Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020, Az. 9 A 12/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 4381

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Gegenstand

Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)


Leitsatz

1. Es widerspricht nicht Art. 14 GG, die Rügebefugnis der von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen auf Fehler zu beschränken, die für die Inanspruchnahme des Eigentums erheblich sind, sowie die Geltendmachung von Rechten auszuschließen, die anderen Rechtsinhabern zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind.

2. Pläne und Programme unterfallen der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), wenn sie als Instrument einer vorgelagerten Entscheidungsebene über die abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des Umwelt- und Planungsrechts hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, ohne bereits Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens zu sein. Weder der Staatsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark vom 3. September 2008 über eine Feste Fehmarnbeltquerung noch das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz waren danach SUP-pflichtig.

3. Der Bedarf für ein Verkehrsvorhaben kann in einem Staatsvertrag mit der gleichen Bindungswirkung für die Planfeststellung wie in den straßen- und eisenbahnrechtlichen Bedarfsplänen (§ 1 BSWAG, § 1 FStrAbG) festgelegt werden.

4. Einer aus finanziellen Gründen nicht realisierbaren Planung fehlt die Planrechtfertigung, weil sie nicht vernünftigerweise geboten ist. Es spricht aber vieles dafür, dass in Klageverfahren gegen Planfeststellungsbeschlüsse die unionsrechtliche Zulässigkeit der Vorhabenfinanzierung nicht zu prüfen ist. Allenfalls ist eine Evidenzkontrolle der Vereinbarkeit mit europäischem Beihilferecht vorzunehmen.

5. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche Bewertungen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen sind, sie von einem unrichtigen oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).

6. Der fachlichen Bewertung durch eine von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängige Fachbehörde kommt für die Bewertung der Plausibilität und Tragfähigkeit planerischer Konzepte besonderes Gewicht zu.

7. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße biotopschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 50).

8. Wenngleich naturschutzfachliche Modellierungen so naturnah wie möglich durchzuführen sind, ist eine vollkommene Übereinstimmung mit natürlichen Prozessen und Gegebenheiten nicht zu erzielen. Sie sind vielmehr unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden. Maßstab für ihre gerichtliche Überprüfung ist daher, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurden und ob sie auch sonst dem aktuellen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen. In diesem Fall führt eine Realisierung der vorgenannten Unwägbarkeiten infolge nachträglicher Erkenntnisse nicht zur Fehlerhaftigkeit der Modellierung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu je 1/3.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Festen [X.]querung von [X.] nach [X.], [X.] Vorhabenabschnitt, vom 31. Januar 2019.

2

1. Gegenstand des Verfahrens ist der [X.] Teil der Festen [X.]querung (im Folgenden: [X.]), ein von der [X.] und dem [X.] gemeinsam geplanter kombinierter Straßen- und Eisenbahntunnel durch den [X.], der die Inseln [X.] und [X.] verbinden soll. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet den Bau eines [X.]s in offener Grabenbauweise zwischen [X.] auf [X.] und der Grenze der [X.]n und [X.] ausschließlichen Wirtschaftszonen ([X.]). Es beginnt südlich von [X.] mit der Ausfädelung der Bahnstrecke [X.] - [X.] und der Verschwenkung der [X.]/[X.] ([X.] - [X.]). Sodann verläuft die Trasse östlich des Fährhafens [X.] und wird durch den Tunnel geradlinig in nordöstlicher Richtung durch die [X.] - u.a. durch das FFH-Gebiet "[X.]" - geführt.

3

Von dem insgesamt über 18 km langen Tunnelbauwerk liegen 9,5 km im Bereich des [X.]n [X.] und der [X.]n [X.]. Der [X.] ist im Querschnitt bis zu 47 m breit und bis zu 13 m hoch. Er wird aus [X.] zusammengesetzt, die in eine auf dem Meeresboden gegrabene Rinne abgesenkt werden; seitlich werden die Gräben mit Kies und Sand verfüllt, ehe der Tunnel mit einer Steinlage überschüttet wird. Er umfasst eine zweigleisige elektrifizierte Bahnlinie, für den Straßenverkehr in getrennten Tunnelröhren zwei Richtungsfahrbahnen mit je zwei Fahr- und einem Standstreifen sowie einen Korridor für Wartungsarbeiten und Evakuierungen. Darüber hinaus genehmigt der Planfeststellungsbeschluss u.a. die Anlage eines temporären Arbeitshafens sowie den Neubau einer [X.] östlich des Fährhafens.

4

2. Bereits im Staatsvertrag mit [X.] zum Bau der festen Öresundquerung verpflichtete sich [X.], die Planung und den Bau einer [X.] zu fördern. Das [X.] und die [X.] unterzeichneten nach Durchführung zahlreicher Voruntersuchungen auf der Grundlage vorangegangener gemeinsamer Erklärungen sowie eines grenzüberschreitenden Umweltkonsultationsverfahrens am 3. September 2008 einen Staatsvertrag über eine Feste [X.]querung (im Folgenden: [X.]), dem der [X.] mit Gesetz vom 17. Juli 2009 zustimmte ([X.] II S. 799; im Folgenden: Zustimmungsgesetz). Darin vereinbaren die Parteien eine nutzerfinanzierte feste Querung über den [X.], die von [X.] auf eigene Kosten geplant, errichtet, betrieben und unterhalten wird; soweit die Querung auf [X.]m Hoheitsgebiet liegt, überträgt [X.] [X.] diese Aufgaben. Der Vertrag überlässt die technische Ausgestaltung der Querung - ebenso wie die genaue Linienführung - den nationalen Genehmigungsverfahren. Er sieht weiter vor, dass [X.] eine Gesellschaft - die Beigeladene - gründet, welche die Planung, Einholung der Genehmigungen, Errichtung und den Betrieb der [X.] übernimmt. Die Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt für den auf [X.]m Hoheitsgebiet befindlichen Teil der [X.] nach [X.]m, für den auf [X.] Gebiet befindlichen Teil nach [X.] Recht; im Bereich der [X.] findet das jeweilige nationale Recht im Rahmen der Vorgaben des [X.] der [X.] ([X.]) Anwendung, soweit der Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt. Gebaut wird die [X.] nach den geltenden [X.] technischen Normen und Vorschriften. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien zum Ausbau der jeweiligen Hinterlandanbindungen, der auf [X.] Seite u.a. den Ausbau der Straßenverbindung [X.] ([X.]) zwischen [X.] ([X.]) und [X.] zu einer vierstreifigen Bundesstraße, die Elektrifizierung der Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.] sowie den zweigleisigen Ausbau der Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.] umfasst.

5

3. Vorhabenträger auf [X.] Seite sind für den Straßenteil der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr [X.] (im Folgenden: [X.]) und für die Schienenstrecke die Beigeladene. Unter dem 9. November 2009 schlossen die [X.], vertreten durch das Land [X.], und die Beigeladene einen [X.]. Danach übernimmt die Beigeladene die Planung und den Entwurf, die Vorbereitung der Planfeststellung und den Grunderwerb auch für den Straßenabschnitt.

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Am 18. Oktober 2013 beantragten die Vorhabenträger die Feststellung des Plans für den [X.]n Teil der [X.]. Dabei wurden zwar die Straßen- und die Schienenverbindung als selbständige Vorhabenteile behandelt, das Verfahren wurde jedoch unter Verweis auf § 78 VwVfG einheitlich nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes geführt. Am 17. April 2014 verzichtete das [X.] und digitale Infrastruktur ([X.]) auf ein förmliches Linienbestimmungsverfahren. Die Auslegung und die Erörterungstermine erfolgten zwischen Mai 2014 und November 2015. Nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens mit erneuter umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2016/2017 (1. Planänderung) reichten die Vorhabenträger weitere Deckblätter und Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein (2. Planänderung), welche diese im Januar 2018 Trägern öffentlicher Belange, der Klägerin zu 1 sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zuleitete. Eine auf Bitte der Planfeststellungsbehörde erstellte gutachterliche Stellungnahme der [X.] ([X.]) zu den Themengebieten Hydrologie, Morphologie, Sedimentverdriftung und Sedimentation, hierzu eingegangene Erläuterungen und Ergänzungen der Vorhabenträger sowie weitere zahlreiche Deckblätter, die zwischen Februar und Oktober 2018 eingereicht wurden, leitete die Planfeststellungsbehörde Trägern öffentlicher Belange sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen, nicht jedoch der Klägerin zu 1 zur Stellungnahme zu. Für weitere, nach November 2018 eingereichte Deckblätter wurde keine erneute Beteiligung durchgeführt. Ende Oktober 2018 gab der Beklagte ein Existenzgefährdungsgutachten betreffend die Klägerin zu 1 in Auftrag, welches am 29. Januar 2019 vorgelegt wurde. Danach muss die Klägerin zu 1 durch den Betrieb der [X.] zwar signifikante Umsatz- und Ergebniseinbußen hinnehmen, sie wird jedoch nicht in ihrer Existenz gefährdet.

7

Am 31. Januar 2019 erging der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ([X.]). Die Auslegung erfolgte vom 26. März bis 8. April 2019.

8

4. Die Klägerinnen zu 1 und 3 betreiben mit jeweils drei Fähren den Fährverkehr zwischen [X.] und [X.]havn. Vier der Fähren verkehren in einem bis zu halbstündigen Takt mit einer Überfahrtzeit von 45 Minuten. Die zwei weiteren Fähren werden für [X.] bzw. Gefahrgütertransporte eingesetzt. Der vormals ebenfalls im Fährbetrieb abgewickelte Zugverkehr wurde bereits 1997 (Güterverkehr) und im Dezember 2019 (Personenverkehr) eingestellt. Die Klägerin zu 2 führt im Fährhafen [X.] ein insbesondere auf skandinavische Käufer ausgerichtetes Grenzhandelsgeschäft für Getränke und Süßwaren. Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin u.a. der Flurstücke ..., ... und ... sowie - gemeinsam mit der Klägerin zu 2 - des Flurstücks ... der Gemarkung [X.], Flur ... Von diesen Grundstücksflächen sollen für das Vorhaben 18 976 m² dauerhaft erworben, 4 348 m² durch Dienstbarkeiten dauerhaft beschränkt und 30 061 m² vorübergehend in Anspruch genommen werden.

9

Die Klägerinnen rügen mit zahlreichen Einwänden, zu denen sie insgesamt 102 Beweisanträge gestellt haben, die Nichtigkeit sowie die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der Beklagte habe die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten. Die angefochtene Entscheidung sei auf der Grundlage mehrerer Verfahrensfehler, u.a. einer unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung, ergangen. Die Beteiligung der Klägerinnen bei der Erstellung des - zudem fehlerhaften - [X.] sei unzureichend gewesen. Der Staatsvertrag sei verfassungs- und europarechtswidrig und daher keine taugliche Planungsgrundlage. Insbesondere folge weder aus ihm noch aus weiteren Gesichtspunkten eine hinreichende Rechtfertigung des Plans, dessen Finanzierbarkeit zudem aufgrund der Beschränkungen des [X.] Beihilferechts ausgeschlossen sei. Der Planfeststellungsbeschluss missachte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an privatnützige Enteignungen und entfalte keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Die Anforderungen an die Schiffs- und an die Tunnelsicherheit sowie an einen funktionsfähigen Arbeitshafen würden nicht gewahrt. Die vorgegebenen Höchstgrenzen der [X.] könnten nicht eingehalten werden. Zudem sei von erheblich längeren Bauzeiten auszugehen. Das Vorhaben verstoße in vielfacher Weise gegen gebiets-, arten- und biotopschutzrechtliche Bestimmungen sowie gegen das Wasserrecht. Die Alternativenprüfung sei unzureichend, insbesondere auch hinsichtlich der Wahl eines Absenk- statt eines Bohrtunnels. [X.] Belange seien unberücksichtigt geblieben und stattdessen in die Ausführungsplanung verlagert worden. Die Abschnittsbildung und die Fährhafenanbindung seien rechtswidrig.

Die Klägerinnen beantragen,

1. festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2019 für den Neubau einer Festen [X.]querung von [X.] nach [X.], [X.] Vorhabenabschnitt, in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 22. September bis 1. Oktober 2020 erklärten Änderungen und Ergänzungen nichtig ist,

2. hilfsweise, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben,

3. weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen der Klägerinnen im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss vom 31. Januar 2019 in der Gestalt der in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärten Ergänzungen ist re[X.]htmäßig.

A. Die Klagen sind zulässig.

1. Insbesondere kann eine Verletzung der [X.] in eigenen Re[X.]hten (§ 42 Abs. 2 VwGO) ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden.

Dies folgt für die [X.] zu 1 und 2 s[X.]hon daraus, dass sie (Mit-)Eigentümerinnen von Grundstü[X.]ken sind, wel[X.]he für das Vorhaben teils vorübergehend, teils dauerhaft in Anspru[X.]h genommen werden und auf die si[X.]h daher gemäß § 19 [X.], § 22 [X.] die enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses erstre[X.]kt.

Au[X.]h die Klägerin zu 3 kann geltend ma[X.]hen, in eigenen Re[X.]hten verletzt zu sein. Zwar vermittelt ihr Art. 14 Abs. 1 [X.] keine gefestigte Re[X.]htsposition, mit der sie die [X.]eeinträ[X.]htigung ihres [X.]betriebs dur[X.]h die [X.] abwehren könnte. Indes ist die Situation der Klägerin zu 3 dur[X.]h die [X.]esonderheit geprägt, dass das [X.]e Vorhaben räumli[X.]h mit ihrem [X.]betrieb übereinstimmt und diesen - zumindest teilweise - ersetzen soll. Die Anliegerinteressen der Klägerin zu 3 müssen daher grundsätzli[X.]h in die Abwägung eingestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 14). Darüber hinaus ist ni[X.]ht von vornherein auszus[X.]hließen, dass das Vorhaben gegen weitere, zugunsten der Klägerin zu 3 dritts[X.]hützende und von ihr als verletzt gerügte Vors[X.]hriften, wie etwa die Pfli[X.]ht zur Gewährleistung der Si[X.]herheit des [X.], verstößt.

2. Die Klagen der [X.] zu 2 und 3 sind darüber hinaus ungea[X.]htet dessen zulässig, dass sie si[X.]h im Planfeststellungsverfahren ni[X.]ht geäußert haben.

Soweit sie geltend ma[X.]hen, das Einwendungss[X.]hreiben vom 3. Juli 2014 sei auf die gesamte [X.] bezogen gewesen, steht dem allerdings entgegen, dass dieses wie au[X.]h das vorhergehende S[X.]hreiben vom 19. Juni 2014 als Absenderin allein die Klägerin zu 1 aufführt. Zwar benennen die vorgenannten Stellungnahmen die Klägerin zu 3 als "[X.] S[X.]hwester" und Mitbetreiberin der [X.]stre[X.]ke und verweisen auf "umfassende Einkaufsmögli[X.]hkeiten in den [X.]", jedo[X.]h folgt aus der Einleitung - "wir, die S[X.]. [X.] ('S[X.].')" -, dass Einwendungen nur für die Klägerin zu 1 erhoben werden. Soweit darin die [X.]eeinträ[X.]htigung individueller [X.]elange angespro[X.]hen wird, handelt es si[X.]h ebenfalls um sol[X.]he der Klägerin zu 1. Mit weiterem S[X.]hreiben vom 25. August 2016 hat sie zwar knapp auf eine [X.]eeinträ[X.]htigung des [X.] hingewiesen, dies jedo[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h in ihrer Stellung als Eigentümerin der Klägerin zu 2.

Glei[X.]hwohl liegt hierin entgegen der Annahme des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen kein missbräu[X.]hli[X.]hes [X.] unredli[X.]hes Verhalten [X.]. § 5 UmwRG mit der [X.]lge, dass das gesamte Vorbringen der [X.] zu 2 und 3 unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben müsste. Ein sol[X.]hes Verhalten soll na[X.]h den Vorstellungen des Gesetzgebers etwa dann vorliegen, wenn der Re[X.]htsbehelfsführer im Verwaltungsverfahren erklärt [X.] auf andere Weise deutli[X.]h gema[X.]ht hat, dass entspre[X.]hende Einwendungen ni[X.]ht bestehen ([X.]. 18/9526 [X.]). Gemeint ist damit ein widersprü[X.]hli[X.]hes und treuwidriges Verhalten im Sinne eines "venire [X.]ontra fa[X.]tum proprium". Eine Ni[X.]htbeteiligung im Verwaltungsverfahren allein ist unerhebli[X.]h, weil es keine Obliegenheit zur [X.]eteiligung gibt. [X.]ßgebli[X.]h ist vielmehr, dass dem [X.]etroffenen bei der gebotenen Gesamtbetra[X.]htung in subjektiver Hinsi[X.]ht ein Vorwurf gema[X.]ht werden kann und der späte [X.]punkt des Vorbringens auf einer bewussten Ents[X.]heidung beruht (vgl. [X.], Urteil vom 15. Oktober 2009 - [X.]/08 [[X.]:[X.]:[X.]] - NVwZ 2009, 1553 Rn. 38; [X.], Urteile vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 24 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - juris Rn. 38). Derartige Umstände haben der [X.]eklagte [X.] die [X.]eigeladene weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sind sie ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]. Die Klagen sind jedo[X.]h unbegründet.

Der [X.] weist vorab darauf hin, dass er die gesamten Ausführungen der [X.] zur Kenntnis genommen und zum Gegenstand seiner [X.]eratung und Ents[X.]heidungsfindung gema[X.]ht hat. Der Umfang des mehr als 2 000-seitigen klägeris[X.]hen Vortrags [X.] zahlrei[X.]her Guta[X.]hten s[X.]hließt indes aus, in den na[X.]hfolgenden Gründen jedes Vorbringen ausdrü[X.]kli[X.]h zu bes[X.]heiden. Die Ents[X.]heidungsgründe beziehen si[X.]h daher auf das wesentli[X.]he Vorbringen sowie die wesentli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände und re[X.]htli[X.]hen Erwägungen, wel[X.]he der [X.] seiner Ents[X.]heidung zugrunde gelegt hat. Sie s[X.]hließen Vorbringen aus Parallelverfahren ein, soweit es si[X.]h inhaltli[X.]h mit demjenigen der [X.] übers[X.]hneidet.

Der [X.] konnte darüber hinaus das Vorbringen der [X.]eigeladenen und des [X.]eklagten au[X.]h insoweit berü[X.]ksi[X.]htigen, als diese zu Themenkomplexen erst lange na[X.]h Zustellung der Klages[X.]hrift Stellung genommen haben. Hierin liegt kein Verstoß gegen die prozessuale Waffenglei[X.]hheit [X.] das Gebot re[X.]htli[X.]hen Gehörs. Dies hat der [X.] im Einzelnen mit S[X.]hreiben vom 8. [X.]i 2020 dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf verwiesen. Im Übrigen hatten die [X.] Gelegenheit, zu allen S[X.]hriftsätzen des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen vor sowie in der mündli[X.]hen Verhandlung Stellung zu nehmen.

Dies vorangestellt, führt das Vorbringen der [X.], soweit sie [X.] sind ([X.]), weder auf eine formelle (I[X.]) no[X.]h auf eine materielle Re[X.]htswidrigkeit (II[X.]) des angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hlusses.

[X.] Dem Planfeststellungsbes[X.]hluss kommt, da er Grundlage der na[X.]hfolgenden Enteignung ist (§ 22 Abs. 1 [X.], § 19 Abs. 1 [X.]), enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkung zu. Daher können die [X.] zu 1 und 2, deren dur[X.]h Art. 14 Abs. 1 [X.] ges[X.]hütztes Grundeigentum in Anspru[X.]h genommen werden soll, na[X.]h der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] eine umfassende geri[X.]htli[X.]he Überprüfung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 42 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1848 Rn. 40). Die Klägerin zu 3 hingegen vermag ungea[X.]htet ihrer [X.]etroffenheit in ihrem Re[X.]ht am eingeri[X.]hteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nur die Verletzung von [X.] und von gerade sie s[X.]hützenden Normen des materiellen Re[X.]hts sowie eine ni[X.]ht ordnungsgemäße Abwägung ihrer ges[X.]hützten Privatbelange [X.], ni[X.]ht jedo[X.]h eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 14.15 - [X.] 11 Art. 14 [X.] Nr. 383 Rn. 17 und vom 28. November 2017 - 7 A 1.17 - [X.] 445.5 § 12 [X.] Nr. 4 Rn. 19 ff.).

1. Einem Vollüberprüfungsanspru[X.]h steht hinsi[X.]htli[X.]h der Klägerin zu 2 ni[X.]ht entgegen, dass sie erst seit dem [X.] Miteigentümerin des Flurstü[X.]ks 45/16 ist. Zwar kann die [X.]erufung auf eine Eigentumsbetroffenheit re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h sein, wenn das Eigentum nur deshalb erworben wurde, um die Voraussetzungen für eine dem Eigentümer vorbehaltene Prozessführung zu s[X.]haffen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 13). Ausweisli[X.]h einer Auskunft des [X.] vom 9. August 2011 erfolgte die [X.] aber unabhängig von dem [X.]en Vorhaben aus unternehmeris[X.]hen und steuerre[X.]htli[X.]hen Gründen.

2. Au[X.]h die Ansprü[X.]he der von der enteignungsre[X.]htli[X.]hen Vorwirkung [X.]etroffenen auf geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der objektiven Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses unterliegen allerdings Eins[X.]hränkungen. Dana[X.]h kann eine Anfe[X.]htungsklage keinen Erfolg haben, wenn der geltend gema[X.]hte Re[X.]htsfehler aus tatsä[X.]hli[X.]hen [X.] re[X.]htli[X.]hen Gründen für die Eigentumsbetroffenheit des [X.] ni[X.]ht erhebli[X.]h, insbesondere ni[X.]ht kausal ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein als verletzt geltend gema[X.]hter öffentli[X.]her [X.]elang nur von örtli[X.]her [X.]edeutung ist und au[X.]h die fehlerfreie [X.]ea[X.]htung dieses [X.]elangs ni[X.]ht zu einer Veränderung der Planung im [X.]erei[X.]h des klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ks führen würde [X.] wenn behauptete Mängel des [X.]es[X.]hlusses dur[X.]h s[X.]hli[X.]hte Planergänzung - etwa dur[X.]h S[X.]hutzmaßnahmen [X.] kleinräumige Trassenvers[X.]hiebungen ohne Auswirkungen auf den Trassenverlauf in Höhe der enteignungsbetroffenen Grundstü[X.]ke - behoben werden können (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 42, vom 14. März 2018 - 4 A 11.17 - juris Rn. 23 und vom 9. November 2017 - 3 A 3.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 80 Rn. 21; [X.]es[X.]hluss vom 20. Februar 2015 - 7 [X.] 13.14 - [X.] 2015, 634 <636 f.>). Au[X.]h umfasst das Re[X.]ht des [X.], si[X.]h gegen eine vermeintli[X.]h ni[X.]ht dem Allgemeinwohl dienende Inanspru[X.]hnahme seines Eigentums zu wenden, grundsätzli[X.]h ni[X.]ht die [X.]efugnis, si[X.]h zum Sa[X.]hwalter von Re[X.]hten zu ma[X.]hen, die na[X.]h der Re[X.]htsordnung bestimmten anderen Re[X.]htsinhabern zur eigenverantwortli[X.]hen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind (vgl. [X.], Urteile vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 106 und vom 24. November 2011 - 9 [X.] - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 220 Rn. 63).

An dieser au[X.]h in der re[X.]htswissens[X.]haftli[X.]hen Literatur anerkannten Eins[X.]hränkung des Vollüberprüfungsanspru[X.]hs [X.]r (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 8. Aufl. 2018, Art. 14 Rn. 163; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 16. Aufl. 2020, Art. 14 Rn. 86; [X.]/[X.]/[X.], Fa[X.]hplanung, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 53; [X.], in: [X.], Handbu[X.]h des Fa[X.]hplanungsre[X.]hts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 31, 39 ff.; Klement/Saurer, in: [X.]/[X.], Grundzüge des Umweltre[X.]hts, 5. Aufl. 2018, [X.]. 1 Rn. 123 f.; [X.], Fa[X.]hplanung und Enteignung, [X.]217 ff.; [X.]t-Preuß, [X.] im Verwaltungsre[X.]ht, 2. Aufl. 2005, [X.]) hält der [X.] au[X.]h in Ansehung der von den [X.] geäußerten Kritik fest. Insbesondere das Urteil des [X.] zum [X.]raunkohletagebau "Garzweiler II" ([X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242) führt auf keine verfassungsre[X.]htli[X.]he Notwendigkeit eines ausnahmslos uneinges[X.]hränkten Überprüfungsanspru[X.]hs für Planbetroffene.

a) Fehl geht die klägeris[X.]he Kritik zunä[X.]hst insoweit, als sie davon ausgeht, die vorgenannten Eins[X.]hränkungen des Überprüfungsanspru[X.]hs wirkten si[X.]h auf die Zulässigkeit der Klage aus. Sie betreffen vielmehr den Umfang der [X.] und damit allein die [X.]egründetheit der Klage.

b) Au[X.]h sonst sind die Einwände der [X.] unbegründet.

Verwaltungsents[X.]heidungen, denen - wie hier gemäß § 22 Abs. 2 [X.], § 19 Abs. 2 [X.] - enteignungsre[X.]htli[X.]he Vorwirkung zukommt, sind an Art. 14 Abs. 3 [X.] zu messen (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1987 - 1 [X.]vR 1046/85 - [X.]E 74, 264 <282>; [X.]es[X.]hluss vom 17. Juli 1996 - 2 [X.] - [X.]E 95, 1 <21 f.>; [X.] vom 20. Februar 2008 - 1 [X.]vR 2389/06 - NVwZ 2008, 775 Rn. 9). Dana[X.]h ist eine Enteignung nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Sie darf allein dur[X.]h Gesetz [X.] aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Ents[X.]hädigung regelt. Voraussetzung der Allgemeinwohldienli[X.]hkeit ist, dass das konkrete Vorhaben zur Errei[X.]hung des [X.]s geeignet und erforderli[X.]h ist. Dabei genügt es hinsi[X.]htli[X.]h der Erforderli[X.]hkeit des Vorhabens, dass es zum Wohl der Allgemeinheit vernünftigerweise geboten, d.h. in der Lage ist, einen substantiellen [X.]eitrag zur Errei[X.]hung des [X.]s zu leisten. Es muss darüber hinaus verhältnismäßig im engeren Sinne sein. Hierfür muss die [X.]edeutung des Vorhabens für das mit ihm verfolgte [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu den dur[X.]h das Vorhaben beeinträ[X.]htigten [X.]elangen stehen. Es sind daher die für das Vorhaben spre[X.]henden Gemeinwohlbelange einerseits und die dur[X.]h seine Verwirkli[X.]hung beeinträ[X.]htigten öffentli[X.]hen und privaten [X.]elange andererseits gegeneinander abzuwägen. Dem Ausmaß und dem Gewi[X.]ht der Förderung des [X.]s dur[X.]h das Vorhaben sind die hierdur[X.]h na[X.]hteilig betroffenen privaten Re[X.]htspositionen in ihrer Gesamtheit sowie die entgegenstehenden öffentli[X.]hen [X.]elange gegenüberzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 186, 188 f.).

Die gesetzli[X.]he Grundlage [X.]. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 [X.] bilden die Vors[X.]hriften des Planfeststellungs- und des [X.]enteignungsre[X.]hts (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 10. [X.]i 1977 - 1 [X.]vR 514/68 - [X.]E 45, 297 <320>). Sie sind ni[X.]ht nur die verwaltungsre[X.]htli[X.]he Grundlage für konkrete Eingriffe in das Eigentum des [X.]etroffenen, sondern bes[X.]hränken zuglei[X.]h die Enteignungsbefugnis auf die in der jeweiligen Regelung vom Gesetzgeber bestimmten Vorhaben und Zwe[X.]ke. Eine Enteignung sowie ein mit enteignungsre[X.]htli[X.]her Vorwirkung ausgestatteter Planfeststellungsbes[X.]hluss sind daher nur verfassungsgemäß, wenn sie si[X.]h in diesem gesetzli[X.]h vorgegebenen Rahmen bewegen und dieser seinerseits verfassungsgemäß ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 1981 - 1 [X.]vR 92/71 u.a. - [X.]E 56, 249 <262 f.> und vom 24. März 1987 - 1 [X.]vR 1046/85 - [X.]E 74, 264 <284 ff.>; [X.], Urteil vom 18. März 1983 - 4 [X.] 80.79 - [X.]E 67, 74 <76>).

Daher kann si[X.]h der Eigentümer eines Grundstü[X.]ks, das zur Verwirkli[X.]hung eines [X.]en Vorhabens in Anspru[X.]h genommen wird, gegen den Planfeststellungsbes[X.]hluss ni[X.]ht bloß mit dem Argument zur Wehr setzen, er werde in seinen privaten Re[X.]hten verletzt; er kann vielmehr darüber hinaus au[X.]h geltend ma[X.]hen, die Planfeststellung laufe dem Allgemeinwohl zuwider, da sie öffentli[X.]he [X.]elange beinträ[X.]htige (vgl. [X.], Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - [X.]E 125, 116 Rn. 453 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 23). Glei[X.]hwohl begründet Art. 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] weder einen Anspru[X.]h darauf, einen Planfeststellungsbes[X.]hluss wegen eines Verstoßes gegen objektives Re[X.]ht aufzuheben [X.] für re[X.]htswidrig und ni[X.]ht vollziehbar zu erklären, wel[X.]her für die Inanspru[X.]hnahme des klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ks ni[X.]ht erhebli[X.]h ist ([X.]), no[X.]h ermä[X.]htigt die Eigentumsgarantie den [X.], si[X.]h zum Sa[X.]hwalter sol[X.]her Interessen zu erheben, die von der Re[X.]htsordnung anderen Re[X.]htsinhabern zugewiesen sind ([X.]). Einer ausdrü[X.]kli[X.]hen gesetzli[X.]hen Normierung dessen bedarf es ni[X.]ht ([X.][X.]).

[X.]) Die vorgenannten Eins[X.]hränkungen der [X.] finden ihre Re[X.]htfertigung in der dur[X.]h die Re[X.]htsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 [X.] - und damit glei[X.]hermaßen mit Verfassungsrang - vorgegebenen subjektiv-re[X.]htli[X.]hen Konzeption des Re[X.]htss[X.]hutzes gegen die öffentli[X.]he Gewalt (§ 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; vgl. [X.], Urteile vom 27. [X.]i 1983 - 4 [X.] 39.80 - [X.] 406.16 Eigentumss[X.]hutz Nr. 34 S. 19 und vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 15; [X.]es[X.]hlüsse vom 5. Oktober 1990 - 4 [X.] 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127> und vom 10. Oktober 1995 - 11 [X.] 100.95 - NVwZ-RR 1997, 336; [X.], in: [X.], Handbu[X.]h des Fa[X.]hplanungsre[X.]hts, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 39; [X.], [X.], 333 <334>; [X.]/Wahl, in: [X.]/[X.], Grundzüge des Umweltre[X.]hts, 4. Aufl. 2012, [X.]. 4 Rn. 105; [X.], Fa[X.]hplanung und Enteignung, [X.]6 f.; [X.], in: FS [X.], [X.]09 <513 f.>). Diese eröffnet nur der [X.] den Zugang zur sa[X.]hli[X.]hen Überprüfung des angefo[X.]htenen Verwaltungsakts dur[X.]h die Verwaltungsgeri[X.]hte und bes[X.]hränkt damit inzident die Rei[X.]hweite der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle. Mit dieser für das Verwaltungsstreitverfahren tragenden Systements[X.]heidung hat si[X.]h der [X.] Gesetzgeber gegen eine allgemeine Gesetzmäßigkeitskontrolle im Wege der Interessentenklage ents[X.]hieden. Eine sol[X.]he ist außerhalb des Regelungsberei[X.]hs des Art. 19 Abs. 4 [X.] angesiedelt und setzt daher eine besondere gesetzli[X.]he Zulassung voraus. Soweit mit § 64 [X.]atS[X.]hG, § 2 UmwRG für anerkannte Natur- und Umwelts[X.]hutzvereinigungen die gesetzli[X.]hen Grundlagen für auf eine objektive Re[X.]htmäßigkeitskontrolle ausgeri[X.]htete Klagen ges[X.]haffen wurden, tritt diese neben den subjektiv-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz, erweitert ihn aber ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - [X.] 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 34 Rn. 15; [X.]es[X.]hluss vom 5. Oktober 1990 - 4 [X.] 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118 <127>).

Der Umstand, dass wesentli[X.]hes Element der Eigentumsgarantie na[X.]h Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h die Gewährleistung eines effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes ist, führt auf keine abwei[X.]hende re[X.]htli[X.]he [X.]ewertung. Ebenso wenig, wie dieser hinter Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] zurü[X.]kbleiben und dur[X.]h die Ausgestaltung des zur Enteignung führenden Verwaltungsverfahrens unmögli[X.]h gema[X.]ht, unzumutbar ers[X.]hwert [X.] faktis[X.]h entwertet werden darf (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 191), vermittelt er einen darüber hinausgehenden, objektiv-re[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz. Die aus Art. 14 Abs. 1 [X.] abgeleitete Garantie effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes erfordert vielmehr, dass dieser vor der S[X.]haffung vollendeter Tatsa[X.]hen gewährt wird und dass, soweit eine Enteignung auf behördli[X.]hen Vorents[X.]heidungen aufbaut, die einer geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle no[X.]h ni[X.]ht zugängli[X.]h waren, mit der Anfe[X.]htung der Enteignung au[X.]h diese Vorents[X.]heidungen einer umfassenden geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung unterzogen werden können (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 220 f.). Dies ist mit der Anfe[X.]htbarkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses gewährleistet, die ggf. die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung vorheriger, ni[X.]ht isoliert anfe[X.]htbarer Ents[X.]heidungen eins[X.]hließt (vgl. § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 3 [X.]).

Die vorstehend bes[X.]hriebene Eins[X.]hränkung der [X.] führt entgegen der Annahme der [X.] ni[X.]ht zu einer verfassungswidrigen verfahrensbedingten Ers[X.]hwernis [X.] gar Entwertung des Re[X.]htss[X.]hutzes gegenüber einer unmittelbar gegen eine Enteignungsents[X.]heidung geri[X.]hteten Adressatenklage (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 191). Zwar müssen [X.]etroffene aufgrund der enteignungsre[X.]htli[X.]hen Vorwirkung s[X.]hon den Planfeststellungsbes[X.]hluss angreifen und können ni[X.]ht die an sie geri[X.]htete Enteignungsverfügung abwarten. Indes gälten die Erwägungen, wel[X.]he die [X.]es[X.]hränkung der [X.] re[X.]htfertigen, au[X.]h bei einer inzidenten Prüfung der Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses im Rahmen einer gegen die Enteignung erhobenen Anfe[X.]htungsklage. Die [X.]es[X.]hränkung der [X.] widerspri[X.]ht der Gewährleistung eines effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes darüber hinaus au[X.]h ni[X.]ht deshalb, weil dem [X.] eine [X.]eweislast für die Kausalität zwis[X.]hen Re[X.]htsfehler und der Inanspru[X.]hnahme des Eigentums auferlegt würde. Vielmehr entfällt die [X.] nur insoweit, als feststeht, dass si[X.]h ein etwaiger Fehler ni[X.]ht auswirkt.

Der klägeris[X.]he Einwand, Vorgaben des [X.] Umweltre[X.]hts stünden einer [X.]es[X.]hränkung der [X.] entgegen, ist ebenfalls unbegründet. Die subjektiv-re[X.]htli[X.]he Konzeption des Re[X.]htss[X.]hutzes ist mit [X.]re[X.]ht vereinbar (vgl. [X.], Urteile vom 15. Oktober 2015 - [X.]/14 [[X.]:[X.]:[X.]] - NJW 2015, 3495 Rn. 28 ff. und vom 28. [X.]i 2020 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]] - DV[X.]l 2020, 1135 Rn. 57). Dementspre[X.]hend hat der [X.] nur bezügli[X.]h natürli[X.]her und juristis[X.]her Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltre[X.]htli[X.]her Ri[X.]htlinienbestimmungen betroffen sind, festgestellt, dass sie die Einhaltung der entspre[X.]henden Verpfli[X.]htungen bei den zuständigen [X.]ehörden - ggf. au[X.]h auf dem Re[X.]htsweg - einfordern können müssen (vgl. [X.], Urteile vom 3. Oktober 2019 - [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:824] - NVwZ 2019, 1587 Rn. 32 und vom 28. [X.]i 2020 - [X.]/18 - DV[X.]l 2020, 1135 Rn. 123).

[X.]) Eine [X.]efugnis, si[X.]h uneinges[X.]hränkt zum Sa[X.]hwalter fremder Re[X.]hte zu ma[X.]hen, widersprä[X.]he zudem ni[X.]ht nur der subjektiv-re[X.]htli[X.]hen Konzeption des Verwaltungsre[X.]htss[X.]hutzes, sondern liefe der Re[X.]htsordnung au[X.]h insoweit zuwider, als eine Zuweisung derartiger Re[X.]hte zur eigenverantwortli[X.]hen Wahrnehmung und Konkretisierung den Verzi[X.]ht auf ihre Geltendma[X.]hung eins[X.]hließt. Diese Autonomie würde entwertet, könnte si[X.]h ein Dritter diese Re[X.]hte im Wege einer gegen das Vorhaben geri[X.]hteten Klage zu eigen ma[X.]hen (s.a. [X.], DV[X.]l 2011, 214 <216 [X.]. 26>).

Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass Private, deren Eigentum für ein Vorhaben in Anspru[X.]h genommen werden soll, eine unzurei[X.]hende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Auswirkungen auf die Gesamtheit der von dem Vorhaben [X.]etroffenen geltend ma[X.]hen können (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 216). [X.] erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h dana[X.]h ni[X.]ht auf individuelle Re[X.]hte Dritter, sondern setzt voraus, dass si[X.]h eine Vielzahl individueller [X.]etroffenheiten zu einem gewi[X.]htigen Allgemeinwohlinteresse, mithin zu einem öffentli[X.]hen [X.]elang, verdi[X.]htet hat. Dies hat das [X.] bei einem [X.]raunkohletagebau bejaht, der in größerem Ausmaß Umsiedlungen erfordert (vgl. [X.], Urteil vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 216, 230). Derartige [X.]elange stehen vorliegend indes ni[X.]ht inmitten.

Hierin liegt entgegen der Annahme der [X.] au[X.]h keine Verkürzung des Eigentumss[X.]hutzes und eine [X.]evorzugung des Enteignungsbegünstigten dergestalt, dass bei der Gesamtabwägung bei den für das Vorhaben spre[X.]henden [X.]elangen alle privaten und öffentli[X.]hen Aspekte herangezogen werden dürfen, bei den gegen die Zulassung streitenden Gründen hingegen nur die kausal betroffenen Individualbelange der [X.]. Das [X.] würde missverstanden, wenn s[X.]hon allein aus dem Umstand, dass für den Plan öffentli[X.]he [X.]elange spre[X.]hen und dass gegen ihn (nur) private [X.]elange angeführt werden, [X.]lgerungen zugunsten der Planfeststellung gezogen würden. Au[X.]h im Fall des [X.] öffentli[X.]her mit privaten [X.]elangen ist vielmehr zu prüfen, ob sa[X.]hgere[X.]hte, d.h. am gesetzli[X.]hen Planungsziel und an den Planungsleitsätzen orientierte und hinrei[X.]hend gewi[X.]htige Gründe es re[X.]htfertigen, den einen [X.]elang hinter den anderen zurü[X.]ktreten zu lassen ([X.], Urteil vom 14. Februar 1975 - 4 [X.] 21.74 - [X.]E 48, 56 <67 f.>). Der [X.] ist insoweit gerade ni[X.]ht auf die Geltendma[X.]hung eigener [X.]elange bes[X.]hränkt, sondern kann si[X.]h - soweit dies für die Enteignungsbetroffenheit erhebli[X.]h ist - au[X.]h auf entgegenstehende öffentli[X.]he [X.]elange berufen.

[X.][X.]) Der vorgenannten [X.]es[X.]hränkung der [X.] eines enteignungsbetroffenen Grundstü[X.]kseigentümers steht ni[X.]ht entgegen, dass sie über Art. 19 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinaus keine gesonderte gesetzli[X.]he Normierung gefunden hat.

Art. 14 Abs. 3 [X.] verlangt, dass der Gesetzgeber über die Voraussetzungen der Enteignung ents[X.]heidet. Dies ist vorliegend dur[X.]h § 22 [X.], § 19 [X.] sowie die Enteignungsgesetze der Länder ges[X.]hehen. Ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt hat der Gesetzgeber darüber hinaus die Unbea[X.]htli[X.]hkeit etwaiger Re[X.]htsverstöße u.a. in §§ 46, 75 Abs. 1a [X.] Dana[X.]h kann au[X.]h ein formell [X.] materiell re[X.]htswidriger Planfeststellungsbes[X.]hluss, falls si[X.]h der betreffende Verfahrens- [X.] [X.] auf das Ergebnis ni[X.]ht auswirkt, aus Gründen der [X.] Grundlage einer Enteignung sein, ohne dass hierdur[X.]h Re[X.]htss[X.]hutzbelange [X.]r unangemessen zurü[X.]kgesetzt werden [X.] gegen Art. 14 Abs. 3 [X.] verstoßen wird (vgl. [X.], [X.] vom 16. Dezember 2015 - 1 [X.]vR 685/12 - DV[X.]l 2016, 307 Rn. 20). Das [X.]annungsverhältnis zwis[X.]hen dem Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 [X.] - bzw. vorliegend des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] -, wona[X.]h effektiver Re[X.]htss[X.]hutz zu gewähren und Re[X.]htss[X.]hutzlü[X.]ken zu vermeiden sind, und dem gerade im Planfeststellungsverfahren geltenden besonderen [X.]edürfnis na[X.]h Re[X.]htsbeständigkeit und Planungssi[X.]herheit (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 31) hat der Gesetzgeber dana[X.]h ni[X.]ht einseitig ents[X.]hieden, sondern im Wege praktis[X.]her [X.] dahin ausgegli[X.]hen, dass nur sol[X.]he Fehler bea[X.]htli[X.]h sind, die si[X.]h auf das Ents[X.]heidungsergebnis ausgewirkt haben.

Entspre[X.]hendes gilt für das in Art. 19 Abs. 4 [X.], § 42 Abs. 2, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verankerte Prinzip subjektiven Re[X.]htss[X.]hutzes und die daran anknüpfende [X.]es[X.]hränkung der [X.] eines [X.] auf sol[X.]he Re[X.]htsverstöße, die si[X.]h auf die Inanspru[X.]hnahme seines Grundeigentums auswirken. Ihre Re[X.]htfertigung findet sie damit zuglei[X.]h in dem das Planfeststellungsre[X.]ht prägenden Grundsatz der [X.]. Es handelt si[X.]h dabei um ein offenes Prinzip, das der Weiterentwi[X.]klung dur[X.]h die Re[X.]htspre[X.]hung grundsätzli[X.]h zugängli[X.]h und daher au[X.]h bei der Auslegung der eins[X.]hlägigen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist (vgl. [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.] 1.06 - [X.]E 128, 76 Rn. 12 und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 - [X.]E 141, 282 Rn. 34).

I[X.] Der Planfeststellungsbes[X.]hluss leidet ni[X.]ht an den geltend gema[X.]hten formellen Fehlern.

1. Der [X.]eklagte war gemäß § 1 [X.], 3 der [X.]verordnung zur [X.]estimmung von Zuständigkeiten im Straßenbau und Verkehr ([X.]) vom 30. Juni 2000 (GVO[X.]l. S[X.]hl.-[X.] [X.]44) für den Erlass des angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hlusses zuständig. Diese Zuständigkeit wird im [X.]erei[X.]h der [X.] entgegen der Annahme der [X.] ni[X.]ht dur[X.]h diejenige des [X.] ([X.]) na[X.]h § 2 Abs. 2 SeeAnlG verdrängt.

Das [X.] regelt im [X.]erei[X.]h der [X.] die Erri[X.]htung, den [X.]etrieb und die Änderung von Anlagen, die der Erzeugung und Übertragung von Energie, anderen wirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ken, wie insbesondere der Gewinnung von Energie aus Windenergieanlagen auf See ohne Netzans[X.]hluss und sonstigen [X.], [X.] meereskundli[X.]hen Untersu[X.]hungen dienen. [X.] bleiben kann, ob ein Vorhaben dem [X.] au[X.]h dann als "anderen wirts[X.]haftli[X.]hen Zwe[X.]ken" dienend unterfällt, wenn die mit ihm verfolgten Ziele - wie vorliegend - keinen [X.]ezug zur Gewinnung von Energie aufweisen. Denn gemäß Art. 13 Abs. 4 [X.] findet im [X.]erei[X.]h der [X.] der [X.]st[X.]ten das jeweilige in deren Hoheitsgebiet geltende Re[X.]ht - und damit § 1 [X.], 3 [X.] - Anwendung. In Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz geht die Vors[X.]hrift als lex spe[X.]ialis etwaigen abwei[X.]henden Regelungen des [X.]es vor.

Die Auslegung dieser völkervertragsre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Grundsätzen in Art. 5, 31 ff. des [X.] über das Re[X.]ht der Verträge ([X.] - [X.]), dem dur[X.]h [X.] vom 3. August 1985 ([X.]) zugestimmt wurde. Gemäß Art. 31 [X.] ist ein völkerre[X.]htli[X.]her Vertrag na[X.]h Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnli[X.]hen, seinen [X.]estimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden [X.]edeutung und im Li[X.]hte seines Ziels und Zwe[X.]ks auszulegen; dabei sind außer dem [X.]wortlaut samt [X.], Anlagen sowie weiteren diesbezügli[X.]hen Übereinkünften und Urkunden in glei[X.]her Weise zu berü[X.]ksi[X.]htigen jede spätere Übereinkunft zwis[X.]hen den [X.]parteien über die Auslegung des [X.] [X.] die Anwendung seiner [X.]estimmungen und jede spätere Übung bei der Anwendung des [X.], aus der die Übereinstimmung der [X.]parteien über seine Auslegung hervorgeht. Der Entstehungsges[X.]hi[X.]hte kommt na[X.]h Art. 32 [X.] nur eine subsidiäre [X.]edeutung für die [X.]auslegung zu ([X.], Urteil vom 29. April 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]E 134, 1 Rn. 47).

Dana[X.]h ist die [X.] des Art. 13 Abs. 4 [X.] dahingehend auszulegen, dass die beiden [X.] jeweils einheitli[X.]h - und damit au[X.]h unabhängig davon, ob für den [X.]erei[X.]h der [X.] bereits (ggf. vom [X.] [X.] [X.] gesonderte) re[X.]htli[X.]he Regelungen vorliegen - dem jeweiligen im Hoheitsgebiet der [X.]st[X.]ten geltenden Re[X.]ht unterfallen. Die Vors[X.]hrift bezwe[X.]kt folgli[X.]h ni[X.]ht allein, das nationale Re[X.]ht für anwendbar zu erklären, sondern darüber hinaus eine Vereinheitli[X.]hung des für die [X.] jeweils geltenden Re[X.]hts. Sie ist daher au[X.]h ni[X.]ht zirkels[X.]hlüssig dergestalt, dass von dem Verweis au[X.]h das [X.] mit der [X.]lge erfasst würde, dass dieses weiterhin auf den in der [X.] gelegenen [X.]il der [X.]n [X.] Anwendung fände. Denn mit der Gegenüberstellung von [X.] und Hoheitsgebiet ma[X.]ht Art. 13 Abs. 4 [X.] deutli[X.]h, dass ni[X.]ht das gesamte, sondern nur das im Hoheitsgebiet - zu dem die [X.] ni[X.]ht zählt (vgl. Art. 2, 55 [X.]; [X.]. 17/6077 S. 8; [X.], ZUR 2007, 354 <355>) - geltende Re[X.]ht Anwendung findet. Für die [X.] Seite die Zuständigkeit zweier Planfeststellungsbehörden anordnen [X.] au[X.]h nur hinnehmen zu wollen, widersprä[X.]he zudem dem Ziel der [X.]parteien, den Tunnel innerhalb von zehn Jahren na[X.]h [X.]s[X.]hluss in [X.]etrieb zu nehmen (vgl. Art. 1 Abs. 3 [X.]).

Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang anhand einzelner [X.]rmulierungen im Planfeststellungsbes[X.]hluss geltend ma[X.]hen, dieser treffe für den [X.]erei[X.]h der [X.] keine Regelung, ist dieser Einwand offensi[X.]htli[X.]h unzutreffend. Ihm stehen der ausdrü[X.]kli[X.]he Titel des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ("... auf dem Gebiet der [X.]n Auss[X.]hließli[X.]hen Wirts[X.]haftszone ...") sowie die detaillierten Vorgaben und Pläne, wel[X.]he die [X.] eindeutig eins[X.]hließen, entgegen.

Unbegründet ist darüber hinaus der Einwand, mit der [X.]egrenzung der [X.] in der [X.], wel[X.]he sowohl innerhalb der [X.]n und der [X.]n [X.] liegt, habe der [X.]eklagte jenseits seiner Zuständigkeit Regelungen auf [X.]m Hoheitsgebiet erlassen. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss genehmigt die Erri[X.]htung allein des [X.]n Vorhabenabs[X.]hnitts der [X.]. Soweit er Vorgaben für Arbeiten in der [X.] enthält, bes[X.]hränken si[X.]h diese auf die [X.] Seite.

2. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verstößt ni[X.]ht gegen die hier anzuwendende (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 - juris Rn. 23) landesre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift des § 81a LVwG SH über die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit [X.] den Grundsatz der fairen Verfahrensgestaltung. Weder der [X.]eklagte no[X.]h der bis 2017 zuständige [X.] waren vorzeitig auf den Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses festgelegt.

Eine Vorfestlegung folgt zunä[X.]hst ni[X.]ht aus dem S[X.]hreiben des [X.] als [X.] an die Vorhabenträger vom 24. März 2017. Darin heißt es wörtli[X.]h: "Aus Si[X.]ht der Anhörungsbehörde sind die Erwiderungen ergänzungsbedürftig, aber grundsätzli[X.]h geeignet, um die Erörterungen der Vorhabenträger mit den Verfahrensbeteiligten ergebnisorientiert dur[X.]hführen zu können". Die [X.] meinen, aus dem [X.]egriff "ergebnisorientiert" eine [X.]efangenheit des [X.] ableiten zu können. Die Re[X.]htsordnung kennt indes keine institutionelle [X.]efangenheit einer [X.]ehörde (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2016 - 9 A 4.15 - [X.] 407.4 § 17a [X.] [X.]2 Rn. 29). Au[X.]h verstößt es ni[X.]ht gegen das re[X.]htsst[X.]tli[X.]he Gebot fairer Verfahrensgestaltung, wenn die Aufgaben des [X.] sowie der [X.] innerhalb derselben [X.]ehörde wahrgenommen werden. Eine neutrale Aufgabenwahrnehmung ist in diesem Fall jedenfalls dann gewährleistet, wenn [X.] für eine organisatoris[X.]he und personelle Trennung der Aufgabenberei[X.]he - wie vorliegend zwis[X.]hen dem [X.] und seiner Niederlassung in [X.] - gesorgt ist (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 - [X.]E 141, 171 Rn. 20). Sie wird dur[X.]h die von den [X.] gerügte [X.]rmulierung ni[X.]ht in Frage gestellt. Gerade au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der in dem vorgenannten S[X.]hreiben enthaltenen Ergänzungshinweise kommt darin vielmehr ledigli[X.]h die Absi[X.]ht zum Ausdru[X.]k, die Grundlage für eine Ents[X.]heidung, d.h. für eine ordnungsgemäße Prüfung und Abwägung, zu s[X.]haffen.

Zu Unre[X.]ht [X.] die [X.] darüber hinaus, die jeweils amtierenden Minister hätten si[X.]h ausweisli[X.]h einer Pressemitteilung vom 19. April 2017 und eines [X.] vom 29. Dezember 2018 s[X.]hon vor Abs[X.]hluss des Planfeststellungsverfahrens und no[X.]h vor der Vorlage des [X.] bezügli[X.]h der Klägerin zu 1 auf die Genehmigung des Vorhabens festgelegt. Derartige politis[X.]he Absi[X.]htserklärungen sind ni[X.]ht geeignet, eine [X.]esorgnis der [X.]efangenheit der am Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses beteiligten [X.]ehördenmitarbeiter zu begründen. Zwar kann si[X.]h die [X.]esorgnis der [X.]efangenheit eines Dienstvorgesetzten unter Umständen au[X.]h dann, wenn dieser ni[X.]ht unmittelbar die Ents[X.]heidung trifft, auf diese auswirken (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 20 Rn. 42). Hinsi[X.]htli[X.]h von Äußerungen eines Ministers darf indes ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass dieser gemäß Art. 36 Abs. 2 LV SH die Stellung eines Regierungsorgans mit eigenen [X.]efugnissen hat, kraft derer ihm die eigenverantwortli[X.]he politis[X.]he [X.]itung - und damit au[X.]h Gestaltung - seines Ges[X.]häftsberei[X.]hs obliegt. Dass si[X.]h der Minister im Streit um ein Vorhaben politis[X.]h positioniert, begründet aber allein keinen Verstoß gegen § 81a LVwG SH, solange kein Dru[X.]k auf Mitarbeiter ausgeübt wird, na[X.]h sa[X.]hwidrigen Kriterien zu ents[X.]heiden, [X.] Anhaltspunkte für eine sonstige gezielte [X.]eeinflussung des Verfahrens (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 12. Juli 2016 - [X.] (V) - [X.][X.] 2016, 1741) vorliegen. Es kommt hinzu, dass ausweisli[X.]h des S[X.]hreibens des [X.]eklagten vom 28. Dezember 2018 das Existenzgefährdungsguta[X.]hten zum [X.]punkt des [X.] bereits im Entwurf vorlag. Es bestätigt zudem das Vorbringen der Klägerin zu 1, sie könne den [X.]betrieb au[X.]h na[X.]h Eröffnung des Tunnels weiterführen. Darüber hinaus hätte die Planfeststellungsbehörde selbst für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 keine andere Abwägungsents[X.]heidung getroffen ([X.] 1296).

3. Soweit die [X.] vers[X.]hiedentli[X.]h eine unzurei[X.]hende eigenständige Prüfung dur[X.]h die Planfeststellungsbehörde [X.], führt dieses Vorbringen auf keine Verletzung des Untersu[X.]hungsgrundsatzes na[X.]h § 83 Abs. 1, 2 LVwG S[X.]

Dana[X.]h ist die Planfeststellungsbehörde verpfli[X.]htet, die ihr vorgelegten Planunterlagen einer eigenständigen re[X.]htli[X.]hen Prüfung zu unterziehen und ggf. eigene Ermittlungen anzustellen. Indes bedeutet dies ni[X.]ht, dass sie si[X.]h sämtli[X.]he in den Antragsunterlagen des [X.] erwähnten Dokumente vorlegen lassen muss. Vielmehr darf sie si[X.]h auf eine Plausibilitätskontrolle bes[X.]hränken und muss vor allem (nur) dann Na[X.]hermittlungen anstellen, wenn sie die Unterlagen für unvollständig hält [X.] bestimmte Annahmen als ni[X.]ht ausrei[X.]hend begründet ansieht. Auf die nähere Ermittlung zu bestimmten Umständen kann sie au[X.]h dann verzi[X.]hten, wenn es darauf na[X.]h ihrer Re[X.]htsauffassung ni[X.]ht ankommt [X.] wenn sie diese im Einzelfall als gegeben unterstellen darf (vgl. [X.], Urteile vom 24. März 2011 - 7 A 3.10 - [X.] 406.400 § 19 [X.]atS[X.]hG 2002 Nr. 7 Rn. 85, vom 25. Juni 2014 - 9 A 1.13 - juris Rn. 12 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 25 jeweils zu glei[X.]hlautenden landesre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmungen). Darüber hinaus überlässt es § 83 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 LVwG SH in den vom Gegenstand des Verfahrens gezogenen Grenzen zudem grundsätzli[X.]h der na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen zu treffenden Ents[X.]heidung der [X.]ehörde, wel[X.]he Mittel sie zur Erfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts anwendet (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 26. August 1998 - 11 VR 4.98 - [X.] 442.09 § 20 [X.] Nr. 22 [X.]1). Der [X.]eklagte durfte si[X.]h daher au[X.]h des besonderen [X.] spezialisierter Fa[X.]hbehörden wie etwa des [X.], der [X.] [X.] (im [X.]lgenden: [X.]) sowie der [X.] bedienen.

4. Der Einwand der [X.], der fernstraßenre[X.]htli[X.]he [X.]il des Vorhabens habe - gerade au[X.]h für sie - die gewi[X.]htigeren Auswirkungen, weshalb si[X.]h Zuständigkeit und Verfahren gemäß § 78 Abs. 2 [X.] na[X.]h dem [X.] statt dem [X.] hätten ri[X.]hten müssen, ist unbegründet.

Gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmen si[X.]h Zuständigkeiten und Verfahren na[X.]h den Vors[X.]hriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorges[X.]hrieben ist, die - na[X.]h dem Ergebnis einer Grobanalyse zu [X.]eginn des Planfeststellungsverfahrens - einen größeren Kreis öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her [X.]eziehungen berührt. Die [X.]estimmung der Zuständigkeit ist dana[X.]h an objektive Kriterien gebunden, die ni[X.]ht allein die Größe der Vorhaben [X.] ihren Raumbedarf einbeziehen, sondern insbesondere das Ausmaß der von den Vorhaben berührten öffentli[X.]hen und privaten [X.]elange berü[X.]ksi[X.]htigen. Deshalb sind au[X.]h die qualitativen Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens mit in den [X.]li[X.]k zu nehmen (vgl. [X.], Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <80> und vom 27. November 1996 - 11 A 99.95 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 8 [X.]2).

Dana[X.]h ist vorliegend das eisenbahnre[X.]htli[X.]he Verfahren das gemäß § 78 Abs. 2 [X.] führende. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss berü[X.]ksi[X.]htigt insoweit zu Re[X.]ht vor allem die te[X.]hnis[X.]hen Vorgaben für die eisenbahnre[X.]htli[X.]he Planung (u.a. Mindestradien, maximale Längsneigungen sowie eine 1,7 km lange [X.]), die ursä[X.]hli[X.]h für einen höheren Flä[X.]henbedarf des parallel verlaufenden Straßenvorhabens sind, bei dessen isolierter Planung zudem weniger Windenergieanlagen entfernt werden müssten und landwirts[X.]haftli[X.]he [X.]etriebe geringer beeinträ[X.]htigt würden. Die Elektrifizierung der Stre[X.]ke ma[X.]ht darüber hinaus umfangrei[X.]he Abstimmungen mit der [X.] erforderli[X.]h und wirkt si[X.]h stärker auf das Lands[X.]haftsbild aus. Au[X.]h wird der [X.]e [X.] stärker auf der S[X.]hiene erwartet. Hiermit setzt si[X.]h die Klagebegründung entgegen § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] ni[X.]ht auseinander, sondern verweist allein auf die [X.]eeinträ[X.]htigungen der [X.].

5. Dem Abs[X.]hluss des [X.] sowie der Verabs[X.]hiedung des [X.] musste keine Strategis[X.]he Umweltprüfung (SUP) vorausgehen.

a) Sowohl na[X.]h § 25 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 14b Abs. 1 [X.] und Anlage 3 [X.].1 [X.] in der zur [X.] des Abs[X.]hlusses des [X.] und des Erlasses des [X.] geltenden Fassung des [X.] und zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2001/42/[X.] ([X.]) vom 25. Juni 2005 ([X.] 1746; im [X.]lgenden: [X.] 2005) als au[X.]h na[X.]h § 74 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 5 [X.].1 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] 2808; im [X.]lgenden: [X.]) ist bei [X.] auf [X.] eine SUP dur[X.]hzuführen. Trotz dieser bewusst offenen [X.]ezei[X.]hnung ist Voraussetzung der [X.], dass es si[X.]h um eine Planung des [X.] handelt, wel[X.]he die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] 2 Abs. 7 [X.] erfüllt (vgl. [X.]. 15/3441 [X.]). Dana[X.]h sind Pläne und Programme im Sinne des Gesetzes nur sol[X.]he bundesre[X.]htli[X.]h bzw. bundesre[X.]htli[X.]h [X.] dur[X.]h Re[X.]htsakte der [X.] vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme [X.] Änderung eine [X.]ehörde dur[X.]h Re[X.]hts- und Verwaltungsvors[X.]hriften verpfli[X.]htet ist bzw. die von einer [X.]ehörde ausgearbeitet und angenommen, von einer [X.]ehörde zur Annahme dur[X.]h eine Regierung [X.] im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet [X.] von einem [X.] zur Annahme dur[X.]h eine [X.]ehörde ausgearbeitet werden.

Die zwis[X.]hen den [X.]eteiligten umstrittene Frage, ob vorliegend eine der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei dem St[X.]tsvertrag und dem Zustimmungsgesetz handelt es si[X.]h bereits ni[X.]ht um Pläne [X.] Programme im Sinne der gerade genannten Vors[X.]hriften. Wennglei[X.]h §§ 5, 14b [X.] [X.] 2 Abs. 7, § 35 [X.] keine Definition des [X.] enthalten, wird deren [X.]harakter dur[X.]h die in den §§ 14b bis 14d [X.] [X.]§ 35 bis 37 [X.] enthaltenen weiteren Voraussetzungen konkretisiert. Dana[X.]h müssen Pläne und Programme eine rahmensetzende Wirkung hinsi[X.]htli[X.]h der Zulassungsents[X.]heidung bestimmter Vorhaben sowie voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen entfalten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 42). Im System gestufter Vorhabenzulassungen zei[X.]hnen sie si[X.]h dur[X.]h einen mittleren Grad der Konkretisierung der abstrakten Vorgaben des [X.] aus. Sie müssen als Instrumente einer vorgelagerten Ents[X.]heidungsebene ([X.]. 15/3441 [X.]) einerseits über die nur abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des geltenden Umwelt- und [X.] hinausgehen und Vorents[X.]heidungen für die Vorhabenzulassung treffen, dürfen andererseits jedo[X.]h ni[X.]ht s[X.]hon [X.]il der Zulassung eines einzelnen Vorhabens sein. Denn eine [X.]ßnahme kann stets nur entweder einer [X.] [X.] einer SUP unterworfen sein ([X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand [X.]i 2019, § 14b [X.] Rn. 5 f.). Der St[X.]tsvertrag und das Zustimmungsgesetz beziehen si[X.]h indes allein auf die Erri[X.]htung der [X.]. Dass darin Vorgaben für deren Planfeststellung enthalten sind, steht dem ni[X.]ht entgegen. Au[X.]h bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren führt der Umstand, dass auf einer früheren Stufe bereits Vorfestlegungen für die na[X.]hfolgenden Stufen getroffen werden, ni[X.]ht zu deren [X.], sondern allenfalls dazu, dass mögli[X.]herweise s[X.]hon auf dieser Stufe eine [X.] dur[X.]hgeführt werden muss (vgl. [X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.]-201/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:12] - DV[X.]l 2004, 370 Rn. 49 ff. und vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07 [[X.]:[X.]:[X.]:2008:133] - [X.], 255 Rn. 26).

b) Die [X.] für die [X.]fa[X.]hplanung zur Festlegung von Trassenkorridoren gemäß § 5 Abs. 7 Netzausbaubes[X.]hleunigungsgesetz (NA[X.][X.]) steht der vorgenannten Differenzierung entgegen der Annahme der [X.] ni[X.]ht entgegen. Das NA[X.][X.] unters[X.]heidet zwis[X.]hen der ([X.]) [X.]fa[X.]hplanung der Trassenkorridore (§§ 4 bis 17) und der darauf aufbauenden Planfeststellung der Erri[X.]htung und des [X.]etriebs sowie der Änderung von [X.]itungen (§§ 18 bis 28). Diese Unterteilung entspri[X.]ht derjenigen des Eisenbahn- und des Fernstraßenre[X.]hts. Dass es im [X.]erei[X.]h des [X.] bundesfa[X.]hplanungs- und damit [X.]e Vorhaben über ledigli[X.]h kurze Stre[X.]kenabs[X.]hnitte gibt, steht dem ni[X.]ht entgegen. Sie beruht zudem auf der ausdrü[X.]kli[X.]hen Anordnung in § 5 Abs. 7 NA[X.][X.], wel[X.]he die vorliegend eins[X.]hlägige Regelung des § 14b Abs. 1, 2 [X.] [X.] 35 Abs. 1, 2 [X.] i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] [X.] 2 Abs. 7 Satz 1 [X.] für den [X.]erei[X.]h des Netzausbaus verdrängt.

[X.]) Die Ri[X.]htlinie 2001/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.] L 197 [X.]0; im [X.]lgenden: [X.] - [X.]) differenziert ebenfalls zwis[X.]hen Projekten einerseits sowie Plänen und Programmen andererseits, die den Rahmen für deren künftige Genehmigung setzen (vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 sowie Art. 3 Abs. 2 und 4 [X.]). [X.] gilt für das Fünfte [X.], dessen Umsetzung die [X.] dient (Erwägungsgrund 2). Dana[X.]h stellen au[X.]h europare[X.]htli[X.]h Pläne und Programme den [X.] dar, auf dessen Grundlage na[X.]hfolgende Projekte ausgeführt werden. Sie kennzei[X.]hnet ein (nur) mittlerer Grad der Konkretisierung dergestalt, dass sie si[X.]h ni[X.]ht auf ein konkretes Projekt bes[X.]hränken, sondern dur[X.]h ein organisiertes und geregeltes System den Rahmen für die zukünftige Genehmigung grundsätzli[X.]h mehrerer Projekte aufstellen (vgl. [X.] im Hinbli[X.]k auf eine dauerhafte und umweltgere[X.]hte Entwi[X.]klung, angenommen dur[X.]h Ents[X.]hließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedst[X.]ten vom 1. Februar 1993 - [X.] [X.] 138 [X.]0, 74; [X.]itfaden der [X.] zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2001/42/[X.], [X.], 7, 9; Epiney, Umweltre[X.]ht der [X.], 4. Aufl. 2019, [X.]. 6 Rn. 89).

