Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. B 8 SO 10/14 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 382

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - tatsächliche Aufwendungen - volljähriges Kind im Haushalt der Eltern - keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung von Kosten der Unterkunft und Heizung durch Miet- oder Untermietvertrag - faktische Beteiligung an den Kosten


Leitsatz

Zu den tatsächlichen Aufwendungen für eine Unterkunft gehören auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung entstehen und von ihm faktisch (mit-)getragen werden, ohne dass eine entsprechende rechtliche Verpflichtung bestehen muss.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 10. Februar 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung im Rahmen der Leistungen nach dem 4. Kapitel des [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.9.2012 bis 31.8.2013.

2

Die 1992 geborene Klägerin ist körperlich und geistig behindert ([X.]rad der [X.]ehinderung von 100; Merkzeichen "[X.]", "[X.]" und "[X.]"). Sie lebte seit März 2000 mit ihren Eltern, seit dem Tod ihrer Mutter (im Februar 2013) mit ihrem Vater, ihrem [X.]etreuer, in einer Mietwohnung (3 Zimmer, Küche, Diele, Kammer, [X.]ad). Der Mietvertrag benennt als Mieter die "Familie K u. V [X.]" und ist von der Mutter unterschrieben; die Mietkosten beliefen sich ab 1.4.2012 auf 610,18 Euro monatlich (398,81 Euro [X.]rundmiete, 101,93 Euro Neben- und 78,76 Euro [X.]eizkostenvorauszahlung zzgl 30,68 Euro für eine [X.]arage) und ab [X.] auf 621,57 Euro monatlich (Erhöhung der [X.]rundmiete um 11,39 Euro). Im März 2013 rechnete der Vermieter die Nebenkosten ab und zahlte das sich daraus ergebende [X.]uthaben in [X.]öhe von 248,83 Euro an den Vater aus.

3

Dieser war bis einschließlich März 2013 erwerbstätig und erzielte in der [X.] von September 2012 bis März 2013 monatliche Nettoverdienste zwischen 1959,14 Euro und [X.] Euro; im [X.] war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes [X.]uch - Arbeitsförderung - (S[X.][X.] III); der Zahlbetrag belief sich auf 48,43 Euro kalendertäglich. Das Kindergeld (monatlich 184 Euro) wurde - wie alle Einkünfte der Familie - an den Vater überwiesen und nicht an die Klägerin weitergereicht; die Mutter erzielte keine Einkünfte.

4

Die Klägerin besuchte im streitbefangenen [X.]raum eine Werkstatt für behinderte Menschen und erhielt ein Ausbildungsgeld in [X.]öhe von 75 Euro monatlich. Daneben bezog sie Pflegegeld aus der [X.] (S[X.][X.] XI); eine [X.]albwaisenrente für die [X.] ab dem [X.] gelangte erst nach dem streitbefangenen [X.]raum zur Auszahlung ([X.]escheid vom [X.]). Sie war [X.]; mit dem Tod der Mutter gingen keine Vermögenswerte auf sie über. Die [X.]eklagte bewilligte Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ([X.]rundsicherungsleistungen) in [X.]öhe von monatlich 349 Euro (Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 in [X.]öhe von 299 Euro sowie einen Mehrbedarf in [X.]öhe von 50,83 Euro); [X.]edarfe für Unterkunft und [X.]eizung berücksichtigte sie dabei nicht ([X.]escheid vom 24.8.2012; Widerspruchsbescheid unter [X.]eteiligung sozial erfahrener Dritter vom 27.9.2012).

5

Die ausdrücklich auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft und [X.]eizung beschränkte Klage blieb beim Sozialgericht (S[X.]) [X.]elsenkirchen und beim [X.] (LS[X.]) [X.] ohne Erfolg (Urteil des S[X.] vom 8.8.2013; Urteil des LS[X.] vom 10.2.2014). Das LS[X.] hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach der Rechtsprechung des [X.]undessozialgerichts ([X.]S[X.]) setze der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und [X.]eizung grundsätzlich einen tatsächlichen [X.]edarf im Sinne einer wirksamen (zivil-)rechtlichen Verpflichtung voraus, wenn zwischen den [X.]ewohnern weder eine Einsatzgemeinschaft im Sinne des [X.] noch eine sog gemischte [X.]edarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialgesetzbuchs Zweites [X.]uch - [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende - (S[X.][X.] II) iVm dem [X.] bestehe. Vorliegend seien die Eltern bzw der Vater nicht hilfebedürftig gewesen. Da die Klägerin nicht Partei des Mietvertrages sei und sich eine wirksame zivilrechtliche Verpflichtung auch nicht aus einem Untermietvertrag ergebe, bestehe deshalb kein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft.

