Bundespatentgericht, Urteil vom 20.09.2023, Az. 8 Ni 14/23 (EP)

8. Senat | REWIS RS 2023, 7928

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent EP 0 776 760(DE 695 09 535)

hat der 8. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2023 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richter Dipl.-Ing. Univ. Richter, Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) Ausfelder, [X.] und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

[X.] Der Streitwert wird auf 1.250.000,-- Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] richtet sich gegen das [X.] Patent 0 776 760, das am 21. Juli 1995 unter Inanspruchnahme der Priorität zweier [X.] 279149 vom 22. Juli 1994 und 482015 vom 7. Juni 1995 angemeldet und dessen Erteilung am 27. Dezember 2006 veröffentlicht wurde und das am 21. Juli 2015 durch Zeitablauf erloschen ist. Patentinhaberin des beim [X.] unter der Nr. 695 09 535 geführten Streitpatents mit der Bezeichnung „Maschine zum Herstellen von stossabsorbierenden Elementen aus bahnförmigem Material“ war die Beklagte.

2

Gegen das Streitpatent war bereits ein [X.] mit der [X.], der Komplementär-GmbH der Klägerin zu 1. des vorlie-genden [X.]s (im Folgenden: Komplementärin), als Klägerin anhängig. Diese Nichtigkeitsklage ist mit Urteil des [X.] vom 7. Mai 2019 ([X.].: [X.]) abgewiesen worden.

3

Derzeit sind zwei Verletzungsverfahren aus dem Streitpatent der Nichtigkeitsbeklagten zum einen gegen die [X.] und zum anderen gegen deren Komplementärin anhängig ([X.], [X.]: [X.] (Vorinstanz [X.] 6 U 245/21); [X.], [X.].: 6 U 354/21).

4

Vorliegend greifen die Kläger das Streitpatent im vollen Umfang an und machen den [X.] der mangelnden Patentfähigkeit wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit geltend. Die Beklagte, die die Nichtigkeitsklage beider Kläger für unzulässig hält, verteidigt das Streitpatent in der zuletzt, nach Änderung im Einspruchsverfahren, geltenden Fassung ([X.]).

5

Danach lautet der Patentanspruch 1 in der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch wie folgt (zu dessen Übersetzung siehe unter III.3):

6

"1. A cushioning conversion machine for converting a sheet-like stock material into cushioning products; said machine comprising:

7

a converting assembly including a forming assembly, a feeding assembly, and a cutting assembly, [X.] cooperating to convert the sheet-like stock material into a three-dimensional strip of dunnage and the cutting assembly cutting the strip of dunnage into lengths, [X.] in a plurality of pre-programmed modes of operation, wherein each of said plurality of modes of operation is controllable to produce cushioning products of different lengths;

8

a stock supply assembly, positioned [X.], [X.] material to the forming assembly; and a controller including:

9

a selecting device for selecting anyone of said plurality of modes of operation;

a plurality of sensing devices for detecting the occurrence of respective predetermined events other than selecting the mode of operation;

a central, programmable processing device which generates control signals based on the selected mode of operation and at least one predetermined event sensed [X.], the processing device being responsive to one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in [X.] predetermined event in a different one of the modes of operation; and a controlling device which controls the feeding assembly and the cutting assembly in [X.], characterized in that

the plurality of sensing devices include a sensing device which detects removal of cushioning product from the machine’s exit and wherein the processing device is responsive to this sensing device in at least one of the plurality of modes of operation and generates the control signals based thereon.”

Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 22 betrifft (mit hinzugefügter Übersetzung):

A method of manufacturing cushioning products, [X.] 1-21 to select one the plurality of modes of operation; and converting sheet-like stock material into cushioning products in this selected mode of operation.

Verfahren zur Herstellung von [X.]n, wobei das Verfahren die Schritte des Einstellens der [X.] einer Polsterungsumarbeitungsmaschine nach einem der Ansprüche 1 bis 21 umfasst, um eine der Mehrzahl von Betriebsarten auszuwählen; und den Schritt des Umarbeitens eines flächigen Vorratsmaterials in [X.] in der ausgewählten Betriebsart.

Der nebengeordnete Verwendungsanspruch 24 lautet (mit hinzugefügter Übersetzung):

Use of a cushioning conversion machine according to any of Claims 1-21 to make cushioning products, [X.]:
setting the selecting device to select one of the plurality of modes of operation and converting sheet-tike stock material into cushioning products in this selected mode of operation; and setting the selecting device to select a different one of the plurality modes of operation and converting the sheet-like stock material into cushioning products in [X.].

Verwendung einer [X.] nach einem der Ansprüche 1 bis 21, um [X.] herzustellen, wobei die Verwendung umfasst: Ein Einstellen der Auswahlvorrichtung, um eine der Mehrzahl von Betriebsarten auszuwählen und ein Umarbeiten von flächigem Vorratsmaterial in [X.] in dieser ausgewählten Betriebsart; und ein Einstellen der Auswahlvorrichtung, um eine andere der Mehrzahl von Betriebsarten auszuwählen und ein Umarbeiten des flächigen Vorratsmaterials in [X.] in dieser anderen ausgewählten Betriebsart.

Wegen des Wortlauts der weiteren, unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen [X.] 2 bis 21 und des auf Patentanspruch 22 rückbezogenen Unteranspruchs 23 wird auf die Patentschrift [X.] verwiesen.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage zulässig sei; insbesondere stehe die rechtskräftige Abweisung der früheren Nichtigkeitsklage der Komplementärin ([X.], Urteil vom 7. Mai 2019, [X.]) der Zulässigkeit nicht entgegen.

Ihr Vorbringen zur fehlenden Patentfähigkeit stützen die Kläger insbesondere auf die folgenden Druckschriften:

[X.]:     

WO 95/ 13914 A1

D2:     

GB 2 203 862 A

[X.]:     

[X.] 4 237 776

D4:     

[X.] 4 781 090

D5:     

[X.] 306 364

D6:     

[X.] 4 174 237

[X.]:     

[X.] 4 619 635

[X.]a:   

Übersetzung der [X.] ins [X.]

D8:     

[X.] 4 922 687

[X.]:     

[X.] 4 690 344

[X.]a:   

Übersetzung der [X.] ins [X.]

[X.] bis [X.]:

Bedienungsanleitung, Stückliste und Rechnungen der "Greenfiller 550"

[X.]4:   

[X.] 2 317 839

[X.]:   

EP 0 523 382 A2

[X.]6:   

[X.] 629 13 852 T2

[X.]:   

[X.] 4 236 604

[X.]:   

[X.] 4 026 198

[X.]:   

[X.] 4 085 662

[X.]:   

[X.] 4 109 040

D21:   

[X.] 4 557 716

D22:   

[X.] 4 650 456

D23:   

[X.] 4 717 613

D24:   

[X.] 4 750 896

[X.]:   

[X.] 4 968 291

[X.]:   

[X.] 5 123 889

[X.]:   

[X.] 5 571 067

[X.]:   

[X.] 4 354 408

D29:   

[X.] 390 088A

[X.]0:   

[X.] 1 461 708 A1

[X.]:   

[X.] A

[X.]2:   

[X.] 228 843 A

[X.]:   

[X.] 5 442 983 A

[X.]:   

[X.] 4 104 440

sowie auf die weiteren, mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2023 und vom 12./14. September 2023 eingereichten Dokumente:

[X.]5 / [X.]5Ü:

Bulletin de Livraison (Lieferschein) vom 12.01.1994 von N…

[X.] / [X.] Ü:

Message Telecopie vom 24.11.1993 von N… an A…samt Übersetzung

[X.]7 / [X.]7 Ü:

Schreiben vom 22.12.1993 von N… an A…lusson samt Übersetzung

[X.] / [X.] Ü:

FAX vom 03.02.1994 von A… (Katalog) samt Übersetzung

[X.] / [X.] Ü:

Eidesstattliche Erklärung von Frau M… vom 12.01.1994 samt Übersetzung

D40 Ü:

Protokoll [X.] vom 15.02.1994

[X.] / [X.] Ü:

Bedienungsanleitung [X.] samt Übersetzung

[X.]:   

Eidesstattliche Erklärung von [X.]…

[X.]:   

Artikel „[X.]“ in Zeitschrift Packaging vom Dezember 1991

[X.]:   

Dictionary of Engineering and Technology, [X.], 1985. S. 887, Stichwort [X.] eye

[X.]:   

Artikel „[X.]“ in Zeitschrift Packaging vom März 1994

[X.]:   

Auszug Zeitschrift Packaging vom Dezember 1991

D47:   

[X.]

D48:   

[X.] ´93 Exhibitor List

D49:   

[X.] 4 497 420

D 50: 

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14.01.1994 der R…Corporation gegen N… wegen Patentverletzung einer Polsterumarbeitungsmaschine „Polster Pac“

D51.1:

Anlage [X.] zum Antrag [X.] als Fax mit Faxstempel der Kanzlei Bardehle

D51.2:

Anlage [X.] zum Antrag [X.] „in etwas besserer Kopie“

[X.]:   

Urteil [X.] vom 25.02.1994 wegen Patentverletzung/einstweiliger Verfügung

[X.]:   

Fotos der [X.] vom 17.02.1994

[X.] / [X.]‘:

Stellungnahme [X.] von C… und die Computerübersetzung der Stellungnahme

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass – innerhalb des die Fachperson bildenden Teams – der Maschinenbau-Ingenieur (zusätzlich) in den Fachrichtungen Papiertechnik bzw. Automatisierungstechnik ausgebildet sein solle und über mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und im Umbau von Polsterumarbeitungsmaschinen verfüge.

Die Kläger meinen ferner, bei den Druckschriften [X.]/[X.] und [X.] handele es sich um Stand der Technik. Denn das Streitpatent nehme die Priorität der [X.]-Anmeldung 279149 vom 22. Juli 1994 (K9) nicht wirksam in Anspruch, da sein unabhängiger Anspruch 1 keine universelle Steuerung aufweise, die zur Steuerung verschiedener Arten von Schneideeinrichtungen geeignet sei. Jedenfalls seien die [X.]/[X.] und [X.] Beleg des Fachwissens, denn aus ihnen gehe hervor, dass die Fachkreise bereits am 19. November 1993 ein „removal triggered system“ als zweckmäßig angesehen hätten.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da er mehrfach durch den Stand der Technik nahegelegt sei.

Denn zur Lösung des das Streitpatent betreffenden Problems, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren, habe die Fachperson ausgehend von den [X.] ([X.], [X.] bis [X.], [X.] oder [X.]) konkrete Veranlassung gehabt, diese mit einer Steuerung gemäß der [X.] („[X.]“) zu versehen und mit einem entnahmegesteuerten System (gemäß einer der Vorrichtungen [X.], [X.] bis [X.]0, [X.]/[X.]2 oder [X.]) zu kombinieren. Darüber hinaus habe die Übertragung einer Entnahmesteuerung auf eine der Polsterumformungsmaschine schon als generelles, objektiv zweckmäßiges Mittel des allgemeinen Fachwissens nahegelegen.

Ferner sei der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht erfinderisch aufgrund einer Kombination der [X.] mit der [X.] oder mit der [X.]/[X.] oder mit Fachwissen sowie ausgehend von der – nach Auffassung der Kläger nicht gattungsfremden, sondern gattungsbildenden – [X.] in Verbindung mit der [X.] oder mit Fachwissen.

Ausgehend von der [X.] ([X.] 550), die keine Auswurf-, sondern eine Entnahmemaschine darstelle, habe es für die Fachperson nahelegen, den Entnahmevorgang mittels eines Sensors zu detektieren. Daher führe auch die Kombination der [X.] mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.]/[X.] oder mit Fachwissen unmittelbar zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Dasselbe gelte für eine Kombination der Vorbenutzung [X.] ([X.] [X.]5 bis [X.], [X.] bis [X.]´) mit einer der Druckschriften [X.], [X.] oder [X.]/[X.] oder mit Fachwissen.

Schließlich ergebe sich aus der Zusammenschau der Dokumente [X.] und [X.], dass der Fachperson vor dem [X.] eine schriftliche Offenbarung zu einer Maschine vom Typ „[X.]“ bekannt gewesen sei, mit der [X.] aus Papier mittels eines Fotosensors („photo eye“) entnahmegesteuert bereitgestellt worden seien. Daher sei der Patentanspruch 1 auch ausgehend von der [X.] oder [X.] oder ausgehend von [X.] ([X.]5 bis [X.], [X.] bis [X.]´) in Kombination mit „[X.]“ ([X.]/[X.]) nahegelegt.

Auch die [X.] 2 bis 21 seien nicht erfinderisch, wozu die Kläger weiter ausführen. In Bezug auf die [X.] 22 und 23 gehe das Auswählen einer Betriebsart und das darauffolgende Herstellen von [X.]n beispielsweise aus der [X.] oder auch aus der [X.] bzw. der [X.] hervor. Entsprechendes gelte für den Verwendungsanspruch 24.

Der Senat hat den Parteien am 3. Februar 2023 einen qualifizierten Hinweis mit einer abschließenden Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2023 erteilt sowie in der mündlichen Verhandlung am 20. September 2023 weitere rechtliche Hinweise.

