Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. 23 W (pat) 26/17

23. Senat | REWIS RS 2017, 13794

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation" – zum Naheliegen eines Verfahrens zur webbasierten Personenidentifikation mit einem durch das Personal-Ausweis Gesetz belegten Fachwissen


Tenor

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2009 022 381

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] am 20. März 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dr. Strößner und der Richter [X.], Dr. [X.] und Dr. Himmelmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 22. Mai 2009 beim [X.] eingereichte Patentanmeldung 10 2009 022 381.9 hat die Prüfungsstelle für Klasse H04L das Streitpatent mit der Bezeichnung „Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation“ durch Beschluss vom 29. März 2012 unter Zitierung folgenden Stands der Technik erteilt:

2

[X.] [X.] 2003/0 139 994 [X.]  und

3

[X.] [X.] 103 06 338 [X.].

4

Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 9. August 2012

5

Gegen das Patent hat die Einsprechende 1 mit [X.] vom 8. November 2012, beim [X.] am 9. November 2012 eingegangen, fristgemäß Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit (Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. §§ 1 bis 5 [X.]) sowie fehlender Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und unzulässiger Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) zu widerrufen. Dazu hat sie im Laufe des [X.] auf folgende Druckschriften verwiesen:

6

D1 [X.] 2008 / 0 189 185 [X.]

7

[X.] [X.] 10 2006 009 725 [X.]

8

[X.] [X.] 2003 / 0 139 994 [X.] (=[X.])

9

[X.] [X.] 10 2004 001 234 [X.]

[X.]a Pressemitteilung der [X.] der Landesmedienanstalt

D5 [X.] 2004 / 0 189 441 [X.]

D6 WO 2007 / 110 973 [X.]

D7 [X.] (= CN 200810216215.1)

D8 KR 2003-0033885 A

D9 GwG, Geldwäsche Gesetz

[X.] [X.], [X.] Gesetz

[X.] [X.] 10 2004 063 393 B3

D12 [X.]103 52 087 [X.]

[X.] [X.] 100 43 554 C2

[X.] WO 2005 / 125 092 [X.]

[X.] [X.] 2008 / 0 249 910 [X.]

[X.] [X.] 600 03 444 T2

[X.] [X.] 2005 / 0 288 941 [X.]

[X.] [X.] 2003 / 0 135 457 [X.]

[X.] [X.] 2001 / 0 003 175 [X.]

[X.]0 WO 2006 / 126 056 A2

[X.]1 [X.] 10 2004 060 976 [X.]

[X.]2 [X.] 103 23 097 [X.]

[X.]3 [X.] 2002 / 0 004 772 [X.]

[X.]4 [X.] 103 06 338 [X.](=[X.])

[X.] EP 1 533 973 A2

[X.] [X.] Entscheidung [X.], Elektronischer Zahlungsverkehr,

In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 8. November 2012 und den weiteren Einspruchseingaben vom 3. Juni 2013, 2. Dezember 2013 und 17. Dezember 2015 hat die Einsprechende 1 insbesondere ausgeführt, dass

-- das beanspruchte Verfahren kein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln löse und daher aufgrund des Patentierungsausschlusses nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 [X.] nicht patentfähig sei,

-- der erteilte Anspruch 1 aufgrund der Gliederung mit den Buchstaben

-- das Streitpatent den Verfahrensschritt

-- das Verfahren des Anspruchs 1 durch die Kombinationen folgender Druckschriften nahegelegt sei:

o D1 i. V. m. [X.]

o [X.] i. V. m. D1 und [X.]

o [X.] i. V. m. D1 und [X.]

o [X.] i. V. m. D1, [X.] und [X.] bzw. E4

o [X.] i. V. m. D8

-- das Verfahren des Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der [X.],

-- das Zusatzmerkmal des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1 jeweils aus den [X.] (Abs. 66), [X.] (Abs. 6), D12 (Abs. 13), [X.] (Abs. 21), [X.] (S. 12, Table 4), [X.] (Abs. 33 u. 78), [X.] (Abs. 61), [X.] (Abs. 38), [X.] und [X.] bekannt sei,

-- die Merkmale der erteilten [X.] aus dem vorgelegten Stand der Technik bekannt seien.

