Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 1 KR 18/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 4578

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Arzneimittel - pharmazeutische Unternehmen tragen Risiko auch unverschuldet verursachter Angaben in der Lauer-Taxe - notwendige Beiladung von in Betracht kommenden Haftungsschuldnern - Zulässigkeit der echten Leistungsklage in Prozessstandschaft - notwendige Beiladung aller Krankenkassen - Anspruch auf Verzugszinsen und eines weitergehenden Verzugsschadens


Leitsatz

1. Pharmazeutische Unternehmen tragen gegenüber Apothekern, Ärzten und Krankenkassen das Risiko auch unverschuldet verursachter falscher Angaben in der Lauer-Taxe, welche nicht rückwirkend korrigierbar sind.

2. Unternehmen, die als Haftungsschuldner pharmazeutischer Unternehmen für fehlerhafte Angaben in der Lauer-Taxe in Betracht kommen, sind in Rechtsstreiten über die Folgen der fehlerhaften Angaben notwendig beizuladen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 29 738,27 Euro und für das Berufungs- und Revisionsverfahren auf 22 753,84 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung des Erhöhungsanteils des Herstellerrabatts für das Fertigarzneimittel [X.] in der [X.] vom 1.7. bis 30.11.2003.

2

Die klagende GmbH, ein von [X.] getragenes Rechenzentrum, rechnet im [X.] (im Folgenden: angeschlossene Apotheken) gegenüber Kostenträgern Rezepte ab. Die beklagte GmbH, die bei Klageerhebung noch als M. Pharma ([X.]) GmbH firmierte (im Folgenden: Beklagte), ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie vertreibt das apotheken- und verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel [X.] mit den Wirkstoffmengen 30 mg, 60 mg und 90 mg je 10 ml. Die Beigeladenen zu 1. bis 3. sind gesetzliche Krankenkassen ([X.]). Deren Versicherte und weitere Versicherte anderer [X.] erhielten in der [X.] vom 1.7. bis 30.11.2003 auf vertragsärztliches Rezept [X.] 90 mg von angeschlossenen Apotheken. Die Beklagte wollte für das - bis Juli 2003 noch als [X.] bezeichnete - Arzneimittel als [X.] 307,29 [X.] für die Wirkstoffmenge 30 mg und 915,68 [X.] für die Wirkstoffmenge 90 mg an die [X.] ([X.]) melden. Die Firma [X.]
Dr. M. (im Folgenden: [X.]) meldete im Auftrag der Beklagten am 21.5.2003 der [X.] fehlerhaft den [X.] für [X.] Sie vertauschte irrtümlich die Preise für die 30 [X.] und die 90 [X.]Packung. Die Beklagte erhielt hiervon am [X.] Kenntnis und ersuchte [X.] über [X.] um Korrektur, die [X.] aus technischen Gründen erst mit der übernächsten, im Zwei-Wochen-Rhythmus erfolgenden Aktualisierung einpflegte. [X.] (im Folgenden: [X.]), ein Unternehmensbereich der Werbe- und Vertriebsgesellschaft Deutscher Apotheker mbH, veröffentlichte mit Gültigkeitsdatum 15.6.2003 in der [X.] die fehlerhaft gemeldeten Daten und stellte dort zum [X.] die korrigierten Preisangaben ein. Der falsch gemeldete [X.] verblieb in der [X.]. Deren Verwender gingen deshalb von einer Preiserhöhung für [X.] 90 mg zum [X.] aus. Sie errechneten einen entsprechend erhöhten Herstellerrabatt, den die Klägerin den Beigeladenen zu 1. bis 3. und ua der [X.] bei Abgabe von [X.] 90 mg aufgrund von vertragsärztlichen Rezepten an deren Versicherte zahlte. Die Beklagte erstattete der Klägerin auf Aufforderung den erhöhten Herstellerrabatt für im Juli 2003 abgegebene 90 [X.]Packungen, lehnte aber eine Erstattung des von der Klägerin an die [X.] gezahlten Erhöhungsanteils des Herstellerrabatts ab August 2003 ab. [X.] meldete am 10.11.2003 rückwirkend geänderte [X.]e für [X.] 90 mg an [X.], die diese zum 1.12.2003 in der [X.] berücksichtigte. Neben anderen [X.] waren die Beigeladenen zu 1. bis 3. nach Hinweis auf die Informationsfehler nicht bereit, der Klägerin den von ihr gezahlten Erhöhungsanteil zurückzuzahlen.

3

Die Klägerin hat, nachdem sie der Beklagten vergeblich eine Frist bis 15.11.2004 gesetzt hatte, den von ihr bezifferten Erhöhungsanteil des Herstellerrabatts nebst vorprozessualen Anwaltskosten zu zahlen, Klage erhoben. Die zunächst geltend gemachte Forderung von 22 875,60 [X.] hat sie - nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung - auf 15 891,17 [X.] reduziert. Das [X.] hat die Beklagte zur Erstattung der [X.] des Herstellerrabatts von 15 897,17 [X.] für von August bis November 2003 abgegebene 90 [X.]Packungen nebst Zinsen hierauf von [X.] über dem Basiszinssatz seit 16.11.2004 sowie Zahlung weiterer 387,90 [X.] vorprozessualer Anwaltskosten verurteilt und die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung für Juli 2013 gezahlter [X.] von 6862,67 [X.] abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf die noch nicht geleistete Erstattung der [X.] des Herstellerrabatts aus § 130a [X.] iVm Abs 2 [X.]B V zu. Die Beklagte habe den erhöhten Herstellerrabatt für Juli 2003 mit Rechtsgrund geleistet. Für die Berechnung sei der in der [X.] ausgewiesene [X.] maßgeblich (Urteil vom 30.6.2011).

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 130a [X.]B V, des § 129 [X.]B V, der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sowie des Art 12 GG und des Art 14 GG. Sie habe den Preis für [X.] 90 mg zum [X.] nicht erhöht, sondern das Fertigarzneimittel erst an diesem Tag in den Markt eingeführt. Nicht der in der [X.] ausgewiesene, sondern der von der Beklagten gewollte [X.] sei dem Herstellerrabatt zugrunde zu legen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem nach § 130a Abs 6 S 4 [X.]B V geschlossenen Rahmenvertrag. Die spätestens seit 24.10.2003 über das tatsächliche Geschehen informierte Klägerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich auf die Preisangaben der [X.] berufe.

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 30. Juni 2011 und des [X.] vom 9. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen sowie die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 6862,67 [X.] nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13. September 2005 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 30. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen,
ganz hilfsweise,
die Urteile des [X.] vom 30. Juni 2011 und des [X.] vom 9. Mai 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 23 x 571,89 [X.] nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. November 2004 sowie weitere 387,90 [X.] zu zahlen [X.] gegen Abtretung der Erstattungsansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene zu 3. auf Zahlung von 22 x 571,89 [X.] entsprechend den Angaben Blatt 284 der Revisionsakte und gegen Abtretung des Erstattungsanspruchs gegen die [X.] (571,89 [X.]) entsprechend den Angaben Blatt 284 der Revisionsakte nebst Zinsen jeweils hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16. November 2004 sowie [X.] gegen Abtretung des Anspruchs auf Zahlung weiterer 387,90 [X.], und auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, ihren Erstattungsanspruch gegen die Beigeladenen zu 1. bis 3. und gegebenenfalls gegen weitere Krankenkassen auf Zahlung von insgesamt 6862,67 [X.] nebst Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 13. September 2005 der Beklagten abzutreten.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

8

Die Beigeladenen zu 1. bis 3. stellen keine Anträge.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G). Das angefochtene [X.]-Urteil ist aufzuheben, weil es auf der Verletzung des § 75 Abs 2 [X.]G und des Rechtsgedankens des § 75 Abs 2 [X.]G iVm Art 19 Abs 4 GG beruht. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Erstattung des Erhöhungsanteils (571,89 Euro je abgegebener 90 mg-Packung) des erhöhten [X.] für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte zulässig mit der echten Leistungsklage in Prozessstandschaft geltend (vgl dazu 1.). Über die Klage kann der erkennende Senat aus prozessualen Gründen nicht abschließend entscheiden. Es kommt die notwendige Beiladung einer betroffenen [X.] in Betracht (dazu 2.). Im Übrigen hätte das [X.] [X.] und [X.] - entsprechend dem schon beim [X.] gestellten Antrag der Beklagten - sowie die [X.] als Rechtsträger von [X.] beiladen müssen (dazu 3.). Nach den gebotenen Beiladungen spricht viel dafür, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von lediglich 13 153,47 Euro Erstattung des erhöhten [X.] für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte der dann vollständig beigeladenen [X.] zulässig und begründet einklagt (dazu 4.) und auch der Anspruch auf Verzugsschaden teilweise berechtigt ist (dazu 5.), während die Widerklage dagegen unbegründet sein dürfte (dazu 6.).

1. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]G) statthaft. Die Klägerin ist auch prozessführungsbefugt. Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen bestimmten Prozess als richtige Partei zu führen (vgl zB B[X.]E 37, 33, 34 = [X.] zu § 69 [X.]G; B[X.] [X.] 3-3300 § 72 [X.] f; BVerwGE 3, 150, 154). Sie ist ohne Weiteres gegeben, wenn der Kläger einen nach seinem Vortrag ihm zustehenden sachlichen Anspruch im eigenen Namen geltend macht. Dagegen bedarf die Prozessführungsbefugnis besonderer Feststellung und Begründung, wenn der Kläger einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgt. Der Kläger ist in solchen Fällen nur dann prozessführungsbefugt, wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (gesetzliche Prozessstandschaft) oder er aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Befugnis ("Prozessgeschäftsführung") handelt und ein eigenes rechtliches (und nicht nur ein wirtschaftliches) Interesse an der Geltendmachung des fremden materiell-rechtlichen Anspruchs hat (gewillkürte Prozessstandschaft; vgl B[X.]E 10, 131, 134; 37, 33, 35 = [X.] zu § 69 [X.]G; [X.], 117, 121 f; [X.] 41, 209, 225; [X.], 138; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 54 Rd[X.] 11a mwN; [X.], [X.]b 2002, 714, 715; tendenziell enger - zu hier nicht betroffenen Konstellationen - B[X.] [X.] 3-8120 [X.] f; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 54 Rd[X.]7 f).

Die Klägerin macht keine eigenen Rechte, sondern fremde Rechte der betroffenen Apotheker im eigenen Namen geltend (vgl § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V idF durch Art 1 [X.] Gesetz zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung vom [X.], [X.] 4637; zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl [X.] 114, 196 ff = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 9; vgl auch B[X.]E 101, 161 = [X.] 4-2500 § 130a [X.] 3, Rd[X.] 14). Die betroffenen Apotheker ermächtigten die Klägerin rechtmäßig zur Prozessführung. Die Klägerin hat dies bereits in der Klageschrift offengelegt (zur Notwendigkeit der Offenlegung gewillkürter Prozessstandschaft vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 55 [X.] 34 S 67 mwN; [X.] Urteil vom 23.3.1999 - [X.] - NJW 1999, 2110, 2111 mwN). Dies wird von den übrigen Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung. Sie trat [X.] mit den Beträgen in Vorleistung, die die Apotheker - nach der hier umstrittenen Auffassung der Klägerin und der [X.] - gemäß § 130a Abs 1 S 1 [X.]B V den [X.] schulden. Nach § 31 Abs 2 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] 3 [X.]) trägt die [X.] für ein Arzneimittel, für das kein Festbetrag festgesetzt ist, die vollen Kosten jeweils abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den §§ 130, 130a [X.]B V und dem Gesetz zur Einführung von Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler (Art 11 [X.]). Gemäß § 300 Abs 1 [X.] 2 [X.]B V (idF durch Art 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988, [X.] 2477) sind die Apotheker und weitere Anbieter von Arzneimitteln verpflichtet, die Verordnungsblätter an die [X.] weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach § 300 Abs 3 [X.] 2 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] 78 Buchst c Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem [X.] <[X.]-Gesundheitsreformgesetz 2000> vom 22.12.1999, [X.] 2626) getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung dürfen sie Rechenzentren in Anspruch nehmen (§ 300 [X.] [X.]B V idF durch Art 1 [X.]; vgl dazu auch § 8 der zwischen den Spitzenverbänden der [X.] und dem [X.] eV aufgrund § 300 Abs 3 [X.]B V geschlossenen Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 [X.]B V vom 4.11.1994; siehe zur Inanspruchnahme von Rechenzentren auch B[X.]E 102, 134 = [X.] 4-2500 § 295 [X.] 2, Rd[X.] 29). Die [X.] rechnen die Arzneimittel und damit auch den Abschlag nach § 130a Abs 1 und Abs 2 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] [X.] vom [X.], [X.] 4637) mit schuldbefreiender Wirkung mit den Rechenzentren ab (vgl § 18 Abs 4 S 1, § 20 Abs 4 [X.] <[X.]> zwischen dem [X.] und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 1.1.2002; § 18 Abs 3, § 21 Abs 3 [X.] zwischen dem [X.] und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 26.2.1996; Anl 9 [X.] 3 Abs 7 S 1 Arznei- und Hilfsmittellieferungsvertrag <[X.]> zwischen dem [X.] eV und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 1.9.2003). Die sich daran anschließende Abwicklung des Anspruchs auf Erstattung des [X.] der Apotheker gegen die pharmazeutischen Unternehmen (vgl § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V) hat ausschließlich über die Abrechnungsstellen zu erfolgen, sofern die jeweilige Apotheke und das pharmazeutische Unternehmen - wie hier - dem aufgrund § 130a Abs 6 S 4 [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] [X.] vom [X.], [X.] 4637) geschlossenen Rahmenvertrag beigetreten sind (vgl § 1 Abs 2 S 8 des zwischen den Herstellerverbänden und dem [X.] geschlossenen Rahmenvertrages nach § 130a Abs 6 S 4 [X.]B V in der ab dem [X.] geltenden Fassung).

2. Das [X.] hätte alle [X.] notwendig beiladen müssen (vgl § 75 Abs 2 [X.]G), die weiterhin den erhöhten Herstellerrabatt wegen Abgabe von [X.] 90 mg an ihre Versicherten in der [X.] von Juli bis November 2003 beanspruchen, soweit die Klägerin [X.] solcher konkreten Herstellerrabattforderungen von der Beklagten noch begehrt. Denn die Entscheidung über die Pflicht der Beklagten, der Klägerin im Interesse der betroffenen Apotheken den Erhöhungsanteil des [X.] zu erstatten, kann gegenüber den [X.], deren Versicherte die Arzneimittel als Leistungsgegenstand der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) erhielten, nur einheitlich ergehen. Die Apotheken haben kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Reichweite der Regelung des [X.]. Sie werden lediglich für dessen technische Abwicklung als Bindeglied zu Gunsten der [X.] in Dienst genommen (vgl [X.] 114, 196, 246 = [X.] 4-2500 § 266 [X.] 9 Rd[X.] 135; B[X.]E 101, 161 = [X.] 4-2500 § 130a [X.] 3, Rd[X.] 31; zur Problematik der Indienstnahme vgl [X.] in von [X.]/[X.], Festschrift 50 Jahre [X.], 2004, [X.]65, 268 f).

Die von der Klägerin auf Nachfrage des Senats im Revisionsverfahren zur Untermauerung der Zulässigkeit der Klage vorgelegten Aufstellungen über die betroffenen einzelnen Arzneimittelabgaben, die der Klageforderung zugrunde liegen, weisen aus, dass eine Arzneimittelabgabe der F.-Apotheke am 2.10.2003 an eine Versicherte der M. B[X.] einbezogen ist. Da die M. B[X.] bisher nicht beigeladen ist, aber ihre Beiladung - wie dargelegt - notwendig ist, wenn sie den Erhöhungsanteil weiterhin für sich beansprucht, wird das [X.] die Beiladung der M. B[X.] zu prüfen und gegebenenfalls nachzuholen haben.

