Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. VIII ZR 109/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 995

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:04. Oktober 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinZPO § 301 Abs. 1Zur Zulässigkeit eines [X.] bei objektiver Klagehäufung von [X.].ZPO § 304 Abs. 1Zur Zulässigkeit eines Zwischenurteils über den Grund.[X.], Urteil vom 4. Oktober 2000 - [X.] - [X.] LG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n werden das Urteil des [X.] 19. Zivilsenat in [X.] vom 18. März1999 und das [X.] der [X.] für Handelssachen [X.] [X.] vom 30. Dezember 1997 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das [X.] zu-rückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der [X.]n als Schadensersatz wegen derLieferung teilweise fehlerhafter Transistoren zwischen November 1991 [X.] 1992 Erstattung ihres eigenen Aufwands (Antrag zu 1) und [X.] Ansprüchen der [X.] (Anträge zu 3 und 4); ferner begehrt siedie Feststellung, daß die [X.] zum Ersatz eines weitergehenden Schadenssowie zur Freistellung von weiteren Ansprüchen der [X.] ver-pflichtet ist (Anträge zu 2 und 5).- 3 -Die Klägerin fertigte für die [X.], die Firmen [X.]und [X.], Elektroschaltuhren für Elektro-herde. In die Schaltuhren baute sie von der [X.]n hergestellte Transisto-ren des [X.]ein. Ein Teil der Transistoren war schadhaft, dies [X.] kurzer Betriebsdauer zu vermehrten Ausfällen der Uhren. [X.] die Uhren von sich aus die Heizleistung der Herde ein.In dem von der [X.]n verwendeten Datenbuch war angegeben, daßdie vom Hersteller durchgeführten Prüfungen eine Eingangskontrolle beim [X.] unnötig machen sollen. Die [X.] waren unauffällig.Bei einem von sechs neben den Ausgangskontrollen durchgeführten [X.], bei dem das Verhalten der Transistoren bei 85 °C Temperatur und85 % Luftfeuchtigkeit mit Spannung (85/[X.]) geprüft wird, um eine be-schleunigte Alterung der Transistoren zu simulieren, war es hingegen vermehrtzu Ausfällen gekommen. Die Ursache hierfür konnte die [X.] nicht fest-stellen. Sie produzierte die Transistoren auf die gleiche Weise weiter; die Klä-gerin wurde über die Ergebnisse des [X.] nicht informiert.Aufgrund der Reklamationen ihrer Kunden überprüfte die Klägerin dievon der [X.]n gelieferten, von ihr in die Elektroschaltuhren eingebautenTransistoren und tauschte diese bei zahlreichen Schaltuhren aus. Die Streit-helferinnen haben gegen die Klägerin wegen der ihnen entstandenen und nochentstehenden Umbaukosten an den Uhren und wegen der gegenüber ihrenKunden erbrachten und noch zu erbringenden Garantieleistungen Ersatzan-sprüche geltend gemacht bzw. deren Geltendmachung angekündigt.Das [X.] hat durch ein als "[X.]" bezeichnetes Urteil dieauf bezifferten Schadensersatz in Höhe von 361.344,51 [X.] nebst 11 % Zinsen(Antrag zu 1) und auf Freistellung von Ansprüchen der [X.] in Hö-- 4 -he von 1.595.584,80 [X.] (Antrag zu 3) und 57.528,00 [X.] nebst etwaiger Zin-sen (Antrag zu 4) gerichteten Begehren dem Grunde nach für gerechtfertigterachtet. Die Berufung der [X.]n ist zurückgewiesen worden. Mit der Revi-sion, deren Zurückweisung die Klägerin und die [X.] beantragen,verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:Die [X.] hafte nach den Grundsätzen einer positiven Vertragsver-letzung bzw. eines Verschuldens bei Vertragsschluß wegen vorsätzlicher [X.] einer Hinweis- oder Aufklärungspflicht, weil sie die [X.] Transistoren arglistig verschwiegen habe. Die [X.] treffe eine aus denLieferverträgen folgende Verpflichtung, die Klägerin auf die schlechten [X.] der Transistoren bei den 85/[X.]s hinzuweisen, weil der Käufer,der nach der vertraglichen Vereinbarung auf Eingangskontrollen habe ver-zichten dürfen, auch davon habe ausgehen können, daß er von den [X.], die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren weckten, [X.] würde. Die [X.] habe sich nicht damit beruhigen dürfen, daß ande-re [X.] problemlos verlaufen seien, vielmehr hätten die [X.]