Die Einsprechende 2, die [X.], hat mit [X.] vom  8. November 2012, beim [X.] elektronisch am 8. November 2012 eingegangen, fristgemäß Einspruch erhoben und beantragt, das Streitpatent wegen fehlender Patentfähigkeit (Neuheit bzw. erfinderische Tätigkeit, § 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. §§ 1 bis 5 [X.]) sowie fehlender Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) und unzulässiger Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) zu widerrufen. Zum Beleg hat sie im Einspruchsverfahren auf folgende Druckschriften verwiesen:

[X.] [X.] 2003 / 0 139 994 [X.] (=[X.])

E2 [X.] 103 06 338 [X.]   (=[X.]4)

[X.] Urteil des [X.] im Rechtsstreit ueber18.de ([X.]/05)

E4 Pressemeldung der [X.] zur [X.] (Stellungnahme zum [X.]-Urteil bezüglich Alterskontrollen auf Pornoseiten)

[X.] WO 2007 / 016 920 [X.]

[X.] [X.] 10 2004 001 234 [X.]  (=[X.])

E7 [X.] 2009 / 0 119 299 [X.]

[X.] KR 10 2004 0 074 358 [X.]

[X.]a [X.] Zusammenfassung der [X.]

[X.]b deutsche Zusammenfassung der [X.] (von der [X.] 1 mit [X.] vom 17. Dezember 2015 eingeführt)

[X.] [X.] 199 40 341 [X.]

[X.] [X.] 101 34 682 [X.]

[X.] [X.] 10 2004 001 855 [X.]

[X.] [X.]

[X.] Pressemeldung [X.] ([X.] schützt Minderjährige im [X.])

[X.] Pressemeldung [X.] ([X.] mit eco-Award für beste vertikale [X.] ausgezeichnet)

[X.] Pressemeldung [X.] (Twistbox u. [X.] sorgen für kindersicheren Zugriff auf [X.] für Mobiltelefone)

[X.] Die Personalausweis-Prüfziffer

[X.] Altersverifikation soll ein gutes Geschäft werden, www.heise.de/-134044

[X.] Pressemeldung [X.] ([X.] führt Personal ID ein)

[X.]9 Pressemeldung [X.] ([X.] bietet Personal ID an)

E20 [X.] 10 2004 008 576 [X.]

E21 Hash-Funktion, Wikipedia

[X.] [X.], Abenteuer Kryptologie, [X.], [X.]-8273-1413-5, 1998, [X.], 257

In ihrem Einspruchsschriftsatz vom 8. November 2012 und den weiteren Einspruchseingaben vom 4. November 2013 und 30. Dezember 2015 hat die Einsprechende 2 insbesondere ausgeführt, dass

-- der erteilte Anspruch 1 aufgrund der Gliederung mit den Buchstaben

-- das Streitpatent die Verfahrensschritte

-- das Verfahren des Anspruchs 1 nicht neu sei gegenüber der [X.],

-- das Verfahren des Anspruchs 1 durch die Kombinationen folgender Druckschriften nahegelegt sei:

o [X.] i. V. m. einer der [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.],

o [X.] i. V. m. einer der [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.],

-- die Merkmale der erteilten [X.] aus dem vorgelegten Stand der Technik bekannt seien.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsätzen vom 17. Juni 2013, 21. November 2013 und 13. Februar 2014 zu den Einsprüchen Stellung genommen und neben einem lediglich hinsichtlich des erteilten Anspruchs 8 geänderten Hauptantrag einen Hilfsantrag mit einem durch die Merkmale des erteilten Anspruchs 3 beschränkten Anspruch 1 vorgelegt und damit die Aufrechterhaltung des Streitpatents in beschränkter Fassung beantragt. Entgegen den Ausführungen der [X.] löse das Streitpatent ein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln und enthalte auch keine unzulässige Erweiterung, da Anspruch 1 keine zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte vorgebe. Zudem offenbare das Streitpatent die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne und auch die von den [X.] angeführten Druckschriften könnten das beanspruchte Verfahren weder vorwegnehmen noch nahelegen.

Nach Prüfung der als zulässig angesehenen Einsprüche hat die [X.] des [X.]s das Streitpatent zum Ende der Anhörung vom 6. April 2016, in der die Patentinhaberin das Patent mit Haupt- und Hilfsantrag verteidigt hat, wegen fehlender Ausführbarkeit widerrufen.