3. Das [X.] hätte auch die Unternehmen notwendig beiladen müssen, die als Haftungsschuldner der Beklagten für fehlerhafte Angaben in der [X.] (auch bezeichnet als "[X.]" und "[X.]") in Betracht kommen, nämlich die Firmen [X.], [X.] und [X.] (als Rechtsträgerin von [X.]). Dazu zählen nicht weitere Dritte, die die [X.] nur fehlerhaft verwenden. Die Beiladungspflicht beruht auf dem Rechtsgedanken des § 75 Abs 2 [X.]G iVm Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 iVm Art 2 Abs 1 GG. Der Gesetzgeber hat § 75 Abs 2 [X.]G unbewusst lückenhaft geregelt (dazu a). Die weitgehende Bindung Dritter an die in der [X.] veröffentlichten Informationen zu Lasten der mit dem Herstellerrabatt belasteten pharmazeutischen Unternehmen erfordert, dass potentiell für Schäden aufgrund der Bindungswirkung Verantwortliche nicht nur materiell-rechtlich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sind, sondern dass die Durchsetzung dieser Ansprüche auch prozessual wirksam möglich ist (dazu b). Die Regelungslücke ist durch eine von Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG gebotene teleologische Erstreckung der notwendigen Beiladung entsprechend der Rechtsfolge des § 75 Abs 2 [X.]G zu schließen. Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen bei Inanspruchnahme durch eine Apotheke auf den Herstellerrabatt für ein von der Apotheke an Versicherte abgegebenes, vom pharmazeutischen Unternehmen in Verkehr gebrachtes Arzneimittel darauf, seine Angaben zu dem betroffenen Arzneimittel seien in der [X.] fehlerhaft veröffentlicht und nicht rechtzeitig korrigiert worden, muss das Gericht diejenigen notwendig beiladen, die als dem pharmazeutischen Unternehmen im Innenverhältnis Haftende für fehlerhafte Angaben in der [X.] in Betracht kommen (dazu c). Ein Fall, in dem sich die Bindungswirkung Dritter an die Inhalte der [X.] entscheidungserheblich auswirkt, liegt hier vor (dazu d).

a) § 75 Abs 2 [X.]G regelt bei seiner unmittelbaren Anwendung nicht die notwendige Beiladung derjenigen, die gegenüber einem pharmazeutischen Unternehmen im Innenverhältnis als Haftende für fehlerhafte Angaben in der [X.] in Betracht kommen (dazu [X.]). Der Gesetzgeber des [X.]G hat solche Konstellationen nicht bedacht, wie sie sich durch die Einführung des § 130a [X.]B V ergeben können (dazu [X.]).

[X.]) § 75 Abs 2 [X.]G fordert nach seinem Wortlaut eine notwendige Beiladung lediglich, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder wenn sich im Verfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des [X.] Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Das [X.] soll es einerseits einem [X.] ermöglichen, in einem anhängigen Rechtsstreit für den Kläger oder Beklagten mitzustreiten und durch eigene Prozesshandlungen auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen, weil seine berechtigten Interessen durch die Entscheidung berührt werden oder die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl B[X.]E 2, 289, 290; B[X.] [X.] 1500 § 75 [X.] 49 S 56). Die Beiladung dient zugleich der Prozessökonomie. Würde der Dritte nicht am Rechtsstreit beteiligt werden, so würde die Rechtskraft der Entscheidung ihn nicht binden (§ 141 Abs 1 [X.]G), und es könnte ihm gegenüber später anders entschieden werden. Um dies zu vermeiden, ist er zum Rechtsstreit beizuladen (stRspr, vgl zB B[X.] [X.] 3-1500 § 75 [X.] 2 [X.] f mwN).

[X.]) Der Gesetzgeber des [X.]G übernahm nicht die Rechtsinstitute, die andere Prozessordnungen für die eingangs aufgezeigte Konfliktlage vorsehen, weil sie nicht von [X.] an im Anwendungsbereich des [X.]G auftrat. Ursprünglich regelte das [X.]G Gerichtsverfahren im Wesentlichen in besonderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die insbesondere geprägt waren durch Streitigkeiten zwischen Sozialleistungsberechtigten und Sozialleistungsträgern sowie zwischen Sozialleistungsträgern untereinander. Spezielle Problemlagen fielen nicht an, wie sie bei der Bindungswirkung der [X.] für den Herstellerrabatt und ihren haftungsrechtlichen Folgen auftreten.

Grundsätzlich geeignete spezielle Prozessrechtsinstitute, die eine über die Rechtskraftwirkung eines Urteils hinausgehende Bindung der Beteiligten bewirken, kennt etwa der Zivilprozess in Form der [X.] (§§ 66 ff ZPO) oder einer Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO). Beide Gestaltungsmöglichkeiten gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren aus den aufgezeigten Gründen nicht (vgl B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] 53 Rd[X.] 21 mwN). Das Gericht kann aber - funktional grundsätzlich gleichwertig - beiladen, um eine Bindungswirkung seiner Entscheidung zu erreichen (vgl B[X.]E 40, 130, 132 = [X.] 1750 § 41 [X.] 1; B[X.]E 111, 137 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 25, Rd[X.] 20 mwN). In der Regel ist eine solche Beiladung nicht eine notwendige, sondern lediglich eine einfache Beiladung (vgl § 75 Abs 1 [X.]G). Sie steht als solche im Ermessen des Gerichts, ihr Unterlassen begründet keinen Verfahrensfehler (vgl B[X.] [X.] 3-5520 § 32b [X.] 3; B[X.]E 95, 141 = [X.] 4-2500 § 83 [X.] 2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 10. Aufl 2012, § 75 Rd[X.]b mwN). Unterbleibt die lediglich einfache Beiladung, sind Betroffene aber nicht in gleicher Weise wie bei [X.] (§§ 66 ff ZPO) oder Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO) gesichert. Sie können nicht durch eigene Anträge effizienten Rechtsschutz erzwingen, obwohl sie dessen uU bei Fällen arbeitsteiligen Zusammenwirkens bedürfen: Sie laufen Gefahr, mangels hinreichender prozessualer Sicherung durch Rechtskrafterstreckung wegen der Relativität der Prozessrechtsverhältnisse trotz bestehender Schadensersatzansprüche den Schädiger nicht belangen zu können, der bei ihnen aufgrund der Bindung an veröffentlichte Informationen in der [X.] erhebliche Schäden verursacht hat (vgl dazu b, sogleich).

b) Das besonders hohe Risiko, dem pharmazeutische Unternehmen bei [X.] von Informationen über ihre Arzneimittel in der [X.] ausgesetzt sind, beruht auf der weitgehenden, nur mit Zukunftswirkung korrigierbaren Bindungswirkung für Dritte auch bei fehlerhaften Angaben in der [X.], die nicht rechtzeitig korrigiert werden. Pharmazeutische Unternehmen wie die Beklagte tragen gegenüber Apothekern, Ärzten und [X.] nach der gesetzlichen und ergänzenden normenvertraglichen Regelungskonzeption das Risiko falscher Angaben in der [X.]. Die in der [X.] veröffentlichten Informationen gelten im genannten Außenverhältnis der pharmazeutischen Unternehmen insbesondere für die Arzneimittelpreise (dazu [X.]), die Vergütung der Apotheker für die von ihnen an Versicherte der [X.] abgegebenen Arzneimittel (dazu [X.]) sowie den Apotheker- und sog Herstellerrabatt (dazu [X.]) einschließlich des nicht rückwirkend korrigierbaren Tatbestands einer Preiserhöhung (dazu [X.]). Dieses Risiko trifft sie im genannten Außenverhältnis auch dann, wenn fehlerhafte Meldungen ohne ihr eigenes Verschulden nicht zeitgerecht korrigiert werden.