/[X.]s Anlaß zu der Befürchtung geben müssen, daß es auch zu [X.] Ausfällen der Transistoren im täglichen Gebrauch kommen könne. [X.] der Aufklärungspflicht durch die [X.] sei für die Schäden derKlägerin ursächlich gewesen, weil die Klägerin, wäre sie informiert worden, [X.] der Transistoren eingestellt oder von der [X.]n eine Garantie ge-- 5 -fordert hätte. Der Schaden rühre nach seiner Art und Entstehungsweise auchaus dem Bereich der Gefahren her, zu deren Abwendung die verletzte Pflichtbestimmt gewesen sei. Die Übernahme der bei den [X.] angefalle-nen Nachbesserungskosten durch die Klägerin stelle angesichts der [X.] Verlustes der Geschäftsbeziehungen eine wirtschaftlich angemessene undvernünftige Reaktion dar.[X.].Die angefochtene Entscheidung kann wegen der von der Revision erho-benen Verfahrensrügen keinen Bestand haben.1. Das Berufungsurteil unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung,weil die Rüge der Revision durchgreift, das vom [X.] erlassene undvom Berufungsgericht bestätigte [X.] sei prozessual unzulässig gewe-sen.a) Das [X.] hat nicht ein [X.] hinsichtlich aller [X.], sondern nur über den Zahlungsanspruch (Antrag zu 1) und die Lei-stungsbegehren auf Freistellung (Anträge zu 3 und 4) dem Grunde nach [X.]. Eine Entscheidung über die Feststellungsanträge (Anträge zu 2 und 5)wurde nicht getroffen. Das ergibt sich eindeutig aus dem Tenor, der insoweitausdrücklich nur auf die im Tatbestand aufgeführten, jedenfalls zum Teil bezif-ferten, [X.] verweist, und aus den Entscheidungsgründen, indenen auf die Feststellungsanträge nicht eingegangen, vielmehr die Frage derErforderlichkeit der Nachbesserung dem Verfahren zur Höhe vorbehalten wird.Hiervon abgesehen hätte über die unbezifferten Feststellungsanträge durch[X.] nicht entschieden werden können ([X.], Urteile vom [X.] - [X.], [X.], 966 unter [X.]; vom 14. Oktober 1993 - [X.] -157/92, NJW-RR 1994, 313 unter [X.]I; vom 22. Januar 1993 - [X.], [X.], 801 = NJW 1993, 1641 unter 3). Es handelt sich bei dem landgerichtli-chen Urteil mithin nicht um ein reines [X.], sondern um ein Grund- undTeilurteil.b) Ein solches Teilurteil ist zwar grundsätzlich möglich. Es ist [X.] der ständigen Rechtsprechung des [X.] unzulässig,wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besteht ([X.]Z107, 236, 242 m.w.Nachw.). So aber ist es hier.Über die bei dem Zahlungsanspruch und den Freistellungsansprüchen(zum Freistellungsanspruch als Schadensersatzanspruch im Wege der [X.] vgl. z.B. [X.]Z 57, 78, 81; [X.], Urteile vom 11. Juni 1986- V[X.]I ZR 153/85, [X.], 1115 unter [X.]; vom 29. April 1992 - [X.]/91,[X.] 1992, 1074 = NJW 1992, 2221 unter 3; vom 10. Dezember 1992 - [X.]/92, [X.], 703 = [X.], 446 unter [X.]) geprüften Fragen ist beiden Feststellungsanträgen hinsichtlich der Erstattungspflicht allen weiterenSchadens noch einmal zu befinden. Es besteht daher die Gefahr, daß das [X.], möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entschei-dung über diese Feststellungsanträge zu einer anderen Erkenntnis gelangt.Aus diesem Grunde darf nach der Rechtsprechung des [X.]im Falle der objektiven Klagehäufung von [X.] und Feststel-lungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitetwerden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen oder nur einen Teil der [X.] entschieden werden ([X.], Urteile vom 27. Mai 1992 - [X.]