Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2020, Az. 4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20

4. Senat | REWIS RS 2020, 4087

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Gegenstand

Errichtung und Betrieb eines Erdkabels gegen den Willen des Vorhabenträgers; Pilotvorhaben; Abwägungsgebot


Leitsatz

§ 2 Abs. 2 EnLAG bestimmt für Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - BVerwGE 165, 166 ). Ist das zur Planfeststellung gestellte Projekt kein Pilotvorhaben nach § 2 Abs. 1 EnLAG, ist ein solches Verlangen ausgeschlossen. Es kann auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 EnWG gestützt werden.

Tenor

Das Verfahren der Antragsteller zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 VR 3.20 fortgeführt.

Der Antrag des Antragstellers zu 1 wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Antragsteller zu 1 (im Folgenden: der Antragsteller), eine anerkannte Umweltvereinigung, begehrt Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung.

2

Der [X.] vom 30. August 2019 ([X.]) stellt den Plan für die Errichtung und den Betrieb des östlichen, 49 km langen Teils der [X.] - [X.] - [X.] ([X.]) vom Portal Umspannwerk ([X.]) [X.] bis zum Mast 189 mit den Einschleifungen [X.] [X.] und [X.] [X.] fest. Die [X.]eitung ist ein Abschnitt des [X.] "Neubau Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] (als 1. Teil des [X.]), Nennspannung 380 kV", einem Vorhaben nach dem Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes ([X.]) (Nr. 11 der Anlage). Der westliche Abschnitt dieses [X.] zwischen Mast 189 bis zum Portal des Umspannwerks [X.] wurde im Jahr 2013 planfestgestellt und ist im Wesentlichen verwirklicht.

3

Die planfestgestellte Trasse verläuft in den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] und den [X.] Bezirken [X.] und [X.]. Von [X.] kommend erreicht sie aus östlicher Richtung [X.], verschwenkt dort bei [X.] von der [X.] ([X.]) 10 nach Norden und verläuft dann ab [X.]_3 auf der [X.] einer 220-kV-[X.]eitung und parallel zu einer Bahnstromleitung durch den [X.] nach Westen. Bei [X.] trifft die Trasse auf die [X.] 10, verschwenkt leicht nach Westen, wird bis Mast 100 wieder an die Autobahn herangeführt, verläuft in der Folge nördlich der [X.] 10 und quert dort den Siedlungsbereich [X.] - [X.]. Sie folgt damit im Wesentlichen der Trasse der seit 1958 bestehenden 220-kV-Hochspannungsfreileitung [X.] - [X.] - [X.], die zurückgebaut werden soll. Hinzu kommt eine neue Anschlussleitung zum [X.]. Die [X.] beträgt 42,5 km auf der Hauptachse und 6,6 km auf den Abzweigen [X.] und [X.]. Insgesamt werden 115 neue Maste errichtet. Die Masten 42 bis 46, 54 bis 58, 72 bis 73 und 82 bis 84 sind im Zusammenhang mit Fernstraßenvorhaben planfestgestellt und bereits errichtet worden.

4

Zu den vom [X.] umfassten Vorhaben gehört die Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] zwischen Mast 99 bis Mast 104_2 einschließlich der notwendigen Änderungen der Seilführung im Bereich der Verbindungen sowie der Rückbau der bestehenden [X.] ab [X.] 2 bis [X.] 128 und der bestehenden 220-kV-[X.]eitungsanbindung zum Umspannwerk [X.]. Das Vorhaben umfasst ferner Folgemaßnahmen sowie Maßnahmen des Naturschutzes und der [X.]andschaftspflege.

5

Nach der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung im [X.] und einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2015 änderte die Beigeladene den Verlauf der zur Planfeststellung beantragten [X.] teilweise (1. Planänderung). Die Öffentlichkeit wurde im Jahr 2018 erneut beteiligt.

6

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Er hält die Öffentlichkeitsbeteiligungen für verfahrensfehlerhaft und meint, neue Unterlagen hätten eine erneute Beteiligung erforderlich gemacht. Der [X.] sei mangels Planrechtfertigung rechtswidrig. Er verletze zwingendes [X.] und Raumordnungsrecht. Die räumlichen [X.], eine großräumige Umgehung der Ortslage [X.] sowie kleinräumige [X.] im Bereich [X.] - [X.] und im Bereich [X.] - [X.], seien fehlerhaft abgewogen. Der [X.] habe sich abwägungsfehlerhaft gegen eine teilweise Führung der [X.]eitung als Erdkabel entschieden.

7

Der Antragsgegner und die Beigeladene treten dem Antrag entgegen und verteidigen den [X.].

II

8

Das [X.] ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 1 Abs. 3 [X.] i.V.m. Nr. 11 der Anlage zum [X.] für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig.

9

Der Antrag ist zulässig. Er ist statthaft, weil der [X.] nach § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.] sofort vollziehbar ist. Er ist eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das gemäß § 3b Abs. 1 [X.] a.[X.] (zur anwendbaren Rechtslage siehe unten) i.V.m. Nr. 19.1.1 der Anlage 1 zum [X.] a.[X.] eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand.

Der Antragsteller ist als anerkannte Umweltvereinigung unabhängig von der Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten antragsbefugt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG). [X.] ist, dass er seine Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwRG erst am 21. Oktober 2019 und damit nach Erlass des [X.]es erhalten hat. Denn es reicht aus, wenn die Vereinigung bei Einlegung des Rechtsbehelfs nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 UmwRG) ([X.]/[X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 2 UmwRG Rn. 10).

Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil das öffentliche Interesse und das private Interesse der Beigeladenen an der Vollziehung des [X.]es das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage überwiegen. Dabei kommt dem [X.] nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit nach § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.] erhebliches Gewicht zu (vgl. [X.], Beschlüsse vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10 und vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 11). Dieses [X.] hat Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Die von ihm binnen der Begründungsfrist des § 43e Abs. 1 Satz 2 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 9) vorgetragenen Gründe zeigen nicht auf, dass seine Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird, soweit er die Aufhebung des [X.]es und hilfsweise die Feststellung anstrebt, dass der [X.] rechtswidrig und nicht vollziehbar ist. Verbleibende Zweifel haben nicht das notwendige Gewicht, um entgegen der gesetzlichen Entscheidung die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

1. Maßstab für die gerichtliche Prüfung in der Hauptsache ist § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG. Ein Rechtsbehelf nach § 2 Abs. 1 UmwRG ist danach begründet, soweit die Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 19), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Zu den Zielen des Antragstellers gehört nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung vom 22. Mai 2013 die Förderung des Umweltschutzes und der Erhalt einer gesunden [X.]ebensumgebung im Raum [X.] - [X.] "und darüber hinaus". Seine regionale Ausrichtung ist damit nicht strikt auf [X.] und [X.] begrenzt. Inhaltlich erstreckt sich sein Aufgabengebiet unter anderem auf den Natur- und [X.]andschaftsschutz, das Eintreten für eine rücksichtsvolle, intelligente Planung bei Infrastrukturprojekten und die Stärkung der Berücksichtigung des [X.] Mensch.

2. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des [X.]es (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 52, vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 24 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 15). Zu berücksichtigen sind allerdings Rechtsänderungen, die zum Fortfall eines vormaligen Rechtsverstoßes des [X.]es führen ([X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 255 f. und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 52). Das [X.] findet damit Anwendung in der Fassung des [X.] vom 13. Mai 2019 ([X.]). Das im Juli 2014 eingeleitete Verfahren war im Übrigen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 [X.] in der bis vor dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung des Energieleitungsausbaugesetzes zu Ende zu führen, weil die [X.] einen Antrag nach § 2 Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht gestellt hat ([X.] [X.]3) (im Folgenden: [X.] a.[X.]). Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung war das Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nach der Fassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung zu Ende zu führen, weil die Unterlagen nach § 6 [X.] in der bis dahin geltenden Fassung des Gesetzes vorgelegt worden waren ([X.] [X.] 61) (im Folgenden: [X.] a.[X.]).

3. Der [X.] leidet voraussichtlich nicht an beachtlichen Verfahrensfehlern.

a) Die Bekanntmachungen zur Auslegung der Planunterlagen vom 6. November 2014 bis zum 17. Dezember 2014, zur erneuten Auslegung vom 3. Februar 2015 bis zum 16. März 2015 sowie zur Auslegung der Planunterlagen in der Fassung der 1. Planänderung vom 15. Januar 2018 bis zum 14. Februar 2018 sind nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft.

aa) Der Antragsteller rügt den Text der Auslegungsbekanntmachungen, nach denen "die Einwendung Name und Anschrift des Einwen[X.] enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen" muss. Die Formulierung sei geeignet, Betroffene von Einwendungen abzuhalten, da weder bekannt sei, was ein Belang noch wie das Maß der Beeinträchtigung zu beschreiben sei. Dies bleibt erfolglos.

Für die Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2014, 2015 und 2018 galt § 73 VwVfG nach § 43b Nr. 1 Buchst. b [X.] mit der Maßgabe, dass die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 [X.] a.[X.] beteiligt wird. Nach § 43b Nr. 1 [X.] hatte die Öffentlichkeitsbeteiligung damit nicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, sondern nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 [X.] a.[X.] zu erfolgen (Kment, in: [X.]., [X.], 2015, § 43b Rn. 5).

Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 [X.] a.[X.] war das Vorhaben mit den Angaben nach § 9 Abs. 1a Nr. 1 [X.] a.[X.] öffentlich bekannt zu machen; der betroffenen Öffentlichkeit war nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 [X.] a.[X.] Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Es mag offenbleiben, ob damit - entsprechend § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 VwVfG - auch über die Möglichkeiten einer Beteiligung in der Bekanntmachung informiert werden muss. Denn auch bei Annahme einer solchen Pflicht wäre die Bekanntmachung nicht zu beanstanden. Die Bekanntmachung soll Anstoß geben, einen ausgelegten Plan darauf zu überprüfen, ob eigene Rechte oder Belange durch das Vorhaben betroffen sind und ein Bürger sich deshalb am weiteren Verfahren beteiligen will ([X.], Urteil vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 21). Die vom Antragsteller beanstandete Formulierung war objektiv nicht geeignet, die Öffentlichkeit von Einwendungen abzuhalten. Das Wort "Belang" ist ungeachtet seines rechtlichen Gehalts (vgl. etwa § 43 Abs. 3 [X.], § 1 Abs. 7 BauGB) im allgemeinen Sprachgebrauch üblich. Mit dem "Maß der Beeinträchtigung" umschreibt die Bekanntmachung die Obliegenheit, Näheres zu dem jeweiligen Anliegen vorzutragen. [X.]ließlich beschränkt die Formulierung die Einwendung nicht auf eigene Belange des Einwen[X.], sondern spricht unterschiedslos von Belangen. Dies schließt umweltbezogene Belange ein.

bb) Soweit der Antragsteller die Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens rügt, weil diese keine Angaben zu den entscheidungserheblichen Unterlagen enthalten habe, führt dies nicht auf einen Verfahrensfehler. Der Antragsteller weist zwar darauf hin, dass die Bekanntmachung der Auslegung aus dem [X.] die notwendigen Angaben nach § 43b Nr. 1 Buchst. b [X.] a.[X.] i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 1, § 9 Abs. 1a Nr. 5 [X.] a.[X.] nicht enthalten habe. Er setzt sich aber nicht mit der erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung vom 3. Februar 2015 bis 16. März 2015 auseinander, in deren Bekanntmachung die Unterlagen nach § 6 [X.] a.[X.] ([X.], Untersuchung elektromagnetischer Felder, schalltechnisches Gutachten) benannt werden (vgl. zu den Anforderungen [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 35 ff. und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - NVwZ-RR 2019, 944 Rn. 20 f.).

cc) Die Rüge des Antragstellers bleibt ohne Erfolg, die Unterlagen seien unter Verstoß gegen § 43b Nr. 1 Buchst. b [X.] a.[X.] i.V.m. § 9 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs. 1b Nr. 1 [X.] a.[X.] unvollständig ausgelegt worden.

