Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2017, Az. 2 BvR 345/17

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 9382

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsgebots (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG) sowie von Art 6 Abs 1 GG durch ermessensfehlerhafte Versagung der Verlegung eines Strafgefangenen (Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY) in eine dem Wohnort seiner Ehefrau und seiner Kinder näher gelegene JVA - Kontakt des Strafgefangenen zu seiner Familie ist unabhängig von seiner Resozialisierung in Deutschland im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen


Tenor

Der Beschluss des [X.] - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem [X.] - vom 28. November 2016 - 1 LL [X.]/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] wird aufgehoben. Die Sache wird an das [X.] zurückverwiesen. Der Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2017 - 5 Ws 2/17 (R) - wird damit gegenstandslos.

Der [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung des strafgefangenen Beschwerdeführers in eine familiennähere Vollzugsanstalt.

2

1. Der Beschwerdeführer, ein [X.] Staatsangehöriger, verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren wegen Vergewaltigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung in der [X.]. Das [X.] ist für den 28. Dezember 2017 vorgemerkt. Nach Begehung der Taten im Jahr 2003 und seiner Verurteilung am 28. Mai 2004 wurde zunächst von der weiteren Vollstreckung der Haft abgesehen und der Beschwerdeführer in sein Heimatland [X.] abgeschoben. Als er sich im September 2015 auf der Durchreise nach [X.] befand, wurde er aufgrund eines bestehenden Haftbefehls festgenommen und nach [X.] verbracht. Seine Familie kam in einer Erstaufnahmeeinrichtung in [X.] unter. Die Ehefrau lebt mit den beiden Kindern in [X.].

3

2. Der Beschwerdeführer beantragte bei der [X.] seine Verlegung in die [X.]. Zur Begründung trug er vor, seine Ehefrau lebe mit den gemeinsamen Kindern in der Nähe der [X.]. Seine Partnerschaft leide unter der Entfernung, es seien aufgrund einer Entfremdung Eheprobleme und Schwierigkeiten bei der Kindererziehung entstanden. Zudem benötige er den Kontakt auch zur Wiedereingliederung. [X.] Besuche seiner Familie in der [X.] seien weder finanziell noch organisatorisch zu leisten.

4

3. Die [X.]anstalt lehnte den [X.] mit Bescheid vom 10. Mai 2016 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie gemäß § 24 Strafvollstreckungsordnung in Verbindung mit dem [X.] für den [X.] für den Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe zuständig sei. Nach Art. 10 Bay[X.] könnten Gefangene abweichend vom [X.] in eine andere Anstalt verlegt werden, wenn ihre Behandlung oder ihre Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert würden oder dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich sei. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen habe der Gefangene jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, verlegt zu werden. Der Vollzugsbehörde sei für diesen Fall ein Entscheidungsspielraum eingeräumt.

5

Unter Berücksichtigung des dargelegten Sachverhalts habe eine eingehende Prüfung ergeben, dass keine Gründe vorlägen, die eine Verlegung rechtfertigen würden. Insbesondere die vom Gefangenen geltend gemachten Besuchsschwierigkeiten erforderten eine Verlegung nicht. Die persönlichen Belange des Inhaftierten müssten insoweit gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Behandlung aller Gefangenen zurücktreten. Eine räumliche Trennung von Angehörigen oder bisherigem beziehungsweise künftigem Lebensraum des Gefangenen sei die regelmäßige Folge des Strafvollzugs und im Interesse der Differenzierung innerhalb des [X.] hinzunehmen. Die Besuchserschwernis teile der Beschwerdeführer mit vielen anderen Gefangenen, deren Angehörige teilweise im Ausland lebten und denselben finanziellen und sprachlichen Schwierigkeiten begegneten wie die Angehörigen des Beschwerdeführers. Mit Bescheid des Kreisverwaltungsreferats der Landeshauptstadt [X.] vom 31. Mai 2005 sei der Beschwerdeführer auf Dauer aus der [X.] ausgewiesen worden. Der Ausweisungsbescheid sei weiterhin bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 10. November 2015 sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot nachträglich auf acht Jahre beschränkt worden. Damit stehe fest, dass der Beschwerdeführer keinen [X.] Empfangsraum im [X.] haben werde. Es gebe damit keine Veranlassung, eine Wiedereingliederung im [X.] zu fördern oder vorzubereiten, und es bestünden neben der Erleichterung der [X.] und der Abmilderung der durch die räumliche Trennung bedingten Nachteile keine weiteren Gesichtspunkte, die für eine Verlegung nach [X.] sprächen. Nach seinen Angaben in einem Gespräch mit dem zuständigen Abteilungsleiter am 30. Dezember 2015 beabsichtige der Beschwerdeführer nicht, in [X.] zu bleiben, sondern nach [X.] auszureisen. Es werde dem Gefangenen anheimgestellt, weiterhin von den Möglichkeiten einer Besuchsüberstellung Gebrauch zu machen und auf einen Umzug seiner Familie in seine Nähe hinzuwirken.

