(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 24.10.2024 I Nr. 328
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE STREITGENOSSENSCHAFT BUNDESGERICHTSHOF BERUFUNG BEWEISKRAFT DES TATBESTANDS AUSSETZUNG UNTERBRECHUNG TEILURTEIL TATBESTANDSBERICHTIGUNG ZURÜCKVERWEISUNG FESTSTELLUNGSANTRAG GRUNDURTEIL ZPO Hinzufügen
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