Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 7/21 R

8. Senat | REWIS RS 2022, 9103

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten für einen Zweipersonenhaushalt in Minden in Nordrhein-Westfalen - schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers - Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Zahlen - konkrete Angemessenheit - individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt - Obliegenheit des Sozialhilfeträgers zur Unterstützung bei der Wohnungssuche


Leitsatz

1. Die Möglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Quadratmeterpreis zu finden, kann eingeschränkt sein, wenn Leistungsberechtigte nach dem SGB XII individuelle, insbesondere behinderungsbedingte Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen.

2. Der Träger der Sozialhilfe darf Hilfeempfänger, die individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen, nicht ohne Weiteres auf den allgemeinen Wohnungsmarkt verweisen, sondern hat sie bei der Wohnungssuche bedarfsgerecht zu unterstützen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 6. September 2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen nach dem [X.] Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ([X.]) für Juni 2016, insbesondere die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft.

2

Bei der 1972 geborenen Klägerin wurde aufgrund eines Epilepsie-Leidens ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 und bei ihrem Ehemann aufgrund einer Intelligenzminderung ein GdB von 90 festgestellt. Seit September 2011 erhält die Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.]; zuvor bezog sie Leistungen nach dem [X.] ([X.]). Ihr Ehemann bezieht keine Leistungen nach dem [X.]. Im Juni 2016 bezog die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von rund 250 Euro und ihr Ehemann in Höhe von rund 640 Euro. Daneben erzielte er für eine Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) Einnahmen in Höhe von rund 325 Euro (einschließlich Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 6,40 Euro). Über einzusetzendes Vermögen verfügen beide nicht.

3

Die Eheleute wohnen seit dem [X.] in einer 74,06 qm großen Wohnung. Diese mieteten sie an, nachdem sie ihre vorherige Wohnung aufgrund eines in einem Räumungsklageverfahren geschlossenen Vergleichs aufgeben mussten. Eine günstigere Wohnung konnten sie damals nicht finden. Die monatlichen Mietzahlungen belaufen sich auf eine Grundmiete in Höhe von 394,93 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 55 Euro.

4

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Leistungen für den Zeitraum September 2015 bis August 2016 (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 7.12.2015). Im laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren änderte sie mehrfach die laufende Bewilligung; zuletzt gewährte sie für Juni 2016 Leistungen in Höhe von 155,87 Euro (Bescheide vom 28.10.2015, 21.12.2015, [X.], [X.], 30.3.2016, 27.4.2016 und 3.3.2020).

5

Das Sozialgericht ([X.]) [X.] hat den Bescheid vom [X.] in Gestalt der [X.] vom 28.10.2015, 21.12.2015, [X.] und [X.] sowie des Widerspruchsbescheides vom 7.12.2015 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin [X.] im Zeitraum Jan[X.]r bis August 2016 Leistungen der Grundsicherung nach dem [X.] unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 467,50 Euro pro Monat zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Auf die vom [X.] zugelassene und von beiden Beteiligten eingelegte Berufung haben diese den streitigen Zeitraum mittels eines [X.] auf den Monat Juni 2016 beschränkt. Das [X.] (L[X.]) [X.] hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen sowie die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es [X.] ausgeführt, die Leistungen für Unterkunft und Heizung seien in zutreffender Höhe bewilligt worden. Das Konzept der Beklagten für den [X.] sei schlüssig. Insbesondere genüge zur Bestimmung der [X.] für preiswerten Wohnraum auch die Heranziehung bundesweiter Daten. Die Kosten der Unterkunft seien zudem konkret unangemessen. Auch wenn die Klägerin bei der Wohnungssuche im [X.] keinen günstigeren Wohnraum habe finden können, habe sie danach keine Bemühungen mehr entfaltet, einen solchen zu suchen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie keinen solchen hätte finden können. Einen erhöhten Wohnraumbedarf hätten die Klägerin und ihr Ehemann aufgrund ihrer Einschränkungen nicht. Bei der Anrechnung des überschüssigen Einkommens ihres Ehemannes seien ebenfalls lediglich die angemessenen Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Eine Kostensenkungsaufforderung für das nichtleistungsberechtigte Mitglied einer Einsatzgemeinschaft sei dabei nicht erforderlich.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 35, 43 Abs 1 Satz 2 [X.]. Das Konzept der Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheit von Unterkunftskosten sei nicht schlüssig, da die [X.] nicht ordnungsgemäß anhand von möglichst ortsgenauen und zeitlich aktuellen Daten ermittelt worden sei. Außerdem seien bei der Berechnung des Einkommensüberschusses des Ehemannes der Klägerin die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Ansatz bringen und nicht nur angemessene Kosten im Sinne des [X.].