/91,VersR 1992, 1087 = [X.], 1038 unter [X.]; vom 4. Februar 1997 - [X.], NJW 1997, 1709 unter [X.]; vom 13. Mai 1997 - [X.], [X.] 1997,1710 = NJW 1997, 3447 unter [X.]; zu einem Teilurteil bei Klage und [X.] 7 -ge vgl. [X.], Urteil vom 19. April 2000 [X.], [X.], 2512 [X.]; vgl. die Neufassung des § 301 Abs. 1 ZPO durch das Gesetz zur Beschleu-nigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, [X.], 330).Aus dem von der Revisionserwiderung herangezogenen Urteil des Se-nats vom 31. Januar 1990 - [X.] ([X.] 1990, 684 unter [X.], [X.] unvollständig in [X.]Z 110, 196, 199 abgedruckt) ergibt sich schon deswe-gen nichts anderes, weil die Zulässigkeit des dort vom Berufungsgericht erlas-senen [X.] in der Revisionsinstanz anders als im gegebenen Fall [X.] worden war (vgl. dazu [X.]Z 16, 71, 74; 18, 107, 108; [X.], [X.] 22. März 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 301 Abs. 1 Zurückverwei-sung 1).c) Daß die Unzulässigkeit des landgerichtlichen [X.] in der [X.] nicht geltend gemacht worden ist, steht der Überprüfung im [X.] nicht entgegen. Das Berufungsgericht hatte das Teilurteil [X.] auf prozessuale und sachlich-rechtliche Fehler nachzuprüfen undden vorliegenden wesentlichen Verfahrensmangel von Amts wegen zu berück-sichtigen (§§ 539, 540 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 8. November 1995 - [X.], [X.] 1996, 511 = NJW 1996, 395 unter [X.] c).2. Soweit das [X.], dem [X.] folgend, das Lei-stungsbegehren der Klägerin auf Freistellung "von einem Schadensersatzan-spruch in Höhe von 57.582,00 [X.] nebst etwaiger Zinsen, den die Firma [X.] Streithelferin zu 2) hat", dem Grunde nach bejaht hat, leidet die Entschei-dung der Vorinstanzen bezüglich des [X.] an weiteren, auch in [X.] wegen zu berücksichtigenden ([X.], Urteil vom14. Oktober 1993 [X.], NJW-RR 1994, 319 unter [X.]I; Musielak/Ball,ZPO, 2. Aufl., § 559 Rdnr. 11), prozessualen Mängeln.- 8 -a) Das Zwischenurteil über den Grund, betreffend die Freistellung vonder Verbindlichkeit "über etwaige Zinsen", ist unzulässig.Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann nur bei einem nach Grund und Höhe strei-tigen Anspruch vorab über den Grund entschieden werden. Der Erlaß eines[X.]s über einen unbezifferten Antrag ist daher unzulässig. Das giltauch für einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit, die ihrerseitsnicht Gegenstand eines [X.]s sein kann ([X.]Z 132, 320, 327; [X.],Urteil vom 30. Januar 1987 - [X.], NJW-RR 1987, 756; [X.], Urteil vom12. Juni 1975 - [X.], NJW 1975, 1968 = [X.] 1975, 1007 unter [X.] a).So aber ist es hier. Die Klägerin begehrt mit diesem Antrag hinsichtlich [X.] die Freistellung von einer der Höhe nach unbestimmten [X.]) Darüber hinaus hätte ein Sachurteil über die Freistellung von der "[X.]" Zinsverbindlichkeit nicht ergehen dürfen, weil die Klage insoweit [X.] ist. Freistellung bedeutet eine Handlung, durch die der in [X.] (die [X.]) eine Schuld des Antragstellers (der Klägerin) [X.] bringt. Dementsprechend muß der Antrag auf Verurteilung zur Frei-stellung die Forderung so genau bezeichnen, daß der [X.] notfalls im We-ge der Zwangsvollstreckung (§ 887 ZPO; [X.]Z 25, 1, 7) zur Befriedigung [X.] angehalten werden kann ([X.]Z 79, 76, 77 f). Vorliegend fehltes hinsichtlich der Zinsverbindlichkeit an einem bestimmten Klageantrag, [X.] für den Umfang dieser Verbindlichkeit besteht, von der die [X.]die Klägerin durch Erfüllung freistellen soll (§§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 308 Abs. 1Satz 2 ZPO); es mangelt mithin an der vollstreckungsfähigen Kennzeichnungdieses Teils des Anspruchs. Weiter steht nicht fest, daß der [X.] tatsächlich mit der Verbindlichkeit beschwert ist, was ein auf [X.] gerichteter Schadensersatzanspruch wegen der Belastung mit einer Ver-- 