Diese Differenzierung entspri[X.]ht dem Sinn und Zwe[X.]k der [X.], die Lü[X.]ke zur Prüfung der Umweltauswirkungen na[X.]h der [X.]-Ri[X.]htlinie zu s[X.]hließen, die entsteht, wenn bereits auf [X.] im Rahmen der Planung für ein geographis[X.]hes Gebiet umweltrelevante, bei der Genehmigung eines Projekts ni[X.]ht mehr zu korrigierende Ents[X.]heidungen getroffen werden ([X.]itfaden der [X.] zur Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2001/42/[X.], [X.]).

Aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] folgt ebenfalls keine [X.]. Zwar sind dana[X.]h die [X.]estimmungen, die den Geltungsberei[X.]h der [X.] abgrenzen, und insbesondere jene, wel[X.]he die Definitionen der von der Ri[X.]htlinie erfassten Re[X.]htsakte aufführen, weit auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2012 - [X.]-567/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:159], [X.] - [X.] 2012, 138 Rn. 30 f. und vom 27. Oktober 2016 - [X.]-290/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:816] - NVwZ 2017, 378 Rn. 40). Diese Ausführungen betrafen jedo[X.]h die Frage, ob die Aufhebung eines Plans [X.] Programms eine SUP erfordern kann. Der [X.] hat zuglei[X.]h das Ziel der [X.] hervorgehoben, ein Prüfverfahren für Re[X.]htsakte zu s[X.]haffen, die voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der [X.]odennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Dur[X.]hführung die in diesen Re[X.]htsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind. Dana[X.]h bezieht si[X.]h der [X.]egriff "Pläne und Programme" auf jeden Re[X.]htsakt, der dadur[X.]h, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Dur[X.]hführung eines [X.] mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussi[X.]htli[X.]h erhebli[X.]he Umweltauswirkungen haben ([X.], Urteile vom 27. Oktober 2016 - [X.] 290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - [X.]-671/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt [X.]ampos Sán[X.]hez-[X.]ordona, S[X.]hlussanträge vom 3. März 2020 - [X.]-24/19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:143] - Rn. 87). Dabei ist der [X.]egriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der [X.] zu vermeiden ([X.], Urteil vom 7. Juni 2018 - [X.]-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin [X.], S[X.]hlussanträge vom 25. Januar 2018 - [X.]-671/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:39] - Rn. 26). Umgekehrt muss jedo[X.]h verhindert werden, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen unterzogen wird ([X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - [X.]-43/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:483] - [X.] 2019, 469 Rn. 73). Da vorliegend das dur[X.]h den St[X.]tsvertrag vereinbarte Vorhaben einer Verträgli[X.]hkeitsprüfung zu unterziehen war, s[X.]heidet eine [X.] au[X.]h unter diesem Gesi[X.]htspunkt aus.

Soweit si[X.]h der Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 9.19 auf weitere Ents[X.]heidungen des [X.] ([X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.]-201/02 - DV[X.]l 2004, 370 Rn. 52 und vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07 - [X.], 255 Rn. 26) sowie den S[X.]hlussantrag der Generalanwältin im Verfahren [X.]-411/17 (Generalanwältin [X.], S[X.]hlussanträge vom 29. November 2018 - [X.]-411/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:972], [X.] [X.] - Rn. 140) beruft, betreffen diese den [X.]punkt der Verträgli[X.]hkeitsprüfung bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren, mithin eine andere Fragestellung.

d) Der St[X.]tsvertrag [X.] das Zustimmungsgesetz sind au[X.]h ni[X.]ht deshalb [X.], weil hierdur[X.]h der [X.]verkehrswegeplan [X.] die [X.] für die [X.]fernstraßen und die [X.]s[X.]hienenwege geändert würden. Zwar bedürfen diese na[X.]h § 14b [X.] [X.] 35 Abs. 1 [X.] i.V.m. Anlage 3 [X.].1 [X.] 2005/Anlage 5 [X.].1 [X.] einer SUP und unterliegen Änderungen von Plänen und Programmen gemäß § 33 [X.], Art. 3 Abs. 1, Art. 2 [X.]u[X.]hst. a [X.] ebenfalls der [X.]. [X.]ezugspunkt hierfür ist jedo[X.]h ni[X.]ht das einzelne Vorhaben, sondern der Plan als sol[X.]her (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 53). Der [X.]verkehrswegeplan bleibt dur[X.]h das [X.]e Vorhaben, wel[X.]hes neben die [X.] tritt, unverändert. Hierin liegt au[X.]h keine Umgehung der vorgenannten [X.]. Es gibt keine nationalen [X.] [X.] Vors[X.]hriften, wona[X.]h eisenbahn- [X.] straßenbauli[X.]he Vorhaben erst na[X.]h ihrer vorherigen Aufnahme in eine vorhabenübergreifende Gesamtplanung zugelassen werden dürfen [X.] für Großprojekte ni[X.]ht nur eine [X.], sondern immer au[X.]h eine SUP dur[X.]hgeführt werden muss. Zwe[X.]k der verkehrsträgerübergreifenden [X.]verkehrswegeplanung ist die Steuerung der [X.]. Da die Finanzierung der [X.] auss[X.]hließli[X.]h dur[X.]h [X.] erfolgt, ist es folgeri[X.]htig, sie - anders als die sog. Hinterlandanbindung - ni[X.]ht in den [X.]verkehrswegeplan und die Ausbaupläne aufzunehmen. Im Übrigen kommen nur wenige fa[X.]hplanungsre[X.]htli[X.]he Vorhaben für eine st[X.]tsvertragli[X.]he Übereinkunft in [X.]etra[X.]ht, sodass au[X.]h insoweit keine Umgehung der [X.] zu befür[X.]hten ist.

e) Eine [X.] folgt s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht aus sonstigen [X.] [X.] völkerre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmungen.

Die Zugehörigkeit des Vorhabens zum Kernnetz des trans[X.] Verkehrsnetzes gemäß Art. 38 Abs. 1 i.V.m. [X.] der Verordnung [X.]315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 über [X.]itlinien der [X.] für den Aufbau eines trans[X.] Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des [X.]es[X.]hlusses Nr. 661/2010/[X.] ([X.] L 348 S. 1) - [X.] ([X.]) - begründet keine [X.]. Diese lässt si[X.]h weder aus dem Erwägungsgrund Nr. 35 der [X.] herleiten, dem zufolge Projektträger zu Plänen und Vorhaben Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfungen gemäß der [X.]/[X.], 2000/60/[X.], 2001/42/[X.], 2009/147/[X.] und 2011/92/[X.] dur[X.]hführen sollten, no[X.]h aus Erwägungsgrund [X.]5 [X.] Art. 8 Abs. 1 des - dur[X.]h Art. 59 [X.] aufgehobenen - [X.] Nr. 661/2010/[X.]. Insbesondere begründet Unterabsatz 2 der letztgenannten Vors[X.]hrift keine [X.] für alle neuen [X.], sondern nur für die hierzu führenden Programme und Pläne.

Au[X.]h na[X.]h den Übereinkommen über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung im grenzübers[X.]hreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (im [X.]lgenden: [X.] - [X.]) und über die biologis[X.]he Vielfalt vom 5. Juni 1992 (im [X.]lgenden: [X.]iodiversitätskonvention - [X.]) besteht keine Pfli[X.]ht zur Dur[X.]hführung einer Verträgli[X.]hkeitsprüfung des [X.]. Zwar formulieren Art. 2 Abs. 7 Satz 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. b [X.] als Ziel, die Grundsätze der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung ([X.]) in geeignetem Umfang auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden und Regelungen einzuführen, um si[X.]herzustellen, dass die Umweltfolgen der Programme und Politiken der [X.]st[X.]ten gebührend berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Ungea[X.]htet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 [X.] (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedo[X.]h ni[X.]ht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzli[X.]h zur [X.]- einer [X.] zu unterwerfen. Au[X.]h führt der Umstand, dass der [X.]au der [X.] wegen des grenzübers[X.]hreitenden Verlaufs einer politis[X.]hen Vereinbarung [X.]s und [X.] bedarf, ni[X.]ht dazu, dass es si[X.]h damit um eine [X.]e "Politik" im Sinne der vorgenannten Konventionen handelt.

6. Die Öffentli[X.]hkeitsbeteiligungen im Planfeststellungsverfahren weisen keine Fehler auf.

a) Zu Unre[X.]ht [X.] die [X.], die 2. Planänderung habe gemäß § 9 Abs. 1 [X.] 2010 aufgrund der geänderten und der neu hinzugefügten Unterlagen eine erneute [X.]eteiligung der gesamten Öffentli[X.]hkeit erfordert; ein Verzi[X.]ht komme nur in [X.]etra[X.]ht, wenn Änderungen von vornherein offensi[X.]htli[X.]h keinen Einfluss auf die Ents[X.]heidung haben könnten.

[X.]) Die Klägerin zu 1 ist insoweit ni[X.]ht [X.]. Denn sie wurde im [X.] beteiligt. Eine Verletzung allein von [X.] Dritter kann sie ni[X.]ht geltend ma[X.]hen (vgl. [X.], Urteil vom 28. [X.]i 2020 - [X.]/18 - juris Rn. 49 ff.). Die Klägerin zu 3 ist ebenfalls ni[X.]ht [X.]. Da sie ni[X.]ht enteignungsbetroffen ist, kann sie nur die Verletzung gerade sie s[X.]hützender Normen des Verfahrensre[X.]hts und damit zwar grundsätzli[X.]h au[X.]h [X.], ihr sei die Mögli[X.]hkeit der gesetzli[X.]h vorgesehenen [X.]eteiligung am Ents[X.]heidungsprozess dur[X.]h eine fehlerhafte Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung genommen worden (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 19). Als in [X.] ansässiges Unternehmen bestimmt si[X.]h ihre Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung indes na[X.]h § 9a [X.] in der vor dem 16. [X.]i 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 ([X.] 94; im [X.]lgenden: [X.] 2010). Angesi[X.]hts dessen Zwe[X.]ks, die Öffentli[X.]hkeit eines anderen St[X.]ts wegen der dort erhebli[X.]hen Umweltauswirkungen eines Vorhabens zu beteiligen, ist die Planfeststellungsbehörde zu einer neuerli[X.]hen [X.]eteiligung der dortigen Öffentli[X.]hkeit wegen einer Änderung von Unterlagen, die allein die Auswirkungen des Vorhabens in [X.] betreffen, ni[X.]ht verpfli[X.]htet.

[X.]) Dessen ungea[X.]htet ist der Einwand unbegründet.

Das hier zu beurteilende Vorhaben war gemäß § 74 Abs. 2 [X.] na[X.]h der vor dem 16. [X.]i 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 fortzuführen. Denn der Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens wurde bereits mit S[X.]hreiben vom 18. Oktober 2013 gestellt (vgl. [X.] 172).

Planungsänderungen zwis[X.]hen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses erfordern ni[X.]ht in jedem Fall eine Wiederholung des vorausgegangenen Anhörungsverfahrens. Vielmehr kann na[X.]h § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] 2010 von einer erneuten Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung abgesehen werden, soweit keine zusätzli[X.]hen [X.] anderen erhebli[X.]hen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Ein Absehen von einer erneuten Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung s[X.]heidet dabei jedo[X.]h aus, wenn eine na[X.]h Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue [X.] über die bisherigen Untersu[X.]hungen wesentli[X.]h hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die [X.]eurteilung der Re[X.]htmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderli[X.]h ist und ihren Nieders[X.]hlag in einer neuen ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2010) findet ([X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 22).

Den klägeris[X.]hen [X.] liegt insoweit bereits ein unzutreffender [X.]ßstab zugrunde. Entgegen ihrer Ansi[X.]ht entfällt die Erforderli[X.]hkeit einer neuerli[X.]hen Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 [X.] 2010 ni[X.]ht erst dann, wenn derartige Wirkungen offenkundig ausges[X.]hlossen sind. [X.]ßgebli[X.]h ist vielmehr, ob anhand der geänderten Planunterlagen [X.] na[X.]hträgli[X.]h eingeholten Guta[X.]hten unter dem [X.]li[X.]kwinkel des Natur- und Artens[X.]hutzes [X.] unter dem des sonstigen Umwelts[X.]hutzes wesentli[X.]h vers[X.]härfte Umweltauswirkungen erkennbar werden [X.] ob ergänzende Untersu[X.]hungen zu grundlegend anderen Ergebnissen hinsi[X.]htli[X.]h der Verträgli[X.]hkeit des Vorhabens führen (vgl. [X.], Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 29 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 108).

[X.]ei den mit der 2. Planänderung eingeführten Dokumenten handelt es si[X.]h um ledigli[X.]h vertiefende [X.]etra[X.]htungen einzelner Gegenstände der Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung, der habitats[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verträgli[X.]hkeits- und Abwei[X.]hungsprüfung und um eine Überprüfung der wasserre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen anhand der vom Europäis[X.]hen [X.] geklärten Re[X.]htsmaßstäbe. Sie ändern weder das Gesamtkonzept der Planung no[X.]h gelangen sie zu grundlegend anderen [X.]eurteilungsergebnissen. Eine neuerli[X.]he [X.]eteiligung war daher ni[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 33 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 26 ff.). So berü[X.]ksi[X.]htigt der überarbeitete [X.] Fa[X.]hbeitrag zwar erstmals die [X.]en Auswirkungen in den (ni[X.]ht beri[X.]htspfli[X.]htigen) Kleingewässern, die in den Wasserkörper [X.]/[X.] einmünden. Während der ursprüngli[X.]he Fa[X.]hbeitrag davon ausging, bei der Straßenentwässerung würden aufgrund der Vorbehandlung weniger als 10 % der S[X.]hwermetalle in den [X.]/[X.] gelangen, räumt der überarbeitete Fa[X.]hbeitrag ein, genaue Angaben über den Anteil der S[X.]hadstoffe, die in den [X.]e[X.]ken zurü[X.]kgehalten würden, lägen ni[X.]ht vor; es werde deshalb vorsorgli[X.]h davon ausgegangen, dass 100 % der S[X.]hadstoffe in das Gewässer gelangen. Au[X.]h unter dieser Annahme würden jedo[X.]h die wasserre[X.]htli[X.]hen Vorgaben eingehalten.

Na[X.]h der Überarbeitung der [X.] ist zwar eine größere Flä[X.]he dur[X.]h [X.] betroffen, aber weiterhin nur dur[X.]h Einträge von weniger als 4 mm, die ohne Weiteres verkraftbar sind. S[X.]hließli[X.]h erforderte au[X.]h die Vorlage des sogenannten [X.]terialbands keine erneute Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung. Zwar sind ggf. au[X.]h Fa[X.]hguta[X.]hten auszulegen, dies jedo[X.]h nur dann, wenn sie ents[X.]heidungserhebli[X.]h sind. Hieran fehlt es, wenn sie - wie vorliegend - ledigli[X.]h Detailfragen betreffen [X.] auf sie in anderen, ihrerseits ausgelegten Guta[X.]hten [X.]ezug genommen wird (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 20).

b) Dementspre[X.]hend bedurfte es au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der im [X.] an die 2. Planänderung gefertigten weiteren Stellungnahmen und De[X.]kblätter keiner über die Zuleitung an Träger öffentli[X.]her [X.]elange sowie an anerkannte Naturs[X.]hutzverbände hinausgehenden Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung.

Soweit es dana[X.]h zu einer Ausweitung der [X.]auzeiten von neun auf zehneinhalb Monate kommt, wird hierdur[X.]h keine größere Anzahl von [X.] beeinträ[X.]htigt. Deren Zahl war eins[X.]hließli[X.]h des maximalen Störradius bereits in der 1. Planänderung im [X.] dokumentiert. Die getrennte Ausweisung der Auswirkungen der [X.]auarbeiten für die [X.] in [X.] und [X.] in Anhang 2 der Anlage 22.5 ergab wegen der geringeren Lärmauswirkungen in [X.] sogar eine Verringerung der betroffenen S[X.]hweinswale. [X.]ei der Änderung des [X.]n Fa[X.]hbeitrags handelt es si[X.]h ledigli[X.]h um vertiefende [X.]etra[X.]htungen einzelner Gegenstände sowie um eine Überprüfung der wasserre[X.]htli[X.]hen Fragestellungen, die weder das Gesamtkonzept geändert haben no[X.]h zu grundlegend anderen Erkenntnissen gelangt sind.

Die guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme der [X.] vom 13. Juni 2018 begründete ebenfalls keine Pfli[X.]ht zur erneuten Auslegung. Sie ist keine Unterlage des [X.], sondern ein von der Planfeststellungsbehörde eingeholtes Guta[X.]hten zur Überprüfung der Annahmen der Vorhabenträger bezügli[X.]h der [X.]en Hydrologie und Sedimentation. Derartige guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahmen verpfli[X.]hten zu keiner erneuten Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 15). Soweit die [X.] auf die Anlagen M14.1 ([X.]., Methodik und Daten für die Modellierung der Sedimentverdriftung), [X.], [X.] und [X.] verweisen, handelt es si[X.]h bei der Anlage M14.1 um kein eigenständiges [X.] neues Guta[X.]hten, sondern um eine Zusammenfassung der methodis[X.]hen Grundlagen der [X.]ierung, wie sie bereits in den Unterlagen bes[X.]hrieben waren. Die Anlagen [X.], [X.] und [X.] sind - als Anlagen zur Anlage M14.1 - wissens[X.]haftli[X.]he Dokumentationen der zur Ermittlung der baubedingten Sedimentverdriftung eingesetzten Modelle zur Hydrodynamik, zum Seegang und zum Sedimenttransport. Sie betreffen damit ledigli[X.]h Detailfragen.

7. Die Kritik der [X.] an der Allgemeinverständli[X.]hen Zusammenfassung ([X.]) ist unbegründet.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 [X.] 2010 hat der Vorhabenträger eine allgemein verständli[X.]he, ni[X.]htte[X.]hnis[X.]he Zusammenfassung der Angaben na[X.]h § 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] 2010 vorzulegen. [X.] bleiben kann die zwis[X.]hen den [X.]eteiligten streitige Frage, ob die klägeris[X.]hen Einwände die formelle [X.] materielle Re[X.]htmäßigkeit der Planung betreffen (zur Unters[X.]heidung vgl. [X.], Urteil vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.]E 161, 17 Rn. 29 ff.). Sie haben jedenfalls in der Sa[X.]he keinen Erfolg.

a) Den Einwänden liegt bereits eine andere als die [X.]e Fassung der [X.] vom 13. Dezember 2017 zugrunde. So bes[X.]hreibt die Klagebegründung vom 16. Juli 2019 die [X.] als 345-seitiges Dokument (S. 170); tatsä[X.]hli[X.]h hat sie jedo[X.]h einen Umfang von 448 Seiten. Au[X.]h trifft keiner der Verweise in der Klagebegründung (S. 171 ff.) zu. So enthält Seite 98 der [X.] Ausführungen zum Gliederungspunkt 2.2.4.1 "[X.]/[X.]" und ni[X.]ht - wie von den [X.] geltend gema[X.]ht - zu 2.3.1 "Mens[X.]hen/mens[X.]hli[X.]he Gesundheit"; diese beginnen vielmehr auf S. 114. Glei[X.]hes gilt für weitere [X.]ezugnahmen in der Klagebegründung. Insoweit ist ni[X.]ht erkennbar, ob und inwieweit die Kritik an einer älteren, kürzeren Fassung au[X.]h gegenüber der ausführli[X.]heren [X.]en [X.] Geltung beanspru[X.]hen soll.

b) Hiervon abgesehen sind die klägeris[X.]hen Einwände zudem unbegründet. Die Darstellung der Angaben in der [X.] muss si[X.]herstellen, dass si[X.]h die Öffentli[X.]hkeit und Re[X.]htsbetroffene ein zutreffendes, lü[X.]kenloses [X.]ild von den Umweltauswirkungen des Vorhabens ma[X.]hen können (vgl. [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand Juni 2019, § 6 [X.] 2010 Rn. 32). Die Übernahme von [X.]xtpassagen anderer Unterlagen steht dem ebenso wenig von vornherein entgegen wie die Verwendung von Fa[X.]hterminologie. Ziel ist es gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] 2010, [X.] die [X.]eurteilung zu ermögli[X.]hen, ob und in wel[X.]hem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden. Dies setzt weder eine vollständige Wiedergabe aller Unterlagen no[X.]h die Ermögli[X.]hung einer umfassenden Prüfung und [X.]ewertung des Vorhabens voraus. Vielmehr genügt es, wenn eine hinrei[X.]hende Anstoßwirkung für die betroffene Öffentli[X.]hkeit gegeben ist (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 21). Die Komplexität planfeststellungsre[X.]htli[X.]her Vorhaben kann und muss hierbei ni[X.]ht vollständig ausgeblendet werden. Insbesondere bedarf es weder einer populärwissens[X.]haftli[X.]hen Aufbereitung aller [X.]en Auswirkungen no[X.]h einer Erläuterung aller verwendeten Fa[X.]hbegriffe [X.] einer vorangestellten Zusammenfassung der [X.]. Deren Adressat ist der gebildete Laie; für ihn muss die [X.] eine in [X.]ra[X.]he und [X.]rm verständli[X.]he Darstellung enthalten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2019, § 16 Rn. 54). Die von den [X.] geforderten Erläuterungen ließen zudem den von ihnen ebenfalls kritisierten Umfang der [X.] weiter anwa[X.]hsen. Ausrei[X.]hend ist es daher, wenn si[X.]h der Inhalt einzelner Ausführungen ggf. im Zusammenhang der gesamten [X.] ers[X.]hließen lässt. Soweit das Verständnis einzelner [X.]egriffe Probleme bereitet, kann deren [X.]edeutung mithilfe eines [X.]xikons [X.] dur[X.]h eine einfa[X.]he Internetre[X.]her[X.]he ermittelt werden. Das hält der [X.] bei einem derart komplexen Verfahren ohne Weiteres für zumutbar.

Dass die [X.] 448 Seiten umfasst, begegnet angesi[X.]hts des Umfangs und der Komplexität des Vorhabens glei[X.]hfalls keinen [X.]edenken. S[X.]hließli[X.]h sind die Ergebnisse der [X.] zum S[X.]hutzgut "Mens[X.]h" ni[X.]ht unzurei[X.]hend zusammengefasst. Ausführungen hierzu finden si[X.]h unter den Gliederungspunkten 2.3.1 (S. 114 ff.), 4.2.1 ([X.]24 ff.), 5.2.2.1 ([X.] ff.), 6.1 ([X.]45 f.), 9.1 (grenzübers[X.]hreitend, [X.]3) sowie 2.3.26.1 ([X.], [X.] f.). Darin werden u.a. die Siedlungsstruktur und die [X.]edeutung des Untersu[X.]hungsgebiets für den Mens[X.]hen, die vorgesehenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie die verbleibenden Auswirkungen bes[X.]hrieben. Auf wel[X.]her Gliederungsebene dies erfolgt, wirkt si[X.]h auf die Verständli[X.]hkeit der [X.] ebenso wenig wie etwaige Doppelungen aus. Fehlende Angaben zur [X.]evölkerungsdi[X.]hte sowie eine zwar unters[X.]hiedli[X.]h gegliederte, inhaltli[X.]h jedo[X.]h kongruente Darstellung der [X.]etroffenheit des S[X.]hutzgutes "Mens[X.]h" auf [X.] und [X.] begründen glei[X.]hfalls kein Defizit der [X.].

[X.]) Wennglei[X.]h die [X.] ihre Kritik als exemplaris[X.]h bezei[X.]hnet haben, war das Geri[X.]ht ni[X.]ht von Amts wegen gehalten, die Re[X.]htmäßigkeit der [X.] au[X.]h unter ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h gerügten Gesi[X.]htspunkten zu prüfen.

S[X.]hon innerhalb der [X.]egründungsfrist hat der Kläger gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] fundiert die zur [X.]egründung der Klage dienenden Tatsa[X.]hen zu benennen und den [X.] dergestalt substantiiert darzulegen, dass für das Geri[X.]ht und die übrigen [X.]eteiligten klar und unverwe[X.]hselbar feststeht, unter wel[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten eine behördli[X.]he Ents[X.]heidung angegriffen wird. [X.]eweismittel für einen späteren förmli[X.]hen [X.]eweisantrag sind innerhalb der [X.] bereits anzugeben. Dies s[X.]hließt einen späteren, ledigli[X.]h vertiefenden Tatsa[X.]henvortrag ni[X.]ht aus. Es soll jedo[X.]h verhindert werden, dass in einem späten Stadium des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens neuer Tatsa[X.]henvortrag erfolgt, auf den die übrigen [X.]eteiligten und das Geri[X.]ht ni[X.]ht mehr angemessen reagieren können (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 14). Mit der [X.]egründungspfli[X.]ht einher geht die Pfli[X.]ht des Klägerbevollmä[X.]htigten zur Si[X.]htung und re[X.]htli[X.]hen Einordnung der Tatsa[X.]hen, auf wel[X.]he die Klage gestützt werden soll. Eine nur sti[X.]hwortartige [X.]enennung [X.] Zusammenfassung von Kritikpunkten beigefügter Guta[X.]hten [X.] deren bloße wörtli[X.]he Wiedergabe erfüllt diese Anforderungen ni[X.]ht (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 16; Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - juris Rn. 133 ff., 142). Der Kläger muss si[X.]h zudem mit dem angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hluss auseinandersetzen; eine ledigli[X.]h paus[X.]hale [X.]ezugnahme auf im Planfeststellungsverfahren erhobene Einwände [X.] deren Wiederholung ohne Würdigung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses genügt ebenso wenig (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.] 451.17 § 43e [X.] Nr. 2 Rn. 37) wie ein bloßes [X.]estreiten tatsä[X.]hli[X.]her Feststellungen der Planung. Au[X.]h muss das Klagevorbringen aus si[X.]h heraus ohne Weiteres verständli[X.]h sein. Denn es ist ni[X.]ht Aufgabe des Geri[X.]hts, aus den eingerei[X.]hten S[X.]hriftsätzen im Wege der Auslegung den Sa[X.]hvortrag sowie etwaige konkludent gestellte Anträge zu ermitteln [X.] zu konkretisieren (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 21. Juni 1989 - 1 [X.]vR 32/87 - [X.]E 80, 257 <263> und vom 24. Juli 2018 - 2 [X.]vR 1961/09 - NJW 2018, 3374 Rn. 64; [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 11. April 2017 - 4 [X.] 11.17 - [X.] 2017, 587 Rn. 4 und vom 14. August 2018 - 9 [X.] 18.17 - juris Rn. 4). Der [X.] gemäß § 67 Abs. 4 VwGO dient einer geordneten und konzentrierten Verfahrensführung; dur[X.]h die Herausarbeitung und den sa[X.]hdienli[X.]hen Vortrag der für das Verfahren maßgebenden Gesi[X.]htspunkte soll das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht in die Lage versetzt werden, si[X.]h auf die Aufgaben eines obersten [X.]s des [X.] und erstinstanzli[X.]hen Geri[X.]hts in besonders bedeutsamen Angelegenheiten zu konzentrieren (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 3. Dezember 1986 - 1 [X.]vR 872/82 - [X.]E 74, 78 <93>; [X.], in: [X.]/[X.], VwGO, Stand Juli 2020, § 67 Rn. 8; W.-R. [X.]e, in: [X.]/[X.]e, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 67 Rn. 28). Hieran muss si[X.]h der Vortrag der [X.]eteiligten mit der [X.]lge messen lassen, dass nur ein Vorbringen, das diesen Anforderungen genügt, berü[X.]ksi[X.]htigt und bes[X.]hieden werden muss ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 29. November 2018 - 9 [X.] - juris Rn. 25).

8. Der Einwand, die Klägerin zu 1 sei bei der Erstellung des sie betreffenden [X.] ([X.]., Existenzgefährdungsguta[X.]hten vom 29. Januar 2019) unzurei[X.]hend beteiligt worden, führt ebenfalls ni[X.]ht zum Erfolg der Klage. Das Guta[X.]hten kommt zu dem Ergebnis, dass die Klägerin den [X.]betrieb - wennglei[X.]h mit Umsatz- und Gewinneinbußen - fortführen kann. Dies stimmt mit dem Vorbringen der Klägerin überein. Etwaige Mängel ihrer [X.]eteiligung hätten si[X.]h daher auf das Ergebnis ni[X.]ht ausgewirkt. Ihr weiterer Einwand, ihre Annahme, den [X.]etrieb ni[X.]ht aufgeben zu müssen, setze eine ausrei[X.]hende Anbindung des [X.] voraus, wel[X.]he der Planfeststellungsbes[X.]hluss jedo[X.]h ni[X.]ht vorsehe, ist unbegründet. In der Fassung der in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärten Änderungen und Ergänzungen gewährleistet der Planfeststellungsbes[X.]hluss - wie später dargelegt wird - die erforderli[X.]he Errei[X.]hbarkeit. Im Übrigen hätte die Planfeststellungsbehörde selbst für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 keine andere Abwägungsents[X.]heidung getroffen ([X.] 1296). Angesi[X.]hts dessen war au[X.]h die Frage, ob das Existenzgefährdungsguta[X.]hten die exakte Höhe der Einbußen zutreffend bes[X.]hreibt, ni[X.]ht ents[X.]heidungsrelevant.

9. Die fehlende Auslegung zweier [X.] zum Planfeststellungsbes[X.]hluss ist, wie au[X.]h die [X.] einräumen, dadur[X.]h gere[X.]htfertigt, dass es si[X.]h um klassifizierte Unterlagen "nur für den Dienstgebrau[X.]h" handelt, wel[X.]he die [X.]elange der [X.] und der [X.]polizei betreffen. Insoweit bedurfte es au[X.]h keines Hinweises auf deren Existenz [X.] Klassifizierung [X.] gar einer Skizzierung ihres Inhalts im Planfeststellungsbes[X.]hluss. Insbesondere erwä[X.]hst den [X.] hieraus kein Re[X.]htss[X.]hutzdefizit. Denn weder sie no[X.]h andere [X.]etroffene sind - wie bereits ausgeführt - befugt, si[X.]h zum Sa[X.]hwalter von Re[X.]hten zu ma[X.]hen, die na[X.]h der Re[X.]htsordnung bestimmten anderen Re[X.]htsinhabern zur eigenverantwortli[X.]hen Wahrnehmung und Konkretisierung zugewiesen sind. Ob der Planfeststellungsbes[X.]hluss den polizeili[X.]hen und militäris[X.]hen [X.]elangen hinrei[X.]hend Re[X.]hnung trägt, wirkt si[X.]h daher auf ihre [X.]etroffenheit ni[X.]ht aus.

II[X.] Die [X.] können si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf einen materiellen Fehler des Planfeststellungsbes[X.]hlusses berufen.

1. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ist ni[X.]ht wegen objektiver Unmögli[X.]hkeit gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 4 LVwG SH ni[X.]htig. Der Einwand, aus der Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2 ([X.] 21), wona[X.]h mit dem [X.]au des [X.]en Vorhabenabs[X.]hnitts ni[X.]ht begonnen werden darf, bis si[X.]hergestellt ist, dass der [X.] in der [X.]n [X.] und dem [X.]n Hoheitsgebiet unmittelbar ans[X.]hließend realisiert wird, ergebe si[X.]h eine zeitli[X.]he Reihenfolge, der zufolge zunä[X.]hst die [X.] und erst dana[X.]h die [X.] [X.] gebaut werden müsse, die na[X.]h dem zwis[X.]henzeitli[X.]hen [X.]eginn der [X.]auarbeiten auf [X.]r Seite indes ni[X.]ht mehr eingehalten werden könne, ist abwegig. Es ist offenkundig, dass mit dem [X.]au der Tunnelelementefabrik und dem Aushub des Grabens auf [X.]r Seite ni[X.]ht erst begonnen werden soll, wenn der [X.] Abs[X.]hnitt der [X.] fertiggestellt ist, und dass daher die [X.]rmulierung "unmittelbar ans[X.]hließend" ni[X.]ht zeitli[X.]h, sondern räumli[X.]h zu verstehen ist. Dementspre[X.]hend geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss von parallelen Arbeiten im [X.]n und im [X.]n Abs[X.]hnitt der [X.] aus.

2. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ist inhaltli[X.]h hinrei[X.]hend bestimmt [X.]. § 108 Abs. 1 LVwG S[X.]

Das [X.]estimmtheitsgebot dient der Re[X.]htsklarheit und -si[X.]herheit und verlangt, dass ein re[X.]htsst[X.]tli[X.]her Mindeststandard eingehalten wird. Eine etwaige Auslegungsbedürftigkeit steht der hinrei[X.]henden [X.]estimmtheit ni[X.]ht entgegen, solange si[X.]h der Inhalt des Verwaltungsakts anhand der anerkannten Auslegungsgrundsätze ermitteln lässt (vgl. [X.], Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 [X.] 7.11 - [X.]E 143, 222 Rn. 15). Wel[X.]he Anforderungen si[X.]h daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und von dem mit ihm verfolgten Zwe[X.]k ab (stRspr, vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 13. Oktober 2010 - 7 [X.] - juris Rn. 8).

Hinsi[X.]htli[X.]h eines Großteils ihrer diesbezügli[X.]hen Einwände sind die [X.] ni[X.]ht [X.], weil die behaupteten Fehler für die Inanspru[X.]hnahme ihres Eigentums ni[X.]ht kausal sind [X.] ni[X.]ht ihre eigenen [X.]elange betreffen. Dies gilt für den Vortrag, der Titel des Planfeststellungsbes[X.]hlusses "Neubau einer Festen [X.]querung" widerspre[X.]he dessen Inhalt, der au[X.]h die Überplanung eines Abs[X.]hnitts der [X.] sowie die Nutzung der Eisenbahnverbindung regele, ebenso wie für die Kritik, der Planfeststellungsbes[X.]hluss verweise auf "anerkannte Regeln der ([X.]", "te[X.]hnis[X.]he [X.]estimmungen" et[X.]. und verpfli[X.]hte die Vorhabenträger zur Einhaltung von Zusagen, ohne diese jeweils konkret zu benennen. Insoweit könnten der Planfeststellungsbes[X.]hluss um entspre[X.]hende Auflistungen ergänzt und der Titel umformuliert werden, ohne dass hierdur[X.]h die Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke entfiele. Entspre[X.]hendes gilt für den Einwand, die Nebenbestimmung 2.1 [X.] ([X.] 21) bes[X.]hränke die Nutzung der S[X.]hienenstre[X.]ke für den [X.] auf den im Jahr 1998 zulässigen Umfang, ohne diesen zu konkretisieren. Die [X.]es[X.]hränkung des [X.]s dient dem Lärms[X.]hutz und damit keinen [X.]elangen der [X.]; die zahlenmäßige Konkretisierung kann zudem der Inbetriebnahmegenehmigung vorbehalten bleiben (vgl. § 8 der Verordnung über die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen für das Eisenbahnsystem vom 26. Juli 2018 <[X.] 1270> in der Fassung der Verordnung vom 17. Juni 2020 <[X.] 1298> - [X.] n.F. -).

Die Einwände sind darüber hinaus unbegründet. Ein Vorhaben von der Komplexität des vorliegenden lässt si[X.]h ni[X.]ht unter einer die gesamte [X.]andbreite der Regelungen abde[X.]kenden Übers[X.]hrift zusammenfassen. Au[X.]h muss ein [X.]es[X.]heid, soweit er Hinweise auf gesetzli[X.]he Pfli[X.]hten enthält, diese ni[X.]ht im Einzelnen bezei[X.]hnen, da sie au[X.]h ohne Hinweis bestehen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 37 Rn. 3). Im Übrigen handelt es si[X.]h hierbei wie au[X.]h bei der Verpfli[X.]htung zur Einhaltung gegebener Zusagen um in [X.] übli[X.]he [X.]estimmungen.

Die Auflage 2.2.8 Nr. 43 ([X.] 53), der zufolge "(d)ur[X.]h die Arbeiten (...) die S[X.]hifffahrt ni[X.]ht mehr als den Umständen na[X.]h unbedingt erforderli[X.]h behindert werden (darf und d)ie Arbeiten (...) zügig dur[X.]hzuführen (sind)", verstößt ebenfalls ni[X.]ht gegen § 108 Abs. 1 LVwG S[X.] Die Auflage kann ni[X.]ht isoliert, sondern muss im Zusammenhang mit dem Regelungsgefüge des Planfeststellungsbes[X.]hlusses betra[X.]htet werden. Dieser enthält eine Vielzahl konkreter Vorgaben, insbesondere in der [X.]en Anlage 28.1, um die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit der S[X.]hifffahrt zu gewährleisten.

S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Auflage 2.2.2 [X.] ([X.] 23 f.) in der Fassung der Protokollerklärung vom 1. Oktober 2020 hinrei[X.]hend bestimmt. Dana[X.]h haben die Vorhabenträger die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Freigabe vorzulegen. Sofern und soweit sie bei der [X.]auausführung in den Punkten, die in den Planunterlagen offengelassen und nur exemplaris[X.]h dargestellt sind, von der Darstellung in den Planunterlagen abwei[X.]hen mö[X.]hten, ist dies hervorzuheben. Ebenso sind sol[X.]he Abwei[X.]hungen von den [X.]en [X.]aumaßnahmen hervorzuheben, die si[X.]h ni[X.]ht in den te[X.]hnis[X.]h bedingten unbea[X.]htli[X.]hen [X.] bewegen, die jedem [X.]auvorhaben zu eigen sind. Die [X.]estimmung ist ni[X.]ht deshalb widersprü[X.]hli[X.]h [X.] unbestimmt, weil von offengelassenen [X.]ßnahmen s[X.]hon denklogis[X.]h ni[X.]ht abgewi[X.]hen werden könnte. Die [X.]estimmung bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf völlig ungeregelte Punkte, sondern ausdrü[X.]kli[X.]h ("und") auf sol[X.]he, die zwar ni[X.]ht abs[X.]hließend geregelt, deren Inhalt jedo[X.]h dur[X.]h beispielhafte [X.]enennungen ("exemplaris[X.]h") umgrenzt und damit festgelegt ist. Eine [X.]auausführung, die über die so bestimmte [X.]andbreite hinausgeht [X.] diese unters[X.]hreitet, wei[X.]ht von den Darstellungen in den Planunterlagen ab und ist daher kenntli[X.]h zu ma[X.]hen.

3. [X.] für das Vorhaben ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzli[X.]hen [X.] in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Zustimmungsgesetz (a), die für das Planfeststellungs- und das geri[X.]htli[X.]he Verfahren verbindli[X.]h ist (b) und keinen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]edenken begegnet ([X.]). Die gegen die Finanzierbarkeit des Vorhabens erhobenen Einwände sind unbegründet (d).

a) Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz den [X.]edarf und damit die Planre[X.]htfertigung für eine [X.] festgelegt. Dana[X.]h soll zwis[X.]hen [X.] und [X.] eine nutzerfinanzierte feste Querung über den [X.] als kombinierte S[X.]hienen- und Straßenverkehrsverbindung, bestehend aus einer elektrifizierten zweigleisigen S[X.]hienenstre[X.]ke und einer vierstreifigen Straßenverbindung mit der te[X.]hnis[X.]hen Qualität eines Autobahnstandards, erri[X.]htet und betrieben werden. Mit Inkrafttreten des [X.] sowie dem völkerre[X.]htli[X.]hen Inkrafttreten des [X.] wurde dieser im Rang eines [X.]es [X.]il der innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]htsordnung (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 15. Dezember 2015 - 2 [X.]vL 1/12 - [X.]E 141, 1 Rn. 45; [X.], [X.]es[X.]hluss vom 26. März 1975 - 2 [X.] 11.74 - [X.][X.], 365 <378>; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand August 2020, Art. 59 Rn. 181 ff.).

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] sind na[X.]h Wortlaut, Zwe[X.]k und Inhalt geeignet und hinrei[X.]hend bestimmt, ohne weitere normative Ausfüllung re[X.]htli[X.]he Wirkung zu entfalten (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 27. September 1988 - 1 [X.] 52.87 - [X.]E 80, 233 <235> und vom 16. Oktober 1990 - 1 [X.] 15.88 - [X.]E 87, 11 <13>). Die Konkretisierung des Vorhabens entspri[X.]ht ni[X.]ht nur derjenigen in den [X.]n der [X.], wel[X.]he gemäß § 1 Abs. 2 [X.], § 1 Abs. 2 FStrAbG den [X.]edarf verbindli[X.]h feststellen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 22), sondern geht darüber - etwa mit der Festlegung der Fahrstreifen sowie der [X.] im Zugverkehr - sogar hinaus.

Dass der Vertrag die endgültige Festlegung der Linienführung und die Auswahl der [X.]auwerksvariante dem Genehmigungsverfahren vorbehält, steht der Annahme einer ausrei[X.]henden Konkretisierung ni[X.]ht entgegen. Insbesondere bedurfte es für eine [X.] keiner Festlegung auf einen Tunnel [X.] gar [X.]. Au[X.]h die vorgenannten [X.] verhalten si[X.]h hierzu regelmäßig ni[X.]ht. Der verbindli[X.]hen Festlegung des [X.] ebenfalls ni[X.]ht entgegen stehen Verweise auf das nationale Genehmigungsverfahren und das dafür geltende nationale Re[X.]ht eins[X.]hließli[X.]h der Mögli[X.]hkeit von Abwei[X.]hungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]). Diese betreffen ledigli[X.]h die Ausgestaltung der Querung. Zwar kann dana[X.]h das nationale Re[X.]ht au[X.]h deren Erri[X.]htung insgesamt no[X.]h entgegenstehen. Ni[X.]ht zuletzt die [X.]ekräftigung der Notwendigkeit einer Querung sowohl für den S[X.]hienen- als au[X.]h für den Straßenverkehr in den Absätzen 1 bis 4 der [X.] des [X.] verdeutli[X.]hen jedo[X.]h, dass damit ni[X.]ht der [X.] in Frage gestellt [X.] relativiert werden soll, sondern dass eine Ablehnung der Genehmigung allenfalls auf anderen Gründen beruhen kann. Andernfalls hätte es eines [X.] ni[X.]ht bedurft: Vereinbarungen, die ledigli[X.]h die politis[X.]he Absi[X.]ht zur (weiteren) Prüfung einer [X.] beinhalteten, wurden bereits 1992, 2004 und 2007 ges[X.]hlossen.

Die [X.]rmulierung der sog. Denks[X.]hrift zum St[X.]tsvertrag, der zufolge der Vertrag "die Verantwortli[X.]hkeiten für die Erri[X.]htung, den [X.]etrieb und die Finanzierung der Festen [X.]querung sowie deren Hinterlandanbindungen in der [X.]republik [X.] und dem Königrei[X.]h [X.] [regelt]" ([X.]. 16/12069 [X.]1), führt zu keiner abwei[X.]henden [X.]ewertung. Gegenstand des [X.] ist ausweisli[X.]h seines - maßgebli[X.]hen - Wortlauts ni[X.]ht allein eine [X.]estimmung der Zuständigkeiten, sondern die Querung als sol[X.]he. Angesi[X.]hts der eindeutigen Festlegung einer "kombinierte[n] S[X.]hienen- und Straßenverkehrsanbindung" lässt si[X.]h aus der gesonderten Erwähnung einer Eisenbahnverbindung in der [X.] ni[X.]ht s[X.]hlussfolgern, der St[X.]tsvertrag wolle allein den [X.]edarf hierfür festlegen. Umgekehrt folgt aus der Nennung einer S[X.]hrägseilbrü[X.]ke in Absatz 5 der [X.] ni[X.]ht, dass nur für diese ein [X.]edarf festgestellt wird. Die [X.] weist ledigli[X.]h darauf hin, dass na[X.]h den bis zum [X.]s[X.]hluss gewonnenen Erkenntnissen eine S[X.]hrägseilbrü[X.]ke die Errei[X.]hung der gemeinsamen Ziele besonders fördern würde. Der [X.]text selbst lässt die te[X.]hnis[X.]he Ausgestaltung der Querung ausdrü[X.]kli[X.]h offen.

Der bindende [X.]harakter des [X.] wird s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h abges[X.]hwä[X.]ht, dass der [X.]s[X.]hluss mehr als zehn Jahre zurü[X.]kliegt. Eine zeitli[X.]he [X.]efristung sieht der Vertrag ni[X.]ht vor. [X.]eide [X.] halten an ihm fest; von der in Art. 22 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Mögli[X.]hkeit, den Vertrag anzupassen, haben sie keinen Gebrau[X.]h gema[X.]ht.

b) Die gesetzli[X.]he [X.] ist für die Planfeststellung und das geri[X.]htli[X.]he Verfahren verbindli[X.]h (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 59).

Die fehlende Aufnahme des angefo[X.]htenen Vorhabens in die [X.] des [X.] steht dem ni[X.]ht entgegen. Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein [X.]edarf besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 78 Rn. 34; [X.]es[X.]hlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 [X.] 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.]E 98, 339 <345>). Weil [X.] den Tunnel auf eigene Kosten erri[X.]htet und betreibt, musste er in den [X.]n ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Ebenfalls unbea[X.]htli[X.]h ist daher die fehlende Einstufung der [X.] in eine [X.]edarfskategorie, da au[X.]h dieser ledigli[X.]h [X.]edeutung für die Finanzierung des Verkehrswegeausbaus zukommt. Das S[X.]heitern der [X.]ratsinitiative, den [X.]edarf für das Vorhaben in einem neuen § 17i [X.] und § 18f [X.] zu regeln, lässt ni[X.]ht den Rü[X.]ks[X.]hluss zu, der Gesetzgeber habe eine gesetzli[X.]he [X.] abgelehnt. Die angeda[X.]hte Regelung sollte ni[X.]ht konstitutiv sein, sondern ledigli[X.]h klarstellend erfolgen ([X.]. 389/18 <[X.]es[X.]hluss> S. 8 f., 14 f.).

Die [X.]indungswirkung gilt vorliegend unabhängig von einer ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung entspre[X.]hend § 1 Abs. 2 [X.]s[X.]hienenwegeausbaugesetz ([X.]), § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Gemäß Art. 20 Abs. 3 [X.] ist jede gesetzli[X.]he [X.] bindend für das Planfeststellungsverfahren, ohne dass es hierzu einer gesonderten gesetzli[X.]hen Anordnung bedarf. Die vorgenannten Vors[X.]hriften sind ledigli[X.]h eine Reaktion des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 11/6805 [X.]) auf die vormalige Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], die in den [X.]n eine die Verwaltung nur intern bindende Regelung vor allem im Hinbli[X.]k auf haushaltsmäßige und zeitli[X.]he Prioritäten sah ([X.], Urteile vom 22. März 1985 - 4 [X.] 15.83 - [X.]E 71, 166 <169>, vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <287> und vom 11. April 1986 - 4 [X.] 53.82 - [X.] 407.4 § 18[X.] [X.] [X.] [X.]). Eine sol[X.]he bes[X.]hränkte, finanzpolitis[X.]he Funktion kommt dem St[X.]tsvertrag jedo[X.]h ni[X.]ht zu.

Der Annahme einer für eine Planre[X.]htfertigung ausrei[X.]henden [X.] steht des Weiteren ni[X.]ht entgegen, dass der [X.]edarfsplan gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG, § 4 [X.] regelmäßig unter Einbeziehung der [X.]elange insbesondere der Raumordnung, des Umwelts[X.]hutzes und des Städtebaus überprüft wird. Derartige Überprüfungen sind keine Voraussetzung einer [X.]indungswirkung der gesetzli[X.]hen [X.]. Dessen ungea[X.]htet gingen dem Abs[X.]hluss des [X.] mehrjährige Untersu[X.]hungen zu den te[X.]hnis[X.]hen und finanziellen Mögli[X.]hkeiten, den sozioökonomis[X.]hen und regionalen Auswirkungen, der gesamtwirts[X.]haftli[X.]hen [X.]ewertung sowie zu Verkehrsprognosen und Umweltauswirkungen einer [X.] eins[X.]hließli[X.]h eines grenzübers[X.]hreitenden Umweltkonsultationsverfahrens voraus. Darüber hinaus gelten [X.] au[X.]h dann fort, wenn die Pfli[X.]ht zur Prüfung der Anpassungsbedürftigkeit verstri[X.]hen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 26).

[X.]) Weder der St[X.]tsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz ([X.]) no[X.]h die darin getroffene [X.] ([X.]) begegnen verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]edenken.

[X.]) Der St[X.]tsvertrag ist ni[X.]ht deshalb verfassungswidrig, weil er auf [X.]s Re[X.]ht verweist (Art. 3 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 7 Satz 1 [X.]). Hierbei handelt es si[X.]h entgegen den [X.] der [X.] um keine dynamis[X.]he Verweisung. Der [X.] Gesetzgeber hat si[X.]h ni[X.]ht das [X.] Re[X.]ht zu eigen gema[X.]ht, sondern ledigli[X.]h eine Kollisionsregelung getroffen, wel[X.]he Vors[X.]hriften auf den [X.]au und den [X.]etrieb der Querung Anwendung finden sollen (vgl. zur Unters[X.]heidung von Verweisungen und Kollisionsregelungen [X.], Gesetzgebung, 3. Aufl. 2002, Rn. 377 ff.). Hiervon abgesehen leu[X.]htet es au[X.]h unmittelbar ein, dass beide [X.] na[X.]h einheitli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Regelwerken erri[X.]htet werden, dass der Zugang von Eisenbahnunternehmen für das [X.]auwerk na[X.]h einheitli[X.]hen Regelungen erfolgt und dass ni[X.]ht die bei [X.]s[X.]hluss, sondern zum [X.]punkt der [X.]auausführung bzw. der [X.] geltende Fassung der Vors[X.]hriften anwendbar sein soll. Die (auss[X.]hließli[X.]he) Anwendung von Vors[X.]hriften des Na[X.]hbarst[X.]ts auf Grenzbetriebsstre[X.]ken ist im Übrigen eisenbahnre[X.]htli[X.]h grundsätzli[X.]h vorgesehen (vgl. § 3a Abs. 1 Eisenbahnbetriebsordnung - [X.], § 10a Satz 1 [X.] n.F.).

Dafür, dass die Anwendung [X.]r Re[X.]htsvors[X.]hriften und te[X.]hnis[X.]her Normen zu einem Si[X.]herheitsstandard führt, der hinter demjenigen der maßgebli[X.]hen [X.]n Normen zurü[X.]kbleibt, bestehen keine Anhaltspunkte. Die in diesem Zusammenhang erhobenen klägeris[X.]hen Einwände führen, wie na[X.]hstehend auszuführen ist, bereits ni[X.]ht auf eine Unwirksamkeit des [X.]. Sie ließen daher au[X.]h im Falle ihrer [X.]egründetheit die Planre[X.]htfertigung ni[X.]ht entfallen, sondern betreffen allein die Frage, ob die si[X.]herheitste[X.]hnis[X.]he Ausstattung des [X.]en Tunnels den Anforderungen der § 4 Abs. 1 [X.], § 4 Satz 1 [X.] genügt. Selbst wenn [X.]tzteres ni[X.]ht der Fall wäre, bestehen - wie ebenfalls später darzulegen ist - keine Zweifel daran, dass ein ausrei[X.]hender Si[X.]herheitsstandard des Tunnels mithilfe etwaiger zusätzli[X.]her Si[X.]herungsvorkehrungen wie beispielsweise einer verminderten Hö[X.]hstges[X.]hwindigkeit ges[X.]haffen werden könnte, ohne dass die Inanspru[X.]hnahme des klägeris[X.]hen Eigentums entfiele. Somit sind die [X.] bereits ni[X.]ht [X.].

Sie benennen im Übrigen keine Umstände dafür, dass si[X.]h die Anwendbarkeit [X.]r te[X.]hnis[X.]her Regelwerke na[X.]hteilig auf die Tunnelsi[X.]herheit auswirkt. Zwar weisen sie auf die unters[X.]hiedli[X.]he Umsetzung der Ri[X.]htlinie 2004/54/[X.] des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Si[X.]herheit von Tunneln im trans[X.] Straßennetz ([X.] L 201 [X.]6) - Tunnelri[X.]htlinie ([X.]) - in [X.] und [X.] hin. Insoweit ma[X.]hen sie geltend, [X.] habe die Ri[X.]htlinie ledigli[X.]h für unmittelbar anwendbar erklärt, während die [X.]n Ri[X.]htlinien für die Ausstattung und den [X.]etrieb von Straßentunneln - [X.] 2006 - ([X.] 2006 [X.]71) über deren Mindestanforderungen hinausgegangen seien. Als Unters[X.]hiede benennen sie indes ledigli[X.]h, dass gemäß Nr. 4.3.3 [X.] 2006 für Tunnel im Ri[X.]htungsverkehr mit ausnahmsweise sto[X.]kendem Verkehr ab 3 000 m Länge eine Längslüftung mit Punktabsaugung ≤ 2 000 m vorgesehen und na[X.]h Nr. 6.1.3 [X.] 2006 der Abstand zwis[X.]hen zwei Notausgängen auf hö[X.]hstens 300 m bes[X.]hränkt ist. Zwar soll der [X.]e Tunnel über keine Rau[X.]habsaugung verfügen. Indes sind die Ri[X.]htlinien kein starrer [X.]ßstab; vielmehr sind bei ihrer Anwendung die Anforderungen aus Verkehrsqualität, Si[X.]herheit und Wirts[X.]haftli[X.]hkeit sowie aus den Umweltbedingungen ausgewogen zu berü[X.]ksi[X.]htigen und in ein Gesamtsi[X.]herheitskonzept einzubinden ([X.] 2006 Nr. 0.4). Insoweit sieht die Planung Notausgänge alle 110 m vor und damit in deutli[X.]h geringerem Abstand als na[X.]h der [X.] 2006 gefordert. Dass si[X.]h dies vorliegend zum Na[X.]hteil der Tunnelsi[X.]herheit auswirkt, ma[X.]hen die [X.] ni[X.]ht geltend. Stattdessen [X.] sie allein die [X.]ngelhaftigkeit sowohl der na[X.]h [X.]m als au[X.]h der na[X.]h [X.]m Re[X.]ht erstellten Risikoanalysen und tragen selber vor, es spiele im Ergebnis keine Rolle, ob auf [X.] [X.] auf [X.] te[X.]hnis[X.]he Normen abgestellt werde. Der Antrag, [X.]eweis für die Tatsa[X.]he zu erheben, dass die [X.]n Re[X.]htsvors[X.]hriften und te[X.]hnis[X.]hen Normen, na[X.]h denen die [X.] gebaut und vom Königrei[X.]h [X.] abgenommen wird, im Hinbli[X.]k auf den vorges[X.]hriebenen Si[X.]herheitsstandard hinter den maßgebli[X.]hen [X.]n Normen zurü[X.]kbleiben, war dana[X.]h sowohl wegen der fehlenden [X.] als au[X.]h deshalb abzulehnen, weil er ins [X.]laue geht.

[X.]) Die für die Planfeststellung und das geri[X.]htli[X.]he Verfahren verbindli[X.]he Feststellung des Gesetzgebers, dass ein [X.] besteht, s[X.]hließt das Vorbringen, für den [X.]en Autobahnabs[X.]hnitt bestehe kein [X.], grundsätzli[X.]h aus (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 214 Rn. 53). Anhaltspunkte, dass die gesetzli[X.]he [X.] verfassungswidrig sein könnte, bestehen ni[X.]ht. Das wäre nur der Fall, wenn sie evident unsa[X.]hli[X.]h wäre, weil es für das Vorhaben im Hinbli[X.]k auf die bestehende [X.] künftig zu erwartende Verkehrsbelastung [X.] - worauf es vorliegend maßgebli[X.]h ankommt - auf die verkehrli[X.]he Ers[X.]hließung eines zu entwi[X.]kelnden Raums an jegli[X.]her Notwendigkeit fehlte. Die [X.] kann darüber hinaus au[X.]h dann verfassungswidrig werden, wenn si[X.]h die Verhältnisse seit der [X.]edarfsents[X.]heidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen au[X.]h nur annähernd errei[X.]ht werden kann (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier ni[X.]ht vor.

Ziel der [X.] ist ausweisli[X.]h der [X.] des [X.] die Verbesserung der Infrastruktur zwis[X.]hen [X.] und [X.] sowie Skandinavien und Kontinentaleuropa. Im Vordergrund steht ni[X.]ht die [X.]ewältigung einer bestehenden Verkehrsbelastung, sondern die grenzübers[X.]hreitende Ers[X.]hließung [X.] Regionen. Die Verkehrsverbindungen zwis[X.]hen den [X.]st[X.]ten und die Integration und Dynamik der Regionen sollen gestärkt, die Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirts[X.]haftli[X.]he Zusammenarbeit ges[X.]haffen sowie der Wettbewerb und die Entwi[X.]klung der Regionen vorangetrieben werden. Das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen ist hingegen erst insoweit von [X.]edeutung, als es eine Finanzierung der [X.] dur[X.]h die Nutzer ermögli[X.]hen soll.

Dementspre[X.]hend ist sowohl der Straßen- als au[X.]h der S[X.]hienenteil der [X.] gemäß der [X.] [X.]il des Kernnetzes des trans[X.] Verkehrsnetzes und gehört damit zu den [X.]ilen des [X.] Gesamtnetzes, die von größter strategis[X.]her [X.]edeutung für die Verwirkli[X.]hung der mit dem Aufbau des trans[X.] Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind. Der S[X.]hienenteil der [X.] ist zudem gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.] i.V.m. [X.] [X.]il I der VO ([X.]) 1316/2013 [X.]il des [X.] [X.]. Die [X.] hat damit eine [X.] Verbindungs- und Raumers[X.]hließungsfunktion. Die [X.]-[X.] zählt die [X.]querung zu den fünf wi[X.]htigsten grenzübers[X.]hreitenden Projekten des trans[X.] Verkehrsnetzes (Mitteilung vom 7. Januar 2014 <[X.]OM [2013] 940 final>). Dies verleiht der Planre[X.]htfertigung besonderes Gewi[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 74).

Wennglei[X.]h das zu erwartende Verkehrsaufkommen am [X.] für die Frage der Notwendigkeit des Vorhabens ni[X.]ht völlig irrelevant ist, kommt ihm angesi[X.]hts der mit dem Vorhaben verfolgten sozioökonomis[X.]hen Ziele eine nur mittelbare [X.]edeutung zu. Au[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]2 ff.) stellt hierauf - wie au[X.]h auf weitere Gründe - nur hilfsweise ab. Die der gesetzli[X.]hen [X.] zugrunde liegende Verkehrsprognose aus dem [X.] erwartete insoweit für 2015 ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes tägli[X.]hes Aufkommen zwis[X.]hen 8 756 und 9 153 Kfz sowie zwis[X.]hen 96 und 99 Zügen; bis 2025 soll die Zahl der den Tunnel nutzenden Kfz auf 9 516 bis 11 683 steigen. Die im Planfeststellungsverfahren eingeholte Verkehrsprognose aus dem [X.] ermittelte für 2030 zwis[X.]hen 11 780 und 12 158 Kfz ohne sowie 10 568 Kfz mit reduzierter [X.]rtführung des [X.]betriebs; die Anzahl der Züge beläuft si[X.]h auf 98 bis 111. Ohne Erri[X.]htung der [X.] soll das Verkehrsaufkommen 7 869 bis 7 973 Kfz betragen. [X.]eide Verkehrsprognosen unters[X.]heiden zwei sog. [X.]asisfälle, von denen si[X.]h der eine (A) an die Annahmen der [X.]n [X.]verkehrswegeplanung und der andere ([X.]) an das [X.] Verkehrsmodell anlehnt. Unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung einer [X.]utermäßigung von 25 % für die Querung über den Großen [X.]elt bere[X.]hnete eine im Auftrag der [X.]eigeladenen dur[X.]hgeführte ergänzende Untersu[X.]hung vom Oktober 2017 ein im [X.]asisfall [X.] ohne parallelen [X.]betrieb um 4,8 % auf 11 573 Kfz verringertes Verkehrsaufkommen.

Dies vorangestellt, ist die an den vorliegenden Verkehrsprognosen ansetzende Kritik ni[X.]ht geeignet, die Grundlagen der gesetzli[X.]hen [X.] und -überprüfung in Frage zu stellen. Sie lässt die vorstehend bes[X.]hriebene sozioökonomis[X.]he Re[X.]htfertigung des Vorhabens sowie den Umstand unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass das konkrete Verkehrsaufkommen hierfür eine nur mittelbare Rolle spielt. Darüber hinaus verkennt sie, dass die angeordnete [X.]indungswirkung der gesetzli[X.]hen [X.] darauf abzielt, das straßenre[X.]htli[X.]he Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen ans[X.]hließenden Verwaltungsprozess von einem Guta[X.]hterstreit über die "ri[X.]htigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zwe[X.]k s[X.]hließt es aus, den [X.], den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]li[X.]kwinkel fa[X.]hli[X.]h zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Ents[X.]heidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ßstäben genügt (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 55).

(1) Hierna[X.]h fehlt es für das Vorhaben ni[X.]ht bereits unter Zugrundelegung der in den Prognosen ermittelten Zahlen an jegli[X.]her Notwendigkeit, und zwar selbst dann ni[X.]ht, wenn man den in der Untersu[X.]hung vom Oktober 2017 angenommenen Rü[X.]kgang des [X.] auf die für den Fall einer [X.]rtführung des [X.]betriebs ermittelten Zahlen überträgt. Au[X.]h mit einem dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen tägli[X.]hen Kfz-Aufkommen von etwas mehr als 10 000 Kfz ist die Errei[X.]hung der mit der [X.] verfolgten Ziele ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen. Vielmehr liegt dieser Wert innerhalb der [X.]annbreite der von der [X.]eigeladenen für andere Grenzübergänge genannten Zahlen. Darauf, dass es si[X.]h hierbei um ein für [X.] Verhältnisse verglei[X.]hsweise geringes Verkehrsaufkommen am allenfalls untersten Rand der für Autobahnen und autobahnähnli[X.]he Straßen vorgesehenen [X.] handelt, kommt es ni[X.]ht an. Insoweit darf ni[X.]ht allein der in [X.] übli[X.]he [X.]ezugsrahmen für den Ausbaustandard zugrunde gelegt werden. [X.] und [X.] haben zusammen 16 Mio. Einwohner. Ein Verkehrsaufkommen wie dasjenige [X.] mit 80 Mio. Einwohnern, wel[X.]hes zudem aufgrund der zentralen Lage in [X.] erhebli[X.]he Transitverkehre eins[X.]hließt, wird dur[X.]h die beiden Länder ni[X.]ht ansatzweise generiert. Ihre Volkswirts[X.]haften sind indes auf den Außenhandel angewiesen und verfügen bislang mit der Querung über den Großen [X.]elt über ledigli[X.]h eine - zudem deutli[X.]h längere - feste Verbindung mit Kontinentaleuropa. Eine Unterbre[X.]hung dort führte zum weitgehenden Erliegen des Zugverkehrs sowie zu erhebli[X.]hen Ers[X.]hwernissen im Pkw- und Lkw-Verkehr zwis[X.]hen [X.] und [X.] sowie Zentral-, West- und Südeuropa.

Des Weiteren ist dur[X.]h Art. 2 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz au[X.]h die Anzahl der Fahrstreifen mit [X.]indungswirkung für das Planfeststellungsverfahren und das geri[X.]htli[X.]he Verfahren gesetzli[X.]h festgelegt (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 19 ff.). Die [X.] übers[X.]hreitet au[X.]h insoweit ni[X.]ht deshalb die Grenzen des gesetzgeberis[X.]hen Ermessensspielraums, weil die Ri[X.]htlinien für den [X.]au von Autobahnen ([X.]) anhand der dort für Autobahnen und autobahnähnli[X.]he Straßen vorgesehenen [X.] (RQ) den Rü[X.]ks[X.]hluss zuließen, ein vierstreifiger Ausbau komme erst ab Verkehrsstärken von 18 000 Kfz/24h in [X.]etra[X.]ht. Für den Straßenquers[X.]hnitt ist ni[X.]ht das dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verkehrsaufkommen, sondern die die [X.] ausdrü[X.]kende Straßenkategorie maßgebli[X.]h, die si[X.]h na[X.]h den - den [X.] vorrangigen - Ri[X.]htlinien für integrierte Netzgestaltung ([X.]) bestimmt, vgl. [X.].2 Abs. 1 [X.]. Von besonderer [X.]edeutung sind dana[X.]h für den internationalen Verkehr Verbindungen zwis[X.]hen in- und ausländis[X.]hen [X.]. Als hö[X.]hstrangige grenzübers[X.]hreitende Verbindungen der Verkehrsnetze (Nr. 3.2.1 [X.]) haben sie die Verbindungsfunktionsstufe 0 und unterfallen der [X.] (Autobahnen). S[X.]hon deshalb geht der Einwand des [X.] des Verfahrens [X.] 9 A 7.19 fehl, ausweisli[X.]h der [X.] sei ein Ausbau nur der Querung, ni[X.]ht jedo[X.]h der Hinterlandanbindung vorgesehen mit der [X.]lge, dass der Umfang der Querung - genauer: die Zahl der Fahrstreifen - nur demjenigen des bisherigen Stre[X.]kenverlaufs der [X.]/[X.] entspre[X.]hen könne.

(2) Soweit die [X.] - wie au[X.]h der Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 9.19 - geltend ma[X.]hen, das Guta[X.]hten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 weise für einen [X.]betrieb parallel zur [X.] einen erhebli[X.]h höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der [X.]lge, dass das dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verkehrsaufkommen im Tunnel ledigli[X.]h 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenso wie diejenige, der Prognose lägen zu hohe [X.]preise für Lkw zugrunde, ebenfalls ledigli[X.]h auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Errei[X.]hung der im Vordergrund stehenden Ziele der [X.] auszus[X.]hließen. Sie ignoriert zudem, dass si[X.]h die im Guta[X.]hten genannten prozentualen Anteile des [X.]betriebs auf die zu erwartende Verteilung allein der derzeitigen Verkehre am [X.] beziehen, sowie den Hinweis des Guta[X.]htens, dass si[X.]h bei einer [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der infolge von [X.] erwarteten zusätzli[X.]hen Verkehre die [X.]rktanteilsquoten des [X.]betriebs verringern (vgl. [X.]., Existenzgefährdungsguta[X.]hten vom 29. Januar 2019 [X.]2). Die Anträge, [X.]eweis darüber zu erheben, dass bei der Verteilung des Verkehrs auf die beiden Verkehrsträgeralternativen [X.] und [X.]e mindestens ein Anteil von 30 % für Pkw und von 40 % für Lkw auf die [X.]e entfällt und deshalb die Verkehrsprognose aus dem [X.] unzutreffend ist, und dass der [X.] und 2030 auf die [X.] entfallende tagesdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Verkehr auf [X.]asis der vorgenannten Verkehrsprognose bzw. der Verkehrsprognose der Vorhabenträger weniger als 5 000 Kfz/Tag beträgt, wenn man die [X.]rktanteile der Klägerin zu 1 so berü[X.]ksi[X.]htigt, wie es das Existenzgefährdungsguta[X.]hten ermittelt hat (30,8 % für Pkw, 40 % für Lkw), verkennen dies und gehen folgli[X.]h von fals[X.]hen Tatsa[X.]hen aus. Sie waren daher abzulehnen.