6

4. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 richtete der Beschwerdeführer einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das [X.], den er wie seinen Antrag auf Verlegung begründete.

7

5. Dazu nahm die [X.]anstalt am 12. Juli 2016 Stellung. Zur Begründung verwies sie auf ihren Bescheid vom 10. Mai 2016 und führte ergänzend aus, wesentliches Element des Fördergedankens in Art. 10 Bay[X.] sei die Förderung in Vorbereitung des künftigen [X.] Empfangsraums im [X.], der angesichts der vom Beschwerdeführer geplanten Weiterreise nach [X.] nicht gegeben sei. Die Besuchserschwernis stelle sich als nicht so dramatisch dar, wie der Beschwerdeführer versuche glauben zu machen. Er sei vom 21. Januar 2016 bis 4. Februar 2016 und vom 7. April 2016 bis 21. April 2016 in die [X.] überstellt gewesen und habe dort Besuch von seiner Familie, der Ehefrau und den beiden Kindern, erhalten können. Die Ehefrau habe den Inhaftierten in der [X.] am 9. November 2015, am 7. Dezember 2015 und am 27. März 2016 besucht. Insofern seien die Angaben der Ehefrau, ihren Ehemann hier nicht besuchen zu können, teilweise nicht zutreffend. Ganz aktuell könne festgestellt werden, dass sich der Inhaftierte zum [X.] angemeldet habe. In diesem Seminar hätten die Teilnehmer die Möglichkeit, mit der Partnerin unter fachlicher Anleitung von professionellen Betreuern zusätzlich zu den [X.] miteinander zu verbringen und auch durch die Inhaftierung auftretende Beziehungsprobleme zu bewältigen.

8

[X.] auf eine Verlegung in eine [X.]anstalt in [X.] erscheine etwas widersprüchlich vor dem Hintergrund, dass er laut Schreiben der sozialtherapeutischen Abteilung der [X.] vom 30. Mai 2016 in die sozialtherapeutische Abteilung der [X.]anstalt Amberg verlegt werden wolle, um dort an einer Therapiemaßnahme für Sexualstraftäter teilzunehmen. Ob es zu einer solchen Verlegung tatsächlich kommen werde, sei derzeit noch offen, da sich bei der letzten Überprüfung des [X.] ergeben habe, dass sich die [X.] bei dem Inhaftierten aus extrinsischen Motiven speise, und die [X.]anstalt Amberg noch nicht über eine Aufnahme entschieden habe. Abschließend dürfe angemerkt werden, dass es vor dem Hintergrund der beabsichtigten gemeinsamen Ausreise nach [X.] nicht nachzuvollziehen sei, warum sich die Restfamilie des Gefangenen nicht in seiner Nähe niedergelassen, sondern bewusst [X.] aufgebaut habe, indem der Wohnsitz in [X.] gewählt worden sei beziehungsweise aufrechterhalten werde.

9

6. Auf diese Stellungnahme erwiderte der Beschwerdeführer am 1. August 2016 und führte aus, mit Bescheid vom 30. Juni 2016 sei für den Fall seiner Nichtausreise aus [X.] die Duldung seines hiesigen Aufenthalts verfügt worden. Er wolle nicht mehr nach [X.] weiterreisen. [X.] seiner Ehefrau und sehr enge familiäre Freunde von ihm lebten in [X.]. Weder ein Umzug noch ein Lebensunterhalt in [X.] wären finanzierbar gewesen. Seine Ehefrau sei Englischlehrerin und absolviere zurzeit einen Deutschkurs. Sie habe vor, eine Arbeit als Lehrerin im Rahmen der Integration von Flüchtlingen anzunehmen. Seine Kinder gingen am Wohnort seiner Ehefrau zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten. Im Bescheid der [X.] seien die Einschränkungen und die finanziellen Belastungen für die durch die Flucht aus einem Kriegsgebiet schwer traumatisierte Ehefrau mit kleinen Kindern nicht abgewogen worden.

Im Rahmen der Besuchsüberstellung sei er jeweils fünfzehn Tage für einen einmaligen Besuch in der dortigen [X.]anstalt unterwegs gewesen. Mit Blick auf seine Bewerbung auf einen Therapieplatz in einer anderen [X.]anstalt führte er aus, dass er nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Familie alle Möglichkeiten nutzen müsse, um aus der Haft entlassen zu werden. Er habe eine Gesprächstherapie bei dem externen Psychologen Dr. M. absolviert und dieser habe festgestellt, dass kein Behandlungsbedarf bestehe. Jedoch sei er wiederholt darauf hingewiesen worden, dass eine vor dem Endstrafenzeitpunkt liegende Entlassung nur nach erfolgreicher Therapie möglich sei. Deshalb habe er die Bewerbung geschrieben. Möglicherweise habe die Anstalt keine Kenntnis von der veränderten ausländerrechtlichen Situation gehabt, als sie ihre Stellungnahme geschrieben habe. Die sehr weit fortgeschrittene Integration seiner Familie an ihrem Wohnort und seine Ausnahmesituation als Kriegsflüchtling seien nicht berücksichtigt worden.

