Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. V ZR 100/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3293

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:30. April 2003K a n i k,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: ja§ 463 Satz 2 BGB a.[X.] in den Kaufvertrag aufgenommene Erklärung des Verkäufers, ihm sei "vom [X.] wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt", rechtfertigt keineAbweichung von dem Grundsatz, daß den Käufer die Darlegungs- und Beweislastdafür trifft, daß der Verkäufer ihn über offenbarungspflichtige Umstände nicht [X.] hat.[X.], Urt. v. 30. April 2003 - [X.]/02 - [X.] Göttingen- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des [X.]Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2002 aufge-hoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte war Eigentümerin mehrerer Grundstücke am Ortsrand vonI. , die mit einem "ländlichen Wohnhaus" bebaut waren und im übri-gen als Weidefläche genutzt wurden. Die Weidefläche war von einem 1,3 mhohen Zaun umgeben; außerdem befanden sich auf dem Gelände zwei Block-hütten, die als Unterstände für die dort vom Vater der [X.] gehaltenen- 3 -Schafe sowie zur Lagerung von Holz und Futtermitteln genutzt wurden. [X.] und die Hütten waren ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtetworden.Ende 1994 bot die Beklagte das Anwesen in einer Zeitungsanzeige mitdem Hinweis zum Kauf an, es handele sich um ein "Liebhaberobjekt", das "[X.] (für Pferde)" sei. Auf Grund dieser Anzeige besichtigtendie Kläger das Anwesen. Sie kauften die Grundstücke mit notariellem Vertragvom 9. Februar 1995 von der [X.] zum Preis von 560.000 DM. In [X.] wurde der Ausschluß der "Haftung für Fehler und Mängel" sowiedie Erklärung der [X.] aufgenommen, ihr sei von dem "[X.] unsichtbarer Mängel nichts bekannt."Unter dem 26. Oktober 1998 richtete der zuständige Landkreis eineAbrißverfügung für den Zaun und die beiden Blockhütten an die Kläger. [X.] daraufhin ohne Erfolg, in einem Verwaltungsstreitverfahren dieAufhebung dieses Bescheids und eine Baugenehmigung für den Zaun und dieHütten zu erreichen.Die Kläger sehen sich von der [X.] arglistig getäuscht und fordernderen Verurteilung zur Zahlung von noch 691.682,90 DM als [X.] um Zug gegen Rückauflassung des Grundbesitzes, die Feststellung [X.] der [X.] sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht fürweitere Schäden. Der [X.] sei, so das Vorbringen der Kläger, die for-melle und materielle [X.] auch des [X.] schon seit 1994nach einer Ortsbesichtigung durch das Bauordnungsamt bekannt gewesen.Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, vor Vertragsschluß sei auf das- 4 -Fehlen einer Baugenehmigung für die Hütten hingewiesen und deren Abrißangeboten worden. Nach Abweisung der Klage durch das [X.] hat [X.] sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. [X.] sich die Revision, mit der die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger beantragen die Zurückweisung [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der [X.] § 463 Satz 2 BGB a.[X.]; denn es sei davon auszugehen, daß die [X.] [X.] zwar nicht des Zaunes, wohl aber der Hütten arglistigverschwiegen habe. Daß eine Information über die [X.] erfolgt sei, sei nach den Aussagen der Zeugen, die die Beklagte für dievon ihr behauptete Aufklärung benannt habe, nicht erwiesen. Dieses Beweis-ergebnis wirke sich zu Lasten der [X.] aus. Zwar sei es [X.] der Kläger, den gesamten Sachverhalt, aus dem Arglist folge, zu [X.]. Hier ergebe sich aber eine "abweichende Regelung" aus dem [X.], der die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit be-gründe. Aus der in den Kaufvertrag aufgenommenen Erklärung der [X.],ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängel nichts bekannt",könne nur der Schluß gezogen werden, daß über die formelle Baurechtswid-rigkeit der Unterstände nicht gesprochen worden sei. Eine über den Vertrags-inhalt hinaus erfolgte Aufklärung müsse danach die Beklagte beweisen. Da die- 5 -Schadenshöhe noch nicht abschließend geklärt sei, mit hoher Wahrscheinlich-keit aber trotz der gegenzurechnenden Nutzungsentschädigung ein Schadenverbleibe, könne zunächst ein Grundurteil ergehen.Das hält einer revisionrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen [X.] stand.