Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020, Az. 9 A 7/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 4383

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Gegenstand

Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)


Leitsatz

1. Die Klagebegründungsfrist nach § 18e Abs. 5 AEG ist mit Unionsrecht vereinbar.

2. Das Verbandsklagerecht umfasst grundsätzlich nicht die Befugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die - wie insbesondere gemeindliche Belange nach Art. 28 Abs. 2 GG - durch die Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind.

3. Im Rahmen eines grenzüberschreitenden Beteiligungsverfahrens gemäß der Espoo-Konvention bedarf es keiner vollständigen Übersetzung aller Planfeststellungsunterlagen.

4. Die Richtlinie 2004/54/EG fordert nicht die Befahrbarkeit der Verbindungen zwischen zwei Tunnelröhren (sog. Querschläge). An den hieran geäußerten Zweifeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - BVerwGE 155, 91 Rn. 67) hält der Senat nicht fest.

5. Das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen einer vermeintlich unzureichenden Ausweisung von Schutzgebieten und des Fehlens hinreichend konkreter gebietsspezifischer Erhaltungsziele (Nr. 2014/2262) führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit eines Vorhabens, das ein Natura 2000-Gebiet betrifft.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein mit Bescheid des [X.] vom 3. Juli 2014 - geändert durch Bescheid vom 1. April 2019 - anerkannter Verein nach § 3 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Festen [X.]querung von [X.] nach [X.], [X.] Vorhabenabschnitt, vom 31. Januar 2019.

2

1. Gegenstand des Verfahrens ist der [X.] Teil der Festen [X.]querung (im Folgenden: [X.]), ein von der [X.] und dem [X.] gemeinsam geplanter kombinierter Straßen- und Eisenbahntunnel durch den [X.], der die Inseln [X.] und [X.] verbinden soll. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet den Bau eines [X.]s in offener Grabenbauweise zwischen [X.] auf [X.] und der Grenze der [X.]n und [X.] ausschließlichen Wirtschaftszonen ([X.]). Es beginnt südlich von [X.] mit der Ausfädelung der Bahnstrecke [X.] - [X.] und der Verschwenkung der [X.]/[X.] ([X.] - [X.]). Sodann verläuft die Trasse östlich des Fährhafens [X.] und wird durch den Tunnel geradlinig in nordöstlicher Richtung durch die [X.] - u.a. durch das FFH-Gebiet "[X.]" - geführt.

3

Von dem insgesamt über 18 km langen Tunnelbauwerk liegen 9,5 km im Bereich des [X.]n [X.] und der [X.]n [X.]. Der [X.] ist im Querschnitt bis zu 47 m breit und bis zu 13 m hoch. Er wird aus [X.] zusammengesetzt, die in eine auf dem Meeresboden gegrabene Rinne abgesenkt werden; seitlich werden die Gräben mit Kies und Sand verfüllt, ehe der Tunnel mit einer Steinlage überschüttet wird. Er umfasst eine zweigleisige elektrifizierte Bahnlinie, für den Straßenverkehr in getrennten Tunnelröhren zwei Richtungsfahrbahnen mit je zwei Fahr- und einem Standstreifen sowie einen Korridor für Wartungsarbeiten und Evakuierungen. Darüber hinaus genehmigt der Planfeststellungsbeschluss u.a. die Anlage eines temporären Arbeitshafens sowie den Neubau einer [X.] östlich des Fährhafens.

4

2. Bereits im Staatsvertrag mit [X.] zum Bau der festen Öresundquerung verpflichtete sich [X.], die Planung und den Bau einer [X.] zu fördern. Das [X.] und die [X.] unterzeichneten nach Durchführung zahlreicher Voruntersuchungen auf der Grundlage vorangegangener gemeinsamer Erklärungen sowie eines grenzüberschreitenden Umweltkonsultationsverfahrens am 3. September 2008 einen Staatsvertrag über eine Feste [X.]querung (im Folgenden: [X.]), dem der [X.] mit Gesetz vom 17. Juli 2009 zustimmte ([X.] II S. 799; im Folgenden: Zustimmungsgesetz). Darin vereinbaren die Parteien eine nutzerfinanzierte feste Querung über den [X.], die von [X.] auf eigene Kosten geplant, errichtet, betrieben und unterhalten wird; soweit die Querung auf [X.]m Hoheitsgebiet liegt, überträgt [X.] [X.] diese Aufgaben. Der Vertrag überlässt die technische Ausgestaltung der Querung - ebenso wie die genaue Linienführung - den nationalen Genehmigungsverfahren. Er sieht weiter vor, dass [X.] eine Gesellschaft - die Beigeladene - gründet, welche die Planung, Einholung der Genehmigungen, Errichtung und den Betrieb der [X.] übernimmt. Die Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt für den auf [X.]m Hoheitsgebiet befindlichen Teil der [X.] nach [X.]m, für den auf [X.] Gebiet befindlichen Teil nach [X.] Recht; im Bereich der [X.] findet das jeweilige nationale Recht im Rahmen der Vorgaben des [X.] der [X.] ([X.]) Anwendung, soweit der Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt. Gebaut wird die [X.] nach den geltenden [X.] technischen Normen und Vorschriften. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien zum Ausbau der jeweiligen Hinterlandanbindungen, der auf [X.] Seite u.a. den Ausbau der Straßenverbindung [X.] ([X.]) zwischen [X.] ([X.]) und [X.] zu einer vierstreifigen Bundesstraße, die Elektrifizierung der Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.] sowie den zweigleisigen Ausbau der Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.] umfasst.

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3. Vorhabenträger auf [X.] Seite sind für den Straßenteil der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr [X.] (im Folgenden: [X.]) und für die Schienenstrecke die Beigeladene. Unter dem 9. November 2009 schlossen die [X.], vertreten durch das Land [X.], und die Beigeladene einen [X.]. Danach übernimmt die Beigeladene die Planung und den Entwurf, die Vorbereitung der Planfeststellung und den Grunderwerb auch für den Straßenabschnitt.

6

Am 18. Oktober 2013 beantragten die Vorhabenträger die Feststellung des Plans für den [X.]n Teil der [X.]. Dabei wurden zwar die Straßen- und die Schienenverbindung als selbständige Vorhabenteile behandelt, das Verfahren wurde jedoch unter Verweis auf § 78 VwVfG einheitlich nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes geführt. Am 17. April 2014 verzichtete das [X.] und digitale Infrastruktur ([X.]) auf ein förmliches Linienbestimmungsverfahren. Die Auslegung und die Erörterungstermine erfolgten zwischen Mai 2014 und November 2015. Nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens mit erneuter umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2016/2017 (1. Planänderung) reichten die Vorhabenträger weitere Deckblätter und Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein (2. Planänderung), welche diese im Januar 2018 Trägern öffentlicher Belange, der Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zuleitete. Eine auf Bitte der Planfeststellungsbehörde erstellte gutachterliche Stellungnahme der [X.] ([X.]) zu den Themengebieten Hydrologie, Morphologie, Sedimentverdriftung und Sedimentation, hierzu eingegangene Erläuterungen und Ergänzungen der Vorhabenträger sowie weitere zahlreiche Deckblätter, die zwischen Februar und Oktober 2018 eingereicht wurden, leitete die Planfeststellungsbehörde Trägern öffentlicher Belange sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme zu. Für weitere, nach November 2018 eingereichte Deckblätter wurde keine erneute Beteiligung durchgeführt.

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Am 31. Januar 2019 erging der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ([X.]). Die Auslegung erfolgte vom 26. März bis 8. April 2019.

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4. Der Kläger rügt mit seiner am 26. April 2019 erhobenen Klage die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Die angefochtene Entscheidung sei auf der Grundlage mehrerer Verfahrensfehler, u.a. einer fehlenden Strategischen Umweltprüfung (SUP) und einer unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung, ergangen. Das Planfeststellungsverfahren sei bewusst kompliziert und undurchsichtig gestaltet worden, um eine Nachvollziehbarkeit und Überprüfung zu verhindern. Der Staatsvertrag sei keine taugliche Planungsgrundlage. Insbesondere folge weder aus ihm noch aus weiteren Gesichtspunkten eine hinreichende Rechtfertigung des Plans, dessen Finanzierbarkeit zudem aufgrund der Beschränkungen des [X.] Beihilferechts ausgeschlossen sei. Die Anforderungen an die Schiffs- und an die Tunnelsicherheit würden nicht gewahrt. Das Vorhaben verstoße in vielfacher Weise gegen gebiets-, arten- und biotopschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen das Wasserrecht. Die Alternativenprüfung sei unzureichend, insbesondere hinsichtlich der Wahl eines Absenk- statt eines Bohrtunnels. Die Abschnittsbildung sei ebenfalls rechtswidrig.

9

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2019 für den Neubau einer Festen [X.]querung von [X.] nach [X.], [X.] Vorhabenabschnitt, in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 22. September bis 1. Oktober 2020 erklärten Änderungen und Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Das Vorbringen des [X.] führt, soweit es innerhalb der [X.] erhoben (A.) und er [X.] ist ([X.].), weder auf eine formelle ([X.].) noch auf eine materielle Rechtswidrigkeit (D.) des [X.]es vom 31. Januar 2019 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen.

Der [X.] weist vorab darauf hin, dass er die gesamten Ausführungen des [X.] zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner [X.]eratung und Entscheidungsfindung gemacht hat. Der Umfang des klägerischen Vortrags schließt indes aus, in den nachfolgenden Gründen jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Die Entscheidungsgründe beziehen sich daher auf das wesentliche Vorbringen sowie die wesentlichen tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen, welche der [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

A. Der gerichtlichen Überprüfung sind (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die der Kläger unter [X.]eachtung der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] substantiiert vorgebracht hat ([X.]). Die präklusionsbewehrte [X.] widerspricht nicht unionsrechtlichen Vorgaben (I[X.]).

[X.] Gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich vom 29. November 2018 ([X.] [X.]) hat der Kläger innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur [X.]egründung seiner Klage dienenden Tatsachen und [X.]eweismittel anzugeben. Die Vorschrift ist am 7. Dezember 2018 in [X.] getreten und findet, da der angefochtene [X.] vom 31. Januar 2019 datiert, auf das vorliegende Verfahren Anwendung.

Danach hat der Kläger innerhalb der [X.]egründungsfrist fundiert die zur [X.]egründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den [X.] dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen [X.]eteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. [X.]eweismittel für einen späteren förmlichen [X.]eweisantrag sind innerhalb der [X.] bereits anzugeben. Dies schließt einen späteren, lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht aus. Es soll jedoch verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen [X.]eteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 14).

Mit der [X.]egründungspflicht einher geht die Pflicht des Klägerbevollmächtigten zur Sichtung und rechtlichen Einordnung der Tatsachen, auf welche die Klage gestützt werden soll. Eine nur stichwortartige [X.]enennung [X.] Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Gutachten [X.] deren bloße wörtliche Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen nicht (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142). Der Kläger muss sich zudem mit dem angefochtenen [X.] auseinandersetzen; eine lediglich pauschale [X.]ezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände [X.] deren Wiederholung ohne Würdigung des [X.]es genügt ebenso wenig (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.] 451.17 § 43e [X.] Nr. 2 Rn. 37) wie ein bloßes [X.]estreiten tatsächlicher Feststellungen der Planung. Auch muss das Klagevorbringen aus sich heraus ohne Weiteres verständlich sein. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus den eingereichten Schriftsätzen im Wege der Auslegung den Sachvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln [X.] zu konkretisieren (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 [X.]vR 32/87 - [X.]E 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 [X.]vR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; [X.], [X.]eschlüsse vom 11. April 2017 - 4 [X.] 11.17 - [X.] 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 [X.] 18.17 - juris Rn. 4). Insoweit dient der [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO auch einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; durch die Herausarbeitung und den sachdienlichen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesichtspunkte soll das [X.] in die [X.]age versetzt werden, sich auf die Aufgaben eines obersten [X.]s des [X.] und erstinstanzlichen Gerichts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 3. Dezember 1986 - 1 [X.]vR 872/82 - [X.]E 74, 78 <93>; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand [X.]i 2018, § 67 Rn. 8; W.-R. [X.]e, in: [X.]/[X.]e, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28). Hieran muss sich der Vortrag der [X.]eteiligten mit der [X.]lge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berücksichtigt und beschieden werden muss ([X.], [X.]eschluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 25).

I[X.] Die gegen die [X.] erhobenen unionsrechtlichen [X.]edenken sind unbegründet. Die Richtlinie 2011/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (im [X.]lgenden: [X.]) schließt eine [X.]egründungsfrist wie diejenige nach § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht aus.

1. Eine [X.]srechtswidrigkeit der Frist folgt nicht bereits aus dem Urteil des [X.] vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 -. Dieses verhält sich weder zur prozessualen Präklusion (vgl. [X.], DV[X.]l 2017, 69 <76 [X.]. 62>; [X.], DV[X.]l 2016, 205 <214>; [X.]/[X.], [X.] 2017, 126 <132>) noch ergeben sich aus seiner [X.]egründung sonst Anhaltspunkte für unionsrechtliche [X.]edenken.

Danach ist Ziel des Art. 11 [X.], rechtssuchenden [X.]ürgern einen möglichst weitreichenden Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu gewähren und eine umfassende verfahrens- und [X.]rechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen zu ermöglichen. Eine [X.]eschränkung der Art der Gründe, die vor Gericht geltend gemacht werden dürfen, etwa auf Einwände, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurden, ist hiermit unvereinbar (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - NJW 2015, 3495 Rn. 75 ff.; großzügiger hingegen für den Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 3 [X.] Konvention [X.], Urteil vom 20. Dezember 2017 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2018, 225 Rn. 88 ff.).

Eine solche [X.]eschränkung regelt § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] indes nicht. Die Vorschrift ist nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und [X.]eweisantritte ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 15); der Umfang der gerichtlichen Überprüfung erfährt mithin keine inhaltliche, sondern allein eine zeitliche [X.]eschränkung.

2. Die [X.] enthält auch sonst keine § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] entgegenstehenden Regelungen. Es ist vielmehr Aufgabe der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe zu regeln, die den Schutz der dem [X.]ürger aus dem [X.]srecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Daher ist auch die Regelung von Präklusionsfristen grundsätzlich Sache der internen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten. Diese Modalitäten dürfen indes weder weniger günstig ausgestaltet sein als diejenigen entsprechender innerstaatlicher Rechtsbehelfe (Äquivalenzgrundsatz) noch die Ausübung der durch die [X.]srechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen [X.] übermäßig erschweren ([X.]), mithin die tatsächliche Wirksamkeit der Vorgaben des Art. 11 [X.] nicht beeinträchtigen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Dezember 1995 - [X.]/93 [[X.]:[X.]:[X.]:1995:437] - DV[X.]l 1996, 249 Rn. 12, vom 12. Dezember 2002 - [X.]/99 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2003, 844 Rn. 71 f. und vom 12. [X.]i 2011 - [X.]/09 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:289] - DV[X.]l 2011, 757 Rn. 43). Diesen Anforderungen wird § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] gerecht.

a) Die [X.] verletzt nicht den Äquivalenzgrundsatz. Soweit dies hinsichtlich der Frist nach § 6 [X.] mit der [X.]egründung bezweifelt wurde, die Vorschrift betreffe im [X.] vornehmlich Fragen der Durchsetzung des [X.]srechts ([X.], [X.] 2018, 158 <164>; [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 9), greift dieser Einwand jedenfalls bezüglich § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht. Denn die Vorschrift bezieht sich nicht allein auf Klagen gegen Entscheidungen [X.]. § 1 Abs. 1 [X.], sondern gilt generell für Klagen gegen eisenbahnrechtliche [X.]. Entsprechende Regelungen gelten beispielsweise für die Anfechtung fernstraßen- und bundeswasserstraßenrechtlicher [X.] (§ 17e Abs. 5 Satz 1 [X.], § 14e Abs. 5 Satz 1 [X.]).

b) Auch hinsichtlich des [X.]es bestehen keine Zweifel an einer grundsätzlichen unionsrechtlichen Zulässigkeit von [X.]en (vgl. [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand August 2020, § 6 [X.] Rn. 12 ff.; [X.], [X.], 2017, 125 <148 f.>; [X.], DV[X.]l 2017, 69 <76>; [X.], [X.], 2017, 159 <170>).

Die Obliegenheit, den [X.] innerhalb eines bestimmten [X.]raums darzulegen, führt zu keiner unzumutbaren Erschwernis des Rechtsschutzes. Sie ist erforderlich, um in regelmäßig hochkomplexen planungsrechtlichen Streitigkeiten ein ordnungsgemäßes gerichtliches Verfahren zu ermöglichen. Nur dann, wenn der Streitstoff schon zu dessen [X.]eginn feststeht, können sich die [X.]eteiligten und das Gericht ausreichend hiermit befassen und ist gewährleistet, dass eine zeitnahe Entscheidung - und damit ein auch im Interesse der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger zu beachtender effektiver Rechtsschutz - nicht durch fortlaufend neuen Vortrag verhindert wird.

Dementsprechend enthalten Art. 263 A[X.]V sowie die Verfahrensordnungen des Gerichts der [X.] und des [X.] ebenfalls derartige Fristen (vgl. Art. 127 der Verfahrensordnung des [X.]s i.d.F. vom 25. September 2012 <[X.] [X.] 265 [X.] 1> sowie Art. 84 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 4. März 2015 <[X.] [X.] 105 [X.] 1>). Auch der [X.] hat u.a. in vergaberechtlichen Verfahren in einer (angemessenen) Ausschlussfrist keinen Verstoß gegen [X.]srecht gesehen; eine solche Frist darf lediglich nicht dazu führen, dass ein gerügter [X.]rechtsverstoß durch ein Gericht überhaupt nicht geprüft werden kann ([X.], Urteile vom 14. Dezember 1995 - [X.]/93 - DV[X.]l 1996, 249 Rn. 16 ff., vom 12. Dezember 2002 - [X.]/99 - NVwZ 2003, 844 Rn. 71 ff. und vom 27. Februar 2003 - [X.]-327/00 [[X.]:[X.]:[X.]:2003:109] - NVwZ 2003, 709 Rn. 51 ff.).

Entscheidend ist daher die Ausgestaltung der [X.] (vgl. [X.], DV[X.]l 2016, 205 <214>). Diese darf nicht derart verkürzt werden, dass sie den von Art. 11 Abs. 1 [X.] geforderten Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Anfechtung der [X.] und verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit [X.] Entscheidungen entwertet [X.] leerlaufen lässt. Dies ist hinsichtlich der zehnwöchigen [X.]egründungsfrist nach § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht der Fall. Sie beginnt (erst) mit der Klageerhebung zu laufen, sodass bei Ausschöpfen der einmonatigen Klagefrist dreieinhalb Monate zur [X.]egründung der Klage zur Verfügung stehen. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die europarechtlich gebotene umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungsberechtigten eine effektive [X.]eteiligung an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren garantiert (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2009 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2009, 1553 Rn. 36). Kläger werden daher mit den Fragen, die ein [X.] aufwirft, nicht erstmals mit dessen Erlass konfrontiert. Vielmehr können sie das Planungs- und Genehmigungsverfahren über einen mehrjährigen [X.]raum begleiten und sich mit dessen tatsächlichen und rechtlichen Fragen frühzeitig vertraut machen. Wenngleich die Klageerhebung keine vorherige [X.]eteiligung im Verwaltungsverfahren voraussetzt (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2009 - [X.]/08 - NVwZ 2009, 1553 Rn. 38), darf der Gesetzgeber gleichwohl diese Möglichkeit berücksichtigen (vgl. [X.]. 18/12146 [X.] 16). Dies gilt umso mehr, als die [X.] nach § 18e Abs. 5 Satz 5 [X.] verlängert werden kann, wenn der Kläger im Verwaltungsverfahren keine [X.]eteiligungsmöglichkeit hatte.

Darüber hinaus sind verspätet vorgebrachte Erklärungen und [X.]eweismittel einzubeziehen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt [X.] eine Ermittlung des Sachverhalts mit geringem Aufwand auch ohne seine Mitwirkung möglich ist. Damit verstößt die [X.] auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht gegen den [X.] (vgl. [X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand August 2020, § 6 [X.] Rn. 35; [X.], [X.] 2018, 158 <164>; [X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 10).

3. Die [X.] verstößt darüber hinaus nicht deshalb gegen die europarechtlichen Grundsätze des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit, weil für die Planfeststellungsbehörde und die Vorhabenträger als [X.] und [X.]eigeladene keine Ausschlussfristen gelten, sie mithin noch in der mündlichen Verhandlung neue Tatsachen vortragen und sogar eine Heilung etwaiger Fehler bewirken können.

Der aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Grundsatz der Waffengleichheit gebietet, es jeder [X.] angemessen zu ermöglichen, ihren Standpunkt sowie ihre [X.]eweise unter [X.]edingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2012 - [X.]/11 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:684] - EuGRZ 2013, 59 Rn. 71). Darin, dass für die Erwiderung der Gegenseite keine Fristen gelten, liegt kein Gleichheitsverstoß. § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] verpflichtet den Kläger, innerhalb der Frist den [X.] und damit den Umfang der gerichtlichen Überprüfung festzulegen. Eine solche Festlegung kann indes nur der Kläger treffen. Mit ihr grenzt er den [X.] auch mit Wirkung für die anderen [X.]eteiligten ein. Sofern diese in ihren Ausführungen neue bzw. weitere Tatsachen einführen, ist der Kläger durch § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] wiederum nicht gehindert, seinerseits hierzu Stellung zu nehmen. Damit kommt es auch insoweit zu keiner Ungleichbehandlung.

Der Einwand, eine Ungleichbehandlung liege in der fehlenden Fristenbindung für das Vorbringen der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträger, verkennt, dass diese im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz gerechtfertigt ist, der innerhalb der durch die Klagebegründung gezogenen prozessualen Grenzen grundsätzlich uneingeschränkt gilt. Das Gericht kann das Vorbringen des [X.] mithin auch ohne Erwiderung der Gegenseite nicht unbesehen als wahr unterstellen und seiner Entscheidung zugrunde legen, sondern hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Eine Präklusion des Vorbringens des [X.]n und der [X.]eigeladenen scheidet daher von vornherein aus.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, dass noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fehlerhafte Verfahrenshandlungen nachgeholt (§ 45 Abs. 2 VwVfG) und Ermessenserwägungen ergänzt werden können (§ 114 Satz 2 VwGO), zur Heilung von Verfahrensfehlern das gerichtliche Verfahren auf Antrag ausgesetzt werden kann (§ 4 Abs. 1b Satz 3 [X.]) und dass zur Fehlerbehebung eine Planergänzung [X.] ein ergänzendes Verfahren in [X.]etracht kommt (§ 4 Abs. 1b [X.], § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG), verletzt ebenso wenig das Gebot der Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens wie der das Planfeststellungsrecht prägende Grundsatz der Planerhaltung (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.] 1.06 - [X.]E 128, 76 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - [X.]E 141, 282 Rn. 34). Zwar können die genannten Regelungen und Grundsätze dazu führen, dass [X.] klägerischen [X.] gerichtlichen Hinweisen auf Fehler Rechnung tragen und so eine zunächst begründete Klage letztlich keinen Erfolg hat. Damit erfüllt sich aber gerade die Funktion anerkannter Vereinigungen, als Anwalt der Natur deren [X.]elange in besonderer Weise zur Geltung zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 [X.] 7.88 - [X.]E 87, 62 <70> und vom 29. April 1993 - 7 A 2.92 - [X.]E 92, 258 <262>). Mittels ihrer [X.]eteiligungs- und Klagerechte soll ein rechtskonformer Vollzug auch dort gewährleistet werden, wo Interessen der Allgemeinheit mangels [X.] Aufladung nicht individuell durchgesetzt werden können (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Umweltrecht, 11. Aufl. 2019, § 5 Rn. 51). Dieses Ziel ist auch dann erreicht, wenn bei Klageerhebung noch bestehende Rechtswidrigkeiten im [X.]fe des gerichtlichen Verfahrens erkannt und geheilt werden.

Einer erst im Prozess erfolgenden Heilung kann der Kläger zudem durch die Abgabe einer Erledigungserklärung Rechnung tragen und so eine ihm nachteilige Kostenfolge abwenden. Die Abwägung, ob er seine Klage stattdessen, gestützt auf weitere Kritikpunkte, aufrechterhält, erfordert zwar eine Neubewertung seiner Erfolgsaussichten, sie geht damit aber nicht über die klägerseits in jedem Verfahren ohnehin erforderliche Abschätzung des [X.] hinaus (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 30. April 2010 - 9 [X.] - [X.] 310 § 114 VwGO [X.]7 Rn. 6 und vom 10. Oktober 2017 - 9 A 16.16 - [X.] 310 § 54 VwGO Nr. 83 Rn. 8).

4. Ist demnach die [X.]egründungsfrist zweifelsfrei mit [X.]srecht vereinbar, so bedarf es keiner Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung der Frage, wie der [X.]egriff des fairen (Gerichts-)Verfahrens der [X.] auszulegen ist.

Auf den weiteren Einwand des [X.], im Falle einer Fehlerhaftigkeit des [X.]es sei dieser aufzuheben und nicht lediglich dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, kommt es vorliegend nicht an. Denn der angefochtene [X.] ist rechtmäßig. Auch insoweit scheidet daher eine Vorlage an den [X.] aus.

[X.]. In welchem Umfang das Vorbringen des (Verbands-)[X.] einer Sachprüfung durch das Gericht unterliegt, richtet sich nach § 2 Abs. 1 [X.].

Soweit dort - auch nach dem Wegfall der [X.]eschränkung auf solche Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen - weiterhin auf den satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Vereinigung abgestellt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.]), mag darin zwar zum Ausdruck kommen, dass nach wie vor nicht jeglicher Rechtsverstoß rügefähig ist (vgl. [X.]. 18/9526 [X.]). Die Novellierung des § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] darf aber jedenfalls nicht durch einen zu eng gefassten Satzungsbezug konterkariert werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 10; [X.]/[X.], [X.], 729 <733>).

Daran gemessen kann der Kläger, dessen satzungsmäßige Aufgabe die Förderung des Naturschutzes und der [X.]andschaftspflege sowie der Schutz der Umwelt und der [X.]evölkerung vor den nachteiligen [X.]lgen der "[X.]" ist, nicht nur spezifische Umweltrisiken der Planvariante rügen, sondern auch sonstige Defizite der angegriffenen Planung insoweit geltend machen, als seine diesbezüglichen Argumente mittelbar für die von ihm bevorzugte, aus seiner Sicht umweltschonendere Variante eines [X.]s sprechen.

Indes umfasst das Verbandsklagerecht grundsätzlich nicht die [X.]efugnis, sich zum Sachwalter von Rechten zu machen, die nach der Rechtsordnung bestimmten anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen, ausschließlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Dies gilt insbesondere für gemeindliche [X.]elange, die in Art. 28 Abs. 2 GG mit Verfassungsrang den Kommunen zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen sind und deren Wahrung der Gesetzgeber daher nicht privaten Vereinigungen überlassen kann. Dies gilt umso mehr, als eine Zuweisung derartiger Rechte den Verzicht auf ihre Geltendmachung einschließt. Diese Autonomie würde entwertet, könnte sich ein Dritter diese Rechte im Wege einer gegen das Vorhaben gerichteten Klage zu eigen machen (s.a. [X.], DV[X.]l 2011, 214 <216 [X.]. 26>).

[X.]. Der [X.] leidet nicht an den geltend gemachten formellen Fehlern.

[X.] Die Öffentlichkeitsbeteiligungen im Planfeststellungsverfahren weisen keine Fehler auf.

1. Zu Unrecht rügt der Kläger, die 2. Planänderung habe eine erneute [X.]eteiligung der gesamten Öffentlichkeit erfordert.

a) Der Einwand beschränkt sich auf den Hinweis, die Übersicht der Änderungen umfasse 65 Seiten, sowie die nicht weiter begründete [X.]ehauptung, einzelne Unterlagen seien substantiell geändert worden. Mit der [X.]egründung des [X.]es ([X.] ff.) für eine sog. "kleine [X.]eteiligung" nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG, § 63 [X.]NatSchG setzt sich der Kläger nicht auseinander. Damit genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

b) Im Übrigen ist der Einwand unbegründet.

Das hier zu beurteilende Vorhaben war gemäß § 74 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I [X.] 2808 - im [X.]lgenden: [X.]) nach der vor dem 16. [X.]i 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 ([X.] I [X.] 94 - im [X.]lgenden: [X.] 2010) fortzuführen. Denn der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 2013 gestellt (vgl. [X.] 172).

Planungsänderungen zwischen der Auslegung und dem Erlass des [X.]es erfordern nicht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens. Vielmehr kann nach § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] 2010 von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen [X.] anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Ein Absehen von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung scheidet dabei jedoch aus, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue [X.] über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2010) findet ([X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 22).

[X.]ei den mit der 2. Planänderung eingeführten Dokumenten handelt es sich um lediglich vertiefende [X.]etrachtungen einzelner Gegenstände der Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]), der habitatschutzrechtlichen Verträglichkeits- und Abweichungsprüfung und um eine Überprüfung der wasserrechtlichen Fragestellungen anhand der vom [X.] geklärten Rechtsmaßstäbe. Sie ändern weder das Gesamtkonzept der Planung noch gelangen sie zu grundlegend anderen [X.]eurteilungsergebnissen. Eine neuerliche [X.]eteiligung war daher nicht erforderlich (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 26 ff.). So berücksichtigt der überarbeitete [X.] Fachbeitrag zwar erstmals die vorhabenbedingten Auswirkungen in den (nicht berichtspflichtigen) Kleingewässern, die in den Wasserkörper [X.]/[X.] einmünden. Während der ursprüngliche Fachbeitrag davon ausging, bei der Straßenentwässerung würden aufgrund der Vorbehandlung weniger als 10 % der Schwermetalle in den [X.]/[X.] gelangen, räumt der überarbeitete Fachbeitrag ein, genaue Angaben über den Anteil der Schadstoffe, die in den [X.]ecken zurückgehalten würden, lägen nicht vor; es werde deshalb vorsorglich davon ausgegangen, dass 100 % der Schadstoffe in das Gewässer gelangen. Auch unter dieser Annahme würden jedoch die wasserrechtlichen Vorgaben eingehalten.

Nach der Überarbeitung der [X.] ist zwar eine größere Fläche durch [X.] betroffen, aber weiterhin nur durch Einträge von weniger als 4 mm, die ohne Weiteres verkraftbar sind. Schließlich erforderte auch die Vorlage des [X.] keine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung. Zwar sind ggf. auch Fachgutachten auszulegen, dies jedoch nur dann, wenn sie entscheidungserheblich sind. Hieran fehlt es, wenn sie - wie vorliegend - lediglich Detailfragen betreffen [X.] auf sie in anderen, ihrerseits ausgelegten Gutachten [X.]ezug genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 20).

2. Das nach dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 ([X.] [X.] [X.] 1406; im [X.]lgenden: [X.] - [X.]) erforderliche grenzüberschreitende [X.]eteiligungsverfahren weist keine Fehler auf.

a) Die [X.] Öffentlichkeit musste nicht auf der Grundlage der vollständigen Planfeststellungsunterlagen für den [X.] Teil der [X.] angehört werden. Weder aus nationalem noch aus Völker- [X.] [X.]srecht folgt eine dahingehende Pflicht.

aa) Gemäß § 9a Abs. 1 [X.] 2010 kann, wenn ein [X.] Vorhaben erhebliche Umweltauswirkungen in einem anderen Staat haben kann, sich die dortige [X.]evölkerung am Verfahren nach § 9 [X.] 2010 beteiligen. Hierzu hat die zuständige [X.]ehörde u.a. darauf hinzuwirken, dass das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete Weise bekannt gemacht wird; sie kann darüber hinaus gemäß § 9a Abs. 2 [X.] 2010 verlangen, dass ihr der Vorhabenträger eine Übersetzung der Allgemeinverständlichen Zusammenfassung ([X.]) nach § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2010 sowie, soweit erforderlich, weiterer für die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bedeutsamer Angaben zum Vorhaben, insbesondere zu grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen, zur Verfügung stellt. [X.]etzteres ist nur bei außergewöhnlichen grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen der Fall (vgl. Wagner, in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2012, § 9a Rn. 18). Vorliegend wurden die [X.] sowie [X.]itel 3.6 des [X.] ([X.] - Wahl der [X.]inie) in die Sprachen [X.], [X.] und [X.] übersetzt und den betroffenen [X.] übersandt ([X.] 217). Damit wurde den Anforderungen des [X.]-Gesetzes an die grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung genügt.

Darüber hinaus wurden zwar für [X.] und [X.] ("[X.] på miljøet" - [X.]) jeweils eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfungen erstellt, jedoch beruhten beide hinsichtlich des [X.]s auf identischen Datengrundlagen, Untersuchungsmethoden und -ergebnissen sowie [X.]ewertungen der Umweltauswirkungen. Insbesondere wurde ihnen ein grenzüberschreitendes Untersuchungsgebiet zugrunde gelegt und wurden die Auswirkungen auf den [X.] wie auch auf den die [X.] querenden Vogel- und [X.]zug gesamthaft und unabhängig von Staatsgrenzen ermittelt, beschrieben und bewertet. Innerhalb der [X.] Umweltverträglichkeitsstudie ([X.]) wurden die Ergebnisse der [X.]n [X.] für den [X.]n Hoheitsbereich nachrichtlich übernommen. Ebenso erfolgte die nachrichtliche Übernahme von Inhalten der [X.] [X.] in die [X.] [X.] (vgl. Anlage 1 [X.] 179 ff.; Anhang 1 zu Anlage 1 [X.]). Damit lag auf [X.]r Seite bereits mit der dortigen [X.] ein umfassender [X.]-[X.]ericht zu den Auswirkungen des Vorhabens vor. Hinzu kommt, dass Eingriffe auf [X.] und [X.]r Seite unabhängig davon abgearbeitet wurden, wo sie verursacht wurden (vgl. [X.] 564), und somit gewährleistet war, dass die [X.] Öffentlichkeit über sämtliche Auswirkungen des Vorhabens auf [X.]r Seite auch insoweit informiert war, als sie auf dem [X.] Vorhabenteil beruhen.

[X.]) Weitere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich einer Übersetzung aller Planfeststellungsunterlagen, ergeben sich auch nicht aus der [X.].

Die Vertragsparteien sind gemäß Art. 2 Abs. 2 [X.] u.a. verpflichtet, ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu schaffen, das eine [X.]eteiligung der Öffentlichkeit zulässt. Dabei gibt die Vertragspartei, in deren Hoheitsbereich eine geplante Tätigkeit durchgeführt werden soll (Ursprungspartei), der Öffentlichkeit in den voraussichtlich betroffenen Gebieten Gelegenheit, sich an den einschlägigen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; hierbei stellt sie gemäß Art. 2 Abs. 6 [X.] sicher, dass die der Öffentlichkeit der Vertragspartei, die voraussichtlich von den grenzüberschreitenden Auswirkungen betroffen ist (betroffene Vertragspartei), gegebene Gelegenheit zur [X.]eteiligung derjenigen ihrer eigenen Öffentlichkeit entspricht. [X.]eiden Vertragsparteien obliegt es gemäß Art. 3 Abs. 8 [X.] sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten über die geplante Tätigkeit unterrichtet wird und die Möglichkeit erhält, Stellungnahmen [X.] Widersprüche dazu abzugeben. Hierzu veranlassen sie die Verteilung der Dokumentation zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die mindestens die in [X.] aufgeführten Informationen enthält, an die [X.]ehörden und die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei in den voraussichtlich betroffenen Gebieten (Art. 4 Abs. 1 und 2 [X.]).

Hieraus folgt, dass auch nach dem [X.] nicht die gesamten Unterlagen vorzulegen sind. Hinsichtlich der Übersetzung enthält das Übereinkommen keine Vorgaben. Gleichwohl wird der darin vorgeschriebenen [X.]eteiligung der betroffenen Öffentlichkeit anderer [X.]änder in der Sache nur dann Genüge getan, wenn eine Übersetzung erfolgt. Der [X.]eitfaden für die praktische Anwendung der [X.] ([X.], [X.]eitfaden für die praktische Anwendung der [X.], [X.]) empfiehlt daher eine Verständigung der [X.]en über die Übersetzung einschließlich der Frage, welche Unterlagen übersetzt werden sollen. Auch hieraus wird deutlich, dass weder das Übereinkommen noch der [X.]eitfaden die vom Kläger angemahnte vollständige Übersetzung vorsehen. Das Implementation [X.]ommittee der [X.] hat die Übersetzungspflichten in seiner Sitzung vom 23. bis 25. Februar 2010 (E[X.]E/[X.]/I[X.]/2010/2) dahingehend konkretisiert ([X.], DV[X.]l 2018, 161 <162>), dass mindestens die nichttechnische Zusammenfassung sowie die Teile der [X.]-Dokumentation, die der Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei eine gleichwertige [X.]eteiligung im Vergleich zur Öffentlichkeit des [X.] ermöglichen, zu übersetzen sind. Diese Entscheidung wurde von der Espoo-Vertragsstaatenkonferenz im Juni 2011 (E[X.]E/[X.]/15, [X.], Rn. 6 und ) bestätigt ([X.]. 164/17 [X.] 119). Erforderlich, aber auch ausreichend ist es daher, denjenigen Teil des [X.]-[X.]erichts zu übersetzen, der für die Öffentlichkeit des betroffenen Staats relevant ist, mithin insbesondere die [X.]eschreibung der grenzüberschreitenden Auswirkungen (Rietzler, [X.], 483 <487>). Dies ist hier, wie vorstehend beschrieben, geschehen.

[X.]) Art. 7 [X.], durch welchen das [X.] europarechtlich umgesetzt wurde, enthält hinsichtlich der vorliegend inmitten stehenden Fragen keine weitergehenden Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung.

Gemäß Art. 7 Abs. 3 [X.] haben die beteiligten Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und 2 [X.] u.a. der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden; darüber hinaus haben sie sicherzustellen, dass der dort betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen [X.]ehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten.

Zu übermitteln sind gemäß Art. 7 Abs. 1 [X.] eine [X.]eschreibung des Projekts zusammen mit [X.] verfügbaren Angaben über dessen mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen sowie Angaben über die Art der möglichen Entscheidung. Darüber hinaus hat der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, gemäß Art. 7 Abs. 2 [X.] die nach Art. 6 Abs. 2 [X.] erforderlichen und die nach Art. 6 Abs. 3 [X.]uchst. a und b [X.] bereitgestellten Informationen zu übermitteln, sofern der betroffene Mitgliedstaat mitgeteilt hat, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 [X.] teilzunehmen beabsichtigt. Art. 7 Abs. 2 [X.] regelt zwar nur die Übermittlungspflichten zwischen den Mitgliedstaaten. Die Regelung bestimmt über den Verweis in Art. 7 Abs. 3 [X.]uchst. a [X.] jedoch zugleich den Umfang der Unterlagen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Die [X.] regelt indes nicht deren Übersetzung. Gemäß Art. 7 Abs. 5 [X.] legen vielmehr die betroffenen Mitgliedstaaten die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des Art. 7 [X.] fest. Angesichts dessen, dass Art. 7 [X.] der Umsetzung der [X.] dient, die wiederum eine Übersetzung nur von Teilen der Unterlagen vorsieht, ist auch Art. 7 [X.] keine vollständige Übersetzungspflicht zu entnehmen. Zwar müssen die Einzelheiten der Durchführung der grenzüberschreitenden Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Art. 7 Abs. 5 [X.] derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren teilzunehmen. Dem wurde vorliegend aber durch die Übersetzung der [X.] und von Teilen des [X.] sowie durch die jeweils grenzüberschreitenden, die gesamte [X.] und den gesamten [X.] umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfungen beider [X.]änder Genüge getan.

b) Der Einwand, für die [X.] [X.] sei die [X.] Öffentlichkeit lediglich auf der Grundlage einer 62-seitigen [X.] Zusammenfassung der [X.] beteiligt worden, während alle weiteren Unterlagen nur auf [X.] [X.] [X.] vorgelegen hätten, obwohl auch die Unterlagen zur [X.]n [X.] sowie zum Gesetzgebungsverfahren für das [X.] [X.]augesetz auf [X.] hätten zur Verfügung gestellt werden müssen, berührt [X.]falls die Rechtmäßigkeit der [X.]n, nicht jedoch der angefochtenen Genehmigung. Entsprechendes gilt für den weiteren Einwand, dass im Anwendungsbereich der [X.] - anders als nach Art. 1 Abs. 4 [X.] - eine [X.]augenehmigung nicht durch Gesetz, sondern nur durch eine behördliche Entscheidung erteilt werden dürfe. Die Frage der Rechtmäßigkeit der [X.]n Genehmigung kann nicht zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht werden. Die Jurisdiktion [X.] Gerichte ist auf die Überprüfung der für das [X.] Staatsgebiet erlassenen Entscheidungen sowie der dort geltenden Rechtsvorschriften beschränkt. Sie kann nicht - auch nicht inzident - auf Entscheidungen souveräner [X.] auf deren Staatsgebiet erstreckt werden.

Dies gilt auch, soweit der Kläger weitere Einwände gegen das [X.] [X.]augesetz und das [X.] Projektierungsgesetz erhebt, sodass hierauf im [X.]lgenden nicht erneut eingegangen wird.

I[X.] Dem Abschluss des [X.] sowie der Verabschiedung des [X.] musste keine Strategische Umweltprüfung (SUP) vorausgehen.

Die hieran geübte Kritik ist allerdings entgegen der Ansicht des [X.]n von der Rügebefugnis des [X.] umfasst. Zwar findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 keine Anwendung auf Pläne und Programme [X.]. § 2 Abs. 7 [X.], über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird. Vorliegend handelt es sich aber um einen [X.]-pflichtigen [X.] über die Zulässigkeit eines eisenbahn- und straßenrechtlichen Vorhabens, der in einem Verwaltungsverfahren getroffen wurde, mithin um eine Zulassungsentscheidung [X.]. § 2 Abs. 6 [X.], auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.] uneingeschränkt Anwendung findet. Dass eine (isolierte) Anfechtung derartiger Pläne und Programme durch Verbände ohne Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten mangels Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 [X.] möglicherweise ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass ihre Rechtswidrigkeit auch nicht inzident gerügt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 56).

1. Sowohl nach § 25 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 14b Abs. 1 [X.] und Anlage 3 [X.].1 [X.] in der zur [X.] des Abschlusses des [X.] und des Erlasses des [X.] geltenden Fassung des [X.] und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/[X.] ([X.]) vom 25. Juni 2005 ([X.] I [X.] 1746; im [X.]lgenden: [X.] 2005) als auch nach § 74 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 5 [X.].1 [X.] ist bei [X.] auf [X.]ebene eine SUP durchzuführen. Trotz dieser bewusst offenen [X.]ezeichnung ist Voraussetzung der [X.], dass es sich um eine Planung des [X.] handelt, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] 2 Abs. 7 [X.] erfüllt (vgl. [X.]. 15/3441 [X.]). Danach sind Pläne und Programme im Sinne des Gesetzes nur solche bundesrechtlich [X.] durch Rechtsakte der [X.] vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme [X.] Änderung eine [X.]ehörde durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist bzw. die von einer [X.]ehörde ausgearbeitet und angenommen, von einer [X.]ehörde zur Annahme durch eine Regierung [X.] im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet [X.] von einem [X.] zur Annahme durch eine [X.]ehörde ausgearbeitet werden.

Die zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage, ob vorliegend eine der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei dem Staatsvertrag und dem Zustimmungsgesetz handelt es sich bereits nicht um Pläne [X.] Programme im Sinne der gerade genannten Vorschriften. Wenngleich § 5, § 14b [X.] [X.] 2 Abs. 7, § 35 [X.] keine Definition des [X.] enthalten, wird deren [X.]harakter durch die in den §§ 14b bis 14d [X.] [X.]§ 35 bis 37 [X.] enthaltenen weiteren Voraussetzungen konkretisiert. Danach müssen Pläne und Programme eine rahmensetzende Wirkung hinsichtlich der Zulassungsentscheidung bestimmter Vorhaben sowie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen entfalten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Kment, [X.], 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 42). Im System gestufter Vorhabenzulassungen zeichnen sie sich durch einen mittleren Grad der Konkretisierung der abstrakten Vorgaben des [X.] aus. Sie müssen als Instrumente einer vorgelagerten Entscheidungsebene ([X.]. 15/3441 [X.]) einerseits über die nur abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des geltenden Umwelt- und [X.] hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, dürfen andererseits jedoch nicht schon Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens sein. Denn eine [X.]ßnahme kann stets nur entweder einer Projekt-[X.] [X.] einer SUP unterworfen sein ([X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand [X.]i 2019, § 14b [X.] Rn. 5 f.). Der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz beziehen sich indes allein auf die Errichtung der [X.]. Dass darin Vorgaben für deren Planfeststellung enthalten sind, steht dem nicht entgegen. Auch bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren führt der Umstand, dass auf einer früheren Stufe bereits Vorfestlegungen für die nachfolgenden Stufen getroffen werden, nicht zu deren [X.], sondern [X.]falls dazu, dass möglicherweise schon auf dieser Stufe eine [X.] durchgeführt werden muss (vgl. [X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.]-201/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:12] - DV[X.]l 2004, 370 Rn. 49 ff. und vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:133] - [X.] 2008, 255 Rn. 26).

2. Die Richtlinie 2001/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.] [X.] 197 [X.] 30; im [X.]lgenden: [X.] - [X.]) differenziert ebenfalls zwischen Projekten einerseits sowie Plänen und Programmen andererseits, die den Rahmen für deren künftige Genehmigung setzen (vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 sowie Art. 3 Abs. 2 und 4 [X.]). [X.] gilt für das Fünfte umweltpolitische Aktionsprogramm der [X.], dessen Umsetzung die [X.] dient (Erwägungsgrund 2). Danach stellen auch europarechtlich Pläne und Programme den [X.] dar, auf dessen Grundlage nachfolgende Projekte ausgeführt werden. Sie kennzeichnet ein (nur) mittlerer Grad der Konkretisierung dergestalt, dass sie sich nicht auf ein konkretes Projekt beschränken, sondern durch ein organisiertes und geregeltes System den Rahmen für die zukünftige Genehmigung grundsätzlich mehrerer Projekte aufstellen (vgl. [X.] im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung, angenommen durch Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 - [X.] [X.] 138 [X.] 70, 74; [X.]eitfaden der [X.] zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/[X.] [X.] 2, 7, 9; Epiney, Umweltrecht der [X.], 4. Aufl. 2019, [X.]. 6 Rn. 89).

Diese Differenzierung entspricht dem Sinn und Zweck der [X.], die [X.]ücke zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach der [X.] zu schließen, die entsteht, wenn bereits auf [X.] im Rahmen der Planung für ein geographisches Gebiet umweltrelevante, bei der Genehmigung eines Projekts nicht mehr zu korrigierende Entscheidungen getroffen werden ([X.]eitfaden der [X.] zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/[X.] [X.] 2).

Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt ebenfalls keine [X.]. Zwar sind danach die [X.]estimmungen, die den Geltungsbereich der [X.] abgrenzen, und insbesondere jene, welche die Definitionen der von der Richtlinie erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2012 - [X.]-567/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:159], [X.] - [X.] 2012, 138 Rn. 30 f. und vom 27. Oktober 2016 - [X.]-290/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:816] - NVwZ 2017, 378 Rn. 40). Diese Ausführungen betrafen jedoch die Frage, ob die Aufhebung eines Plans [X.] Programms eine SUP erfordern kann. Der [X.] hat zugleich das Ziel der [X.] hervorgehoben, ein Prüfverfahren für Rechtsakte zu schaffen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der [X.]odennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind. Danach bezieht sich der [X.]egriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines [X.] mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben ([X.], Urteile vom 27. Oktober 2016 - [X.]-290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - [X.]-671/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt [X.]ampos Sánchez-[X.]ordona, Schlussanträge vom 3. März 2020 - [X.]-24/19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:143] - Rn. 87). Dabei ist der [X.]egriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der [X.] zu vermeiden ([X.], Urteil vom 7. Juni 2018 - [X.]-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 25. Januar 2018 - [X.]-671/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:39] - Rn. 26). Umgekehrt muss jedoch verhindert werden, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen unterzogen wird ([X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - [X.]-43/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:483] - [X.] 2019, 469 Rn. 73). Da vorliegend das durch den Staatsvertrag vereinbarte Vorhaben einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen war, scheidet eine [X.] auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

Soweit sich der Kläger des Verfahrens [X.] 9.19 auf weitere Entscheidungen des [X.] ([X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.]-201/02 - DV[X.]l 2004, 370 Rn. 52 und vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07 Wells - [X.] 2008, 255 Rn. 26) sowie den Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren [X.]-411/17 (Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 29. November 2018 - [X.]-411/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:972], [X.] [X.] - Rn. 140) beruft, betreffen diese den [X.]punkt der Verträglichkeitsprüfung bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren, mithin eine andere Fragestellung.

3. Der Staatsvertrag [X.] das Zustimmungsgesetz sind auch nicht deshalb [X.], weil hierdurch der [X.]verkehrswegeplan [X.] die [X.] für die [X.]fernstraßen und die [X.]schienenwege geändert würden. Zwar bedürfen diese nach § 14b [X.] [X.] 35 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 3 [X.].1 [X.] 2005/Anlage 5 [X.].1 [X.] einer SUP und unterliegen Änderungen von Plänen und Programmen gemäß § 33 [X.], Art. 3 Abs. 1, Art. 2 [X.]uchst. a [X.] ebenfalls der [X.]. [X.]ezugspunkt hierfür ist jedoch nicht das einzelne Vorhaben, sondern der Plan als solcher (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 53). Der [X.]verkehrswegeplan bleibt durch das planfestgestellte Vorhaben unverändert, welches neben die [X.] tritt. Hierin liegt auch keine Umgehung der vorgenannten [X.]. Es gibt keine nationalen [X.] [X.] Vorschriften, wonach eisenbahn- [X.] straßenbauliche Vorhaben erst nach ihrer vorherigen Aufnahme in eine vorhabenübergreifende Gesamtplanung zugelassen werden dürfen [X.] für Großprojekte nicht nur eine [X.], sondern immer auch eine SUP durchgeführt werden muss. Zweck der verkehrsträgerübergreifenden [X.]verkehrswegeplanung ist die Steuerung der [X.]. Da die Finanzierung der [X.] ausschließlich durch [X.] erfolgt, ist es folgerichtig, sie - anders als die sog. Hinterlandanbindung - nicht in den [X.]verkehrswegeplan und die Ausbaupläne aufzunehmen. Im Übrigen kommen nur wenige fachplanungsrechtliche Vorhaben für eine staatsvertragliche Übereinkunft in [X.]etracht, sodass auch insoweit keine Umgehung der [X.] zu befürchten ist.

4. Eine [X.] folgt schließlich nicht aus sonstigen [X.] [X.] völkerrechtlichen [X.]estimmungen.

Die Zugehörigkeit des Vorhabens zum [X.]netz des trans[X.] Verkehrsnetzes gemäß Art. 38 Abs. 1 i.V.m. [X.] der Verordnung [X.]315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 über [X.]eitlinien der [X.] für den Aufbau eines trans[X.] Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des [X.]eschlusses Nr. 661/2010/[X.] ([X.] [X.] 348 [X.] 1) - [X.] ([X.]) begründet keine [X.]. Diese lässt sich weder aus dem Erwägungsgrund Nr. 35 der [X.] herleiten, dem zufolge Projektträger zu Plänen und Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der [X.]/[X.], 2000/60/[X.], 2001/42/[X.], 2009/147/[X.] und 2011/92/[X.] durchführen sollten, noch aus Erwägungsgrund [X.]5 [X.] Art. 8 Abs. 1 des - durch Art. 59 [X.] aufgehobenen - [X.] Nr. 661/2010/[X.]. Insbesondere begründet Unterabsatz 2 der letztgenannten Vorschrift keine [X.] für alle neuen [X.], sondern nur für die hierzu führenden Programme und Pläne.

Auch nach der [X.] und dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 ([X.] - [X.]) besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung des [X.]. Zwar formulieren Art. 2 Abs. 7 Satz 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] als Ziel, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung in geeignetem Umfang auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden und Regelungen einzuführen um sicherzustellen, dass die Umweltfolgen der Programme und Politiken der Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt werden. Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur [X.]- einer [X.] zu unterwerfen. Auch führt der Umstand, dass der [X.]au der [X.] wegen des grenzüberschreitenden Verlaufs einer politischen Vereinbarung [X.]s und [X.]s bedarf, nicht dazu, dass es sich damit um eine [X.]e "Politik" im Sinne der vorgenannten Konventionen handelt.

II[X.] Die an der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geübte Kritik ist ebenfalls unbegründet.

1. [X.], die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil sie sich auf die planfestgestellte Teilstrecke beschränkt habe, anstatt die [X.] [X.] einzubeziehen, greift nicht durch. In der Rechtsprechung des [X.]s ist geklärt, dass Vorhaben [X.]. § 2 Abs. 2 [X.] [X.] 2010 das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von [X.] weder nach nationalem noch nach [X.] Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider [X.] durchzuführen (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 42 ff. und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 30 ff.; [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40). Auch unter [X.]erücksichtigung des vorliegenden Verfahrens ist hieran festzuhalten. Der Einwand des [X.], die [X.] erfordere eine Gesamt-[X.], ist unbegründet. Die Konvention verlangt im Falle grenzüberschreitender Umweltauswirkungen - wie dargelegt - eine [X.]eteiligung der Öffentlichkeit des benachbarten Staats hinsichtlich der sie betreffenden umweltrelevanten Auswirkungen. Die Notwendigkeit einer beide [X.] umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung lässt sich hieraus nicht herleiten.

Eine dahingehende Pflicht folgt entgegen der klägerischen Kritik auch nicht aus dem Umstand, dass sich die Errichtung beider [X.] jeweils in beiden [X.]en auswirkt, etwa durch die [X.]lgen der Sedimentverdriftung, ohne dass sie einem Abschnitt konkret zugeordnet [X.] die hierdurch verursachten [X.] in den anderen Teilabschnitt transferiert werden können. Der Staatsvertrag trifft hinreichende Vorkehrungen dafür, dass die wechselseitigen grenzüberschreitenden Auswirkungen trotz getrennter [X.] berücksichtigt werden. Grundsätzlich sind umweltrechtliche [X.]lgen eines Vorhabens bei dessen Genehmigung unabhängig davon zu bewältigen, ob eine [X.]eeinträchtigung in dem Gebiet zu besorgen ist, für das die Planfeststellungsbehörde örtlich zuständig ist, und darf ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet [X.] durch seine Planung hervorruft [X.] verschärft, nicht ungelöst bleiben (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 120 f.). Jedoch schließt dies einen Konflikttransfer in einen benachbarten [X.] nicht aus, wenn die Konfliktlösung in dem einen Verfahren nicht möglich [X.] nicht sachgerecht ist, der Planungsträger aber davon ausgehen darf, dass der ungelöst gebliebene Konflikt im [X.]punkt der Plandurchführung in dem anderen Verfahren bewältigt werden wird.

Vorliegend wurden die Auswirkungen des [X.]aus beider [X.] - wie bereits ausgeführt - jeweils auch grenzüberschreitend betrachtet (s.a. [X.] 564 f.). So wurden im vorliegenden Planfeststellungsverfahren etwa bei der Prüfung, ob Eiderenten aufgrund einer Abnahme der [X.]iomasse von [X.] sterben, die vorhabenbedingten [X.]lgen im [X.] insgesamt und nicht nur für die [X.] Gebiete geprüft. Zugleich haben [X.] und [X.] in Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3 und 4 [X.] vereinbart, dass sich die Genehmigung jeder [X.] allein nach dem jeweiligen nationalen Recht bestimmt. Wenn Eingriffe auf [X.] und [X.]r Seite - wie dargelegt - unabhängig davon abgearbeitet werden, wo sie verursacht wurden (vgl. [X.] 564), tragen die Vertragsstaaten damit nicht nur dem Umstand Rechnung, dass eine exakte Aufteilung der Verursachungsbeiträge mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wenn nicht gar unmöglich ist. Vielmehr wirkt diese übereinstimmende Übung bei der Anwendung des Vertrags auf dessen Auslegung zurück (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]E 134, 1 Rn. 47). Die vorgenannten Vorschriften sind daher dahin auszulegen, dass jeder Vertragsstaat für die sich in seinem Verantwortungsbereich auswirkenden [X.]lgen des gemeinsamen Vorhabens unabhängig davon zuständig ist, ob sie durch die Errichtung seiner [X.] ausgelöst wurden. Damit ist gewährleistet, dass alle vorhabenbedingten Konflikte bewältigt werden.

2. Die Umweltverträglichkeitsprüfung war darüber hinaus nicht deshalb unzureichend, weil der Gesichtspunkt des Klimawandels nicht berücksichtigt wurde. Auf den vorliegenden Fall findet - wie bereits ausgeführt - das [X.] in der Fassung vom 24. Februar 2010 Anwendung. Danach bedurfte es keiner großräumigen [X.]etrachtung [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.; Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 20 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 18 ff.). Hieran hält der [X.] auch in Ansehung der klägerischen Kritik fest. Der Annahme, [X.]egriffe des [X.]-Rechts seien im zeitlichen [X.]rtschritt dynamisch auszulegen, steht jedenfalls für den vorliegenden Fall entgegen, dass der [X.] Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art. 3 der Richtlinie 2014/52/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 ([X.] [X.]) angeordnet hat, dass die Neufassung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung auf Vorhaben, die vor dem dort genannten Stichtag eingeleitet wurden, keine Anwendung findet. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage scheidet eine Vorlage an den [X.] aus.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist darüber hinaus nicht deshalb fehlerhaft, weil darin die Umweltfolgen eines Rückbaus nicht angesprochen werden. Eine [X.]etrachtung der Auswirkungen von Abrissarbeiten sieht das [X.] erst seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] I [X.] 2808) vor, welches die Richtlinie 2014/52/[X.] umsetzt, auf das vorliegende Verfahren - wie vorstehend dargelegt - allerdings keine Anwendung findet. Im Übrigen sind auch danach Abrissarbeiten nur "soweit relevant" zu berücksichtigen. Das Vorhaben wurde für eine unbefristete Dauer planfestgestellt, sodass die etwaigen Auswirkungen seiner [X.]eseitigung nicht betrachtet werden mussten. Dem [X.] lässt sich auch nicht entnehmen, dass ein Rückbau des Tunnels nach 120 Jahren beabsichtigt ist; vielmehr legt er zugrunde, dass die [X.] als ein zentraler [X.]austein des trans[X.] Verkehrsnetzes auf Dauer als öffentlicher Verkehrsweg betrieben wird ([X.] 226). Soweit der [X.] auf eine [X.]ebensdauer des Tunnels von 120 Jahren verweist, bezieht sich dies lediglich auf den Hochwasserschutz, zu dem der [X.]eschluss annimmt, dass er unter [X.]erücksichtigung des Klimawandels so bemessen werden muss, dass er auch für einen zukünftigen Anstieg des Meeresspiegels ausreicht ([X.] 521). Die [X.]eigeladene legt zudem dar, dass Angaben zu einer erwarteten [X.]ebensdauer des Tunnels im Übrigen lediglich zum Zwecke von Wirtschaftlichkeitsberechnungen erfolgten. Ein möglicher Rückbau bedürfte danach eines eigenständigen Zulassungsverfahrens, in dem seine Umweltauswirkungen nach den dann geltenden Vorschriften zu bewerten wären.