Die Kläger beantragen,

das [X.] Patent 0 776 760 in vollem Umfang für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie tritt der Argumentation der Kläger in allen Punkten entgegen und rügt deren Vortrag mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2023 und vom 12./14 September 2023 als verspätet.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Nichtigkeitsklage bereits unzulässig sei. Denn die Kläger müssten sich die Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 7. Mai 2019 ([X.]) entgegenhalten lassen. Jedenfalls sei die erneute Klageerhebung, gestützt auf denselben [X.] und auf im [X.] dieselben Entgegenhaltungen, wegen der engen personellen und gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der beiden Kläger mit der Komplementärin rechtsmissbräuchlich.

[X.] sei aber auch unbegründet.

Das Streitpatent nehme die Priorität der [X.]-Anmeldung 279149 vom 22. Juli 1994 (K9) wirksam in Anspruch. Dass eine „universelle Steuerung“ in den zuletzt geltenden Patentansprüchen nicht wörtlich beansprucht werde, sei unbeachtlich, da auch in der K9 eine solche universelle Steuerung lediglich als „bevorzugt“ offenbart sei. Damit seien die [X.]/[X.] und [X.] kein vorveröffentlichter Stand der Technik.

Den Gegenstand des Streitpatents hält die Beklagte für schutzfähig, insbesondere sei er nicht durch den Stand der Technik nahelegt. Im Rahmen der Argumentation basierend auf einer „Tischmaschine, die mit einer aus der [X.] bekannten Steuerung versehen“ sei, versuchten die Kläger, mindestens drei Dokumente aus dem Stand der Technik miteinander zu kombinieren. Eine Entnahmesteuerung mittels eines Sensors, der die Entnahme eines [X.]s detektiere, sei auch kein generelles, zum allgemeinen Fachwissen zählendes Mittel.

Ein Naheliegen des streitpatentgemäßen Gegenstands ausgehend von der [X.] scheide bereits deshalb aus, da der Fachmann keine Veranlassung habe, ein für die Maschine der [X.] wichtiges Sicherheitsmerkmal wegzulassen. Die [X.] betreffe eine Vorrichtung zur Herstellung und Ausgabe von [X.] und sei somit gattungsfremd. In Bezug auf die „Auswurfmaschine“ nach den Dokumenten [X.]/[X.]/[X.]6 („[X.] 550“) habe der Fachmann weder einen Anlass gehabt, diese zu einer Tischmaschine umzubauen, noch sei deren Ausstattung mit einer entnahmegesteuerten Betriebsart nachvollziehbar. Letzteres gelte entsprechend für die [X.]-Maschine ([X.] [X.]5 bis [X.], [X.] bis [X.]´), deren offenkundige Vorbenutzung zudem bestritten werde. Bei der Entgegenhaltung „[X.]“ ([X.]/[X.]) handele es sich nicht um eine Polsterumarbeitungsmaschine, die ein flächiges Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umarbeite, sondern um einen „Luftpolsterschneider“. Ferner stelle das sog. „Fotoauge“ keinen Entnahmesensor dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

[X.], mit der der [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend gemacht wird (Art. II § 6 Abs. 1 [X.] 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art 56 EPÜ), ist zulässig (hierzu im Folgenden, I.).

[X.] ist aber unbegründet, weil sich der Gegenstand des [X.]s als patentfähig erweist, mithin [X.] ist.

I.

Die Klage ist zulässig.

1. Der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 1 steht weder das Erlöschen des [X.]s durch [X.]ablauf, noch die Abweisung der früheren Nichtigkeitsklage ihrer Komplementärin mit [X.]eil des [X.] vom 7. Mai 2019 ([X.]) entgegen.

a) Ist ein Patent – wie hier das [X.] am 21. Juli 2015 - durch [X.]ablauf erloschen, bedarf es eines schutzwürdigen Interesses des Klägers an der Durchführung des [X.], da ein Interesse der Allgemeinheit an einer Überprüfung der Rechtsbeständigkeit nicht mehr besteht (vgl. [X.] GRUR 2023, 1178, Rn. 11 f. – Leistungsüberwachungsgerät; [X.] GRUR 2022, 1628, Rn. 15 – Stammzellengewinnung). Die Rechtsprechung bejaht ein solches Rechtsschutzbedürfnis insbesondere dann, wenn der Kläger damit rechnen muss, dass er wegen Verletzungshandlungen in der Vergangenheit aus dem damals noch bestehenden Patent in Anspruch genommen wird (vgl. [X.] GRUR 2022, 1628, Rn. 16 - Stammzellengewinnung; GRUR 2021, 696 Rn. 7 - Phytase; GRUR 2020, 1074 Rn. 28 – Signalübertragungssystem).

Nach diesen Maßstäben ist die Klage der Klägerin zu 1. zulässig. Denn ihr Rechtsschutzinteresse an der Nichtigkeitsklage resultiert aus ihrer Stellung als [X.]eklagte des auf das [X.] gestützten [X.]s ([X.], [X.].: 6 U 245/21), welches im [X.]punkt der hiesigen mündlichen Verhandlung auch noch in der Revisionsinstanz anhängig war ([X.], [X.]: [X.]/23).

b) Der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage der Klägerin zu 1 steht auch nicht der Einwand entgegenstehender Rechtskraft entgegen.

Zwar hat der [X.] eine frühere, von der Komplementärin der Klägerin zu 1 unter Geltendmachung auch desselben [X.]es (mangelnde Patentfähigkeit) erhobene Nichtigkeitsklage mit [X.]eil vom 7. Mai 2019 abgewiesen ([X.], [X.].: [X.], juris; Vorinstanz: [X.] (EP)). Dieses rechtskräftige [X.]eil wirkt nach § 325 Abs. 1 ZPO aber nur für und gegen die Parteien und diejenigen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit deren Rechtsnachfolger geworden sind.

Vorliegend war die Klägerin zu 1. weder Partei des [X.] noch ist sie die Rechtsnachfolgerin ihrer Komplementärin als Klägerin des [X.]. Für das Patentnichtigkeitsverfahren gilt nichts Abweichendes (vgl. [X.] GRUR 2012, 540 – [X.]). Eine über § 325 Abs. 1 ZPO hinausgehende Rechtskraftwirkung (Rechtskrafterstreckung) kommt grds. nur auf Grund gesetzlicher Regelung in [X.]etracht ([X.], a. a. [X.] – [X.] unter Hinweis auf [X.]eispiele bei Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 325 Rn. 11 ff.). Darüber hinaus kann sich aus Vorschriften des materiellen Rechts ergeben, dass ein am Verfahren nicht beteiligter Dritter die rechtskräftige Entscheidung gegen sich gelten lassen muss (vgl. [X.] a. a. [X.] – [X.], unter Hinweis u.a. auf § 129 Abs. 1 HG[X.]). [X.] Vorschriften, aus denen abgeleitet werden könnte, die Klägerin zu 1. als GmbH & [X.]o. KG müsse die Abweisung einer (Patentnichtigkeits-)Klage ihrer Komplementärin gegen sich gelten lassen, gibt es indessen nicht (vgl. zu ähnlichen Fallkonstellationen etwa [X.] GRUR 2012, 540, Rn. 11, 12 – [X.]; [X.], [X.]eil vom 5. Juni 2018, [X.]/16 - Mikrotierplatten, juris; [X.] (EP), juris).

c) Die Klägerin zu 1. ist entgegen der Auffassung der [X.]eklagten auch nicht wegen einer „Strohmanneigenschaft“ nach Treu und Glauben an der Klageerhebung gehindert. Die Ausgestaltung der Patentnichtigkeitsklage als Popularklage setzt der Möglichkeit, einer Person den Zugang zum [X.] als Kläger aus in ihrer Person begründeten Umständen zu versagen, von vornherein enge Grenzen (vgl. [X.], [X.]eil vom 5. Juni 2018 – [X.]/16 - Mikrotierplatten, juris mwN). Nur der Kläger, der zwar im eigenen Namen, aber ohne jedes eigene Interesse und Risiko im Auftrag und Interesse eines Dritten klagt, muss bei einer Klageerhebung alle Einwendungen, die gegen seinen Hintermann greifen, gegen sich gelten lassen ([X.], [X.]eil vom 5. Juni 2018 – [X.]/16 –, juris, Rn. 20). Dagegen ist ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Nichtigkeitsklage unabhängig von dem Verhältnis des Klägers zu einem früheren Nichtigkeitskläger insbesondere dann zu bejahen, wenn die Möglichkeit einer Inanspruchnahme des oder der Kläger aus dem mit der (weiteren) Nichtigkeitsklage angegriffenen Patent besteht (vgl. [X.], [X.]eil vom 5. Juni 2018 – [X.]/16 –, juris, Rn. 20 mwN; [X.], 992 – [X.]). So liegt der Fall aber wie dargelegt hier, zumal die [X.]eklagte derzeit gegen die Klägerin zu 1. aus dem [X.] vorgeht und der [X.] weiterhin anhängig ist.

d) Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Klage der Nichtigkeitsklägerin zu 1. Die von der [X.]eklagten hervorgehobene „enge personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtung“ mit der Komplementärin – bzw. die Tatsache, dass der Kläger zu 2. „personenidentisch“ hinter beiden Unternehmen stehe – kann nach der Rechtsprechung des [X.] allenfalls Anlass sein, um (überhaupt) in die Prüfung einzutreten, ob ein Strohmannverhältnis besteht, rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass kein eigenes Interesse des vermeintlichen Strohmanns an der Nichtigkeitserklärung des Schutzrechts bestünde (vgl. [X.], [X.]eil vom 5. Juni 2018 – [X.]/16 - Mikrotierplatten, juris, Rn. 22: frühere Nichtigkeitsklägerin als Alleingesellschafterin der nunmehrigen Nichtigkeitsklägerin, Geschäftsführer beider Unternehmen personenidentisch). Vorliegend lässt sich aus den dargelegten Gründen (derzeit anhängiges paralleles [X.]) ein berechtigtes Eigeninteresse der Klägerin zu 1. an der Nichtigkeitsklage nicht verneinen.

2. Auch die Klage des Klägers zu 2. ist zulässig.

Dass der Kläger zu 2. Gesellschafter der Komplementärin (der [X.]) ist, deren frühere Nichtigkeitsklage gegen das [X.] mit [X.]eil des [X.] vom 7. Mai 2019 abgewiesen worden ist ([X.], [X.], juris), steht der Zulässigkeit der hiesigen Klage nicht grundsätzlich entgegen. Denn nach rechtskräftiger Abweisung der Klage der Gesellschaft kann der (nicht vorgeschobene) Geschäftsführer oder Gesellschafter grundsätzlich selbst Nichtigkeitsklage erheben (vgl. [X.], [X.]. vom 17. Dezember 2002 – [X.], juris; [X.]usse/Keukenschrijver, [X.], 9. Aufl., § 81 Rn. 100; anders ggf. bei „wirtschaftlicher Parteiidentität“, z.[X.]. Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft, [X.]usse/Keukenshrijver, a. a. [X.], § 81 Rn. 102 mwN).

Das besondere Rechtsschutzbedürfnis des [X.] zu 2. ergibt sich daraus, dass die Komplementärin von der hiesigen [X.] in Anspruch genommen wird, durch den Kläger zu 2. als ihrem gesetzlichen Vertreter an Eides statt die Richtigkeit sämtlicher Auskünfte und der Rechnungslegung im Rahmen der patentrechtlichen Auseinandersetzung zu versichern (vgl. [X.], [X.]eil vom 19. November 2021, 7 [X.]/20; [X.]erufungsinstanz: [X.], 6 U 354/21). Im Hinblick darauf kann dem Kläger zu 2. ein rechtliches Interesse an der Durchführung des hiesigen [X.] nicht abgesprochen werden (vgl. [X.][X.], [X.]eil vom 1. April 2008 – 4 Ni 8/06, juris, bestätigt durch [X.], [X.]eil vom 24. Juni 2019, [X.], juris).

II.

Der Vortrag der Kläger mit Schriftsätzen vom 18. Juli 2023 und vom 12./14 September 2023 sowie die hiermit eingereichten Angriffsmittel sind entgegen der Auffassung der [X.]eklagten nicht als verspätet gemäß § 83 Abs. 4 [X.] zurückzuweisen. Denn ihre [X.]erücksichtigung erforderte keine Vertagung der mündlichen Verhandlung, § 83 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Vielmehr konnten die neu eingereichten Angriffsmittel ohne Weiteres in die mündliche Verhandlung einbezogen werden. Zudem hat sich die [X.]eklagte hierzu mit Schriftsätzen vom

eingelassen

III.

1. Das als EP 0 776 760 [X.] veröffentlichte [X.] betrifft eine Maschine zum Herstellen von stoßabsorbierenden Elementen (Polstern) aus bahnförmigem Material und insbesondere eine Polsterumarbeitungsmaschine mit einer Steuerung (vgl. Abs. [0001] der [X.]schrift, nachfolgend [X.]).

In Abs. [0002] bis [0004] [X.] ist angegeben, dass [X.] aus Papier neben bekannten Schutzverpackungen aus Kunststoffverpackungschips und [X.], eine beliebte Alternative darstelle, da Papier biologisch abbaubar, wiederverwertbar und erneuerbar sei. [X.]eispielhaft verweist das [X.] auf die [X.], [X.], [X.], [X.] sowie [X.] bis [X.], aus denen übliche Polsterumarbeitungsmaschinen bekannt sind.