[X.]) Die Geltung der in der [X.] veröffentlichten Informationen für Arzneimittelpreise beruht auf den Normen des Arzneimittelpreisrechts. Es fußt auf der verbindlichen Festlegung des [X.]s durch den pharmazeutischen Unternehmer. Nach dem [X.] des Arzneimittelgesetzes ([X.]) konnten die [X.] jeden Preis verlangen, den sie für angemessen hielten (vgl zB [X.], [X.] 2006, 683). Der Abgabepreis an den Endverbraucher wurde durch Hinzurechnung der Handelsspannen für Großhandel und Apotheken bestimmt. Seit Inkrafttreten des [X.] zur Änderung des [X.] war ein - für den Endverbraucher maßgeblicher - einheitlicher Apothekenabgabepreis für solche Arzneimittel zu gewährleisten, die vom Verkehr außerhalb der Apotheken ausgeschlossen, also apothekenpflichtig sind (§ 78 Abs 2 [X.] [X.], eingefügt durch Art 1 [X.] 44 Viertes Gesetz zur Änderung des [X.] vom 11.4.1990, [X.] 717, mit Wirkung vom [X.]). Der Gesetzgeber sah damit in Abkehr von früherer Rechtsprechung ([X.] Urteil vom [X.] - NJW 1986, 1544 ff) einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Arzneimittel als erforderlich an, um die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen (vgl Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks 11/5373 [X.]7 [X.] 31 zu Art 1 nach [X.] 34 - § 78 Abs 2 -). Einzelheiten regelte auf der Grundlage des § 78 Abs 1 [X.] die [X.] (idF durch Art 2 § 12 des Gesetzes vom [X.], [X.] 1045 mit Wirkung vom 1.1.2001 nebst späteren, hier nicht einschlägigen Änderungen). Sie legte zwingend (vgl § 1 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.]) ua für Fertigarzneimittel, deren Abgabe nach § 43 Abs 1 [X.] den Apotheken vorbehalten ist, die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken (vgl § 2 [X.]) sowie die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf fest (§ 3 [X.]; vgl zum Ganzen auch B[X.] [X.] 4-1500 § 51 [X.] 4 Rd[X.] 3).

Die später in [X.] getretene Regelung des § 78 Abs 3 [X.] (idF durch Art 30 [X.] 5 Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-W[X.]> vom [X.], [X.] 378) stellte insoweit die Rechtslage zusammenfassend klar (vgl Bericht des [X.]/14. Ausschuss zum Gesetzentwurf eines [X.]-W[X.] ua der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks 16/4247 S 65 f zu Art 30 [X.] 5). Danach ist ein einheitlicher Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die [X.] bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die [X.] festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Pharmazeutische Unternehmer dürfen Rabatte auf den von ihnen festgelegten Abgabepreis nur an die Kostenträger ([X.]) gewähren, nicht aber an die Handelsstufen (Großhändler; Apotheken). Diese Verpflichtung des pharmazeutischen Unternehmers gilt inzwischen allerdings grundsätzlich nur noch für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel, die der [X.] unterliegen.

Um die für die Markteinführung und das [X.] vorgesehenen, verbindlichen Angaben des pharmazeutischen Unternehmers rechtstechnisch ordnungsgemäß den Betroffenen bekannt zu geben, gründeten die [X.] ([X.]), der [X.] ([X.]) sowie der [X.] (PHAGRO) im Jahre 1988 die [X.], deren Gesellschafter sie sind. Aufgabe der [X.] ist es ua, Informationen über die geltenden [X.] für Arzneimittel einzuholen und zu überprüfen sowie die [X.] zu vergeben (§ 3 GmbH-Gesellschaftsvertrag). Zum Aufgabenbereich gehört die rechtzeitige Weitergabe der Daten in Form von Artikelstammsätzen und Änderungsdiensten an die berechtigten Bezieher (§ 4 Abs 3 GmbH-Gesellschaftsvertrag). Die [X.] ist berechtigter Bezieher der von [X.] verarbeiteten Daten und hat das ausschließliche Recht, diese Daten direkt oder durch Dritte an Apotheken zu übermitteln und zu diesem Zweck weiterzuverarbeiten (§ 4 Abs 4 GmbH-Gesellschaftsvertrag). Aufgrund des gemeldeten [X.]s wird der einheitliche Apothekenverkaufspreis berechnet und in der [X.] ausgewiesen. Neben den Namen aller in [X.] zugelassenen Fertigarzneimittel enthält die [X.] weitere Informationen. Dazu gehören nicht nur Preisinformationen (wie [X.] , [X.] , [X.] ), sondern auch Artikelgrun[X.]aten (wie die von [X.] vergebene [X.] <[X.]>, Darreichungsformen), Rechtsinformationen, [X.], Name und Anschrift des Anbieters sowie ergänzende Produktinformationen (vgl auch [X.] des zwischen [X.], [X.] und dem [X.] geschlossenen Vertrages über die Bereitstellung eines Produktverzeichnisses Arzneimittel vom 17.12.2004 ; zur nachträglichen gesetzgeberischen Billigung der durch den Bereitstellungsvertrag begründeten Verfahrensweise zur Übermittlung von Produktinformationen an die [X.] vgl auch § 131 Abs 4 [X.] [X.]B V idF des [X.] in der Arzneimittelversorgung vom [X.], [X.] 984, und Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines [X.] in der Arzneimittelversorgung, BT-Drucks 16/194 S 11, Zu Nummer 8 <§ 131>; vgl auch § 131 Abs 4 S 6 [X.]B V idF des [X.] des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.2010, [X.] 2262, wonach die nach § 131 Abs 4 [X.] [X.]B V übermittelten Angaben oder, im Falle einer Korrektur nach § 131 Abs 4 S 5 [X.]B V, die korrigierten Angaben "verbindlich" sind; vgl auch [X.], Die Funktionen der unabhängigen Apotheke für die Arzneimittelversorgung der [X.] und das Fremd- und Mehrbesitzverbot, 2008, [X.]; zum heutigen Rechtszustand vgl § 2 und § 3 des Rahmenvertrages nach § 131 [X.]B V über das bundeseinheitliche Arzneimittelkennzeichen sowie Preis- und Produktinformationen pharmazeutischer Unternehmer vom 14.5.2012, der den ab dem [X.] geltenden Vertrag ablöst; § 8b Abs 1 des zwischen dem [X.]-Spitzenverband und dem [X.] eV geschlossenen Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 [X.]B V in der derzeit geltenden Fassung vom 15.6.2012).

[X.]) Auch die Vergütung der Apotheker für die von ihnen an Versicherte der [X.] abgegebenen Arzneimittel beruht auf den in der [X.] veröffentlichten Angaben. Ansprüche der Apotheker auf Vergütung für die von ihnen an Versicherte der Beigeladenen abgegebenen Arzneimittel ergeben sich aus § 129 [X.]B V (hier anzuwenden zunächst idF durch Art 1 [X.] 92 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]-Modernisierungsgesetz - [X.]> vom 14.11.2003, [X.] 2190, iVm der Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Vorschriften des [X.] vom [X.], [X.] 452, mit Wirkung vom [X.]; geändert durch Art 256 [X.] 1 [X.] Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006, [X.] 2407 mit Wirkung vom 8.11.2006) in Verbindung mit den hierfür geltenden vertraglichen Regelungen des Leistungserbringungsrechts. Nach § 129 [X.]B V geben die Apotheker nach Maßgabe der ergänzenden Rahmenvereinbarungen und [X.] (§ 129 Abs 2 und Abs 5 S 1 [X.]B V, vgl auch § 2 Abs 2 S 3 [X.]B V) vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an Versicherte der [X.] ab. Diese Vorschrift begründet im Zusammenspiel mit den konkretisierenden vertraglichen Vereinbarungen eine öffentlich-rechtliche Leistungsberechtigung und -verpflichtung für die Apotheker, vertragsärztlich verordnete Arzneimittel an die Versicherten abzugeben. Die Apotheker erwerben im Gegenzug für die Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Leistungspflicht einen durch [X.] näher ausgestalteten gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegen die [X.], der schon in § 129 [X.]B V vorausgesetzt wird (stRspr, vgl zum Ganzen zB B[X.] [X.] 4-2500 § 129 [X.] 7 Rd[X.] 9; B[X.] [X.] 4-2500 § 130 [X.] 2; ausführlich B[X.]E 106, 303 = [X.] 4-2500 § 129 [X.] 6, Rd[X.] 12 f; B[X.]E 105, 157 = [X.] 4-2500 § 129 [X.] 5, Rd[X.] 15). Die auf § 129 Abs 5 [X.]B V basierenden [X.] verweisen einheitlich jedenfalls für Arzneimittel, die der [X.] unterf[X.], auf die Preise der [X.]. Sie stellen damit zugleich sicher, dass das zwingende [X.] der [X.] Beachtung findet. Liegt eine Abgabe von Arzneimitteln vor, für die das Preisbildungssystem des § 1 Abs 1 [X.] maßgeblich ist, muss dem nämlich in der Weise Rechnung getragen werden, dass bei der Berechnung der vom Arzneimittelhersteller bekannt gemachte und in der [X.] ausgewiesene [X.] zugrunde zu legen ist (B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 4 Rd[X.] 20; dem folgend B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 6 Rd[X.] 21).