Die schriftliche Begründung des Beschlusses ist mit Anschreiben vom 23. Mai 2016 der Patentinhaberin am 27. Mai 2016 zugestellt worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 23. Juni 2016 beim [X.] eingegangene Beschwerde der Patentinhaberin vom 21. Juni 2016, mit der sie sprachlich überarbeitete Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 vorlegt.

Die [X.] 1 und 2 haben sich mit Eingaben vom 16. Februar 2017 bzw. 23. Dezember 2016 zur Beschwerde der Patentinhaberin geäußert.

In der mündlichen Verhandlung am 20. März 2018 beantragt die Patentinhaberin:

1. Hauptantrag

a. Den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 6. April 2016 aufzuheben;

b. das Patent Nr. 10 2009 022 381 mit der Bezeichnung „Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation“ dem Anmeldetag 22. Mai 2009 aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, eingegangen im [X.] am 23. Juni 2016;

- Patentansprüche 2 bis 11 gemäß Hauptantrag, eingegangen im [X.] am 17. Juni 2013;

- Beschreibung Absätze [0001] bis [0026],

- 1 Blatt Zeichnungen (Seite 7/7) mit einer Figur, jeweils gemäß Patentschrift.

2. Hilfsantrag I

Hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, als Hilfsantrag eingegangen im [X.] am 23. Juni 2016;

- Patentansprüche 2 bis 10 gemäß Hilfsantrag I, als Hilfsantrag eingegangen im [X.] am 17. Juni 2013;

- die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

3. Hilfsantrag II

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2018;

- die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

4. Hilfsantrag III

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag III, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2018;

- die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

5. Hilfsantrag IV

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 7 gemäß Hilfsantrag IV, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 20. März 2018;

- die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

-

Die Einsprechende 1 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Einsprechende 2 beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag stimmt mit dem erteilten Anspruch 1 überein und hat folgenden Wortlaut:

Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation mit folgenden Verfahrensschritten:

a. webbasierte Erhebung personenbezogener Daten der zu identifizierenden Person,

b. Generierung und Speicherung eines Hash-Wertes aus den Daten des Personalausweises,

c. elektronischer Abgleich der personenbezogenen Daten mit Referenzdatenbanken, die ausschließlich ausweisbasierte persönliche Face-to-Face Identifizierungen dokumentieren,

d. elektronische Plausibilisierung der von der zu identifizierenden Person übermittelten Personalausweisdaten,

e. sichere Übermittlung von Zugangsdaten an die identifizierte Person,

f. Feststellung, dass zu identifizierende und handelnde Person identisch sind, durch Zustellung eines [X.] an die zu identifizierende Person, der nur von dieser zur Authentifizierung verwendet werden kann,

g. Elektronischer Abgleich der übermittelten Personalausweisdaten mit den Daten einer vorliegenden Personalausweiskopie.

Anspruch 1 des Hilfsantrags I ergibt sich aus Anspruch 1 des [X.] durch Anfügen folgenden [X.]:

„wobei die zu identifizierende Person ihren Geburtsort, ihr Geburtsdatum, die neunstellige Nummer ihres Personalausweises, das Ausstellungsdatum ihres Personalausweises sowie die [X.] auf einer Web-Maske eingibt und übermittelt“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags II ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags I durch Anfügen folgenden [X.]:

„wobei anhand von Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Personalausweises sowie aufgrund des Geburtsdatums der zu identifizierenden Person elektronisch überprüft wird, ob die übermittelten Daten auf ein [X.] Personalausweisdokument schließen lassen und

wobei der zu identifizierenden Person auf eine von ihr benannte E-Mail-Adresse ein personalisierter [X.] übersendet wird, über den die zu identifizierende Person auf eine Website gelangt“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags III ergibt sich aus Anspruch 1 des Hilfsantrags II durch Streichen des letzten „und“ im ersten Absatz des oben aufgeführten [X.] von Anspruch 1 des Hilfsantrags II und durch Anfügen des weiteren folgenden [X.]:

„und wobei die zu identifizierende Person sich auf der Website, die sie über den personalisierten [X.] erreicht, nur nach Eingabe ihres selbst gewählten Passwortes und der [X.] selbst autorisieren kann“.