Nach den Ausführungen in der [X.]schrift dienen Polsterumarbeitungsmaschinen dazu, flächiges Vorratsmaterial wie Papier in ein [X.] umzuarbeiten. [X.]ei im Stand der Technik bekannten Maschinen sei eine [X.] vorgesehen, die das flächige Material einer [X.] zuführe. Diese forme das Vorratsmaterial und bewirke im Zusammenspiel mit einer Getriebebaugruppe, dass ein fortlaufendes geprägtes Endlosband mit seitlichen kissenartigen [X.]ereichen und einem dünnen Mittelstreifen geformt werde. Dieses Endlosband werde stromabwärts zu einer [X.] bewegt, die das Endlosband in [X.]e mit einer gewünschten Länge schneide (Abs. [0005] [X.]).

Ein selektives Steuern der Getriebebaugruppe und [X.] ermögliche die Längenvariation der [X.]e (Abs. [0006] [X.]).

Zur Steuerung der Getriebebaugruppe seien verschiedene Steuersysteme vorbekannt. [X.]ei einem manuellen System (manual system) werde die Getriebebaugruppe beispielsweise über ein Fußpedal über einen bestimmten [X.]raum durch eine [X.] aktiviert. Nach Loslassen des Fußpedals werde die [X.] automatisch aktiviert, um den Polsterstreifen zu schneiden. Auf diese Weise könnten [X.] unterschiedlicher Länge bereitgestellt werden (Abs. [0007] [X.]).

[X.]ei einem zeitabhängigen Wiederholungssystem (time-repeat system) werde die Getriebebaugruppe über einen gewählten [X.]raum hinweg aktiviert und ein geprägter Polsterstreifen mit der gewünschten Länge produziert. Danach werde die Getriebebaugruppe deaktiviert und die [X.] aktiviert, um den geprägten [X.] in gewünschter Länge zu schneiden. Danach reaktiviere das System die Getriebebaugruppe, um den Zyklus zu wiederholen (Abs. [0008] [X.]).

[X.]ei einem entnahmegesteuerten System (removaI-triggered system) werde auf der Grundlage der Einstellung eines [X.]gebers die Getriebebaugruppe deaktiviert. Eine Reaktivierung erfolge erst dann, wenn das geschnittene [X.] entfernt worden sei, entweder manuell, mechanisch durch einen Förderer oder durch Schwerkraft. [X.]ei Reaktivierung werde ein weiteres [X.] der gleichen Länge geschaffen (Abs. [0009] [X.]).

[X.]ei den längengesteuerten Systemen (length-controlling system) werde auf Grundlage einer Wahleinrichtung, z. [X.]. eine Tastatur, durch eine [X.] die gewünschte Länge ausgewählt (Abs. [0010] [X.]).

Sämtliche aus dem Stand der Technik bekannten Steuersysteme hätten gemein, dass das automatisierte Aktivieren einer [X.] nach Deaktivierung der die gewünschte Länge des [X.]s ausgebenden Getriebebaugruppe erfolgt. Als Nachteil dieser Ausführungsformen wird bemängelt, dass für jeden Maschinentyp eine eigene Steuerung mit voreingestellten Parametern einzusetzen sei, um den [X.]etrieb von Polsterumarbeitungsmaschinen zu steuern. Die Steuerungen arbeiteten durch kontinuierliche Überwachung der jeweiligen Maschine mit Hilfe von [X.], die mit der Maschine verbunden sind und Ausgangssignale an eine Vorsteuerung liefern. Die Verwendung einer eigenen Steuerung für jeden Maschinentyp führe oft zu höheren Herstellungskosten und Fehleranfälligkeit bei der Herstellung und würde Austausch und Reparatur erschweren (Abs. [0011], [0012] [X.]).

2. In der [X.]schrift wird nicht ausdrücklich angegeben, welches technische Problem das [X.] betrifft. Ausgehend vom Stand der Technik kann die Aufgabe darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren (vgl. [X.], [X.]eil vom 7. Mai 2019, [X.], juris, Rn 12). Neben einer entsprechenden Steuerung liegt die Aufgabe auch in der [X.]ereitstellung eines Verfahrens und der Verwendung einer solchen Umformmaschine.

3. Zur Lösung schlägt der Patentanspruch 1 eine Polsterumarbeitungsmaschine vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Gliederung und Übersetzung entspricht dem [X.]eil des [X.] [X.]):

        

Verfahrenssprache

[X.]

[X.]    

A cushioning conversion machine for converting a sheet-like stock material into cushioning products;
said machine comprising a stock supply assembly and a converting assembly , comprising:

Polsterumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in [X.]e mit einer [X.] und einer [X.], die umfasst

 [X.].1 

a feeding assembly

eine Vorschubbaugruppe,

 [X.] 

a forming assembly

eine [X.] und

 [X.].3 

a cutting assembly

eine [X.];

[X.]    

a stock supply assembly, positioned [X.], [X.];

Die [X.] ist stromaufwärts von der [X.] angeordnet und führt dieser [[X.]] das Vorratsmaterial zu;

[X.]    

the feeding assembly            

Die Vorschubbaugruppe

 [X.].1 

feeding the stock material to the forming assembly and

fördert das Vorratsmaterial zur [X.] und

 [X.].2 

[X.] in a plurality of pre-programmed modes of operation;

ist in einer Mehrzahl von vorprogrammierten [X.]etriebsarten betreibbar;

[X.]    

the forming assembly and the feeding assembly cooperating to convert the sheet-like stock material into a three-dimensional strip of dunnage

Vorschubbaugruppe und [X.] wirken zusammen, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten;

[X.]    

the cutting assembly cutting the strip of dunnage into lengths, [X.];

Die [X.] schneidet den Polsterstreifen in Abschnitte unterschiedlicher, in jeder [X.]etriebsart steuerbarer Länge;

[X.]    

a controller including:

Eine Steuerungseinheit umfasst

 [X.].1 

a selecting device for selecting anyone of said plurality of modes of operation;

eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart,

 [X.].2 

a plurality of sensing devices for detecting the occurrence of respective predetermined events other than selecting the mode of operation;

eine Mehrzahl von Sensoren zum Detektieren des Auftretens vorherbestimmter (nicht die Auswahl der [X.]etriebsart betreffender) Ereignisse, von denen

 [X.].2.1

one predetermined event sensed [X.]

ein Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer [X.]etriebsart detektiert,

 [X.].2.2

the processing device being responsive to one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in [X.]

ein anderer Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen [X.]etriebsart detektiert und

 [X.].2.3

the plurality of sensing devices include a sensing device which detects removal of a cushioning product from the machine's exit

ein Sensor hierbei das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] detektiert

 [X.].3 

a central, programmable processing device

eine zentrale programmierbare [X.], die

 [X.].3.1

the processing device being responsive to one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in [X.] and being responsive to a different one of said sensing device detecting a respective predetermined event in a different [X.],

auf (mindestens) zwei unterschiedliche Sensoren anspricht, die jeweils ein bestimmtes Ereignis in einer bestimmten [X.]etriebsart, darunter das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.], detektieren, und

 [X.].3.2

which generates control signals based on the selected mode of operation and at least one predetermined event sensed [X.]

auf der Grundlage der ausgewählten [X.]etriebsart und wenigstens eines der vorherbestimmten, von wenigstens einer [X.] erfassten Ereignisses Steuersignale erzeugt,

 [X.].4 

and a controlling device which controls the feeding assembly and the cutting assembly in [X.].

Steuermittel, die die Vorschubbaugruppe und die [X.] gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuern.

4. Zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des [X.]s und für den Vergleich mit dem Stand der Technik ankommt, ist ein Team, umfassend einen Maschinenbauingenieur mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion und im Umbau von Polsterumarbeitungsmaschinen und einen Elektrotechnikingenieur, der mit der elektrischen bzw. elektronischen Steuerung und Regelung von solchen Maschinen befasst ist (vgl. so schon [X.][X.], 3 Ni 12/16 (EP) [X.]. vom 14.2.2017, juris; insoweit unbeanstandet durch [X.], [X.]. vom 7. Mai 2019, [X.])

4.1 Nach Ansicht der Kläger müsse die Fachqualifikation des [X.] im [X.]ereich der Papiertechnik liegen. Außerdem beschäftige sich der Maschinenbauingenieur mit dem automatisierten Produktionsablauf und müsse daher über eine [X.]ezialisierung in der Automatisierungstechnik verfügen.

4.2 Dem folgt der Senat nicht. Während im [X.] die Konstruktion einer Polsterumarbeitungsmaschine im Mittelpunkt steht, handelt es sich bei der [X.] um die Herstellung und industrielle Weiterverarbeitung oder Veredelungstechnik von Papier an sich, beispielsweise als [X.]ungspapier, Wellpappe, Getränkekartons.

Der Maschinenbauingenieur braucht auch keine [X.]ezialisierung in der Automatisierungstechnik. Während dieser für die Entwicklung und Konstruktion der Polsterumarbeitungsmaschine verantwortlich ist, plant der mit dem Maschinenbauingenieur im Team arbeitende Elektrotechnikingenieur die Schaltpläne und die Steuerung. Die Automatisierungstechnik liegt also im Verantwortungsbereich des Elektrotechnikingenieurs.

5. Dieser Fachmann geht bei den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 – soweit diese der Auslegung bedürfen – von folgendem Verständnis aus:

Abbildung

Nach [X.] 6 weist die Polsterumarbeitungsmaschine eine Steuerungseinheit (controller) auf, die eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart ermöglicht (Merkmal 6.1). Als zentrales Element der Erfindung beschreibt die [X.]schrift, dass bei der erfindungsgemäßen [X.] ein [X.] automatisch nachproduziert wird, wenn das vorher erzeugte [X.] aus dem [X.] entfernt wurde. Zu diesem Zweck ist die Maschine nach [X.] 6.2 mit einer Mehrzahl von Sensoren (sensing devices) versehen (vgl. [X.]ur 2). Gemäß Merkmal 6.2.3 ist einer dieser Sensoren so angeordnet und ausgebildet, dass er das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] detektiert (vgl. [X.]ur 8 mit senatsseitiger Markierung). Die [X.] nach der [X.] 6.3 spricht auf diese [X.] in zumindest einer von mehreren [X.]etriebsarten an und erzeugt darauf basierende Steuersignale, um weitere [X.]e nachzubilden (vgl. [X.], [X.]eil vom 7. Mai 2019, [X.], juris, Rn. 16).

Zu Merkmal 6.2.3 ist in der [X.]eschreibung für ein Ausführungsbeispiel erläutert, dass einer der Sensoren als externer elektronischer Ausgabesensor (external electronic dispensing sensor, [X.] 114) ausgebildet ist, der die Anwesenheit oder Abwesenheit einer ausgegebenen Länge eines [X.]s erfasst „external electronic dispensing sensor is employed to detect the presence or absence of a dispensed length of dunnage material“ (vgl. Abs. [0042], [0055] [X.]). Unter einer Länge von Verpackungsmaterial (length of dunnage material) versteht das [X.] hierbei einerseits (vor dem Schnitt) einen noch ungeschnittenen (Abs. [0042] [X.]. 12 [X.] 17-24) und andererseits (nach dem Schnitt) einen geschnittenen Polsterstreifen (Abs. [0042] [X.]. 12 [X.] 27-33), der sich stromabwärts der [X.] (cutting assembly) 26 befindet. (vgl. [X.], a. a. [X.], [X.], juris, Rn. 17).

Wenn der elektronische Ausgabesensor feststellt, dass im Ausgabebereich hinter dem [X.] der Maschine kein [X.] vorhanden ist, wird diese Information an den [X.] weitergeleitet, der ein Signal an den Vorschubmotor (feed motor) 24 sendet, eine gewisse Länge von Material zu fördern (vgl. [X.] Abs. [0042] [X.]. 11 [X.] 48 - [X.]. 12 [X.] 1). Nach dem Vorschub von Material durch die Maschine und dem Austritt am [X.] ([X.]) meldet die elektronische Ausgabegruppe dem [X.] die Anwesenheit des Verpackungsmaterials am [X.] der Maschine ([X.] of the machine). Anschließend sendet der [X.] ein Signal über die notwendigen [X.] (output ports 36, 38, and 40), um die Durchführung eines Schnitts durch die angebaute [X.] 26 anzuweisen ([X.]ur 2, Abs. [0041], [0055] [X.]).

Der elektronische Ausgabesensor meldet dem [X.] weiterhin die Anwesenheit von Verpackungsmaterial am [X.] ([X.]), solange das Material nicht entfernt ist. Nach dem Entfernen des Materials aus der Maschine meldet der elektronische Ausgabesensor (external electronic dispensing sensor) dem [X.] das Fehlen von Verpackungsmaterial am [X.]. Daraufhin sendet der [X.] ein Steuersignal an den Vorschubmotor (feed motor 42), eine weitere (voreingestellte) Länge von Verpackungsmaterial durch die Maschine vorzuschieben. Dieser Prozess geht so lange weiter, wie der [X.]ediener damit fortfährt, das geschnittene Material aus dem Ausgangsbereich der Maschine ([X.]) zu entfernen ([X.] Abs. [0042] [X.]. 12 [X.] 1-26, Abs. [0055]; vgl. auch [X.], a. a. [X.], [X.], juris, Rn. 18).