3. Zu Unrecht bemängelt der Kläger die Prüfung des [X.] der biologischen Vielfalt. Seinem Vortrag ist bereits nicht zu entnehmen, worauf sich seine Kritik im Einzelnen bezieht und welche Relevanz sie für das Verfahren hat. So hält er die Annahme des [X.]es, die [X.] sei vollständig durch die Naturschutzrichtlinien der [X.] in das nationale Recht umgesetzt ([X.] 936), für "manifest falsch", konkretisiert dies aber nur knapp mit einem Satz. Auch der Einwand, 25 Jahre nach der Transformation der Konvention in [X.] Recht sei "die Dauer der eingeschränkten Prüfung wegen des Vorbehalts eines [X.]rschungsvorhabens zwischenzeitlich weit überschritten", wird ebenso wenig nachvollziehbar erklärt wie die Kritik, der [X.] ziehe sich zu Unrecht darauf zurück, "die Prüfung des Schutzguts '[X.]iologische Vielfalt' über die Prüfung der einzelnen Schutzgüter abzuarbeiten". Die [X.] hat alle Teilschutzgüter der biologischen Vielfalt erfasst (Anlage 15 Anhang A [X.]4 f.) und bewertet (Anlage 15 [X.]and [X.] ff.; [X.]and IV [X.] [X.] 3485 ff.; [X.]and V [X.] 3725 f.). Unter [X.]ezugnahme hierauf verneint der [X.] einen Verstoß gegen die [X.] ([X.] 934 ff.).

Konkret ist danach [X.]falls der Einwand, der [X.] sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Auswirkungen der Planung seien schon deshalb unerheblich, weil sie (nur) vorübergehend seien. Die Kritik ist unbegründet. Schon aus der in [X.]ezug genommenen Passage des [X.]es ([X.] 516) folgt, dass die Prüfung nicht allein die Dauer der [X.]eeinträchtigung, sondern insbesondere in den [X.]lick genommen hat, ob für Arten die Habitateignung nachhaltig eingeschränkt wird und ob hierdurch [X.]lgen für die Ausprägung und Qualität der Arten-, der genetischen [X.] der Ökosystemvielfalt entstehen können.

4. [X.] der [X.] und ihre Einbeziehung in das Planfeststellungsverfahren begegnet ebenfalls keinen rechtlichen [X.]edenken. Dies gilt auch unter [X.]erücksichtigung der klägerischen Kritik an dem Verzicht auf die Durchführung eines [X.] und der damit aus seiner Sicht einhergehenden Übertragung eines zu groben Untersuchungsrasters auf die Planfeststellung. Insoweit weist die [X.]eigeladene zu Recht darauf hin, dass die [X.] alle drei Varianten - [X.]rücke, [X.] und [X.] - in einer für die Planfeststellung erforderlichen Detailtiefe bewertet. Ziel der [X.] ist es nicht, lediglich die Präferenzvariante, sondern die Variante mit den geringsten Umweltauswirkungen zu ermitteln. Der hierdurch bedingte Detaillierungsgrad der Prüfung spiegelt sich auch in dem - von dem Kläger indes an anderer Stelle gerügten - Umfang der [X.] wider. Die Kritik beschränkt sich letztlich auf theoretische [X.]edenken einschließlich des Aufbaus der Prüfung entsprechend den Vorgaben der vorrangig für die Durchführung einer [X.] im Rahmen eines [X.] geltenden Richtlinien für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien (R[X.]). Sie lässt hierbei unberücksichtigt, dass - worauf der [X.] hinweist - die R[X.] selbst von ihrer grundsätzlichen Anwendbarkeit auch außerhalb des [X.] ausgehen und insoweit lediglich eine Anpassung an das betreffende Verfahren voraussetzen. Ergänzende Untersuchungen im Planfeststellungsverfahren blendet der klägerische Vortrag ebenfalls aus. Er benennt zudem keine Auswirkungen, die infolge des vermeintlich zu groben [X.] nicht erfasst [X.] ordnungsgemäß geprüft wurden. Der Hinweis, während die [X.] noch 42 [X.] behandele, berücksichtige der artenschutzrechtliche Fachbeitrag nur noch 13 Arten, verkennt, dass dies nicht auf der Prüfungsdichte der [X.] [X.] ihrer Einbeziehung in das Planfeststellungsverfahren, sondern darauf beruht, dass die Hinweise des [X.] und des Amtes für Planfeststellung Energie ([X.]) zur [X.]eachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung (2016, [X.] f.) die artenschutzrechtliche Prüfung im Regelfall auf mindestens landesweit bedeutsame und damit auf solche Vorkommen beschränken, deren [X.]estände in dem Gebiet regelmäßig mindestens 2 % des landesweiten Rastbestands der jeweiligen Art ausmachen.

IV. Die Kritik, das Planfeststellungsverfahren sei künstlich überfrachtet worden ("[X.]"), führt ebenfalls auf keine Rechtswidrigkeit des [X.]es. Es existieren keine verbindlichen Vorgaben zur Struktur der Planfeststellungsunterlagen; auch der Kläger benennt keine Vorschrift, gegen die der [X.] [X.] die [X.]eigeladene verstoßen haben. Soweit er den Umfang der Unterlagen und eine von der [X.] Praxis abweichende [X.]earbeitung rügt, ist hinsichtlich Ersterem die weit überdurchschnittliche Komplexität des Vorhabens sowie hinsichtlich [X.]etzterem der Umstand zu berücksichtigen, dass das Vorhaben gemeinsam von [X.] und [X.] geplant wird, wobei mit der [X.]eigeladenen ein [X.]s Unternehmen federführend ist. Auch Querverweise sind zur Vermeidung von Wiederholungen zulässig.

Der Kläger vermisst letztlich eine allgemeinverständliche und übersichtliche Darstellung der Prüfung (vgl. [X.] vom 13. [X.]i 2020, [X.] ff.). Ihm ist zuzugestehen, dass Informationen teilweise nicht nur über die mehr als 5 000 Seiten umfassende [X.] verteilt sind, sondern sich zusätzlich aus weiteren Unterlagen ergeben; hierdurch wird das Verständnis der Zusammenhänge erschwert. Das ist indes der Komplexität des vorliegenden Verfahrens geschuldet. Der Kläger rügt sogar an anderer Stelle, dass noch mehr Untersuchungen hätten durchgeführt werden müssen, und fordert beispielsweise im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung die Anwendung weiterer Modelle ([X.]), die mindestens ebenso komplex sind wie die durchgeführten.

Angesichts dessen, dass in der [X.] des [X.] darauf hingewiesen wird, nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen würde eine Schrägseilbrücke die Erreichung der gemeinsamen Ziele besonders fördern, erweist es sich auch nicht als sachwidrig, dass sich das Planfeststellungsverfahren nicht auf eine Prüfung der beiden Tunnelvarianten beschränkt, sondern eine [X.]rücke ausdrücklich in die Variantenprüfung einbezogen hat. Inwiefern sich hieraus die Rechtswidrigkeit des [X.]es ergeben soll, wird nicht dargelegt.

Die [X.] des [X.] (Urteil vom 28. [X.]i 2020 - [X.]-535/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:391] - juris Rn. 86 f.), auf die der Kläger verweist, führt auf kein anderes Ergebnis. Die in [X.]ezug genommene Aussage ("Unvollständige Akten [X.] unzusammenhängend in einer Vielzahl von Dokumenten verstreute Angaben sind jedenfalls ungeeignet, der betroffenen Öffentlichkeit eine zweckdienliche [X.]eteiligung am Entscheidungsverfahren zu ermöglichen, und erfüllen daher nicht die aus Art. 6 der Richtlinie 2011/92 folgenden Anforderungen") betrifft einen einzelnen Prüfungspunkt - den [X.]n Fachbeitrag -; sie lässt sich auf die Gesamtheit hochkomplexer Fragen, die vorliegend in der [X.] abzuhandeln waren, nicht übertragen.

V. Zu Unrecht rügt der Kläger den Verzicht auf eine vorherige [X.]inienbestimmung als Verstoß gegen das System der gestuften Planung.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestimmt das [X.] im [X.]enehmen mit den [X.] die Planung und [X.]inienführung der [X.]fernstraßen. Die [X.]inienbestimmung ist jedoch weder eine formelle noch eine materielle Voraussetzung der Rechtmäßigkeit der Planfeststellung. Sie hat innerhalb des [X.] den [X.]harakter einer allein verwaltungsinternen, vorbereitenden Grundentscheidung, mit welcher der [X.]minister für Verkehr planerischen Einfluss auf die Wahrnehmung der - jedenfalls vor dem 1. Januar 2021 - den [X.]ändern in Auftragsverwaltung obliegenden Aufgabe der bundesgesetzlichen Ausbauplanung nimmt (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 13.08 - [X.]E 136, 332 Rn. 19). Deshalb ist es dem [X.] unbenommen, hierauf - wie vorliegend mit Schreiben des [X.] vom 17. April 2014 - zu verzichten, ohne dass sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung auswirkt. Die [X.] schreibt nichts Anderes vor, sondern gestattet in Art. 2 Abs. 2 ausdrücklich, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung "im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt" wird; sie überlässt es damit den Mitgliedstaaten, diese Prüfung in die bestehenden Verfahren zu integrieren (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 22. Juni 1993 - 4 [X.] 45.93 - [X.] 1995, 210, vom 15. [X.]i 1996 - 11 VR 3.96 - [X.] 442.09 § 18 [X.] [X.]3 und vom 29. Januar 2001 - 4 [X.] 87.00 - NVwZ-RR 2002, 2; Urteil vom 24. November 2010 - 9 A 13.09 - [X.]E 138, 226 Rn. 62).

V[X.] Schließlich ist auch die Kritik des [X.] an der Fremdsprachigkeit von Unterlagen unbegründet.

Zu Unrecht rügt der Kläger, dass in der Planfeststellung hinsichtlich des technischen Regelwerks auf dänischsprachige Unterlagen verwiesen werde, deren Übersetzung verweigert worden sei; auch habe es einer Übersetzung der [X.]terialien zum [X.]n [X.]augesetz bedurft. Ein grenzüberschreitendes Vorhaben kann nur einheitlich nach einem technischen Regelwerk errichtet werden. Der [X.] verlangt - und die [X.]eigeladene hat dies zugesagt -, im Rahmen des weiteren Verfahrens bis hin zur Inbetriebnahme vorzulegende Unterlagen dem Eisenbahn-[X.]amt in [X.] Sprache einzureichen ([X.] 143). Hinsichtlich der Anforderungen des Arbeitsschutzes im Gleisbereich finden die nationalen Unfallverhütungsvorschriften Anwendung (Auflage 2.2.5; [X.] 40). Die Vorhabenträger haben alle entscheidungserheblichen Unterlagen für die Planfeststellung des Vorhabens in [X.] Sprache vorgelegt. Das [X.] [X.]augesetz und die Genehmigung der [X.]n [X.] sind nicht Grundlage des angefochtenen [X.]es; eine Übersetzung war daher nicht erforderlich.

D. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen materiellen Fehler des [X.]es berufen.

[X.] [X.]ei der [X.]eigeladenen handelt es sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen. Somit durfte die Planfeststellung zu ihren Gunsten als Vorhabenträgerin des [X.]nteils erfolgen.

Die Einwände des [X.], eine Unternehmensgenehmigung nach § 6 [X.] liege entweder nicht vor [X.] sei jedenfalls wegen fehlender finanzieller [X.]eistungsfähigkeit zu widerrufen, auch sei nicht gewiss, ob die [X.]eigeladene den [X.]etrieb der [X.] auf Dauer übernehme, sind unbegründet. Die [X.]eigeladene ist gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] und § 1 Abs. 1 des [X.]n [X.]augesetzes ([X.]) u.a. für den [X.]etrieb der [X.] zuständig. Dies entspricht auch ihrem Gesellschaftszweck gemäß ihrem Gesellschaftsvertrag in der im maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses des [X.]es geltenden Fassung. Damit handelt es sich um ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen [X.]. § 2 Abs. 1 [X.]. Auf die Dauerhaftigkeit des [X.]etriebs kommt es insoweit nicht an; ungeachtet dessen ermächtigt § 6 Abs. 2 [X.] die [X.]eigeladene nur zur Übertragung (einzelner) Aufgaben, ohne ihre Stellung als [X.]etreiberin zu berühren. Selbst wenn sie diese zukünftig aufgeben würde, führte dies nicht dazu, dass sie nicht im jetzigen [X.]punkt die Planfeststellung beantragen und Adressatin der Genehmigung sein könnte.

Zudem bestimmt Art. 2 des [X.], dass eine Gesellschaft [X.]. Art. 6 [X.] für den [X.]etrieb der [X.]nverbindung auf der [X.] in der [X.]republik [X.] keiner Genehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] bedarf, sofern sie für die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] bezeichneten Tätigkeiten ([X.]etrieb von [X.]nwegen, Steuerungs- und Sicherungssystemen [X.] [X.]ahnsteigen) nach [X.]m Recht zugelassen ist. Die [X.]eigeladene verfügt aufgrund § 1 Abs. 1, § 40 Abs. 1 [X.] über eine ([X.]) Genehmigung, die entgegen dem klägerischen Vorbringen ausdrücklich nicht nur den [X.]au, sondern auch den [X.]etrieb der [X.] umfasst. Dass die Anwendung [X.]n Rechts und damit die Rechtmäßigkeit der darin erteilten Genehmigungen nicht von [X.] Gerichten überprüft werden kann, wurde bereits dargelegt. Im Übrigen kommt ein Widerruf dieser Genehmigung durch [X.] [X.]ehörden nach [X.]m Recht von vornherein nicht in [X.]etracht.

Der Anregung, die Frage, ob die Genehmigung der [X.]eigeladenen wegen mangelnder finanzieller [X.]eistungsfähigkeit zu widerrufen ist, dem [X.] zur Vorabentscheidung vorzulegen, war daher nicht nachzugehen.

I[X.] [X.] ist - auch unter [X.]erücksichtigung der in den Parallelverfahren geäußerten Kritik - gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen [X.] in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Zustimmungsgesetz (1.), die für das Planfeststellungs- und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist (2.) und keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken begegnet (3.). Die gegen die Finanzierbarkeit des Vorhabens erhobenen Einwände sind unbegründet (4.). Die Frage, ob der Kläger berechtigt ist, eine fehlende Planrechtfertigung zu rügen, war daher nicht dem [X.] vorzulegen.

1. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz den [X.]edarf und damit die Planrechtfertigung für eine [X.] festgelegt. Danach soll zwischen [X.] und [X.] eine nutzerfinanzierte feste Querung über den [X.] als kombinierte [X.]n- und Straßenverkehrsverbindung, bestehend aus einer elektrifizierten zweigleisigen [X.]nstrecke und einer vierstreifigen Straßenverbindung mit der technischen Qualität eines Autobahnstandards, errichtet und betrieben werden. Mit Inkrafttreten des [X.] sowie dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des [X.] wurde dieses im Rang eines [X.]gesetzes Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 [X.]v[X.] 1/12 - [X.]E 141, 1 Rn. 45; [X.], [X.]eschluss vom 26. März 1975 - 2 [X.] 11.74 - [X.][X.], 365 <378>; [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand August 2020, Art. 59 Rn. 181 ff.).

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] sind nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt, ohne weitere normative Ausfüllung rechtliche Wirkung zu entfalten (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 27. September 1988 - 1 [X.] 52.87 - [X.]E 80, 233 <235> und vom 16. Oktober 1990 - 1 [X.] 15.88 - [X.]E 87, 11 <13>). Die Konkretisierung des Vorhabens entspricht nicht nur derjenigen in den [X.]n der [X.], welche gemäß § 1 Abs. 2 [X.], § 1 Abs. 2 FStrAbG den [X.]edarf verbindlich feststellen (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 47), sondern geht darüber - etwa mit der Festlegung der Fahrstreifen sowie der [X.] im Zugverkehr - sogar hinaus.

Dass der Vertrag die endgültige Festlegung der [X.]inienführung und die Auswahl der [X.]auwerksvariante dem Genehmigungsverfahren vorbehält, steht der Annahme einer ausreichenden Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere bedurfte es für eine [X.] keiner Festlegung auf einen Tunnel [X.] gar [X.]. Auch die vorgenannten [X.] verhalten sich hierzu regelmäßig nicht. Der verbindlichen Festlegung des [X.] ebenfalls nicht entgegen stehen Verweise auf das nationale Genehmigungsverfahren und das dafür geltende nationale Recht einschließlich der Möglichkeit von Abweichungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]). Diese betreffen lediglich die Ausgestaltung der Querung. Zwar kann danach das nationale Recht auch deren Errichtung insgesamt noch entgegenstehen. Nicht zuletzt die [X.]ekräftigung der Notwendigkeit einer Querung sowohl für den [X.]n- als auch für den Straßenverkehr in den Absätzen 1 bis 4 der [X.] verdeutlichen jedoch, dass damit nicht der [X.] in Frage gestellt [X.] relativiert werden soll, sondern dass eine Ablehnung der Genehmigung [X.]falls auf anderen Gründen beruhen kann. Andernfalls hätte es eines Vertrags nicht bedurft: Vereinbarungen, die lediglich die politische Absicht zur (weiteren) Prüfung einer [X.] beinhalteten, wurden bereits 1992, 2004 und 2007 geschlossen.

Die [X.]rmulierung der sog. Denkschrift zum Staatsvertrag, der zufolge der Vertrag "die Verantwortlichkeiten für die Errichtung, den [X.]etrieb und die Finanzierung der Festen [X.]querung sowie deren Hinterlandanbindungen in der [X.]republik [X.] und dem Königreich [X.] [regelt]" ([X.]. 16/12069 [X.] 21), führt zu keiner abweichenden [X.]ewertung. Gegenstand des Vertrags ist ausweislich seines - maßgeblichen - Wortlauts nicht allein eine [X.]estimmung der Zuständigkeiten, sondern die Querung als solche. Angesichts der eindeutigen Festlegung einer "kombinierte[n] [X.]n- und Straßenverkehrsanbindung" lässt sich aus der gesonderten Erwähnung einer Eisenbahnverbindung in der [X.] nicht schlussfolgern, der Staatsvertrag wolle allein den [X.]edarf hierfür festlegen. Umgekehrt folgt aus der Nennung einer Schrägseilbrücke in Absatz 5 der [X.] nicht, dass nur für diese ein [X.]edarf festgestellt wird. Die [X.] weist lediglich darauf hin, dass nach den bis zum Vertragsschluss gewonnenen Erkenntnissen eine Schrägseilbrücke die Erreichung der gemeinsamen Ziele besonders fördern würde. Der Vertragstext selbst lässt die technische Ausgestaltung der Querung ausdrücklich offen.

Der bindende [X.]harakter des [X.] wird schließlich nicht dadurch abgeschwächt, dass der Vertragsschluss mehr als zehn Jahre zurückliegt. Eine zeitliche [X.]efristung sieht der Vertrag nicht vor. [X.]eide [X.] halten an ihm fest; von der in Art. 22 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag anzupassen, haben sie keinen Gebrauch gemacht.

2. Die gesetzliche [X.] ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (st[X.]pr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 59).

Die fehlende Aufnahme des angefochtenen Vorhabens in die [X.] des [X.] steht dem nicht entgegen. Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein [X.]edarf besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 78 Rn. 34; [X.]eschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 [X.] 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.]E 98, 339 <345>). Weil [X.] den Tunnel auf eigene Kosten errichtet und betreibt, musste er in den [X.]n nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls unbeachtlich ist daher die fehlende Einstufung der [X.] in eine [X.]edarfskategorie, da auch dieser lediglich [X.]edeutung für die Finanzierung des Verkehrswegeausbaus zukommt. Das Scheitern der [X.]ratsinitiative, den [X.]edarf für das Vorhaben in einem neuen § 17i [X.] und § 18f [X.] zu regeln, lässt nicht den Rückschluss zu, der Gesetzgeber habe eine gesetzliche [X.] abgelehnt. Die angedachte Regelung sollte nicht konstitutiv sein, sondern lediglich klarstellend erfolgen ([X.]. 389/18 <[X.]eschluss> [X.] 8 f., 14 f.).

Die [X.]indungswirkung gilt vorliegend unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung entsprechend § 1 Abs. 2 [X.]schienenwegeausbaugesetz ([X.]), § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist jede gesetzliche [X.] bindend für das Planfeststellungsverfahren, ohne dass es hierzu einer gesonderten gesetzlichen Anordnung bedarf. Die vorgenannten Vorschriften sind lediglich eine Reaktion des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 11/6805 [X.]) auf die vormalige Rechtsprechung des [X.]s, die in den [X.]n eine die Verwaltung nur intern bindende Regelung vor allem im Hinblick auf haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten sah ([X.], Urteile vom 22. März 1985 - 4 [X.] 15.83 - [X.]E 71, 166 <169>, vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <287> und vom 11. April 1986 - 4 [X.] 53.82 - [X.] 407.4 § 18c [X.] [X.] [X.] 3). Eine solche beschränkte, finanzpolitische Funktion kommt dem Staatsvertrag jedoch nicht zu.

Der Annahme einer für eine Planrechtfertigung ausreichenden [X.] steht des Weiteren nicht entgegen, dass der [X.]edarfsplan gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG, § 4 [X.] regelmäßig unter Einbeziehung der [X.]elange insbesondere der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus überprüft wird. Derartige Überprüfungen sind keine Voraussetzung einer [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.]. Dessen ungeachtet gingen dem Abschluss des [X.] mehrjährige Untersuchungen zu den technischen und finanziellen Möglichkeiten, den sozioökonomischen und regionalen Auswirkungen, der gesamtwirtschaftlichen [X.]ewertung sowie zu Verkehrsprognosen und Umweltauswirkungen einer [X.] einschließlich eines grenzüberschreitenden Umweltkonsultationsverfahrens voraus. Darüber hinaus gelten [X.] auch dann fort, wenn die Pflicht zur Prüfung der Anpassungsbedürftigkeit verstrichen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 26).

3. Weder der Staatsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz (a) noch die darin getroffene [X.] (b) begegnen verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

a) Der Staatsvertrag ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil er auf [X.]s Recht verweist (Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 7 Satz 1 [X.]). Hierbei handelt es sich um keine dynamische Verweisung. Der [X.] Gesetzgeber hat sich nicht das [X.] Recht zu eigen gemacht, sondern lediglich eine Kollisionsregelung getroffen, welche Vorschriften auf den [X.]au und den [X.]etrieb der Querung Anwendung finden sollen (vgl. zur Unterscheidung von Verweisungen und Kollisionsregelungen [X.], Gesetzgebung, 3. Aufl. 2002, Rn. 377 ff.). Hiervon abgesehen leuchtet es auch unmittelbar ein, dass beide [X.] nach einheitlichen technischen Regelwerken errichtet werden, dass der Zugang von Eisenbahnunternehmen für das [X.]auwerk nach einheitlichen Regelungen erfolgt und dass nicht die bei Vertragsschluss, sondern zum [X.]punkt der [X.]auausführung bzw. der [X.] geltende Fassung der Vorschriften anwendbar sein soll. Die (ausschließliche) Anwendung von Vorschriften des Nachbarstaats auf Grenzbetriebsstrecken ist im Übrigen eisenbahnrechtlich grundsätzlich vorgesehen (vgl. § 3a Abs. 1 Eisenbahnbetriebsordnung - [X.] -, § 10a Satz 1 [X.] n.F.).

b) Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein [X.] besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein [X.], grundsätzlich aus (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 214 Rn. 53). Anhaltspunkte, dass die gesetzliche [X.] verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für das Vorhaben im Hinblick auf die bestehende [X.] künftig zu erwartende Verkehrsbelastung [X.] - worauf es vorliegend maßgeblich ankommt - auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte. Die [X.] kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Ziel der [X.] ist ausweislich der [X.] des [X.] die Verbesserung der Infrastruktur zwischen [X.] und [X.] sowie Skandinavien und Kontinentaleuropa. Im Vordergrund steht nicht die [X.]ewältigung einer bestehenden Verkehrsbelastung, sondern die grenzüberschreitende Erschließung [X.]r Regionen. Die Verkehrsverbindungen zwischen den Vertragsstaaten und die Integration und Dynamik der Regionen sollen gestärkt, die Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen sowie der Wettbewerb und die Entwicklung der Regionen vorangetrieben werden. Das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen ist hingegen erst insoweit von [X.]edeutung, als es eine Finanzierung der [X.] durch die Nutzer ermöglichen soll.

Dementsprechend ist sowohl der Straßen- als auch der [X.]nteil der [X.] gemäß der [X.] Teil des [X.]netzes des trans[X.] Verkehrsnetzes und gehört damit zu den Teilen des [X.] Gesamtnetzes, die von größter strategischer [X.]edeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des trans[X.] Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind. Der [X.]nteil der [X.] ist zudem gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.] i.V.m. [X.] Teil I der VO ([X.]) 1316/2013 Teil des [X.]netzkorridors [X.]. Die [X.] hat damit eine [X.] Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion. Die [X.]-[X.] zählt die [X.]querung zu den fünf wichtigsten grenzüberschreitenden Projekten des trans[X.] Verkehrsnetzes (Mitteilung vom 7. Januar 2014 <[X.]OM [2013] 940 final>). Dies verleiht der Planrechtfertigung besonderes Gewicht (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 74).

Wenngleich das zu erwartende Verkehrsaufkommen am [X.] für die Frage der Notwendigkeit des Vorhabens nicht völlig irrelevant ist, kommt ihm angesichts der mit dem Vorhaben verfolgten sozioökonomischen Ziele eine nur mittelbare [X.]edeutung zu. Auch der [X.] ([X.]2 ff.) stellt hierauf - wie auch auf weitere Gründe - nur hilfsweise ab. Die der gesetzlichen [X.] zugrunde liegende Verkehrsprognose aus dem [X.] erwartete insoweit für 2015 ein durchschnittliches tägliches Aufkommen zwischen 8 756 und 9 153 Kfz sowie zwischen 96 und 99 Zügen; bis 2025 soll die Zahl der den Tunnel nutzenden Kfz auf 9 516 bis 11 683 steigen. Die im Planfeststellungsverfahren eingeholte Verkehrsprognose aus dem [X.] ermittelte für 2030 zwischen 11 780 und 12 158 Kfz ohne sowie 10 568 Kfz mit reduzierter [X.]rtführung des Fährbetriebs; die Anzahl der Züge beläuft sich auf 98 bis 111. Ohne Errichtung der [X.] soll das Verkehrsaufkommen 7 869 bis 7 973 Kfz betragen. [X.]eide Verkehrsprognosen unterscheiden zwei sog. [X.]asisfälle, von denen sich der eine (A) an die Annahmen der [X.] [X.]verkehrswegeplanung und der andere ([X.]) an das [X.] Verkehrsmodell anlehnt. Unter [X.]erücksichtigung einer [X.]utermäßigung von 25 % für die Querung über den Großen [X.]elt berechnete eine im Auftrag der [X.]eigeladenen durchgeführte ergänzende Untersuchung vom Oktober 2017 ein im [X.]asisfall [X.] ohne parallelen Fährbetrieb um 4,8 % auf 11 573 Kfz verringertes Verkehrsaufkommen.

Dies vorangestellt, ist die an den vorliegenden Verkehrsprognosen ansetzende Kritik nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen [X.] und -überprüfung in Frage zu stellen. Sie lässt die vorstehend beschriebene sozioökonomische Rechtfertigung des Vorhabens sowie den Umstand unberücksichtigt, dass das konkrete Verkehrsaufkommen hierfür eine nur mittelbare Rolle spielt. Darüber hinaus verkennt sie, dass die angeordnete [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.] darauf abzielt, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck schließt es aus, den [X.], den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]lickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen [X.]ßstäben genügt (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 55).

aa) Hiernach fehlt es für das Vorhaben nicht bereits unter Zugrundelegung der in den Prognosen ermittelten Zahlen an jeglicher Notwendigkeit, und zwar selbst dann nicht, wenn man den in der Untersuchung vom Oktober 2017 angenommenen Rückgang des [X.] auf die für den Fall einer [X.]rtführung des Fährbetriebs ermittelten Zahlen überträgt. Auch mit einem durchschnittlichen täglichen Kfz-Aufkommen von etwas mehr als 10 000 Kfz ist die Erreichung der mit der [X.] verfolgten Ziele nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr liegt dieser Wert innerhalb der Spannbreite der von der [X.]eigeladenen für andere Grenzübergänge genannten Zahlen. Darauf, dass es sich hierbei um ein für [X.] Verhältnisse vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen am [X.]falls untersten Rand der für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen vorgesehenen [X.] handelt, kommt es nicht an. Insoweit darf nicht allein der in [X.] übliche [X.]ezugsrahmen für den Ausbaustandard zugrunde gelegt werden. [X.] und [X.] haben zusammen 16 Mio. Einwohner. Ein Verkehrsaufkommen wie dasjenige [X.]s mit 80 Mio. Einwohnern, welches zudem aufgrund der zentralen [X.]age in [X.] erhebliche Transitverkehre einschließt, wird durch die beiden [X.]änder nicht ansatzweise generiert. Ihre Volkswirtschaften sind indes auf den Außenhandel angewiesen und verfügen bislang mit der Querung über den Großen [X.]elt über lediglich eine - zudem deutlich längere - feste Verbindung mit Kontinentaleuropa. Eine Unterbrechung dort führte zum weitgehenden Erliegen des Zugverkehrs sowie zu erheblichen Erschwernissen im Pkw- und [X.]kw-Verkehr zwischen [X.] und [X.] sowie Zentral-, West- und Südeuropa.

Des Weiteren ist durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz auch die Anzahl der Fahrstreifen mit [X.]indungswirkung für das Planfeststellungsverfahren und das gerichtliche Verfahren gesetzlich festgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 19 ff.). Die [X.] überschreitet auch insoweit nicht deshalb die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessensspielraums, weil die Richtlinien für den [X.]au von Autobahnen ([X.]) anhand der dort für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen vorgesehenen [X.] (RQ) den Rückschluss zuließen, ein vierstreifiger Ausbau komme erst ab Verkehrsstärken von 18 000 Kfz/24h in [X.]etracht. Für den Straßenquerschnitt ist nicht das durchschnittliche Verkehrsaufkommen, sondern die die [X.] ausdrückende Straßenkategorie maßgeblich, die sich nach den - den [X.] vorrangigen - Richtlinien für integrierte Netzgestaltung ([X.]) bestimmt, vgl. [X.].2 Abs. 1 [X.]. Von besonderer [X.]edeutung sind danach für den internationalen Verkehr Verbindungen zwischen in- und ausländischen [X.]. Als höchstrangige grenzüberschreitende Verbindungen der Verkehrsnetze (Nr. 3.2.1 [X.]) haben sie die Verbindungsfunktionsstufe 0 und unterf[X.] der [X.] (Autobahnen). Schon deshalb geht der Einwand des [X.] fehl, ausweislich der [X.] sei ein Ausbau nur der Querung, nicht jedoch der Hinterlandanbindung vorgesehen mit der [X.]lge, dass der Umfang der Querung - genauer: die Zahl der Fahrstreifen - nur demjenigen des bisherigen Streckenverlaufs der [X.] 207/[X.] entsprechen könne.

[X.]) Auch das weitere Vorbringen des [X.] vermag keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen [X.] zu begründen. Seiner Kritik der Verkehrsprognose liegt bereits die unzutreffende Annahme, dass keine gesetzliche [X.] vorliegt, und dementsprechend der fehlerhafte [X.]ßstab zugrunde, ob das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.] 223). Diese Frage hat der Gesetzgeber bindend beantwortet. Nur eine Kritik, die darauf führt, dass diese [X.] evident unsachlich ist, lässt - vorbehaltlich ihrer [X.]estätigung durch das [X.]verfassungsgericht im [X.] nach Art. 100 Abs. 1 GG - diese [X.]indungswirkung entf[X.]. Einzelheiten der Verkehrsprognose sind damit einer gerichtlichen Überprüfung entzogen; dies gilt vorliegend umso mehr, als die gesetzliche [X.] vorrangig an die nicht nur nationale [X.] zwischenstaatliche, sondern europaweite sozioökonomische [X.]edeutung der [X.] anknüpft. Entscheidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen [X.]ßstäben genügt (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 55 f.; [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.). Mit dieser [X.]edeutung setzt sich der Kläger indes nicht ansatzweise auseinander, sondern räumt selbst ein, dass seine Einwände nur im Falle einer fehlenden gesetzlichen [X.] - zumindest teilweise - zum Tragen kommen (vgl. Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.]0).

Die gegen die Verkehrsprognose 2014 erhobenen Einwände sind darüber hinaus unbegründet. Die Methodik der Prognose und ihre Darstellung begegnen keinen rechtlichen [X.]edenken. Die Methodik wird in einem eigenständigen [X.]itel erläutert. Dem Einwand, die Untersuchung unterscheide nicht hinreichend zwischen den vier Stufen der Prognostik, ist die [X.]eigeladene überzeugend entgegengetreten, u.a. mit dem Hinweis, dass die an der Erstellung der Verkehrsprognose beteiligten Unternehmen und Autoren bereits an der Entwicklung des [X.]verkehrswegeplans beteiligt waren und daher mit der Methodik derartiger Untersuchungen seit langem vertraut sind. Dementsprechend bescheinigt eine von der Firma [X.]O. durchgeführte Qualitätskontrolle, dass sich die Prognosemodelle auf m[X.]ne Prinzipien gründen, die grundlegend dokumentiert sind.

Die gegen die [X.]ngüterverkehrsprognose erhobenen Einwände führen gleichfalls nicht auf eine Verfassungswidrigkeit der [X.]. Insoweit geht der Kläger zunächst fälschlicherweise davon aus, die Prognose unterstelle eine vollständige Verlagerung aller [X.]nverkehre vom Großen [X.]elt auf die [X.]querung; die Untersuchung bezieht sich indes nur auf die Transitverkehre, für die es ohne Weiteres einleuchtet, dass sie die deutlich kürzere Verbindung durch den Tunnel wählen werden. Die im Projektinformationssystem zum [X.]verkehrswegeplan veröffentlichten Zahlen sind kein geeigneter [X.]ßstab für die [X.]elastbarkeit der vorliegenden Prognosen, weil sie nur die Wirkung des [X.] gegenüber dem [X.]ezugsfall darstellen und keine Netzeffekte [X.] Auswirkungen weiterer Engpassbeseitigungen berücksichtigen. Der Einwand, die Prognose beruhe auf der Annahme eines zu hohen Wirtschaftswachstums in [X.], bezieht sich auf die im [X.]asisfall [X.] prognostizierte Auslastung von 73 Zügen täglich. Er verkennt, dass der Untersuchung nicht nur die Daten der [X.]n Ausbaupläne, sondern zugleich - im [X.]asisfall A - die hinsichtlich des skandinavischen Wirtschaftswachstums konservativeren Annahmen der [X.] Planung zugrunde liegen; für diesen Fall geht die Untersuchung von 62 Güterzügen am Tag aus. Die höheren Zahlen des [X.]asisfalls [X.] wurden der Planung vorsorglich im Hinblick auf höhere Umwelt- und [X.]ärmauswirkungen zugrunde gelegt. Soweit sich der Kläger auf eine Stellungnahme der [X.] GmbH stützt, bezieht sich diese nicht auf die Verkehrsuntersuchung, sondern die Kosten-Nutzen-Analyse der Hinterlandanbindung.

Die gegen die sog. "[X.]" und die Verfolgung von Kfz-[X.]ewegungen über Mobilfunkdaten erhobenen Einwände können die Verkehrsprognose schon deshalb nicht erschüttern, weil diese Erhebungen nicht Grundlage der Untersuchung waren, sondern lediglich ergänzend durchgeführt wurden. Im Übrigen hat die [X.]eigeladene dargelegt, dass sie die von ihrer Muttergesellschaft in Auftrag gegebene "[X.]" nicht weiterverwendet hat und dass die Verkehrserfassung anhand von Mobilfunkdaten noch nicht abgeschlossen ist. Die hierzu vom Kläger vorgelegte kritische [X.]ewertung durch Prof. [X.]. von der [X.] setzt sich mit all dem nicht auseinander. Die Auswirkungen einer (weiteren) [X.]utreduzierung auf der Querung am Großen [X.]elt haben die Vorhabenträger mittels einer ergänzenden Untersuchung berücksichtigt; danach verringert sich hierdurch das Kfz-Aufkommen am [X.], jedoch bei weitem nicht in einem [X.]ße, dass auch nur ansatzweise die gesetzliche [X.]edarfsprognose erschüttert wäre. Soweit der Kläger auf Ausführungen von Dipl.-Ing. An. verweist, ist dessen Kritik an der prognostizierten Verkehrsverlagerung vom Großen [X.]elt auf die [X.] zwar wortgewaltig, aber wenig substantiiert. Sein Einwand, infolge der [X.]utreduzierung am Großen [X.]elt müssten die per Mobilfunkdaten ermittelten Zahlen weiter reduziert werden, verkennt zudem, dass die Datenerhebung schon nach dem [X.]eginn der - wenngleich noch nicht vollständigen - [X.]utreduzierung erfolgte. [X.]etztlich stehen auch unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen von Prof. [X.]. und Dipl.-Ing. An. verschiedene Studien einander gegenüber, deren abweichende Eingabedaten und methodische Ansätze zu unterschiedlichen Prognosewerten führen; dies bedeutet indes keine Fehlerhaftigkeit der Planrechtfertigung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 26).

[X.]) Soweit die Kläger der Verfahren [X.] 9.19 und [X.] 12.19 geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen behauptet haben, hat der [X.] im Verfahren [X.] 12.19 ausgeführt:

Dem von dem Kläger [des Verfahrens [X.] 9.19] vorgelegten Gutachten der Firma [X.] vom 8. Juli 2019 hat die [X.]eigeladene detailliert und umfassend unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Firma [X.] widersprochen. Der Kläger ist dieser Erwiderung nicht entgegengetreten, sondern hat mit [X.] vom 15. [X.]i 2020 lediglich eine weitere Stellungnahme von [X.] vom 14. [X.]i 2020 vorgelegt. Für die dem Klägerbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße [X.]ezugnahme auf Ausführungen eines [X.] indes nicht ausreichend; diese können daher inhaltlich nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 16 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 133). Dessen ungeachtet nimmt die Erwiderung von [X.] nur zu einzelnen Punkten - und dies teilweise lediglich relativierend - Stellung, ohne die fundamentale Kritik der [X.]eigeladenen und des [X.]n umfassend zu entkräften.

Auch die gegen die Notwendigkeit einer [X.]nverkehrsverbindung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen [X.] zu begründen. Die Kritik, mit prognostizierten 111 Zügen täglich bleibe das Verkehrsaufkommen deutlich hinter der [X.]azität des Tunnels von 250 Zügen zurück, verkennt, dass es sachwidrig wäre, eine auf Jahrzehnte ausgelegte Infrastruktur, deren Aufnahmefähigkeit nicht gesteigert werden kann, so zu planen, dass ihre [X.]azität schon in absehbarer [X.] ganz [X.] überwiegend ausgeschöpft ist. Umgekehrt ist das Ziel einer Verkehrswende, welche u.a. darauf zielt, den Anteil des [X.]ngüter- und -personenverkehrs zu erhöhen, nur zu erreichen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur zeitnah und langfristig geschaffen wird. Der Einwand, die [X.]eschränkung des Güterverkehrs auf die im Jahr 1998 zulässige Menge bis zur vollständigen Fertigstellung der Hinterlandanbindung in der Nebenbestimmung 2.1 [X.] ([X.] 21) schließe eine Steigerung des [X.]ahnverkehrs auf unabsehbare [X.] aus, verkennt dies; zudem muss bei einer abschnittsweisen Planung nicht schon jeder Abschnitt für sich die in der Gesamtplanung zugedachte [X.] haben (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - [X.]E 100, 370 <387 f.>, vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - [X.]E 123, 23 <25 f.> und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 - juris Rn. 33).

Der weiteren Kritik, die Erwartung von täglich 73 Güterzügen auf der [X.] widerspreche dem aktuellen Aufkommen auf der sog. [X.] über den Großen [X.]elt von 52 (2010) bzw. 47 (2017) Zügen, hat die [X.]eigeladene Zahlen entgegengestellt, die zwar eine ansteigende Tendenz zeigen, jedoch auf noch niedrigerem Niveau als vom Kläger geltend gemacht (2010: 37, 2014: 39, 2018: 41 Züge täglich). Allerdings haben die Sachverständigen der [X.]eigeladenen dies mit zunehmenden Erfassungsproblemen ausländischer Verkehre, der Zulassung längerer Züge sowie damit erklärt, dass im [X.]etrachtungszeitraum aufgrund von [X.]auarbeiten auf der [X.] [X.]ngüterverkehre verstärkt über die [X.]fährhäfen transportiert worden seien. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass die Verkehrsprognose 2014 nicht nur von einer vollständigen Verlagerung des internationalen Transit-[X.]ngüterverkehr von der [X.] auf die [X.], sondern zusätzlich davon ausgeht, dass die [X.] auch Verkehre von den [X.] und [X.] - [X.] abzieht.

[...]

Soweit [der Kläger des Verfahrens [X.] 9.19 und die [X.] des Verfahrens [X.] 12.19] geltend machen, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 [des Verfahrens [X.] 12.19] weise für einen Fährbetrieb parallel zur [X.] einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der [X.]lge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe Fährpreise für [X.]kw zugrunde, ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der [X.] auszuschließen. Sie ignoriert zudem, dass sich die im Gutachten genannten prozentualen Anteile des Fährbetriebs auf die zu erwartende Verteilung allein der derzeitigen Verkehre am [X.] beziehen, sowie den Hinweis des Gutachtens, dass sich bei einer [X.]erücksichtigung der infolge von [X.] erwarteten zusätzlichen Verkehre die [X.]rktanteilsquoten des Fährbetriebs verringern (vgl. [X.]., Existenzgefährdungsgutachten vom 29. Januar 2019 [X.] 52). [...]

Der weitere Einwand, die bisherige Verkehrsentwicklung am [X.] bleibe deutlich hinter den Annahmen der Verkehrsprognosen 2002 und 2014 zurück, die ohne Errichtung der [X.] von einem autonomen Wachstum ausgegangen seien, wohingegen die Zahl der beförderten Pkw zurückgegangen sei, betrifft wiederum allein die Höhe des Verkehrsaufkommens und führt auf keine evident unsachliche [X.]. Im Übrigen hat der Sachverständige der [X.]eigeladenen Dr. Schu. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]s ausgeführt, dass die Entwicklung des Gesamtverkehrs maßgeblich ist, der - wenngleich nicht auf der Fährlinie der [X.] zu 1 und 3, wohl aber auf anderen Routen und Verkehrsträgern - zugenommen hat.

Auch die von den [X.] aufgeworfene Frage, in welchem [X.]ße [X.]kw-Verkehre die Fährüberfahrt zur Abgeltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten nutzen, betrifft allein die exakte Höhe des auf den Fährbetrieb entf[X.]den [X.]kw-Verkehrs, ohne dass hierdurch die sozioökonomischen Ziele des Vorhabens in Frage gestellt werden [X.] sich gar als evident verfehlt erweisen. Die Autoren der Verkehrsprognose haben zudem in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, diesen Gesichtspunkt bei ihren [X.]erechnungen berücksichtigt zu haben. [...] Hinzu kommt, dass den Prognosen zufolge ein großer Teil des auf die [X.] entf[X.]den Verkehrsaufkommens aus einer Verkehrsverlagerung, insbesondere vom Großen [X.]elt, resultiert. Wenn dieser Verkehr bislang die Vorteile der Fährverbindung nicht nutzt, sondern stattdessen die längere Strecke über den Großen [X.]elt wählt, ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine Verlagerung der Route auf den [X.] allein zugunsten der [X.] erfolgt.

dd) Die weitere Kritik, der die [X.]eigeladene und der [X.] jeweils detailliert entgegengetreten sind, betrifft einschließlich der Frage, wie hoch der Anteil der Einkaufsverkehre am derzeitigen Fährverkehr ist, lediglich Details der Verkehrsprognosen, die mit der bindenden gesetzlichen [X.] dem Streit entzogen sind und die Rechtfertigung für die Errichtung der [X.] unberührt lassen. Der Frage, ob der [X.] zu Recht auch unabhängig von einer gesetzlichen [X.] eine Planrechtfertigung bejaht, kommt danach ebenfalls keine [X.]edeutung zu. Ungeachtet dessen, ob die [X.] durchschnittlich von 9 000 [X.] 11 000 Kfz am Tag genutzt wird, wird mit ihr eine deutlich schnellere und kürzere Straßen- und [X.]nverbindung nicht nur zwischen [X.] und [X.], sondern zwischen Skandinavien und Kontinentaleuropa geschaffen, weshalb auch die Europäische [X.] dem Vorhaben eine überragende [X.]edeutung beimisst. Neben einer Absicherung der verkehrstechnischen Anbindung Skandinaviens durch die Errichtung einer zweiten festen Verbindung wird hierdurch eine Infrastruktur geschaffen, die ein engeres Zusammenwachsen und eine weitere wirtschaftliche Entwicklung [X.]r Regionen zwar nicht garantiert, aber ermöglichen soll. Dieses planerische Ziel zweier [X.] und der [X.], welches diese durch die bisherige Fährverbindung als nicht ausreichend erfüllt erachten, wird etwa durch den Anteil der Einkaufsfahrten am derzeitigen Verkehrsaufkommen [X.] das exakte Ausmaß der angenommenen [X.] nicht in Frage gestellt.

4. [X.] scheitert schließlich nicht an der fehlenden Finanzierbarkeit des Projekts. Die Art der Finanzierung ist nicht Gegenstand des fernstraßenrechtlichen [X.]es. Allerdings darf die Planfeststellungsbehörde den [X.]ngel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens nicht ignorieren; einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorausschauend zu beurteilen, ob dem geplanten [X.]auvorhaben unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen (st[X.]pr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 58).

a) Hinsichtlich der Frage, ob die vorgesehene Finanzierung mit Hilfe von Staatsgarantien [X.]s europarechtlich zulässig ist, spricht schon vieles dafür, dass die unionsrechtliche Zulässigkeit von [X.]eihilfen in Klageverfahren gegen [X.] generell nicht zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 [X.] 33.05 - [X.]E 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 [X.] 3.15 - [X.]E 156, 199 Rn. 14). Jedenfalls ist das Gericht in Planfeststellungsverfahren auf eine Evidenzkontrolle [X.] [X.]eihilferechts beschränkt. Hieran gemessen ist die Finanzierbarkeit des Vorhabens nicht ausgeschlossen. Das [X.] hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:[X.]] - lediglich das Unterlassen eines förmlichen Prüfverfahrens beanstandet, aber keine grundlegenden materiellen [X.]edenken gegen die [X.]eihilfefinanzierung geäußert.

Entsprechendes gilt für das Urteil des Europäischen Gerichts vom 19. September 2018 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:T:2018:563] - betreffend die Gewährung staatlicher [X.]eihilfen für die Errichtung der [X.]querung. Zwar belegen beide Urteile den erforderlichen Umfang einer unionsrechtlichen Prüfung des Finanzierungsmodells; ihnen lassen sich aber keine Anhaltspunkte für dessen offenkundige Rechtswidrigkeit entnehmen. Eine derart detaillierte Prüfung der unionsrechtlichen Zulässigkeit der [X.]eihilfen, wie sie der Kläger mit seiner ins Einzelne gehenden Subsumtion unter [X.] [X.]eihilfevorschriften vornimmt, geht deutlich über die dem Planfeststellungsverfahren [X.]falls obliegende Evidenzkontrolle hinaus; sie muss dem unionsrechtlichen Prüfungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Annahme, dass im maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses des [X.]es die Finanzierung nicht aufgrund unionsrechtlicher [X.]eschränkungen ausgeschlossen war, wird im Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die [X.] die Finanzierung der [X.] mit Entscheidung vom 20. März 2020 - wenngleich mit geringfügigen, die Finanzierung indes nicht in Frage stellenden Modifikationen - genehmigt hat.

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob eine Ko-Finanzierung des Vorhabens durch die [X.] unzulässig ist, weil das Vorhaben Anforderungen der [X.] nicht erfüllt, käme danach für die Finanzierbarkeit des Projekts [X.]falls dann [X.]edeutung zu, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass vorgesehene [X.]-Fördergelder nicht ausbezahlt bzw. dass sie zurückgefordert werden und wenn diese ein Ausmaß erreichen, welches die Finanzierbarkeit offenkundig entf[X.] lässt. Das ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen spielt die Durchführung einer sozioökonomischen Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Art. 7 Abs. 2 [X.]uchst. c [X.] nur für die Frage einer Ko-Finanzierung durch die [X.], nicht jedoch für die Planfeststellung eine Rolle (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 32 ff.; bestätigt mit Urteilen vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 20 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 18 ff.).

b) Der [X.] verstößt auch nicht - erst recht nicht offensichtlich - gegen das Verbot, eine beabsichtigte [X.]eihilfemaßnahme vor der abschließenden Entscheidung der [X.] durchzuführen (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V). Denn er bezieht sich nicht auf die Gewährung von [X.]eihilfen, sondern nur auf den [X.]au und den [X.]etrieb des Vorhabens. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V untersagt Mitgliedstaaten jedoch allein die Einführung [X.] Umgestaltung von [X.]eihilfen. Zum Schutz des Funktionierens des [X.]innenmarkts sollen deren Wirkungen nicht eintreten, bevor die [X.] in angemessener Frist über ihre Vereinbarkeit beschließen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1990 - [X.]-301/87 [[X.]:[X.]:[X.]:1990:67] - Rn. 17). Die Genehmigung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ggf. von der betroffenen [X.]eihilfe abhängt, wird danach von der Sperrwirkung offenkundig nicht erfasst.

Der Einwand, eine [X.]uterhebung sei unzulässig, aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens jedenfalls unzureichend, betrifft allein die Refinanzierung des Tunnels und lässt damit die Planrechtfertigung ebenfalls unberührt.

c) Soweit der Kläger geltend macht, der [X.]rechnungshof habe die Kostensteigerung kritisiert und deshalb angeregt, die [X.]age gemäß Art. 22 Abs. 2 [X.] mit [X.] aufs Neue zu erörtern, lässt dies weder die [X.]indungswirkung des [X.] noch die Finanzierbarkeit des planfestgestellten Vorhabens entf[X.].

Zwar haben der [X.]rechnungshof in seinem [X.]ericht vom 10. Oktober 2019 an den Haushalts-, den [X.] und den Verkehrsausschuss gemäß § 88 Abs. 2 [X.]HO und der [X.] in seinem Sonderbericht 10/2020 die erheblichen Mehrkosten gerügt. Indes bezieht sich die Kritik nicht auf den Tunnel, sondern allein auf die [X.] [X.]n-Hinterlandanbindung. Die erhöhten Kosten beruhen dort nach Ansicht beider Rechnungshöfe neben dem Ausbau der Strecke auf 200 statt 160 km/h und dem Neubau der [X.]sundquerung insbesondere auf der Entscheidung, aus Gründen des [X.] und des Umweltschutzes die Hinterlandanbindung auf 55 km über eine Neubaustrecke zu führen. Zugleich weisen die Rechnungshöfe darauf hin, dass die [X.]ßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei den hiervon [X.]etroffenen über das im Staatsvertrag Vereinbarte und gesetzlich Gebotene hinausgehen ([X.]rechnungshof, [X.]ericht vom 10. Oktober 2019 [X.] 36 f.; [X.], Sonderbericht 10/2020 [X.] 53), sowie auf den Umstand, dass die [X.]n Nichtregierungsorganisationen schon frühzeitig mit der [X.]erücksichtigung der Umweltbelange zufrieden waren, wohingegen auf [X.] Seite die Gegner weiterhin alle legalen Wege sondierten, um die Arbeiten zu verzögern, wodurch ebenfalls zusätzliche Kosten entstünden ([X.], Sonderbericht 10/2020 [X.]).

Damit steht die Kritik der Rechnungshöfe der Planrechtfertigung nicht entgegen. Es wäre zudem mit dem [X.] Gedanken nicht zu vereinbaren, [X.] und [X.] eine von ihnen für notwendig erachtete zweite feste Verbindung mit Kontinentaleuropa nur deshalb zu verweigern, weil die Hinterlandanbindung auf [X.] Seite aus Gründen des Umwelt- und [X.]ärmschutzes kostspielig ist.

d) Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, ob das Königreich [X.] bereit wäre, die [X.] aus Haushaltsmitteln auch ohne Erhebung von [X.]uteinnahmen zu finanzieren, war danach mangels Entscheidungserheblichkeit sowie deshalb abzulehnen, weil er entgegen § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] nicht innerhalb der [X.] angekündigt wurde.

II[X.] Der [X.] in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen genügt den sicherheitsrechtlichen Vorgaben. Weder beeinträchtigt die Errichtung des Tunnels die Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs (1.) noch widerspricht das Vorhaben den Anforderungen an die Sicherheit und Ordnung straßen- und eisenbahnrechtlicher [X.]auwerke (2.).

Gemäß Art. 3 Abs. 2 [X.] sind bei der Errichtung und dem [X.]etrieb der [X.] die Anforderungen der Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Verkehrs einzuhalten. Die Regelung geht in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz als lex specialis vergleichbaren Regelungen wie § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] § 4 Satz 1 [X.] vor, stimmt mit diesen jedoch inhaltlich überein.

Die notwendige Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Vorhabens erfordert die Ermittlung und die - gerade bei Vorliegen mehrerer technischer Alternativen auch abwägende - [X.]erücksichtigung einer Vielzahl unterschiedlicher, insbesondere sicherheitsrelevanter Umstände. Auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung hat dementsprechend zunächst der Vorhabenträger eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Sicherheitsrisiken auszuschließen. Vorrangig obliegt es ihm abzuschätzen, welcher baulichen [X.]ßnahmen es bedarf, um sicherheitsrechtlich unbedenkliche Verhältnisse zu gewährleisten. Entwickelt er unter [X.]eachtung der einschlägigen technischen Regelwerke sowie auf der Grundlage fachlicher Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran auch dann festhalten, wenn andere [X.]ösungsmodelle technisch ebenfalls vertretbar sind. Für dieses Konzept ist nach außen der [X.] als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 25).

Dies vorangestellt, erweisen sich die klägerischen Einwände als unbegründet.

1. Die Errichtung des Vorhabens führt zu keiner [X.]eeinträchtigung der Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs.

a) Der Kläger kann entgegen der Annahmen der [X.]eigeladenen und des [X.]n eine Verletzung der Sicherheit des Schiffsverkehrs rügen.

Eine anerkannte Vereinigung ist gemäß § 2 Abs. 1 [X.] hinsichtlich solcher (behaupteter) Rechtsverstöße [X.], die ihren satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berühren. Sie kann sich damit auch auf sicherheitsrechtliche Vorschriften berufen, deren Verletzung Umweltgefährdungen hervorruft. Schiffshavarien können - insbesondere durch auslaufendes ([X.]unker- [X.] Fracht-)Öl - zu erheblichen Umweltschäden führen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 25 ff.).

Offenbleiben kann, ob der Kläger die unzureichende [X.]erücksichtigung der [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs rügen kann, denn die Kritik ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] prüft diese und kommt zu dem Ergebnis, dass eine diesbezügliche [X.]eeinträchtigung ausgeschlossen ist ([X.] 1197 ff.). Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander; insbesondere legt er nicht dar, wodurch die [X.]eichtigkeit beeinträchtigt wird. Das bloße Vorhandensein einer [X.]austelle allein genügt hierfür nicht. Denn der [X.]egriff der [X.]eichtigkeit darf nicht zu eng ausgelegt werden; bloß unerhebliche [X.]eeinträchtigungen sind unbeachtlich ([X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 30 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2002, § 3 Rn. 14 f.; [X.], in: [X.]/[X.]utz-[X.]achmann, [X.], 2018, § 48 WindSeeG Rn. 94 f., 98 f.). Der flüssige, reibungslose und ungehinderte Ablauf des Verkehrs ist nur innerhalb der allgemeinen Rahmenbedingungen der Schifffahrt geschützt, zu denen auch die freie Nutzbarkeit der Wasserfläche und die Freiheit der Schifffahrt (§ 5 [X.], Art. 87 des [X.] der [X.] vom 28. Juli 1994 <[X.] [X.] 179 [X.] 3 vom 23. Juni 1998> - [X.] -), das - wenngleich nicht uneingeschränkte - Recht der Küstenstaaten zur Errichtung von Anlagen und [X.]auwerken (Art. 60 [X.]) sowie die Vorfahrtsregelungen nach den internationalen [X.] zählen. Weder die Verschlechterung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung (vgl. hierzu [X.], [X.]eschluss vom 15. [X.]i 1996 - 11 VR 3.96 - [X.] 442.09 § 18 [X.] [X.]3) noch die Notwendigkeit, statt der kürzesten Entfernung zwischen zwei Häfen vorübergehend einen Umweg fahren zu müssen, [X.] Ausweichmanöver beeinflussen daher die [X.]eichtigkeit des Verkehrs ([X.]/[X.], [X.], 2002, § 3 Rn. 15 a.E.; [X.], in: [X.]/[X.]utz-[X.]achmann, [X.], 2018, § 48 WindSeeG Rn. 99).

b) Die Einwände des [X.] sind unbegründet.

aa) Der Kritik, der [X.] enthalte keine abschließenden Regelungen, sondern verweise stattdessen auf die Ausführungsplanung, ohne dass dem [X.]n die [X.]etztentscheidungsbefugnis verbleibe, hat der [X.] Rechnung getragen, indem er die Auflage 2.2.8 Nr. 2 mittels Protokollerklärung dahingehend angepasst hat, dass die dort genannten Sicherheitskonzepte vor [X.]eginn der [X.] mit der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des [X.] ([X.]) im Sinne eines [X.]enehmens (vgl. Auflage 2.2.1 Nr. 7 in der ebenfalls durch Protokollerklärung geänderten Fassung) abzustimmen sind und von der Planfeststellungsbehörde freigegeben werden müssen. Die weitere Kritik, der Umfang der vom [X.] vorbehaltenen Regelungen sei zu umfangreich, ist unsubstantiiert. Die in der Auflage 2.2.8 [X.] genannten risikomindernden [X.]ßnahmen werden in der nachfolgenden Auflage konkretisiert; der Umfang der Anlage 28.1, auf welche die Auflage [X.] verweist, steht der [X.] daher nicht entgegen. Zu den einzelnen [X.]ßnahmen verhält sich die Klagebegründung nicht, sondern rügt sie lediglich pauschal als zu wenig spezifisch. Soweit der Kläger geltend macht, die Einrichtung einer [X.]ritimen Koordinierungsgruppe bedeute noch nicht, dass eine Risikominderung auch bewirkt werde, verkennt er, dass die [X.]ildung der Gruppe bei der Risikobewertung nicht berücksichtigt wurde (vgl. Anlage 28.1.1 [X.] 14). Im Übrigen hat der [X.] hierzu im Parallelverfahren [X.] 12.19 ausgeführt:

Das Gebot der Konfliktbewältigung verpflichtet die Planfeststellungsbehörde nicht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im [X.]; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Danach begegnet es keinen rechtlichen [X.]edenken, dass die Vorhabenträger gemäß der Auflage 2.2.8 Nr. 2 ([X.] 46) verpflichtet sind, die dort genannten Konzepte zu den risikomindernden [X.]ßnahmen im Zuge der Ausführungsplanung weiter zu konkretisieren. Der [X.] legt nicht nur fest, welche [X.]ßnahmen die Vorhabenträger zur Wahrung der Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs ergreifen müssen, sondern bestimmt auch deren Inhalt hinreichend konkret. Die planfestgestellte [X.] zur Sicherheit des Seeschiffsverkehrs in der Tunnelbauphase (Anlage 28.1) enthält umfassende [X.]eschreibungen der risikomindernden [X.]ßnahmen, die gemäß der Auflage 2.2.8 [X.] des [X.]es ([X.]) einzurichten sind. So bestimmt sie beispielsweise, dass der [X.] [X.] die Arbeitsbereiche sowie die zur [X.]austelle führenden Gebiete abdecken muss, der Schiffsverkehr von dort gemeinsam von [X.] und [X.]n Seeschifffahrtsbehörden überwacht wird, der [X.] für die Verkehrssicherheit des "non construction" Schiffsverkehrs im [X.] zuständig ist und hierbei durch die [X.] und die Koordination der [X.] unterstützt wird. Diese [X.]ßnahmen stehen nicht unter dem Vorbehalt des ebenfalls vorgegebenen maritimen Sicherheitskonzepts; [X.]etzteres knüpft hieran vielmehr an und beschreibt sowohl die Wirkung als auch die Umsetzung dieser sowie der weiteren vorgegebenen [X.]ßnahmen (Anlage 28.1 [X.] 16 f.).