7

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.]s [X.] vom 6. September 2021 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 15. März 2018 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2015 in der Fassung der [X.] vom 27. Jan[X.]r 2016, 26. Febr[X.]r 2016, 30. März 2016, 27. April 2016 und 3. März 2020 zu verurteilen, ihr für den Monat Juni 2016 höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ). Es fehlen für eine abschließende Entscheidung ausreichende tatsächliche Feststellungen (§ 163 SGG) zur Höhe des Bedarfs der Klägerin sowie des eigenen und des überschießenden Einkommens des Ehemannes.

Die Revision der Klägerin ist zulässig. Insbesondere entspricht die Revisionsbegründung noch den Vorgaben des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Zwar benennt die Revisionsbegründung nicht ausdrücklich eine verletzte Rechtsnorm, jedoch genügt es, wenn sich diese aus dem Inhalt oder dem Zusammenhang der Darlegungen des Revisionsklägers, also aus der Art der Revisionsbegründung ergibt; diese muss erkennen lassen, dass eine bestimmte Rechtsnorm als verletzt angesehen wird und um welche Vorschrift es sich dabei handelt ([X.] vom [X.] - 1 RA 143/57 - [X.], 31 = [X.] [X.] zu § 1246 [X.], [X.] [X.] zu § 4 [X.], juris Rd[X.] 7). Dem entspricht die [X.] noch, indem die Klägerin ausdrücklich die fehlerhafte Berücksichtigung ihrer Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie den aus dieser Berechnung resultierenden Einkommensüberschuss ihres Ehemannes rügt.

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom [X.] vom [X.], [X.], 30.3.2016, 27.4.2016 und 3.3.2020. In zeitlicher Hinsicht hat die Klägerin den Streitgegenstand durch Abschluss eines sog [X.] auf den Monat Juni 2016 beschränkt. Die Bescheide vom 28.10.2015 und 21.12.2015 enthalten keine Regelung für diesen Monat; über sie ist im Berufungs- und Revisionsverfahren nicht mehr zu befinden. Der Streitgegenstand ist nicht auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt (zu dieser Möglichkeit zuletzt BSG vom [X.] - [X.] [X.] 13/19 R - für [X.] 4-3500 § 35 [X.] vorgesehen, Rd[X.] 11), sondern umfasst sämtliche Grundsicherungsbedarfe der Klägerin; denn sie wendet sich sowohl gegen den bei ihr berücksichtigten Bedarf für Unterkunft und Heizung als auch gegen die Berücksichtigung von Einkommen ihres Ehemannes, das wiederum [X.] von seinen Unterkunftsbedarfen abhängig ist.

Die Beklagte ist sachlich zuständig (§ 97 Abs 1 iVm § 3 Abs 2 [X.] und § 1 Abs 1 Landesausführungsgesetz zum [X.] <[X.]> vom 16.12.2004 idF des [X.] zur Änderung des [X.] vom [X.] ). Sie wurde durch den [X.] aufgrund der Ermächtigung des § 3 Abs 1 [X.] durch § 1 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Buchst b der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem [X.] und Aufhebung der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im [X.] vom 31.12.2002 zur Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des [X.] herangezogen. Örtlich zuständig ist die Beklagte, da die Klägerin sich tatsächlich in ihrem Bereich aufhält (§ 98 Abs 1 [X.]).

Leistungsberechtigt sind nach § 19 Abs 2 Satz 1 iVm § 41 Abs 1 und 3 [X.] (in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] und weiterer Vorschriften vom 21.12.2015 ; im Folgenden alte Fassung ) auf Antrag [X.] dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Die Klägerin ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] dauerhaft voll erwerbsgemindert (zu den erforderlichen Feststellungen vgl BSG vom 25.4.2013 - [X.] [X.] 21/11 R - [X.] 4-3500 § 43 [X.] Rd[X.] 15) und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der [X.] kann aber keine abschließende Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit vornehmen. Es fehlen sowohl ausreichende Feststellungen zur Höhe ihres notwendigen Lebensunterhalts als auch des zu berücksichtigen Einkommens (über Vermögen verfügen die Eheleute nach den bindenden Feststellungen des [X.] nicht).

Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit sind die berücksichtigungsfähigen Bedarfe (§ 42 [X.]; in der Fassung des [X.]; im Folgenden aF) dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten (§ 43 Abs 1 [X.]; in der Fassung des [X.]; im Folgenden aF) gegenüberzustellen. Für den (selbst nicht leistungsberechtigten) Ehegatten ist eine fiktive Berechnung vorzunehmen, bei der zunächst dessen Einkommen dem sozialhilferechtlichen Bedarf gegenübergestellt und ein verbleibender Überschuss danach bei der Klägerin [X.] berücksichtigt wird (vgl BSG vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 20/09 R - [X.], 241 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.] 19).

Bei der Klägerin und ihrem Ehemann ist zunächst jeweils ein Regelbedarf in Höhe von 364 Euro zu berücksichtigen (Regelbedarfsstufe 2 nach § 42 [X.] § 28 [X.] und seiner Anlage; letztere in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 ). Ob und in welcher Höhe ihnen der von der [X.] zugrunde gelegte Mehrbedarf für Warmwasser nach § 42 [X.] 2 aF iVm § 30 Abs 7 [X.] 1 [X.] (in der Fassung des [X.]) tatsächlich zusteht, hat das [X.] bislang noch nicht festgestellt.

Nach § 42 [X.] Halbsatz 1 [X.] aF umfassen die Leistungen der Grundsicherung (außerhalb von stationären Einrichtungen) schließlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Vierten Abschnitt des [X.]. Nach § 35 Abs 1 Satz 1 [X.] (in der Fassung des [X.]; im Folgenden aF), auf den § 42 [X.] Halbsatz 1 [X.] aF in erster Linie Bezug nimmt, werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zur Bestimmung des angemessenen Bedarfs für die Unterkunft ist mithin von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen (BSG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.], 10 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 12). Übersteigen diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs 2 [X.] zu berücksichtigen ist, anzuerkennen (vgl § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] aF); dies gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs 2 Satz 2 [X.] aF).

Ausgehend von den bindenden Feststellungen des [X.] haben die Klägerin und ihr Ehemann tatsächliche Aufwendungen für Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Grundmiete in Höhe von 394,93 Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 135 Euro und eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 55 Euro. Dabei sind die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anteilig pro Kopf zu verteilen, da die Klägerin und ihr Ehemann die Wohnung gemeinsam bewohnen ("[X.]"; vgl nur BSG vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 96 Rd[X.] 13; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 14/19 R - [X.] 4-3500 § 42a [X.] 1 Rd[X.] 16).

Die tatsächlichen Kosten sind für [X.] nur dauerhaft zu übernehmen, wenn sie angemessen sind, wie sich aus § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] aF ergibt. Trotz des von § 22 Abs 1 [X.] abweichenden Wortlauts entspricht der Begriff der Angemessenheit in § 35 Abs 2 Satz 2 [X.] aF demjenigen aus dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ausführlich hierzu BSG vom [X.] - [X.] [X.] 13/19 R - für [X.] 4-3500 § 35 [X.] vorgesehen, Rd[X.] 16 mwN). Dies gilt auch für den (fiktiven) Bedarf des Ehemanns der Klägerin; entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Kosten nicht in jedem Fall in voller Höhe einzustellen. § 42 [X.] iVm § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] aF bezieht in die Angemessenheitsprüfung ausdrücklich die Personen ein, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs 2 [X.] (bzw bei Grundsicherungsleistungen nach § 43 Abs 1 Satz 2 [X.] aF) zu berücksichtigen sind, mithin die dort genannten Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft. Der Ehemann wird dabei unabhängig von eigener Bedürftigkeit in die Einsatzgemeinschaft einbezogen (im Einzelnen [X.]/[X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 19 Rd[X.] 23). Ihm ist die Aufbringung der Mittel für den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin aus seinem Einkommen und Vermögen zumutbar, soweit die Mittel seinen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a [X.] übersteigen, worauf § 43 Abs 1 Satz 2 [X.] aF ausdrücklich verweist. Zu dem so verstandenen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a [X.] gehören (nur) die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (hierzu Falterbaum in [X.]/Noftz [X.], §  27a Rd[X.]0 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 20. Aufl 2020, § 27a Rd[X.] 29).

Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen zu prüfen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen einschließlich eines Umzugs (zusammenfassend BSG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.], 10 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 13). Die Prüfung der Angemessenheit setzt dabei eine im Streitfall gerichtlich voll zu überprüfende Einzelfallentscheidung voraus.

Kernstück der Prüfung ist die auf Grundlage der sog [X.] erfolgte Festlegung einer abstrakt angemessenen Mietobergrenze, dh des im Vergleichsraum zur Existenzsicherung ausreichenden [X.], die eine Auswertung der vorliegenden Daten über die marktüblichen Wohnungsmieten zur Bestimmung des zur Existenzsicherung ausreichenden Betrags im Wege eines planmäßigen Vorgehens des Trägers erfordert (sog "schlüssiges Konzept"; BSG vom [X.] - [X.] [X.] 13/19 R - für [X.] 4-3500 § 35 [X.] vorgesehen, Rd[X.] 17 mwN; grundlegend BSG vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - [X.], 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 19). Der Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft muss ein Konzept zugrunde liegen, das sich auf die regionalen Besonderheiten des [X.] bezieht (vgl BSG vom [X.] - [X.] [X.] 13/19 R - für [X.] 4-3500 § 35 [X.] vorgesehen, Rd[X.] 18 mwN). Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des [X.] bildet die [X.] einen Vergleichsraum.

Zutreffend hat das [X.] unter Heranziehung von § 18 Wohnraumförderungsgesetz ([X.]) iVm [X.].2 Buchst b der Wohnraumnutzungsbestimmungen NRW ([X.]) vom 12.12.2009 (Ministerialblatt NRW 2010 [X.] 1 vom [X.], [X.] ff) eine angemessene Größe der Wohnung von 65 qm angenommen. Im vorliegenden Fall ist Grundlage ein Zwei-Personenhaushalt. Maßgeblich für die Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist die Zahl der Mitglieder einer Einstandsgemeinschaft (Löcken in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 35 Rd[X.]9).

Ob ein Konzept die erforderlichen methodischen Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist, ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (hierzu sowie zu den Voraussetzungen BSG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.], 10 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 20 mwN). Das BSG hat auch insoweit lediglich verallgemeinerbare, dh nicht von den jeweiligen Wohnungsmärkten abhängige und entwicklungsoffene Grundsätze bzw [X.] aufgestellt, die Raum für die Berücksichtigung von regionalen Bedingungen lassen (so zur "[X.]" bei § 22 [X.] BSG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.], 10 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 20; vgl auch BSG vom [X.] - [X.] A[X.]1/18 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 100 Rd[X.] 25). Ob diese generellen Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind, ist eine Frage tatrichterlicher Beweiswürdigung (§ 163 SGG). Demgemäß ist eine solche revisionsgerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder das Berufungsgericht die Grenzen des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG verletzt hat, indem es gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen oder das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht ausreichend berücksichtigt hat (BSG vom 3.9.2020 - [X.] [X.]/19 R - [X.], 10 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 110, Rd[X.] 20).

Vor dem Hintergrund dieses eingeschränkten [X.] liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor. Das [X.] hat die rechtlichen und methodischen Voraussetzungen eines schlüssigen Konzepts geprüft. Soweit die Klägerin rügt, dass bei der Bestimmung der [X.] bundesweite und damit vergleichsraumübergreifende Daten eingeflossen sind, greift dieser Einwand nicht durch. Das vom BSG aufgestellte Verbot der Einbeziehung vergleichsraumübergreifender Daten gilt zwar für die Häufigkeitsverteilung der Grundmieten, nicht aber für Hilfsgrößen, die in empirischer, nicht normativer Sicht herangezogen werden, um die ermittelten Werte plausibel zu machen (BSG vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.], 250 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]1, Rd[X.]0). Um eine solche Hilfsgröße handelt es sich bei der Bestimmung der [X.] für günstigen Wohnraum. Insoweit hat die Beklagte zudem noch regionale, wenn auch über den Vergleichsraum hinausgehende Daten einbezogen und das [X.] ist zu dem Schluss gekommen, dass die vom Konzeptersteller angenommene Nachfragerquote sowohl oberhalb der bundesweiten als auch der regionalen Daten liegt. Gleiches gilt für den von der Klägerin gerügten "nicht aktuellen Stand" der Datenerhebung. Hierzu ist zumindest schon ersichtlich, dass die regionalen Daten aus dem [X.] stammen und keine höhere Quote als die von der [X.] zugrunde gelegten Werte erkennen lassen.

