Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. VI ZB 54/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10264

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:300517[X.]VIZ[X.]54.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
VI Z[X.] 54/16
vom

30. Mai 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
ZPO § 85 Abs. 2, § 233 ([X.]), § 234 ([X.])
a)
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist entsprochen wird, [X.]n er ei-nen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalb des Laufs der [X.]erufungsbegründungsfrist beim Gericht zu er-kundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen
ist und ob ihm stattgegeben werde ([X.] Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2007 -
VI Z[X.] 65/06, [X.], 234 Rn. 9 ff. [X.]).
b)
Zu einer wirksamen Fristenkontrolle gehört die Anordnung, dass die [X.] am Abend eines jeden [X.] durch eine dazu beauftragte [X.]ürokraft anhand des [X.]s nochmals selbständig überprüft wird. Dabei ist, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im [X.] als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsäch-lich abgesandt worden sind ([X.] Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 2015 -
VI Z[X.] 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8 [X.]).
[X.]GH, [X.]eschluss vom 30. Mai 2017 -
VI Z[X.] 54/16 -
OLG [X.]

[X.]
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Der VI.
Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am 30. Mai
2017
durch den [X.], den
Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. [X.] und [X.] und [X.] Klein
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den [X.]eschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 7. November
2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des [X.] tragen der Kläger zu 1 zu 60 %, die Klägerin zu 2 zu 40 %.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf bis 80.000

Gründe:
I.
Die
Kläger nehmen
den
[X.]eklagten auf materiellen und immateriellen Schadensersatz nach zahnärztlicher [X.]ehandlung in Anspruch. Das [X.] hat die Klage teilweise abgewiesen
und der Widerklage des [X.]eklagten teilweise stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigen am 13. Juli 2016 zuge-stellte Urteil legten die
Kläger fristgerecht [X.]erufung ein. Mit Verfügung vom 15.
September 2016 wies der Vorsitzende des [X.]erufungsgerichts die Kläger darauf hin, dass ihre [X.]erufung nicht innerhalb der am 13. September 2016 ab-gelaufenen
[X.]erufungsbegründungsfrist begründet wurde. Die Kläger haben [X.] mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016, beim [X.]erufungsgericht [X.]
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gen am 14. Oktober 2016, ihre [X.]erufung begründet und Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]erufungsbegründungsfrist beantragt.
Zur [X.]egründung haben die Kläger ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtig-ter [X.]. habe am 8. September 2016 seine [X.]ürovorsteherin, die [X.], angewiesen, die Verlängerung der [X.]erufungsbe-gründungsfrist um einen Monat zu beantragen. Die im Übrigen stets zuverlässi-ge und seit vielen Jahren fehlerfrei arbeitende Angestellte [X.] habe aufgrund eines ihr selbst nicht erklärbaren Augenblicksversagens das [X.] nicht erstellt, gleichwohl aber das Fristende 13. September 2016 im [X.] gestrichen. Die abendliche Fristenkontrolle in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Kläger erfolge üblicherweise ebenfalls durch Frau [X.]

Dem Wiedereinsetzungsantrag waren beigefügt anwaltliche Versiche-rungen
von Rechtsanwalt [X.]. und des dort angestellten
sachbearbeiten-den
Rechtsanwalt Scha.
sowie eine eidesstattliche Versicherung von Frau [X.] Frau [X.] bestätigt darin, am 8. September 2016 von Rechtsanwalt [X.]. die Anordnung erhalten zu haben, einen Fristverlängerungsantrag zu erstellen und mit der Arbeitsbelastung des sachbearbeitenden Rechtsanwalt
Scha. zu [X.]. Sie habe den Verlängerungsantrag noch am selben Tag fertigen,
nach Unterzeichnung durch einen der Rechtsanwälte faxen und dann in den Postlauf geben wollen. Aufgrund eines "blackouts"
habe sie die Frist gestrichen, ohne das Verlängerungsgesuch gefertigt zu haben.
Das [X.]erufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie die [X.]erufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.