Der Patentanspruch legt in Merkmal 6.2.3 fest, dass der Sensor das Entfernen (removal, d. h. Entnehmen) eines [X.]s aus dem [X.] detektiert. Er bestimmt hingegen nicht, wo der Sensor angeordnet ist (am [X.] oder am [X.]). Entscheidend ist nach Merkmal 6.2.3, dass der Sensor auf die Entnahme des fertigen (geschnittenen) Produkts aus dem [X.] anspricht. Diese Entnahme (removal) kann entsprechend der [X.]eschreibung nur aus dem der [X.] zugänglichen, hinter dem [X.] liegenden – und entsprechend beanspruchten – Ausgangsbereich der Maschine erfolgen, weshalb der Sensor diesen [X.]ereich erfassen muss. Die Überwachung des [X.]s genügt hingegen nicht und ist auch nicht beansprucht, weil erfindungsgemäß nicht das Schneiden eines Polsters, sondern erst die Entnahme des geschnittenen Produkts ein Steuersignal (zur Produktion eines weiteren Polsters, vgl. Merkmal 6.4, s.u.) auslösen soll (vgl. Abs. [0042] [X.]. 12 [X.] 17-24: „[X.], the sensor will report the removal to the microprocessor 48 through the inputs 50 whereupon the microprocessor will send a signal to the feed motor 24 again to feed another length of dunnage material through the machine and once the feed is complete the microprocessor will send a signal over the required output ports to cause the cutting assembly 26 to cut the material“).

Nach Merkmal 6.3.2 werden auf Grundlage der ausgewählten [X.]etriebsart und wenigstens eines der vorherbestimmten, von wenigstens einer [X.] erfassten Ereignisses Steuersignale erzeugt. Auch wenn die Kläger der Auffassung ist, dass Merkmal 6.3.2 offenlasse, um was für ein Steuersignal es sich handele bzw. was durch das Steuersignal bewirkt werden soll, ergibt sich in Verbindung mit Merkmal 6.4 durch Verwendung des dortigen direkten Artikels, dass gemäß den (ausgehend von der ausgewählten [X.]etriebsart und des von der [X.] jeweils erzeugten Ereignisses) erzeugten [X.] und die Schneidgruppe angesteuert werden.

Die nebengeordneten Ansprüche 22 und 24 betreffen ein Verfahren mit einer solchen Polsterumarbeitungsmaschine bzw. die Verwendung einer solchen Maschine wie jeweils nach den Ansprüchen 1 bis 21. Sie sind insoweit klar und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

IV.

1. Als relevanter Stand der Technik für die Frage der Patentfähigkeit ist nur derjenige vor dem 22. Juli 1994 zu berücksichtigen. Denn das [X.] nimmt die Priorität vom 22. Juli 1994 der [X.] Voranmeldung [X.] 482015 (K9) wirksam in Anspruch, da insoweit Erfindungsidentität iSv Art. 87 Abs. 1 EPÜ besteht.

a) [X.]ei der Anmeldung eines Patents kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Anmeldung in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen (Art. 87 Abs. 1 EPÜ). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der früheren Anmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist (vgl. [X.] GRUR 2002, 146 – Luftverteiler; [X.], 597, 599 – [X.]etonstraßenfertiger). Hierfür sind nicht allein die in der früheren Anmeldung formulierten Ansprüche maßgeblich; der [X.] ist vielmehr aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln ([X.] [X.], 542 Rn. 20 – Kommunikationskanal; GRUR 2021, 1162 Rn. 35 – [X.]odenbelag). Für die [X.]eurteilung der identischen [X.] gelten insoweit die Prinzipien der Neuheitsprüfung ([X.] GRUR 2004, 133, 135 – Elektronische Funktionseinheit). Demnach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (vgl. [X.] GRUR 2016, 50 Rn. 29 – Teilreflektierende Folie).

[X.]ei der Anlegung dieses Maßstabs nimmt das [X.] die Priorität der K9 wirksam in Anspruch, wobei die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 bereits aus der prioritätsbegründenden K9 offenbart sind:

        

[X.] der Merkmale in der Prioschrift K9

Verfahrenssprache

[X.] ([X.])

[X.]    

[X.] 2, [X.] 9 bis 18

A cushioning conversion machine for converting a sheet-like stock material into cushioning products;
said machine comprising a stock supply assembly and a converting assembly , comprising:

Polsterumarbeitungsmaschine zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in [X.]e mit einer [X.] und einer [X.], die umfasst

 [X.].1 

Anspr. 1

a feeding assembly

eine Vorschubbaugruppe,

 [X.] 

[X.] 2, [X.] 9 bis 18

a forming assembly

eine [X.] und

 [X.].3 

Anspr. 1

a cutting assembly

eine [X.];

[X.]    

[X.] 2, [X.] 9 bis 18 iVm [X.]ur 1

a stock supply assembly, positioned [X.], [X.];

Die [X.] ist stromaufwärts von der [X.] angeordnet und führt dieser [[X.]] das Vorratsmaterial zu;

[X.]    

Anspr. 1

the feeding assembly            

Die Vorschubbaugruppe

 [X.].1 

Anspr. 1, [X.] [X.]1 bis 4

feeding the stock material to the forming assembly and

fördert das Vorratsmaterial zur [X.] und

 [X.].2 

[X.], [X.] 8 bis 11

[X.] in a plurality of pre-programmed modes of operation;

ist in einer Mehrzahl von vorprogrammierten [X.]etriebsarten betreibbar;

[X.]    

[X.] 2, [X.] 9 bis 18, [X.] portions and central band

the forming assembly and the feeding assembly cooperating to convert the sheet-like stock material into a three-dimensional strip of dunnage

Vorschubbaugruppe und [X.] wirken zusammen, um das flächige Vorratsmaterial in einen dreidimensionalen Polsterstreifen umzuarbeiten;

[X.]    

Anspr. 1, [X.] 3 [X.]1 bis6

the cutting assembly cutting the strip of dunnage into lengths, [X.];

Die [X.] schneidet den Polsterstreifen in Abschnitte unterschiedlicher, in jeder [X.]etriebsart steuerbarer Länge;

[X.]    

Anspr. 1

a controller including:

Eine Steuerungseinheit umfasst

 [X.].1 

Anspr. 1, [X.], 1 Absatz

a selecting device for selecting anyone of said plurality of modes of operation;

eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart,

 [X.].2 

Anspr. 1, [X.], 1 Absatz

a plurality of sensing devices for detecting the occurrence of respective predetermined events other than selecting the mode of operation;

eine Mehrzahl von Sensoren zum Detektieren des Auftretens vorherbestimmter (nicht die Auswahl der [X.]etriebsart betreffender) Ereignisse, von denen

 [X.].2.1

[X.] 22, 2. Absatz

one predetermined event sensed [X.]

ein Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer [X.]etriebsart detektiert,

 [X.].2.2

[X.] 15, 1. Absatz

the processing device being responsive to one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in [X.]

ein anderer Sensor ein vorherbestimmtes Ereignis in einer anderen [X.]etriebsart detektiert und

 [X.].2.3

[X.] 14, 1. Absatz; [X.] 20 [X.] 20 bis [X.] 21 [X.] 5

the plurality of sensing devices include a sensing device which detects removal of a cushioning product from the machine's exit

ein Sensor hierbei das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] detektiert

 [X.].3 

Anspr. 1 bis 3, [X.], [X.] 9-11

a central, programmable processing device

eine zentrale programmierbare [X.], die

 [X.].3.1

[X.] 20 [X.] 1 bis [X.] 21 [X.] 5

the processing device being responsive to one of said sensing devices detecting a respective predetermined event in [X.] and being responsive to a different one of said sensing device detecting a respective predetermined event in a different [X.],

auf (mindestens) zwei unterschiedliche Sensoren anspricht, die jeweils ein bestimmtes Ereignis in einer bestimmten [X.]etriebsart, darunter das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.], detektieren, und

 [X.].3.2

[X.] 20 [X.] 1 bis [X.] 21 [X.] 5

which generates control signals based on the selected mode of operation and at least one predetermined event sensed [X.]

auf der Grundlage der ausgewählten [X.]etriebsart und wenigstens eines der vorherbestimmten, von wenigstens einer [X.] erfassten Ereignisses Steuersignale erzeugt,

 [X.].4 

[X.] 20 [X.] 1 bis [X.] 21 [X.] 5

and a controlling device which controls the feeding assembly and the cutting assembly in [X.].

Steuermittel, die die Vorschubbaugruppe und die [X.] gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuern.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist insbesondere auch das Merkmal [X.].3, wonach die zentrale [X.] programmierbar ist (central, programmable processing device), in der K9 unmittelbar und eindeutig offenbart.

Aus der in der K9 auf Seite 8, Zeilen 9 bis 16 offenbarten bevorzugten (preferably) Ausführungsform, wonach die Steuerungseinheit vorzugsweise als universelle Steuereinheit (universal controller) ausgebildet ist, ergibt sich bereits, dass der in der Steuereinheit vorgesehene [X.] auch programmierbar ist. Denn „universell“ bedeutet, dass diese Steuerungseinheit für den Einsatz in einer Reihe von unterschiedlich konfigurierten Polsterumarbeitungsmaschinen geeignet sein muss (capable of use in a number of different configured cushioning conversion machines). Daraus ergibt sich, dass der [X.] (der Prioritätsschrift) für die Anwendung in einer Vielzahl von verschiedenen Polsterumarbeitungsmaschinen zumindest jeweils initial programmiert werden kann und damit (wie beansprucht) als zentrale [X.] programmierbar ist. Diese initiale Programmierung deckt jede Funktionalität der verschiedenen [X.]n der verschiedenen Polsterumarbeitungsmaschinen insoweit ab, so dass die [X.] auf entsprechende Eingangs- und Ausgangssignale anspricht und darauf basierende Steuersignale erzeugt.

Aus den in der [X.]schrift und in der K9 identischen [X.]uren 2 bis 8 sind weitergehende Hinweise zu entnehmen, aus denen sich unmittelbar und eindeutig ergibt, dass es sich um dieselbe [X.] handelt. Dort ist eine solche [X.] (controller 16 mit integriertem [X.]), die per se programmierbar ist und dem [X.] zugeordnete Eingangs- und Ausgangsanschlüsse (I/[X.], 36 bis 46) zeigt, offenbart.

c) Da das [X.] die Priorität der K9 vom 22. Juli 1994 somit wirksam in Anspruch nimmt, sind die Druckschriften D1 ([X.], veröffentlicht am 26. Mai 1995) bzw. [X.] ([X.] 5 571 067 A; 5. November 1996) sowie die [X.]3 ([X.] 5 442 983 A; 22. August 1995) nachveröffentlicht und sind daher für die [X.]eurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in [X.]etracht zu ziehen (vgl. Art. 56 Satz 2 iVm Art. 54 Abs. 3 EPÜ).

V.

1. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht ausgehend von dem sich im Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit.

1.1 Ausgehend von einer der Druckschriften über [X.] ([X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.]) gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1. Die vorgenannten [X.] offenbaren zumindest nicht das Merkmal [X.].2.3, wonach ein Sensor das Entfernen des [X.]s aus dem [X.] detektiert.

Abbildung

Die aus der [X.], [X.], [X.] und [X.] bekannte, baugleiche Polsterumarbeitungsmaschine ist als [X.] ausgebildet und weist zwar eine [X.] und eine [X.], umfassend eine Vorschubbaugruppe, eine [X.] und eine [X.] auf (vgl. [X.]uren 3 und 2). Zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials (single [X.]) in [X.]e (dunnage product P) wird das Vorratsmaterial stromaufwärts von der [X.] zu der [X.] gefördert (Merkmale [X.], [X.].1, [X.], [X.].3, [X.], [X.], [X.].1, [X.]). Aus [X.]ur 15 der [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ist zudem bekannt, dass die Maschine darüber hinaus eine Steuerungseinheit (control system) aufweist (Merkmale [X.] und [X.].3), die es auch ermöglicht, den [X.] oder die [X.] 244, 246 zu aktivieren bzw. zu bestromen. Der [X.] der [X.] 58 wird von einer [X.] manuell durch [X.]etätigung eines Schalters (momentary run switch 238, [X.]) aktiviert oder deaktiviert (vgl. [X.], [X.]. 9, [X.] 34 bis 46). Nicht vorgesehen ist jedoch eine Wahlvorrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart (wie Längeneinstellung oder Anzahl der zu produzierenden [X.]e); jedes [X.] wird manuell durch Schalterbetätigung einer [X.] „produziert“. Somit ist die Vorschubbaugruppe aufgrund des Fehlens einer Wahleinrichtung auch nicht in einer Mehrzahl von vorprogrammierten [X.]etriebsarten betreibbar (fehlende Merkmale [X.].1, [X.].2).

Auch das Schneiden eines [X.]es P auf eine bestimmte Länge erfolgt manuell. Um die [X.] 76 zu aktivieren, muss eine [X.] die [X.] und 99 (vgl. rote Pfeile in obiger [X.]ur 4 aus beispielsweise [X.]; [X.]/[X.]/[X.] jeweils identisch) am [X.] drücken („[X.] in order to cause actuation of the cutter unit 76, [X.] exteriorly of the cutter unit and protected from injury during actuation of the cutter unit“, vgl. [X.], [X.]. 7, [X.] 1 bis 8, [X.]. 9, [X.] 47 bis [X.]. 10, [X.] 12 / Merkmal [X.]). Das gleichzeitige beidhändige Drücken zweier Kontrollknöpfe dient als Sicherheitsmaßnahme, um Verletzungen der [X.] während des [X.]s vorzubeugen.