[X.] Das angefochtene Urteil leidet bereits an einem Verfahrensmangel,weil der Erlaß eines Grundurteils in der vorliegenden Fallkonstellation nichtzulässig [X.]) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich nicht nur um [X.], sondern auch um ein Teilurteil. Gegenstand des Berufungsurteils sindnicht alle im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anträge, vielmehrist nur über den geltend gemachten Zahlungsanspruch dem Grunde nach ent-schieden worden. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht [X.] hat, ob eine Wahrscheinlichkeit für irgendeinen Schaden gegeben ist,nicht hingegen, ob dies auch für eine Schadenshöhe gilt, die über den Zah-lungsantrag hinausgeht und damit von dem Feststellungsantrag erfaßt wird.Zudem hätte über den hier geltend gemachten Feststellungsantrag auch nichtdurch Grundurteil entschieden werden können (vgl. [X.], Urt. v. 20. [X.], [X.]/00, NJW 2002, 302, 303 m.w.[X.]) Als Teilurteil ist das Berufungsurteil unzulässig, weil mit ihm die Ge-fahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist. Über die Vor-- 6 -aussetzungen des Zahlungsanspruchs, der Gegenstand des Grundurteils ist,wird nämlich bei der Entscheidung über die Feststellungsanträge nochmals [X.] sein. Insoweit besteht die Gefahr, daß das Gericht bei einem späte-ren Urteil - sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderterRechtsauffassung - abweichend entscheidet ([X.], Urt. v. 28. Januar 2000,V [X.], [X.], 1405, 1406).c) Es ist allerdings fraglich, ob dieser Mangel zu einer Aufhebung [X.] führen kann. Die Beklagte hat den betreffenden Verfahrens-fehler entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b ZPO nicht gerügt und es [X.] bezweifelt werden, daß den Klägern für ihre Gegenrüge die erfor-derliche Rügebefugnis (vgl. [X.], Urt. v. 10. März 1988, [X.], [X.]R§ 554 Abs. 3 Nr. 3 b Rügebefugnis 1) zukommt. Nach der bisherigen Recht-sprechung des [X.] ist die Unzulässigkeit eines Teilurteils -von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - nur auf entsprechendeVerfahrensrüge hin zu berücksichtigen ([X.]Z 16, 71, 74; [X.], Urt. [X.] März 1991, [X.], NJW 1991, 2082, 2083; [X.], Urt. v. 17. [X.], [X.], [X.], 3007). Ob an dieser Auffassung festgehaltenwerden kann, erscheint zweifelhaft (so auch bereits [X.], Urt. v. 12. [X.], [X.], NJW-RR 1994, 379, 381). So steht etwa für das Grund-urteil die Prüfung der Zulässigkeit von Amts wegen außer Frage ([X.], Urt. v.27. Januar 2000, [X.], [X.], 1572; Urt. v. 17. Februar 2000,IX [X.], [X.], 1498, 1499); für eine unterschiedliche Behandlungdes Teilurteils gibt es keinen überzeugenden Grund (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., [X.], § 557 Rdn. 26; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 559 Rdn. 17; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 557Rdn. 16). Hierüber bedarf es aber im vorliegenden Fall ebensowenig [X.] 7 -Entscheidung wie über die Frage einer Rügebefugnis der Kläger; denn [X.] kann aus Gründen des materiellen Rechts ohnehin keinen Be-stand haben.2. Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß [X.] ein - vom [X.] nicht berührter (§ 467 BGBa.[X.]) - Schadensersatzanspruch der Kläger wegen eines arglistig verschwie-genen Fehlers (§ 463 Satz 2 BGB a.[X.] i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) in [X.]. Hierbei ist es den Klägern möglich, den Kaufgegenstand zurückzuwei-sen und Ersatz des gesamten ihnen durch die Nichterfüllung entstehendenSchadens zu verlangen ("großer Schadensersatz", vgl. [X.], Urt. v. 14. [X.], [X.], NJW-RR 1996, 1332, 1333).a) Es kann einen Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.