Der weitere Einwand, die bisherige Verkehrsentwi[X.]klung am [X.] bleibe deutli[X.]h hinter den Annahmen der Verkehrsprognosen 2002 und 2014 zurü[X.]k, die ohne Erri[X.]htung der [X.] von einem autonomen Wa[X.]hstum ausgegangen seien, wohingegen die Zahl der beförderten Pkw zurü[X.]kgegangen sei, betrifft wiederum allein die Höhe des Verkehrsaufkommens und führt auf keine evident unsa[X.]hli[X.]he [X.]. Im Übrigen hat der Sa[X.]hverständige der [X.]eigeladenen Dr. S[X.]hu. in der mündli[X.]hen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]s ausgeführt, dass die Entwi[X.]klung des Gesamtverkehrs maßgebli[X.]h ist, der - wennglei[X.]h ni[X.]ht auf der [X.]linie der [X.] zu 1 und 3, wohl aber auf anderen Routen und Verkehrsträgern - zugenommen hat.

Au[X.]h die von den [X.] aufgeworfene Frage, in wel[X.]hem [X.]ße Lkw-Verkehre die [X.]überfahrt zur Abgeltung der vorges[X.]hriebenen Ruhezeiten nutzen, betrifft allein die exakte Höhe des auf den [X.]betrieb entfallenden Lkw-Verkehrs, ohne dass hierdur[X.]h die sozioökonomis[X.]hen Ziele des Vorhabens in Frage gestellt werden [X.] si[X.]h gar als evident verfehlt erweisen. Die Autoren der Verkehrsprognose haben zudem in der mündli[X.]hen Verhandlung ausgeführt, diesen Gesi[X.]htspunkt bei ihren [X.]ere[X.]hnungen berü[X.]ksi[X.]htigt zu haben. Den Einwand der [X.]eigeladenen und des [X.]eklagten, auf vielen [X.] müssten aufgrund der gesetzli[X.]hen Vorgaben Ruhezeiten s[X.]hon vor dem Errei[X.]hen des [X.] eingelegt werden, haben die [X.] im Übrigen ni[X.]ht substantiiert entkräftet. So weist ihre in der mündli[X.]hen Verhandlung dargelegte Verglei[X.]hsbere[X.]hnung, der zufolge si[X.]h für die Stre[X.]ke [X.] - [X.] für die Nutzung der [X.] ein [X.]vorteil von ledigli[X.]h vier Minuten ergebe, für die Fahrt bis zum [X.]anleger 281 Minuten aus, berü[X.]ksi[X.]htigt jedo[X.]h ni[X.]ht, dass ein Fahrer gemäß Art. 7 VO ([X.]) [X.]61/2006 spätestens na[X.]h einer [X.]nkdauer von viereinhalb Stunden - d.h. 270 Minuten - eine ununterbro[X.]hene Fahrtunterbre[X.]hung von wenigstens 45 Minuten einlegen muss. Hinzu kommt, dass den Prognosen zufolge ein großer [X.]il des auf die [X.] entfallenden Verkehrsaufkommens aus einer Verkehrsverlagerung, insbesondere vom Großen [X.]elt, resultiert. Wenn dieser Verkehr bislang die Vorteile der [X.]verbindung ni[X.]ht nutzt, sondern stattdessen die längere Stre[X.]ke über den Großen [X.]elt wählt, ist die Annahme gere[X.]htfertigt, dass eine Verlagerung der Route auf den [X.] allein zugunsten der [X.] erfolgt. Der Antrag, [X.]eweis über die Tatsa[X.]he zu erheben, dass die Annahmen auf [X.]asis der Verkehrsprognosen aus den Jahren 2002 und 2014 zu [X.]na[X.]hteilen von Kraftfahrzeugen, wel[X.]he [X.]linien der [X.]n nutzen, um mindestens 50 % übersetzt sind, da sie die mit den [X.]überfahrten verbundenen Ruhe- und Erholungszeiten in keinem der den Prognosen zugrunde gelegten Szenarien zugunsten der [X.]e berü[X.]ksi[X.]htigen, war daher abzulehnen. Er beruht auf unzutreffenden Annahmen. Die unter [X.]eweis gestellten Tatsa[X.]hen führen zudem auf keinen Wegfall der Planre[X.]htfertigung.

Die weitere Kritik der [X.], der die [X.]eigeladene und der [X.]eklagte jeweils detailliert entgegengetreten sind, betrifft eins[X.]hließli[X.]h der Frage, wie ho[X.]h der Anteil der Einkaufsverkehre am derzeitigen [X.]verkehr ist, ledigli[X.]h Details der Verkehrsprognosen, die mit der bindenden gesetzli[X.]hen [X.] dem Streit entzogen sind und die Re[X.]htfertigung für die Erri[X.]htung der [X.] unberührt lassen. Der Frage, ob der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht au[X.]h unabhängig hiervon eine Planre[X.]htfertigung bejaht, kommt dana[X.]h ebenfalls keine [X.]edeutung zu. Ungea[X.]htet dessen, ob die [X.] dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h von 9 000 [X.] 11 000 Kfz am Tag genutzt wird, wird mit ihr eine deutli[X.]h s[X.]hnellere und kürzere Straßen- und S[X.]hienenverbindung ni[X.]ht nur zwis[X.]hen [X.] und [X.], sondern zwis[X.]hen Skandinavien und Kontinentaleuropa ges[X.]haffen, weshalb au[X.]h die Europäis[X.]he [X.] dem Vorhaben eine überragende [X.]edeutung beimisst. Neben einer Absi[X.]herung der verkehrste[X.]hnis[X.]hen Anbindung Skandinaviens dur[X.]h die Erri[X.]htung einer zweiten festen Verbindung wird hierdur[X.]h eine Infrastruktur ges[X.]haffen, die ein engeres Zusammenwa[X.]hsen und eine weitere wirts[X.]haftli[X.]he Entwi[X.]klung [X.] Regionen zwar ni[X.]ht garantiert, aber ermögli[X.]hen soll. Dieses planeris[X.]he Ziel zweier [X.] und der [X.], wel[X.]hes diese dur[X.]h die bisherige [X.]verbindung als ni[X.]ht ausrei[X.]hend erfüllt era[X.]hten, wird etwa dur[X.]h den Anteil der Einkaufsfahrten am derzeitigen Verkehrsaufkommen [X.] das exakte Ausmaß der angenommenen [X.] ni[X.]ht in Frage gestellt.

Soweit die [X.] in ihrer Klagebegründung zudem paus[X.]hal auf Einwendungen und Unterlagen vers[X.]hiedener Guta[X.]hter [X.]ezug nehmen, die sie im Planfeststellungsverfahren eingebra[X.]ht haben, genügt dieses Vorbringen ni[X.]ht den [X.]egründungsanforderungen na[X.]h § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

(3) Die von dem Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 9.19 erhobenen Einwände behaupten ebenfalls ledigli[X.]h geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen, führen jedo[X.]h auf keine offenkundige Fehlerhaftigkeit der [X.].

Dem von dem Kläger vorgelegten Guta[X.]hten der Firma [X.] vom 8. Juli 2019 hat die [X.]eigeladene detailliert und umfassend unter Vorlage einer guta[X.]hterli[X.]hen Stellungnahme der Firma [X.] widerspro[X.]hen. Der Kläger ist dieser Erwiderung ni[X.]ht entgegengetreten, sondern hat mit [X.] vom 15. [X.]i 2020 ledigli[X.]h eine weitere Stellungnahme von [X.] vom 14. [X.]i 2020 vorgelegt. Für die dem Klägerbevollmä[X.]htigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, Si[X.]htung und re[X.]htli[X.]he Dur[X.]hdringung des Streitstoffs ist die bloße [X.]ezugnahme auf Ausführungen eines [X.] indes ni[X.]ht ausrei[X.]hend; diese können daher inhaltli[X.]h ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 16 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 133). Dessen ungea[X.]htet nimmt die Erwiderung von [X.] nur zu einzelnen Punkten - und dies teilweise ledigli[X.]h relativierend - Stellung, ohne die fundamentale Kritik der [X.]eigeladenen und des [X.]eklagten umfassend zu entkräften.

Au[X.]h die gegen die Notwendigkeit einer S[X.]hienenverkehrsverbindung vorgebra[X.]hten Einwände sind ni[X.]ht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der gesetzli[X.]hen [X.] zu begründen. Die Kritik, mit prognostizierten 111 Zügen tägli[X.]h bleibe das Verkehrsaufkommen deutli[X.]h hinter der [X.]azität des Tunnels von 250 Zügen zurü[X.]k, verkennt, dass es sa[X.]hwidrig wäre, eine auf Jahrzehnte ausgelegte Infrastruktur, deren Aufnahmefähigkeit ni[X.]ht gesteigert werden kann, so zu planen, dass ihre [X.]azität s[X.]hon in absehbarer [X.] ganz [X.] überwiegend ausges[X.]höpft ist. Umgekehrt ist das Ziel einer Verkehrswende, wel[X.]he u.a. darauf zielt, den Anteil des S[X.]hienengüter- und -personenverkehrs zu erhöhen, nur zu errei[X.]hen, wenn die hierfür erforderli[X.]he Infrastruktur zeitnah und langfristig ges[X.]haffen wird. Der Einwand, die [X.]es[X.]hränkung des Güterverkehrs auf die im Jahr 1998 zulässige Menge bis zur vollständigen Fertigstellung der Hinterlandanbindung in der Nebenbestimmung 2.1 [X.] ([X.] 21) s[X.]hließe eine Steigerung des [X.]ahnverkehrs auf unabsehbare [X.] aus, verkennt dies; zudem muss bei einer abs[X.]hnittsweisen Planung ni[X.]ht s[X.]hon jeder Abs[X.]hnitt für si[X.]h die in der Gesamtplanung zugeda[X.]hte [X.] haben (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - [X.]E 100, 370 <387 f.>, vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - [X.]E 123, 23 <25 f.> und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 - juris Rn. 33).

Der weiteren Kritik, die Erwartung von tägli[X.]h 73 Güterzügen auf der [X.] widerspre[X.]he dem aktuellen Aufkommen auf der sog. [X.] über den Großen [X.]elt von 52 (2010) bzw. 47 (2017) Zügen, hat die [X.]eigeladene Zahlen entgegengestellt, die zwar eine ansteigende [X.]ndenz zeigen, jedo[X.]h auf no[X.]h niedrigerem Niveau als vom Kläger geltend gema[X.]ht (2010: 37, 2014: 39, 2018: 41 Züge tägli[X.]h). Allerdings haben die Sa[X.]hverständigen der [X.]eigeladenen dies mit zunehmenden Erfassungsproblemen ausländis[X.]her Verkehre, der Zulassung längerer Züge sowie damit erklärt, dass im [X.]etra[X.]htungszeitraum aufgrund von [X.]auarbeiten auf der [X.] S[X.]hienengüterverkehre verstärkt über die [X.] transportiert worden seien. Zu berü[X.]ksi[X.]htigen ist insoweit zudem, dass die Verkehrsprognose 2014 ni[X.]ht nur von einer vollständigen Verlagerung des internationalen Transit-S[X.]hienengüterverkehrs von der [X.] auf die [X.], sondern zusätzli[X.]h davon ausgeht, dass die [X.] au[X.]h Verkehre von den [X.] und [X.] - [X.] abzieht.

(4) S[X.]hließli[X.]h vermag au[X.]h das Vorbringen des [X.] des Verfahrens [X.] 9 A 7.19 keine Verfassungswidrigkeit der gesetzli[X.]hen [X.] zu begründen. Seiner Kritik der Verkehrsprognose liegt bereits die unzutreffende Annahme, dass keine gesetzli[X.]he [X.] vorliegt, und dementspre[X.]hend der fehlerhafte [X.]ßstab zugrunde, ob das Vorhaben vernünftigerweise geboten ist (vgl. Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.]23). Diese Frage hat der Gesetzgeber bindend beantwortet. Nur eine Kritik, die darauf führt, dass diese [X.] evident unsa[X.]hli[X.]h ist, lässt - vorbehaltli[X.]h ihrer [X.]estätigung dur[X.]h das [X.] im [X.] na[X.]h Art. 100 Abs. 1 [X.] - diese [X.]indungswirkung entfallen. Einzelheiten der Verkehrsprognose sind damit einer geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung entzogen; dies gilt vorliegend umso mehr, als die gesetzli[X.]he [X.] - wie ausgeführt - vorrangig an die ni[X.]ht nur nationale [X.] zwis[X.]henst[X.]tli[X.]he, sondern europaweite sozioökonomis[X.]he [X.]edeutung der [X.] anknüpft. Ents[X.]heidend ist daher allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ßstäben genügt (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 55 f.; [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 44 f.). Mit dieser [X.]edeutung setzt si[X.]h der Kläger ni[X.]ht ansatzweise auseinander, sondern räumt selbst ein, dass seine Einwände nur im Falle einer fehlenden gesetzli[X.]hen [X.] - zumindest teilweise - zum Tragen kommen (vgl. Klagebegründung vom 26. Juni 2019 [X.]0).

Die gegen die Verkehrsprognose 2014 erhobenen Einwände sind darüber hinaus unbegründet. Die Methodik der Prognose und ihre Darstellung begegnen keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken. Die Methodik wird in einem eigenständigen [X.]itel erläutert. Dem Einwand, die Untersu[X.]hung unters[X.]heide ni[X.]ht hinrei[X.]hend zwis[X.]hen den vier Stufen der Prognostik, ist die [X.]eigeladene überzeugend entgegengetreten, u.a. mit dem Hinweis, dass die an der Erstellung der Verkehrsprognose beteiligten Unternehmen und Autoren bereits an der Entwi[X.]klung des [X.]verkehrswegeplans beteiligt waren und daher mit der Methodik derartiger Untersu[X.]hungen seit langem vertraut sind. Dementspre[X.]hend bes[X.]heinigt eine von der Firma [X.][X.] dur[X.]hgeführte Qualitätskontrolle, dass si[X.]h die Prognosemodelle auf m[X.]ne Prinzipien gründen, die grundlegend dokumentiert sind.

Die gegen die S[X.]hienengüterverkehrsprognose erhobenen Einwände führen glei[X.]hfalls ni[X.]ht auf eine Verfassungswidrigkeit der [X.]. Insoweit geht der Kläger zunä[X.]hst fäls[X.]hli[X.]herweise davon aus, die Prognose unterstelle eine vollständige Verlagerung aller S[X.]hienenverkehre vom Großen [X.]elt auf die [X.]querung; die Untersu[X.]hung bezieht si[X.]h indes nur auf die Transitverkehre, für die ohne Weiteres einleu[X.]htet, dass sie die deutli[X.]h kürzere Verbindung dur[X.]h den Tunnel wählen werden. Die im Projektinformationssystem zum [X.]verkehrswegeplan veröffentli[X.]hten Zahlen sind kein geeigneter [X.]ßstab für die [X.]elastbarkeit der vorliegenden Prognosen, weil sie nur die Wirkung des [X.] gegenüber dem [X.]ezugsfall darstellen und keine Netzeffekte [X.] Auswirkungen weiterer Engpassbeseitigungen berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Einwand, die Prognose beruhe auf der Annahme eines zu hohen Wirts[X.]haftswa[X.]hstums in [X.], bezieht si[X.]h auf die im [X.]asisfall [X.] prognostizierte Auslastung von 73 Zügen tägli[X.]h. Er verkennt, dass der Untersu[X.]hung ni[X.]ht nur die Daten der [X.]n Ausbaupläne, sondern zuglei[X.]h - im [X.]asisfall A - die hinsi[X.]htli[X.]h des skandinavis[X.]hen Wirts[X.]haftswa[X.]hstums konservativeren Annahmen der [X.]n Planung zugrunde liegen; für diesen Fall geht die Untersu[X.]hung von 62 Güterzügen am Tag aus. Die höheren Zahlen des [X.]asisfalls [X.] wurden der Planung vorsorgli[X.]h im Hinbli[X.]k auf höhere Umwelt- und Lärmauswirkungen zugrunde gelegt. Soweit si[X.]h der Kläger auf eine Stellungnahme der V[X.] GmbH stützt, bezieht diese si[X.]h ni[X.]ht auf die Verkehrsuntersu[X.]hung, sondern die Kosten-Nutzen-Analyse der Hinterlandanbindung.

Die gegen die sog. "[X.]" und die Verfolgung von Kfz-[X.]ewegungen über Mobilfunkdaten erhobenen Einwände können die Verkehrsprognose s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ers[X.]hüttern, weil diese Erhebungen ni[X.]ht Grundlage der Untersu[X.]hung waren, sondern ledigli[X.]h ergänzend dur[X.]hgeführt wurden. Im Übrigen hat die [X.]eigeladene dargelegt, dass sie die von ihrer Muttergesells[X.]haft in Auftrag gegebene "[X.]" ni[X.]ht weiterverwendet hat und dass die Verkehrserfassung anhand von Mobilfunkdaten no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen ist. Die hierzu vom Kläger vorgelegte kritis[X.]he [X.]ewertung dur[X.]h Prof. [X.]. von der Universität [X.] setzt si[X.]h mit all dem ni[X.]ht auseinander. Die Auswirkungen einer (weiteren) [X.]utreduzierung auf der Querung am Großen [X.]elt haben die Vorhabenträger mittels einer ergänzenden Untersu[X.]hung berü[X.]ksi[X.]htigt; dana[X.]h verringert si[X.]h hierdur[X.]h das Kfz-Aufkommen am [X.], jedo[X.]h bei weitem ni[X.]ht in einem [X.]ße, dass au[X.]h nur ansatzweise die gesetzli[X.]he [X.]edarfsprognose ers[X.]hüttert wäre. [X.]tztli[X.]h stehen au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Ausführungen von Prof. [X.]. vers[X.]hiedene Studien einander gegenüber, deren abwei[X.]hende Eingabedaten und methodis[X.]he Ansätze zu unters[X.]hiedli[X.]hen Prognosewerten führen; dies bedeutet indes keine Fehlerhaftigkeit der Planre[X.]htfertigung (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 26).

d) [X.] s[X.]heitert s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht an der fehlenden Finanzierbarkeit des Projekts. Die Art der Finanzierung ist ni[X.]ht Gegenstand des fernstraßenre[X.]htli[X.]hen Planfeststellungsbes[X.]hlusses. Allerdings darf die Planfeststellungsbehörde den [X.]ngel der Finanzierbarkeit eines Vorhabens ni[X.]ht ignorieren; einer aus finanziellen Gründen ni[X.]ht realisierbaren Planung fehlt die Planre[X.]htfertigung, weil sie ni[X.]ht vernünftigerweise geboten ist. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb vorauss[X.]hauend zu beurteilen, ob dem geplanten [X.]auvorhaben unüberwindbare finanzielle S[X.]hranken entgegenstehen (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 58).

[X.]) Die [X.] bezweifeln, dass die vorgesehene Finanzierung mithilfe von St[X.]tsgarantien [X.]s europare[X.]htli[X.]h zulässig ist. Es spri[X.]ht indes s[X.]hon vieles dafür, dass die unionsre[X.]htli[X.]he Zulässigkeit von [X.]eihilfen in Klageverfahren gegen [X.] generell ni[X.]ht zu prüfen ist (vgl. [X.], Urteile vom 19. Oktober 2006 - 3 [X.] 33.05 - [X.]E 127, 42 Rn. 40 und vom 26. Oktober 2016 - 10 [X.] 3.15 - [X.]E 156, 199 Rn. 14). Jedenfalls ist das Geri[X.]ht in Planfeststellungsverfahren auf eine Evidenzkontrolle des [X.] [X.]eihilfere[X.]hts bes[X.]hränkt. Hieran gemessen ist die Finanzierbarkeit des Vorhabens ni[X.]ht ausges[X.]hlossen. Das [X.] hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:[X.]] - ledigli[X.]h das Unterlassen eines förmli[X.]hen Prüfverfahrens beanstandet, aber keine grundlegenden materiellen [X.]edenken gegen die [X.]eihilfefinanzierung geäußert.

Entspre[X.]hendes gilt für das Urteil des Europäis[X.]hen Geri[X.]hts vom 19. September 2018 - [X.]/15 [[X.]:[X.]:T:2018:563] - betreffend die Gewährung st[X.]tli[X.]her [X.]eihilfen für die Erri[X.]htung der [X.]querung. Zwar belegen beide Urteile den erforderli[X.]hen Umfang einer unionsre[X.]htli[X.]hen Prüfung des Finanzierungsmodells; ihnen lassen si[X.]h aber keine Anhaltspunkte für dessen offenkundige Re[X.]htswidrigkeit entnehmen. Eine derart detaillierte Prüfung der unionsre[X.]htli[X.]hen Zulässigkeit der [X.]eihilfen, wie sie die [X.] mit ihrer ins Einzelne gehenden Subsumtion unter [X.] [X.]eihilfevors[X.]hriften vornehmen, geht deutli[X.]h über die dem Planfeststellungsverfahren allenfalls obliegende Evidenzkontrolle hinaus; sie muss dem unionsre[X.]htli[X.]hen Prüfungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Annahme, dass im maßgebli[X.]hen [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbes[X.]hlusses die Finanzierung ni[X.]ht aufgrund unionsre[X.]htli[X.]her [X.]es[X.]hränkungen ausges[X.]hlossen war, wird im Übrigen au[X.]h dadur[X.]h bestätigt, dass die [X.] die Finanzierung der [X.] mit Ents[X.]heidung vom 20. März 2020 - wennglei[X.]h mit geringfügigen, die Finanzierung indes ni[X.]ht in Frage stellenden Modifikationen - genehmigt hat.

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verstößt au[X.]h ni[X.]ht - erst re[X.]ht ni[X.]ht offensi[X.]htli[X.]h - gegen das Verbot, eine beabsi[X.]htigte [X.]eihilfemaßnahme vor der abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung der [X.] dur[X.]hzuführen (Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V). Denn er bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf die Gewährung von [X.]eihilfen, sondern nur auf den [X.]au und den [X.]etrieb des Vorhabens. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 A[X.]V untersagt Mitgliedst[X.]ten jedo[X.]h allein die Einführung [X.] Umgestaltung von [X.]eihilfen. Zum S[X.]hutz des Funktionierens des [X.]innenmarkts sollen deren Wirkungen ni[X.]ht eintreten, bevor die [X.] in angemessener Frist über ihre Vereinbarkeit bes[X.]hließen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1990 - [X.]-301/87 [[X.]:[X.]:[X.]:1990:67] - Rn. 17). Die Genehmigung eines Vorhabens, dessen Finanzierung ggf. von der betroffenen [X.]eihilfe abhängt, wird dana[X.]h von der [X.]errwirkung offenkundig ni[X.]ht erfasst. Der von den [X.] angeregten Vorlage an den Europäis[X.]hen [X.] na[X.]h Art. 267 A[X.]V bedurfte es folgli[X.]h ni[X.]ht.

Der Einwand, eine [X.]uterhebung sei unzulässig, aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens jedenfalls unzurei[X.]hend, betrifft allein die Refinanzierung des Tunnels und lässt damit die Planre[X.]htfertigung ebenfalls unberührt.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass eine rein private Finanzierung des Projekts ni[X.]ht zu realisieren ist, war daher mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit abzulehnen.

[X.][X.]) Soweit insbesondere der Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 7.19 geltend ma[X.]ht, der [X.]re[X.]hnungshof habe die Kostensteigerung kritisiert und deshalb angeregt, die Lage gemäß Art. 22 Abs. 2 [X.] mit [X.] aufs Neue zu erörtern, lässt dies weder die [X.]indungswirkung des [X.] no[X.]h die Finanzierbarkeit des [X.]en Vorhabens entfallen. Zwar haben der [X.]re[X.]hnungshof in seinem [X.]eri[X.]ht vom 10. Oktober 2019 an den Haushalts-, den [X.] und den Verkehrsauss[X.]huss gemäß § 88 Abs. 2 [X.]HO und der [X.] in seinem Sonderberi[X.]ht 10/2020 die erhebli[X.]hen Mehrkosten gerügt. Indes bezieht si[X.]h die Kritik ni[X.]ht auf den Tunnel, sondern allein auf die [X.] S[X.]hienen-Hinterlandanbindung. Die erhöhten Kosten beruhen dort na[X.]h Ansi[X.]ht beider Re[X.]hnungshöfe neben dem Ausbau der Stre[X.]ke auf 200 statt 160 km/h und dem Neubau der [X.]sundquerung insbesondere auf der Ents[X.]heidung, aus Gründen des [X.] und des Umwelts[X.]hutzes die Hinterlandanbindung auf 55 km über eine Neubaustre[X.]ke zu führen. Zuglei[X.]h weisen die Re[X.]hnungshöfe darauf hin, dass die [X.]ßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz des Vorhabens bei den hiervon [X.]etroffenen über das im St[X.]tsvertrag Vereinbarte und gesetzli[X.]h Gebotene hinausgehen ([X.]re[X.]hnungshof, [X.]eri[X.]ht vom 10. Oktober 2019 [X.]6 f.; [X.], Sonderberi[X.]ht 10/2020 [X.]), sowie auf den Umstand, dass die [X.]n Ni[X.]htregierungsorganisationen s[X.]hon frühzeitig mit der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Umweltbelange zufrieden waren, wohingegen auf [X.]r Seite die Gegner weiterhin alle legalen Wege sondierten, um die Arbeiten zu verzögern, wodur[X.]h ebenfalls zusätzli[X.]he Kosten entstünden ([X.], Sonderberi[X.]ht 10/2020 [X.]8). Damit steht die Kritik der Re[X.]hnungshöfe der Planre[X.]htfertigung ni[X.]ht entgegen. Es wäre zudem mit dem [X.] Gedanken ni[X.]ht zu vereinbaren, [X.] und [X.] eine von ihnen für notwendig era[X.]htete zweite feste Verbindung mit Kontinentaleuropa nur deshalb zu verweigern, weil die Hinterlandanbindung auf [X.]r Seite aus Gründen des Umwelt- und Lärms[X.]hutzes kostspielig ist.

4. Hinsi[X.]htli[X.]h der Einwände, der Planfeststellungsbes[X.]hluss verstoße, indem er in wi[X.]htigen [X.]ilberei[X.]hen die Anwendung [X.]n Re[X.]hts voraussetze, gegen die Vereinbarung zum [X.]au der [X.] na[X.]h den geltenden [X.]n te[X.]hnis[X.]hen Vors[X.]hriften gemäß Art. 13 Abs. 7 Satz 1 [X.], mit der Festsetzung von [X.]sraten für die teilweise in der [X.]n [X.] gelegene [X.] gegen die Verpfli[X.]htung zur Dur[X.]hführung des Genehmigungsverfahrens na[X.]h dem im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden nationalen Re[X.]ht gemäß Art. 13 Abs. 3 [X.] und mit der Planfeststellung eines [X.]ilstü[X.]ks der [X.] südli[X.]h der [X.]stelle [X.] gegen deren Festlegung als S[X.]hnittstelle zwis[X.]hen der [X.] und der Hinterlandanbindung gemäß Art. 2 Abs. 6 [X.], sind die [X.] ni[X.]ht [X.]. Insoweit handelt es si[X.]h um keine S[X.]hutznormen zugunsten der Klägerin zu 3. [X.] der [X.] zu 1 und 2 entfällt, weil au[X.]h eine auss[X.]hließli[X.]he Anwendung [X.]r Vors[X.]hriften, eine ausdrü[X.]kli[X.]he [X.]egrenzung der Freisetzungsraten auf den [X.]n [X.]il der Zone 4 sowie ein Vers[X.]hieben der Planungsgrenzen für die [X.] und die Hinterlandanbindung ihre Eigentumsbetroffenheit unberührt ließen.

5. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss in der Fassung der in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärten Ergänzungen genügt den si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben. Weder beeinträ[X.]htigt die Erri[X.]htung des Tunnels die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs (a) no[X.]h widerspri[X.]ht das Vorhaben den Anforderungen an die Si[X.]herheit und Ordnung straßen- und eisenbahnre[X.]htli[X.]her [X.]auwerke (b).

Gemäß Art. 3 Abs. 2 [X.] sind bei der Erri[X.]htung und dem [X.]etrieb der [X.] die Anforderungen der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs einzuhalten. Die Regelung geht in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz als lex spe[X.]ialis verglei[X.]hbaren Regelungen wie § 31 Abs. 5 Satz 1 [X.], § 4 Abs. 1 [X.] [X.] [X.] § 4 Satz 1 [X.] vor, stimmt mit diesen jedo[X.]h inhaltli[X.]h überein.

Die notwendige Gewährleistung der Si[X.]herheit und Ordnung des Vorhabens erfordert die Ermittlung und die - gerade bei Vorliegen mehrerer te[X.]hnis[X.]her Alternativen au[X.]h abwägende - [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung einer Vielzahl unters[X.]hiedli[X.]her, insbesondere si[X.]herheitsrelevanter Umstände. Auf der Grundlage einer hinrei[X.]henden Sa[X.]hverhaltsermittlung hat dementspre[X.]hend zunä[X.]hst der Vorhabenträger eigenverantwortli[X.]h zu bestimmen, wel[X.]her Si[X.]herheitsstandard angemessen ist, um im Einzelfall Si[X.]herheitsrisiken auszus[X.]hließen. Vorrangig obliegt es ihm abzus[X.]hätzen, wel[X.]her bauli[X.]hen [X.]ßnahmen es bedarf, um si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]he Verhältnisse zu gewährleisten. Entwi[X.]kelt er unter [X.]ea[X.]htung der eins[X.]hlägigen te[X.]hnis[X.]hen Regelwerke sowie auf der Grundlage fa[X.]hli[X.]her Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran au[X.]h dann festhalten, wenn andere Lösungsmodelle te[X.]hnis[X.]h ebenfalls vertretbar sind. Für dieses Konzept ist na[X.]h außen der [X.]eklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortli[X.]h ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 25).

Dies vorangestellt, erweisen si[X.]h die klägeris[X.]hen Einwände als unbegründet.

a) Die Erri[X.]htung des Vorhabens führt zu keiner [X.]eeinträ[X.]htigung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs.

Der 18 km breite [X.] gehört zu den s[X.]hifffahrtli[X.]h am stärksten genutzten [X.]erei[X.]hen der [X.]. Aufgrund fehlender Wassertiefen in Küstennähe und einer militäris[X.]hen [X.]errzone ist für den Großteil der [X.]erufss[X.]hifffahrt nur ein 7 km breiter [X.]erei[X.]h in der Mitte des [X.]s zu nutzen (sog. [X.]Route). Neben dieser in Ost-West-Ri[X.]htung verlaufenden [X.] verläuft westli[X.]h der vorgesehenen [X.] die [X.]route [X.] - [X.]. Hinzu kommen Verkehre der Freizeits[X.]hifffahrt und mit Fis[X.]hereifahrzeugen.

Mit Auswirkungen auf die S[X.]hifffahrt verbunden sind insbesondere die Herstellung des [X.]s, das Eins[X.]hleppen und [X.], die Arbeiten zur [X.] des Grabens sowie Transportfahrten von S[X.]huten und [X.] zwis[X.]hen den Arbeitsberei[X.]hen und den [X.] auf [X.] und [X.]. [X.]tztere verlaufen östli[X.]h der [X.]route, müssen diese jedo[X.]h teilweise kreuzen, um zu dem westli[X.]h davon gelegenen [X.]il der [X.] auf [X.] zu gelangen. Die [X.]agger zur Herstellung des [X.]s werden auf Pontons verankert und sind ni[X.]ht manövrierfähig. Die Arbeitsberei[X.]he werden für die S[X.]hifffahrt gesperrt, und zwar jeweils für vier Wo[X.]hen für [X.]aggerarbeiten auf 2 315 m x 926 m und für den Absenkvorgang sowie vor- und na[X.]hbereitende Arbeiten auf 1 100 m x 926 m. Innerhalb des [X.]-Gebiets [X.] 1332-301 "[X.]" und des 4 km breiten [X.]erei[X.]hs der [X.]Route, in dem 95 % des dortigen Verkehrs abgewi[X.]kelt werden (sog. 95 %-[X.]erei[X.]h), ist die Größe der Arbeitsberei[X.]he auf 648 m x 1 300 m bes[X.]hränkt. Im gesamten [X.]en [X.]erei[X.]h darf ni[X.]ht in mehr als zwei Arbeitsberei[X.]hen parallel gearbeitet werden. In dem mit dem 95 %-[X.]erei[X.]h der [X.]Route weitgehend übereinstimmenden [X.]-Gebiet ist nur ein Arbeitsberei[X.]h zu einem [X.]punkt zulässig. Darüber hinaus ist ein Einsatz von - einges[X.]hränkt manövrierfähigen - [X.] au[X.]h außerhalb der [X.] in einem gesonderten Arbeitsberei[X.]h von 250 m vorgesehen. Im ungünstigsten [X.]punkt wird si[X.]h der s[X.]hiffbare [X.]erei[X.]h der [X.]Route für die Dauer eines Monats auf 3 322 m verringern; in dieser [X.] stehen dem westwärts geri[X.]hteten Verkehr 722 m und dem ostwärts geri[X.]hteten Verkehr 2 600 m zur Verfügung.

Die Kernelemente der in Abstimmung insbesondere mit der [X.] festgelegten risikomindernden [X.]ßnahmen zur Aufre[X.]hterhaltung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs in der [X.]auphase sind mit der Anlage 28.1 [X.]. Gemäß der Auflage 2.2.8 [X.] ([X.] 46) sind die dort genannten [X.]ßnahmen als Mindeststandard einzuri[X.]hten und während der [X.]auphase aufre[X.]htzuerhalten. Vorgegeben sind dana[X.]h - neben der [X.]egrenzung und Absperrung der Arbeitsberei[X.]he - die Erri[X.]htung und der [X.]etrieb einer Verkehrszentrale ([X.] - [X.] [X.]), die Unterstützung der Vorhabenträger dur[X.]h eine [X.]ri[X.] Koordinierungsgruppe während der Planungsphase und [X.]auzeit, die Vorlage eines bauphasengenauen Verkehrskonzepts für den ni[X.]ht baustellen-induzierten S[X.]hiffsverkehr, die fortwährende bauzeitli[X.]he Optimierung der Lage der Arbeitsberei[X.]he, die Kennzei[X.]hnung der gesperrten Arbeitsberei[X.]he und der Routenführung dur[X.]h die für die S[X.]hifffahrt verbleibenden [X.]erei[X.]he, der Einsatz je eines Verkehrssi[X.]herungss[X.]hiffs und die [X.]ereitstellung je eines gesonderten [X.]s pro Arbeitsberei[X.]h im sog. 95 %-[X.]erei[X.]h der [X.]Route sowie die zentrale Koordinierung aller [X.]. [X.]ätestens drei Monate vor [X.]eginn der [X.] müssen die Vorhabenträger der [X.] ein mari[X.]s Si[X.]herheitskonzept, einen mari[X.]n Notfallplan, einen Koordinationsplan für die [X.], ein Kennzei[X.]hnungskonzept, ein [X.]ereitstellungs- und Einsatzkonzept für [X.] und ein Konzept für die Annahme von [X.] zur Prüfung und Abstimmung vorlegen. Deren inhaltli[X.]he Anforderungen ergeben si[X.]h aus der Anlage 28.1 sowie aus den [X.] ff. ([X.] 47 ff.). Mit den [X.] darf erst na[X.]h Freigabe der Konzepte dur[X.]h den [X.]eklagten begonnen werden. Den Einsatz zusätzli[X.]her risikomindernder [X.]ßnahmen behält si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss vor.

Dieses, mit den [X.]n und [X.]n Sees[X.]hifffahrtsbehörden abgestimmte Si[X.]herheitskonzept hält der Kritik der insoweit nur einges[X.]hränkt [X.]en [X.] ([X.]) stand. Die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit ihres [X.] werden ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt ([X.]).

[X.]) [X.] der [X.] umfasst ni[X.]ht die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs (1) generell (2), sondern ist auf Einwände gegen eine ausrei[X.]hende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] (3) bes[X.]hränkt.

(1) Die Si[X.]herheit des Verkehrs ist beeinträ[X.]htigt, wenn mit der Erri[X.]htung [X.] dem [X.]etrieb einer Seeanlage Gefahren für Verkehrsteilnehmer [X.] Außenstehende hervorgerufen werden, die bei ungehindertem Ablauf mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit zu einem S[X.]haden an re[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Gütern - [X.]ben, Gesundheit [X.] andere Re[X.]htsgüter - führen. [X.]ßgebli[X.]h ist, ob eine ordnungsgemäße und na[X.]h den Regeln der guten Seemanns[X.]haft betriebene S[X.]hifffahrt gefahrlos mögli[X.]h ist. Die [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs, d.h. dessen glatte und reibungslose Abwi[X.]klung, ist beeinträ[X.]htigt, wenn der flüssige Verkehrsablauf ni[X.]ht mehr gewährleistet ist (vgl. [X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 30 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2002, § 3 Rn. 14 f.; [X.], in: [X.]/Lutz-[X.], [X.], 2018, § 48 [X.] Rn. 94 f., 98 f.).

Die Gewährleistung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs ist - vorbehaltli[X.]h des hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Falls des § 31 Abs. 5 Satz 2 [X.] - zwingendes Re[X.]ht und einer Abwägung ni[X.]ht zugängli[X.]h. Hierbei handelt es si[X.]h darüber hinaus um einen öffentli[X.]hen [X.]elang, der keine individuellen Interessen Dritter - etwa der Verkehrsteilnehmer - s[X.]hützt. [X.] vermitteln nur sol[X.]he Vors[X.]hriften, die zumindest au[X.]h der Rü[X.]ksi[X.]htnahme auf Interessen eines individuellen Personenkreises dienen (stRspr, vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 19. März 1997 - 11 [X.] 102.96 - [X.] 407.2 § 2 [X.]rG [X.]). Ein derartiger S[X.]hutzzwe[X.]k kann vorliegend ni[X.]ht daraus hergeleitet werden, dass jeder [X.]ilnehmer an der S[X.]hifffahrt [X.]il des S[X.]hiffsverkehrs ist. Der Kreis der an der S[X.]hifffahrt [X.]eteiligten ist so weit gezogen, dass er si[X.]h ni[X.]ht hinrei[X.]hend von der Allgemeinheit unters[X.]heidet (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 30. September 2004 - 1 [X.]f 162/04 - juris Rn. 8). Dementspre[X.]hend ordnen beispielsweise § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SeeAnlG und § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 [X.] den Versagungsgrund "Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs" zwis[X.]hen die öffentli[X.]hen [X.]elange "Gefährdung der Meeresumwelt" ([X.]) und "Si[X.]herheit der [X.]- und [X.]ündnisverteidigung" (Nr. 3) und nehmen erst mit dem S[X.]hutz vorrangiger bergre[X.]htli[X.]her Aktivitäten (Nr. 4) sowie bestehender [X.] geplanter [X.]itungen usw. ([X.] ff.) s[X.]hutzwürdige [X.]elange Dritter in den [X.]li[X.]k. Die Pfli[X.]ht zur Gewährleistung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs besteht dana[X.]h nur gegenüber der Allgemeinheit und vermittelt - ebenso wie die Straßenbaulast na[X.]h § 4 [X.] (vgl. [X.]GH, Urteil vom 20. März 1967 - [X.] - NJW 1967, 1325; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2010 - 11 A 1648/06 - juris Rn. 54, 56; [X.]ender, in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, § 4 Rn. 50a) - grundsätzli[X.]h keinen [X.] (ebenso bezügli[X.]h der Unterhaltung von Wasserstraßen [X.]GH, Urteil vom 15. November 1982 - [X.]/81 - [X.]GHZ 86, 152).

(2) Erhebli[X.]h wären etwaige diesbezügli[X.]he Mängel der Planfeststellung für die Eigentumsbetroffenheit der [X.] zu 1 und 2 daher nur dann, wenn der [X.]e [X.] ni[X.]ht - au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h zusätzli[X.]he [X.]ßnahmen - unter Wahrung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs erri[X.]htet werden könnte. Das ist ni[X.]ht der Fall.

(a) Einer anderen Annahme steht ungea[X.]htet der von den [X.] dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hungen bereits entgegen, dass die für die S[X.]hiffssi[X.]herheit zuständige [X.] mit S[X.]hreiben der [X.] vom 19. September 2016 festgestellt hat, dass die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs mit den hierfür von den [X.] vorgesehenen und als Mindeststandard [X.]en (Auflage 2.2.8 [X.]; [X.] 46) Vorkehrungen grundsätzli[X.]h aufre[X.]hterhalten werden kann. Mit ergänzendem S[X.]hreiben vom 9. Juni 2017 hat sie bestätigt, dass die in den Planunterlagen aufgeführten Instrumentarien geeignete [X.]ßnahmen darstellen, um die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, und dass die im Rahmen der strom- und s[X.]hifffahrtspolizeili[X.]hen Genehmigung na[X.]h § 31 [X.] zu prüfenden Aspekte im Planfeststellungsverfahren ausrei[X.]hend dahingehend bewertet werden können, dass die dur[X.]h das Vorhaben aufgeworfenen Konflikte zu bewältigen sind. Dieser [X.]ewertung dur[X.]h eine von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängige Fa[X.]hbehörde, deren gesetzli[X.]he Aufgabe gerade die Gewährleistung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SeeAufgG) und deren fa[X.]hli[X.]he Vorgaben und [X.]ewertungen der Planfeststellungsbes[X.]hluss insbesondere dur[X.]h eine weitrei[X.]hende Übernahme der von ihr geforderten Nebenbestimmungen erfüllt hat, kommt besonderes Gewi[X.]ht zu. Denn sol[X.]he [X.]en Auskünfte beruhen regelmäßig auf der besonderen Sa[X.]hvertrautheit und der Kenntnis der jeweiligen spezifis[X.]hen Anforderungen der in Rede stehenden Sa[X.]hmaterie. Diese besondere, unabhängige Sa[X.]hkompetenz verleiht ihrer Stellungnahme einen hohen Stellenwert (vgl. zur [X.]edeutung einer Stellungnahme der [X.]regierung im Rahmen einer Flugplatzgenehmigung na[X.]h § 6 LuftVG [X.], Urteil vom 3. [X.]i 1988 - 4 [X.] 11.85 u.a. - NVwZ 1988, 1122 <1124>).

Dieser wird vorliegend ni[X.]ht dadur[X.]h relativiert, dass - wie die [X.] annehmen - im [X.]erei[X.]h der [X.] das [X.] die für die S[X.]hiffssi[X.]herheit zuständige [X.]ehörde wäre. Vielmehr obliegt der [X.] umfassend die [X.]eurteilung und Überwa[X.]hung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs. Daher bedarf etwa au[X.]h die Planfeststellung von Anlagen in der [X.] gemäß § 8 [X.] des Einvernehmens der Wasser- und S[X.]hifffahrtsdirektion, da diese und ni[X.]ht das [X.] die erforderli[X.]hen Fa[X.]hkenntnisse in s[X.]hifffahrtspolizeili[X.]hen Fragen besitzt (vgl. [X.]. 17/6077 S. 8; [X.], in: [X.], [X.], Stand Juli 2020, § 8 [X.] Rn. 4; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 2018, § 50 Rn. 2).

(b) Obs[X.]hon die vorgesehenen [X.]ßnahmen dana[X.]h grundsätzli[X.]h ausrei[X.]hen, behält si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss zudem mit der Auflage 2.2.8 [X.] ([X.] 46) die Dur[X.]hführung weiterer risikomindernder [X.]ßnahmen auf Anforderung der [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h vor. So können bei der Annäherung zweier Arbeitsberei[X.]he diese zu einem Arbeitsberei[X.]h verbunden, die 20 m-Tiefenlinie ausgebojet, kostenfreie Lotsendienste zur Verfügung gestellt [X.] in den letzten Wo[X.]hen der [X.] zwei Arbeitsberei[X.]he nördli[X.]h der Mittellinie der [X.]Route mit [X.]ojen markiert werden (vgl. Anlage 28.1 S. 13 f.). Damit hat die zuständige, unabhängige Fa[X.]hbehörde ni[X.]ht nur maßgebli[X.]h an den si[X.]herheitsrelevanten Vorgaben des Planfeststellungsbes[X.]hlusses mitgewirkt, sondern ist au[X.]h deren fortlaufende [X.]egleitung des weiteren Planungsverfahrens sowie der Erri[X.]htung gewährleistet. Des Weiteren könnten die Zahl der die [X.] und die [X.]route kreuzenden S[X.]hleppverbände und das diesbezügli[X.]he [X.] dadur[X.]h gesenkt werden, dass größere S[X.]huten [X.] - wie von den Sa[X.]hverständigen der [X.] vorges[X.]hlagen ([X.]a. GmbH, [X.] Stellungnahme vom 11. Juni 2019; Anlage [X.]) - selbstfahrende [X.]ssengutfra[X.]hter eingesetzt werden.

S[X.]hließli[X.]h belegen insbesondere die Verbindungen über den Großen [X.]elt und den [X.], aber au[X.]h der [X.]au eines [X.]s in der [X.], dass die Erri[X.]htung fester Querungen und damit die Einri[X.]htung mehrjähriger [X.]austellen au[X.]h innerhalb stark befahrener S[X.]hifffahrtsstraßen grundsätzli[X.]h mögli[X.]h ist.

(3) Fehlt es demna[X.]h mangels Kausalität an einer auf die Eigentumsbetroffenheit gestützten [X.] der [X.] zu 1 und 2, so sind glei[X.]hwohl die [X.] zu 1 und 3 befugt, eine Verletzung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit ihres [X.] geltend zu ma[X.]hen. Sie werden von dem Vorhaben ni[X.]ht nur als allgemeine [X.]ilnehmer des S[X.]hiffsverkehrs im [X.], sondern - verglei[X.]hbar einem Anlieger - in unglei[X.]h stärkerem [X.]ße dadur[X.]h betroffen, dass die [X.]austelle in unmittelbarer Nähe ihrer [X.]route liegt. Die [X.]route wird räumli[X.]h dadur[X.]h einges[X.]hränkt, dass die Arbeitsberei[X.]he im östli[X.]hen Drittel der bislang von den S[X.]hiffen der [X.] genutzten Wasserflä[X.]he liegen und diese daher während der viereinhalbjährigen [X.]auzeit na[X.]h Westen auswei[X.]hen müssen bzw. die [X.]erei[X.]he ni[X.]ht mehr als [X.] nutzen können. Zudem werden S[X.]huten die [X.]route kreuzen.

[X.]) Gemessen an den eingangs dargelegten Grundsätzen, gewährleistet der Planfeststellungsbes[X.]hluss die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.].

Die [X.] zur Si[X.]herheit des Sees[X.]hiffsverkehrs in der Tunnelbauphase (Anlage 28.1), wel[X.]her die Risikobewertung für die [X.]auphase (Anlage 28.1.1) zugrunde liegt, kommt zu dem Ergebnis, dass mit den vorgesehenen [X.]ßnahmen Unfallhäufigkeit und Risiko während der [X.]auzeit auf dem glei[X.]hen Niveau gehalten und teilweise sogar gesenkt werden können. Sie erfasst den gesamten [X.] und s[X.]hließt damit die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.]betriebs ein. Herzstü[X.]k des Si[X.]herheitskonzepts ist die Erri[X.]htung einer zusätzli[X.]hen Verkehrszentrale ([X.]) für den [X.], wel[X.]he den bestehenden [X.] Travemünde ergänzt und deren unfallverringernden Effekt die Risikoanalyse auf 60 % s[X.]hätzt. Der Wert soll dur[X.]h den Einsatz eines Verkehrssi[X.]herungss[X.]hiffs auf 68 % gesteigert werden.

Die von den [X.] zu 1 und 3 hiergegen vorgebra[X.]hte Kritik ist unbegründet. Mit der Vers[X.]hiebung der [X.]route und deren Kreuzung dur[X.]h den S[X.]hutenverkehr geht keine Gefährdung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] einher. Au[X.]h bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dur[X.]h baustellenbedingte Verlagerungen auf der [X.]Route das [X.] dort verkehrender S[X.]hiffe mit den [X.]en der [X.] erhöht wird.

(1) Die Kritik der [X.] ist bereits insoweit unsubstantiiert und genügt ni[X.]ht den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.], als sie in weiten [X.]ilen ledigli[X.]h eine [X.]eeinträ[X.]htigung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs - insbesondere unter Verweis auf die Verkehre auf der [X.]Route - [X.]. Zwar benennen sie hinsi[X.]htli[X.]h ihrer eigenen [X.]etroffenheit u.a. Auswirkungen auf die Aufre[X.]hterhaltung des bisherigen Fahrplans sowie eine Steigerung des [X.]s dur[X.]h [X.]aus[X.]hiffe, wel[X.]he die [X.]route kreuzen. Darüber hinaus erheben sie jedo[X.]h umfassend Einwände gegen die [X.]eurteilung der Auswirkungen auf die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs insgesamt, ohne indes innerhalb der [X.] darzulegen, inwiefern gerade die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] betroffen ist.

Ihre Si[X.]herheitsbelange sind ni[X.]ht mit denjenigen des allgemeinen S[X.]hiffsverkehrs identis[X.]h. Dies folgt s[X.]hon daraus, dass die [X.]route westli[X.]h der [X.]austellenflä[X.]hen und quer zur [X.]Route verläuft, si[X.]h etwaige [X.]eeinträ[X.]htigungen der dortigen Verkehre dur[X.]h die Arbeitsberei[X.]he [X.] kreuzende [X.]austellenfahrzeuge mithin ni[X.]ht - zumindest ni[X.]ht unmittelbar - auf den [X.]betrieb auswirken. Zwar mögen glei[X.]hwohl Kritikpunkte die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit glei[X.]hermaßen des allgemeinen S[X.]hiffs- wie au[X.]h des [X.] betreffen. Ob und in wel[X.]hem [X.]ße dies der Fall ist, wird indes von den [X.] weder substantiiert dargelegt no[X.]h ist es offenkundig. So vergrößert si[X.]h zwar mit der baustellenbedingten Verringerung der Verkehrsflä[X.]he und Erhöhung der S[X.]hiffsbewegungen die Komplexität der Verkehrssituation im [X.] insgesamt. Jedo[X.]h ist das Verkehrsaufkommen - und damit au[X.]h die Komplexität der Verkehrssituation - baustellenunabhängig S[X.]hwankungen unterworfen. Angesi[X.]hts dessen, dass si[X.]h das Verkehrsvolumen auf der [X.]Route im Jahr 2018 auf 35 000, 2006 jedo[X.]h no[X.]h auf 46 200 S[X.]hiffe belief, kann die S[X.]hifffahrt im [X.] grundsätzli[X.]h au[X.]h größere [X.]n ohne eine Gefährdung ihrer Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit bewältigen. Zudem verringert si[X.]h zwar die für die [X.]linie nutzbare Wasserflä[X.]he in östli[X.]her Ri[X.]htung, jedo[X.]h zeigt die von der [X.]eigeladenen vorgelegte Verteilung des bisherigen [X.], dass die S[X.]hiffe der [X.] s[X.]hon jetzt ganz überwiegend den westli[X.]h der [X.]aumaßnahme gelegenen und von dieser ni[X.]ht beeinträ[X.]htigten [X.]il des [X.]s nutzen. Damit entfällt ledigli[X.]h in östli[X.]her Ri[X.]htung [X.], jedo[X.]h ni[X.]ht über die gesamte [X.]reite des [X.]s, sondern nur im Umfang der jeweiligen Arbeitsberei[X.]he.

Au[X.]h eine Vers[X.]hiebung der Verkehre auf der [X.]Route, um einem gesperrten Arbeitsberei[X.]h [X.] einem S[X.]hleppverband auszuwei[X.]hen, berührt zunä[X.]hst die Si[X.]herheit des [X.] ni[X.]ht. S[X.]hon jetzt müssen die [X.]en den auf der [X.]Route fahrenden S[X.]hiffen (bzw. diese den [X.]en) na[X.]h den internationalen [X.] auswei[X.]hen, ohne dass feststeht, zu wel[X.]her [X.] und auf wel[X.]her Höhe die [X.] einander begegnen. Ein Umfahren gesperrter Arbeitsberei[X.]he führt daher zunä[X.]hst ledigli[X.]h dazu, dass si[X.]h die Wege der [X.]en und der Handelss[X.]hiffe weiter nördli[X.]h [X.] südli[X.]h kreuzen, als es ohne [X.]austelle der Fall wäre. Erstmals mit [X.] vom 31. Januar 2020 haben die [X.] vorgetragen, die Dur[X.]hfahrt zwis[X.]hen zwei Arbeitsberei[X.]hen wirke als Nadelöhr mit der weiteren [X.]lge, dass für westgehende Fahrzeuge keine ausrei[X.]hende Flä[X.]he vorhanden sei, um in südli[X.]her Ri[X.]htung fahrenden [X.]en auszuwei[X.]hen. Die Darstellung lässt indes unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass mit der Einri[X.]htung des [X.] gewährleistet wird, dass S[X.]hiffe im [X.] frühzeitig auf die Lage der gesperrten [X.]erei[X.]he aufmerksam gema[X.]ht und ihnen Hinweise zur Vermeidung von Gefährdungen gegeben werden. Zudem können auswei[X.]hpfli[X.]htige S[X.]hiffe dur[X.]h eine Ges[X.]hwindigkeitsreduzierung auf kreuzende [X.]en reagieren. Die Kollisionsverhütungsregelungen stehen dem ni[X.]ht entgegen, da sie nur für den vorfahrtsbere[X.]htigten S[X.]hiffsverkehr vorsehen, dass [X.] und Ges[X.]hwindigkeit hält. Dies wurde in der mündli[X.]hen Verhandlung dur[X.]h den Sa[X.]hverständigen Prof. Fr. erläutert. S[X.]hließli[X.]h führt die von den [X.] vorgelegte [X.]e Stellungnahme der [X.]a. GmbH vom 11. Juni 2019 zur [X.]etroffenheit des [X.] dur[X.]h den [X.]austellenbetrieb selbst aus, dass die [X.]s[X.]hiffe mit erfahrenem nautis[X.]hem Personal besetzt sind, wel[X.]hes mit den örtli[X.]hen Verhältnissen bestens vertraut ist und folgli[X.]h sehr s[X.]hnell Erfahrungen mit dem [X.]austellenverkehr sammeln wird.

Der [X.] sieht si[X.]h angesi[X.]hts dessen vor die Aufgabe gestellt, glei[X.]hsam ins [X.]laue hinein selbst zu ermitteln, wel[X.]he der zur Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs generell vorgetragenen Kritikpunkte au[X.]h für den [X.]verkehr Geltung beanspru[X.]hen sollen und inwiefern sie si[X.]h dort auswirken könnten. Dies darzulegen, obliegt indes gemäß § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] zunä[X.]hst den [X.].

Die Anträge, [X.]eweis über die stündli[X.]he Frequenz der zwis[X.]hen den Arbeitsberei[X.]hen und den [X.] verkehrenden sowie der si[X.]h innerhalb des 95 %-[X.]erei[X.]hs der [X.]Route befindenden S[X.]hutenverbände sowie darüber zu erheben, dass der Verkehr auf der [X.]Route s[X.]hwankt und selbst ein Aufkommen von a[X.]ht S[X.]hiffen pro Stunde ni[X.]ht als [X.]ximalwert angesehen werden kann, waren daher abzulehnen. Sie betreffen allein eine etwaige [X.]eeinträ[X.]htigung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs auf der [X.]Route, bezügli[X.]h derer die [X.] ni[X.]ht [X.] sind. [X.]ezüge zur Si[X.]herheit des [X.] sind weder dargelegt no[X.]h erkennbar. Dies gilt au[X.]h für die übrigen der von den [X.] zu Fragen der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs gestellten [X.]eweisanträge, mit Ausnahme der [X.]eweisanträge Nr. 3, 11 und 13. Au[X.]h diese sind - ungea[X.]htet dessen, dass sie au[X.]h aus weiteren Gründen abzulehnen waren (hierzu na[X.]hfolgend) - unsubstantiiert, weil sie ni[X.]ht darlegen, inwiefern si[X.]h die gerügten Mängel auf die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] auswirken. Auf die hierauf bes[X.]hränkte [X.] hat der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung hingewiesen. Dem haben die [X.] indes im Rahmen ihrer [X.]eweisantragstellung keine [X.]ea[X.]htung ges[X.]henkt.

(2) Die klägeris[X.]he Kritik beruht zudem auf der unzutreffenden Annahme, die [X.] werde in einem [X.]erei[X.]h erri[X.]htet, der bereits ohne die [X.]austelle nautis[X.]h ho[X.]hkomplex sei; dies soll ni[X.]ht nur im Verglei[X.]h zu anderen Gebieten der [X.], sondern sogar "im Weltmaßstab" gelten. Zwar kennzei[X.]hnet den [X.] einerseits ein hohes Verkehrsaufkommen und beträgt die [X.]reite der [X.]Route ledigli[X.]h 7 km. Andererseits verlaufen die dortigen Verkehre linienförmig auf einer langen Geraden und erfolgen Kreuzungsverkehre im Wesentli[X.]hen auf der [X.]route der [X.], die im re[X.]hten Winkel zur [X.]Route verläuft und daher - zumal in Anbetra[X.]ht der regelmäßigen [X.]abstände des [X.] - von den Verkehren auf der [X.]Route ohne Weiteres zu bewältigen sind. Dementspre[X.]hend ist der [X.] von der zuständigen Verkehrsbehörde in die mittlere von drei Seegebietskategorien eingestuft. Au[X.]h die von der [X.]eigeladenen vorgelegte Karte der [X.] Darstellung der [X.] zeigt einen linienförmigen Verlauf und damit entgegen der Annahme der [X.] ni[X.]ht, dass die S[X.]hiffsführungen auf der [X.] und auf der [X.]route s[X.]hon ohne [X.]austelle permanent ihre Kurse und Ges[X.]hwindigkeiten anpassen müssen.

(3) Ungea[X.]htet dessen sind der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene der Kritik der [X.] umfassend entgegengetreten und haben sie - au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der weiteren klägeris[X.]hen S[X.]hriftsätze vom 31. Januar und vom 29. [X.]i 2020 - zur Überzeugung des [X.]s entkräftet. Dana[X.]h bestehen, soweit die [X.] [X.] sind, keine dur[X.]hgreifenden [X.]edenken hinsi[X.]htli[X.]h der Plausibilität und Tragfähigkeit des [X.]en Si[X.]herungskonzepts. Aus dem na[X.]hgelassenen [X.] der [X.] vom 9. Oktober 2020 (dort [X.]) ergibt si[X.]h keine andere [X.]ewertung. Auf die S[X.]hriftsätze des [X.]eklagten vom 1. November 2019 ([X.] ff.) sowie der [X.]eigeladenen vom 17. Oktober 2019 ([X.]59 ff.), 14. Februar 2020 ([X.] ff.) und vom 15. April 2020 ([X.]04 ff.) wird daher [X.]ezug genommen und ergänzend wie folgt ausgeführt:

(a) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss behandelt die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs ni[X.]ht als ledigli[X.]h abwägungsrelevant. Allerdings ist die Übers[X.]hrift "[X.]edeutung des [X.]elangs in der Abwägung" ([X.] 1184) missverständli[X.]h, da im vorhergehenden Abs[X.]hnitt zu den [X.]elangen des S[X.]hiffsverkehrs insbesondere dessen Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit gezählt werden. Jedo[X.]h führt der Planfeststellungsbes[X.]hluss im [X.]lgenden aus, dass deren Gefährdung auszus[X.]hließen sei bzw. dass diese in der [X.]auphase aufre[X.]hterhalten wird ([X.] 1191). Er kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass si[X.]h die Unfallhäufigkeit dur[X.]h das Vorhaben ni[X.]ht erhöht und si[X.]h re[X.]hneris[X.]h sogar ein etwas niedrigeres Havarierisiko ergibt ([X.] 1196). Dementspre[X.]hend wird an keiner Stelle eine Vers[X.]hle[X.]hterung des Si[X.]herheitsniveaus zugunsten eines vermeintli[X.]h gewi[X.]htigeren [X.]elangs hingenommen. Insoweit folgt au[X.]h aus den [X.]rmulierungen, Risiken würden dur[X.]h das Vorhaben "ni[X.]ht in einer ni[X.]ht hinnehmbaren Weise" erhöht und die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs bleibe "in ausrei[X.]hendem [X.]ße" aufre[X.]hterhalten, ni[X.]ht, dass dem Planfeststellungsbes[X.]hluss ein fals[X.]her Prüfungsmaßstab zugrunde liegt.

(b) Die [X.]en [X.]ßnahmen s[X.]hließen plausibel und tragfähig eine Gefährdung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] aus.

Dieser geri[X.]htli[X.]he Prüfungsmaßstab entspri[X.]ht ni[X.]ht nur demjenigen, der - wie vorstehend dargelegt - generell für die Überprüfung von [X.] gilt, sondern folgt zusätzli[X.]h daraus, dass weder für das [X.]ß no[X.]h für die [X.]estimmung der erforderli[X.]hen Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs für die hier inmitten stehenden Fragen normative [X.] fa[X.]hli[X.]he Regelwerke [X.] Konkretisierungen existieren (zur Plausibilität als geri[X.]htli[X.]hem Überprüfungsmaßstab in diesen Fällen s.a. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 17 ff.). Die Vorgaben des [X.]eri[X.]hts des [X.]ministeriums für Verkehr, [X.]au- und Wohnungswesen ([X.]MV[X.]W) "[X.] Ri[X.]htwerte für [X.]" können, wie na[X.]hfolgend ausgeführt wird, auf den vorliegenden Fall ni[X.]ht übertragen werden.

Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]ßes der geforderten Si[X.]herheit ist in Re[X.]hnung zu stellen, dass mit dem [X.]en Vorhaben keine dauerhaften, sondern nur - wennglei[X.]h mehrjährige - vorübergehende [X.]eeinträ[X.]htigungen einhergehen. Insoweit kann ni[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, dass si[X.]h einerseits mit jeder [X.]austelle an Verkehrswegen zunä[X.]hst das allgemeine Unfallrisiko erhöht und andererseits dessen Auss[X.]hluss [X.] vorhabenunabhängige Verringerung ni[X.]ht [X.]ßstab der Planfeststellung ist. Denn dass eine ordnungsgemäße und na[X.]h den Regeln der guten Seemanns[X.]haft betriebene Sees[X.]hifffahrt gefahrlos mögli[X.]h ist, s[X.]hließt Gefahrensituationen und Unfälle - etwa aufgrund mens[X.]hli[X.]hen [X.] te[X.]hnis[X.]hen Versagens - glei[X.]hwohl ni[X.]ht aus. Ein "[X.]" kann daher au[X.]h während der Erri[X.]htung des Vorhabens ni[X.]ht verlangt werden. [X.]ßgebli[X.]h ist vielmehr, dass es zu keiner unzumutbaren [X.]eeinträ[X.]htigung für die S[X.]hifffahrt kommt (vgl. [X.], in: [X.]/Lutz-[X.], [X.], 2010, § 48 [X.] Rn. 83, 95).

[X.]egegnet dana[X.]h der von der Planfeststellungsbehörde gewählte [X.]ßstab der si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen Prüfung, dass si[X.]h die Unfallhäufigkeit und das Risiko während der [X.]auzeit ni[X.]ht erhöhen dürfen, keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken, so erweisen si[X.]h die vorgesehenen [X.]ßnahmen als ausrei[X.]hend, die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] zu gewährleisten ([X.]). Hiervon zu unters[X.]heiden sind rein betriebli[X.]he [X.]elange der [X.], denen der Planfeststellungsbes[X.]hluss insoweit ni[X.]ht Re[X.]hnung tragen musste ([X.]).

([X.]) Die [X.]en [X.]ßnahmen gewährleisten die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.].

Die [X.]austellenberei[X.]he werden gesperrt und markiert, wobei die konkrete Ausgestaltung anhand von [X.] überprüft wird. Au[X.]h wird die S[X.]hifffahrt vorab über die gesperrten [X.]erei[X.]he informiert. Zudem überwa[X.]ht ein eigens zu erri[X.]htender [X.] im [X.] manuell die Arbeitsberei[X.]he und die zur [X.]austelle führenden Gebiete und kann bei [X.]edarf eingreifen, um s[X.]hon die Entstehung einer Kollisionsgefahr au[X.]h mit [X.]s[X.]hiffen zu verhindern. Darauf, ob seine Warnungen für die Verkehrsteilnehmer verbindli[X.]h sind, kommt es ni[X.]ht an. Denn der Planung darf ein regelkonformes Verhalten der Verkehrsteilnehmer zugrunde gelegt werden (vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober 2012 - 9 [X.].11 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 229 Rn. 26 und vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.] 407.4 § 4 [X.] [X.] Rn. 156), wel[X.]hes vorliegend die Regeln der guten Seemanns[X.]haft und damit die [X.]efolgung von behördli[X.]hen Hinweisen eins[X.]hließt. Die von den [X.] geltend gema[X.]hten spra[X.]hli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten stehen der Plausibilität des Si[X.]herheitskonzepts ebenfalls ni[X.]ht entgegen. Die Vielspra[X.]higkeit von S[X.]hiffsführern betrifft ni[X.]ht nur den [X.], sondern alle [X.], Hafenleitungen, Lotsendienste usw., die glei[X.]hwohl ihre Funktionen wahrnehmen und zeigen, dass in Fragen der S[X.]hiffssi[X.]herheit eine von der jeweiligen Mutterspra[X.]he der S[X.]hiffsführer unabhängige Kommunikation mögli[X.]h ist. Zudem wird der [X.] mit [X.]n und [X.]n Mitarbeitern besetzt und stehen Verkehrssi[X.]herungss[X.]hiffe sowie [X.] in den Arbeitsberei[X.]hen bereit, um Gefahrenlagen zu begegnen. [X.] Kollisionen von [X.]en mit Arbeitsberei[X.]hen [X.] anderen Verkehrsteilnehmern sind dana[X.]h plausibel ausges[X.]hlossen.