Anspruch 1 des Hilfsantrags IV hat folgenden Wortlaut (Änderungen zu Anspruch 1 des [X.] sind unter- bzw. durchgestrichen):

Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation mit folgenden Verfahrensschritten:

und Zuordnen eines von der zu identifizierenden Person selbst gewählten Passworts,

b. Generierung und Speicherung eines Hash-Wertes aus den Daten des Personalausweises,

c. elektronischer Abgleich der personenbezogenen Daten mit Referenzdatenbanken, die ausschließlich ausweisbasierte persönliche Face-to-Face Identifizierungen dokumentieren,

wobei anhand von Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Personalausweises sowie aufgrund des Geburtsdatums der zu identifizierenden Person elektronisch überprüft wird, ob die übermittelten Daten auf ein [X.] Personalausweisdokument schließen lassen,

sichere Übermittlung von Zugangsdaten an die identifizierte Person

e. Feststellung, dass zu identifizierende und handelnde Person identisch sind, durch Zustellung eines [X.] an die zu identifizierende Person, der nur von dieser zur Authentifizierung verwendet werden kann,

Übersenden eines personalisierten [X.] mit Zugangsdaten an die zu identifizierende Person auf eine von ihr benannte E-Mail-Adresse, über den die zu identifizierende Person auf eine Website gelangt, und wobei die zu identifizierende Person sich auf der Website, die sie über den personalisierten [X.] erreicht, nur nach Eingabe ihres selbst gewählten Passwortes und des [X.] selbst autorisieren kann,

g. Elektronischer Abgleich der übermittelten Personalausweisdaten mit den Daten einer vorliegenden Personalausweiskopie.

Hinsichtlich der abhängigen Ansprüche der [X.] sowie der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitpatentschrift und den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig. Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2018 als nicht begründet, da die Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. nach den [X.] gegenüber einer Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] den durch das Dokument [X.] belegten gesetzlichen Vorgaben sowie dem durch die [X.] und [X.] bzw. [X.] belegten Fachwissen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen (§ 4 [X.]), weshalb das Patent wegen fehlender Patentfähigkeit zu widerrufen war (§§ 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).

1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., § 59 Rdn. 51 und 150 bis 152; [X.] GRUR 1972, 592 – Sortiergerät), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.

Vorliegend sind die form- und fristgerecht erhobenen Einsprüche beider [X.] zulässig, weil sowohl zu dem geltend gemachten [X.] der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw. erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. §§ 3 und 4 [X.]) als auch zu den Einspruchsgründen der fehlenden Ausführbarkeit und unzulässigen Erweiterung substantiiert Stellung genommen wurde. So hat die Einsprechende 1 neben ihren Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung und fehlenden Ausführbarkeit jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale des Verfahrens des erteilten Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien, und wie sich das Verfahren nach Anspruch 1 aus den [X.] bis [X.] ihrer Meinung nach jeweils ergebe. Auch zu den [X.]n wurde substantiiert Stellung genommen und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen beanspruchten Merkmale offenbart seien, oder wie sie sich ergäben. Die Einsprechende 2 hat ebenfalls neben ihren Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung und fehlenden Ausführbarkeit jeweils im Einzelnen angegeben, wo welche Merkmale des Verfahrens des erteilten Anspruchs 1 in den einzelnen Druckschriften offenbart seien, und wie sich das Verfahren nach Anspruch 1 aus den [X.], [X.], [X.] und [X.] bis [X.] ihrer Meinung nach jeweils ergebe. Insgesamt sind somit die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen aufgeführt (§ 59 Abs. 1 Satz 4 [X.]). Die [X.] des [X.]s und auch die Patentinhaberin wurden demnach in die Lage versetzt, ohne eigene Nachforschungen festzustellen, ob die behaupteten Einspruchsgründe vorliegen (vgl. hierzu [X.] [X.] 1988, 250, Leitsatz 2, 251, [X.], Abs. 1 - Epoxidation; [X.], [X.], 10. Aufl., § 59 Rdn. 83 bis 89).

2. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur webbasierten Identifikation von Personen.