6

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, der vorliegende Fall sei mit den bereits entschiedenen Fällen des [X.]S[X.], auf die sich das LS[X.] bezogen habe, nicht vergleichbar, weil es sich um eine Mietwohnung handele und sie sich an den Unterkunfts- und Nebenkosten beteiligen müsse. Dies lasse den Unterkunftsbedarf entstehen, ohne dass es auf den Abschluss eines Mietvertrags ankomme.

7

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LS[X.] und des S[X.] aufzuheben und die [X.]eklagte unter Abänderung des [X.]escheids vom 24.8.2012 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheids vom 27.9.2012 zu verurteilen, Kosten der Unterkunft und [X.]eizung zu zahlen.

8

Die [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig; insbesondere genügt sie den Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]). Zwar nennt die Klägerin die verletzte Rechtsnorm nicht; aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber eindeutig, welche Norm, nämlich § 35 [X.], sie als verletzt ansieht. Sie setzt sich ausreichend mit den Gründen der Vorinstanz auseinander (vgl zu dieser Voraussetzung BSG SozR 1500 § 164 [X.] und [X.] f mwN). Die Revision ist auch im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]).

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom [X.] vom 27.9.2012 (§ 95 [X.]), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.] iVm § 56 [X.]) wendet, soweit Leistungen für Unterkunft und Heizung abgelehnt sind. In der Sache hat sie damit ihr Begehren in zulässiger Weise auf diese Leistungen dem Grund nach (§ 130 Abs 1 [X.]) im Rahmen der Leistungen der Grundsicherung beschränkt (vgl zu dieser Möglichkeit nur [X.], 217 ff Rd[X.] 18 = [X.]-4200 § 22 [X.] 1; [X.], 41 ff Rd[X.] 13 = [X.]-4200 § 22 [X.] 23). Die Begrenzung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht folgt aus dem Bewilligungszeitraum (vgl § 44 Abs 1 Satz 1 [X.]); Bescheide für folgende Bewilligungszeiträume sind nicht nach § 96 [X.] Gegenstand des Verfahrens geworden.

Verfahrensfehler, die einer Entscheidung in der Sache entgegenstünden, liegen nicht vor. Insbesondere war die Klage am 30.10.2012 fristgerecht erhoben. Zwar gilt - anders als nach der früheren Rechtslage - bei Zustellung des Widerspruchsbescheids mittels Einschreiben mit Rückschein, die die Beklagte hier gewählt hat, gemäß § 85 Abs 3 Satz 2 [X.] iVm § 4 Abs 2 Satz 1 Verwaltungszustellungsgesetz - [X.] - (idF des zum 1.2.2006 in [X.] getretenen Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom [X.] - [X.]) die Zustellung an dem Tag als bewirkt, den der Rückschein angibt. Wenn - wie hier - ein Rückschein jedoch nicht zu den Akten gelangt ist, gilt die Zustellung nach § 4 Abs 2 Satz 2 [X.] am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als erfolgt. Auf den von der Klägerin behaupteten späteren Zugang kommt es damit nicht an.

Gemäß § 19 Abs 2 [X.] iVm § 41 Abs 1 und 3 [X.] (jeweils in der Normfassung des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch <[X.]/SGB II/[X.]-ÄndG> vom 24.3.2011 - [X.]) erhalten ua Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen als solche erfüllte die Klägerin. Insbesondere war sie unter Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens (§§ 82 ff, 90 ff [X.]) durchgehend bedürftig, weil sie nach den Feststellungen des [X.] neben den - nicht zu berücksichtigenden (§ 13 Abs 5 Satz 1 SGB XI) - Leistungen aus der [X.] Pflegeversicherung lediglich ein Ausbildungsgeld in Höhe von 75 Euro monatlich bezog und vermögenslos war.