Die Unterlagen zur [X.]andesplanerischen Beurteilung brauchten nicht ausgelegt zu werden. Denn ein Vorhabenträger ist im Planfeststellungsverfahren nicht verpflichtet, eine Alternativenprüfung zu sämtlichen [X.]n vorzulegen, sofern bereits ein Raumordnungsverfahren durchgeführt wurde. Die Möglichkeit, Standort- und [X.], die bereits Gegenstand der Variantenprüfung des Raumordnungsverfahrens waren und deren Umweltauswirkungen geprüft wurden, im Planfeststellungsverfahren "abzuschichten", ergibt sich aus § 16 Abs. 2 [X.] a.[X.] Danach kann im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung ([X.]) auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Bereits geprüfte Standort- und [X.] sind nicht nochmals detailliert der [X.] zu unterziehen. Der Vorhabenträger kann in diesem Fall seine nach § 6 [X.] a.[X.] vorzulegenden Unterlagen auf die zusätzlichen, im vorangegangenen Verfahren noch nicht geprüften Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränken ([X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 25 und vom 26. Juni 2019 - 4 A 5.18 - NVwZ-RR 2019, 944 Rn. 23).

b) Die Rüge des Antragstellers bleibt erfolglos, Unterlagen aus dem [X.] hätten eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung notwendig gemacht.

Maßgeblich ist § 43b Nr. 1 Buchst. b [X.] a.[X.], § 9 Abs. 3 [X.] a.[X.] i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.[X.] Ändert danach der Träger des Vorhabens die nach § 6 [X.] a.[X.] erforderlichen Unterlagen im [X.]aufe des Verfahrens, so kann von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die Öffentlichkeit muss jedenfalls dann neu beteiligt werden, wenn eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung von Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird. Dies beurteilt sich danach, ob bereits die ursprünglichen Unterlagen die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 [X.] a.[X.] nötige Anstoßwirkung entfalten oder ob eine solche erstmalig von den neuen Unterlagen ausgeht. Die Anstoßwirkung soll den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung sicherstellen, durch Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten. Sie setzt voraus, dass die Unterlagen potenziell Betroffenen und den anerkannten Vereinigungen die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang ihre Belange oder ihre satzungsgemäßen Interessen von den Umweltauswirkungen betroffen werden können ([X.], Urteile vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 28 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 54 , vgl. [X.] [X.] 63).

aa) Der Antragsteller beanstandet die fehlende Auslegung der unter dem 16. Mai 2019 vorgelegten ergänzenden Unterlagen zur erstmaligen Überspannung durch [X.]e (Ordner 21, [X.]. 199 ff.). Der [X.] geht zutreffend davon aus, dass diese nachgereichte gutachtliche Stellungnahme eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nicht erforderlich machte ([X.] [X.] 64). So ergeben sich daraus weder zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] a.[X.] noch verfehlten die ursprüngliche gutachtliche Stellungnahme "[...] Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte für elektromagnetische Feldimmissionen gemäß § 26 BIm[X.]V" (Unterlage 13.1.1 A) und die Ausführungen in der Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 9.1 A, [X.] ff.) die erforderliche Anstoßwirkung im Rahmen der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung. Die weitere Unterlage ergänzte lediglich die ausgelegten Planunterlagen.

bb) Der Antragsteller rügt erfolglos die fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung in Bezug auf die "Machbarkeitsstudie zur 380-kV-Teilverkabelung des 380-kV-Nordring[s] [X.] im Bereich [X.]" vom 3. Mai 2019. Diese ergänzt und vertieft die in den Planunterlagen enthaltenen Ausführungen zu einer möglichen Erdverkabelung. Die Machbarkeitsstudie äußert sich zu dem im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingeführten Gutachten von [X.]/[X.] "Geplante [X.] im Raum [X.]: Möglichkeiten von Kabellösungen" vom 1. März 2018. Die vom Antragsteller geforderte erneute Öffentlichkeitsbeteiligung konnte indes für den Inhalt des [X.]es nicht kausal werden, weil der Antragsgegner nicht berechtigt war, von der Beigeladenen die Führung der [X.]eitung als Kabel zu verlangen (siehe unten).

cc) Im Eilverfahren bedarf keiner Entscheidung, ob die "Vertiefende[n] Betrachtung der großräumigen [X.] im Bereich [X.]" vom 17. Juni 2019 eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig machte (vgl. [X.] [X.] 65 f.; ebenso Vermerk vom 2. Juli 2019, Ordner 20, [X.]. 135). Jedenfalls wäre ein etwaiger Verfahrensfehler nicht kausal geworden.

Anlass der Ausarbeitung war das Urteil des Senats vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - ([X.]E 161, 263), dem die Gutachter konkretisierte Anforderungen an die Abwägung von [X.] entnehmen. Die vertiefende Betrachtung bezieht sich insbesondere auf die privatrechtliche Betroffenheit, die Siedlungsstruktur, die optisch bedrängende Wirkung auf Wohnlagen, die Beeinträchtigung der Bebaubarkeit von Grundstücken, die Neuüberspannung bzw. verstärkte Überspannung von Grundstücken, die Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten und eine prognostische [X.]ätzung der Kosten. Diese Sachfragen waren indes bereits Gegenstand des [X.] (Stand 1. Juli 2017), [X.] ff., der dieselben, großräumigen Varianten zur Umgehung der Ortslage [X.] betrachtet und als maßgebliche Kriterien gegen die Varianten den deutlich längeren Trassenverlauf, die Beeinträchtigung von [X.]utzgebieten, die Inanspruchnahme von Waldflächen, die Neuzerschneidung von Flächen des [X.], die Parallelführung von Gas- und Freileitung, die [X.]andschaftsbildbeeinträchtigungen, privatrechtliche Betroffenheiten und verbleibende Bestandsüberspannungen benennt (a.a.[X.]). Es erscheint daher zweifelhaft, ob die vertiefende Betrachtung ein Gewicht hatte, um eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung zu rechtfertigen. Dabei ist auch zu beachten, dass das Senatsurteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - ([X.]E 161, 263 Rn. 78 ff.) nicht für sich in Anspruch nimmt, neue Anforderungen an die behördliche Abwägung aufzustellen (vgl. dagegen [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 29 und 31). Der Antragsteller weist allerdings zutreffend darauf hin, dass die im Erläuterungsbericht nur sehr pauschal angesprochene Frage einer visuellen Betroffenheit (a.a.[X.]) erst in der 2019 erstellten Unterlage einer ausdrücklichen Prüfung unterzogen worden ist.

Ein Verfahrensfehler wäre jedenfalls nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Die unterlassene Öffentlichkeitsbeteiligung fällt in Bezug auf die vertiefende Prüfung der [X.] nicht unter die in § 4 Abs. 1 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehler ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 56). Es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass ein etwaiger Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Für diese Annahme bestehen hinreichende Anhaltspunkte ([X.], Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 21 f.). Die Planfeststellungsbehörde hat die großräumigen [X.] abwägungsfehlerfrei abgelehnt (siehe unten). Die Ausführungen des [X.]es ([X.] [X.] 97 ff.) betreffen überwiegend Fragen, die bereits Gegenstand des [X.] waren und die in der Ausarbeitung aus dem [X.] lediglich vertieft worden sind. Die visuelle Beeinträchtigung durch die Masten erkennt der [X.], misst ihr aber erkennbar nur untergeordnete Bedeutung bei ([X.] [X.] 100). Die Öffentlichkeitsbeteiligung wäre insoweit nur geeignet gewesen, aus Sicht der Betroffenen auf diese Beeinträchtigung hinzuweisen und damit den - der Planfeststellungsbehörde bekannten - Wi[X.]tand aus dem Siedlungsbereich [X.] - [X.] zu bekräftigen.

dd) Ohne Erfolg macht der Antragsteller einen beachtlichen Verfahrensfehler mit der Begründung geltend, die am 3. Mai 2019 eingereichte Unterlage "Erläuterung der Bewertungsmethodik des [X.]andschaftsbildes sowie Vergleich mit Bewertungsverfahren nach [X.] (1993)" sei nicht ausgelegt worden. Auch diese gutachtliche Ergänzung führt nicht auf neue abwägungserhebliche Belange für potenziell Betroffene oder anerkannte Vereinigungen bzw. zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen, sondern erläutert im Wesentlichen die Bewertungsmethodik für das [X.]utzgut [X.]andschaft. Sie baut auf den ausgelegten Planunterlagen, insbesondere dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Unterlage 10.1 A, [X.] ff.) sowie der Umweltverträglichkeitsuntersuchung auf (Unterlage 9.1 A, [X.] ff.), aus denen die Grundzüge der Betroffenheit des [X.] [X.]andschaft hervorgehen. Dies genügt für die erforderliche Anstoßwirkung, da die Einschätzung vorhabenbedingter Auswirkungen auf Rechte und Interessen potenziell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen unabhängig von den wissenschaftlich-technischen Ausführungen zur Methodik auf Grundlage der ausgelegten Unterlagen möglich war.

ee) Der Antragsteller nennt weitere Unterlagen, deren Vorlage eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit notwendig gemacht habe. Dies bleibt mangels Substantiierung ohne Erfolg. Denn das Begründungserfordernis des § 43e Abs. 1 Satz 2 [X.] verlangt eine Darlegung, warum nach Auffassung eines Antragstellers unter Abweichung von § 43e Abs. 1 Satz 1 [X.] die aufschiebende Wirkung einer Klage anzuordnen sein soll ([X.], Beschlüsse vom 16. Juli 2003 - 9 VR 13.03 - [X.] 442.09 § 20 [X.] Nr. 31 und vom 24. August 2016 - 4 VR 15.16 - juris Rn. 4). Dazu genügt es nicht, eine mangelnde erneute Öffentlichkeitsbeteiligung wegen neuer Unterlagen zu beanstanden, ohne auf den Inhalt dieser Unterlagen und ihre Behandlung im [X.] ([X.] [X.] 62 ff.) einzugehen.

c) Für die Forderung, das Vorhaben habe durch eine Simulation visualisiert werden müssen, fehlt eine Rechtsgrundlage. Eine abwägungsfehlerfreie Entscheidung setzt eine Visualisierung nicht voraus.

4. Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung.

Der Antragsteller kann das Fehlen der Planrechtfertigung rügen. Fehlte die Planrechtfertigung, so wäre im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ein Belang berührt, der zu den Zielen gehört, welche der Antragsteller nach seiner Satzung fördert. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Antragstellers vom 22. Mai 2013 seinen Tätigkeitsbereich auf den Raum [X.] - [X.] begrenzt. Denn der Einwand fehlender Planrechtfertigung mag überörtliche Fragen aufwerfen, er richtet sich ungeachtet dessen gegen ein Vorhaben, dessen Abwehr vom satzungsgemäßen Aufgabenbereich umfasst wird (vgl. [X.], Beschluss vom 12. Juli 2018 - 7 [X.] - [X.] 451.224 § 36 KrWG Nr. 1 Rn. 19) und zielt darauf, den Bau der [X.]eitung im Raum [X.] - [X.] zu verhindern.