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben haben verschiedene Dienstleister ihre Vertragspartner vor der Durchführung einer Transaktion anhand eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, zu identifizieren, wobei die Identifikation aber auch durch einen weiteren Dienstleister erfolgen kann, indem unter der Voraussetzung der persönlichen Anwesenheit der zu identifizierenden Person beim Dienstleister durch Mitarbeiter dieses Dienstleisters eine Einsichtnahme in das Ausweisdokument des Vertragspartners unter Anfertigung einer Kopie erfolgt. Eines solchen weiteren Dienstleisters bedienen sich Dienstleister insbesondere dann, wenn sie über kein ausreichendes Filialnetz verfügen, mit dem sie den zu identifizierenden Personen einen leicht zugänglichen persönlichen Kontakt ermöglichen können, um ihren Identifizierungspflichten nachzukommen. Die Identifikation durch Dritte erfolgt dabei auf der Grundlage des so genannten [X.], bei dem die Einsichtnahme in das Ausweisdokument der zu identifizierenden Person durch einen Mitarbeiter der [X.] erfolgt. Dieser  protokolliert die Identifizierung und übermittelt die Daten an den Auftraggeber. Bei einer solchen Vorgehensweise ergibt sich aber das Problem, dass die Auslagerung gesetzlicher Identifizierungspflichten an Dritte aufgrund fehlender Filialnetze einen für den Erfolg der Dienstleister kritischen Faktor darstellt. Denn bei dem derzeit üblichen PostIdent-Verfahren werden lediglich weniger als die Hälfte aller angestoßenen Identifikationen erfolgreich durchgeführt, da die für die Durchführung des [X.] notwendige persönliche Anwesenheit des zu [X.] in einer [X.] einen erheblichen zeitlichen Aufwand für die zu identifizierende Person darstellt, was im Endergebnis etliche Vertragspartner davon abhält, dieses Identifizierungsverfahren bis zum Abschluss zu durchlaufen. Darüber hat sich gezeigt, dass bei der Nutzung des [X.] die Qualität der übermittelten Daten zunehmend Mängel aufweist und diese Daten dann nicht als Grundlage einer sicheren Identifizierung dienen können.

Wie in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents weiter ausgeführt wird, ist aus der [X.] 2003/0139994 [X.] ([X.] bzw. [X.]) ein Verfahren zur Fernabwicklung von eine Personenidentifikation voraussetzenden Bankgeschäften bekannt, bei dem personenbezogene Daten der zu identifizierenden Person dadurch erhoben werden, dass eine Unterschrift erfasst oder ein Bild oder andere Ausweisdaten gescannt werden und ein elektronischer Abgleich der personenbezogenen Daten mit Referenzdatenbanken durch eine Überprüfung eines Dateiordners erfolgt, der eine Unterschrifts-Aufzeichnung enthält. Daraufhin werden an die identifizierte Person Zugangsdaten übermittelt. Es erfolgt zudem eine elektronische Plausibilisierung der von der zu identifizierenden Person übermittelten Personalausweisdaten und durch einen Bildvergleich zwischen einem [X.] und einem gescannten, übertragenen [X.] wird festgestellt, ob die zu identifizierende und die handelnde Person identisch sind. Schließlich findet ein elektronischer Abgleich der übermittelten Personalausweisdaten mit den Daten einer vorliegenden Personalausweiskopie statt.

Kritisch ist bei solchen Verfahren die Speicherung der Personalausweisnummer in einer über das Web zugänglichen Datenbank, da hier ein Missbrauch nicht auszuschließen ist,

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, die Sicherheit eines Verfahrens zur webbasierten Personenidentifikation zu erhöhen,

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Verfahren nach den Ansprüchen 1 gemäß dem Hauptantrag und gemäß den [X.].

Gemäß dem Verfahren nach Anspruch 1 des [X.] werden in Schritt

In Schritt

Zusätzlich werden die übermittelten Personalausweisdaten gemäß Schritt

Entsprechend Verfahrensschritt

Gemäß Schritt

Der Verfahrensschritt

So sind unter dem breiten Begriff „Zugangsdaten“ ganz allgemein Daten zu verstehen, die den Zugang zu einer Sache ermöglichen. Darunter können nach den Ausführungen in der Beschreibung, vgl. deren Abs. [0009] i. V. m. den Abs. [0013] bis [0016], bspw. ein an eine E-Mail-Adresse gesendeter personalisierter [X.] fallen (vgl. Abs. [0014]), eine [X.] (vgl. Abs. [0015]), ein Autorisierungscode (vgl. Abs. [0013]) oder ein Passwort (vgl. Abs. [0016)]. Im Fall des [X.]s gibt der Nutzer nach Erhalt der Email die zugemailte [X.]adresse in den [X.] ein und im Fall der [X.], des [X.] oder des Passworts die entsprechende Pin bzw. den Code oder das Passwort. In allen Fällen werden demnach die Zugangsdaten in eine [X.] eingegeben, um Zugang zu einer Sache zu erhalten. Dabei ist für den Fachmann das Zusenden an eine E-Mail-Adresse im Rahmen eines webbasierten Verfahrens auch als sicheres Übermittlungsverfahren durchführbar.