7. In einer weiteren Stellungnahme vom 8. September 2016 wies der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hin, gemeinsam mit seiner Familie aus den [X.] nach [X.] eingereist zu sein, um nach [X.] weiter zu reisen. Seine Familie sei in eine Erstaufnahmeeinrichtung gebracht worden, während er in die [X.] verschubt worden sei. Unter diesen Umständen zu behaupten, seine Familie habe bewusst [X.] aufgebaut, sei unerträglich. Zudem berücksichtige die [X.]anstalt nicht, dass seine Ehefrau, die ausgebildete Lehrerin sei, zwischenzeitlich in der Flüchtlingshilfe insoweit aktiv sei, als sie Unterricht für Flüchtlingskinder gebe. Eine vorbildlichere Integration sei kaum denkbar. Nachdem seine Kinder in [X.] zur Schule gingen, sei die Familie dort zwischenzeitlich gesellschaftlich und sozial verwurzelt, so dass für ihn auch ein [X.] Empfangsraum bestehe.

Bei Art. 10 Bay[X.] handele es sich zwar um eine Ermessensregel. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] und der konkreten Fallkonstellation liege aber eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Die [X.]anstalt habe nicht sämtliche einzubeziehende Gesichtspunkte berücksichtigt, sondern lediglich allgemein auf die Gleichbehandlung mit anderen Gefangenen verwiesen. Auch seine gesundheitlichen Einschränkungen und diejenigen seiner Ehefrau hätten keine Berücksichtigung gefunden. Diese würden jedoch dazu führen, dass Besuche auf große Entfernung jeweils schwieriger seien als bei gesunden Gefangenen und ihren Angehörigen.

8. In einem weiteren Schreiben vom 11. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein [X.] operiert werde und seine Familie seine Unterstützung benötige.

9. Die [X.]anstalt erwiderte mit einer Stellungnahme vom 11. Oktober 2016, auch der neuerliche Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, eine Verlegung in Abweichung von der [X.] zu rechtfertigen. Soweit er angebe, im Gegensatz zu seinen früheren Angaben nun nicht mehr nach [X.] ausreisen, sondern im [X.] verbleiben zu wollen, handele es sich um einen nachgeschobenen Grund, den die Vollzugsbehörde in ihrer Entscheidung nicht habe berücksichtigen können. Die Duldung ändere zudem nichts an der prinzipiellen Ausreisepflicht. Im Ergebnis bestehe lediglich ein Abschiebehindernis und der Beschwerdeführer habe kein Recht auf dauerhaften Aufenthalt in [X.]. Die Ausführungen zu den bestehenden familiären Bindungen und dem [X.] Empfangsraum in [X.] seien nicht geeignet zu erklären, warum zumindest die Kernfamilie des Beschwerdeführers nicht in seine Nähe ziehe. Soweit auf Besuchszeiten abgestellt werde, werde sich der Beschwerdeführer auch in einer [X.] [X.]anstalt mit begrenzten Besuchszeiten anfreunden müssen. Es sei nicht richtig, dass in [X.] eine einmalige kurze Besuchszeit pro Monat zur Verfügung stehe. Vielmehr hätten Strafgefangene die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen maximal drei Besuche à zwei Stunden im Monat zu erhalten. Im Falle einer weiten Anreise würden von dieser Regelung großzügige Ausnahmen gewährt.

10. In einer Replik vom 16. November 2016 führte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers aus, aufgrund der Duldung müsse es dem Beschwerdeführer ermöglicht werden, im Inland seine [X.] Strukturen zu erhalten und zu festigen. Es komme für die Beurteilung des Anspruchs auf Verlegung nicht auf das Recht auf dauerhaften Aufenthalt in der [X.] an.

11. Das [X.] wies den Antrag des Beschwerdeführers mit angegriffenem Beschluss vom 28. November 2016 zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Verlegung zur Aufrechterhaltung persönlicher und familiärer Beziehungen gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Bay[X.] nur dann in Betracht komme, wenn diese als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung im Einzelfall ausnahmsweise aufgrund von besonderen, vom Durchschnitt abweichenden Gründen geboten sei. Erschwernisse bei der Abwicklung des Besuchsverkehrs, insbesondere eine weite Anreise von Angehörigen, rechtfertigten eine Verlegung des Gefangenen in Abweichung vom Vollzugsplan in der Regel nicht. Nach der Rechtsprechung des [X.] sei es zwar nicht erforderlich, dass die Verlegung des Gefangenen aus Gründen der Resozialisierung unerlässlich sei, sondern sie komme bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung oder die Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert werde. Zudem bedürfe es bei der Ermessensentscheidung einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, bei der das [X.] und das Grundrecht aus Art. 6 [X.] gegenüber der Ordnungsfunktion des [X.]s angemessen zu gewichten seien.

