Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, Az. B 8 SO 19/09 R

8. Senat | REWIS RS 2011, 7517

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Gegenstand

Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - mietvertraglich vereinbarte Betreuungspauschale als Bestandteil der angemessenen Unterkunftskosten - keine abweichende Festlegung des Regelbedarfs für häusliche Ersparnis - sozialgerichtliches Verfahren - Beteiligtenfähigkeit - Beteiligtenwechsel


Leitsatz

Zur Berücksichtigung einer mietvertraglich vereinbarten Betreuungspauschale bei der Übernahme der angemessenen Unterkunftskosten durch den Sozialhilfeträger.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen (9 Euro monatlich) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die [X.] bis 29.2.2008.

2

Die 1940 geborene Klägerin bezieht seit dem [X.] ergänzend zu ihrer Regelaltersrente Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]). Sie wohnt in einer 42 qm großen Wohnung, für die sie zusätzlich zu Miete, Betriebs-, Heiz- und [X.] monatlich eine im Mietvertrag vereinbarte, vom [X.] der Beklagten genehmigte Vergütung für Seniorenbetreuung (im Folgenden: [X.]) an die Vermieterin ab Januar 2007 in Höhe von 9 Euro und ab Januar 2008 in Höhe von 9,75 Euro zu zahlen hatte. Die Vermieterin ist aufgrund mit der Bewilligung von landesrechtlichen Fördermitteln verbundener Auflagen verpflichtet, eine allgemeine Betreuung sicherzustellen und vermietet deshalb nur an Personen, die sich im Mietvertrag zugleich auch zur Zahlung der [X.] verpflichten. Das Betreuungsangebot umfasst die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu einem Betreuer sowie Hilfestellungen zur Erhaltung einer selbstständigen Haushalts- und Lebensführung in Form einer offenen Sprechstunde im Umfang von zwei Stunden pro Woche.

3

Die Beklagte bewilligte Grundsicherungsleistungen für die [X.] bis 28.2.2008 ohne Berücksichtigung der [X.] (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 8.5.2008). Das Sozialgericht ([X.]) hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die [X.] bis zum 29.2.2008 "im Rahmen der Kosten der Unterkunft monatliche Leistungen in Höhe von weiteren 9 Euro für das monatliche Betreuungsentgelt zu gewähren" (Urteil vom [X.]). Das [X.] ([X.]) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, bei der [X.] handele es sich zwar nicht um Kosten der Unterkunft; die Klägerin habe aber wegen der [X.] Anspruch auf eine vom Regelsatz abweichende Festlegung des Bedarfs des notwendigen Lebensunterhalts.

4

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 28 Abs 1 [X.]. Eine für die Abweichung vom Regelsatz erforderliche erhebliche Beeinträchtigung des Bedarfs sei von der Klägerin nicht behauptet worden. Die [X.] betrage lediglich 2,72 Prozent des Regelsatzes. Zudem nutze die Klägerin die angebotene Betreuung und erspare sich so zB Fahrkosten zu externen Beratungsstellen oder andere Ausgaben. Sie rügt des Weiteren eine Verletzung von Art 103 Abs 1 Grundgesetz. Da das [X.] in der mündlichen Verhandlung noch die Auffassung vertreten habe, die [X.] sei den Kosten der Unterkunft zuzurechnen, sei ihr im Verfahren keine Möglichkeit gegeben worden, zur Thematik der Erhöhung des Regelsatzes vorzutragen (Verletzung des rechtlichen Gehörs).

5

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] und des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des [X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>).Ob die Klägerin, wie das [X.] und das [X.] entschieden haben, in der [X.] bis 29.2.2008 Anspruch auf um 9 Euro höhere Grundsicherungsleistungen hat, kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen durch das [X.] zum Leistungsanspruch insgesamt nicht abschließend entschieden werden. Allerdings ist die monatliche [X.] entgegen der Ansicht der Beklagten und des [X.] als Element der Unterkunftskosten anzusehen. Wegen der Zurückverweisung an das [X.] kommt es auf die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht an.