[X.]) Der Einwand, es habe einer [X.] bedurft, ist ebenfalls unbegründet.

Hinsichtlich seiner Kritik, das stattdessen gewählte probabilistische Modell berücksichtige zu viele - von ihm nicht näher konkretisierte - Kausalfaktoren, räumt der Kläger selber ein, dass derartige Faktoren auch in der von ihm geforderten [X.] verwendet werden müssten. Die verwendeten Kausalfaktoren wurden im Übrigen nicht ad hoc bestimmt, sondern basieren - soweit vorhanden - auf Statistiken und wissenschaftlichen Untersuchungen. So beruht die vom Kläger kritisierte Annahme einer Risikoverminderung um 60 % durch die Errichtung einer zusätzlichen Verkehrszentrale ([X.] - [X.]) für den [X.] auf einer Untersuchung zum [X.] Großer [X.]elt ([X.]ehn-Schiøler 2013), der zufolge die Wirksamkeit dort 60 bis 90 % beträgt (s.a. Anlage 28.1.1 [X.]). [X.]estätigt wird dies durch eine weitere Studie (Asyali 2002), wonach die mittlere Wirksamkeit von [X.]-Systemen bereits vor 20 Jahren und damit zu einem [X.]punkt, in dem die Schiffssicherheitstechnik noch nicht so weit entwickelt wie heute war, bei 55 % lag. Diesen Ausführungen der [X.]eigeladenen ist der Kläger ebenso wenig substantiiert entgegengetreten wie ihrer [X.]egründung dafür, warum eine [X.] - insbesondere wegen der unzureichenden [X.]erücksichtigung des menschlichen Faktors, aber auch wegen der Vielzahl der erforderlichen Durchläufe - keine ausreichenden Erkenntnisse hätte vermitteln können.

Eine [X.] ist auch nicht deshalb vorzugswürdig, weil das gewählte Modell nicht a[X.]ilden könnte, wie Navigatoren komplexe Verkehrsszenarien im Nahbereich der [X.]austelle bewältigen. Dies könnte eine [X.] aus den von der [X.]eigeladenen genannten Gründen auch nicht leisten. Außerdem werden Schwächen der Risikoanalyse weitgehend durch die gewählte Vorgehensweise relativiert, die Risikowerte für die zu betrachtenden Szenarien mit dem nach der gleichen Methode ermittelten [X.] zu vergleichen. Im Übrigen sind Erkenntnisse aus einer für eine [X.]rückenlösung durchgeführten [X.] in die vorliegende Risikoanalyse eingeflossen und werden im Zuge der weiteren [X.]auausführung [X.]en zur Validierung der getroffenen Vorkehrungen durchgeführt (Auflage 2.2.8 [X.]; [X.] 47). [X.]etzteres macht angesichts des unterschiedlichen Zwecks den Verzicht auf eine vorherige Simulation nicht widersprüchlich. Zudem ist es plausibel, dass zu diesem [X.]punkt die [X.]auausführungsplanung konkreter als noch im [X.]punkt der Planfeststellung und damit eine geeignetere Grundlage für Simulationen ist.

Darüber hinaus hat die für die Schiffssicherheit zuständige [X.] mit Schreiben der [X.] vom 19. September 2016 festgestellt, dass die Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Verkehrs mit den hierfür von den [X.] vorgesehenen und als Mindeststandard planfestgestellten (Auflage 2.2.8 [X.]; [X.] 46) Vorkehrungen grundsätzlich aufrechterhalten werden kann. Mit ergänzendem Schreiben vom 9. Juni 2017 hat sie bestätigt, dass die in den Planunterlagen aufgeführten Instrumentarien geeignete [X.]ßnahmen darstellen, um die Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, und dass die im Rahmen der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung nach § 31 [X.] zu prüfenden Aspekte im Planfeststellungsverfahren ausreichend dahingehend bewertet werden können, dass die durch das Vorhaben aufgeworfenen Konflikte zu bewältigen sind. Dieser [X.]ewertung durch eine von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängige Fachbehörde, deren gesetzliche Aufgabe gerade die Gewährleistung der Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SeeAufgG) und deren fachliche Vorgaben und [X.]ewertungen der [X.] insbesondere durch eine weitreichende Übernahme der von ihr geforderten Nebenbestimmungen erfüllt hat, kommt besonderes Gewicht zu. Denn solche fachbehördlichen Auskünfte beruhen regelmäßig auf der besonderen Sachvertrautheit und der Kenntnis der jeweiligen spezifischen Anforderungen der in Rede stehenden Sachmaterie. Diese besondere, unabhängige Sachkompetenz verleiht ihrer Stellungnahme einen hohen Stellenwert (vgl. zur [X.]edeutung einer Stellungnahme der [X.]andesregierung im Rahmen einer Flugplatzgenehmigung nach § 6 [X.]uftVG [X.], Urteil vom 3. [X.]i 1988 - 4 [X.] 11.85 u.a. - NVwZ 1988, 1122 <1124>).

Die [X.]elastbarkeit der Risikoanalyse wird im Übrigen nicht durch die Änderungen von Planunterlagen im Zuge der Auslegung im Jahr 2016 in Frage gestellt, da die für die [X.]ewertung maßgeblichen Faktoren, insbesondere die Aushub- und die Absenkphase, unverändert blieben.

[X.]) Es bedurfte darüber hinaus keiner vorherigen Festlegung von Risikoakzeptanzkriterien, an denen die Planung hätte gemessen werden müssen.

Weder für das [X.]ß noch für die [X.]estimmung der erforderlichen Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs für die hier inmitten stehenden Fragen existieren normative [X.] fachliche Regelwerke [X.] Konkretisierungen. Die Vorgaben des Abschlussberichts des [X.]ministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen ([X.]MV[X.]W) über genehmigungsrelevante Richtwerte für [X.] können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. Diese beziehen sich auf den [X.]etrieb von Windenergieanlagen und damit auf dauerhafte Hindernisse. Dieser [X.]ßstab ist auf temporäre, baustellenbedingte [X.]eeinträchtigungen nicht übertragbar.

Die Sicherheit des Verkehrs ist beeinträchtigt, wenn mit der Errichtung [X.] dem [X.]etrieb einer Seeanlage Gefahren für Verkehrsteilnehmer [X.] Außenstehende hervorgerufen werden, die bei ungehindertem Ablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an rechtlich geschützten Gütern - [X.]eben, Gesundheit [X.] andere Rechtsgüter - führen. [X.]ßgeblich ist, ob eine ordnungsgemäße und nach den Regeln der guten Seemannschaft betriebene Schifffahrt gefahrlos möglich ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 30 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2002, § 3 Rn. 14 f.; [X.], in: [X.]/[X.]utz-[X.]achmann, [X.], 2018, § 48 WindSeeG Rn. 94 f., 98 f.). Dies schließt Gefahrensituationen und Unfälle - etwa aufgrund menschlichen [X.] technischen Versagens - gleichwohl nicht aus. Ein "[X.]" kann daher auch während der Errichtung des Vorhabens nicht verlangt werden. [X.]ßgeblich ist vielmehr, dass es zu keiner unzumutbaren [X.]eeinträchtigung für die Schifffahrt kommt (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]utz-[X.]achmann, [X.], 2018, § 48 WindSeeG Rn. 83, 95).

Dies ist gewährleistet, wenn - wie vorliegend - mit den vorgesehenen [X.]ßnahmen Unfallhäufigkeit und Risiko während der [X.]auzeit auf dem gleichen Niveau gehalten und teilweise sogar gesenkt werden können. Auch hierfür bedarf es keiner Risikoakzeptanzkriterien, sondern ist es ausreichend, dass das [X.]austellen- und das [X.] in gleicher Weise berechnet und miteinander verglichen wurde.

dd) Die weiteren Einwände sind ebenfalls unbegründet. Auf die Kritik an der fehlenden Übermittlung des [X.] hat die [X.]eigeladene überzeugend und unwidersprochen dargelegt, dass es sich hierbei um eine bloße Rechenhilfe und damit um keine Frage der Methodik handelt; die Risikobewertung lässt sich auch ohne sie nachvollziehen. Die Monetarisierung von Risiken ist dem Umstand geschuldet, dass sie für eine Risikoanalyse quantifiziert werden müssen. Der Transport des [X.] auf [X.] Seite zur [X.] vor [X.] führt zu keiner [X.]eeinträchtigung der Sicherheit des Schiffsverkehrs; im Übrigen folgte die Auswahl der [X.]n umweltfachlichen Kriterien. Da die [X.] [X.] durch den [X.] zu keiner technischen Hilfe auf See verpflichtet wird und dahingehende Annahmen auch nicht der Risikobewertung zugrunde liegen, musste sie - ungeachtet der insoweit fehlenden Rügebefugnis des [X.] - nicht in das maritime Sicherheitskonzept eingebunden werden. Schließlich enthalten entgegen der klägerischen Kritik die Anlagen 28.1 und 28.1.1 ein Inhaltsverzeichnis; im Übrigen hätte auch ihr Fehlen keine Rechtswidrigkeit des [X.]es begründen können.

2. Das Vorbringen des [X.] zeigt keine unzureichende Tunnelsicherheit auf.

a) Es genügt bereits insgesamt nicht den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.]. Der innerhalb der [X.] erfolgte Vortrag besteht aus einer Aneinanderreihung von [X.]ehauptungen über vermeintliche Unzulänglichkeiten des [X.]es, ohne auch nur ansatzweise Vorschriften [X.] Regelwerke zu benennen, welche die angefochtene Entscheidung nach Ansicht des [X.] verletzt. Auch auf "Anforderungen der Regelwerke zur Sicherheit von Eisenbahntunneln" wird nur pauschal verwiesen, ohne diese näher zu bezeichnen. Soweit der Kläger beispielsweise rügt, gemessen an deren Anforderungen seien die [X.] zu schmal, verhält er sich nicht dazu, dass diese zum einen mit 1,20 m planfestgestellt sind (vgl. Anlage 6.3 [X.]latt 1 und 2) und zum anderen die Regelwerke zur Sicherheit in Eisenbahntunneln Fluchtwegbreiten von 0,80 und 1,20 m vorgeben (Nr. 4.2.1.6 Verordnung <[X.]> [X.]303/2014 der [X.] vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der "Sicherheit in Eisenbahntunneln" im Eisenbahnsystem der [X.]; Nr. 2.2 Richtlinie "Anforderungen des [X.]rand- und Katastrophenschutzes an den [X.]au und den [X.]etrieb von Eisenbahntunneln" des Eisenbahn-[X.]amtes vom 1. Juli 2008). Auf die Darlegungen des [X.]es, dass und warum das Vorhaben einen höheren als den nach dem einschlägigen Regelwerk geforderten [X.]randwiderstand aufweist ([X.] 1161 f.), geht der Kläger ebenso wenig ein wie auf die dortigen Ausführungen zur Terrorismusabwehr und zu Gefahrguttransporten ([X.] 1163 ff.).

Die Fragen, ob die Prüfung von Güterzugbränden innerhalb der Risikoanalyse für den Eisenbahnteil des Tunnels hätte vorgenommen werden müssen, ob bei der Risikoanalyse für Straßentunnel nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/54/[X.] des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im trans[X.] Straßennetz ([X.] [X.] 201 [X.] 56) - Tunnelrichtlinie ([X.]) - auch solche Risiken zu berücksichtigen sind, die auf Störfällen (insbesondere Güterzugbrand) in einem im selben [X.]auwerk befindlichen Eisenbahntunnel beruhen, wenn diese sich auf den Straßenteil des Tunnels auswirken (können), und ob ein Güterzugbrand zu einem "möglicherweise auftretenden Unfall, der für die Sicherheit der Tunnelnutzer eindeutig von [X.]elang ist" [X.]. [X.] [X.].1.3 der Tunnelrichtlinie gehört, waren danach nicht dem [X.] vorzulegen. Sie gehören nicht zum Streitstoff, da die damit zusammenhängenden Tatsachen nicht innerhalb der [X.] in einer den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] genügenden Weise dargelegt wurden.

b) Wertet man hingegen die Kritik, der [X.] regele nicht den Abstand der Notausgänge, die [X.]üftungsanlage und die Sprühwasserlöschanlage als noch hinreichend konkret, so ist diese jedenfalls unbegründet.

aa) Die planfestgestellte Anlage 29 enthält unter Nr. 6.4.2 die Verpflichtung der Vorhabenträger, im Straßentunnel eine ortsfeste [X.]randbekämpfungsanlage zu installieren. Einer zusätzlichen Anordnung im [X.] bedurfte es danach nicht. Die [X.]age und der Abstand der Notausgänge sind in den [X.]ageplänen (vgl. u.a. Anlagen 7.1 und 7.2) eingezeichnet; danach befinden sich alle 110 m Durchgänge zwischen den Straßen- und den [X.]ahnröhren sowie zwischen der südlichen Straßen- und der nördlichen [X.]ahnröhre.

[X.]) Hinsichtlich der [X.]üftungsanlage hat der [X.] die Auflage 2.2.5 mittels Protokollerklärung dahingehend ergänzt, dass die Anlage so zu dimensionieren ist, dass die [X.]ängslüftung bei einer [X.]randleistung von 200 MW mindestens eine kritische [X.]ängsgeschwindigkeit im Tunnel von 3,16 m/s erzeugen kann; der Nachweis zur Einhaltung dieser [X.]eistungsparameter ist der Planfeststellungsbehörde zur Überprüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Auflage nimmt die Ausführungen des [X.]es ([X.] 1171) zu den - auch nach der RA[X.]T 2006 erforderlichen - [X.]eistungsmerkmalen der [X.]üftungsanlage auf; der [X.] legt sie daher dahin aus, dass damit auch die weiteren dort aufgeführten Merkmale einschließlich desjenigen, dass die erforderliche [X.]üftungsleistung 60 Sekunden nach Detektion und 90 Sekunden nach [X.]randbeginn zur Verfügung steht, Voraussetzung für die Erteilung der vorgenannten Genehmigung durch die Planfeststellungsbehörde sind.

[X.]) Soweit der Kläger erstmals mit [X.] vom 14. [X.]i 2020 rügt, die vorgesehenen [X.] seien nicht befahrbar, ist dieses Vorbringen verspätet. Innerhalb der [X.] hat der Kläger lediglich das "Design" der Notausgänge gerügt. Dieser Einwand ist in keinerlei Hinsicht substantiiert und kann daher durch späteres Vorbringen nicht ergänzt werden.

[X.] ist darüber hinaus unbegründet. Der [X.] hat mit Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - ([X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 67) dahinstehen lassen, ob [X.] Nr. 2.4.1. der [X.], der für [X.] "mindestens alle 1 500 m eine von den [X.] nutzbare Querverbindung zwischen den beiden Röhren" verlangt, neben der [X.]egehbarkeit auch die [X.]efahrbarkeit der Querverbindungen für Einsatzkräfte voraussetzt. Grund hierfür war, dass die [X.] - anders als u.a. die [X.] - Fassung seinerzeit von einer Eignung der Querverbindung für Einsatzfahrzeuge sprach. Diese sowie die entsprechende [X.] Fassung wurden jedoch am 12. Februar 2019 ([X.] [X.]) dahingehend berichtigt, dass die Querverbindungen nur für Einsatzkräfte nutzbar sein müssen. [X.]ereits mit Schreiben vom 21. Juni 2017 hatte die [X.]-[X.] gegenüber dem [X.] und dem [X.]n Verkehrsminister dargelegt, dass sich aus der [X.] keine Festlegung auf befahrbare Querstollen ergebe (vgl. [X.] 1177 f.). Danach steht eindeutig fest, dass die [X.] keine [X.]efahrbarkeit der [X.] voraussetzt.

Die Fragen, ob die [X.]erichtigung der [X.]n Sprachfassung durch die [X.]-[X.] zulässigerweise erfolgte [X.] ob dies eine Änderung der Richtlinie ist, die nur im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach dem A[X.]V hätte erfolgen dürfen, und ob [X.] Nr. 2.4.1 [X.] dahingehend auszulegen ist, dass die dort genannten Querverbindungen befahrbar sein müssen, waren danach nicht dem [X.] vorzulegen. Denn die richtige Anwendung des [X.]srechts ist im Sinne der acte-claire-Doktrin (vgl. [X.], Urteil vom 6. Oktober 1982 - [X.]-283/81 [[X.]:[X.]:[X.]:1982:335], [X.]I[X.]FIT -) derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel an der [X.]eantwortung der gestellten Frage keinerlei Raum bleibt.

Nach der [X.]erichtigung der beiden Sprachfassungen sehen alle Fassungen übereinstimmend eine Nutzbarkeit (nur) für [X.] vor. An der Rechtmäßigkeit der [X.]erichtigung bestehen keine Zweifel. Rechtsakte der [X.] werden in mittlerweile 24 Amtssprachen veröffentlicht (vgl. Art. 55 Abs. 1 [X.]V). Angesichts der Vielzahl damit erforderlicher Übersetzungen sind Ungenauigkeiten und Fehler hierbei unvermeidlich. Sprachliche [X.]erichtigungen einzelner Sprachfassungen durch die [X.] entsprechen daher der ständigen Übung (vgl. beispielsweise [X.] [X.] 47 [X.] 34 vom 20. Februar 2015, [X.] 314 [X.] 72 vom 22. November 2016 [X.] [X.] 212 [X.] 20 vom 3. Juli 2020). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend nicht lediglich um eine solche Korrektur eines Übersetzungsfehlers in einzelnen Sprachfassungen, sondern um eine inhaltliche Änderung der Richtlinie handelt. Die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften erfordert einen Vergleich aller und nicht nur eine isolierte [X.]etrachtung einzelner Sprachfassungen; denn diese zusammen bilden den Wortlaut der Richtlinie. Eine Abweichung lediglich einzelner Fassungen kann dabei für eine sachgerechte Interpretation im Sinne der ganz überwiegenden Sprachfassungen sprechen. Im Übrigen verlangt das Erfordernis einer einheitlichen Auslegung aller Sprachfassungen, dass die fragliche [X.]estimmung anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks der Regelung ausgelegt wird, zu der sie gehört (vgl. [X.], Urteile vom 7. Juli 1988 - [X.]. 55/87 - juris Rn. 16 ff., vom 24. Oktober 1996 - [X.]-72/95 [[X.]:[X.]:[X.]:1996:404] - NVwZ 1997, 473 Rn. 28 und vom 1. April 2004 - [X.]-1/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:202] - EuZW 2004, 505 Rn. 25; [X.], Handbuch [X.]recht, [X.]and 5, Rn. 355, 362; [X.], Sprache und [X.]srecht, 2004, [X.]0 ff.). Insoweit bestärkt der Zweck der [X.], (nur) ein Mindestsicherheitsniveau für Straßennutzer in Tunneln (Art. 1 Abs. 1 [X.]) sicherzustellen, die Indizwirkung der ganz überwiegenden Mehrzahl der Sprachfassungen.

Die Eignung der vorgesehenen Notausgangstüren hat der Kläger ebenfalls erstmals mit [X.] vom 14. [X.]i 2020 und damit nach Ablauf der [X.] in Frage gestellt.

c) Es begegnet keinen [X.]edenken, dass der [X.] zu einem [X.]punkt erlassen wurde, zu dem weder das Gesetz zur Erweiterung behördlicher [X.]ezirke auf den [X.]ereich der Festen [X.]querung vom 13. Februar 2019 - [X.]ezirkserweiterungsgesetz - (GV[X.]l. [X.]) in [X.] war noch ein mit den zuständigen [X.]ehörden und Gebietskörperschaften erarbeitetes [X.] vorlag.

Zwar wurde das [X.]ezirkserweiterungsgesetz, mit dem die Zuständigkeit der [X.] [X.] für den [X.]randschutz im [X.]tunnel geschaffen wurde, erst kurz nach dem [X.] erlassen. Dessen Verabschiedung war bei Erlass des [X.]es am 31. Januar 2019 aber hinreichend gewiss, nachdem der federführende Wirtschaftsausschuss zuvor in seiner Sitzung vom 16. Januar 2019 dem [X.]andtag die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs der [X.]andesregierung empfohlen hatte (vgl. [X.][X.]Drs. 19/1219). Selbst wenn das Gesetz nicht erlassen worden [X.] für nichtig erklärt worden wäre, hätte dies nicht zur Rechtswidrigkeit des [X.]es wegen fehlender Regelungen zum [X.]randschutz geführt. Denn es hätte die Möglichkeit bestanden, diesen etwa mittels einer betrieblichen Tunnelfeuerwehr als Werkfeuerwehr sicherzustellen (vgl. [X.]VerfG [X.], Urteil vom 14. September 2020 - [X.]VerfG 3/19 - [X.] 2020, 553 Rn. 97).

Ebenso wenig musste das [X.] schon zum [X.]punkt des [X.] vorliegen. Zwar müssen grundsätzlich alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme im [X.] gelöst werden. Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen sowie darauf aufbauender Schutzvorkehrungen und Sicherungskonzepte - darf aber aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 113 f. m.w.N.). Zulässig ist danach auch eine Nebenbestimmung, durch die die Einhaltung der sicherheitsrechtlichen Anforderungen dadurch gewährleistet wird, dass die Verkehrsfreigabe von der Vorlage eines die Sicherstellung des abwehrenden [X.]randschutzes belegenden Sicherheitskonzepts vor der Inbetriebnahme des Tunnelbauwerks abhängig gemacht wird (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 8.15 - [X.] 11 Art. 28 GG [X.]70 Rn. 18).

Hiervon ausgehend ist auch die hier vorliegende Auflage 2.2.5 Nr. 3 ([X.] 40), die im Parallelverfahren der [X.] [X.] ([X.] 6.19) mittels Protokollerklärung ergänzt wurde, nicht zu beanstanden. Danach ist das [X.] der Planfeststellungsbehörde rechtzeitig vor [X.]aubeginn vorzulegen; mit dem [X.]au und der [X.]austelleneinrichtung darf erst begonnen werden, wenn das [X.] der Planfeststellungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft und gebilligt wurde.

IV. Die gegen die [X.]auzeitenplanung (1.), die [X.] (2.) und die Sedimentverdriftung (3.) erhobenen Einwände sind unbegründet.

1. Die [X.]auzeitenplanung lässt keine Fehler erkennen. Weder bedurfte es einer Planfeststellung des [X.]auzeitenplans (a) noch haben die Vorhabenträger die für den Grabenaushub erforderliche [X.] (b) zu kurz bemessen.

a) Der [X.]auzeitenplan musste nicht planfestgestellt werden.

Nach den vorstehenden Grundsätzen zur Konfliktbewältigung im [X.] durften die Einzelheiten des [X.]auzeitenplans der technischen Ausführungsplanung überlassen bleiben. Das Vorhaben unterscheidet sich von bereits errichteten [X.]n vor allem durch seine [X.]änge. Diese wirkt sich indes nicht auf die [X.]auweise, sondern nur auf die Anzahl der zu wiederholenden [X.] und [X.] aus. Auch der [X.] entspricht im Wesentlichen derjenigen etwa beim [X.]au des [X.]. [X.] Konflikte löst der [X.] mit einer monatlichen und jahreszeitlichen [X.]eschränkung der [X.], einer [X.]eschränkung der Anzahl der Arbeitsbereiche und der Festsetzung von [X.]ärmgrenzwerten. Da die Einhaltung des [X.]auzeitenplans - wie nachfolgend näher ausgeführt - nach dem Stand der Technik plausibel ist, bleiben auch insoweit auf [X.] der Planfeststellung keine abwägungserheblichen [X.]elange offen.

b) Die Vorhabenträger gehen bei der [X.]erechnung der [X.]auzeiten von keinen unrealistischen Förderleistungen der eingesetzten [X.]agger aus.

Ihre [X.]erechnung ist vielmehr vorsorglich, da sie ihr nicht die maximale, sondern eine durchschnittliche, Ausfallzeiten etc. berücksichtigende Aushubleistung zugrunde legen, indem sie eine (nur) 40%ige Ausschöpfung der maximalen Aushubleistung annehmen. Sie kommen danach auf eine mittlere [X.]eistung von 536 m³/h (Schaufelbagger) und 137 m³/h (Greifbagger). Dies reicht, um den Graben innerhalb der vorgesehenen [X.] auszuheben. Ausweislich des [X.]auablaufs Grabenherstellung (Anlage 27.2 [X.]latt 3) arbeiten zwei Schaufelbagger und fünf Greifbagger während achteinhalb Monaten parallel und werden weitere neuneinhalb Monate im [X.]ereich NHN -25 m - teilweise nach Vorbehandlung des [X.]odens durch [X.]aderaumsaugbagger - ausschließlich Greifbagger eingesetzt. Unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Aushubleistung von 90 000 m³ je Schaufelbagger und 115 000 m³ für fünf Greifbagger zusammen sowie der rechnerischen Annahme, dass je Monat 4,1 Wochen zu veranschlagen sind, ergibt sich danach eine Förderleistung von 14 760 000 m³ bei einem Grabenaushub von 14 400 000 m³ (8,5 x 4,1 x 180 000 + 18 x 4,1 x 115 000); selbst dann, wenn ein Monat pauschal mit lediglich vier Wochen gerechnet wird, beträgt die Förderleistung 14 400 000 m³. Da es sich hierbei bereits um eine durchschnittliche Aushubleistung handelt, die denkbare Verzögerungen, geringere Schaufelfüllungen und unterschiedliche [X.]odenvolumina pauschal berücksichtigt, bedurfte es weder eines weiteren Abzugs noch einer wochenweisen Darstellung der Fördermenge anhand bzw. unter [X.]erücksichtigung der jeweils anstehenden [X.]öden.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Anzahl der berechneten Fahrten zum Abtransport des [X.] auf keiner fehlerhaften Grundlage beruht. Ein dahingehender Einwand ist der Klagebegründung ohnehin nicht - auch nicht an der von der [X.]eigeladenen in [X.]ezug genommenen Stelle ([X.] vom 4. Juli 2019 [X.] 11) - substantiiert zu entnehmen. Im Übrigen ist die [X.]eigeladene einer solchen [X.]ehauptung überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass der Planung Schutengrößen von 1 000 m³ zugrunde gelegt wurden, in der Praxis jedoch größere Schuten (2 000 m³ bis 3 000 m³) verwendet werden. Dieses Vorgehen ist entgegen der Annahme des [X.] nicht zweifelhaft, sondern vorsorglich.

Schließlich droht keine [X.]auzeitenverzögerung durch ein erhöhtes Risiko des Fundes von Kampfmittelaltlasten. Wie nachfolgend im Rahmen des Gebietsschutzes dargelegt wird, besteht keine diesbezüglich gesteigerte Wahrscheinlichkeit (vgl. [X.] 1273 f.). Das "normale" Risiko, auf [X.] zu stoßen, ist technisch beherrschbar.

2. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger die der [X.]ewertung des Vorhabens auf die Umwelt zugrunde liegenden Annahmen bezüglich der Menge der [X.] angreift.

Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde beziffern den Umfang des seeseitig anf[X.]den Aushubmaterials für die [X.] und die [X.] [X.] auf 19,338 Mio. m³. Die [X.] berechnet sich - neben der [X.]änge - anhand des Querschnitts des Grabens. Dieser bemisst sich nach der Größe der Tunnelelemente sowie der [X.]öschungsneigung, deren Winkel von den bodenmechanischen Kennwerten der jeweils anstehenden [X.]öden abhängt. Die aus dem so ermittelten Aushubvolumen abzuleitende Menge und das Gewicht des freigesetzten Sediments wiederum bestimmt sich anhand der - insbesondere von der gewählten [X.]aggermethode abhängigen - Freisetzungsrate sowie der Trockendichte der jeweiligen [X.]odenart. Die Sedimentverdriftung ist sodann neben der Menge freigesetzten [X.]terials durch die Strömung (Hydrodynamik) und die physikalischen Eigenschaften des Sediments in der Wassersäule bedingt.

Die Modellierung der vorgenannten Prozesse basiert auf dem vorläufigen - im Rahmen der [X.]auausführung weiter zu entwickelnden - Ablaufplan der [X.]aggerungen sowie auf Sedimentproben, auf [X.] und Korngrößenverteilungen aus Feldversuchen, auf [X.]aggerplänen, [X.]ssenbilanzen und [X.]sraten, auf Daten zur Schwebstoffkonzentration im [X.]estand, zur Sedimentzusammensetzung am Meeresboden, zu Strömungen und Strömungsrichtungen im [X.]estand und zu marinen Habitaten sowie auf kalibrierten und validierten hydrodynamischen [X.]- und Seegangsmodellen (Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 809 f.). Danach beläuft sich die Menge des freigesetzten Sediments während der viereinhalbjährigen Dauer der Offshore-[X.]auarbeiten insgesamt auf 0,743 Mio. m³ bzw. 1,228 Mio. t. Hieran anknüpfend, setzt der [X.] mit der Auflage 2.2.4 [X.]6 ([X.] 33) unter Verweis auf die [X.]ßnahme 8.2 M für die auf [X.] Seite gelegenen vier [X.]aggerzonen (1a, 2a, 3a und 4) jeweils pro Monat, Winter ([X.]), [X.] ([X.]), Frühjahr und [X.] ([X.]) sowie jährlich und für die gesamte [X.]auphase für die [X.] Höchstgrenzen fest. Die [X.] ist darüber hinaus laufend zu messen und mit den festgelegten Grenzwerten abzugleichen. [X.]ei einer Annäherung hieran sind unverzüglich [X.]ßnahmen zur Steuerung der [X.] einzuleiten. [X.]ei Überschreitung der Höchstgrenzen müssen die [X.]auarbeiten umgehend unterbrochen werden. Die Planfeststellungsbehörde, das Ministerium für Energiewende, [X.]andwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (ME[X.]UND) und das [X.]amt für Naturschutz ([X.]fN) sind über die Einhaltung der Freisetzungsraten und die ergriffenen [X.]ßnahmen monatlich zu informieren.

Unter Zugrundelegung eines nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs (a) erweist sich die klägerische Kritik an der [X.]erechnung der [X.] (b), der [X.] (c) einschließlich ihrer Kontrolle (d) sowie an der weiteren Ergänzung des Steuerungs- und Kontrollkonzepts im Rahmen der Ausführungsplanung (e) als unbegründet. Einer weitergehenden Sicherung bedurfte es daher nicht (f).

a) [X.]ßstab der gerichtlichen Überprüfungist die Plausibilität der Annahmen zur [X.] und -verdriftung, die dem [X.] zugrunde liegen.

Für die Ermittlung der vorhabenbedingt freigesetzten [X.] und ihrer Verteilung gibt es keine normativen Vorgaben, [X.]en [X.] anderweitigen vorgegebenen Standards. Ist damit die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische [X.]ewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende [X.]ßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte [X.]ßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen [X.] gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen, und ob die [X.]ehörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der [X.]ehörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen [X.] nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzt [X.] sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 17 ff.; [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 128).

Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] derzeit nicht ausräumen lassen, stellen kein unüberwindbares Zulassungshindernis dar. Vielmehr ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.]E 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 [X.] 1.17 - [X.]E 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 115; [X.]eschluss vom 28. November 2013 - 9 [X.] 14.13 - juris Rn. 7). Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der [X.], müssen sie für die Fragen, die sich dort konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Risikoeinschätzung häufig verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung stehen, ohne dass die eine [X.] andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die [X.] nachvollziehbar zu begründen. Gelingt dies, so unterliegt die [X.] als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 Rn. 77 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 40).

b) Die [X.]erechnung der seeseitigen [X.] mit 19,338 Mio. m³ - davon 15,5 Mio. m³ durch die [X.]aggerarbeiten im [X.] - begegnet danach keinen [X.]edenken.

aa) Der [X.] wurde anhand zutreffender Grabenquerschnitte berechnet. Der Kläger hat die plausiblen, sachverständig unterlegten Annahmen der Vorhabenträger nicht erschüttert.

[X.]ßgeblich für die [X.]reite des [X.]s ist der [X.]öschungswinkel, dessen Neigung von der Art der anstehenden [X.]öden und ihren bodenmechanischen Kennwerten abhängt. Der Analyse des Meeresbodens kommt daher besondere [X.]edeutung zu. Hierfür wurden u.a. umfangreiche geophysikalische, geologische und geotechnische Untersuchungen durchgeführt, die tiefenseismische Erkundungen, [X.]ohrproben und Drucksondierungen einschlossen. An verschiedenen [X.]odenarten wurden zudem höherwertige [X.]aborversuche zur Ermittlung der [X.]odeneigenschaften durchgeführt (Anlage 27.1 [X.]). Unter Zugrundelegung dessen wurde der [X.]erechnung des [X.]s für [X.] und postglaziale Ablagerungen eine [X.]öschungsneigung von 1:6 und für [X.] und paläogenen Ton von 1:1,5 zugrunde gelegt.

Die gegen die Standsicherheit dieser [X.]öschungen erhobenen Einwände sind bereits unsubstantiiert. Der Kläger rügt pauschal, die [X.]öschungen seien tendenziell zu steil angesetzt, es bestehe das Risiko der Instabilität. Er verweist hierzu auf die Einwendung eines Dr. He. im Planfeststellungsverfahren vom 6. Juni 2014 (als Dossier 33 Dokument 04 vorgelegt). Abgesehen davon, dass ein derartiger bloßer Verweis auf Ausführungen Dritter nicht den Anforderungen an die Klagebegründung genügt, beschränkt sich das vorgenannte Schreiben auf den Hinweis, dass beim [X.]au des [X.] 1968/75 die [X.]öschungsneigung 1:3 betrug, sowie die Rüge, in den Antragsunterlagen fehle jeglicher Hinweis darauf, wie die [X.]öschungen stabilisiert werden sollen. Im Übrigen tritt der Kläger lediglich pauschal der Annahme einer stabilen [X.]öschungsneigung entgegen, ohne sich mit der [X.]egründung des [X.]es ([X.] 1233), insbesondere der [X.]edeutung der Kohäsion, auseinanderzusetzen.

Die Kritik ist darüber hinaus auch unbegründet. Die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass die Planer für die [X.] sogar vorsorglich von flacheren [X.]öschungen ausgegangen sind, als sie tatsächlich ausgeführt werden können und sollen. Hinzu kommt, dass sich die Vorhabenträger auf konkrete Erfahrungen mit Schlickbaggerungen am [X.] Hafen berufen können. Zudem haben Vertreter der [X.]AW bestätigt, dass noch steiler geböscht werden könnte und das Aushubvolumen daher konservativ berechnet worden sei. Auch insoweit kommt der [X.]ewertung einer von den [X.] und der Planfeststellungsbehörde unabhängigen Fachbehörde besonderes Gewicht zu.

[X.]) Die für die [X.]erechnung des Grabenquerschnitts erforderlichen Grundlagen sind in der Darstellung der [X.]odentypen im geologischen [X.]ängsschnitt (Anlage 24.2 [X.]latt 2), der Angabe der zugrunde gelegten [X.]öschungswinkel (Anlage 9.1 [X.]latt 1 und Anlage 9.2 [X.]latt 1) und den Außenmaßen der Tunnelelemente enthalten. Zwar benennen die Unterlagen nicht konkret, für welche [X.]odenart welcher [X.]öschungswinkel angesetzt wurde. Die hierfür maßgeblichen [X.]odenkennwerte finden sich jedoch im geotechnischen Untersuchungsbericht (Anlage 24.1).

Die statischen [X.]erechnungen des Tunnelquerschnitts und der [X.]öschungsneigungen mussten darüber hinaus nicht bereits auf [X.] der Planfeststellung vorgenommen werden, sondern konnten der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.

Die der [X.]erechnung der [X.] zugrunde gelegten [X.]öschungsneigungen mussten gleichfalls nicht in den [X.] aufgenommen werden. Sofern eine Vorhabenzulassung auf Prognosen gestützt ist, müssen nicht auch deren Grundlagen stets planfestgestellt werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass Details der Vorhabenausführung, zu denen auch statische [X.]erechnungen [X.] bauzeitliche Parameter zählen, Teil der Ausführungsplanung sind. Andernfalls führte jede Abweichung von [X.] auf die Notwendigkeit einer Planänderung. Die für die Errichtung eines Vorhabens unerlässliche Flexibilität würde hierdurch ausgeschlossen.

In diesem Sinne hat der [X.] - und zwar in einem Verfahren, in dem die bauzeitliche [X.] ebenfalls für die [X.]eurteilung der umwelt- und sicherheitsrechtlichen Auswirkungen des Vorhabens von maßgeblicher [X.]edeutung war - entschieden, dass dem Vorhabenträger auch insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt und eine Steigerung der [X.] um etwa 10 % keine qualitative Änderung der planfestgestellten [X.]auausführung bedeutet, sondern sich innerhalb der technisch bedingten Spannbreite hält, die jedem Vorhaben zu eigen ist und deren Konkretisierung die Planfeststellungsbehörde daher so lange der [X.]auausführung überlassen kann, als hierdurch keine abwägungserheblichen [X.]elange berührt werden. Sofern sich beim [X.]au herausstellen sollte, dass mehr [X.]terial ausgebaggert [X.] sonst von den Festsetzungen des [X.]es abgewichen werden muss, ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.] 407.4 § 4 [X.] [X.] Rn. 80 ff.). Dem trägt die Auflage 2.2.2 [X.] des angefochtenen [X.]es in der Fassung der Protokollerklärung vom 1. Oktober 2020 (Anlage 51 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) Rechnung. Entscheidend ist insofern, dass mit der Planfeststellung der Höchstmenge der [X.] umweltfachlichen [X.]ewertungen zugrunde liegenden [X.] nebst deren Überwachung sichergestellt ist, dass die Annahmen, auf denen die Prognose beruht, bei der Realisierung des Vorhabens berücksichtigt werden.

[X.]) Die [X.]erechnung der sich im [X.] absetzenden [X.] mit 202 000 m³ lässt keine planungsrelevanten Fehler erkennen. Entgegen der Annahme des [X.] errechnet sich ein höherer Wert nicht anhand der jährlichen Sedimenttransportraten am Meeresboden (Anlage 15 [X.]and [X.] 269 A[X.]. 3-104) und des [X.]aufortschritts (Anlage 27.1 [X.] ff. A[X.]. 3.8 - 3.11, [X.] ff. A[X.]. 3.18 - 3.23). Der Kläger legt insoweit Tabellen mit [X.]erechnungen vor, ohne indes deren Grundlage nachvollziehbar darzulegen; insoweit mangelt es dem Vorbringen an der erforderlichen Substantiierung. Den [X.]erechnungen scheint die Annahme zugrunde zu liegen, dass sich bodennah verdriftete Sedimente nahezu vollständig im offenen Graben ablagern. Zwar fungiert der 70 m bis 160 m breite Graben wie eine Falle für Sedimente und Schwebstoffe, jedoch werden die Ablagerungen wahrscheinlich geringer sein als diejenigen eines Testfeldes, in dem sich innerhalb des [X.]eobachtungsjahres organisches [X.]terial, Schlick und Sand mit einer Mächtigkeit von 30 cm ablagerte. Zudem wird die bodennahe Strömung insgesamt dazu tendieren, über den Graben hinwegzuströmen, ohne die tiefen [X.] zu erreichen (Anlage 30.3 [X.] 3, 14). Dessen ungeachtet wirken sich etwaige Unterschiede in der [X.]erechnung der [X.] im [X.] nicht auf die [X.] aus, da die Ablagerungen durch einen [X.]aderaumsaugbagger ohne sedimentfreisetzende Wasserabtrennung aufgenommen werden (vgl. Anlage 1 [X.] 215).

c) Die Ermittlung der freigesetzten [X.] durch eine Multiplikation des bewegten Sedimentvolumens mit unterschiedlichen [X.]sraten sowie der Trockendichte des jeweiligen [X.] begegnet gleichfalls keinen [X.]edenken.

aa) Der Einwand, der [X.]erechnung des freigesetzten Sediments hätten falsche Freisetzungsraten zugrunde gelegen, ist unbegründet.

(1) Die Planung basiert insbesondere nicht auf bloßen Durchschnittswerten. Ihr liegen vielmehr für die einzelnen Arbeitsschritte verschiedene Freisetzungsraten zugrunde, die den jeweils höchstens zu erwartenden [X.] folgen. So geht sie für die [X.]aggerarbeiten im [X.] und in der Fahrrinne davon aus, dass 3,5 % des [X.]aggerguts freigesetzt werden. Für den [X.]au der Umschließungsdämme weist die von den [X.] erstellte Übersicht zwar Raten zwischen 0,1 und 0,8 % und für die Errichtung der Portale und Rampen 0,1 bis 0,7 % aus. Entgegen der Annahme des [X.] unterstellt die [X.]erechnung des freigesetzten Sediments damit keine [X.] der Freisetzungsraten; die weitere Kritik, die Planung habe nicht vorsorglich mit den jeweiligen Höchstwerten gerechnet, ist daher gleichfalls unbegründet. Die [X.]eigeladene hat vielmehr nachvollziehbar dargelegt, dass lediglich für eine übersichtlichere Darstellung mehrere Tätigkeiten mit ihren spezifischen, nicht variablen Freisetzungsraten unter der [X.]ezeichnung eines Arbeitsschritts zusammengefasst wurden und beispielsweise der Arbeitsschritt "Umschließungsdämme" die Herstellung der Umschließungsdämme mit [X.]aggergut ([X.] 0,7 %), die Verwendung von extern gewonnenem Sand (0,8 %) und die Herstellung von Steinschüttungen (0,1 %) umfasst und dass für die [X.]erechnung der [X.]smengen die konkreten Raten für die jeweiligen einzelnen Tätigkeiten herangezogen und die sich danach ergebenden Werte addiert wurden.

(2) Die Annahme einer Freisetzungsrate von 3,5 % für den Aushub des [X.]s ist hinreichend konservativ.

Sie beruht insbesondere auf Erfahrungen beim [X.]au des [X.] im [X.]. Die [X.] wurde dort während der gesamten [X.]auzeit überwacht und lag zwischen 2,6 % für einen großen (22 m³ Schaufel) und 3,5 % für einen mittelgroßen Schaufelbagger (5,7 m³ Schaufel). Darüber hinaus berücksichtigt die Planung Erfahrungen anderer Vorhaben, bei denen die Freisetzungsrate von Schaufelbaggern zwischen 0,1 % und 3 % ([X.], Pennekam et al. <1996>) sowie von [X.] (Schaufelgröße u.a. 3 m³) zwischen 1 % und 3,35 % ([X.], [X.]urt et al. <2007>) betrug. Soweit bei [X.] in den [X.] Freisetzungsraten von 5,4 % und 9,6 % gemessen wurden ([X.]and et al. <2007>), weist die [X.]eigeladene darauf hin, dass die dortigen Arbeiten nicht auf eine [X.]egrenzung der Freisetzung, sondern auf einen schnellen Aushubfortschritt ausgerichtet waren und es wiederholt zu Greifvorgängen mit nicht vollständig geschlossener Schaufel durch im Gewässerbett liegenden Unrat kam (vgl. [X.]terialband [X.] ff.). Auch der Vertreter der [X.]AW in der mündlichen Verhandlung, [X.]., hat den Wert von 3,5 % als valide bestätigt.

Mit diesen Erkenntnissen setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Seine Kritik, die Erfahrungen beim [X.]au des [X.] könnten nicht berücksichtigt werden, weil dort keine Greifbagger eingesetzt worden seien, verkennt, dass die Vorhabenträger nur hinsichtlich der Freisetzungsraten von Schaufelbaggern auf die Arbeiten im [X.] und im Übrigen auf Erkenntnisse von [X.] sowie auf Darstellungen in der Fachliteratur verwiesen haben. Die geringere Tiefe des [X.]s stellt die Annahmen der Planung ebenfalls nicht in Frage. Angesichts der größeren Strömung im [X.] sowie des vorliegend vorgesehenen Einsatzes größerer [X.]aggerschaufeln (25 m³ bei [X.], 10 m³ bei [X.]) erweist sich die Planung weiterhin als vorsorglich. Hinzu kommt, dass eine fortlaufende Messung des freigesetzten Sediments sowie [X.]ßnahmen für den Fall angeordnet sind, dass eine Überschreitung der Grenzwerte droht.

Die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde hätten darüber hinaus nicht zuerst umweltfachlich prüfen müssen, welche Höchstwerte verträglich sind, und erst danach dementsprechend [X.]aggerverfahren und -geräte festsetzen dürfen. Angesichts dessen, dass zum einen die Planung zu dem - wie nachfolgend ausgeführt: zutreffenden - Ergebnis kommt, dass [X.] und Fauna durch die [X.] nicht dauerhaft geschädigt wird, und zum anderen die Vorhabenträger neben den höheren Kosten anderer [X.]aggerverfahren auch die dadurch bedingte Verlängerung der [X.]auzeiten berücksichtigen durften, die sich ihrerseits zu [X.]asten der Umwelt und der Schifffahrt auswirken kann, bestand keine dahingehende Pflicht.

[X.]) Die Auflockerung harter [X.]öden unterhalb einer Meerestiefe von -25 m mit dem [X.]ohrmeißel eines [X.]aderaumsaugbaggers wurde in den [X.]erechnungen der Vorhabenträger ebenfalls berücksichtigt ("[X.] 1 only - rip"). Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, wurde die hierbei anf[X.]de [X.] bei derjenigen des [X.] mit eingestellt. Insoweit haben die [X.]eigeladene und ihre Gutachter zudem überzeugend dargelegt, dass [X.] in geringerem als von dem Kläger angenommenen Umfang erforderlich sind und der [X.] nach dem Auflockern in großen Klumpen bzw. Schollen verbleibt, es mithin auch zu keiner Erhöhung des Aushub- [X.] Sedimentvolumens kommt.

Darüber hinaus bedurfte es keiner zusätzlichen [X.]erücksichtigung eines Sedimenteintrags durch das Überlaufen des [X.]aderaums von Schuten [X.] Saugbaggern. Der Überlauf ist, wie die [X.]eigeladene dargelegt hat, Teil der [X.] und in den [X.]sraten enthalten. Die Einhaltung ist durch die Kontrolle der [X.] gewährleistet. Im Übrigen kann einer drohenden Überschreitung durch eine geringere [X.]efüllung der Schute [X.] durch den Einsatz größerer Schuten begegnet werden. [X.]ei dem Einsatz von [X.]aderaumsaugbaggern werden, wie bereits dargelegt, keine Sedimente freigesetzt. Ein etwaiges vertragswidriges Verhalten von [X.]auunternehmern musste die Planfeststellung nicht zugrunde legen.

[X.]) Die [X.]erechnung der [X.] lässt gleichfalls keine Fehler erkennen. Insbesondere haben die Vorhabenträger auch hier nicht mit [X.] [X.] Durchschnittswerten gerechnet, sondern die für die konkret anstehenden [X.]öden maßgeblichen [X.] berücksichtigt.

[X.]eruht demnach die Prognose des freigesetzten Sediments - und damit zugleich die Festsetzung der Höchstgrenzen - auf einer ordnungsgemäßen [X.]erechnung und Ermittlung der [X.], der Freisetzungsraten und der [X.], so ist auch der Einwand des [X.], die Grenzwerte seien letztlich willkürlich festgesetzt worden, unbegründet.

d) Die Einhaltung der für die [X.] festgesetzten Höchstgrenzen ist durch das planfestgestellte Konzept zur Steuerung und Kontrolle der [X.] (Anlage 22.6) gesichert.

Danach werden die Freisetzungsraten laufend mittels zweier Schiffe ober- und unterhalb des [X.] durchgängig über die gesamte Wassertiefe gemessen und stehen nahezu in Echtzeit zur Verfügung. Aus den so gewonnenen Daten lässt sich mithilfe von [X.]omputerprogrammen die [X.] berechnen. Der [X.]auunternehmer ist verpflichtet, laufend die Messwerte mit den festgelegten Grenzwerten zu vergleichen und ggf. - in Abstimmung mit der [X.] und den [X.] - [X.]ßnahmen zur Steuerung der [X.] einzuleiten, einschließlich einer etwaigen Unterbrechung der [X.]auarbeiten. Hierbei handelt es sich, wie die mündliche Verhandlung bestätigt hat, um ein erprobtes und gängiges Verfahren, welches beispielsweise auch beim [X.]au der [X.]querung zur Anwendung gekommen und dessen dortiger - erfolgreicher - Einsatz wissenschaftlich dokumentiert ist (vgl. [X.]raestrup et al., [X.]eton- und Stahlbetonbau 94, 1999, Heft 2, 93; [X.] et al., in: [X.]rd, [X.], 1997, 41). Die Vorhabenträger haben in der mündlichen Verhandlung zudem klargestellt, dass beide zur Überwachung eingesetzten Schiffe sowohl die [X.] als auch die Hintergrundwerte messen. Damit ist eine Erfassung der Sedimente auch im Fall von unterschiedlichen und wechselnden Strömungsrichtungen gewährleistet.

Gesteuert werden kann die [X.] u.a. durch die Art und Ausrüstung der eingesetzten [X.]agger, die zeitliche und lokale Abstimmung der Aushubarbeiten [X.] einen angepassten [X.]auablauf. Neben der Verpflichtung zur Information der Planfeststellungsbehörde, des ME[X.]UND und des [X.]fN über die Einhaltung der Freisetzungsraten und die ergriffenen [X.]ßnahmen ordnet der [X.] mit der Auflage 2.2.4 [X.]7 ([X.] 33) eine [X.] an, welche die zulassungskonforme Umsetzung des Vorhabens vorbereitet, überwacht und dokumentiert und eine [X.]audurchführung entsprechend der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes im Hinblick auf alle Schutzgüter sicherstellt. Sofern im Rahmen des ebenfalls planfestgestellten [X.]s zur marinen Umwelt (Anlage 22.9), welches vorliegend nicht als Risikomanagement, sondern der Validierung der prognostizierten Auswirkungen insbesondere für zukünftige Vorhaben dient, unvorhersehbare Umwelteinwirkungen eintreten, werden diese umgehend analysiert, sodass ggf. die [X.]auausführung angepasst [X.] unterbrochen werden kann (Anlage 22.6 [X.] 9).

Es bedurfte keiner Gegenüberstellung der prognostizierten und der maximal zulässigen [X.]smenge. Die [X.]eigeladene hat im gerichtlichen Verfahren die der Prognose der [X.] zugrunde liegenden [X.]erechnungen plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Danach war auch deshalb kein gesonderter Abgleich der Werte erforderlich, weil die prognostizierten [X.]n zugleich als Höchstgrenzen festgesetzt werden.

Der Wirksamkeit der [X.] steht nicht entgegen, dass die Grenzwerte für [X.]räume und teilweise für mehrere [X.]aggerzonen zusammen festgesetzt sind. Neben der Echtzeitmessung beruht die Überwachung insbesondere auf Prognosen bezüglich der zu erwartenden [X.] der anstehenden Arbeitsschritte, welche auch die Wetter- und Strömungsverhältnisse einbeziehen. Die [X.] wird mit einem elektronischen [X.]erichterstattungssystem dokumentiert, welches es den Nutzern erlaubt, die Freisetzung nach [X.]aubereich, [X.]aggertyp, Sedimentart usw. zu prüfen. Das System bietet so jederzeit eine Übersicht über die insgesamt freigesetzten [X.]n (vgl. Anlage 22.6 [X.] 13 ff., 19 f.). Sofern sich im Rahmen des laufenden Abgleichs ein Überschreiten der für diesen [X.]punkt prognostizierten Freisetzung zeigt, kann hierauf umgehend reagiert werden. Weitergehender Vorsorgestrategien in [X.]ezug auf Wetter- und Strömungsverhältnisse, die zu einer Einschränkung der [X.]aggerarbeiten führen, bedurfte es danach nicht. [X.]ßgeblich ist, dass die festgesetzten Grenzwerte für die [X.] nicht überschritten werden.

Der Einwand des [X.], es sei nicht zu verhindern, dass auf [X.]r Seite in drei Arbeitsbereichen gleichzeitig [X.] auch dann gearbeitet werde, wenn auf [X.] Seite bereits zwei [X.]ereiche in [X.]etrieb seien, führt auf keine Rechtswidrigkeit des [X.]es. Die Zahl der Arbeitsbereiche muss selbstverständlich auf [X.]r und [X.] Seite abgestimmt werden. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür - und werden auch vom Kläger nicht dargelegt -, dass hierzu keine [X.]ereitschaft [X.] Möglichkeit besteht.

e) Danach bedurfte es keiner Planfeststellung weitergehender Vorsorgestrategien in [X.]ezug auf Wetter- und Strömungsverhältnisse, die zu [X.]eschränkungen der [X.]aggerarbeiten [X.] zu einer erhöhten [X.] führen. Auch begegnet es keinen rechtlichen [X.]edenken, dass der [X.] die Vorhabenträger mit der Auflage 2.2.4 Nr. 22 ([X.] 37) verpflichtet, das Steuerungs- und Kontrollkonzept im Rahmen der Ausführungsplanung durch ein Detailkonzept zu ergänzen, in dem u.a. die Untersuchungsmethoden und -technik zu konkretisieren, die Messmethoden und Modellsysteme darzustellen, die Grundannahmen - etwa zu Strömungsgeschwindigkeiten [X.] der [X.]ildung einer klar abgegrenzten [X.] - anhand von Referenzen zu belegen sowie die technischen [X.]ßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für den Fall einer Überschreitung der Freisetzungsraten konkret zu beschreiben sind.

Auch insoweit handelt es sich um [X.], die nach dem Stand der Technik beherrschbar sind und für die der [X.] hinreichend konkrete Vorgaben enthält. Insbesondere lässt sich nicht erst anhand der in die Ausführungsplanung überwiesenen Detailpläne erkennen, ob schutzwürdige [X.]elange beeinträchtigt werden. Vielmehr trifft schon der [X.] selbst die notwendigen Regelungen, indem er in Verbindung insbesondere mit der [X.]ßnahme 8.2 M (Anlage 12 [X.]A [X.] 90 f.) sowie dem ([X.] zur Steuerung und Kontrolle der [X.] (Anlage 22.6) sowohl die einzuhaltenden Grenzwerte als auch die prinzipielle Vorgehensweise zu deren Überwachung wie vorstehend beschrieben festlegt. Dies schließt eine [X.]eschreibung der zum Einsatz kommenden Methoden wie auch der erforderlichen Ausrüstung ein.

Unbegründet ist auch der Einwand des [X.], die in der Auflage 2.2.4 Nr. 24 des [X.]es ([X.] 39 f.) getroffene Anordnung, eine erneute [X.] der [X.]en vorzusehen, wenn sich signifikante Änderungen der dem Modell zugrunde liegenden Randbedingungen ergeben, ermögliche eine Änderung der [X.]-Randbedingungen. Er verkennt, dass es hierbei nicht um die der Festlegung der Obergrenzen zugrunde liegende Prognose des Umfangs der [X.], sondern um die im Rahmen des Monitorings vorgesehenen Monitoringzeiträume geht. Diesbezüglich gibt das [X.] (Anlage 22.9 [X.] 17) vor, die Hindcastmodellierung anhand des [X.]-Modellierungssystems halbjährlich während der intensiven Phasen der [X.] und die [X.] bei [X.]edarf vorzunehmen. Die letztgenannte [X.]estimmung wird durch die Regelung der obigen Auflage konkretisiert. Im Übrigen bezweckt das Monitoring nicht den Ausgleich verbleibender [X.], sondern insbesondere die Gewinnung von Erkenntnissen für spätere [X.]auvorhaben ([X.] 687).

f) Eine noch vorsorglichere [X.]etrachtung, etwa durch zusätzliche Sicherheitsabstände [X.] Puffer, war ebenfalls nicht erforderlich.

Zwar liegt der [X.]eurteilung der [X.]lgen der Errichtung der [X.] für die Umwelt exakt diejenige [X.] zugrunde, welche mithilfe von Prognosen bzw. Modellierungen ermittelt wurde, und sind diese unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden. Gleichwohl bilden die Untersuchungen in Verbindung mit dem Konzept zur Steuerung und Kontrolle der [X.] eine hinreichend belastbare Grundlage für die umweltfachliche und -rechtliche [X.]ewertung der bauzeitlichen Auswirkungen.