Den Klägern kann zugestimmt werden, dass die [X.]edienknöpfe der [X.] 238, 240 oder die Schalter 98, 99 an der [X.] [X.] Sensoren sind ([X.]e [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.2 und [X.].4), wobei diese aber nicht das Entfernen eines [X.]s am [X.] detektieren. Dabei kann die zentrale [X.] auf diese Sensoren ansprechen und die Steuermittel der Vorschubbaugruppe und der [X.] gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuern. Somit sind die Merkmale [X.].3.1 und [X.].3.2 insofern teilverwirklicht, soweit sie nicht die Entnahme eines [X.]s aus dem [X.] betreffen. Denn auch sonst sind an der Maschine keine Sensoren angeordnet, die zumindest das Entfernen eines [X.]es aus dem [X.] detektieren (fehlendes Merkmal [X.].2.3, fehlende [X.]e [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.2, [X.].3.1, [X.].3.2 und [X.].4).

Auch die weiteren als [X.] ausgebildeten Polsterumarbeitungsmaschinen nach den Druckschriften [X.] bis [X.] offenbaren zwar Vorrichtungen mit den Merkmalen [X.], [X.].1, [X.], [X.].3, [X.], [X.], [X.].1, [X.] und [X.], da sie die üblichen [X.]augruppen einer Polsterumarbeitungsmaschine aufweisen ([X.]: [X.]. 1, [X.]. 4, [X.] 61 bis [X.]. 5, [X.] 5; [X.]: [X.]. 1, [X.]. 5, [X.] 25 bis 32; [X.]: [X.]. 1, [X.]. 7, [X.] 8 bis 15; [X.]: [X.]. 1, 2; [X.]. 6, [X.]64 bis [X.]. 8, [X.] 11, [X.] 54 bis 63; [X.]: [X.]. 1,2, [X.]. 6, [X.] 20 bis 25; [X.]: [X.]. 1, Anspruch 1). Die [X.] wird ergänzend genannt, da die dort gezeigte Polsterumformungsmaschine horizontal oder vertikal aufgestellt werden kann. Sie liegt jedoch weiter ab.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Polsterumarbeitungsmaschinen nach den Druckschriften [X.] bis [X.] eine Steuerungseinheit nach [X.] [X.] aufweisen. Jeweils nicht offenbart sind die Merkmale [X.].2 und [X.].1 bis [X.].4, denn auch diese [X.] weisen keine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart auf. Zudem ist in keiner dieser Druckschriften die Anordnung von Sensoren zur Detektion eines vorherbestimmten Ereignisses einer [X.]etriebsart offenbart. Vor allen Dingen sind auch an diesen [X.] keine Sensoren angeordnet, die das Entfernen eines [X.]s am [X.] detektieren (fehlendes Merkmal [X.].2.3).

[X.]ur 1 aus der [X.]

Die aus der – auch hinsichtlich mangelnder erfinderischer Tätigkeit vorgebrachten – Druckschrift [X.] bekannte Polsterumarbeitungsmaschine ist ebenfalls als [X.] ausgebildet und weist eine [X.] und eine [X.] umfassend eine Vorschubbaugruppe ([X.]), eine [X.] (driven gear members 30a, 30b) und eine [X.] (cutter 34) auf (vgl. [X.]uren 1, 2, 3 und 4).

Zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials ([X.]) in [X.]e (dunnage product P) wird das Vorratsmaterial stromaufwärts von der [X.] zu der [X.] gefördert. Die [X.]estromung oder Deaktivierung des [X.] ([X.]) erfolgt hierbei über einen Fußschalter (foot switch 52) (vgl. [X.]. 5, [X.] 53 bis 53 / Merkmale [X.], [X.].1, [X.], [X.].3, [X.], [X.], [X.].1, [X.]). Um ein [X.] P manuell auf eine

Abbildung

bestimmte Länge zu schneiden und die [X.] 76 zu aktivieren, muss eine [X.] zwei der drei Kontrollknöpfe 42, 44 und 48 am [X.] drücken (vgl. [X.]ur 3, [X.]. 6, [X.] 54 bis 66). Das gleichzeitige beidhändige Drücken zweier Kontrollknöpfe deaktiviert zum einen den Motor 50 der [X.] und dient zudem als Sicherheitsmaßnahme, um Verletzungen der [X.] während des [X.]s vorzubeugen (vgl. [X.]. 6, [X.] 53 bis 68 / Merkmal [X.]).

Ein Steuermodul (control module 58) umfasst eine Wahleinrichtung mit einer über eine Skala einstellbaren [X.]schaltuhr (timer module 58). Durch Drehen des oberen [X.] 58a und des unteren Drehreglers 58b kann die [X.] und somit die [X.] eingestellt werden (vgl. [X.]. 6, [X.] 6 bis 26 / Merkmale [X.].2, [X.], [X.].1 und [X.].3).

Auch wenn die [X.]edienknöpfe 42, 44, 48 an der [X.] als [X.] Sensoren angesehen werden (Merkmale [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.2 und [X.].3.2), ist an der Maschine kein Sensor angeordnet, der das Entfernen eines [X.]es aus dem [X.] detektieren (fehlendes Merkmal [X.].2.3). Infolgedessen kann auch keine zentrale [X.] auf zumindest einen solchen Sensor ansprechen und die Steuermittel der Vorschubbaugruppe und der [X.] gemäß den erzeugten Steuersignalen ansteuern (fehlendes [X.] [X.].3.1 und Merkmal [X.].4).

1.1.1 Eine Zusammenschau der [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer entnahmegesteuerten Vorrichtung wie nach [X.] legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Abbildung

Die von den Klägern zu den [X.] herangezogene [X.] offenbart einen als [X.] ausgebildeten Rollenhalter zum drehbaren Halten einer Rolle aufeinanderfolgender, dünnfoliger Produkte ([X.] 3) mit einer Sollbruchlinie und zum [X.]enden eines Nachlaufprodukts bis zu einer gegebenen Position (vgl. Anspruch 1, [X.]ur 4). Am Ausgang des Rollenhalters 15 sind berührungslose Sensoren 16 (siehe rote Markierung in obiger [X.]ur 4) angeordnet. Die Entnahme des konfektionierten Produkts erfolgt ausschließlich durch Abreißen an der vorgesehenen Abreißkante. Wird an der Sollbruchlinie (break line 3b) ein Produkt 3a manuell abgerissen und entnommen (cut off), senden die Sensoren 16 ein Steuersignal zum Motor 14, um diesen mit Antriebsenergie zu versorgen. Dann wird ein neues Produkt 3 von der Rolle 1 bis zur [X.] ([X.], 7) gefördert. Erreicht das Produkt (leading product 3a) die Position der beiden Sensoren 16, senden diese ein Steuersignal zum [X.]geber des [X.], so dass sich dieser zeitgesteuert weiterdreht bis die [X.] erreicht ist. Danach schaltet sich der Motor nach [X.]ablauf ab (vgl. [X.]. 4, [X.] 14 bis 29). Dadurch wird gewährleistet, dass immer ein weiteres Produkt im Ausgangskanal platziert wird, wenn dort keines mehr vorhanden ist (vgl. [X.]. 1, [X.] 55 bis 60).

Damit sind zwar die Merkmale [X.].1, [X.], [X.], [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.3, [X.].3, [X.].3.1 und [X.].3.2 in der [X.] offenbart. Da das flächige dünnlagige [X.] zwar gefördert, jedoch weder geformt noch geschnitten wird, fehlen die Merkmale [X.], [X.], [X.].3, [X.], [X.].1, [X.], [X.] und [X.].4. Durch die festgelegte Abreißkante des Produkts entfällt auch die Wahl von verschiedenen [X.]etriebsarten, da die Länge produktspezifisch festgelegt ist und nicht variiert wird (fehlende Merkmale [X.].2, [X.].1).

So kann bereits die Kombination einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmalen [X.].2 und [X.].1 fehlt.

Zudem hat für den Fachmann ausgehend von der abgeschlossenen Lehre der [X.], [X.] und [X.] bis [X.] ersichtlich kein Anlass bestanden, für deren Weiterbildung die [X.] zu berücksichtigen. Aus der in der [X.] beschriebenen einfachen Papierausgabe ergibt sich jedenfalls keine Anregung, die offenbarten [X.]en für die komplexe Produktion von [X.]en in einer Polsterumarbeitungsmaschine vorzusehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Abrollen und Abreißen eines flächigen Papierstücks als Produktionsvorgang angesehen werden kann und der in der [X.] offenbarte Ablauf deshalb eine Produktionssteuerung im Sinne des [X.]s darstellt. [X.]ei der in der [X.] offenbarten Vorrichtung steht jedenfalls nicht die Produktion von [X.]en, sondern die [X.]ereitstellung eines flächigen Papierstücks im Vordergrund. Diese einfache [X.]ereitstellung liegt gegenüber dem komplexen Produktionsvorgang einer Polsterumarbeitungsmaschine so weit ab, dass der Fachmann vor diesem Hintergrund keine Veranlassung hat, die in [X.] offenbarte Vorgehensweise auf eine Maschine wie nach der [X.], [X.] oder [X.] bis [X.] zu übertragen (vgl. hierzu schon [X.], [X.]. vom 7. Mai 2019, [X.], juris, Rn. 52).

Der Fachmann, der eine [X.] gemäß der [X.], [X.] oder [X.] bis [X.] weiterentwickeln will, wird im Übrigen schon aus Sicherheitsgründen davon absehen, durch Einbau eines [X.]s am [X.] die sicherheitsrelevante [X.]edienung der [X.] zu ersetzen, zumal das gleichzeitige beidhändige Drücken zweier Kontrollknöpfe als Sicherheitsmaßnahme dient, um Verletzungen der [X.] während des [X.]s vorzubeugen.

1.1.2 Auch die Zusammenschau der [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer entnahmegesteuerten Vorrichtung nach der Druckschrift [X.] führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Abbildung

1.1.2.1 Die [X.] betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung und Ausgabe von [X.] für Tabletts. Hierzu wird von einer Rolle (paper roll 23) eine Papier- oder [X.] abgerollt und mittels [X.]n ([X.]) zu einem Entnahmebereich (guide plate 48) befördert. Von diesem Entnahmebereich können die [X.] 50 (in [X.]ur 2 grün hervorgehoben) entnommen und auf ein Tablett 61 abgelegt werden. In [X.]ahnförderrichtung hinter der [X.] befindet sich eine Schneidvorrichtung (cutter assembly 45) mit einem stationären und einem bewegbaren Messer 71, 72 (vgl. [X.]ur 2 / Merkmale [X.].1 und [X.].3).

Die Vorrichtung weist zudem eine Längenmeßeinrichtung (length measuring assembly 44) auf, die ein Messrad (measuring wheel 88), das auf einem Drehgeber (shaft encoder 89) montiert ist, vorsieht. Der Drehgeber kann eingestellt werden, um die Länge der vor dem Abschneiden vorgeschobenen [X.]ahn zu verändern (vgl. [X.]. 2, 6, 11, 12, [X.]. 9, [X.] 18, 19). Zur Feststellung, ob eine am [X.] angeordnete [X.] entnommen worden ist, ist dort ein Sensor ([X.] cell 46, in obiger [X.]ur 2 rot hervorgehoben) vorgesehen. Der Sensor 46 liefert immer dann ein Signal, wenn er ein Fehlen der [X.] auf den [X.]ahnführungsplatten (guide plates 47 A, [X.], [X.]) detektiert hat. Als Lichtquelle sendet der Sensor 46 einen Lichtstrahl auf ein auf den Führungsplatten 47, 48 angeordnetes reflektierendes Ziel. Wenn das Ziel durch die [X.] blockiert ist, bleibt der Motor aufgrund fehlender Steuersignale deaktiviert. Wird die [X.] entfernt, empfängt der Sensor 46 aufgrund des Fehlens der Unterlage auf den Leitblechen das reflektierte Lichtsignal und liefert ein Signal, worauf die Vorschubbaugruppe und die [X.] angesteuert werden (vgl. [X.]ur 13, [X.]. 8, [X.] 31-65, Anspruch 7 / Merkmale [X.], [X.].2.1, teilweise [X.].2.3, [X.].3, teilweise [X.].3.1, [X.].3.2 und [X.].4).

Nicht offenbart sind die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].2.2, teilweise [X.].2.3 und teilweise [X.].3.1 (keine [X.]e), denn zum einen beschreibt die [X.] keine Polsterumarbeitungsmaschine mit einer [X.] und zum anderen sind neben der photoelektrischen Zelle 46 keine weiteren Sensoren beschrieben, die neben der Entnahme der flächigen [X.] noch andere Ereignisse detektieren. Es fehlt auch eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart. Infolgedessen kann die zentrale [X.] auch nicht auf mindestens zwei unterschiedliche Sensoren ansprechen.

Daher kann die Kombination einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmalen [X.].2 und [X.].1 fehlt.