Der [X.] kann hingegen nicht abschließend feststellen, ob die klägerischen Aufwendungen für die Unterkunft konkret angemessen sind. Wie § 35 Abs 2 Satz 1 [X.] aF zeigt, kommt es darauf an, ob die Aufwendungen den die "Besonderheiten des Einzelfalls angemessenen Umfang" übersteigen. Deshalb ist zu prüfen, ob und inwieweit Aufwendungen konkret angemessen sein können, weil relevante Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen. Liegen solche Besonderheiten vor, können tatsächliche Aufwendungen über das abstrakte Maß hinaus im Rahmen des § 35 Abs 2 [X.] aF angemessen sein und dem Leistungsberechtigten einen Verbleib in der Wohnung ermöglichen (vgl zuletzt zu § 22 [X.] BSG vom [X.] - [X.] [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 118 Rd[X.]6). Das BSG hat zwar zum inhaltsgleichen § 22 [X.] entschieden, dass eine objektive Unmöglichkeit, eine Wohnung zu einem nach einem schlüssigen Konzept angemessenen Q[X.]dratmeterpreis zu finden - abgesehen von Ausnahmefällen - grundsätzlich nicht besteht (zu [X.] vom 13.4.2011 - [X.] A[X.]06/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6 Rd[X.]0). Dies gilt aber dann nicht uneingeschränkt, wenn Leistungsberechtigte individuelle Zugangshemmnisse zum Wohnungsmarkt aufweisen ([X.]/[X.], 1.12.2021, [X.], § 22 Rd[X.] 64; [X.] in [X.]/Noftz [X.], § 22 Rd[X.] 162, Stand Jan[X.]r 2021).

Der Zugang zum Wohnungsmarkt ist für Menschen mit geistigen, psychischen oder seelischen Behinderungen generell erschwert, etwa durch Vorbehalte von Vermietern gegenüber diesem Personenkreis (hierzu [X.], Wohnsit[X.]tion von Menschen mit Behinderung, 2020, [X.] ff). Erkennbare Beeinträchtigungen und Verhaltensauffälligkeiten können die Chancen auf angemessenen Wohnraum daher mindern (vgl [X.]/[X.], Stand Dezember 2021, [X.], § 22 Rd[X.] 64).

Aus den Feststellungen des [X.] ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass bei der Klägerin und insbesondere ihrem Ehemann solche Beeinträchtigungen bestehen, die ihnen den Zugang zu preisgünstigerem Wohnraum erschweren könnten. Der Ehemann der Klägerin leidet unter einer Intelligenzminderung, aufgrund derer ihm ein GdB von 90 zuerkannt wurde. Zudem steht er unter Betreuung. Ferner kommt es zwischen den Ehepartnern aufgrund ihrer Behinderungen zu (vermehrt lautstarken) ehelichen Auseinandersetzungen. Für daraus resultierende Schwierigkeiten bei der [X.] mag hier schon sprechen, dass die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] zum Zeitpunkt ihres Umzugs keinen günstigeren Wohnraum finden konnte und die Aufwendungen für die Wohnung zumindest zum damaligen Zeitpunkt konkret angemessen waren. Abschließende Feststellungen des [X.] zum Umfang und den Auswirkungen der bestehenden Beeinträchtigungen fehlen bislang. Das [X.] wird daher zu ermitteln haben, inwieweit die Klägerin und ihr Ehemann einen körperlichen oder geistigen Eindruck vermitteln, der ihre Chancen auf dem Wohnungsmarkt erheblich mindern könnte (vgl zu Vorbehalten von Vermietern [X.], Wohnsit[X.]tion von Menschen mit Behinderung, 2020, [X.]). Hierfür kommt etwa die Einholung ärztlicher Befundberichte in Betracht, ebenso aber auch die Anhörung der Klägerin und ihres Ehemanns, um sich einen persönlichen Eindruck von etwaigen behinderungsbedingten Auffälligkeiten und deren Auswirkungen zu verschaffen. Relevant kann in diesem Zusammenhang auch sein, welche konkreten Erfahrungen die Klägerin und ihre Ehemann bei der [X.] gemacht haben.