Unsicherheiten bei Modellierungen kann durch die Zugrundelegung vorsorglicher ("konservativer") Annahmen, durch die Überschätzung von Auswirkungen [X.] durch worst-case-Parameter Rechnung getragen werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 59). Dementsprechend enthält die vorliegende [X.]erechnung der [X.] insoweit Sicherheitsreserven, als der Ermittlung des [X.] steilere als die tatsächlich möglichen - und vorgesehenen - [X.]öschungsneigungen zugrunde liegen. Darüber hinaus berücksichtigt die Prognose bei [X.] von Erfahrungswerten jeweils die höheren Freisetzungsraten. Verbleibenden Unsicherheiten trägt der [X.] mit dem Konzept zur Steuerung und Kontrolle der [X.] Rechnung. Dieses ermöglicht - wie vorstehend dargelegt - nicht nur eine Überwachung der festgesetzten Grenzwerte, sondern auch rechtzeitige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass deren Überschreitung droht (vgl. zu den Anforderungen an ein notwendiges Risikomanagement [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 55).

Eine durchgehende Überhöhung sämtlicher denkbaren [X.]lgen führte indes angesichts der Vielzahl zu berücksichtigender Faktoren und der Dauer der [X.]auarbeiten auf keine verlässliche und realistische Planungsgrundlage, sondern stattdessen zur fehlenden Planbarkeit und Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, es sei kein vollständiger Ansatz im Sinne einer Ensemble-Methode gewählt worden, ist dieser Einwand unsubstantiiert und genügt nicht den Anforderungen nach § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

Damit steht zugleich fest, dass der [X.] entgegen der Annahme des [X.] nicht deshalb unausführbar ist, weil die festgesetzten Freisetzungsraten nicht eingehalten werden könnten.

3. Die der Modellierung der Sedimentverdriftung zugrunde liegende hydrodynamische Auswirkungsprognose lässt ebenfalls keinen Fehler erkennen.

a) Die Auflösung des dafür verwendeten [X.] musste nicht so gewählt werden, dass darin auch der [X.] abgebildet wird.

Dessen Einfluss auf die Strömung im [X.] ist so gering, dass es - wie auch die [X.]AW in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 ([X.]terialband M 13 [X.] 8) ausgeführt und im gerichtlichen Verfahren (Stellungnahme vom 3. Februar 2020; Anlage [X.] 5) sowie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - zur Ermittlung der großräumigen Sedimentverdriftung aus wasserbaulicher Sicht zulässig ist, auf eine detaillierte [X.]etrachtung des Grabens zu verzichten. Auch insoweit kommt der [X.]ewertung durch eine von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängige Fachbehörde, deren gesetzliche Aufgabe gerade die fachtechnische [X.]ewertung wasserbaulicher Fragen ist (vgl. § 45 Abs. 3 [X.]), besonderes Gewicht zu.

Ausweislich der Ausführungen der [X.]AW führt das Weglassen des Grabens sogar eher zu einer Überschätzung der zur Verdriftung anstehenden freigesetzten [X.]. Danach kann eine grobe Auflösung lediglich im Nahbereich des Grabens zu einer Unterschätzung der Konzentrationen und Sedimentationsraten führen. Diese [X.]ereiche sind von den [X.] indes dahingehend berücksichtigt, dass dort [X.]eeinträchtigungen mit mittlerer und hoher [X.]eeinträchtigungsintensität durch Sedimentation während der [X.]auphase angenommen werden ([X.] 441).

Der geringe Einfluss des Grabens auf das Strömungsverhalten wurde zudem anhand eines dynamischen 3D-Modells eines 40 m breiten und 5 km langen, senkrecht zur Tunnelachse verlaufenden Segments an der tiefsten Stelle des [X.]s unter [X.]erücksichtigung des Grabens in hoher Auflösung nachgewiesen (Anlage 30.3). Danach wird die bodennahe Strömung aufgrund der Geometrie des [X.]s insgesamt dazu tendieren, über den Graben hinwegzuströmen, ohne die tiefen [X.] zu erreichen. Dass mit dem Modell insbesondere die Wasserqualität im [X.] untersucht werden sollte, steht der Verwendbarkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Grabens auf die Strömung nicht entgegen. Da es um die Ermittlungen der Auswirkungen des [X.]s auf die hierzu quer verlaufende Strömung ging, genügte die für die [X.]etrachtung gewählte [X.]reite des Modellsegments.

Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander. Er rügt lediglich, die Planung argumentiere zu Unrecht, am offenen [X.] herrschten nur laminare Strömungsverhältnisse. Dies leitet er aus einer Prinzipskizze her, die jedoch nur zeigt, wie das Wasser den [X.] überströmt. Aussagen zu einer laminaren Strömung enthält die Unterlage nicht (Anlage 30.3 [X.] 3 A[X.]. 1).

b) Die Annahme einer gleichmäßigen Verteilung des freigesetzten Sediments in der Wassersäule lässt ebenfalls keine Fehler der Modellierung erkennen.

Derartige Prognosen unterliegen keiner Richtigkeitsgewähr. Ihr wesentliches Ziel ist nicht die vollkommen exakte Nachbildung eines konkreten Zustands, sondern die [X.]estimmung eines zuverlässigen mathematischen Ersatzsystems für die relevanten Prozesse in der Natur einschließlich der Gewinnung hinreichend belastbarer Aussagen für die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung zu beantwortenden Fragen. Ausreichend hierfür ist, dass die für eine Analyse erforderlichen Prozesse so natürlich wie möglich abgebildet werden. Unschärfen und Unsicherheiten sind dabei unvermeidbar. Sie widersprechen daher nicht der Ordnungsgemäßheit der Untersuchung, sondern müssen - etwa durch vorsorgliche Annahmen - bei der Modellierungsstrategie und bei der [X.]eurteilung von [X.] berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

Hierzu haben die Vorhabenträger in ihren Erläuterungen zur [X.]AW-Stellungnahme vom 22. Juni 2018 ([X.]terialband [X.]) ausgeführt, eine Gleichverteilung in der Wassersäule sei im Hinblick auf die Ausbreitung der primären Sedimentverdriftung als vorsorglich anzusehen, da sie zu einer großräumigeren Verdriftung führe. Der durch die bodennahe Freisetzung potentiell stärker betroffene [X.]ereich umfasse den ohnehin stark beanspruchten Arbeitsbereich des [X.]auvorhabens (800 m Zone um die [X.]), der bereits entsprechend in die umweltfachliche [X.]ewertung eingeflossen sei. Diese Ausführungen wurden von der [X.]AW (Rückäußerung vom 18. Juli 2018, [X.]terialband [X.]) als ausreichend bewertet.

Der Einwand des [X.], die Strömungsverhältnisse in der Umgebung des [X.]s stellten physikalisch Randbedingungen für die Transportgleichungen dar, die die Sedimentverdriftung steuern und die durch auftretende Turbulenzen substantiell verändert würden mit der [X.]lge, dass die angenommene Gleichverteilung des Sediments in der Wassersäule nicht mehr haltbar und damit den [X.]erechnungen zur Sedimentverdriftung die Grundlage entzogen sei, ist nicht aus sich heraus verständlich. Die [X.]erechnung der [X.] und -verdriftung berücksichtigt die im [X.] herrschenden Strömungsverhältnisse (vgl. u.a. Anlage 15 Anhang [X.] f., 60; Anlage 15 [X.]and [X.] 165, 240 f., 312 ff.; Anlage 30.3 [X.] 4 A[X.]. 2; Anlage [X.]). Woraus sich in der Umgebung des Grabens eine erhöhte Strömungsgeschwindigkeit [X.] Turbulenzen ergeben sollten, welche die (modellhafte) Annahme einer gleichmäßigen Sedimentverteilung in der Wassersäule in Frage stellen, legt der Kläger nicht dar. Die Untersuchung der hydrographischen Auswirkungen des offenen [X.]s kommt - im Gegenteil - zu dem Ergebnis, dass der Einfluss des Grabens auf die Hydrodynamik außerhalb des Grabens unbedeutend ist; eine Wirbelströmung bildet sich [X.]falls innerhalb des Grabens aus (Anlage 30.3 [X.] 3, 17).

Die [X.]ehauptung, die Fließgeschwindigkeit sei in Wahrheit viel höher, als durch die verwendeten Modelle dargestellt, ist gleichfalls pauschal und unsubstantiiert. Soweit der Kläger darauf verweist, er halte "an seinen Einwendungen von 2016 zu [X.]itel 37, Ziffer 4.2.3, [X.] 12 f. zu den baubedingten [X.]eeinträchtigungen des Meeresbodens fest" (Klagebegründung vom 4. Juli 2019 [X.] 36), genügt auch diese [X.]ezugnahme nicht den Anforderungen an eine Klagebegründung nach § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

c) Die Planung ist schließlich nicht deshalb rechtswidrig, weil sie erosive Auswirkungen auf das [X.] beiderseits des Grabens unzureichend berücksichtigt hätte. Auch wirkt sich der Wegfall des im [X.] gefangenen Sediments nicht in einer für die Genehmigung des Vorhabens relevanten Weise aus. Das pauschale, aus sich heraus nicht verständliche Vorbringen ist unsubstantiiert. Im Übrigen hat die [X.]eigeladene überzeugend dargelegt, dass der Meeresboden im Umfeld des [X.]s vergleichsweise unempfindlich für erosionsbedingte Veränderungen ist und dass die Sedimente, die sich im Graben ablagern, durch die bei den Aushubarbeiten freigesetzten Sedimente teilweise kompensiert werden. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten.

V. Die naturschutzfachlichen [X.]ewertungen sind nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die Auswirkungen auf [X.] (1.) fehlerhaft modellieren (2.). Die Einwände, sie beruhten auf veralteten Daten (3.) [X.] würden Kollisionsrisiken nicht hinreichend betrachten (4.), sind ebenfalls unbegründet.

Die [X.]eigeladene und der [X.] sind der hieran sowohl hinsichtlich der gebiets- als auch der artenschutzrechtlichen Prüfung geübten detaillierten Kritik umfassend entgegengetreten und haben sie - auch unter [X.]erücksichtigung der weiteren klägerischen Schriftsätze vom 13. [X.]i, 4. Juni sowie 1., 7. und 13. September 2020 sowie des wechselseitigen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung - zur Überzeugung des [X.]s entkräftet. Auf die Schriftsätze des [X.]n vom 22. Oktober 2019 und 5. Juni 2020 sowie der [X.]eigeladenen vom 8. Oktober 2019, 5. Juni und 7. September 2020 einschließlich der Anlagen [X.]g 14 und 15 wird daher [X.]ezug genommen und ergänzend wie folgt ausgeführt:

1. [X.] nutzen - teilweise mit einem hohen Anteil ihrer jeweiligen biogeographischen Population - den [X.] als Sammel- und Überwinterungsgebiet (vgl. [X.] 847). Die Ermittlung der [X.]estandszahlen (a) und die Prognose der vorhabenbedingten bauzeitlichen Auswirkungen (b) beruhen auf einer Vielzahl unterschiedlicher Untersuchungen und Modellierungen. Da die mit Abstand häufigste Art, die bei den Erfassungen im Untersuchungsgebiet festgestellt wurde, die Eiderente ist - der [X.] rechnet für das gesamte Untersuchungsgebiet mit einem [X.]ximalbestand von 327 505 überwinternden Eiderenten -, misst der [X.]eschluss dieser Art besondere [X.]edeutung für die naturschutzfachliche [X.]ewertung des Vorhabens zu.

a) Die [X.] wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung mittels schiff- und flugzeugbasierter Kartierungen von November 2008 bis November 2010 erfasst. Durch Telemetriestudien wurden zudem u.a. das Nahrungssuchverhalten und etwaige Austauschbeziehungen zwischen [X.] untersucht. Die Ergebnisse wurden im Jahr 2015 einer Plausibilitätsprüfung unterzogen.

aa) Das [X.]-Untersuchungsgebiet deckte die gesamte potentiell durch baubedingte Schwebstofffreisetzungen beeinflusste Fläche ab (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]6 f.) und schloss die angrenzenden Vogelschutzgebiete vollständig ein; in den [X.] an der [X.] Küste waren Erhebungen allerdings nur eingeschränkt möglich. Die Zählungen wurden auf jeweils 24 Flügen bzw. Fahrten entlang von [X.] auf einer Fläche von 4 875 km² (Flugzeug) und 2 340 km² (Schiff) visuell durch [X.]eobachter durchgeführt. Die Flugzeugerfassung richtete sich nach dem - damals aktuellen - [X.] ([X.]) 3 des [X.]amtes für Seeschifffahrt und Hydrographie ([X.][X.]). Sie erfolgte entlang 32 paralleler Transekte im Abstand von jeweils 3 km, welche jeweils in vier Transektbänder unterteilt waren. Die [X.] folgten der in [X.] und [X.] gebräuchlichen Standardmethode [X.] ([X.]) nach der [X.]inientransektmethode, bei der Vögel in Entfernungsinterv[X.] innerhalb eines Transekts auf beiden Seiten des Schiffs sowie nach vorne erfasst werden.

[X.]) Weil die Erfassungen zwar das gesamte Untersuchungsgebiet abdeckten, jedoch die Sichtungsrate von Wasservögeln in einem [X.]inientransekt mit steigender Entfernung von der Grundlinie abnimmt, erfolgte eine softwarebasierte rechnerische ("Distance"-)Analyse der erhobenen Daten. Danach lagen die Erfassungszahlen beispielsweise der Eiderente bei den flugzeugbasierten Zählungen zwischen 2 121 und 256 154 und bei den schiffbasierten Zählungen zwischen 372 und 583 857 Individuen (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 851, 853 f.).

Die Ergebnisse der flugzeug- und schiffbasierten [X.] wurden sodann in eine eigens hierfür entwickelte Datenbank importiert und in sechs "gestuften" Geodatenbanken aufbereitet; u.a. erfolgte zunächst eine möglichst genaue zeitliche und räumliche Zuordnung, sodann wurden diese Werte zu einer gröberen räumlichen Auflösung von 750 m x 750 m aggregiert, um als Grundlage für die Modellierung der räumlichen Verbreitung zu dienen (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 372 ff.). Für insgesamt zehn [X.] (Stern-, Pracht-, Hauben- und Rothalstaucher; [X.], Eis-, Trauer- und Schellente; Mittelsäger; Tordalk) konnten aufgrund ausreichender Datengrundlagen modellbasierte Dichteverteilungen generiert werden; für die restlichen [X.] war dies aufgrund zu geringer beobachteter Individuenzahlen nicht möglich. Für die artbezogene maximale [X.]estandsschätzung im Untersuchungsgebiet wurden artabhängig die räumliche Modellierung, die [X.] [X.] die extern erhobenen Datensätze wie beispielsweise die landbasierten Zählungen herangezogen.

Der räumlichen und zeitlichen Verbreitungsmodellierung lagen - differenziert nach [X.], [X.] jagenden und herbivoren Arten - insgesamt 17 Variablen zugrunde, davon sieben ([X.], Meerestiefe, Anteil [X.], [X.]odengefälle, Abstand zum [X.]and, Abstand zu Windparks und Anzahl der Schiffe) für benthivore [X.] wie etwa die Eiderente. Die [X.] wurde anhand der Miesmuschel modelliert, da diese eine wichtige, für die benthischen [X.]ebensgemeinschaften im [X.] prägende Art und ein zentraler [X.]estandteil der Ernährung mehrerer Wasservogelarten der Region ist (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.]7). Weil die Prozesse, die die Verbreitung der Wasservögel beeinflussen, komplex sind und typischerweise einen nichtlinearen Zusammenhang zwischen [X.] und Verbreitungsdaten beinhalten, wurden hierfür sog. generalisierte additive Modelle ([X.]) eingesetzt.

Für die umweltfachliche Ermittlung und [X.]ewertung der vorhabenbedingten Auswirkungen wurden für jede Art die Ergebnisse derjenigen Erfassungsmethode gewählt, die für die jeweilige Art als die beste und belastbarste Datenbasis angesehen wurde. So errechnet die [X.] beispielsweise den Gesamtbestand der Eiderenten im [X.] anhand der Ergebnisse der auf [X.] basierenden räumlichen Modellierung mit maximal 327 505 Individuen im Winter 2009/2010, in dem sehr harte [X.]edingungen herrschten und in [X.] [X.] sowie einigen küstenfernen [X.]ereichen östlich des [X.]s eine ausgedehnte Eisbedeckung bestand, sodass im Untersuchungsgebiet auch Individuen vorkamen, die sich während eines milderen Winters andernorts aufgehalten hätten (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 869 f.).

[X.]) [X.] wurden die von 2008 bis 2010 erhobenen Daten hinsichtlich der Parameter Artenvielfalt, [X.] und Verbreitung einer Plausibilitätsprüfung unterzogen (Anlage 15 Anhang [X.] [X.] ff., 58 ff.; Anlage 30.1 [X.] 147 ff., 225 ff.). Da mit der Veröffentlichung des aktualisierten [X.]s ([X.] 4) im Jahr 2013 digitale Erfassungsflüge zu einer Standard-Erfassungsmethode bei Umweltverträglichkeitsprüfungen zu Vögeln und Meeressäugern für [X.] [X.]vorhaben wurden, erfolgte die Plausibilisierung anhand von Daten, die von Januar bis Juni 2015 mittels fünf visueller und drei digitaler Erfassungsflüge erhoben wurden; darüber hinaus berücksichtigt die Plausibilitätsprüfung externe Daten verschiedener [X.] und [X.]r Institutionen und Vereinigungen aus dem [X.]raum von 2010 bis 2015. Im Vergleich der visuellen und der digitalen Erfassungen zeigte sich, dass die digitalen Erfassungsflüge die [X.]estände und [X.] der Arten besser a[X.]ildeten sowie genauer und zuverlässiger bei der Artbestimmung waren. Daher wurden die Daten der digitalen Flugerfassungen als Hauptquelle für die Plausibilitätsprüfung verwendet (Anlage 30.1 [X.] 163). Im Ergebnis wurde insgesamt festgestellt, dass die Ergebnisse der [X.]asisuntersuchungen aus den Jahren 2008 bis 2010 als repräsentativ für den aktuellen Zustand der [X.] im [X.] hinsichtlich [X.]en und [X.] einzuschätzen seien; festgestellte Unterschiede lägen innerhalb der zu erwartenden natürlichen Schwankungen und ließen sich teilweise auch durch die geänderte Untersuchungsmethode mit den qualitativ höherwertigen Daten der digitalen Erfassungsflüge erklären.

b) Der [X.]au des [X.]s wirkt sich auf [X.] durch visuelle und akustische Störungen entlang des [X.]s und der [X.], durch die sedimentbedingte Trübung des Wassers sowie dadurch aus, dass sich infolge der [X.] die [X.] und damit die Nahrung benthivorer [X.] verringert. Die Anzahl der durch die beiden erstgenannten Auswirkungen beeinträchtigten Individuen wurde für alle im Untersuchungsgebiet vorkommenden Arten ermittelt. Die [X.]lgen einer vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigung der benthischen [X.]en und einer Abnahme der [X.] auf [X.] wurden jedoch ausschließlich für die Eiderente modelliert; für die übrigen [X.] Arten wurde auf diese Ergebnisse zurückgegriffen.

Hinsichtlich der bauzeitlichen visuellen und akustischen [X.]eeinträchtigungen rechnet die Prognose mit einer störungsbedingten Vertreibung von Vögeln in einem [X.]ereich von 3 km beidseits des [X.]s und der [X.] (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.] 3198 ff.). Der Prognose möglicher Auswirkungen einer erhöhten Trübung liegt die Annahme zugrunde, dass Vögel [X.]ereiche verlassen, in denen die Sichttiefe in mehr als 5 % der [X.] geringer als 3,74 m ist (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 734 ff.); dabei wird vorsorglich davon ausgegangen, dass die betroffenen [X.] den [X.]ereich für den gesamten Rest der [X.] vollständig meiden (vgl. [X.] 798; Anlage 19 Teil [X.] IV [X.]). Aus einer Verschneidung der Verbreitungskarte der jeweiligen Art mit dem [X.] und den Gebieten erhöhter Wassertrübung ergibt sich die Zahl der betroffenen Individuen. Danach werden beispielsweise durch schwebstoffbedingte Trübungen 8 823 und durch visuelle und akustische Störungen 4 882 Eiderenten vertrieben (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]44 Tab. 8-283).

Die Ermittlung der Anzahl der Eiderenten, die durch eine Abnahme der [X.] betroffen sind, beruht auf einer komplexen Modellierung, die mehrere Modelle umfasst, und zwar das - bereits vorstehend beschriebene - [X.] sowie ein Verbreitungsmodell der Miesmuschel und ein [X.], welches allein den Umfang und die räumliche Verteilung der Abnahme der [X.] beschreibt (aa). Die Ergebnisse dieser Modellierungen sowie das [X.] und die [X.]ereiche anderer Projektwirkungen (Wassertrübung, Störung, [X.]ebensraumverlust) flossen sodann in ein weiteres, sog. Individuen-basiertes Modell (I[X.]M) ein ([X.]), anhand dessen die Gesamtzahl der betroffenen Individuen sowie deren Ausweichmöglichkeiten berechnet wurden.

aa) Die Verteilung von und die Auswirkungen auf Miesmuscheln wurden anhand zweier Modelle ermittelt, die sich in ihrer Funktion und ihrem rechnerischen Aufbau grundlegend unterscheiden.

[X.] ist ein empirisches sog. generalisiert additives Modell (im [X.]lgenden: [X.]). [X.]asierend auf der [X.]estandserfassung der Umweltbedingungen (z.[X.]. Wassertiefe, Strömungsgeschwindigkeit) und auf Probenahmen der Miesmuscheln wird anhand der Eignung des Habitats ermittelt, an welchen Orten im Untersuchungsgebiet [X.] leben. Damit werden die punktuellen Miesmuscheldaten der Probenahmen in die gesamte Fläche des [X.] anhand der Eignung des Habitats hinein extrapoliert.

Das Verbreitungsmodell kann jedoch die Physiologie der Miesmuscheln und deren Reaktion beispielsweise auf die vorhabenbedingten Schwebstoffe nicht modellieren, weil es keine zeitlichen Prozesse verarbeiten kann. Die [X.] prognostiziert daher die Reduktion der [X.]iomasse der Miesmuscheln aufgrund der Sedimentverdriftung in einem eigenständigen [X.], welches - anders als das Verbreitungsmodell - nicht anhand von Probenahmen, sondern anhand von Erkenntnissen aus wissenschaftlichen Untersuchungen die Reaktion des Ökosystems auf Veränderungen von Stressfaktoren simuliert. Das [X.] lässt hierfür zunächst zu, dass [X.] im gesamten Untersuchungsgebiet vorkommen können. Es simuliert sodann das Wachstum, die Reproduktion, den Fraß durch Tiere etc. unter [X.]erücksichtigung der vorgegebenen Umweltbedingungen einschließlich der [X.]verhältnisse. Nach einigen "Modelljahren" stellt sich danach eine stabile räumliche Verteilung der Miesmuscheln und der [X.]iomasse ein, die im Allgemeinen bereits der tatsächlichen Verteilung entspricht, ohne indes mit der Wirklichkeit vollständig übereinzustimmen. Das [X.] modelliert anhand von genau festgelegten numerischen mathematischen Gleichungen die Physiologie der [X.] und deren Reaktion auf die Schwebstoffkonzentrationen in Raum und [X.]. Danach kommt es in den ersten zwei [X.]aujahren zu einer maximalen Reduktion der [X.]iomasse von unter 10 % und normalisiert sich im dritten und in den folgenden [X.]aujahren die [X.]iomasse wieder auf Werte, die denen der [X.]estandssituation entsprechen (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.] 2926). Das [X.] basiert auf einem bereits existierenden (Ausgangs-)Modell, welches für ein anderes [X.]gebiet entwickelt und für die vorliegenden Untersuchungen an den [X.] angepasst wurde.

Ergebnisse des [X.]s sind nicht in das Verbreitungsmodell eingeflossen. Umgekehrt wurde das Verbreitungsmodell lediglich zur Kalibrierung/Validierung des an den [X.] angepassten [X.] herangezogen, um sicherzustellen, dass die modellierte Verbreitung der Miesmuschel im [X.] hinreichend genau den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

[X.]) Anhand der vorgenannten Erfassungen und Modellierungen wurde sodann mithilfe eines I[X.]M die Habitatkapazität für [X.] im [X.] bewertet und berechnet, ob die [X.] ausreichen, wenn sich ein Teil des [X.]ebensraums projektbedingt ändert [X.] zeitweilig nicht zur Verfügung steht (vgl. Anlage [X.]g 15).

(1) Dem Modell zugrunde liegt ein gegenüber der [X.] um etwa 25 % auf 3 645 km² verkleinertes Untersuchungsgebiet. Die Zahl der betroffenen Individuen einer Art beruht auf ihrer Verbreitung in der Saison mit dem höchsten [X.]estand, die anteilig für das kleinere I[X.]M-Gebiet ermittelt wurde; für Eiderenten ergab sich danach, ausgehend von 327 505 Individuen im [X.]-Gebiet, ein [X.]estand von 244 489 Exemplaren im I[X.]M-Gebiet (vgl. Anlage [X.]g 15 [X.] 4). Die Individuen wurden im Modell sowohl untereinander als auch mit ihrer Umwelt interagierend betrachtet, wobei über Wahrscheinlichkeiten eine möglichst natürlich agierende Population "nachgebaut" wurde. Das I[X.]M setzt individuelle Verhaltensweisen wie Nahrungsverhalten, Rate der Nahrungsaufnahme [X.] interspezifische Konkurrenz in [X.]ezug zu Umweltfaktoren [X.] Nahrungsverfügbarkeit, um Aufschluss über begrenzende Faktoren für die Fitness einer Art [X.] die Zahl der Vögel zu geben, die eine Ressource nutzen. Um die benötigte Rechenleistung für das Modell zu reduzieren, wurden die (aufgerundet) 250 000 Eiderenten in 250 "Superindividuen" je 1 000 Eiderenten unterteilt, die sich mit den vordefinierten Eigenschaften von Eiderenten, aber mit dem Nahrungsbedarf von je 1 000 Eiderenten, in dem Modell bewegen können.

(2) Für die Auswirkungsprognose wurden zwei Szenarien angewandt. Im ersten Szenario wurde geprüft, wie viele Eiderenten durch die verschiedenen bauzeitlichen Auswirkungen des Vorhabens vertrieben werden, im zweiten wurde geprüft, ob die [X.] im Untersuchungsgebiet bzw. im [X.] ausreichen, die vertriebenen Individuen aufzunehmen.

(a) Zur [X.]estimmung der Auswirkungen einer Veränderung der Nahrungsgrundlage durch indirekte Wirkung über [X.] und Fauna wurde die Verbreitung der jeweiligen Art aus der Saison mit dem höchsten [X.]estand mit den [X.]eeinträchtigungskarten der benthischen [X.]en und mit der modellierten Abnahme der [X.] überlagert. Danach werden infolge von [X.]eeinträchtigungen der benthischen [X.]en 27 und aufgrund einer Abnahme der [X.] weitere 583, d.h. insgesamt 610 Eiderenten vertrieben (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.] 3162 f.). Hinzu kommen 8 823 durch schwebstoffbedingte Trübungen und 4 882 durch visuelle und akustische Störungen vertriebene Eiderenten. [X.]ereinigt um Exemplare, die durch mehrere der vorgenannten Wirkungen betroffen sind, werden bauzeitlich insgesamt 12 114 Individuen vertrieben (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]44 Tab. 8-283).

(b) Der Ermittlung einer möglichen Umverteilung dieser Vögel im Untersuchungsgebiet liegt die Annahme zugrunde, dass eine Eiderente stirbt, wenn ihr Gewicht unter 1 476 g fällt. Das I[X.]M ergab, dass eine Eiderente täglich zwischen 5 500 und 6 000 Miesmuscheln konsumiert (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 876). 250 000 Eiderenten verzehren danach insgesamt 3 450 t Miesmuscheln (aschefreies Trockengewicht) in jedem Winter. Deren [X.]estand wurde für das Untersuchungsgebiet auf 26 000 t geschätzt; 250 000 Eiderenten konsumieren danach im Winter etwa 13 % des [X.]. Auch unter [X.]erücksichtigung dessen, dass in einigen Perioden mehr als 250 000 Enten im [X.] vorkommen und dass auch andere Entenarten Miesmuscheln fressen, kommt die [X.] zu dem Ergebnis, dass nicht mehr als 20 % des [X.] verbraucht würden (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 877).

Zur Prüfung, ob für eine Abwanderung vorhabenbedingt vertriebener Enten innerhalb des [X.] hinreichende [X.]azitäten bestehen, wurden vorhabenbedingt maximal eingeschränkte Nahrungsquellen bei gleichzeitig erhöhter Individuenzahl - als worst case - simuliert. Die Aufnahmefähigkeit wurde gemessen, indem das Modell mit einem anfänglichen [X.]estand von 250 000 Eiderenten in Schritten von 50 000 Individuen bis auf das Doppelte erhöht wurde. Die Modellierung kam zu dem Ergebnis, dass die Habitatkapazität des [X.]s für Eiderenten deutlich über der Anzahl der Vögel liegt, die den [X.] tatsächlich nutzen, sodass eine Abwanderung möglich ist. Eine Umverteilung ist der [X.] zufolge daher ganz überwiegend mit der [X.]lge möglich, dass nur 600 Vögel "sterben" (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]46).

2. Die Kritik des [X.] an der Ermittlung und [X.]ewertung der bauzeitlichen Auswirkungen auf [X.] ist unbegründet.

Auch soweit hierauf im [X.]lgenden nicht gesondert hingewiesen wird, war der gerichtlichen Überprüfung nur derjenige klägerische Vortrag zugrunde zu legen, der die aus § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 4 VwGO folgenden [X.] erfüllt. Insbesondere ist in Erinnerung zu rufen, dass hierfür der bloße Verweis auf beigefügte Gutachten ebenso wenig genügt wie deren lediglich wörtliche Wiedergabe [X.] stichwortartige Zusammenfassung.

a) Die Abgrenzung der Untersuchungsräume der [X.] und des [X.]andschaftspflegerischen [X.]egleitplans ([X.][X.]P) lässt keine Fehler erkennen.

aa) Der Untersuchungsraum der [X.] hätte nicht bis an die Küste [X.] erweitert werden müssen. Zu den [X.] Küstengebieten bestehen keine Austauschbeziehungen dergestalt, dass sich vorhabenbedingte [X.]eeinträchtigungen auch dort auswirken können. Der Kläger macht insoweit selbst geltend, diesbezüglich gebe es einen [X.]rschungsbedarf (vgl. Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.], 25). Der unionsrechtliche [X.] im Rahmen einer [X.] verlangt indes zwar nach Möglichkeit eine Reduzierung bestehender wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum, nicht jedoch die Vergabe von [X.]rschungsaufträgen, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 66). Soweit der Kläger darüber hinaus auf beigefügte Gutachten sowie eine [X.]iste von Vogelarten verweist, genügt dieses Vorbringen nicht den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

Im Übrigen ergeben sich auch aus der in [X.]ezug genommenen Karte des [X.]fN "Ökologisch besonders wertvolle marine Gebiete im [X.] [X.]bereich" (2001) keine Austauschbeziehungen zu den Vogelschutzgebieten [X.], sondern unterteilen sich Austauschbeziehungen im Wesentlichen in solche innerhalb der Rastgebiete der westlichen und der östlichen [X.]. Die Karte bestätigt damit die Ergebnisse der eigens für das Vorhaben durchgeführten Telemetriestudien, die gleichfalls keine Anhaltspunkte für die vom Kläger geltend gemachten Austauschbeziehungen ergeben haben (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 418 ff.; [X.]and II [X.] [X.] 865 ff., 890, 907); soweit Vögel danach im Rahmen jahreszeitlicher Zugbewegungen den [X.] frequentieren, wurde dies im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt (vgl. [X.] 345 ff.; Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 1413 ff.). Weitere [X.]ewegungen beruhen zudem auf klimatischen Faktoren (vgl. [X.] 5 der Erläuterungen zu der vorgenannten Karte des [X.]fN) und beschreiben somit keine für die naturschutzfachliche Prüfung relevanten regelmäßigen Austauschbeziehungen. Das Phänomen der Eisflucht berücksichtigt der [X.], indem er der Prüfung die [X.]estandszahlen des sehr kalten Winters 2009/2010 zugrunde legt. Auf die Häufigkeit der Eisflucht kommt es im Übrigen nicht an.

Der Untersuchungsraum musste darüber hinaus nicht deshalb ausgeweitet werden, weil die Verdriftung des vorhabenbedingt freigesetzten Sediments bis nach [X.] reicht. Die vom Kläger in [X.]ezug genommene Karte zeigt die maximalen [X.] während der gesamten [X.]auzeit, nicht die [X.] für [X.], die außerhalb des [X.] nicht überschritten wird.

Soweit der Kläger die [X.]ezugnahme auf Seite 461 des [X.]es auf die [X.]estandsangaben zu den nahegelegenen Vogelschutzgebieten "Östliche Kieler [X.]ucht" und "[X.] östlich [X.]" für den [X.]estand an brütenden [X.]n rügt, ist dieser Einwand unverständlich. An der genannten Stelle werden die Gebiete nicht erwähnt. Zudem untersucht der [X.] die Auswirkungen auf die Avifauna getrennt nach [X.]rut- und [X.]n.

[X.]) Die Abgrenzung des [X.] des [X.][X.]P lässt gleichfalls keine Fehler erkennen.

Der Kläger rügt zu Unrecht, statt einer Verkleinerung des [X.][X.]P-[X.] gegenüber demjenigen der [X.] hätte die Störung des [X.] - wohl: des [X.] der [X.] - in die artenschutzrechtliche [X.]etrachtung einbezogen werden müssen (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 69, 88). Das Untersuchungsgebiet durfte für die artenschutzrechtliche Prüfung anhand der Erheblichkeit etwaiger [X.]eeinträchtigungen abgegrenzt werden, weil hier bereits eine sehr detaillierte [X.] sowie [X.] vorlagen, anhand derer die Auswirkungen des Vorhabens konkret darstellbar und erhebliche [X.]eeinträchtigungen auszuschließen waren. Dieses Vorgehen entspricht der üblichen Praxis (vgl. etwa Gemeinsamer Erlass des [X.] des [X.]andes [X.] und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und [X.]rsten des [X.]andes [X.], Orientierungsrahmen zur [X.]estandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen landschaftspflegerischer [X.]egleitplanung für Straßenbauvorhaben, 2004, [X.] 2).

Die Abgrenzung des [X.] ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie Auswirkungen des Vorhabens jenseits der [X.] Staatsgrenze ausblendet. Wie bereits dargelegt, berücksichtigt die Planung insgesamt länderübergreifend die Auswirkungen des Vorhabens und ist gewährleistet, dass alle vorhabenbedingten Konflikte bewältigt werden.

b) Die gegen die Erfassung der [X.] erhobenen Einwände sind ebenfalls unbegründet.

aa) Die [X.]estandsermittlungen sind nicht deshalb rechtswidrig, weil sie auf verschiedenen Methoden beruhen. Die [X.] berücksichtigt, dass aufgrund der unterschiedlichen Verbreitungen, Verhaltensweisen, Größen und Auffälligkeiten nicht alle Arten mit derselben Methode am besten erfasst werden können, und wählt vorsorglich jeweils diejenige aus, welche die höchsten [X.]estandsschätzungen ergab. Der weitere Einwand des [X.], die Wahl des jeweils höchsten Schätzwertes (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 1064) sei nur scheinbar vom [X.] getragen, weil hohe Werte bei der [X.]estandserfassung ggf. zu geringeren [X.]eeinträchtigungsintensitäten bei Eingriffen führten, ist nicht eindeutig. Soweit der Kläger möglicherweise meint, der Prozentsatz beeinträchtigter Tiere sei umso geringer, je höher die absoluten [X.]estandszahlen seien, unterstellt dies, dass bei einer niedrigeren [X.]estandsschätzung gleichwohl (in absoluten Zahlen) die gleiche Individuenzahl und damit ein höherer Prozentsatz betroffen wäre. Das leuchtet indes nicht ein; auch der Kläger benennt hierfür keine Anhaltspunkte.

[X.]) Flugzeug- und schiffbasierte Erfassungen mussten nicht in gleichem Umfang durchgeführt werden. Auch die [X.] 3 enthält keine dahingehenden Vorgaben. Vielmehr muss danach die [X.] mindestens 2 000 km² und für [X.] mindestens 200 km² betragen ([X.][X.], [X.] 3 [X.] 12). Über dieses Verhältnis von 1:10 geht die vorliegende Untersuchung mit einem Verhältnis von fast 1:2 (2 340 km² Schiffserfassung, 4 875 km² Flugzeugerfassung) deutlich hinaus. Zwar ist der räumliche Umfang der beiden Erfassungen auf der im [X.] ([X.] 339) abgedruckten Karte schwer zu erkennen; er lässt sich aber anderen Karten eindeutig entnehmen (vgl. u.a. Anlage 15 Anhang A [X.] 359 A[X.]. 0-146, [X.] 364 A[X.]. 0-150).

[X.]) [X.], während der [X.]asiserfassungen seien keine digitalen Flugzeugzählungen durchgeführt worden, verkennt, dass das [X.] 3 ([X.] 26) für Untersuchungen der [X.] visuelle Flugzeug-Transektuntersuchungen vorsah; digitale Flugzeugzählungen fordert erstmals das [X.] 4 ([X.]). Soweit der Kläger im Rahmen der Kartierung der Schweinswal-Vorkommen geltend macht, das Konzept sei vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zum [X.] 4 fortgeschrieben worden, trifft dies nicht zu. Das [X.] 4 wurde vom [X.][X.] auf der Internationalen [X.]plus-Konferenz Ende Oktober 2013 bekannt gemacht (vgl. [X.]eiersdorf et al. in: Durstewitz/[X.], Meer - Wind - Strom; [X.]rschung am ersten [X.] [X.], [X.] sowie Pressemitteilung [X.]56/13 des [X.]), also nach dem Antrag der Vorhabenträger vom 18. Oktober 2013. Im Übrigen folgt allein aus der [X.]rtentwicklung des [X.] nicht, dass frühere Kartierungen allein deshalb hinfällig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn deren Ergebnisse - wie vorliegend - durch eine Plausibilitätsprüfung unter Zugrundelegung der neuen Anleitung bestätigt wurden.

Der Einwand, die zeitliche Abdeckung des [X.] genüge nicht dem [X.] 4, welches für schiffbasierte Erfassungen zusätzlich zu den ganzjährigen monatlichen Zählungen mindestens sechs weitere [X.] pro Jahr vorschreibe, ist danach ebenfalls unbegründet. Das [X.] 3 ([X.] 25) sah eine Schiffszählung pro Monat sowie je zwölf weitere Schiffs- und Flugzeugzählungen pro Jahr vor. Soweit das [X.] 4 verlangt, ganzjährig eine Schiffszählung pro Monat sowie je nach standort- und projektspezifischen [X.]esonderheiten mindestens sechs weitere [X.] durchzuführen, bedeutet dies im Übrigen nicht, dass jährlich immer zwölf plus mindestens sechs, d.h. 18 [X.] durchgeführt werden müssen; andernfalls spräche das [X.] direkt von jährlich mindestens 18 Zählungen. Vielmehr stehen die sechs weiteren Zählungen unter dem Vorbehalt standort- [X.] projektspezifischer [X.]esonderheiten, für die vorliegend indes Anhaltspunkte weder offenkundig noch vom Kläger geltend gemacht sind. Die militärischen Sperrgebiete wurden schließlich im Rahmen des Möglichen abgedeckt; mehr ist von einem Vorhabenträger nicht zu verlangen.

Erstmals mit [X.] vom 13. [X.]i 2020 und damit nach Ablauf der [X.] hat der Kläger geltend gemacht, entgegen den Vorgaben der [X.] 3 und 4 hätten die Transekte der Flugzeugerfassung nicht 10 % des [X.] abgedeckt.

dd) Soweit der Kläger unter der Überschrift "'Indexierung' der [X.]" (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 39 ff.) stichwortartig Kritikpunkte bezüglich einzelner Arten anreißt und hinsichtlich weiterer Arten auf die Ausführungen seiner Sachverständigen verweist, genügt dies nicht den Anforderungen an die Klagebegründung nach § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

Dem weiteren Einwand, die Auswirkungsprognose stütze sich auf Mittelwerte und lasse die Schwankungsbreite der Vorkommen unberücksichtigt, ist die [X.]eigeladene - vertiefend in der mündlichen Verhandlung durch ihren Sachverständigen Dr. Ne. - überzeugend mit der [X.]egründung entgegengetreten, dass es guter wissenschaftlicher Praxis entspricht, auf Mittelwerte abzustellen, da andernfalls beispielsweise auch bei der Gesamtpopulation deren umso größere Schwankungsbreiten berücksichtigt werden müssten. Das Vorgehen wird auch nicht dadurch widersprüchlich, dass der [X.] für die Trübung auf eine Sichttiefe von 3,74 m und damit auf den Randwert des [X.] (3,74 m - 10,43 m) abstellt. Insoweit hat der Sachverständige Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es bei der Wassertrübung um die Abweichung von einem Normalzustand gegangen sei, deren Auswirkung nicht leicht abzuschätzen gewesen sei, zumal die Enten zur Nahrungssuche in Tiefen tauchten, in denen es auch ohne Trübung dunkel sei, weshalb die Planung sogar darauf hätte abstellen können, dass die Trübung überhaupt keine Auswirkungen habe. Angesichts dessen lässt das methodische Vorgehen bei der [X.]ewertung der Wassertrübung keine Rückschlüsse auf die Erhebung der [X.] zu.

Die Ansetzung "typischer Jahre" bei der Erfassung des [X.] trotz räumlich unterschiedlicher Verbreitung führt ebenfalls auf keine fehlerhafte [X.]ewertung der Auswirkungen auf den Singschwan; die [X.]eigeladene hält dem Einwand zu Recht entgegen, dass Singschwäne ausweislich der Verbreitungskarte vor allem im [X.]innenland vorkommen und sich im marinen [X.]ereich fast ausschließlich in geschützten [X.]agunen und [X.]uchten aufhalten, sodass keine Relevanz hinsichtlich der vorhabenbedingten [X.]eeinträchtigungen besteht (vgl. Anlage 30.1 [X.] 292).

ee) Auch die grundsätzlichere Kritik, wiederholt folge auf die Feststellung einer (sehr) hohen [X.]edeutung des [X.]s für eine Art die Aussage, im [X.] kämen nur wenige [X.] gar keine Vögel vor, woraus die Planung selbst bei bedeutenden Vorkommen eine Unerheblichkeit schlussfolgere, obwohl die starken Schwankungen der Zähldaten nicht die Aussage zulasse, die Vertreibung einer geringen Zahl von Tieren sei regelmäßig unerheblich, ist unbegründet.

Die [X.]ewertung des [X.]s - nicht lediglich des [X.]s - für eine Vogelart erfolgte anhand des ermittelten [X.] im Untersuchungsgebiet, dessen Anteils an der biogeographischen Population, des internationalen Gefährdungsstatus sowie der Anzahl der Individuen (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 577 ff.). Die Angabe der [X.]edeutung des [X.] erfolgte jedoch rein informativ, da [X.]eeinträchtigungen der einzelnen Vogelarten allein auf der [X.]asis der betroffenen Individuenzahl bewertet wurden.

Hierfür wurde u.a. für die jeweilige Tunnel- bzw. [X.]rückenvariante ein [X.]ereich von 3 km beidseits der Trasse bestimmt, in dem aufgrund visueller und akustischer Störungen ein vollständiger Funktionsverlust angenommen wird. Dieser [X.]ereich wurde nicht willkürlich festgelegt, sondern basiert auf der maximalen Fluchtdistanz von [X.]n auf sich nähernde Schiffe von 2 km zuzüglich eines Sicherheitszuschlags sowie der Annahme, dass für die meisten Arten der [X.] geringer ist. Weiter wurde davon ausgegangen, dass innerhalb dieses [X.]s eine vollständige Vertreibung aller Vögel empfindlicher Arten stattfindet (vgl. Anlage 15 [X.]and [X.] f. und [X.]and IV [X.] [X.] 3198 ff.). Soweit nach dem Ergebnis der Sichtungen bezüglich einzelner Arten darauf hingewiesen wird, das Gebiet sei von sehr hoher, der [X.] jedoch nur von geringer [X.]edeutung (so beispielsweise für [X.] Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 1067), leuchtet dies ohne Weiteres ein, da die Vorbelastung durch die existierende intensive Nutzung durch Schiffe und Fähren bereits so groß ist, dass nur wenige Vögel dort vorkommen ([X.] 504). Für zahlreiche Arten wird jedoch ein Aufenthalt auch im [X.] festgestellt und wird insoweit von einer vollständigen Vertreibung der Individuen - beispielsweise 7 100 Reiherenten (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]44 Tab. 8-283) - ausgegangen, diese mithin nicht als unerheblich angesehen.

Der weitere Einwand, wenn sich im [X.] keine Vögel mehr aufhalten könnten, schließe dies entgegen der Annahmen der [X.]eigeladenen und des [X.]n einen Transfer zwischen den Teilgebieten des marinen [X.]ereichs aus, wurde nach Ablauf der [X.] vorgebracht. Er ist darüber hinaus unbegründet, da ein Austausch zwischen den [X.]ereichen nicht voraussetzt, dass die Vögel den [X.] durchschwimmen.

ff) Die klägerische Kritik an der Verarbeitung der Untersuchungsdaten, der Datenanalyse, der unsymmetrischen Verarbeitung von flugzeug- und schiffbasierten Erfassungen, an einem Datenverlust und der Vorhersagegenauigkeit der Modellierungen (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 89 ff.) beschränkt sich auf eine - aus sich heraus nicht verständliche - stichwortartige Wiedergabe der Ergebnisse beigefügter Gutachten und genügt damit bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Nachvollziehbar ist - unter [X.]erücksichtigung der in [X.]ezug genommenen Ausführungen des vom Kläger vorgelegten Gutachtens - [X.]falls die Kritik, dass bei der [X.] eine vereinfachte Methode angewendet wurde. Ursprünglich war vorgesehen, die [X.]eobachtungen auch nach dem Seegang zu stratifizieren. Dies erwies sich jedoch als sehr rechenintensiv und versagte zudem für viele Arten wegen zu geringer Probengrößen. Um so viele Dichteschätzungen wie möglich zu erhalten, wurde dieser Ansatz daher f[X.]gelassen und eine stärker vereinfachte Methode angewendet; die Stratifizierung des Seegangs wurde nicht mehr berücksichtigt (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 375). Hiermit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander. Im Übrigen hat die [X.]eigeladene im Klageverfahren sachverständig unterstützt dargelegt, dass die Variabilität des Seegangs während der Erfassungen gering war und kaum Auswirkungen auf die gesammelten Daten hätte haben können (vgl. Anlage [X.]g 15 [X.] 6).

gg) Auf den weiteren Einwand, hohe [X.]estandszahlen der schiffbasierten Erfassungen seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, kommt es nicht an, da die Planfeststellung der Modellierung der Eiderentenbestände allein die Ergebnisse der flugzeugbasierten Erfassungen zugrunde legen durfte. Denn schiffbasierte Erfassungen sind bei ihnen weniger verlässlich. Hierzu hat der Sachverständige Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass neben der Fluchtdistanz, die bei Eiderenten geringer als bei anderen [X.] ist (vgl. [X.] et al., [X.], 21(5), 2011, 1851 <1854>; Sonntag/Garthe, Seevögel der [X.]: [X.]ebensraumansprüche und [X.]edrohung, [X.] 20 f.), insbesondere die Größe der Eiderenten-Schwärme von bis zu mehreren tausend Individuen eine Erfassung erheblich erschwert, wenn diese vor dem herannahenden Schiff auffliegen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass etwa das Ergebnis der schiffbasierten Zählung vom November 2010 - 583 857 Individuen - bedeuten würde, dass sich mehr als die Hälfte der biogeographischen Population im [X.] aufgehalten hätte. Auch dies zeigt die Gefahr von Mehrfachzählungen bei schiffbasierten Erfassungen. Danach ist es nicht widersprüchlich, wenn die [X.]estandszahlen anderer Arten, die in erheblich geringeren [X.]eständen vorkommen wie etwa die Eisente, trotz vergleichbarer [X.] sogar geringerer Fluchtdistanzen auf schiffbasierten Zählungen beruhen.

Der weitere Einwand, das Argument einer größeren Abdeckung des [X.] durch flugzeugbasierte Erfassungen treffe gerade im [X.] nicht zu, da ausweislich der sog. Hintergrundpapiere die Werte im [X.] besonders gering gewesen und dort Transekte als "non side valid" gekennzeichnet seien, rechtfertigt keine abweichende [X.]ewertung. Die vom Kläger in [X.]ezug genommenen Karten betreffen lediglich den Monat November 2010, wohingegen die Karten anderer Monate (etwa März [X.] April 2010) auch für den [X.] valide Ergebnisse zeigen (vgl. [X.][X.]I, Waterbirds in [X.]; E3TR0011 [X.] - [X.], [X.]; [X.] in 2010, [X.] 31 A[X.]. 1.51 und 1.52).

Die Kritik, die Übereinstimmung zwischen beobachteten und modellierten Eiderentendichten sei bei schiffbasierten Erfassungen höher als bei flugzeugbasierten gewesen, begründet gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit der Untersuchung. Die vom Kläger insoweit in [X.]ezug genommenen Karten zeigen für beide Erfassungsmethoden vergleichbar gute Übereinstimmungen (vgl. [X.][X.]I, Waterbirds in [X.]; E3TR0011 [X.] - [X.]I; [X.], [X.] 19 A[X.]. 1.18 und [X.] 25 A[X.]. 1.23). Soweit danach die Übereinstimmung bei schiffbasierten Erfassungen teilweise etwas größer ist, wiegt dies die vorstehend gegen deren Heranziehung sprechenden Argumente nicht auf.

Die schiffbasierten Werte sind auch nicht deshalb heranzuziehen, weil sie zu höheren Dichten von Eiderentenvorkommen führen. Die [X.] erfolgten zu großen Teilen in küstennahen Gewässern (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 364 A[X.]. 0-150), in denen sich die Eiderentenbestände in hohen Dichten konzentrieren (vgl. Anlage 30.1 [X.] 191 f. A[X.]. 9-13 und 9-14). Die Werte können daher nicht auf das gesamte Untersuchungsgebiet übertragen werden, zumal dies zu dem unrealistischen Ergebnis führte, dass sich im [X.] nahezu die gesamte biogeographische Population aufhielte.

hh) Die an der Verwendung sog. "Freitas-Filter" geäußerte Kritik begründet keine Rechtswidrigkeit des [X.]es, weil die [X.] nicht für die [X.], sondern lediglich für die [X.]harakterisierung der [X.]ewegung der Arten im [X.] verwendet wurden.

ii) Der Inhalt des Einwands, es sei fraglich, wie sich [X.] in den Erfassungen der Planfeststellungsunterlagen auswirken, erhellt sich auch unter [X.]erücksichtigung der in [X.]ezug genommenen Passage des [X.] nicht. Darin führen die Sachverständigen aus, die von ihnen ermittelten [X.] wichen bei [X.] um bis zu 165 % und bei [X.] um 32 % von den Angaben der [X.] ab. Weitere Erläuterungen finden sich nicht (Reg., Stellungnahme zum Modell [X.] unter [X.]erücksichtigung der Aussagen zu den Auswirkungen der [X.] auf die Eiderente, Juni 2019, [X.]). Der Einwand ist daher unsubstantiiert.

c) [X.], der [X.] lege als Grenzwert für Auswirkungen durch [X.] eine [X.] von 3,74 m fest, ohne ihn herzuleiten, ist unbegründet. Für Arten, die empfindlich gegenüber [X.] sind, wurde die Vertreibung aller Individuen für die gesamte Saison aus [X.]ereichen angenommen, die in mehr als 5 % der [X.] trüber sind als unter natürlicherweise gegebenen [X.]edingungen (Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 734 ff.).

d) Die gegen die verschiedenen Modellierungen vorgebrachten Einwände sind ebenfalls unbegründet.

aa) Die Kritik an der Auswertung der [X.]estandszählungen ist unberechtigt.

Die unterschiedlichen Untersuchungsgebiete von schiff- und flugzeugbasierten Erfassungen machten eine gemeinsame Auswertung nicht unmöglich; denn die Erfassungen wurden gesondert ausgewertet.

Den gegen die Aufbereitung der [X.]estandserfassungen erhobenen Einwänden hält die [X.]eigeladene darüber hinaus zutreffend entgegen, dass die Distance-Methode entwickelt wurde, um die mit zunehmender Entfernung zur Erfassungsplattform abnehmende Entdeckungswahrscheinlichkeit [X.] zu korrigieren, und dass für jede Art entsprechend der Datengrundlage individuell für jeden Datensatz die statistischen Rahmenbedingungen und damit die Aussagekraft der Dichteberechnung geprüft wurden (s.a. die zusammenfassende Darstellung in Anlage 15 Anhang A [X.] 374 ff.). Es genügt, dass die Methode und die Software - wie vorliegend - als Standard etabliert sind und dass die [X.]eschreibung der analytischen Prozesse von einer mit den entsprechenden Analysen und Programmen vertrauten Person nachvollzogen werden kann. Für [X.]etzteres spricht, dass die Ergebnisse der vorliegenden [X.]estandserfassung der [X.] nach vorheriger [X.]ewertung in einem anonymen Gutachterverfahren in zwei Fachzeitschriften publiziert wurden ([X.], The [X.]ondor: [X.] 2017, 175; Žydelis et al., [X.] 2019, 567).

Die Anwendung der Distanzanalyse ist zudem nicht deshalb fehlerhaft, weil bei der Umrechnung der gezählten fliegenden Vögel in Dichten eine Erfassungsrate von 100 % pro Transektlinie angenommen wurde (Anlage 15 Anhang A [X.] 376). Die Distance-Methode basiert auf der Annahme, dass im [X.] alle Vögel gesichtet werden, und korrigiert hiervon ausgehend die entfernungsbedingte Abnahme der [X.]. Die Annahme einer 100%igen Sichtung aller Vögel an der Grundlinie wird durch Vorgaben für die Durchführung der Erfassung, beispielsweise bezüglich der Fahrt- und Fluggeschwindigkeit [X.] der Flughöhe (vgl. [X.] 3 [X.] 26), gesichert.

Die weitere Kritik des [X.] an der Durchführung der [X.] erschöpft sich in einer wörtlichen Wiedergabe einzelner Passagen beigefügter Gutachten (vgl. Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 60 f.) und genügt damit nicht den [X.]. [X.] Vorbringen stellt sich somit nicht als bloße Vertiefung fristgerecht erhobener Einwände, sondern als - verspätetes - erstmaliges Vorbringen dar. Dass die [X.]eigeladene vorsorglich auch auf unsubstantiierte [X.] erwidert hat, führt nicht dazu, dass der hierauf [X.]ezug nehmende Vortrag der Replik von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre.

Auch der Einwand, Erkenntnisprobleme und Unsicherheiten, die durch einen weitgreifenden Einsatz von Prognosemodellen bedingt seien, würden vom [X.] nicht erkannt und - insbesondere nicht im Sinne eines "worst case" - behandelt, ist unbegründet. Abgesehen davon, dass die Modelle der rechtlichen Überprüfung standhalten, trägt der [X.] verbleibenden Unsicherheiten bei der Ermittlung der vorhabenbedingten Auswirkungen auf [X.] u.a. durch die Annahme Rechnung, dass Wasservögel über die gesamte Saison aus den von [X.] betroffenen [X.]ereichen vertrieben werden. Auch für den [X.] der Trasse geht der [X.] von einer vollständigen Vertreibung aus, obwohl zeitgleich nur in zwei Abschnitten gearbeitet werden darf. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Verwendung "übergenauer" Zahlen für anwesende Vögel unterschlage mitzudenkende Unsicherheiten und Streubreiten, geht danach gleichfalls fehl. Dass die Verwendung von Mittelwerten zulässig, aus fachlicher Sicht sogar geboten ist, wurde bereits dargelegt.

[X.]) Die gegen die Modellierung der Verbreitung der [X.] erhobenen Einwände zeigen gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit der Planung auf.

Die Auswahl der Arten, für die eine Modellierung erfolgte, ist nicht intransparent. Insoweit weist die [X.]eigeladene zutreffend darauf hin, dass eine Entscheidung hierüber anhand statistischer Kriterien, insbesondere der Verlässlichkeit und Aussagekräftigkeit einer Modellierung, getroffen wurde und dass die vom Kläger angemahnte Modellierung der Verbreitung auch der Kormorane keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht hätte, da diese im [X.] vor allem auf ihren Rastplätzen an der Küste gezählt werden. Der klägerische Einwand, eine Vergleichbarkeit sei nicht erkennbar, ist nicht verständlich.

Anstatt der verwendeten statistischen Modelle hätte darüber hinaus kein Multi- [X.] Ensemble-Modell-Ansatz gewählt werden müssen. Die [X.]eigeladene hat dargelegt, dass das gewählte Modell mit anderen Modellen verglichen, statistisch überprüft und als wissenschaftliche Publikation veröffentlicht wurde; dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auch dessen Sachverständige erachten Verbreitungsmodelle mit [X.] als eine mögliche Vorgehensweise (vgl. Reg., Stellungnahme zum Modell [X.] unter [X.]erücksichtigung der Aussagen zu den Auswirkungen der [X.] auf die Eiderente, Juni 2019, [X.]). Selbst wenn ein anderes Modell ebenso geeignet wie das verwendete gewesen wäre, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit. Ob dies vorliegend bezüglich des [X.] überhaupt der Fall ist, ist zumindest zweifelhaft. Die [X.]eigeladene hat ferner dargelegt, dass [X.] wahrscheinlich der am häufigsten verwendete [X.] ist, wenn es um Fragen der Analyse von Tieren in [X.]ezug auf ihre Umwelt, die Vorhersage von [X.] und [X.] geht. Ihr Sachverständiger Dr. Ol. hat in der mündlichen Verhandlung betont, dass das [X.] das Standardmodell ist, welches gerade für Vögel überall in der [X.]iteratur empfohlen wird. Jedenfalls drängt sich danach eine Heranziehung des vom Kläger favorisierten anstelle des [X.]-Modells, das ebenfalls eine Vielzahl von Variablen berücksichtigt, nicht auf.