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II.
Die statthafte (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs.
2 Satz 1
ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-schwerde gegen einen die [X.]erufung als unzulässig verwerfenden [X.]eschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 -
VI Z[X.] 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 5 [X.]), sind nicht erfüllt. Eine Entscheidung des [X.] ist nicht zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erforderlich; insbesondere verletzt der angefochtene [X.]eschluss nicht den Anspruch der
Kläger
auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. [X.]VerfG, NJW 2003, 281 [X.]).
1. Das [X.]erufungsgericht hat zur [X.]egründung seiner Entscheidung ausge-führt, der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht innerhalb der Monatsfrist des §
234 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt worden. [X.]ei einem Antrag auf Fristverlänge-rung
obliege es dem Antragsteller, spätestens am Tag des (ursprünglichen)
Fristablaufs (hier: 13. September 2016) bei Gericht nachzufragen, ob und in welchem Umfang dem Fristverlängerungsantrag stattgegeben worden sei. Komme der Antragsteller dem nicht nach, werde die Frist spätestens zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, zu dem er eine klärende Antwort auf eine solche Nachfrage erhalten hätte. Die [X.] habe somit am 13. Sep-tember 2016 begonnen und mit Ablauf des 13. Oktober 2016 geendet;
der am 14. Oktober 2016
eingegangene Antrag sei mithin verspätet.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei [X.] auch nicht begründet. Auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle dürfe eine Frist im Falle eines [X.] nicht ohne vorherige Reaktion des Gerichts und eventuelle Nachfrage 5
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bei Gericht gelöscht werden. [X.]ei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax müsse zudem eine [X.] anhand des [X.] stattfinden. Auf der zweiten (abendlichen) Stufe der Fristenkontrolle müsse der ordnungsgemäße Ausgang erneut, notfalls anhand der Akte, überprüft werden. Zu all dem fehle es an konkretem Vortrag.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung zwar nicht in jeder Hinsicht stand. Die [X.] war entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts bei Eingang des [X.] noch nicht abge-laufen. Doch waren die Kläger
in der Sache nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur [X.]erufungsbegründung einzuhalten
(§ 233 Satz 1 ZPO). Das [X.] ihrer Prozessbevollmächtigten ist den Klägern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
a) Der Wiedereinsetzungsantrag war nicht verfristet. Die [X.] hat nicht schon am 13. September 2016 als dem
Tag des Ablaufs der regulären
[X.]erufungsbegründungsfrist begonnen.
aa) Die Frist zur Stellung eines [X.] beginnt ge-mäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. [X.]eho-ben im Sinne der Vorschrift ist das Hindernis auch, [X.]n sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. [X.]ei der Vertretung durch einen Rechtsanwalt, dessen Verschulden dem Wiedereinsetzung [X.]eantragen-den nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, beginnt diese Frist daher spätes-tens in dem Zeitpunkt, in dem der Anwalt bei An[X.]dung der unter den gege-benen Umständen zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte er-kennen können; dabei setzt auch der Wegfall des Hindernisses vor Ablauf einer später versäumten [X.] die Frist des § 234 ZPO in Lauf ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom
26. Juli 2004 -
VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144; vom
23. November 8
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2004 -
XI Z[X.]
4/04, NJW-RR 2005, 435, 436; vom
28. Februar 2008 -
V Z[X.] 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 10; vom 20. Januar 2011 -
IX Z[X.] 214/09, NJW-RR 2011, 490 Rn. 11).
bb) Die Prozessbevollmächtigten der Kläger
hätten ihre Säumnis nicht bereits am 13.
September 2016
erkennen müssen.
(1) Die
Prozessbevollmächtigten
der Kläger konnten grundsätzlich
mit einer Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist durch das Gericht rechnen. Denn ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der [X.]erufungsbegründungsfrist entsprochen wird, [X.]n er einen erheblichen Grund -