[X.]) Die Angaben in der [X.] sind ebenfalls für den Apotheker- und sog Herstellerrabatt maßgeblich. § 130a [X.]B V (in der hier maßgeblichen, durch [X.] in das [X.]B V eingefügten Fassung) bestimmt nämlich: "(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hundert des [X.]s. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten. … Der Abschlag ist den Apotheken … innerhalb von zehn Tagen nach Geltendmachung des Anspruches zu erstatten. (2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer Erhöhung des [X.]s gegenüber dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimittel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung findet. … (6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabedatum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach § 300 Abs 1 [X.]B V übermittelten Angaben maschinenlesbar an die pharmazeutischen Unternehmen … Die pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Abschlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisationen der Apotheker sowie die Spitzenverbände der Krankenkassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen können in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln." Aufgrund des gemeldeten [X.]s wird der Apothekenverkaufspreis berechnet und in der [X.] ausgewiesen.

Mit diesem Verfahren wird die rechtliche Verpflichtung der pharmazeutischen Hersteller und des [X.]es nicht nur aus § 130a Abs 6 S 3 [X.]B V, sondern auch aus § 131 Abs 4 und § 129 Abs 6 [X.]B V zur Übermittlung der notwendigen Produktinformationen an die [X.] und ihre Verbände für deren Aufgabenerfüllung nachvollzogen und die entsprechende praktische Grundlage geschaffen (vgl auch [X.] des genannten Vertrages über die Bereitstellung eines Produktverzeichnisses Arzneimittel; zur nachträglichen gesetzgeberischen Billigung dieser Verfahrensweise der Praxis vgl auch § 131 Abs 4 [X.] [X.]B V idF des [X.] in der Arzneimittelversorgung vom [X.], [X.] 984, und Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], Entwurf eines [X.] in der Arzneimittelversorgung, BT-Drucks 16/194 S 11, Zu Nummer 8 <§ 131>; vgl auch § 131 Abs 4 S 6 [X.]B V idF AMNOG vom 22.12.2010, [X.] 2262, wonach die nach § 131 Abs 4 [X.] [X.]B V übermittelten Angaben oder, im Falle einer Korrektur nach § 131 Abs 4 S 5 [X.]B V, die korrigierten Angaben "verbindlich" sind; vgl auch [X.], Die Funktionen der unabhängigen Apotheke für die Arzneimittelversorgung der [X.] und das Fremd- und Mehrbesitzverbot, 2008, [X.]; zum heutigen Rechtszustand vgl § 2 und § 3 des Rahmenvertrages nach § 131 [X.]B V über das bundeseinheitliche Arzneimittelkennzeichen sowie Preis- und Produktinformationen pharmazeutischer Unternehmer vom 14.5.2012, der den ab dem [X.] geltenden Vertrag ablöst; § 8b Abs 1 des zwischen dem [X.]-Spitzenverband und dem [X.] eV geschlossenen Rahmenvertrages über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs 2 [X.]B V in der derzeit geltenden Fassung vom 15.6.2012).

Dementsprechend regelt der aufgrund von § 130a Abs 6 S 4 [X.]B V geschlossene Rahmenvertrag (in der hier anzuwendenden ab dem [X.] geltenden Fassung) die Abrechnung und Erfüllung des [X.] (hinsichtlich des Herstellerrabattes, vgl § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V) gegen die pharmazeutischen Unternehmen (vgl Präambel des genannten Vertrages).

[X.]) Die Angaben in der [X.] sind ebenfalls im Rahmen des sog [X.] für den Tatbestand einer Preiserhöhung (siehe § 130a Abs 2 [X.]B V) maßgeblich, ohne dass eine rückwirkende Korrektur möglich ist. Ob sich ein Preis eines Arzneimittels im Rechtssinne "erhöht", ist rein objektiv nach dem Inhalt der [X.] zu den dort genannten Preisangaben zu bestimmen. Wie bereits oben dargelegt, ist für die Abrechnung der an Versicherte der [X.] abgegebenen Arzneimittel der Inhalt der [X.] aus Rechtsgründen maßgeblich. Nur das, was den Systembeteiligten aus diesen Daten - in der Regel maschinenlesbar - verfügbar ist, ist Grundlage der Arzneimittelvergütung und der Arzneimittelrabatte. Eine Korrektur ist lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Das folgt vor allem aus dem Regelungssystem und Regelungszweck und steht in Einklang mit den vertraglichen Grundlagen der Ausgestaltung der Meldungen zur [X.].

Die in der eingeschränkten Korrekturmöglichkeit liegende Risikozuordnung ist in § 130a Abs 6 S 4 [X.]B V angelegt: Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und der pharmazeutischen Unternehmen haben nicht nur die Möglichkeit, das Nähere in einem gemeinsamen Rahmenvertrag zu regeln. Sie tragen hierfür auch im Interesse ihrer Mitglieder oder Repräsentierten die Verantwortung. Diese Organisationen haben sich in einem Rahmenvertrag auf das beschriebene Verfahren mit der Maßgeblichkeit der Datensätze in der [X.] verständigt (zur Einschaltung von Apothekenrechenzentren - wie die Klägerin - siehe § 1 Abs 2 S 8 und § 2 des Rahmenvertrages nach § 130a Abs 6 [X.]B V in der hier anzuwendenden ab dem [X.] geltenden Fassung). Es wäre wenig systemgerecht, die nicht in die Gestaltung eingebundenen [X.] mit Fehlerfolgen zu belasten, denen sie nicht nahe stehen.

Die Meldung von Preisen von Arzneimitteln für Versicherte der [X.] an [X.] hat für pharmazeutische Unternehmer die Bedeutung, dass sie hierbei nicht rückwirkend korrigierbare einseitige Gestaltungserklärungen abgeben mit einem nicht rückholbaren Informationsgehalt sowie erheblichem Schadenspotential. Dem entspricht die Praxis, dass sich pharmazeutische Unternehmen bei den erforderlichen Meldungen professioneller Hilfe bedienen, wie es die Beklagte auch gemacht hat. Sie decken Risiken von Fehlern durch Versicherung ab.

Wie das [X.] zutreffend hervorgehoben hat, verschafft allein die [X.] zuverlässige Informationen über den [X.] und ggf weitere Arzneimittelpreise, [X.] [X.] Denn es gibt außerhalb der Meldung des [X.]s über [X.] an die die [X.] herausgebende [X.] kein anderes formalisiertes Meldeverfahren für den vom pharmazeutischen Unternehmen für sein Medikament grundsätzlich frei bestimmbaren [X.]. Es fehlt an alternativen gesicherten Informationsquellen, welche eine Abgleichung der Preisangaben zuließen.