Führen die Beeinträchtigungen zu einer erheblichen Einschränkung oder sogar Verschlossenheit des Wohnungsmarkts, ist regelmäßig eine individuelle Hilfestellung des Leistungsträgers geboten, um eine Wohnung zu finden ([X.] in [X.]/Noftz [X.], § 22 Rd[X.] 176, Stand Jan[X.]r 2021). Kommt der Leistungsträger dieser Obliegenheit nicht nach, ist grundsätzlich von der konkreten Angemessenheit der Wohnung auszugehen. Konkrete Suchaktivitäten müssen die Betroffenen dann nicht nachweisen.

Erst wenn feststeht, dass im Ergebnis der vorgenannten [X.] ein Anspruch auf die Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen nicht (oder nicht in vollem Umfang) besteht, kommt es auf die Frage an, ob die Klägerin und ihr Ehemann in zutreffender Weise zur Kostensenkung aufgefordert wurden (BSG vom [X.] - [X.] [X.] 13/19 R - für [X.] 4-3500 § 35 [X.] vorgesehen, Rd[X.] 27; ebenso BSG vom [X.] - [X.] [X.]/20 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 118 Rd[X.]4). Dabei bedarf es entgegen der Ansicht des [X.] grundsätzlich auch einer Kostensenkungsaufforderung für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus § 35 Abs 2 [X.] aF, der in Satz 1 nicht allein von Leistungsberechtigten, sondern vielmehr von den "Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind", spricht. In § 35 Abs 2 Satz 2 [X.] aF wird dann auf diese Personen Bezug genommen. Wenn aber § 35 Abs 2 [X.] aF die nichtleistungsberechtigten Mitglieder der Einsatzgemeinschaft in seinen Anwendungsbereich mit einbezieht, sodass sich deren Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 [X.] bestimmen (so bereits BSG vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 20/09 R - [X.], 241 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.] 21), gleichzeitig § 35 Abs 2 Satz 2 [X.] normative Grundlage des Erfordernisses eines [X.] ist (vgl BSG vom 23.3.2010 - [X.] [X.] 24/08 R - [X.] 4-3500 § 29 [X.] 1 Rd[X.] 23), gilt dieses Erfordernis auch für den nichtleistungsberechtigten Ehegatten. Ob eine Kostensenkungsaufforderung im konkreten Fall ausnahmsweise entbehrlich ist (vgl hierzu nur exemplarisch BSG vom 17.12.2009 - [X.] A[X.]9/09 R - [X.], 188 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 28, Rd[X.] 17; hierzu auch [X.] in [X.]/Noftz [X.], §  22 Rd[X.] 187, Stand Jan[X.]r 2021), mag das [X.] ggf prüfen.

Bei der abschließenden Prüfung des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 43 Abs 1 [X.] aF, der auf §§ 82 bis 84 [X.] verweist, hat das [X.] zunächst ein monatliches Renteneinkommen der Klägerin in Höhe von 254,05 Euro zugrunde gelegt. Es hat jedoch bislang keine Feststellungen zu etwaigen Absetzbeträgen getroffen (§ 82 Abs 2 [X.]).

Zutreffend hat das [X.] hingegen das auf den Bedarf anzurechnende Einkommen des Ehemannes nach § 82 [X.] bestimmt. Dieser erhielt aus seiner Tätigkeit in der [X.] 325 Euro monatlich brutto, wovon der Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 1,45 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 [X.] 2 [X.] in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung; im Folgenden aF) abzusetzen ist, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge und der Beitrag zur Hausratversicherung nach § 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aF in Höhe von 6,67 Euro und 6,25 Euro und schließlich die [X.] in Höhe von 5,20 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] iVm § 3 Abs 5 [X.] zu § 82 [X.]) zu berücksichtigen. Gleiches gilt für das Arbeitsförderungsgeld in Höhe von 6,40 Euro (§ 82 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] aF).