Die Einwände gegen die Planrechtfertigung bleiben in der Sache erfolglos. Das Vorhaben ist ein Abschnitt des Vorhabens Nr. 11 der Anlage zum [X.] a.[X.] ("Neubau Höchstspannungsleitung [X.] - [X.] , Nennspannung 380 kV"). Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.[X.] entspricht es den Zielsetzungen des § 1 [X.]. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] a.[X.] stehen für dieses Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf fest. Diese Feststellungen sind nach § 1 Abs. 2 Satz 3 [X.] a.[X.] für die Planfeststellung verbindlich. Die gesetzliche Bedarfsfeststellung gilt auch für einen Abschnitt eines Vorhabens ([X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 39).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1 Abs. 1 und 2 [X.] a.[X.] bestehen nicht. Der [X.] war für den Erlass der Vorschrift nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 und Art. 72 Abs. 2 [X.] zuständig. Gegen die Bedarfsfeststellung macht das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen [X.]estages, Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz ([X.] 3 - 451/09) vom 11. Januar 2010 keine Bedenken geltend ([X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 33 und vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DV[X.]. 2017, 1039 Rn. 33). Solche Bedenken zeigt auch das Rechtsgutachten von [X.], Stromleitungsbau, Klimaschutz und das Eigentumsgrundrecht vom 14. September 2014 (unter ) nicht auf. Denn dieses Gutachten wi[X.]pricht offen der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts (ebd. [X.] 18). Danach ist [X.] und [X.]ändern die energiepolitische Entscheidung zugewiesen, mit welchen Energieträgern und in welcher Kombination verfügbarer Energieträger sie eine zuverlässige Energieversorgung sicherstellen wollen, während diese Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen Kontrolle nur sehr begrenzt zugänglich sind ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 286 ff.).

Der Gesetzgeber hat mit der Aufnahme des Vorhabens Nr. 11 in die Anlage zum [X.] a.[X.] die Grenzen seines weiten Gestaltungs- und [X.] nicht überschritten (zu den Maßstäben vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 - 7 A 4.12 - [X.]E 147, 184 Rn. 39). Allerdings ist das Vorhaben Nr. 11 der Anlage zum [X.] weder ein Vorhaben der [X.] noch ein Vorhaben von [X.] Interesse gemäß der [X.]. Dies hat der Gesetzgeber erkannt ([X.]. 16/10491 [X.] 17), er war indes nicht gehindert, aus sachlichen Gründen den Bedarf für weitere Vorhaben festzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 1.16 - [X.] 451.17 § 43 [X.] Nr. 5 Rn. 20 zum Vorhaben Nr. 13 der Anlage zum [X.]). Die [X.]eitung [X.] - [X.] dient der Erhöhung der horizontalen Übertragungsfähigkeit im Osten der [X.], insbesondere für den Ferntransport von Windenergie (Abtransport von überschüssigem Windstrom) und den Abtransport künftiger Kraftwerkseinspeiseleistung durch Zubau von Übertragungskapazität ([X.]. 16/10491 ebd.). Diese Gründe tragen die Aufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan. Die [X.]esregierung hält den Bedarf nach ihrem Bericht nach § 3 [X.] vom 27. September 2018 nach wie vor für gegeben ([X.]. 19/4675 [X.] 10). Die Hinweise des Antragstellers auf Möglichkeiten, das bestehende Netz in anderer Weise zu ertüchtigen, zeigen die Verfassungswidrigkeit dieser Bedarfsfeststellung nicht auf (vgl. [X.], Urteil vom 18. Juli 2013 a.a.[X.] Rn. 39).

Der Gesetzgeber durfte einen Bedarf auch angesichts der tatsächlichen Auslastung der 220-kV-[X.]eitung auf dem [X.] Nordring (etwa im Jahr 2017) annehmen. Denn eine Belastung mit weniger als 50 % belegt keine Unterauslastung. Vielmehr werden Stromnetze nach dem n-1 Kriterium so ausgelegt, dass der Ausfall eines Stromkreises durch andere Stromkreise kompensiert werden kann, die ihrerseits entsprechende Reserven aufweisen müssen. Im Übrigen kann die tatsächliche Auslastung in der Vergangenheit die Planrechtfertigung für einen Bedarf infolge des Ausbaus der Energieerzeugung nicht widerlegen.

Die Bestätigung des [X.] Strom für das [X.] durch die [X.]esnetzagentur vom 22. Dezember 2017 weckt keine Zweifel an der gesetzlichen Bedarfsfeststellung. Der Netzentwicklungsplan bestätigt das Projekt [X.]: [X.] - [X.] ("380-kV-Diagonale [X.]"). Es soll die bestehenden Kabel ertüchtigen, die für die stetig steigende [X.] aus erneuerbaren Energien eine zu geringe Übertragungsfähigkeit aufweisen (ebd. [X.] 255 f.). Der Netzentwicklungsplan sieht dieses für das [X.] geplante Projekt aber nicht als Alternative zu der verfahrensgegenständlichen [X.]eitung an. Diese liegt vielmehr als Teil des Startnetzes (vgl. ebd. [X.] 256) der Netzausbauplanung als Ausgangspunkt zugrunde (vgl. [X.] [X.] 68).

5. Der [X.] steht mit zwingendem Recht in Einklang.

a) Er genügt den Anforderungen des Immissionsschutzrechts mit [X.]ick auf die entstehenden elektromagnetischen Felder.

Die planfestgestellte [X.]eitung unterfällt als sonstige ortsfeste Einrichtung nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 BIm[X.]G dem [X.]es-Immissionsschutzgesetz, bedarf aber nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BIm[X.]G i.V.m. § 1 Abs. 1 der 4. BIm[X.]V keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Ihr Betrieb ruft durch elektromagnetische Felder keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BIm[X.]G hervor, so dass die Betreiberpflicht des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BIm[X.]G erfüllt wird. Die Grenzwerte für die elektrische Feldstärke von 5 kV/m und für die magnetische Flussdichte von 100 µT werden an allen [X.]n unterschritten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm[X.]V i.V.m. Anhang 1a der 26. BIm[X.]V). Dies steht nicht im Streit.

Der [X.] beachtet § 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 der 26. [X.]

aa) § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm[X.]V findet Anwendung. Die Vorschrift ist auch zu beachten, wenn für ein Vorhaben die auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Satz 2 der 26. BIm[X.]V erlassene [X.] zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder ([X.]) vom 26. Februar 2016 (BAnz. [X.]) wegen der Übergangsvorschrift in Nr. 6 der [X.] noch keine Anwendung finden sollte (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 47). In diesen Fällen ist der Vorhabenträger nicht gehindert, eine Minimierungsprüfung nach der [X.] vorzunehmen (vgl. [X.], Bewertung entsprechend [X.] 380-kV-[X.]tg. [X.] - [X.] - [X.] 527/529/528 vom 11. August 2017, [X.] 13.1.1 N; [X.] [X.] 232 ff.).

Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm[X.]V sind bei Errichtung und wesentlicher Änderung von Niederfrequenzanlagen sowie Gleichstromanlagen die Möglichkeiten auszuschöpfen, die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Felder nach dem Stand der Technik zu minimieren. Dieses Gebot fordert nicht die Ausschöpfung des technisch-wissenschaftlich möglichen [X.], sondern eine risikoproportionale Emissionsbegrenzung im Rahmen des Standes der Technik und damit ein vernünftiges Optimum. Verlangt ist keine Vorsorge vor Immissionen durch elektromagnetische Felder "um jeden Preis" und auf Kosten anderer, in § 1 Abs. 1 [X.] genannter Ziele. Die Norm erweist sich danach - insoweit vergleichbar dem § 50 Satz 1 BIm[X.]G - nicht als konkurrenzlos, sondern kann in einer Bewertung der konkreten Einzelfallumstände hinter anderen Belangen zurücktreten ([X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 49).

Der Antragsteller beanstandet die von der Beigeladenen vorgelegte Untersuchung, weil sie aus [X.] kaum nachvollziehbar sei und die Minimierungsorte nicht in einer Karte darstelle. Dies führt nicht auf einen Rechtsfehler. Zwar sind nach Nr. 3.2.3 der [X.] die Gründe und Erwägungen ausführlich zu dokumentieren, die zu der Entscheidung über die ausgewählten Minimierungsmaßnahmen geführt haben. Eine für den [X.]aien ohne Weiteres verständliche Darstellung ist damit nicht verlangt, selbst wenn man sie für möglich hielte. Eine kartographische Darstellung ist gleichfalls nicht gefordert. Denn das Minimierungsgebot verlangt nach Nr. 3.1 der [X.] keine Alternativenprüfung, wie alternative Trassenführung, Erdkabel statt Freileitung oder Standortalternativen, sondern erfolgt individuell für die geplante Anlage einschließlich ihrer geplanten [X.]eistung und für die geplante Trasse. Es reicht daher aus, wenn sich - wie hier - die Minimierungsorte durch die Angabe des jeweiligen Spannfeldes, die Bezeichnungen der Flurstücke und die den [X.]n zugehörigen Karten ermitteln lassen.

Die Kritik ist unberechtigt, die Berechnung der Belastung an den maßgeblichen [X.]n sei nur für 1 m über der [X.] durchgeführt worden. Denn die Effektivwerte wurden für das [X.] der magnetischen Flussdichte und für das E-Feld der elektrischen Feldstärke zusätzlich für die Bezugspunkte +3m, +6m, +9m und +12m im Verhältnis zur [X.], jedenfalls aber in Bezug auf die Firsthöhe (vgl. Gutachten nach 26. BIm[X.]V vom 30. August 2017, [X.]) berechnet.

Nach Auffassung des Antragstellers verlangt Nr. 3.2.3 der [X.] bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit eine bezifferte Prognose der Investitions- und Betriebskosten der Minimierungsmaßnahmen. Dies trifft nicht zu. Eine ausdrückliche Forderung stellt die Verwaltungsvorschrift nicht auf. Aus den vom Antragsteller zur Begründung angeführten § 41 Abs. 2 BIm[X.]G und den dazu entwickelten Anforderungen (etwa [X.], Urteile vom 18. Juli 2013 - 7 A 9.12 - juris Rn. 25 und vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 57) folgt nichts Anderes. Sie betreffen das Verhältnis von aktiven und passiven [X.]allschutzmaßnahmen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Für die Anforderungen des § 4 Abs. 2 Satz 1 der 26. BIm[X.]V können dagegen qualitative Abschätzungen genügen, weil das Minimierungsgebot selbst dann zu beachten ist, wenn schädliche Umwelteinwirkungen von vornherein nicht in Rede stehen. Mit seiner pauschalen Kritik zeigt der Antragsteller auch nicht auf, für welche [X.] des [X.]eitungsvorhabens er eine weitere und vertiefte Betrachtung für notwendig hält. Ebenso pauschal bleibt die Rüge, es seien einzelne Abschnitte zu betrachten gewesen.

Der Einwand greift nicht durch, der [X.] verletze das Minimierungsgebot im Hinblick auf die Mastkopfgeometrie. Der [X.] geht zutreffend davon aus, dass der im Hinblick auf das Minimierungsgebot günstigste Mastkopftyp nicht gewählt werden muss, wenn andere Belange das Interesse an der Minimierung überwiegen. Er sieht eine abweichende Mastkopfgeometrie vor, wo er dies wegen der Mitnahme anderer [X.]eitungen oder zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme für erforderlich hält ([X.] [X.] 235). Warum diese Gesichtspunkte in dem von dem Antragsteller angesprochenen Bereich [X.] (vgl. insoweit auch [X.] [X.] 113 f.) nicht tragfähig sein sollen, legt der Antrag nicht dar, auch nicht, welches Gewicht einer weiteren Minimierung der Felder in diesem Bereich zukommen soll.