1.1.2.2 Im Hinblick auf die obigen Feststellungen kann die Frage der Gattungsfremdheit der genannten Druckschriften dahingestellt bleiben.

1.1.3 Auch eine Zusammenschau der [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer entnahmegesteuerten Vorrichtung nach [X.] führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Abbildung

Die [X.] betrifft einen [X.]ausgeber für Klebestreifen zum Ausgeben von abgemessenen [X.]längen unter Verwendung einer elektrischen Vorschubvorrichtung, die durch einen Schalter angelassen und angehalten wird. Der Vorschub eines [X.]stückes wird automatisch durch das Abziehen des vorhergehenden [X.]stückes ausgelöst. Dies wird mit Hilfe eines Fühlerelementes oder eines Fingers 50 (in [X.]ur 2 rot markiert) erreicht, der auf einer [X.] oberhalb der Druckplatte angeordnet ist und der durch einen Schlitz in der Druckplatte nach unten fallen kann (vgl. Seite 2, [X.] 55 bis 62).

Nicht offenbart sind in der Druckschrift [X.] die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.], [X.].2.2, teilweise [X.].2.3, [X.].3 und [X.].3.1. Der Fachmann wird – ausgehend von einer als [X.] ausgebildeten Polsterumarbeitungsmaschine mit manueller [X.]etätigung wie bei der [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] – die [X.], aufgrund der dort fehlenden [X.] zur Produktion von voluminösen dreidimensionalen [X.]en, bereits nicht für die Optimierung einer bedarfsgerechten Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine heranziehen.

So kann auch die Kombination einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmale [X.].2 und [X.].1 fehlt.

Darüber hinaus sind keine Gründe ersichtlich, warum der Fachmann eine der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] zusammen lesen sollte, da sich die Polsterumarbeitungsmaschinen mit [X.] grundlegend von dem [X.] ([X.]) unterscheiden. Da die Lehre aus der Druckschrift [X.] ein gänzlich anderes technisches Gebiet mit völlig unterschiedlichen Anforderungen an die Ausgabe von [X.] betrifft, als dies bei den Polsterumarbeitungsmaschinen zur Produktion von dreidimensionalen Polstern der Fall ist, besteht für den Fachmann keine Veranlassung, einer dieser Kombinationsmöglichkeiten in [X.]etracht zu ziehen. Aus diesem Grund liegt eine Kombination der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] nicht nahe und könnte darüber hinaus (s.o.) auch nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 des [X.]s führen.

1.1.4 Auch eine Zusammenschau der [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer entnahmegesteuerten Vorrichtung nach [X.]0 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Abbildung

Die [X.]0 betrifft eine Vorrichtung zum Ausgeben und automatischen Zerschneiden von streifenförmigem Material in bestimmte Längen, wobei die Länge der auszugebenden [X.]stücke einstellbar ist. Für das Anhalten des Vorschubs sind ein [X.]etätigungsfinger 38 und ein Kontakt 50 (siehe [X.]ur 3 mit senatsseitig roter Markierung) vorgesehen. Das Herausziehen des [X.]andstreifens aus der Vorrichtung ermöglicht es, dass der [X.]etätigungsfinger einen Rückstellschalter betätigt, wodurch der nächste Abgabezyklus in Gang gesetzt wird (Ansprüche 1, 2, Seite 15, 2. Absatz). Der [X.]0 fehlen die Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.],2, [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].2.2, teilweise [X.].2.3, [X.].3 und [X.].3.1.

Hier gilt das zur Zusammenschau einer der [X.] mit der [X.] Gesagte entsprechend (vgl. Ausführungen unter 1.1.3).

Auch kann die Kombination einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.]0 schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmale [X.].2 und [X.].1 fehlt.

1.1.5 Auch eine Zusammenschau der [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer entnahmegesteuerten Vorrichtung nach [X.]1/[X.]2 führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Abbildung

Die [X.]1 betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden einer kontinuierlichen Länge von gummiartigem Reifengewebe in [X.] bestimmter [X.]reite. Der Vorschub eines gummiartigen Reifenstücks wird automatisch durch die Entnahme des vorhergehenden Reifenstücks ausgelöst. Dies wird mit Hilfe zweier photoelektrischer Sensoren 260, 261 (in [X.]ur 2 rot markiert) erreicht, die am Ausgang der Ausgabevorrichtung angeordnet sind und mit dem Vorschubmotor in Kontakt stehen (vgl. Seite 9, [X.] 28 bis Seite 11, [X.] 59).

Die [X.]2 betrifft eine Vorrichtung, die automatisch Textiletiketten von einer [X.] abwickelt, sie vorschiebt, schwarze oder blickdichte [X.]ereiche zwischen

Abbildung

den beschrifteten [X.]löcken erkennt und das Material an diesen Stellen durchtrennt, um einzelne Etiketten zu erzeugen. Ein fotoelektrischer Scanner 62 erkennt das Vorhandensein der undurchsichtigen [X.]ereiche, stoppt vorübergehend den Vorschub und leitet, während das Farbband ruht, gleichzeitig den Trenn- und Faltvorgang ein (vgl. Seite 4, [X.] 69 bis 63). Ein weiterer Sensor (actuator 71) ist am [X.] angeordnet und detektiert das Vorhandensein des geschnittenen Etiketts am [X.] (vgl. [X.]ur 2, Anspruch 2). Die Entnahme jedes abgeschnittenen Etiketts durch die [X.] bewirkt eine automatische Neuproduktion und eine automatische Ausgabe des jeweiligen neu produzierten Etiketts (vgl. Seite 1, [X.] 12 bis 23).

Wie die Kläger selbst zutreffend festgestellt haben, liegen die [X.]1 und die [X.]2 jeweils weiter ab.

Die Kombination einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.]1 oder [X.]2 kann schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmale [X.].2 und [X.].1 fehlt.

Zudem sind nach Auffassung des Senats keine Gründe ersichtlich, warum der Fachmann eine der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.]1 oder [X.]2 kombinieren sollte, da sich die Polsterumarbeitungsmaschine mit der [X.] für die Produktion von Papierpolsterprodukten grundlegend von den Ausgabe- und Schneidvorrichtungen für gummiartiges Reifengewebe bzw. Textiletiketten unterscheidet.

1.1.6 Auch eine Zusammenschau der [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer entnahmegesteuerten Vorrichtung nach [X.] legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Abbildung

Die [X.] betrifft eine Start-/Stopkontrolle als Vorschubbaugruppe bei einem Kassensystem für Einzelhandelsgeschäfte, bei dem durch den Kassierer Produkte bei der Ankunft am Abgabeende eines Fördermittels einzeln zur Abfertigung entnommen werden. Die Anordnung sieht an dem Abgabeende des Fördermittels als [X.] einen Strahl und Mittel vor, die mit dem Strahl zusammenwirken. Eine [X.] ist mit der [X.] verbunden und wird von dieser gesteuert, indem das Fördermittel gestoppt wird, sobald ein Produkt an dessen Ende detektiert wird (bzw. eine gewisse [X.] nicht detektiert wird) und das Fördermittel wieder gestartet wird, sobald der Angestellte das Produkt vom Fördermittel abhebt.

Abgesehen davon, dass sich die [X.] nicht mit dem Herstellen von [X.]en befasst, der oben genannten Druckschrift die Merkmale [X.], [X.] bis [X.], [X.].1, [X.].2.3, [X.].3.1 und [X.].3.2 fehlen und sie auch keine [X.], steuerbaren [X.]etriebsarten aufweist, womit auch Merkmal [X.].1 (iVm [X.].2 und [X.]) fehlt, liegt die [X.] weiter ab. Daher hätte der Fachmann diesen Stand der Technik zur Optimierung einer der obigen als [X.] ausgeführten Polsterumarbeitungsmaschinen überhaupt nicht in [X.]etracht gezogen.

Die Kombination einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] kann schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über einen i.[X.]d. Merkmals [X.].2.3 gemäßen [X.] sowie einer Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmale [X.].2 und [X.].1 fehlt.

1.1.6.1 Eine andere [X.]eurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass ein [X.] dem Fachmann als solcher bekannt war, was nach Auffassung der Kläger wie durch die [X.], [X.], [X.] bis [X.]2 belegt sei.

Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung eines [X.]s besagt entgegen der Auffassung der Kläger gerade nicht, dass für den Fachmann Anlass bestand, einen solchen bei einer Polsterumarbeitungsmaschine einzusetzen. Denn der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen, wenn es für den Fachmann nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (s. [X.] [X.]eil vom 7. Mai 2019, [X.], Rn. 50f; vgl. auch [X.], [X.]eil vom 15. Juni 2021 – X ZR 58/19 - Führungsschienenanordnung, [X.]eil vom 27. März 2018 – [X.], [X.], 716, Rdnr. 29 – Kinderbett im [X.] an [X.], 30. April 2009 - [X.], [X.], 743 - [X.], und [X.]eil vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 647 - Farbversorgungssystem).

Soweit in der [X.]schrift ein entnahmegesteuertes System als bei der Steuerung von Polsterumarbeitungsmaschinen als bekannt bezeichnet wird (vgl. Abs. [0009] [X.]), so ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass und wodurch ein solches System der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt und wie es beschaffen gewesen wäre (vgl. [X.], [X.]eil vom [X.], [X.], juris, Rn. 52). Diesbezüglich haben die Kläger zum einen keinen berücksichtigungsfähigen Stand der Technik aufgezeigt. Denn die von ihnen eingeführten [X.]/[X.] und [X.]3 sind nachveröffentlicht. Zum anderen ist den Druckschriften nicht zu entnehmen, wie ein entnahmegesteuertes System „removal-triggered system“ konstruktiv und schaltungstechnisch ausgestaltet ist.

1.1.6.2 Auch die weitere Druckschrift [X.], welche eine Abgabevorrichtung für Klebeetiketten mit einer Entnahmesteuerung umfassend einen [X.] ("detector 43a") betrifft (vgl. [X.]. 3, [X.] 22-32), führt nicht weiter als die [X.], die [X.] bis [X.]2 und die [X.].

Schließlich kann auch eine Kombination einer der [X.] nach einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] mit der [X.] schon deshalb nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß [X.] führen, da in allen Druckschriften eine [X.] über eine Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart gemäß den Merkmalen [X.].2 und [X.].1 fehlt.

1.1.7 Auch eine Zusammenschau der [X.] nach einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] mit einer Steuerung der Auswurfmaschine gemäß [X.] ([X.] 550) oder in Kombination mit der [X.]/[X.] ([X.]) legt jeweils den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe, denn keine dieser Druckschriften offenbart zumindest einen [X.] nach Merkmal [X.].2.3.

1.1.7.1 Wie unter Punkt 1.1 ausgeführt, weisen die [X.] nach [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] zumindest keinen Sensor auf, der das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] detektiert (fehlendes Merkmal [X.].2.3 und [X.] [X.].3.1). Im Folgenden wird stellvertretend für die vorgenannten [X.] die [X.] betrachtet.

1.1.7.2 Auch die Auswurfmaschine wie in der Druckschrift [X.] ([X.] 550) beschrieben weist keinen solchen [X.] gemäß Merkmal [X.].2.3 auf.

Die [X.] zeigt zwar eine dem Merkmal [X.] entsprechende Polsterumarbeitungsmaschine, die flächiges Vorratsmaterial in [X.]e umarbeitet. Sie offenbart die mit den [X.]n [X.], [X.], [X.] und [X.] beschriebenen [X.]augruppen, und zwar die aus einer Formgebungs-‚ Vorschub- und [X.] gebildeten [X.] und die [X.] gemäß Merkmal [X.]. Die [X.] ist in Form von ineinandergreifenden [X.] zu erkennen, die [X.] durch ein Schneidmesser, welches den Verpackungsstreifen in Längen abschneidet. Die [X.] bilden gleichzeitig in Verbindung mit dem Antriebsmotor auch eine Vorschubbaugruppe, die das Vorratsmaterial transportiert. Stromaufwärts von der [X.] ist eine Vorratszufuhrgruppe mit drei Papiervorratsrollen angeordnet, von der Vorratsmaterial der [X.] zugeführt wird (vgl. [X.] 5 unten, [X.] nachfolgende [X.]ur 2, [X.] [X.] 12 bis 18; [X.], [X.]).

Abbildung

Die Maschine kann in einer Mehrzahl vorprogrammierter, steuerbarer [X.]etriebsarten zur Herstellung von [X.]en unterschiedlicher Länge betrieben werden. Die Steuerung erfolgt durch den beschriebenen Wahlschalter D (vgl. [X.] [X.] 10-11), der verschiedene [X.]etriebsarten erlaubt (Merkmale [X.].2, [X.].1) und die Wahlmöglichkeit zwischen einem manuellen und einem automatischen [X.]etrieb eröffnet (vgl. [X.] 5 D [X.]etriebsartenwähler manuell / automatisch). Die Schalter E und F erlauben ferner, die Polsterlänge und die Polsteranzahl vorzuwählen (vgl. [X.] 5 E Wahleinrichtung für Papierlänge, [X.] für die Anzahl der Papierstreifen) und zugleich auch Polster mit unterschiedlichen Längen herzustellen (vgl. [X.] 9 Abbildung / Merkmal 5). Die [X.]e werden dabei jeweils automatisch geschnitten (vgl. [X.], [X.] 14 bis 15). Sie verbleiben nach dem [X.] nicht am [X.], sondern fallen in Schwerkraftrichtung aus dem [X.] heraus und auf den [X.]oden.