9 -bindlichkeit gleichfalls voraussetzt ([X.], Urteil vom 30. November 1989- IX ZR 249/88, [X.] 1990, 262 unter I[X.] cc). Denn es bleibt offen, ob über-haupt und gegebenenfalls inwieweit der Zinsanspruch der Streithelferin zu [X.] ist ([X.], Urteil vom 20. November 1990 - [X.], NJW 1991,634 = JZ 1991, 719 unter A m.w.Nachw.). Ausweislich ihres Klageantrags willdie Klägerin lediglich erreichen, daß die [X.] auch für gegen sie gerichteteZinsansprüche einzustehen hat, falls und soweit sich ein solcher der Streithel-ferin zu 2 als berechtigt erweisen sollte. Dies hätte sie zulässigerweise nur [X.] eines Feststellungsantrags erreichen können ([X.] aaO).3. Unberechtigt sind hingegen die weiteren [X.] der Revision zur Zu-lässigkeit des vom Berufungsgerichts erlassenen [X.]s.Ein Zwischenurteil über den Grund (§ 304 ZPO) eines Anspruchs aufFreistellung von einer den Anspruchsteller belastenden bestimmten Verbind-lichkeit ist auch dann zulässig, wenn dieser an seinen Gläubiger zum Teil [X.] hat. Zwar wird der [X.]n, soweit die Klägerin an die [X.]Leistungen erbracht hat, die Erfüllung ihrer Freistellungsverbindlichkeit unmög-lich (§ 275 BGB; vgl. [X.], Urteil vom 19. Januar 1993 - [X.], [X.], 1729 unter 2 a; [X.], Urteil vom 26. Februar 1991 - [X.]/89,[X.] 1991, 1001 = NJW 1991, 2014 unter [X.]). Im Prozeß aber kann über [X.] geltend gemachtes Freistellungsbegehren durch [X.]entschieden werden, wenn zumindest wahrscheinlich ist, daß der [X.] auf Freistellung noch in irgendeiner Höhe besteht ([X.], Urteil vom16. Januar 1991 - [X.], [X.] 1991, 695 = NJW-RR 1991, 599 unter [X.]; vgl. auch [X.]Z 18, 107, 109; 53, 17, 23; 97, 97, 109). So verhält es sichhier. Die Klägerin hat lediglich Abschlagszahlungen auf die angeblichen Forde-rungen der [X.] geleistet, etwas anderes, nämlich vollständige- 10 -Zahlung, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete [X.] (vgl. [X.],Urteil vom 14. Februar 2000 - [X.], [X.], 670 unter [X.]) nicht vor-getragen. Es ist daher zumindest wahrscheinlich, daß sich im Verfahren überdie Höhe der Ansprüche trotz der erfolgten Leistungen der Klägerin [X.]eils [X.] zu ihren Gunsten ergibt.[X.][X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es wegen der aufgezeigtenprozessualen Mängel keinen Bestand haben kann (§ 564 Abs. 1 ZPO). [X.] macht von der auch dem Revisionsgericht offenstehenden [X.], den Rechtsstreit wegen der Mängel des landgerichtlichen Verfah-rens (§ 539 ZPO) unter Aufhebung des [X.] an das [X.] zurück-zuverweisen (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1992 - [X.], [X.] 1992,970 unter IV). Für die weitere Verhandlung weist der Senat vorsorglich daraufhin, daß gegen das Berufungsurteil, das die Verurteilung der [X.]n auf [X.] einer positiven Vertragsverletzung bzw. eines Verschuldens [X.] wegen vorsätzlicher Verletzung einer Hinweis- oder [X.] mit der Begründung stützt, die [X.] habe die [X.] Transistoren arglistig verschwiegen, aufgrund der bisherigen [X.] rechtliche Bedenken nicht bestehen dürften.1. Eine Haftung der [X.]n aus dem Gesichtspunkt eines Verschul-dens bei Vertragsschluß wegen vorsätzlicher Verletzung ihrer Hinweispflichtenist, auch wenn sich diese - was das Berufungsgericht verneint hat - auf die Be-schaffenheit der [X.] beziehen sollten, durch die [X.] nicht ausgeschlossen ([X.] Urteil vom 10. Juli 1987, [X.]/85, NJW-RR 1988, 10 unter [X.]; [X.], Urteil vom 23. März 1990 [X.], [X.] 1990, 1210 unter [X.] a).