Gemessen an diesen Voraussetzungen habe sich die [X.]anstalt unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände der Besuchs- und Überstellungspraxis im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens gehalten, soweit sie die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers nicht als derart gravierend und als vom Durchschnitt abweichende Erschwernisse des Besuchskontakts angesehen habe, dass eine Verlegung des Beschwerdeführers nach [X.] geboten sei.

Soweit die Vollzugsbehörde in ihrem Bescheid nicht zu berücksichtigen vermocht habe, dass der Beschwerdeführer nicht mehr nach [X.] weiterreisen, sondern in der [X.] seinen Lebensmittelpunkt begründen wolle, führe dies zu keiner abweichenden Bewertung. Auch wenn sich seine Familie zwischenzeitlich in [X.] integriert haben möge, bestehe die prinzipielle Ausreisepflicht fort, und von einer Verfestigung des auf Dauer ohnehin fraglichen [X.] Empfangsraums dort dürfe nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Selbst wenn man dies täte, gälten jedoch dieselben Grundsätze, so dass es darauf nicht entscheidend ankommen könne. Denn auch seit Jahren hier integrierten Gefangenen könne die Möglichkeit von gelegentlichen Besuchsüberstellungen in eine heimatnahe Anstalt entgegengehalten werden. Es sei nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführer durch die Entfernung von seiner Familie auch unter Berücksichtigung gesundheitlicher Aspekte oder einer erfolgten Operation des [X.]es sowie der Flüchtlingssituation über alle anderen Gefangenen in vergleichbarer Situation hinausgehende Nachteile treffen würden. Die räumliche Trennung von Angehörigen oder bisherigem, hier sogar nur gegebenenfalls künftigem Lebensraum des Gefangenen seien regelmäßige Folgen des Strafvollzugs und im Interesse der Ordnungsfunktion des [X.] regelmäßig hinzunehmen. Die [X.] stellten sich zudem nicht so gravierend dar, wie geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe bereits mehrfach Besuch von seiner Ehefrau erhalten und im Rahmen von Besuchsüberstellungen in die [X.] Kontakt zu seinen Kindern gehabt. Die Teilnahme an einem [X.], in dem die Möglichkeit bestehe, Zeit miteinander zu verbringen und die Beziehung zu stabilisieren, sei beabsichtigt. Es werde zwar nicht verkannt, dass aus Sicht des Beschwerdeführers ein intensiverer Kontakt zu seiner Familie wünschenswert wäre. Der festgestellte Sachverhalt führe jedoch nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null und einem damit verbundenen Verlegungsanspruch. Auch im Übrigen bewegten sich die Erwägungen der Anstalt im Rahmen ihres Ermessensspielraums.

12. Gegen den landgerichtlichen Beschluss legte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 29. Dezember 2016 Rechtsbeschwerde ein. Er beantragte, den Beschluss des [X.] aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, der Beschluss verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.], Art. 3 und Art. 6 [X.]. Gemäß der Rechtsprechung des [X.] hätten die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung für seine Resozialisierung. Das [X.] setze sich mit dieser Rechtsprechung inhaltlich nicht ansatzweise auseinander und berücksichtige die verfassungsrechtlichen Belange des Beschwerdeführers nicht. Den materiellen Bedeutungsgehalt der Rechtsprechung des [X.], wonach es nicht erforderlich für eine Verlegung sei, dass diese zur Resozialisierung "unerlässlich" sei, habe die Strafvollstreckungskammer in ihrer Entscheidung verkannt. Zwar habe das Gericht ausgeführt, dass es auf eine solche "Unerlässlichkeit" nicht ankomme und eine solche nicht gefordert werden dürfe. Was das [X.] damit inhaltlich gemeint habe, habe die Strafvollstreckungskammer aber nicht erfasst und dementsprechend auch nicht berücksichtigt. Ihm drohe der Verlust von Vertrauenspersonen, die eine wichtige Stütze für ihn seien. Regelmäßige Besuche aus [X.] seien der Familie wirtschaftlich und organisatorisch nicht in der gebotenen Regelmäßigkeit möglich. Er sei Vater zweier kleiner Kinder, die der durchgehenden Aufsicht bedürften. Zugleich habe er als Vater eine besondere - auch erzieherische - Verantwortung, der er auf die Entfernung nicht nachkommen könne. Er werde schlechter gestellt als andere Gefangene, deren Angehörige in [X.] lebten und die von ihren Angehörigen deshalb regelmäßig besucht werden könnten. Der Umstand, dass er in [X.] keinerlei [X.] Kontakte habe, finde in dem angegriffenen Beschluss wie schon in dem Bescheid der [X.]anstalt nicht ansatzweise Erwähnung. Zur Frage, ob Besuchsüberstellungen ausreichend seien, um dem [X.] zu entsprechen, führe das [X.] aus, dass zu prüfen sei, ob Besuchsüberstellungen als Dauerlösung zur Aufrechterhaltung eines dem [X.] entsprechenden Kontakts geeignet seien.