Die Modellierung erweist sich zudem nicht deshalb als fehlerhaft, weil ein Abgleich ihrer Ergebnisse mit denjenigen der Zählungen erhebliche Abweichungen zeigte. So belegen etwa die Karten zur Eiderente eine große Übereinstimmung zwischen den beobachteten und den prognostizierten Dichten (vgl. [X.][X.]I, Waterbirds in [X.]; E3TR0011 [X.] - [X.]I; [X.], [X.] 19 A[X.]. 1.18). Zwar zeigt ein Vergleich der [X.]dichten insoweit große Abweichungen (vgl. [X.][X.]I, Waterbirds in [X.]; E3TR0011 [X.] - [X.]I; [X.], [X.] 3 A[X.]. 1.3). Dies hat der Sachverständige der [X.]eigeladenen Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung indes plausibel dahingehend erläutert, dass die Qualität der Modellierung von der Datenmenge abhängt und daher etwa Eiderenten mit einem Vorkommen von mehreren zehntausend Individuen besser modelliert werden können als [X.] mit nur mehreren hundert Exemplaren.

[X.]) Die an dem [X.] geäußerte Kritik ist ebenfalls unbegründet.

Der Einwand, eine valide Kalibrierung liege nicht vor, ist unberechtigt. Das dem [X.] zugrunde liegende Ausgangsmodell wurde auf der [X.]asis von umfangreichen Daten aus [X.]n [X.] und Küstengewässern erstellt. Obwohl für ein anderes [X.]gebiet entwickelt, ist die konzeptionelle Struktur des Modells identisch mit demjenigen für den [X.], da die zugrunde liegenden Mechanismen des Ökosystems die gleichen sind. Zur Anpassung des [X.] an das Untersuchungsgebiet wurde die maximale Wachstumsrate der Miesmuscheln um 6 % verringert, um eine Annäherung an den im Gegensatz zum ursprünglichen Modellsalzgehalt leicht negativen Einfluss des niedrigeren Salzgehaltes im Gebiet des [X.]s zu erreichen (Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 919). Hiermit setzt sich die Klagebegründung nicht auseinander.

Hinsichtlich der Validierung beschränkt sich der Kläger auf den Hinweis, seine Sachverständigen hätten angemerkt, es habe nur ein schwacher statistischer Zusammenhang zwischen gemessenen und modellierten [X.]iomassewerten ermittelt werden können. Dies genügt den [X.] nicht.

Auch im Übrigen greift die Kritik am [X.] nicht durch. Dieses dient - wie dargelegt - nicht der Ermittlung der Verteilung der Miesmuschelbestände, sondern der Auswirkungen der Sedimentverdriftung auf deren [X.]iomasse. Dass darin die modellierte höher als die gemessene [X.]iomasse ist, beruht entweder darauf, dass sich die Miesmuscheln in der Wirklichkeit die Ressourcen mit anderen Filtrierern teilen müssen, während sie im Modell alle Ressourcen für sich nutzen können, [X.] darauf, dass das Modell den [X.] unterschätzt. Trotz dieser Überschätzung der modellierten [X.]iomasse wird der Effekt des [X.]s auf das Plankton, der für die Auswirkungsprognose wichtig ist, größenordnungsmäßig berücksichtigt. Für die [X.]eurteilung der Auswirkungsprognose ist zudem nur die prozentuale Veränderung der Miesmuschelbiomasse relevant. Diese ist jedoch unabhängig von der absoluten Höhe des [X.] in der Modellierung. Daher spielt die Überschätzung auch keine Rolle für die Güte der Auswirkungsprognose (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 919 f.). Dadurch, dass das Modell die Größe des [X.] überschätzt, wird zudem der [X.] auf das Phytoplankton und damit der Einfluss der [X.] überschätzt. Die höhere [X.]iomasse führt zu einer größeren [X.]iomassereduktion in der Auswirkungsprognose, weil sich die im Vergleich zur Wirklichkeit größere Muschelpopulation die gleichen [X.] teilen muss, d.h. in dem Modell sind die [X.] pro Muschel knapper.

Dass das Modell überall im [X.] und damit auch an Orten zulässt, die in Wirklichkeit nicht als Hartbodenhabitat ausgewiesen sind, berührt danach die Aussagekraft des Modells nicht. Die Anwesenheit von Miesmuscheln außerhalb der [X.]gebiete stellt im Übrigen eine modellierte Variante der auch in Wirklichkeit vorkommenden Miesmuscheln auf Weichboden dar. Dadurch ergeben sich im Modell Auswirkungen in [X.]ereichen, die in Wirklichkeit nur selten, kurzzeitig [X.] gar nicht mit [X.] besetzt sind, mit der [X.]lge, dass die Auswirkungen räumlich überschätzt werden.

Im Übrigen haben die Sachverständigen der Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der die Güte zwischen gemessener und modellierter [X.]iomasse beschreibende Regressionskoeffizient vorliegend mit 0,44 einen Wert erreicht, der dem wissenschaftlichen Standard ökologischer Modelle genügt.

dd) Die gegen die Auswirkungsprognose erhobenen Einwände führen gleichfalls auf keine Rechtswidrigkeit der Planfeststellung.

(1) Die Auswirkungsprognose ist nicht schon deshalb fehlerhaft, weil sie nicht mittels einer Anpassung der Verbreitungsmodelle, sondern eines eigenständigen Modells erfolgte. Die Verbreitung sowohl der [X.] als auch der Vögel wurde mithilfe des oben bereits erläuterten [X.] ermittelt, das keine zeitlichen Prozesse verarbeiten kann. Die Gutachter der [X.]eigeladenen haben unter Verweis auf mehrere wissenschaftliche Publikationen ausgeführt, dass individuenbasierte Modelle eine anerkannte Methode sind, um Vorhersagen über Auswirkungen von Veränderungen in komplexen Systemen zu treffen und ihr Vorteil gerade darin liegt, mehrere verschiedene Prozesse gleichzeitig zu betrachten (vgl. Anlage [X.]g 15 [X.] 2). Der Sachverständige Dr. Ol. hat insofern in der mündlichen Verhandlung noch einmal plausibel dargelegt, dass und warum das für das I[X.]M verwendete [X.]-Modell das Verhalten der Enten - insbesondere deren Nahrungskonkurrenz - besser a[X.]ilden kann. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum die Verwendung eines eigenen Modells "systemwidrig" und fehlerhaft sein sollte.

(2) Es stellt des Weiteren keinen methodischen [X.]ngel des I[X.]M dar, dass sich dessen Untersuchungsgebiet auf ein eigenständiges, gegenüber demjenigen der [X.] verkleinertes Gebiet bezieht. Das I[X.]M-Gebiet ist ein Ausschnitt des durch Flugzeugzählungen erfassten [X.]-Gebiets. Insoweit hat die [X.]eigeladene plausibel dargelegt ([X.] vom 5. Juni 2020 [X.] 10), dass dieses Gebiet großräumig abgegrenzt wurde, bevor eine Modellierung der Sedimentverdriftung vorlag, und deshalb über den allein relevanten Einflussbereich der Sedimentverdriftung auf [X.] hinausgeht.

(3) Die I[X.]M-basierte Ermittlung der Auswirkungen einer Verringerung der [X.] auf [X.] ist nicht deshalb fehlerhaft, weil eine Energiebilanz nur für die Eiderente erstellt und nicht auch für andere Arten erforscht wurde. Die Eiderente ist die häufigste Rastvogelart im Untersuchungsgebiet und die größte aller dort vorkommenden [X.] Vogelarten. Sie stellt damit den mit Abstand wichtigsten [X.] Konsumenten im [X.] dar, weshalb sich das I[X.]M auf sie als Schlüsselprädator konzentrieren durfte. Da die Nahrungswahl anderer Enten flexibler und ihr Nahrungsbedarf geringer ist (vgl. Anlage [X.]g 15 [X.] 12 f.), ist es gerechtfertigt, die Erkenntnisse der Untersuchung der Eiderente auf sie zu übertragen.

Die Modellierung ist zudem nicht deshalb mängelbehaftet, weil sie nur die Miesmuschel als Nahrung ansetzt. Im Rahmen der [X.] wurden 135 Eiderenten auf ihre Nahrungszusammensetzung hin untersucht. Miesmuscheln waren zu 80 % [X.]estandteil der Nahrung der untersuchten Enten; daneben waren auch Krebse und Schnecken regelmäßig in der Nahrung zu finden (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 872). Es bedeutet eine konservative Herangehensweise, wenn allein auf die Miesmuschel als Nahrungsquelle abgestellt wird; wenn selbst die Reduzierung von deren [X.]iomasse zwar zu einer Vertreibung, aber - wie noch darzulegen ist - zu keinem Tod von Individuen führt, gilt dies erst recht, wenn den Enten neben der Miesmuschel weitere Nahrungsquellen zur Verfügung stehen.

Des Weiteren berücksichtigt die Modellierung hinreichend den [X.] bzw. die Nahrungskonkurrenz anderer Tiere. Die proportionale tägliche Abnahme der numerischen [X.] von [X.] infolge natürlicher Sterblichkeit und Fraß durch andere Fleischfresser wie Kra[X.]en [X.] Seesterne ist in das I[X.]M eingeflossen (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 439). Dieses enthält darüber hinaus als einen Parameter die Nahrungskonkurrenz innerhalb der [X.] sowie zwischen Eiderenten und anderen muschelfressenden Arten (vgl. Anlage [X.]g 15 [X.] 13).

Schließlich hätte der Nahrungsbedarf der Eiderenten nicht altersspezifisch ermittelt [X.] zwischen Jung- und Altvögeln unterschieden werden müssen. Der Modellierung liegt - unter Verweis auf eine wissenschaftliche Studie zu der gleichen Population, die im [X.] überwintert - die Annahme zugrunde, dass die Eiderente bei einem Körpergewicht unter 1 476 g stirbt (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 441). Hierbei handelt es sich um den Durchschnittswert ausgewachsener weiblicher und männlicher Individuen, die in der Studie untersucht wurden; mangels Anhaltspunkten für eine überwiegend männliche Population durfte die Modellierung diesen statt des etwas höheren Wertes männlicher Individuen (1 531,3 g) zugrunde legen. Die [X.]eigeladene hat des Weiteren überzeugend dargelegt, dass Jungtiere zwar etwas weniger effizient in der Nahrungssuche sind und daher eventuell etwas mehr Aufwand betreiben müssen, dass aber die Gesamtmenge ihrer Nahrung ähnlich [X.] eher geringer ist. Zudem weist sie darauf hin, dass Angaben zu Populationen anderer Regionen nicht direkt verwendet werden können, da sich die Individuen verschiedener Populationen in ihrer Körpergröße deutlich unterscheiden. Soweit immature Individuen kleiner als ausgewachsene wären und ihr kritisches Körpergewicht daher niedriger wäre, hätte dies im Übrigen allein zur [X.]lge, dass für sie das kritische Gewicht zu hoch angesetzt und das Modell daher für sie besonders vorsorglich wäre.

(4) Dass das Verbreitungsmodell mit einem Raster von 750 m x 750 m, die I[X.]M-Modellierung hingegen mit einem Raster von 2 km x 2 km arbeitet, bewirkt weder eine Inkompatibilität noch führt es dazu, dass innerhalb eines [X.] eine unrealistische gleichmäßige Nahrungsverfügbarkeit unterstellt wird. Das I[X.]M baut nicht auf dem Verbreitungsmodell auf, sondern verwendet lediglich als Anzahl der Konsumenten die dort ermittelte Gesamtzahl der Eiderenten. Die Annahme einer gleichmäßigen Nahrungsverteilung im Patch macht das Modellsystem zudem konservativer als die Wirklichkeit. Denn hierdurch werden muschelfreie und [X.]ereiche mit hohen Dichten zu einer Durchschnittsdichte zusammengefasst mit der [X.]lge, dass die Tiere mehr Aufwand zur Nahrungssuche betreiben müssen, einen entsprechend höheren Energieaufwand haben und in der Zelle früher diejenige Nahrungsdichte erreicht wird, welche die Modellvögel zum Verlassen des Gebiets zwingt. Dadurch, dass ein Patch mit der durchschnittlichen Nahrungsdichte modelliert wird, kann gerade nicht der vom Kläger behauptete Effekt eintreten, dass durch eine Zusammenfassung je zweier kleiner Zellen mit niedrigen und mit hohen Muscheldichten in Ersteren noch viel länger genügend Nahrung vorgetäuscht wird, obwohl sie dort schon nicht mehr ausreichen kann. Die Summe der in den Zellen verfügbaren Nahrung wird durch die Zusammenfassung nicht erhöht, sondern bleibt gleich; sie verteilt sich jedoch auf eine größere Fläche mit der [X.]lge, dass die Vögel einen größeren Aufwand betreiben müssen, um an sie zu gelangen. Enten benötigen eine gewisse Muscheldichte, damit ein Gebiet als Nahrungshabitat geeignet ist. Angenommen, die Mindestdichte hätte den Wert 50, so würde die Zusammenfassung einer Zelle mit dem Wert 70 und einer Zelle mit dem Wert 10 dazu führen, dass der Durchschnittswert der hierdurch gebildeten größeren Zelle bei 40 läge und die Fläche im Modell insgesamt kein geeignetes Habitat wäre, obwohl tatsächlich in der Hälfte der Fläche ausreichende Nahrung vorhanden ist.

(5) Die Kritik, durch die teilweise Modellierung von Miesmuscheln in [X.]ereichen, in denen es nach den Messungen gar keine gebe, tauchten im Modell Eiderenten dort auf, wo sie in der Realität nicht aufträten, auch führe die Annahme, Miesmuscheln könnten überall wachsen, zu einer Unterschätzung der Auswirkungen, weshalb das [X.] als Input des I[X.]M schlecht geeignet sei, geht schon deshalb fehl, weil das [X.] verwendet wurde, um die Auswirkungen der Sedimentverdriftung auf die [X.] zu untersuchen, dem I[X.]M zur Ermittlung der Habitatkapazität hingegen das Verbreitungsmodell zugrunde lag.

(6) Die innerhalb der [X.] erhobenen Einwände gegen die Sensitivitätsanalyse beschränken sich auf Verweise auf beigefügte Gutachten und die stichwortartige Wiedergabe von deren Ergebnissen (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 100 f.); sie sind nicht aus sich heraus verständlich und genügen damit im Wesentlichen nicht den Anforderungen der § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.], § 67 Abs. 4 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als die Klageschrift später wörtlich die Zusammenfassung der Gutachten wiedergibt (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 109 f.).

Soweit darin geltend gemacht wird, statt ca. 250 000 hätten der Auswirkungsprognose ca. 500 000 Eiderenten zugrunde gelegt werden müssen, ist dieser Einwand - wie bereits dargelegt - unbegründet. Auch die gerügte Vergrößerung des [X.] - von 2 x 2 auf 4 x 4 km - führt, wie ebenfalls bereits ausgeführt, auf keine fehlende [X.]elastbarkeit der Aussagen, sondern [X.]falls zu einer vorzeitigen Nahrungsverknappung; im Übrigen weist die [X.]eigeladene darauf hin, dass nur zwei Parameter - Anzahl der Miesmuscheln und Wassertiefe - für die Sensitivitätsanalyse zu einem größeren Raster aggregiert wurden.

Die Kritik, angenommen werde eine [X.]azität von 5 000 Eiderenten/km², obwohl der höchste Dichtewert bei der Flugzeugerfassung 53 und bei der [X.]/km² betragen habe, ist ebenfalls unbegründet. Die angegebene maximale Dichte von 5 000 Eiderenten pro km² bezieht sich nicht auf die mittlere Dichte, sondern auf lokale Dichten, die der [X.]eigeladenen zufolge westlich von [X.] erreicht werden. Im I[X.]M wird mithilfe der maximalen Dichte eine Obergrenze festgelegt, um zu verhindern, dass sich alle Modellindividuen gleichzeitig auf die profitabelsten Orte verteilen. Es handelt sich mithin lediglich um eine Dichteregulation im Modell, wie sie auch unter natürlichen [X.]edingungen vorliegt.

Soweit der Kläger die Kritik seiner Gutachter wiedergibt, bei den Parametern Muscheldichte, Anzahl der Eiderenten und maximale Eiderentendichte wirkten sich selbst Veränderungen von ± 40 % nicht auf die modellierte durchschnittliche Körpermasse aus, hat bereits die [X.] darauf hingewiesen, dass die vorhergesagte Mortalität in den Simulationen den ansteigenden [X.] nicht strikt linear folgt, und dies damit begründet, dass die vorhergesagte höhere Mortalität nicht zwingend auf eine generelle [X.]-Erschöpfung zurückzuführen sein muss, sondern dass andere Faktoren, wie die Abhängigkeit von der Vogeldichte und die Anzahl subdominanter Individuen, mit steigenden [X.] im Modellsystem ebenfalls eine Rolle spielen. Danach verursachen stochastische Faktoren, die in das Modellsystem eingebaut sind, Mortalität und hängt das Überleben der Vögel nicht ausschließlich von der Nahrungsverfügbarkeit ab (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]47). Hiermit hat sich der Kläger innerhalb der [X.]egründungsfrist nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sodass seine Kritik auch insoweit unsubstantiiert ist.

ee) Die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde haben der Auswirkungsprognose keine unzutreffenden Schlussfolgerungen entnommen.

Die naturschutzfachliche [X.]ewertung weicht nicht deshalb von dem I[X.]M ab, weil sie ein [X.] für Eiderenten verneint, obwohl die [X.] ausführt, dass 600 Eiderenten sterben (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]46). Auch wird das individuenbezogene Tötungsverbot nicht durch den Hinweis auf die natürliche Mortalität von Eiderenten relativiert. Vielmehr ist das Ergebnis, wonach 600 Individuen "verhungern", allein dadurch bedingt, dass es sich bei dem zugrunde liegenden Modell um ein geschlossenes System handelt, welches keine Abwanderung in andere Habitate vorsieht. Die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde haben jedoch, gestützt u.a. auf Telemetriestudien sowie natürliche Schwankungsbreiten, zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass es hierzu in der Wirklichkeit nicht kommen wird, sondern die Enten außerhalb des [X.] über hinreichende Ausweichhabitate verfügen, und zwar selbst dann, wenn mehr als nur 600 Individuen vertrieben würden. Danach führt auch das Argument, das I[X.]M unterscheide zwischen "Mortalität" und "Emigration", weshalb Erstere nicht in [X.]etztere umgedeutet werden könne, auf keine Fehlerhaftigkeit der Planung.

Die Zahl von 600 vertriebenen Individuen ist zudem nicht unterschätzt. Soweit die Kritik des [X.] auf der Annahme beruht, der Modellierung hätten die höheren Ergebnisse der [X.] zugrunde gelegt werden müssen, ist diese - wie bereits dargelegt - unbegründet.

Der Verweis auf ein [X.]ssensterben von rund 21 000 Eiderenten im [X.] Wattenmeer im Winter 1999/2000 begründet gleichfalls keine Fehlerhaftigkeit der Modellierung. Zwar waren die dort untersuchten Individuen stark abgemagert und wird eine Nahrungsmittelknappheit als Ursache des [X.]ssensterbens angesehen, obwohl die [X.] das 4,7-fache des [X.]edarfs der Eiderenten betrugen. Indes weist die [X.]eigeladene zu Recht darauf hin, dass ein Mindestverhältnis zwischen vorhandenen und erforderlichen Nahrungsbeständen nicht ohne eine Untersuchung des jeweiligen Ökosystems definiert werden kann; die Ergebnisse sind daher nicht ohne Weiteres übertragbar. Ausschlaggebend für das Ereignis im [X.] Wattenmeer waren zudem strukturell reduzierte [X.] infolge langjähriger Entwicklungen, insbesondere eines starken Fischereidrucks mit wiederholten Überfischungen, die nicht nur zu einer Verringerung, sondern auch zu räumlichen Verschiebungen und Kontraktionen des Nahrungsangebots führten (vgl. [X.]amphuysen et al., [X.]iological [X.]onservation 106, 2002, 303). Derartige tiefgreifende und strukturelle Änderungen der Nahrungsverfügbarkeit sind vorliegend nicht zu befürchten. Vielmehr kommt es in den betroffenen [X.]ereichen in den ersten beiden [X.]aujahren zu einer maximalen Reduktion der [X.]iomasse von weniger als 10 % und diese normalisiert sich im dritten und in den folgenden Jahren wieder auf Werte, die denen der [X.]estandssituation entsprechen (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.] 2926). Die durchgeführte Modellierung stellt zudem gerade nicht allein darauf ab, dass das Nahrungsangebot den [X.]edarf der Eiderenten übersteigt, sondern berücksichtigt eine Vielzahl von Faktoren.

Die abschließende wörtliche Wiedergabe der Zusammenfassung der Sachverständigen (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 103 bis 113), versehen mit den pauschalen Hinweisen, der Kläger mache sich diese Ausführungen nach gründlicher Prüfung zu eigen und verweise auf die vorangehenden Erläuterungen, genügt nicht den Darlegungserfordernissen. Darüber hinaus fehlt die notwendige anwaltliche Durchdringung des Streitstoffs (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 76 Rn. 133 ff., insoweit in [X.]E 166, 132 nicht vollständig abgedruckt). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, das gesamte gutachterliche Vorbringen, welches allein zur Rastvogelthematik mehrere hundert Seiten umfasst und teilweise nicht aus sich heraus verständlich ist, durchzusehen.

Die Kritik an der Modellierung anhand sog. Superindividuen greift gleichfalls nicht durch. Auf den Einwand, die Zahl von 600 vertriebenen Individuen sei lediglich das durchschnittliche Ergebnis mehrerer Durchläufe, sodass höhere - gleichfalls denkbare - Zahlen unberücksichtigt geblieben seien, hat der Sachverständige Dr. Ol. zur Überzeugung des [X.]s in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die Durchführung von fünf Modellläufen und die Verwendung des Mittelwertes dem wissenschaftlichen Standard entspricht und dass die Zahl der vertriebenen Exemplare nach den Ergebnissen der Modellberechnungen nicht vom Umfang der vorhandenen [X.], sondern von den Individueneigenschaften abhängt.

3. Die naturschutzfachliche Prüfung beruht sowohl hinsichtlich der [X.] (a) als auch weiterer Arten und [X.]en (b) auf hinreichend aktuellen Daten. Die dahingehende klägerische Kritik ist unbegründet.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Als [X.]eitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten. Sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach [X.]ßgabe praktischer Vernunft unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller [X.]estandsdaten kann nicht verlangt werden ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 149 f.). Die vom [X.] herausgegebene [X.] Arbeitshilfe zur [X.]eachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung (2016, [X.] 69 f.) sieht dementsprechend bei einem Datenalter von sechs bis zehn Jahren vor, die Datenaktualität im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung unter [X.]erücksichtigung von Änderungen der Habitatstrukturen, Entwicklungstendenzen und Erfassungsmethoden zu überprüfen. [X.]. sind neue Erfassungen durchzuführen.

Für die [X.] wurde eine zweijährige [X.]asisaufnahme in den Jahren 2008 bis 2010 durchgeführt und mit [X.] aus einer Reihe weiterer Quellen ergänzt. Am 18. Oktober 2013 beantragten die Vorhabenträger die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens und am 15. Juni 2016 die Durchführung eines Planänderungsverfahrens. Da zu diesem [X.]punkt die Datengrundlage der [X.] sechs bis acht Jahre alt war, erfolgte für den marinen [X.]ereich eine Plausibilitätsprüfung der Datengrundlage (Anlage 30.1; Anlage 15 Anhang [X.]), in der die Validität der Erhebungen schutzgutspezifisch auf unterschiedliche Weise überprüft wurde. Gegenstand der Prüfung war insbesondere die [X.]eurteilung, ob der aktuelle Zustand der marinen Umwelt des [X.]s die Grundannahmen der [X.] (einschließlich Eingriffsregelung, Artenschutz, Wasserrecht und [X.] 2000) noch erfüllt und ob die Ergebnisse der Auswirkungsprognose weiterhin gültig waren. Für den landseitigen [X.]ereich auf der Insel [X.] (Anlage 30.2; Anlage 15 Anhang [X.]) erfolgte hingegen in den Jahren 2014 und 2015 eine komplette Neuerfassung der [X.]iotoptypen und Pflanzen der Roten [X.]isten. Die [X.]rut- und [X.] auf [X.] wurden in den Jahren 2014 und 2015 kartiert und ausgewertet.

a) Danach beruhte die naturschutzfachliche Prüfung der [X.] auf hinreichend aktuellen Untersuchungen.

aa) Der Einwand, digitale Flugzeugzählungen seien in der [X.] nur punktuell durchgeführt worden, zeigt keine Fehlerhaftigkeit der Planung auf. Das [X.] 4 schreibt für eine Plausibilisierungsprüfung keine Mindestzahl von Flügen vor. Die Plausibilitätsprüfung ist zudem nicht deshalb mangelhaft, weil sie nicht der Kontrolle der [X.]estandszahlen der [X.]asisuntersuchung, sondern lediglich der Überprüfung diente, ob sich an der [X.]ewertung der [X.]edeutung des [X.]s für eine Art etwas geändert hat. Vielmehr beschreibt die Anlage 30.1 detailliert die Ergebnisse der Erfassungen aus 2015 und vergleicht sie im Hinblick auf [X.] und Verbreitung der Arten mit den Ergebnissen der [X.]estandserfassung.

[X.]) Auf die unzureichende Substantiierung der unter der Überschrift "'Indexierung' der [X.]" (Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 39 ff.) zusammengefassten Einwände wurde bereits hingewiesen. Im Übrigen erweist sich die Kritik als unbegründet, soweit sie eine fehlende Konsistenz der [X.]asisuntersuchung und der Plausibilitätsprüfung unter Hinweis auf vermeintlich deutlich voneinander abweichende Dichteergebnisse der Verteilung etwa der [X.] [X.] Eiderenten rügt. Eine exakte Übereinstimmung von Zählungen mit unterschiedlichen Methoden an unterschiedlichen Terminen kann von vornherein nicht erwartet werden. Dennoch lagen die Schätzwerte der [X.] für den Winter 2010 bei 2 089 (+/- 212), für den Winter 2015 bei 2 271 (+/- 265) und damit in einer vergleichbaren Größenordnung. Auch die Verbreitungsschwerpunkte stimmten ungeachtet abweichender Dichteangaben überein (vgl. Anlage 30.1 [X.] 163 ff. A[X.]. 9-5 und 9-6, [X.] 191 f. A[X.]. 9-13 und 9-14). Die Schlussfolgerung der Plausibilitätsprüfung, der Vergleich habe keine Änderung von [X.] [X.] Verteilungsmustern ergeben, die über die natürlichen Schwankungen hinausgehen, ist daher plausibel.

Die Ergebnisse der [X.]asis- und der Plausibilitätsprüfung können zudem miteinander verglichen werden, obwohl sie auf unterschiedlichen Erfassungsmethoden beruhen. Die [X.]eigeladene ist der klägerischen Kritik überzeugend mit dem Hinweis entgegengetreten, dass die Datensätze mit derselben Methode ausgewertet wurden. Dass sich darüber hinaus mit der Einführung der digitalen Videotechnik die Qualität der flugzeugbasierten Erfassungen deutlich erhöht hat, steht der Vergleichbarkeit nicht entgegen. Die Sachverständigen des [X.] führen insoweit selbst aus, die Ergebnisse sollten nur indirekt verglichen werden; sie stellen damit die Vergleichbarkeit - anders als der Kläger - nicht grundsätzlich in Frage. Die Verbesserung der Technik ist daher neben weiteren Faktoren wie natürlichen Schwankungsbreiten und dem Umstand, dass Zählungen zu verschiedenen [X.]en nie exakt übereinstimmende Ergebnisse ergeben, bei der Aus- und [X.]ewertung der Erhebungen zu berücksichtigen, schließt eine Vergleichbarkeit jedoch nicht aus.

Der generelle Einwand einer fehlenden Kompatibilität unterschiedlicher Untersuchungsmethoden ist auch sonst unbegründet. Wenn unterschiedliche Methoden zu den gleichen Erkenntnissen, etwa zum Vorkommen und der Verteilung von Arten, führen, ist nicht allein wegen der unterschiedlichen Methoden eine Neukartierung erforderlich. Der Einwand des [X.] schränkte zudem die Möglichkeit ein, neben [X.] erhobenen Daten auch andere Erkenntnisquellen (insbesondere die Ergebnisse anderer Untersuchungen) zu nutzen. Allerdings ist der Arbeitshilfe zufolge eine Plausibilitätsprüfung von vorliegenden Daten nur dann sinnvoll, wenn die zu prüfenden Daten nach Untersuchungsstandards erhoben wurden, die immer noch aktuell sind; danach ist darauf zu achten, dass ältere Erfassungen den jeweils aktuellen Fassungen der landesweit eingeführten [X.]eitfäden, Handlungshinweise und Arbeitshilfen entsprechen ([X.], [X.]eachtung des Artenschutzrechtes bei der Planfeststellung, 2016, [X.] 69).

[X.]) Die [X.]ewertung der Aussagen der [X.] zum [X.] als weiterhin repräsentativ ist nicht deshalb widersprüchlich, weil die [X.]edeutung der Art aufgrund der Aktualisierungskartierung von "gering" auf "sehr hoch" verändert wurde; hieraus ergeben sich keine Änderungen für die Auswirkungsprognose, weil [X.] sowohl bei der [X.]asisuntersuchung als auch bei der Plausibilitätsprüfung nur außerhalb beeinträchtigter [X.]ereiche vorkamen (vgl. Anlage 30.1 [X.] 171 ff.).

Die an dem Gefährdungsgrad und der Größe einzelner biogeographischer Populationen und an der hieraus folgenden [X.]ewertung der [X.]edeutung des Raums anknüpfende Kritik führt auch sonst auf keine Rechtswidrigkeit des [X.]es, da - worauf die Sachverständigen der [X.]eigeladenen zutreffend hinweisen (vgl. Anlage [X.]g 14 [X.] 28, 38) - die [X.]ewertung der [X.]edeutung des [X.]-[X.] lediglich als Zusatzinformation aufgenommen wurde und bei keiner Art eine direkte Konsequenz für die [X.]ewertung vorhabenbedingter [X.]eeinträchtigungen hat. Für die [X.]ewertung war vielmehr allein die Anzahl betroffener Individuen maßgeblich. Die Plausibilitätsprüfung berücksichtigt zudem die Aktualisierung der [X.]estandsschätzungen von [X.] (2015) und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vergleich mit neuen Daten und Daten aus externen Quellen die in der [X.] beschriebenen [X.]en und [X.] bestätige, weshalb die Ergebnisse der [X.]asisuntersuchung weiterhin als repräsentativ für den aktuellen Zustand anzusehen seien (vgl. Anlage 30.1 [X.] 5 f., 161 f.). Nicht berücksichtigt wird lediglich die weitere Aktualisierung kurz vor Erlass des [X.]es. Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Planung ergeben sich hieraus jedoch nicht, da aufgrund der [X.]ebensräume und -weisen der Arten keine erheblichen [X.]eeinträchtigungen zu erwarten sind.

dd) Die an die [X.]erechnung des [X.] anknüpfende Kritik an den verwendeten statistischen Methoden ist unbegründet.

Entgegen der klägerischen Annahme betrachtet der [X.] weder Schwankungen innerhalb des vorgenannten Intervalls als natürlich und deshalb irrelevant, noch ist die Planung widersprüchlich, weil danach [X.]estandsangaben auf Null [X.] sogar ins Negative führen (vgl. Anlage 30.1 [X.]6). Das 95 %-Intervall bildet nicht die natürliche Schwankungsbreite ab. Es handelt sich hierbei um keine [X.]estandsschätzung, sondern um ein statistisches Intervall, das die Genauigkeit der [X.]ageschätzung beispielsweise eines Mittelwertes angibt. Auch negative Werte sind daher rein statistischer Natur und in der hohen Variabilität geringer [X.]estandszahlen der ausgewerteten Zählstrecken und der Stichprobengrößen begründet. Für das Konfidenzintervall wird ein Wert in [X.]rm eines Prozentsatzes bestimmt, der ausdrückt, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Grenzen dieses Intervalls den wahren Wert umschließen. Das - häufig gewählte - 95 %-Konfidenzintervall besagt daher, dass ein innerhalb der Spanne liegender Wert mit 95%iger Sicherheit dem tatsächlichen Wert entspricht. Vorliegend diente es dem - vom Ministerium für Energiewende, [X.]andwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume geforderten - Abgleich der in der [X.] verwendeten [X.] mit den [X.]-Mittwinterzählungen des [X.] an der staatlichen Vogelschutzwarte Hamburg ([X.]). So wurden für den Haubentaucher in den Jahren 2010 bis 2014 vom [X.] [X.]estände von 525, 100, 281, 183 und 123 sowie ein Mittelwert von 242 Individuen ermittelt. Das 95 %-Konfidenzintervall beträgt 242 ± 151, d.h. der [X.]ereich von 91 bis 393 erfasst mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % die korrekten [X.]estandszahlen, obschon die natürliche Schwankungsbreite darüber hinausgeht. Der im Jahr 2009 im Rahmen der [X.] ermittelte [X.]estand von 330 Individuen liegt innerhalb dieses Konfidenzintervalls. Die Plausibilitätsprüfung schlussfolgert daher zu Recht, es könne davon ausgegangen werden, dass die in der [X.] angegebenen [X.]estandsdaten noch immer Gültigkeit hätten und keine höheren [X.]estände für das Gebiet angenommen werden müssten; eine Änderung der [X.]estandsbewertung sei daher nicht angezeigt (vgl. Anlage 30.1 [X.]6, 281 f.).

ee) Soweit der Kläger bezüglich der Erfassung von marinen Rast- und von weiteren Vögeln pauschal auf Ausführungen des Sachverständigenbüros [X.]f. verweist, ist das Vorbringen unsubstantiiert.

b) Auch im Übrigen zeigt das Vorbringen des [X.] keine unzureichende Aktualität der den naturschutzfachlichen Prüfungen zugrunde gelegten Daten auf.

aa) Es bedurfte keiner zusätzlichen Erhebung der [X.]. Um die Gültigkeit der [X.]asisuntersuchung zu den marinen Säugern zu überprüfen, wurden u.a. fünf digitale Erfassungsflüge mittels Videoaufnahmen zwischen Januar und Juni 2015 durchgeführt und zusätzlich aktuelle Daten aus nationalen Monitoringprogrammen und wissenschaftlichen Veröffentlichungen betrachtet. Das [X.] und die [X.] waren hierbei vergleichbar mit denen der [X.]asisuntersuchung (vgl. Anlage 30.1 [X.] 114 ff.; Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 51 ff.). Es gibt danach keinen Hinweis auf relevante Veränderungen im [X.], die sich auf die Funktion des [X.]s als Habitat auswirken würden. Die Ergebnisse der [X.]asisuntersuchung wurden daher zu Recht als weiterhin repräsentativ für den aktuellen Zustand der Meeressäuger im [X.] angesehen. Der Einwand, die [X.] seien nach dem [X.] 3 erfolgt, obwohl dieses vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens zur [X.] 4 fortgeschrieben worden war, ist - wie bereits dargelegt - unbegründet.

Der weitere Einwand, die Stichprobe von fünf digitalen Erfassungsflügen sei nicht ausreichend, ist ebenfalls unbegründet. Es gibt keine methodischen Vorgaben, wie viele Zählungen für eine Plausibilitätsprüfung erforderlich sind. Die mit den digitalen Erfassungsflügen erfassten absoluten Dichten stammten mit den Ergebnissen der visuellen Erfassungsflüge überein und bestätigten das in der [X.]asisuntersuchung beschriebene saisonale Muster. Die Vorhabenträger haben zudem die Vergleichbarkeit der Methoden mittels Durchführung visueller und digitaler Flüge geprüft und bestätigt. Dass es in der westlichen [X.] seit 1994 zu keinen signifikanten [X.]estandsveränderungen beim Schweinswal gekommen ist, wird im Übrigen durch [X.] durchgeführte wissenschaftliche Studien bestätigt (vgl. [X.] et al., [X.] in [X.] in summer 2016 from the S[X.]ANS-III aerial and shipboard surveys, 2017, [X.] 35).

[X.]) Die Daten zu den [X.] sind entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb unzureichend, weil die neueren Untersuchungen im Jahr 2015 nur entlang der Küste von [X.] durchgeführt worden sind. Überzeugend hat die [X.]eigeladene diesem Einwand entgegengehalten, dass die Umweltbedingungen im [X.] kleinräumig nicht so verschieden sind, dass sich daraus maßgebliche Unterschiede für die [X.] Küste im Vergleich zu 2009/2010 ergeben.

[X.]) Der Kläger kritisiert zu Unrecht, dass für die planktische Fauna keine eigene Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurde (vgl. [X.] [X.]9 f.). Die [X.]eigeladene hat dies nachvollziehbar mit der engen [X.]elung zwischen [X.] (Phytoplankton) und der planktischen Fauna (Zooplankton) begründet. Das Zooplankton zehrt immer direkt [X.] indirekt vom Phytoplankton und folgt daher - mit einer zeitlichen Verzögerung - dessen Entwicklung. Während die [X.]iomasse des Phytoplanktons um mehrere Größenordnungen schwanken kann (hohe [X.]iomasse während der Planktonblüten, niedrige [X.]iomasse in den übrigen [X.]en), ist die resultierende [X.]iomasse des Zooplanktons weniger variabel.

Soweit der Kläger auf einen vermeintlich negativen [X.]angzeittrend in der Mecklenburger [X.]ucht verweist, ist dies nicht relevant, weil dort keine vorhabenbedingten negativen Auswirkungen auf [X.] und Fauna prognostiziert werden.

Auch die - wenig substantiierte - Kritik hinsichtlich der Plausibilitätsprüfung [X.] und Fauna ist unbegründet. Aus der Anlage 30.1 ([X.] f. Tab. 4-1 und 4-2) folgt, dass die Prüfung der Abdeckung und [X.]iomasse von [X.]kroalgen nicht lediglich auf Schätzungen, sondern auf Messungen an acht verschiedenen Stationen beruhte; die anderslautende [X.]rmulierung in der Zusammenfassung der Plausibilitätsprüfung (Anlage 30.1 [X.] 2) ist unzutreffend. Hinsichtlich der benthischen Fauna hat die [X.]eigeladene nachvollziehbar ausgeführt, dass die Methoden der Probenahmen denjenigen der [X.]estandserfassung entsprachen und die verwendeten Daten teils vom [X.]eibniz-Institut für [X.]forschung Warnemünde, teils vom [X.]n [X.]andesamt für [X.]andwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ([X.][X.]UR) für das WRR[X.]- und das HE[X.][X.]OM-Monitoring erhoben wurden und in die jährlichen [X.]erichte über den Zustand der [X.] einfließen.

dd) Auf den Einwand, für die Parameter Nährstoffe und Sauerstoffkonzentrationen werde ohne einen Methodenabgleich auf Monitoringprogramme Dritter abgestellt, sodass die Erhebungen nicht kompatibel seien, hat die [X.]eigeladene überzeugend erwidert, dass alle verwendeten Daten [X.]angzeitreihen seien, die von [X.] [X.]ehörden und Instituten nach der [X.] erhoben wurden. Für Salinität und Sedimentverfügbarkeit fehlen danach solche Datensätze, weshalb die Plausibilitätsprüfung auf die für diese Variablen treibende [X.] - dem Wind - basiert. Die Windanalyse zeigt, dass sich die Windbedingungen nicht verändert haben.

ee) Die Feststellung des [X.]es ([X.] 371), bezüglich Heuschrecken, Tagfalter/Widderchen, Reptilien und [X.]fkäfer seien mangels struktureller Änderung der Verhältnisse keine Veränderungen zu erwarten, wird durch den Einwand, die Wetterverhältnisse seien von Jahr zu Jahr unterschiedlich und könnten große Schwankungen in den lokalen Populationen hervorrufen, nicht in Frage gestellt. Die [X.]eigeladene hat überzeugend dargelegt, dass die Artengruppen eine enge [X.]indung an [X.] geeignete Strukturen und Habitate aufweisen und dass hochwertige und besonders geeignete Habitate im Untersuchungsgebiet fehlen. [X.]ei den Kartierungen wurde deshalb keine besondere [X.]edeutung für diese Artengruppe festgestellt. Hieran hat sich ausweislich der Aktualisierungskartierung nichts geändert.

4. Die naturschutzfachlichen Prüfungen sind schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil sie das Risiko von Kollisionen mit [X.]auschiffen unzureichend behandelten.

Zu Recht verweist der [X.] darauf, dass Kollisionen zwar nicht auszuschließen, bestandswirksame Zahlen von Kollisionsopfern allerdings unwahrscheinlich und daher - auch unter [X.]erücksichtigung des gemäß der Auflage 2.2.4 Nr. 20 ([X.] 35 f.) zu ergänzenden [X.]ichtmanagementkonzepts (Anlagen 22.4 und 22.4.1) - beurteilungsrelevante Wirkungen und erhebliche [X.]eeinträchtigungen sicher auszuschließen sind, weshalb eine vertiefende gebietsbezogene [X.]etrachtung entbehrlich war ([X.] 646).

Die Schiffsbewegungen finden in einem [X.]ereich statt, der ein hohes Schiffsaufkommen aufweist und deshalb größtenteils von Vögeln gemieden wird. Angesichts des hohen Schiffsverkehrs im [X.] sind [X.]auschiffe dort zudem landschaftstypische Elemente, denen Vögel aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit ausweichen können. Ein [X.] ist daher fast ausschließlich auf nachts ziehende [X.]andvögel beschränkt, die, wenn sie beim Zug von sich verschlechternden Witterungs- und Sichtbedingungen überrascht werden, auf isolierte [X.]ichtquellen zufliegen. See- und Wasservögel hingegen können sich jederzeit auf dem Wasser niederlassen. Zwar beschreibt der Anhang zum [X.]ichtmanagementkonzept ausführlich, wie durch [X.]icht die Orientierung der Vögel beim Vogelzug beeinträchtigt werden kann, und benennt [X.]eispiele für größere Vogelschlagereignisse an [X.]euchttürmen sowie [X.]ohr- und [X.]rschungsplattformen (Anlage 22.4.1 [X.] 8 ff.). Hierbei handelt es sich um unregelmäßige und seltene Ereignisse, die zudem durch [X.]esonderheiten geprägt waren, die auf die Situation im [X.] nicht übertragbar sind.

So schildert etwa die Studie von [X.] (Vogelwarte 49, 2011, 9) eine Kollision nachtziehender Singvögel nach 100 bis 200 km Flug über die offene See bei sich verschlechternden Wetterbedingungen ohne die Möglichkeit einer Zugunterbrechung mit der offshore ohne weitere [X.]ichtquellen gelegenen [X.]rschungsplattform [X.] 1, deren Deck rund 20 m über der Meeresoberfläche liegt und die insgesamt rund 100 m hoch ist. Die Situation im 18 km breiten [X.] mit einer Vielzahl von [X.]ichtquellen sowohl am Ufer als auch durch den Schiffsverkehr ist hiermit nicht vergleichbar. Soweit der Kläger auf [X.] an einem Feuerschiff in den 1950er Jahren verweist, ist die [X.]eleuchtung der [X.]austellenschiffe mit der [X.]ichtstärke eines [X.]euchtfeuers nicht vergleichbar; zudem datieren die [X.]erichte aus einer [X.], in der das Verkehrsaufkommen im [X.] mit dem heutigen nicht vergleichbar war. Dass auf 65 Jahre alte [X.]erichte zurückgegriffen werden muss, um zu dem Thema [X.] etwas sagen zu können, belegt entgegen der Annahme des [X.] nicht, dass der Themenbereich nicht hinreichend recherchiert wurde, sondern dass es im dicht befahrenen [X.] keine derartigen Vorkommnisse gibt.

[X.]estünde durch die [X.]eleuchtung von [X.]auschiffen ein [X.], so müssten gerade die [X.] des Verfahrens [X.] 12.19, deren gleichfalls beleuchtete Fährschiffe ganzjährig auch nachts in einem bis zu halbstündigen Takt zwischen [X.] und [X.] verkehren und die ebenfalls Kollisionsrisiken geltend gemacht haben, über entsprechende Ereignisse berichten können. Das ist nicht der Fall.

Darüber hinaus geben das [X.]ichtmanagementkonzept (Anlage 22.4 [X.] 16) und die [X.]ßnahme 8.5 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.] 101) vor, dass ein Abstrahlen der [X.]eleuchtung nach oben vermieden werden soll und die nach unten gerichtete [X.]eleuchtung auf den Schiffen abzuschalten ist, wenn es die Arbeiten zulassen. Zur Vermeidung von Vogelkollisionen wird bei Vogelzug über den [X.] und kurzfristig auftretendem Nebel die Arbeitsbeleuchtung auf den Schiffen ggf. ausgeschaltet. Um diese kritischen Wetterlagen zu erkennen, wird die [X.] durch einen Ornithologen unterstützt, der während der Hauptzugzeit im Frühjahr und [X.] täglich für den Tag und die Nacht eine Risikoprognose entsprechend der erwarteten Witterungsbedingungen und des erwarteten Vogelzugaufkommens erstellt und bei [X.] vor Ort sein muss, um bei konkreten Gefahrensituationen die Unterbrechung der Arbeiten und das Abschalten der Arbeitsbeleuchtung - ausgenommen Signalleuchten zur Schiffssicherheit - sicherzustellen. Damit erweist sich die Planung auch insoweit als vorsorglich.

Soweit der Sachverständige des [X.] Dipl.-Geograph Ha. in der mündlichen Verhandlung auch eine betriebsbedingte Kollisionsgefährdung für Vögel geltend gemacht hat, hat der Kläger innerhalb der [X.] keine dahingehenden Einwände erhoben. Sein Vorbringen erfasste vielmehr lediglich das Risiko von Kollisionen mit [X.]auschiffen bzw. während der [X.]auphase (vgl. Klagebegründung vom 3. Juli 2019 [X.] 70, 77 ff.).

V[X.] Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzes.

1. Die bislang fehlende Festlegung detaillierter schutzgebietsspezifischer Erhaltungsziele und -maßnahmen - der Entwurf eines [X.] für das [X.]-Gebiet [X.] wurde erst am 9. Juni 2020 vorgelegt - steht der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.

[X.] bleiben kann, ob [X.] - wie von der [X.] im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262 angenommen - dadurch gegen Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. [X.]i 1992 zur Erhaltung der natürlichen [X.]ebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.] [X.] 206 [X.] 7) - [X.] ([X.]-R[X.]) - verstoßen hat, dass es eine bedeutende Anzahl von Gebieten nicht als Schutzgebiete ausgewiesen und für eine Vielzahl von Schutzgebieten noch keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele festgelegt hat. Nach Ansicht der [X.] müssen die Erhaltungsziele schon bei der Auswahl bzw. [X.]ekanntmachung/Unterschutzstellung möglichst klar und eindeutig formuliert werden und die Aufstellung operativer Erhaltungsmaßnahmen in der Praxis ermöglichen; sie müssen konkret und, soweit möglich, zahlen- [X.] größenmäßig quantifizierbar sein. Der vorhandene und der gewünschte Zustand eines [X.]ebensraumtyps ([X.]RT) müssen definiert und es muss klargestellt werden, ob der [X.]RT erhalten [X.] wiederhergestellt werden soll. Auch die Erhaltungsmaßnahmen müssen spezifisch und detailliert sein (Europäische [X.], Ergänzendes Aufforderungsschreiben vom 24. Januar 2019; s.a. Vermerk der [X.] über die Festlegung von Erhaltungszielen für [X.] 2000-Gebiete vom 23. November 2012). Die [X.]regierung ist dem entgegengetreten (Mitteilung der Regierung der [X.]republik [X.] an die Europäische [X.] vom 11. Juni 2019). In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Februar 2020 hat die [X.] an ihrer Auffassung festgehalten.

Ein etwaiger Verstoß [X.]s gegen Art. 4 Abs. 4 [X.]-R[X.] bedeutet unter keinem der beiden von der [X.] gerügten Punkte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen [X.]es.

Selbst dann, wenn eine sich aufdrängende Gebietsmeldung nicht erfolgt, begründet die Vorwirkung des potentiellen [X.]-Gebietsstatus keine Einschränkungen, die über diejenigen hinausgehen, welche die Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht; insbesondere unterliegt das Gebiet keiner absoluten Veränderungssperre (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 101). Auch das Fehlen hinreichend konkreter gebietsspezifischer Erhaltungsziele führt - bei ausgewiesenen Gebieten - nicht von vornherein dazu, dass eine Gebietsverträglichkeit nicht festgestellt werden kann, eine Vorhabenplanung also per se ausgeschlossen ist. Vielmehr ist und bleibt [X.]ßstab für die Verträglichkeitsprüfung der günstige Erhaltungszustand der geschützten [X.]ebensräume und Arten; dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben; ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 91). Solange keine konkreten gebietsspezifischen Erhaltungsziele vorliegen, muss die Verträglichkeitsprüfung diese durch eine Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen ermitteln ([X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 30).

Für das hier im [X.] der klägerischen Kritik stehende [X.]-Gebiet [X.] sind die Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele allerdings in § 3 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "[X.]" vom 22. September 2017 ([X.] - [X.] I [X.] 3405) im Einzelnen aufgeführt. So wird etwa für den Schweinswal angesichts seines ungünstigen ("[X.]") Erhaltungszustands die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der [X.]estände von [X.] einschließlich ihrer [X.]ebensräume und natürlichen Populationsdynamik genannt (§ 3 Abs. 2 und 3 [X.]). Gemäß § 3 Abs. 5 [X.] bedarf es hierzu der erforderlichen Wiederherstellung der natürlichen [X.]estandsdichten, des Gebiets als möglichst störungsarmes und weitgehend von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Nahrungs-, Migrations-, [X.]rtpflanzungs- und Aufzuchtgebiet, unzerschnittener Habitate sowie der wesentlichen [X.] der Schweinswale.

Hieran hat sich der [X.] in Ermangelung eines fehlenden, die genannten Erhaltungsziele noch weiter konkretisierenden [X.] orientiert und hervorgehoben, dass vor allem zusätzliche [X.]ärmeinträge zu vermeiden seien ([X.] 708 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die nachfolgende Prüfung zeigt, dass er dabei von vorsorglichen Annahmen ausgegangen ist, denn er hat den von den [X.] angenommenen Schwellenwert für eine relevante Störung von [X.] - jedenfalls teilweise - deutlich von 144 d[X.] auf 140 d[X.] herabgesetzt.

2. Das Vorhaben beeinträchtigt die als Erhaltungsziel des [X.]-Gebiets [X.] geschützte Anhang-II-Art des [X.] nicht.

Schweinswale durchschwimmen - auch als Mutter-Kalb-Paare - den [X.] auf ihren Wanderungen regelmäßig. Innerhalb des Schutzgebiets kommen sie teilweise in einer [X.]estandsdichte vor, die dessen sehr hohe [X.]edeutung für die Tiere anzeigt (vgl. [X.] 699; [X.]. 19/15325 [X.] 6; [X.]). Das Gebiet ist - wie der [X.] insgesamt - u.a. durch schiffsinduzierten [X.] wesentlich vorbelastet. Im Zuge der [X.]en Untersuchungen wurde die [X.] in den Jahren 2009 und 2010 erfasst und analysiert (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 626 ff.). Die Ergebnisse der Studie zeigen durchschnittliche Schalldruckpegel zwischen 103 und 132 d[X.] re 1μPA, wobei die höchsten Werte an der [X.] und an der Fährroute [X.] - [X.] gemessen wurden. Das größte Problem für [X.] bildet damit die Schifffahrt, die jedoch aus Gründen des Seevölkerrechts von [X.]eschränkungen freigestellt ist (Art. 58 i.V.m. Art. 87 [X.]; s.a. § 57 Abs. 3 [X.] [X.]NatSchG, § 4 Abs. 3 [X.] [X.]; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 57 [X.]NatSchG Rn. 14 f.; [X.], in: [X.], GK-[X.]NatSchG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 18 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 24).

Potentiell nachteilige vorhabenbedingte Wirkfaktoren für Schweinswale sind insbesondere die [X.] durch den [X.]au der [X.], die [X.]agger- und Absenkarbeiten am [X.] und die [X.]austellenschiffsverkehre. Zur Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen ordnet der [X.] verschiedene [X.]ßnahmen an. So ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob statt einer Schlag- eine Vibrationsramme eingesetzt werden kann; bei technischer [X.]chbarkeit ist deren Einsatz zwingend (Auflage 2.2.4 [X.]2; [X.] 32). Den [X.]ärmprognosen liegt gleichwohl ausschließlich der Einsatz der lauteren Schlagrammen zugrunde. Außerdem dürfen in den beiden [X.] nicht gleichzeitig Rammarbeiten durchgeführt werden und müssen diese für den Hafen [X.] außerhalb der [X.] der Schweinswalreproduktion (1. Juni bis 30. September) stattfinden (Auflage 2.2.4 [X.]3; [X.] 32). Die Rammungen werden mit einem ramp-up-Verfahren eingeleitet, bei dem die Rammenergie langsam gesteigert wird, sodass nicht sofort die höchsten Schallpegel erreicht werden und sich die Tiere aus dem Nahbereich der Rammungen entfernen können. Zudem werden Schweinswale durch aktive Vergrämer (Pinger) aus dem Nahbereich der [X.]austelle ferngehalten ([X.]ßnahme 8.1 [X.]; Anlage 1 [X.]A [X.] 87 ff.). Im gesamten marinen [X.]ereich darf parallel nicht in mehr als zwei Arbeitsbereichen gearbeitet werden; innerhalb des [X.]-Gebiets ist nur ein Arbeitsbereich zu einem [X.]punkt zulässig (Auflage 2.2.4 [X.]4; [X.] 34 f.).

Im sensiblen Reproduktionszeitraum vom 1. Juni bis 30. September sind die [X.]auarbeiten so durchzuführen, dass bezüglich aller zur Herstellung des Tunnels erforderlichen Arbeiten in nicht mehr als 1 % der [X.] [X.]reitbandschallpegel > 140 d[X.] re 1 μPa hervorgerufen werden (Auflage 2.2.4 [X.]9; [X.] 34). Sobald mehr als 1 % der Fläche betroffen sind, haben die Vorhabenträger geeignete [X.]ßnahmen zur Schallreduktion zu ergreifen; sofern dies nicht möglich ist, sind die Arbeiten einzustellen. Die vorgenannte Auflage erfasst ausdrücklich alle für die Herstellung und die [X.] des [X.]s erforderlichen Arbeiten und damit auch den Schutenverkehr. Ausgenommen hiervon sind lediglich vorbeifahrende Schiffe und damit nicht die Ziel- und Quellverkehre der [X.]austelle. Der [X.] definiert dementsprechend im Tenor unter der [X.].1.7 ([X.] 4) den "[m]ehrjährige[n] [X.]aubetrieb mit schwimmenden [X.]augeräten im [X.]" als Teil der [X.]aumaßnahmen. Auch sind gemäß der Auflage 2.2.8 Nr. 41 ([X.] 53) der tägliche [X.]eginn und das Ende der Tunnelbauarbeiten der Verkehrszentrale zu melden; da die Vorschrift der Gewährleistung der Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Schiffsverkehrs dient, umfasst auch dort der [X.]egriff der "Tunnelbauarbeiten" den Schutenverkehr. Das ist auch deshalb erforderlich, weil das [X.] zum [X.] (Anlage 22.5) ausdrücklich auf die [X.] durch die [X.]aggerarbeiten und den damit verbundenen weiteren Schiffsverkehr sowie die [X.] der weiteren mit dem [X.]au des [X.]s verbundenen Arbeiten ([X.] 12) sowie darauf verweist, dass [X.] beim [X.]au des [X.]s in erster [X.]inie durch kontinuierliche Immissionen der [X.]auschiffe entstehen ([X.] 6). Grenzwertüberschreitungen bleiben danach lediglich unberücksichtigt, soweit sie nachweisbar nicht auf [X.]auarbeiten, sondern auf vorbeifahrende Schiffe zurückzuführen sind. Die Einhaltung des Grenzwertes haben die Vorhabenträger in Echtzeit zu messen und zu dokumentieren; die Ergebnisse sind der Planfeststellungsbehörde und dem [X.]fN wöchentlich zu übermitteln.

Danach führt das Vorhaben zu keiner erheblichen Gefährdung des [X.]. Die daran geübte Kritik erweist sich, auch anhand der wechselseitigen Erläuterungen der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung sowie unter [X.]erücksichtigung der (nur) in den Parallelverfahren erhobenen - und damit vorliegend nicht streitgegenständlichen, jedoch aus Vereinfachungsgründen zusammengefassten - Einwände, als unbegründet (dazu nachfolgend unter a) bis g)). Eine weitere Verschlechterung des derzeit ungünstigen Erhaltungszustands der Schweinswale im [X.] ist durch das [X.]auvorhaben nicht zu befürchten. Einer langfristigen Verbesserung ihres Erhaltungszustands steht das Projekt schon deshalb nicht entgegen, weil der Fährverkehr und damit der [X.] nach Inbetriebnahme des Tunnels abnehmen wird.

a) Der Umstand, dass die Planfeststellungsbehörde dem [X.] für den Schweinswal eine hohe statt - wie die Vorhabenträger - eine mittlere [X.]edeutung beimisst ([X.] 426), hat sich auf die naturschutzfachlichen Prüfungen und damit auch auf die Verträglichkeitsprüfung nicht ausgewirkt.

b) Der [X.] geht nicht davon aus, dass im [X.]ereich der 130 d[X.]-Isophone alle [X.], die diesen Wert unterschreiten, hinter dem bestehenden [X.] verschwinden und somit keine zusätzliche [X.]elastung hervorrufen. Zwar führt der [X.] aus:

"Den nachfolgenden Prognosen zu den vorhabenbedingten [X.] liegt die Annahme der Vorhabenträger zugrunde, dass [X.], sobald sie sich auf Schalldruckpegel von 130 d[X.] re 1μPa abgeschwächt haben, hinter dem [X.] der 130-d[X.]-Isophone verschwinden und somit nicht zusätzlich wirksam sind. Die [X.]belastung wurde in diesem Sinne in den Prognosen berücksichtigt." ([X.] 700)

Die [X.]rmulierung findet indes in der Verträglichkeitsprüfung keine Grundlage. Dieser liegt vielmehr ein von der Vorbelastung unabhängiger Schwellenwert für leichte Verhaltensreaktionen in Höhe von durchgehend 144 d[X.] zugrunde. Diesen Wert hat die Planfeststellungsbehörde - hiervon ausdrücklich abweichend - zum Teil strenger (vorsorglich) mit 140 d[X.] angesetzt ([X.] 710). Die Verträglichkeitsprüfung führt insoweit aus (Anlage 19 Teil [X.] III [X.] 84):

"Obwohl der [X.] ein sehr stark mit Schiffen befahrenes Gebiet ist, wodurch die [X.] mit Schall hoch ist [...], wird für die [X.]ewertung der [X.] der oben beschriebene [X.] zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, ob die prognostizierten [X.] durch den [X.] überlagert werden. Dies entspricht einem konservativen Ansatz."