Die Kritik des Antragstellers an der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit [X.]ick auf die Abstandsoptimierung ist unsubstantiiert. Der [X.] setzt die konfligierenden Belange ins Verhältnis und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Erhöhung der Masten und die damit einhergehende weitere Verringerung des [X.] im Hinblick auf die dadurch bedingten Nachteile für den Vogelflug, die Inanspruchnahme von Boden und anderen Naturgütern durch größere Fundamente unangemessen wäre ([X.] [X.] 234, 236 f.). Für die [X.] verwendet der [X.] die in [X.] der [X.] verwendete Formulierung, dass der Aufwand mit zunehmenden Bodenabstand stark ansteige.

Auch die Kritik an der Minimierungsmaßnahme "Optimierung der [X.]eiteranordnung" greift nicht durch. Der [X.] legt nachvollziehbar dar, weshalb das [X.] bei der Optimierung der [X.]eiteranordnung bevorzugt zu betrachten ist ([X.] [X.] 237 f.). Der [X.] stellt darauf ab, dass es nicht an allen maßgeblichen Minimierungsorten zu einer Verringerung des [X.] käme. Aus technischen Gründen muss die Änderung der [X.] stets für die gesamte Freileitung erfolgen, weshalb nicht nur einzelne Minimierungsorte bzw. [X.]eitungsabschnitte in den [X.]ick genommen werden können. Im Einklang mit Nr. 3.1 Abs. 2 Satz 3 der [X.] geht der [X.] daher davon aus, dass die Optimierung der [X.]eiteranordnung als Minimierungsmaßnahme ausscheidet.

bb) Der [X.] verstößt voraussichtlich nicht gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. [X.] Danach dürfen Niederfrequenzanlagen zur Fortleitung von Elektrizität mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Nennspannung von 220 Kilovolt und mehr, die in einer neuen Trasse errichtet werden, Gebäude oder Gebäudeteile nicht überspannen, die zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

(1) Die planfestgestellte [X.]eitung verläuft weit überwiegend in der Trasse der rückzubauenden 220-kV-[X.]eitung. In diesen Abschnitten fehlt es an einer neuen Trasse im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. [X.] Nach § 3 Nr. 6 Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz ([X.]) ist eine Trasse die von einem [X.]eitungsvorhaben in Anspruch genommene oder in ihrer sonstigen Nutzbarkeit beschränkte Fläche. Als maßgeblich für den Begriff der Trasse erweist sich damit der räumliche Umgriff eines [X.]eitungsvorhabens, nicht die Nennspannung der [X.]eitung.

(2) Soweit die Trasse vom Verlauf bisheriger [X.]eitungen abweicht, handelt es sich dagegen um eine neue Trasse.

§ 43h Satz 2 [X.] steht dem nicht entgegen. Danach handelt es sich bereits dann nicht um eine neue Trasse im Sinne des § 43h Satz 1 [X.], wenn der Neubau einer Hochspannungsleitung weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer [X.] durchgeführt wird. Die durch das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13. Mai 2019 ([X.]) eingefügte Vorschrift schränkt den Begriff der neuen Trasse ein. Die Norm gestattet es, auf kurzen Abschnitten zur Trassenoptimierung von der [X.] abzuweichen und so Konflikte vor Ort zu lösen ([X.]. 19/9027 [X.]), ohne dass die Erdkabelpflicht des § 43h Satz 1 Halbs. 1 [X.] eingreift. Eine solche, den Gesamtverlauf der Trasse betrachtende Sichtweise ist § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BIm[X.]V fremd, der die Überspannung einzelner Gebäude verbietet, so dem vorsorgenden Gesundheitsschutz dient und zur Vermeidung hoher Immissionsanteile von neuen Stromtrassen in Wohngebäuden beiträgt ([X.]. 17/13835 [X.] 1; [X.]. 17/12372 [X.] 14). § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BIm[X.]V löst damit auch bei kleinräumigen Abweichungen das [X.] aus; die notwendige Flexibilität ist durch die Ausnahmemöglichkeit nach § 8 Abs. 2 der 26. BIm[X.]V gewährleistet. Der [X.] fasst den Begriff der neuen Trasse in § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BIm[X.]V damit zu eng ([X.] [X.] 239 f.).

Danach werden die Gebäude R.straße ..., [X.] (Gemarkung [X.]., Flur ..., Flurstück ...) und die drei Gartenlauben in der [X.]gartenanlage "Z." (Gemarkung P., Flur ..., Flurstück ...) erstmals überspannt ([X.] [X.] 241). Weitere Überspannungen im [X.]wingbereich der [X.]e bestehen nicht. Denn der [X.] hat nicht auf die bloße Überspannung durch die (ausschwingenden) [X.]e, sondern auf die Betroffenheit durch die [X.]utzstreifen abgestellt. Die so ermittelten Überspannungsbereiche umfassen auch die vom äußersten ausschwingenden [X.] erfassten Bereiche, wie die ergänzende Untersuchung zur Anlage 2 N zum Erläuterungsbericht zeigt.

Trotz der Überspannungen verstößt der [X.] nicht gegen § 4 Abs. 3 der 26. BIm[X.]V, weil er für diese Überspannungen ermessensfehlerfrei Ausnahmen nach § 8 Abs. 2 der 26. BIm[X.]V erteilt hat ([X.] Tenor [X.] und [X.] ff.). Dabei mag offenbleiben, ob die Gartenlauben überhaupt im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BIm[X.]V zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob der Antragsteller Fehler bei der Erteilung der Ausnahmen rügen könnte, obwohl diese wohl nicht seinen regionalen Wirkungsbereich betreffen. Jedenfalls hat der [X.] zu Recht angenommen, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 3 der 26. BIm[X.]V insoweit unverhältnismäßig sind ([X.] [X.] 243). Der [X.] nimmt zutreffend die zu erwartende Belastung durch elektromagnetische Felder in den [X.]ick. Wenngleich das [X.] nicht dem [X.]utz, sondern der Vorsorge dient, so ist die Vorsorge ebenso von der staatlichen [X.]utzpflicht umfasst wie auch die Abwehr von Gefahren (Führ, in: Führ, GK-BIm[X.]G, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 71). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Verhältnismäßigkeit von Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf die prognostizierte Gefahr für die Gesundheit bewertet wird. Auch privatrechtliche Bindungen können, wie geschehen, bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden.

b) Der [X.] verletzt weder Ziele der Raumordnung noch berücksichtigt er sonstige Erfordernisse der Raumordnung unzureichend.

aa) Der [X.] verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ROG. Danach sind Ziele der Raumordnung zu beachten bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung bedürfen.

Dieser Pflicht genügt der [X.] im Hinblick auf den als Ziel der Raumordnung markierten [X.] 5.2 des [X.]andesentwicklungsplans [X.]-[X.] ([X.]), für [X.] bekannt gemacht mit Verordnung über den [X.]andesentwicklungsplan [X.]-[X.] vom 31. März 2009 (GV[X.]. [X.] 182), für [X.] bekannt gemacht mit Verordnung über den [X.]andesentwicklungsplan [X.]-[X.] vom 31. März 2009 (GV[X.]. [X.]). Nach [X.] 5.2 Satz 2 [X.] sind raumbedeutsame Inanspruchnahmen und Neuzerschneidungen durch Infrastrukturtrassen, die die räumliche Entwicklung oder Funktion des [X.] beeinträchtigen, im [X.] regelmäßig ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann nach [X.] 5.2 Satz 3 [X.] der [X.] unter anderem in Anspruch genommen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Realisierung einer überregional bedeutsamen Planung oder Maßnahme besteht und der Zweck dieser Inanspruchnahme nicht durch Nutzung von Flächen außerhalb des [X.] erreicht werden kann ([X.] 5.2 Satz 3 1. Spiegelstrich [X.]), oder eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur nicht umgesetzt werden kann, ohne den [X.] in Anspruch zu nehmen. Dabei muss nachgewiesen werden, dass das Vorhaben ohne die Inanspruchnahme von Flächen des [X.] nicht realisierbar wäre und dass die Inanspruchnahme minimiert wird ([X.] 5.2 Satz 3 3. Spiegelstrich [X.]).

Der Antragsteller vermisst eine Darstellung im [X.], wie dem Ziel der Raumordnung im Bereich [X.] gerecht geworden sein soll. Er setzt sich indes weder mit dem [X.] auseinander noch mit den Stellungnahmen der Gemeinsamen [X.]andesplanung [X.]-[X.], die in ihren [X.]reiben vom 6. Januar 2015 und vom 12. März 2018 die Auffassung vertritt, dass ein Zielverstoß nicht vorliege und auf die der [X.] Bezug nimmt ([X.] [X.] 57, 170, 294, 306, 334 f., 352). Nach Auffassung der Gemeinsamen [X.]andesplanung [X.]-[X.], die sich der [X.] zu eigen macht, kommt es aufgrund der weitgehenden Nutzung der [X.] der [X.] [X.] - [X.] - [X.] zu keiner (raumbedeutsamen) Neuzerschneidung. Durch die 1. Planänderung entspreche die Trassenführung im Abschnitt zwischen [X.] und [X.] zudem wieder der ursprünglich geplanten und im Raumordnungsverfahren als raumverträglich bewerteten Führung, welche den Neubau der im Streit stehenden [X.] auf der bestehenden Trasse der [X.] vorsehe. Die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen des [X.] etwa durch die Verbreiterung des [X.]utzstreifens sei im Sinne des [X.]es 5.2 Satz 3 3. Spiegelstrich [X.] ausnahmsweise zulässig, weil es sich bei dem Vorhaben um eine überregional bedeutsame linienhafte Infrastruktur handele, die nicht umgesetzt werden könne, ohne den [X.] in Anspruch zu nehmen. Die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Flächen des [X.] ergebe sich daraus, dass das Vorhaben als Freileitung stets eine zusätzliche Inanspruchnahme erfordere. Eine Ausführung als Erdkabel scheidet aus den im [X.] dargelegten Gründen aus ([X.] [X.]1 ff.). Eine Minimierung der Inanspruchnahme der Flächen des [X.] wurde ausweislich der räumlichen Alternativenprüfung angestrebt ([X.] [X.] 92 ff.; vgl. ferner Erläuterungsbericht, [X.] 18A ff.). Es ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass gleichwohl ein Verstoß gegen den [X.] 5.2 [X.] vorliegen könnte.

bb) Die Ergebnisse und Maßgaben der [X.]andesplanerischen Beurteilung der [X.] des [X.]andes [X.] und des [X.]andes [X.] vom 30. August 2011 sind sonstige Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG, die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG bei der Planfeststellung zu berücksichtigen sind und damit den Rang eines Abwägungsbelangs besitzen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 41). Ihre Behandlung im [X.] ([X.] [X.] 169) ist nicht zu beanstanden.

Für die vom Antragsteller angeführte Maßgabe 2, wonach die Trassenführung so zu optimieren ist, dass die Zerschneidung und Inanspruchnahme von Waldflächen so gering wie möglich gehalten wird, hat die Gemeinsame [X.]andesplanung [X.]-[X.] festgestellt, dass diese Maßgabe durch die weitgehende Durchführung des Vorhabens auf bestehenden Trassen berücksichtigt werde (vgl. [X.]andesplanerische Beurteilung vom 30. August 2011, [X.], 34, 37). Zudem nimmt der [X.] wiederholt Bezug auf die Maßgabe 2 (vgl. etwa [X.] [X.] 119, 223 f., 306, 348 f.). Für den vom Antragsteller gerügten Trassenabschnitt [X.] - [X.] geschieht dies zwar nicht, der [X.] setzt sich aber mit der Inanspruchnahme von Waldflächen und den entsprechenden Stellungnahmen des [X.]andesbetriebs Forst [X.] sowie der [X.]andeswaldoberförsterei [X.] auseinander ([X.] [X.] 110 ff.) und legt nachvollziehbar dar, warum hier gleichwohl im Wesentlichen an einem Verlauf in der [X.] festgehalten wurde.