Er werde aufgrund seiner Stellung als Ausländer gegenüber Gefangenen mit [X.] Staatsangehörigkeit, die nicht ausgewiesen beziehungsweise abgeschoben werden könnten, benachteiligt, indem die Strafvollstreckungskammer davon ausgehe, dass eine Resozialisierung im Hinblick auf die Abschiebung und das insgesamt achtjährige Einreiseverbot von vornherein ausgeschlossen sei. Das Resozialisierungsziel diene nicht allein [X.], sondern allen Strafgefangenen. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Differenzierung stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von [X.] und nicht[X.] Gefangenen dar, die im Gesetz keine Stütze finde und den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 3 [X.] verletze.

13. Nach Stellungnahme des Generalstaatsanwalts in [X.] verwarf das [X.] [X.] die Rechtsbeschwerde mit angegriffenem Beschluss vom 25. Januar 2017 als unzulässig. Die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 [X.] lägen nicht vor. Die Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts liege nur dann vor, wenn der Einzelfall Veranlassung gebe, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen und des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter diesem Gesichtspunkt solle dem [X.] die Möglichkeit gegeben werden, seine Rechtsauffassung in einer für die nachgeordneten Gerichte richtungsgebenden Weise zum Ausdruck zu bringen. In jedem dieser Fälle müsse eine Nachprüfung "geboten sein", das heiße, die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung müsse sich aufdrängen und dürfe nicht nur nahe liegen.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es handele sich um eine Entscheidung aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalls, welche keinen Anlass gebe, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen und formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Die grundsätzlichen Fragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der Verlegung eines Gefangenen in eine [X.]anstalt eines anderen Bundeslandes abweichend vom [X.] (Art. 10 Abs. 1 Bay[X.], § 8 Abs. 1 [X.]) seien in den letzten Jahren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen der Rechtsbeschwerdegerichte gewesen, so dass es weiterer Entscheidungen des Senats zur Rechtsfortbildung nicht bedürfe. Die Rechtsprechung lasse über die positiv geregelten gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 116 Abs. 1 [X.] hinaus [X.] auch dann zu, wenn die angegriffene Entscheidung auf unzureichenden tatsächlichen Voraussetzungen beruhe oder die rechtlichen Erwägungen so unzureichend seien, dass die angegriffene Entscheidung einer rechtsbeschwerdegerichtlichen Nachprüfung unzugänglich sei. An solchen schweren tatsächlichen oder rechtlichen Mängeln leide der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28. November 2016 nicht. Schließlich habe die angegriffene Entscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 103 Abs. 1 [X.]) nicht verletzt.

1. Mit der am 14. Februar 2017 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet der Beschwerdeführer sich gegen die Beschlüsse des [X.] und des [X.]s und rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 und Art. 6 [X.].

Zur Begründung verweist er auf die Schriftsätze seines Rechtsanwalts im fachgerichtlichen Verfahren. Einem der Verfassungsbeschwerde beigelegten ärztlichen Attest ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer Arthritis im Bereich beider Füße und einer Arthrose des unteren linken Sprunggelenks leide. Der Verfassungsbeschwerde liegt außerdem ein von der Ehefrau des Beschwerdeführers verfasstes Schreiben bei, wonach dieser ein sehr guter Familienvater sei, der seit 2003 keinen Alkohol mehr trinke. Sie bitte um die Verlegung ihres Mannes. Weiter legt er Arbeitszeugnisse und die Bestätigung des [X.] vom 30. Juni 2016 vor, wonach er geduldet werde, wenn er nach seiner Entlassung nicht ausreise. Zudem koste jeder Besuch seiner Ehefrau zwischen 400 und 500 Euro. Mit den Kindern könne sie ihn gar nicht besuchen, weil das zu kompliziert sei.

2. Dem [X.] und dem [X.] des Landes [X.] ist gemäß § 94 Abs. 2 BVerf[X.] Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Während letzteres von einer Äußerung abgesehen hat, hat das [X.] mit Schreiben vom 26. Mai 2017 Stellung genommen und ausgeführt, dass es die Verfassungsbeschwerde jedenfalls für unbegründet halte, weil sich sowohl aus dem Bescheid der [X.] als auch aus dem landgerichtlichen Beschluss ergebe, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen berücksichtigt worden seien.

Die [X.]anstalt und das [X.] hätten zutreffend ausgeführt, dass die Festigung des [X.] Empfangsraums in [X.] ungewiss und vor allem zunächst vom Beschwerdeführer überhaupt nicht angestrebt worden sei. Selbst wenn er sich nun dauerhaft in [X.] aufhalten wolle, führe die räumliche Trennung von der Familie nicht automatisch zu einem Verlegungsanspruch. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von [X.] und nicht[X.] Gefangenen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 [X.] sei hierin nicht zu sehen, da auch [X.] Gefangene teilweise in größerer räumlicher Entfernung zum Wohnort der Familie untergebracht und für diese dann dieselben Grundsätze gelten würden.