Damit ist für die Untersuchung unberücksichtigt geblieben, dass die Wahrnehmung von [X.] u.a. durch den vorherrschenden [X.] beeinflusst wird, die Reaktion von [X.] auf [X.] vermutlich auch von der Vorbelastung abhängt und Gewöhnungseffekte sehr wahrscheinlich sind (Anlage 22.5 Anhang 1 [X.] 8 f.). Vielmehr hat der [X.] der [X.] gerade wegen der hohen Vorbelastung mit Unterwasserschall im [X.] einen besonders strengen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt und den Störwert gegenüber den Prüfungen der Vorhabenträger vorsorglich von 144 d[X.] auf 140 d[X.] herabgesetzt, d.h. halbiert, und bestimmt, dass dieser zwischen dem 1. Juni und dem 30. September in nicht mehr als 1 % der [X.] hervorgerufen werden darf (Auflage 2.2.4 [X.]9; [X.] 34).

Darüber hinaus liegt der Verträglichkeitsprüfung nicht die Annahme zugrunde, innerhalb der 130 d[X.]-Isophone mittleren [X.]s (Anlage 22.5 Anhang 2 [X.]) sei es permanent 130 d[X.] laut. Sie berücksichtigt vielmehr, dass es sich hierbei um durchschnittliche Werte, nicht aber um dauerhaft gleichmäßige [X.]elastungen handelt (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 632 A[X.]. 3-309).

c) Unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mittel und Quellen schließt die Annahme eines Schwellenwertes von 140 d[X.] eine bauzeitliche Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. zu diesem [X.]ßstab [X.], Urteil vom 3. [X.]i 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 28) des [X.] mit dem für eine [X.]ejahung der Gebietsverträglichkeit erforderlichen Grad an Gewissheit aus.

Allerdings führen wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen von [X.] auf Schweinswale zu keinem einhelligen Ergebnis. Die Vorhabenträger haben einerseits verschiedenen Studien zum impulshaften Ramm- und zum [X.] ([X.] et al., 2008 und 2011, [X.] 421, 2011, 205; [X.] et al., [X.]. 26, 2010, 199) nachvollziehbar einen Schallpegel von 144 d[X.] als Schwelle für eine relevante Störung für Schweinswale entnommen. Der [X.] weist andererseits darauf hin, dass dieser Wert im Antragsverfahren Gegenstand kontroverser Diskussionen war und von verschiedenen Seiten als zu hoch eingeschätzt wurde. Er benennt mehrere Veröffentlichungen, die Hinweise auf Störungen schon bei [X.] deutlich unterhalb 144 d[X.] liefern ([X.] 705 ff.). Auch dem Konzept für den Schutz der Schweinswale vor [X.] bei der Errichtung von [X.] in der [X.] [X.] des [X.]ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus Dezember 2013 (im [X.]lgenden: [X.]MU-[X.]) liegt mit 140 d[X.] ein niedrigerer Schwellenwert zugrunde. Es gilt jedoch zum einen nur für die [X.] [X.] der [X.] und schließt eine Übertragung auf die [X.] aus und berücksichtigt zum anderen nur die Sch[X.]twicklung und [X.]ärmbelastung bei der Errichtung der Fundamente von [X.], nicht aber andere Schallquellen wie beispielsweise [X.] (vgl. [X.]MU-[X.] [X.] 3 f.).

aa) Existieren somit hinsichtlich der Schwellenwerte für [X.]elastungen von [X.] durch [X.] in der [X.] weder normative Konkretisierungen noch eine allgemein anerkannte fachliche Meinung, erweist sich die Annahme, eine erhebliche [X.]eeinträchtigung sei ausgeschlossen, wenn höchstens 10 % - innerhalb des [X.]: nicht mehr als 1 % - der [X.] einer Schallbelastung von 140 d[X.] ausgesetzt sind, als rechtmäßig. Angesichts der genannten unterschiedlichen Ergebnisse wissenschaftlicher Studien sowie des Umstands, dass der unionsrechtliche [X.] im Rahmen einer [X.] zwar nach Möglichkeit eine Reduzierung bestehender wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum, nicht jedoch die Vergabe von [X.]rschungsaufträgen verlangt, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 66), durfte sich der [X.] an dem [X.]MU-[X.] ungeachtet dessen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit orientieren.

Ziel dieses Konzepts ist es, eine Hilfestellung zur Auslegung der Anforderungen des [X.]chutzes im Rahmen der einschlägigen Naturschutznormen ("Verletzung" und "erhebliche Störung" im Sinne der artenschutzrechtlichen [X.]e, "erhebliche [X.]eeinträchtigung" im Sinne des Gebietsschutzes) zu bieten. Das Konzept berücksichtigt die einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu den Auswirkungen der Offshore-Windenergienutzung auf Schweinswale. Es beruht insbesondere auf den Erkenntnissen der ökologischen [X.]egleitforschung bei der Errichtung und dem [X.]etrieb von [X.], in deren Rahmen von 2001 bis 2012 mehr als 40 Einzelprojekte realisiert wurden. Das Konzept wurde in seinen Grundlagen vom [X.]fN als zuständiger Fachbehörde erstellt und vom [X.]MU ergänzt und weiterentwickelt. Hierzu wurden auch das [X.][X.], Vertretungen der [X.], die Naturschutzverbände sowie die Küstenländer konsultiert. Es handelt sich hierbei bislang um die einzigen [X.]ßstäbe, die unter [X.]eteiligung der einschlägigen Fachkreise und Wissenschaft für die fachliche [X.]eurteilung der gebiets- und artenschutzrechtlichen Relevanz von Unterwasserschall für Schweinswale entwickelt wurden.

Der Orientierung an dem Konzept steht nicht entgegen, dass es nur die [X.] [X.] der [X.] berücksichtigt und eine Übertragbarkeit auf die [X.] verneint. Grund hierfür ist, dass für die [X.] [X.] keine vergleichbare Datenlage verfügbar war ([X.]MU-[X.] [X.] 3). Das Fehlen dieser Voraussetzungen für eine abstrakt-generelle, gebietsbezogene Empfehlung hindert jedoch nicht daran, die dort gewonnenen und verarbeiteten Erkenntnisse über die Auswirkungen von Unterwasserschall auf Schweinswale auch bei Genehmigungsverfahren in der [X.] zu berücksichtigen. Der Heranziehung gleichfalls nicht entgegen steht der Umstand, dass das Konzept einen Grenzwert nur für den [X.]wert festlegt. Ein kurzer Impuls durch einen Rammschlag kann in einer Zehntelsekunde die gleiche Sch[X.]ergie enthalten wie eine Sekunde [X.], weshalb die Wahrnehmung von [X.] durch die Spitzenpegel geprägt und bei gleicher Schallstärke und Frequenz ein Dauerton weniger laut als ein [X.] wahrgenommen wird. Zudem berücksichtigt das [X.]MU-[X.] plötzliche Fluchtreaktionen aufgrund einer impulshaften Schallbelastung ([X.]MU-[X.] [X.]), die bei einem mit kürzer werdender Entfernung langsam anwachsenden Dauerton nicht zu erwarten sind. Die Übertragung eines Grenzwertes für Impuls- auf [X.] erweist sich daher als vorsorglich.

[X.]) Die Plausibilität eines Schwellenwertes von 140 d[X.] wird durch die Studie von [X.] (2018; [X.]) nicht in Frage gestellt. Für diese Studie wurden im [X.] und in der [X.]eltsee sieben Schweinswale gefangen und mit Sendern ausgerüstet, mit denen sowohl der Umgebungsschall als auch die Echolokation der Tiere gemessen wurde. Zwei Exemplare reagierten mit einem Abtauchen in größere Tiefen und einer Verringerung der Echolokation auf ein vorbeifahrendes Schiff, dessen [X.]tstärke die Studie mit "mehr als 96 d[X.]" beziffert. Abgesehen davon, dass diese nicht den Anspruch erhebt, allgemeingültige Aussagen zur Auswirkung von - meist tieffrequentem - [X.] auf Schweinswale zu treffen, bezieht sich der vorgenannte Wert von mehr als 96 d[X.] auf das 16 kHz-Oktavband und damit auf einen kleinen, relativ hochfrequenten Ausschnitt von [X.]; dieser ist jedoch überwiegend tieffrequent und liegt - ebenso wie die [X.]aggerarbeiten - in einem [X.]ereich, in dem Schweinswale eine geringere Hörempfindlichkeit besitzen und eine relevante [X.]skierung von Echolokationsgeräuschen ausgeschlossen werden kann (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 626). In der Studie von [X.] ([X.], 2017, 1) wurden Verhaltensreaktionen ab einem Wert von 100 d[X.] unter experimentellen [X.]edingungen an zwei nicht lärm-adaptierten [X.] gemessen. Für die Reaktion von Tieren, die durchgehend in lärmbelasteten Habitaten leben, ermöglicht die Studie daher keine Schlussfolgerungen.

[X.]) Ein Vergleich der Karten der Schweinswaldichte (Anlage 19 Teil [X.] III [X.] 52 A[X.]. 3-4) und der [X.]ärmbelastungen im [X.] (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 636 A[X.]. 3-312) stellt den Schwellenwert von 140 d[X.] gleichfalls nicht in Frage. Danach liegen zwar die größten [X.] oftmals, jedoch nicht ausnahmslos außerhalb der [X.] und Fährroute. So befindet sich nordwestlich von [X.] ein Gebiet mit hoher Schweinswaldichte, obwohl dort auch die [X.]ärmbelastung besonders hoch ist. Die Untersuchung von [X.] (2018) führt ebenfalls aus, dass die Tiere die tiefen Gegenden der [X.]Route trotz der dort hohen [X.]ärmbelastung nicht meiden. Auch bei [X.]estandserfassungen, die im Rahmen der [X.] von den Fährschiffen der [X.] zu 1 und 3 des Verfahrens [X.] 12.19 aus durchgeführt wurden, wurden Schweinswale regelmäßig in einem Abstand von bis zu 300 m von den Fähren und damit in einer Entfernung erfasst, in welcher deren Schall einen Pegel von 152 d[X.] und damit ein Vielfaches des Wertes von 140 d[X.] erreicht. Der Kreuzungsbereich von [X.] und [X.]Route ist das am stärksten mit Schifffahrt frequentierte Gebiet der [X.] [X.]. Er weist innerhalb des [X.]s die höchste Schallbelastung auf. Gleichwohl schlägt sich dies nicht erkennbar in einer geringeren Häufigkeit von [X.] nieder (vgl. [X.]., [X.] vom 13. Dezember 2017; [X.]terialband M 12 [X.] 4 f.).

dd) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Ausnahme von Grenzwertüberschreitungen durch vorbeifahrende Schiffe auf Art. 58 i.V.m. Art. 87 [X.] gestützt werden kann [X.] einer Summationsprüfung bedurft hätte. Der Sachverständige Dipl.-Phys. [X.]. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es ab einer Differenz von 6 bis 10 d[X.] zu einer [X.]skierung der leiseren durch die lautere [X.]ärmquelle kommt. Eine Addition der Schallwerte kommt somit nur in [X.]etracht, wenn und soweit die [X.]ärmwerte der [X.]austelle und vorbeifahrender Schiffe innerhalb dieser [X.]andbreite auseinanderf[X.]. In der Praxis führte dies zu der Schwierigkeit, ad hoc bestimmen zu müssen, ab und bis wann dies der Fall ist. Der [X.]en Vorbelastung des [X.]s trägt der [X.] jedoch bereits, wie vorstehend dargelegt, mit der Halbierung des Schwellenwertes auf 140 d[X.] Rechnung, obwohl es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass Schweinswale auch lauteren [X.]ärmquellen nicht ausweichen. Einer zusätzlichen [X.]erücksichtigung des [X.]s bedurfte es daher nicht.

ee) Der Einwand, Sprungschichten machten die [X.]erechnung der Ausbreitung des Unterwasserschalls schwierig, steht der [X.]elastbarkeit der [X.]ärmberechnungen der Planung nicht entgegen. Er beschränkt sich im Wesentlichen auf die vorgenannte [X.]ehauptung und ist daher bereits unsubstantiiert. Er ist darüber hinaus auch in der Sache unbegründet. Zur Ermittlung des [X.]s wurden im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung umfangreiche Untersuchungen im [X.] vorgenommen (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 626 ff.); etwaige Auswirkungen durch Sprungschichten wären daher in die [X.]erechnung eingeflossen.

d) [X.]iegt der Verträglichkeitsprüfung somit ein plausibler Schwellenwert zugrunde, so besteht zugleich keine Gefahr einer [X.]arrierewirkung.

Die Nord-Süd-Ausdehnung der Arbeitsbereiche ist innerhalb des Schutzgebiets auf 648 m und außerhalb dessen für [X.]aggerarbeiten auf 2 315 m und [X.] auf 1 100 m beschränkt. Während der [X.]aggervorgänge kommt innerhalb und außerhalb des [X.]-Gebiets ein gesonderter Arbeitsbereich von 250 m für einen [X.]aderaumsaugbagger hinzu. Die diesbezügliche Auflage 2.2.4 [X.]4 ([X.] 32 f.) hat der [X.] in der mündlichen Verhandlung mittels Protokollerklärung (Anlage 21 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) konkretisiert. Einer weiteren planerischen Absicherung, etwa bezüglich der Zahl der eingesetzten [X.]augeräte, bedurfte es nicht; dies konnte vielmehr, wie bereits dargelegt, der [X.]auausführung überlassen bleiben. [X.]ßgeblich sind die Grenzwerte, die unabhängig von der Art und Anzahl der eingesetzten Geräte eingehalten werden müssen.

Im ungünstigsten Fall, in dem fünf Greif- und ein [X.]aderaumsaugbagger gleichzeitig eingesetzt werden und sich der [X.] [X.]ereich vollständig innerhalb des Schutzgebiets befindet, beträgt danach die [X.]ängenausdehnung der [X.]ärmbeeinträchtigungen oberhalb des Schwellenwertes während der [X.]aggerarbeiten 2 750 m und während der Absenkung und [X.] 2 250 m. Das [X.]-Gebiet weist im [X.] des planfestgestellten Vorhabens eine [X.]reite (Nord-Süd-Richtung) von ca. 4 300 m auf. [X.]arriereeffekte durch [X.]aggerarbeiten können danach höchstens auf 64 % der [X.] entstehen, wobei Arbeiten in einem solchen Ausmaß im Schutzgebiet nur über einen [X.]raum von zweieinhalb Monaten erfolgen und in den übrigen [X.]aggerzeiträumen, in denen nur Greifbagger eingesetzt werden, die beeinträchtigte [X.]reite mit 1 250 m, d.h. 29 % der [X.], deutlich geringer ist. [X.]ei den [X.] und [X.]svorgängen beträgt der Anteil maximal 52 % ([X.] 713 f.). Damit verbleiben schon innerhalb des Schutzgebiets hinreichend breite Migrationskorridore, zumal die vorstehend beschriebene [X.]eobachtung von [X.] in der Nähe von Schiffen erwarten lässt, dass die Tiere auch [X.]ereiche oberhalb einer [X.]ärmbelastung von 140 d[X.] nicht zwangsläufig meiden.

Im Übrigen ist dadurch, dass innerhalb des gesamten marinen [X.]ereichs nicht in mehr als zwei Arbeitsbereichen parallel gearbeitet werden darf, sichergestellt, dass im [X.] auch insgesamt ausreichende Migrationskorridore verbleiben und die Austauschbeziehungen zwischen den Schutzgebieten sowie ihre Erreichbarkeit gewährleistet sind. Der Wirksamkeit der [X.]eschränkung der [X.]ärmwerte und der Arbeitsbereiche steht nicht entgegen, dass sich die Anordnungsbefugnis des [X.]n auf den [X.] Teil des Vorhabens beschränkt. Durch die Auflage 2.2.4 [X.]4 ([X.] 32 f.) wird sichergestellt, dass, wenn bereits auf [X.]r Seite in einem [X.] zwei Abschnitt(en) gearbeitet wird, auf [X.] Seite nur in einem [X.] in keinem Abschnitt gearbeitet werden darf. Dementsprechend sind gemäß der Auflage 2.2.4 [X.]9 ([X.] 34 f.) auf [X.] Seite keine Arbeiten zulässig, wenn der [X.] bereits infolge von Arbeiten auf [X.]r Seite überschritten wird.

Der [X.] legt zudem mit der [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.] 97 ff.) fest, dass während der [X.]auarbeiten nicht mehr als 20 % des Querschnitts des [X.]s [X.] von mehr als 144 d[X.] ausgesetzt sein dürfen. Mit der Vorgabe des [X.]es, die Arbeiten so zu steuern, dass mindestens rund zwei Drittel des Querschnitts des [X.]s im [X.]nbereich frei von [X.] durch [X.] bleiben ([X.] 883), wird diese [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] dahingehend ergänzt, dass Arbeiten auch dann einzustellen [X.] zu beschränken sind, wenn die [X.]ärmbelastung zwar auf 80 % der [X.]breite nicht 144 d[X.], wohl aber auf mehr als zwei Drittel der [X.]reite 140 d[X.] übersteigt.

Der [X.] verkennt bei all dem nicht die nachteiligen Auswirkungen des [X.]s auf Schweinswale in der [X.] und die Notwendigkeit, diesen dauerhaft zu senken. Diese [X.]eeinträchtigungen beruhen indes - wie dargelegt - auf dem schon jetzt vorhandenen Verkehrsaufkommen, dessen [X.]elastung durch die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens weder erheblich noch dauerhaft erhöht wird. [X.]estünde - entgegen der Annahme des [X.]es - bereits bei einer [X.]ärmbelastung von 140 [X.] 144 d[X.] die Gefahr einer [X.]arrierewirkung, hätte diese sich bereits durch den Fährbetrieb der [X.] zu 1 und 3 des Verfahrens [X.] 12.19 realisiert, deren - auch nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung deutlich lautere - Schiffe fast durchgängig den [X.] von [X.] und [X.]r Seite aus im Halbstundentakt, d.h. durchschnittlich alle 15 Minuten, durchqueren und noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 d[X.] verursachen.

e) Fische stellen die wichtigste Nahrungsgrundlage für den Schweinswal dar. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf Fische durch Sedimente und [X.]ärm wurden untersucht und als gering bewertet (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.] 2983 ff.; Anlage 19 Teil [X.] III [X.] 90). [X.] des [X.] des Verfahrens [X.] 9.19, die [X.] enthalte keine [X.]e Auswirkungsprognose, wie sich das Vorhaben auf Grundeln als wichtigem [X.]eutefisch des [X.] auswirkt, auch bleibe unberücksichtigt, inwiefern sich die bauzeitliche Schallbelastung auf den [X.]rtpflanzungserfolg der lärmempfindlichen [X.]e und damit auf die Nahrungsverfügbarkeit des [X.] auswirke, ist ebenfalls unbegründet. Die Auswirkungen auf Fische einschließlich Grundeln wurden ausführlich untersucht (Anlage 15 [X.]and [X.] 480 ff., [X.]and III [X.] 1967 ff. und 2119 ff., [X.]and IV [X.] [X.] 2983 ff.). Insoweit weist die [X.]eigeladene zu Recht darauf hin, dass es bei 68 nachgewiesenen Fischarten unverhältnismäßig gewesen wäre, alle einer [X.]en Auswirkungsprognose zu unterziehen. Die Entscheidung, bestimmte Zeiger-/Indikatorarten anhand der von der [X.]eigeladenen dargelegten, plausiblen Kriterien auszuwählen, begegnet daher keinen [X.]edenken. Danach wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt.

Der Einwand, die Meidung des [X.]ärms wirke sich auf die Nahrungssuche aus, ist ebenfalls unbegründet. Schweinswale sind Nahrungsopportunisten; sie ernähren sich von weit verbreitet vorkommenden Fischarten und folgen diesen. Für sie gibt es daher keine abgrenzbaren Nahrungsgebiete, deren Erreichbarkeit verhindert werden könnte. Da Schweinswale und ihre Nahrungsfische lärmbetroffene Flächen gleichermaßen meiden, treten insoweit keine additiven Wirkungen auf.

Die weitere Kritik, die Frage zweier verschiedener Subpopulationen des [X.] in der [X.] und deren [X.]etroffenheit sei nicht erörtert bzw. abgearbeitet worden, hat der Kläger verspätet erhoben.

f) Das Risiko etwaiger Munitionsaltlasten im [X.]austellenbereich begründet gleichfalls keine durchgreifenden [X.]edenken an der Rechtmäßigkeit des [X.]es.

Im Zuge der Vorhabenplanung erfolgten Recherchen bei [X.] und [X.]n Fachbehörden sowie [X.]augrund- und meeresarchäologische Untersuchungen. Danach verläuft der [X.] außerhalb von Munitionswarngebieten und liegen dort keine behördlich erfassten [X.] anderweitig bekannten Schiffswracks mit Sprengstoffladung. Zwischen 1980 und 2012 wurde lediglich ein Objekt im [X.] gefunden und entschärft. Die dem [X.] nächstgelegene [X.] für chemische Kampfstoffe liegt sehr weit entfernt im südlichsten Teil des Kleinen [X.]elts und wies keine der bei den geophysikalischen und meeresarchäologischen Untersuchungen gefundenen magnetischen Anomalien [X.] sonstigen Munitionsbezug auf (Anlage 1 [X.] 223). Gemäß der Auflage 2.2.9 Nr. 4 ([X.] 61 f.) müssen die Vorhabenträger vor [X.]eginn der [X.] den [X.]augrund in der [X.] nochmals auf Kampfmittelaltlasten untersuchen und unter Einbeziehung der Fachkenntnisse des Kampfmittelräumdienstes sowie des [X.] ein Konzept zur [X.] erstellen. [X.]eim Fund kampfmittelverdächtiger Gegenstände [X.] Munition sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen.

Die Entscheidung über eine etwa notwendige Sprengung von Munition im [X.]austellenbereich obliegt sodann weder den [X.] noch der Planfeststellungsbehörde, sondern dem dafür besonders fachkundigen Kampfmittelräumdienst. Eine Tötung von [X.] ist hierbei vermeidbar. Für eine umweltverträgliche Unterwassersprengung gibt es die auch vom Kläger des Verfahrens [X.] 9.19 anerkannte Technik des [X.]lasenschleiers, durch den die Schallausbreitung um über 90 % reduziert werden kann. Hierzu haben die Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung zugesagt, die für die Erzeugung eines [X.]lasenschleiers geeigneten Geräte vorzuhalten und dem Kampfmittelräumdienst bei [X.]edarf zur Verfügung zu stellen. Damit ist eine [X.]eeinträchtigung von [X.] ausgeschlossen.

g) Dies gilt auch hinsichtlich des betriebsbedingten [X.]ärms. [X.]ärmmessungen am [X.] der [X.]verbindung, der - anders als der planfestgestellte Tunnel - nicht mit Sedimenten abgedeckt ist, ergaben, dass dort eine typische Zugdurchfahrt rund zehn Sekunden dauert und direkt über dem Tunnel zu einer Erhöhung des Geräuschpegels auf ca. 140 d[X.] führt; Durchfahrten von Güterzügen führen für ca. 20 Sekunden zu einer vergleichbaren Erhöhung des Pegels. [X.] in einer Entfernung von 400 m zum Tunnel ergaben einen Pegel von ca. 120 d[X.] bei Durchfahrt eines Zuges (Messung von Unterwasserschall und Vibrationen durch den Verkehr im [X.]; [X.]terialband M 3). Der [X.]ärm des Pkw-Verkehrs dringt nicht nach außen (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 617). Damit wahrt die [X.]elastung selbst unmittelbar oberhalb des Tunnels die Schwellenwerte und sind Überraschungseffekte - zumal der Schall des Tunnelbetriebs tieffrequent ist - ausgeschlossen. Im Übrigen ist der vorhandene [X.] lauter als der durch Züge verursachte Geräuschpegel (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.] 617).

3. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit ist nicht deshalb rechtswidrig, weil das zwischen den [X.]-Gebieten [X.] 1631-392 "[X.] der östlichen Kieler [X.]ucht" und [X.] 1533-301 "[X.]" gelegene, von der [X.] durchquerte [X.] nicht einbezogen wurde. Die Voraussetzungen für eine zwingende Gebietsausweisung liegen insoweit weder mit [X.]lick auf die dortigen [X.] noch wegen dort vorkommender schützenswerter Riffe vor.

Die [X.]ßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. [X.]I Phase 1 [X.]-R[X.]. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von [X.]-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. [X.]ßgebend sind ausschließlich die in [X.]I Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher [X.] wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im [X.] berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 67).

Auf den Einwand des [X.], der [X.] vor [X.] müsse wegen der dortigen Schweinswaldichte als [X.]-Gebiet ausgewiesen werden, legt der [X.] ([X.] 721) dar, dass die [X.] östlich des ausgewiesenen Gebiets "[X.]e der östlichen Kieler [X.]ucht" nicht höher seien als die mittlere Schweinswaldichte in der gesamten westlichen [X.]. Die [X.]eltpopulation, zu der auch der größte Teil der im [X.] anzutreffenden Schweinswale gehöre, habe ihre größte Verbreitungsdichte und damit ihren Schwerpunktbereich im Westen und Norden der [X.]n [X.] und nicht auf [X.]m Gebiet. Im Übrigen sei [X.] seiner Ausweisungspflicht von Gebieten für den Schweinswal mit bisher sieben Gebieten (12 % der [X.] [X.]fläche) ausreichend nachgekommen. Der Kläger setzt sich hiermit nicht auseinander, sondern belässt es bei der vorstehend wiedergegebenen pauschalen Kritik. Dies genügt nicht den vorbeschriebenen Anforderungen an eine besondere Substantiierung.

Der [X.] vor [X.] musste auch unter [X.]erücksichtigung der nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Rahmen eines [X.]rschungsvorhabens der [X.]hristian-[X.]s-Universität zu Kiel ([X.]AU) dort kartierten Riffvorkommen nicht als Schutzgebiet ausgewiesen und somit als potentielles [X.]-Gebiet berücksichtigt werden. [X.] bleiben kann, ob für die [X.] [X.] ein generelles Defizit in der Schutzgebietsausweisung zu konstatieren ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies nicht zur Notwendigkeit, gerade den hier umstrittenen [X.]ereich als [X.]-Gebiet auszuweisen. Nicht jedes geeignete Gebiet ist als [X.]-Gebiet zu melden. Aktuelle Kartierungen zeigen große Riffvorkommen südlich und westlich von [X.] sowie in der westlichen [X.] (vgl. [X.], [X.]AU, Abschlussbericht [X.]ebensraumtypen [X.] Synthese, Juli 2020, [X.] 51). Die westlich von [X.] gelegenen [X.]RT liegen zu großen Teilen, jedoch nicht vollständig innerhalb des [X.]-Gebiets [X.] 1631-392 "[X.] der östlichen Kieler [X.]ucht" (vgl. [X.][X.]Drs. 18/3033 [X.] 34). Östlich hiervon sind nur einzelne Riffvorkommen kartiert. Deren Umfang nimmt zwar vor der Ostküste zu, bleibt jedoch hinter den südlich von [X.] liegenden Riffen zurück, die nur zu einem deutlich geringeren Teil von den [X.]-Gebieten [X.] 1533-301 "[X.]" und [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank" umfasst werden. Zur Frage einer nördlichen Erweiterung des Gebiets "[X.]" haben der [X.] und die [X.]eigeladene dessen Abgrenzung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Danach wurde das Gebiet nicht nur wegen der Riffe- und [X.], sondern insbesondere auch wegen der [X.]RT 1220 "Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände" und 1230 "[X.] und [X.]-Fels- und -Steilküsten mit Vegetation" als Schutzgebiet ausgewiesen, die sich nördlich des Gebiets nicht fortsetzen.

Angesichts dessen sowie der Vorbelastung des [X.]s vor [X.] durch den Fährbetrieb [X.] - [X.] ergeben sich danach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das [X.]and seinen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum mit dem Verzicht auf eine Gebietsausweisung des vorgenannten [X.]s - etwa wegen eines bewussten Freihaltens des Trassenkorridors der [X.] - überschritten hat. Die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung ist damit nicht widerlegt.

4. Soweit der Kläger geltend macht, der [X.] sei aufgrund seiner Eigenschaft als eine der wichtigsten [X.]ottleneck-Sites für den Vogelzug in [X.] ein faktisches Vogelschutzgebiet, er erfülle die fachlichen Voraussetzungen des [X.] für die Identifizierung als international bedeutsames I[X.]A (Important [X.]ird Area), genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Anforderungen an eine besondere Substantiierung von Einwänden gegen eine Gebietsausweisung.

5. Entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung des [X.] handelt es sich bei den Fischarten Hering, [X.] und Aal um keine charakteristischen Arten des [X.]-Gebiets "[X.]" (vgl. Anlage 19 Teil [X.] III [X.] 24, 37). Die Kritik, die Planung berücksichtige nicht deren aktuellen Gefährdungsstand, setzt sich weder damit auseinander, dass die Planung [X.] in der Roten [X.]iste [X.] geführten Fischarten unabhängig von deren Gefährdungsstatus eine sehr hohe [X.]edeutung zugesprochen hat (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 568 Tab. 0-154), noch geht sie darauf ein, dass [X.]eeinträchtigungen der Fische ausgeschlossen werden (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.] 2983 ff.).

Zu Unrecht rügt der Kläger darüber hinaus, die [X.] habe bezüglich der Fische die Änderungen der ökologischen Rahmenbedingungen, insbesondere die Schwankungen in den [X.]eständen von [X.] und Hering, die Auswirkungen des Klimawandels auf die Stressresistenz von Arten und die Risiken durch die invasive Art der Schwarzmundgrundel unzureichend berücksichtigt. Für die Plausibilitätsprüfung wurden vergleichend zu den Daten aus der [X.]asisuntersuchung weitere Erkenntnisse ([X.] sowie Statusdaten des Fischbestands des International [X.]ouncil for the Exploration of the Sea , aktuelle [X.]) ausgewertet. Danach zeigten sich insgesamt keine relevanten Veränderungen der Artenzusammensetzung der Fische (vgl. Anlage 30.1 [X.] 4). Für den Einwand, hierbei könne es sich nicht um die aktuellen I[X.]ES-Daten handeln, bleibt der Kläger eine [X.]egründung schuldig. Er verweist lediglich darauf, aktuelle Daten seien wegen der starken Schwankungen der [X.]estände von [X.] und Hering erforderlich. Die [X.]en Schwankungen wurden demgegenüber bereits im Rahmen der [X.]asisuntersuchung berücksichtigt (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 720 ff.). Im Übrigen verweist die [X.]eigeladene unwidersprochen darauf, dass alle verfügbaren I[X.]ES-Daten mindestens bis 2014 in die Plausibilitätsprüfung eingeflossen sind. Hinsichtlich des Einflusses des Klimawandels auf das [X.]aichgeschehen des Herings hat die [X.]eigeladene im Einzelnen plausibel dargelegt, dass und warum durch die Klimaerwärmung die [X.]aichareale in den Flussmündungen, [X.]agunen und [X.]uchten, nicht aber die [X.]aichgebiete im [X.] besonders betroffen sind (Klageerwiderung vom 8. Oktober 2019 [X.] 166 f.). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

Die Plausibilitätsprüfung berücksichtigt zudem die zunehmende Verbreitung der Schwarzmundgrundel einschließlich des Risikos von deren Ausbreitung in der Rødsand-[X.]agune und der möglichen [X.]lgen für die Fischfauna. Soweit die Prüfung feststellt, die Entwicklung der Schwarzmundgrundel und ihr Einfluss auf die Fischfauna im Gebiet seien derzeit noch nicht abschätzbar (vgl. Anlage 30.1 [X.] 4), ist die [X.]rderung des [X.] nach entsprechenden Untersuchungen unberechtigt; denn wie bereits ausgeführt, kann dem Planfeststellungsverfahren nicht die Durchführung von [X.]rschungsvorhaben abverlangt werden (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 66). Die Plausibilitätsprüfung verweist daher zu Recht darauf, dass das Problem invasiver Arten beim Monitoring der Auswirkungen der [X.] zu berücksichtigen ist.

VI[X.] Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzes berufen.

1. Der Einwand, dass bei gehöriger Prüfung eine Differenzierung nach Arten erforderlich und keine Gildenbildung zulässig sei, lässt jede [X.]ezugnahme auf den [X.] vermissen und ist daher unsubstantiiert. Er ist darüber hinaus auch unbegründet; hierzu hat der [X.] im Parallelverfahren [X.] 12.19 ausgeführt:

Zu Unrecht rügen die [X.], für die [X.]eurteilung des [X.]s seien u.a. die [X.]en Verhaltensweisen (Flugverhalten, Flughöhe, [X.], Aktionsradien, Mortalitäts- und Reproduktionsraten) maßgeblich, die bei einer [X.]ehandlung als Gruppe [X.] Gilde nicht berücksichtigt werden könnten.

Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die [X.]age versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Gleichwohl setzt die naturschutzrechtliche Verbotsprüfung keine - dem [X.] vergleichbare - umfassende, sondern eine für die Verbotsprüfung hinreichende Ermittlung und [X.]estandsaufnahme voraus (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54, 56). Danach war für die Prüfung, ob das Vorhaben das [X.] des § 44 Abs. 1 [X.] [X.]NatSchG verletzt, eine jeweils gruppenbezogene [X.]etrachtung von tag- und nachtaktiven [X.] ausreichend. Die für ein etwaiges [X.] maßgeblichen Faktoren wirken sich innerhalb beider Gruppen jeweils gleich aus und erlauben daher eine verlässliche Aussage hinsichtlich der Gefährdung der einzelnen Arten. Der [X.] kommt insoweit - wie bereits ausgeführt - zu der naturschutzfachlich plausiblen Einschätzung, dass Enten tagsüber den langsam fahrenden [X.]auschiffen ausweichen können, ihre Flugbewegungen zudem gering sind und sie diese bei schlechten Sichtbedingungen vermeiden, und dass für die nachtaktiven Vögel artenschutzrechtlich relevante Anlockeffekte durch beleuchtete [X.]auschiffe wegen der Vielzahl von [X.]ichtquellen, der Möglichkeit zur [X.]andung auf dem Wasser sowie des [X.]ichtmanagementkonzepts auszuschließen sind ([X.] 848 f.). Die naturschutzfachliche Einschätzung, dass die betrachteten Arten eine vergleichbare (geringe) Empfindlichkeit gegenüber [X.] besitzen, erfolgte danach nicht allein auf der Grundlage der Vorhabenwirkungen, sondern insbesondere aufgrund [X.]er Verhaltensweisen.

Der weitere Einwand, als nicht relevant eingeschätzte Arten seien gar nicht weiter geprüft und stattdessen planungsrelevante Arten in Gilden zusammengefasst worden, darunter auch solche, die mindestens eine mittlere Mortalitätsgefährdung aufwiesen, ist gleichfalls unbegründet. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn die [X.]ehörde eine naturschutzfachlich begründete Auswahl zwischen denjenigen geschützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artenschutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-[X.]etrachtung einzeln zu bearbeiten sind, und nicht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezüglich derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass nicht gegen die Verbote des § 44 [X.]NatSchG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung durch eine Gildenbildung ersetzt werden kann. Gleichwohl sind auch diese Arten im Rahmen des Planungs- und Zulassungsverfahrens zu berücksichtigen und ist das (Nicht-)Vorliegen der Verbotstatbestände für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 28. November 2013 - 9 [X.] 14.13 - DV[X.]l 2014, 237 Rn. 20, vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.], 255 Rn. 65, vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]NatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 25 ff. und vom 15. Juli 2020 - 9 [X.] 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 12 ff.; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 45).

Arten, bei denen abstandsbedingt Auswirkungen auszuschließen sind, durften danach aus der weiteren Prüfung ausgeschieden werden. Eine Einzelfallprüfung für Vogelarten mittlerer Mortalitätsgefährdung ist erst ab einem mindestens hohen konstellationsspezifischen Risiko vorgesehen, etwa dann, wenn sich Tiere in ihrem zentralen [X.]ebensraum häufig [X.] in großer Anzahl in geringem Abstand zur Gefahrenquelle aufhalten und dabei besonders gefährdet sind (vgl. [X.]ernotat/Dierschke, Übergeordnete Kriterien, 2016, [X.] 96, 148 ff.). Dies ist bei den von den [X.] genannten Arten [X.]läss- und [X.], deren [X.]rutreviere mindestens 500 m von der Trasse entfernt liegen und die sich zur [X.]rutzeit ausschließlich auf ihre [X.]rutgewässer beschränken, ehe sie im Winter in andere Gewässer abwandern, offensichtlich auszuschließen. Hingegen hat die vorliegende Planung einzelne der Gildenarten einer - wenngleich knappen - vertiefenden Konfliktanalyse unter Einbeziehung auch der [X.]fN-Arbeitshilfe von [X.]ernotat & Dierschke unterzogen, sofern sie insbesondere wegen des geringen Abstands der Reviere zur Trasse potentiell vorhabenbedingt beeinträchtigt werden (Anlage 21 [X.] 117 f., 213 ff.). Hiermit setzen sich die [X.] innerhalb der [X.] nicht substantiiert auseinander, sondern rügen lediglich allgemein eine zu pauschale Ablehnung des [X.]s.

2. Die artenschutzrechtliche Prüfung der Fledermäuse ist - auch unter [X.]erücksichtigung der im Verfahren [X.] 12.19 erhobenen Einwände - rechtmäßig.

a) Der [X.] hat die Frage eines etwaigen [X.]zuges hinreichend untersucht (aa) und das [X.]vorkommen im [X.] auch sonst ordnungsgemäß geprüft ([X.]).

Die Methode der [X.]estandserfassung für die artenschutzrechtliche Prüfung ist nicht normativ festgelegt; sie hängt nach ständiger Rechtsprechung maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Für die Erfassung von Fledermäusen sind zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und [X.]eitfäden erarbeitet worden, die einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersuchungen unter Einsatz von Detektoren, [X.], [X.] etc. vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind. Deren Anwendung ist grundsätzlich sachgerecht (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 [X.] Nr. 29 Rn. 103 f.). Auch die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur [X.]eachtung der artenschutzrechtlichen [X.]elange bei Straßenbauvorhaben in [X.]" vom Juli 2011 (im [X.]lgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der [X.] wiederholt bestätigt (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 129).

Dies vorangestellt, lassen die durchgeführten artenschutzrechtlichen Erhebungen keinen Fehler erkennen.

aa) Die vorliegenden Untersuchungen sowie die [X.]en Erfassungen haben keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Vorhaben innerhalb eines Migrationskorridors für Fledermäuse verläuft.

(1) Im Rahmen der für die [X.] 2009 und 2010 durchgeführten Untersuchungen lag der Schwerpunkt darauf zu untersuchen, ob und in welcher Intensität Fledermäuse den [X.] während der [X.] im Frühjahr und [X.] queren. Darüber hinaus sollten Flugverhalten und saisonale Variationen im Vorkommen der [X.]arten untersucht werden. Hierbei wurden verschiedene Methoden angewandt. Neben [X.], [X.] und der Einrichtung von fünf dauerhaften Detektorstationen entlang der angrenzenden Küstengebiete wurde die [X.]aktivität auch über dem [X.] erfasst. Zu diesem Zweck wurden zwei Fährschiffe mit einer Kombination von [X.] und Ultraschalldetektoren ausgerüstet, um die vermutete Aktivität auf See zu erfassen. Zusätzlich wurden [X.]vorkommen regelmäßig von [X.]ord eines Vogelzugbeobachtungsschiffs untersucht. Darüber hinaus ließen die Vorhabenträger, um Kenntnisse über einen möglichen Höhenzug zu erhalten, einen Detektor mithilfe eines Drachens aufsteigen. Die Untersuchungen zum [X.]zug schlossen automatisch die Erfassung der Aktivität der [X.]okalpopulation mit ein. Diese waren während der [X.] nicht von Zugbewegungen zu trennen. Allerdings wurden auch Untersuchungen außerhalb der [X.] durchgeführt, in denen lediglich die Aktivität der [X.]okalpopulation erfasst werden konnte (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]96 f.).

Im Juni 2014/Juni 2015 erfolgte landseitig mit einem Methodenmix eine umfassende neue Geländeerfassung der Fledermäuse in dem vom Vorhaben betroffenen Raum auf [X.]. Dabei wurden der gesamte [X.] sowie der [X.]ereich [X.] und das Hafen- und [X.]ahngelände mehrmals komplett mittels Pkw abgefahren bzw. zu Fuß abgegangen ([X.] 356 f.). Darüber hinaus wurden [X.] aufgestellt und zur Suche nach Wochenstuben Schwärmphasenerhebungen durchgeführt.

(2) Die vorstehend beschriebenen umfangreichen Erfassungen haben gezeigt, dass es über dem [X.] keine festen Zugkorridore gibt, sondern dass Fledermäuse in einem [X.]reitbandzug ziehen; damit besteht auf [X.] kein Küstenbereich, an dem ein gehäuftes Auftreten ziehender Fledermäuse zu beobachten ist. Weiter haben die Untersuchungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis geführt, dass auch über [X.], zumindest jedoch im [X.]ereich des Vorhabens kein Korridor verläuft, sondern die Fledermäuse oftmals entlang der Küste ziehen. Dies deckt sich mit [X.]efunden, wonach ein Großteil der [X.] nicht über das offene Wasser, sondern entlang der Küsten verläuft (vgl. [X.] u.a., Handbuch der Fledermäuse, 2. Aufl. 2016, [X.] 69 f. [X.]ild 106 und 107, [X.] 307). Zwar gibt es [X.]erichte, denen zufolge im Spätsommer und [X.] geschätzt 35 000 Fledermäuse den [X.] queren und dass die [X.]n Inseln als Trittsteine zur Überquerung der [X.] genutzt werden. Doch auch insoweit konstatieren die Autoren, dass die Migration auf breiter Front und nicht entlang von [X.] erfolgt (vgl. Rydell et al., Acta [X.]hiropterologica, 2014, 16(1), 139; Ahlén et al., Journal of [X.]mmalogy, 2009, 90(6), 1318 <1319>). Soweit der Kläger auf eine Veröffentlichung von [X.] und [X.] verweist, findet sich an der genannten Stelle ([X.]/[X.], in: [X.]Fenton, [X.]at ecology, 2003, 156 <165>) kein [X.]eleg für einen [X.]zug entlang von [X.] über die Insel hinweg, sondern nur eine Karte, welche die Start- und Zielpunkte der Migration einzelner Arten zeigt.

(3) Dies entspricht den Ergebnissen der Erfassungen, welche die Vorhabenträger ergänzend während des [X.]zuges 2017 und des [X.] 2018 durchgeführt haben und die nach Erlass des [X.]es abgeschlossen wurden (Fe., [X.]zug [X.] 2017/Frühjahr 2018, September 2019; Anlage [X.]g 13). Die dort im nördlichen Teil der Trasse aufgestellten [X.] ([X.], 2, 4) wiesen mit die geringsten Kontaktzahlen auf; dies galt insbesondere für die [X.] ([X.]) im [X.]ereich des geplanten [X.]. Hingegen waren während beider Erfassungsperioden die an der Ost- (Nr. 3, 7) und Nordküste ([X.]) aufgestellten [X.] diejenigen mit den meisten Kontakten. Auch danach vollzieht sich das [X.] entlang der Küste, nicht jedoch entlang der [X.] quer zur Trasse. Die hohen Nachweise an einer weiteren, im [X.]andesinneren aufgestellten [X.] (Nr. 8) stehen dem nicht entgegen, sondern beruhen darauf, dass sie sich am Ende einer geeigneten Habitatstruktur befand (vgl. Anlage [X.]g 13 [X.] 26). Den hohen Zahlen einer weiteren im [X.]andesinneren aufgestellten [X.]ox ([X.]2) während des [X.] liegen Ortungen der Zwergfledermaus zugrunde, die auf [X.] (auch) eine [X.]okalpopulation bildet und insofern nicht Teil des [X.] ist (vgl. Anlage [X.]g 13 [X.] 43); sieht man nur auf die Zahlen der Hauptzugarten Mücken- und Rauhautfledermaus, rangiert die [X.] auch während des [X.] nur auf dem 8. Rang.

Die Ergebnisse der Untersuchung sind trotz des hohen [X.] während der [X.]zuguntersuchung belastbar. Diese beruhten auf wiederholtem Vandalismus und gehen daher nicht zu [X.]asten der Vorhabenträger. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse durch diejenigen der Erfassung des [X.] bestätigt, während derer nur an zwei [X.] für die Dauer von jeweils einer Woche technische Probleme auftraten. Des Weiteren beschränkte sich der Ausfall während des [X.]zuges bei mehreren [X.]oxen ([X.], 4, 5, 7, 8 und 9) auf ein bis fünf von insgesamt 16 Wochen; davon fiel die im [X.]ereich des [X.] aufgestellte [X.] [X.] nur eine Woche aus (vgl. Anlage [X.]g 13 [X.] 8 ff.).

Der [X.]erücksichtigung der Aufzeichnungen des [X.] 2018 stehen auch die Witterungsverhältnisse zu [X.]eginn der Erfassung nicht entgegen. Die Untersuchung weist selbst darauf hin, dass die langanhaltende Kälte bis Anfang April in diesem Jahr zu einem späteren Erscheinen der Fledermäuse führte, dass jedoch - die Aufzeichnungen erfolgten bis zum 22. [X.]i - infolge dessen der [X.]zug relativ kompakt verlief und dass sowohl dessen Anfang als auch dessen Ende und damit das gesamte Zuggeschehen erfasst wurde (vgl. Anlage [X.]g 13 [X.] 5 ff.).

Da die Untersuchung erst am 30. September 2019 und damit nach Erlass des [X.]es am 31. Januar 2019 abgeschlossen wurde, ist die Kritik des [X.] unbegründet, der [X.] habe vorhandene Aktualisierungen nicht berücksichtigt. Weil die diesem zugrunde liegenden Annahmen zum [X.]zug bestätigt werden, geht auch der Einwand fehl, das Vorhaben sei auf einer veralteten Grundlage genehmigt worden.

(4) Diese Ergebnisse der [X.]en Erfassungen (vgl. Anlagen 21 [X.] 88 und 30.2 [X.] 94) werden durch weitere Untersuchungen bestätigt. Eine im Jahr 2010 parallel von der Firma [X.]i. [X.] zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der Insel im Inselinneren durchgeführte Untersuchung konnte dort ebenfalls nur geringe [X.]aktivitäten feststellen. Zudem konnten 2009 und 2010 während drei Nächten, in denen entlang der Küste deutlich erhöhte [X.] festgestellt wurden, im Inselinneren keine [X.] nur geringe Nachweise geführt werden (Anlage 21 [X.] 89). Der unterschiedliche Zuschnitt der Untersuchung von [X.]i. [X.] steht einer (nur) ergänzenden [X.]erücksichtigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse nicht entgegen.

(5) Zwar bestehen auch danach weiterhin Erkenntnislücken hinsichtlich des [X.]zuges im [X.]ereich der [X.] (vgl. Anlage 21 [X.] 86). Diese wären aber nur durch umfassende, wissenschaftliche Untersuchungen zu schließen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, mittels [X.]rschungsvorhaben [X.]ücken in den bisherigen Untersuchungen zum [X.]zug zu schließen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38). Für die Wahrung der artenschutzrechtlichen Vorgaben genügte vorliegend die Feststellung, dass jedenfalls im [X.]ereich des Vorhabens keine erhöhten [X.]aufkommen während der Zugzeiten zu erwarten sind.

[X.]) Die Kartierung der [X.]vorkommen erfolgte in Übereinstimmung mit der Arbeitshilfe Fledermäuse.

(1) Der Untersuchungsraum wurde ordnungsgemäß abgegrenzt, obwohl [X.] teilweise nur geringfügig über den [X.] hinaus erfolgten.

Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung von Fledermäusen nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen [X.] bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden, kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 133). Hieran anknüpfend, steht gemäß der Arbeitshilfe Fledermäuse der unmittelbare [X.] im Mittelpunkt der [X.] und werden darüber hinaus in einem 100 m breiten Korridor beidseitig des [X.]s (Arbeitshilfe Fledermäuse [X.]) eine Habitatanalyse sowie eine Erfassung der besiedelten Quartiere durchgeführt. Die Korridorbreite leitet sich aus dem Verhalten der Jungtiere während der Schwärmflüge um die Wochenstuben ab (Arbeitshilfe Fledermäuse [X.] 12), weshalb eine Untersuchung dieses Korridors ausscheidet, wenn sich darin - wie hier auf offenen Ackerflächen - offenkundig keine quartiergeeigneten Strukturen befinden.

Die Standorte "[X.]" und "[X.]rienleuchte" liegen hingegen nicht innerhalb des [X.]s, da sich dort aufgrund des Abstands keine Auswirkungen durch das Vorhaben ergeben. Im Übrigen weist die [X.]eigeladene zutreffend darauf hin, dass im Hinblick auf den [X.] auf [X.] weder dort noch andernorts ein konzentrierter Abflugpunkt bekannt ist [X.] die vorliegenden Daten Hinweise hierauf geben.

(2) Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die [X.]kartierung in den Jahren 2009/2010 sei unzureichend gewesen, konnte diese Untersuchung der aktuellen Arbeitshilfe Fledermäuse nicht entsprechen, weil diese erst vom Juli 2011 datiert. Deren Erlass war daher gerade der Anlass der Neukartierung in den Jahren 2014/2015 (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 30; Anlage 30.2 [X.]).

(3) Auch sonst erfolgte die Untersuchung ordnungsgemäß.

(a) Die Kartierung mittels Pkw entlang von Straßen entspricht den Empfehlungen der Arbeitshilfe Fledermäuse ([X.] 69). Die [X.]eigeladene hat auf die Kritik der [X.] des Verfahrens [X.] 12.19 dargelegt, dass hierbei nur das Standlicht eingeschaltet war, der Wagen mit 10 km/h fuhr und auf dem Dach ein Stereo-Mikrofon montiert war. [X.]ei jedem Kontakt sind danach die [X.] ausgestiegen und haben die [X.]aktivität 5 bis 30 Minuten abgehört, während das [X.]icht und der Pkw ausgeschaltet waren.

(b) Die [X.] mussten nicht im gesamten [X.] aufgestellt werden. Vielmehr durften die Vorhabenträger die Erfassung auf [X.]ereiche konzentrieren, deren Strukturen für Fledermäuse attraktiv sind. Die Aussagekraft der so gewonnenen Ergebnisse wurde durch die Erfassungen 2017/2018 bestätigt. Aufzeichnungen der dort im [X.]ereich des [X.] sowie dem dortigen Ufer aufgestellten [X.] ergaben vergleichsweise geringe [X.]aktivitäten. Insoweit macht die starke Vorbelastung durch die [X.]ichtimmissionen des benachbarten Fährhafenterminals plausibel, warum der [X.] - im Gegensatz zu den Gebieten "Grüner [X.]rink" und "[X.]rienleuchte" - kaum von ziehenden Fledermäuse frequentiert wird.

(c) Die [X.]estandserfassung war nicht deshalb unzureichend, weil sie auf eine Sonderuntersuchung mittels [X.] und Telemetrie verzichtet hat.

Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse [X.] 22), restriktiv zu handhaben (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 [X.] Nr. 29 Rn. 107). Sie werden insbesondere in strukturreichen [X.]andschaften und in Wäldern als Nachweismethode eingesetzt, wenn eine [X.]estimmung von Arten, deren Rufe per [X.] nur schwer [X.] gar nicht [X.] auswertbar sind, für die Planung entscheidungsrelevant ist. Diese Voraussetzungen liegen in dem [X.]en Raum des [X.] nicht vor. Die [X.]eigeladene hat zudem nachvollziehbar und zur Überzeugung des [X.]s ausgeführt, dass Nachweise leise rufender Arten mit den angewandten Methoden gelungen sind. Hinsichtlich der Eignung der verwendeten Geräte hat sie dargelegt, dass 2009/2010 neben Ana[X.]at-Detektoren auch solche des Typs [X.] sowie Analyseprogramme zum Einsatz kamen, die ebenso wie die 2014 verwendeten Geräte eine Artbestimmung erlaubten (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.]0, 500; Anlage 30.2 [X.] 25). Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Im Übrigen kann eine stärkere Quantifizierung dieser Arten durch [X.] angesichts eines sehr geringen Stichprobenumfangs sowohl im Hinblick auf den erfassten [X.]raum als auch auf die Anzahl der erfassten Individuen (vgl. [X.] et al., [X.]eistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, März 2015, [X.] 188) nicht erfolgen. Da der [X.] für Wasser- und Fransenfledermäuse keine adäquaten [X.]ebensraumstrukturen aufweist, bestand auch insofern kein [X.]edarf für weitere Untersuchungen mittels [X.].

Die Suche nach Wochenstuben konnte ebenfalls ohne [X.] und Telemetrie erfolgen. Die Arbeitshilfe Fledermäuse ([X.] 16, 70) empfiehlt hierfür Schwärmphasenerhebungen im Rahmen der regelmäßigen [X.] und erachtet Sonderuntersuchungen mittels Netzfang und Telemetrie nur in Einzelfällen - insbesondere in strukturreichen Wäldern - für sinnvoll. In [X.]en Gegenden sieht die Arbeitshilfe Fledermäuse vier und die Untersuchung von [X.] et al. vier bis sechs [X.] vor (Arbeitshilfe Fledermäuse [X.] 80; [X.] et al., [X.]eistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, März 2015, [X.] 186). Dem trägt die angefochtene Planung hinreichend Rechnung.

Soweit der Kläger geltend macht, die Neuerfassung der Fauna gemäß der Arbeitshilfe Fledermäuse entspreche nicht den aktuellen faunistischen Erfassungsstandards des [X.]ministeriums für Verkehr, [X.]au und [X.]entwicklung - [X.]MV[X.]S - (Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.]3), erschöpft sich der Vortrag in dieser [X.]ehauptung und ist damit unsubstantiiert. Sofern der Kläger hieraus die Notwendigkeit von [X.] herleiten will, erachtet im Übrigen auch die Arbeitshilfe des [X.] diese nicht für erforderlich, wenn keine entsprechenden Habitatstrukturen wie Wälder, Hecken und Gehölze vorhanden sind (vgl. [X.]MV[X.]S, Arbeitshilfe Fledermäuse und Straßenverkehr, Oktober 2011, [X.] 14 f.). Auch [X.] et al. sehen unter ausdrücklicher [X.]ezugnahme auf die [X.] Arbeitshilfe [X.] nur dann vor, wenn diese zwingend erforderlich sind ([X.]eistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen, März 2015, [X.] 80 f.). Im Übrigen weist der [X.] ([X.] 372 f.) darauf hin, dass das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von freiberuflichen [X.]eistungen im Straßen- und [X.]rückenbau ([X.] St[X.]), in dessen Anhang das Gutachten von [X.] et al. veröffentlicht wurde, in [X.] erst am 16. Juli 2015 und damit zu einem [X.]punkt eingeführt wurde, in dem nahezu alle Aktualisierungsuntersuchungen bereits abgeschlossen waren. Aus der dortigen wiederholten [X.]ezugnahme auf die Arbeitshilfe Fledermäuse folgt zudem, dass deren Vorgaben durch die Veröffentlichung von [X.] et al. nicht hinfällig wurden. Im Übrigen besteht keine Pflicht, bis zum Entscheidungstermin fortwährend nachzuermitteln (vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 89 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - NVwZ-[X.]eilage 2017, 101 Rn. 141).

(d) Auch im Übrigen genügten die Quartiersuche an fünf (gemäß Arbeitshilfe Fledermäuse 4 - 6 Termine), die Erfassung von Flugrouten an drei (so auch Arbeitshilfe Fledermäuse [X.] 17) und von [X.] an 14 Terminen (gemäß Arbeitshilfe Fledermäuse 4 - 6 Termine) den Vorgaben der Arbeitshilfe.

(aa) Die artenschutzrechtlichen Untersuchungen der Vorhabenträger haben das Vorhandensein von Flugrouten im [X.] zutreffend ausgeschlossen.

Gemäß der Arbeitshilfe Fledermäuse ([X.] 17) sind zur Erfassung von Flugrouten an [X.] potentiell geeigneten [X.]eitstrukturen stationäre Erfassungssysteme anzubringen und pro [X.]eitstruktur mindestens drei Erfassungen in einem Abstand von mindestens einer Woche durchzuführen. Sofern in mindestens einem Termin wenigstens zehn allgemeine [X.]kontakte [X.] drei [X.] von [X.] innerhalb eines als bedeutend ermittelten 120-minütigen [X.]intervalls erfasst werden, sind zusätzlich mindestens zwei [X.]egehungen mit Detektoren zur [X.]estimmung des Artenspektrums und zur Erfassung der Flugrichtungen durchzuführen. [X.]ei weniger als zehn allgemeinen [X.]kontakten und weniger als drei [X.] von [X.] kann eine relevante Flugroutennutzung ausgeschlossen werden und sind keine weiteren Untersuchungen erforderlich. Die Vorhabenträger haben sieben potentielle Strukturen ausgemacht; die [X.] waren 17./18. [X.]i, 24./25. [X.]i und 14./15. Juni 2014. Die vorgenannten Schwellenwerte wurden jedoch an keinem der drei Termine erreicht (Anlage 30.2 [X.] und 89).

Die der Planung zugrunde liegenden artenschutzfachlichen Ermittlungen und [X.]ewertungen der Fachgutachter werden durch die eigenen Erhebungen des [X.] im April und [X.]i 2019 nicht erschüttert. Das diesbezügliche Vorbringen in der [X.] beschränkt sich auf den Hinweis, dass "der Sachverständige [...] seinerseits vor Ort Daten erhoben und bei dieser Gelegenheit eine Überschreitung der Schwellenwerte festgestellt [hat]" (Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.] 399). Dies genügt nicht den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.]. Darüber hinaus sind nach Erlass des [X.]es durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße artenschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme in Frage zu stellen ([X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 50). Hinzu kommt, dass die klägerische Kartierung an den [X.]rücken [X.]annesdorf-Hinrichsdorf und [X.] außerhalb des [X.]s und die (einmalige) Erfassung südlich des [X.]ahngeländes in einem [X.]ereich erfolgte, in dem die dort im Rahmen der Untersuchungen 2017/2018 aufgestellte [X.] (Nr. 4) die wenigsten bzw. zweitwenigsten Kontakte verzeichnete. Im Übrigen weist die [X.]eigeladene zutreffend darauf hin, dass bei der Kontrolle am folgenden Morgen keine Kontakte erfasst wurden, sodass auch die klägerische Untersuchung keine Hinweise auf strukturgebundene Flugbewegungen [X.] eine Quartiernutzung, sondern [X.]falls auf eine Nutzung des dortigen Gehölzriegels durch jagende Fledermäuse ergeben hat.