Das mit der [X.] verfügbare [X.] wirkt zugleich mit dem Markteintritt eines jeden dort aufgeführten Arzneimittels steuernd. Versicherter Patient, Vertragsarzt und Apotheker müssen ihre am Wirtschaftlichkeitsgebot ausgerichteten Auswahlentscheidungen (vgl § 12 Abs 1 [X.]B V) auf eine verlässliche Informationsquelle über die Preise von [X.] stützen. Die Vergütungsansprüche der Apotheker gegen [X.] für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte basieren - wie dargelegt - auf den taggenauen Preisangaben der [X.]. Die nachträgliche Kontrolle des Verordnungsverhaltens der Vertragsärzte durch die Prüfgremien (§ 106 [X.]B V) und die nachträgliche Kontrolle des [X.] bei der Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte durch die [X.] ist darauf angewiesen, die Preisangaben der [X.] zugrunde zu legen. Die Vorwirkung der Preisinformation auf die Entscheidungsprozesse, die absolute Notwendigkeit der Verlässlichkeit der Preisinformation und das äußerst umfangreiche betroffene [X.], die Massenhaftigkeit der betroffenen Vorgänge schließen aus, Preisangaben in der [X.] nachträglich rückwirkend zu ändern.

Die in den Rahmenverträgen vorgesehenen Korrekturmöglichkeiten müssen die genannten Strukturprinzipien beachten. Sie schließen Rückabwicklungen aus und müssen sicherstellen, dass [X.] nicht in der Vergangenheit veröffentlichte Informationen der [X.] beseitigen, sondern die unterlaufenen Fehler mit Zukunftswirkung durch ergänzende Informationen unschädlich machen. In diesem Sinne verfuhr [X.] auch mit der Korrekturmeldung der Beklagten. Sie stellte durch begleitende Angaben zum Herstellerrabatt ab 1.12.2003 sicher, dass die Nutzer - gerade und auch der elektronischen Datei - hierdurch ohne Veränderung der zum 15.6. und [X.] erfolgten Informationen über [X.] 90 mg erkennen konnten, dass den Angaben vom 15.6. und [X.] keine willentliche Preiserhöhung vom pharmazeutischen Unternehmen zugrunde lag, sondern ein Zahlendreher bei der Übermittlung der Preise für die Arzneimittelpackungsgrößen von 30 mg und 90 mg.

Die nur mit Zukunftswirkung korrigierbare Maßgeblichkeit der Angaben in der [X.] für die Berechnung und Abwicklung des [X.] hat nicht zur Folge, dass pharmazeutische Unternehmen unzumutbar, in einer der Berufsfreiheit (Art 12 Abs 1 GG) widersprechenden Weise belastet werden. Vielmehr greift der Grundsatz, dass derjenige die Folgen von Fehlern zu tragen hat, der sie verursacht. Haben [X.] oder [X.] bei der Information der Öffentlichkeit trotz korrekter Angaben des pharmazeutischen Unternehmens und zutreffender umgehender Beanstandung der Kontrollmitteilung einen Fehler gemacht und unzutreffende Informationen in die [X.] eingestellt, müssen sie hierfür gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen haften. Haben unkorrekte Angaben des pharmazeutischen Unternehmens einen Fehler verursacht, trägt es selbst die Folgen. Die drohende Haftung begründet bei demjenigen, der die [X.] besitzt, einen Anreiz, Fehler zu vermeiden. Ihm bleibt die Möglichkeit verschlossen, die Kosten der Fehlervermeidung durch Rückabwicklung von Geschäften Dritter zu externalisieren.

c) Das Grundrecht des Art 19 Abs 4 S 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet. Der Bürger hat einen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in [X.] ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen ([X.] 129, 1, 20 mwN). Für [X.] ist vorrangig das Rechtsst[X.]tsprinzip iVm Art 2 Abs 1 GG, aus dem die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten ist ([X.] 85, 337, 345; [X.] 93, 99, 107), heranzuziehen. Der auch das [X.]G erfassende spezifische Justizgewährleistungsanspruch des Art 19 Abs 4 GG und der den zivilrechtlichen [X.] des pharmazeutischen Unternehmens erfassende allgemeine Justizgewährleistungsanspruch des Art 20 Abs 3 GG iVm Art 2 Abs 1 GG gebieten, zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes die aufgezeigte Lücke in der Regelung der notwendigen Beiladung im Wege entsprechender Anwendung des § 75 Abs 2 [X.]G zu schließen, damit das pharmazeutische Unternehmen auch auf [X.] des Zivilprozesses effektiven Rechtsschutz erlangen kann. Das besondere prozessuale Erfordernis einer notwendigen Beiladung der potentiell haftenden Unternehmen erwächst aus dem Bedürfnis nach Rechtskrafterstreckung vor dem Hintergrund der aufgezeigten weitgehenden Folgen, die sich aus unzutreffenden Angaben in der [X.] ergeben, und die lediglich mit Wirkung für die Zukunft korrigierbar sind. Nur dieser Weg sichert, dass die als Ausgleich für diese strikte Bindung der pharmazeutischen Unternehmen an ihre in der [X.] veröffentlichten Angaben vorgesehenen Schadensersatzansprüche nicht leerzulaufen drohen, und verhindert, dass die Betroffenen mehrere Prozesse mit dem Risiko führen müssen, dass ihnen die Prozessführung - mangels Bindungswirkung für die verantwortlichen [X.] - im Ergebnis nichts nutzt.

d) Ein solcher Fall, in dem sich die weitgehende Bindungswirkung Dritter an die Inhalte der [X.] mit nur eingeschränkten Korrekturmöglichkeiten entscheidungserheblich auswirkt, liegt hier vor. Es geht in diesem Rechtsstreit im [X.] um die Frage, ob die Beklagte der Klägerin den an die beizuladenden [X.] gewährten erhöhten Herstellerrabatt zu erstatten hat. Soweit die Klageforderung zulässig geltend gemacht ist, weil sie hinreichend spezifiziert ist, kommt es darauf an, dass [X.] 90 mg als ein apotheken- und verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel, das dem Herstellerrabatt unterfällt, nach dem 1.10.2002 in den Markt eingeführt wurde und sich sein Preis danach erhöhte (vgl § 130a Abs 2 [X.]B V). Diese Voraussetzungen sind wegen der Bindungswirkung der in der [X.] veröffentlichten Angaben auch für den Herstellerrabatt erfüllt. Soweit die Klage zulässig ist, ist nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V im Umfang gemäß § 130a Abs 2 [X.]B V erfüllt sind. Die Beigeladenen erhielten rechtmäßig (vgl zum Erfordernis zutreffend 3. Senat B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 6 Rd[X.] 13) von Apotheken, für die die Klägerin in Prozessstandschaft handelt, für zwischen dem 1.7. und 30.11.2003 zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel [X.] 90 mg einen über den Abschlag in Höhe von [X.] des [X.]s hinausgehenden, erhöhten Abschlag wegen Erhöhung des [X.]s vom 15.6. zum [X.].

[X.]) Das Arzneimittel [X.] 90 mg unterfällt der Regelung des § 130a Abs 1 [X.]B V. Der in § 130a Abs 1 [X.]B V geregelte Rabatt der pharmazeutischen Unternehmer gilt nur für Fertigarzneimittel (zu Impfstoffen s § 130a Abs 2 [X.]B V), deren Apothekenabgabepreise aufgrund der Preisvorschriften nach dem [X.] bestimmt sind (vgl zu § 130a Abs 1 [X.]B V bereits vgl B[X.]E 101, 161 = [X.] 4-2500 § 130a [X.] 3, Rd[X.] 15 ff mwN). Die betroffenen Fertigarzneimittel [X.] 90 mg, die die Beklagte an [X.]-Versicherte der Beigeladenen abgab, unterlagen den Preisregelungen der [X.], die nach dem [X.] bestimmt sind.