Das gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Kreuzung der [X.]route dur[X.]h S[X.]huten, um [X.] zur westli[X.]hen [X.] auf [X.] zu verbringen. Die Vorhabenträger haben in der mündli[X.]hen Verhandlung verbindli[X.]h zugesagt, dass die Kreuzung hinter den [X.]s[X.]hiffen innerhalb eines Korridors erfolgt, der sowohl für die [X.]en hinrei[X.]hend begrenzt als au[X.]h für die S[X.]hutenverbände hinrei[X.]hend groß ist, um die Querung an die jeweiligen Fahrtzeiten der [X.]en anzupassen (Anlage 37 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung). Da die Arbeitsverkehre von einer eigens erri[X.]hteten Stelle koordiniert und ebenfalls von dem [X.] erfasst werden, ist au[X.]h insoweit plausibel, dass es zu keiner Gefährdung des [X.] kommt. Dementspre[X.]hend hat die [X.] Sees[X.]hifffahrtsbehörde ebenfalls keine Einwände hiergegen erhoben.

Zudem ist die [X.] au[X.]h während der Dur[X.]hführung der [X.]auarbeiten fortlaufend in die Ausgestaltung der Si[X.]herungsmaßnahmen eingebunden und sind die Vorhabenträger darüber hinaus verpfli[X.]htet, eine [X.]ri[X.] Koordinierungsgruppe zu gründen. Deren Aufgabe ist es, Lösungen und risikomindernde [X.]ßnahmen zu entwi[X.]keln, um die Anforderungen der zuständigen [X.]n und [X.]n Sees[X.]hifffahrtsbehörden hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] zu erfüllen. Hinzu kommen zwei Ad-ho[X.]-Untergruppen, wel[X.]he die Vorhabenträger in [X.]ezug auf [X.] und Risikoanalysen für die Sees[X.]hifffahrt unterstützen. S[X.]hließli[X.]h arbeiten die zuständigen [X.]n und [X.]n Sees[X.]hifffahrtsbehörden in einer gemeinsamen Kontaktgruppe ("[X.]") zusammen, um übergeordnete gemeinsame Ents[X.]heidungen der zuständigen [X.]ehörden zu koordinieren, die sowohl die [X.] als au[X.]h die [X.] Seite der [X.] betreffen. Die Kontaktgruppe überwa[X.]ht zudem neben den zuständigen nationalen [X.]ehörden die Umsetzung der [X.]ßnahmen und ents[X.]heidet über Vors[X.]hläge zur [X.] seitens der Vorhabenträger.

Damit ist das Si[X.]herheitskonzept von umfassender Vorsorge hinsi[X.]htli[X.]h sowohl der festgesetzten [X.]ßnahmen als au[X.]h der Überwa[X.]hung von deren Einhaltung, Wirksamkeit und eventuellen Ergänzung getragen. Dies zeigt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt darin, dass au[X.]h die [X.] keine [X.]ßnahme benennen, die zusätzli[X.]h zu den vorstehend bes[X.]hriebenen hätte vorgesehen werden müssen, um eine no[X.]h größere Si[X.]herheit zu gewährleisten. Ihr Vortrag ers[X.]höpft si[X.]h in der [X.]ehauptung, die modellhaften Analysen der Vorhabenträger und der Planfeststellungsbehörde seien unzurei[X.]hend. Ihre Kritik läuft damit letztli[X.]h darauf hinaus, dass eine si[X.]herheitskonforme Dur[X.]hführung derartiger [X.]auarbeiten von vornherein ausges[X.]hlossen ist. Dies ist indes, wie vorstehend dargelegt, ni[X.]ht der Fall.

([X.]) Von der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des [X.] zu unters[X.]heiden sind die betriebli[X.]hen [X.]elange der [X.] zu 1 und 3, wie etwa die Mögli[X.]hkeit, die bisherigen Fahrtzeiten und den Takt ihrer [X.]en aufre[X.]htzuerhalten. Diese unterfallen ni[X.]ht dem S[X.]hutz des Art. 3 Abs. 2 [X.].

Der [X.]egriff der [X.]i[X.]htigkeit darf ni[X.]ht zu eng ausgelegt werden; bloß unerhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen sind unbea[X.]htli[X.]h ([X.], in: [X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 30 Rn. 4; [X.]/[X.], [X.], 2002, § 3 Rn. 14 f.; [X.], in: [X.]/Lutz-[X.], [X.], § 48 [X.] Rn. 94 f., 98 f.). Der flüssige, reibungslose und ungehinderte Ablauf des Verkehrs ist nur innerhalb der allgemeinen Rahmenbedingungen der S[X.]hifffahrt ges[X.]hützt, zu denen au[X.]h die freie Nutzbarkeit der Wasserflä[X.]he und die Freiheit der S[X.]hifffahrt (§ 5 [X.], Art. 87 [X.]), das - wennglei[X.]h ni[X.]ht uneinges[X.]hränkte - Re[X.]ht der Küstenst[X.]ten zur Erri[X.]htung von Anlagen und [X.]auwerken (Art. 60 [X.]) sowie die Vorfahrtsregelungen na[X.]h den internationalen [X.] zählen. Weder die Vers[X.]hle[X.]hterung einer bestimmten vorteilhaften Verkehrsverbindung (vgl. hierzu [X.], [X.]es[X.]hluss vom 15. [X.]i 1996 - 11 VR 3.96 - [X.] 442.09 § 18 [X.] [X.]3) no[X.]h die Notwendigkeit, statt der kürzesten Entfernung zwis[X.]hen zwei Häfen vorübergehend einen Umweg fahren zu müssen, [X.] Auswei[X.]hmanöver gegenüber vorfahrtsbere[X.]htigten S[X.]hiffen beeinflussen daher die [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs ([X.]/[X.], [X.], § 3 Rn. 15 a.E.; [X.], in: [X.]/Lutz-[X.], [X.], § 48 [X.] Rn. 99).

Soweit si[X.]h die [X.] auf ihren [X.]betrieb als "gewa[X.]hsene Verkehrsstruktur" berufen und [X.], die [X.]en seien dur[X.]h das Hinzutreten des [X.]austellenverkehrs gezwungen, ihre Ges[X.]hwindigkeit und [X.] anzupassen, um Kollisionen zu vermeiden, verkennen sie, dass ihnen aus der Dauer ihres Unternehmens hinsi[X.]htli[X.]h der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs keine Sonderstellung erwä[X.]hst, sondern die diesbezügli[X.]hen gesetzli[X.]hen Vorgaben für alle Verkehrsteilnehmer glei[X.]hermaßen gelten.

Die betriebli[X.]hen [X.]elange unterfallen vielmehr der Abwägung na[X.]h § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die diesbezügli[X.]h geltend gema[X.]hten Auswirkungen era[X.]htet der Planfeststellungsbes[X.]hluss als glaubwürdig und konstatiert einen erhebli[X.]hen Na[X.]hteil, der si[X.]h au[X.]h auf die Attraktivität des [X.]betriebs auswirken kann. Dem hält er entgegen, dass ausweisli[X.]h des [X.] zwar Umsatzeinbußen, jedo[X.]h keine Existenzgefährdung zu befür[X.]hten sind und dass kein Anspru[X.]h auf die Aufre[X.]hterhaltung der derzeitigen Verkehrssituation, insbesondere ni[X.]ht gegen das Hinzutreten weiterer Verkehrsteilnehmer besteht. Dagegen ist von Re[X.]hts wegen ni[X.]hts zu erinnern. Insbesondere steht der [X.]ewertung kein öffentli[X.]hes Interesse daran entgegen, den [X.]verkehr in exakt dem derzeitigen Umfang au[X.]h während der [X.]auphase aufre[X.]htzuerhalten. Zwar spielt er eine gewi[X.]htige Rolle für die verkehrli[X.]he Anbindung Skandinaviens. Diese wird indes ni[X.]ht dadur[X.]h gefährdet, dass si[X.]h die Dauer der Überfahrt verlängert und die Taktfrequenz verringert. Der Verkehrsfluss wird während des Ausbaus von Verkehrswegen regelmäßig beeinträ[X.]htigt. Ein Ausbau von Verkehrswegen wäre aber ni[X.]ht mögli[X.]h, wenn er ohne Auswirkungen für die Verkehrsteilnehmer erfolgen müsste. Im Übrigen bleibt die Alternativverbindung über den Großen [X.]elt von den [X.]auarbeiten unbeeinträ[X.]htigt.

([X.]) Die von den [X.] dur[X.]hgeführte Risikoanalyse bestätigt die Plausibilität des Si[X.]herheitskonzepts. Dana[X.]h bleibt das Risiko im [X.] glei[X.]h ho[X.]h bzw. verringert si[X.]h sogar teilweise. Die hiergegen erhobenen Einwände sind unbegründet.

([X.]) Zunä[X.]hst bedurfte es keiner Planfeststellung der Risikobewertung (Anlage 28.1.1). Deren Dur[X.]hführung ist ni[X.]ht normativ vorgegeben. Sie ergänzt ledigli[X.]h die vorstehend bes[X.]hriebene, [X.] bestätigte Plausibilität des Si[X.]herheitskonzepts. Ihre Ergebnisse sind vorliegend zudem in die [X.]en [X.]n (Anlage 28.1) eingeflossen und dur[X.]h die Auflagen zur S[X.]hifffahrt 2.2.8 ([X.] 46 ff.) und zur [X.]egrenzung der Arbeitsberei[X.]he 2.2.4 [X.]4 ([X.] 32 f.) planeris[X.]h gesi[X.]hert. Die Planfeststellung beruht au[X.]h auf einer hinrei[X.]henden eigenständigen Prüfung des [X.]eklagten. Insoweit verkennen die [X.], dass das Si[X.]herheitskonzept maßgebli[X.]h auf den Vorgaben der [X.] als der für Fragen der S[X.]hiffssi[X.]herheit originär zuständigen und von den [X.] unabhängigen Fa[X.]hbehörde beruht und von dieser als für die Gewährleistung der S[X.]hiffssi[X.]herheit ausrei[X.]hend bewertet wurde. Deren Sa[X.]hverstand durfte si[X.]h der [X.]eklagte bedienen.

([X.]) Die Methodik der Risikobewertung begegnet glei[X.]hfalls keinen [X.]edenken.

Ausgangspunkt der [X.]ewertung ist ein Modell, in wel[X.]hes u.a. die Ergebnisse sowohl der Prüfung einer [X.]rü[X.]kenlösung - deren Daten für das [X.]e Vorhaben geprüft, angepasst und aktualisiert wurden - als au[X.]h eines [X.] zur Gefahrenerkennung sowie zu [X.]ßnahmen zur Risikosteuerung eingeflossen sind. In der aus 36 Experten bestehenden Runde waren 18 Nautiker mit S[X.]hiffsführungserfahrung vertreten (Prof. Fr., [X.] [X.]ewertung der Risikoanalyse vom 30. Januar 2020 S. 12). Mit Hilfe einer quantitativen Risikobewertung wurde das Risiko bestimmt und mit dem ges[X.]hätzten Risikoniveau im [X.] ohne [X.]autätigkeiten vergli[X.]hen. Das Verfahren wurde in Zusammenarbeit mit den [X.]n und [X.]n [X.]ehörden eingesetzt. Die dur[X.]hgeführten Studien wurden von zwei Wissens[X.]haftlern - Prof. Fr. und Prof. Pe. von den [X.] und [X.] - überprüft. Dieses Vorgehen hält der geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle ebenfalls stand. Au[X.]h insoweit kommt der Prüfung und [X.]estätigung dur[X.]h von den [X.] und der Planfeststellungsbehörde unabhängige Fa[X.]hbehörden sowie der wissens[X.]haftli[X.]hen Evaluierung besonderes Gewi[X.]ht zu.

Insbesondere ist das [X.] ni[X.]ht zu stark simplifiziert [X.] beruht auf zu vielen, im Modell indes ni[X.]ht abzubildenden generalisierenden Annahmen. Der Sa[X.]hverständige Prof. Fr. weist in seiner [X.]en [X.]ewertung ([X.]8) anhand einer Studie ([X.]zaheri et al., 2013) darauf hin, dass der von der [X.]eigeladenen gewählte Modellansatz von der Mehrheit der Wissens[X.]haftler priorisiert wird; ein besser geeignetes Modell sei der Fa[X.]hliteratur ni[X.]ht zu entnehmen. Soweit die [X.] dem entgegenhalten, der Ansatz eigne si[X.]h ni[X.]ht für komplexere Methoden, waren si[X.]h die Autoren der Risikoermittlung Eins[X.]hränkungen der Modellansätze bewusst. Prof. Fr. hat jedo[X.]h in seiner [X.]en [X.]ewertung sowie ergänzend in der mündli[X.]hen Verhandlung dargelegt, dass zum einen das [X.]austellen- und das [X.] in glei[X.]her Weise bere[X.]hnet wurden und es zum anderen ni[X.]ht auf die absoluten Risikowerte, sondern auf die Unters[X.]hiede gegenüber dem [X.] ankommt.

Der Einwand der [X.], die der Analyse zugrunde gelegten Risikofaktoren basierten ni[X.]ht auf empiris[X.]her Grundlage, liegt neben der Sa[X.]he. Wie sie selbst hervorheben, gibt es für die [X.]ewertung sowohl der Ursa[X.]hen als au[X.]h der Verhinderung von S[X.]hifffahrtsrisiken oftmals kein [X.] nur unzurei[X.]hendes statistis[X.]hes [X.]terial. Dies beruht ni[X.]ht zuletzt darauf, dass zum einen für beide Gesi[X.]htspunkte te[X.]hnis[X.]he Ursa[X.]hen und mens[X.]hli[X.]hes Verhalten maßgebli[X.]h und zum anderen S[X.]hiffsunfälle relativ selten sind. Soweit weder ausrei[X.]hende statistis[X.]he Werte vorliegen no[X.]h naturwissens[X.]haftli[X.]he Zusammenhänge inmitten stehen, kann eine Risikoanalyse daher nur analytis[X.]h dur[X.]hgeführt werden und müssen ihr insbesondere au[X.]h Annahmen zugrunde gelegt werden, die auf Eins[X.]hätzungen von mit nautis[X.]hen Si[X.]herheitsfragen vertrauten Stellen und Sa[X.]hverständigen beruhen und die daher ni[X.]ht mathematis[X.]h herzuleiten [X.] verifizierbar sind. Dies gilt au[X.]h dann, wenn sie in Zahlenwerte umgewandelt werden, um beispielsweise mit weiteren relevanten, statistis[X.]h zu bere[X.]hnenden [X.] zusammengefügt und mit anderen Szenarien vergli[X.]hen werden zu können. Ihre Darstellung in Faktoren dient ledigli[X.]h dazu, sie für eine Modellierung handha[X.]ar zu ma[X.]hen. Die Ergebnisse derartiger Modellbere[X.]hnungen suggerieren somit ledigli[X.]h eine re[X.]hneris[X.]he Genauigkeit, die ni[X.]ht zu der Annahme verleiten darf, die [X.]elastbarkeit der [X.]ewertung setze eine mathematis[X.]h-naturwissens[X.]haftli[X.]he Na[X.]hweisbarkeit aller in sie eingeflossenen Annahmen voraus.

Eine größere Genauigkeit [X.] Na[X.]hweisbarkeit lässt si[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h die von den [X.] geforderten Simulationen erzielen. Sofern diese auss[X.]hließli[X.]h [X.]omputerbasiert erfolgen, müssen au[X.]h ihnen die vorstehend bes[X.]hriebenen Annahmen zugrunde gelegt werden. [X.] mithilfe von Probanden wiederum sind aus den von der [X.]eigeladenen genannten Gründen, denen die [X.] ni[X.]ht entgegengetreten sind, ebenfalls ni[X.]ht geeignet, belastbarere Ergebnisse zu liefern. Neben der S[X.]hwierigkeit, die erforderli[X.]he Zahl von Dur[X.]hläufen dur[X.]hzuführen, s[X.]hließt die Sondersituation derartiger Simulationen, in der die Probanden typis[X.]herweise besonders aufmerksam und gefahrenbewusst sind, mens[X.]hli[X.]he Fehler wie beispielsweise Unaufmerksamkeit, Alkoholisierung [X.] Übermüdung und damit gewi[X.]htige Ursa[X.]hen für [X.] von vornherein aus. Dass au[X.]h die vorliegend zugrunde gelegte Methodik S[X.]hwä[X.]hen hat, räumen die Risikoanalyse und die von den [X.] eingeholten sa[X.]hverständigen Stellungnahmen ein. Glei[X.]hwohl ist sie der von den [X.] geforderten Untersu[X.]hung aus den vorgenannten Gründen überlegen, mindestens aber glei[X.]hwertig. S[X.]hwä[X.]hen der Risikoanalyse werden zudem weitgehend dur[X.]h die gewählte Vorgehensweise relativiert, die Risikowerte für die zu betra[X.]htenden Szenarien mit dem [X.] zu verglei[X.]hen. Im Übrigen sind Erkenntnisse aus einer für eine [X.]rü[X.]kenlösung dur[X.]hgeführten [X.] in die vorliegende Risikoanalyse eingeflossen.

Au[X.]h die von den [X.] zitierten Ri[X.]htlinien der [X.] ([X.]) für die formale Si[X.]herheitsbewertung verweisen glei[X.]hrangig auf die Verwendung von Expertenurteilen, physikalis[X.]hen Modellen, Simulationen und analytis[X.]hen Modellen ([X.], [X.] formal safety assessment for use in the [X.] rule-making pro[X.]ess, 9. April 2018, [X.]). Hinzu kommt, dass das vorliegende Si[X.]herheitskonzept dur[X.]haus [X.] vorsieht, um für jeden [X.]auzustand die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf den S[X.]hiffsverkehr zu untersu[X.]hen und mit dem Einsatz der risikomindernden [X.]ßnahmen abzuglei[X.]hen. Au[X.]h insoweit ist das Konzept von dem Ansatz getragen, der fortlaufenden [X.]ewertung der Risiken und ihrer Vermeidung mögli[X.]hst umfassende Erkenntnisse zugrunde zu legen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die verwendete Modellierung für das entstehende [X.]aurisiko ni[X.]ht geeignet ist, die dur[X.]h den [X.]au der [X.] hervorgerufene nautis[X.]he Situation u.a. für den [X.]verkehr nautis[X.]h wissens[X.]haftli[X.]h abzubilden, war abzulehnen. Indem damit das gesamte klägeris[X.]he Vorbringen zur Risikoanalyse paus[X.]hal unter [X.]eweis gestellt wird, fehlt es bereits an einer hinrei[X.]henden Substantiierung der unter [X.]eweis gestellten Tatsa[X.]hen. Darüber hinaus bedurfte es gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (analog) keiner Einholung eines (weiteren) Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens. Zu der Geeignetheit der Risikoanalyse liegen bereits Guta[X.]hten, fa[X.]hli[X.]he Stellungnahmen und Auskünfte vor, die zur Ermittlung des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts ausrei[X.]hen (vgl. hierzu [X.], [X.] vom 5. September 2002 - 2 [X.]vR 995/02 - juris Rn. 11 und vom 20. Februar 2008 - 1 [X.]vR 2389/06 - [X.]K 13, 294 <301 f.>; [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 54 m.w.N.). Dabei kann si[X.]h das Geri[X.]ht grundsätzli[X.]h au[X.]h auf guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahmen stützen, die eine [X.]ehörde im Verwaltungsverfahren eingeholt [X.] als Parteivortrag in das geri[X.]htli[X.]he Verfahren eingeführt hat (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 5). Eine Pfli[X.]ht zur Einholung eines weiteren Guta[X.]htens besteht nur dann, wenn si[X.]h aufdrängt, dass die vorliegenden [X.] als Grundlage für die ri[X.]hterli[X.]he Überzeugungsbildung ni[X.]ht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, ni[X.]ht dem allgemein anerkannten Stand der Wissens[X.]haft entspre[X.]hen, unlösbare Widersprü[X.]he enthalten, von unzutreffenden sa[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen ausgehen [X.] Anlass bieten zu Zweifeln an der Sa[X.]hkunde [X.] der Unparteili[X.]hkeit des Guta[X.]hters (stRspr, vgl. nur [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]atS[X.]hG 2010 Nr. 4 Rn. 32 und vom 26. Juni 2020 - 7 [X.] 3.19 - NVwZ-RR 2020, 1093 Rn. 6 jeweils m.w.N.).

Na[X.]h diesem [X.]ßstab besteht hier kein Anlass zur Einholung des beantragten (weiteren) Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens, weil die vorhandenen Guta[X.]hten, Stellungnahmen und Auskünfte fa[X.]hli[X.]h geeignet sind und zur Sa[X.]hverhaltsermittlung ausrei[X.]hen. Das Si[X.]herheitskonzept wurde wissens[X.]haftli[X.]h evaluiert und von der zuständigen Fa[X.]hbehörde für ausrei[X.]hend befunden. Der Sa[X.]hverständige Prof. Fr. hat zudem in seinen [X.]en [X.]ewertungen vom 30. Januar und 9. April 2020 unter Einbeziehung der klägeris[X.]hen Kritik die fa[X.]hli[X.]he Eignung der Risikobewertung umfassend dargelegt. Zwar haben die [X.] hierauf no[X.]h einmal sa[X.]hverständig unterstützt erwidert, ohne indes die Aussagen der vorliegenden Guta[X.]hten in dem vorstehend bes[X.]hriebenen Sinne zu ers[X.]hüttern. Eine völlige Ungeeignetheit der Risikobewertung wird zwar von den [X.] behauptet, in der Sa[X.]he führt ihr Vorbringen indes ledigli[X.]h darauf, der Methodik der vorliegenden Risikoanalyse ein eigenes, jedo[X.]h nur vermeintli[X.]h besseres Modell gegenüberzustellen.

Angesi[X.]hts dessen war au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass für eine sa[X.]hgere[X.]hte Risikobewertung eine umfassende Ermittlung sämtli[X.]her für den S[X.]hiffs- und [X.]verkehr relevanter Gefahren und Risiken im [X.]austellenszenario eins[X.]hließli[X.]h der Dur[X.]hführung von [X.] erforderli[X.]h ist, abzulehnen.

([X.][X.]) Den vorgenannten Umständen musste ni[X.]ht dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen werden, dass der Risikobewertung [X.] zugrunde gelegt werden. Insoweit geht die Kritik s[X.]hon dem Grunde na[X.]h fehl, als sie eine Risikoanalyse fordert, na[X.]h der au[X.]h in den denkbar ungünstigsten Konstellationen eine Erhöhung etwaiger Unfallrisiken ausges[X.]hlossen wird. Ein [X.] kann der planungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung grundsätzli[X.]h zugrunde gelegt werden, um im Rahmen der gebiets- und artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung die fehlende S[X.]hädli[X.]hkeit eines Vorhabens au[X.]h dann na[X.]hzuweisen, wenn keine ausrei[X.]henden wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse vorliegen (vgl. [X.], Urteile vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51, vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 38 und vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 64). Prüfungsmaßstab ist vorliegend indes die Plausibilität des Si[X.]herheitskonzepts, wel[X.]hes zudem keine dauerhaften, sondern ledigli[X.]h vorübergehende Auswirkungen des Vorhabens betrifft und kein Unters[X.]hreiten des vorhandenen Risikos erfordert. Hierfür war es ausrei[X.]hend, die Risikoanalyse anhand statistis[X.]her Mittelwerte zu erstellen. Diese spiegeln au[X.]h Extremereignisse wider, da es si[X.]h um gewi[X.]htete Werte handelt; in ihre Ermittlung ist ni[X.]ht nur die Häufigkeit und das Ausmaß, sondern au[X.]h die Dauer der jeweiligen Ereignisse eingeflossen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die der Risikobewertung zugrunde liegende Annahme eines dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Verkehrsaufkommens für die Modellierung des Risikos für den S[X.]hiffsverkehr ni[X.]ht fa[X.]hgere[X.]ht ist, war abzulehnen. Er bezieht si[X.]h auf die Gewährleistung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs, bezügli[X.]h derer die [X.] ni[X.]ht [X.] sind. Im Übrigen wird auf die zur Ablehnung der vorstehend genannten [X.]eweisanträge genannten Gründe verwiesen.

Au[X.]h im Übrigen begegnet die Modellierung der Risiken keinen [X.]edenken. Insbesondere musste die [X.]austelle ni[X.]ht als bewegli[X.]hes Hindernis berü[X.]ksi[X.]htigt werden, deren Lage ni[X.]ht als stets bekannt vorausgesetzt werden kann. Zwar we[X.]hselt die Position der Arbeitsberei[X.]he mit dem [X.]auforts[X.]hritt, jedo[X.]h sind sie für jeweils mehrere Wo[X.]hen ortsfest. Insoweit blenden die [X.] sowohl die [X.]rkierung der gesperrten [X.]erei[X.]he als au[X.]h die Information und Überwa[X.]hung der S[X.]hifffahrt dur[X.]h den [X.] aus. Die Verringerung der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Ausfallrate von Ruder- und Antriebsanlagen hat die [X.]eigeladene plausibel damit begründet, dass der im [X.]eri[X.]ht des [X.]MV[X.]W "[X.] Ri[X.]htwerte für [X.]" vom 14. März 2005, Anlage 2: Abs[X.]hlussberi[X.]ht "Parameter für Risikoanalysen im Genehmigungsverfahren für [X.]", genannte Wert au[X.]h die Verhältnisse in der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt, wo die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit derartiger Ausfälle aufgrund des Seegangs sowie der Wind- und Strömungsverhältnisse höher ist ([X.] vom 14. Februar 2020 [X.]69 f.). Die Verkürzung des [X.] hat die [X.]eigeladene damit sowie mit dem Hinweis auf die besseren [X.]edingungen für Notankerungen im [X.] ebenfalls na[X.]hvollziehbar dargestellt. S[X.]hließli[X.]h durfte die Risikobewertung davon ausgehen, dass im [X.] (Fis[X.]herei und Freizeitverkehr) S[X.]hiffe mit glei[X.]hbleibender Intensität und zufälligen Fahrtri[X.]htungen verkehren. Dass in [X.]ilen des [X.]s, insbesondere vor Häfen, das Aufkommen ungeri[X.]hteten Verkehrs größer ist, begründet keine festen Routen. Warum der Umstand, dass der [X.] überwiegend kleinere S[X.]hiffstypen umfasst, zu einem größeren als dem angenommenen Risiko - insbesondere für den [X.]verkehr - führen könnte, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass eine Verlagerung des regulären [X.] na[X.]h Westen ohne eigenständige Risikobewertung, Verkehrsflä[X.]henanalyse sowie vorherige [X.] fa[X.]hli[X.]h unvertretbar ist, war abzulehnen. Er geht von einer fals[X.]hen Tatsa[X.]hengrundlage aus. S[X.]hon jetzt verlaufen die [X.] in ni[X.]ht unerhebli[X.]hem [X.]ße westli[X.]h der direkten Route zwis[X.]hen [X.] und [X.]. Von der Notwendigkeit eines no[X.]h weiteren Auswei[X.]hens na[X.]h Westen geht au[X.]h die Risikobewertung ni[X.]ht aus.

([X.]) Die hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] [X.] in der Risikobewertung erhobenen Einwände sind ebenfalls unbegründet.

(α) Dur[X.]hgreifende [X.]edenken, die Modellierung habe die risikomindernde Wirkung des [X.] mit 60 % zu ho[X.]h angesetzt, bestehen ni[X.]ht. Die Vorhabenträger verweisen auf eine Studie zur Wirksamkeit der Verkehrsüberwa[X.]hung im Großen [X.]elt, der zufolge si[X.]h das [X.] dort um 60 bis 90 % verringert hat. Mit der Zugrundelegung des unteren Wertes dieser [X.]annbreite folgt die Risikobewertung einem konservativen Ansatz. Damit wird zuglei[X.]h [X.]edenken der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]elastbarkeit der Studie und der Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse Re[X.]hnung getragen. Soweit diese si[X.]h aus dem Umstand speisen, dass die Verkehrsüberwa[X.]hung am Großen [X.]elt auss[X.]hließli[X.]h innerhalb [X.]r Hoheitsgewässer liegt und daher verbindli[X.]he Weisungen ermögli[X.]ht, musste die Planfeststellung dies - wie vorstehend dargelegt - ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigen. Dem Umstand, dass für die S[X.]hifffahrt auf dem [X.] sowohl [X.] als au[X.]h [X.] [X.]ehörden zuständig sind, trägt die Planfeststellung dadur[X.]h Re[X.]hnung, dass der [X.] und die Verkehrssi[X.]herungss[X.]hiffe mit Vertretern der für die Si[X.]herheit des S[X.]hiffsverkehrs zuständigen [X.]ehörden beider Länder zu besetzen sind. S[X.]hließli[X.]h wird die Annahme einer 60%igen Wirksamkeit dur[X.]h weitere Studien belegt. Dass für den [X.] Travemünde eine unfallverringernde Wirkung von nur 10 % angenommen wird, widerspri[X.]ht der Risikobewertung ebenfalls ni[X.]ht; denn der [X.] Travemünde umfasst, anders als der [X.] [X.], keine manuelle Überwa[X.]hung.

Die Anträge, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die der Risikobewertung zugrunde liegende Annahme einer risikomindernden Wirkung des [X.] [X.] von 60 % überhöht ist und dass es an der Verglei[X.]hbarkeit der Verkehrsdi[X.]hte im [X.] und im Großen [X.]elt mit [X.]li[X.]k auf die Rahmenbedingungen fehlt und daher die Studienergebnisse zur Wirksamkeit des dortigen [X.] ni[X.]ht auf das [X.] [X.] übertragen werden können, waren abzulehnen. Ihnen liegt bereits die unzutreffende Annahme zugrunde, eine Übertragbarkeit setze eine Identität der untersu[X.]hten Verhältnisse voraus. Dana[X.]h könnten anderweitige Erkenntnisse nie verglei[X.]hend herangezogen werden. Zudem haben die Vorhabenträger der Risikobewertung ni[X.]ht nur den unteren Wert der für den Großen [X.]elt ermittelten [X.]-Wirksamkeit zugrunde gelegt, sondern si[X.]h au[X.]h auf eine Literaturstudie berufen, der zufolge die mittlere Wirksamkeit von [X.] bei [X.]a. 55 % liegt. Der Sa[X.]hverständige Prof. Fr. hat hierzu ausgeführt, zum [X.]punkt dieser Untersu[X.]hungen habe die [X.]-[X.][X.]hnik no[X.]h ni[X.]ht dem heutigen Stand entspro[X.]hen, insbesondere seien S[X.]hiffe no[X.]h ni[X.]ht [X.] gewesen (Automati[X.] Identifi[X.]ation System, Funksystem zum Austaus[X.]h von Navigations- und anderen S[X.]hifffahrtsdaten), weshalb die heutige Wirksamkeit erhebli[X.]h verbessert sei. Dem sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten, sondern haben ledigli[X.]h paus[X.]hal geltend gema[X.]ht, die aufgeführten Studien berü[X.]ksi[X.]htigten ni[X.]ht die Verkehrskomplexität des [X.]s.

Die Annahme der Risikobewertung, die Häufigkeit von Unfällen dur[X.]h mens[X.]hli[X.]hes Versagen könne in den Kategorien Abwesenheit, Ablenkung und S[X.]hlaf mittels [X.] und Wa[X.]hs[X.]hiffen um 90 % und in den Kategorien Alkohol, Unfall und Erkrankung um 20 bzw. 10 % reduziert werden, ist ebenfalls plausibel. Diese Werte wurden im Rahmen der Risikoanalyse ni[X.]ht zusätzli[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt, sondern sind in der mit 68 % bezifferten risikomindernden Wirkung des [X.] enthalten (vgl. Fr., [X.] [X.]ewertung der Risikoanalyse vom 30. Januar 2020; Anlage [X.]g 42 [X.]). Im Übrigen weist der Sa[X.]hverständige Prof. Fr. darauf hin, dass diese Werte aufgrund der zwis[X.]henzeitli[X.]hen Ausrüstungspfli[X.]ht mit einem [X.]rü[X.]kenwa[X.]halarm sogar zu niedrig angesetzt seien (ebd.). Der Umstand, dass der Kostendru[X.]k in der S[X.]hifffahrt zu si[X.]herheitsrelevanten Einsparungen bei S[X.]hiffsbesatzungen führt (vgl. [X.], Global [X.]laims Review 2017, S. 13), widerspri[X.]ht ni[X.]ht der Feststellung, dass der verstärkte Einsatz m[X.]ner Si[X.]herheitste[X.]hnologien in der S[X.]hiffste[X.]hnik und -navigation das Unfallrisiko senkt (vgl. [X.], Global [X.]laims Review 2018, [X.]5).

(β) Der [X.]elastbarkeit der Risikobewertung widerspri[X.]ht des Weiteren ni[X.]ht, dass sie das Risiko der [X.]austelle ni[X.]ht isoliert betra[X.]htet, sondern die Gesamtsituation im [X.] und dabei au[X.]h insoweit Verbesserungen der S[X.]hiffssi[X.]herheit berü[X.]ksi[X.]htigt, als dur[X.]h den [X.] [X.] ni[X.]ht nur das Risiko [X.]er, sondern au[X.]h dasjenige baustellenunabhängiger Kollisionen verringert wird.

Die daran geübte Kritik der [X.] ist bereits widersprü[X.]hli[X.]h, denn an anderer Stelle halten sie dem Planfeststellungsbes[X.]hluss entgegen, die si[X.]here Passage des [X.]s und ni[X.]ht nur der [X.]austelle müsse [X.]ezugspunkt für die [X.]eurteilung der Si[X.]herheit sein (Klagebegründung vom 16. Juli 2019 [X.]96).

Dessen ungea[X.]htet begegnet die Risikobewertung au[X.]h insoweit keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken. Der Gesetzgeber s[X.]hützt die Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs in einer Vielzahl von Vors[X.]hriften (u.a. § 7 [X.] SeeAnlG, § 31 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.] [X.] § 48 Abs. 4 Nr. 2 [X.]). Diese zielen indes ni[X.]ht auf den Erhalt eines bestimmten Status quo, sondern auf die generelle Aufre[X.]hterhaltung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des Verkehrs. Denn [X.]wasserstraßen und sonstige Wasserverkehrsflä[X.]hen sind ni[X.]ht der S[X.]hifffahrt vorbehalten, sondern werden glei[X.]hermaßen legitim au[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken - eins[X.]hließli[X.]h der Erri[X.]htung und des [X.]etriebs von Anlagen - in Anspru[X.]h genommen. Ziel der vorgenannten Vors[X.]hriften ist es daher ni[X.]ht, außerhalb der [X.] liegende Vorhaben zu verhindern, sondern sie an die Erfordernisse der S[X.]hifffahrt anzupassen ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 1. Dezember 1999 - 4 [X.] 103/99 - ZfW 2000, 193 <195>; [X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 31 [X.] Rn. 1). Sol[X.]he Vorhaben stellen regelmäßig ein S[X.]hifffahrtshindernis dar und verkörpern somit bei isolierter [X.]etra[X.]htung ein Gefährdungspotential, ohne dass indes s[X.]hon hieraus ihre Unzulässigkeit folgt. Das gilt insbesondere in den Fällen, in denen - wie vorliegend - eine gesetzgeberis[X.]he Grundents[X.]heidung zugunsten der Erri[X.]htung derartiger Anlagen besteht (vgl. [X.], in: [X.]/Lutz-[X.], [X.], 2018, § 48 [X.] Rn. 97; [X.]/[X.], in: [X.], [X.]erlKomm-[X.], 4. Aufl. 2018, § 48 [X.] Rn. 52). Die Genehmigung ist daher ni[X.]ht nur dann zu erteilen, wenn [X.]eeinträ[X.]htigungen der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit dur[X.]h Nebenbestimmungen verhütet, sondern au[X.]h dann, wenn sie ausgegli[X.]hen werden können (vgl. § 31 Abs. 4 [X.]; [X.]/[X.], in: [X.], [X.]erlKomm-[X.], 4. Aufl. 2018, § 48 [X.] Rn. 50). [X.]tzteres ist der Fall, wenn einem Na[X.]hteil ein Vorteil für das ges[X.]hützte Re[X.]htsgut gegenübersteht und dieses im Gesamtergebnis keinen empfindli[X.]hen S[X.]haden mehr erleidet ([X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 14b [X.] Rn. 73, § 31 [X.] Rn. 30). Die von den [X.] kritisierte Gesamtbetra[X.]htung ist damit den si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften immanent.

Dem vorliegenden Fall verglei[X.]hbare Risikovorkehrungen und -bewertungen liegen beispielsweise au[X.]h dem [X.] ([X.]) des [X.]MVI, Stand April 2014, zugrunde. Dana[X.]h ist die verkehrsbeeinträ[X.]htigende Lage eines [X.] u.a. dur[X.]h eine [X.] auszuglei[X.]hen (Nr. 4.2.3 [X.]). Das Einzugsgebiet der [X.] ist unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der geographis[X.]hen und verkehrli[X.]hen Gegebenheiten, der Drift- und Kollisionsszenarien sowie der Gefahrenberei[X.]he so zu dimensionieren, dass eine re[X.]htzeitige Gefahrenerkennung mögli[X.]h ist (vgl. [X.]/kleine [X.], [X.] 2015, 45 <50>). Die Pfli[X.]ht der Vorhabenbetreiber zur [X.] verringert si[X.]h indes auf die parkinternen und -nahen Flä[X.]hen, wenn das betreffende Gebiet von der [X.]ri[X.]n Verkehrssi[X.]herung der [X.] umfasst wird (Nr. 4.2.3 [X.]). [X.]tztere beinhaltet eine kontinuierli[X.]he Erfassung und Überwa[X.]hung des S[X.]hiffsverkehrs u.a. mittels AIS, die [X.]ereitstellung von Verkehrsinformationen und -unterstützungen für die S[X.]hifffahrt sowie ggf. verkehrsregelnde Einwirkungen auf die S[X.]hifffahrt dur[X.]h die Verkehrszentralen der [X.] und stellt eine hinrei[X.]hende Risikominimierung dar. Die mündli[X.]he Verhandlung hat insoweit bestätigt (vgl. Anlage 28.1.1 [X.]), dass der [X.]erei[X.]h des [X.] [X.] ni[X.]ht willkürli[X.]h, sondern dana[X.]h bemessen wurde, ab wel[X.]her Entfernung von der [X.]austelle S[X.]hiffe eine Kursänderung sinnvollerweise vornehmen müssen, um einem Arbeitsberei[X.]h auszuwei[X.]hen. Diese Verringerung des [X.]s kommt au[X.]h den [X.]en der [X.] zu 1 und 3 zugute.

Die Anträge, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die Risikobewertung ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht ist, weil sie das von der [X.]austelle ausgehende Risiko ni[X.]ht separat eins[X.]hließli[X.]h einer gesonderten Darstellung mit und ohne risikomindernde [X.]ßnahmen behandelt und weil bei dem Verglei[X.]h der derzeitigen und der bauzeitli[X.]hen Risiken au[X.]h gebietsferne, baustellenunabhängige Verkehre auf das Gesamtrisiko verre[X.]hnet wurden, waren dana[X.]h abzulehnen. Die Zulässigkeit der [X.]etra[X.]htung des [X.]s im gesamten [X.] ist eine Re[X.]htsfrage und wie vorstehend dargelegt zu beantworten. Die Anträge waren darüber hinaus au[X.]h deshalb abzulehnen, weil si[X.]h das Geri[X.]ht bereits aufgrund der ihm vorliegenden Stellungnahmen und Guta[X.]hten die für die Ents[X.]heidung erforderli[X.]he Überzeugung bilden kann. Die [X.] haben die Plausibilität der Risikoanalyse ni[X.]ht ers[X.]hüttert. Ihr Vorbringen läuft au[X.]h insoweit darauf hinaus, der gewählten eine andere, indes ni[X.]ht besser geeignete Methode gegenüberzustellen.

(γ) Der Umstand, dass bei der Risikobewertung die [X.]ildung einer [X.]ri[X.]n Koordinierungsgruppe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurde (Anlage 28.1.1 S. 14), lässt ebenfalls keinen Fehler erkennen. Anders als von den [X.] suggeriert, bezei[X.]hnet die Risikobewertung die Auswirkungen nur dieser, ni[X.]ht aber aller risikomindernden [X.]ßnahmen als ni[X.]ht modellierbar, und benennt als Grund hierfür, dass bezügli[X.]h der [X.]ehördenkoordinierung no[X.]h keine Erfahrungswerte vorliegen. Die fehlende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung dieser [X.]ßnahme (wie au[X.]h derjenigen der "[X.]bereitstellung") ma[X.]ht die [X.]ewertung daher ni[X.]ht uns[X.]hlüssig, sondern konservativ.

(ee) Die Validierung und die Sensitivitätsanalyse belegen glei[X.]hfalls ni[X.]ht die Untaugli[X.]hkeit des Modells.

Darin werden zwar S[X.]hwä[X.]hen erkennbar, die indes von den [X.] - insbesondere dur[X.]h einen verglei[X.]henden Modellansatz - berü[X.]ksi[X.]htigt wurden und die weder die Plausibilität des Si[X.]herheitskonzepts in Frage stellen no[X.]h die Vorzugswürdigkeit der von den [X.] geforderten [X.] belegen. Die Vorhabenträger haben na[X.]hvollziehbar erläutert, dass die Validierung mangels ausrei[X.]hender empiris[X.]her Daten nur analytis[X.]h dur[X.]hgeführt werden konnte und dass diese analytis[X.]he Validierung innerhalb der Expertenrunde zur Gefährdungsidentifikation sowie dur[X.]h die [X.] erfolgte. Zudem haben sie darauf hingewiesen, dass die Risikobewertungen während der [X.]auphase aktualisiert und risikomindernde [X.]ßnahmen optimiert werden können. Dies ist dur[X.]h die weitere Einbindung der [X.] hinrei[X.]hend gewährleistet.

Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] haben sie ebenfalls na[X.]hvollziehbar erläutert, dass diese vorliegend mangels hinrei[X.]hend belastbarer Zahlen ni[X.]ht der [X.]estimmung von S[X.]hwankungsbreiten, sondern nur der Identifikation der [X.] mit der hö[X.]hsten Auswirkung auf das Gesamtrisiko dienten. Der Sa[X.]hverständige Prof. Fr. hat in der mündli[X.]hen Verhandlung den geringen Wert von Sensitivitätsanalysen im S[X.]hifffahrtsberei[X.]h wegen der unzurei[X.]henden empiris[X.]hen Datenlage überzeugend dargelegt. Angesi[X.]hts der herausragenden [X.]edeutung des [X.] widerspri[X.]ht es insoweit au[X.]h ni[X.]ht der [X.]elastbarkeit der Risikoanalyse, dass si[X.]h Veränderungen der Größe des [X.]-Gebiets auf das [X.] auswirken. Dessen Erhöhung dur[X.]h die Anpassung der Gebietsgröße steht daher der Plausibilität der Risikobewertung ni[X.]ht entgegen.

Insgesamt trägt die Risikobewertung den bestehenden S[X.]hwä[X.]hen dadur[X.]h Re[X.]hnung, dass sie das Risiko ni[X.]ht anhand absoluter Werte, sondern anhand des Verglei[X.]hs der derzeitigen sowie der künftigen Situation mit [X.]austelle und [X.]ßnahmen zur Risikominderung bestimmt. Die paus[X.]hale Kritik der [X.], dies sei "ersi[X.]htli[X.]h unzurei[X.]hend", stellt dies ebenso wenig substantiiert in Frage wie ihre [X.]ehauptung, es dürften nur gut validierte Modelle zu Prognosezwe[X.]ken verwendet werden. Die [X.] verkennen neben der vorliegend nur ergänzenden Funktion der modellbasierten Risikoanalyse, dass Vorhabenträger keine [X.]rs[X.]hungsvorhaben dur[X.]hführen müssen, sondern si[X.]h, wenn - wie hier - Vorgaben für die Dur[X.]hführung von Risikoanalysen fehlen, auf [X.]e und guta[X.]hterli[X.]he Eins[X.]hätzungen verlassen sowie - unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung etwaiger Defizite - auf diejenigen Untersu[X.]hungen bes[X.]hränken dürfen, wel[X.]he na[X.]h den vorhandenen [X.] ggf. lei[X.]ht zu erhebenden Daten bestmögli[X.]h dur[X.]hzuführen sind.

Daher war au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die alleinige Untersu[X.]hung der [X.] "Zahl der S[X.]hiffsbewegungen", "Fra[X.]ht" und "Größe des [X.]-Gebiets" bei der Vielzahl an Kriterien, die in das [X.] eingeflossen sind, für eine fa[X.]hgere[X.]hte Sensitivitätsanalyse unzurei[X.]hend ist, abzulehnen.

(ff) Der Einwand, mit Ausnahme des [X.] habe die Risikobewertung die Wirksamkeit der [X.]en risikomindernden [X.]ßnahmen ni[X.]ht geprüft, ist ebenfalls unbegründet. Die [X.]eigeladene hat dargelegt, dass die Koordinierung der Arbeitss[X.]hiffe und der Einsatz der Verkehrssi[X.]herungss[X.]hiffe in enger Abstimmung mit dem [X.] [X.] erfolgen und deshalb gemeinsam mit diesem in der Risikoanalyse berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Hiergegen ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]hts zu erinnern. Die Wirksamkeit wurde insoweit au[X.]h ni[X.]ht freihändig festgelegt, sondern - wie vorstehend dargelegt - anhand existierender Untersu[X.]hungen zur Wirksamkeit von [X.] ermittelt. Eines isolierten Wirksamkeitsna[X.]hweises jeder einzelnen [X.]ßnahme bedarf es ni[X.]ht. Soweit weitere risikomindernde [X.]ßnahmen ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurden, stellt dies keinen [X.]ngel dar, sondern ist Ausdru[X.]k eines konservativen Vorgehens.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass risikomindernde [X.]ßnahmen der [X.]ewertung des Risikos fa[X.]hli[X.]h nur zugrunde gelegt werden dürfen, wenn ihre risikomindernde Wirkung im Hinbli[X.]k gerade auf die [X.]esonderheiten der [X.]baustelle fa[X.]hgere[X.]ht überprüft und bewertet wurde, war abzulehnen. Er wurde entgegen § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] ni[X.]ht innerhalb der [X.] angegeben. Au[X.]h handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine dem [X.]eweis zugängli[X.]he Tatsa[X.]he, sondern um eine re[X.]htli[X.]he Wertung. Diese kann im Übrigen als zutreffend unterstellt werden, da ihr - wie vorstehend dargelegt - die vorliegende Planung entspri[X.]ht.

(gg) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss toleriert kein unzumutbar hohes [X.]. Soweit der [X.]eri[X.]ht des [X.]MV[X.]W "[X.] Ri[X.]htwerte für [X.]" eine Kollisionswiederholungsrate unter 50 Jahren als ni[X.]ht akzeptabel bezei[X.]hnet, beziehen diese Ri[X.]htwerte si[X.]h auf den [X.]etrieb von Windenergieanlagen und damit auf dauerhafte Hindernisse. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist dieser [X.]ßstab auf temporäre, baustellenbedingte [X.]eeinträ[X.]htigungen ni[X.]ht übertragbar. Insbesondere aber führen die [X.]en [X.]ßnahmen dazu, dass das derzeitige Unfallrisiko glei[X.]hbleibt bzw. si[X.]h sogar lei[X.]ht verringert. Daher widerspri[X.]ht die Planfeststellung au[X.]h ni[X.]ht den vorgenannten Ri[X.]htwerten. S[X.]hließli[X.]h verkennt der Einwand, dass es - worauf der Sa[X.]hverständige Prof. Fr. in der mündli[X.]hen Verhandlung hingewiesen hat - ni[X.]ht auf die Zahl der Kollisionen, sondern auf deren Ausmaß bzw. [X.]lgen ankommt.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass das Si[X.]herheitskonzept für die [X.], das selbst unter Anre[X.]hnung der risikomindernden [X.]ßnahmen ein baustellenbedingtes [X.] alle drei Jahre ausweist, fa[X.]hli[X.]h unvertretbar ist, war abzulehnen. Die [X.]eantwortung dieser Frage betrifft keine dem [X.]eweis zugängli[X.]he Tatsa[X.]he, sondern impliziert re[X.]htli[X.]he Wertungen, die dem Geri[X.]ht vorbehalten sind. Der Antrag geht zudem von der Anwendbarkeit der Vorgaben für die Erri[X.]htung von [X.] auf das vorliegende Vorhaben und damit von einer unzutreffenden Tatsa[X.]hengrundlage aus.

(d) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verlagert s[X.]hließli[X.]h die weitere Konkretisierung des Si[X.]herheitskonzepts ni[X.]ht in unzulässiger Weise in die Ausführungsplanung. Das Gebot der Konfliktbewältigung verpfli[X.]htet die Planfeststellungsbehörde ni[X.]ht zur Gewährleistung einer differenzierten Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss; vielmehr können lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersu[X.]hungen der Ausführungsplanung überlassen werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 19.15 - juris Rn. 20 m.w.N.).

Dana[X.]h begegnet es keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken, dass die Vorhabenträger gemäß der Auflage 2.2.8 Nr. 2 ([X.] 46) verpfli[X.]htet sind, die dort genannten Konzepte zu den risikomindernden [X.]ßnahmen im Zuge der Ausführungsplanung weiter zu konkretisieren. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss legt ni[X.]ht nur fest, wel[X.]he [X.]ßnahmen die Vorhabenträger zur Wahrung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs ergreifen müssen, sondern bestimmt au[X.]h deren Inhalt hinrei[X.]hend konkret. Die [X.]e [X.] zur Si[X.]herheit des Sees[X.]hiffsverkehrs in der Tunnelbauphase (Anlage 28.1) enthält umfassende [X.]es[X.]hreibungen der risikomindernden [X.]ßnahmen, die gemäß der Auflage 2.2.8 [X.] des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ([X.]) einzuri[X.]hten sind. So bestimmt sie beispielsweise, dass der [X.] [X.] die Arbeitsberei[X.]he sowie die zur [X.]austelle führenden Gebiete abde[X.]ken muss, der S[X.]hiffsverkehr von dort gemeinsam von [X.]n und [X.]n Sees[X.]hifffahrtsbehörden überwa[X.]ht wird, der [X.] für die Verkehrssi[X.]herheit des "non [X.]onstru[X.]tion" S[X.]hiffsverkehrs im [X.] zuständig ist und hierbei dur[X.]h die [X.] und die Koordination der [X.] unterstützt wird. Diese [X.]ßnahmen stehen ni[X.]ht unter dem Vorbehalt des ebenfalls vorgegebenen mari[X.]n Si[X.]herheitskonzepts; [X.]tzteres knüpft hieran vielmehr an und bes[X.]hreibt sowohl die Wirkung als au[X.]h die Umsetzung dieser sowie der weiteren vorgegebenen [X.]ßnahmen (Anlage 28.1 [X.] f.). [X.] der [X.], die [X.]ßnahmen würden auf Seite 4 der vorgenannten Anlage nur sti[X.]hwortartig benannt, unters[X.]hlägt deren Konkretisierung auf den na[X.]hfolgenden Seiten. Einer weitergehenden Konkretisierung, etwa hinsi[X.]htli[X.]h der Zahl der zu bes[X.]häftigenden Mitarbeiter, bedurfte es entgegen der klägeris[X.]hen [X.]ehauptung ni[X.]ht. Die personelle Ausstattung muss so gewählt werden, dass die Erfüllung der im Planfeststellungsbes[X.]hluss festgelegten Aufgaben gewährleistet ist.

Die weitere Kritik der [X.] ist ebenfalls unbegründet. Sie ers[X.]höpft si[X.]h in weiten [X.]ilen in der [X.]ehauptung, Details der Ausführungsplanung seien [X.] der Planfeststellung, und zielt damit - im Widerspru[X.]h zur ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Geri[X.]hts - darauf ab, eine differenzierte Ausführungsplanung bereits im Planfeststellungsbes[X.]hluss zu verlangen. Unbegründet ist zudem der Einwand, die Frist zur Vorlage der Konzepte drei Monate vor [X.]eginn der [X.] sei für eine ordnungsgemäße Prüfung zu kurz bemessen. Die Kritik ignoriert sowohl die Sa[X.]hkunde der [X.] als au[X.]h deren bisherige Einbindung in das Si[X.]herheitskonzept. Mit der Verpfli[X.]htung, die Einzelheiten der Umsetzung der si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben des Planfeststellungsbes[X.]hlusses mit der [X.] im Sinne eines [X.]enehmens abzustimmen und der Planfeststellungsbehörde zur Freigabe vorzulegen, sowie der weiteren [X.]estimmung, dass erst na[X.]h der Freigabe mit den Offshore-[X.]auarbeiten begonnen werden darf (vgl. Auflagen 2.2.1 Nr. 7 , 2.2.2 [X.] <[X.] 23 f.>, 2.2.8 Nr. 2 <[X.] 46>), ist zudem gewährleistet, dass im Zuge der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]auausführung die Vorgaben des Planfeststellungsbes[X.]hlusses umgesetzt und die zu deren Umsetzung und Konkretisierung erforderli[X.]hen [X.]ßnahmen unter [X.]ea[X.]htung der aktuellen si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen und -te[X.]hnis[X.]hen Vorgaben ergriffen werden. Damit ist zuglei[X.]h dafür Sorge getragen, dass die [X.] bei [X.]edarf mehr als drei Monate [X.] für die Prüfung hat. [X.]ei der Ents[X.]heidung, wel[X.]her Stelle der [X.] die einzelnen Konzepte jeweils vorzulegen sind und wie die [X.] intern die Abstimmung koordiniert, durfte si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss auf die Expertise der [X.] verlassen.

Die Planung ist au[X.]h ni[X.]ht deshalb widersprü[X.]hli[X.]h, weil Simulationen ggf. mehr als drei Monate vor [X.]eginn der [X.] dur[X.]hgeführt werden. Vielmehr ist es plausibel, dass zu diesem [X.]punkt die [X.]auausführungsplanung entgegen der klägeris[X.]hen Annahmen weitaus konkreter als no[X.]h im [X.]punkt der Planfeststellung ist. Denn erst auf der Grundlage des Planfeststellungsbes[X.]hlusses können beispielsweise [X.]auleistungen ausges[X.]hrieben und kann der [X.]auausführung das Ergebnis der Auss[X.]hreibung zugrunde gelegt werden.

S[X.]hließli[X.]h musste die exakte Lage des 95 %-[X.]erei[X.]hs der [X.]Route ni[X.]ht im Planfeststellungsbes[X.]hluss geregelt werden. Über dessen Verlauf besteht grundsätzli[X.]h Einigkeit, ohne dass es einer metergenauen Abgrenzung bedarf. Vielmehr ist dur[X.]h die Einbindung der [X.] und der Planfeststellungsbehörde in die Ausführungsplanung und die Erstellung der Konzepte zu den risikomindernden [X.]ßnahmen gewährleistet, dass bei der Erri[X.]htung des Vorhabens die für den 95 %-[X.]erei[X.]h getroffenen besonderen Regelungen bea[X.]htet werden.

b) Der Einwand, der Tunnel werde den Anforderungen an die Tunnelsi[X.]herheit ni[X.]ht gere[X.]ht, ist ebenfalls unbegründet.

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h der geltend gema[X.]hten [X.] Si[X.]herheitsbedenken sind die [X.] ni[X.]ht [X.]. Die nationalen und [X.] Vors[X.]hriften zur Si[X.]herheit in Straßen- und Eisenbahntunneln dienen ni[X.]ht dem S[X.]hutz der [X.] zu 1 bis 3. Den [X.] zu 1 und 2 vermittelt au[X.]h ihre Enteignungsbetroffenheit keine [X.]. Etwaige Fehler der Planung wären für die Inanspru[X.]hnahme ihrer Grundstü[X.]ke ni[X.]ht erhebli[X.]h, da sie dur[X.]h Planergänzung behoben werden könnten und au[X.]h eine fehlerfreie [X.]ea[X.]htung si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]her [X.]elange ni[X.]ht zu einer Veränderung der Planung im [X.]erei[X.]h der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke führen würde. Es bestehen, ebenso wie bei der Frage der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs, keine Zweifel daran, dass ein ausrei[X.]hender Si[X.]herheitsstandard des Tunnels mithilfe zusätzli[X.]her Vorkehrungen wie etwa einer verminderten Hö[X.]hstges[X.]hwindigkeit ges[X.]haffen werden könnte. Insoweit weisen die [X.] selbst darauf hin, dass die Hö[X.]hstges[X.]hwindigkeit statt der hier vorgesehenen 110 km/h in den meisten Tunneln 80 km/h beträgt.

[X.]) Au[X.]h im Hinbli[X.]k auf die erhobenen konstruktionsbezogenen Einwände sind die [X.] in weiten [X.]ilen ni[X.]ht [X.].

(1) Diese Einwände ri[X.]hten si[X.]h gegen die [X.]auweise als [X.] mittels vorgefertigter Elemente, die in einen ausgebaggerten Graben auf dem Meeresboden abgesenkt, dort zusammengefügt und ans[X.]hließend dur[X.]h Steins[X.]hüttungen überde[X.]kt werden. Daran, dass ein Tunnel in dieser [X.]auweise grundsätzli[X.]h si[X.]her erri[X.]htet werden kann, bestehen keine Zweifel. Dies belegen bereits die [X.]eispiele des in no[X.]h größerer Tiefe erri[X.]hteten [X.]rmaraytunnels sowie insbesondere des [X.], der auf dieselbe Weise wie die [X.] als [X.]il der [X.]querung erri[X.]htet wurde und seit fast 20 Jahren - ebenfalls als kombinierter Eisenbahn- und Straßentunnel - in [X.]etrieb ist. Dass dieser kürzer als der [X.]e Tunnel ist, ist dabei unerhebli[X.]h, da die [X.]auweise hiervon unabhängig ist. Die von den [X.] behaupteten S[X.]hwierigkeiten etwa im Übergangsberei[X.]h [X.] [X.] beim Einsetzen des letzten [X.] stellen si[X.]h in beiden Fällen glei[X.]hermaßen und sind offenkundig ingenieurte[X.]hnis[X.]h zu bewältigen.

(2) Auf das von den [X.] geltend gema[X.]hte Risiko unters[X.]hiedli[X.]her Setzungen im Übergangsberei[X.]h des [X.]es an die [X.] zwis[X.]hen [X.]au-km 10+967 und [X.] haben die Vorhabenträger sa[X.]hverständig unterstützt erläutert, dass im Regelberei[X.]h des [X.]s wegen des gegenüber dem Aushub geringeren Gewi[X.]hts der Tunnelelemente Hebungen, im [X.]erei[X.]h der [X.] wegen der großflä[X.]higen [X.]odenauffüllung hingegen Setzungen zu erwarten sind, zu deren [X.]egrenzung [X.]odenverbesserungsmaßnahmen erfolgen. Sie haben des Weiteren erläutert, dass zwis[X.]hen beiden [X.]erei[X.]hen keine s[X.]harfe Grenze besteht, sondern das kontinuierli[X.]he Eindringen des Tunnelbauwerks in den Meeresboden einen fließenden Übergang zwis[X.]hen der [X.]e- und Entlastung des anstehenden paläogenen Tons bewirkt. Dana[X.]h trägt der Tunnel aufgrund seiner "s[X.]hwimmenden" Verlegung die verbleibenden Verformungen des [X.]odens mit.

Soweit die [X.] dem entgegenhalten, es sei ni[X.]ht erkennbar, dass und warum ein- und dieselbe [X.]odenart je na[X.]h Lage unters[X.]hiedli[X.]he Eigens[X.]haften aufweise und der [X.]au-km 10+967 eine Zäsur darstelle, verkennen sie, dass die [X.]odenverbesserungsmaßnahmen bis dorthin zum Ausglei[X.]h der Setzungen dur[X.]h die dort endende [X.], ni[X.]ht jedo[X.]h wegen des Tunnelbauwerks erfolgen, dessen Erri[X.]htung zu keinem abrupten, sondern zu einem allmähli[X.]hen Übergang zwis[X.]hen be- und entlasteten [X.]erei[X.]hen, d.h. zwis[X.]hen Setzungen und Hebungen, führt. Dass die Hebungen umso geringer werden, je stärker si[X.]h das zunä[X.]hst geringere Gewi[X.]ht der Elemente demjenigen des [X.] annähert, und sodann die Setzungen umso größer werden, je mehr das Gewi[X.]ht des Tunnels dasjenige des [X.] übersteigt, wobei dieser Effekt überwiegend im [X.]erei[X.]h der [X.] erfolgt und dort von den [X.]odenverbesserungsmaßnahmen aufgefangen wird, leu[X.]htet ohne Weiteres ein. Entspre[X.]hendes gilt für die weitere S[X.]hlussfolgerung, dass es dana[X.]h keinen abrupten, sondern einen fließenden Übergang gibt, wel[X.]hen der Tunnel aufgrund seiner [X.]auweise verkraftet.

Dies wird dur[X.]h den Einwand der [X.], eine sol[X.]he Aussage könne ohne eine exakte Prognosebere[X.]hnung der Setzungen und Hebungen sowie deren Auswirkungen auf die [X.] ni[X.]ht getroffen werden, ni[X.]ht in Frage gestellt. Sie setzen si[X.]h zudem weder mit dem Hinweis der Sa[X.]hverständigen der Vorhabenträger, wona[X.]h der A[X.]au des Porendru[X.]ks in den tiefen und kompakten S[X.]hi[X.]hten des paläogenen Tons [X.]räume von vielen hundert bis tausenden Jahren benötigt, no[X.]h mit den dur[X.]hgeführten detaillierten in [X.] zur Ermittlung u.a. des [X.] des paläogenen Tons auseinander (vgl. Erläuterungsberi[X.]ht; Anlage 1 S. 128 f.; s.a. [X.] Untersu[X.]hungsberi[X.]ht; Anlage 24.1 [X.] ff.). Ihre [X.]ehauptung, einem Ausglei[X.]h der auf das [X.]auwerk wirkenden Kräfte mittels S[X.]hubknaggen sei jegli[X.]he Geeignetheit und Praktikabilität abzuspre[X.]hen, findet in den Ausführungen ihrer Sa[X.]hverständigen keine Grundlage. Diese bezweifeln ledigli[X.]h, dass die angrenzenden [X.] über S[X.]hubknaggen die dur[X.]h Hebungen der [X.] verursa[X.]hten [X.] aufnehmen können, und fordern eine messte[X.]hnis[X.]he Überwa[X.]hung der Hebungen sowie deren Verhinderung dur[X.]h das Aufbringen zusätzli[X.]her Auflasten. Damit bestätigen sie letztli[X.]h die Mögli[X.]hkeit, das von den [X.] behauptete Problem ingenieurte[X.]hnis[X.]h zu lösen.

Angesi[X.]hts dessen können die [X.] ni[X.]ht darlegen, dass ein [X.] aufgrund von [X.] ni[X.]ht standsi[X.]her erri[X.]htet werden kann und eine Inanspru[X.]hnahme ihrer Grundstü[X.]ke daher entfällt. Der ausweisli[X.]h der Ankündigung in der Klagebegründung vom 16. Juli 2019 ([X.]32) zur Frage der Standsi[X.]herheit des Tunnels gestellte Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die in den Planfeststellungsunterlagen enthaltenen geologis[X.]hen S[X.]hnitte eine horizontale S[X.]hwankungsbreite von etwa 500 m sowie eine vertikale Divergenz von 6 m aufweisen und Abwei[X.]hungen in dieser Größenordnung ingenieurgeologis[X.]h ni[X.]ht unbea[X.]htli[X.]h sind, war daher mangels [X.] abzulehnen.

(3) Konstruktionsbezogene Einwände könnten einer Realisierung des Vorhabens und damit einer Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke dana[X.]h allenfalls dann entgegenstehen, wenn der [X.] aufgrund seiner im Verglei[X.]h zum [X.]ohrtunnel geringeren Überde[X.]kung ni[X.]ht ausrei[X.]hend na[X.]h oben hin - gegen einen S[X.]hiffsaufprall [X.] Ankerwurf - gesi[X.]hert werden könnte. Dies s[X.]hließt der Planfeststellungsbes[X.]hluss indes mit hinrei[X.]hender Gewissheit aus. Zur [X.]emessung der Ankers[X.]hutzs[X.]hi[X.]ht wurden die [X.] und -massen der im [X.] verkehrenden S[X.]hiffe ermittelt und für Wassertiefen bis 10 m ein Ankergewi[X.]ht von 11 t sowie für größere Tiefen von 16,2 t zugrunde gelegt. Hierfür ist eine 1,2 m di[X.]ke Steins[X.]hi[X.]ht auf der Tunnelde[X.]ke ausrei[X.]hend, die zu einer punktförmigen Lastenverteilung führt. Diese lässt zudem sinkende S[X.]hiffe aufsetzen und auf der S[X.]hutzs[X.]hi[X.]ht entlanggleiten, sodass der Tunnel ni[X.]ht getroffen wird und die entstehende Auflast geringer ist. Das Si[X.]herheitskonzept geht davon aus, dass eine kritis[X.]he [X.]es[X.]hädigung der Struktur dur[X.]h extreme äußere Kräfte wie au[X.]h den Aufprall eines sinkenden S[X.]hiffs auszus[X.]hließen ist. Einzelheiten hierzu sind auf [X.]6 und 77 f. des Konzepts zu den Si[X.]herheitseinri[X.]htungen für die [X.] (Anlage 29) sowie auf [X.]6 ff. der [X.]etriebsrisikoanalyse und auf [X.] ff. und 86 ff. der [X.] (jeweils 8. Überarbeitung vom Juni 2016, Anhang 7 der Anlage 29) eins[X.]hließli[X.]h der dort in [X.]ezug genommenen weiteren Quellen dargelegt. Dana[X.]h beträgt die Einsturzhäufigkeit dur[X.]h ein gesunkenes S[X.]hiff 2,4 x 10-7, d.h. das [X.] ist derart gering, dass es - ebenso wie das Risiko eines terroristis[X.]hen Ans[X.]hlags (vgl. hierzu [X.] 1163) - als gesells[X.]haftli[X.]h akzeptiertes Restrisiko anzusehen ist.