hier: Arbeitsüberlastung des sachbearbeitenden Prozess-bevollmächtigten wegen vorrangiger Fristsachen
-
vorträgt (vgl.
[X.] vom 13. Dezember 2005 -
VI Z[X.] 52/05,
[X.], 568; vom 20.
Juni 2006 -
VI Z[X.] 14/06,
juris Rn. 6; vom 16. Oktober 2007 -
VI Z[X.] 65/06; vom 24. November 2009 -
VI Z[X.] 69/08, [X.], 789, Rn. 6).
Demgemäß waren die Prozessbevollmächtigten der Klägerin grundsätzlich auch nicht ver-pflichtet, sich innerhalb des Laufs der [X.]erufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 -
VI Z[X.] 52/05, [X.], 568; vom 16. Oktober 2007 -
VI Z[X.] 65/06, [X.], 234 Rn. 9; jeweils [X.]).
(2) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der
anwaltlichen Verpflich-tung, sich im Falle einer lediglich beantragten, aber noch nicht beschiedenen Fristverlängerung rechtzeitig vor Ablauf des -
lediglich beantragten und damit vorerst nurmehr hypothetischen -
[X.] über das wirkliche Ende der Frist durch Rückfrage bei Gericht zu vergewissern (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2006
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VI Z[X.] 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 -
VI Z[X.] 11
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65/06, [X.], 234 Rn. 11). Maßgeblich für die [X.]eurteilung der Rechtzei-tigkeit dieser Rückfrage ist nämlich
nicht der
Ablauf der ursprünglichen, sondern der Ablauf der beantragten verlängerten Frist (Senatsbeschlüsse vom 20.
Juni 2006 -
VI Z[X.] 14/06, juris Rn. 7; vom 16. Oktober 2007 -
VI Z[X.] 65/06, VersR
2008, 234 Rn. 11; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 16.
Oktober 2014 -
VII Z[X.] 15/14, NJW-RR 2015, 700 Rn. 13; vom 2. Dezember 2015 -
XII Z[X.] 211/12, NJW-RR 2016, 376 Rn. 11, 14; missverständlich insoweit Senatsbeschluss vom 24.
No-vember 2009 -
VI Z[X.] 69/08, [X.], 789 Rn. 8: "vor Ablauf der Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist"). Andernfalls würde dem [X.]evollmächtigten gleichsam durch die Hintertür des § 234 Abs. 2 ZPO doch zum Vorwurf ge-macht, dass er sich nicht innerhalb des regulären Laufs der [X.]erufungsbegrün-dungsfrist erkundigt hat, ob seinem Verlängerungsantrag stattgegeben wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2005 -
VI Z[X.] 52/05, VersR
2006, 568). Im -
hier freilich nicht gegebenen
-
Fall der Antragstellung am letzten Tag der regulären Frist wäre eine Erkundigungspflicht vor Ablauf dieser
Frist ohne-hin von vornherein nicht praktikabel.
cc) Die [X.] begann folglich
erst
mit Zustellung der [X.] vom 15. September 2016. Der Wiedereinsetzungsantrag ging damit am
14. Oktober 2016 fristgerecht ein.
b) Doch ist die fehlerhafte Verwerfung des [X.] als unzulässig für die Verwerfung der [X.]erufung nicht entscheidungserheblich, weil dem Wiedereinsetzungsgesuch in der Sache kein Erfolg beschieden gewesen wäre. Unabhängig von der Frage, ob die Streichung des regulären [X.] am 13.
September 2016 aufgrund des den Klägern nicht zurechenbaren
"blackouts"
von Frau [X.] für die [X.]evollmächtigten der Kläger zunächst unver-meidbar war oder bei ordnungsgemäßer [X.]üroorganisation bereits auf der ersten Stufe der Fristenkontrolle hätte vermieden werden können, haben die Kläger 14
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keinen Vortrag dazu gehalten, warum dieser Fehler nicht auf der gebotenen zweiten Stufe der abendlichen [X.] entdeckt und korrigiert wer-den konnte.
aa) Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicher-zustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und in-nerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksa-men [X.] gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitsta-ges durch eine dazu beauftragte [X.]ürokraft anhand des [X.]s [X.] selbständig überprüft wird (st. Rspr.: siehe etwa Senatsbeschlüsse vom 9.
Dezember 2014 -
VI Z[X.] 42/13, [X.], 339 Rn. 8; vom 17. Januar 2012 -
VI
Z[X.] 11/11, [X.], 1009 Rn. 9; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 26. Februar 2015 -
III Z[X.] 55/14, NJW 2015, 2041 Rn. 8; vom 4. November 2014 -
VIII Z[X.] 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 8 f.; jeweils [X.]). Zu diesem Zweck sind Fristenka-lender so zu führen, dass auch eine gestrichene Frist noch erkennbar und bei der