9

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] (Leistungszeitraum Mai 2007 bis Februar 2008) in Gestalt des [X.] (§ 95 [X.]G), gegen den sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G iVm § 56 [X.]G) wendet. Bei einer erneuten Entscheidung wird das [X.] aber auch [X.] nach §§ 86, 96 [X.]G zu berücksichtigen haben.

Inhaltlich bezieht sich die Klage insgesamt auf die Gewährung höherer Leistungen (9 Euro monatlich) der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil die Klägerin ihr Begehren nicht auf bestimmte Einzelansprüche der Grundsicherungsleistungen beschränkt hat (vgl zu dieser Möglichkeit B[X.]E 101, 217 ff Rd[X.] 12 ff = [X.] 4-3500 § 133a [X.] 1). Zu Recht hat das [X.] deshalb die Klage nicht als beschränkt auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung angesehen. Soweit das [X.] die Beklagte zu höheren Leistungen "im Rahmen der Kosten der Unterkunft" verurteilt hat, ist darin keine Beschränkung des Streitgegenstandes zu sehen, sondern nur eine - entbehrliche - Beschreibung des für einschlägig erachteten Leistungsgrundes. Auch haben die Beteiligten einzelne Teilelemente des Anspruchs nicht durch Teilvergleich oder -anerkenntnis geregelt (vgl: B[X.]E 97, 217 ff Rd[X.] 18 ff = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1; B[X.] [X.] 4-3500 § 90 [X.] 1 Rd[X.] 14).

Die [X.] ist seit 1.1.2011 richtige Beklagte iS von § 70 [X.] 1 [X.]G; sie hat als örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt (§ 97 Abs 1, § 98 Abs 1 [X.]B XII iVm § 3 Abs 2 [X.]B XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum [X.]B XII für das Land Nordrhein-Westfalen <[X.]> vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt [X.] 816 - iVm der Ausführungsverordnung zum [X.]B XII des Landes [X.] vom 16.12.2004 - GVBl [X.] 817). Zwar hat die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren ihre Klage zu Recht gegen den zu diesem Zeitpunkt als Behörde gemäß § 70 [X.] 3 [X.]G beteiligtenfähigen Oberbürgermeister der [X.] gerichtet (s zur Problematik Söhngen in juris PraxisKommentar [X.]B XII , § 99 [X.]B XII Rd[X.] 18 ff); denn das Landesrecht sah zu diesem Zeitpunkt Behörden als beteiligtenfähig an (Gesetz zur Ausführung des [X.]G im Land [X.] vom 8.12.1953 - GVBl [X.] 412 - iVm § 62 Abs 1 und § 63 Abs 1 Gemeindeordnung für das Land [X.] idF der Bekanntmachung vom 14.7.1994 - GVBl [X.] 666). Während des Revisionsverfahrens ist jedoch ein [X.] kraft Gesetzes eingetreten, denn seit 1.1.2011 ist mit Inkrafttreten des Justizgesetzes [X.] vom [X.] (GVBl [X.] 30) die [X.] von Behörden entfallen (für das [X.] Verfahren §§ 114 f; vgl allg zum Wegfall des Behördenprinzips [X.], [X.] 01/2010, [X.] ff).

In der Sache ist die [X.] bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung, nicht wie vom [X.] entschieden durch eine Erhöhung des Regelsatzes, zu berücksichtigen. Dabei wird das [X.] allerdings zu prüfen haben, ob es sich bei dem Bescheid vom [X.] um einen Änderungsbescheid handelt - möglicherweise ist bereits zuvor ein den streitgegenständlichen Zeitraum erfassender Bescheid ergangen -, sodass die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom [X.] dann ggf an § [X.] - ([X.]B X) zu messen wäre. Für [X.] wären die Voraussetzungen der §§ 45, 48 [X.]B X zu prüfen.

Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen gemäß § 42 Satz 1 [X.]B XII (idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) ua die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 [X.]B XII. Dieser Bedarf wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den Kosten bei Mietwohnungen zählen zwar regelmäßig neben den tatsächlichen Mietkosten nur die Mietnebenkosten, wie sie sich aus dem Mietvertrag ergeben (vgl nur Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]B XII, § 29 Rd[X.] 7, Stand Dezember 2010). Dem Grunde nach sind aber auch [X.]n, wenn sie - wie hier - als einheitliches Rechtsgeschäft zwingend mit Begründung und Fortführung des Mietverhältnisses verbunden sind, geeignet, als Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 29 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII angesehen zu werden ([X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.]B XII, 8. Aufl 2008, § 29 [X.]B XII Rd[X.] 17; vgl auch [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.] 30 f, Stand Mai 2009, und [X.] in [X.], [X.]B II, § 22 Rd[X.] 11, Stand März 2010).

Die mit der Betreuung verbundene Dienstleistung dient zwar ihrer Art nach nicht unmittelbar den sozialhilferechtlich vorgesehenen Zwecken der Leistungen für die Unterkunft, die sich darauf beschränken, einen vor Unbilden des Wetters und der Witterung geschützten räumlichen Lebensmittelpunkt mit einer gewissen Privatsphäre einschließlich der Möglichkeit, private Gegenstände zu verwahren, zu gewährleisten ([X.] in jurisPK-[X.]B XII, § 29 [X.]B XII Rd[X.] 20; zum parallelen Begriff der Unterkunft in § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - <[X.]B II> Lang/[X.] in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 22 Rd[X.] 15). Auch sind die [X.]n nicht als Element der Mietnebenkosten anzusehen; denn sie sind keine Betriebskosten iS von § 556 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) iVm § 2 Betriebskostenverordnung (vgl dazu allgemein B[X.]E 102, 274 ff Rd[X.] 16 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 18).

Die Leistungen für Unterkunft nach § 29 Abs 1 [X.]B XII sind bei Mietverhältnissen jedoch nicht zwingend auf die Übernahme von (Kalt-)Miete und Betriebskosten beschränkt. Denn § 29 Abs 1 Satz 1 [X.]B XII bestimmt, dass Leistungen für die Unterkunft in Höhe der "tatsächlichen Aufwendungen" erbracht werden. Diese tatsächlichen Aufwendungen umfassen regelmäßig alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] 20 Rd[X.] 18 ff mwN). [X.] können hierunter auch Aufwendungen für Sach- oder Dienstleistungen fallen, die zwar ihrer Art nach nicht dem Grundbedürfnis "Wohnen" dienen, aber mit den vertraglichen Vereinbarungen betreffend der Unterkunft derart verknüpft sind, dass die Unterkunft ohne diese Aufwendungen nicht erlangt oder erhalten werden kann, wenn sie nicht zur Disposition des Leistungsberechtigten stehen und in diesem Sinne einen unausweichlichen Kostenfaktor der Wohnung darstellen (B[X.] aaO; vgl auch zu § 12 [X.] iVm § 3 Abs 1 Regelsatzverordnung [X.], 256 ff). Ob ein derartig einheitliches Rechtsgeschäft vorliegt, das bei Fortführung des Mietverhältnisses eine isolierte Kündigung des [X.] ausschließt, bestimmt sich nach den vertraglichen Erklärungen der Vertragsparteien.

Im vorliegenden Fall ist die [X.] als in diesem Sinne für Erlangung und Erhalt der Wohnung unausweichlich anzusehen; denn nach den Feststellungen des [X.] vermietet die Vermieterin der Klägerin nur an Personen, die im Mietvertrag zugleich eine [X.] vereinbaren. Anhaltspunkte dafür, dass diese obligatorische Verknüpfung wegen kollusiven Zusammenwirkens von Mieter und Vermieter zum Nachteil des Sozialhilfeträgers unwirksam sein könnte (vgl allg Nassall in [X.], 5. Aufl 2010, § 138 BGB Rd[X.] 41 ff), bestehen nicht. Die Beklagte selbst hat im Rahmen ihrer Förderung des [X.] Wohnungsbaus dem Grunde nach ein Betreuungsangebot verlangt und zudem die konkrete Ausgestaltung des Angebots und die [X.] auf der Grundlage von § 9 Abs 6 Wohnungsbindungsgesetz mit Bescheid vom [X.] genehmigt. Für die vom [X.] angenommene Erhöhung des Regelsatzes bleibt damit kein Raum.