Angesi[X.]hts dessen begegnet es keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken, Einzelheiten wie etwa die Erstellung von Statiken [X.] detaillierte Na[X.]hweise der Standsi[X.]herheit der [X.]auausführungsplanung zuzuweisen.

6. Das Vorhaben erfüllt die enteignungsre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen na[X.]h § 22 [X.], § 19 [X.].

[X.] der [X.] zu 1 und 2 - ni[X.]ht jedo[X.]h der Klägerin zu 3 - umfasst entgegen den [X.]edenken des [X.]eklagten den Einwand, die Antragsteller des Planfeststellungsverfahrens seien ni[X.]ht zur Enteignung bere[X.]htigt. Die bereits mit dem Planfeststellungsbes[X.]hluss festgestellte grundsätzli[X.]he Zulässigkeit der Enteignung ist für das Enteignungsverfahren bindend (§ 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.], § 19 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.]). Sie unterliegt dort nur no[X.]h der Prüfung, ob unter Zugrundelegung der Ausführungsplanung die (gesamte) Flä[X.]he tatsä[X.]hli[X.]h in Anspru[X.]h genommen werden muss und ob die weiteren Voraussetzungen für eine Vollenteignung gerade dieses Grundstü[X.]ks vorliegen. Soweit die [X.]indungswirkung rei[X.]ht, kann - und muss - sie folgli[X.]h bereits im Verfahren gegen den Planfeststellungsbes[X.]hluss angefo[X.]hten werden. Insoweit kann den [X.] au[X.]h ni[X.]ht entgegengehalten werden, sie hätten selbst eingeräumt, eine Enteignung sei - wennglei[X.]h unter anderen re[X.]htli[X.]hen Rahmenbedingungen - zulässigerweise mögli[X.]h, weshalb ein vermeintli[X.]her Fehler für ihre Eigentumsbetroffenheit ni[X.]ht kausal sei.

Ihre Einwände sind jedo[X.]h unbegründet. Eine Enteignung ist sowohl zugunsten der [X.]eigeladenen (a) als Vorhabenträgerin des eisenbahnre[X.]htli[X.]hen [X.]ils als au[X.]h des [X.] (b) als Vorhabenträger des straßenre[X.]htli[X.]hen [X.]ils der [X.] grundsätzli[X.]h zulässig. Darüber hinaus bedarf es keiner gesonderten Zuordnung der zu enteignenden Grundstü[X.]ke bzw. Grundstü[X.]ksteile jeweils zu dem eisenbahn- und dem straßenre[X.]htli[X.]hen Vorhabenteil ([X.]).

a) Die [X.]eigeladene kann [X.]egünstigte einer Enteignung na[X.]h § 22 [X.] sein.

Dana[X.]h ist für den Zwe[X.]k des [X.]aus von [X.]etriebsanlagen der Eisenbahn die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines na[X.]h § 18 Abs. 1 [X.] festgestellten [X.]auvorhabens notwendig ist. Eisenbahnen sind u.a. privatre[X.]htli[X.]h organisierte Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur - d.h. [X.]etriebsanlagen der Eisenbahnen, § 2 Abs. 6 [X.] - betreiben (Eisenbahninfrastrukturunternehmen; § 2 Abs. 1 [X.]). Der [X.]egriff der [X.]etriebsanlagen i.S.v. § 18 Satz 1 [X.] wiederum ist glei[X.]hbedeutend mit dem der "[X.]ahnanlagen" [X.]. früheren § 36 Abs. 1 Satz 1 des [X.]bahngesetzes - [X.][X.]ahnG - und der Eisenbahnbetriebsordnung - [X.] - ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 16. Juli 2008 - 9 A 21.08 - [X.], 449 Rn. 7). Zu den [X.]etriebsanlagen zählt gemäß § 4 [X.] neben dem Gleiskörper au[X.]h das Tunnelbauwerk, deren Erri[X.]htung und [X.]etrieb gemäß Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 [X.] der [X.]eigeladenen obliegen.

[X.]) Der dana[X.]h grundsätzli[X.]h zulässigen Enteignung steht ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h bei der [X.]eigeladenen um ein privatre[X.]htli[X.]h organisiertes [X.]s Unternehmen handelt.

Die Verfassung s[X.]hließt eine Enteignung zugunsten Privater ni[X.]ht aus. Um in diesem Fall die gemäß Art. 14 Abs. 3 Satz 1 [X.] erforderli[X.]he [X.] zu si[X.]hern, bedarf es jedo[X.]h gesetzli[X.]her Regeln, die si[X.]herstellen, dass begünstigte Private [X.] dauerhaft zur Verwirkli[X.]hung des die Enteignung legitimierenden Ziels verwenden. Dies verlangt umso genauere gesetzli[X.]he Vorgaben, je weniger s[X.]hon der Ges[X.]häftsgegenstand des privaten Unternehmens darauf ausgeri[X.]htet ist, dem allgemeinen Wohl zu dienen. Ist dieser hingegen dem allgemein anerkannten [X.]erei[X.]h der Daseinsvorsorge zuzuordnen, wie es bei Verkehrs- [X.] Versorgungsbetrieben der Fall sein kann, genügt es, wenn hinrei[X.]hende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die selbstgestellte "öffentli[X.]he" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird (vgl. [X.], Urteil vom 24. März 1987 - 1 [X.]vR 1046/85 - [X.]E 74, 264 <285 f.> und vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.]vR 3139/08 u.a. - [X.]E 134, 242 Rn. 178 ff.; [X.]es[X.]hlüsse vom 20. März 1984 - 1 [X.]vL 28/82 - [X.]E 66, 248 <257>, vom 21. Dezember 2016 - 1 [X.]vL 10/14 - DV[X.]l 2017, 1170 Rn. 24 ff., 36 f. und vom 25. Januar 2017 - 1 [X.]vR 2297/10 - NVwZ 2017, 949 Rn. 37).

[X.] bleiben kann, ob eine Si[X.]herung der Gemeinwohlbindung au[X.]h dann zu verlangen ist, wenn - wie hier - hinter dem von der Enteignung begünstigten Privatunternehmen ein fremder St[X.]t steht (vgl. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2002 - 4 [X.] 7.01 - [X.]E 117, 138 <144>). [X.]ei der [X.]eigeladenen handelt es si[X.]h um ein Unternehmen, mittels dessen der [X.] St[X.]t in [X.] Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt. Ausrei[X.]hend, aber au[X.]h erforderli[X.]h ist dana[X.]h, dass hinrei[X.]hende Vorkehrungen dafür getroffen sind, dass die "öffentli[X.]he" Aufgabe ordnungsgemäß erfüllt wird. Dem tragen die im St[X.]tsvertrag getroffenen sowie die daneben geltenden eisenbahnre[X.]htli[X.]hen Regelungen hinrei[X.]hend Re[X.]hnung. Sie gewährleisten den langfristigen [X.]etrieb des Tunnels und die Verpfli[X.]htung der [X.]eigeladenen, dauerhaft den Zugang hierzu zu gewähren. Damit ist die fortbestehende [X.] der Enteignung gesi[X.]hert.

[X.]etreiber des Tunnels ist zunä[X.]hst ni[X.]ht die [X.]eigeladene, sondern das Königrei[X.]h [X.] (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die [X.]eigeladene übernimmt ledigli[X.]h die Aufgabe des [X.]etriebs; sie soll das Eigentum an der Querung eins[X.]hließli[X.]h der notwendigen Flä[X.]hen erwerben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.]). Das Königrei[X.]h [X.] sorgt weiterhin dafür und steht dafür ein, dass die [X.]eigeladene die ihr na[X.]h dem St[X.]tsvertrag zugewiesenen Aufgaben erfüllt. Gemäß Art. 11 Abs. 1 [X.] ist sie zum [X.]etrieb der Querung verpfli[X.]htet und unterliegt hierbei auf [X.]m Hoheitsgebiet dem [X.]n Re[X.]ht. Damit untersteht sie der Eisenbahnaufsi[X.]ht na[X.]h § 5 [X.] und trifft sie u.a. die [X.]etriebs- und Unterhaltungspfli[X.]ht na[X.]h § 11 Abs. 1 [X.]. Sie kann daher die Stre[X.]ke ni[X.]ht von si[X.]h aus stilllegen, sondern bedarf hierzu der Genehmigung der [X.]ahnaufsi[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 2007 - 3 [X.] 51.06 - [X.]E 129, 381 Rn. 21 ff.). Au[X.]h angesi[X.]hts des hohen [X.]n Interesses an der Erri[X.]htung der [X.] bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein dauerhafter [X.]etrieb ni[X.]ht gewährleistet ist. Die [X.]eigeladene muss darüber hinaus sowohl na[X.]h [X.]m als au[X.]h na[X.]h [X.]m Re[X.]ht (Art. 10, 13 Abs. 1 i.V.m. [X.]I Nummer 1 [X.] 2012/34/[X.]) Eisenbahnen den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren. Soweit Art. 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] anordnet, dass hierfür die Zulassungsvors[X.]hriften des [X.]n Eisenbahnre[X.]hts gelten, überwa[X.]ht gemäß Satz 2 der Regelung die [X.] Regulierungsbehörde na[X.]h Konsultation der [X.]n Regulierungsbehörde die Einhaltung dieser Vors[X.]hriften. Die Regelung stimmt zudem mit § 10a Satz 1 Nr. 2 [X.] n.F. überein, dem zufolge [X.]estandteile der Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstre[X.]ken, d.h. auf Stre[X.]kenabs[X.]hnitten zwis[X.]hen [X.]ahnhöfen beiderseits einer St[X.]tsgrenze (§ 2 [X.]1 [X.] n.F.), na[X.]h den Vors[X.]hriften des Na[X.]hbarst[X.]ts betrieben werden können. Weiterer Sanktionen [X.] einer Unterwerfung unter die sofortige Vollstre[X.]kung wie in der von den [X.] herangezogenen Ents[X.]heidung des VGH [X.]heim (VGH [X.]heim, [X.]es[X.]hluss vom 23. August 2010 - 1 S 975/10 - NVwZ-RR 2011, 143 <146 f.>) bedurfte es daher ni[X.]ht.

Darauf, ob die [X.]eigeladene ein öffentli[X.]hes Eisenbahninfrastrukturunternehmen [X.]. § 3 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ist und ob die Norm - wie die [X.] meinen - voraussetzt, dass die [X.]eigeladene na[X.]h [X.]m Re[X.]ht verpfli[X.]htet ist, Zugang zu ihrer Infrastruktur zu gewähren, kommt es dana[X.]h ni[X.]ht an. Die letztgenannte Annahme ist im Übrigen unzutreffend. Soweit die Gesetzesbegründung hierzu in Klammern auf die seinerzeit den Zugang regelnde Vors[X.]hrift des § 14 [X.] a.F. verweist ([X.]. 15/2743 [X.], 12), nimmt sie nur den damaligen Regelfall der Verpfli[X.]htung zur Zugangsgewährung in [X.]ezug. Diese bes[X.]hränkte die Verpfli[X.]htung zur Gewährung eines diskriminierungsfreien Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur ni[X.]ht auf [X.] Unternehmen, sondern erstre[X.]kte ihn - und damit die Eigens[X.]haft als öffentli[X.]hes Eisenbahninfrastrukturunternehmen - auf alle Infrastrukturbetreiber in [X.]. Ausgenommen hiervon waren ledigli[X.]h Eisenbahninfrastrukturunternehmen zur auss[X.]hließli[X.]hen Nutzung für den eigenen Güterverkehr (sog. Werksbahnen; vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 4. Januar 2012 - 8 A 281/10 - juris Rn. 31).

[X.]) Eine etwaige Gewinnerzielung der [X.]eigeladenen lässt die [X.] ni[X.]ht entfallen. Die privatre[X.]htli[X.]he Organisation von Eisenbahninfrastrukturunternehmen und damit deren Gewinnerzielungsabsi[X.]ht ist der Regelfall. [X.] dies eine Enteignung aus, könnten keine [X.]ahnanlagen erri[X.]htet [X.] ausgebaut werden.

b) Eine Enteignung zugunsten des [X.] als Träger der [X.]aulast des straßenre[X.]htli[X.]hen [X.]ils der [X.] ist ebenfalls grundsätzli[X.]h zulässig.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 [X.] haben die Träger der Straßenbaulast der [X.]fernstraßen zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsre[X.]ht. Soweit die [X.] die Stellung des [X.] als Träger der Straßenbaulast bestreiten, ist dieser Einwand unbegründet. Träger der Straßenbaulast für [X.]fernstraßen ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] der [X.]und. Sie wird für diesen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung dur[X.]h die Länder im Wege der Auftragsverwaltung - in [X.] gemäß § 4 [X.] dur[X.]h den [X.] - ausgeübt.

[X.]) Dem Einwand der [X.], die Straßenbaulast sei im St[X.]tsvertrag, zumindest aber faktis[X.]h auf das Königrei[X.]h [X.] [X.] die [X.]eigeladene übertragen worden, steht die ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung in Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] entgegen, der zufolge die [X.]republik [X.] na[X.]h [X.]m Re[X.]ht Träger der Straßenbaulast für den auf [X.]m Hoheitsgebiet liegenden Straßenteil der [X.] ist. Der normative Gehalt der Regelung wird entgegen der klägeris[X.]hen Annahme ni[X.]ht dur[X.]h die Verwendung des Wortes "ist" (statt "wird") in Frage gestellt. Vielmehr entspri[X.]ht die Verwendung des Indikativs für Aussagen mit normativem Gehalt der übli[X.]hen Gesetzesdiktion. Darüber hinaus erlaubt das [X.], [X.]ile der mit der Straßenbaulast verbundenen Aufgaben [X.] zu übertragen, ohne dass hierdur[X.]h die Straßenbaulast entfällt. Sie wird insoweit vielmehr, verglei[X.]hbar den Fällen sog. funktionaler Privatisierung ([X.], [X.]etreiber-/Konzessionsmodell, [X.]), ledigli[X.]h von einer Wahrnehmungs- in eine Aufsi[X.]hts- bzw. Gewährleistungsfunktion modifiziert (vgl. [X.], in: [X.]rs[X.]hall, [X.], 6. Aufl. 2012, § 1 Rn. 4; [X.], in: [X.][X.], [X.], 2. Aufl. 2013, Vor § 1 Rn. 41 ff.; [X.], in: [X.], Handbu[X.]h [X.], 7. Aufl. 2010, [X.]. 13 Rn. 34 ff.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Stand August 2020, Art. 90 Rn. 45; [X.], ebd. Art. 86 Rn. 117 f.). Nur deshalb bedarf es im Übrigen der von den [X.] als [X.]eleg für eine Übertragung [X.] Aushöhlung herangezogenen Freistellung im Innenverhältnis in Art. 3 Abs. 5 [X.].

Damit erweisen si[X.]h zuglei[X.]h die von den [X.] gegen die [X.][X.]haft des [X.] erhobenen [X.] als unbegründet.

[X.]) Der weitere Einwand, der St[X.]tsvertrag stehe einer Enteignung zugunsten des [X.] entgegen, weil er den Eigentumserwerb der [X.]eigeladenen vorsehe, ist s[X.]hon deshalb unbegründet, weil Art. 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] deren Eigentumserwerb unter den Vorbehalt des innerst[X.]tli[X.]hen Re[X.]hts stellt. Dieses s[X.]hließt im Übrigen eine Enteignung zugunsten des [X.] zum Zwe[X.]ke der ans[X.]hließenden Weiterübertragung an die [X.]eigeladene ni[X.]ht aus. Insofern handelt es si[X.]h um eine dur[X.]h den verfolgten [X.] der Erri[X.]htung einer Querung des [X.]s gere[X.]htfertigte sog. Dur[X.]hgangsenteignung (vgl. hierzu [X.], [X.]es[X.]hluss vom 3. Juli 1998 - 4 [X.]N 5.97 - [X.] 406.11 § 165 [X.]auG[X.] Nr. 4 S. 18 f.; [X.]GH, Urteil vom 28. November 2002 - [X.]/02 - NVwZ 2003, 767 <768>). Der Eigentumserwerb ist gesetzli[X.]h in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz vorgesehen. Mit dem Verbleib der Straßenbaulast bei der [X.]republik [X.] gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz hat der Gesetzgeber hinrei[X.]hende Vorkehrungen für eine dauerhafte [X.] ges[X.]haffen. Denn damit verbleibt - wie vorstehend dargelegt - dem [X.] eine Aufsi[X.]hts- und Gewährleistungsfunktion im Sinne einer Garantenstellung und behält er seine Verantwortli[X.]hkeit au[X.]h [X.] gegenüber.

[X.]) Die hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]estimmtheit und der Zuordenbarkeit der in Anspru[X.]h genommenen Grundstü[X.]ksflä[X.]hen vorgebra[X.]hten Einwände sind ebenfalls unbegründet.

Der Grad der [X.]estimmtheit planeris[X.]her Zei[X.]hnungen und Erläuterungen ist na[X.]h ihrer Funktion im Planfeststellungsverfahren zu bemessen. Dana[X.]h müssen si[X.]h aus ihnen die abwägungserhebli[X.]hen [X.]elange mit der Deutli[X.]hkeit ergeben, die es erlaubt, ihre [X.]edeutung für die Planung und [X.]etroffenheit Dritter angemessen zu erkennen. Ferner muss gewährleistet sein, dass die na[X.]h § 19 Abs. 1 und 2 [X.] s[X.]hon aufgrund des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zulässige Enteignung in räumli[X.]her Hinsi[X.]ht eindeutig umgrenzt ist ([X.], Urteil vom 25. März 1988 - 4 [X.] 1.85 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 73 = juris Rn. 8). Der vorliegende Grunderwerbsplan zeigt im - grundsätzli[X.]h ausrei[X.]henden (vgl. [X.], Urteil vom 25. März 1988 a.a.[X.]) - [X.]ßstab 1:1 000 die zu erwerbenden, die dauerhaft zu bes[X.]hränkenden und die vorübergehend beanspru[X.]hten Flä[X.]hen.

Einer darüber hinausgehenden gesonderten Zuordnung zu dem [X.] bedarf es ungea[X.]htet dessen, dass § 78 [X.] nur zu einer Verfahrenskonzentration führt, ni[X.]ht. Die eisenbahn- und die straßenre[X.]htli[X.]hen Enteignungsvors[X.]hriften stimmen inhaltli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Voraussetzungen, [X.]ßstäbe und enteignungsre[X.]htli[X.]hen Vorwirkung überein. Vorliegend ist na[X.]h beiden Vors[X.]hriften eine Enteignung zulässig. Eine gesonderte Zuordnung der in Anspru[X.]h genommenen [X.]ilflä[X.]hen zu einem Vorhabenteil s[X.]heidet von vornherein aus, soweit es si[X.]h - wie etwa bei dem über das Flurstü[X.]k 45/16 verlaufenden Wirts[X.]haftsweg - um Flä[X.]hen handelt, die für beide Vorhabenteile glei[X.]hermaßen benötigt werden. Im Übrigen bleibt die te[X.]hnis[X.]he Umsetzung der Enteignung dem Enteignungsverfahren vorbehalten.

7. Die Klagen sind au[X.]h insoweit unbegründet, als die [X.] die der [X.]ewertung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zugrunde liegenden Annahmen bezügli[X.]h der Menge und der Dauer der [X.] angreifen.

Die diesbezügli[X.]hen [X.]ere[X.]hnungen und Prognosen sind im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he [X.]e [X.]eeinträ[X.]htigungen [X.] und Fauna, insbesondere infolge deren Überde[X.]kung [X.] einer Trübung der Wassersäule, vorgreifli[X.]h für die habitat-, arten- und biotops[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung. Fehler bei der Sedimentbere[X.]hnung und -modellierung können daher die gesamte naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung und damit die Zulässigkeit des Vorhabens insgesamt in Frage stellen. Angesi[X.]hts dessen sind die [X.] zu 1 und 2 [X.].

Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde beziffern den Umfang des seeseitig anfallenden Aushubmaterials für die [X.] und die [X.] [X.] auf 19,338 Mio. m³. Die [X.] bere[X.]hnet si[X.]h - neben der Länge - anhand des Quers[X.]hnitts des Grabens. Dieser bemisst si[X.]h na[X.]h der Größe der Tunnelelemente sowie der [X.]ös[X.]hungsneigung, deren Winkel von den bodenme[X.]hanis[X.]hen Kennwerten der jeweils anstehenden [X.]öden abhängt. Die aus dem so ermittelten Aushubvolumen abzuleitende Menge und das Gewi[X.]ht des freigesetzten Sediments wiederum bestimmt si[X.]h anhand der - insbesondere von der gewählten [X.]aggermethode abhängigen - Freisetzungsrate sowie der Tro[X.]kendi[X.]hte der jeweiligen [X.]odenart. Die Sedimentverdriftung ist sodann neben der Menge freigesetzten [X.]terials dur[X.]h die Strömung (Hydrodynamik) und die physikalis[X.]hen Eigens[X.]haften des Sediments in der Wassersäule bedingt.

Die Modellierung der vorgenannten Prozesse basiert auf dem vorläufigen - im Rahmen der [X.]auausführung weiter zu entwi[X.]kelnden - Ablaufplan der [X.]aggerungen sowie auf Sedimentproben, auf [X.] und Korngrößenverteilungen aus Feldversu[X.]hen, auf [X.]aggerplänen, [X.]ssenbilanzen und [X.]sraten, auf Daten zur S[X.]hwebstoffkonzentration im [X.]estand, zur Sedimentzusammensetzung am Meeresboden, zu Strömungen und Strömungsri[X.]htungen im [X.]estand und zu [X.]en Habitaten sowie auf kalibrierten und validierten hydrodynamis[X.]hen [X.]- und Seegangsmodellen (Anlage 15 Anhang [X.] S. 809 f.). Dana[X.]h beläuft si[X.]h die Menge des freigesetzten Sediments während der viereinhalbjährigen Dauer der Offshore-[X.]auarbeiten insgesamt auf 0,743 Mio. m³ bzw. 1,228 Mio. t. Hieran anknüpfend, setzt der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit der Auflage 2.2.4 [X.]6 ([X.] 33) unter Verweis auf die [X.]ßnahme 8.2 M für die auf [X.]r Seite gelegenen vier [X.]aggerzonen (1a, 2a, 3a und 4) jeweils pro Monat, Winter ([X.]), [X.] ([X.]), Frühjahr und [X.] ([X.]) sowie jährli[X.]h und für die gesamte [X.]auphase für die [X.] Hö[X.]hstgrenzen fest. Die [X.] ist zu messen und mit den festgelegten Grenzwerten abzuglei[X.]hen. [X.]ei einer Annäherung hieran sind unverzügli[X.]h [X.]ßnahmen zur Steuerung der [X.] einzuleiten. [X.]ei Übers[X.]hreitung der Hö[X.]hstgrenzen müssen die [X.]auarbeiten umgehend unterbro[X.]hen werden. Die Planfeststellungsbehörde, das [X.], Natur und Digitalisierung ([X.]) und das [X.]amt für Naturs[X.]hutz ([X.]fN) sind über die Einhaltung der Freisetzungsraten und die ergriffenen [X.]ßnahmen monatli[X.]h zu informieren.

Unter Zugrundelegung eines nur einges[X.]hränkten geri[X.]htli[X.]hen Überprüfungsmaßstabs (a) erweist si[X.]h die klägeris[X.]he Kritik an der [X.]ere[X.]hnung der [X.] (b), der [X.] ([X.]) und -verdriftung (d) eins[X.]hließli[X.]h ihrer Kontrolle (e) sowie an der weiteren Ergänzung des Steuerungs- und Kontrollkonzepts im Rahmen der Ausführungsplanung (f) als unbegründet. Einer weitergehenden Si[X.]herung bedurfte es daher ni[X.]ht (g).

a) [X.]ßstab der geri[X.]htli[X.]hen Überprüfung ist die Plausibilität der Annahmen zur [X.] und -verdriftung, die dem Planfeststellungsbes[X.]hluss zugrunde liegen.

Für die Ermittlung der [X.] freigesetzten [X.] und ihrer Verteilung gibt es keine normativen Vorgaben, Fa[X.]hkonventionen [X.] anderweitigen vorgegebenen Standards. Ist damit die naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung auf außerre[X.]htli[X.]he, insbesondere ökologis[X.]he [X.]ewertungen eins[X.]hließli[X.]h te[X.]hnis[X.]her und naturwissens[X.]haftli[X.]her Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende [X.]ßstäbe no[X.]h in den eins[X.]hlägigen Fa[X.]hkreisen und der eins[X.]hlägigen Wissens[X.]haft allgemein anerkannte [X.]ßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Ri[X.]htigkeitsgewähr, sondern ist die geri[X.]htli[X.]he Kontrolle darauf bes[X.]hränkt, ob die Eins[X.]hätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h vertretbar sind, sie insbesondere ni[X.]ht auf einem unzulängli[X.]hen [X.] gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen, und ob die [X.]ehörde zu einer plausiblen Eins[X.]hätzung gelangt ist. Der verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der [X.]ehörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unri[X.]htigen [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend tiefgehend aufgeklärten Sa[X.]hverhalt ausgeht, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzt [X.] si[X.]h von sa[X.]hfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 17 ff.; [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 128).

Unsi[X.]herheiten über Wirkungszusammenhänge, die si[X.]h au[X.]h bei Auss[X.]höpfung der eins[X.]hlägigen [X.] derzeit ni[X.]ht ausräumen lassen, stellen kein unüberwindbares Zulassungshindernis dar. Vielmehr ist es zulässig, mit Prognosewahrs[X.]heinli[X.]hkeiten und S[X.]hätzungen zu arbeiten, die kenntli[X.]h gema[X.]ht und begründet werden müssen. Verbleibende prognostis[X.]he Risiken können dur[X.]h ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.]E 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 [X.] 1.17 - [X.]E 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 115; [X.]es[X.]hluss vom 28. November 2013 - 9 [X.] 14.13 - juris Rn. 7). Dienen die Prognosen zuglei[X.]h als Grundlage der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung, müssen sie für die Fragen, die si[X.]h dort konkret stellen, hinrei[X.]hend belastbare Aussagen enthalten. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass für die Risikoeins[X.]hätzung häufig vers[X.]hiedene methodis[X.]he Ansätze zur Verfügung stehen, ohne dass die eine [X.] andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissens[X.]haftli[X.]hkeit ausgesetzt ist. Ents[X.]heidet si[X.]h die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissens[X.]haftli[X.]hen Standard, die [X.] na[X.]hvollziehbar zu begründen. Gelingt dies, so unterliegt die [X.] als sol[X.]he keiner weiteren geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle (vgl. [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 Rn. 77 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 40).

b) Die [X.]ere[X.]hnung der seeseitigen [X.] mit 19,338 Mio. m³ - davon 15,5 Mio. m³ dur[X.]h die [X.]aggerarbeiten im [X.] - begegnet dana[X.]h keinen [X.]edenken.

[X.]) Zunä[X.]hst ist die [X.]ere[X.]hnung ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil das Volumen des [X.]s ni[X.]ht mithilfe eines [X.]AD-3D-Modells, sondern anhand einer A[X.]ition der für die einzelnen Tunnelelemente mittels der Faktoren [X.], Tunnellänge und Grabenbös[X.]hung bere[X.]hneten [X.]n ermittelt wurde. Die Sa[X.]hverständigen der [X.]eigeladenen [X.]. und [X.]. haben in der mündli[X.]hen Verhandlung zur Überzeugung des [X.]s ausgeführt, dass es si[X.]h ledigli[X.]h um zwei unters[X.]hiedli[X.]he Methoden handelt, deren Wahl si[X.]h auf das Ergebnis ni[X.]ht auswirkt.

[X.]) Vielmehr beruhen die abwei[X.]henden Annahmen der [X.] einerseits und des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen andererseits im Wesentli[X.]hen darauf, dass sie ihren [X.]ere[X.]hnungen unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ös[X.]hungswinkel des [X.]s zugrunde legen. Au[X.]h insoweit erweist si[X.]h die Kritik der [X.] als unbegründet.

(1) Soweit sie [X.] ihres Vortrags dahingehend ums[X.]hreiben, die Vorhabenträger hätten der [X.]ere[X.]hnung des [X.]s mit der Anlage 24.2 [X.]latt 2 eine Unterlage zugrunde gelegt, die hierfür ungeeignet sei und die auf insgesamt rund 6 km Zonen mit unklarer Anspra[X.]he aufweise, haben sie diesen Einwand erstmals mit [X.] vom 14. September 2020 ([X.] ff.) und damit na[X.]h Ablauf der [X.] erhoben. Er ist darüber hinaus unbegründet. Der Kritik, in der vorgenannten Anlage werde die Linienführung der S[X.]hi[X.]htgrenzen abwei[X.]hend von den Ergebnissen der [X.]ohrprofile vorgenommen und in der Grenzlinienführung ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, ist der Sa[X.]hverständige [X.]. in der mündli[X.]hen Verhandlung unter Hinweise auf den [X.]xt der [X.]gende des Plans entgegengetreten. Darin ist die vom Sa[X.]hverständigen der [X.] [X.]. vermisste Interpretation enthalten. Dem hat dieser ni[X.]ht widerspro[X.]hen, sondern eingeräumt, dass die [X.]eigeladene mit einer anderen geologis[X.]hen Karte als zunä[X.]hst angenommen modelliert habe. [X.]. hat darüber hinaus ausgeführt, dass si[X.]h die geologis[X.]hen Längss[X.]hnitte (Anlage 24.2 [X.]latt 1 und 2) nur in der Darstellung, ni[X.]ht aber inhaltli[X.]h unters[X.]heiden. Die weitere Kritik der [X.], der Geote[X.]hnis[X.]he Untersu[X.]hungsgeri[X.]ht (Anlage 24.1 [X.]) enthalte keine hinrei[X.]hend bestimmte Einordnung in eine geologis[X.]he [X.]rmation, anhand derer die [X.]ös[X.]hungsneigung verlässli[X.]h bere[X.]hnet werden könne, ist ebenfalls unbegründet. [X.]ei der in [X.]ezug genommenen Passage handelt es si[X.]h ledigli[X.]h um einen Überbli[X.]k der im [X.] anstehenden na[X.]heiszeitli[X.]hen und späteiszeitli[X.]hen Ablagerungen, wel[X.]he ab [X.]9 des [X.]eri[X.]hts detailliert bes[X.]hrieben werden. Liegen somit keine Zonen unklarer Anspra[X.]he vor, so liegt dem Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass bei derartigen Zonen (Anlage 24.2 [X.]latt 2 "sonstige Ablagerungen ohne Zuordnung") entweder weitere fa[X.]hli[X.]he Untersu[X.]hungen erforderli[X.]h sind [X.] für die Standsi[X.]herheit konservativ von wei[X.]hen [X.]öden und für die [X.]nbestimmung konservativ von harten [X.]öden ausgegangen werden muss, ein unzutreffender Sa[X.]hverhalt zugrunde. Ihm war daher ni[X.]ht na[X.]hzugehen.

(2) Der [X.] wurde anhand zutreffender Grabenquers[X.]hnitte bere[X.]hnet. Die [X.] haben die plausiblen, sa[X.]hverständig unterlegten Annahmen der Vorhabenträger ni[X.]ht ers[X.]hüttert.

[X.]ßgebli[X.]h für die [X.]reite des [X.]s ist der [X.]ös[X.]hungswinkel, dessen Neigung von der Art der anstehenden [X.]öden und ihren bodenme[X.]hanis[X.]hen Kennwerten abhängt. Der Analyse des Meeresbodens kommt daher besondere [X.]edeutung zu. Hierfür wurden u.a. umfangrei[X.]he geophysikalis[X.]he, geologis[X.]he und geote[X.]hnis[X.]he Untersu[X.]hungen dur[X.]hgeführt, die tiefenseismis[X.]he Erkundungen, [X.]ohrproben und Dru[X.]ksondierungen eins[X.]hlossen. An vers[X.]hiedenen [X.]odenarten wurden zudem höherwertige Laborversu[X.]he zur Ermittlung der [X.]odeneigens[X.]haften dur[X.]hgeführt (Anlage 27.1 [X.]7). Unter Zugrundelegung dessen wurde der [X.]ere[X.]hnung des [X.]s für [X.] und postglaziale Ablagerungen eine [X.]ös[X.]hungsneigung von 1:6 und für [X.] und paläogenen Ton von 1:1,5 zugrunde gelegt.

Die gegen die Standsi[X.]herheit dieser [X.]ös[X.]hungen erhobenen Einwände der [X.] sind unbegründet. Die mündli[X.]he Verhandlung hat vielmehr gezeigt, dass die Planer für die [X.] sogar vorsorgli[X.]h von fla[X.]heren [X.]ös[X.]hungen ausgegangen sind, als sie tatsä[X.]hli[X.]h ausgeführt werden können und sollen. Zwar haben die [X.] eigene [X.]ere[X.]hnungen vorgelegt, denen zufolge der Graben fla[X.]her gebös[X.]ht werden muss. Diesen liegen jedo[X.]h ni[X.]ht die Ergebnisse der Untersu[X.]hungen der konkreten [X.]odenverhältnisse im [X.]erei[X.]h des [X.]s, sondern Angaben zu der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]andbreite der [X.]odenkennwerte (Anlage 24.1.1) zugrunde. Dem diesbezügli[X.]hen Vorhalt der [X.]eigeladenen sind die [X.] weder entgegengetreten no[X.]h haben sie substantiiert dargelegt, warum statt der in der Anlage 24.1 dargestellten spezifis[X.]hen die typis[X.]hen Kennwerte maßgebli[X.]h sein sollen. [X.]tztere haben die Vorhabenträger nur herangezogen, um zu überprüfen, ob die konkret ermittelten Werte innerhalb deren Rahmen liegen. Zudem berü[X.]ksi[X.]htigen die [X.] ni[X.]ht die - au[X.]h von ihren Sa[X.]hverständigen hervorgehobene ([X.]., Guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme vom 3. Juni 2019; Anlage K 4 [X.]2) - [X.]edeutung der Kohäsion, die eine zusätzli[X.]he Festigkeit der [X.]öden bewirkt und so eine steilere [X.]ös[X.]hung ermögli[X.]ht.

Soweit die [X.] geltend ma[X.]hen, die [X.]öden seien vorliegend von [X.] Konsistenz und wiesen daher ni[X.]ht nur eine geringe Di[X.]hte, sondern au[X.]h eine geringe S[X.]herfestigkeit auf, hat die [X.]eigeladene unter Hinweis auf den maßgebli[X.]hen Einfluss der Kohäsion überzeugend dargelegt, dass aus einem geringen [X.]itzendru[X.]kwiderstand allein ni[X.]ht auf eine Vers[X.]hle[X.]hterung der [X.]ös[X.]hungsstabilität ges[X.]hlossen werden kann und dass dort, wo wei[X.]here [X.]öden fla[X.]her gebös[X.]ht werden müssen, die Planung dies vorsorgli[X.]h dur[X.]h den Ansatz einer Neigung von 1:6 berü[X.]ksi[X.]htigt. Sie hat zudem zu den von den [X.] gerügten [X.]ös[X.]hungen bei [X.]au-km 15+200, 16+300 und [X.] re[X.]hneris[X.]he Standsi[X.]herheitsna[X.]hweise vorgelegt. Dem haben die [X.] zwar entgegengehalten, sie beruhten auf einem veralteten Regelwerk. Hieraus allein folgt indes ni[X.]ht, dass die [X.]ös[X.]hungen ni[X.]ht standsi[X.]her sind. Hinzu kommt, dass si[X.]h die Vorhabenträger auf konkrete Erfahrungen mit S[X.]hli[X.]kbaggerungen am [X.] Hafen berufen können. Zudem haben Vertreter der [X.] bestätigt, dass no[X.]h steiler gebös[X.]ht werden könnte und das Aushubvolumen daher konservativ bere[X.]hnet worden sei. Au[X.]h insoweit kommt der [X.]ewertung einer von den [X.] und der Planfeststellungsbehörde unabhängigen Fa[X.]hbehörde besonderes Gewi[X.]ht zu.

Dem Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die Standsi[X.]herheit der [X.]bös[X.]hungen im [X.] mit den von den [X.] zugrunde gelegten [X.]ös[X.]hungsneigungen (1:6 für [X.] und [X.] sowie 1:1,5 für Mergel und Ton) ni[X.]ht dur[X.]hgängig, insbesondere in den [X.]erei[X.]hen mit vorherrs[X.]henden S[X.]hluffen/[X.]en sowie in den [X.]erei[X.]hen mit sonstigen Ablagerungen ohne Zuordnung ni[X.]ht gegeben ist, war ni[X.]ht na[X.]hzugehen. Ihm liegt bereits ein unzutreffender Sa[X.]hverhalt zugrunde, da - wie vorstehend dargelegt - keine Ablagerungen ohne Zuordnung vorkommen. Zudem haben si[X.]h die [X.] mit den Erläuterungen der Vorhabenträger, insbesondere zur maßgebli[X.]hen [X.]edeutung der Untersu[X.]hungen der konkreten [X.]odenverhältnisse, ni[X.]ht derart substantiiert auseinandergesetzt, dass hierdur[X.]h die sa[X.]hverständig und [X.] unterstützten [X.]ere[X.]hnungen der Vorhabenträger ers[X.]hüttert worden wären. Der Einholung eines weiteren Guta[X.]htens bedurfte es daher gemäß § 98 VwGO, § 412 ZPO ni[X.]ht.

Ebenfalls abzulehnen ist der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.]ere[X.]hnungsmethoden zur Standsi[X.]herheit der [X.]ös[X.]hungen na[X.]h dem alten Globalsi[X.]herheitskonzept, in dem Si[X.]herheitsquotienten bere[X.]hnet werden, und dem aktuellen [X.]ilsi[X.]herheitskonzept des [X.], in dem die Auslastungen des Tragwerks bere[X.]hnet werden, ni[X.]ht zu den glei[X.]hen Ergebnissen kommen. Der unter [X.]eweis gestellte Sa[X.]hverhalt ist s[X.]hon deshalb ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, weil der Umstand, dass ein Standsi[X.]herheitsna[X.]hweis na[X.]h einer veralteten Methode geführt wurde, ni[X.]ht s[X.]hon bedeutet, dass die [X.]ös[X.]hung ni[X.]ht standsi[X.]her ist. Im Übrigen erstre[X.]kt si[X.]h die [X.] der [X.] ni[X.]ht auf die Standsi[X.]herheit der [X.]ös[X.]hungen als sol[X.]he, sondern nur auf das Volumen des [X.]s; allein in diesem Zusammenhang kommt es auf die Standsi[X.]herheit an. Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]s haben die Vorhabenträger indes insgesamt fla[X.]here [X.]ös[X.]hungen zugrunde gelegt, mithin ni[X.]ht nur in den [X.]erei[X.]hen, in denen - na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.]: zu steil - mit einer Neigung von 1:1,5, sondern au[X.]h dort, wo fla[X.]h mit 1:6 geplant wurde. Aus den somit insgesamt (zu) fla[X.]hen [X.]ös[X.]hungsneigungen ergibt si[X.]h ein hinrei[X.]hender Puffer. Darauf, ob dies au[X.]h für einzelne [X.]ilberei[X.]he gilt, kommt es ni[X.]ht an. Im Übrigen haben die [X.]ere[X.]hnungen der Vorhabenträger au[X.]h dort einen Puffer ergeben, der na[X.]h den Darlegungen der Guta[X.]hter in der mündli[X.]hen Verhandlung au[X.]h dur[X.]h die neueren Vors[X.]hriften ni[X.]ht aufgezehrt ist. Dem sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.

Au[X.]h dem Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.]n unters[X.]hätzt werden, weil bei der [X.]ere[X.]hnung des [X.] das unter dem Tunnel auf der [X.]odensohle aufzutragende Kiesbett und die größeren Ausmaße der [X.]ezialelemente eins[X.]hließli[X.]h der Übergangsbös[X.]hungen zu den Aushubabs[X.]hnitten der angrenzenden [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurden, war ni[X.]ht stattzugeben. Den Einwand, die Vorhabenträger hätten die Faktoren bei ihrer [X.]ere[X.]hnung ni[X.]ht bea[X.]htet, haben die [X.] innerhalb der [X.] ni[X.]ht erhoben. Sie haben vielmehr für ihre eigene [X.]ere[X.]hnung geltend gema[X.]ht, sie sei besonders konservativ, weil sie den vorgenannten [X.] ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htige, glei[X.]hwohl aber auf eine Übers[X.]hreitung der festgesetzten [X.]n führe. [X.]digli[X.]h die [X.]eigeladene hatte den Vortrag der [X.] zunä[X.]hst - zu Unre[X.]ht - so verstanden, dass den [X.] eine fehlende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Kiesbetts und des größeren Volumens der [X.]ezialelemente vorgehalten werde, und hierauf - sa[X.]hverständig unterstützt - erwidert. Die [X.] haben daraufhin mit [X.] vom 31. Januar 2020 ([X.]) klargestellt:

"In diesem Zusammenhang bedürfen insbesondere die gegneris[X.]hen Ausführungen zur Frage der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des unterhalb der Elemente liegenden Kiesbetts bei der [X.]ere[X.]hnung des [X.]aushubs einer Ri[X.]htigstellung. [X.]eigeladene und Fa[X.]hguta[X.]hter gehen davon aus, [X.]. werfe ihnen vor, sie hätten dieses Kiesbett bei der Ermittlung der Grabentiefe ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt [...]. Eine sol[X.]he Aussage hat der klägeris[X.]he Fa[X.]hguta[X.]hter jedo[X.]h ni[X.]ht getroffen. Die Gegenseite unterliegt hier einem Fehlverständnis. Die von [X.]. getroffene Feststellung bezieht si[X.]h allein auf die Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der Kiesbetts[X.]hi[X.]ht in den eigenen [X.]ere[X.]hnungen und Modellierungen."

Warum die [X.] nunmehr glei[X.]hwohl das Gegenteil unter [X.]eweis stellen, ers[X.]hließt si[X.]h ni[X.]ht. Im Übrigen sind sie den Ausführungen der [X.]eigeladenen bezügli[X.]h der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Kiesbetts und der [X.]ezialelemente ni[X.]ht mehr substantiiert entgegengetreten. Dem Antrag fehlt daher au[X.]h insoweit die Substanz, um Anlass für die Einholung eines weiteren Guta[X.]htens zu bieten.

[X.][X.]) Die statis[X.]hen [X.]ere[X.]hnungen des [X.]s und der [X.]ös[X.]hungsneigungen mussten ni[X.]ht bereits auf [X.] der Planfeststellung vorgenommen werden, sondern konnten der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.

Diesbezügli[X.]h sind die [X.] bereits ni[X.]ht [X.], weil ihrer Kritik Re[X.]hnung getragen werden könnte, ohne dass si[X.]h die Inanspru[X.]hnahme ihres Eigentums verringerte.

Die [X.] gehen darüber hinaus fehl in der Annahme, sofern eine Vorhabenzulassung auf Prognosen gestützt sei, müssten au[X.]h deren Grundlagen [X.] werden. Es entspri[X.]ht der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung, dass Details der Vorhabenausführung, zu denen au[X.]h statis[X.]he [X.]ere[X.]hnungen [X.] bauzeitli[X.]he Parameter zählen, [X.]il der Ausführungsplanung sind. Andernfalls führte jede Abwei[X.]hung von [X.] auf die Notwendigkeit einer Planänderung. Die für die Erri[X.]htung eines Vorhabens unerlässli[X.]he Flexibilität würde hierdur[X.]h ausges[X.]hlossen.

In diesem Sinne hat der [X.] - und zwar in einem Verfahren, in dem die bauzeitli[X.]he [X.] ebenfalls für die [X.]eurteilung der umwelt- und si[X.]herheitsre[X.]htli[X.]hen Auswirkungen des Vorhabens von maßgebli[X.]her [X.]edeutung war - ents[X.]hieden, dass dem Vorhabenträger au[X.]h insoweit ein Gestaltungsspielraum zukommt und eine Steigerung der [X.] um etwa 10 % keine qualitative Änderung der [X.]en [X.]auausführung bedeutet, sondern si[X.]h innerhalb der te[X.]hnis[X.]h bedingten [X.]annbreite hält, die jedem Vorhaben zu eigen ist und deren Konkretisierung die Planfeststellungsbehörde daher so lange der [X.]auausführung überlassen kann, als hierdur[X.]h keine abwägungserhebli[X.]hen [X.]elange berührt werden. Sofern si[X.]h beim [X.]au herausstellen sollte, dass mehr [X.]terial ausgebaggert [X.] sonst von den Festsetzungen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses abgewi[X.]hen werden muss, ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.] 407.4 § 4 [X.] [X.] Rn. 80 ff.). Dem trägt die Auflage 2.2.2 [X.] des angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hlusses in der Fassung der Protokollerklärung vom 1. Oktober 2020 (Anlage 51 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) Re[X.]hnung. Ents[X.]heidend ist insofern, dass mit der Planfeststellung der Hö[X.]hstmenge der allen umweltfa[X.]hli[X.]hen [X.]ewertungen zugrunde liegenden [X.] nebst deren Überwa[X.]hung si[X.]hergestellt ist, dass die Annahmen, auf denen die Prognose beruht, bei der Realisierung des Vorhabens berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

[X.]) Die Ermittlung der freigesetzten [X.] dur[X.]h eine Multiplikation des bewegten Sedimentvolumens mit unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]sraten sowie der Tro[X.]kendi[X.]hte des jeweiligen [X.] begegnet glei[X.]hfalls keinen [X.]edenken.

[X.]) Der Einwand, der [X.]ere[X.]hnung des freigesetzten Sediments hätten fals[X.]he Freisetzungsraten zugrunde gelegen, ist unbegründet.

(1) Die Planung basiert insbesondere ni[X.]ht auf bloßen Dur[X.]hs[X.]hnittswerten. Ihr liegen vielmehr für die einzelnen Arbeitss[X.]hritte vers[X.]hiedene Freisetzungsraten zugrunde, die den jeweils hö[X.]hstens zu erwartenden [X.] folgen. So geht sie für die [X.]aggerarbeiten im [X.] und in der Fahrrinne davon aus, dass 3,5 % des [X.]aggerguts freigesetzt werden. Für den [X.]au der Ums[X.]hließungsdämme weist die von den [X.] erstellte Übersi[X.]ht zwar Raten zwis[X.]hen 0,1 und 0,8 % und für die Erri[X.]htung der Portale und Rampen 0,1 bis 0,7 % aus. Entgegen der Annahme der [X.] unterstellt die [X.]ere[X.]hnung des freigesetzten Sediments damit jedo[X.]h keine [X.] der Freisetzungsraten; die weitere Kritik, die Planung habe ni[X.]ht mit den jeweiligen Hö[X.]hstwerten, sondern mit Raten gere[X.]hnet, die teils no[X.]h unter dem Mittelwert der [X.]annen gelegen hätten, ist daher glei[X.]hfalls unbegründet. Die [X.]eigeladene hat vielmehr na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass ledigli[X.]h für eine übersi[X.]htli[X.]here Darstellung mehrere Tätigkeiten mit ihren spezifis[X.]hen, ni[X.]ht variablen Freisetzungsraten unter der [X.]ezei[X.]hnung eines Arbeitss[X.]hritts zusammengefasst wurden und beispielsweise der Arbeitss[X.]hritt "Ums[X.]hließungsdämme" die Herstellung der Ums[X.]hließungsdämme mit [X.]aggergut ([X.] 0,7 %), die Verwendung von extern gewonnenem [X.] (0,8 %) und die Herstellung von Steins[X.]hüttungen (0,1 %) umfasst, und dass für die [X.]ere[X.]hnung der [X.]smengen die konkreten Raten für die jeweiligen einzelnen Tätigkeiten herangezogen und die si[X.]h dana[X.]h ergebenden Werte a[X.]iert wurden.

(2) Die Annahme einer Freisetzungsrate von 3,5 % für den Aushub des [X.]s ist hinrei[X.]hend konservativ.

Sie beruht insbesondere auf Erfahrungen beim [X.]au des [X.] im [X.]. Die [X.] wurde dort während der gesamten [X.]auzeit überwa[X.]ht und lag zwis[X.]hen 2,6 % für einen großen (22 m³ S[X.]haufel) und 3,5 % für einen mittelgroßen S[X.]haufelbagger (5,7 m³ S[X.]haufel). Darüber hinaus berü[X.]ksi[X.]htigt die Planung Erfahrungen anderer Vorhaben, bei denen die Freisetzungsrate von S[X.]haufelbaggern zwis[X.]hen 0,1 % und 3 % ([X.], Pennekam et al. <1996>) sowie von [X.] (S[X.]haufelgröße u.a. 3 m³) zwis[X.]hen 1 % und 3,35 % ([X.], [X.]urt et al. <2007>) betrug. Soweit bei [X.] in den [X.] Freisetzungsraten von 5,4 % und 9,6 % gemessen wurden (Land et al. <2007>), weist die [X.]eigeladene darauf hin, dass die dortigen Arbeiten ni[X.]ht auf eine [X.]egrenzung der Freisetzung, sondern auf einen s[X.]hnellen Aushubforts[X.]hritt ausgeri[X.]htet waren und es wiederholt zu Greifvorgängen mit ni[X.]ht vollständig ges[X.]hlossener S[X.]haufel dur[X.]h im Gewässerbett liegenden Unrat kam (vgl. [X.]terialband M 14 [X.] ff.). Au[X.]h der Vertreter der [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung, [X.]., hat den Wert von 3,5 % als valide bestätigt.

Mit diesen Erkenntnissen setzen si[X.]h die [X.] ni[X.]ht substantiiert auseinander. Ihre Kritik, die Erfahrungen beim [X.]au des [X.] könnten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden, weil dort keine [X.] eingesetzt worden seien, verkennt, dass die Vorhabenträger nur hinsi[X.]htli[X.]h der Freisetzungsraten von S[X.]haufelbaggern auf die Arbeiten im [X.] und im Übrigen auf Erkenntnisse von [X.] sowie auf Darstellungen in der Fa[X.]hliteratur verwiesen haben. Der weitere Einwand, der [X.] sei deutli[X.]h tiefer als der [X.], weshalb die [X.] zunehme, stellt die Annahmen der Planung ebenfalls ni[X.]ht in Frage. Er wurde erst mit [X.] vom 14. September 2020 und damit verspätet erhoben. Ungea[X.]htet dessen erweist si[X.]h die Planung angesi[X.]hts der größeren Strömung im [X.] sowie des vorliegend vorgesehenen Einsatzes größerer [X.]aggers[X.]haufeln (25 m³ bei [X.], 10 m³ bei [X.]) weiterhin als vorsorgli[X.]h. Hinzu kommt, dass - wie oben ausgeführt wurde - eine fortlaufende Messung des freigesetzten Sediments sowie [X.]ßnahmen für den Fall angeordnet sind, dass eine Übers[X.]hreitung der Grenzwerte droht. Die weitere - ebenfalls verspätete - Kritik, es hätten für die vers[X.]hiedenen [X.]aggerzonen bodenspezifis[X.]he Freisetzungsraten angesetzt werden müssen, um dem Umstand Re[X.]hnung zu tragen, dass beim Aushub wei[X.]her [X.]öden größere [X.]n freigesetzt würden, führt angesi[X.]hts dessen ebenfalls auf keine Unters[X.]hätzung der Menge freigesetzten Sediments.

Ebenfalls erst verspätet wurde der Einwand erhoben, es hätte zuerst umweltfa[X.]hli[X.]h geprüft werden müssen, wel[X.]he Hö[X.]hstwerte verträgli[X.]h sind, und es hätten dementspre[X.]hend [X.]aggerverfahren und -geräte, etwa ges[X.]hlossene [X.] größere [X.]aggers[X.]haufeln, festgesetzt werden müssen, um die [X.] weiter zu begrenzen. Der Einwand ist außerdem unbegründet. Angesi[X.]hts dessen, dass zum einen die Planung zu dem Ergebnis kommt, dass [X.] und Fauna dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht dauerhaft ges[X.]hädigt wird, und zum anderen die Vorhabenträger neben den höheren Kosten anderer [X.]aggerverfahren au[X.]h die dadur[X.]h bedingte Verlängerung der [X.]auzeiten berü[X.]ksi[X.]htigen durften, die si[X.]h ihrerseits zu Lasten der Umwelt und der S[X.]hifffahrt auswirken kann, bestand keine dahingehende Pfli[X.]ht.

[X.]) Die Planung hat keine sedimentfreisetzenden Vorgänge unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen.

Die u.a. in der Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie (im [X.]lgenden: [X.]; Anlage 15 Anhang [X.] S. 844) genannten Arbeitss[X.]hritte "Landgewinnung" und "Lands[X.]haftsbau Landgewinnung" erfolgen auf [X.]r Seite der [X.] hinter ges[X.]hlossenen Ums[X.]hließungsdämmen, sodass keine Sedimente freigesetzt werden. Vor Fertigstellung der Dämme ist der [X.]eginn der vorgenannten Arbeiten weder vorgesehen no[X.]h erforderli[X.]h. Der überwiegende [X.]il des [X.]s - au[X.]h auf [X.]r Seite - wird na[X.]h [X.] verbra[X.]ht. Darüber hinaus sieht der [X.]auablauf (Anlage 27.2 [X.]latt 6) vor, eine Flä[X.]he südli[X.]h des [X.] bereits bis zum zweiten und eine weitere Flä[X.]he bis zum vierten [X.]aumonat zu ums[X.]hließen. Somit werden auf [X.] ledigli[X.]h bei der Ausbildung einer Fla[X.]hwasserzone vor der eigentli[X.]hen [X.] Sedimente freigesetzt, wel[X.]he indes in den von der [X.]eigeladenen als Anlagen [X.]g 48 und 49 vorgelegten [X.]ere[X.]hnungen berü[X.]ksi[X.]htigt sind ("Re[X.]lamation-disposal [X.] - [X.]"). Soweit die vorgenannten Arbeitss[X.]hritte in der [X.] als sedimentfreisetzende [X.]ßnahmen genannt werden, bezieht si[X.]h dies auf die [X.] auf [X.], die wegen ihrer Größe ni[X.]ht hinter vollständig ges[X.]hlossenen Dämmen erri[X.]htet werden kann.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass es si[X.]h bei den Arbeitss[X.]hritten "Landgewinnung" und "[X.]" au[X.]h vor [X.] um sedimentfreisetzende Vorgänge handelt, war angesi[X.]hts der vorstehend bes[X.]hriebenen eindeutigen Aktenlage abzulehnen. [X.]en beim [X.]au der Ums[X.]hließungsdämme sind ebenfalls in die Prognose eingeflossen ("[X.]ontainment dikes [X.] - [X.]"). Angesi[X.]hts der au[X.]h insoweit eindeutigen Planungsunterlagen sowie des Umstands, dass die Vorhabenträger - wie bereits dargelegt - ni[X.]ht mit [X.] gere[X.]hnet haben, war dem Antrag, [X.]eweis zu erheben, dass si[X.]h bei einer [X.]ere[X.]hnung der [X.]sraten entspre[X.]hend der in Anlage [X.]. 1 angegebenen Werte für die Arbeitss[X.]hritte "Portal und Rampen [X.]", "[X.] [X.]", "Landgewinnung" und "[X.]" Minimal- und [X.]ximalwerte ergeben, die zusammen zwis[X.]hen 9 938 t und 20 651 t und bei [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]smassen für die Erri[X.]htung der Ums[X.]hließungsdämme in Höhe von 1 314 t zwis[X.]hen 11 252 t und 21 965 t betragen, ebenfalls ni[X.]ht stattzugeben.

Die Auflo[X.]kerung harter [X.]öden unterhalb einer Meerestiefe von -25 m mit dem [X.]ohrmeißel eines Laderaumsaugbaggers wurde in den [X.]ere[X.]hnungen der Vorhabenträger ebenfalls berü[X.]ksi[X.]htigt ("[X.] 1 only - rip"). Wie die mündli[X.]he Verhandlung ergeben hat, wurde die hierbei anfallende [X.] bei derjenigen des [X.] mit eingestellt. Insoweit haben die [X.]eigeladene und ihre Guta[X.]hter zudem überzeugend dargelegt, dass [X.] in geringerem als von den [X.] angenommenen Umfang erforderli[X.]h sind und der [X.] na[X.]h dem Auflo[X.]kern in großen Klumpen bzw. S[X.]hollen verbleibt. Die klägeris[X.]he Annahme, der [X.]oden sei einerseits so hart, dass er vor dem Aushub aufgebro[X.]hen werden muss, zerfalle hierna[X.]h jedo[X.]h in so kleine [X.]ile, dass eine erhebli[X.]he [X.] zu erwarten sei, ist zudem widersprü[X.]hli[X.]h.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass eine paus[X.]halierende [X.]srate von 3,5 % für den [X.]aushub fa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt ist, insbesondere, wenn darin die dur[X.]h Auflo[X.]kerungsprozesse entstehende [X.] einbezogen werde, war daher abzulehnen. Die [X.]eigeladene hat, [X.] unterstützt, die Validität der zugrunde gelegten Freisetzungsrate dargelegt, ohne dass si[X.]h die [X.] ihrerseits hiermit substantiiert auseinandergesetzt haben. Damit fehlt dem [X.]eweisantrag die Substanz, um Anlass für die Einholung eines weiteren Guta[X.]htens zu bieten.

[X.][X.]) Die [X.]ere[X.]hnung der [X.] erfolgte ni[X.]ht anhand zu geringer Tro[X.]kendi[X.]hten.

Soweit die [X.] au[X.]h hier eine vermeintli[X.]he Zugrundelegung von [X.] [X.], kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den [X.]sraten verwiesen werden. Die Vorhabenträger haben keine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen, sondern die für die konkret anstehenden [X.]öden maßgebli[X.]hen Tro[X.]kendi[X.]hten berü[X.]ksi[X.]htigt.

Die Kritik der [X.] beruht darüber hinaus insoweit auf einem unzutreffenden Sa[X.]hverhalt, als sie davon ausgehen, die Vorhabenträger hätten ihrer [X.]ere[X.]hnung für die [X.]odenart des paläogenen Tons, der einen Großteil des [X.]odens auf [X.]r [X.] ausma[X.]ht, eine Tro[X.]kendi[X.]hte von 1,66 t/m³ zugrunde gelegt. Tatsä[X.]hli[X.]h sind die Vorhabenträger ausweisli[X.]h der vorgelegten [X.]ere[X.]hnungen von einem Wert von 1,33 t/m³ ausgegangen. Die Tro[X.]kendi[X.]hte des [X.] im [X.] wurde ebenfalls mit 1,33 t/m³ ermittelt. Damit beträgt in den [X.]aggerzonen 2a und 3a die mittlere Di[X.]hte 1,45 t/m³ und wird au[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht der [X.] die [X.]srate ni[X.]ht übers[X.]hritten.

Soweit sie geltend ma[X.]hen, die Guta[X.]hter der [X.]eigeladenen hätten in ihrer als Anlage [X.]g 9 vorgelegten Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 angegeben, die Tro[X.]kendi[X.]hte für spätglazialen Ton betrage 1,66 t/m³, führt dies auf keine Fehlerhaftigkeit der [X.]ere[X.]hnung. Ausweisli[X.]h des [X.] des Abs[X.]hlussberi[X.]hts zur [X.] während des [X.]aus der [X.] ([X.]HY, Sediment [X.]ill during [X.]onstru[X.]tion of the [X.] Fixed Link, [X.] - Volume II, Appendix A Earth [X.]alan[X.]e for Tunnel Solutions, [X.], von dem die [X.]eigeladene einen Auszug als Anlage [X.]g 48 vorgelegt hat, beträgt die spezifis[X.]he Tro[X.]kendi[X.]hte des [X.] 1,33 t/m³. Entspre[X.]hende Angaben finden si[X.]h au[X.]h in den "Ergänzenden Erläuterungen zur Sedimentverdriftung" der [X.]eigeladenen vom 14. Dezember 2017 ([X.]terialband M 9 [X.]0). Seite 9 der Anlage [X.]g 9 nennt ebenfalls diesen Wert. Zwar wird dort auf der darauffolgenden Seite für "Süsswasser/[X.]rine (späteiszeitli[X.]h Ton/S[X.]hluff)" als "[X.]ezifis[X.]her Wert (für den [X.] ermittelt)" eine Di[X.]hte von 1,66 t/m³ angegeben. Hierbei handelt es si[X.]h indes ni[X.]ht um die Wiedergabe einer [X.]ere[X.]hnungsgrundlage des Planfeststellungsverfahrens, sondern um eine im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren erstellte tabellaris[X.]he Gegenüberstellung der typis[X.]hen Werte für die anstehenden [X.]öden gemäß der Anlage II zum [X.] Untersu[X.]hungsberi[X.]ht (Anlage 24.1.1) und der vorhabenbezogen ermittelten spezifis[X.]hen Werte um darzustellen, dass [X.]tztere innerhalb der zu erwartenden [X.]andbreite liegen. Angesi[X.]hts dessen, dass in den eins[X.]hlägigen Unterlagen dur[X.]hgängig ein Wert von 1,33 t/m³ genannt wird, beruht die abwei[X.]hende Angabe in der vorgenannten Tabelle offenkundig auf einem Übertragungsfehler. Au[X.]h der Sa[X.]hverständige der [X.] [X.]. hat in der mündli[X.]hen Verhandlung die Annahme einer Tro[X.]kendi[X.]hte von 1,33 t/m³ als ni[X.]ht grundsätzli[X.]h fals[X.]h bezei[X.]hnet, sondern insbesondere die voneinander abwei[X.]henden Angaben gerügt.

Die von den [X.] vorgenommene [X.]ere[X.]hnung einer Tro[X.]kendi[X.]hte von 1,42 t/m³ anhand der Angaben auf Seite 50 des [X.] Untersu[X.]hungsberi[X.]hts (Anlage 24.1) beruht im Übrigen auf dem arithmetis[X.]hen Mittelwert. Indes ist dort die Standardabwei[X.]hung mit 14,1 % und 1,8 kN/m³ angegeben; legt man diese zugrunde, erre[X.]hnet si[X.]h eine Di[X.]hte von sogar nur 1,28 t/m³. Au[X.]h hieraus resultiert daher keine Fehlerhaftigkeit der [X.]ere[X.]hnung der [X.].

Aus dem Vorstehenden folgt zuglei[X.]h, dass die Vorhabenträger bei der [X.]ere[X.]hnung der [X.] entgegen der Annahme der [X.] die unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]odenarten der [X.]aggerzonen berü[X.]ksi[X.]htigt und ni[X.]ht mit Dur[X.]hs[X.]hnittswerten gere[X.]hnet haben.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass eine fa[X.]hgere[X.]hte Modellierung der [X.]smassen in den [X.]aggerzonen 2a und 3a für jeden der aus den Planfeststellungsunterlagen ermittelbaren [X.]ös[X.]hungsbre[X.]hpunkten und -neigungen des Grabens sowie seines jeweiligen Quers[X.]hnitts ergibt, dass die [X.]sraten in keinem Fall eingehalten werden können, wenn man die von den [X.] angesetzten Werte (eine [X.]srate von 3,5 %, eine mittlere Tro[X.]kendi[X.]hte von 1,706 t/m3 und die bathymetris[X.]hen Daten des Meeresbodens im [X.]erei[X.]h der [X.]) zugrunde legt, und dass si[X.]h an einer si[X.]heren Übers[X.]hreitung der maximal zulässigen [X.]sraten au[X.]h dann ni[X.]hts ändert, wenn mit bodenspezifis[X.]hen Tro[X.]kendi[X.]hten (für spätglaziale Tone 1,33 t/m³, 1,42 t/m3 und 1,66 t/m3) gere[X.]hnet wird, war abzulehnen. Wie bereits dargelegt, haben die Vorhabenträger ni[X.]ht mit [X.] [X.] Dur[X.]hs[X.]hnittswerten, sondern mit bodenspezifis[X.]hen Tro[X.]kendi[X.]hten gere[X.]hnet, sodass der [X.]eweisantrag insoweit einen unzutreffenden Sa[X.]hverhalt unterstellt. Darüber hinaus rei[X.]hen die vorliegenden sa[X.]hverständigen Stellungnahmen, mit wel[X.]hen si[X.]h die [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert auseinandergesetzt haben, zur Ermittlung des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts aus, sodass gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO kein weiteres Guta[X.]hten einzuholen war.

d) Die der Modellierung der Sedimentverdriftung zugrunde liegende hydrodynamis[X.]he Auswirkungsprognose lässt ebenfalls keine Fehler erkennen.

[X.]) Die Auflösung des dafür verwendeten [X.] musste ni[X.]ht so gewählt werden, dass darin au[X.]h der [X.] abgebildet wird.

Dessen Einfluss auf die Strömung im [X.] ist so gering, dass es - wie au[X.]h die [X.] in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 ([X.]terialband M 13 [X.] ausgeführt und im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren (Stellungnahme vom 3. Februar 2020; Anlage [X.] 5) sowie in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt hat - zur Ermittlung der großräumigen Sedimentverdriftung aus wasserbauli[X.]her Si[X.]ht zulässig ist, auf eine detaillierte [X.]etra[X.]htung des Grabens zu verzi[X.]hten. Ausweisli[X.]h der Ausführungen der [X.], denen au[X.]h diesbezügli[X.]h besonderes Gewi[X.]ht für die fa[X.]hli[X.]he [X.]ewertung der Modellierungen und Prognosen zukommt, führt das Weglassen des Grabens sogar eher zu einer Übers[X.]hätzung der zur Verdriftung anstehenden freigesetzten [X.]. Dana[X.]h kann eine grobe Auflösung ledigli[X.]h im Nahberei[X.]h des Grabens zu einer Unters[X.]hätzung der Konzentrationen und Sedimentationsraten führen. Diese [X.]erei[X.]he sind von den [X.] indes dahingehend berü[X.]ksi[X.]htigt, dass dort [X.]eeinträ[X.]htigungen mit mittlerer und hoher [X.]eeinträ[X.]htigungsintensität dur[X.]h Sedimentation während der [X.]auphase angenommen werden ([X.] 441). Eine A[X.]ildung des Grabens hat im Übrigen entgegen der Annahme der [X.] au[X.]h die Firma [X.]i. in ihrer Stellungnahme an die damalige Planfeststellungsbehörde vom Juli 2014 ni[X.]ht gefordert. Dana[X.]h sollten vielmehr die Konsequenzen einer fehlenden [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung diskutiert und sollte eine Modellierung mit höherer Auflösung nur "gegebenenfalls", d.h. allein dann na[X.]hgeholt werden, wenn dies na[X.]h dem Ergebnis der geforderten Diskussion erforderli[X.]h war.