[X.] begrün-den, wenn sich auf dem verkauften Grundstück Bauwerke befinden, die [X.] erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sind (vgl. [X.], Urt. v.7. Dezember 1984, [X.], [X.], 230, 231 m.w.N.). Liegt in [X.] auch keine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vor, die den [X.] Bestandsschutz gewährleistet, so besteht der Sachmangel bereits darin,daß es ihnen an der baurechtlich gesicherten Befugnis fehlt, das Objekt [X.] für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nutzen zu können (vgl. [X.], Urt. v. 7. Dezember 1984, aaO). So liegen die Dinge hier. Die Klägerkonnten auf Grund der im Angebot herausgestellten Eignung der Grundstückeund deren Beschaffenheit zum Zeitpunkt der Besichtigung davon ausgehen,daß ihnen für die beabsichtigte Tierhaltung auch die beiden Blockhütten [X.] [X.] 8 -b) Auch eine Aufklärungspflicht der [X.], die für die Annahme ei-nes relevanten Verschweigens notwendig ist, hat das Berufungsgericht [X.] bejaht. Eine solche Verpflichtung besteht regelmäßig nur bei nicht er-kennbaren Umständen, die nach der Lebenserfahrung auf das Entstehen [X.] Mängel schließen lassen, oder bei verborgenen, wesentlichen [X.] ([X.], Urt. v. 23. März 1990, [X.], NJW-RR 1990, 847, 848).Letzteres trifft für das Fehlen der Baugenehmigung für die beiden [X.]) Für den Fall unterbliebener Aufklärung geht das Berufungsgerichtferner zu Recht von arglistigem Handeln der [X.] aus. [X.] handeltein Verkäufer, wenn er den Fehler mindestens für möglich hält und gleichzeitigweiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß sein Vertragspartnerden Mangel nicht kennt und bei [X.] den Vertrag nicht oder nicht mitdem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte ([X.], Urt. v. 3. März 1995, [X.], NJW 1995, 1549, 1550; Urt. v. 14. Juni 1996, [X.], [X.], 1332; Urt. v. 22. November 1996, [X.], NJW-RR 1997, 270).Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt; insbesondere wußte die [X.] bereits auf Grund des an sie gerichteten Schreibens der [X.], daß für keine der beiden Blockhütten die erforderlicheBaugenehmigung erteilt worden war.d) Schließlich trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, daß es [X.] [X.] ist, den Beweis dafür zu führen, daß das arglistige Verschwei-gen des Fehlers für den Kaufentschluß der Kläger nicht ursächlich gewesen ist(vgl. [X.], Urt. v. 19. September 1980, [X.], NJW 1981, 45, 46). [X.] 9 -das Berufungsgericht diesen Beweis für nicht erbracht hält, läßt [X.] erkennen.3. Hingegen durfte das Berufungsgericht nicht davon ausgehen, daß ei-ne Aufklärung der Kläger über die fehlende Baugenehmigung für die [X.] unterblieben ist. Die Revision rügt zu Recht, daß dem Berufungs-gericht ein Rechtsfehler insoweit unterlaufen ist, als es der [X.] die Be-weislast für die von ihr behauptete Aufklärung über die fehlende Baugenehmi-gung zugewiesen hat.a) Nach dem Vorbringen der [X.] soll der Kläger zu 1 bei der Be-sichtigung des Anwesens von ihrem Vater, dem Zeugen [X.], darauf [X.] worden sein, daß für die Blockhütten Baugenehmigungen nicht er-teilt seien. Trifft dies zu, so fehlt es auch gegenüber der Klägerin zu 2 an ei-nem arglistigen Verschweigen; denn den Umständen nach war davon auszu-gehen, daß der Kläger zu 1 diese Information an seine Ehefrau [X.], weshalb zumindest arglistiges Handeln nicht mehr gegeben wäre.b) Wie bereits in dem Beschluß des [X.]s vom 31. Oktober 2002 ([X.], 259) über die Zulassung der Revision ausgeführt, hat das Berufungsge-richt nicht etwa festgestellt, daß die behauptete Aufklärung unterblieben sei.Es geht - was Rechtsfehler nicht erkennen läßt - vielmehr davon aus, daß diebehauptete Unterrichtung über die [X.] nicht erwiesen ist. [X.] Grundlage hat das Berufungsgericht eine Beweislastentscheidung [X.] der [X.] getroffen. Hierbei hat es zwar im Ansatz nicht verkannt,daß der Käufer, weil er bei § 463 Satz 2 BGB a.