§ 4 VwZG

Zustellung durch die Post mittels Einschreiben

(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

(2) 1Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. 2Im Übrigen gilt das Dokument am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. 4Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 29. April 2025 00:36

G. Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 15.7.2024 I Nr. 236


Alte Fassungen (a.F.) zu § 4 VwZG:
Fassung bis Synopse Archiv
31.12.2024 Synopse Alte Version laden.

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