Insbesondere ist der Verfahrensschritt

Diese Zugangsdaten sollen nach Merkmal

Entgegen den Ausführungen der [X.] ergibt sich aus dem Wortlaut der jeweiligen Ansprüche 1 keine zeitliche Reihenfolge der Verfahrensschritte in dem Sinn, dass diese in der Reihenfolge ihrer Aufzählung im jeweiligen Anspruch 1 aufeinanderfolgen, denn in den Ansprüchen ist weder eine zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte

Mit den Lösungen nach den Ansprüchen 1 der [X.] wird das Verfahren des [X.] bezüglich der einzelnen Verfahrensschritte durch Aufnahme zusätzlicher Merkmale aus den [X.]n bzw. der Beschreibung spezifiziert, insbesondere dahingehend, welche Daten von der zu identifizierenden Person eingegeben und überprüft werden, und wie die Plausibilisierung und Autorisierung erfolgt.

3. Die Verfahren der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I bis IV werden dem Fachmann durch die Druckschriften [X.] und E4 i. V. m. den durch das Dokument [X.] belegten gesetzlichen Vorgaben sowie dem durch die [X.] bzw. [X.] und [X.] bzw. [X.] belegten Fachwissen nahegelegt, so dass diese wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig sind (§ 4 [X.]).

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche sowie der Ausführbarkeit ihrer Lehren dahingestellt bleiben (vgl. [X.] GRUR 1991, 120, 121, II.1 – „Elastische Bandage“), wobei der Senat entgegen den Ausführungen der [X.] keine Bedenken hat hinsichtlich der Frage der Ausführbarkeit der Lehre sämtlicher Anspruchssätze und hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den [X.] bis III.

Der Fachmann ist hier als ein berufserfahrener Fachhochschulabsolvent im Bereich der Informatik zu definieren, der über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der webbasierten Authentifizierung von Personen verfügt.

3.1. Im Folgenden wird auf den Anspruch 1 nach Hilfsantrag III eingegangen, da dieser sämtliche Merkmale der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen I und II umfasst.

Der Auszug aus dem [X.] gemäß Druckschrift [X.] trägt auf seiner letzten Seite das Druckdatum 03/07 und ist daher nach gängiger Rechtsprechung vorveröffentlichter Stand der Technik. In dessen Kapitel 10 wird auf den Seiten 41 und 42 zunächst erläutert, wie man im [X.] Zugang zu vom externen [X.] maxdome angebotenen Kino- und [X.] erhält. Dazu muss man sich bei dem externen Anbieter mit persönlichen Kundendaten zunächst registrieren und erhält anschließend einen an die angegebene E-Mail-Adresse zugesandten [X.] zum Freischalten des Filmangebots. Nach der Registrierung können Filme durch Eingabe von Login-Daten, die aus der angegebenen E-Mail-Adresse und dem dazugehörigen Passwort bestehen, ausgewählt und angeschaut werden, vgl. die Schritte 1 bis 4 auf Seite 41 sowie die Schritte 1 bis 3 auf Seite 42 der [X.].

Um zusätzlich Zugang zu altersbeschränkten Filmen zu erhalten, muss man sich nach dem Einloggen in das Filmangebot des externen Anbieters (Schritt 1 auf Seite 43) unter dem Feld „Meine persönlichen Daten“ einer einmaligen speziellen Altersverifikation mit [verify-U] unterziehen (Schritt 2 auf Seite 43). Dieser Vorgang ist in der oberen Hälfte von Seite 43 folgendermaßen zusammengefasst:

Abbildung

Demnach wird mittels des [[X.]s anhand der persönlichen Daten überprüft, ob für die jeweilige Person schon einmal eine dem Postident-Verfahren entsprechende Altersverifikation stattgefunden hat oder nicht. Fällt die Überprüfung negativ aus, muss das Postident-Verfahren als separates Verifikationsverfahren durchgeführt werden, wohingegen in dem Fall, dass für die beantragende Person eine solche Altersverifikation schon einmal erfolgt ist, das [[X.] mit den auf Seite 44 erläuterten Schritten 3 bis 5 weiter durchgeführt wird.