Den weiteren Einwand, sein Gutachter habe ein unberücksichtigtes [X.]quartier nachgewiesen, hat der Kläger erstmals nach Ablauf der [X.] mit [X.] vom 14. [X.]i 2020 erhoben. Er bezieht sich zudem ebenfalls auf Kartierungen nach Erlass des [X.]es, die nach dem Vorstehenden außer [X.]etracht bleiben müssen. Weil die vom Kläger genannten ("baumreichen") Siedlungsgebiete in [X.] durch das Vorhaben nicht betroffen sind und außerhalb des [X.] liegen, bedurfte es auch dort keiner Quartiersuche.

([X.]) Soweit der Kläger eine adäquate Erfassung der Jagdgebiete bestreitet und die [X.]eschreibung der Untersuchungen im [X.] ([X.] 357) als verwirrend bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Der Fachbeitrag [X.] & Fauna [X.] enthält eine ausführliche und verständliche [X.]eschreibung (Anlage 30.2 [X.] 28).

([X.]) Der weitere Einwand, die [X.] sei auf der Grundlage einer fehlerhaften [X.]kartierung erfolgt, insbesondere sei nicht im [X.]ereich des [X.] der [X.] 207/[X.] und in [X.]ezug auf die östlichste [X.] kartiert worden, ist nicht aus sich heraus verständlich und daher unsubstantiiert. Der Verweis auf das beigefügte Sachverständigengutachten genügt nicht, die Anforderungen an die Klagebegründung zu erfüllen. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger auf beinahe vier Seiten (Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.] 400 ff.) ohne anwaltliche Durchdringung des Streitstoffs stichwortartig das Ergebnis seiner Sachverständigen wiedergibt. Der Verweis auf die Anlage 30.2 ([X.] 85) trägt darüber hinaus nicht die [X.]ehauptung, im Kreuzungsdreieck [X.] 207/[X.] habe es Hinweise auf [X.] gegeben. Dort wird vielmehr - auf [X.] 87 f. - ausgeführt, der an der Kreuzung vorhandene Gehölzbereich sei potentiell als Tagesversteck [X.] [X.]alzquartier und eingeschränkt als Wochenstube nutzbar, jedoch hätten mehrere Untersuchungen keinen entsprechenden Nachweis erbracht.

b) Auf der Grundlage der demnach ordnungsgemäßen Erfassung verneint der [X.] zu Recht einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 [X.] [X.]NatSchG.

Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das bau- und anlagebezogene Risiko des Verlusts von [X.] auch unter [X.]erücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikobereich übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. [X.], Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 98 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 Rn. 63). Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten [X.] bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind [X.] wenn ein von der [X.] bewohntes Quartier beseitigt und die [X.] hierbei getötet wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.], 255 Rn. 77). Derartige Risiken sind mit dem planfestgestellten Vorhaben nicht verbunden.

aa) Insbesondere besteht im [X.]ereich des [X.] kein signifikant erhöhtes [X.], da dort weder aufgrund des [X.] noch infolge der Ausgestaltung des Portals mit relevanten [X.]vorkommen zu rechnen ist.

Die vorliegenden, umfangreichen Untersuchungen haben - wie bereits dargelegt - keinen Nachweis erbracht, dass der [X.]ereich Teil eines Migrationskorridors von Fledermäusen ist. Die dort aufgestellte [X.] hat weder im [X.] 2017 noch im Frühjahr 2018 Kontakte in einer Anzahl aufgezeichnet, die auch nur andeutungsweise ein Zuggeschehen in diesem [X.]ereich nahelegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein [X.]zug über [X.] hinweg [X.] entlang der Küsten inmitten steht.

Auch die [X.]eleuchtung [X.] die Einschnittlage des [X.] lassen keine dortige Konzentration von Fledermäusen erwarten. Eine besondere [X.]eleuchtung des Portals ist nicht vorgesehen. Zur Vermeidung bzw. Verringerung einer Anlockwirkung von Insekten - und sekundär für Fledermäuse - schreibt die [X.]ßnahme 5.3 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.] 72) u.a. vor, die nächtliche [X.]eleuchtung auf ein betriebs- und sicherheitstechnisch notwendiges Minimum zu reduzieren, [X.]ED-[X.]ampen mit geringer [X.]ockwirkung für Insekten und einer Farbtemperatur von [X.] (K) bis 3 500 K zu verwenden, einen gleichmäßigen Übergang der [X.]eleuchtung vom offenen Straßenbereich in den Tunnel zu schaffen, keine in den freien Himmel gerichteten [X.]ichtspots zu verwenden sowie [X.]ichtquellen zu den Seiten abzuschotten und auf die bodennahen [X.]ereiche auszurichten (ebd. [X.] 72 f.).

Die Planung trägt damit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur unmittelbaren und mittelbaren [X.]eeinträchtigung von Fledermäusen durch künstliche [X.]eleuchtung Rechnung, wonach sich insbesondere UV- bzw. kaltes [X.]icht mit Anteilen aus dem blauen [X.]ereich des Spektrums und breiter Abstrahlung negativ auswirkt. Wenngleich es nahezu unmöglich ist, unerwünschte Effekte von [X.]icht gänzlich auszuschließen, emittieren [X.]EDs in der Regel kein UV-[X.]icht, verringert danach warmes [X.]icht ebenso die Anlockwirkung für Insekten wie die abschreckende Wirkung auf lichtscheue [X.]arten und tragen abgeschirmte [X.]euchten sowohl Sicherheitsanforderungen als auch dem [X.]schutz Rechnung (vgl. zum Vorstehenden [X.]RO[X.]ATS, [X.]eitfaden für die [X.]erücksichtigung von Fledermäusen bei [X.]eleuchtungsprojekten, 2019, [X.] 41 ff.). [X.]ED mit 3 000 K haben sich in Studien als das ökologisch verträglichste [X.]euchtmittel erwiesen (vgl. [X.] et al., Anlockwirkung m[X.]ner [X.]euchtmittel auf nachtaktive Insekten, 2011, 111; Eisenbeis et al., Natur und [X.]andschaft 2011, 298). Der vom Kläger geforderten weiteren [X.]eschränkung der [X.]eleuchtungsstärke bedurfte es danach nicht. Er führt insoweit selbst aus, dass seine dahingehende Kritik auf der - indes, wie vorstehend dargelegt, unzutreffenden - Annahme eines Zugkorridors von Fledermäusen im [X.]ereich des [X.] und der Zulaufstrecke beruht.

Hinzu kommt, dass das Portal und damit auch dessen [X.]eleuchtung in einem Einschnitt liegt, wodurch die Fernwirkung zusätzlich beschränkt wird. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass in der Umgebung des [X.] ein niedriges [X.]aufkommen herrscht, ist dort eine signifikante Erhöhung des [X.]s ausgeschlossen. Da damit die für den Schutz der Fledermäuse maßgeblichen [X.]edingungen bereits auf [X.] des [X.]es vorgegeben sind, durften auch hier Details der Ausführungsplanung überlassen bleiben.

Durch die windgeschützte Trasse im [X.]ereich des [X.] entsteht ebenfalls kein weiteres [X.]. Der [X.]ereich um das [X.] wird [X.] gestaltet, sodass sich kaum [X.] ergeben. Der Annahme, im [X.]ereich des [X.] seien Insekten infolge der windgeschützten [X.]age häufiger anzutreffen als auf der offenen Fläche, steht entgegen, dass wegen der [X.]age des [X.] inmitten offener Ackerflächen, des Fehlens insektenfördernder Strukturen wie Gehölze [X.] Gewässer sowie der starken Windexposition kein Insektenaufkommen gegeben ist, das sich in dem [X.] konzentrieren könnte. Ein etwaiger Windschutz allein entfaltet ohne nennenswertes Insektenaufkommen keine Anlockwirkung auf Fledermäuse.

[X.]) Da das Vorhaben keine Hauptflugrouten [X.] bevorzugte Jagdgebiete durchschneidet, erhöhen Verkehrssteigerungen im planfestgestellten Abschnitt das [X.] nicht in signifikanter Weise. Ein Anflugrisiko an der Oberleitung besteht für Fledermäuse gleichfalls nicht; insoweit weist die [X.]eigeladene zutreffend darauf hin, dass Fledermäuse aufgrund ihres Echoortungssystems auch bei Dunkelheit in der [X.]age sind, solche Hindernisse zu erkennen und ihnen auszuweichen, zumal sie andernfalls nicht innerhalb von [X.] fliegen könnten. Weil Fledermäuse Objekten ausweichen können, die sich nicht schneller als 50 km/h bewegen (vgl. Arbeitshilfe Fledermäuse [X.] 28), besteht auch keine Gefahr einer Kollision mit [X.]auschiffen, zumal derartige Ereignisse mit den im [X.] zahlreich verkehrenden Schiffen nicht bekannt sind.

[X.]) Die weiteren Einwände des [X.] sind ebenfalls unbegründet.

[X.], dem [X.] liege wegen der unterschiedlichen und unvollständigen Auflistung verschiedener [X.]ßnahmen kein stimmiges Ausgleichs- bzw. Schutzkonzept für Fledermäuse zugrunde, hat die [X.]eigeladene mit dem Hinweis auf die unterschiedliche [X.]edeutung und Funktion der vom Kläger benannten [X.]ßnahmen entkräftet (Klageerwiderung vom 8. Oktober 2019 [X.] 290 f.).

Der weitere Einwand, für die Mückenfledermaus verneine der Artenschutzbeitrag ein signifikant erhöhtes [X.] unter Hinweis auf deren "untergeordnetes Raumnutzungsverhalten", dieses Argument werde jedoch ebenso zurückgewiesen wie die weitere Aufweichung des Tötungsverbots, ist unsubstantiiert.

Der [X.] ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Artenschutzbeitrag ausführt, dass [X.] überwiegend in einer Höhe außerhalb des Gefahrenbereichs fliegen (Anlage 21 [X.] 162). Die Frage der hinreichenden Substantiierung des klägerischen Vorbringens kann insoweit dahingestellt bleiben. Der Artenschutzbeitrag verweist zwar auf die Flughöhe, zieht hieraus jedoch keine artenschutzrechtlichen Schlüsse, sondern verneint ein erhöhtes [X.] mit dem Hinweis darauf, dass keine Flugrouten, bedeutenden Jagdgebiete [X.] Quartierstrukturen im Trassenumfeld festgestellt wurden und eine erhöhte Frequentierung des [X.] nur im unmittelbaren Küstenbereich festzustellen ist, wo jedoch aufgrund einer Verwallung bzw. sukzessiven Absenkung der Trasse kein ebenerdiges [X.] entsteht und die Anlockwirkung des [X.] durch eine entsprechende [X.]eleuchtung verhindert wird. Entsprechendes gilt für die Zwergfledermaus.

VII[X.] Der [X.] widerspricht dem Naturschutzrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]iotopschutzes. Das diesbezügliche Vorbringen des [X.] ist unsubstantiiert bzw. als verspätet zurückzuweisen (1.); im Übrigen sind die Ausführungen im [X.] auch in der Sache nicht zu beanstanden (2.).

1. Das Vorbringen des [X.], "nach Informationen seitens des ehrenamtlichen Naturschutzes [sei] vor allem der [X.]ebensraumtyp 1170 (Riffe) unzureichend erforscht und weitere Vorkommen des [X.]ebensraumtyps im [X.] [seien] nicht ausgeschlossen" (Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.] 357), bleibt unsubstantiiert und eine [X.]ehauptung ins [X.]laue hinein. Der Antrag, [X.]eweis zu erheben durch umfassende Kartierung im weiteren [X.] der geplanten Festen [X.]querung ([X.] Hoheitsbereich einschließlich [X.]) zu der Frage, wo dort der [X.]RT 1170 (Riffe) entsprechend der [X.] vorkommt, ist deshalb abzulehnen.

Methodik und Umfang der [X.]estandsaufnahme werden in den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 15 Anhang A) näher erläutert. Darin wird ausgeführt, dass sich die Kartierungen der Riffe an den Standard-[X.]eitfäden, etwa dem "Interpretation [X.]nual of European [X.] Habitats" und dem [X.] [X.]-[X.]RT Riffe ([X.]/[X.]änder-Messprogramm Meeresschutz, 2012; vgl. hierzu [X.][X.]Drs. 18/3033 Anlage 2), orientiert haben. Die Kartierung wurde 2015 zudem einer [X.] und Plausibilitätsprüfung unterzogen, bei denen jeweils kein Änderungsbedarf gesehen wurde (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 37 ff.; Anlage 30.1 [X.] 73 f.). Damit hätte sich die Klage auseinandersetzen müssen.

Das weitere Vorbringen des [X.] zum Thema Riffe im [X.] vom 14. [X.]i 2020 ist nach § 18e Abs. 5 [X.] zurückzuweisen. Es lag deutlich außerhalb der [X.]; weder sind Entschuldigungsgründe geltend gemacht [X.] ersichtlich noch konnte der Sachverhalt vom Gericht mit geringem Aufwand selbst ermittelt werden. Insoweit kann sich der Kläger auch nicht darauf berufen, das Gericht habe sich aufgrund des rechtzeitigen Vorbringens des [X.] im Parallelverfahren [X.] 9.19 ohnehin mit der Frage weiterer Riffe befassen müssen. Denn der Zweck der prozessualen Präklusionsregelungen besteht - wie bereits dargelegt - darin, den [X.] festzulegen, und zwar für jedes Klageverfahren gesondert. Mit der Zielrichtung des Gesetzes ist es daher entgegen der Auffassung des [X.] nicht vereinbar, wenn er sich auf eine Unterlage beruft, die er zwar nicht selbst, wohl aber eine andere [X.] in einem Parallelverfahren innerhalb der [X.] vorgelegt hat. Andernfalls könnte sich ein Kläger noch in der mündlichen Verhandlung auf für ihn günstige Unterlagen eines [X.] berufen, so die [X.] unterlaufen und sogar einer zunächst unbegründeten Klage noch kurzfristig zum Erfolg verhelfen.

2. Im Übrigen sind die Ausführungen im [X.] zum [X.]iotopschutz auch in der Sache nicht zu beanstanden. Der [X.] hat hierzu im Parallelverfahren [X.] 12.19 [X.]lgendes ausgeführt:

Der [X.] widerspricht dem Naturschutzrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]iotopschutzes.

Gemäß § 30 Abs. 1 [X.]NatSchG werden bestimmte Teile von Natur und [X.]andschaft, die eine besondere [X.]edeutung als [X.]iotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung [X.] einer sonstigen erheblichen [X.]eeinträchtigung im Einzelnen aufgeführter [X.]iotope führen können, sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]NatSchG verboten. Der [X.]egriff des [X.]iotops wird in § 7 Abs. 2 Nr. 4 [X.]NatSchG als [X.]ebensraum einer [X.]ebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen definiert. [X.] ein [X.]iotop dem gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 1 und 2 [X.]NatSchG, so kann nach § 30 Abs. 3 [X.]NatSchG von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die [X.]eeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Der [X.] erteilt unter 2.3.2.2 ([X.] 75) eine [X.]efreiung vom [X.] bezüglich einzelner [X.]iotoptypen, nicht jedoch für Riffe. Insoweit geht er davon aus, dass diese zwar nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 [X.]NatSchG zusätzlich zum Gebiets- auch dem nationalen [X.]iotopschutz unterf[X.] ([X.] [X.]7 f.), verneint jedoch deren erhebliche [X.]eeinträchtigung ([X.] 511 f., 591 f.); insbesondere entstünden keine dauerhaften [X.]iotopverluste ([X.] 1093). Hierbei haben die Vorhabenträger und der [X.] weder verkannt, dass [X.]iotope innerhalb von [X.]-Gebieten unabhängig davon geschützt sind, ob sie einen [X.]-[X.]RT darstellen, noch, dass ihr Schutz auch außerhalb von [X.]-Gebieten besteht. Der [X.]andschaftspflegerische [X.]egleitplan (Anlage 12 [X.] 108) weist sie vielmehr unabhängig von ihrer [X.]age und ihrer Übereinstimmung mit einem [X.]-[X.]RT als nach § 30 [X.]NatSchG geschützte [X.]iotope aus. Soweit der [X.] ([X.] 509, 3. Absatz) den Eindruck erweckt, nur [X.]R[X.]Flächen seien als geschützte [X.]iotope angesehen worden, handelt es sich um eine missverständliche [X.]rmulierung. Gemeint war, dass im Rahmen der [X.]R[X.]Kartierung und der [X.]iotop-Kartierung identische Definitionen der [X.]egriffe Riffe, Sandbänke usw. zugrunde gelegt wurden (vgl. hierzu Anlage 15 Anhang A [X.] 260). Auch sind [X.]iotope nicht deshalb unberücksichtigt geblieben, weil sie keine [X.]-[X.]ebensraumtypen darstellen; so wurden auch die von den [X.] genannten [X.]krophytenbestände sowie Kies-, [X.] und [X.] berücksichtigt (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.] 260 f.; Anlage 30.1 [X.] 72 f. mit A[X.]. 6-6).

Auch sonst hält der [X.] in biotopschutzrechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Prüfung stand. Dies gilt insbesondere in [X.]ezug auf die im [X.] vorhandenen Riffe. Der [X.] verneint auf der Grundlage einer umfassenden, ordnungsgemäßen [X.]estandsaufnahme (a) zutreffend eine erhebliche [X.]eeinträchtigung und erweist sich auch unter [X.]erücksichtigung nachträglicher Kartierungen als rechtmäßig (b). Gleichwohl ist den neu entdeckten [X.]iotopen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Rechnung zu tragen (c). Weitere Einwände der [X.] bleiben ebenfalls ohne Erfolg (d).

a) Sowohl die der Prüfung des [X.]iotopschutzes zugrunde gelegte Definition (aa) als auch die Methodik ([X.]) und der Umfang ([X.]) der [X.]estandsaufnahme der Riffe erweisen sich als ordnungsgemäß.

aa) Die Vorhabenträger durften der [X.] einen [X.]iotopbegriff zugrunde legen, welcher sich nicht auf (abiotische) physikalische Habitate beschränkt, sondern biologische [X.]en einbezieht.

(1) Weder das [X.]naturschutzgesetz noch die [X.] definieren den [X.]egriff des Riffs. Der Gesetzgeber hat jedoch in der Anlage der [X.]egründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der [X.]andschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften ([X.]. 14/6378 [X.] 70) Riffe als vom Meeresboden aufragende [X.]e des [X.] und des [X.]itorals beschrieben, die häufig von Großalgen und [X.] - vor allem in der [X.] auch mit höheren Pflanzen - bewachsen sind. Eingeschlossen sind sowohl das [X.], Riffe entlang der Felsküsten als auch im freien Meer aufragende Riffe. Riffe können danach aus Felsen, Felsblöcken [X.] Moränenverwitterungsmaterial aufgebaut sowie biogenen Ursprungs sein (z.[X.]. [X.], natürliche Miesmuschelbänke).

Eine weitere Definition des [X.]RT 1170 (Riffe), die aus [X.] auch für den [X.]egriff der Riffe im Rahmen des [X.]iotopschutzes herangezogen werden kann, enthält das "Interpretation [X.]nual of European [X.] Habitats" (im [X.]lgenden: [X.]-Interpretationshandbuch). Danach bestehen Riffe entweder aus biogenen Konkretionen [X.] sind geogenen Ursprungs. Es handelt sich um [X.]e auf festem und weichem Untergrund, die in der sublitoralen und litoralen Zone vom Meeresboden aufragen. Sie können sowohl eine Zonierung von benthischen Algen- und Tiergemeinschaften als auch von korallogenen und anderen Aggregationen aufweisen. Dabei wird - neben anderen Erläuterungen - klarstellend darauf hingewiesen, dass das [X.] aus Felsblöcken und Geröll von in der Regel > 64 mm Durchmesser bestehen muss (vgl. [X.] nichtamtliche Übersetzung in: [X.]fN, Kartieranleitung für "Riffe" in der [X.] ausschließlichen Wirtschaftszone , Anlage 1).

Die Sachverständigen der [X.]eigeladenen haben darauf hingewiesen, dass die [X.]rmulierung im Handbuch offenlässt, ob das Wort "können" sich lediglich auf die Tatsache der Zonierung [X.] auf die "Wahlfreiheit" einer [X.]esiedlung als Ganzes bezieht; aus der dortigen langen [X.]iste charakteristischer Arten und der Entstehung der [X.]-[X.]ebensraumtypen des Anhangs I der [X.] aus den durch das sog. [X.]O[X.]E-Projekt beschriebenen und dort maßgeblich über die biologischen [X.]en definierten [X.]iotopen (vgl. [X.]., Stellungnahme zum möglichen Vorkommen des [X.]ebensraumtyps Riff vor [X.] vom 22. August 2020; Anlage [X.]g 55) leiten sie jedoch her, dass es bei Riffen maßgeblich auf die biologischen, benthischen [X.]en ankommt und dass nicht schon jede Ansammlung von [X.] zu den Riffen zählt.

(2) Die Definition von Riffen setzt danach in hohem [X.]ße naturschutzfachliche [X.]ewertungen voraus. Die 2009 und 2010 durchgeführten Kartierungen orientierten sich hierfür an dem vom [X.]n [X.]andesamt für [X.]andwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ([X.][X.]UR) herausgegebenen [X.]eitfaden "Kartieranleitung und [X.]iotoptypenschlüssel für die [X.]iotopkartierung [X.]", an den Angaben im [X.]-Interpretationshandbuch sowie insbesondere an dem [X.] [X.]-[X.]RT Riffe, das gemeinsam vom [X.] und den Küstenländern erarbeitet wurde ([X.]/[X.]änder-Messprogramm Meeresschutz, 2012; vgl. [X.][X.]Drs. 18/3033 Anlage 2). [X.]etzteres beschreibt drei Erfassungsstufen: Stufe 1 ([X.]; es liegen lediglich grobe Informationen vor), Stufe 2 (aus geo- und hydrologischer Sicht validierte, potentielle [X.]-[X.]ebensräume; es liegen hochauflösende Datensätze aus der marinen Fernerkundung vor; die biologische Validierung steht jedoch noch aus) und Stufe 3 (geologisch, hydrologisch und biologisch validierte [X.]-[X.]ebensräume). Das [X.] setzt zudem ein mit lebensraumtypischen Aufwuchsarten besiedeltes [X.]gebiet von 0,05 ha voraus.

Danach ist es - ausgehend von den oben näher dargestellten Grundsätzen zur [X.] und deren gerichtlicher Überprüfung - nicht zu beanstanden, wenn die [X.]estandsaufnahme innerhalb des naturschutzfachlichen [X.]ewertungsspielraums und in Übereinstimmung mit den vorgenannten [X.]eitfäden nach der Stufe 3, d.h. unter Einbeziehung benthischer Habitate erfolgte. Die genannten [X.]eitfäden stellten den aktuellen und besten Standard dar. Anhaltspunkte für neue, "bessere" Erkenntnismöglichkeiten liegen nicht vor; insbesondere gab es keine hiervon abweichende, allseits fachlich anerkannte [X.] zur Kartierung von Riffen (vgl. zu solchen [X.]en [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 64).

(3) Zwar hat das [X.]amt für Naturschutz 2018 - und damit vor Erlass des [X.]es - eine neue Kartieranleitung zu Riffen veröffentlicht, die sich sowohl auf [X.]-[X.]-[X.]RT als auch auf geschützte [X.]iotope nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.]NatSchG bezieht und sich hinsichtlich der konkreten Vorgaben deutlich von den bis dahin vorliegenden [X.]änder-Kartieranleitungen unterscheidet (vgl. [X.]fN-Kartieranleitung [X.] 7). Diese neue Anleitung misst den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zufolge dem [X.] größere [X.]edeutung als den benthischen Habitaten bei. Sie musste jedoch für das vorliegende Projekt nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass ihr auf die [X.] beschränkter Geltungsbereich nur einen Teil der hier zu kartierenden Flächen erfasst, geht sie von einem Zulassungsverfahren aus, bei dem "der zu kartierende Untersuchungsraum vergleichsweise klein ist" ([X.] 7). Dies war hier angesichts der weiträumigen [X.] und eines 300 000 ha großen [X.] nicht der Fall. Insoweit führt die Kartieranleitung aus, dass der in ihr bestimmte Kartiermaßstab und -aufwand größer als bei einer flächendeckenden [X.]estandserfassung ist. Darüber hinaus stellt sie auf anderer Grundlage abgeschlossene Kartierungen ausdrücklich nicht in Frage ([X.] 7). Auch ohne eine solche "Übergangsregelung" hätte der [X.] im Übrigen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit [X.]edenken, ob von einem Vorhabenträger verlangt werden kann, einmal begonnene Kartierungen nach einer völlig anderen Methodik fortzusetzen. Denn die Vergleichbarkeit mit den bereits erhobenen Daten wäre bei einer solchen Umstellung in Frage gestellt, sodass im Zweifel die gesamte Kartierung wiederholt werden müsste. Es kommt hinzu, dass durch das Erscheinen einer neuen Kartieranleitung nicht automatisch feststeht, dass frühere Anleitungen methodisch nicht (mehr) sachgerecht sind.

Angesichts dessen, dass § 30 [X.]NatSchG nur tatsächlich vorhandene [X.]iotope, der Gebietsschutz hingegen neben dem Erhalt auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von [X.]ebensraumtypen umfasst, ist es auch in der Sache gerechtfertigt, dass im Rahmen des [X.]etzteren dem [X.] größere [X.]edeutung zukommt, während die biotopschutzrechtliche Kartierung dessen [X.]esiedlung durch benthische Habitate einbezieht.

[X.]) Die Methodik der [X.]estandserfassung hält der gerichtlichen Prüfung ebenfalls stand.

(1) Die [X.]asis-[X.]estandsaufnahme erfolgte auf der [X.]. Dazu wurden die flächenhaften abiotischen Daten der [X.]estandserfassung (u.a. [X.] und [X.] sowie [X.]odenproben der Sedimente) und die [X.]gebnisse [X.]- und [X.] verwendet. Die Ergebnisse dieser biologischen Kartierungen lagen als Punkt-(Probenahmestationen) [X.] als [X.]iniendaten (Videotransekte) vor. Da nicht der gesamte Meeresboden des [X.] flächendeckend beprobt werden konnte, wurde die flächige Verteilung der biologischen [X.]en aus den biologischen Daten mithilfe einer Modellierung ermittelt. Die modellierten Verteilungen der [X.]- und [X.] dienten in einem weiteren Schritt zur biologischen Validierung der abiotischen Daten, um daraus die benthischen Habitate, d.h. die [X.]iotope, abzuleiten. Gab es bei der Verschneidung der (abiotischen) physikalischen Habitate mit den (biologischen) benthischen [X.]en Zuordnungsprobleme, gaben die Gutachter "der biologischen [X.]svorhersage" die größere Priorität. Dies begründeten sie mit der vorgenannten Definition der [X.]iotope als Verbindung von biologischen [X.]en mit ihrer abiotischen Umwelt; Riffe benötigten danach neben dem abiotischen [X.] auch eine zugehörige rifftypische [X.]esiedlung, um als [X.]iotope zu gelten (vgl. zum Vorstehenden [X.]., Stellungnahme zum möglichen Vorkommen des [X.]ebensraumtyps Riff vor [X.] vom 22. August 2020 [X.] 5 f. m.w.N.; Anlage [X.]g 55).

Die bei dieser Untersuchung gewonnenen eigenen Erkenntnisse wurden mit einer durchgeführten [X.]uftbildkartierung, die eine Fläche von 528 km2 (davon 146 km2 in [X.]) erfasste, sowie mit bereits vorhandenen Daten (historische Daten, Ergebnisse aus anderen Projekten, [X.]uftaufnahmen), soweit dies wegen der jeweils unterschiedlichen Methodik sinnvoll erschien, abgeglichen (Anlage 15 Anhang A [X.] 213, 228 ff.). Im Ergebnis ordneten die Gutachter - bezogen auf das gesamte Untersuchungsgebiet einschließlich [X.] - ca. 138 km2 dem [X.]-[X.]RT 1110 "Sandbänke", ca. 20 km2 dem [X.]-[X.]RT 1140 "Sand-, Schlick- und Mischwatt", ca. 413 km2 dem [X.]-[X.]RT 1160 "flache große Meeresarme und -buchten" und ca. 778 km2 dem [X.]-[X.]RT 1170 "Riffe" zu. Im Vergleich zu den bisher ausgewiesenen [X.] ergab die aktuelle Kartierung auf [X.] Seite sowohl für die [X.] als auch für das [X.] ein etwas größeres Gebiet, wobei sich einzelne Flächen teilweise als größer, teilweise als kleiner als bislang kartiert darstellten. Im Ergebnis wurden fünf gesetzlich geschützte [X.]iotope festgestellt, allerdings keine im engeren [X.]. Hierbei machten die Riffe mit etwa 40 % den größten Anteil aus (Anlage 15 Anhang A [X.]9 f.; vgl. auch [X.] [X.]7 f.).

Die Vorhabenträger haben ihr Vorgehen eng mit den zuständigen [X.]ehörden abgestimmt (vgl. hierzu den Vermerk des ME[X.]UND vom 4. Juni 2020 mit einer chronologischen Übersicht der Abstimmung zu den marinen [X.]-[X.]RT; Anlage [X.] 10). Des Weiteren wurde die Kartierung 2015 einer [X.] und Plausibilitätsprüfung unterzogen, bei denen kein Änderungsbedarf gesehen wurde (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.] 37 ff.; Anlage 30.1 [X.] 73 f.). Ende desselben Jahres wurden die [X.] der [X.]asisuntersuchung zudem an die aktuellen Ergebnisse aus den Monitoringprogrammen des [X.]andes [X.] angepasst. Das Ergebnis dieser Abstimmung bestand in einer leichten Zunahme von [X.]; umgekehrt gab es auch Änderungen der Karten des [X.]andes, wenn die Datengrundlage der Vorhabenträger als besser erachtet wurde (vgl. Anlage 30.1 [X.] 73 f.).

(2) Die Kritik der [X.] an der beschriebenen Vorgehensweise greift nicht durch.

Die Vorhabenträger durften gemäß dem [X.] der Kartierung zugrunde legen, dass nur bei der [X.] von validierten [X.]-[X.]RT und damit dem Vorhandensein gesetzlich geschützter [X.]iotope auszugehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich die wissenschaftlichen Kartierungen der [X.]AU, auf die später noch einzugehen sein wird, aus Gründen der Vorsorge auf [X.] bezogen. Dies hing mit ihrem abweichenden Kartierauftrag zusammen, der nicht dasselbe Erkenntnisziel verfolgte wie die hier zu betrachtende [X.]e Kartierung.

Die [X.] mussten bei Zweifeln hinsichtlich der Einordnung von Riffen - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht der tendenziell stärker auf das [X.] und weniger auf den "[X.]ewuchs" abstellenden [X.]fN-Kartieranleitung folgen. Sie haben vielmehr die Vorrangentscheidung zugunsten des [X.]ewuchses - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar damit begründet, dass Steinblöcke allein kein geschütztes Riff darstellten; es komme vielmehr entscheidend auf die rifftypische [X.]esiedlung an. Ihre Vorgehensweise, die Klassifizierung mariner benthischer Habitate anhand der abiotischen Deskriptoren "[X.]" und "Substrat" sowie den biologischen Deskriptoren "benthische [X.]- und Faunagemeinschaften" vorzunehmen, wobei die abiotischen Deskriptoren zu physikalischen Habitaten und die biologischen Deskriptoren zu benthischen [X.]en kombiniert werden, durch deren Vereinigung die benthischen Habitate entstehen, entspricht im Übrigen der bei [X.]NIS ([X.] der [X.]) vorgegebenen Klassifizierung von Habitaten (vgl. Anlage 15 [X.]and [X.] 443 f.; Anlage 30.1 [X.]).

[X.]) Der Umfang der [X.]estandserfassung war ebenfalls ausreichend.

Die Kartierung erfasste wegen der [X.] des Vorhabens einen [X.], der weit über den eigentlichen [X.] hinausreichte. Für die benthische Fauna erstreckte sich der [X.] im Nordwesten bis zur Südostküste [X.]lands und schloss im Südwesten den [X.] ein; im Nordosten reichte er bis zur Südspitze der [X.] und im Südosten bis nördlich von [X.]. Für [X.] wurde der Untersuchungsraum sogar noch größer festgelegt, um eine genügend große Datengrundlage zu haben (Anlage 15 [X.]and I [X.] f.). Es handelt sich insgesamt um eine Fläche von ca. 300 000 ha (Anlage [X.]g 55 [X.] 5). [X.]ei einem Untersuchungsgebiet dieser Größe kann nicht der gesamte Meeresboden flächendeckend untersucht [X.] gar beprobt werden. Deshalb wurde mit einer repräsentativen [X.]eprobung sowie mit einer Modellierung gearbeitet. Das ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sie vor allem dort genauer hingeschaut haben, wo es noch keine [X.] nur wenige Erkenntnisse gab. Angesichts des außergewöhnlich großen [X.] und des damit verbundenen [X.] war dies ein angemessenes Vorgehen.

Etwas Anderes würde allerdings dann gelten, wenn es bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragene Hinweise auf mögliche Riffvorkommen der [X.] an genauer bezeichneten Stellen gegeben hätte; diesen hätte die Planfeststellungsbehörde nachgehen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 [X.] Nr. 29 Rn. 118). Derartige konkrete Hinweise gab es jedoch nach Aktenlage nicht. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde hierzu auf Nachfrage des [X.]s seitens der verschiedenen Kläger nichts Näheres ausgeführt. Es wurde lediglich pauschal auf die Erörterungstermine verwiesen; in den Protokollen dieser Termine finden sich indes keine diesbezüglichen Angaben. Das von den [X.] in ihrem [X.] vom 6. September 2020 genannte Kartenmaterial zur Kleinen Anfrage im [X.]n [X.]andtag ([X.][X.]Drs. 18/3033 vom 8. Juni 2015) lag den [X.] vor und war - wie oben ausgeführt wurde - gerade Anlass für eine [X.].

Es war auch nicht geboten, gerade den [X.], d.h. die nähere Umgebung des [X.]s, noch intensiver zu untersuchen als geschehen. Die [X.]ehauptung der [X.], gerade dieser [X.]ereich sei bei den Untersuchungen bewusst ausgespart worden, hat sich nicht bestätigt. Zwar erweckt die A[X.]ildung 0-105 der [X.] (Anlage 15 Anhang A [X.]4) durch die breite, hellblaue Darstellung des [X.]s auf den ersten [X.]lick diesen Eindruck. Die [X.]eigeladene hat jedoch klargestellt, dass auch entlang der [X.] hydroakustische Daten vorlagen; hinsichtlich der näheren Einzelheiten hat sie auf ein genauer bezeichnetes Hintergrunddokument verwiesen, das dies belegt ([X.]MA, [X.]; [X.]enthic Habitat [X.]pping of the [X.] Area E2TR0020 - [X.]I [X.] 44 A[X.]. 3-17). Soweit die [X.] für ihre [X.]ehauptung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechende "[X.] mit dem [X.]and" verwiesen haben, gibt es in den Verwaltungsvorgängen zwar einen Ergebnisvermerk zu einem "Abstimmungstermin am 17.09.2015 zu Vorkommen und Abgrenzungen von [X.]-[X.]RT". Diese Abstimmung betraf aber das Riffvorkommen vor dem Naturschutzgebiet Grüner [X.]rink, also einen [X.]ereich abseits des [X.]s, sowie - hier nicht relevante - Fragen der Darstellung. Dass die Vorhabenträger und das [X.]and im Übrigen - wie vorstehend beschrieben - verschiedene [X.]gebnisse abgeglichen und ggf. angepasst haben, entspricht dem Gebot, alle relevanten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Angesichts der ebenfalls beschriebenen Notwendigkeit naturschutzfachlicher [X.]ewertungen bei der Riffkartierung schließt dies ein, unterschiedliche Kartierungen nicht lediglich wechselseitig zu "addieren", sondern diskursiv zu betrachten und - falls fachlich geboten - sowohl im Sinne einer Zu- als auch einer Abnahme einvernehmlich in Übereinstimmung zu bringen.

Im Übrigen schloss schon die Größe des [X.]s - der Graben ist insgesamt ca. 18 km lang und bis zu 196,9 m breit (Anlage 27.1 [X.] 28) - dessen noch engmaschigere Untersuchung aus. Auch insoweit handelt es sich nicht mehr um einen "vergleichsweise klein[en]" Untersuchungsraum, wie er der [X.]fN-Kartierung zugrunde liegt. Angesichts der weitreichenden potentiellen Auswirkungen der Sedimentation hätte eine solche detaillierte Erhebung letztlich auch nicht auf den [X.] beschränkt werden können, sondern weitere Gebiete östlich und westlich hiervon einbeziehen müssen. Dies aber ginge über die Erfordernisse des [X.]iotopschutzrechts hinaus.

Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51; [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38). Unabhängig hiervon können die habitatschutzrechtlichen Anforderungen auch sonst unbesehen und unterschiedslos weder auf den Artenschutz (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 132) noch auf den hiermit eng verbundenen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1; [X.]/[X.], in: [X.], GK-[X.]NatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 1; Heugel, in: [X.]ütkes/Ewer, [X.]NatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2) [X.]iotopschutz übertragen werden.

[X.]eeinträchtigungen gesetzlich geschützter [X.]iotope lassen sich (nur) dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Erforderlich hierfür ist eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im Einwirkungsbereich vorhandenen Natur- und [X.]andschaftsteile. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d.h. den "wahren" [X.]estand von Fauna und [X.] eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 Rn. 48). Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. zum Artenschutz [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 und [X.]eschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 - [X.] 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; zu Eingriffen in Natur und [X.]andschaft [X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 [X.] 115). Diese sind vorliegend zum einen durch ihre [X.]age unter Wasser sowie die Größe des [X.] und zum anderen dadurch geprägt, dass [X.] - eine hinreichende Dichte und benthische [X.]esiedlung vorausgesetzt - schon ab einer Korngröße von gerade einmal 64 mm und einer Fläche von 0,05 ha ein Riff bilden kann. Dementsprechend beschreibt auch die [X.]fN-Kartieranleitung ([X.] 10) die geogenen Riffe der [X.] als "häufig klein strukturierte Mosaike von [X.]löcken, Steinen, Geröllen, Sanden (teilweise Schluff), besonders ausgeprägt in [X.]rm von Restsedimenten und [X.]rücken". Angesichts dessen genügten die flächendeckende Erfassung der Struktur des Meeresbodens, die auf Probenentnahmen gestützte Modellierung der Verbreitung benthischer Habitate, die Einbeziehung vorhandener Untersuchungen und die enge Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden den Anforderungen einer am [X.]ßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Prüfung (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 9. Juli 2017 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 56 f. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 132).

b) Auf der Grundlage der demnach ordnungsgemäßen Untersuchung verneint der [X.] zu Recht eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der geschützten [X.]iotope.

Zu Unrecht machen die [X.] geltend, der [X.] sei davon ausgegangen, § 30 Abs. 2 [X.]NatSchG erfasse nur den vollständigen Verlust von [X.]iotopen und nicht auch erhebliche [X.]eeinträchtigungen. Allerdings ist die Gleichsetzung beider Verbotstatbestände in der [X.]rmulierung "Die [...] [X.]eeinträchtigungen führen nicht zu einem vollständigen Verlust geschützter benthischer Habitate und somit auch nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen [X.]. § 30 [X.]NatSchG" ([X.] 548, 593) falsch. Während die Zerstörung die irreparable Schädigung mit der [X.]lge eines gänzlichen Verlusts eines [X.]iotops beschreibt, erfasst der [X.]egriff der sonstigen erheblichen [X.]eeinträchtigung Veränderungen, die den Wert und die Eignung des [X.]iotops als [X.]ebensraum mindern. Indes folgt aus der [X.]rmulierung "einer sonstigen erheblichen [X.]eeinträchtigung", dass das [X.]ß der [X.]eeinträchtigung demjenigen der Zerstörung zwar nicht entsprechen muss, ihm jedoch angenähert ist. Neben der Art, dem Umfang und der Schwere der Auswirkungen kommt es daher auch auf deren Dauer an; eine erhebliche [X.]eeinträchtigung liegt folglich nicht vor, wenn sich das [X.]iotop in absehbarer [X.] von den [X.]lgen der Einwirkung erholt (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], GK-[X.]NatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]rüggeshemke, [X.] Naturschutzrecht, April 2020, § 24 NAG[X.]NatSchG Rn. 20; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand August 2020, § 30 [X.]NatSchG Rn. 14). Hierauf hat der [X.] in der Sache abgestellt und eine erhebliche [X.]eeinträchtigung mit der [X.]egründung verneint, dass die benthischen Habitate nach [X.]eendigung der [X.]aggerarbeiten in der [X.]age sein werden, sich zu revitalisieren und die beeinträchtigten [X.]ebensfunktionen wieder voll zu entfalten ([X.] 548, 593). Dafür, dass diese Annahme zutrifft, kann auf die obigen Ausführungen zur [X.] verwiesen werden. Auch das [X.]fN hat in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 ([X.] 20 f.) eine erhebliche [X.]eeinträchtigung [X.]. § 30 Abs. 2 [X.]NatSchG verneint.

Die nunmehr - nach Erlass des [X.]es - gewonnen Erkenntnisse über das Vorliegen weiterer Riffe führen zu keiner anderen [X.]ewertung. Die ordnungsgemäße Kartierung wird weder durch die nach Erlass des [X.]es veröffentlichten Ergebnisse der NA[X.]U-Tauchuntersuchung, die im Juli 2019 als Anlage zur Klagebegründung im Parallelverfahren [X.] 9.19 eingereicht wurden, noch durch die Ergebnisse des im Juli 2020 veröffentlichten Abschlussberichts der [X.]AU zu weiteren Riffvorkommen [X.] die im September 2020 durch die [X.] vorgelegte Kartierung [X.]. in Frage gestellt (aa); diese führen auch nicht im Nachhinein zur Rechtswidrigkeit des [X.]es ([X.]).

aa) Soweit sich aus den genannten Unterlagen weitere Riffe ergeben, die teilweise im [X.] liegen, folgt hieraus keine methodische Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Kartierungen.

(1) Die [X.]AU führt seit 2007 im Auftrag des [X.][X.]UR Kartierungen zur Feststellung der [X.]-[X.]RT 1110 "Sandbänke", 1160 "flache Meeresarme und -buchten" und 1170 "Riffe" durch, die der Erfüllung der [X.]erichtspflichten nach der [X.] und der Wasserrahmenrichtlinie dienten. Der Auftrag zur Kartierung "[X.]-Ost", dessen Untersuchungsgebiet sich bis in den [X.]ereich vor [X.] erstreckte und vom Auftragnehmer aus fachlichen Gründen nach Westen und Süden erweitert wurde (vgl. Abschlussbericht der [X.]AU "[X.] - [X.]R[X.]Kartierung [X.] Ost" vom 30. Juni 2020 [X.] 5 f.; Anlage [X.] 4), wurde Ende September 2017 vergeben. Das Untersuchungsergebnis lag zum [X.]punkt des [X.]es nicht vor; es wurde erst im [X.]fe des gerichtlichen Verfahrens veröffentlicht (vgl. Vermerk des ME[X.]UND vom 4. Juni 2020 [X.] 4 f.; Anlage [X.] 10).

Das [X.][X.]UR nahm die Ergebnisse der NA[X.]U-Tauchuntersuchung (Schu. et al. 2019, [X.]iotopkartierung im [X.] im [X.]i 2019), die der Klagebegründung im Verfahren [X.] 9.19 beigefügt war, zum Anlass, den [X.]ereich vor [X.]rienleuchte im Rahmen der ohnehin geplanten Ausfahrt eines Untersuchungsschiffs zu kartieren und insbesondere die NA[X.]U-Verdachtsfläche 2 (nordöstlich [X.]/[X.]rienleuchte) zu untersuchen; die [X.] (nordwestlich [X.]) war bereits von dem zuvor genannten Untersuchungsauftrag "[X.]-Ost" umfasst, sodass keine gesonderte Überprüfung erforderlich war (vgl. Vermerk des ME[X.]UND vom 4. Juni 2020).

Die [X.] ließen infolge des Abschlussberichts eine weitere fachliche Untersuchung zum Vorkommen von Riffen im [X.]ereich der [X.] und deren Umfeld durchführen; das Ergebnis wurde mit [X.] vom 6. September 2020 vorgelegt ([X.]., Kartierung [X.] nördlich und östlich [X.]; Anlage K 167). Danach sei zu vermuten, dass die von der [X.]AU entdeckten [X.] zum Teil eine weitere Ausdehnung hätten; für eine abschließende [X.]ewertung auf der [X.] seien aber weitere Untersuchungen erforderlich.

Die neu entdeckten Riffvorkommen, die zum Teil erst im Nachgang der Untersuchungen auf der [X.] validiert wurden, werden inzwischen von der [X.]eigeladenen und dem [X.]n grundsätzlich als gesetzlich geschützte [X.]iotope [X.]. § 30 [X.]NatSchG anerkannt (vgl. Schriftsätze des [X.]n vom 23. August 2020 und der [X.]eigeladenen vom 13. September 2020). Da die [X.] teilweise im [X.]ereich der [X.] und die [X.] 1 und 2 teilweise im [X.]ereich der [X.] ([X.]) liegen, haben sie übereinstimmend - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - ein Planergänzungsverfahren angekündigt. Dabei soll die Eingriffsgrenze angepasst, eine [X.]efreiung geprüft und die Ausgleichsbilanz aktualisiert werden; die Pflicht zur Nachbilanzierung ist bereits in der Auflage 2.2.4 Nr. 8 ([X.] 31) vorgeschrieben.

(2) Durch die vorgenannten Umstände wird die methodische Ordnungsgemäßheit der Kartierung nicht in Frage gestellt.

Nach Erlass des [X.]es durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße biotopschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. zum Artenschutz [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 50). Diese zum Artenschutzrecht entwickelten Grundsätze finden vorliegend auf die Kartierung von [X.]iotopen nicht nur wegen der beschriebenen rechtlichen Nähe der Schutzvorschriften Anwendung. Der artenschutzrechtlichen Schwierigkeit der vollständigen Erfassung mobiler Arten entspricht insoweit die grundsätzliche - wenngleich in der Regel mittel- [X.] langfristige - Veränderlichkeit einer benthischen [X.]esiedlung von [X.] sowie insbesondere die Komplexität submariner Kartierungen. Hinzu kommt vielmehr, dass [X.]etztere - wie bereits dargelegt - nur unter Zuhilfenahme von Modellierungen erfolgen konnten. Wenngleich es erforderlich ist, diese so naturnah wie möglich durchzuführen, ist eine ausnahmslose und vollkommene Übereinstimmung mit natürlichen Prozessen und Gegebenheiten nicht zu erzielen. Sie sind daher unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 59, 73, 75). Prüfungsmaßstab ist deshalb, dass die Modellierung methodisch einwandfrei erarbeitet wurde und die Prüfung auch sonst dem aktuellen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht. Ist dies der Fall, führt eine Realisierung der vorgenannten Unwägbarkeiten infolge nachträglicher Erkenntnisse nicht zur Fehlerhaftigkeit der [X.]estandserhebung.

Die fragliche Kartierung "[X.]-Ost" der [X.]AU ist zudem [X.]estandteil einer mehr als zehn Jahre andauernden Datenerfassung und -auswertung, die auf einem mehrjährigen [X.]rschungsplan aufbaut (vgl. [X.]AU, Abschlussbericht [X.]ebensraumtypen [X.] Synthese, Juli 2020, [X.] 2). Eine derartige Erfassung mit der Tiefe eines wissenschaftlichen [X.]rschungsprojekts wird von einem Vorhabenträger jedoch nicht verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51), weshalb sich seine Kartierungen auch nicht nachträglich hieran messen lassen müssen. Der Abschlussbericht beruht darüber hinaus auf der neuen [X.]fN-Kartieranleitung und damit - wie oben ausgeführt wurde - auf einer anderen Methodik, die für die [X.]eurteilung eines Riffs stärker auf abiotische und weniger auf biologische Elemente abstellt. Es kommt hinzu, dass die Untersuchungen der [X.]AU - ihrem Auftrag entsprechend - nur bis zur Erfassungsstufe 2 durchgeführt und nicht auf Stufe 3 validiert wurden (vgl. hierzu Vermerk des ME[X.]UND vom 3. Juli 2020 [X.] 3; Anlage [X.] 12). Dies mag für ein [X.]rschungsprojekt, das der Erfüllung verschiedener [X.]erichtspflichten dient, sinnvoll sein, damit hinreichend Ausgangsdaten für weitere [X.] zur Verfügung stehen. Das Erkenntnisziel der Vorhabenträger war aber ein anderes, da sie gesetzlich geschützte [X.]iotope [X.]. § 30 [X.]NatSchG, nicht aber bloße [X.] zu beachten haben.

Da die angewandte Methodik somit ordnungsgemäß war, war der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die von den [X.] angewandte Methodik zum Auffinden benthischer Habitate (Anlage 15 Anhang A [X.] 214 ff.) im Hinblick auf ein linienförmiges Infrastrukturprojekt nicht dem Stand der Technik entspricht und die gewählte Vorgehensweise fachlich nicht auf der sicheren Seite liegt, abzulehnen. Hierin liegt keine vorweggenommene [X.]eweiswürdigung, denn der [X.] hat - wie es das [X.]verfassungsgericht zuletzt zur Reichweite des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Einschätzungen ausgeführt hat - geprüft, ob die klägerischen Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der [X.]ehörde substantiell in Frage stellen (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 28), dies jedoch verneint. Für einen erfolgreichen [X.]eweisantrag hätten die [X.] substantiiert geltend machen müssen, dass in Fachkreisen und Wissenschaft andere anerkannte [X.]ßstäbe und Methoden existieren, die zwingend hätten angewandt werden müssen ([X.], ebd. Rn. 33); daran fehlt es. [...]

[X.]) Ebenso wenig wie die Kartierung wird auch der [X.] im Nachhinein dadurch rechtswidrig, dass sich die der [X.]estandserfassung immanenten Unsicherheiten realisieren. Der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche [X.]punkt des Erlasses des [X.]es stellt auch insoweit die Zäsur dar: [X.] die Riffe vorher bekannt geworden, hätte der [X.] diese zugrunde legen müssen, um nicht gegen § 30 [X.]NatSchG zu verstoßen. Umstände, die - wie hier - erst im [X.]fe des gerichtlichen Verfahrens bekannt werden, können hingegen [X.]falls später berücksichtigt werden. Mit der Zulassungsentscheidung endet die Funktion des [X.]iotopschutzrechts als Zulassungsvoraussetzung. Danach entfaltet es seine Wirksamkeit nur noch als repressives ordnungsrechtliches Instrument (vgl. zum Artenschutzrecht [X.], [X.], 361). [...]

c) [X.]erühren somit die neu entdeckten [X.]iotope die Rechtmäßigkeit des [X.]es nicht, so ist ihnen gleichwohl im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Rechnung zu tragen.

Insoweit ähnelt die Situation derjenigen bei "neu eingewanderten Arten", bei denen ebenfalls ein nachträgliches Verfahren, etwa in Gestalt einer [X.]efreiung [X.] des Erlasses einer Nebenbestimmung als Minus zu Rücknahme und Widerruf diskutiert wird (vgl. VGH [X.]nnheim, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 75). Die dort umstrittenen Fragen wie diejenigen, ob die Feststellungswirkung des [X.] auch das nachträgliche Einwandern von Arten [X.] deren Übersehen trotz ordnungsgemäßer [X.]estandserfassung umfasst, ob beide Fälle rechtlich gleich zu behandeln sind und ob der Artenschutz - insbesondere angesichts seiner unionsrechtlichen [X.]ezüge - Vorrang gegenüber dem [X.]estandsschutz genießt (vgl. [X.], [X.], 474 ff.; [X.], [X.], 653 ff., 729 ff., 840 ff.; [X.], 361 ff.; [X.]ieber, [X.] 2012, 655 ff.; [X.], [X.], 453 ff.; Reicherzer/[X.]/Arenz, NVwZ 2020, 1165 ff.), bedürfen vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.]iotopschutz mangels europarechtlicher Fundierung [X.] dem [X.]estandsschutz wegen der besonderen Rechtsgebundenheit öffentlich-rechtlicher Vorhabenträger (vgl. [X.], [X.], 840 <841>) geringeres Gewicht zukommen. Denn der [X.] und die Vorhabenträger haben die Existenz der betreffenden Riffe sowie die Notwendigkeit ihrer naturschutzfachlichen [X.]erücksichtigung anerkannt und die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Hieran müssen sie sich ungeachtet der vorgenannten Fragen festhalten lassen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass es sich bei dem angekündigten Verfahren nicht um ein Fehlerheilungsverfahren [X.]. § 75 Abs. 1a VwVfG handelt, sondern um ein Verfahren, das nach § 76 VwVfG von Amts wegen vor Fertigstellung des Vorhabens einzuleiten ist und vor dessen Abschluss das Vorhaben im [X.]ereich der betreffenden [X.]iotope nicht durchgeführt werden darf.

IX. Der [X.] leidet an keinem erheblichen Abwägungsmangel.

Nach den hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das [X.] verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach [X.]age der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [X.]edeutung der öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das [X.] nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73 m.w.N.).

Hiervon ausgehend liegen Abwägungsfehler weder in [X.]ezug auf die Alternativenprüfung (1.) noch in [X.]ezug auf die Abschnittsbildung (2.) [X.] die Konfliktbewältigung (3.) vor.

1. Die Alternativenprüfung ist hinsichtlich der [X.]inienfindung (a) nicht zu beanstanden; ein Verzicht auf das Vorhaben [X.] die [X.]eschränkung auf den [X.]au eines [X.] war nicht geboten (b). Auch die Wahl der [X.]auwerksvariante lässt keine Fehler erkennen (c).

a) Die Planfeststellungsbehörde hat sich hinsichtlich der [X.]inienfindung rechtsfehlerfrei für den Anlandungspunkt östlich des Fährhafens [X.] entschieden.

Die Vorhabenträger haben auf [X.]asis der Ergebnisse einer [X.] möglichst konfliktarme Korridore entwickelt und unter den Gesichtspunkten der bebauten und unbebauten Umwelt bewertet. Als Ausgangspunkte auf [X.] wurden vier Korridore identifiziert, von denen die beiden westlichen und der direkt durch den Fährhafen verlaufende Korridor bereits wegen des großen Raumwiderstands im Wege der Grobanalyse ausgeschlossen wurden. Danach verblieb für die nähere [X.]etrachtung nur ein [X.]andungspunkt auf [X.].

Die Auswahl unter verschiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung. [X.]ei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in [X.]etracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten [X.]elange eingehen. Die [X.]ehörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in [X.]etracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind erst dann überschritten, wenn der [X.]ehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung [X.] Gewichtung einzelner [X.]elange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist [X.] wenn sich unter [X.]erücksichtigung aller abwägungserheblichen [X.]elange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private [X.]elange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 98 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - UPR 2021 Rn. 75).

Gemessen hieran wird die von der Planfeststellungsbehörde bestätigte Auswahlentscheidung der Vorhabenträger nicht durchgreifend in Frage gestellt.

aa) Die von September 2010 datierende [X.] (im [X.]lgenden: [X.]; Anlage 17) gibt einen hinreichend aktuellen Erkenntnisstand wieder. Die Grundausstattung eines Raums, etwa das Vorhandensein von Siedlungen [X.] Naturschutzgebieten, verändert sich innerhalb von zehn Jahren nicht wesentlich. Auf den nachfolgenden Planungsstufen sind die jeweils aktuellen Daten und Erkenntnisse in die Planung eingeflossen; im Übrigen sind die Grundlagendaten im Anhang [X.] zur [X.] einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden.

Der Einwand, die [X.] habe nicht auf die [X.]etrachtung der Schutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung beschränkt werden dürfen, ist unbegründet. Die genannten Schutzgüter sind weit gefasst; zu ihnen gehören gemäß § 2 Abs. 1 [X.] 2010 neben den an erster Stelle genannten Menschen auch das kulturelle Erbe und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkung zwischen [X.] genannten Schutzgütern. Die [X.] hat diejenigen raumordnerischen [X.]elange berücksichtigt, die zur Ausweisung relativ konfliktarmer Korridore erforderlich sind. Erfasst worden sind der [X.]estand und die Planung aller baulichen Nutzungen, ferner militärische Nutzungen, Schutzdeiche, Hafenanlagen, [X.]straßen, [X.]ahnlinien, außerdem Windparks, potentielle Rohstoffgewinnungsgebiete sowie Flächen für Seekabel.

[X.]) [X.] und [X.]inienfindung gingen nicht dadurch von einer falschen Grundentscheidung aus, dass sie nur zwischen [X.]rücke und Tunnel, nicht aber zwischen [X.]rücke, [X.]ohr- und [X.] unterschieden. Die bauwerksunabhängige [X.]etrachtung hat nicht dazu geführt, dass vorab Korridore [X.] [X.]inien ausgeschieden wurden, die nur gegen einen [X.], nicht aber gegen einen [X.] sprachen.

(1) Zunächst bedurfte es im Rahmen der [X.] keiner bauwerksbezogenen Differenzierung. Mittels der [X.] wird das raumbezogene Konfliktpotential ermittelt (vgl. Anlage 1 [X.] 54). Auf die [X.]ewertung der landseitigen Korridore - und damit der Anlandungspunkte - wirkte sich die Art der Querung schon deshalb nicht aus, weil die [X.] für [X.], [X.] und den marinen [X.]ereich jeweils getrennt erfolgte (vgl. Anlage 17 [X.] 185 ff., 194 ff. und 203 ff.) und auf [X.] kein Korridor aus Gründen ausgeschlossen [X.] besser bzw. schlechter bewertet wurde, die nicht für alle [X.]auwerksvarianten galten. [X.]ßgeblich waren vielmehr allein die landseitigen Raumwiderstände und damit solche, für welche die Trasse, nicht aber die Art der Querung ursächlich war. Danach gibt es auf [X.] einen (nur) relativ konfliktarmen Korridor, der entlang der bestehenden Verkehrsachse verläuft und sich südwestlich des [X.] der [X.] mit der [X.] in einen westlichen und einen östlichen Korridor aufteilt; dabei umfährt der westliche Korridor [X.] westlich und folgt der östliche Korridor weiter der Hauptachse (vgl. Anlage 1 [X.] 54). In der Rangfolge der Korridore, die allein nach [X.] ohne quantitative Abschätzungen erfolgte, schnitten die östlichen Korridore [X.] und [X.] erheblich besser ab als die westlichen Korridore [X.] und [X.]. [X.]etzterer belegte in [X.] schutzgutbezogenen [X.]etrachtungen den letzten Rang; Entsprechendes gilt für den Korridor [X.] mit Ausnahme der Schutzgüter "Kultur- und sonstige Sachgüter" und "Menschen einschließlich menschlicher Gesundheit", bezüglich derer er den vorletzten und den zweiten Platz belegte (vgl. Anlage 17 [X.] 185, 194; [X.] 268).