Bei der Überprüfung der von der Anstalt getroffenen Ermessensentscheidung müsse außerdem berücksichtigt werden, dass diese dem Beschwerdeführer im Rahmen ihres [X.] seit seiner Inhaftierung im September 2015 zwei Besuchsüberstellungen gewährt habe, die Ehefrau den Beschwerdeführer seit September 2015 an elf Tagen - zuletzt am 22. Mai 2017 und zum Teil mehrere Stunden - besucht und zusätzlich zweimal am 18. Juni 2016 und am 17. September 2016 unter Betreuung einer professionellen Eheberaterin zusammen mit ihm an einem [X.] teilgenommen habe. Der Anstalt sei somit die besondere Bedeutung des Schutzes von Ehe und Familie und deren Stellenwert für eine erfolgreiche Wiedereingliederung durchaus bewusst und ihr gelinge es, den Belastungen und Gefährdungen, die durch den Vollzug der Freiheitsstrafe für die familiären Bindungen entstünden, wirksam durch andere Maßnahmen als die der Verlegung entgegenzuwirken.

In der Zusammenschau dieser Umstände sei die von der [X.]anstalt getroffene und vom [X.] nicht beanstandete Ermessensentscheidung deshalb vertretbar und entspreche den grundgesetzlichen Anforderungen. Demzufolge sei auch die Entscheidung des [X.]s, die Rechtsbeschwerde als unzulässig abzuweisen, zutreffend.

3. Dem [X.] lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an. Dies ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerf[X.] genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerf[X.]). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet. Die Kammer ist zur Sachentscheidung berufen (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.]), denn das [X.] hat die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

Der Beschwerdeführer hat sie nach Erschöpfung des Rechtswegs in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.] entsprechenden Weise hinreichend begründet. Zwar verweist er in seiner Verfassungsbeschwerde lediglich auf die Schriftsätze seines Rechtsanwalts im fachgerichtlichen Verfahren, insbesondere auf die von diesem eingelegte Rechtsbeschwerde. Dies trägt den Begründungsanforderungen vorliegend aber ausreichend Rechnung, weil der Anwalt des Beschwerdeführers die Rechtsbeschwerde ausführlich unter Bezugnahme auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und unter Darlegung der fehlenden Vereinbarkeit des landgerichtlichen Beschlusses mit den Grundrechten des Beschwerdeführers begründet hat.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

Der Beschluss des [X.] Augsburg verstößt gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] folgende Gebot der Resozialisierung und Art. 6 Abs. 1 [X.].

a) Für das Resozialisierungsziel, auf das der Strafvollzug von Verfassungs wegen auszurichten ist (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 98, 169 <200 f.>), haben die familiären Beziehungen des Gefangenen wesentliche Bedeutung. Art. 6 Abs. 1 [X.] schützt die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern (vgl. [X.] 108, 82 <112>; 127, 263 <287>). Der Staat hat zudem die Pflicht, die Ehe und die Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern (vgl. [X.] 105, 313 <346>; 124, 199 <225>; 130, 240 <252>).

Regelmäßig fördern der Bestand und die Stärkung der familiären Beziehungen die Chancen der Eingliederung des Gefangenen (vgl. [X.] 89, 315 <322>; [X.], 36 <41>). Über ihre unmittelbare Bedeutung für den Gefangenen hinaus sind intakte Familienbeziehungen zudem auch mittelbar von großem Belang, weil resozialisierungs- und freiheitserhebliche Entscheidungen von ihnen abhängen können. Das Vorhandensein eines stabilen [X.] Empfangsraums fließt als positiver Faktor in zu treffende Prognoseentscheidungen - sei es im Rahmen von Entscheidungen über die Gewährung von [X.] oder über die Frage einer Entlassung auf Bewährung - ein (vgl. [X.], 36 <41> m.w.N.). Umgekehrt kann es als ein Gesichtspunkt, der für eine ungünstige Prognose spricht, ins Gewicht fallen, wenn eine Stützung durch Angehörige nicht oder nicht an dem Ort, an dem sie benötigt würde, verfügbar ist (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, juris, Rn. 16). Den Belastungen und Gefährdungen, die der Vollzug einer Freiheitsstrafe für diese Beziehungen naturgemäß bedeutet, muss die Ausgestaltung des Vollzuges daher nicht nur mit Rücksicht auf das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 [X.], sondern auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte [X.] nach Kräften entgegenzuwirken suchen. Der [X.] verpflichtet die [X.]anstalten, schädlichen Auswirkungen des [X.] im Rahmen des Möglichen zu begegnen; das [X.] erstreckt sich auch auf die Rahmenbedingungen, die einer Bewährung und Wiedereingliederung förderlich sind (vgl. [X.] 35, 202 <235 f.>; 36, 174 <188>; 45, 187 <238 f.>; 98, 169 <200>; [X.], 36 <41>).

