unverzügliche Entscheidung anders als zunächst vorgesehen nicht zeitnah ergehen muss oder kann (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 15. Juni 2023 - 1 BvR 1011/23 -, Rn. 27; [X.], Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 21. April 2022 - 1 BvR 812/22 -, Rn. 21; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 22; vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 21; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 30; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 20; Beschlüsse der [X.] des [X.] vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 32 und - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 20). Ein zeitlicher Verlauf, der es in einem äußerungsrechtlichen Eilfall mit Rücksicht auf Art. 103 Abs. 1 GG nicht gestattet, von einer Anhörung des Gegners abzusehen, schließt das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO somit nicht notwendig aus. Werden die Fachgerichte nachträglich veranlasst, die von ihnen zuvor bejahte Frage einer gesteigerten Dringlichkeit im Sinne von § 937 Abs. 2 ZPO erneut zu überdenken, haben sie überdies auch zu diesem [X.]punkt angesichts des im Presse- und [X.] grundsätzlich bestehenden Erfordernisses einer schnellen Reaktion im Blick zu behalten, ob die nachträgliche Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine unstatthafte Verzögerung des Verfahrens in seinem gegenwärtigen Stadium besorgen lassen müsste.

bb) Hieran gemessen, ist eine mit diesen Maßstäben unvereinbare Verfahrenshandhabung nicht ersichtlich.

Das Verfahren betrifft eine aktuelle, im [X.] abrufbare Berichterstattung. Weshalb es dem [X.] nicht nur möglich, sondern es - nicht nur einfachrechtlich (§ 937 Abs. 2 ZPO), sondern von Verfassungs wegen - gehalten gewesen sei, statt der gewählten schriftlichen Verfahrensweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung noch auf einen [X.]punkt vor Dienstag, den 25. Juli 2023, zu bestimmen, ist unter Berücksichtigung des den Fachgerichten in dieser Frage eingeräumten weiten [X.] und zumal angesichts der zwischenzeitlichen Anhörung der Beschwerdeführenden sowie des Antragstellers nicht dargetan. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführenden mit der vorgenannten Rechtsprechung des [X.], wonach die Fachgerichte davon ausgehen dürfen, dass das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt und das Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 937 Abs. 2 ZPO daher nicht selten sogar geboten ist, nicht hinlänglich auseinander.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1602/23

31.08.2023

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Berlin, 25. Juli 2023, Az: 27 O 306/23, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 31.08.2023, Az. 1 BvR 1602/23 (REWIS RS 2023, 5859)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5859

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