Insbesondere erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben bei dieser im [X.] an die webbasierte Erhebung der personenbezogenen Daten erfolgenden [verify-U]-Altersverifikation auch ein elektronischer Abgleich der personenbezogenen Daten mit einer Face-to-Face Identifizierung entsprechend Merkmal

Abbildung

Demnach beinhaltet diese anhand der personenbezogenen Daten durchgeführte Altersverifikation [verify-U] eine Face-to-Face Identifizierung auf Grundlage von Personalausweispapieren, die im Rahmen von zuvor erfolgten [X.], insbesondere dem Postident-Verfahren, schon einmal vorgelegt wurden. Wie durch die Druckschrift [X.] bzw. [X.], vgl. deren Abs. [66], belegt, umfassen diese beim Postident-Verfahren übermittelten Personalausweisdaten insbesondere die zehnstellige Personalausweis-Seriennummer mit der Behördenkennzahl (Zeichen 1 bis 4), der fortlaufenden Ausweisnummer (Zeichen 5 bis 9) und der Prüfziffer der Seriennummer (Zeichen 10), sowie den Namen, das Geburtsdatum mit Geburtsort, die Nationalität, das Ausstellungsdatum und die 36-stellige Personalausweis-Datenzeile, in der zahlreiche Personalausweisdaten komprimiert enthalten sind (Personalausweisnummer mit Behördenkennzahl, Nationalität, Geburtsdatum, Ablaufdatum, Prüfziffer). Entsprechend den Erläuterungen in Abs. [66] der [X.] umfassen solche dem Postident-Verfahren entsprechenden Verifikationsverfahren als wesentlichen Bestandteil eine Plausibilitätskontrolle der eingegebenen Personalausweisdaten mit dieser 36-stelligen Datenzeile.

Folglich wird nach der aufgrund des [X.] in das maxdome-System erfolgten webbasierten Erhebung der personenbezogenen Daten und dem Anklicken des Buttons „Altersnachweis mit [verify-U]“ im Bereich „Meine persönlichen Daten“ gemäß den Schritten 1 und 2 auf Seite 43 der [X.] ein elektronischer Abgleich entsprechend Merkmal

Folglich entnimmt der Fachmann dem Dokument [X.] i. V. m. Dokument E4 und seinem durch die [X.] bzw. [X.] belegten Fachwissen mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ein

Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation mit folgenden Verfahrensschritten:

a. webbasierte Erhebung personenbezogener Daten der zu identifizierenden Person

c. elektronischer Abgleich der personenbezogenen Daten mit Referenzdatenbanken, die ausschließlich ausweisbasierte persönliche Face-to-Face Identifizierung dokumentieren

d. elektronische Plausibilisierung der von der zu identifizierenden Person übermittelten Personalausweisdaten

e. sichere Übermittlung von Zugangsdaten an die identifizierte Person

f. Feststellung, dass zu identifizierende und handelnde Person identisch sind, durch Zustellung eines [X.] an die zu identifizierende Person, der nur von dieser zur Authentifizierung verwendet werden kann

g. Elektronischer Abgleich der übermittelten Personalausweisdaten mit den Daten einer vorliegenden Personalausweiskopie

wobei die zu identifizierende Person ihren Geburtsort, ihr Geburtsdatum, die neunstellige Nummer ihres Personalausweises, das Ausstellungsdatum ihres Personalausweises sowie die [X.] auf einer Web-Maske eingibt und übermittelt

wobei anhand von Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Personalausweises sowie aufgrund des Geburtsdatums der zu identifizierenden Person elektronisch überprüft wird, ob die übermittelten Daten auf ein [X.] Personalausweisdokument schließen lassen

wobei der zu identifizierenden Person auf eine von ihr benannte E-Mail-Adresse ein personalisierter [X.] übersendet wird, über den die zu identifizierende Person auf eine Website gelangt

ihres selbst gewählten Passwortes und des [X.] selbst autorisieren kann

Zudem ergibt sich der die Generierung und Speicherung eines Hash-Wertes aus den Daten des Personalausweises betreffende Schritt