(2) Im Rahmen der weiteren Untersuchung der [X.]inienführung wurde lediglich der konfliktreichste Korridor [X.] nicht mehr berücksichtigt. Einbezogen wurde stattdessen eine [X.]inienführung außerhalb der ausgewiesenen Korridore durch die Fährhäfen in [X.] und [X.] ([X.]), da die direkte Verbindung zwischen ihnen die kürzeste über den [X.] ist (vgl. Anlage 1 [X.] 57).

Von diesen vier denkbaren [X.]andungspunkten auf [X.] wurden drei bereits im Vorfeld vertiefter Untersuchungen aus - fast ausnahmslos mehreren - nachvollziehbaren Gründen verworfen. Auch insoweit kam es auf eine Differenzierung zwischen [X.]ohr- und [X.] nicht an. Der für den [X.] nicht relevante Ausschlussgrund einer Tangierung bzw. Kreuzung der [X.] war für keinen [X.]andungspunkt auf [X.] der einzige Ausschlussgrund. Vielmehr schied der über den [X.]andungspunkt [X.] führende Korridor immer mindestens auch wegen des Verlaufs der Trasse im ungünstig eingestuften [X.], der Korridor F-H wegen der Trassenführung durch den Fährhafen und der Korridor [X.] deshalb aus, weil dort das Schutzgut Mensch mit seinen Teilschutzgütern Wohnen und Erholen aufgrund der dichten [X.]age zu [X.] bauzeitlich und betrieblich deutlich stärker betroffen war als im Korridor [X.], wohingegen die [X.]etroffenheit in den anderen Schutzgütern in der Summe vergleichbar groß war (vgl. Anlage 1 [X.] 57, 61 ff.). Im Übrigen weist die Untersuchung der [X.]inienführung ausdrücklich darauf hin, dass das Ausschlusskriterium einer Tunnelführung im [X.]ereich der [X.] für den [X.] ohne [X.]edeutung ist (vgl. Anlage 1 [X.] 62). Damit verblieb auf [X.] allein der [X.]andungspunkt [X.].

(3) Hiervon abgesehen wurde im Rahmen des linienbezogenen Variantenvorvergleichs durchaus zwischen den drei verschiedenen [X.]auwerken ([X.]rücke, [X.]ohr- und [X.]) unterschieden (vgl. hierzu [X.] 280 ff.). Gegenstand dieser Ermittlung war die Ermittlung der am besten geeigneten [X.]inienführung, jeweils für eine [X.]rücken-, [X.]- und [X.]lösung. Die präferierten drei [X.]inienführungen flossen dann in den [X.] ein ([X.] 282).

[X.]) Die Eingrenzung des Suchraums für mögliche [X.]inienverläufe auf den Korridor um [X.] und [X.] ist nicht zu beanstanden; östlich von [X.]rienleuchte gelegene Startpunkte mussten nicht berücksichtigt werden. Die [X.] soll nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwischen der [X.] Insel [X.] ([X.]) und der [X.]n Insel [X.] ([X.]) errichtet werden. Ausgehend von dem Ziel einer möglichst kurzen Verbindung einer Festen Querung und der gleichzeitigen [X.]eachtung der Reichweite möglicher Auswirkungen auf die Schutzgüter, war die [X.]egrenzung des [X.] auf einen jeweils knapp drei Kilometer breiten Streifen westlich und östlich der Verkehrslinie der [X.] 207 folgerichtig (vgl. [X.] 338 ff.).

Westlich ist das [X.]-Gebiet [X.] 1532-391 "Küstenstreifen West- und [X.]" als sachgerechte Abgrenzung zu sehen; ab dort setzt sich in Richtung Westen erheblicher Raumwiderstand an der gesamten Nordküste fort. Östlich des Fährhafens [X.] ergibt sich ein sinnvoller Anlandungspunkt nur bis [X.]rienleuchte. Ansonsten würde die Querung zu weit an die Ostküste [X.]s verschoben, was einen längeren Streckenverlauf im Meer parallel zur Ostküste nach sich zöge. Außerdem befindet sich zwischen [X.]rienleuchte und [X.] ein militärischer Schutzbereich mit Sperrgebiet (Verteidigungsanlage [X.]rienleuchte). Dies wäre für beide Tunnelvarianten mit dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] des Gesetzes über die [X.]eschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung vom 7. Dezember 1956 ([X.] I [X.] 899, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 13. [X.]i 2015, [X.] I [X.] 706) verbunden.

b) Ein Verzicht auf das Vorhaben [X.] die [X.]eschränkung auf den [X.]au eines [X.] war nicht geboten.

Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen [X.] für das Vorhaben ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob trotzdem einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung [X.] sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - [X.]E 120, 1 <4>).

Ziel der [X.] ist - wie ausgeführt - die Verbesserung der Infrastruktur zwischen [X.] und [X.] bzw. Skandinavien und Kontinentaleuropa. Dieses verkehrliche Ziel kann ohne das Vorhaben nicht erreicht werden. Es dient der Verkürzung von Reise- und Transportzeiten, der Gewährleistung einer angemessenen Verkehrsqualität und der Sicherung ausreichender [X.] ([X.] 274). Die zeitlichen und zudem witterungsunabhängigen Vorteile der [X.] liegen auf der Hand. Die vorgenannten Planungsziele gelten sowohl für den Verkehrsträger Eisenbahn als auch für den [X.]. [X.]eim [X.]au allein eines [X.] könnte das verkehrliche Ziel einer Verbesserung der Anbindung Skandinaviens an Kontinentaleuropa nur teilweise erreicht werden. Die Unterbrechung des Straßenverkehrs durch den Fährbetrieb bliebe bestehen, eine Verladung von Fahrzeugen auf die Eisenbahn würde noch länger dauern als der Fährbetrieb. Hinzu kämen die Nachteile eines festen Fahrplans und Wartezeiten in den Fährhäfen.

Es war daher auch nicht geboten, nur den Eisenbahnteil des Vorhabens zu verwirklichen. Soweit der [X.] die Aussage enthält, dass die [X.]n- und die Straßentrasse bei getrennter [X.]etrachtung jede für sich eine Verkehrsbaumaßnahme mit eigenem Nutzen sind, die auch unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten ([X.] 181 f.), hat dies lediglich verfahrensrechtliche [X.]edeutung im Hinblick auf § 78 VwVfG. Die Überlegung der Planfeststellungsbehörde beschränkt sich auf die verfahrensrechtliche Aussage, dass die beiden Teilvorhaben jeweils selbständig von Nutzen sind; sie enthält aber keine - selbst gesetzte - Vorgabe, die beiden Vorhaben jeweils selbständig zu bewerten.

Eine derartige Vorgabe ergibt sich auch nicht aus der [X.]. Das Argument, das [X.]netz des trans[X.] Verkehrsnetzes lege den Schwerpunkt auf den Verkehrsträger Eisenbahn, während der Straßenverkehr europaweit zurückgedrängt werden solle, findet keine Grundlage in den Erwägungsgründen [X.] im [X.] der Verordnung. Vielmehr ist auch der Straßenteil des Vorhabens nach Art. 38 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit [X.].4 (Straße) ihres Anhangs I [X.]estandteil des [X.]netzes des trans[X.] Verkehrsnetzes (vgl. zum Stellenwert des Vorhabens für das [X.] Stellungnahme des Europäischen Koordinators für den [X.]-[X.]netzkorridor der [X.]-[X.] vom 27. September 2018).

Dem gleichberechtigten Ausbau von Straße und [X.] kann auch nicht das Argument entgegengehalten werden, die aktuell prognostizierten Eisenbahnverkehre blieben hinter früheren Prognosen zurück, sodass das eigentliche Ziel der [X.] Verkehrspolitik - die Förderung des [X.]ahnverkehrs (from road to rail) - nicht erreicht werden könne, wenn gleichzeitig eine neue Straßenverbindung geschaffen werde. Dem steht die ebenso plausible Einschätzung gegenüber, durch die Schaffung einer neuen [X.]nverbindung insbesondere für den Güterverkehr könne sich der [X.] zwischen Straßenverkehr und [X.]nverkehr zugunsten des [X.]nverkehrs verändern.

c) Der [X.] konnte keinen Abwägungsfehler bei der Entscheidung für einen [X.] und gegen einen [X.] feststellen; die planerische Entscheidung zu [X.]asten der [X.] hält der Kläger im Ergebnis für zutreffend.

aa) Die Vorhabenträger durften sich in der [X.] wegen geringerer [X.]aurisiken für einen [X.] mit drei Röhren entscheiden.

Die Vorhabenträger haben einen [X.] mit zwei fahrtrichtungsgetrennten Röhren, die je doppelstöckig mit der [X.]ahntrasse in [X.] ausgeführt werden, verglichen mit einer [X.]ösung mit zwei Röhren fahrtrichtungsgetrennt für die Straße und einer weiteren Röhre mit Zwischenwand für die Eisenbahntrasse. Den Ausschlag für einen Tunnel mit drei Röhren gab, dass die [X.]aurisiken des Tunnels mit zwei Röhren wegen der Erforderlichkeit noch größerer Querschnitte als deutlich höher angesehen wurden. Dieser [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand, ein Tunnel mit nur zwei Röhren sei kostengünstiger, habe Vorteile in [X.]ezug auf die [X.]auzeit und das mit ihm verbundene [X.]aurisiko werde überschätzt, ist widerlegt. Die Investitionskosten beider Varianten liegen dicht beieinander ([X.] 297). Die Zwei-Röhren-[X.]ösung mit den von den [X.] vorausgesetzten Sicherheitsstandards erfordert aber bislang in der Tunnelbautechnik noch nicht erprobte Größen von [X.], die zu kaum beherrschbaren [X.]aurisiken führen würden, weil der Durchmesser der beiden doppelstöckig auszuführenden Röhren jeweils über 18 m beträgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung zum [X.]ewertungsbereich [X.]auverfahren im [X.] verwiesen.

Nach einem weiteren Vorschlag des [X.] "Konzeptentwurf zweizügiger [X.]" ([X.] 297) bzw. "[X.] für den Kfz-Verkehr" (Anlage 42 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) sollte bei einem Tunnel mit zwei Röhren auf einen Standstreifen im Straßentunnel und auf eine Verbindung zwischen Straßentrakt und Eisenbahntrakt verzichtet werden. Damit kann zwar eine Verringerung der [X.] gegenüber der betrachteten [X.]ösung mit zwei Röhren erreicht werden. Diesem Vorschlag musste die Planfeststellungsbehörde jedoch nicht nähertreten, weil sie zu Recht darauf verweist, dass lediglich der von ihr untersuchte Tunnel mit zwei Röhren den geforderten Sicherheitsstandard aufweist. Denn durch die Verbindung zwischen dem Straßen- und dem Eisenbahntrakt kann bei einem Unfall in einem Teil der andere Teil als Rettungsweg benutzt werden.

[X.]) Auch der Vergleich zwischen den Hauptbauwerksvarianten [X.] und [X.] ist nicht zu beanstanden. Wesentlich für die Entscheidung zugunsten des [X.]s waren die Kriterien Umweltverträglichkeit (1), [X.]auverfahren (2) und Kosten (3), nicht aber die [X.]auzeit, sodass es auf die vom Kläger vermisste Unterscheidung von "aktiver [X.]auzeit" und "Gesamtbauzeit" nicht ankam. Der [X.] wurde zwar als die umweltverträglichste Variante bewertet, gegen ihn sprachen jedoch die größeren [X.]aurisiken und die deutlich höheren Kosten. Sämtliche der vorgenannten [X.]ewertungen halten der gerichtlichen Prüfung stand; Gleiches gilt für die Gesamtbewertung (4).

(1) [X.]ei der Abwägung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit sind keine Rechtsfehler zu Tage getreten.

Die [X.]auwerke [X.], [X.] und [X.]rücke wurden - jeweils einzeln für die Räume [X.]andbereich [X.], mariner [X.]ereich sowie [X.]andbereich [X.] - mit [X.]lick auf die Schutzgüter Menschen, [X.]oden, Wasser, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, [X.]andschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie [X.]uft/Klima bewertet und zu jedem Schutzgut jeweils zueinander in eine Rangfolge gesetzt. [X.]ezogen auf die landseitigen Umweltgüter auf [X.] wurde dem [X.], wenn auch mit geringem Abstand, der erste Platz zuerkannt, bezogen auf die [X.]andseite auf [X.] erwies er sich als die ungünstigste Variante. [X.]ei den marinen Umweltauswirkungen belegte der [X.] den ersten Rang. Demgegenüber bringt der [X.] das Problem der Sedimentverdriftung mit sich. Da diesen Auswirkungen für den [X.]ewertungsbereich Umwelt das größere Gewicht zugemessen wurde, erreichte der [X.] dadurch im [X.]ewertungsbereich Umwelt insgesamt die beste [X.]eurteilung.

Die Umweltauswirkungen der Meerwasserentsalzungsanlage mussten für den Vergleich der [X.]auwerksvarianten [X.] und [X.] nicht gesondert berücksichtigt werden. Eine solche Anlage ist in beiden Fällen erforderlich und stellt deshalb kein Entscheidungskriterium dar. Ebenso kann auch im Fall eines [X.]s entgegen der Auffassung des [X.] nicht auf den [X.]au einer Tü[X.]ingefabrik auf [X.] und [X.] verzichtet werden, weil eine Herstellung vor Ort nach der überzeugenden Darlegung der [X.]eigeladenen zur Gewährleistung einer ununterbrochenen Versorgung notwendig ist. Auch die [X.] wäre bei einem [X.] nicht erheblich kleiner. Es kommt hinzu, dass das Abraummaterial der [X.] eine schlechtere Qualität aufwiese. Die Menge des für das Absenken der Tunnelelemente erforderlichen [X.]allastwassers, das aus dem Meer entnommen und wieder eingeleitet wird, ist demgegenüber nicht in besonderem [X.]ße abwägungsrelevant, weil sie im Vergleich zum [X.]ezugspunkt (Meer) verschwindend gering ist.

(2) Die [X.]ewertung des [X.]auverfahrens erfolgte ebenfalls abwägungsfehlerfrei.

Die Vorhabenträger haben die Sicherheitsvoraussetzungen und die verkehrlichen Anforderungen an das Vorhaben für einen [X.] in gleicher Weise wie für einen [X.] definiert. Danach sind durchgehende Standstreifen im Straßentunnel aus Sicherheitsgründen und für eine einheitliche autobahnadäquate [X.]rtführung der Streckencharakteristik geboten. Der [X.]etrieb eines [X.]s erfordert etwa alle 800 m [X.]etriebsräume sowie Räume für Kabeltrassen und Rohrleitungen. Der Abstand der Türen zwischen Verkehrsraum und sicheren [X.]ereichen soll zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus bei einer [X.]randrettung wie beim [X.] etwa 110 m betragen. Im Verkehrsraum der [X.] ist, wenn die richtungsgetrennten Röhren des [X.] nicht unmittelbar aneinandergrenzen, zusätzlich eine Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge vorzusehen. Aus diesen Anforderungen ergibt sich der Raumbedarf eines [X.]s mit einem Außendurchmesser von mindestens 16,2 m für den Straßentunnel bzw. 17,2 m für den Eisenbahntunnel.

Die Vorhabenträger beurteilen den [X.]au eines [X.]s mit diesen Außendurchmessern als deutlich riskanter im Vergleich zum [X.]au eines [X.]s mit entsprechenden Sicherheitsstandards. [X.]ei einem Einbau von [X.]n ([X.] zwischen den Tunnelröhren als Rettungsweg) könnte zwar den Sicherheitsanforderungen bereits mit kleineren [X.]durchmessern entsprochen werden. Die Herstellung von [X.]n wurde aber im Vergleich zu größeren [X.]durchmessern als noch risikoreicher angesehen und deshalb ausgeschieden.

Die hiergegen gerichtete Kritik verfängt nicht.

(a) Die Planfeststellungsbehörde hat die von den [X.] gesetzten Sicherheitsstandards für die Prüfung einer [X.]variante ohne Rechtsverstoß gebilligt.

Nach der Rechtsprechung des [X.]s hat ein Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard für ein Vorhaben angemessen ist. Entwickelt er unter [X.]eachtung der einschlägigen technischen Regelwerke sowie auf der Grundlage fachlicher Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran auch dann festhalten, wenn andere [X.]ösungsmodelle technisch ebenfalls vertretbar sind. Für dieses Konzept ist nach außen der [X.] als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 63).

Das von erhöhten Sicherheitsstandards ausgehende Konzept der Vorhabenträger ist plausibel, denn es liegt nahe, dass die normativen Mindestanforderungen für die notwendige Rettung bei [X.]randereignissen bei einem über 18 km langen Tunnel nicht ausreichen. Außerdem haben die Sachbeistände der Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es in [X.] besonders strenge Anforderungen an die Verkehrssicherheit auf Straßen gebe, denen man habe Rechnung tragen müssen. Das ist aus Sicht des [X.]s nicht zu beanstanden.

(b) Der Einbau von [X.]n anstelle des durchgehenden [X.] im Straßentunnel und anstelle der [X.] unterhalb der Gleise im Eisenbahntunnel drängt sich nicht auf. Zwar entspricht eine [X.]auweise mit [X.]n beim [X.]bau dem Stand der Technik. Sie ist jedoch im [X.] nach der überzeugenden Darlegung der [X.]eigeladenen und ihrer Sachverständigen mit einem sehr großen [X.]aurisiko verbunden, weil bei hohen Wasserdrücken von bis zu 6 bar und schwierigen geologischen Verhältnissen dafür jeweils die geschlossene Tunnelwand beider Tunnelröhren durchbrochen werden müsste. [X.]ei Einsatz einer Tunnelbohrmaschine müssten bei jedem Querschlag das Widerlager, die [X.], die Vortriebsmaschine und eine [X.]rückenkonstruktion umgesetzt werden. Dies würde eine wesentliche [X.]auzeitverlängerung und entsprechende Mehrkosten mit sich bringen. Diesem Gesichtspunkt kommt erhebliches Gewicht zu, weil [X.] ebenso wie die Nottüren in einem Abstand von 110 m anzubringen wären, um das vorausgesetzte Sicherheitsniveau zu erreichen.

(c) Die [X.]eigeladene hat ferner zur Überzeugung des [X.]s dargetan, dass der [X.]au eines [X.]s ohne [X.] mit einem Außendurchmesser von 16 m bzw. 17 m (Straßen- bzw. Eisenbahntunnel) unter den geologischen [X.]edingungen im [X.] erheblich größere [X.]aurisiken birgt als der [X.]au eines [X.]s mit entsprechenden Funktionen. Der Sachverständige Dr. Re., der an dem [X.]au mehrerer von den [X.]eteiligten benannter [X.] beteiligt war, hat dies in der mündlichen Verhandlung noch einmal vertiefend und überzeugend dargelegt. Die Herstellung von [X.]n mit derartigen Durchmessern ist danach ungeachtet der [X.]rtentwicklung des Stands der Technik immer noch mit einem erheblichen Risiko behaftet. Mit zunehmendem Durchmesser steigen u.a. die Erd- und Wasserdrücke an der [X.] signifikant an. Da die Geologie im [X.] sehr heterogen ist, würde eine [X.]querung mehrere [X.]odenschichten durchlaufen. [X.]isher wurde noch keine Tunnelbohrmaschine mit einem Durchmesser über 15 m bei solchen Verhältnissen und einer Vortriebsstrecke von über 10 km eingesetzt.

Das Auffinden großer Gesteinsbrocken in einer instabilen Umgebung wie im [X.] stellt ein zusätzliches Risiko dar. [X.] können größeres Gestein gut zerbrechen, solange es fest im Erdreich vor dem Schneidrad sitzt. [X.]ei einer instabilen Umgebung haben die [X.]rocken aber keine feste [X.]age und es bereitet Schwierigkeiten, sie zu zermahlen und abzutransportieren. [X.]eim heutigen Stand der Technik ist außerdem noch nicht gelöst, wie über eine [X.] von bis zu 10 km die [X.] am Schneidrad gewartet werden können; hier müssten aufwändige Druckluftbegehungen und zum Teil auch [X.]augrundverbesserungsmaßnahmen eingeplant werden. Ein kurzfristiger Ersatz einer ausgef[X.]en Tunnelbohrmaschine ist aufgrund der Einzelanfertigung nicht möglich.

(d) Für einen [X.] mit den erforderlichen Durchmessern gibt es schließlich weltweit kein Referenzprojekt. Der größte bislang realisierte [X.] in [X.] wurde mit einem [X.]ohrdurchmesser von 17,6 m auf lediglich 640 m in standfestem Fels aufgefahren, weitere rund 4 km [X.] wurden bei einem Durchmesser von ca. 14 m hergestellt. Der [X.]osporustunnel in [X.] weist bei einer [X.]änge von 3,34 km lediglich einen Außendurchmesser von 13,66 m und einen Innendurchmesser von 12 m auf. Er ist nur für Pkw zugelassen und verfügt nicht über durchgehende Standstreifen. Sein Querschnitt wäre daher für den Raumbedarf der [X.] nicht ausreichend. Der [X.] in den [X.] wurde mit einem [X.]ohrdurchmesser von 11,3 m über 6,6 km aufgefahren und hat zwei Fahrstreifen ohne Standspur; beim [X.]au des Tunnels kam es zu kritischen Störfällen. Die vierte Röhre des [X.] weist einen [X.]ohrdurchmesser von 14,2 m (Innendurchmesser 12,3 m) bei einer [X.]änge von ca. 3,1 km auf. Wegen des heterogenen [X.]augrunds war die Vortriebsleistung sehr gering und es kam zu Problemen während der Ausführung. [X.]eim [X.] liegt der größte [X.]ohrdurchmesser lediglich bei 8,7 m; hier wurde die [X.]inienführung dem Schichtenverlauf des Gesteins angepasst. Auch beim [X.]au des [X.] kam es zu großen Problemen bei der Ausführung.

(e) Der geplante [X.] unter dem [X.] stellt zwar aufgrund seiner [X.]änge und der relativ großen Wassertiefe eine technische Herausforderung dar. [X.] gelten jedoch auch in großen Wassertiefen bis zu 40 m als erprobtes [X.]auverfahren, das weltweit schon vielfach angewendet worden ist. Die Vorhabenträger können zudem auf die Erfahrungen beim [X.]au des unter ähnlichen technischen Randbedingungen realisierten [X.] zurückgreifen. Aus der komplexen [X.]odenbeschaffenheit im [X.] resultieren beim Aushub des Grabens nach der nicht erschütterten Annahme der Planung (Anlage 18 [X.] 187 f.) keine besonderen Schwierigkeiten [X.] technischen Risiken.

(3) [X.]eim [X.]ewertungsbereich Kosten liegt kein Abwägungsfehler vor.

Die Vorhabenträger sind zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Preisbasis des Jahres 2016 die Investitionskosten eines [X.]s bei 6,075 Mrd. €, für den [X.]au einer [X.] bei 6,16 Mrd. € und für einen [X.] mit den vorausgesetzten Sicherheitsstandards bei 8,237 Mrd. € und damit um 36 % höher als beim [X.] liegen. [X.]ei diesem Vergleich sind allein die Investitionskosten der [X.]auwerke gegenübergestellt worden. Ein Risikozuschlag wurde nicht berücksichtigt; vielmehr waren die [X.]aurisiken wegen ihrer zentralen [X.]edeutung für die Variantenwahl Gegenstand einer eigenen [X.]ewertung (s.o.). [X.] und [X.] wurden im Hinblick auf ihre Kosten als gleichrangig angesehen, der [X.] als die ungünstigste [X.]ösung. Das ist nicht zu beanstanden.

(4) Schließlich ist auch die Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde von der planerischen Gestaltungsfreiheit getragen. Sie durfte sich trotz der besseren Umweltverträglichkeit des [X.]s im Hinblick auf sein höheres [X.]aurisiko und wegen der um 36 % höheren Investitionskosten für den [X.] entscheiden.

Hat die Planfeststellungsbehörde in einer [X.]age, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der [X.]elange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums; insbesondere dürfen Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine [X.] andere Planungsvariante den Ausschlag geben ([X.], Urteile vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 [X.] 112 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 153 f.). Dabei sind die Kosten unabhängig von der Geltung der [X.]haushaltsordnung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 101 m.w.N.). Deshalb drängt der Umstand, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 7 [X.]HO wegen der Finanzierung des Vorhabens durch [X.] hier keine Rolle spielt, den [X.] nicht zurück.

Der Kläger hat gegen die Gesamtabwägung keine beachtlichen Einwände vorgebracht:

(a) Die zielförmige Festlegung in Ziffer 3.4 ([X.] 64) des [X.]andesentwicklungsplans [X.] 2010 auf eine "möglichst" umweltgerechte Realisierung der [X.] bewirkt nicht die Festlegung auf einen [X.] [X.] eine Einengung des [X.]; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG liegt nicht vor. Die Kennzeichnung als Ziel der Raumordnung ist als solche zwar gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindlich; das Ziel wird aber durch die Verwendung des Wortes "möglichst" relativiert. Der Vorgabe der "möglichst" umweltgerechten Realisierung entspricht die Planfeststellungsbehörde durch ihre umfassende Abwägung der Umweltauswirkungen der [X.]auwerksvarianten.

(b) Eine noch höhere Gewichtung der Umweltbelange ist weder durch die [X.] noch aufgrund des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie [X.] im Hinblick auf das [X.]-Regime geboten. Es gibt keinen Ansatz für die Annahme, nach den genannten Richtlinien des [X.]srechts müssten Umweltbelange generell höher gewichtet werden als andere gegenläufige [X.]elange. Eine herausgehobene [X.]erücksichtigung der [X.]etroffenheit von [X.]-Gebieten war nicht erforderlich. Durch einen [X.] werden zwar lediglich drei solcher Schutzgebiete und diese auch nur auf dem Festland tangiert, wohingegen bei einem [X.] fünf Gebiete, davon zwei im marinen [X.]ereich, betroffen sind. Jedoch hat die bloße Anzahl der von einer Variante betroffenen [X.]-Gebiete für sich genommen keine Aussagekraft; wesentlich ist vielmehr, dass auch bei einem [X.] kein Gebiet erheblich beeinträchtigt wird. Das ist, wie bereits ausgeführt, der Fall.

2. Der Kläger macht ohne Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Abschnittsbildung geltend.

Die Zulässigkeit einer planungsrechtlichen Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung des [X.]s grundsätzlich anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planerisches Gesamtkonzept angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Die danach erforderliche inhaltliche Rechtfertigung der Abschnittsbildung entfällt nicht schon deshalb, weil eine Planfeststellung auch ohne sie hätte durchgeführt werden können. Vielmehr verfügt die Planfeststellungsbehörde über ein planerisches Ermessen, in das sie u.a. Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings durch das materielle Planungsrecht, insbesondere die Ziele des jeweiligen [X.] und das [X.], begrenzt. Die Aussagekraft der Abwägung darf durch eine Aufspaltung des Vorhabens nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere kann eine Teilplanung nicht so weit verselbständigt werden, dass durch die Gesamtplanung geschaffene Probleme unbewältigt bleiben. Auch muss zwischen den Vorteilen, die in der alsbaldigen Verwirklichung eines Teilbereichs liegen, und eventuell damit verbundenen Nachteilen wie etwa höheren Kosten [X.] der Durchführung von sich später als überflüssig herausstellenden [X.]aumaßnahmen, eine sachgerechte Abwägung getroffen werden. Darüber hinaus muss der Teilabschnitt bei straßenrechtlichen Vorhaben grundsätzlich eine selbständige [X.] besitzen und dürfen der Verwirklichung des Gesamtvorhabens keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 164).

a) Der Einwand, die Abschnittsbildung widerspreche den Vorgaben des [X.] in Art. 2 Abs. 6 [X.], ist unbegründet.

Es bleibt in den Planunterlagen weder unklar, wo die in Art. 2 Abs. 6 [X.] genannten Schnittstellen zwischen der Straßenverbindung auf der [X.] und der Straßenhinterlandanbindung in der [X.]republik [X.] bzw. der [X.]nstrecke auf der [X.] und der [X.]nhinterlandanbindung in der [X.]republik [X.] liegen, noch bestehen [X.]edenken hinsichtlich der Überplanung der [X.] 207 und der Planung der Anschlussstelle der [X.]nstrecke. Der [X.] hat sich mit diesen Einwänden bereits ausführlich befasst ([X.] 253 f.); hiermit fehlt jede Auseinandersetzung. Im Übrigen hat die [X.]eigeladene zutreffend darauf hingewiesen, dass nach gängiger Praxis im Straßenbau für den zeitlich späteren Abschnitt im unmittelbaren Anschlussbereich an den zeitlich vorangehenden Abschnitt eine Überplanung der ursprünglichen Planung erforderlich werden kann.

Der weitere Einwand, die Ausgestaltung der [X.] der [X.]nhinterlandanbindung vor den [X.] auf [X.] (Anlage 1 [X.] 85) als 140 m lange Strecke widerspreche Art. 2 Abs. 6 [X.], dem zufolge die Schnittstelle als Punkt festgelegt werde, greift ebenfalls nicht durch. Die Ausgestaltung der [X.] ist technisch bedingt; sie kann wegen der Zwischenschaltung zweier neutraler und eines geerdeten Abschnitts, der erforderlich ist, um das irrtümliche [X.]efahren durch ein Einsystemtriebfahrzeug mit angelegtem Stromabnehmer zu verhindern, zwangsläufig nur als "Strecke" ausgestaltet werden. Dem trägt auch Art. 2 Abs. 4 [X.] Rechnung.

b) Die hinsichtlich der Eigenständigkeit der [X.] erhobenen Einwände sind ebenfalls unbegründet.

Das grundsätzliche Erfordernis einer selbständigen [X.] des jeweiligen einzelnen Abschnitts bei einer abschnittsweisen Straßenplanung entspricht ständiger Rechtsprechung. Es findet jedoch im Eisenbahnrecht keine Anwendung; denn aufgrund der Weitmaschigkeit des [X.]nnetzes, die eine Anbindung an bestehende [X.]nwege oftmals nur über große Entfernungen ermöglicht, könnten andernfalls insbesondere Neubaustrecken nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens geplant werden (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1997 - 11 A 18.96 - [X.] 316 § 73 VwVfG Nr. 24 [X.] und [X.]eschluss vom 29. April 2001 - 9 VR 2.01 - juris Rn. 13). Der Grundsatz, dass der jeweilige Teilabschnitt einer planfestgestellten Straße eine selbständige [X.] besitzen muss, gilt darüber hinaus nicht bei einer allein auf eine unterschiedliche [X.]ehördenzuständigkeit zurückgehenden Abschnittsbildung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Februar 1993 - 4 ER 404.92 - [X.] 310 § 52 VwGO Nr. 34 [X.] 3).

Dessen ungeachtet erfüllt das planfestgestellte Vorhaben eine eigenständige [X.].

aa) Soweit der [X.]au der zweiten [X.] inmitten steht, bestimmt und genehmigt das [X.] [X.]augesetz zwar (nur) die Grundzüge des Vorhabens und gibt die [X.]aukosten frei. Darüber hinaus bedarf es für die weitere, detailliertere Planung zusätzlicher, noch gesondert einzuholender Genehmigungen, d.h. dem [X.]augesetz kommt - anders als einem [X.] nach [X.]m Recht - keine umfassende Konzentrationswirkung zu (vgl. [X.], [X.], 468 <471>). Dem trägt jedoch die Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2 ([X.] 21) hinreichend Rechnung, gegen deren Wirksamkeit keine [X.]edenken bestehen.

[X.]) Da das Vorhaben auf [X.] Seite bis zur Fertigstellung der Hinterlandanbindung mit dem bereits vorhandenen Straßen- und [X.]nnetz verbunden werden kann, bestehen auch diesbezüglich keine [X.]edenken hinsichtlich der eigenständigen [X.]. Darauf, ob der [X.]nverkehr ohne einen Ausbau der Hinterlandanbindung mangels Elektrifizierung bzw. ausreichender [X.]azitäten der vorhandenen eingleisigen Strecke die [X.] nutzen kann, kommt es nicht an, weil für den [X.]nverkehr keine eigenständige [X.] erforderlich ist und im Übrigen der Tunnel bei Aktivierung des [X.]üftungssystems auch von Dieselfahrzeugen genutzt werden kann (vgl. Anlage 1 [X.] 162).

[X.]) Der Einwand, eine Verklammerung mit der [X.]n [X.] allein genüge nicht, diese müsse vielmehr auch die [X.] Hinterlandanbindung umfassen, führt ebenfalls auf keine Rechtswidrigkeit der Planfeststellung.

Das [X.] [X.]augesetz schließt die dortige Hinterlandanbindung ein, wenngleich auch insoweit gilt, dass damit noch kein [X.]aurecht vermittelt wird. Gleichwohl musste der [X.] den [X.]aubeginn für das Vorhaben nicht von dem Nachweis der vollständigen rechtlichen Realisierungsfähigkeit auch der [X.]n Hinterlandanbindung abhängig machen (vgl. Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2; [X.] 21). Das Erfordernis einer selbständigen [X.] soll einer willkürlichen Parzellierung der Planung entgegenwirken und der Gefahr der Entstehung eines [X.] vorbeugen ([X.], Urteil vom 7. März 1997 - 4 [X.] 10.96 - [X.]E 104, 144 <153>). [X.]ßgeblich sind insoweit stets die [X.]esonderheiten des Einzelfalls. Sofern der [X.]estand der Anschlussplanung [X.] die Möglichkeit der Anbindung an das vorhandene Straßennetz sichergestellt sind, kann eine auf der "grünen Wiese" endende Planung auch ohne eine rechtsförmliche Verklammerung mit einem [X.]lgeabschnitt rechtmäßig sein (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 1997 - 4 [X.] 10.96 - [X.]E 104, 144, vom 28. Januar 1999 - 4 [X.]N 5.98 - [X.]E 108, 248 <251 f.> und vom 19. September 2002 - 4 [X.]N 1.02 - [X.]E 117, 58 <66 f.>; [X.]eschluss vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 u.a. - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]23 [X.]0). Die Annahme, dass [X.] einen mehrere Milliarden Euro teuren Tunnel bauen würde, ohne ihn anschließend zumindest an das vorhandene Straßen- und [X.]nnetz anzuschließen, ist so fernliegend, dass hiermit die Gefahr der Entstehung eines [X.] nicht begründet werden kann.

c) Schließlich sind auch die Einwände unbegründet, hinsichtlich der Hinterlandanbindung werde das Problem der durch die Gesamtplanung ausgelösten Mehrverkehre unzulässigerweise in die noch ausstehenden Planfeststellungsverfahren verlagert und bleibe das Problem der [X.]sundquerung ungelöst.

aa) Das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung erfordert nur ausnahmsweise, die Auswirkungen des Vorhabens, die auf anderen Streckenabschnitten hervorgerufen werden, bereits bei der anstehenden Entscheidung über das [X.] in den [X.]lick zu nehmen. [X.]ei einem in mehrere [X.]e unterteilten Gesamtvorhaben ist in der Regel - und so auch hier - davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den nachfolgenden [X.] mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen verschmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen (vgl. [X.], Urteile vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 25 f., vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 112 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 127 f.). Soweit die Zulässigkeit der Abschnittsbildung eine [X.] auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils erfordert (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 26, 29), genügt der [X.] auch dieser Anforderung. Hierzu hat der [X.] im Verfahren [X.] 12.19 wie folgt ausgeführt:

Zwar verneint er zunächst signifikante Mehrverkehre auf der [X.]sundbrücke mit der - gegenüber der Planrechtfertigung widersprüchlichen - [X.]egründung, ein nicht unerheblicher Teil der Verkehre auf der [X.] entfalle auf [X.] Einkaufsverkehre und Urlauber, welche die Insel [X.] nicht verließen. Sodann legt er jedoch unabhängig hiervon unter Verweis auf die Umweltgutachten des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der [X.] 207 dar, dass auch unter [X.]erücksichtigung zukünftiger Mehrverkehre die Schutzgebiete weder durch Stickstoff- noch durch [X.]ärmimmissionen beeinträchtigt werden ([X.] 555 f.). Dies genügt den Anforderungen an ein vorläufiges positives Gesamturteil.

Der [X.] musste darüber hinaus nicht vorsorglich auch den Fall berücksichtigen, dass ein Ausbau der [X.]lgeabschnitte - etwa, weil kein [X.] erlassen [X.] weil dieser in einem Gerichtsverfahren aufgehoben wird - unterbleibt und die durch die [X.] hervorgerufenen Mehrverkehre über das [X.]estandsnetz weitergeleitet werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf weiter südlich gelegene Schutzgebiete geprüft werden. Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit bei einer abschnittsweisen Planung nie auszuschließen ist und die vorgenannten Grundsätze daher, wäre dieser Einwand begründet, nie zur Anwendung kämen, liegt hier bereits ein - wenngleich noch nicht bestandskräftiger - [X.] für den Ausbau der [X.] 207 vor, welcher die dortigen Umweltauswirkungen unter Zugrundelegung der durch die [X.] erhöhten Verkehre geprüft hat. Darüber hinaus ist die sog. Hinterlandanbindung nicht nur in den eisenbahn- und straßenrechtlichen Ausbauplänen enthalten, sondern ist die [X.]republik zu deren Ausbau aufgrund des [X.] mit [X.] verpflichtet. Des Weiteren hat der [X.] mit der [X.]edingung 2.1 [X.] ([X.] 21) die Nutzung der [X.]nstrecke für den [X.] bis zur vollständigen Umsetzung der [X.]nhinterlandanbindung auf den Umfang begrenzt, der bis zur Einstellung des Güterverkehrs über die Fährstrecke im Jahr 1998 zulässig war.

[X.]) Zwischen der [X.] und der Querung des [X.]sund besteht darüber hinaus kein derart enger Zusammenhang, dass er die Notwendigkeit einer gemeinsamen Planfeststellung begründen könnte.

(1) Einen solchen bau- und verkehrstechnischen Zusammenhang hat der [X.] im Fall der [X.]everkusener Rheinbrücke in der dortigen Abhängigkeit des Gradienten- und Trassenverlaufs eines Teils des planfestgestellten Abschnitts von dem weiteren Ausbau des [X.]lgeabschnitts begründet gesehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 165 f.). Ein vergleichbarer Zusammenhang ist vorliegend offenkundig nicht gegeben. Der Trassen- und Gradientenverlauf der [X.] ist unabhängig von der [X.]age und Ausgestaltung der [X.]sundquerung. Der Umstand, dass die [X.]e [X.]ahn und das [X.]verkehrsministerium eine insbesondere für den [X.]nverkehr erforderliche Verstärkung der [X.]sundbrücke als nicht mehr lohnend erachten und stattdessen einen Neubau anstreben (vgl. [X.]rechnungshof, [X.]ericht an den Rechnungsprüfungsausschuss des Haushaltsausschusses des [X.]en [X.]tages nach § 88 Abs. 2 [X.]HO zur Planung einer neuen [X.]sundquerung vom 11. April 2016 [X.] 9), führt zu keiner abweichenden [X.]ewertung. Die bloße Erneuerungsbedürftigkeit eines [X.]rückenbauwerks im [X.]lgeabschnitt hat der [X.] auch im vorgenannten Verfahren nicht als ausreichend erachtet, die Notwendigkeit einer einheitlichen Planung zu begründen. Zudem verzichtet der Staatsvertrag in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 und 7 [X.] auf einen über die Elektrifizierung der [X.]ahntrasse hinausgehenden Ausbau der Straßen- und der [X.]nverbindung auf der [X.]sundbrücke. Das Verhältnis der beiden Abschnitte unterscheidet sich damit nicht von demjenigen sonstiger Abschnitte bei einer abschnittsweisen Planung, deren (Gesamt-)Verwirklichung immer von der Verwirklichung auch der [X.]lgeabschnitte abhängt.

(2) Auch zur Vermeidung eines [X.] bedurfte es keiner Erweiterung des planfestgestellten Abschnitts um die Strecke bis zum [X.] Festland. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob ein etwaiger Ersatzbau der [X.]sundquerung bis zur Inbetriebnahme der [X.] fertiggestellt ist. Abgesehen davon, dass das Gebot einer eigenständigen [X.] für die Planfeststellung schienengebundener Vorhaben nicht gilt, wird der eingeschränkten [X.]elastbarkeit des [X.]estandsbauwerks auch durch die - wenngleich dem [X.]ärmschutz dienende - [X.]eschränkung des [X.]ahnverkehrs gemäß der Nebenbestimmung 2.1 [X.] ([X.] 21) Rechnung getragen. Der Straßenverkehr wiederum erfordert nur eine geringfügige Verstärkung der [X.]sundbrücke; dass darauf verzichtet und [X.] vom Festland abgeschnitten wird, ist nicht zu erwarten.

(3) Schließlich folgt auch aus § 78 Abs. 1 VwVfG keine Notwendigkeit einer einheitlichen Planfeststellung der [X.] und der [X.]sundquerung. Dies gilt unabhängig davon, dass die Vorhaben schon zeitlich nicht zusammentreffen. Vielmehr fehlt es auch an der Voraussetzung des Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung.

§ 78 VwVfG ist dahingehend auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben (vgl. [X.], Urteile vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 40 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 31; [X.]eschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 9). Erforderlich ist ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben; ein erhöhter, über den Normalfall deutlich hinausgehender planerischer Koordinierungsbedarf muss die Verlagerung der Entscheidung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde bzw. in ein einziges Zulassungsverfahren erzwingen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 40). Können hingegen planerisch erhebliche [X.]elange des einen Verfahrens in dem anderen durch Verfahrensbeteiligung und durch [X.]erücksichtigung im Rahmen der planerischen Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang ([X.], Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 [X.] - [X.] 316 § 78 VwVfG [X.]0 [X.] 7). Denn ein nur materielles Interesse an der planerischen Koordination verschiedener [X.]elange allein rechtfertigt es nicht, das Verfahren und die [X.]ehördenzuständigkeit zu koordinieren (st[X.]pr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 31).

[X.]etztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der in § 78 Abs. 1 VwVfG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Konfliktbewältigung ([X.], Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <79>) eine einheitliche planerische Entscheidung für mehrere räumlich und zeitlich zusammentreffende selbständige Vorhaben fordert [X.] ob die gebotene Koordinierung mittels verfahrensmäßiger und inhaltlicher Abstimmung auch ohne förmliche Zusammenführung der Verfahren und damit unter Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung möglich ist ([X.], [X.]eschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 9 [X.] 2). Indizien hierfür können räumliche Überschneidungen der Trassen bzw. die Planfeststellung gemeinsamer Einrichtungen wie Kreuzungsbauwerke, eine Parallelführung von Eisenbahn- und Straßentrassen [X.] dieselben, für beide Vorhaben durch gemeinsame bauliche [X.]ßnahmen zu bewältigende topographische Verhältnisse sein (vgl. [X.], Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <79> und vom 27. November 1996 - 11 A 99.95 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 8 [X.] 31; [X.]eschlüsse vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 - [X.] 316 § 78 VwVfG [X.] [X.] 6 und vom 26. April 1996 - 11 VR 47.95 - [X.] 316 § 78 VwVfG Nr. 7 [X.]).

Derartige Zusammenhänge im Sinne eines planerischen Koordinierungsbedarfs bestehen zwischen den genannten Querungen nicht. Es genügt nicht, dass sie Einzelabschnitte eines Gesamtvorhabens sind. An der Notwendigkeit einer Abstimmung fehlt es schon deshalb, weil sie noch nicht einmal aneinandergrenzen. Doch selbst dann bzw. bei Einbeziehung des dazwischenliegenden Abschnitts handelte es sich lediglich um den Regelfall einer abschnittsweisen Planung, der die strengen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG für eine ausnahmsweise einheitliche Planfeststellung nicht erfüllt. Sollten sich bauzeitliche Umweltauswirkungen überschneiden, kann dem ggf. im Rahmen einer Summationsprüfung Rechnung getragen werden. Schließlich begründet auch der Umstand, dass ein Neubau der [X.]sundquerung maßgeblich durch die Errichtung der [X.] und die dadurch verursachten Mehrverkehre bedingt ist, keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung [X.]. § 78 Abs. 1 VwVfG. [X.]eide Abschnitte müssen das Verkehrsaufkommen bewältigen, was indes keine bauliche [X.] sonstige planerische Koordinierung der Vorhaben voraussetzt.

3. Es liegt keine unzureichende Konfliktbewältigung vor.

Im [X.] müssen grundsätzlich alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme gelöst werden ([X.]). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf [X.] des [X.] sind dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 4 [X.] 8.12 - [X.]E 147, 379 Rn. 17). Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann aber, wie bereits dargelegt, aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 170). Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor [X.]aubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ([X.], Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 97 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50).

Der letztgenannten Anforderung wird der [X.] jedenfalls aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erklärten Ergänzungen gerecht (a); er verstößt auch nicht dadurch gegen das [X.], dass er abwägungsrelevante Fragen übergeht (b) [X.] zu Unrecht in die Ausführungsplanung verlagert (c).

a) Der [X.] sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass die Vorhabenträger bei der [X.]auausführung in den Punkten, die in den Planunterlagen offengelassen und nur exemplarisch dargestellt sind, die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde lediglich insoweit zur Genehmigung vorzulegen haben, als sie von der Darstellung in den Planunterlagen abweichen möchten (Auflage 2.2.2 [X.]). Ob diese Nebenbestimmung den gesetzlichen Anforderungen an die Konfliktbewältigung genügte, kann dahinstehen.

Der [X.] hat zur Rechtfertigung der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkungen auf die Überforderung hingewiesen, die sich für die Planfeststellungsbehörde ergebe, wenn sie bei komplexen Projekten wie dem vorliegenden die gesamte Ausführungsplanung kontrollieren müsse. Um der ansonsten bestehenden Gefahr des "Durchwinkens" von Planänderungen zu begegnen, sei es sinnvoller, die Vorlage nur bestimmter Punkte der Ausführungsplanung zu verlangen. Darüber hinaus hat sich der [X.] auf das Urteil des [X.]s vom 11. Oktober 2017 (- 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 118) gestützt. Dieses weist allerdings die [X.]esonderheit auf, dass sich der dortige Kläger mit einer vergleichbaren [X.]rmulierung zufriedengegeben hatte. Gegen die Auffassung des [X.]n könnte zudem sprechen, dass die Planfeststellungsbehörde - unbeschadet der notwendigen [X.]eteiligung der für ihre jeweiligen [X.]elange besonders sachkundigen Fachbehörden - infolge der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwVfG) die [X.]etztverantwortung für sämtliche Regelungen des [X.]eschlusses trägt (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <148>).

Der [X.] muss die vorgenannte Rechtsfrage nicht entscheiden, nachdem der [X.] in der mündlichen Verhandlung die Auflage 2.2.1 um eine neue Nr. 7 (Anlage 51 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ergänzt hat. Danach ist nunmehr die gesamte [X.]auausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Als [X.]lge dieser Änderung wurden weitere Auflagen zu einzelnen [X.] angepasst. So wird beispielsweise die Freigabe von Detailkonzepten und Ausführungsplanungen nicht mehr - wie zuvor vorgesehen - durch die Fachbehörde, sondern ebenfalls durch die Planfeststellungsbehörde verlangt (etwa Auflage 2.2.8 Nr. 2, 5, 6, 7, 11, 12, 39, 61, 66 <[X.] 46 ff.> zur Schifffahrt).

b) Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe abwägungsrelevante [X.]elange übersehen, trifft dies nicht zu.

Der [X.] musste - wie bereits dargelegt - keine Vorsorge für den Fall einer [X.]etriebsaufgabe treffen.

Das Gebot hinreichender Konfliktbewältigung erfordert es darüber hinaus nicht, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die [X.]etonmischwerke bereits im Rahmen der Konzentrationswirkung der Planfeststellung zu erteilen. Die räumliche [X.]age und die konkreten Flächen der [X.]etonmischwerke sind nachrichtlich in den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 9.4 [X.]latt 1) dargestellt. Der [X.] ([X.] 1324) sieht vor, dass die Genehmigung vor [X.]aubeginn bei der zuständigen [X.]ehörde einzuholen ist. Die [X.]ewältigung der mit dem [X.]au und dem [X.]etrieb der Werke verbundenen immissionsschutzrechtlichen Fragen erfolgt im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens.

Der [X.] musste sich des Weiteren nicht mit der Frage befassen, ob die Deponierung von Aushubmaterial in [X.]n in [X.] (vgl. hierzu [X.] 313 und Anlage 12 [X.] 143) ausreichend kompensiert wurde. Er durfte sich - wie ausgeführt - auf die sich in seinem Verantwortungsbereich auswirkenden [X.]lgen des gemeinsamen Vorhabens beschränken. Er übersieht auch nicht die Gefahr von Kampfmitteln; insoweit kann ebenfalls auf die Ausführungen oben zu den Munitionsaltlasten [X.]ezug genommen werden.

c) Soweit der Kläger rügt, der [X.]auzeitenplan hätte wegen seiner hohen Umweltrelevanz nicht in die Ausführungsplanung verschoben, sondern planfestgestellt werden müssen, ist dieser Einwand - wie bereits dargelegt - unbegründet.

X. [X.]n des [X.] zu den wasserrechtlichen Regelungen bleiben ohne Erfolg.

1. Der Einwand, der [X.] Fachbeitrag (Anlage 20, im [X.]lgenden: WF[X.])verwende nur Ermittlungen der [X.], was den spezifischen Anforderungen der Richtlinie 2000/60/[X.] des [X.] und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für [X.]ßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Wasserpolitik ([X.] [X.] 327 [X.] 1 - Wasserrahmenrichtlinie - WRR[X.]) nicht gerecht werde, greift nicht durch.

Nach ständiger Rechtsprechung (zuletzt [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 160, in der Sache bestätigt nunmehr durch [X.], Urteil vom 28. [X.]i 2020 - [X.]-535/18 - [X.], 403) setzt eine ordnungsgemäße Prüfung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots eine Ermittlung des [X.] der zu bewertenden Wasserkörper voraus; bei fehlender Einstufung des Wasserkörpers [X.] unzureichender bzw. veralteter Datenlage sind ggf. weitere Untersuchungen erforderlich. Diesen Anforderungen wird der vorliegende [X.] Fachbeitrag gerecht. Er enthält eine systematische, gewässerkörperbezogene Darstellung des [X.] der betroffenen Fließgewässer und Küstengewässer sowie des [X.]es (WF[X.] [X.]9 ff.) und darauf aufbauend eine Prüfung der Auswirkungen auf diese Gewässer (WF[X.] [X.] 317 ff., 331 ff., 451 ff., 463 ff.). Soweit für diese Darstellung auch Erkenntnisse aus der [X.] verwertet werden, ist das nicht zu beanstanden. Eine solche Vorgehensweise entspricht vielmehr einer die Umwelt ganzheitlich in den [X.]lick nehmenden [X.]etrachtung und vermeidet unnötige Mehrfachprüfungen.

Im Übrigen verwendet der [X.] Fachbeitrag nicht nur Erkenntnisse aus der [X.]. So sind etwa die Angaben zum Ist-Zustand der Fließgewässer dem [X.]ewirtschaftungsplan für die Flussgebietseinheit [X.]/[X.] aus 2015 entnommen (WF[X.] [X.] 245), für die benthische wirbellose Fauna basiert die Zustandsbeschreibung auf den Daten des operativen Monitorings des [X.]andes [X.] (WF[X.] [X.] 247) und die Schadstoffbewertung nach Anlage 6 der [X.] in der am 24. Juni 2016 in [X.] getretenen Fassung von Art. 1 der Verordnung vom 20. Juni 2016 ([X.] I [X.] 1373) - OGewV - stammt aus einer eigenständigen [X.]ewertung des [X.][X.]UR zu den synthetischen und nichtsynthetischen Schadstoffen (WF[X.] [X.] 251).

2. Der Kläger beanstandet zu Unrecht die [X.]ehandlung von Mikroplastikeinträgen.

Mikroplastikpartikel von Reifenabrieb und Fahrbahnmarkierungen, die über die Straßenentwässerung ins Meer gelangen können, sind nach geltender Rechtslage kein [X.]ewertungsparameter für den Gewässerzustand. Weder die [X.] (Richtlinie 2008/56/[X.] des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für [X.]ßnahmen der [X.] im [X.]ereich der Meeresumwelt - MSR[X.]) noch die Verordnungen zur [X.] für diese Partikel. Nach einem [X.]ericht der [X.] an das [X.] vom 8. November 2017 ist weder der Anteil von Mikroplastik an der [X.]uftverschmutzung und der Verschmutzung der Ozeane bereits genau geklärt noch ist bislang ein genormtes Messverfahren entwickelt worden, mit dem für Mikroplastik eine messtechnisch erfassbare Erhöhung der Schadstoffkonzentration in den Gewässern nachgewiesen werden kann (vgl. [X.] 983).

Dessen ungeachtet bewertet der [X.] ([X.] 982) einen möglichen Eintrag. Hiernach kann Mikroplastik über die Entwässerung des [X.]/[X.] in die Küstengewässer und anschließend in das [X.] gelangen, das eingeleitete Wasser wird aber zuvor über Absetzbecken bzw. Rückhaltebecken gereinigt. Danach sind die Einträge aus dem Vorhaben in das Meer verschwindend gering im Verhältnis zu den Einträgen aus [X.] Fließgewässern zur westlichen [X.]. [X.] des [X.] bleibt bei der bloßen [X.]ehauptung stehen, diese [X.]ewertung sei falsch, und verfehlt deshalb die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung von Tatsachen in der Klagebegründung.

3. Die vom Kläger angesprochenen [X.] im Planungsraum erfordern keine wasserrechtliche [X.]ewertung.

Der [X.] geht weiterhin davon aus, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht zu einer trassenorientierten Prüfung verpflichtet, ob ein Vorhaben zu einer [X.]eeinträchtigung von grundwasserabhängigen [X.]andökosystemen führt. Dies hat der [X.] bereits in einem vom [X.]evollmächtigten des hiesigen [X.] geführten Verfahren näher ausgeführt (vgl. [X.]eschluss des [X.]s vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 26). Mit der dort dargelegten Sichtweise setzt sich der Kläger nicht auseinander. Unabhängig davon hat das Vorhaben nach der nicht erschütterten [X.]ewertung des [X.]es ([X.] 1105) keine Auswirkungen auf den [X.] auf [X.], sodass auch keine mittelbaren Auswirkungen auf grundwasserabhängige [X.]andökosysteme zu erwarten sind. Das Grundwasser auf [X.] ist tiefliegend und im [X.]ereich des Vorhabens von einer Schicht aus paläogenem Ton abgedeckt (WF[X.] [X.] 217).

4. Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass eine eigenständige Prüfung des Eintrags von prioritären Stoffen in Oberflächenwasserkörper unterblieben ist.

Der [X.] Fachbeitrag enthält die bewertungsrelevanten Angaben und Prognosen für sämtliche Stoffe, die für die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer nach § 6 OGewV maßgeblich sind, auch für die prioritären Stoffe [X.]. Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Nr. iv WRR[X.] ([X.] 956 f.). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung besteht nicht. Die sog. [X.] nach Art. 4 Abs. 1 [X.]uchst. a Nr. iv i.V.m. Art. 16 Abs. 8 Satz 1 WRR[X.] ist derzeit nicht in einer vollziehbaren Weise konkretisiert, sodass zwingende Vorgaben zur schrittweisen Verringerung nicht bestehen; die subsidiäre Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Ergreifung eigener [X.]ßnahmen nach Art. 16 Abs. 8 Satz 2 WRR[X.] ist mangels Unbedingtheit und hinreichender [X.]estimmtheit im [X.] nicht unmittelbar anwendbar ([X.], Urteil vom 2. November 2017 - 7 [X.] 25.15 - [X.] 445.41 § 27 WHG 2010 Nr. 3 Rn. 53 ff.).

5. Die bloße [X.]ehauptung, der [X.] unterlasse es, auf "neuere Untersuchungen, namentlich von [X.], Immissionsbezogene [X.]ewertung der Einleitung von Straßenabflüssen, Dezember 2017", einzugehen, erfüllt nicht die Anforderungen an eine Darlegung von Tatsachen innerhalb der [X.]. Der Kläger lässt jeglichen Vortrag dazu vermissen, was er aus der zitierten Untersuchung für das hiesige Vorhaben ableiten will. Die Entwässerung der Straßen- und [X.]ahntrasse soll durch eine Einleitung in das Fließgewässer [X.][X.]_og_05 [X.]/[X.] erfolgen (WF[X.] [X.] 240); die wasserrechtliche Genehmigung hierfür wird im [X.] ([X.] 1) erteilt. Vorgesehen sind ein Regenrückhaltebecken und ein vorgeschaltetes Absetzbecken, in dem das anf[X.]de Regenwasser vor der Einleitung in den [X.] zwischengespeichert und behandelt wird (WF[X.] [X.] 147). Mit dieser Planung setzt sich der Kläger nicht auseinander.

6. Der Kläger hält es schließlich für systematisch verfehlt, dass die Prüfung des Verschlechterungsverbots und des [X.] nach der [X.] im [X.]n Fachbeitrag als Unterkapitel erscheint. Der nicht näher begründete Einwand ist unberechtigt. Die wasserrechtliche Prüfung der [X.] ist ein eigenständiges [X.]itel 6 des [X.]n Fachbeitrags ([X.] 529 ff.), das einer auf die Vorgaben der [X.]ausgerichteten Methodik folgt. Es handelt sich somit um keine [X.]eurteilung nach den [X.]ßstäben der Wasserrahmenrichtlinie.

7. Der Anregung des [X.], dem [X.] Fragen zur Auslegung des Verschlechterungsverbots in Art. 1 Abs. 2 MSR[X.] und zur Fristsetzung in Art. 1 Abs. 1 der MSR[X.] - offenbar in Anlehnung an entsprechende Fragen zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie (dazu [X.], Urteil vom 1. Juli 2015 - [X.]-461/13) - vorzulegen, ist nicht zu folgen. Die Anregung ist durch keinerlei Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit der Fragen unterlegt und setzt sich nicht einmal ansatzweise mit der ausführlichen [X.]ehandlung des Verschlechterungsverbots hinsichtlich des [X.]s im [X.] ([X.] 1091 ff.) auseinander. Der [X.]eschluss kommt nach ausführlicher [X.]egründung zu dem Ergebnis, dass die Verwirklichung des Vorhabens die definierten Umweltziele und die Durchführbarkeit von [X.]ßnahmen zur Zielerreichung des guten Umweltzustands des [X.]s [X.]e [X.] nicht gefährdet ([X.] 1098).

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

9 A 7/19

03.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 6 AEG 1994, § 18e Abs 5 S 1 AEG 1994, § 30 BNatSchG 2009, § 34 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 Nr 2 BNatSchG 2009, § 2 Abs 7 UVPG, § 35 UVPG, § 9a Abs 1 UVPG, EGRL 54/2004

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020, Az. 9 A 7/19 (REWIS RS 2020, 4383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4383

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2 BvR 1961/09

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