Auch Maßgabe 4 der [X.]andesplanerischen Beurteilung vom 30. August 2011 ist ausreichend berücksichtigt. Danach ist im Untersuchungsabschnitt B im Bereich [X.] - [X.] eine weitere Abstimmung der Planung mit den Planungen zum Ausbau der [X.] 10 notwendig, auch mit der Zielsetzung, die Beeinträchtigungen der angrenzenden Siedlungsbereiche so weit wie möglich zu mindern (a.a.[X.] [X.], 47 f.). Der [X.] sieht diese Maßgabe berücksichtigt ([X.] [X.] 293 f., 353). Dies ist nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der Untersuchung der kleinräumigen [X.] [X.] - [X.] wurde die Abstimmung mit der [X.] ([X.]), der [X.] für den Ausbau der [X.] 10, ausdrücklich dargelegt und die Ergebnisse dieser Abstimmung gewürdigt ([X.] [X.] 113 f.). So konnte die [X.] in nördliche Richtung um etwa 8 m verringert werden. Zusätzlich wurden andere Mastformen gewählt, so dass der [X.]utzstreifen schmaler gehalten werden kann.

Unerheblich ist, ob der [X.] die Empfehlung der [X.]andesplanerischen Beurteilung vom 30. August 2011 ausreichend beachtet, die [X.]eitung teilweise als Erdkabel zu verlegen. Eine solche Verkabelung scheidet aus, weil die Planfeststellungsbehörde dem Vorhabenträger die Führung der [X.]eitung als Erdkabel nicht aufgeben durfte (siehe unten).

6. Der [X.] leidet voraussichtlich nicht an erheblichen [X.]n.

Nach § 43 Abs. 3 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach [X.]age der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1975 - 4 C 21.74 - [X.]E 48, 56 <63 f.> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73).

Bestehen keine rechtlich zwingenden Vorgaben, ist die Auswahl unter verschiedenen [X.]n eine fachplanerische [X.]. Bei der Auswahl zwischen verschiedenen [X.]n ist die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte [X.]inienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese [X.]ösung der Behörde hätte aufdrängen müssen, oder wenn der Planungsbehörde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 - [X.]E 107, 1 <11> und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 82).

a) Der [X.] beruht voraussichtlich auf einer fehlerfreien Prüfung der räumlichen Alternativen.

aa) Der Antragsteller wirft dem [X.] vor, hinsichtlich der großräumigen [X.] von Beginn an nur die planfestgestellte Trasse verfolgt zu haben und andere Varianten mit dem Einwand fehlender Bündelung mit einer [X.] verworfen zu haben.

Die Prüfung räumlicher [X.]n erfolgt nicht auf "freiem Felde" ([X.], Urteile vom 5. Juli 1974 - 4 C 50.72 - [X.]E 45, 309 <316> und vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 - [X.]E 162, 114 Rn. 37), sondern hat den Naturraum und die vorhandene Infrastruktur in den [X.]ick zu nehmen. Es gibt keinen zwingenden Planungsleitsatz, bestehende [X.] für ein neues Vorhaben zu nutzen. Dennoch sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung das sog. Bündelungsgebot, wonach linienförmige Infrastrukturen zu bündeln sind (vgl. etwa § 1 Abs. 5 Satz 3 BNat[X.]G, § 2 Abs. 2 Nr. 2 ROG), und das Gebot der Nutzung bestehender Trassen, wonach der Ausbau des Netzes unter Nutzung vorhandener Trassenräume grundsätzlich Vorrang hat vor dem Neubau auf neuen Trassen, zu berücksichtigen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 35; Beschluss vom 28. März 2020 - 4 VR 5.19 - juris Rn. 39). Damit sollen Natur und [X.]andschaft vor weiterer Zerschneidung und deren Folgen für den Naturhaushalt und das [X.]andschaftsbild geschützt und eine weitere Flächeninanspruchnahme vermieden werden (vgl. [X.], Beschluss vom 28. März 2020 a.a.[X.]).

Die von der [X.] geprägte Situationsgebundenheit von Grundstücken und Gebieten ist ein Kriterium, das grundsätzlich geeignet ist, sich in der Abwägung gegen konkurrierende Belange durchzusetzen. Sofern eine vorhandene [X.]eitung bereits eine Trasse vorgibt, die sich insgesamt als verträglich erweist, kann es fehlerfrei sein, wenn eine vertiefte Prüfung alternativer großräumiger Trassen unterbleibt. Denn [X.]n, die sich auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, können dann schon in einem früheren Verfahrensstadium oder auf vorangegangenen Planungsebenen ausgeschieden werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 32 m.w.N.). [X.]okalen Konflikten und Umweltauswirkungen kann gegebenenfalls durch die Wahl kleinräumiger Alternativtrassen begegnet werden.

bb) Der Antragsteller vermisst die Betrachtung einer Variante, in der eine [X.]eitung von [X.] über [X.] nach [X.] geführt wird. Dieser Trassenverlauf war indes nicht abzuwägen, weil er sich von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung löst (vgl. [X.] [X.] 298). Eine Trasse unter Umgehung des Anfangspunktes [X.] ist keine [X.], sondern ein anderes Vorhaben (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2018 - 4 A 13.17 - [X.] 310 § 50 VwGO Nr. 39 Rn. 4), das von der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nicht gedeckt ist. Denn bei Höchstspannungsleitungen sind die Netzverknüpfungspunkte verbindlich und bestimmen das Vorhaben. Auf andere Vorhaben braucht sich die Abwägung nicht zu erstrecken.

cc) Auch die Erwägungen des [X.]es zur großräumigen Umgehung der Ortslage [X.] lassen nach summarischer Prüfung keinen erheblichen [X.] erkennen.

Der Antragsteller rügt zu Recht die fehlerhafte [X.]egende der kartographischen Darstellung im Erläuterungsbericht ([X.] Abb. 8N, [X.]). Richtigerweise verläuft die Alternative a entlang der Gastrasse und die Alternative b entlang der [X.] 211. Dies erkennt indes auch der [X.] ([X.] [X.] 97).

In der Sache zutreffend weist der [X.] den Einwand zurück, der Anteil der Bündelung betrage im Abschnitt zwischen [X.] und [X.] weniger als 50 % ([X.] [X.] 300). Nach dem Bündelungsgebot, sind mehrere lineare Infrastrukturen, z.B. Straßen, [X.]ienenwege oder Energieleitungen, möglichst parallel zu führen ([X.], Urteil vom 15. Dezember 2016 - 4 A 4.15 - [X.]E 157, 73 Rn. 35). Hiervon ausgehend nimmt der [X.] zutreffend eine vollständige Bündelung der planfestgestellten Trasse mit der [X.] 10 (bis [X.]) und der 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] an (ab [X.]).

Entgegen der pauschalen Kritik des Antragstellers wägt der [X.] die Querung von [X.]utzbereichen zutreffend ab. Der [X.] ([X.] [X.] 98, 300) erkennt, dass auch bei einer Überspannung von [X.]utzbereichen ohne Inanspruchnahme einer Fläche durch Masten oder Nebenanlagen eine Beeinträchtigung des Naturraums nicht ausgeschlossen ist. So bestehen innerhalb des [X.]utzstreifens Nutzungseinschränkungen hinsichtlich aller Tätigkeiten, die zu einer Gefährdung der [X.]eitung führen können oder deren Erreichbarkeit für Reparatur und [X.] verhindern. Die Breite des sog. technischen [X.]utzstreifens ergibt sich aus dem windbedingten seitlichen Ausschwingen der [X.]e und einem zusätzlichen Sicherheitsabstand, der durch die Spannungsebene bestimmt wird. Bei einem Mastabstand von 400 m ergibt sich auf unbewaldeten Flächen eine maximale [X.]utzstreifenbreite von etwa 40 m beidseitig der [X.]eitungsachse. Hinzu kommt auf bewaldeten Flächen eine Erweiterung der [X.]utzstreifenbreite um den Fallwinkel umstürzender Bäume zum [X.]utz der [X.]e; daraus ergibt sich in bewaldeten Flächen mit einer Baumhöhe von bis zu 40 m eine [X.]utzstreifenbreite des baumfallbedingten [X.]utzstreifens von durchschnittlich 50 m, max. 55 m beidseitig der [X.]eitungsachse ([X.] [X.] 54 f.). Die sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen für das [X.]utzgebiet [X.] sind in der Vertiefenden Betrachtung der großräumigen [X.] im Bereich [X.] durch die [X.] dargestellt (Ordner 20, [X.]. 70, [X.] ff.). Auch die forstfachliche Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Forst [X.], [X.], vom 17. Dezember 2014 nimmt aus diesem Grund innerhalb des [X.]utzstreifens (und unter Freileitungen) eine Waldumwandlung an, weil die maximale Bestandsgröße oder Wuchshöhe beschränkt ist. Es ist nicht zu beanstanden, dass der [X.] den anlagenbedingten [X.]utzstreifen und die Inanspruchnahme des prioritären [X.]ebensraumtyps Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, [X.] incanae, [X.] albae) ([X.] 91E0* nach [X.] der [X.] vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen [X.]ebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie) auch bei einer vollständigen Überspannung des FFH-Gebiets [X.] berücksichtigt ([X.] [X.] 98, 300). Der Rückbau der 220-kV-[X.]eitung im Falle der Alternativen a oder b war für das Kriterium der Querung von [X.]utzbereichen nicht zu berücksichtigen.

Der Einwand, das Kriterium "Abstand zur Wohnbebauung" sei fehlerhaft gewichtet worden, überzeugt nicht und wird vom [X.] zu Recht zurückgewiesen ([X.] [X.] 300 ff., ferner [X.] ff.). Die vier festgestellten Überspannungen außerhalb der bestehenden Trasse nach § 4 Abs. 3 der 26. BIm[X.]V liegen in den Gemarkungen [X.]. und P. und werden von den hier in Rede stehenden Alternativen nicht berührt. Die Kritik des Antragstellers beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der neuen Trasse im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 der 26. BIm[X.]V (siehe oben).

Der Antragsteller beanstandet eine Formulierung des [X.] (dort [X.]) zum Maßstab für die [X.]. Dies legt indes nicht dar, dass sich eine etwaige Fehlvorstellung im [X.] niedergeschlagen haben könnte. Dieser nimmt für sich in Anspruch, eine Abwägung nach den Maßstäben der Rechtsprechung vorgenommen zu haben ([X.] [X.] 297). Damit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander. [X.]ließlich wägt der [X.] die [X.]andesplanerische Beurteilung als sonstiges Erfordernis der Raumordnung hinreichend ab (vgl. dazu oben).

dd) Der [X.] hat sich im Bereich [X.] - [X.] von Mast 100 bis Mast 105 abwägungsfehlerfrei für die planfestgestellte Trasse entschieden.

Die planfestgestellte Trasse verläuft im Bereich [X.] unter Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung von Mast 100 bis 104 etwa 7 m nördlich der [X.]. Von Mast 99 bis Mast 104_2 sind [X.] planfestgestellt, die für die Maste 99 bis 102 zu einer um 4 m höheren Gesamthöhe als die ursprünglich beantragten Donaumasten führen (maximale Höhe: 80,80 m). Gegenüber der ursprünglich beantragten Trasse ist ein zusätzlicher Mast (104_2) erforderlich. Die planfestgestellte Trasse nimmt trotz der Verschiebung nach Norden weitgehend den [X.]utzstreifen der [X.] in Anspruch, weil [X.] schmalere Traversen benötigen ([X.] [X.] 113 f.).