- 11 -2. Rechtsfehlerfrei dürfte ferner die Annahme des Berufungsgerichtssein, die [X.] als Verkäuferin treffe eine aus den Lieferverträgen mit derKlägerin folgende Verpflichtung, diese auf die schlechten Testergebnisse [X.] bei 85 °C Temperatur und 85 % Luftfeuchtigkeit (85/[X.]s)hinzuweisen, weil der Käufer, der nach der vertraglichen Vereinbarung auf [X.] habe verzichten dürfen, auch davon habe ausgehen können,daß er von den Umständen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistorenweckten, unterrichtet werden würde. Der Ausgangspunkt des [X.] entspricht der Rechtsprechung des [X.]. Danach [X.] zwar grundsätzlich keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer über alle [X.] erheblichen Umstände aufzuklären; entscheidend ist vielmehr, ob eine sol-che Aufklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der [X.] im Einzelfall erwartet werden darf. Dies gilt auch für die Um-stände, die die beabsichtigte Verwendung der [X.] betreffen, und zwarinsbesondere dann, wenn ein bestimmtes Vertrauen des Käufers geweckt [X.] ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1995 - [X.], [X.], 429 unter [X.] m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], Urteil vom 16. Oktober 1987- [X.], NJW-RR 1988, 394 unter 2).a) Daß die Zuverlässigkeit der Transistoren im täglichen Gebrauch fürdie Klägerin ein erheblicher Umstand war, da hierdurch die Verwendung [X.] zum Einbau in Schaltuhren für Elektroherde und deren an-schließende Weiterveräußerung betroffen ist, nimmt die Revision hin. Ihre Rü-gen gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO), daß bei ei-nem Funktionsausfall der Transistoren durch Kurzschlüsse erhebliche Gefah-ren drohten, daß der 85/[X.], bei welchem das bei normaler Lebensdauereines Transistors zu erwartende Verhalten simuliert wird, dazu dienen sollte,Gefahrenmomente aufzuspüren - mithin die Zuverlässigkeit der [X.] -sicherzustellen, um Ausfälle im täglichen Gebrauch (im Feld) zu vermeiden -,und daß bei diesen Tests über einen längeren Zeitraum hinweg schlechte Re-sultate bis hin zu "hagelschlagartigen" Ausfällen aufgetreten seien, [X.] durchgreifen. Dasselbe gilt für die Einwände der Revision gegen die Auf-fassung des [X.]s, die [X.] habe sich nicht damit beruhigendürfen, daß andere [X.], insbesondere der als "härter" geltende so-genannte Pressure-Cooker-Test problemlos verlaufen seien, vielmehr hättendie Ergebnisse des 85/[X.]s Anlaß zu der Befürchtung geben müssen, daßes auch zu erhöhten Ausfällen "im Feld" kommen könne.Ferner ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts nicht von der Hand zuweisen, dem Umstand, daß der 85/[X.], der nach dem eigenen Vortrag der[X.]n von ihr als [X.] bereits vor dem [X.] sei, nicht "obligatorisch" sei bzw. gewesen sei, könne eine entschei-dende Bedeutung für das Bestehen einer Hinweis- oder [X.] beigemessen werden. Die [X.] führte im Rahmen ihrer Qualitätssi-cherung im Fabrikationsbereich diesen Versuch durch, um das während dernormalen Lebensdauer eines Transistors zu erwartende Verhalten zu simulie-ren und mittels des Tests Gefahrenquellen aufzuspüren. Wenn [X.] erhebliches objektives Zuverlässigkeitsrisiko offenbaren, das im Fall seinerVerwirklichung mit einem erheblichen Schadensrisiko einhergehen kann, istder Einwand ausgeschlossen, daß eine Verpflichtung zur Verschaffung dieser,nunmehr tatsächlich vorhandenen Kenntnis nicht bestanden hatte (vgl. [X.] Kullmann, Aktuelle Rechtsfragen der Produkthaft-pflicht, 4. Aufl., [X.]) Die Ansicht des Berufungsgerichts, die [X.] habe gegenüber derKlägerin ein besonderes Vertrauen erweckt, weil sie aufgrund der zwischen- 13 -den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Endkontrolle durch die [X.] auch davon habe ausgehen dürfen, daß bei unerklärlichen Umständen,die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Transistoren wecken könnten, eine ent-sprechende Unterrichtung durch die [X.] erfolgen würde, dürfte ebenso-wenig zu beanstanden sein wie die in diesem Zusammenhang getroffenenFeststellungen.3. [X.], die die Revision gegen die vom Berufungsgericht ange-nommene Arglist mit der Begründung erhebt, für die maßgeblichen Mitarbeiterder [X.]n hätten die Auffälligkeiten in diesem Test nicht bedeutet, daß dieTransistoren für den "Feldeinsatz" ungeeignet gewesen seien, ist gleichfallsnicht erfolgversprechend. Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des[X.]s, daß bei einer Täuschung durch Verschweigen eines [X.] Umstandes derjenige arglistig handelt, der dessen Vorhanden-sein mindestens für möglich hält und weiß oder damit rechnet und billigend inKauf nimmt, daß der [X.] diesen Umstand nicht kennt und bei [X.] den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlos-sen hätte (st.Rspr., vgl. [X.]Z 117, 363, 368; [X.], Urteil vom [X.] - [X.], NJW 1996, 1465 unter I[X.], [X.]. m.w.Nachw.). [X.] auch solche Verhaltensweisen erfaßt, bei denen es an einer betrügeri-schen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (blo-ßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denenkein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß ([X.]Z 117, 363, 368; 109,327, 333). Von diesem rechtlichen Ansatz her ist die Wertung des Berufungs-gerichts naheliegend, die [X.] habe sich mit ihrem Verhalten der Erkennt-nis verschlossen, daß die Unzuverlässigkeit der Transistoren im Test zu Risi-ken im praktischen Einsatz führen könne, und sie habe deshalb den aufklä-rungspflichtigen Umstand arglistig verschwiegen.- 14 -4. Die Revision greift auch die weiteren Ausführungen des [X.] an, die Klägerin habe Schäden erlitten, für die die Verletzung der [X.] durch die [X.] ursächlich gewesen sei, weil sie, die Klägerin,wäre sie informiert worden, den Bezug der Transistoren eingestellt oder vonder [X.]n eine Garantie gefordert hätte. Die Revision ist der Auffassung,das Berufungsurteil lasse Feststellungen dazu vermissen, daß und wie dieKlägerin ihren Bedarf an Transistoren anderweitig hätte decken können. [X.] dürfte indessen die Rechtsprechung des [X.]bezüglich der Ursächlichkeit von Verstößen gegen Beratungs- oder [X.]en für den geltend gemachten Schaden ([X.]Z 124, 151 sowie[X.]Z 123, 311, [X.]. m.w.Nachw.) rechtsfehlerfrei angewandt haben. Auch derder Klägerin nach ihrer Behauptung entstandene Schaden rührt nach seiner Artund Entstehungsweise aus dem Bereich der Gefahren her, zu deren Abwen-dung die verletzte Pflicht bestimmt war. Da die [X.] aufklärungs-pflichtiger Umstände den Käufer daran hindert, eine von Fehlvorstellungen un-beeinflußte Entscheidung zu treffen, besteht ein innerer Zusammenhang deseingetretenen Schadens mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahren-lage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung (vgl. [X.], Urteil vom4. Juli 1994 - [X.], [X.], 126 unter [X.] 4).Ob sämtliche von der Klägerin geltend gemachten Einzelpositionen er-satzfähig sind, hat das Berufungsgericht im gegebenen Verfahrensstadium [X.] offengelassen. Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der Scha-densminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) seitens der [X.], hat es die ihm obliegenden tatrichterlichen Aufgaben wahrgenommen, sodaß nur Rechtsfehler bei der Abwägung beanstandet werden können (vgl.[X.], Urteil vom 12. Januar 1993 - [X.], NJW-RR 1993, 480 unter [X.] 3m.w.Nachw.).- 15 -[X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

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VIII ZR 109/99

04.10.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.10.2000, Az. VIII ZR 109/99 (REWIS RS 2000, 995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 995

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