Soweit die [X.] für ihre gegenteilige Annahme auf die wissens[X.]haftli[X.]he [X.]ewertung der hydraulis[X.]hen Auswirkungsprognose dur[X.]h ihren Sa[X.]hverständigen Prof. [X.]. vom Juli 2019 (Anlage [X.]) verweisen, haben die Guta[X.]hter der [X.]eigeladenen in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2020 (Anlage [X.]g 23) mehrere Mängel der der vorgenannten [X.]ewertung zugrunde liegenden Modellierung na[X.]hgewiesen. Dem ist Prof. [X.]. in seiner weiteren Stellungnahme vom 8. [X.]i 2020 (Anlage [X.]) ni[X.]ht entgegengetreten, sondern hat sie mit dem Verweis, es handele si[X.]h bei der vorgenannten [X.]ewertung um eine Systemstudie zur Wirkung unters[X.]hiedli[X.]her Auflösungen, deren etwaige unrealistis[X.]he Ergebnisse allein auf den von den [X.] zur Verfügung gestellten Datengrundlagen beruhten, letztli[X.]h bestätigt. Dementspre[X.]hend hat er in der mündli[X.]hen Verhandlung im Wesentli[X.]hen ausgeführt, eine Einbeziehung des [X.]s dur[X.]h eine höhere Auflösung hätte eine bessere, insbesondere wissens[X.]haftli[X.]here Darstellung der Strömungsverhältnisse ergeben.

Der geringe Einfluss des Grabens auf das Strömungsverhalten wurde zudem anhand eines dynamis[X.]hen 3D-Modells eines 40 m breiten und 5 km langen, senkre[X.]ht zur Tunnela[X.]hse verlaufenden Segments an der tiefsten Stelle des [X.]s unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Grabens in hoher Auflösung na[X.]hgewiesen (Anlage 30.3). Dana[X.]h wird die bodennahe Strömung aufgrund der Geometrie des [X.]s insgesamt dazu tendieren, über den Graben hinwegzuströmen, ohne die tiefen [X.] zu errei[X.]hen. Dass mit dem Modell insbesondere die Wasserqualität im [X.] untersu[X.]ht werden sollte, steht der Verwendbarkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Grabens auf die Strömung ni[X.]ht entgegen. Da es um die Ermittlungen der Auswirkungen des [X.]s auf die hierzu quer verlaufende Strömung ging, genügte die für die [X.]etra[X.]htung gewählte [X.]reite des Modellsegments.

S[X.]hließli[X.]h widerspri[X.]ht dem Ergebnis, dass der Graben im Rahmen der Auswirkungsprognose ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden musste, ni[X.]ht, dass si[X.]h die Vorhabenträger dann die umfangrei[X.]hen hydraulis[X.]hen, sedimentologis[X.]hen und morphodynamis[X.]hen Untersu[X.]hungen für die [X.] und den [X.] hätten sparen können. Deren Zwe[X.]k, die Auswirkungen baubedingt [X.] Sedimente auf das Ökosystem zu ermitteln, bleibt von der fehlenden Relevanz des Grabens unberührt.

Die Anträge, [X.]eweis darüber zu erheben, dass eine A[X.]ildung des [X.]s erst bei einer Auflösung von kleiner als 30 m Eingang in die hydro-numeris[X.]he Modellierung finden könnte, dass selbst eine Simulation mit einer Auflösung von 5 m und einer angenommenen Gesamtbreite des [X.]s von 120 m mögli[X.]he Auswirkungen des Vorhabens auf die Hydrodynamik unters[X.]hätzt und dass bei einer [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]s die räumli[X.]he Verteilung der Fließges[X.]hwindigkeiten signifikant von den Ergebnissen der Vorhabenträger abwei[X.]hen, waren dana[X.]h gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Dass der Tunnel erst bei einer höheren Auflösung in der Modellierung abgebildet wird, ist unstreitig. Im Übrigen liegen zur [X.]eurteilung der Ordnungsgemäßheit der Modellierung tragfähige sa[X.]hverständige Stellungnahmen, insbesondere au[X.]h seitens einer unabhängigen Fa[X.]hbehörde, vor, wel[X.]he die [X.] - wie vorstehend dargelegt - ni[X.]ht ers[X.]hüttert haben. Da insoweit die hydraulis[X.]he Auswirkungsprognose ni[X.]ht fehlerhaft ist, war au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass sie wegen der Ni[X.]hterfassung des [X.]s ni[X.]ht als Grundlage für weitere [X.] dienen kann, abzulehnen.

[X.]) Der [X.]elastbarkeit der Prognose steht des Weiteren ni[X.]ht entgegen, dass ihr das [X.] als Referenzjahr zugrunde liegt und dass die Werte dieses einen Jahres dem prognostizierten vierjährigen [X.]raum zugrunde gelegt wurden.

Die [X.] hat au[X.]h insoweit festgestellt, dass die Modellierung fa[X.]hgere[X.]ht vorgenommen wurde. Dana[X.]h ist die Vorgehensweise, das [X.] wie soeben bes[X.]hrieben zugrunde zu legen, zur Abs[X.]hätzung der Sedimentverdriftung geeignet; im System [X.] ist der Jahreszyklus die dominante [X.]skala sowohl für das Auftreten von Strömungsereignissen als au[X.]h für die Wassertemperatur, die maßgebli[X.]hen Einfluss auf S[X.]hi[X.]htung und Sauerstoff hat. Au[X.]h hat die [X.] die Annahme bestätigt, dass 2005 ein typis[X.]hes hydrologis[X.]hes Jahr für die [X.] war, da es die sommerli[X.]hen, ruhigeren Perioden mit geringen S[X.]hwankungen des Wasserstandes glei[X.]hermaßen enthält wie die im Winterhalbjahr auftretenden, windbedingten Ho[X.]h- und Niedrigwasserereignisse ([X.]terialband M 13 [X.], 6 f., 11). An dieser [X.]ewertung hat die [X.] in ihrer Stellungnahme vom 3. Februar 2020 (Anlage [X.] 5) au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des klägeris[X.]hen Vortrags im Prozess festgehalten.

Die Einwände der [X.] entkräften diese [X.]en Ausführungen ni[X.]ht. Zunä[X.]hst verwendet das Modell der Vorhabenträger ni[X.]ht ledigli[X.]h monatli[X.]he Dur[X.]hs[X.]hnittswerte mit der [X.]lge einer unzurei[X.]henden, weil zu stark gedämpften Darstellung der Dynamik der [X.]. Die A[X.]ildungen in den ergänzenden Erläuterungen der Vorhabenträger zur Sedimentverdriftung ([X.]terialband M 9 S. 15 f.), auf die si[X.]h die Kritik stützt, geben - wie au[X.]h die mündli[X.]he Verhandlung bestätigt hat - ni[X.]ht die [X.]ere[X.]hnungsgrundlage wieder, sondern sollen ledigli[X.]h anhand eines Verglei[X.]hs monatli[X.]her Mittelwerte belegen, dass das [X.] ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hes war.

Die Modellierung ist darüber hinaus ni[X.]ht deshalb unzurei[X.]hend, weil darin Extremereignisse wie insbesondere ein [X.]jor [X.]alti[X.] Inflow (M[X.]I) unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben wären. Aus der Repräsentativität des Jahres 2005 folgt, dass die [X.]annbreite der im Untersu[X.]hungsgebiet auftretenden - au[X.]h starken - Wind- und Strömungsverhältnisse in die Prognose eingeflossen sind. Darüber hinausgehende Extremereignisse, während derer [X.]aggerarbeiten aus praktis[X.]hen Gründen ausges[X.]hlossen sind, müssen hingegen ni[X.]ht zwingend im gewählten Simulationszeitraum enthalten sein ([X.], Stellungnahme vom 13. Juni 2018; [X.]terialband [X.], 11). Der Einwand, ni[X.]ht jeder M[X.]I sei mit [X.] verbunden, der eine Einstellung der Arbeiten erzwinge, begründet glei[X.]hfalls keine Fehlerhaftigkeit der Prognose. Sofern stärkere Strömungen zu einer erhöhten [X.] führen, ist dur[X.]h Kontrolle der [X.] gewährleistet, dass hierauf reagiert wird und die [X.]auarbeiten ggf. unterbro[X.]hen werden. Darüber hinaus fand in dem zugrunde gelegten [X.] ein zehntägiges M[X.]I-Ereignis statt; dessen Auswirkungen sind damit in die Prognose eingeflossen.

Soweit die [X.] dem sa[X.]hverständig unterstützt entgegenhalten, ausweisli[X.]h der Untersu[X.]hung von [X.] ([X.], O[X.]tober 2018, [X.], Arti[X.]le 384) habe 2005 kein Einstromereignis der Größenordnung eines M[X.]I, sondern nur ein Ereignis der Klasse [X.] stattgefunden, findet dieser Einwand in der vorgenannten [X.] keine Grundlage. [X.] bes[X.]hreibt u.a. die S[X.]hwierigkeit der bisherigen M[X.]I-Definition und unterteilt die barotropen Einstromereignisse großer Mengen Salzwassers in sol[X.]he, die mindestens einen Tag nur über den [X.]/die [X.] ([X.]), zusätzli[X.]h mindestens einen halben Tag über die [X.]eltsee/die [X.] ([X.]) sowie sol[X.]he, die über beide Zuflüsse erfolgten und deren Einstrom über die [X.] mindestens fünf Tage andauerte ([X.]). Ereignisse der Kategorie [X.] sind demna[X.]h eine [X.]ilmenge der Kategorie [X.], die wiederum eine [X.]ilmenge der Kategorie [X.] bes[X.]hreibt. Sie stellen damit in der Unterteilung von [X.] die stärksten Einstromereignisse dar und werden ausdrü[X.]kli[X.]h als diejenigen bezei[X.]hnet, die der klassis[X.]hen Definition von M[X.]I am ähnli[X.]hsten sind. Mit einem Salzzufluss von 1,2 [X.] lag das Ereignis von 2005 im langfristigen Dur[X.]hs[X.]hnitt der [X.]-/M[X.]I-Einstromereignisse, wel[X.]her laut [X.] 1,56±0,86 bzw. 1,53±0,96 [X.] beträgt.

Der außergewöhnli[X.]he Zufluss im [X.], auf den si[X.]h die [X.] berufen, war dana[X.]h hingegen ein Extremereignis einer Größenordnung, wel[X.]he bislang nur in den Jahren 1898, 1921 und 1951 errei[X.]ht wurde. Diesbezügli[X.]h haben die Sa[X.]hverständigen der [X.]eigeladenen zudem unwiderspro[X.]hen dargelegt, dass die Strömungsintensitäten der Ereignisse 2005 und 2014 ähnli[X.]h waren und die [X.]odenströme 2005 mit 0,54 m/s sogar höhere Werte als 2014 (0,43 m/s) errei[X.]hten. Indem das [X.] der Modellierung wiederkehrend zugrunde gelegt wurde, basiert diese auf einem jährli[X.]hen Einstromereignis und bildet daher au[X.]h insoweit die Strömungsverhältnisse im Untersu[X.]hungsgebiet zutreffend ab. Au[X.]h soweit si[X.]h die [X.] sonst auf [X.]ximalereignisse berufen, mussten diese ni[X.]ht Grundlage der Modellierung sein, sondern genügt es, dass ihnen im Rahmen der Kontrolle der [X.] Re[X.]hnung getragen werden kann. Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass ein M[X.]I ein für die [X.] typis[X.]hes Phänomen darstellt, indes in der Modellierung der Vorhabenträger ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurde, weil das Ereignis aus dem [X.] allein ein Einstromereignis der Klasse [X.] war, war demna[X.]h abzulehnen. Die Typizität des M[X.]I ist unstreitig. Im Übrigen geht der [X.]eweisantrag zu Unre[X.]ht von einem Widerspru[X.]h zwis[X.]hen einem M[X.]I und einem [X.]-Ereignis in den Ausführungen von [X.] aus und liegen bezügli[X.]h der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung starker Einstromereignisse in der Modellierung belastbare, dur[X.]h den Vortrag der [X.] ni[X.]ht ers[X.]hütterte sa[X.]hverständige Stellungnahmen vor.

Darüber hinaus durften die Vorhabenträger der Prognose statt dem hydrologis[X.]hen das Kalenderjahr 2005 zugrunde legen. Insoweit hat au[X.]h die [X.] festgestellt, dass für die Validierung des hydrodynamis[X.]hen Modells die Wahl des [X.]raums ni[X.]ht relevant ist, da mit der Validierung nur die Naturähnli[X.]hkeit des Modells gezeigt werden soll. Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.] als Referenzzustand für die Modellierung wegen der geringen S[X.]hwankungsbreite der seinerzeitigen meteorologis[X.]hen Verhältnisse, der fehlenden Erfassung der tatsä[X.]hli[X.]hen Variabilität, der mehrfa[X.]h wiederholten Ansetzung und der Zugrundelegung des Kalender- statt des hydrologis[X.]hen Jahres methodis[X.]h fehlerhaft ist, war dana[X.]h gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Er geht bereits teilweise von fehlerhaften Annahmen aus. Zur [X.]eurteilung der Eignung des Jahres 2005 liegen zudem aussagekräftige und belastbare sa[X.]hverständige Stellungnahmen, insbesondere au[X.]h unabhängiger Fa[X.]hbehörden, vor, die zur Ermittlung des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts ausrei[X.]hen und deren Tragfähigkeit die [X.] - wie vorstehend ausgeführt - ni[X.]ht ers[X.]hüttert haben.

[X.][X.]) Die Annahme einer glei[X.]hmäßigen Verteilung des freigesetzten Sediments in der Wassersäule lässt ebenfalls keine Fehler der Modellierung erkennen.

Derartige Prognosen unterliegen keiner Ri[X.]htigkeitsgewähr. Ihr wesentli[X.]hes Ziel ist ni[X.]ht die vollkommen exakte Na[X.]hbildung eines konkreten Zustands, sondern die [X.]estimmung eines zuverlässigen mathematis[X.]hen Ersatzsystems für die relevanten Prozesse in der Natur eins[X.]hließli[X.]h der Gewinnung hinrei[X.]hend belastbarer Aussagen für die im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung zu beantwortenden Fragen. Ausrei[X.]hend hierfür ist, dass die für eine Analyse erforderli[X.]hen Prozesse so natürli[X.]h wie mögli[X.]h abgebildet werden. Uns[X.]härfen und Unsi[X.]herheiten sind dabei unvermeidbar. Sie widerspre[X.]hen daher ni[X.]ht der Ordnungsgemäßheit der Untersu[X.]hung, sondern müssen - etwa dur[X.]h vorsorgli[X.]he Annahmen - bei der Modellierungsstrategie und bei der [X.]eurteilung von [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

Hierzu haben die Vorhabenträger in ihren Erläuterungen zur [X.]-Stellungnahme vom 22. Juni 2018 ([X.]terialband M 14 [X.]) ausgeführt, eine Glei[X.]hverteilung in der Wassersäule sei im Hinbli[X.]k auf die Ausbreitung der primären Sedimentverdriftung als vorsorgli[X.]h anzusehen, da sie zu einer großräumigeren Verdriftung führe. Der dur[X.]h die bodennahe Freisetzung potentiell stärker betroffene [X.]erei[X.]h umfasse den ohnehin stark beanspru[X.]hten Arbeitsberei[X.]h des [X.]auvorhabens (800 m Zone um die [X.]), der bereits entspre[X.]hend in die umweltfa[X.]hli[X.]he [X.]ewertung eingeflossen sei. Mit diesen von der [X.] (Rü[X.]käußerung vom 18. Juli 2018; [X.]terialband [X.]) als ausrei[X.]hend bewerteten Ausführungen haben si[X.]h die [X.] in ihrer Klagebegründung ni[X.]ht substantiiert auseinandergesetzt, sondern ledigli[X.]h geltend gema[X.]ht, eine derartige, zu [X.] grundsätzli[X.]h zulässige vereinfa[X.]hende Annahme habe einer Sensitivitätsanalyse bedurft. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger in ihrem [X.] vom 14. Februar 2020 unwiderspro[X.]hen dargelegt, dass eine weitere Dur[X.]hmis[X.]hung und Verglei[X.]hmäßigung innerhalb der Wassersäule im Nahberei[X.]h des [X.] dur[X.]h Strömungen und Turbulenzen stattfindet, die etwa dur[X.]h das Anheben und Absenken der S[X.]haufel und des [X.] entstehen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass der Einsatz von [X.] und [X.] eine unglei[X.]hmäßige Verteilung der [X.] über die Wassersäule mit si[X.]h bringt, war abzulehnen. Die Tatsa[X.]he kann als wahr unterstellt werden. Wie bereits dargelegt, musste dieser Umstand indes ni[X.]ht im Rahmen der Modellierung stärker als vorstehend bes[X.]hrieben berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Ungea[X.]htet dessen rei[X.]hen die vorliegenden, von den [X.] ni[X.]ht ers[X.]hütterten sa[X.]hverständigen und [X.]en Stellungnahmen au[X.]h insoweit zur Ermittlung des Sa[X.]hverhalts aus, sodass es keiner Einholung eines weiteren Fa[X.]hguta[X.]htens bedurfte.

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des Einwands, die natürli[X.]he [X.] des [X.]s sei ni[X.]ht na[X.]hgewiesen worden, sind die [X.] ni[X.]ht [X.]. Ein etwaiger Fehler der Planung ließe ihre Eigentumsbetroffenheit unberührt. Um die zeitli[X.]hen Vorgaben der natürli[X.]hen [X.] einzuhalten, ist s[X.]hon jetzt in [X.]ilen der [X.] eine gezielte [X.] mit [X.] vorgesehen. Ein Na[X.]hweis der natürli[X.]hen [X.] des Grabens und der Wiederherstellung der vorkommenden Habitate ist zudem [X.]il des geplanten [X.] im [X.]en [X.]erei[X.]h, sodass ggf. na[X.]hgesteuert werden kann. Der hierzu (vgl. Klagebegründung vom 16. Juli 2019 [X.]12 f.) gestellte Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass der Na[X.]hweis der Auswirkungsfreiheit des [X.]s auf die hydraulis[X.]hen Prozesse sowie derjenige zur Regeneration des Meeresbodens ni[X.]ht fa[X.]hgere[X.]ht auf Grundlage der Prognose geführt werden können, wel[X.]he die Vorhabenträger anhand von [X.]eoba[X.]htungen aus dem von ihnen [X.]a. 500 m südöstli[X.]h des Hafens [X.] - in Küstennähe - eingeri[X.]hteten [X.]stfeld gewonnen haben, da si[X.]h die dortigen Ergebnisse ni[X.]ht auf den gesamten [X.] (insbesondere in tieferen Gewässerberei[X.]hen) übertragen lassen, war daher mangels Ents[X.]heidungsrelevanz abzulehnen.

ee) Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang einen fehlenden Na[X.]hweis der [X.] der [X.] [X.], ist dieser Einwand ebenfalls unbegründet. Die [X.] verläuft nur im Küstenberei[X.]h oberhalb des Meeresbodens, bleibt dort indes hinter den [X.]itzen der [X.] in [X.] und [X.] zurü[X.]k, wel[X.]he den maßgebli[X.]hen Fließquers[X.]hnitt definieren. Dass si[X.]h die [X.] ni[X.]ht auf die (Ho[X.]h-)Wasserstände auswirkt, leu[X.]htet daher ohne Weiteres ein. Dementspre[X.]hend hat die [X.] in ihrer Stellungnahme vom Juni 2018 ([X.]terialband [X.] f.) ebenfalls den Na[X.]hweis der [X.] bejaht. Au[X.]h die [X.] haben keine Gründe dafür benannt, dass si[X.]h das Vorhaben na[X.]hteilig auf die Ho[X.]hwassersituation auswirkt, sondern ledigli[X.]h gerügt, die Frage sei nur verbal und ni[X.]ht auf Grundlage einer Simulation eines Ho[X.]hwasserereignisses abgearbeitet worden, ohne si[X.]h mit den Ausführungen des [X.] sowie der [X.]eigeladenen und ihrer Sa[X.]hverständigen auseinanderzusetzen. Prof. [X.]. hat in seiner Stellungnahme vom 8. [X.]i 2020 (Anlage [X.]) selbst ausgeführt, der sehr einfa[X.]he und s[X.]hnelle Na[X.]hweis der [X.] könne sehr einfa[X.]h erbra[X.]ht werden. Angesi[X.]hts dessen erweist si[X.]h die [X.]rderung na[X.]h einem weiteren Na[X.]hweis der [X.] als [X.]rmalie ohne ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Gehalt. Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.]ere[X.]hnungen der Vorhabenträger keinen methodis[X.]h fa[X.]hgere[X.]hten, auf konservativen Annahmen beruhenden Na[X.]hweis der [X.] der Erri[X.]htung der Festen [X.]querung erbra[X.]ht haben, war daher abzulehnen.

ff) S[X.]hließli[X.]h ist die hydrodynamis[X.]he Auswirkungsprognose ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil darin Ausfallzeiten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt wurden, sodass mögli[X.]herweise der [X.]ewertung tatsä[X.]hli[X.]her, verspäteter Aushubzeiten die hydrographis[X.]hen und meteorologis[X.]hen [X.]edingungen des früheren, ursprüngli[X.]h vorgesehenen [X.]raums zugrunde gelegt werden. Mit der [X.]ßnahme 8.2 M werden die [X.] ni[X.]ht na[X.]h [X.]au-, sondern na[X.]h Kalendermonaten und Jahreszeiten und damit unabhängig von [X.]aubeginn und -forts[X.]hritt begrenzt.

e) Die Einhaltung der für die [X.] festgesetzten Hö[X.]hstgrenzen ist dur[X.]h das [X.]e Konzept zur Steuerung und Kontrolle der [X.] (Anlage 22.6) gesi[X.]hert.

Dana[X.]h werden die Freisetzungsraten laufend mittels zweier S[X.]hiffe ober- und unterhalb des Aushu[X.]erei[X.]hs dur[X.]hgängig über die gesamte Wassertiefe gemessen und stehen nahezu in E[X.]htzeit zur Verfügung. Aus den so gewonnenen Daten lässt si[X.]h mithilfe von [X.]omputerprogrammen die [X.] bere[X.]hnen. Der [X.]auunternehmer ist verpfli[X.]htet, laufend die Messwerte mit den festgelegten Grenzwerten zu verglei[X.]hen und ggf. - in Abstimmung mit der [X.] und den [X.] - [X.]ßnahmen zur Steuerung der [X.] einzuleiten, eins[X.]hließli[X.]h einer etwaigen Unterbre[X.]hung der [X.]auarbeiten. Hierbei handelt es si[X.]h, wie die mündli[X.]he Verhandlung bestätigt hat, um ein erprobtes und gängiges Verfahren, wel[X.]hes beispielsweise au[X.]h beim [X.]au der [X.]querung zur Anwendung gekommen und dessen dortiger - erfolgrei[X.]her - Einsatz wissens[X.]haftli[X.]h dokumentiert ist (vgl. [X.]raestrup et al., [X.]eton- und Stahlbetonbau 94, 1999, Heft 2, 93; [X.][X.]rell et al., in: [X.]rd, [X.], 1997, 41). Die Vorhabenträger haben in der mündli[X.]hen Verhandlung zudem klargestellt, dass beide zur Überwa[X.]hung eingesetzten S[X.]hiffe sowohl die [X.] als au[X.]h die Hintergrundwerte messen. Damit ist eine Erfassung der Sedimente au[X.]h im Fall von unters[X.]hiedli[X.]hen und we[X.]hselnden Strömungsri[X.]htungen gewährleistet.

Die [X.]egrenzung der [X.] ist für die [X.]aggerzonen 1a und 2a ni[X.]ht deshalb widersprü[X.]hli[X.]h, weil sie für die Monate März, April und [X.]i jeweils 10 000 t, für den [X.]raum von März bis August insgesamt jedo[X.]h auf 6 206 t bes[X.]hränkt ist. Insoweit geht aus dem [X.] hinrei[X.]hend deutli[X.]h hervor, dass der letztgenannte Wert maßgebli[X.]h ist. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger den klägeris[X.]hen [X.]edenken dadur[X.]h Re[X.]hnung getragen, dass sie mittels Protokollerklärung (Anlage 15 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) zugesagt haben, in den vorgenannten Monaten eine monatli[X.]he Hö[X.]hstmenge der [X.] von je 6 206 t einzuhalten.

Gesteuert werden kann die [X.] u.a. dur[X.]h die Art und Ausrüstung der eingesetzten [X.]agger, die zeitli[X.]he und lokale Abstimmung der Aushubarbeiten [X.] einen angepassten [X.]auablauf. Neben der Verpfli[X.]htung zur Information der Planfeststellungsbehörde, des [X.] und des [X.]fN über die Einhaltung der Freisetzungsraten und die ergriffenen [X.]ßnahmen ordnet der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit der Auflage 2.2.4 [X.]7 ([X.] 33) eine [X.] an, wel[X.]he die zulassungskonforme Umsetzung des Vorhabens vorbereitet, überwa[X.]ht und dokumentiert und eine [X.]audur[X.]hführung entspre[X.]hend der eins[X.]hlägigen gesetzli[X.]hen Regelungen und Vors[X.]hriften des Umwelt- und Naturs[X.]hutzes im Hinbli[X.]k auf alle S[X.]hutzgüter si[X.]herstellt. Sofern im Rahmen des ebenfalls [X.]en [X.]s zur [X.]en Umwelt (Anlage 22.9), wel[X.]hes vorliegend ni[X.]ht als Risikomanagement, sondern der Validierung der prognostizierten Auswirkungen insbesondere für zukünftige Vorhaben dient, unvorhersehbare Umwelteinwirkungen eintreten, werden diese umgehend analysiert, sodass ggf. die [X.]auausführung angepasst [X.] unterbro[X.]hen werden kann (Anlage 22.6 S. 9).

Es bedurfte keiner Gegenüberstellung der prognostizierten und der maximal zulässigen [X.]smenge. Die [X.]eigeladene hat im geri[X.]htli[X.]hen Verfahren die der Prognose der [X.] zugrunde liegenden [X.]ere[X.]hnungen plausibel und na[X.]hvollziehbar dargelegt. Dana[X.]h war au[X.]h deshalb kein gesonderter Abglei[X.]h der Werte erforderli[X.]h, weil die prognostizierten [X.]n zuglei[X.]h als Hö[X.]hstgrenzen festgesetzt werden. Die abwei[X.]hende [X.]ezei[X.]hnung und Abmessung der einzelnen [X.]aggerzonen bzw. Arbeitsberei[X.]he für die Ermittlung ([X.], D1-D4) und für die [X.]egrenzung der [X.]n (1a, 1b, 2a, 2b, 2[X.], 3a, 3b und 4) begründet glei[X.]hfalls keine Re[X.]htswidrigkeit der Planfeststellung. Die auf [X.]r Seite liegenden [X.]aggerzonen 2a und 3a entspre[X.]hen zusammen den Arbeitsberei[X.]hen [X.] bis [X.]; ein Verglei[X.]h der für die Abs[X.]hnitte insgesamt ermittelten Freisetzungsraten ist daher ohne Weiteres mögli[X.]h. Ents[X.]heidend ist, dass die prognostizierte ni[X.]ht die als hö[X.]hstzulässig festgesetzte [X.] übersteigt, die der Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zugrunde liegt. Daher ist es au[X.]h re[X.]htli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h, dass die Prognose anhand der Freisetzungsraten der einzelnen Arbeitss[X.]hritte, die [X.]egrenzung jedo[X.]h für die jeweiligen [X.]aggerzonen erfolgte und dass Sedimentvolumen und -gewi[X.]ht parallel verwendet werden. Denn alle [X.]ere[X.]hnungen stimmen darin überein, dass si[X.]h die Freisetzung - und ihre [X.]egrenzung - insgesamt hö[X.]hstens auf 743 000 m³ Sedimente mit einem Gewi[X.]ht von 1 227 560 t beläuft.

Der Wirksamkeit der [X.] steht ni[X.]ht entgegen, dass die Grenzwerte für [X.]räume und teilweise für mehrere [X.]aggerzonen zusammen festgesetzt sind. Neben der E[X.]htzeitmessung beruht die Überwa[X.]hung insbesondere auf Prognosen bezügli[X.]h der zu erwartenden [X.] der anstehenden Arbeitss[X.]hritte, wel[X.]he au[X.]h die Wetter- und Strömungsverhältnisse einbeziehen. Die [X.] wird mit einem elektronis[X.]hen [X.]eri[X.]hterstattungssystem dokumentiert, wel[X.]hes es den Nutzern erlaubt, die Freisetzung na[X.]h [X.]auberei[X.]h, [X.]aggertyp, Sedimentart usw. zu prüfen. Das System bietet so jederzeit eine Übersi[X.]ht über die insgesamt freigesetzten [X.]n (vgl. Anlage 22.6 S. 13 ff., 19 f.). Sofern si[X.]h im Rahmen des laufenden Abglei[X.]hs ein Übers[X.]hreiten der für diesen [X.]punkt prognostizierten Freisetzung zeigt, kann hierauf umgehend reagiert werden. Weitergehender Vorsorgestrategien in [X.]ezug auf Wetter- und Strömungsverhältnisse, die zu einer Eins[X.]hränkung der [X.]aggerarbeiten führen, bedurfte es dana[X.]h ni[X.]ht. [X.]ßgebli[X.]h ist, dass die festgesetzten Grenzwerte für die [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten werden.

Dementspre[X.]hend hat die [X.] in ihrer Stellungnahme vom Februar 2020 (Anlage [X.] 5) bestätigt, dass dur[X.]h die baubegleitende Analyse der Messwerte jederzeit te[X.]hnis[X.]he und baubetriebli[X.]he [X.]ßnahmen ergriffen werden können, wel[X.]he die tatsä[X.]hli[X.]he [X.] verringern [X.] unterbinden. Mit der regelmäßigen Überprüfung der Messergebnisse dur[X.]h [X.]ehördenvertreter und externe Experten ist zudem si[X.]hergestellt, dass etwaige Monitoringmängel [X.] unzulässige [X.]en jederzeit erkannt werden. Der [X.] zufolge wurde der [X.] bereits erfolgrei[X.]h in anderen Großprojekten in [X.] umgesetzt; au[X.]h das Konzept für die Überwa[X.]hung der [X.] hat sie als plausibel und fa[X.]hli[X.]h überzeugend bewertet.

Soweit die [X.] hierauf erwidert haben, Unzulängli[X.]hkeiten der hydrodynamis[X.]hen Auswirkungsprognose würden dur[X.]h das Konzept ni[X.]ht abgebildet, wel[X.]hes zudem die vers[X.]hiedenen Strömungsri[X.]htungen im [X.]erei[X.]h der [X.]austelle nur unzurei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htige, bestehen diese Mängel - wie vorstehend dargelegt - ni[X.]ht. Darüber hinaus haben si[X.]h die [X.] weder mit der von den [X.] dargestellten Einhaltung der festgesetzten [X.] mittels fortlaufender Kontrollen und Prognosen no[X.]h damit substantiiert auseinandergesetzt, dass ein entspre[X.]hendes Monitoring bereits bei anderen Vorhaben zum Einsatz kam. Damit fehlt dem Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass das [X.] zur Steuerung und Kontrolle der [X.] ungeeignet ist, die Einhaltung der [X.]en [X.]sraten si[X.]herzustellen, weil es dem [X.]auunternehmen unmögli[X.]h ist, aufgrund der Messwerte eine Aussage zu einer Übers[X.]hreitung der [X.]sraten zu treffen und ni[X.]ht si[X.]hergestellt ist, dass die Trübung mittels des hin und her fahrenden Messs[X.]hiffs vollständig erfasst wird, die Substanz, um Anlass für die Einholung eines weiteren Guta[X.]htens zu bieten.

f) Dana[X.]h bedurfte es keiner Planfeststellung weitergehender Vorsorgestrategien in [X.]ezug auf Wetter- und Strömungsverhältnisse, die zu [X.]es[X.]hränkungen der [X.]aggerarbeiten [X.] zu einer erhöhten [X.] führen. Au[X.]h begegnet es keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken, dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss die Vorhabenträger mit der Auflage 2.2.4 Nr. 22 ([X.] 37) verpfli[X.]htet, das Steuerungs- und Kontrollkonzept im Rahmen der Ausführungsplanung dur[X.]h ein Detailkonzept zu ergänzen, in dem u.a. die Untersu[X.]hungsmethoden und -te[X.]hnik zu konkretisieren, die Messmethoden und Modellsysteme darzustellen, die Grundannahmen - etwa zu Strömungsges[X.]hwindigkeiten [X.] der [X.]ildung einer klar abgegrenzten [X.] - anhand von Referenzen zu belegen sowie die te[X.]hnis[X.]hen [X.]ßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für den Fall einer Übers[X.]hreitung der Freisetzungsraten konkret zu bes[X.]hreiben sind.

Grundsätzli[X.]h müssen alle dur[X.]h das [X.]e Vorhaben verursa[X.]hten Probleme au[X.]h im Planfeststellungsbes[X.]hluss gelöst werden. Jedo[X.]h kann die te[X.]hnis[X.]he Ausführungsplanung - eins[X.]hließli[X.]h fa[X.]hli[X.]her Detailuntersu[X.]hungen und darauf aufbauender S[X.]hutzvorkehrungen - aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie na[X.]h dem Stand der [X.][X.]hnik beherrs[X.]hbar ist, die entspre[X.]henden Vorgaben bea[X.]htet und keine abwägungsbea[X.]htli[X.]hen [X.]elange berührt werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.] 407.4 § 4 [X.] [X.] Rn. 114 m.w.N.). Sofern si[X.]h beim [X.]au herausstellt, dass - beispielsweise wegen eines Anstiegs der [X.]n, der über die te[X.]hnis[X.]h bedingte [X.]annbreite hinausgeht, die jedem Vorhaben zu eigen ist - von den Festsetzungen des Planfeststellungsbes[X.]hlusses abgewi[X.]hen werden muss, so ist die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

Dem letztgenannten Gesi[X.]htspunkt trägt der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit der Auflage 2.2.2 [X.] in der Fassung der Protokollerklärung vom 1. Oktober 2020 (Anlage 51 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) Re[X.]hnung. Au[X.]h sonst begegnet es unter Zugrundelegung der vorgenannten Grundsätze keinen [X.]edenken, Details der Sedimentkontrolle im Rahmen der Ausführungsplanung festzulegen. Anders als in den Fällen der von den [X.] zitierten Re[X.]htspre[X.]hung ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 26. November 1991 - 7 [X.] 16.89 - [X.] 451.22 UWG Nr. 45 [X.]2 f.; Urteil vom 8. September 2016 - 3 A 5.15 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 75 Rn. 96) lässt si[X.]h vorliegend ni[X.]ht erst anhand der in die Ausführungsplanung überwiesenen Detailpläne erkennen, ob s[X.]hutzwürdige [X.]elange beeinträ[X.]htigt werden. Vielmehr trifft s[X.]hon der Planfeststellungsbes[X.]hluss selbst die notwendigen Regelungen, indem er in Verbindung insbesondere mit der [X.]ßnahme 8.2 M (Anlage 12 [X.]A S. 90 f.) sowie dem ([X.] zur Steuerung und Kontrolle der [X.] (Anhang 22.6) sowohl die einzuhaltenden Grenzwerte als au[X.]h die prinzipielle Vorgehensweise zu deren Überwa[X.]hung wie vorstehend bes[X.]hrieben festlegt. Dies s[X.]hließt eine [X.]es[X.]hreibung der zum Einsatz kommenden Methoden wie au[X.]h der erforderli[X.]hen Ausrüstung ein. Einer weitergehenden Festlegung etwa der [X.]ßnahmen zur Steuerung der [X.] [X.] deren Zuordnung zu bestimmten Szenarien bedurfte es auf [X.] der Planfeststellung ni[X.]ht. Hierbei handelt es si[X.]h um Fragen der te[X.]hnis[X.]hen Ausführung, die - wie u.a. die Erfahrungen beim [X.]au der [X.]querung zeigen - na[X.]h dem Stand der [X.][X.]hnik beherrs[X.]hbar sind.

Die [X.]ehauptung, der [X.] habe in seinem Urteil zur [X.] ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 115) die Planfeststellung au[X.]h von [X.] verlangt, beruht auf einer verkürzten Wiedergabe der Ents[X.]heidungsgründe dur[X.]h die [X.]. Der [X.] hat ledigli[X.]h bes[X.]hrieben, ni[X.]ht aber gefordert, dass der dortige Planfeststellungsbes[X.]hluss um die dort genannten Unterlagen ergänzt worden war, und dies im Hinbli[X.]k auf das Gebot der Problembewältigung sogar als mögli[X.]herweise übers[X.]hießend bezei[X.]hnet.

g) Einer no[X.]h vorsorgli[X.]heren [X.]etra[X.]htung, etwa dur[X.]h zusätzli[X.]he Si[X.]herheitsabstände [X.] Puffer, bedurfte es ni[X.]ht.

Zwar liegt der [X.]eurteilung der [X.]lgen der Erri[X.]htung der [X.] für die Umwelt exakt diejenige [X.] zugrunde, wel[X.]he mithilfe von Prognosen bzw. Modellierungen ermittelt wurde, und sind diese unvermeidbar mit gewissen Uns[X.]härfen und Unsi[X.]herheiten verbunden. Glei[X.]hwohl bilden die Untersu[X.]hungen in Verbindung mit dem Konzept zur Steuerung und Kontrolle der [X.] eine hinrei[X.]hend belastbare Grundlage für die umweltfa[X.]hli[X.]he und -re[X.]htli[X.]he [X.]ewertung der bauzeitli[X.]hen Auswirkungen.

Unsi[X.]herheiten bei Modellierungen kann - wie oben beim Prüfungsmaßstab ausgeführt wurde - dur[X.]h die Zugrundelegung vorsorgli[X.]her ("konservativer") Annahmen, dur[X.]h die Übers[X.]hätzung von Auswirkungen [X.] dur[X.]h worst-[X.]ase-Parameter Re[X.]hnung getragen werden. Dementspre[X.]hend enthält die vorliegende [X.]ere[X.]hnung der [X.] insoweit Si[X.]herheitsreserven, als der Ermittlung des [X.]s steilere als die tatsä[X.]hli[X.]h mögli[X.]hen - und vorgesehenen - [X.]ös[X.]hungsneigungen zugrunde liegen. Darüber hinaus berü[X.]ksi[X.]htigt die Prognose bei [X.] von Erfahrungswerten jeweils die höheren Freisetzungsraten. Verbleibenden Unsi[X.]herheiten trägt der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit dem Konzept zur Steuerung und Kontrolle der [X.] Re[X.]hnung. Dieses ermögli[X.]ht - wie vorstehend dargelegt - ni[X.]ht nur eine Überwa[X.]hung der festgesetzten Grenzwerte, sondern au[X.]h re[X.]htzeitige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall, dass deren Übers[X.]hreitung droht (vgl. zu den Anforderungen an ein notwendiges Risikomanagement [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 55).

Eine dur[X.]hgehende Überhöhung sämtli[X.]her denkbaren [X.]lgen bis zur - so die [X.] - "S[X.]hnittstelle zum [X.] jenseits der praktis[X.]hen Vernunft" führte indes angesi[X.]hts der Vielzahl zu berü[X.]ksi[X.]htigender Faktoren und der Dauer der [X.]auarbeiten auf keine verlässli[X.]he und realistis[X.]he Planungsgrundlage, sondern stattdessen zur fehlenden Planbarkeit und Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Diesbezügli[X.]h hat die [X.] in ihrer Stellungnahme vom Februar 2020 (Anlage [X.] 5) überzeugend ausgeführt, dass si[X.]h ein Vielfa[X.]hes der tatsä[X.]hli[X.]h zu erwartenden [X.] ergäbe, würde jeder einzelne Einflussfaktor jeweils hö[X.]hst vorsorgli[X.]h auf der si[X.]heren Seite liegend angenommen und der Prognose zugrunde gelegt. Im Übrigen sei es bei längeren [X.]auzeiten von Tagen und Monaten ausges[X.]hlossen, dass eine derartige, ungünstige Überlagerung von Einflussfaktoren dauerhaft eintrete. Daher sei es geboten, si[X.]h in der Prognose auf plausible Annahmen und Erfahrungen bei verglei[X.]hbaren [X.] zu stützen und deren tatsä[X.]hli[X.]he Auswirkungen dur[X.]h ein entspre[X.]hendes Monitoring na[X.]hzuweisen, sofern si[X.]hergestellt sei, dass dur[X.]h Eingriff in die [X.]autätigkeit ein Übers[X.]hreiten von festgesetzten Grenzwerten vermieden werden könne. Diesen Anforderungen wird die vorliegende Planung gere[X.]ht.

Damit steht zuglei[X.]h fest, dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss entgegen der Annahme der [X.] ni[X.]ht deshalb wegen objektiver Unmögli[X.]hkeit ni[X.]htig ist, weil die festgesetzten Freisetzungsraten ni[X.]ht eingehalten werden können.

8. Die Einwände gegen die der Planung zugrunde gelegte Prognose der [X.]auzeiten sind unbegründet. Weder bedurfte es einer Planfeststellung des [X.]auzeitenplans (a) no[X.]h haben die Vorhabenträger die für die Herstellung der Tunnelelemente (b), des [X.]s ([X.]) [X.] die Erri[X.]htung der Produktionsstätte für die Tunnelelemente (d) erforderli[X.]he [X.] zu kurz bemessen. Weitere Kritikpunkte, insbesondere im Zusammenhang mit der Erri[X.]htung des [X.], der te[X.]hnis[X.]hen Ausrüstung des Tunnels und der Dur[X.]hführung von [X.]etriebstests (e), führen ebenso wenig auf eine Re[X.]htswidrigkeit der Planfeststellung wie die [X.]ehauptung, der [X.]odenaushub könne ni[X.]ht für die Herstellung der [X.] vor [X.] genutzt werden (f).

a) Der [X.]auzeitenplan musste ni[X.]ht [X.] werden.

Die [X.] sind insoweit ni[X.]ht [X.], weil si[X.]h eine Planfeststellung des [X.]auzeitenplans ni[X.]ht auf ihre Enteignungsbetroffenheit auswirkte. Zudem durften die Einzelheiten des [X.]auzeitenplans na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen zur Konfliktbewältigung im Planfeststellungsbes[X.]hluss der te[X.]hnis[X.]hen Ausführungsplanung überlassen bleiben. Das Vorhaben unters[X.]heidet si[X.]h von bereits erri[X.]hteten [X.]n vor allem dur[X.]h seine Länge. Diese wirkt si[X.]h indes ni[X.]ht auf die [X.]auweise, sondern nur auf die Anzahl der zu wiederholenden [X.] und [X.] aus. Au[X.]h der [X.] entspri[X.]ht im Wesentli[X.]hen derjenigen etwa beim [X.]au des [X.]. Umweltfa[X.]hli[X.]he Konflikte löst der Planfeststellungsbes[X.]hluss mit einer monatli[X.]hen und jahreszeitli[X.]hen [X.]es[X.]hränkung der [X.], einer [X.]es[X.]hränkung der Anzahl der Arbeitsberei[X.]he und der Festsetzung von [X.]. Da die Einhaltung des [X.]auzeitenplans - wie na[X.]hfolgend näher ausgeführt - na[X.]h dem Stand der [X.][X.]hnik plausibel ist, bleiben au[X.]h insoweit auf [X.] der Planfeststellung keine abwägungserhebli[X.]hen [X.]elange offen.

b) Die [X.] verkennen mit ihrer Kritik des [X.]auzeitenplans insbesondere den Ablauf des Takts[X.]hiebeverfahrens bei der Herstellung der Tunnelelemente. [X.]ßgebli[X.]h für die [X.]ere[X.]hnung der [X.]auzeiten ist ni[X.]ht die Dauer der Herstellung eines einzelnen Elements, sondern der [X.]raum zwis[X.]hen der Fertigung zweier Elemente, d.h. die Produktionsges[X.]hwindigkeit. Denn vers[X.]hiedene Arbeitsgänge können parallel dur[X.]hgeführt werden, wie etwa das [X.], das Aushärten und die te[X.]hnis[X.]he Ausrüstung der Elemente. Hierdur[X.]h verkürzt si[X.]h der Produktionszeitraum gegenüber der reinen [X.] erhebli[X.]h.

Insoweit gehen die [X.]eteiligten zunä[X.]hst übereinstimmend davon aus, dass jedes Element aus neun Segmenten besteht, deren Herstellung jeweils sieben Tage in Anspru[X.]h nimmt, und dass na[X.]h der Produktion eines Segments dieses weiterges[X.]hoben und mit der [X.]etonage des nä[X.]hsten Segments begonnen wird. Damit ist ein Element na[X.]h 63 Tagen fertiggestellt und kann die Produktionshalle verlassen, wo sodann mit der Fertigung des nä[X.]hsten Elements begonnen wird. Dem Einwand, vor einem Vers[X.]hub aus der [X.] bedürfe es einer zusätzli[X.]hen Wartefrist für das Aushärten des [X.]etons, hält die [X.]eigeladene zu Re[X.]ht entgegen, dass die hierfür erforderli[X.]he [X.] bereits in der siebentägigen Produktionsspanne eines Segments enthalten ist. Wenn - was au[X.]h die [X.] bestätigen - das erste bis a[X.]hte Segment jeweils sieben Tage na[X.]h [X.]eginn seiner Herstellung weiterges[X.]hoben werden kann, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum ein Vers[X.]hub des neunten Segments erst na[X.]h einer längeren Frist mögli[X.]h sein soll.

Der Vortrag der [X.] lässt des Weiteren unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Tunnelelemente ni[X.]ht unmittelbar na[X.]h dem Verlassen der Produktionshalle einges[X.]hwommen, sondern zunä[X.]hst in ein Tro[X.]kendo[X.]k - den fla[X.]hen [X.]il des Aufs[X.]hwimmbe[X.]kens (Anlage 27.1 [X.]8) - ges[X.]hoben werden, wo der [X.]eton vollständig aushärtet, die Segmente verspannt werden und das Element fertig ausgerüstet wird. Hierfür stehen insgesamt 63 Tage zur Verfügung, ehe das nä[X.]hste Element aus der [X.] ges[X.]hoben und das vorherige Element einges[X.]hwommen wird. Diese [X.]spanne rei[X.]ht au[X.]h na[X.]h den Angaben der [X.] für die vorgenannten S[X.]hritte aus. Für das nä[X.]hste Element verbleiben sodann wiederum 63 Tage für die endgültige Fertigstellung, ehe es das Tro[X.]kendo[X.]k verlässt. Dana[X.]h kann jeweils alle 63 Tage ein Element jede der se[X.]hs Produktionslinien verlassen und steht folgli[X.]h alle zehn bis elf Tage ein Element für den Einbau im [X.] bereit. Da der Absenkvorgang 14 Tage dauert und der [X.]auzeitenplan hierfür vorsorgli[X.]h 23 Tage vorsieht, ist somit gewährleistet, dass parallel zum Absenkvorgang eine ausrei[X.]hende Zahl von Tunnelelementen gefertigt werden kann und es daher weder einer langfristigen Vorproduktion no[X.]h entspre[X.]hender Lagerflä[X.]hen auf See bedarf. Dementspre[X.]hend treten keine Verzögerungen dur[X.]h Lagerengpässe auf. Dies gilt selbst dann, wenn man - wie die [X.] - mit 16 Tagen je Absenkvorgang re[X.]hnet.

Die Anträge, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die Herstellung eines Standardtunnelelements rund 100 Tage in Anspru[X.]h nimmt, dass unter Zugrundelegung dessen wenigstens 48 Elemente vorproduziert werden müssen und dass es deshalb zu einer Vers[X.]hiebung des [X.]auzeitenplans um 26 Monate kommt, waren dana[X.]h abzulehnen, da sie - wie vorstehend dargelegt - auf der unzutreffenden Annahme beruhen, mit der Herstellung eines Elements könne erst na[X.]h der vollständigen Fertigstellung des vorhergehenden Elements eins[X.]hließli[X.]h der Ausrüstung und des Aushärtens begonnen werden. Au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass si[X.]h die verans[X.]hlagte [X.] für die [X.] bei Ansetzen eines [X.]raums von 23 Tagen als dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Dauer eines Absenkvorgangs ni[X.]ht einhalten lässt, hat keinen Erfolg. Er verkennt, dass ein s[X.]hnellstmögli[X.]her Absenkvorgang 14 Tage in Anspru[X.]h nimmt und dieser [X.]raum von demjenigen zu unters[X.]heiden ist, der im Dur[X.]hs[X.]hnitt für einen Absenkvorgang zur Verfügung steht. Im Übrigen haben die [X.] in der Klagebegründung keinen [X.]eweisantrag zur Frage der [X.] angekündigt, sodass sie hiermit au[X.]h präkludiert sind (§ 18e Abs. 5 Satz 2 [X.]).

[X.]) Die Vorhabenträger gehen bei der [X.]ere[X.]hnung der [X.]auzeiten von keinen unrealistis[X.]hen Förderleistungen der eingesetzten [X.]agger aus.

[X.]eide Seiten stimmen darin überein, dass der [X.]ere[X.]hnung ni[X.]ht die maximale, sondern eine dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he, Ausfallzeiten berü[X.]ksi[X.]htigende Aushubleistung zugrunde zu legen ist. Die [X.] und ihre Guta[X.]hter setzen hierfür einen Abs[X.]hlag von 14 % für S[X.]hle[X.]htwetter sowie 10 % für Unvorhergesehenes an, wohingegen die Vorhabenträger paus[X.]hal sogar eine (nur) 40%ige Auss[X.]höpfung der maximalen Aushubleistung annehmen. Sie kommen dana[X.]h auf eine mittlere [X.]istung von 536 m³/h (S[X.]haufelbagger) und 137 m³/h ([X.]). Dies rei[X.]ht, um den Graben innerhalb der vorgesehenen [X.] auszuheben (vgl. den re[X.]hneris[X.]hen Na[X.]hweis im [X.] der [X.]eigeladenen vom 17. Oktober 2019 [X.]05 [X.]. 357). Die hiergegen vorgebra[X.]hte Kritik der [X.] ist unbegründet.

Sie gehen bereits zu Unre[X.]ht davon aus, S[X.]haufelbagger verfügten bei einer S[X.]haufelgröße von 25 m³ über eine maximale Förderleistung von 750 m³/h. Ihre Guta[X.]hter berufen si[X.]h hierfür auf das [X.]eispiel eines S[X.]haufelbaggers [X.] der Firma [X.] (Anlagen [X.], [X.]). Der Hersteller gibt indes in dem Video, auf das die Klägerguta[X.]hter verweisen, das S[X.]haufelvolumen mit neun bis 14,5 m³/h und die maximale Förderleistung mit 1 000 m³/h an; [X.]tztere übersteigt dana[X.]h s[X.]hon bei Einsatz deutli[X.]h kleinerer S[X.]haufeln die von den [X.] und ihren Guta[X.]htern angesetzte [X.]. Soweit die Guta[X.]hter unter Verweis auf den [X.]au des [X.] und das vorgenannte Video ausführen, dort habe die mittlere Förderleistung mit einer 14,5 m³-S[X.]haufel bei rund 330 m³/h gelegen, stellt dies ebenfalls ni[X.]ht die Annahme einer um 62 % höheren mittleren Förderleistung bei einer um 72 % größeren S[X.]haufel in Zweifel. Angesi[X.]hts dessen, dass die [X.] den vorgenannten Wert für den Aushub von 4 Mio. m³ [X.]oden binnen 24 Monaten unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung einer zeitli[X.]hen Auslastung von 70 % erre[X.]hnen, ergäbe si[X.]h zudem unter Zugrundelegung einer nur 40%igen Auslastung sogar eine no[X.]h höhere mittlere Förderleistung. Ihre weitere [X.]ere[X.]hnung, bei Annahme einer zeitli[X.]hen Auslastung von 40 % betrage die maximale Förderleistung rund 580 m³/h (Anlage [X.]), verkennt, dass eine 40%ige Auslastung ni[X.]ht die maximale, sondern die mittlere Förderleistung bes[X.]hreibt. Die von den [X.] ohnehin höher als seitens der [X.] angesetzten Ausfallzeiten dürfen hiervon daher ni[X.]ht erneut in Abzug gebra[X.]ht werden. Wenn indes die mittlere Förderleistung s[X.]hon bei einer 14,5 m³ großen S[X.]haufel 580 m³ betrug, ist die Annahme, bei einer [X.]aggers[X.]haufel von 25 m³ sei eine mittlere [X.]istung von 536 m³/h zu erwarten, äußerst vorsorgli[X.]h. Insoweit führen die Sa[X.]hverständigen der [X.] im Übrigen selbst aus, die mittlere Förderleistung eines S[X.]haufelbaggers "dieser Größenordnung" - d.h. mit einem S[X.]haufelvolumen von 25 m³ - liege bei 500 bis 700 m³/h (Anlage [X.]). Der der [X.]auzeitenplanung zugrunde gelegte Wert einer mittleren [X.]istung von 536 m³/h liegt innerhalb - und zwar im unteren [X.]erei[X.]h - dieser [X.]annbreite.

Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] s[X.]hwanken die Angaben der [X.] und ihrer Guta[X.]hter zunä[X.]hst, ob es si[X.]h bei der von ihnen genannten Menge von 270 m³/h um die maximale (Klagebegründung vom 16. Juli 2019 [X.]19; Anlage [X.]) [X.] die tatsä[X.]hli[X.]he Förderleistung (Klagebegründung vom 16. Juli 2019 [X.]22; Anlage [X.]) handelt. [X.]tztere würde bereits Ausfallzeiten enthalten und wäre daher keiner weiteren Reduzierung zugängli[X.]h. Soweit die [X.] na[X.]hfolgend insoweit nur no[X.]h von der maximalen Förderleistung spre[X.]hen, beträgt der Abs[X.]hlag für Ausfallzeiten ihrem eigenen Vorbringen zufolge insgesamt 24 %. Die si[X.]h dana[X.]h ergebende mittlere Förderleistung beläuft si[X.]h auf 205 m³/h je [X.]agger und liegt damit über dem Wert von 137 m³/h, den die Vorhabenträger ihrer [X.]ere[X.]hnung zugrunde gelegt haben. Die Notwendigkeit eines no[X.]h höheren Abs[X.]hlags haben die [X.] innerhalb der [X.] ni[X.]ht geltend gema[X.]ht. Hieran müssen sie si[X.]h ungea[X.]htet dessen festhalten lassen, dass die Vorhabenträger - indes von einer höheren maximalen Förderleistung ausgehend - ihrer [X.]ere[X.]hnung vorsorgli[X.]h einen Abs[X.]hlag von 60 % zugrunde gelegt haben.

Soweit die [X.]eigeladene auf den klägeris[X.]hen Vortrag darüber hinaus erwidert hat, die [X.] hätten bei ihrer [X.]ere[X.]hnung ni[X.]ht alle Aushubzeiten berü[X.]ksi[X.]htigt, sind diese dem ni[X.]ht entgegengetreten. Au[X.]h insoweit beruht ihre Kritik daher auf unzutreffenden Annahmen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass bei [X.]en [X.]auarbeiten Ausfallzeiten von 10 % der [X.]auzeit für Unvorhergesehenes sowie 14 % für Ausfalltage aufgrund s[X.]hle[X.]hten Wetters zu verans[X.]hlagen sind und si[X.]h deshalb die Phase des [X.]s auf insgesamt 28 Monate erhöht, war angesi[X.]hts der vorstehend aufgezeigten Defizite des dem [X.]eweisantrag zugrunde liegenden Vortrags abzulehnen.

Au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass bei dem [X.]plan der maximalen Förderleistung eines [X.]s von 270 m³/h eine erforderli[X.]he [X.]aggerleistung von 342 m³/h gegenübersteht und si[X.]h infolgedessen die [X.]auzeiten auf 22 Wo[X.]hen in [X.]aggerzone 2a (anstatt 12 Wo[X.]hen) sowie 33 Wo[X.]hen in [X.]aggerzone 3a (anstatt 24 Wo[X.]hen) erhöhen, hat keinen Erfolg. Die [X.] haben den [X.]eweisantrag in ihrem [X.] vom 31. Januar 2020 ([X.]16) unter Verweis auf die Ausführungen ihrer Sa[X.]hverständigen (Anlage K 140 [X.]) angekündigt und begründet. Der Einsatz von [X.] ist dana[X.]h in der [X.]aggerzone 2a indes ni[X.]ht vorgesehen. Die dortigen, mit dem vorstehenden Antrag unter [X.]eweis gestellten Angaben zur re[X.]hneris[X.]hen Aushubzeit für S[X.]haufelbagger basieren zudem auf der unzutreffenden Annahme einer maximalen Aushubleistung von 750 m³/h. Der klägeris[X.]hen [X.]ere[X.]hnung der [X.]istung von [X.] in der [X.]aggerzone 3a liegt eine mittlere Förderleistung von 108 m³/h je [X.]agger zugrunde, wel[X.]he die [X.] aber innerhalb der maßgebli[X.]hen [X.] mit 205 m³/h angegeben haben. Unter Zugrundelegung der no[X.]h darunterliegenden Annahmen der Vorhabenträger zur mittleren Förderleistung für [X.] von 137 m³/h pro Gerät, d.h. 115 000 m³/Wo[X.]he aller fünf [X.]agger zusammen, beträgt die Aushubzeit in der [X.]aggerzone 3a unter Zugrundelegung der von den Klägerguta[X.]htern genannten [X.] von 3 031 687 m³ 26 Wo[X.]hen. Dies liegt zwar immer no[X.]h über den von den Guta[X.]htern der Vorhabenträger bere[X.]hneten 24 Wo[X.]hen. Indes hat die [X.]eigeladene den [X.] diesbezügli[X.]h unwiderspro[X.]hen entgegengehalten, die Angaben ihrer Guta[X.]hter seien unvollständig, weil sie die finalen Aushubarbeiten in den Monaten 16 bis 18 übersehen, in denen der Aushub der Mergelböden unter NN -25 m - und damit dur[X.]h [X.] - erfolgt. Daher basiert der [X.]eweisantrag in mehrerlei Hinsi[X.]ht auf unzutreffenden Annahmen und war deshalb abzulehnen.

d) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss lässt au[X.]h ni[X.]ht logistis[X.]he Vorlaufzeiten unberü[X.]ksi[X.]htigt. Mit dem [X.] soll im 35. [X.]aumonat begonnen werden (vgl. Anlage 27.1 S. 15 A[X.]. 2.1). Die dana[X.]h für die Erri[X.]htung und Inbetriebnahme der Produktionsstätte zur Verfügung stehenden 34 Monate rei[X.]hen unabhängig davon aus, ob man für die [X.]auzeit 24 [X.] 18 Monate annimmt. Den vermeintli[X.]hen Widerspru[X.]h zu längeren Angaben in der [X.]n [X.] hat die [X.]eigeladene plausibel damit erklärt, dass darin au[X.]h [X.]en für den [X.]au von Wohnanlagen sowie die zeitversetzte Erri[X.]htung der Produktionslinien berü[X.]ksi[X.]htigt wurden. Im Übrigen weisen die Sa[X.]hverständigen der Vorhabenträger unwiderspro[X.]hen darauf hin, dass beim [X.]au des [X.] die [X.] zwis[X.]hen der Auftragsvergabe und dem [X.]eginn der Elementeproduktion 17 Monate betrug (Anlage [X.]g 21 [X.], 11).

e) Die weiteren Einwände der [X.] sind glei[X.]hfalls unbegründet.

[X.]) Die [X.]eigeladene hat na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass die Arbeiten am [X.] s[X.]hon vor Fertigstellung des [X.] auf [X.] beginnen können und dass au[X.]h die Planungsunterlagen keine anderweitige Abhängigkeit [X.] Reihenfolge bes[X.]hreiben. Vielmehr sieht die Planung die Verwendung von [X.] für die Erstellung von Flä[X.]hen vor, die für den [X.]etrieb des [X.] benötigt werden. Die von den [X.] darüber hinaus in [X.]ezug genommene [X.]xtpassage, der zufolge die Aushubarbeiten u.a. für den [X.] dem Aushub des [X.]s vorangehen, bezieht si[X.]h auf den [X.] auf [X.], da nur für diesen, ni[X.]ht aber für die Erri[X.]htung des [X.] auf [X.] eine Fahrrinne ausgebaggert werden muss (vgl. Anlage 27.1 [X.] f.). Ungea[X.]htet dessen s[X.]heidet eine Verzögerung der [X.]auarbeiten au[X.]h deshalb aus, weil bis zur Fertigstellung des [X.] auf [X.] derjenige auf [X.] zur Verfügung steht.

[X.]) Des Weiteren hat die [X.]eigeladene plausibel na[X.]hgewiesen, dass der [X.]au des [X.] auf [X.] - wie insbesondere das [X.]eispiel der Südkaje [X.] zeigt - ni[X.]ht mehr als a[X.]ht Monate in Anspru[X.]h nimmt.

Verglei[X.]hbare Verzögerungen wie dort dur[X.]h [X.] sind vorliegend ni[X.]ht zu erwarten, da eine diesbezügli[X.]he Untersu[X.]hung des [X.]augrunds bereits erfolgt ist und gemäß der Auflage 2.2.9 Nr. 4 ([X.] 61 f.) vor [X.]eginn der [X.] no[X.]hmals dur[X.]hzuführen ist. Insoweit hat zudem der Kampfmittelräumdienst im Rahmen der Erteilung der Kampfmittelfreigabe vom 19. [X.]i bzw. 6. Oktober 2015 ausgeführt, dass der Nordosten von [X.] weder als Ziel von [X.]ombardierungen no[X.]h als [X.] im Zusammenhang mit [X.]ombardierungen des [X.] eine [X.]edeutung hatte.

Darüber hinaus berü[X.]ksi[X.]htigen die [X.] au[X.]h hier - wie bei der Herstellung und Absenkung der Tunnelelemente - ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, [X.]autätigkeiten parallel dur[X.]hzuführen. Insoweit haben die Sa[X.]hverständigen der [X.]eigeladenen ausgeführt, dass die Einbringung der [X.]undwand und die Erri[X.]htung der Molen und Umfassungsdämme, die Hinterfüllung im Kaiberei[X.]h und die Auffüllung der Lagerflä[X.]he sowie der Ausbau der Flä[X.]he für einen provisoris[X.]hen Ums[X.]hlag von Gütern und die seeseitige Fertigstellung jeweils parallel dur[X.]hgeführt werden können (Anlage [X.]g 21 S. 13). Dem sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten, sondern haben ledigli[X.]h darauf verwiesen, dass au[X.]h den Ausführungen der Guta[X.]hter zufolge eine teilweise zeitli[X.]he Abhängigkeit bestehe. Ein hinrei[X.]hender zeitli[X.]her Puffer verbleibt zudem dadur[X.]h, dass der [X.] erst vier Monate na[X.]h seiner geplanten Fertigstellung zur Verfügung stehen muss. Die [X.] ma[X.]hen geltend, dass eine [X.]auzeit von mindestens elf Monaten anzusetzen ist, sodass au[X.]h dieser zeitli[X.]he Rahmen gewahrt bleibt.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass der [X.]au des [X.] in a[X.]ht Monaten ni[X.]ht realisierbar ist, da verglei[X.]hbare Hafenbauprojekte [X.]auzeiten zwis[X.]hen elf und 24 Monaten aufweisen, war dana[X.]h abzulehnen. Die [X.] haben den detaillierten Ausführungen der [X.]eigeladenen und ihrer Guta[X.]hter ni[X.]ht substantiiert widerspro[X.]hen. Ihrem [X.]eweisantrag fehlt daher die Substanz, um Anlass für die Einholung eines weiteren Guta[X.]htens zu bieten.

[X.][X.]) Der Einwand, die Funktionsfähigkeit des [X.] auf [X.] sei infolge einer planeris[X.]hen Überdimensionierung der Einfahrt und daraus resultierender Querströmungen mit [X.]eeinträ[X.]htigungen der [X.]növrierfähigkeit von Arbeitss[X.]hiffen einges[X.]hränkt, weshalb es zu Staus an der Hafeneinfahrt und damit einer weiteren Verzögerung des [X.]auablaufs kommen könne, ist glei[X.]hfalls unbegründet. Insoweit hat die [X.]eigeladene zu Re[X.]ht darauf verwiesen, dass u.a. der [X.]betrieb der [X.] zeigt, dass [X.] entspre[X.]hend koordiniert werden können. Im Übrigen ist der Einwand einer beeinträ[X.]htigten [X.]növrierfähigkeit - worauf später zurü[X.]kzukommen ist - unbegründet.

[X.]) Die notwendige Abstimmung der Ausführungsplanung mit weiteren Fa[X.]hbehörden lässt keine Verlängerung der [X.]auzeiten befür[X.]hten. Der Einwand berü[X.]ksi[X.]htigt ni[X.]ht die umfangrei[X.]he [X.]eteiligung und damit Vorbefassung von Fa[X.]hbehörden bereits im Planfeststellungsverfahren und geht au[X.]h sonst ins [X.]laue.

ee) S[X.]hließli[X.]h sind au[X.]h die für die Arbeitss[X.]hritte "[X.][X.]hnis[X.]he Ausrüstung" und "[X.]etriebstests" vorgesehenen [X.]en ni[X.]ht zu kurz bere[X.]hnet.