Der [X.] hat sich abwägend gegen den standortgleichen Ersatz der 220-kV-[X.]eitung durch die 380-kV-[X.]eitung entschieden, weil eine standortgleiche Errichtung der Maste 100 bis 104 nach der auf ein Gutachten des [X.] (TÜV) Süd gestützten Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Straßen vom 4. Mai 2017 zur Beeinträchtigung der Betriebssicherheit der [X.] 10 führen würde. So wäre die Folge eines standortgleichen Ersatzes, dass die äußeren [X.]e teilweise über der außen liegenden Fahrbahn hingen, woraus sich dauerhafte betriebliche Einschränkungen und Verkehrsbehinderungen ergäben. Zudem sei für die Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung für einen ununterbrochenen Betrieb des Eisenbahnverkehrs ein [X.]eitungsprovisorium erforderlich, das unmittelbar an die Fahrbahn der [X.] 10 angrenzend errichtet werden müsste. Auch dagegen hat sich der [X.]andesbetrieb Straßen mit Stellungnahme vom 4. Mai 2017 aus Gründen der Verkehrssicherheit ausgesprochen ([X.] [X.] 114 ff.). Entsprechend sieht der [X.] zum Ausbau der [X.] 10 einen Vorbehalt zur Verschiebung der in der ursprünglich beantragten Trasse aufstehenden Maste 100 bis 102 (vormalige Bezeichnung der Masten der Bestandsleitung: 120-128) vor ([X.] des Ministeriums für Infrastruktur und [X.]andwirtschaft des [X.]andes [X.] für den 6-streifigen Ausbau der [X.] <[X.]> 10 vom 9. Dezember 2013, [X.] 284 f.).

Der [X.] weist die Kritik des Antragstellers fehlerfrei zurück ([X.] [X.] 301 f.). Es fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des [X.]andesbetriebs Straßen vom 4. Mai 2017 hinsichtlich der Errichtung des erforderlichen Provisoriums der 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] "falsch" oder "vorgeschoben" sein sollte. Das angeführte Kooperationsangebot der [X.] [X.] kann die Technische Variantenuntersuchung der Beigeladenen vom 1. September 2017 (Unterlage 1 A, Anlage 3 N; vgl. [X.] [X.] 301) nicht in Zweifel ziehen. Die Beigeladene hat drei unterschiedliche Varianten für ein [X.]eitungsprovisorium untersucht: einen Verlauf entlang der [X.] 10, ein 110-kV-Baueinsatzkabel und eine [X.]eitungsführung durch Siedlungsgebiete (Technische Variantenuntersuchung vom 1. September 2017, [X.] 5 ff.). Ein vom Antragsteller angeführtes Flächenangebot der [X.] [X.] entkräftet weder die technischen noch die umweltfachlichen Bedenken. Zudem wurde das Angebot lediglich für den Fall einer Erdverkabelung abgegeben (Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der [X.] [X.] vom 14. März 2018, [X.] 4). Im Übrigen bestehen Zweifel, inwieweit das Angebot überhaupt geeignet ist, den Flächenbedarf zu decken (vgl. für die Erdkabelführung: C., Machbarkeitsstudie zur 380-kV-Teilverkabelung des [X.] im Bereich [X.] vom 3. Mai 2019, [X.] 9).

Eine erdrückende Wirkung des Vorhabens im Bereich [X.] hat der [X.] zu Recht abgelehnt. Weil [X.]en die massive und bedrängende Wirkung eines Baukörpers fehlt, sind maßgeblich die Wirkungen der Masten zu bewerten ([X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 89). Eine erdrückende Wirkung ist Extremfällen vorbehalten. Daran fehlt es. Dabei ist nicht zu verkennen, dass die neuen Masten bis zu 24 m höher als die [X.]en der 220-kV-[X.]eitung sind und eine zusätzliche Traverse erhalten; dies wird durch ihr schlankeres Erscheinungsbild nur teilweise aufgewogen.

Der Antragsteller rügt die erdrückende Wirkung für das Grundstück D.weg ... und für das Grundstück [X.] ... durch den Mast 102, der eine Gesamthöhe von 80,80 m aufweist und damit der höchste Mast im Bereich [X.] - [X.] ist ([X.] [X.]). Ausgehend vom [X.] wird der Mast 102 in 65 m Entfernung zum Wohnhaus auf dem Grundstück D.weg ... errichtet. Zwischen dem Grundstück und dem Mast verläuft die zweispurige Zufahrt zur [X.]esstraße 96. Die [X.]ickrichtung des Wohnhauses ist nicht unmittelbar in Richtung des Mastes 102 ausgerichtet. Dies gilt in vergleichbarer Weise für das Grundstück [X.] ... und die Wirkung des Mastes 101, der 65,80 m hoch und damit im Bereich [X.] - [X.] der niedrigste Mast ist ([X.] [X.]). Daher ist die Vorbelastung durch den [X.] mit größerem Gewicht zu berücksichtigen. Zwischen dem Mast 101 und dem Grundstück liegt zwar lediglich der [X.]. Weder die Visualisierungen des Antragstellers ([X.]riftsatz vom 9. Mai 2020, [X.] 18 ff.) noch der Beigeladenen ([X.]riftsatz vom 13. Mai 2020 im Hauptsacheverfahren [X.] 4 A 14.19, [X.] 42 ff., Anlagen Bg 1 und 2) zeigen indes eine erdrückende Wirkung. Hiervon unabhängig könnte einer erdrückenden Wirkung durch Auferlegung eines Anspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Rechnung getragen werden, so dass sie keinen Anlass bietet, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 88).

Der [X.] hat die optisch bedrängende Wirkung des Vorhabens in der planfestgestellten Trasse bei seiner Entscheidung abwägungsfehlerfrei berücksichtigt. Die Verschiebung des Mastes 102 in Richtung Norden ist im [X.] zum Ausbau der [X.] 10 vom 9. Dezember 2013 aus technischen Gründen vorbehalten ([X.] [X.] 284 f.), die durch eine Stellungnahme des [X.] "Bewertung einer [X.]eitungsänderungsmaßnahme infolge des 6-streifigen Ausbaus der [X.] 10" vom 28. Mai 2014, [X.] 66, 71 bestätigt wurden ([X.] [X.] 97 ff., 100 f., 302, 353 ff.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese rechtlichen und technischen Gründe greifen nicht durch. So bleibt der Einwand des Antragstellers unsubstantiiert, der Mast 102 könne nach Westen verschoben werden; er ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller genannten Übersichtskarte [X.]att 6A (Ordner 14.2, Unterlage 2.2 A). Der [X.] hat im Übrigen die Entlastung der zu Wohnzwecken genutzten Bereiche durch eine alternative Trassenführung erkannt, sie jedoch aufgrund überwiegender anderer Belange abgelehnt ([X.] [X.] 101 f.).

Der [X.] hat schließlich die Beeinträchtigung des [X.]andschafts- und Ortsbildes (§ 14 Abs. 1 BNat[X.]G, § 38 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) bei seiner [X.] berücksichtigt (vgl. etwa [X.] [X.] 100, 117 f., 264 f., 327 f., 331 f., 338 ff., 354 f.). Den vom Antragsteller mit Visualisierungen unterlegten Einwand, wonach das Vorhaben insbesondere auf dem Gebiet der [X.] [X.] zu einem "wesentlich erheblichen Eingriff in das [X.]andschaftsbild" führe, hat der [X.] zurückgewiesen (vgl. [X.] [X.] 354 f.). Der [X.] berücksichtigt, dass im Bereich [X.] mit 80,80 m der höchste Mast errichtet wird und die Masten damit gerade in diesem Bereich weithin sichtbar sind. Auch die geänderte Bauweise der Masten mit einer zusätzlichen Traverse wird in die Abwägung eingestellt. Der [X.] erkennt die Belastung für [X.]andschafts- und Ortsbild sowie insbesondere das Wohnumfeld im Bereich der [X.] [X.], sieht diese aber gleichwohl noch als zumutbar an. Hierfür stellt er insbesondere auf die Vorbelastung durch die 220-kV-[X.]eitung sowie die weitere linienförmige Infrastruktur der [X.] 10 und die [X.]ichtdurchlässigkeit der Masten ([X.] [X.] 356) ab. Er betrachtet auch die besondere optische Wirkung von [X.] ([X.] [X.] 356).

Die Entscheidung, dass im Interesse der [X.]onung bislang unbelasteter Naturräume die unvermeidbare optische Wirkung des Vorhabens auf Bereiche konzentriert wird, die bereits für [X.]inieninfrastrukturen in Anspruch genommen werden, entspricht dem Bündelungsgebot und dem Gebot der Nutzung bestehender Trassen und lässt [X.] nicht erkennen. Der Antragsteller rügt zwar die zweifellos auch auf den vorgelegten Visualisierungen erkennbaren Belastungen für das Orts- und [X.]andschaftsbild, stellt aber die konfligierenden Belange nicht gegenüber. So ist etwa die Höhe der Masten auf eine Minimierung der Belastung mit elektromagnetischen Feldern ebenso zurückzuführen wie auf das Bündelungsgebot durch die Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung. Das [X.] nach § 4 Abs. 3 der 26. BIm[X.]V führt zur Wahl des schlankeren sog. [X.], um die [X.]utzbereiche der [X.] nicht zu überschreiten.

[X.]ließlich ist zu berücksichtigen, dass die Verschiebung um wenige Meter nach Norden für die Belange des Orts- und [X.]andschaftsbildes nur von untergeordnetem Gewicht ist. Auch mit einer kleinräumigen Verschiebung wäre für den Antragsteller nur wenig gewonnen, so lange es bei der Führung der [X.]eitung parallel zur [X.] 10 bleibt.

ee) Der [X.] hat sich nach summarischer Prüfung im Bereich [X.] - [X.] von Mast 82 bis Mast 100 abwägungsfehlerfrei für die [X.] und gegen die kleinräumige Variante c entschieden.

Die Variante c weicht ab [X.] bis Mast 100 von der 220-kV-[X.] ab und verläuft unter Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung in diesem Bereich parallel zur [X.] 10 außerhalb der [X.]. Damit entspricht die Variante c im Wesentlichen der ursprünglich beantragten Trassenführung, wenn auch etwas von der Autobahn entfernt. Die planfestgestellte Vorzugsvariante rückt in der Ortslage [X.] zunächst von der [X.] der 220-kV-[X.]eitung ab Mast 84 ab und verläuft in der Nähe der [X.] 10, um die dort bestehenden Siedlungsbereiche zu entlasten. Ab [X.]_3 verläuft die planfestgestellte Trasse dann - unter Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] zwischen Mast 99 bis 104_2 - in der bestehenden Trasse der 220-kV-[X.]eitung.

Der [X.] hat sich unter Bezugnahme auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung ([X.] 61; Unterlage 9.1 A) abwägend gegen die Variante c (Weiterführung in Bündelung mit der [X.] 10 bis Mast 100 unter Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung) und damit für die Planung in der 220-kV-[X.] entschieden. Die Variante c führe zu einer umfangreicheren erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen (etwa 30 bis 35 ha). Auch bei einer unterstellten Wiederaufforstung der [X.] in diesem Bereich führe dies nicht dazu, dass die Variante c deshalb (zwingend) erforderlich wäre. Dies bestätige die zu der ursprünglich beantragten Trassenführung eingebrachte Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Forst [X.], [X.]andeswaldoberförsterei [X.], vom 10. Dezember 2014. Zudem spreche das Bündelungsgebot für den planfestgestellten Trassenverlauf ([X.] [X.] 110 ff.).