[X.] 90 mg wurde 2003 von § 1 Abs 1 [X.] 2 [X.] erfasst, weil es ein apotheken- und verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel ist. Nach § 1 Abs 1 [X.] 1 und 2 [X.] werden ua für Arzneimittel, die im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packung in den Verkehr gebracht werden (Fertigarzneimittel) und deren Abgabe nach § 43 [X.] den Apotheken vorbehalten ist, die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken sowie die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf festgelegt. Gemäß § 43 Abs 1 [X.] dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs 1 oder Abs 2 [X.] 1 [X.], die nicht durch die Vorschriften des § 44 [X.] oder der nach § 45 Abs 1 [X.] erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, außer in den Fällen des § 47 [X.] berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken und ohne behördliche Erlaubnis nicht im Wege des Versandes in den Verkehr gebracht werden; das Nähere regelt das [X.]. [X.] 90 mg ist ein Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs 1 [X.] 1 [X.]. Es ist nicht durch die Vorschriften des § 44 [X.] oder der nach § 45 Abs 1 [X.] erlassenen Rechtsverordnung für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben (vgl entsprechend B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 4 Rd[X.] 16).

Liegt - wie hier - eine Abgabe von Arzneimitteln vor, für die das Preisbildungssystem des § 1 Abs 1 [X.] maßgeblich ist, ist bei der Berechnung - wie oben dargelegt - der vom Arzneimittelhersteller bekannt gemachte und in der [X.] ausgewiesene [X.] zugrunde zu legen (B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 4 Rd[X.] 20; dem folgend B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 6 Rd[X.] 21). Dementsprechend ergibt sich aus § 5 S 1 und § 12 Abs 1 [X.] [X.] zwischen dem [X.] und den Landesverbänden der Krankenkassen idF vom 1.1.2002, § 5 Abs 2 [X.] zwischen dem [X.] und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 26.2.1996 und [X.] 2.8 Abs 3 [X.] zwischen dem [X.] eV und den Landesverbänden der Krankenkassen vom 1.9.2003 für den betroffenen [X.]raum entsprechend der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des [X.], dass der Preisberechnung apothekenpflichtiger Fertigarzneimittel der im [X.] aufgeführte [X.] zugrunde zu legen ist.

[X.]) [X.] 90 mg erfüllte ab Juli 2003 auch die Voraussetzungen für einen erhöhten Abschlag nach § 130a Abs 2 [X.]B V. Die Beklagte führte das Arzneimittel [X.] nach dem 1.10.2002 erstmals in den Markt ein, nämlich am 15.6.2003, und erhöhte den Preis zum [X.].

Ein pharmazeutisches Unternehmen führt ein Fertigarzneimittel iS von § 130a Abs 2 [X.] [X.]B V in den Markt ein, indem es dafür sorgt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Abgabe des Fertigarzneimittels an Versicherte erfüllt sind. Die Markteinführung ist abgeschlossen, wenn das arzneimittelrechtlich verkehrsfähige Arzneimittel mit [X.] und [X.] in der [X.] gelistet ist. Das entspricht dem Regelungszweck des § 130a Abs 2 [X.] [X.]B V, zu verhindern, dass sich der pharmazeutische Unternehmer durch Preisaufschläge seinen Rabattverpflichtungen entzieht (vgl hierzu zB Hencke in [X.], Handbuch der Krankenversicherung, Teil II - [X.]B V, Stand 1.1.2013, § 130a Rd[X.] 9 zu § 130a Abs 3b [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B V, Stand Juni 2013, § 130a Rd[X.] 3a; [X.] in [X.]/[X.], jurisPK-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 130a Rd[X.] 19). Es harmoniert mit dem Regelungssystem, das in den [X.] nach § 129 [X.]B V, den Rabattregelungen des § 130 [X.]B V (vgl dazu B[X.]E 104, 160 = [X.] 4-2500 § 13 [X.] 22, Rd[X.] 25) und des § 130a [X.]B V sowie den Abrechnungsregelungen (vgl § 300 [X.]B V und die hierauf fußenden [X.]) an das Preisbildungssystem der [X.] und speziell die in der [X.] veröffentlichten Daten anknüpft. Der Gesetzgeber stellt nicht etwa auf den Begriff des "Inverkehrbringens" der Arzneimittel (vgl § 4 Abs 17 [X.]) ab, der in Zusammenhang mit einem anderen Schutzzweck (demjenigen gemäß § 1 [X.]) steht (vgl auch [X.], A&R 2010, 99, 105). Wortlaut und Entstehungsgeschichte stehen dem Auslegungsergebnis nicht entgegen.

In diesem Sinne stellte [X.] nach den den Senat bindenden unangegriffenen Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) die für die Markteinführung erforderlichen, gemeldeten Daten des Arzneimittels einschließlich des [X.]s mit "Gültigkeitsdatum 15.06.2003" in die Datenbank der [X.] ein. Das zieht die Revisionsführerin nicht in Zweifel.

Der [X.] für das Arzneimittel [X.] 90 mg "erhöhte" sich auch gegenüber dem Preisstand vom 15.6.2003 zum [X.]: Der Preis stieg nach dem Inhalt der [X.] von 307,29 Euro am 15.6.2003 auf 915,68 Euro am [X.]. Ob sich ein Preis eines Arzneimittels im Rechtssinne "erhöht", ist - wie oben dargelegt - rein objektiv nach dem Inhalt der [X.] zu den dort genannten Preisangaben zu bestimmen. Nur das, was den Systembeteiligten aus diesen Daten - in der Regel maschinenlesbar - verfügbar ist, ist Grundlage der Arzneimittelvergütung und der Arzneimittelrabatte. Eine Korrektur ist lediglich mit Wirkung für die Zukunft möglich.

4. Nach Nachholung der gebotenen Beiladungen und Anhörung der Beigeladenen spricht viel dafür, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von lediglich 13 153,47 Euro Erstattung des erhöhten [X.] für die Abgabe von Arzneimitteln an Versicherte der dann vollständig beigeladenen [X.] zulässig und begründet einklagt. Denn die Klägerin kann lediglich 23 Arzneimittelabgaben bezogen auf die betroffenen Versicherten, Apotheken sowie die Beigeladene zu 3. und die M. B[X.] spezifiziert belegen. Soweit sie drei weitere Vorgänge aus dem [X.]raum Juli 2003 einbezieht, lässt sie außer [X.], dass diese Gegenstand der Widerklage sind, weil die Beklagte für diesen [X.]raum den erhöhten Herstellerrabatt gezahlt hat und nun dessen Rückerstattung fordert. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Klägerin (noch) bestimmbare Forderungen wegen Arzneimittelabgaben an Versicherte der Beigeladenen zu 1. und 2. geltend machen kann.

Rechtmäßig konnten - die Feststellungen des [X.] zugrunde gelegt - die [X.] aus dem maßgeblichen Inhalt der [X.] vom 1.7. bis 30.11.2003 ableiten, dass die Beklagte den Preis von [X.] 90 mg von 307,29 Euro am 15.6.2003 auf 915,68 Euro am [X.] erhöhte. Sie durften deshalb nach § 130a Abs 2 [X.] [X.]B V den Abschlag von [X.] gemäß § 130a Abs 1 [X.]B V um den Betrag der Erhöhung des [X.]s erhöhen. Der Erhöhungsbetrag multipliziert mit der Zahl der betroffenen Fälle ergibt unter Anrechnung des bereits geleisteten sog [X.] die nach derzeitigem Sachstand begründete Klageforderung von 13 153,47 Euro (23 x 571,89 Euro).

Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Aktionen der Fehlerbeseitigung in der [X.], die über klarstellende ergänzende Informationen hinausgehen, insbesondere eine spezifische Auslegung des Rechts voraussetzen, unproblematisch nur im Einverständnis aller Betroffenen erfolgen können.