Der Einwand ist innerhalb der [X.] bereits ni[X.]ht substantiiert dargelegt worden. Die Klagebegründung und das dort in [X.]ezug genommene, als Anlage [X.] vorgelegte Guta[X.]hten der [X.] GmbH ers[X.]höpfen si[X.]h in der [X.]ehauptung, mit den vorgenannten Arbeiten könne ni[X.]ht s[X.]hon fünf Monate bzw. einen Monat na[X.]h [X.]eginn der Ausbauarbeiten des Tunnels und damit 14 bzw. zehn Monate na[X.]h [X.]eginn der [X.], sondern insbesondere wegen der Gleis- und [X.]ahnarbeiten erst na[X.]h nahezu vollständiger Fertigstellung des [X.] begonnen werden, was zu einer weiteren [X.]auzeitverlängerung um 24 Monate führe; für die te[X.]hnis[X.]he Ausrüstung und die [X.]etriebstests sei eine Vorlaufzeit des Tunnelausbaus von fünf Monaten bzw. einem Monat zu kurz angesetzt. Warum dies so sein soll und woraus si[X.]h die zusätzli[X.]hen [X.]en erre[X.]hnen, wird ni[X.]ht dargelegt. Dessen ungea[X.]htet sind die [X.]eigeladene und ihre Sa[X.]hverständigen dem Vorwurf entgegengetreten und haben im Einzelnen dargelegt, dass und warum für den [X.]auforts[X.]hritt die s[X.]hon abgesenkten Tunnelelemente - anders als der [X.]erei[X.]h des bereits zurü[X.]kgelegten Vortriebs bei einem [X.]ohrtunnel - ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen werden und daher ihre te[X.]hnis[X.]he Ausrüstung und Prüfung parallel zu den forts[X.]hreitenden [X.]n dur[X.]hgeführt werden können, sobald das zugehörige, für den Einbau der [X.][X.]hnik erforderli[X.]he [X.]ezialelement abgesenkt wurde. Darüber hinaus haben sie ausgeführt, dass der [X.]au der Gleis- und [X.]ahnanlagen deren landseitigen [X.]il eins[X.]hließt und daher s[X.]hon vor Fertigstellung des Tunnels begonnen werden kann. S[X.]hließli[X.]h verbleiben zwis[X.]hen dem [X.] und der Eröffnung des Tunnels zweieinhalb Jahre für die Fertigstellung der Erd-, Straßen-, Gleis- und [X.]ahnanlagen sowie der [X.]etriebstests (Anlage 27.1 S. 15 A[X.]. 2.1). Dem sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten, sondern haben bestätigt, dass Ausrüstung und [X.]sts ni[X.]ht insgesamt bis zur Fertigstellung des Tunnels warten müssen. Warum dieser [X.]raum für einen [X.]stbetrieb ni[X.]ht ausrei[X.]hen und warum si[X.]h dies aus den Erfahrungen no[X.]h ni[X.]ht fertiggestellter Vorhaben wie der Erri[X.]htung des [X.]ahnhofs Stuttgart 21 und dem Ausbau der [X.]ahnstre[X.]ke Ulm - Stuttgart ergeben soll, haben die [X.] ni[X.]ht dargelegt.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die Arbeitss[X.]hritte "[X.][X.]hnis[X.]he Ausrüstung" und "[X.]etriebstests" erst na[X.]h Erri[X.]htung des [X.] beginnen können und dies zu einer [X.]auzeitverlängerung um 24 Monate führt, geht angesi[X.]hts der vorstehend bes[X.]hriebenen Substantiierungsmängel ins [X.]laue und war daher abzulehnen.

f) Soweit die [X.] geltend ma[X.]hen, der [X.]odenaushub aus den [X.] könne ni[X.]ht zur Landgewinnung genutzt werden bzw. hätte an geeigneten [X.] verwendet werden müssen, sind sie ni[X.]ht [X.]. [X.] die [X.]ehauptung zu, könnte die [X.] mit anderem [X.]terial hergestellt und der Aushub anderweitig entsorgt werden, ohne dass die Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke entfiele. Im Übrigen wurde au[X.]h die 160 ha große [X.] im [X.] als [X.]il der [X.]querung auss[X.]hließli[X.]h unter Verwendung von ausgebaggertem Meeresboden erri[X.]htet. Die Insel existiert seit 21 Jahren und trägt u.a. eine Autobahn- und eine Eisenbahntrasse.

Darüber hinaus haben die Guta[X.]hter der [X.] ([X.]., Guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme zur Eignung des [X.]aushubs zur Landgewinnung vom 24. Juni 2019; Anlage [X.]) ledigli[X.]h gerügt, es fehlten Vorgaben bezügli[X.]h des Einsatzes von Konditionierungsmaßnahmen für den landseitigen Einbau des [X.]en [X.]. Der Erläuterungsberi[X.]ht sieht jedo[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h vor, dass beim Einbau im Straßen- und [X.]ahnberei[X.]h eine Stabilisierung dur[X.]h Zement [X.] Kalk erforderli[X.]h sein kann (Anlage 1 [X.]16). Soweit die [X.] die fehlende Eignung der für den [X.]au der [X.] vorgesehenen Flä[X.]he wegen unzurei[X.]hender [X.]egehbarkeit behaupten, ist au[X.]h dies angesi[X.]hts der vorgesehenen [X.]eprobungs-, Entwässerungs- und Verdi[X.]htungsmaßnahmen ni[X.]ht überzeugend. Zudem gehen die [X.] und ihre Guta[X.]hter - wie bereits dargelegt - unzutreffend von einer breiigen Konsistenz der [X.]öden na[X.]h dem Aufreißen mit dem [X.]ohrmeißel sowie von einer zu großen Menge an [X.]öden aus, die entspre[X.]hend vorbehandelt werden müssten.

9. Das Vorhaben verstößt ni[X.]ht gegen Vorgaben des Gebietss[X.]hutzes.

Der ni[X.]ht eigentumsbetroffenen Klägerin zu 3 fehlt insgesamt die [X.] zur Geltendma[X.]hung gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Mängel (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 51). Das diesbezügli[X.]he Vorbringen der [X.] zu 1 und 2 hingegen ist ni[X.]ht s[X.]hon deshalb unbea[X.]htli[X.]h, weil sie von vornherein ni[X.]ht [X.] wären. [X.] des [X.] zum Habitats[X.]hutzre[X.]ht erstre[X.]kt si[X.]h im Wesentli[X.]hen auf sol[X.]he Fehler bei der Anwendung des objektiven Re[X.]hts und bei der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung öffentli[X.]her [X.]elange, bei denen - ihr Vorliegen unterstellt - ni[X.]ht auszus[X.]hließen ist, dass das Vorhaben ohne diese Fehler an dieser Stelle ni[X.]ht [X.] mit einer für das Grundstü[X.]k der Kläger relevanten Änderung der Trassenführung hätte realisiert werden können (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 42, 44). Zwar entfällt dana[X.]h die [X.] au[X.]h dann, wenn unterstellten [X.]eeinträ[X.]htigungen eines [X.]-Gebiets dur[X.]h S[X.]hutzmaßnahmen sowie ggf. im Wege der Ausnahme na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]atS[X.]hG begegnet werden könnte, ohne dass si[X.]h die Inanspru[X.]hnahme des klägeris[X.]hen Eigentums verringerte. Jedo[X.]h kann diese Annahme ni[X.]ht paus[X.]hal unterstellt, sondern nur in Ansehung der einzelnen Kritikpunkte getroffen werden. So ist beispielsweise das Fehlen einer erforderli[X.]hen Ausnahme nur dann unerhebli[X.]h, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung vorliegen und eine Versagung dur[X.]h die Planfeststellungsbehörde na[X.]h Aktenlage ausges[X.]hlossen werden kann. Ebenso bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die Planfeststellungsbehörde bei ordnungsgemäßer Abwägung die glei[X.]he Ents[X.]heidung getroffen hätte; denn das Geri[X.]ht darf die fehlende behördli[X.]he Abwägung ni[X.]ht dur[X.]h eine eigene ersetzen (vgl. zu § 45 Abs. 7 [X.]atS[X.]hG [X.], [X.]es[X.]hluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]atS[X.]hG 2010 Nr. 4 Rn. 23). Au[X.]h bei der Abwei[X.]hungsents[X.]heidung na[X.]h § 34 Abs. 3 [X.]atS[X.]hG hängt das Gewi[X.]ht, mit dem das Integritätsinteresse in die Abwägung einzustellen ist, ents[X.]heidend vom Ausmaß der [X.]eeinträ[X.]htigungen ab und ist deren [X.]eurteilung in qualitativer und quantitativer Hinsi[X.]ht erforderli[X.]h (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 99). Angesi[X.]hts der Vielzahl der erhobenen Einwände kann daher ni[X.]ht ohne weitere Prüfung unterstellt werden, dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss au[X.]h dann erlassen worden wäre, wenn die klägeris[X.]he Kritik zuträfe.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]atS[X.]hG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträgli[X.]hkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es ni[X.]ht zu erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen eines sol[X.]hen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele [X.] den S[X.]hutzzwe[X.]k maßgebli[X.]hen [X.]estandteilen führen kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 39). [X.]ßgebli[X.]hes [X.]eurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der ges[X.]hützten [X.]bensräume und Arten im Sinne der [X.]galdefinitionen des Art. 1 [X.]u[X.]hst. e und i der Ri[X.]htlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. [X.]i 1992 zur Erhaltung der natürli[X.]hen [X.]bensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.] [X.] [X.] - [X.]-Ri[X.]htlinie - [X.]-[X.]); dieser muss trotz Dur[X.]hführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender s[X.]hle[X.]hter Erhaltungszustand darf jedenfalls ni[X.]ht weiter vers[X.]hle[X.]htert werden. Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist indes ni[X.]ht auf ein - wissens[X.]haftli[X.]h ni[X.]ht na[X.]hweisbares - "[X.]" auszuri[X.]hten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn na[X.]h Abs[X.]hluss der Verträgli[X.]hkeitsprüfung unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der besten eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse, d.h. na[X.]h Auss[X.]höpfung aller wissens[X.]haftli[X.]hen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen vermieden werden. Die Prüfung darf ni[X.]ht lü[X.]kenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit si[X.]h Unsi[X.]herheiten über Wirkungszusammenhänge au[X.]h bei Auss[X.]höpfung der eins[X.]hlägigen [X.] ni[X.]ht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrs[X.]heinli[X.]hkeiten und S[X.]hätzungen zu arbeiten, die kenntli[X.]h gema[X.]ht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten [X.] von der Planfeststellungsbehörde angeordneten S[X.]hutz- und Kompensationsmaßnahmen berü[X.]ksi[X.]htigt werden, sofern sie si[X.]herstellen, dass erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen verhindert werden (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:10] - DV[X.]l 2016, 566 Rn. 49 f. und vom 26. April 2017 - [X.]-142/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:301] - DV[X.]l 2017, 838 Rn. 57; [X.], Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 41, vom 3. [X.]i 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 28 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 48).

Dies zugrunde gelegt, führen sowohl die gebietsübergreifende Kritik der [X.] (a) als au[X.]h ihre Einwände hinsi[X.]htli[X.]h der unterlassenen (b) und der dur[X.]hgeführten Verträgli[X.]hkeitsprüfungen ([X.] bis j) auf keine Re[X.]htswidrigkeit des angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hlusses. Die Frage einer [X.]ehe[X.]arkeit etwaiger Fehler und deren fehlender Kausalität für die Eigentumsbetroffenheit kann daher dahingestellt bleiben.

Dabei geht der [X.] im [X.]lgenden auf Kritikpunkte, wel[X.]he die [X.] sowohl im Rahmen ihrer gebietsübergreifenden als au[X.]h ihrer Kritik zu den einzelnen S[X.]hutzgebieten vorbringen, sowie auf Einwände, die gegen die Prüfung mehrerer Gebiete erhoben werden, ohne Verweis jeweils nur einmal ein.

a) Die gebietsübergreifende Kritik der [X.] ist unbegründet. Weder sind den [X.] und der Planfeststellungsbehörde methodis[X.]he Fehler unterlaufen ([X.]) no[X.]h wurden Wirkfaktoren unzulässigerweise ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt [X.] zu früh abges[X.]hi[X.]htet ([X.]).

[X.]) Die Prüfung der Gebietsverträgli[X.]hkeit leidet an keinen methodis[X.]hen Fehlern.

(1) Der Einwand, der Planfeststellungsbes[X.]hluss halte vorübergehende [X.]eeinträ[X.]htigungen ohne Definition von "vorübergehend" und ohne weitere Prüfung der Erhaltungsziele [X.] des S[X.]hutzzwe[X.]ks für grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h, die fa[X.]hli[X.]he [X.]ewertung des konkreten Falls dürfe jedo[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h einen paus[X.]halen Hinweis auf die vorübergehende Wirkung ersetzt werden, ist unbegründet. Die von den [X.] gerügte Passage ([X.] 637) verdeutli[X.]ht, dass der [X.]ewertung ni[X.]ht eine auss[X.]hließli[X.]h zeitli[X.]he [X.]etra[X.]htung zugrunde liegt, sondern dass sie an den [X.] ([X.]) und die (ni[X.]ht) na[X.]hhaltige S[X.]hwä[X.]hung des [X.] anknüpft, für wel[X.]he ni[X.]ht allein die Dauer, sondern au[X.]h die Empfindli[X.]hkeit des [X.]bensraums sowie die Intensität der Einwirkung maßgebli[X.]h ist. Dass für die gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Relevanz vorübergehender Störungen au[X.]h die natürli[X.]he Regenerationsfähigkeit des betroffenen [X.]s von [X.]edeutung ist, entspri[X.]ht im Übrigen der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 48) sowie den Empfehlungen der Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.] (Fa[X.]hinformationssystem und Fa[X.]hkonventionen zur [X.]estimmung der Erhebli[X.]hkeit im Rahmen der [X.], Endberi[X.]ht zum [X.]il Fa[X.]hkonventionen, S[X.]hlussstand Juni 2007, [X.]7, 67). Das Anknüpfen der [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen an die natürli[X.]he S[X.]hwebstoffkonzentration und Sedimentation gewährleistet insoweit grundsätzli[X.]h eine hinrei[X.]hende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Erhaltungsziele und S[X.]hutzzwe[X.]ke.

(2) Unbegründet sind des Weiteren die Einwände der [X.] gegen die der Verträgli[X.]hkeitsprüfung zugrunde gelegten [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen (im [X.]lgenden au[X.]h: S[X.]hwellenwerte).

Die Anwendung von fa[X.]hli[X.]h begründeten S[X.]hwellenwerten und [X.]agatellgrenzen, die ni[X.]ht auf einer Interessenabwägung beruhen, sondern si[X.]h - wie vorliegend - auf die praktis[X.]he Messbarkeit bzw. Na[X.]hweisbarkeit von Auswirkungen beziehen, ist re[X.]htli[X.]h zulässig (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 144). Zur [X.]eurteilung der Erhebli[X.]hkeit mögli[X.]her Auswirkungen greift die Verträgli[X.]hkeitsprüfung eins[X.]hließli[X.]h der Vorprüfung allerdings ni[X.]ht auf die anerkannte Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.] zurü[X.]k, sondern verwendet mit ausführli[X.]her [X.]egründung eine eigene [X.]ewertungsmethodik. Diese basiert auf mehrjährigen [X.]reihen aus dem [X.] und dem [X.], auf [X.] sowie Expertenwissen und benennt von der Dauer und der Menge der S[X.]hwebstoffbelastung/Sedimentation abhängige [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen. Anknüpfend insbesondere an die natürli[X.]he [X.]iomassevariabilität und Sedimentation liegt dana[X.]h die untere [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle für [X.]eeinträ[X.]htigungen [X.] dur[X.]h S[X.]hwebstoffe bei einer [X.]iomassereduktion um bis zu 10 % und dur[X.]h Sedimentation bei einer Sedimentationss[X.]hi[X.]ht von bis zu 2 mm bei neun Tagen Verweildauer sowie für [X.]eeinträ[X.]htigungen der benthis[X.]hen Fauna dur[X.]h S[X.]hwebstoffe bei einer [X.] bis zu se[X.]hs Tagen [X.] einer Konzentration bis zu 10 mg/l und dur[X.]h Sedimentation bei einer Höhe von 3 mm.

(a) Die [X.] [X.] zu Unre[X.]ht, dass der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ni[X.]ht die Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.], sondern eigene S[X.]hwellenwerte der Vorhabenträger zugrunde gelegt wurden.

Im Rahmen der auf eine Plausibilitätsprüfung bes[X.]hränkten geri[X.]htli[X.]hen Kontrolle begegnet die vorliegend gewählte Methode keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken. Die in der Konvention von [X.]/[X.] vorges[X.]hlagenen Orientierungswerte wurden unter breiter [X.]eteiligung der Fa[X.]höffentli[X.]hkeit erarbeitet. Die Konvention ist daher, wennglei[X.]h sie keine normative Geltung beanspru[X.]hen kann, im Regelfall anzuwenden (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 66 m.w.N.). Ein Abwei[X.]hen hiervon ist aber vorliegend dadur[X.]h gere[X.]htfertigt, dass die Konvention speziell [X.]eeinträ[X.]htigungen dur[X.]h direkten Flä[X.]henentzug zum Gegenstand hat ([X.]/[X.], Fa[X.]hkonvention [X.]), wohingegen hier vorübergehende [X.]eeinträ[X.]htigungen dur[X.]h das [X.] von Sedimenten inmitten stehen. Zwar können ihre Vors[X.]hläge au[X.]h bei anderen Wirkfaktoren, die mit flä[X.]henhaften Auswirkungen auf [X.]en [X.] Arten verbunden sind, angewendet werden. Voraussetzung hierfür ist jedo[X.]h, dass die jeweilige Intensität des [X.] skaliert, d.h. in (anteilige) Flä[X.]henverluste umgere[X.]hnet werden kann ([X.]/[X.], Fa[X.]hkonvention S. 83).

Der Einwand der [X.], die Auswirkungen dur[X.]h S[X.]hwebstoffe und Sedimentation könnten skaliert werden, erzwingt ni[X.]ht die Anwendung der Fa[X.]hkonvention. Als [X.]eispiel für skalierbare Wirkfaktoren benennt die Fa[X.]hkonvention regelmäßige [X.]aggerungen, die zu graduellen, in Flä[X.]henanteile umre[X.]henbaren [X.]n im [X.]erei[X.]h eines [X.]s führen ([X.]/[X.], Fa[X.]hkonvention S. 84). Die [X.]aggerarbeiten erfolgen hier jedo[X.]h ni[X.]ht regelmäßig; ihre Auswirkungen auf das Gebiet sind daher nur vorübergehend. Au[X.]h das Fa[X.]hinformationssystem des [X.]fN zur [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung ([X.]-Info) weist darauf hin, dass die Orientierungswerte für vollständige bzw. dauerhafte [X.]bensraumverluste konzipiert wurden; für graduelle Funktionsminderungen seien daher entweder eigenständige [X.]ewertungsansätze zu entwi[X.]keln [X.] die [X.] müssten als (ggf. prozentuale) Funktionsminderung bilanziert und mit den [X.] der Konventionsvors[X.]hläge ins Verhältnis gesetzt werden (vgl. [X.]fN, [X.]-Info, [X.] 3110, 6410, jeweils [X.]. 5). Dass si[X.]h die Ausführungen auf andere [X.]en beziehen, steht ihrer [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung ni[X.]ht entgegen; denn sie sind allgemein formuliert. Liegt demna[X.]h gerade kein Regelfall vor, so ist die Herleitung eigenständiger [X.]ewertungsansätze gut begründbar (vgl. [X.], Urteil vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 84).

Widerspri[X.]ht folgli[X.]h der Verzi[X.]ht auf die Anwendung der Fa[X.]hkonvention ni[X.]ht dem Gebot, der Verträgli[X.]hkeitsprüfung die besten eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse zugrunde zu legen, ist der weitere Einwand der [X.], der [X.]eklagte habe der Genehmigung einen fals[X.]hen [X.]ßstab zugrunde gelegt und si[X.]h insbesondere ni[X.]ht die Gewissheit vers[X.]hafft, dass si[X.]h der Plan ni[X.]ht dauerhaft na[X.]hteilig auswirke, ebenfalls unbegründet.

(b) Au[X.]h die gegen die [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen erhobenen [X.] greifen ni[X.]ht dur[X.]h.

Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass das Vorhaben in einem [X.]en Ökosystem erri[X.]htet wird, das grundsätzli[X.]h an hohe Sedimenttransportraten, ständig we[X.]hselnde Sedimentation und Erosion sowie regelmäßig auftretende Wassertrübungen angepasst ist. Die jährli[X.]he natürli[X.]he Sedimentation beläuft si[X.]h dort auf 5 Mio. t. Demgegenüber ergäbe si[X.]h eine S[X.]hi[X.]ht von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 1,7 mm bzw. - unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] dur[X.]h [X.] (Resuspension) - 0,2 mm auf dem Meeresboden, würde die während der gesamten [X.]auphase freigesetzte [X.] von 1,228 Mio. t auf einmal über die Flä[X.]he des [X.]s 10 km beidseitig der Trasse verteilt.

Dies vorangestellt, lassen die Herleitung und [X.]estimmung der S[X.]hwellenwerte keine Fehler erkennen.

([X.]) Die Annahme einer fehlenden Reaktion und [X.]elastung dur[X.]h S[X.]hwebstoffe auf die benthis[X.]he Fauna bei einer [X.] unterhalb einer Wo[X.]he [X.] einer Konzentration ≤ 10 mg/l ist ni[X.]ht deshalb widersprü[X.]hli[X.]h, weil die Verträgli[X.]hkeitsprüfung zum [X.]-Gebiet [X.] ein Übers[X.]hreiten dieser unteren [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle verneint, glei[X.]hwohl aber eine Abnahme der [X.]iomasse bei Miesmus[X.]heln prognostiziert. Die [X.] verkennen insoweit, dass die [X.]ewertungen der Auswirkungen auf Miesmus[X.]heln einerseits und auf die übrige benthis[X.]he Fauna andererseits unabhängig voneinander zu vers[X.]hiedenen Zwe[X.]ken erfolgten. Die Miesmus[X.]hel wurde wegen ihres hohen Stellenwertes im Nahrungsnetz, insbesondere für benthivore Tau[X.]henten, gesondert berü[X.]ksi[X.]htigt ([X.] 378), um die Vertreibung von [X.]n anhand der Reduktion ihrer Nahrungsgrundlage zu ermitteln (Anlage 19 [X.]il A [X.]8). Deshalb wird (nur) insoweit keine Wirks[X.]hwelle in Ansatz gebra[X.]ht, obwohl bei Miesmus[X.]heln die maximale [X.]e [X.]iomassereduktion mit unter 10 % geringer ausfällt als die natürli[X.]he Variation ihrer [X.]iomasse von 13 % (Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]926) und daher - unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der natürli[X.]hen Verhältnisse - an si[X.]h keine [X.]eeinträ[X.]htigung darstellt.

Die weiteren Einwände der [X.] begründen ebenfalls keine Fehlerhaftigkeit der Verträgli[X.]hkeitsprüfung. Die Herleitung von S[X.]hwellenwerten für die Auswirkungen von S[X.]hwebstoffen auf die benthis[X.]he Fauna ist auf neun Literaturstellen gestützt (Anlage 15 [X.]and [X.]). Die [X.]eigeladene legt überzeugend dar, dass die Wirks[X.]hwelle einer bis zu siebentägigen [X.] über 10 mg/l ni[X.]ht hinausgehenden erhöhten S[X.]hwebstoffkonzentration in einem [X.]erei[X.]h liegt, der s[X.]hon unter natürli[X.]hen Gegebenheiten typis[X.]herweise mehrfa[X.]h im Jahr übers[X.]hritten wird. Damit werden in der Verträgli[X.]hkeitsprüfung vorsorgli[X.]h bereits S[X.]hwebstoffereignisse, die innerhalb der natürli[X.]hen S[X.]hwankungsbreite liegen, als [X.]eeinträ[X.]htigung bewertet. Angesi[X.]hts dessen bedurfte es keines weiteren [X.] auf Regenerationszeiten. Darüber hinaus berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.], wie au[X.]h die mündli[X.]he Verhandlung bestätigt hat, S[X.]hwebstoffereignisse sowohl dur[X.]h das Ausbaggern als au[X.]h dur[X.]h die Resuspension.

Die Kritik, die [X.]ewertung der Auswirkungen von S[X.]hwebstoffen auf Mus[X.]heln stütze si[X.]h auf eine veraltete und zudem ni[X.]ht übertragbare Studie, begründet ebenfalls keine Unzulängli[X.]hkeit der Verträgli[X.]hkeitsprüfung. Von den neun Untersu[X.]hungen, auf die si[X.]h die Herleitung der S[X.]hwellenwerte stützt, stammt ledigli[X.]h eine (Pur[X.]hon) aus dem Jahr 1937. Hierzu weist die [X.]eigeladene zudem zu Re[X.]ht darauf hin, dass biologis[X.]he Erkenntnisse ni[X.]ht allein wegen ihres Alters ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig sind. Au[X.]h die vermutli[X.]he Herkunft der von Pur[X.]hon verwendeten Mus[X.]heln aus der [X.] steht der Heranziehung der Studie ni[X.]ht entgegen. Der Umstand, dass [X.]mus[X.]heln eventuell eine höhere Toleranz gegenüber hohen S[X.]hwebstoffkonzentrationen haben, lässt die Mögli[X.]hkeit der Heranziehung von Erkenntnissen über etwaige Auswirkungen niedriger Konzentrationen unberührt.

Fehl geht au[X.]h der Verweis auf Hut[X.]hison et al. (2016). Die Studie zeigt eine erhöhte Mortalität ni[X.]ht bei einem sukzessiven Sedimentationsges[X.]hehen, sondern bei plötzli[X.]hen Überde[X.]kungen mit Sedimenten von 2 bis 7 [X.]m Mä[X.]htigkeit. Gemessen wurde die [X.] zudem ab der Oberkante der Mus[X.]hel, während si[X.]h die Angaben im Planfeststellungsbes[X.]hluss auf den Meeresboden beziehen. Die Ergebnisse der Studie stellen daher die vorliegend gewählten [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen ni[X.]ht in Frage.

Die von dem Sa[X.]hverständigen [X.]i. für die [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung vorgetragenen weiteren Einwände haben die [X.] weder innerhalb der [X.] erhoben no[X.]h haben sie ihre verspätete Geltendma[X.]hung ents[X.]huldigt. Da eine Ermittlung des Sa[X.]hverhalts ni[X.]ht mit geringem Aufwand mögli[X.]h ist, können sie gemäß § 18e Abs. 5 [X.] keine [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung finden.

Hinsi[X.]htli[X.]h ihrer weiteren Einwände gegen das Miesmus[X.]helmodell haben die [X.] erklärt, dass sie diese ni[X.]ht aufre[X.]hterhalten ([X.] vom 29. [X.]i 2020 [X.]00).

([X.]) Die Kritik an den Wirks[X.]hwellen der Sedimentation in [X.]ezug auf [X.] ist ebenfalls unbegründet.

(α) Den Einwand, eine Sedimentationss[X.]hi[X.]ht ≤ 2 mm und eine Verweildauer von maximal neun Tagen als untere [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle für [X.] lasse die natürli[X.]hen S[X.]hwankungen unberü[X.]ksi[X.]htigt, haben die [X.] ni[X.]ht mehr aufre[X.]hterhalten (vgl. [X.] vom 29. [X.]i 2020 [X.]97), na[X.]hdem die [X.]eigeladene in ihrer ergänzenden Klageerwiderung vom 14. Februar 2020 ([X.]3 ff.) dargelegt hat, dass [X.] an 10 % eines Jahres, d.h. an 36,5 Tagen auftreten, es mithin dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h alle zehn Tage zu einem [X.] kommt. Tatsä[X.]hli[X.]h treten derartige Ereignisse jedo[X.]h im Frühling/[X.] - der Hauptwa[X.]hstumsperiode - seltener auf, d.h. gerade in der [X.], in der die Pflanzen hauptsä[X.]hli[X.]h wa[X.]hsen und damit am empfindli[X.]hsten sind, ist die Verweildauer des Sediments höher als zehn Tage, woraus wiederum folgt, dass die Pflanzen sogar mit einer längeren [X.]dauer zure[X.]htkommen. Damit sind zehn Tage Verweildauer als Wirks[X.]hwelle vorsorgli[X.]h.

(β) Die Kritik, dur[X.]h das Hinzutreten der projektbedingten zur natürli[X.]hen Sedimentation werde mögli[X.]herweise insgesamt die natürli[X.]he S[X.]hwankungsbreite übers[X.]hritten, ist ebenfalls unbegründet.

Die Vorhabenträger haben si[X.]h im Planfeststellungsverfahren sowohl bezügli[X.]h der S[X.]hwebstoffkonzentration als au[X.]h der Sedimentation ausführli[X.]h mit der Frage einer etwaigen A[X.]ition der natürli[X.]hen und der [X.]en [X.]elastungen und deren Auswirkungen auf die umweltfa[X.]hli[X.]he [X.]ewertung befasst (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] S. 98; Anlage 20 S. 174, 179; [X.]terialband [X.] ff.). Dana[X.]h führen natürli[X.]he Ereignisse se[X.]hs bis 50 [X.]l häufiger zu erhöhten S[X.]hwebstoffkonzentrationen als das Vorhaben. [X.] betra[X.]htet ergeben si[X.]h insoweit Konzentrationen, die in der Regel geringer sind als die Summe der Einzelkonzentrationen und die au[X.]h natürli[X.]herweise innerhalb von [X.]ereignissen auftreten und mehrere Tage anhalten können. Die natürli[X.]hen Sedimentationsraten sind ebenfalls deutli[X.]h höher - mehr als zehn [X.]l so ho[X.]h - als die projektbedingten, sodass si[X.]h au[X.]h insoweit selbst bei einer Kumulation dieser Raten keine Werte oberhalb der Wirks[X.]hwellen für Auswirkungen auf die Meeresorganismen ergeben.

Mit diesen ausführli[X.]hen Darlegungen haben si[X.]h die [X.] innerhalb der [X.]egründungsfrist ni[X.]ht substantiiert auseinandergesetzt, sondern ledigli[X.]h - in einem Satz - gerügt, es werde keine Stellung dazu genommen, wie mit der Tatsa[X.]he umgegangen werde, dass die projektbedingte zu der natürli[X.]hen Sedimentation hinzutrete und dadur[X.]h im Ergebnis insgesamt womögli[X.]h ni[X.]ht mehr innerhalb der natürli[X.]hen S[X.]hwankungsbreite liege. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger ausweisli[X.]h der vorgenannten Planfeststellungsunterlagen die Frage eines Zusammenwirkens natürli[X.]her und [X.]er [X.]elastungen eins[X.]hließli[X.]h ihrer Auswirkungen auf [X.] und Fauna geprüft. Dies hat der Sa[X.]hverständige Dipl.-[X.]iologe [X.]e. für die [X.]eigeladene in der mündli[X.]hen Verhandlung bestätigt und zudem plausibel die Notwendigkeit einer Unters[X.]heidung zwis[X.]hen der physikalis[X.]hen und der biologis[X.]hen [X.]ewertung dargelegt. Während bei ersterer - neben u.a. der [X.]ere[X.]hnung der Menge und Lage des Sediments im Wasser, der Korngrößenzusammensetzung, der Sink- und der Strömungsges[X.]hwindigkeit (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] S. 97 f.) - die Frage inmitten steht, ob und inwiefern es jenseits der unmittelbaren [X.] zu einer Erhöhung der projektbedingten dur[X.]h die natürli[X.]he Wassertrübung kommt (vgl. hierzu Anlage 20 S. 174; Anlage [X.] ff.) und die [X.]e von der natürli[X.]hen Sedimentation zu unters[X.]heiden ist [X.] dur[X.]h diese verstärkt wird (vgl. hierzu Anlage 20 S. 179; Anlage [X.]), betrifft letztere die Auswirkungen auf benthis[X.]he Habitate, die an S[X.]hwebstoffe und Sedimentation aufgrund der natürli[X.]hen Verhältnisse angepasst sind, und damit au[X.]h die Frage, in wel[X.]hem Verhältnis die bauzeitli[X.]he [X.] und -ablagerung hierzu stehen. Angesi[X.]hts des deutli[X.]hen Zurü[X.]kbleibens der [X.]en hinter den natürli[X.]hen S[X.]hwebstoffbelastungen und [X.] durften si[X.]h die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde bei der Festlegung der [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen an dem Ausmaß natürli[X.]herweise auftretender [X.]eeinträ[X.]htigungen orientieren.

(3) Der Einwand in der Klagebegründung ([X.]32 f.), bei der Modellierung der räumli[X.]h-zeitli[X.]hen Verteilung bzw. der [X.]estandsgröße der [X.]en Vögel, [X.]en Säuger und Zugvögel sei an vielen Stellen methodis[X.]h fehlerhaft vorgegangen worden, ist ni[X.]ht aus si[X.]h heraus verständli[X.]h und deshalb zurü[X.]kzuweisen. Zwar verweist die Klagebegründung auf die als Anlage beigefügte Stellungnahme einer Guta[X.]htergemeins[X.]haft ([X.]./[X.], Sammlung von Kritikpunkten; Anlage K 108 [X.]2 ff.). Das aber rei[X.]ht für die erforderli[X.]he Substantiierung ni[X.]ht aus. Es kann vielmehr nur sol[X.]her Vortrag berü[X.]ksi[X.]htigt werden, der über die paus[X.]hale [X.]ezugnahme hinaus erkennen lässt, dass der Streitstoff von dem Prozessbevollmä[X.]htigten re[X.]htli[X.]h dur[X.]hdrungen ist. Die s[X.]hlagwortartige Erwähnung von Kritikpunkten in der Klagebegründung - wie vorliegend - genügt hierfür ni[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 16).

(4) Der Einwand, der Planfeststellungsbes[X.]hluss habe den Unsi[X.]herheiten der Modellierung der Sedimentverdriftung sowie der [X.]estands- und Verbreitungsmodellierungen ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, ist unbegründet, da derartige Unsi[X.]herheiten - wie vorstehend ausgeführt - ni[X.]ht bestehen bzw. von den [X.] ni[X.]ht substantiiert dargelegt wurden.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass das [X.]e [X.] zur Sedimentverdriftung (Anlage 22.9) angesi[X.]hts der [X.]es[X.]hränkung auf vier Stationen zur Trübungsmessung vor der Küste [X.]s und der wenigen, ni[X.]ht repräsentativen Stellen für das - ledigli[X.]h jährli[X.]h dur[X.]hgeführte - Monitoring der benthis[X.]hen Meeresflora und -fauna fa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]ht, um zeit- und sa[X.]hgere[X.]ht alle na[X.]hteiligen Auswirkungen zu erfassen und gegensteuern zu können, war daher abzulehnen. Den Einwänden der [X.] könnte darüber hinaus - ihre [X.]egründetheit unterstellt - dur[X.]h die Einbeziehung weiterer Messstationen Re[X.]hnung getragen werden, ohne dass si[X.]h dies auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens und damit die Eigentumsbetroffenheit der [X.] zu 1 und 2 auswirkt; insofern fehlt es daher an der [X.]. S[X.]hließli[X.]h ist der unter [X.]eweis gestellte Sa[X.]hverhalt au[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. [X.]ßgebli[X.]h für die Überwa[X.]hung der [X.] ist das Steuerungs- und Kontrollkonzept (Anlage 22.6), ni[X.]ht das [X.] (Anlage 22.9). Dieses bezwe[X.]kt ni[X.]ht, im Sinne eines Risikomanagements etwaigen Unsi[X.]herheiten der [X.] Re[X.]hnung zu tragen, sondern ist von den [X.] standardmäßig zur Dokumentation der Auswirkungen vorgesehen, um die prognostizierten Auswirkungen insbesondere au[X.]h für spätere andere Vorhaben zu validieren ([X.] 40).

(5) Die gegen die Prüfung [X.]harakteristis[X.]her Arten vorgebra[X.]hten Einwände sind glei[X.]hfalls unbegründet.

Die gemäß § 34 Abs. 1 [X.]atS[X.]hG für die Prüfung der Gebietsverträgli[X.]hkeit maßgebli[X.]hen Erhaltungsziele sind dur[X.]h Auswertung der [X.] zu ermitteln, in denen die Merkmale des Gebiets bes[X.]hrieben werden, die aus nationaler Si[X.]ht erhebli[X.]he ökologis[X.]he [X.]edeutung für das Ziel der Erhaltung der natürli[X.]hen [X.]bensräume und Arten haben. In die Verträgli[X.]hkeitsprüfung einzubeziehen sind dana[X.]h die in der Gebietsmeldung ausdrü[X.]kli[X.]h benannten sowie die in den als Erhaltungsziel festgesetzten [X.]en [X.]harakteristis[X.]h vorkommenden Arten. [X.]harakteristis[X.]he Arten sind sol[X.]he Pflanzen- und Tierarten, anhand derer die konkrete Ausprägung eines [X.]bensraums und dessen günstiger Erhaltungszustand in einem konkreten Gebiet - und ni[X.]ht nur ein [X.] im Allgemeinen - gekennzei[X.]hnet wird. Jedo[X.]h können im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ni[X.]ht alle [X.]harakteristis[X.]hen Arten der [X.]bensgemeins[X.]haft eines [X.]bensraums untersu[X.]ht werden. Es sind vielmehr nur diejenigen auszuwählen, die einen deutli[X.]hen Vorkommenss[X.]hwerpunkt im jeweiligen [X.] aufweisen [X.] deren Populationserhaltung unmittelbar an den Erhalt des jeweiligen [X.]s gebunden ist. Die Arten müssen zudem für das Erkennen und [X.]ewerten von [X.]eeinträ[X.]htigungen relevant sein, d.h. es sind Arten auszuwählen, die eine Indikatorfunktion für potentielle Auswirkungen des Vorhabens auf den [X.] besitzen und deren [X.]etroffenheit über die Prüfung des [X.]bensraums als Ganzen ni[X.]ht adäquat erfasst wird (vgl. [X.], Urteile vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - [X.]E 145, 40 Rn. 52 f., vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 54 und vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 68 Rn. 64 f.).

Voraussetzung hierfür ist, dass die [X.]harakteristis[X.]hen Arten (1.) eine aussagekräftige Empfindli[X.]hkeit für die vom Plan/Projekt ausgehenden Wirkungen besitzen müssen, sie (2.) zusätzli[X.]he Informationen liefern, die aus der ohnehin dur[X.]hzuführenden [X.]ewertung der vegetationskundli[X.]hen Strukturen und standörtli[X.]hen Parameter ni[X.]ht gewonnen werden können, und (3.) der artbezogene Kenntnisstand über ökologis[X.]he Ansprü[X.]he und die [X.] der Art in [X.]ezug auf den Wirkfaktor für eine entspre[X.]hende [X.]ewertung von [X.]eeinträ[X.]htigungen ausrei[X.]hend wissens[X.]haftli[X.]h gesi[X.]hert ist (vgl. [X.]MV[X.]W, [X.]itfaden zur [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung im [X.]fernstraßenbau, 2004, [X.]2 f.; [X.] et al., [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung [X.]harakteristis[X.]her Arten der [X.]-[X.]en in der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung - [X.]itfaden für die Umsetzung der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung na[X.]h § 34 [X.]atS[X.]hG in [X.], S[X.]hlussberi[X.]ht, 19. Dezember 2016, [X.], 21; [X.]MV[X.]S, [X.]itfaden zur [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung an [X.]wasserstraßen, April 2008, [X.]2 f.; [X.]ernotat, [X.]-Report, Sonderheft zum [X.]-Kongress 2002, 17 <20>; [X.], [X.] 2010, 90 <96>). Dana[X.]h reduzieren si[X.]h die in der Verträgli[X.]hkeitsprüfung zu berü[X.]ksi[X.]htigenden [X.]harakteristis[X.]hen Arten auf ein geringes [X.]ß (vgl. [X.]MV[X.]W, [X.]itfäden zur [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung im [X.]fernstraßenbau, 2004, [X.]3, und beim Aus- und Neubau von [X.]wasserstraßen, Juli 2019, [X.]9).

Unter Zugrundelegung dieser fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]h anerkannten [X.]ßstäbe ist der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Prüfung der [X.]harakteristis[X.]hen Arten ni[X.]ht zu beanstanden ist ([X.] 636 f.). Der Einwand, der [X.]eklagte habe hierbei den Zusammenhang zwis[X.]hen den na[X.]hteiligen Auswirkungen für die betreffenden Arten und die [X.]eeinträ[X.]htigung des [X.]bensraums verkannt und der Prüfung somit einen unzutreffenden [X.]ßstab zugrunde gelegt, beruht auf einer verkürzten Wiedergabe der vorgenannten Ausführungen und ist daher unbegründet. Zu Unre[X.]ht [X.] die [X.] darüber hinaus, die [X.]ßstäbe zur Herleitung der [X.]harakteristis[X.]hen Arten seien fehlerhaft, da diese entgegen der Annahme der Planfeststellungsbehörde keine "spezifis[X.]he Empfindli[X.]hkeit" für die [X.]en [X.] besitzen müssten, die über die Empfindli[X.]hkeit der betroffenen Artengemeins[X.]haft hinausgingen, und weil die Annahme, Kenntnisse über die ökologis[X.]hen Ansprü[X.]he der [X.]harakteristis[X.]hen Arten müssten ausrei[X.]hend wissens[X.]haftli[X.]h gesi[X.]hert sein, dazu führe, dass verbleibende Unsi[X.]herheiten ni[X.]ht zu Lasten des Projekts, sondern der Umwelt gingen. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss legt seiner Prüfung insoweit in den eins[X.]hlägigen Fa[X.]hkreisen und der eins[X.]hlägigen Wissens[X.]haft allgemein anerkannte [X.]ßstäbe und Methoden zugrunde, die in den vorstehend zitierten [X.]itfäden ihren Nieders[X.]hlag gefunden haben und daher au[X.]h für die re[X.]htli[X.]he [X.]ewertung von besonderer [X.]edeutung sind (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 17 ff.). So weist beispielsweise die [X.]-Verträgli[X.]hkeitsstudie für das Gebiet "[X.]" ausführli[X.]h na[X.]h, wel[X.]he [X.]harakteristis[X.]hen Arten darin vorkommen und warum diese mangels Indikatorfunktion ni[X.]ht in die [X.]eurteilung der projektbedingten [X.]eeinträ[X.]htigungen von [X.]bensräumen einzubeziehen waren (Anlage 19 [X.]il [X.] III [X.]6 ff.). [X.]ezügli[X.]h weiterer von den [X.] benannter Arten haben die Guta[X.]hter der [X.]eigeladenen ebenfalls erläutert, warum ihnen unter Zugrundelegung der vorgenannten Kriterien keine Indikatorfunktion zukommt ([X.]., Kurzberi[X.]ht vom 4. Februar 2020 zur Prüfung der [X.]harakteristis[X.]hen Arten; Anlage [X.]g 26).

Soweit die [X.] - in Übereinstimmung mit den [X.]itfäden - mit der [X.]egründung verneint wird, dass zu den artbezogenen [X.]lgen projektbedingter Auswirkungen keine gesi[X.]herten wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse vorliegen, führt dies ni[X.]ht dazu, dass entgegen der allgemeinen re[X.]htli[X.]hen [X.]ßstäbe Unsi[X.]herheiten zu Lasten der Umwelt statt des Projekts gingen. Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist ni[X.]ht auf ein "[X.]" auszuri[X.]hten, sondern darauf, ob auf der Grundlage der unter der Auss[X.]höpfung aller wissens[X.]haftli[X.]hen Mittel und Quellen gewonnenen besten eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse aus wissens[X.]haftli[X.]her Si[X.]ht kein vernünftiger Zweifel an der Vermeidung erhebli[X.]her [X.]eeinträ[X.]htigungen besteht (vgl. [X.], Urteil vom 7. September 2004 - [X.]-127/02 [[X.]:[X.]:[X.]:2004:482] - Rn. 54 ff.; [X.], Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 94.). Zwar misslingt der [X.]eweis der Uns[X.]hädli[X.]hkeit eines Vorhabens, wenn die wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse ni[X.]ht ausrei[X.]hen, jeden vernünftigen Zweifel auszus[X.]hließen ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 64). Derartige Zweifel [X.] Unsi[X.]herheiten bestehen indes ni[X.]ht allein deshalb, weil mangels hinrei[X.]hender wissens[X.]haftli[X.]her Erkenntnisse ni[X.]ht festgestellt werden kann, ob einzelne [X.]harakteristis[X.]he Arten eine Indikatorfunktion haben. Denn rein theoretis[X.]he [X.]esorgnisse s[X.]heiden als Grundlage für die Annahme erhebli[X.]her [X.]eeinträ[X.]htigungen aus ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 60). Insoweit ist hier zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass bereits Erkenntnisse vorliegen, die eine [X.]ewertung der Auswirkungen auf die ges[X.]hützten [X.]en ermögli[X.]hen. Fragli[X.]h ist daher nur, ob es in Gestalt [X.]harakteristis[X.]her Arten weitere Erkenntnisquellen gibt, die mögli[X.]herweise zu einer anderen [X.]ewertung führen. Untersu[X.]hungen ins [X.]laue hinein sind ni[X.]ht veranlasst (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 13. März 2008 - 9 VR 9.07 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 33 Rn. 31 ; [X.], [X.] 2010, 90 <96>). Wo keine für eine [X.]ewertung von [X.]eeinträ[X.]htigungen hinrei[X.]hend gesi[X.]herten wissens[X.]haftli[X.]hen Kenntnisse über ökologis[X.]he Ansprü[X.]he und die [X.] einzelner Arten in [X.]ezug auf den Wirkfaktor vorliegen, müssen Vorhabenträger diese daher ni[X.]ht im Wege eines [X.]rs[X.]hungsvorhabens ermitteln.

(6) Ebenfalls unbegründet sind die Einwände der [X.], Auswirkungen auf [X.], [X.]harakteristis[X.]he Arten der [X.]en und Vogelarten außerhalb des S[X.]hutzgebiets seien zu Unre[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben.

Das S[X.]hutzregime des § 34 [X.]atS[X.]hG, Art. 6 [X.]-[X.] bes[X.]hränkt si[X.]h flä[X.]henmäßig grundsätzli[X.]h auf das S[X.]hutzgebiet in seinen administrativen Grenzen. § 34 Abs. 2 [X.]atS[X.]hG verbietet die erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung des S[X.]hutzgebiets in seinen für die Erhaltungsziele [X.] den S[X.]hutzzwe[X.]k maßgebli[X.]hen [X.]estandteilen zwar unabhängig davon, ob das Projekt innerhalb des Gebiets [X.] von diesem entfernt liegt; au[X.]h die Anwendbarkeit der Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 [X.]-[X.] hängt hiervon ni[X.]ht ab. Der [X.] ist jedo[X.]h nur dann erfüllt, wenn si[X.]h das Vorhaben na[X.]hteilig auf das ges[X.]hützte Gebiet als sol[X.]hes auswirkt. Dies kann dadur[X.]h ges[X.]hehen, dass Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere Emissionen, unmittelbar in das Gebiet hineinrei[X.]hen. Ein re[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]her Kausalzusammenhang kann jedo[X.]h au[X.]h dann gegeben sein, wenn für Arten, die ges[X.]hützte [X.]estandteile eines [X.]-Gebiets sind, die Errei[X.]hbarkeit des Gebiets etwa dur[X.]h Einwirkungen auf Wanderkorridore gestört wird, wenn ökologis[X.]he [X.]eziehungsgefüge zwis[X.]hen den Rand- und Pufferzonen des Gebiets und den an das Gebiet angrenzenden Flä[X.]hen [X.] dort anzutreffenden Pflanzen- und Tierarten sowie wenn funktionelle [X.]eziehungen zwis[X.]hen S[X.]hutzgebieten beeinträ[X.]htigt werden. Eine vollständige [X.]arrierewirkung ist insoweit ni[X.]ht vorausgesetzt. [X.]eeinträ[X.]htigungen [X.]harakteristis[X.]her Arten spielen daher au[X.]h dann eine Rolle, wenn sie diesen außerhalb des [X.]-Gebiets widerfahren, soweit diese Auswirkungen geeignet sind, die Erhaltungsziele des Gebiets zu beeinträ[X.]htigen. Ni[X.]ht in den S[X.]hutzzwe[X.]k einbezogen sind indes gebietsexterne Flä[X.]hen, die von den im Gebiet ansässigen Vorkommen ges[X.]hützter Tierarten zur Nahrungssu[X.]he genutzt werden; sind diese auf die betreffenden [X.]e zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das Gebiet im Regelfall fals[X.]h abgegrenzt und muss auf die [X.]e ausgedehnt werden (vgl. [X.], Urteile vom 26. April 2017 - [X.]-142/16 - DV[X.]l 2017, 838 Rn. 29, 33 f. und vom 7. November 2018 - [X.]-461/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:883] - Rn. 35 ff.; Generalanwältin [X.], S[X.]hlussanträge vom 7. August 2018 - [X.]-461/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:649] - Rn. 45 ff.; [X.], Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 36, 77, vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 32 f., vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 132 und vom 29. [X.]i 2018 - 7 [X.] 18.17 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 72 Rn. 37 ff.).

Derartige [X.]eeinträ[X.]htigungen sind indes - wie später no[X.]h darzulegen ist - weder bezügli[X.]h des Vogelzuges no[X.]h bezügli[X.]h der S[X.]hweinswale [X.] Seehunde erkennbar. Insbesondere entsteht dur[X.]h die baubedingten Lärmimmissionen keine [X.]arrierewirkung, wel[X.]he die Errei[X.]hbarkeit der S[X.]hutzgebiete für die ho[X.]hmobilen Arten verhindert; insoweit steht ledigli[X.]h eine Ers[X.]hwernis inmitten, die angesi[X.]hts der verbleibenden Auswei[X.]hmögli[X.]hkeiten (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 29. [X.]i 2018 - 7 [X.] 18.17 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 72 Rn. 37) zu keiner Gefährdung der Erhaltungsziele führt (vgl. [X.], Urteil vom 3. August 2010 - 8 A 4062/04 - juris Rn. 115).

[X.]) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung hat keine Wirkfaktoren zu Unre[X.]ht unberü[X.]ksi[X.]htigt gelassen [X.] zu früh abges[X.]hi[X.]htet.

(1) Der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene haben na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass kein s[X.]hutzgebietsrelevantes Risiko einer Kollision [X.]harakteristis[X.]her Arten mit der außerhalb der [X.]- und der Vogels[X.]hutzgebiete verlaufenden [X.]ahnoberleitung besteht, da für keine Vogelart ein regelmäßiger Überflug des Trassenberei[X.]hs zu erwarten ist.

Der Umstand allein, dass sowohl westli[X.]h als au[X.]h östli[X.]h der Trasse S[X.]hutzgebiete liegen, begründet keine regelmäßigen Austaus[X.]hbeziehungen in geringer Höhe zwis[X.]hen den Gebieten über die [X.]ahnstre[X.]ke hinweg. Vielmehr fliegen überwinternde [X.] ausweisli[X.]h der Untersu[X.]hung der [X.], wel[X.]he [X.]lemetriestudien eins[X.]hloss, fast auss[X.]hließli[X.]h über das Wasser, zeigen wenig Flugaktivität und weisen keine festen Flugkorridore auf. Sofern sie zur Zugzeit über Land fliegen, ges[X.]hieht dies in größeren Höhen. Nur bei na[X.]htaktiven Entenarten kommt es in der unmittelbaren Nähe der [X.] regelmäßig zum Ab- und Einflug mit Flugkorridoren; jedo[X.]h befinden si[X.]h im Trassenberei[X.]h keine [X.].

Au[X.]h für [X.]rutvögel (Wattvögel, Sees[X.]hwalben) können Kollisionsgefahren ausges[X.]hlossen werden, da Wattvögel in [X.] brüten, sodass längere Nahrungsflüge ni[X.]ht vorkommen, und Sees[X.]hwalben Fis[X.]he in [X.]innengewässern [X.] im [X.]en [X.]erei[X.]h jagen, mithin au[X.]h für sie kein Anlass zur Querung der Trasse besteht. [X.]evorzugte Jagdreviere des 6 km westli[X.]h der Trasse brütenden Seeadlers sind der Westen und Norden [X.]s. Im Trassenberei[X.]h befinden si[X.]h keine für ihn geeigneten Nahrungsgründe, sodass die Trasse ebenfalls ni[X.]ht gequert wird. Eine Anlo[X.]kwirkung dur[X.]h [X.] ist dana[X.]h ebenfalls ni[X.]ht zu besorgen, weil das Untersu[X.]hungsgebiet am äußersten Rand des Aktionsraums des Seeadlers liegt (vgl. [X.]fN, Arbeitshilfe arten- und gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung bei [X.], [X.]fN-Skripten 512, 2018, [X.]9; [X.]/[X.], Erri[X.]htung von Windenergieanlagen innerhalb des potentiellen [X.]eeinträ[X.]htigungsberei[X.]hs und des Prüfberei[X.]hs bei einigen sensiblen Großvogelarten, Stand September 2016, [X.]0) und von diesem s[X.]hon jetzt äußerst selten aufgesu[X.]ht wird; zudem ist im Trassenberei[X.]h anfallendes [X.] für ihn keine existenzielle Nahrungsgrundlage. Insoweit verweist der Artens[X.]hutzbeitrag darauf, dass anderweitig ergiebigere Su[X.]hräume (Nördli[X.]he Seeniederung, [X.], [X.]) vorhanden sind und dass hohe [X.]n auf den in weiten [X.]ilen nebeneinander verlaufenden Straßen und Gleisanlagen eine zu große [X.] für den grundsätzli[X.]h gegenüber visuellen Reizen sehr empfindli[X.]hen Seeadler darstellen (Anlage 21 S. 117). Der Sa[X.]hverständige Dr. Ze. hat hierzu in der mündli[X.]hen Verhandlung unter Verweis auf die vorliegenden, detaillierten Untersu[X.]hungen zum Seeadlerp[X.]r ergänzend Stellung genommen und den [X.] glei[X.]hermaßen prägnant wie na[X.]hvollziehbar als den für den Seeadler langweiligsten [X.]erei[X.]h bes[X.]hrieben.

Wegen ihrer größeren Kompaktheit, ihrer geringeren Höhe, ihres geringeren Ausmaßes und der fehlenden Eignung des [X.]erei[X.]hs unter der [X.]itung zum Landen und Rasten gehen geringere Gefahren als von Freileitungen aus. Die in den [X.]itfäden des [X.]fN ([X.]ernotat/Diers[X.]hke, Übergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, Stand September 2016; [X.]ernotat et al., [X.]fN-Arbeitshilfe zur arten- und gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung bei [X.], [X.]fN-Skripten 512, 2018, [X.]) für Freileitungen genannten [X.]ewertungsmaßstäbe für das Anflugrisiko sind daher ni[X.]ht übertragbar. Hinzu kommt, dass die Trassen vorliegend dur[X.]h [X.] abges[X.]hirmt werden sollen. Zwar verweist die [X.]-Info des [X.]fN in ihren Ausführungen zum [X.]erlingskauz auf Gefahren für Vögel dur[X.]h einen sog. [X.] vor allem bei dur[X.]h Wald führenden Trassen. Die vorgesehene Gehölzreihe ist hiermit indes ni[X.]ht zu verglei[X.]hen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass eine fa[X.]hgere[X.]hte [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.] [X.]ahnoberleitungsanflug im Hinbli[X.]k auf Gefährdungen der Vögel aus den bena[X.]hbarten Vogels[X.]hutzgebieten die Prüfung des spezifis[X.]hen Verhaltens der anfluggefährdeten Vogelarten im vom Vorhaben betroffenen Raum und die [X.]estimmung von Frequenz und Dauer des Aufenthalts im Gefährdungsberei[X.]h erfordert, war abzulehnen. Die vorliegenden sa[X.]hverständigen Stellungnahmen rei[X.]hen zur Ermittlung des ents[X.]heidungserhebli[X.]hen Sa[X.]hverhalts aus. Ihre wesentli[X.]hen Aussagen haben die [X.] ni[X.]ht ers[X.]hüttert; die re[X.]htli[X.]he [X.]eurteilung der Vorgaben des Habitats[X.]hutzre[X.]hts ist dem Geri[X.]ht vorbehalten. Aus diesen Gründen hat au[X.]h der weitere Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass der Verzi[X.]ht auf detaillierte Untersu[X.]hungen zu mögli[X.]hen Störungen und [X.] des Seeadlers - insbesondere im Hinbli[X.]k auf mögli[X.]he [X.]e und Flugrouten infolge der künftig steigenden Attraktionswirkung der Trasse dur[X.]h dort anfallendes [X.] - fa[X.]hli[X.]h unvertretbar ist, weil si[X.]h das nä[X.]hstgelegene [X.] in einer Distanz von weniger als 6 km von der Trasse im [X.]erei[X.]h des Vogels[X.]hutzgebiets [X.] 1530-491 "Östli[X.]he Kieler [X.]u[X.]ht" befindet, keinen Erfolg.

(2) Der Einwand, die betriebsbedingten Umweltfolgen der dur[X.]h die [X.] induzierten [X.] in den südli[X.]hen [X.]lgeabs[X.]hnitten hätten vorliegend geprüft werden müssen und ni[X.]ht in die Verfahren der Hinterlandanbindung verwiesen werden dürfen, ist ebenfalls unbegründet. Au[X.]h die Rüge, baubedingte Auswirkungen eines Neubaus der [X.]sundquerung hätten berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atS[X.]hG sind Projekte au[X.]h darauf zu überprüfen, ob sie einzeln [X.] im Zusammenwirken mit anderen Projekten [X.] Plänen geeignet sind, ges[X.]hützte Gebiete erhebli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen. Die [X.] [X.] insoweit ni[X.]ht, dass unmittelbare, sondern dass mittelbare [X.]eeinträ[X.]htigungen des [X.]en Abs[X.]hnitts ungeprüft geblieben seien. Die Notwendigkeit einer planeris[X.]hen Konfliktbewältigung ist zwar ni[X.]ht auf die unmittelbare Na[X.]hbars[X.]haft des Vorhabens bes[X.]hränkt, sondern kann au[X.]h dessen mittelbare, ihm adäquat zure[X.]henbare (Fern-)Wirkungen erfassen, wobei die Feststellung eines sol[X.]hen Ursa[X.]henzusammenhangs grundsätzli[X.]h beim Straßennetz auf einen engeren [X.]erei[X.]h bes[X.]hränkt ist als beim S[X.]hienennetz. Der Planungsträger muss jedo[X.]h Probleme, die erst mit der Fertigstellung weiterer [X.]auabs[X.]hnitte [X.] der gesamten Hinterlandanbindung auftreten, ni[X.]ht zwangsläufig bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständli[X.]hen [X.]auabs[X.]hnitt lösen. Es gibt keinen Re[X.]htssatz, wona[X.]h Konflikte, die außerhalb des unmittelbaren Wirkungskreises des Vorhabens an einem anderen Ort dur[X.]h das Zusammenwirken mehrerer Projekte entstehen, stets s[X.]hon dem ersten Projekt zuzuordnen und bereits in diesem Zusammenhang zu bewältigen sind ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 127).

[X.]ei einem in mehrere Planungsabs[X.]hnitte unterteilten Gesamtvorhaben ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den na[X.]hfolgenden Planungsabs[X.]hnitt mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen vers[X.]hmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen. Die [X.]ehörde ist in diesem ([X.] ledigli[X.]h verpfli[X.]htet, si[X.]h bei der Planfeststellung des Abs[X.]hnitts na[X.]h Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Re[X.]hens[X.]haft darüber abzulegen, ob na[X.]hteilige Wirkungen auf ein außerhalb gelegenes [X.]-Gebiet, die der abs[X.]hnittsweise geplante Verkehrsweg als sol[X.]her in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der Verwirkli[X.]hung weiterer Abs[X.]hnitte voraussi[X.]htli[X.]h bewältigt werden können ([X.], Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - [X.]E 123, 152 <157>, vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 127 f.; [X.]es[X.]hluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]atS[X.]hG 2010 Nr. 4 Rn. 8 f.).

Anders verhält es si[X.]h ledigli[X.]h dann, wenn die Konfliktbewältigung ni[X.]ht in die Ents[X.]heidung über den na[X.]hfolgenden Abs[X.]hnitt vers[X.]hoben werden kann. Das kann zum einen dann der Fall sein, wenn das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abs[X.]hnitt endet und es an einer daran ans[X.]hließenden Planung überhaupt fehlt. Zum anderen kann ungea[X.]htet einer vorgesehenen [X.]planung der Verweis auf die dann anstehende Mögli[X.]hkeit der Konfliktbewältigung wegen der zeitli[X.]hen Verhältnisse unzurei[X.]hend sein (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 71 Rn. 26).

Dem hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss Re[X.]hnung getragen. Zwar verneint er zunä[X.]hst signifikante [X.] auf der [X.]sundbrü[X.]ke mit der - gegenüber der Planre[X.]htfertigung widersprü[X.]hli[X.]hen - [X.]egründung, ein ni[X.]ht unerhebli[X.]her [X.]il der Verkehre auf der [X.] entfalle auf [X.] Einkaufsverkehre und Urlauber, wel[X.]he die Insel [X.] ni[X.]ht verließen. Sodann legt er jedo[X.]h unabhängig hiervon unter Verweis auf die Umweltguta[X.]hten des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der [X.] dar, dass au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung zukünftiger [X.] die S[X.]hutzgebiete weder dur[X.]h Sti[X.]kstoff- no[X.]h dur[X.]h Lärmimmissionen beeinträ[X.]htigt werden ([X.] 555 f.). Dies genügt den Anforderungen an ein vorläufiges positives Gesamturteil.

Der [X.]eklagte musste darüber hinaus ni[X.]ht vorsorgli[X.]h au[X.]h den Fall berü[X.]ksi[X.]htigen, dass ein Ausbau der [X.]lgeabs[X.]hnitte - etwa, weil kein Planfeststellungsbes[X.]hluss erlassen [X.] weil dieser in einem Geri[X.]htsverfahren aufgehoben wird - unterbleibt und die dur[X.]h die [X.] hervorgerufenen [X.] über das [X.]estandsnetz weitergeleitet werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf weiter südli[X.]h gelegene S[X.]hutzgebiete geprüft werden. Abgesehen davon, dass diese Mögli[X.]hkeit bei einer abs[X.]hnittsweisen Planung nie auszus[X.]hließen ist und die vorgenannten Grundsätze daher, wäre dieser Einwand begründet, nie zur Anwendung kämen, liegt hier bereits ein - wennglei[X.]h no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftiger - Planfeststellungsbes[X.]hluss für den Ausbau der [X.] vor, wel[X.]her die dortigen Umweltauswirkungen unter Zugrundelegung der dur[X.]h die [X.] erhöhten Verkehre geprüft hat. Darüber hinaus ist die sog. Hinterlandanbindung ni[X.]ht nur in den eisenbahn- und straßenre[X.]htli[X.]hen Ausbauplänen enthalten, sondern ist die [X.]republik [X.] zu deren Ausbau aufgrund des [X.] mit [X.] verpfli[X.]htet. Des Weiteren hat der [X.]eklagte mit der [X.]edingung 2.1 [X.] ([X.] 21) die Nutzung der S[X.]hienenstre[X.]ke für den [X.] bis zur vollständigen Umsetzung der S[X.]hienenhinterlandanbindung auf den Umfang begrenzt, der bis zur Einstellung des Güterverkehrs über die [X.]stre[X.]ke im Jahr 1998 zulässig war.

S[X.]hließli[X.]h musste der angefo[X.]htene Planfeststellungsbes[X.]hluss keine [X.] eines Neubaus der [X.]sundquerung berü[X.]ksi[X.]htigen. Andere Pläne und Projekte sind nur dann in die Verträgli[X.]hkeitsprüfung na[X.]h § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atS[X.]hG einzubeziehen, wenn ihre Auswirkungen verlässli[X.]h absehbar sind. Das ist grundsätzli[X.]h erst dann der Fall, wenn die erforderli[X.]hen Zulassungsents[X.]heidungen erteilt sind (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 15. [X.]i 2019 - 7 [X.] 27.17 - [X.]E 165, 340 LS 1 und Rn. 19 ff.). [X.]ei Erlass des angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hlusses lag eine Genehmigung für den [X.]au einer neuen [X.]sundquerung ni[X.]ht vor. Der Umstand, dass diese zwangsläufige [X.]lge der Erri[X.]htung der [X.] ist, führt zu keiner abwei[X.]henden [X.]ewertung. Vielmehr ist es bei abs[X.]hnittsweisen Planungen der Regelfall, dass die einzelnen Abs[X.]hnitte in einem we[X.]hselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Vorliegend kommt hinzu, dass für eine Erneuerung der [X.]sundquerung eine Vielzahl von Varianten mit unters[X.]hiedli[X.]hsten Umweltauswirkungen in [X.]etra[X.]ht kommt, sodass eine [X.] au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht mögli[X.]h war.

(3) Die Verneinung des baubedingten Risikos einer Kollision von Vögeln mit [X.]aus[X.]hiffen begegnet keinen re[X.]htli[X.]hen [X.]edenken. Zu Re[X.]ht verweist der Planfeststellungsbes[X.]hluss darauf, dass Kollisionen zwar ni[X.]ht auszus[X.]hließen, bestandswirksame Zahlen von Kollisionsopfern allerdings unwahrs[X.]heinli[X.]h und daher - au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des gemäß der Auflage 2.2.4 Nr. 20 ([X.] 35 f.) zu ergänzenden Li[X.]htmanagementkonzepts (Anlagen 22.4 und 22.4.1) - beurteilungsrelevante Wirkungen und erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen si[X.]her auszus[X.]hließen sind, weshalb eine vertiefende gebietsbezogene [X.]etra[X.]htung entbehrli[X.]h war ([X.] 646).