Dieser Anspruch richtet sich (wegen Heranziehung durch den örtlich und sachlich zuständigen [X.]) nach den insoweit bindenden Feststellungen des [X.] (§ 162 [X.]) bis zum 31.12.2012 und ebenso danach gegen die Beklagte (vgl für die [X.] ab 1.1.2013 § 46b Abs 1 [X.] idF des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] Sozialgesetzbuch vom 1.10.2013 - BGBl I 3733 - sowie das Landesausführungsgesetz zum [X.] des Landes Nordrhein-Westfalen <[X.]> idF des [X.] vom [X.] - Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 129 - und die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem 4. Kapitel [X.] vom 2.1.2013 - GV [X.] 1).

Ob die Klägerin im Rahmen der Grundsicherungsleistungen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Unterkunft und Heizung hat, kann der Senat vorliegend jedoch nicht entscheiden.

Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind nach § 42 [X.] 4 1. Halbsatz [X.] iVm § 35 [X.] (jeweils in der Normfassung des [X.]/SGB II/[X.]-ÄndG) zu berücksichtigen; nach § 35 Abs 1 Satz 1 [X.] werden Leistungen für die Unterkunft und Heizung "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen" erbracht. Dabei ist - anders als das [X.] meint - nicht Voraussetzung, dass solchen Zahlungen eine (miet-)vertragliche oder andere Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber einem [X.] zugrunde liegt. Ist der Leistungsberechtigte verpflichtet und insbesondere einer wirksamen (vgl §§ 117 Abs 1, 133 Bürgerliches Gesetzbuch) Mietzinsforderung ausgesetzt, folgt zwar schon allein daraus ein entsprechender Bedarf (vgl nur BSG [X.]-4200 § 22 [X.] 15 Rd[X.] 24). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten als tatsächliche Aufwendungen im normativen Sinn gehören aber auch die Kosten, die dem Leistungsberechtigten durch die Nutzung der Wohnung tatsächlich entstehen und von diesem faktisch (mit-)getragen werden (vgl BSG [X.]-4200 § 11 [X.] 52 Rd[X.] 13 zu Kosten bei Nutzung einer von den Eltern angemieteten Wohnung und BSG [X.]-4200 § 22 [X.] 44 Rd[X.] 18 zu Kosten bei Nutzung eines Hausgrundstücks). Insoweit genügt, dass sich die betroffenen Bewohner der Unterkunft faktisch einig sind, ohne dass daraus eine rechtliche Verpflichtung entstehen muss. Dabei obliegt es allein der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall, ob gegenüber dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Erwartung einer Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung besteht.

Dies folgt bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats: Wirksame vertragliche Verpflichtungen sind auch nach dieser Rechtsprechung nicht zwingende Voraussetzung. In den vom [X.] zur Begründung seiner abweichenden Auffassung zitierten Entscheidungen war auf der Grundlage der dortigen bindenden (vgl § 163 [X.]) tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen für den Senat allerdings davon auszugehen, dass unter keinem Gesichtspunkt - weder aufgrund mietvertraglicher Verpflichtung noch aus sonstigen Gründen - eine tatsächliche Belastung der nachfragenden Person mit Unterkunftskosten bestand; die dortigen Kläger waren vielmehr von Zahlungen endgültig freigestellt (vgl: BSG [X.]-3500 § 29 [X.] 3 Rd[X.] 15; BSG, Urteil vom 25.8.2011 - [X.] [X.] 29/10 R - Rd[X.] 13, missverständlich insoweit der in der Entscheidungsdatenbank von juris veröffentlichte nichtamtliche Orientierungssatz). Das [X.] hat es vorliegend indes ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Kosten für die Mietwohnung von den Eltern bzw dem Vater endgültig allein getragen worden sind. Seine Feststellung, die Klägerin sei weder vertraglichen Forderungen eines Vermieters noch der Eltern als Untervermieter ausgesetzt gewesen, lässt deshalb allein nicht den rechtlichen Schluss zu, es bestünden keine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Soweit die Eltern wegen der [X.] der Erfüllung ihrer eigenen (alleinigen) mietvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht des Trägers, der diese Kosten bis zum 31.8.2012 bewilligt hatte, tatsächlich allein getragen haben, wäre dies nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würde den Bedarf nicht entfallen lassen (vgl BSG [X.]-4200 § 11 [X.] 52 Rd[X.] 18 f).

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 10/14 R

17.12.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Gelsenkirchen, 8. August 2013, Az: S 8 SO 267/12, Urteil

§ 41 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 42 Nr 4 Halbs 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 4 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. B 8 SO 10/14 R (REWIS RS 2015, 382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 382

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