Die Druckschrift [X.] offenbart auch eine Mehrzahl von Sensoren. Letztere sind zwar nicht ausdrücklich benannt, sie ergeben sich für den Fachmann jedoch aus der [X.]eschreibung zu den Punkten "Inbetriebnahme“, "Automatische [X.]etriebsart" und "Alternative Funktionsweise" (vgl. [X.] bis 9). Die Entgegenhaltung offenbart auch eine zentrale programmierbare [X.], die Steuersignale basierend auf der ausgewählten [X.]etriebsart und wenigstens einem der vorherbestimmten Ereignisse erzeugt, die von wenigstens einer der [X.]en erfasst worden sind. [X.]ei automatischem [X.]etrieb spricht die Steuerung der Maschine auf die Einstellungen der Wahleinrichtungen für die Papierlänge und die Anzahl der Papierstreifen mittels der zugehörigen [X.]en an, um die gewünschte Anzahl der Produkte in vorgegebener Länge zu erzeugen. Als weitere Steuereinrichtung verfügt die Maschine über einen Fußschalter (vgl. [X.] [X.] 11 bis 21) (Merkmale [X.], [X.].2.1, [X.].2.2, [X.].4).

Die [X.] offenbart nicht die Merkmale [X.].2.3, [X.].3 und [X.].3.2. Zur Detektion des Herausfallens der [X.]e ist kein Sensor am [X.] vorgesehen. Folglich kann die [X.] auch auf kein entsprechendes [X.] ansprechen und ein Steuersignal erzeugen. Vielmehr steuert die Maschine die Produktion eines oder mehrerer [X.]e ausschließlich entweder manuell über einen Fußschalter oder in einer automatischen [X.]etriebsart an.

1.1.7.3 Auch eine Kombination der [X.] in Zusammenschau mit einer [X.] nach einer der Druckschriften [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] oder [X.] kann schon deshalb nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen, da in diesen Druckschriften eine [X.] über einen [X.] gemäß Merkmal [X.].2.3 fehlt.

1.1.7.4 Schließlich führen auch die von den Klägern eingereichten schriftlichen [X.]erichte [X.]/ [X.] und [X.] (Lexikon) zu keinem anderen Ergebnis. Die [X.]ungsartikel [X.]/[X.] aus der [X.]schrift „Packaging“ über eine Maschine vom Typ „[X.]“ der Firma [X.]… offenbaren nicht das Merkmal [X.].2.3, wonach ein Sensor das Entfernen eines [X.]s am [X.] detektiert.

Abbildung

Zwar lehrt die [X.], dass die Schneidvorrichtung (bubble cutter) durch einen Fotodetektor ([X.]) ausgelöst (triggered by) Luftpolsterlagen ([X.]) ausgibt, die auf 1/32 Zoll genau geschnitten und (anschließend) mit dem Produkt in Kartons gelegt werden (siehe [X.]ildunterschrift). Das vorgelegte Lexikon [X.] belegt auch, dass der [X.]egriff „[X.] eye“ für das in [X.] angegebene „[X.]“ nichts anderes als ein Photodetektor bzw. ein Lichtsensor ist. Die [X.] offenbart zudem, dass die [X.] neben [X.] (bubble), auch Zuschnitte aus Papier und Papierpolstern (bubble, foam or paper packaging materials) bereitstellen kann.

Jedoch lehrt die [X.]/[X.] keinen Sensor, der das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] entsprechend Merkmal [X.].2.3 detektiert. Denn so ein Sensor am [X.] ist nur dann sinnvoll, wenn das [X.] bereits fertig geschnitten darin liegt. Dies ist jedoch bei der [X.]/[X.] nicht der Fall, da es sich dort offenkundig um eine reine Schnittvorrichtung - ohne Ablagemöglichkeit - handelt. Ein Sensor am [X.] bei ersichtlich noch nicht geschnittenem Material ergibt deshalb keinen Sinn, weil eine Entnahme ohne vorher geschnittenes Material nicht möglich ist, außer es würde dabei abgerissen. Von daher muss den Fachmann davon ausgehen, dass das [X.] quasi als Schalter auf Näherung/Abdeckung durch die [X.] anspricht und erst dann der [X.] ausgelöst wird. Nicht offenbart sind zudem eine [X.], Wahleinrichtungen der [X.]etriebsart (fehlende Merkmale [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.], [X.], [X.].1, [X.].2, [X.].2.2, [X.].3, [X.].3.1 und Merkmal [X.].3.2). Wegen des auch jeweils dort fehlenden Merkmals [X.].2.3 kann schon eine Zusammenschau einer der obigen [X.] mit der [X.]/[X.] nicht in naheliegender Weise zu einem Gegenstand mit diesem Merkmal führen.

Zudem hat der Fachmann ausgehend von der [X.] [X.] keine Veranlassung, die vorgesehene Sicherheitsmaßnahme (Drücken der beiden Kontrollknöpfe 97, 98 zur [X.]etätigung der Schneidvorrichtung durch die [X.]) durch eine beliebige andere Steuerung zu ersetzen und nachteilig in Kauf zu nehmen, dass die Hände der [X.] dadurch in die Schneideeinheit gelangen können. Darüber hinaus fehlt es der [X.] an einer Wahlvorrichtung zur Auswahl mehrerer [X.]etriebsarten, denn die Maschine der [X.] wird nur manuell ausgelöst betrieben.

1.1.8 Eine andere [X.]eurteilung ergibt sich nicht daraus, dass ein [X.] dem Fachmann als solcher bekannt war. Wie bereits in 1.1.6.1 ausgeführt, liegt die Übertragung einer Entnahmesteuerung auf eine der im Stand der Technik bekannten Polsterumarbeitungsmaschinen auch nicht als generelles, objektiv zweckmäßiges Mittel des allgemeinen Fachwissens nahe. Angesichts der zu der [X.] [X.] vorstehend beschriebenen Sicherheitsaspekte ist für den Fachmann hier nicht ohne weiteres erkennbar, dass bei einer [X.] das Vorsehen eines [X.]s am [X.] gemäß Merkmal [X.].2.3 objektiv zweckmäßig wäre.

1.2 Ausgehend von der [X.] [X.]ALPAP ([X.] [X.]5 bis [X.], [X.], D51.1, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]´) gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, denn die [X.] offenbart zumindest nicht das Merkmal [X.].2.3 und das [X.] [X.].3.1, wonach ein Sensor das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] detektiert, wie die Kläger selbst einräumen. Ob eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden hat, kann insofern dahingestellt bleiben.

Auch eine Kombination der [X.] [X.]ALPAP in Verbindung mit dem Fachwissen oder in Verbindung mit einer entnahmegesteuerten Maschine nach der [X.] oder [X.] oder der Maschine [X.]/[X.] ([X.]) führt nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob die Maschine [X.]ALPAP tatsächlich offenkundig vorbenutzt worden ist.

Abbildung

Die [X.] „[X.]ALPAP“ ([X.] [X.]5 bis [X.], [X.], D51.1, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.]´) weist eine für Polsterumarbeitungsmaschine übliche [X.] und eine [X.] umfassend eine Vorschubbaugruppe ([X.]), eine [X.] (stiching/perforating assembly) und eine [X.] (separating mechanism) auf (vgl. [X.]8, [X.]9, Seiten 1 bis 4, [X.], Seite 1 bis 9, [X.] Anlagen A und [X.]). Zum Umarbeiten eines flächigen Vorratsmaterials in [X.]e (to convert a multi-ply [X.] into a cushioning dunnage pad; vgl. [X.]9 [X.] 1 unten) wird das Vorratsmaterial stromaufwärts von der [X.] zu der [X.] gefördert (Merkmale [X.], [X.].1, [X.], [X.].3, [X.], [X.], [X.].1, [X.], [X.], [X.], [X.].3, [X.].4). Auf dem Foto der [X.]8 bzw. der [X.] iVm der [X.]etriebsanleitung [X.] geht hervor, dass zur Produktion von [X.]en eine der [X.]etriebsarten „1Manu - 2Pedale - 3[X.]ycle“ ausgewählt werden kann. Dies entspricht einer Wahleinrichtung zur Auswahl einer beliebigen [X.]etriebsart nach den Merkmalen [X.].2 und [X.].1.

1) In der [X.]etriebsart „1Manu“ wird durch Drücken des [X.]edienknopfes (appuyer sur le bouton poussoir) „AVAN[X.]E“ über die [X.]dauer des Drückens die Länge des [X.]s bestimmt. Durch anschließendes Drücken des Knopfes „[X.]OUPE“ wird das [X.] geschnitten (vgl. [X.], [X.]).

2) In der [X.]etriebsart „2Pedale“ wird mit Hilfe eines Potentiometers (à l´aide du potentiomètre) die Länge des [X.]es im Voraus eingestellt und über eine [X.]etätigung des Fußschalters (appuyer sur la pédale) das Fördern und anschließende automatische Schneiden des [X.]s initiiert (vgl. [X.], [X.]).

3) In der [X.]etriebsart „3[X.]ycle“ wird vorab die Länge des Produktes mit Hilfe eines Potentiometers ausgewählt und die Anzahl der gewünschten Produkte mit derselben Länge eingestellt (afficher [X.]). Durch Drücken des [X.]edienknopfes 0 wird der Zyklus gestartet und die gewünschte Anzahl von gleichen [X.]en erzeugt (pour refaire le même nombre de piéces, [X.] un fois sur le bouton rep. 0 pour relancer le cycle), (vgl. [X.], [X.]).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die [X.]edienknöpfe und das Fußpedal an der Maschine [X.] Sensoren sind (Merkmale [X.].2, [X.].2.1, [X.].2.2, [X.] [X.].3.1 und [X.].3.2), denn an der Maschine ist zumindest kein Sensor angeordnet, der das Entfernen eines [X.]s aus dem [X.] detektiert (fehlendes Merkmal [X.].2.3).

1.2.1 Auch eine Zusammenschau der [X.] [X.]ALPAP mit dem Fachwissen legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (vgl. [X.], [X.]eil vom 7. Mai 2019, [X.], juris, Rn. 52; [X.] [X.], 716, Rn. 28 – Kinderbett). Entgegen der Ansicht der Kläger ist angesichts der vorstehend beschriebenen technischen Gegebenheiten hinsichtlich der [X.]etriebsarten der [X.] [X.]ALPAP für den Fachmann jedoch nicht ohne weiteres erkennbar, dass bei der [X.]etriebsart „2Pedale“ ein [X.] objektiv zweckmäßig wäre. Da die Auswahl der drei [X.]etriebsarten mit [X.]edienknöpfen oder Fußschalter eine funktionierende abgeschlossene Lösung darstellt, hat der von der [X.] [X.]ALPAP ausgehende Fachmann keine Veranlassung, auf die [X.]etätigung des Fußschalters zu verzichten, um für die [X.]etriebsart „2Pedale“ die Entnahme eines [X.]s aus dem [X.] mit dem Auslösen der Produktion eines [X.]s zu verknüpfen.

1.2.2 Ausgehend von der abgeschlossenen Lehre der Polsterumarbeitungsmaschine [X.]ALPAP hat für den Fachmann auch kein Anlass bestanden, für deren Weiterbildung bzw. Optimierung eine Entnahmesteuerung nach der [X.] oder der [X.] zu berücksichtigen, da der Fachmann bereits keine weitere Veranlassung hat, ausgehend von der [X.]etriebsart „2Pedale“ der [X.] [X.]ALPAP überhaupt einen [X.] vorzusehen, der die Entnahme von [X.]en am [X.] detektiert.

Abbildung

Denn aus der [X.] bzw. [X.] ergibt sich jedenfalls keine Anregung, die dort offenbarten [X.]en für eine Polsterumarbeitungsmaschine vorzusehen. [X.]ei den aus der [X.] und [X.] bekannten Maschinen steht jedenfalls nicht die Produktion (mit Umformung), sondern nur die [X.]ereitstellung eines flächigen Papierstücks im Vordergrund. Diese einfache [X.]ereitstellung liegt gegenüber dem komplexen Produktionsvorgang einer Polsterumarbeitungsmaschine so weit ab, dass der Fachmann vor diesem Hintergrund keine Veranlassung hatte, die in [X.] bzw. [X.] offenbarte Vorgehensweise auf die [X.]ALPAP zu übertragen (vgl. [X.], [X.]. vom 7. Mai 2019, [X.], juris, Rn. 49).

Das Vorbringen der Kläger, der Fachmann hätte bei der [X.] [X.]ALPAP wohl einen Anlass, eine (zusätzliche) [X.]etriebsweise bereitzustellen, die weniger Koordination und Konzentration von der [X.] erfordert, und darauf die Vorgehensweise der [X.] oder der [X.] zu übertragen, greift nicht. Denn in der [X.] oder [X.] ist nicht offenbart, dass die [X.] bei diesen Schneidvorrichtungen für die [X.]ereitstellung von Papier weniger Koordination und Konzentration benötigen würde. Daher liegt auch ein Übertrag von der [X.] oder [X.] auf die Polsterumarbeitungsmaschine [X.]ALPAP nicht nahe.