5. Die Klägerin kann - die Feststellungen des [X.] zugrunde gelegt - auch die geltend gemachten Verzugszinsen und grundsätzlich auch einen weitergehenden Verzugsschaden für Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats können - übereinstimmend mit der Rechtsprechung des 3. Senats des B[X.] - bei [X.] von [X.] nach § 69 S 3 [X.]B V aF grundsätzlich Verzinsungsansprüche in entsprechender Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften bestehen (vgl insgesamt B[X.] [X.] 4-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.] 14 mwN). Die Voraussetzungen eines Verzugs der Beklagten (vgl § 286 Abs 1 BGB) liegen ab 16.11.2004 vor. Die Klägerin hatte sie mit Schreiben vom 5.11.2004 - allerdings mit einer der Höhe nach - wie dargelegt - wohl nicht berechtigten Hauptforderung von 15 440,96 Euro gemahnt. Die Prüfung, ob eine Zuvielforderung zur Unwirksamkeit einer Mahnung führt, erfordert entsprechend der Rechtsprechung des [X.] eine unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben vorzunehmende Würdigung, ob der Schuldner die Erklärung als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger auch zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist (vgl zB [X.]Z 146, 24, 35; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] - NJW 1999, 3115, 3116 mwN). Diese Voraussetzungen waren - die Feststellungen des [X.] zugrunde gelegt - seinerzeit erfüllt.

Die Klägerin hat insoweit auch - ausgehend von dem niedrigeren Betrag von 13 153,47 Euro - der Höhe nach Anspruch auf die zuerkannte Zinsforderung. Denn bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs 2 BGB). Der Begriff der "Rechtsgeschäfte" erfasst auch den Erstattungsanspruch nach § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V, denn er ist richtlinienkonform auszulegen. Der [X.] Gesetzgeber wollte mit der Verwendung des Begriffs "Entgeltforderung" in § 286 Abs 3 und § 288 Abs 2 BGB die Richtlinie 2000/35/[X.] Europäischen Parlaments und des [X.] ([X.], [X.], 35) in das modernisierte Schuldrecht umsetzen. Während er zunächst eine weiterreichende Regelung vorsah, beschränkte er sie im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf den Anwendungsbereich der Zahlungsverzugsrichtlinie (vgl Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines [X.], BT-Drucks 14/6857 [X.], Zu [X.] 34 bis 36, und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks 14/7052 [X.], Zu § 286; anders noch Entwurf eines [X.], BT-Drucks 14/6040 [X.]). Ziel der [X.] ist die Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr, der als Ursache für Verwaltungs- und Finanzlasten der Unternehmen, für Insolvenzen von Unternehmen und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen angesehen wird (Erwägungsgrund 7 [X.]). Die [X.] ist auf die als "Entgelt für Handelsgeschäfte" geleisteten Zahlungen beschränkt und umfasst weder Geschäfte mit Verbrauchern noch die Zahlung von Zinsen im Zusammenhang mit anderen Zahlungen, zB unter das Scheck- und Wechselrecht f[X.]de Zahlungen oder Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften (Erwägungsgrund 13 [X.]). Nach Art 1 betrifft sie Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind. Art 2 [X.] 1 [X.] definiert den Begriff des Geschäftsverkehrs dahin, dass es um Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen geht, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (vgl insgesamt B[X.] [X.] 4-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.] 19 mwN). Dies erfasst bei einer hier zweckentsprechenden weiten Auslegung sinngemäß auch den streitbefangenen Erstattungsanspruch des sog [X.] der Apotheker gegen pharmazeutische Unternehmen (vgl im Ergebnis ebenso B[X.] [X.] 4-2500 § 130a [X.] 6 Rd[X.] 26). Grundsätzlich ist auch ein weitergehender Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen des [X.] als Verzugsschaden begründet (vgl auch B[X.]E 99, 208 = [X.] 4-2500 § 69 [X.] 3, Rd[X.] 22 ff mwN). Die Klägerin durfte es für erforderlich halten, sich vorprozessual durch einen Rechtsanwalt unterstützen zu lassen, da schwierige Sach- und Rechtsfragen eine Rolle spielten.

6. Das [X.] hat die Widerklage (vgl § 100 [X.]G) - die Feststellungen des [X.] zugrunde gelegt - zu Recht abgewiesen und das [X.] die diesbezügliche Berufung rechtmäßig zurückgewiesen. Die Beklagte musste aus den dargelegten Gründen im betroffenen [X.]raum für das genannte Mittel den erhöhten Rabatt bezahlen. Zudem fehlte der Klägerin insoweit die passive Prozessführungsbefugnis. Im Rahmen der Abrechnung und Erfüllung des [X.] gegen die pharmazeutischen Unternehmen (vgl § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V) fungieren die Apothekenrechenzentren - wie die Klägerin - als bloße Zahlstellen, über die das [X.] mit schuldbefreiender Wirkung für die pharmazeutischen Unternehmen abzuwickeln ist (vgl § 1 Abs 2 S 8, § 2 Abs 4 des Rahmenvertrages nach § 130a Abs 6 [X.]B V in der hier anzuwendenden ab dem [X.] geltenden Fassung). Damit wird lediglich der Anspruch der Apotheken gegen die pharmazeutischen Unternehmen erfüllt (vgl auch § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V). Macht dagegen ein pharmazeutisches Unternehmen eine rechtsgrundlose Überzahlung auf einen Anspruch nach § 130a Abs 1 [X.] [X.]B V geltend, sind insoweit ausschließlich die betroffenen Apotheken selbst insoweit passiv legitimiert. Ein eigener Anspruch des pharmazeutisches Unternehmens gegen ein Apothekenrechenzentrum besteht - vorbehaltlich anderer, hier nicht existierender vertraglicher Regelungen - dagegen nicht.

7. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung für alle Instanzen beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 und 3, § 52 Abs 3, § 45 Abs 1 S 1, § 47 Abs 1 S 1, [X.] [X.]. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] sind die Streitwerte aus der Klage (15 891,17 Euro) und der Widerklage (6862,67 Euro) zusammenzurechnen, weil es sich um eine Mehrzahl rechtlich eigenständiger Forderungen handelt, die Anträge sich also nicht gegenseitig ausschließen (vgl hierzu [X.] Beschluss vom 28.9.2011 - IV ZR 146/10 - Juris Rd[X.] 4 mwN; [X.] Beschluss vom 6.10.2004 - IV ZR 287/03 - NJW-RR 2005, 506, unter [X.]; [X.], Kostengesetze, 42. Aufl 2012, § 45 [X.] Rd[X.] 10; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl 2009, § 45 Rd[X.] 4 ff, 15 f). Dagegen sind die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten 387,90 Euro Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden entgegen der Ansicht des [X.] nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, weil es sich dabei um eine Nebenforderung handelt (vgl § 43 Abs 1 [X.] und hierzu zB [X.] Beschluss vom [X.] - I ZR 142/11 - Juris Rd[X.] 5).

Meta

B 1 KR 18/12 R

02.07.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Darmstadt, 9. Mai 2008, Az: S 13 KR 257/05, Urteil

§ 31 Abs 2 SGB 5 vom 23.12.2002, § 69 S 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 129 Abs 2 SGB 5 vom 23.12.2002, § 129 Abs 5 S 1 SGB 5 vom 23.12.2002, § 129 Abs 6 SGB 5 vom 23.12.2002, § 130a Abs 1 S 1 SGB 5 vom 23.12.2002, § 130a Abs 1 S 2 SGB 5 vom 23.12.2002, § 130a Abs 2 S 2 SGB 5 vom 23.12.2002, § 130a Abs 6 S 4 SGB 5 vom 23.12.2002, § 131 Abs 4 S 2 SGB 5, § 131 Abs 4 S 5 SGB 5, § 131 Abs 4 S 6 SGB 5, § 300 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 300 Abs 2 S 1 SGB 5, § 300 Abs 3 Nr 2 SGB 5, § 54 Abs 5 SGG, § 75 Abs 2 SGG, Art 2 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 4 Abs 17 AMG 1976, § 43 Abs 1 AMG 1976, § 78 Abs 2 S 2 AMG 1976 vom 26.03.2007, § 1 Abs 1 Nr 1 AMPreisV, § 1 Abs 1 Nr 2 AMPreisV, § 3 AMPreisV, § 286 Abs 1 BGB, § 288 Abs 2 BGB, § 66 ZPO, §§ 66ff ZPO, § 72 ZPO, §§ 72ff ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2013, Az. B 1 KR 18/12 R (REWIS RS 2013, 4578)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4578

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