Endkontrolle überprüfbar ist. Diese allabendliche [X.] fristge-bundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem [X.] dient nicht [X.] dazu, zu überprüfen, ob sich aus den Eintragungen im [X.] noch unerledigt gebliebene Fristsachen ergeben, sondern vielmehr auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsa-che die fristwahrende Handlung noch aussteht ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 4.
No-vember 2014 -
VIII Z[X.] 38/14, NJW 2015, 253
Rn. 10; vom 2. März 2000 -
V Z[X.] 1/00, [X.], 1564 Rn. 6 [X.]). Deshalb ist dabei, ggf. anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im [X.] als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind (Senatsbeschluss vom 15. [X.] -
VI Z[X.] 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 8).
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bb) Der [X.]egründung des [X.] lässt sich zwar in allgemeiner Form die [X.]ehauptung entnehmen, dass in der Kanzlei der
Pro-zessbevollmächtigten grundsätzlich eine abendliche Fristenkontrolle stattfinde, bei der geprüft werde, "ob die Frist durch den Rechtsanwalt bearbeitet wurde, ob das Schriftstück sodann unterschrieben und in den Postauslauf gelangt ist, wobei zwischen der Post zum Gericht ([X.]ote) und Postversendung unterschie-den"
werde. Es fehlen
jedoch konkreter
Vortrag und Glaubhaftmachung dazu, ob, in welcher Weise
und durch [X.] diese abendliche Fristenkontrolle am
8. und 13. September 2016 durchgeführt wurde und warum der Fehler nicht anhand des gebotenen Abgleichs mit der Akte oder dem Sendeprotokoll des Faxgerätes bemerkt und korrigiert werden konnte. Auch die eidesstattliche Ver-sicherung von Frau [X.], die nach der [X.]egründung des [X.] mit der Fristenkontrolle betraut war, verhält sich zur Frage der abendli-chen [X.]
nicht.
cc) Eine ausreichende allgemeine Organisationsanweisung war nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil die
klägerischen
Prozessbevollmäch-tigten
Frau [X.] ausdrücklich angewiesen hätten, den Verlängerungsantrag
noch am 8. September
2016
per Fax dem
Oberlandesgericht zuzuleiten. Denn auch bei einer solchen Einzelweisung müssen ausreichende Sicherheitsvorkehrun-gen dagegen getroffen werden, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 16. Juli 2014 -
IV Z[X.] 40/13, juris Rn. 12; vom 23. Januar 2013 -
XII Z[X.] 559/12, [X.], 1330 Rn. 9). [X.]esondere Vorkehrungen können dabei zwar entbehrlich sein, [X.]n die [X.]ürokraft angewiesen ist, den Schriftsatz sofort und vor allen anderen Arbeiten per Telefax zu versenden (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2015 -
VI Z[X.] 15/15, NJW 2016, 873 Rn. 10; [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 16. Juli 2014 -
IV Z[X.] 40/13, juris Rn. 12; vom 5. Juni 2013 -
XII Z[X.] 47/10, NJW-RR 2013, 1393 Rn.
12; vom 8. Februar 2012 -
XII Z[X.] 165/11, [X.], 1591 Rn. 31; jeweils 17
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[X.]). Eine solche Weisung ihrer Prozessbevollmächtigten haben
die Kläger im Wiedereinsetzungsverfahren aber selbst nicht behauptet.
dd) Der dargestellte Organisationsmangel war für die Fristversäumung ursächlich. Wäre in der Kanzlei der
Prozessbevollmächtigten der Kläger eine ordnungsgemäße abendliche [X.] durchgeführt worden, wäre nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhal-ten der zuständigen Mitarbeiter (vgl. hierzu [X.]GH, [X.]eschluss vom 4. November 2014 -
VIII Z[X.] 38/14, NJW 2015, 253 Rn. 14) die [X.]erufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden. Denn dann hätte spätestens am Abend des 13. Sep-tember 2016
auffallen müssen, dass die -
nach dem eigenen Vortrag der Kläger
im [X.] der Kanzlei ihrer
Prozessbevollmächtigten zunächst ord-nungsgemäß eingetragene
-
[X.]erufungsbegründungsfrist mit Ablauf des Tages endete, ein
Verlängerungsantrag
aber noch nicht gestellt war.
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c) Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung nicht stattzugeben war, hat das [X.]erufungsgericht die [X.]erufung der Kläger wegen Versäumung der [X.]erufungs-begründungsfrist im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen.
Galke
Offenloch
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.07.2016 -
2 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 07.11.2016 -
1 [X.] -

20

Meta

VI ZB 54/16

30.05.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2017, Az. VI ZB 54/16 (REWIS RS 2017, 10264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10264

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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