Zudem zieht der Fachmann die [X.] bzw. [X.] jeweils überhaupt nicht in [X.]etracht, denn weder die [X.] (Vorrichtung zur Ausgabe von [X.]) noch die [X.] ([X.]) betrifft gerade keine Polsterumarbeitungsmaschine.

1.2.3 Eine seitens der Kläger vorgebrachte Kombination des druckschriftlichen Vorbringens zur [X.] [X.]ALPAP mit der [X.]/[X.] ([X.]) führt schon deswegen nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da weder die [X.] [X.]ALPAP noch die [X.]/[X.] zumindest einen [X.] nach Merkmal [X.].2.3 offenbart.

Auch wenn die Maschine [X.] ([X.]/[X.]5) mit ihrer Fotozelle ([X.]) im Verpackungsbereich verwendet wird, führt eine Kombination einer [X.] [X.]ALPAP nach der [X.]8/[X.] mit einer Steuerung der „[X.]“ nach [X.]/[X.] nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Die [X.]/[X.] lehrt nur den reinen [X.] und keinen komplexen Produktionsvorgang. Vor diesem Hintergrund hat der Fachmann bereits keine Veranlassung, die in der [X.]/[X.] offenbarte Vorgehensweise auf eine komplexe Herstellungsvorrichtung der Polsterumarbeitungsmaschine [X.]ALPAP zu übertragen. Das Vorbringen der Kläger, der Fachmann hätte bei den [X.] [X.]ALPAP einen Anlass, die Vorgehensweise der [X.]/[X.] hierauf zu übertragen, greift daher nicht.

Selbst wenn der Fachmann die [X.]/[X.] berücksichtigen würde, lehrt diese keinen Sensor am [X.] entsprechend Merkmal [X.].2.3. Denn solch ein Sensor am [X.] bzw. an der Entnahmestelle ist nur dann möglich, wenn das [X.] bereits fertig geschnitten darin liegt (s.o.). Dies kann bei der [X.]/[X.] nicht der Fall sein, da es sich dort um eine reine Schnittvorrichtung – aufgrund der Kürze des Ausgabeschachts offensichtlich ohne Ablagemöglichkeit – handelt. Abgesehen davon, dass nicht beschrieben ist, wo die Fotozelle ([X.]) an der Maschine „[X.]“ angeordnet sein soll, ergibt ein Sensor am [X.] bei ersichtlich noch nicht geschnittenem Material keinen Sinn, weil eine Entnahme (ohne geschnittenes Material) nicht detektiert werden kann. Von daher muss der Fachmann davon ausgehen, dass die Fotozelle auf Näherung/Abdeckung durch die [X.] anspricht und erst dann der [X.] ausgelöst (getriggert, s. [X.]eschreibung unter [X.]ild [X.]) wird.

Eine Übertragung der den Schnitt und die Ausgabe auslösenden Photozelle („bubble cutter, triggered by a [X.], dispenses [X.]“) des [X.]s ([X.]/[X.]) auf die [X.]ALPAP mag zwar als Ersatz für ein Fußpedal oder einen [X.]edienknopf in der Nähe des [X.]s führen. Keinesfalls ist die Photozelle jedoch ein [X.], der dazu eingerichtet ist, das Entfernen bzw. die Entnahme eines [X.]s aus dem [X.] zu detektieren. Denn um das Entfernen eines [X.]s zu detektieren, müsste dieses erst geschnitten sein. Dies ist aber in der [X.]/[X.] nicht ersichtlich und damit nicht offenbart, denn bei der [X.]/[X.] wird erst nach dem Auslösen (triggern) geschnitten. Das führt jedoch nicht zu einer Vorrichtung mit u. a. auch dem Merkmal [X.].2.3.

1.3 Auch eine Zusammenschau eines entnahmegesteuerten Systems nach der [X.] mit einer Auswurfmaschine nach der [X.] ([X.] 550) legt den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht nahe.

Sofern die Kläger der Auffassung sind, dass ausgehend von der [X.] der Fachmann bzw. das entsprechende Team das grundsätzliche [X.]edürfnis hätte, den Anwendungsbereich der in der [X.] beschriebenen Technologie zu erweitern und es für diesen Fachmann somit naheliegend sei, die beispielsweise in der [X.] beschriebene und Polstermaterial aus Papier betreffende Technologie ([X.], Wahleinrichtung mit mehreren [X.]etriebsarten) bei ihrem [X.]emühen zu berücksichtigen, so greift dies nicht. Zum erleichterten [X.]ereitstellen von [X.] für die [X.] zum Auflegen auf Tabletts arbeitet der Papiermattenausgeber der [X.] in einer einzigen [X.]etriebsart (vgl. [X.]. 1, [X.] 63 bis 67). Eine konkrete Anregung über die Notwendigkeit, eine Wahleinrichtung für weitere [X.]etriebsarten oder einer [X.] vorzusehen, ist der [X.] nicht zu entnehmen. Ausgehend davon erhält der Fachmann aus der [X.] keine Anregung, den Papiermattenausgeber der [X.] mit einer [X.] und Wahleinrichtungen mit mehreren [X.]etriebsarten zu versehen.

1.4 Umgekehrt gelangt der Fachmann auch ausgehend von der Druckschrift [X.] ([X.] 550) in Zusammenschau mit der [X.] nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1.

Wie unter Punkt 1.1.7.2 ausgeführt, offenbart die Auswurfmaschine [X.] zwar die mit den [X.]n [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.].1, [X.].2.1, [X.].2.2, [X.].4 beschriebenen [X.]augruppen sowie eine Steuereinheit mit Sensoren, jedoch fehlen die Merkmale [X.].2.3, [X.].3 und [X.].3.2.

Die von den Klägern vorgebrachte Zusammenschau der [X.] mit der [X.], wonach der Fachmann das in der [X.] beschriebene Risiko eines Papierstaus vermindern wolle und durch die [X.] die Lehre erhalte, zur Vermeidung von Papierstau neben dem [X.] noch einen 12-Kiloohm-Widerstand zur [X.] bis zur [X.]ereitstellung der nachfolgenden Servierunterlage vorzusehen, kann nicht überzeugen.

In der [X.] wird zwar gelehrt, dass zur Vermeidung von Papierstaus ein 12-Kiloohm-Widerstand vorgesehen ist, der eine leichte Verzögerung zwischen dem Entfernen des Servierunterlage und dem Neustart des Papiervorschubs bezweckt. Dieser Widerstand gewährleistet, dass das bewegliche Messer immer [X.] (Pufferzeit) hat, seinen Zyklus abzuschließen, bevor eine weitere [X.]ahn zugeführt wird (ensuring a minimization of jam-ups; vgl. [X.]. 8, [X.] 63 bis [X.]. 9, [X.] 2).

Selbst wenn der Fachmann trotz der unterschiedlichen Vorrichtungen [X.] (Polsterumarbeitungsmaschine) und [X.] (Vorrichtung zur Ausgabe von [X.]), die für unterschiedliche Einsatzzwecke konfiguriert sind, auf der Suche einer Lösung zur Vermeidung eines Papierstaus ausgehend von der [X.] weiteren Stand der Technik in [X.]etracht ziehen und dabei die Lehre der [X.] die Auswurfmaschine nach der [X.] berücksichtigen würde, dann erhielte zwar er aus der [X.] die Lehre, neben einer photoelektrischen Zelle als [X.] zusätzlich zwingend einen geeigneten Widerstand bzw. ein elektronisches [X.]auelement in der elektronischen Schaltung der Maschine der [X.] zur [X.] vorzusehen. Dabei müsste er nachteilig in Kauf nehmen, dass sich durch die [X.] die Produktionsmenge und damit der Maschinendurchsatz der [X.] verringert. Dies spricht bereits gegen eine Übertragung der Maßnahme auf die [X.].

Eine mögliche Kompensation der verringerten Produktionsmenge durch Weglassen des 12-Kiloohm-Widerstands und das ausschließliche Vorsehen einer photoelektrischen Zelle als [X.] kommt ebenfalls nicht in [X.]etracht, da dies wiederum das unterstellte [X.], die Papierstauproblematik der [X.] nicht lösen würde. Damit würde der Fachmann auch keinen [X.] am [X.] der [X.] vorsehen. Zusätzlich bei der [X.] zur Vermeidung von Papierstaus einen Sensor vorzusehen, der die Entnahme eines [X.]s am [X.] detektiert, wird durch die Lehre der [X.] somit nicht angeregt.

1.4.1 Schließlich gelangt der Fachmann auch ausgehend von der Druckschrift [X.] ([X.] 550) in Zusammenschau mit der [X.]/[X.] ([X.]) nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, da bereits keine der beiden Druckschriften das Merkmal [X.].2.3 offenbart, wonach ein Sensor das Entfernen des [X.]s aus dem [X.] detektiert (s.o.).

Zudem hat für den Fachmann ausgehend von der abgeschlossenen Lehre der [X.] kein Anlass bestanden, für deren Weiterbildung die [X.]/[X.] zu berücksichtigen. Selbst wenn sich der Fachmann ausgehend von der [X.] die Aufgabe stellt, die bedarfsgerechte Steuerung zu optimieren bzw. das angeblich zeitraubende Drehen des [X.]etriebswahlschalters in die Stellung S für jede Produktion eines [X.]es und das zeitraubende Warten zu vermeiden, erhält sie aus der [X.]/[X.] zur Lösung dieser Aufgabe allenfalls die Lehre, die [X.]etätigung der Schneidvorrichtung anstatt durch eine manuellen [X.]edienung oder ein Fußpedal nach der [X.] durch einen photoelektrischen Sensor nach der [X.]/[X.] zu ersetzen, der auf Näherung/Abdeckung durch die [X.] anspricht.

1.5. Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab. Die [X.]/[X.] offenbart nicht nur Auswurfmaschinen, bei denen die [X.]e der Schwerkraft folgend nach unten fallen, sondern auch [X.]. Zum weiteren genannten Stand der Technik D2, [X.], [X.], [X.] und [X.] ist von den Klägern nichts vorgetragen worden.

Es ist auch für den Senat nichts der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 [X.] ersichtlich.

2. Die geltenden nebengeordneten Ansprüche 22 und 24 betreffen ein Verfahren mit einer solchen Polsterumarbeitungsmaschine bzw. die Verwendung einer solchen Maschine wie nach Patentanspruch 1; sie werden von diesem getragen und beruhen daher entsprechend den zu Anspruch 1 dargelegten Gründen ebenso auf einer erfinderischen Tätigkeit und sind damit ebenfalls patentfähig.

2.1 Die Unteransprüche 2 bis 21 werden von dem Patentanspruch 1 getragen. Der [X.] hat durch seinen Rückbezug auf den Verfahrensanspruch 22 ebenfalls [X.]estand.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

Der für das Patentnichtigkeitsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 PatKostG i. V. m. §§ 63 Abs. 2, 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmende Streitwert war endgültig auf 1.250.000,-- Euro festzusetzen. Dies entspricht dem Streitwert, der vom vormals zuständigen 4. Senat mit [X.]eschluss vom 15. März 2022 vorläufig festgesetzt worden ist und zwar im Hinblick auf das parallele [X.] vor dem [X.] ([X.].: [X.]) mit einem von diesem festgesetzten Streitwert von 1.000.000,-- Euro unter [X.]erücksichtigung der ständigen [X.]-Rechtsprechung (vgl. etwa [X.] GRUR 2011, 757 – [X.]; [X.] GRUR 2013, 1287 f. - [X.]I). Entgegen der Auffassung der [X.]eklagten gibt es keine Veranlassung den Streitwert niedriger, aber auch entgegen der Ansicht der Kläger keine ihn höher anzusetzen. Denn zum einen ist maßgeblich für die hiesige Streitwertfestsetzung der [X.]punkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage (vgl. [X.][X.] [X.], 1035 – [X.]; [X.]usse/Keukenshrijver, [X.], 9. Aufl. 2020, § 84 Rn. 67), so dass etwaige nach Erhebung der Nichtigkeitsklage eingetretene Wertänderungen grundsätzlich unerheblich ([X.] GRUR 2022, 432 – [X.]V) sind. Daher ist der mit 500.000,-- Euro niedrigere festgesetzte Streitwert gemäß [X.]eschluss des [X.] im parallelen [X.]erufungsverletzungsverfahren vom 22. Februar 2023 ([X.].: 6 U 245/21) infolge dortiger prozessualer Änderungen, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung erklärt haben, nicht zu berücksichtigen. Zum anderen können die Ausführungen der Kläger, mit der sie eine höhere Streitwertfestsetzung begründen, nicht zu einer höheren Streitwertfestsetzung führen, weil nach der [X.]-Rechtsprechung (s. oben zitierte Entscheidungen) maßgebend die Streitwertfestsetzung im parallelen [X.] ist und etwaige außergerichtliche Schadensersatzforderungen dort keine [X.]erücksichtigung gefunden haben. Außerdem ist der Streitwert des [X.]s gegen die Komplementärin der Klägerin zu 1. nicht hinzuzurechnen, weil es dieselbe Ausführung betrifft ([X.] [X.]eschluss vom 16.2.2016, [X.], zu finden in juris)

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8 Ni 14/23 (EP)

20.09.2023

Bundespatentgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 20.09.2023, Az. 8 Ni 14/23 (EP) (REWIS RS 2023, 7928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7928

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