Ob die Kosten der Unterkunft inklusive der [X.] allerdings angemessen iS von § 29 Abs 1 [X.]B XII sind (vgl: B[X.]E 97, 231 ff Rd[X.] 28 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 2; B[X.] [X.] 4-4200 § 9 [X.] 5 Rd[X.] 34; [X.] 4-4200 § 22 [X.] 20 Rd[X.] 19), lässt sich nicht beurteilen. Feststellungen des [X.] dazu fehlen. Die rechtliche Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft ist nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des [X.], der sich der erkennende Senat wegen der gleichen Rechtslage im [X.]B XII bereits angeschlossen hat (vgl ausführlich B[X.], Urteil vom [X.] - B 8 [X.] 24/08 R -, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) in mehreren Schritten zu prüfen (ausführlich dazu B[X.] [X.] 4-4200 § 22 [X.] 27 Rd[X.] 15 ff), wobei die Wohnungsgröße bei lediglich 42 qm wohl angemessen sein dürfte. Zu beachten wird dabei allerdings sein, dass die in der vorgenannten Entscheidung entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung der generell-abstrakten Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft allein wegen des vorhandenen Betreuungsangebots nicht zu modifizieren sind. Die notwendigen Feststellungen betreffend die örtlichen Gegebenheiten des Wohnungsmarktes (hierzu B[X.]E 97, 254 ff Rd[X.] 23 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 3) haben sich zur Vermeidung eines Zirkelschlusses nicht auf Wohnungen zu beschränken, die - wie die Wohnung der Klägerin - gewissermaßen als besonderes Ausstattungsmerkmal ein Betreuungsangebot beinhalten. Sollten sich die Kosten der Unterkunft nach den vorgenannten Maßstäben als unangemessen hoch erweisen, wird das [X.] des Weiteren zu prüfen haben, ob die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum nach Maßgabe des § 29 Abs 1 Satz 2 bis 5 [X.]B XII dennoch Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten hat. Ob die Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Form der [X.] den Hilfebedarf betreffend anderer Sozialleistungen nach dem [X.]B XII - gewisse Überschneidungen sind grundsätzlich denkbar etwa bei der Hilfe zur Pflege nach § 61 [X.]B XII, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 [X.]B XII und Altenhilfe nach § 71 [X.]B XII - ganz oder teilweise entfallen lassen, war nicht zu entscheiden.

Eine Absenkung des Regelsatzes um die [X.] wegen ersparter Aufwendungen gemäß § 42 Satz 1 [X.] 1 [X.]B XII iVm § 28 Abs 1 Satz 2 2. Alt [X.]B XII (vgl zu dieser Möglichkeit auch bei Grundsicherungsleistungen B[X.]E 99, 252 ff Rd[X.] 17 ff = [X.] 4-3500 § 28 [X.] 3) scheidet aus. Denn abzustellen ist im Rahmen einer erforderlichen Gesamtbetrachtung nur auf einem erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichenden Bedarf von nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang sowie auf nicht nur möglicherweise eintretende Ersparnisse (B[X.]E, aaO, Rd[X.] 28). Insoweit verweist die Beklagte vorliegend indes nur auf hypothetische Einsparungen; andere als hypothetische sind nicht erkennbar.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 19/09 R

14.04.2011

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Köln, 28. November 2008, Az: S 27 SO 58/08, Urteil

§ 42 S 1 Nr 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 29 Abs 1 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 29 Abs 1 S 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 28 Abs 1 S 2 Alt 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 556 BGB, § 2 BetrKV, § 9 Abs 6 WoBindG vom 13.09.2001, § 70 Nr 1 SGG, § 70 Nr 3 SGG, JustizG NW

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 14.04.2011, Az. B 8 SO 19/09 R (REWIS RS 2011, 7517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7517

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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