Die in Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Bay[X.] getroffene Regelung trägt dem Rechnung, indem sie eine Verlegung für den Fall ermöglicht, dass durch diese die Behandlung des Gefangenen oder seine Eingliederung nach der Entlassung gefördert wird. Die Gefangenen haben danach bei [X.] Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung, die dem verfassungsrechtlichen Gewicht des Resozialisierungsziels und der für die Erreichbarkeit dieses Ziels maßgebenden Umstände Rechnung trägt (vgl. zu dem annähernd [X.] § 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.]: [X.], 36 <42> m.w.N.).

b) Diesen grundrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung des [X.] nicht gerecht. Zwar ist das Gericht, die Auffassung der Vollzugsanstalt bestätigend, im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, ein Anstaltswechsel zur Aufrechterhaltung familiärer Beziehungen setze nicht voraus, dass dies als Behandlungsmaßnahme oder zur Resozialisierung aufgrund besonderer Umstände unerlässlich erscheint, sondern komme bereits dann in Betracht, wenn die Behandlung oder Eingliederung des Gefangenen nach der Entlassung hierdurch gefördert werden. Das Gericht hat die bei dieser Bewertung zu berücksichtigenden Umstände aber in einer Weise gewürdigt, die mit den Grundrechten des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist.

aa) Soweit das Gericht darauf abgestellt hat, den Beschwerdeführer träfen keine "über alle anderen Gefangenen in vergleichbarer Situation hinausgehende[n] Nachteile", weil die räumliche Trennung regelmäßige Folge des Strafvollzugs sei, wird dies verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zur rechtlich vorgesehenen Ordnung des Strafvollzugs gehört nicht nur, dass die gesetzlich vorgesehene [X.]ung (§ 152 [X.]) die ihr zugedachte planerische Funktion erfüllen kann, sondern auch, dass sowohl in der [X.]ung selbst als auch bei davon abweichenden [X.] (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 10 Abs. 1 Nr. 1 Bay[X.]) auf den Gesichtspunkt der Förderung des Kontakts zu Angehörigen die verfassungsrechtlich gebotene Rücksicht genommen wird. Unter der Voraussetzung, dass die durchschnittlichen Verhältnisse von einer Praxis geprägt sind, die diesen Anforderungen entspricht, sollten Schwierigkeiten des beiderseits erwünschten Kontakts zu den Angehörigen, wie sie im Falle des Beschwerdeführers bestehen, gerade nicht den [X.] bilden (vgl. [X.], 36 <44>). Dies hat das [X.] verkannt, indem es für eine positive Entscheidung über das [X.] vorausgesetzt hat, dass die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers von den im [X.] auftretenden Erschwernissen des Besuchskontakts gravierend abweichen müssten. Eine solche gravierende Abweichung hat das [X.] trotz der erheblichen räumlichen Distanz des Beschwerdeführers zu seiner Familie - zwischen der Haftanstalt [X.] und der [X.] liegen über 600 Kilometer - verneint.

bb) Auch der von der [X.]anstalt vorgebrachte und vom [X.] ebenfalls herangezogene Umstand, wonach der Beschwerdeführer aufgrund entsprechender bestandskräftiger Entscheidungen des Kreisverwaltungsreferats [X.] zur Ausreise aus [X.] verpflichtet sei, greift zu kurz. Soweit das [X.] ausgeführt hat, trotz der nunmehrigen Duldung bestehe die Ausreisepflicht des Beschwerdeführers fort, hat das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 6 Abs. 1 [X.] deshalb verkannt, weil der familiäre Zusammenhalt für den Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung unabhängig von seinem Aufenthaltsstatus und seinem Verbleib in [X.] für die Resozialisierung essentiell sein dürfte. Zwar begründet Art. 6 Abs. 1 [X.] keinen Anspruch eines Gefangenen auf Verlegung, das Grundrecht ist bei der Verlegungsentscheidung aber angemessen zu berücksichtigen ([X.], 36 ff.; vgl. auch [X.]/Müller-Dietz, [X.], 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 4; [X.]/Krä, [X.] und Länder, 4. Aufl. 2017, [X.], § 8 Rn. 5). Insoweit kommt die aus Art. 6 Abs. 1 [X.] folgende Schutz- und Förderpflicht des Staates zum Tragen. Der Beschwerdeführer hat substantiiert vorgetragen, voraussichtlich bereits Ende dieses Jahres in einen [X.] Empfangsraum entlassen zu werden, der sich im Wesentlichen aus seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammensetzt. Seine Ehefrau bemühe sich um eine Stelle als Lehrkraft, und seine Kinder gingen zur Schule beziehungsweise in den Kindergarten. Soziale Kontakte in [X.] habe er dagegen nicht.