Die Einwände des Antragstellers bleiben erfolglos. Seine Kritik am Kriterium der erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen überzeugt nicht. Sie geht daran vorbei, dass der [X.] seine Entscheidung nicht von einer bilanzierenden Gegenüberstellung der erstmalig beanspruchten Waldflächen und der möglicherweise wiederaufforstbaren Flächen abhängig macht. Vielmehr zielt das Kriterium darauf, dass es in erheblichem Umfang zur erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen kommt. Der [X.] stützt sich dabei zum einen auf die forstfachliche Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Forst [X.], [X.]andeswaldoberförsterei [X.], vom 10. Dezember 2014 zur ursprünglich beantragten [X.] sowie auf die Umweltverträglichkeitsuntersuchung. Dem hält der Antragsteller entgegen, eine Flächeninanspruchnahme sei nicht durch entsprechende Ermittlungen unterlegt. Die Beigeladene selbst gehe lediglich von 27 ha [X.] aus; richtigerweise jedoch seien 13,5 ha anzunehmen.

Die forstfachliche Stellungnahme zur ursprünglichen [X.] beruht unter anderem auf einer Verschneidung digitaler, vermaßter Forstkarten mit den vermaßten Karten der Antragsunterlagen (Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Forst [X.], [X.], vom 17. Dezember 2014, [X.] 1 f.). Die Annahme des Antragstellers in Bezug auf die [X.]änge der [X.]n beruht auf einer "überschlägigen" Auswertung eines frei zugänglichen [X.]uftbildes ([X.]riftsatz vom 9. Mai 2020, [X.] 13). Hinsichtlich des Abstands des Verlaufs der Variante c von der [X.] 10 sieht der Antragsteller einen Wi[X.]pruch zwischen Annahmen des Antragsgegners und Annahmen der Beigeladenen. So gehe der Antragsgegner davon aus, dass die Masten mindestens im Abstand von 12 m zum Fahrbahnrand stehen müssten und jedenfalls die Traversen die Fahrbahn nicht überspannen dürften. Dagegen nehme die Beigeladene einen zusätzlichen Abstand von 20 m zwischen äußerstem ruhendem [X.] (und damit dem Ende der Traverse) und Fahrbahnrand an (vgl. [X.]riftsatz der Beigeladenen vom 17. März 2020, [X.] 25). Nach den Maßgaben des Antragsgegners könnten also die Masten um 20 m an die [X.] 10 heranrücken, was die erstmalige Inanspruchnahme der Waldfläche auf die errechneten 13,5 ha reduziere.

Der [X.] erkennt, dass sich die forstfachliche Stellungnahme auf die ursprüngliche [X.] bezieht ([X.] [X.] 111 f.). Er weist ausdrücklich darauf hin, dass die Variante c in etwas weiterer Entfernung zur [X.] 10 außerhalb deren [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] verläuft. Er hält die [X.] aber weitgehend für mit der ursprünglichen Trasse vergleichbar und überträgt die [X.]lussfolgerung eines "erheblichen [X.][es]", indem er seine Entscheidung unter anderem auf das Kriterium der Verhinderung der neuen Inanspruchnahme großer Waldflächen stützt ([X.] [X.] 113). Die Änderung des ursprünglich beantragten Trassenverlaufs (entspricht weitgehend der Variante c) hin zu der nunmehr planfestgestellten Vorzugsvariante führt zu einer Verringerung des Verlustes von Waldflächen (vgl. auch Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Forst [X.], [X.], vom 14. März 2018, [X.] 2). Die Bezifferung der erstmaligen Inanspruchnahme von Waldflächen im [X.] geht ebenfalls auf die forstfachliche Stellungnahme zur ursprünglichen [X.] zurück ([X.] [X.] 111). Die Bezifferung lässt sich anhand der Angaben nachvollziehen. Die Bedenken des Antragstellers an der hier relevanten Teiltrassenlänge von 3 500 m sind mit einer "überschlägigen" Auswertung einer digital verfügbaren Karte nicht hinreichend dargetan. Die Spannweite der Traversen bzw. der Abstand der äußersten [X.]e beträgt 60 m. Hinzu kommt ein [X.]utzstreifen von jeweils 20 m. Damit liegt eine [X.] von 100 m auf 3 500 m vor, dies führt zu einer Flächeninanspruchnahme von 35 ha. Ausgehend von einer Flächeninanspruchnahme von 30 ha ergibt sich bei gleichbleibender [X.] von 3 500 m eine ungefähre [X.] von 85 m. Der Antragsteller legt lediglich eine [X.] von 45 m zugrunde, weil er den Trassenverlauf unter Überwindung der [X.] nach § 9 Abs. 1 [X.] von 40 m an die [X.] 10 heranrückt. Damit vergleicht der Antragsteller die planfestgestellte Trasse nicht mit der im [X.] abgewogenen [X.], sondern mit einer modifizierten Variante c. Dabei übergeht er, dass im Hinblick auf die Inanspruchnahme der [X.] durch die ursprüngliche Vorzugsvariante eine ablehnende Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Straßen vom 15. Dezember 2014 vorliegt ([X.] [X.] 110 f.). Es ist im Rahmen einer Alternativenprüfung nicht zu beanstanden, wenn der [X.] unter diesen Umständen eine einmal bereits beabsichtigte Vorzugsvariante entsprechend der fachbehördlichen Stellungnahme abwandelt. Es besteht jedenfalls unter den konkreten Umständen des Einzelfalls keine Verpflichtung, die Erteilung einer Ausnahme nach § 9 Abs. 8 [X.] zu prüfen. Weder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme offensichtlich vor noch kann - entgegen der Ansicht des Antragstellers - von einer regelmäßigen Zulässigkeit einer Ausnahme vom [X.] ausgegangen werden. Dagegen spricht schon das gesetzlich angelegte [X.] in § 9 [X.]. Auch der Antragsteller legt nicht dar, welche gewichtigen Gründe für die von ihm favorisierte Trasse sprechen sollen, sondern beschränkt sich auf eine Kritik an der Entscheidung des [X.]es.

Der bilanzierende Ansatz des Antragstellers, wonach die Fläche der unterstellten Wiederaufforstung der bestehenden 220-kV-[X.] mit der erstmalig in Anspruch genommenen Waldfläche im Fall der Variante c ins Verhältnis zu setzen ist, übergeht zudem die fachbehördlichen Bedenken im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufforstung und die Vergleichbarkeit von möglichen Wiederaufforstungsflächen mit Waldflächen, die erstmalig in Anspruch genommen werden (Stellungnahme des [X.]andesbetriebs Forst [X.], [X.]andeswaldoberförsterei [X.], vom 10. Dezember 2014, [X.] 2). [X.]ließlich setzt die vom Antragsteller geforderte bilanzierende Gegenüberstellung von [X.] und [X.] voraus, dass Flächen tatsächlich zur Wiederaufforstung frei werden. Hiervon ist nach dem [X.] nicht auszugehen, weil die [X.] (vgl. Ordner 20, [X.]. 184 f.) und die [X.] einer längeren gemeinsamen [X.]eitungsführung der 110-kV-Bahnstromleitung und der im Streit stehenden 380-kV-[X.]eitung als von Mast 99 bis 106 aus technischen Gründen wi[X.]prechen ([X.] [X.] 303).

Hiergegen wendet sich der Antragsteller ohne Erfolg. Er beanstandet, dass nach der in Bezug genommenen Studie der [X.] (TU) [X.] eine Mitnahme der 110-kV-Bahnstromleitung ohne spezielle Maßnahmen möglich sei. So sei in der genannten Studie eine "Mitführung auf den Gemeinschaftsgestängen über die 5-km Übertragungsstrecke (Abschnitt [X.])" ohne die Realisierung spezieller Maßnahmen möglich. Damit meint die Studie jedoch (nur) eine Strecke von 5 km. Dies schließt technische Nachteile über eine längere Strecke indes nicht aus, weil die [X.]änge der Übertragungsstrecke unter Mitführung der Bahnstromleitung und damit die [X.]änge der [X.] die Größe der induzierten 50-Hz-Spannungen in der 110-kV-Bahnstromleitung beeinflusst (Studie der TU [X.], Ordner 20, [X.]. 153 ff., 171 f.; vgl. auch Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom 30. Juni 2017, [X.] 61 f.). Die Variante c umfasst eine Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung auf 7,5 km, die Vorzugsvariante lediglich eine Mitführung auf 1,7 km (vgl. Umweltverträglichkeitsuntersuchung, [X.], vom 30. Juni 2017, [X.] 62). Damit steht die Studie der TU [X.] den technischen Bedenken der [X.] sowie der Beigeladenen nicht entgegen.

Der [X.] nimmt zudem auf eine Stellungnahme der [X.] als Betreiberin der 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] Bezug, die auf die Notwendigkeit eines Provisoriums für die 110-kV-Bahnstromleitung [X.] - [X.] hinweist, das nur im Bereich der Böschung der [X.] 10 mit einem Abstand zum befestigten Fahrbahnaußenrand der Autobahn von 3 m möglich wäre. Dieser Maßnahme hat der [X.]andesbetrieb Straßen in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 wegen des Eingriffs in die Sicherheit und [X.]eichtigkeit des Verkehrs wi[X.]prochen, auf die der [X.] ebenfalls verweist ([X.] [X.] 301, ferner [X.]9 f.).

Doch selbst bei Annahme der Möglichkeit der Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung auf der [X.] über eine [X.]änge von 7,5 km, ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers aus dem Bündelungsgebot jedenfalls kein Vorrang für die Variante c. So lässt sich das Bündelungsgebot zwar für die Variante c im Hinblick auf die Bündelung mit der [X.] 10 als [X.] Infrastruktur sowie - unterstellt - in Bezug auf die Mitführung der 110-kV-Bahnstromleitung anführen. Für die Vorzugsvariante streiten indessen sowohl das Bündelungsgebot in Bezug auf die 110-kV-Bahnstromleitung als auch das Gebot der Nutzung einer bestehenden Trasse.

Der Einwand, der [X.] habe die Trichterwirkung der bestehenden 220-kV-[X.] im Hinblick auf den Autobahnlärm und die damit einhergehende [X.]ärmbelastung der Siedlungsbereiche [X.] und [X.] nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Der [X.] hat diesen Einwand auf der Grundlage eines schalltechnischen Gutachtens zurückgewiesen ([X.] [X.] 322 f.). Ein [X.] ist nicht erkennbar.

Ohne Erfolg rügt der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung des 6-streifigen Ausbaus der [X.] 10 im Bereich [X.]. So sei das gesamte Baufeld bereits seit Frühjahr/[X.] 2018 geräumt worden. Dies habe insbesondere Auswirkungen auf die für die Variante c bilanzierte Inanspruchnahme von Waldflächen. Die Berücksichtigung des Ausbaus der [X.] 10 durch den [X.] auch im Rahmen der kleinräumigen [X.] ergibt sich aus dem [X.] sowie der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, auf die der [X.] verweist (vgl. etwa [X.] [X.] 332, ferner [X.] 114; Umweltverträglichkeitsuntersuchung, [X.], vom 30. Juni 2017, [X.] 66). Das Vorliegen kumulierender Vorhaben lehnt der [X.] mit Verweis auf die unterschiedliche Art der Vorhaben zu Recht ab ([X.] [X.] 332). Soweit der Antragsteller die fehlende Berücksichtigung der Rodung von Waldflächen für den Ausbau der [X.] 10 bei der Bilanzierung des [X.]es und des [X.] beanstandet, übersieht er, dass eine von ihm gewünschte Bilanzierung im konkreten Fall weder vorgenommen noch geboten ist. Zudem geht der Antragsteller auch hier nicht von der [X.], sondern von der vom ihm favorisierten modifizierten, näher an der [X.] 10 verlaufenden [X.] aus, die der [X.] aber aus nachvollziehbaren Gründen aufgrund von fernstraßenrechtlichen Bedenken nicht als mögliche Trassenalternative bewertet hat. Ergänzend hat die Beigeladene zudem eine [X.]uftbildkarte mit dem [X.] durch die verschiedenen Vorhaben und [X.]n vorgelegt ([X.]riftsatz vom 17. März 2020, [X.] sowie Anlage [X.]). Daraus ergibt sich, dass der überwiegende Teil der [X.]n für die [X.] 10 süd- bzw. südwestlich der [X.] 10 liegt. Zugleich hat die Beigeladene bei ihrer Berechnung des [X.]es für die Variante c im Umfang von etwa 27 ha die Rodung für den Ausbau der [X.] 10 berücksichtigt, woraus sich neben der geänderten Trassenführung der Variante c im Vergleich zur ursprünglich beantragten Trassenführung der Abschlag im Vergleich zu den vom [X.] prognostizierten 30 bis 35 ha ergeben dürfte.

b) Der [X.] lehnt es ab, die [X.]eitung ganz oder teilweise als Erdkabel zu führen ([X.] [X.]1 ff.). Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war nicht befugt, von der Beigeladenen gegen deren Willen die Errichtung und den Betrieb eines [X.] zu verlangen.