Zur Berechnung des Freibetrages nach § 82 Abs 3 Satz 2 [X.] für die Tätigkeit in der [X.] ist die Beklagte zutreffend vom Bruttoeinkommen ausgegangen, von dem das Arbeitsförderungsgeld abzuziehen ist, da es nicht zum Arbeitsentgelt (§ 138 Abs [X.] von Menschen mit Behinderungen - aF, jetzt § 221 Abs 2 SGB IX) zählt, sondern von der Werkstatt als besonderer Lohnanreiz weitergereicht wird ([X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] [X.] 212/11 - juris Rd[X.]0; [X.] Berlin-Brandenburg vom 16.8.2018 - L 23 [X.] 286/16 - juris Rd[X.]8; [X.] in jurisPK-[X.], 3. Aufl 2020, § 82 [X.] Rd[X.] 119; [X.] in jurisPK-SGB IX, 3. Aufl 2018, § 59 Rd[X.]3). Ausgehend von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 im hier streitigen Zeitraum zuzüglich eines Betrages von 25 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts ergibt dies einen Absetzbetrag in Höhe von 117,53 Euro (§ 82 Abs 3 Satz 2 [X.]). Eine Anwendung der Öffnungsklausel des § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] kommt vorliegend nicht in Betracht. Hiernach kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden. § 82 Abs 3 Satz 3 [X.] ist als generelle Härteklausel auf alle Einkommensarten anzuwenden (vgl BSG vom 9.6.2011 - [X.] [X.] 20/09 R - [X.], 241 = [X.] 4-3500 § 82 [X.], Rd[X.] 24). Voraussetzung ist jedoch ein begründeter Fall. Soweit dies für eine zusätzlich erforderliche Motivation bei schweren gesundheitlichen oder persönlichen Beeinträchtigungen angenommen werden kann (vgl BSG vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 12/09 R - [X.], 123 = [X.] 4-3500 § 82 [X.] 7, Rd[X.] 20), hat der Gesetzgeber diese Anreize für Werkstatttätigkeiten jedoch bereits durch die Freibetragsregelung des § 82 Abs 3 Satz 2 [X.] berücksichtigt. Weitere spezifische Gründe des Einzelfalls sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die zum 1.1.2017 in § 82 Abs 3 Satz 2 [X.] erfolgte Erhöhung des Freibetrages auf 50 vom Hundert (Art 11 [X.] Buchst a Bundesteilhabegesetz vom 23.12.2016 ) führt nicht zu einem "besonderen Fall", sondern ist erst ab diesem Zeitpunkt anzuwenden, denn die Betroffenen sollen hierdurch lediglich "künftig ein höheres [X.]" erhalten (BR-Drucks 428/16 [X.]8).

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Bieresborn                [X.]                Scholz

Meta

B 8 SO 7/21 R

06.10.2022

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Detmold, 15. März 2018, Az: S 11 SO 4/16, Urteil

§ 41 Abs 1 SGB 12 vom 21.12.2015, § 41 Abs 3 SGB 12 vom 20.04.2007, § 42 Nr 4 Halbs 1 SGB 12 vom 21.12.2015, § 35 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 21.12.2015, § 35 Abs 2 S 1 SGB 12 vom 24.03.2011, § 35 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 24.03.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.2022, Az. B 8 SO 7/21 R (REWIS RS 2022, 9103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 9103

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 8/12 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - häusliche Pflege - Pflegegeld - Schwerstpflegebedürftigkeit - Einkommenseinsatz - …


B 8 SO 13/14 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Leistungen - Regelbedarfsstufe 1 oder Regelbedarfsstufe …


B 8 SO 13/19 R (Bundessozialgericht)

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten …


B 14 AS 71/12 R (Bundessozialgericht)

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Berücksichtigung von Partnereinkommen - Leistungsausschluss des Partners wegen stationärer …


B 4 AS 37/14 R (Bundessozialgericht)

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende - behinderter Mensch - Bezug von Ausbildungsgeld - …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.