Der Beschwerdeführer begehrt einen regelmäßigen persönlichen Kontakt zu seiner Familie zur Pflege und Stabilisierung des familiären Zusammenhalts und beruft sich insoweit auf sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 [X.]. Der Kontakt zu seiner in [X.] lebenden Familie ist daher auch unabhängig von seiner Resozialisierung in [X.] im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Dies hat das [X.] nicht getan, sondern es hat ausschließlich auf eine (möglicherweise ungewisse) Resozialisierung in [X.] abgestellt. Zudem hat das Gericht zwar zutreffend Bezug darauf genommen, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer in dem zur Entscheidung stehenden Zeitraum mehrfach besucht hat. Es hat in diesem Zusammenhang jedoch nicht gewürdigt, dass die Kinder bei diesen Besuchen aus nachvollziehbaren Gründen nicht anwesend waren und der Beschwerdeführer sie daher im Zeitraum von November 2015 bis einschließlich April 2016 lediglich zwei Mal - nämlich jeweils während einer Überstellung in die [X.] - gesehen hat. Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 [X.] aber erstreckt sich, wie ausgeführt, auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern.

cc) Soweit das [X.] schließlich darauf abgestellt hat, dass Kontakte des Beschwerdeführers zu seiner Familie durch Besuchsüberstellungen ermöglicht würden, ist darauf hinzuweisen, dass diese als "Dauerlösung" zur Aufrechterhaltung eines dem [X.] entsprechenden Kontakts nicht geeignet sind. Solange einer Verlegung keine Sicherheitsgründe oder bessere Behandlungsmöglichkeiten entgegenstehen - was durch die [X.] nicht vorgebracht worden ist - ist eine Verlegung zur Wahrung des [X.]s - ebenso wie zum Schutz von Ehe und Familie - sachgerechter als gelegentliche Überstellungen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 6).

Dies folgt bereits aus der gesetzlichen Systematik. Überstellungen sind gemäß Art. 10 Abs. 2 Bay[X.] aus wichtigem Grund - also ausnahmsweise - zuzulassen (vgl. dazu [X.]/Müller-Dietz, [X.], 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 6; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 15). Deshalb widerspricht es der gesetzlichen Systematik und dem Regelungszweck von Art. 10 Bay[X.], den Gefangenen wiederholt kurzfristig zu überstellen (so zutreffend [X.]/Müller-Dietz, [X.], 11. Aufl. 2008, § 8 Rn. 4; vgl. auch [X.], 36 <45>), anstatt ihn zur Pflege intakter Familienverhältnisse dauerhaft zu verlegen. Den Charakter von Art. 10 Abs. 2 Bay[X.] als Ausnahmevorschrift berücksichtigen die Vollzugsanstalt und das [X.] nicht ausreichend, wenn sie den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit von Überstellungen nach [X.] verweisen. Die Überstellung zur Besuchszusammenführung vermag zwar einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift darzustellen. Zur Wahrung der Grundrechte eines Gefangenen ist aber stets zu prüfen, ob statt der Überstellung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Verlegung geboten ist (vgl. [X.], in: [X.]/ [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2013, § 8 Rn. 15). Es wird dem Interesse des Beschwerdeführers an einer kontinuierlichen Pflege seiner familiären Beziehungen nicht gerecht, wenn er nur gelegentlich auf Grundlage einer Ausnahmevorschrift für Besuche nach [X.] überstellt wird. Vielmehr ist mit Blick auf die betroffenen Grundrechte eine regelmäßige Besuchsregelung zu gewährleisten, was auf der Grundlage von Art. 10 Abs. 2 Bay[X.] nicht möglich ist. Dies gilt hier in besonderer Weise, weil nachvollziehbare Gründe weder vorgetragen noch ersichtlich sind, die gegen eine Verlegung des Beschwerdeführers sprechen.

c) Angesichts der festgestellten Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] und Art. 6 Abs. 1 [X.] bedarf es keiner Prüfung, ob weitere Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden.

3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf den festgestellten Grundrechtsverstößen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das [X.] bei Beachtung der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] und Art. 6 Abs. 1 [X.] ergebenden Anforderungen an die Auslegung und Anwendung von Art. 10 Bay[X.] zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.

1. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerf[X.] ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des [X.] vom 28. November 2016 - 1 LL [X.]/16 - in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] und Art. 6 Abs. 1 [X.] verletzt worden ist. Der Beschluss ist daher gemäß § 95 Abs. 2 BVerf[X.] aufzuheben; die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen. Die angegriffene Entscheidung des [X.]s [X.] vom 25. Januar 2017 - 5 Ws 2/17 (R) - wird damit gegenstandslos.

2. Die Anordnung der Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerf[X.]; der Beschwerdeführer hat sein Rechtsschutzziel erreicht.

Meta

2 BvR 345/17

20.06.2017

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG München, 25. Januar 2017, Az: 5 Ws 2/17 (R), Beschluss

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 8 Abs 1 Nr 1 StVollzG, Art 10 Abs 1 Nr 1 StVollzG BY

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.06.2017, Az. 2 BvR 345/17 (REWIS RS 2017, 9382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9382

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

203 StObWs 142/23

2 BvR 1362/19

2 BvR 866/20

2 BvR 1368/20

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