Die [X.]eitung gehört nicht zu den in § 2 Abs. 1 [X.] oder in § 4 Abs. 1 Gesetz über den [X.]esbedarfsplan vom 23. Juli 2013 (BG[X.]. I 2013 [X.] 2543; BG[X.]. I 2014 [X.] 148, 271) ([X.]esbedarfsplangesetz - [X.]) genannten Vorhaben. Der Antragsgegner konnte daher ein Erdkabel weder nach § 2 Abs. 2 [X.] noch nach § 4 Abs. 2 Satz 3 [X.] verlangen. Ein solches Verlangen konnte die Planfeststellungsbehörde auch nicht auf das Abwägungsgebot des § 43 Abs. 3 [X.] stützen.

Für die Vorhaben im Anwendungsbereich des Energieleitungsausbaugesetzes schließt § 2 Abs. 1 und 2 [X.] diese Befugnis aus und schränkt das Abwägungsgebot insoweit ein (in diese Richtung bereits [X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 26 ff.; ebenso Kment, Streitfragen der Erdverkabelung, 2017, [X.] 16 ff.; [X.]/[X.], in: [X.], [X.] Kommentar zum Energierecht, Band 1/2, 4. Aufl. 2019, § 2 [X.] Rn. 10 f.; [X.]echeler/[X.], in: [X.]/[X.], Kommentar zum Netzausbau, 2. Aufl. 2017, Teil 2 [X.] Rn. 140 ff.; [X.]ink, in: [X.]ink/[X.]/[X.], [X.], 2016, § 5 Rn. 80; [X.]/Kupfer, in: [X.]/Hellermann/[X.], [X.], 3. Aufl. 2015, § 43 Rn. 19a; [X.]/Eding, [X.], 281 <285 f.>).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] können die in Nr. 1 bis 6 aufgeführten [X.]eitungen, die sog. Pilotvorhaben, nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden. Für diese Vorhaben kann nach § 2 Abs. 3 [X.] ein Planfeststellungsverfahren auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines [X.] nach Maßgabe des Teils 5 des [X.]es durchgeführt werden. Die Möglichkeit, ein Erdkabel zu errichten, ist damit Teil der [X.], die der Behörde obliegt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 168) und deren Ausgangspunkt das zur Planfeststellung gestellte Vorhaben ist ([X.], Urteil vom 14. Juni 2018 - 4 A 10.17 - juris Rn. 39). Ob die Behörde befugt ist, vom jeweiligen Vorhabenträger gegen dessen Willen die Führung einer [X.]eitung als Erdkabel zu verlangen, bestimmt abschließend § 2 Abs. 2 [X.] ([X.], Urteil vom 3. April 2019 - 4 A 1.18 - [X.]E 165, 166 Rn. 41). Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm gehört das Vorliegen eines Pilotvorhabens. Diese Voraussetzung verlöre ihren Sinn, wenn die Planfeststellungsbehörde bei ihrem Fehlen dem Vorhabenträger als Ergebnis einer fachplanerischen Abwägung Errichtung und Betrieb eines [X.] aufgeben könnte, das mit Eingriffen in die Rechte des [X.] und der Grundeigentümer verbunden wäre. Insoweit gilt dasselbe wie für die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2019 a.a.[X.]).

Die Gesetzesmaterialien bestätigen dieses Ergebnis (vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 30). Die Pilotvorhaben sollen dazu dienen, Erfahrungen mit der Erdkabeltechnologie zu sammeln und deren Einsatz in der Fläche zu ermöglichen ([X.]. 16/10491 [X.] 16). Der Gesetzgeber bewertet die Erdkabeltechnologie für Höchstspannungsleitungen im [X.] nicht als dem Stand der Technik entsprechend, erachtet sie nicht als gleichberechtigte Alternative zu Freileitungen und hat ihren Einsatz auf Pilotvorhaben beschränkt ([X.]. 18/4655 [X.] 1 f.). Dies dient auch dem Interesse der Netzstabilität und der Vermeidung von Störungen oder Ausfällen der Übertragungsnetze ([X.]. 18/4655 [X.] 20). Wie aus dem Bericht der [X.]esregierung nach § 3 [X.] vom 27. September 2018 hervorgeht, war zu diesem Zeitpunkt noch keines der sechs Pilotvorhaben verwirklicht. Nach wie vor gibt es demnach nur sehr wenig Erfahrungswerte für 380-kV-Drehstromerdkabel ([X.]. 19/4675). Der Gesetzgeber möchte daher über eine etwaige Ausweitung der Möglichkeiten zur Erdverkabelung erst auf Basis der durch die Pilotprojekte gewonnenen Erfahrungen entscheiden ([X.]. 17/12638 [X.] 29).

§ 2 Abs. 1 [X.] dient dazu, den Einsatz von Erdkabeln auf der [X.] im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen. Im Einklang hiermit ordnet § 3 Satz 1 und 3 [X.] unter anderem einen jährlichen Bericht über die Erfahrungen mit dem Einsatz von Erdkabeln nach § 2 [X.] an. § 2 Abs. 1 und 2 [X.] stehen dabei in systematischem Zusammenhang mit den Vorschriften des [X.], die auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit im Sinne einer möglichst störungsfreien Energieversorgung und auf eine in wirtschaftlicher Hinsicht günstige Energieversorgung gerichtet sind. Diese Ziele ergeben sich sowohl aus § 1 [X.] als auch aus der Verpflichtung der Betreiber von [X.] nach § 11 Abs. 1 [X.], ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist ([X.], Beschluss vom 28. Februar 2013 - 7 VR 13.12 - [X.], 345 Rn. 29). Der Gesetzgeber hält die Erreichung dieser Ziele bei einem regelhaften Einsatz von Erdkabeln für Höchstspannungsleitungen im [X.] für gefährdet.

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 [X.] bestehen nicht (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 2.16 u.a. - DV[X.]. 2017, 1039 Rn. 42). Die Gesetzgebungskompetenz des [X.]es folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] i.V.m. Art. 72 Abs. 2 [X.]. Unter den Begriff der Energiewirtschaft im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 [X.] fallen die Erzeugung bzw. Gewinnung und die Verteilung bzw. Weitergabe von Energie. Dies umfasst das Recht der Energiefernleitungen ([X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], Band 2, 7. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 89; [X.], in: von [X.]/[X.], [X.], Band 2, 6. Aufl. 2012, Art. 74 Rn. 42). Die im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 [X.] geäußerten Bedenken (Wissenschaftlicher Dienst des Deutschen [X.]estages, Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz, 11. Januar 2010, Deutscher [X.]estag [X.] 3 - 451/09; dazu [X.]echeler, in: [X.]/[X.], Kommentar zum Netzausbau, 2. Aufl. 2017, Teil 2 [X.] Rn. 89 f. und 94 ff.) betreffen die Fassung des [X.] vor dem Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im [X.] sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des [X.]es und des Energieleitungsausbaugesetzes vom 7. März 2011 (BG[X.]. I [X.] 338) und können jedenfalls gegen spätere Fassungen des [X.] nicht in Stellung gebracht werden. Da die in § 2 Abs. 1 [X.] genannten Pilotvorhaben unterschiedliche [X.]esländer betreffen, ist es im Hinblick auf den [X.] der Norm erforderlich, die Verlangensoption einheitlich zu regeln und es den [X.]ändern zu überlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Erdverkabelung verlangt werden kann ([X.], Urteil vom 6. April 2017 a.a.[X.]).

Die Ausführungen des Antragstellers zu §§ 43 ff. [X.] verfehlen die hier maßgebliche Frage. Ob und unter welchen Voraussetzungen auf Antrag eines [X.] ein Kabel unter oder auf dem Erdboden planfeststellungsfähig oder etwa durch Einzelgenehmigungen genehmigungsfähig sein könnte (vgl. dazu [X.]/Eding, [X.], 281 <286>) spielt keine Rolle. Denn weder strebt die Beigeladene eine Führung der [X.]eitung als Erdkabel an noch ist der Antragsgegner befugt, ihr die Errichtung und den Betrieb eines solchen [X.] aufzugeben. Auf die gutachtlichen Ausführungen von [X.]/[X.] und die Einwände gegen die Prüfung technischer Alternativen im [X.] kommt es nicht an. [X.]/[X.] räumen zutreffend ein, dass es eine juristische und keine sachverständig zu begutachtende Frage ist, ob die Behörde dem Vorhabenträger die Führung einer [X.]eitung als Erdkabel aufgeben darf (vgl. dort Fußn. 8).

c) Der Antragsteller beanstandet die unvollständige Ermittlung der [X.]ärmbelastung, die fehlende Berücksichtigung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung durch das von Masten und [X.]eitungen hervorgerufene Bedrohungsgefühl, die fehlende Berücksichtigung der Gefahr von [X.] und ionisierenden Partikeln in Wechselwirkung mit der Feinstaubbelastung entlang der [X.] 10 und die unzureichende Ermittlung von Havariegefahren sowie der Standfestigkeit und Gründung der Masten.

Diese [X.] sind unsubstantiiert. Der [X.] lässt [X.] bei der Erwägung der genannten Belange nicht erkennen ([X.] [X.] 259 ff., 290 ff., 309 f., 321 ff., 325 ff., 370, 372). Nach § 49 Abs. 1 [X.] sind Energieanlagen zudem so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten ([X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 118). § 49 Abs. 2 [X.] verweist durch eine Vermutungsregel auf die einschlägigen technischen Regeln, auf die der [X.] verbindlich Bezug nimmt ([X.] [X.] 259 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20

27.07.2020

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 2 Abs 1 EnLAG vom 08.09.2015, § 43 Abs 3 EnWG vom 13.05.2019, § 43b Nr 1 EnWG vom 13.05.2019, § 43e Abs 1 EnWG vom 13.05.2019, § 43h EnWG vom 13.05.2019, § 49 EnWG vom 19.05.2019, § 9 Abs 3 UVPG vom 01.01.2017, § 3 Abs 5 Nr 1 BImSchG, § 4 Abs 1 S 3 BImSchG, § 22 Abs 1 S 1 Nr 1 BImSchG, § 1 Abs 1 BImSchV 4, § 4 Abs 2 S 1 BImSchV 26, § 4 Abs 3 BImSchV 26, § 4 Abs 1 Nr 3 ROG 2008, § 4 Abs 1a UmwRG, § 3 Abs 1 UmwRG, § 1 EnLAG vom 08.09.2015

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2020, Az. 4 VR 7/19, 4 VR 3/20, 4 VR 7/19, 4 VR 3/20 (REWIS RS 2020, 4087)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4087

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