Daher führt der Fachmann sowohl aufgrund gesetzlicher Vorgaben als auch aus Sicherheits- und Effizienzgründen bei dem aus Dokument [X.] bekannten Personenidentifikationsverfahren eine solche Hash-Wert-Generierung und Speicherung entsprechend Merkmal

Da zudem bei der in Druckschrift [X.] beschriebenen Altersverifikation der Sicherheitsaspekt im Vordergrund steht und der Fachmann bestrebt ist, illegale Zugriffe zu verhindern, liegt es im Rahmen fachmännischen Handelns, zur Erhöhung der Sicherheit weitere Zugriffshürden einzubauen und bspw. in Schritt 4 auf Seite 44 der [X.] eine Abfrage des [X.] einzufügen, um unberechtigte Zugriffe weitestgehend unterbinden zu können, so dass bei diesem Schritt neben der Eingabe des [X.] auch eine Abfrage des selbst gewählten [X.] erfolgt.

Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag III ist daher nicht patentfähig, denn es ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] den durch das Dokument [X.] belegten gesetzlichen Vorgaben, dem bspw. durch das Lehrbuch [X.] oder Druckschrift [X.] belegten Fachwissen betreffend das Generieren von [X.] und dem durch die [X.] bzw. [X.] belegten Fachwissen betreffend das Postident-Verfahren und die gängigen Personalausweisdaten.

Da Anspruch 1 des [X.]II sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und den [X.] und II umfasst, sind die darin beanspruchten Verfahren in gleicher Weise wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.

3.2. Aus den gleichen Gründen ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV nicht patentfähig.

Denn aus den bereits genannten Gründen entnimmt der Fachmann dem Dokument [X.] i. V. m. Dokument E4 und seinem durch die [X.] bzw. [X.] belegten Fachwissen mit den Worten des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ein

Verfahren zur webbasierten Personenidentifikation mit folgenden Verfahrensschritten:

a. webbasierte Erhebung personenbezogener Daten der zu identifizierenden Person und Zuordnen eines von der zu identifizierenden Person selbst gewählten Passworts

b. Generierung und Speicherung eines Hash-Wertes aus den Daten des Personalausweises,

c. elektronischer Abgleich der personenbezogenen Daten mit Referenzdatenbanken, die ausschließlich ausweisbasierte persönliche Face-to-Face Identifizierungen dokumentieren

d. elektronische Plausibilisierung der von der zu identifizierenden Person übermittelten Personalausweisdaten, wobei anhand von Personalausweisnummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum des Personalausweises sowie aufgrund des Geburtsdatums der zu identifizierenden Person elektronisch überprüft wird, ob die übermittelten Daten auf ein [X.] Personalausweisdokument schließen lassen

e. Feststellung, dass zu identifizierende und handelnde Person identisch sind, durch Zustellung eines [X.] an die zu identifizierende Person, der nur von dieser zur Authentifizierung verwendet werden kann

ihres selbst gewählten Passwortes und des [X.] selbst autorisieren kann

g. Elektronischer Abgleich der übermittelten Personalausweisdaten mit den Daten einer vorliegenden Personalausweiskopie

Wie bereits dargelegt, stellt es aufgrund gesetzlicher Vorgaben bzw. aus Sicherheits- und Effizienzgründen eine fachmännische Maßnahme dar, bei dem aus Dokument [X.] bekannten Personenidentifikationsverfahren eine Hash-Wert-Generierung und Speicherung entsprechend Merkmal

Auch das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag IV ist daher nicht patentfähig, denn es ergibt sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Kombination der Druckschriften [X.] und [X.] den durch das Dokument [X.] belegten gesetzlichen Vorgaben, dem bspw. durch das Lehrbuch [X.] oder Druckschrift [X.] belegten Fachwissen betreffend das Generieren von [X.] und dem durch die [X.] bzw. [X.] belegten Fachwissen betreffend das Postident-Verfahren und die gängigen Personalausweisdaten.

4. Mit dem jeweiligen Anspruch 1 fallen wegen der Antragsbindung auch die übrigen Ansprüche, vgl. [X.] GRUR 2007, 862, 863, [X.]. 22 – Informationsübermittlungsverfahren II.

5. Bei dieser Sachlage war das Streitpatent zu widerrufen.

Meta

23 W (pat) 26/17

20.03.2017

Bundespatentgericht 23. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.03.2017, Az. 23 W (pat) 26/17 (REWIS RS 2017, 13794)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13794

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