[X.] die Darlegungs- und Be-weislast für den gesamten [X.] trägt, auch vorzutragen und nach-- 10 -zuweisen hat, daß der Verkäufer ihn nicht gehörig aufklärte ([X.], Urt. [X.] Oktober 2000, [X.], NJW 2001, 64, 65). Das Berufungsgericht hatjedoch diese Beweislastregel fehlerhaft angewandt. Entgegen seiner [X.] ist es wegen der in der [X.] enthaltenen Erklärung der[X.], ihr sei "vom Vorhandensein wesentlicher unsichtbarer Mängelnichts bekannt", nicht gerechtfertigt, von dem geschilderten Grundsatz abzu-weichen und den Verkäufer mit dem Nachweis zu belasten, daß eine Unter-richtung des Käufers über aufklärungsbedürftige Mängel des [X.] tat-sächlich erfolgt [X.]a) Das Berufungsgericht hält die von der [X.] behauptete Aufklä-rung für unvereinbar mit der in der Vertragsurkunde beanspruchten [X.] von unsichtbaren Mängeln. Ersichtlich läßt es sich von der Überle-gung leiten, daß niemand über einen ihm selbst nicht bekannten Umstand un-terrichten kann. Hieraus folgert das Berufungsgericht, daß nach dem Inhalt dernotariellen Urkunde eine Information der Kläger unterblieben ist. Im [X.] weist es - wegen der für die Urkunde streitenden Vermutung der Rich-tigkeit und Vollständigkeit - der [X.] die Beweislast für eine gleichwohlerfolgte Aufklärung zu.bb) Diese Argumentation ist schon im Ansatz verfehlt. Das Berufungs-gericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß sich die Erklärung man-gelnder Kenntnis überhaupt auf den [X.] Zustand bezog. Zwin-gend ist das keineswegs; denn waren - wie von der [X.] behauptet - [X.] vor Vertragsschluß bereits informiert, so liegt es doch nahe, daß [X.] insoweit nicht länger von einem "unsichtbaren" Mangel ausging. DieSchlußfolgerung des Berufungsgerichts auf eine nach dem Inhalt der Urkunde- 11 -unterbliebene Aufklärung ist mithin nicht möglich. Aber selbst wenn das fehler-hafte Zwischenergebnis hingenommen wird, durfte das Berufungsgericht [X.] der von ihm auf dieser Grundlage angenommenen Beweislastum-kehr nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit notarieller Urkun-den heranziehen. Sie erstreckt sich nämlich nur auf die vollständige und richti-ge Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen. Dagegen gilt sie nicht für ei-ne etwa erteilte Information; denn eine solche bedarf nicht der notariellen Be-urkundung und nimmt daher an der Vermutung der Vollständigkeit und Rich-tigkeit der notariellen Urkunde nicht teil ([X.], Urt. v. 1. Februar 1985, [X.], [X.], 699, 700; Urt. v. 20. Juni 1986, [X.], [X.]R § 313Satz 1 BGB Vollständigkeitsvermutung 1). Der Vertragsinhalt hätte in [X.] - wäre die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts möglich gewesen -allenfalls eine mehr oder minder große indizielle Bedeutung für die den [X.] obliegende Beweisführung erlangen können (vgl. [X.], Urt. v. 20. Juni1986, [X.], aaO).c) Das angefochtene Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Es istaufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] vermag in der Sache nichtselbst zu entscheiden, weil der Rechtsstreit auf der Grundlage der bisherigenFeststellungen nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das [X.] ist - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - dem [X.] der Kläger auf Vernehmung der Zeugin [X.]nicht nachgegan-gen. Die Zeugin ist zu der Behauptung benannt worden, daß bei der von denZeugen [X.]und [X.]geschilderten Unterredung, die [X.] Dezember 1995 stattgefunden habe, nicht über die beiden Blockhütten ge-sprochen worden sei. Diese Behauptung ist erheblich; denn unter diesen [X.] 12 -ständen kann die von der [X.] vorgetragene und von den beiden Zeugenbestätigte Information über die fehlende Baugenehmigung nicht stattgefundenhaben. Die Kläger müssen, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu [X.] -nicht alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten einer Aufklärung ausräumen;es reicht vielmehr aus, daß sie die von der [X.] vorgetragene konkreteUnterrichtung widerlegen (vgl. [X.], Urt. v. 20. Oktober 2000, aaO). Das Be-rufungsgericht wird demnach dem Beweisangebot der Kläger nachgehen müs-sen.[X.] Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 100/02

30.04.2003

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2003, Az. V ZR 100/02 (REWIS RS 2003, 3293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3293

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZR 100/02 (Bundesgerichtshof)


V ZR 81/07 (Bundesgerichtshof)


V ZR 305/02 (Bundesgerichtshof)


V ZR 356/99 (Bundesgerichtshof)


V ZR 2/19 (Bundesgerichtshof)

Grundsstückskaufvertrag: Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände und Erklärung der Unkenntnis …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.