Die S[X.]hiffsbewegungen finden in einem [X.]erei[X.]h statt, der ein hohes S[X.]hiffsaufkommen aufweist und deshalb größtenteils von Vögeln gemieden wird. Angesi[X.]hts des au[X.]h von den [X.] hervorgehobenen S[X.]hiffsverkehrs im [X.] sind [X.]aus[X.]hiffe dort zudem lands[X.]haftstypis[X.]he Elemente, denen Vögel aufgrund ihrer geringen Ges[X.]hwindigkeit auswei[X.]hen können. Ein [X.] ist daher fast auss[X.]hließli[X.]h auf na[X.]hts ziehende [X.] bes[X.]hränkt, die, wenn sie beim Zug von si[X.]h vers[X.]hle[X.]hternden Witterungs- und Si[X.]htbedingungen überras[X.]ht werden, auf isolierte Li[X.]htquellen zufliegen. See- und Wasservögel hingegen können si[X.]h jederzeit auf dem Wasser niederlassen. Zwar bes[X.]hreibt der Anhang zum Li[X.]htmanagementkonzept ausführli[X.]h, wie dur[X.]h Li[X.]ht die Orientierung der Vögel beim Vogelzug beeinträ[X.]htigt werden kann, und benennt [X.]eispiele für größere Vogels[X.]hlagereignisse an [X.]u[X.]httürmen sowie [X.]ohr- und [X.]rs[X.]hungsplattformen (Anlage 22.4.1 S. 8 ff.). Hierbei handelt es si[X.]h aber um unregelmäßige und seltene Ereignisse, die zudem dur[X.]h [X.]esonderheiten geprägt waren, die auf die Situation im [X.] ni[X.]ht übertragbar sind. So bes[X.]hreibt etwa die Studie von [X.] (Vogelwarte 49, 2011, 9) eine Kollision na[X.]htziehender Singvögel na[X.]h 100 bis 200 km Flug über die offene See bei si[X.]h vers[X.]hle[X.]hternden Wetterbedingungen ohne die Mögli[X.]hkeit einer Zugunterbre[X.]hung mit der offshore ohne weitere Li[X.]htquellen gelegenen [X.]rs[X.]hungsplattform [X.] 1, deren De[X.]k rund 20 m über der Meeresoberflä[X.]he liegt und die insgesamt rund 100 m ho[X.]h ist. Die Situation im 18 km breiten [X.] mit einer Vielzahl von Li[X.]htquellen sowohl am Ufer als au[X.]h dur[X.]h den S[X.]hiffsverkehr ist hiermit ni[X.]ht verglei[X.]hbar. [X.]estünde dur[X.]h die [X.]eleu[X.]htung von [X.]aus[X.]hiffen ein [X.], so müssten gerade die [X.] zu 1 und 3, deren glei[X.]hfalls beleu[X.]htete [X.]s[X.]hiffe ganzjährig au[X.]h na[X.]hts in einem bis zu halbstündigen Takt zwis[X.]hen [X.] und [X.] verkehren, über entspre[X.]hende Ereignisse beri[X.]hten können.

Darüber hinaus geben das Li[X.]htmanagementkonzept (Anlage 22.4 [X.]) und die [X.]ßnahme 8.5 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.]1) vor, dass ein Abstrahlen der [X.]eleu[X.]htung na[X.]h oben vermieden werden soll und die na[X.]h unten geri[X.]htete [X.]eleu[X.]htung auf den S[X.]hiffen abzus[X.]halten ist, wenn es die Arbeiten zulassen. Zur Vermeidung von Vogelkollisionen wird bei Vogelzug über den [X.] und kurzfristig auftretendem Nebel die Arbeitsbeleu[X.]htung auf den S[X.]hiffen ggf. ausges[X.]haltet. Um diese kritis[X.]hen Wetterlagen zu erkennen, wird die [X.] dur[X.]h einen Ornithologen unterstützt, der während der Hauptzugzeit im Frühjahr und [X.] tägli[X.]h für den Tag und die Na[X.]ht eine Risikoprognose entspre[X.]hend der erwarteten Witterungsbedingungen und des erwarteten Vogelzugaufkommens erstellt und bei [X.] vor Ort sein muss, um bei konkreten Gefahrensituationen die Unterbre[X.]hung der Arbeiten und das Abs[X.]halten der Arbeitsbeleu[X.]htung - ausgenommen Signalleu[X.]hten zur S[X.]hiffssi[X.]herheit - si[X.]herzustellen. Damit erweist si[X.]h die Planung au[X.]h insoweit als vorsorgli[X.]h. Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang eine unzurei[X.]hende Konkretisierung des Konzepts geltend ma[X.]hen, sind sie ni[X.]ht [X.]. Selbst wenn es konkreterer Vorgaben bedürfte, könnte der Planfeststellungsbes[X.]hluss um diese ergänzt werden, ohne dass si[X.]h die Eigentumsbetroffenheit der [X.] verminderte.

Der Antrag, [X.]eweis zu erheben, dass das Li[X.]htmanagementkonzept zur Vermeidung von Kollisionen na[X.]htaktiver Arten mit S[X.]hiffen und [X.]austelleneinri[X.]htungen ni[X.]ht als wirksam anzusehen ist, weil es für eine sol[X.]he Feststellung inhaltli[X.]h zu vage ist und es an einer artspezifis[X.]hen Wirksamkeitsprüfung fehlt, war daher mangels [X.] abzulehnen. Darüber hinaus lässt si[X.]h das baubedingte [X.] bereits anhand der vorliegenden sa[X.]hverständigen Stellungnahmen beurteilen. Angesi[X.]hts der vorstehend wiedergegebenen, die fehlende Kollisionsgefahr belegenden Umstände, mit denen si[X.]h die [X.] ni[X.]ht substantiiert auseinandergesetzt haben, geht der [X.]eweisantrag zudem ins [X.]laue.

b) Zu Unre[X.]ht [X.] die [X.], dass für die [X.]-Gebiete [X.] 1632-392 "Küstenlands[X.]haft vor [X.] und vorgelagerte Meeresberei[X.]he", [X.] 1631-393 "Küstenlands[X.]haft Nordseite der Wagris[X.]hen Halbinsel", [X.] 1532-391 "Küstenstreifen West- und [X.]", [X.] 1532-321 "Sundwiesen [X.]", [X.] 1249-301 "Westli[X.]he Rönnebank", [X.] 1339-301 "Kadetrinne" und [X.] 1652-301 "Pommers[X.]he [X.]u[X.]ht mit Oderbank" ledigli[X.]h eine Vor- und keine Verträgli[X.]hkeitsprüfung dur[X.]hgeführt wurde.

Ob die Voraussetzungen für die Dur[X.]hführung einer Verträgli[X.]hkeitsprüfung na[X.]h § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atS[X.]hG vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen. Vorprüfung und Verträgli[X.]hkeitsprüfung sind naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]h obligatoris[X.]he Verfahrenss[X.]hritte. Die [X.]-Vorprüfung bes[X.]hränkt si[X.]h auf die Frage, ob na[X.]h Lage der Dinge ernsthaft die [X.]esorgnis na[X.]hteiliger Auswirkungen besteht. § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]atS[X.]hG verlangt keine formalisierte Dur[X.]hführung der Vorprüfung, sondern regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Verträgli[X.]hkeitsprüfung geboten ist. Das ist der Fall, wenn anhand objektiver Umstände ni[X.]ht ausges[X.]hlossen werden kann, dass der betreffende Plan [X.] das betreffende Projekt das fragli[X.]he Gebiet erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine [X.]eeinträ[X.]htigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausges[X.]hlossen werden kann, so ist der Verzi[X.]ht auf eine Verträgli[X.]hkeitsprüfung ni[X.]ht re[X.]htsfehlerhaft (vgl. [X.], Urteile vom 18. Dezember 2014 - 4 [X.] 35.13 - [X.] 442.42 § 27a [X.] Nr. 8 Rn. 33 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 84).

Gemessen an diesen Grundsätzen war eine Verträgli[X.]hkeitsprüfung hier ni[X.]ht erforderli[X.]h.

[X.]) Soweit die [X.] ihre gegenteilige Ansi[X.]ht auf methodis[X.]he Mängel stützen (fehlende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von [X.]n auf den Hinterlandanbindungen; paus[X.]hale Freigabe vorübergehender [X.]eeinträ[X.]htigungen; Fehler und Unsi[X.]herheiten in den Modellierungen; unzurei[X.]hende Prüfung [X.]harakteristis[X.]her Arten; Zweifelhaftigkeit der unteren [X.] und [X.]elastungss[X.]hwellen; Zusammenwirken von natürli[X.]her und [X.]er S[X.]hwebstoffkonzentration und Sedimentation), sind diese Einwände - wie vorstehend dargelegt - unbegründet. Hinsi[X.]htli[X.]h einzelner S[X.]hutzgebiete und [X.]en listen die [X.] zwar vers[X.]hiedene [X.]harakteristis[X.]he Arten auf, ohne indes zu behaupten, ges[X.]hweige denn näher darzulegen, dass diesen eine Indikatorfunktion zukommt.

[X.]) Soweit sie eine unzurei[X.]hende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung einer [X.]eeinträ[X.]htigung terrestris[X.]her [X.]en geltend ma[X.]hen, ergaben die im Rahmen der Lufts[X.]hadstoffuntersu[X.]hung (Anlage 23) bere[X.]hneten Werte der Sti[X.]kstoffdeposition für das Jahr 2025 eine Zusatzbelastung in einer Größe von bis zu 0,05 kg/ha/Jahr für den der [X.] am nä[X.]hsten liegenden [X.]erei[X.]h des Gebiets [X.] 1532-391 "Küstenstreifen West- und [X.]" (Anlage 19 [X.]il A [X.]3). Dieser Wert liegt unterhalb des Abs[X.]hneidekriteriums von 0,3 kg N/ha/a, wel[X.]hes die Grenze der unbedenkli[X.]hen Immissionen markiert (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 63 ff.). Die Natura 2000-Untersu[X.]hungen verweisen zudem auf repräsentative [X.]eispielre[X.]hnungen, denen zufolge relevante Sti[X.]kstoffeinträge > 0,3 kg N/ha/a bis maximal etwa 800 m Entfernung vom Straßenrand auftreten ([X.] et al., Waldökologie, Lands[X.]haftsfors[X.]hung und Naturs[X.]hutz, 2013, [X.]), sowie auf eine weitere Studie ([X.] et al., [X.]itfaden Auswirkungen von straßenbürtiger Sti[X.]kstoffdeposition auf [X.]-Gebiete, Stand April 2011, [X.]), der zufolge ab einer Entfernung von 1 km au[X.]h im ungünstigen Fall nur no[X.]h mit verna[X.]hlässigbar geringen Zuwä[X.]hsen der Sti[X.]kstoffbelastung zu re[X.]hnen ist (Anlage 19 [X.]il A [X.]4). Damit konnten [X.]eeinträ[X.]htigungen der terrestris[X.]hen [X.]en aller vorgenannten [X.]-Gebiete ausges[X.]hlossen werden, da diese mindestens 2 km von der [X.] entfernt liegen und [X.] auf der Hinterlandanbindung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen waren.

[X.][X.]) Die Vorprüfungen sind darüber hinaus ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil die Vorhabenträger (Anlage 19 [X.]il [X.] f., 122) - und ihnen folgend die Planfeststellungsbehörde ([X.] 650 f.) - den zweigleisigen Ausbau der [X.]ahnstre[X.]ke [X.] - [X.] (mit Elektrifizierung), d.h. den S[X.]hienenteil der Hinterlandanbindung, in die Verträgli[X.]hkeitsprüfung einbezogen haben, ohne das [X.] der Avifauna mit der dortigen [X.]ahnoberleitung summierend zu prüfen. [X.]is zum Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses hatte die D[X.] Netz AG diesbezügli[X.]h ledigli[X.]h die Planfeststellung beim Eisenbahn-[X.]amt beantragt, ohne dass eine Zulassungsents[X.]heidung vorlag (vgl. Anlage 19 [X.]il [X.]). Die Ents[X.]heidung der Vorhabenträger, das Vorhaben glei[X.]hwohl im Rahmen der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, beruhte auf der Annahme, die gebotene Gewissheit von [X.] bestehe bereits dann, wenn der Genehmigungsbehörde ein prüffähiger Antrag vorliege, wovon spätestens ab dem [X.]punkt einer Öffentli[X.]hkeitsbeteiligung ausgegangen werden könne (vgl. Anlage 19 [X.]il A [X.]4 f.). Diese auf der damaligen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] beruhende, indes der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] widerspre[X.]hende Re[X.]htsansi[X.]ht steht mit den Anforderungen an die [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung na[X.]h § 34 Abs. 1 [X.]atS[X.]hG, Art. 6 Abs. 3 [X.]-[X.] ni[X.]ht in Einklang. Dana[X.]h sind andere Pläne und Projekte vielmehr erst na[X.]h Erteilung der erforderli[X.]hen Zulassungsents[X.]heidung in die Verträgli[X.]hkeitsprüfung einzubeziehen (vgl. [X.], Urteil vom 15. [X.]i 2019 - 7 [X.] 27.17 - [X.]E 165, 340 LS 1, Rn. 20 ff.). S[X.]hon aus diesem Grund waren etwaige [X.] der [X.]ahnoberleitung der Hinterlandanbindung im Rahmen der [X.]-Vorprüfung ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[X.]) Wie später no[X.]h dargelegt wird, bleibt die Dur[X.]hquerbarkeit des [X.]s für S[X.]hweinswale während der [X.]auarbeiten gewahrt. [X.]eeinträ[X.]htigungen funktionaler [X.]eziehungen zwis[X.]hen den S[X.]hutzgebieten sind daher ni[X.]ht zu gewärtigen und führen somit ni[X.]ht auf die Notwendigkeit einer Verträgli[X.]hkeitsprüfung der vorgenannten Gebiete.

ee) Die Vorprüfung für das [X.]-Gebiet [X.] 1632-392 "Küstenlands[X.]haft vor [X.] und vorgelagerte Meeresberei[X.]he" hat etwaige [X.]eeinträ[X.]htigungen der benthis[X.]hen Fauna dur[X.]h erhöhte S[X.]hwebstoffkonzentrationen geprüft und mit der [X.]egründung ausges[X.]hlossen, dass die [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle ([X.] unterhalb einer Wo[X.]he; S[X.]hwebstoffkonzentrationen unterhalb von 10 mg/l) ni[X.]ht errei[X.]ht wird (Anlage 19 [X.]il [X.] I[X.] 196). Dies entspri[X.]ht den Ergebnissen der [X.] (Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]924 ff.) und musste im Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]55 ff.) ni[X.]ht gesondert vermerkt werden.

Da si[X.]h die [X.] 1160 und 1170 weitestgehend überlagern und daher dieselben benthis[X.]hen [X.]bensgemeins[X.]haften betroffen sind, musste der Planfeststellungsbes[X.]hluss die [X.]ewertung mögli[X.]her [X.]eeinträ[X.]htigungen [X.]harakteristis[X.]her Arten ni[X.]ht jeweils gesondert darstellen. Zu Re[X.]ht weist die [X.]eigeladene darauf hin, dass weder eine [X.]iomassereduktion der Miesmus[X.]hel no[X.]h Auswirkungen im küstennahen [X.]erei[X.]h, in dem Seegras anzutreffen ist, prognostiziert werden (vgl. Anlage 19 [X.]il [X.] I[X.] 196; Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]927). Die im [X.]n Fa[X.]hbeitrag (Anlage 20 [X.]0 A[X.]. 5.98) ausgewiesene [X.]iomassereduktion für Großalgen und Angiospermen im zweiten und dritten [X.]aujahr steht hierzu ni[X.]ht im Widerspru[X.]h, da diese unterhalb der unteren [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle von 10 % verbleibt. Eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung ist damit ausges[X.]hlossen.

ff) Eine [X.]eeinträ[X.]htigung [X.]harakteristis[X.]her Arten innerhalb des [X.]-Gebiets [X.] 1339-301 "Kadetrinne" dur[X.]h den baubedingten S[X.]hiffsverkehr s[X.]hließt der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]66 f.) mit der [X.]egründung aus, dass si[X.]h das S[X.]hutzgebiet im [X.]erei[X.]h einer viel befahrenen S[X.]hifffahrtsroute befinde, weshalb die relevanten Vogelarten au[X.]h heute s[X.]hon [X.] unterlägen und dort nur in geringen [X.]estandsdi[X.]hten vorkämen; insbesondere [X.] bevorzugten wegen der besseren Nahrungsverfügbarkeit Gebiete mit < 20 m Wassertiefe, wohingegen der [X.]e S[X.]hiffsverkehr in [X.]erei[X.]hen mit größeren Wassertiefen erfolge. Hiermit setzt si[X.]h die paus[X.]hale Kritik der [X.] ni[X.]ht ansatzweise auseinander.

Auswirkungen auf den S[X.]hweinswal s[X.]hließt die Vorprüfung mit der [X.]egründung aus, dass si[X.]h der dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he tägli[X.]he Verkehr auf der dur[X.]h das S[X.]hutzgebiet führenden [X.]Route dur[X.]h den baubedingten S[X.]hiffsverkehr in den ersten 18 Monaten um weniger als 2 % und in den folgenden 38 Monaten um weniger als 4 % erhöhe. S[X.]hweinswale könnten der an [X.] orientierten S[X.]hifffahrtsroute jederzeit in fla[X.]here [X.]ile des Gebiets auswei[X.]hen; sie verfügten in dem überwiegend tieffrequenten [X.]erei[X.]h des S[X.]hiffslärms über eine geringere Hörempfindli[X.]hkeit und könnten die betroffenen [X.]erei[X.]he unmittelbar na[X.]h den jeweiligen S[X.]hiffspassagen wieder nutzen. Hiermit setzt si[X.]h die paus[X.]hale Kritik der [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend auseinander. Der Umfang der Transportverkehre ist [X.]il der [X.]auausführung und musste ni[X.]ht [X.] werden.

gg) Die Kritik an einer fehlenden Verträgli[X.]hkeitsprüfung für die [X.]-Gebiete [X.] 1631-393 "Küstenlands[X.]haft Nordseite der Wagris[X.]hen Halbinsel", [X.] 1532-391 "Küstenstreifen West- und [X.]" und [X.] 1532-321 "Sundwiesen [X.]" geht ebenfalls fehl. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss legt dar, dass nur bei einem Zusammentreffen von [X.]flutereignissen und Perioden baubedingt erhöhter S[X.]hwebstoffkonzentrationen ni[X.]ht gänzli[X.]h auszus[X.]hließen ist, dass diese die [X.]en [X.]en errei[X.]hen, die Eintrittswahrs[X.]heinli[X.]hkeit für ein sol[X.]hes Szenario jedo[X.]h gering ist, da die [X.]auarbeiten während sol[X.]her Extremereignisse unterbro[X.]hen werden müssen, wobei bei [X.]flutereignissen au[X.]h natürli[X.]herweise erhöhte S[X.]hwebstoffkonzentrationen in der Wassersäule auftreten und Stoffumlagerungen sowie die damit verbundenen Prozesse [X.]il der natürli[X.]hen [X.]harakteristik des [X.]bensraums sind ([X.] 672 f., 678, 680). Hiermit setzt si[X.]h die paus[X.]hale Kritik der [X.] ni[X.]ht hinrei[X.]hend auseinander. Insbesondere wird ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, warum allein ein Anwa[X.]hsen der Strömung ohne [X.](flut)ereignis dazu führen kann, dass Sedimente in die [X.]en gelangen. Angesi[X.]hts der natürli[X.]hen, die [X.]e Freisetzung deutli[X.]h übersteigenden Sedimentfra[X.]ht im [X.] ist zudem ni[X.]ht erkennbar, inwiefern si[X.]h dur[X.]h eine zusätzli[X.]he Resuspension des projektbürtigen Sediments eine [X.]eeinträ[X.]htigung der an natürli[X.]he Stoffumlagerungen angepassten [X.]bensräume ergibt.

[X.]) Das Vorbringen der [X.] kann die Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]-Gebiets [X.] 1332-301 "[X.]" ni[X.]ht ers[X.]hüttern. Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Auf die Kritik der [X.], die Größe der Arbeitsberei[X.]he werde in der ursprüngli[X.]hen Fassung der Auflage 2.2.4 [X.]4 ([X.] 32 f.) ni[X.]ht hinrei[X.]hend abgesi[X.]hert, hat der [X.]eklagte die Regelung mittels Protokollerklärung (Anlage 21a zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) ergänzt. Diese bestimmt nunmehr, dass im gesamten [X.]en [X.]erei[X.]h ni[X.]ht in mehr als zwei Arbeitsberei[X.]hen parallel gearbeitet werden und in den beiden im [X.]-Gebiet "[X.]" gelegenen Arbeitsberei[X.]hen ni[X.]ht glei[X.]hzeitig gearbeitet werden darf, sondern dort nur ein Arbeitsberei[X.]h zu einem [X.]punkt zulässig ist. Die [X.]reite (Nord-Süd-Ausdehnung) der Arbeitsberei[X.]he außerhalb des [X.]-Gebiets "[X.]" beträgt dana[X.]h für die [X.]aggerarbeiten bis zu 2 315 m und für den Absenkvorgang sowie vor- und na[X.]hbereitende Arbeiten bis zu 1 100 m. Die [X.]reite (Nord-Süd-Ausdehnung) der im [X.]-Gebiet reduzierten Arbeitsberei[X.]he beträgt 648 m. Während des [X.]aggervorgangs kommt sowohl innerhalb als au[X.]h außerhalb des [X.]-Gebiets "[X.]" ein gesonderter Arbeitsberei[X.]h von 250 m für den Laderaumsaugbagger hinzu. Damit wurde den [X.]edenken der [X.] Re[X.]hnung getragen und bedarf es keiner Ents[X.]heidung, ob diese insoweit [X.] sind. Entgegen ihrer Kritik bedeutet die Aufnahme einer Regelung bezügli[X.]h des gesonderten Arbeitsberei[X.]hs des Laderaumsaugbaggers keine Vers[X.]hle[X.]hterung. Denn dieser war s[X.]hon zuvor Gegenstand der Planfeststellung (vgl. [X.] 712, Anlage 22.5 Anhang 2 [X.] f.).

[X.]) Die Kritik der [X.] an der Prüfung der [X.]en ist unbegründet.

(1) Ohne Erfolg ma[X.]hen sie geltend, die Prüfung [X.] des [X.] 1110 "[X.]bänke mit nur s[X.]hwa[X.]her ständiger Überspülung dur[X.]h Meerwasser" lasse unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass Sedimente kilometerweit transportiert würden und gerade bei einem spärli[X.]hen [X.]ewu[X.]hs erhebli[X.]he [X.]lgen haben könnten. Die [X.]eigeladene hält dem unter Verweis auf wissens[X.]haftli[X.]he Studien ([X.] 2009, 2011) und die Definition des [X.]s dur[X.]h das [X.]fN ([X.]) überzeugend entgegen, dass [X.]bänke, soweit sie ni[X.]ht sogar vegetationsfrei sind, allenfalls über eine spärli[X.]he [X.]krophytenvegetation verfügen, wel[X.]he jedo[X.]h in der [X.] in ausrei[X.]hender Di[X.]hte auss[X.]hließli[X.]h an Hartboden gebunden vorkommen, sodass vorliegend relevante Vorkommen innerhalb des dur[X.]h Wei[X.]hboden geprägten [X.]s ausges[X.]hlossen sind. Dementspre[X.]hend konnten in Untersu[X.]hungen nur verdriftete und ni[X.]ht lagestabile Exemplare von Zu[X.]kertang und [X.] na[X.]hgewiesen werden.

Der weitere Einwand, [X.]eeinträ[X.]htigungen der benthis[X.]hen Fauna könnten ni[X.]ht mit dem Hinweis auf die natürli[X.]he S[X.]hwankungsbreite der [X.]iomasse als unbea[X.]htli[X.]h bewertet werden, da die projektbedingte S[X.]hwebstoffbelastung au[X.]h in [X.]en der niedrigsten Miesmus[X.]helbestände auftreten und damit die natürli[X.]he S[X.]hwankungsbreite unters[X.]hreiten könne, ist ebenso unbegründet wie die Rüge, die Erhebli[X.]hkeit der [X.]eeinträ[X.]htigungen sei ni[X.]ht an den [X.] über die Festsetzung des Naturs[X.]hutzgebietes "[X.]" vom 22. September 2017 ([X.] - [X.] 3405) gemessen worden. Die Verträgli[X.]hkeitsstudie enthält eine ausführli[X.]he [X.]ewertung der [X.]eeinträ[X.]htigungen der Erhaltungsziele na[X.]h § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] (Anlage 19 [X.]il [X.] III [X.]3 f., 111 ff.). Hinsi[X.]htli[X.]h eines Zusammentreffens von natürli[X.]her und [X.]er Reduktion der Mus[X.]helbiomasse hat die [X.]eigeladene unter Verweis auf wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen plausibel dargelegt, dass die Grenzen der natürli[X.]hen S[X.]hwankungen als typis[X.]he [X.]iomassewerte anzusehen sind und deren Übers[X.]hreitung für die Miesmus[X.]hel no[X.]h keine Übers[X.]hreitung einer [X.]elastungss[X.]hwelle darstellt. Vielmehr sind Miesmus[X.]heln dana[X.]h in der Lage, au[X.]h größere [X.]iomasseverluste innerhalb kurzer [X.] dur[X.]h hohe Reproduktionsraten und s[X.]hnelles Wa[X.]hstum auszuglei[X.]hen. Dem sind die [X.] ni[X.]ht entgegengetreten, sondern haben ledigli[X.]h gerügt, dies hätte dur[X.]h die Planfeststellungsbehörde selbst geprüft werden müssen. Dies lässt die fehlende [X.]eeinträ[X.]htigung der benthis[X.]hen Fauna unberührt. Im Übrigen ist die [X.]iomasse von Natur aus S[X.]hwankungen unterworfen, sodass es von vornherein keinen "Normalstand" gibt, von dem zunä[X.]hst die natürli[X.]he und erst dann die [X.]e Reduktion abgezogen werden könnte. Vielmehr ist, solange si[X.]h die baubedingten Auswirkungen innerhalb der natürli[X.]hen S[X.]hwankungsbreite bewegen, gewährleistet, dass si[X.]h der [X.]iomassebestand wieder auf das natürli[X.]he Niveau bei [X.]aubeginn erholt, unabhängig davon, ob es si[X.]h hierbei um einen "hohen" [X.] einen "niedrigen" Stand handelte.

Hinsi[X.]htli[X.]h der Vorkommen von [X.] und [X.] im S[X.]hutzgebiet hat die [X.]eigeladene überzeugend dargelegt, dass es si[X.]h bereits ni[X.]ht um [X.]harakteristis[X.]he Arten handelt und ihnen darüber hinaus keine Indikatorfunktion zukommt, weshalb die diesbezügli[X.]he Prüfung dur[X.]h die Vorhabenträger rein vorsorgli[X.]h erfolgte. Weder wird der Zustand der [X.] dur[X.]h die An- [X.] Abwesenheit der Enten beeinflusst no[X.]h hat das Gebiet [X.]edeutung als Rastgebiet, was si[X.]h au[X.]h in den niedrigen [X.]estandszahlen widerspiegelt. Der Umstand allein, dass si[X.]h eine Abnahme der Mus[X.]helbiomasse au[X.]h auf die Nahrungssituation der Enten auswirkt, weist diesen keine Indikatorfunktion zu; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen (9. a) [X.]) (5), Rn. 393) verwiesen. Im Übrigen belegen die Modellierungen der Auswirkungen einer Abnahme der Mus[X.]helbiomasse auf die Nahrungssituation der Enten im Untersu[X.]hungsgebiet ni[X.]ht den Tod betroffener Individuen, sondern besagen, dass diese die bisherigen [X.]e vorübergehend verlassen. Dementspre[X.]hend kommt der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu dem Ergebnis, dass si[X.]h die [X.]etroffenheit für beide Arten auf Einzelindividuen und die [X.]auzeit bes[X.]hränkt ([X.] 691 f.).

Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung ist ni[X.]ht deshalb fehlerhaft, weil keine Fis[X.]he als [X.]harakteristis[X.]he Arten einbezogen wurden. Die Annahme, indirekte [X.]eeinträ[X.]htigungen von Fis[X.]harten seien nur dur[X.]h eine reduzierte Nahrungsverfügbarkeit denkbar, wenn si[X.]h das Projekt erhebli[X.]h auf die benthis[X.]he Fauna als [X.]asis der Nahrungskette auswirkte (Anlage 19 [X.]il [X.] III [X.]7), wird ni[X.]ht dur[X.]h die Feststellung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses widersprü[X.]hli[X.]h, es sei von einer [X.]eeinträ[X.]htigung der benthis[X.]hen Fauna auszugehen ([X.] 690). Denn insoweit muss zwis[X.]hen einer [X.]eeinträ[X.]htigung, die die Planfeststellungsbehörde in Abwei[X.]hung von den [X.] bejaht, und einer erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigung, die sie mit [X.]li[X.]k auf die Regenerationsfähigkeit der Miesmus[X.]heln in Übereinstimmung mit diesen verneint, unters[X.]hieden werden.

(2) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung des [X.] 1170 "Riffe" lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Der Einwand, die Prüfung berü[X.]ksi[X.]htige ni[X.]ht die Neukartierung des S[X.]hutzgebiets dur[X.]h das [X.]fN, ist unbegründet. Eine sol[X.]he Kartierung lag na[X.]h der Auskunft des [X.]fN bei Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses no[X.]h ni[X.]ht vor. Darüber hinaus wurde die Erhebli[X.]hkeit etwaiger [X.]eeinträ[X.]htigungen [X.] entgegen der Annahme der [X.] anhand der Erhaltungsziele der S[X.]hutzgebietsverordnung geprüft (Anlage 19 [X.]il [X.] III [X.]5 f., 111 ff.). Die Einwände bezügli[X.]h der Prüfung der benthis[X.]hen Fauna und der [X.]harakteristis[X.]hen Vogelarten entspre[X.]hen denjenigen zum [X.] 1110, sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird.

(3) Gemäß § 5 Abs. 1 [X.] ist bei bestimmten Projekten - u.a. der [X.], § 5 Abs. 1 [X.] [X.] - ni[X.]ht eine Vereinbarkeit mit allen S[X.]hutzzwe[X.]ken, sondern nur mit denen na[X.]h § 3 Abs. 3 bis 5 [X.] zu prüfen. Eine Prüfung des S[X.]hutzzwe[X.]ks des § 3 Abs. 2 [X.], also der [X.] und Hydrodynamik ([X.]), der [X.]en [X.]krophytenbestände und der artenrei[X.]hen Kies-, [X.] und S[X.]hillgründe (Nr. 2) sowie der Verbindungs- und Trittsteinfunktion (Nr. 4) war daher im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ni[X.]ht erforderli[X.]h. Darüber hinaus geht der Planfeststellungsbes[X.]hluss - wie bereits dargelegt - zu Re[X.]ht davon aus, dass der offene [X.] ledigli[X.]h kleinräumige Auswirkungen auf die [X.] und Hydrodynamik hat. Im Übrigen verneint die Verträgli[X.]hkeitsprüfung eine [X.]eeinträ[X.]htigung der Verbindungs- und Trittsteinfunktion (Anlage 19 [X.]il [X.] III [X.]5 f.). Hiermit setzen si[X.]h die [X.] in ihrer Klagebegründung ni[X.]ht auseinander; au[X.]h sonst bleibt ihr diesbezügli[X.]hes Vorbringen unsubstantiiert. Soweit sie auf ihre Kritik an dem Li[X.]htmanagementkonzept verweisen, ist diese - wie bereits dargelegt - unbegründet. Inwiefern die Ausbreitung weder li[X.]ht- no[X.]h lärmempfindli[X.]her benthis[X.]her Arten beeinträ[X.]htigt werden soll, ist ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Au[X.]h sonst bes[X.]hränkt si[X.]h das Vorbringen auf paus[X.]hale [X.]ehauptungen.

[X.][X.]) Das Vorhaben beeinträ[X.]htigt die als Erhaltungsziel des [X.]-Gebiets ges[X.]hützte Anhang-II-Art des S[X.]hweinswals ni[X.]ht.

S[X.]hweinswale, deren Erhaltungszustand im Standard-Datenbogen mit "[X.]" = ungünstig bes[X.]hrieben wird, dur[X.]hs[X.]hwimmen - au[X.]h als Mutter-Kalb-P[X.]re - den [X.] auf ihren Wanderungen regelmäßig. Innerhalb des S[X.]hutzgebiets kommen sie teilweise in einer [X.]estandsdi[X.]hte vor, die dessen sehr hohe [X.]edeutung für die Tiere anzeigt (vgl. [X.] 699; [X.]. 19/15325 [X.]; www.bfn.de/themen/meeresnaturs[X.]hutz/nationale-meeress[X.]hutzgebiete/ostsee-awz/fehmarnbelt.html). Das Gebiet ist - wie der [X.] insgesamt - u.a. dur[X.]h s[X.]hiffsinduzierten [X.] wesentli[X.]h vorbelastet. Im Zuge der vorhabenbezogenen Untersu[X.]hungen wurde die [X.] in den Jahren 2009 und 2010 erfasst und analysiert (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]26 ff.). Die Ergebnisse der Studie zeigen dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he S[X.]halldru[X.]kpegel zwis[X.]hen 103 und 132 d[X.] re 1μPa, wobei die hö[X.]hsten Werte an der [X.] und an der [X.]route der [X.] gemessen wurden. Das größte Problem für [X.] bildet damit die S[X.]hifffahrt, die jedo[X.]h aus Gründen des Seevölkerre[X.]hts von [X.]es[X.]hränkungen freigestellt ist (Art. 58 i.V.m. Art. 87 [X.]; s.a. § 57 Abs. 3 [X.] [X.]atS[X.]hG, § 4 Abs. 3 [X.] [X.]; [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand Februar 2020, § 57 [X.]atS[X.]hG Rn. 14 f.; [X.], in: S[X.]hla[X.]ke, GK-[X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 18 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 24).

Potentiell na[X.]hteilige [X.]e Wirkfaktoren für S[X.]hweinswale sind insbesondere die S[X.]hallimmissionen dur[X.]h den [X.]au der [X.], die [X.]agger- und Absenkarbeiten am [X.] und die [X.]austellens[X.]hiffsverkehre. Zur Vermeidung erhebli[X.]her [X.]eeinträ[X.]htigungen ordnet der Planfeststellungsbes[X.]hluss vers[X.]hiedene [X.]ßnahmen an. So ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob statt einer S[X.]hlag- eine Vibrationsramme eingesetzt werden kann; bei te[X.]hnis[X.]her [X.][X.]hbarkeit ist deren Einsatz zwingend (Auflage 2.2.4 [X.]2; [X.] 32). Den [X.] liegt glei[X.]hwohl auss[X.]hließli[X.]h der Einsatz der lauteren S[X.]hlagrammen zugrunde. Außerdem dürfen in den beiden [X.] ni[X.]ht glei[X.]hzeitig Rammarbeiten dur[X.]hgeführt werden und müssen diese für den Hafen [X.] außerhalb der [X.] der S[X.]hweinswalreproduktion (1. Juni bis 30. September) stattfinden (Auflage 2.2.4 [X.]3; [X.] 32). Die Rammungen werden mit einem ramp-up-Verfahren eingeleitet, bei dem die Rammenergie langsam gesteigert wird, sodass ni[X.]ht sofort die hö[X.]hsten S[X.]hallpegel errei[X.]ht werden und si[X.]h die Tiere aus dem Nahberei[X.]h der Rammungen entfernen können. Zudem werden S[X.]hweinswale dur[X.]h aktive Vergrämer (Pinger) aus dem Nahberei[X.]h der [X.]austelle ferngehalten ([X.]ßnahme 8.1 [X.]; Anlage 12 [X.]A S. 87 ff.). Im gesamten [X.]en [X.]erei[X.]h darf parallel ni[X.]ht in mehr als zwei Arbeitsberei[X.]hen gearbeitet werden; innerhalb des [X.]-Gebiets ist nur ein Arbeitsberei[X.]h zu einem [X.]punkt zulässig (Auflage 2.2.4 [X.]4; [X.] 34 f.).

Im sensiblen Reproduktionszeitraum vom 1. Juni bis 30. September sind die [X.]auarbeiten so dur[X.]hzuführen, dass bezügli[X.]h aller zur Herstellung des Tunnels erforderli[X.]hen Arbeiten in ni[X.]ht mehr als 1 % der S[X.]hutzgebietsflä[X.]he [X.]reitbands[X.]hallpegel > 140 d[X.] re 1μPa hervorgerufen werden (Auflage 2.2.4 [X.]9; [X.] 34). Sobald mehr als 1 % der Flä[X.]he betroffen sind, haben die Vorhabenträger geeignete [X.]ßnahmen zur S[X.]hallreduktion zu ergreifen; sofern dies ni[X.]ht mögli[X.]h ist, sind die Arbeiten einzustellen. Die vorgenannte Auflage erfasst ausdrü[X.]kli[X.]h alle für die Herstellung und die [X.] des [X.]s erforderli[X.]hen Arbeiten und damit au[X.]h den S[X.]hutenverkehr. Ausgenommen hiervon sind ledigli[X.]h vorbeifahrende S[X.]hiffe und damit ni[X.]ht die Ziel- und Quellverkehre der [X.]austelle. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss definiert dementspre[X.]hend im [X.]nor unter der [X.].1.7 ([X.] 4) den "[m]ehrjährige[n] [X.]aubetrieb mit s[X.]hwimmenden [X.]augeräten im [X.]" als [X.]il der [X.]aumaßnahmen. Au[X.]h sind gemäß der Auflage 2.2.8 Nr. 41 ([X.] 53) der tägli[X.]he [X.]eginn und das Ende der Tunnelbauarbeiten der Verkehrszentrale zu melden; da die Vors[X.]hrift der Gewährleistung der Si[X.]herheit und [X.]i[X.]htigkeit des S[X.]hiffsverkehrs dient, umfasst au[X.]h dort der [X.]egriff der "Tunnelbauarbeiten" den S[X.]hutenverkehr. Das ist au[X.]h deshalb erforderli[X.]h, weil das [X.] zum [X.] (Anlage 22.5) ausdrü[X.]kli[X.]h auf die S[X.]hallimmissionen dur[X.]h die [X.]aggerarbeiten und den damit verbundenen weiteren S[X.]hiffsverkehr sowie die S[X.]hallimmissionen der weiteren mit dem [X.]au des [X.]s verbundenen Arbeiten (S. 12) sowie darauf verweist, dass die S[X.]hallimmissionen beim [X.]au des [X.]s in erster Linie dur[X.]h kontinuierli[X.]he Immissionen der [X.]aus[X.]hiffe entstehen ([X.]). Grenzwertübers[X.]hreitungen bleiben dana[X.]h ledigli[X.]h unberü[X.]ksi[X.]htigt, soweit sie na[X.]hweisbar ni[X.]ht auf [X.]auarbeiten, sondern auf vorbeifahrende S[X.]hiffe zurü[X.]kzuführen sind. Die Einhaltung des Grenzwertes haben die Vorhabenträger in E[X.]htzeit zu messen und zu dokumentieren; die Ergebnisse sind der Planfeststellungsbehörde und dem [X.]fN wö[X.]hentli[X.]h zu übermitteln.

Dana[X.]h führt das Vorhaben zu keiner erhebli[X.]hen Gefährdung des S[X.]hweinswals. Die daran geübte Kritik erweist si[X.]h, au[X.]h anhand der we[X.]hselseitigen Erläuterungen der [X.]eteiligten in der mündli[X.]hen Verhandlung sowie unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der (nur) in den Parallelverfahren erhobenen - und damit vorliegend ni[X.]ht streitgegenständli[X.]hen, jedo[X.]h aus Vereinfa[X.]hungsgründen zusammengefassten - Einwände, als unbegründet (dazu na[X.]hfolgend unter (1) bis (6)). Eine weitere Vers[X.]hle[X.]hterung des derzeit ungünstigen [X.] der S[X.]hweinswale im [X.] ist dur[X.]h das [X.]auvorhaben ni[X.]ht zu befür[X.]hten. Einer langfristigen Verbesserung ihres [X.] steht das Projekt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht entgegen, weil der [X.]verkehr und damit der S[X.]hiffslärm na[X.]h Inbetriebnahme des Tunnels abnehmen wird.

(1) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss geht ni[X.]ht davon aus, dass im [X.]erei[X.]h der 130 d[X.]-Isophone alle S[X.]hallbelastungen, die diesen Wert unters[X.]hreiten, hinter dem bestehenden Hintergrunds[X.]hall vers[X.]hwinden und somit keine zusätzli[X.]he [X.]elastung hervorrufen. Zwar führt der Planfeststellungsbes[X.]hluss aus:

"Den na[X.]hfolgenden Prognosen zu den [X.]en S[X.]hallimmissionen liegt die Annahme der Vorhabenträger zugrunde, dass S[X.]hallimmissionen, sobald sie si[X.]h auf S[X.]halldru[X.]kpegel von 130 d[X.] re 1μPa abges[X.]hwä[X.]ht haben, hinter dem Hintergrunds[X.]hall der 130-d[X.] Isophone vers[X.]hwinden und somit ni[X.]ht zusätzli[X.]h wirksam sind. Die Hintergrunds[X.]hallbelastung wurde in diesem Sinne in den Prognosen berü[X.]ksi[X.]htigt." ([X.] 700)

Die [X.]rmulierung findet indes in der Verträgli[X.]hkeitsprüfung keine Grundlage. Dieser liegt vielmehr ein von der Vorbelastung unabhängiger S[X.]hwellenwert für lei[X.]hte Verhaltensreaktionen in Höhe von dur[X.]hgehend 144 d[X.] zugrunde. Diesen Wert hat die Planfeststellungsbehörde - hiervon ausdrü[X.]kli[X.]h abwei[X.]hend - zum [X.]il strenger (vorsorgli[X.]h) mit 140 d[X.] angesetzt ([X.] 710). Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung führt insoweit aus (Anlage 19 [X.]il [X.] II[X.] 84):

"Obwohl der [X.] ein sehr stark mit S[X.]hiffen befahrenes Gebiet ist, wodur[X.]h die [X.] mit S[X.]hall ho[X.]h ist [...], wird für die [X.]ewertung der S[X.]hallimmissionen der oben bes[X.]hriebene [X.] zugrunde gelegt, ohne zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob die prognostizierten S[X.]hallimmissionen dur[X.]h den Hintergrunds[X.]hall überlagert werden. Dies entspri[X.]ht einem konservativen Ansatz."

Damit ist für die Untersu[X.]hung unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben, dass die Wahrnehmung von S[X.]hiffslärm u.a. dur[X.]h den vorherrs[X.]henden [X.] beeinflusst wird, die Reaktion von [X.] auf S[X.]hiffslärm vermutli[X.]h au[X.]h von der Vorbelastung abhängt und Gewöhnungseffekte sehr wahrs[X.]heinli[X.]h sind (Anlage 22.5 Anhang 1 S. 8 f.). Vielmehr hat der [X.]eklagte der [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung gerade wegen der hohen Vorbelastung mit Unterwassers[X.]hall im [X.] einen besonders strengen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt und den Störwert gegenüber den Prüfungen der Vorhabenträger vorsorgli[X.]h von 144 d[X.] auf 140 d[X.] herabgesetzt, d.h. halbiert, und bestimmt, dass dieser zwis[X.]hen dem 1. Juni und dem 30. September in ni[X.]ht mehr als 1 % der S[X.]hutzgebietsflä[X.]he hervorgerufen werden darf (Auflage 2.2.4 [X.]9; [X.] 34).

Darüber hinaus liegt der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ni[X.]ht die Annahme zugrunde, innerhalb der 130 d[X.]-Isophone mittleren Hintergrunds[X.]halls (Anlage 22.5 Anhang 2 [X.]7) sei es permanent 130 d[X.] laut. Sie berü[X.]ksi[X.]htigt vielmehr, dass es si[X.]h hierbei um dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Werte, ni[X.]ht aber um dauerhaft glei[X.]hmäßige [X.]elastungen handelt (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]32 A[X.]. 3-309).

(2) Unter Auss[X.]höpfung der zur Verfügung stehenden wissens[X.]haftli[X.]hen Mittel und Quellen s[X.]hließt die Annahme eines S[X.]hwellenwertes von 140 d[X.] eine bauzeitli[X.]he Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.] (vgl. zu diesem [X.]ßstab [X.], Urteil vom 3. [X.]i 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 28) des S[X.]hweinswals mit dem für eine [X.]ejahung der Gebietsverträgli[X.]hkeit erforderli[X.]hen Grad an Gewissheit aus.

Allerdings führen wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen zu den Auswirkungen von [X.] auf S[X.]hweinswale zu keinem einhelligen Ergebnis. Die Vorhabenträger haben einerseits vers[X.]hiedenen Studien zum impulshaften Ramm- und zum Dauers[X.]hall ([X.] et al., 2008 und 2011, [X.]r E[X.]ol Prog Ser 421, 2011, 205; Diederi[X.]hs et al., Wa[X.]en Sea E[X.]osystem No. 26, 2010, 199) na[X.]hvollziehbar einen S[X.]hallpegel von 144 d[X.] als S[X.]hwelle für eine relevante Störung für S[X.]hweinswale entnommen. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss weist andererseits darauf hin, dass dieser Wert im Antragsverfahren Gegenstand kontroverser Diskussionen war und von vers[X.]hiedenen Seiten als zu ho[X.]h einges[X.]hätzt wurde. Er benennt mehrere [X.]en, die Hinweise auf Störungen s[X.]hon bei [X.] deutli[X.]h unterhalb 144 d[X.] liefern ([X.] 705 ff.). Au[X.]h dem Konzept für den S[X.]hutz der S[X.]hweinswale vor S[X.]hallbelastungen bei der Erri[X.]htung von [X.] in der [X.]n [X.] des [X.]ministeriums für Umwelt, Naturs[X.]hutz und Reaktorsi[X.]herheit aus Dezember 2013 (im [X.]lgenden: [X.]MU-[X.]) liegt mit 140 d[X.] ein niedrigerer S[X.]hwellenwert zugrunde. Es gilt jedo[X.]h zum einen nur für die [X.] [X.] der [X.] und s[X.]hließt eine Übertragung auf die [X.] aus und berü[X.]ksi[X.]htigt zum anderen nur die S[X.]hallentwi[X.]klung und Lärmbelastung bei der Erri[X.]htung der Fundamente von [X.], ni[X.]ht aber andere S[X.]hallquellen wie beispielsweise S[X.]hiffslärm (vgl. [X.]MU-[X.] [X.] f.).

(a) Existieren somit hinsi[X.]htli[X.]h der S[X.]hwellenwerte für [X.]elastungen von [X.] dur[X.]h [X.] in der [X.] weder normative Konkretisierungen no[X.]h eine allgemein anerkannte fa[X.]hli[X.]he Meinung, erweist si[X.]h die Annahme, eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung sei ausges[X.]hlossen, wenn hö[X.]hstens 10 % - innerhalb des [X.]: ni[X.]ht mehr als 1 % - der Gebietsflä[X.]he einer S[X.]hallbelastung von 140 d[X.] ausgesetzt sind, als re[X.]htmäßig. Angesi[X.]hts der genannten unters[X.]hiedli[X.]hen Ergebnisse wissens[X.]haftli[X.]her Studien sowie des Umstands, dass der unionsre[X.]htli[X.]he [X.] im Rahmen einer [X.]-Verträgli[X.]hkeitsprüfung zwar na[X.]h Mögli[X.]hkeit eine Reduzierung bestehender wissens[X.]haftli[X.]her Unsi[X.]herheiten auf ein Minimum, ni[X.]ht jedo[X.]h die Vergabe von [X.]rs[X.]hungsaufträgen verlangt, um Erkenntnislü[X.]ken und methodis[X.]he Unsi[X.]herheiten der Wissens[X.]haft zu beheben ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 66), durfte si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss an dem [X.]MU-[X.] ungea[X.]htet dessen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit orientieren.

Ziel dieses Konzepts ist es, eine Hilfestellung zur Auslegung der Anforderungen des S[X.]hweinswals[X.]hutzes im Rahmen der eins[X.]hlägigen Naturs[X.]hutznormen ("Verletzung" und "erhebli[X.]he Störung" im Sinne der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]e, "erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung" im Sinne des Gebietss[X.]hutzes) zu bieten. Das Konzept berü[X.]ksi[X.]htigt die eins[X.]hlägigen wissens[X.]haftli[X.]hen [X.]en zu den Auswirkungen der Offshore-Windenergienutzung auf S[X.]hweinswale. Es beruht insbesondere auf den Erkenntnissen der ökologis[X.]hen [X.]egleitfors[X.]hung bei der Erri[X.]htung und dem [X.]etrieb von [X.], in deren Rahmen von 2001 bis 2012 mehr als 40 Einzelprojekte realisiert wurden. Das Konzept wurde in seinen Grundlagen vom [X.]fN als zuständiger Fa[X.]hbehörde erstellt und vom [X.]MU ergänzt und weiterentwi[X.]kelt. Hierzu wurden au[X.]h das [X.], Vertretungen der [X.], die Naturs[X.]hutzverbände sowie die Küstenländer konsultiert. Es handelt si[X.]h hierbei bislang um die einzigen [X.]ßstäbe, die unter [X.]eteiligung der eins[X.]hlägigen Fa[X.]hkreise und Wissens[X.]haft für die fa[X.]hli[X.]he [X.]eurteilung der gebiets- und artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Relevanz von Unterwassers[X.]hall für S[X.]hweinswale entwi[X.]kelt wurden.

Der Orientierung an dem Konzept steht ni[X.]ht entgegen, dass es nur die [X.] [X.] der [X.] berü[X.]ksi[X.]htigt und eine Übertragbarkeit auf die [X.] verneint. Grund hierfür ist, dass für die [X.] [X.] keine verglei[X.]hbare Datenlage verfügbar war ([X.]MU-[X.] [X.]). Das Fehlen dieser Voraussetzungen für eine abstrakt-generelle, gebietsbezogene Empfehlung hindert jedo[X.]h ni[X.]ht daran, die dort gewonnenen und verarbeiteten Erkenntnisse über die Auswirkungen von Unterwassers[X.]hall auf S[X.]hweinswale au[X.]h bei Genehmigungsverfahren in der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Der Heranziehung glei[X.]hfalls ni[X.]ht entgegen steht der Umstand, dass das Konzept einen Grenzwert nur für den Impulss[X.]hallwert festlegt. Ein kurzer Impuls dur[X.]h einen Ramms[X.]hlag kann in einer Zehntelsekunde die glei[X.]he S[X.]hallenergie enthalten wie eine Sekunde Dauers[X.]hall, weshalb die Wahrnehmung von Impulss[X.]hall dur[X.]h die [X.]itzenpegel geprägt und bei glei[X.]her S[X.]hallstärke und Frequenz ein Dauerton weniger laut als ein Impulss[X.]hall wahrgenommen wird. Zudem berü[X.]ksi[X.]htigt das [X.]MU-[X.] plötzli[X.]he Flu[X.]htreaktionen aufgrund einer impulshaften S[X.]hallbelastung ([X.]MU-[X.] S. 15), die bei einem mit kürzer werdender Entfernung langsam anwa[X.]hsenden Dauerton ni[X.]ht zu erwarten sind. Die Übertragung eines Grenzwertes für Impuls- auf Dauers[X.]hall erweist si[X.]h daher als vorsorgli[X.]h.

(b) Die Plausibilität eines S[X.]hwellenwertes von 140 d[X.] wird dur[X.]h die Studie von [X.] (2018; [X.]) ni[X.]ht in Frage gestellt. Für diese Studie wurden im [X.] und in der [X.]eltsee sieben S[X.]hweinswale gefangen und mit Sendern ausgerüstet, mit denen sowohl der Umgebungss[X.]hall als au[X.]h die E[X.]holokation der Tiere gemessen wurde. Zwei Exemplare reagierten mit einem Abtau[X.]hen in größere Tiefen und einer Verringerung der E[X.]holokation auf ein vorbeifahrendes S[X.]hiff, dessen [X.]tstärke die Studie mit "mehr als 96 d[X.]" beziffert. Abgesehen davon, dass diese ni[X.]ht den Anspru[X.]h erhebt, allgemeingültige Aussagen zur Auswirkung von - meist tieffrequentem - S[X.]hiffslärm auf S[X.]hweinswale zu treffen, bezieht si[X.]h der vorgenannte Wert von mehr als 96 d[X.] auf das 16 kHz-Oktavband und damit auf einen kleinen, relativ ho[X.]hfrequenten Auss[X.]hnitt von S[X.]hiffslärm; dieser ist jedo[X.]h überwiegend tieffrequent und liegt - ebenso wie die [X.]aggerarbeiten - in einem [X.]erei[X.]h, in dem S[X.]hweinswale eine geringere Hörempfindli[X.]hkeit besitzen und eine relevante [X.]skierung von E[X.]holokationsgeräus[X.]hen ausges[X.]hlossen werden kann (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]26). In der Studie von [X.] ([X.], 2017, 1) wurden Verhaltensreaktionen ab einem Wert von 100 d[X.] unter experimentellen [X.]edingungen an zwei ni[X.]ht lärm-adaptierten [X.] gemessen. Für die Reaktion von Tieren, die dur[X.]hgehend in lärmbelasteten Habitaten leben, ermögli[X.]ht die Studie daher keine S[X.]hlussfolgerungen.

([X.]) Ein Verglei[X.]h der Karten der S[X.]hweinswaldi[X.]hte (Anlage 19 [X.]il [X.] III [X.]2 A[X.]. 3-4) und der Lärmbelastungen im [X.] (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]36 A[X.]. 3-312) stellt den S[X.]hwellenwert von 140 d[X.] glei[X.]hfalls ni[X.]ht in Frage. Dana[X.]h liegen zwar die größten S[X.]hweinswaldi[X.]hten oftmals, jedo[X.]h ni[X.]ht ausnahmslos außerhalb der [X.] und [X.]route. So befindet si[X.]h nordwestli[X.]h von [X.] ein Gebiet mit hoher S[X.]hweinswaldi[X.]hte, obwohl dort au[X.]h die Lärmbelastung besonders ho[X.]h ist. Die Untersu[X.]hung von [X.] (2018) führt ebenfalls aus, dass die Tiere die tiefen Gegenden der [X.]Route trotz der dort hohen Lärmbelastung ni[X.]ht meiden. Au[X.]h bei [X.]estandserfassungen, die im Rahmen der [X.] von den [X.]s[X.]hiffen der [X.] zu 1 und 3 aus dur[X.]hgeführt wurden, wurden S[X.]hweinswale regelmäßig in einem Abstand von bis zu 300 m von den [X.]en und damit in einer Entfernung erfasst, in wel[X.]her deren S[X.]hall einen Pegel von 152 d[X.] und damit ein Vielfa[X.]hes des Wertes von 140 d[X.] errei[X.]ht. Der Kreuzungsberei[X.]h von [X.] und [X.]Route ist das am stärksten mit S[X.]hifffahrt frequentierte Gebiet der [X.]n [X.]. Er weist innerhalb des [X.]s die hö[X.]hste S[X.]hallbelastung auf. Glei[X.]hwohl s[X.]hlägt si[X.]h dies ni[X.]ht erkennbar in einer geringeren Häufigkeit von [X.] nieder (vgl. [X.]., [X.] vom 13. Dezember 2017; [X.]terialband M 12 [X.] f.).

(d) Angesi[X.]hts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Ausnahme von Grenzwertübers[X.]hreitungen dur[X.]h vorbeifahrende S[X.]hiffe auf Art. 58 i.V.m. Art. 87 [X.] gestützt werden kann [X.] einer [X.] bedurft hätte. Der Sa[X.]hverständige Dipl.-Phys. [X.]. hat in der mündli[X.]hen Verhandlung dargelegt, dass es ab einer Differenz von 6 bis 10 d[X.] zu einer [X.]skierung der leiseren dur[X.]h die lautere Lärmquelle kommt. Eine A[X.]ition der S[X.]hallwerte kommt somit nur in [X.]etra[X.]ht, wenn und soweit die Lärmwerte der [X.]austelle und vorbeifahrender S[X.]hiffe innerhalb dieser [X.]andbreite auseinanderfallen. In der Praxis führte dies zu der S[X.]hwierigkeit, ad ho[X.] bestimmen zu müssen, ab und bis wann dies der Fall ist. Der vorhabenunabhängigen Vorbelastung des [X.]s trägt der Planfeststellungsbes[X.]hluss jedo[X.]h bereits, wie vorstehend dargelegt, mit der Halbierung des S[X.]hwellenwertes auf 140 d[X.] Re[X.]hnung, obwohl es gewi[X.]htige Anhaltspunkte dafür gibt, dass S[X.]hweinswale au[X.]h lauteren Lärmquellen ni[X.]ht auswei[X.]hen. Einer zusätzli[X.]hen [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]s bedurfte es daher ni[X.]ht.

(3) Liegt der Verträgli[X.]hkeitsprüfung somit ein plausibler S[X.]hwellenwert zugrunde, so besteht zuglei[X.]h keine Gefahr einer [X.]arrierewirkung.

(a) Die Nord-Süd-Ausdehnung der Arbeitsberei[X.]he ist innerhalb des S[X.]hutzgebiets auf 648 m und außerhalb dessen für [X.]aggerarbeiten auf 2 315 m und [X.] auf 1 100 m bes[X.]hränkt. Während der [X.]aggervorgänge kommt innerhalb und außerhalb des [X.]-Gebiets ein gesonderter Arbeitsberei[X.]h von 250 m für einen Laderaumsaugbagger hinzu. Die diesbezügli[X.]he Auflage 2.2.4 [X.]4 ([X.] 32 f.) hat der [X.]eklagte in der mündli[X.]hen Verhandlung mittels Protokollerklärung (Anlage 21 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) konkretisiert und damit den [X.]edenken der [X.] an einer hinrei[X.]hend eindeutigen Regelung der Arbeitsberei[X.]he Re[X.]hnung getragen. Einer weiteren planeris[X.]hen Absi[X.]herung, etwa bezügli[X.]h der Zahl der eingesetzten [X.]augeräte, bedurfte es ni[X.]ht; dies konnte vielmehr, wie bereits dargelegt, der [X.]auausführung überlassen bleiben. [X.]ßgebli[X.]h sind die Grenzwerte, die unabhängig von der Art und Anzahl der eingesetzten Geräte eingehalten werden müssen.

Im ungünstigsten Fall, in dem fünf Greif- und ein Laderaumsaugbagger glei[X.]hzeitig eingesetzt werden und si[X.]h der lärmbeeinträ[X.]htigte [X.]erei[X.]h vollständig innerhalb des S[X.]hutzgebiets befindet, beträgt dana[X.]h die Längenausdehnung der Lärmbeeinträ[X.]htigungen oberhalb des S[X.]hwellenwertes während der [X.]aggerarbeiten 2 750 m und während der Absenkung und [X.] 2 250 m. Das [X.]-Gebiet weist im Trassenberei[X.]h des [X.]en Vorhabens eine [X.]reite (Nord-Süd-Ri[X.]htung) von [X.]a. 4 300 m auf. [X.]arriereeffekte dur[X.]h [X.]aggerarbeiten können dana[X.]h hö[X.]hstens auf 64 % der S[X.]hutzgebietsbreite entstehen, wobei Arbeiten in einem sol[X.]hen Ausmaß im S[X.]hutzgebiet nur über einen [X.]raum von zweieinhalb Monaten erfolgen und in den übrigen [X.]aggerzeiträumen, in denen nur [X.] eingesetzt werden, die beeinträ[X.]htigte [X.]reite mit 1 250 m, d.h. 29 % der S[X.]hutzgebietsbreite, deutli[X.]h geringer ist. [X.]ei den [X.] und [X.]svorgängen beträgt der Anteil maximal 52 % ([X.] 713 f.). Damit verbleiben s[X.]hon innerhalb des S[X.]hutzgebiets hinrei[X.]hend breite Migrationskorridore, zumal die vorstehend bes[X.]hriebene [X.]eoba[X.]htung von [X.] in der Nähe von S[X.]hiffen erwarten lässt, dass die Tiere au[X.]h [X.]erei[X.]he oberhalb einer Lärmbelastung von 140 d[X.] ni[X.]ht zwangsläufig meiden.

(b) Soweit der Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 9.19 rügt, der Planfeststellungsbes[X.]hluss verweise zu Unre[X.]ht auf Auswei[X.]hmögli[X.]hkeiten außerhalb des S[X.]hutzgebiets, hat die diesbezügli[X.]he Passage ([X.] 714) nur eine die Verneinung einer [X.]arriere im S[X.]hutzgebiet ergänzende [X.]edeutung; keinesfalls wird erst damit eine [X.]arrierewirkung verneint. Im Übrigen ist dadur[X.]h, dass innerhalb des gesamten [X.]en [X.]erei[X.]hs ni[X.]ht in mehr als zwei Arbeitsberei[X.]hen parallel gearbeitet werden darf, si[X.]hergestellt, dass im [X.] au[X.]h insgesamt ausrei[X.]hende Migrationskorridore verbleiben und die Austaus[X.]hbeziehungen zwis[X.]hen den S[X.]hutzgebieten sowie ihre Errei[X.]hbarkeit gewährleistet sind. Der Wirksamkeit der [X.]es[X.]hränkung der Lärmwerte und der Arbeitsberei[X.]he steht ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h die Anordnungsbefugnis des [X.]eklagten auf den [X.]n [X.]il des Vorhabens bes[X.]hränkt. Dur[X.]h die Auflage 2.2.4 [X.]4 ([X.] 32 f.) wird si[X.]hergestellt, dass, wenn bereits auf [X.]r Seite in einem [X.] zwei Abs[X.]hnitt(en) gearbeitet wird, auf [X.]r Seite nur in einem [X.] in keinem Abs[X.]hnitt gearbeitet werden darf. Dementspre[X.]hend sind gemäß der Auflage 2.2.4 [X.]9 ([X.] 34 f.) auf [X.]r Seite keine Arbeiten zulässig, wenn der S[X.]hallgrenzwert bereits infolge von Arbeiten auf [X.]r Seite übers[X.]hritten wird.

([X.]) Die weiteren Einwände der [X.] sind ebenfalls unbegründet.

Sie ma[X.]hen - wennglei[X.]h im Rahmen ihrer artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Kritik - geltend, das Absenken des [X.] von 144 auf 140 d[X.] führe nur s[X.]heinbar zu konservativeren Ergebnissen, weil glei[X.]hzeitig der Planfeststellungsbes[X.]hluss die Vorgabe enthalte, dass (ledigli[X.]h) "zwei Drittel des Quers[X.]hnitts des [X.]s im [X.]nberei[X.]h frei von baubedingten [X.] dur[X.]h [X.] bleiben" sollten ([X.] 883). Das [X.] habe hingegen gefordert, hö[X.]hstens 20 % des [X.]s dürften dur[X.]h [X.]aulärm gestört werden; au[X.]h das [X.]fN habe die Gefahr einer S[X.]hallbarriere hervorgehoben. Dem hätten die Vorhabenträger - allerdings bezogen auf einen Störungswert von 144 d[X.] - zwar mit der [X.]en [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A S. 97 ff.) Re[X.]hnung getragen. Unter Zugrundelegung eines [X.] von 140 d[X.] betrage der verlärmte Anteil des [X.]s im Monat mit der hö[X.]hsten S[X.]hallbelastung jedo[X.]h 5 850 m = 32,5 % des 18 km breiten [X.]s. Damit sei die Prüfung der Planfeststellungsbehörde ni[X.]ht an Vorsorgegesi[X.]htspunkten ausgeri[X.]htet und könne eine [X.]arrierewirkung ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit ausges[X.]hlossen werden.

Dem ist ni[X.]ht zu folgen. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss arbeitet bezügli[X.]h der S[X.]hweinswale mit zwei [X.], und zwar 144 und (vorsorgli[X.]h) 140 d[X.]. Er legt mit der [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A S. 97 ff.) fest, dass während der [X.]auarbeiten ni[X.]ht mehr als 20 % des Quers[X.]hnitts des [X.]s S[X.]hallimmissionen von mehr als 144 d[X.] ausgesetzt sein dürfen. Mit der von den [X.] kritisierten Vorgabe des Planfeststellungsbes[X.]hlusses, die Arbeiten so zu steuern, dass mindestens rund zwei Drittel des Quers[X.]hnitts des [X.]s im [X.]nberei[X.]h frei von baubedingten [X.] dur[X.]h [X.] bleiben ([X.] 883), wird die [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] ni[X.]ht relativiert, sondern dahingehend ergänzt, dass Arbeiten au[X.]h dann einzustellen [X.] zu bes[X.]hränken sind, wenn die Lärmbelastung zwar auf 80 % der [X.]breite ni[X.]ht 144 d[X.], wohl aber auf mehr als zwei Drittel der [X.]reite 140 d[X.] übersteigt.

(d) Der [X.] verkennt bei all dem ni[X.]ht die na[X.]hteiligen Auswirkungen des S[X.]hiffslärms auf S[X.]hweinswale in der [X.] und die Notwendigkeit, diesen dauerhaft zu senken. Diese [X.]eeinträ[X.]htigungen beruhen indes - wie dargelegt - auf dem s[X.]hon jetzt vorhandenen Verkehrsaufkommen, dessen [X.]elastung dur[X.]h die Erri[X.]htung des [X.]en Vorhabens weder erhebli[X.]h no[X.]h dauerhaft erhöht wird. [X.]estünde - entgegen der Annahme des Planfeststellungsbes[X.]hlusses - bereits bei einer Lärmbelastung von 140 [X.] 144 d[X.] die Gefahr einer [X.]arrierewirkung, hätte diese si[X.]h bereits dur[X.]h den [X.]betrieb der [X.] zu 1 und 3 realisiert, deren - au[X.]h na[X.]h der Darlegung des Sa[X.]hverständigen Dr. Ne. in der mündli[X.]hen Verhandlung deutli[X.]h lautere - S[X.]hiffe fast dur[X.]hgängig den [X.] von [X.]r und [X.]r Seite aus im Halbstundentakt, d.h. dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h alle 15 Minuten, dur[X.]hqueren und no[X.]h in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 d[X.] verursa[X.]hen ([X.]eigeladene, [X.] vom 14. Februar 2020 [X.]6).

(4) Der Einwand, die einzelnen [X.] seien nur jeweils für si[X.]h, ni[X.]ht aber in der Summation betra[X.]htet worden, weshalb eine Untersu[X.]hung fehle, wie si[X.]h die Meidung des Lärms auf die Nahrungssu[X.]he auswirke [X.] ob dur[X.]h die [X.]auarbeiten ein besonders wi[X.]htiger Nahrungsgrund überlagert werde, ist ebenfalls unbegründet. S[X.]hweinswale sind Nahrungsopportunisten; sie ernähren si[X.]h von weit verbreitet vorkommenden Fis[X.]harten und folgen diesen. Für sie gibt es daher keine abgrenzbaren Nahrungsgebiete, deren Errei[X.]hbarkeit verhindert werden könnte. Da S[X.]hweinswale und ihre Nahrungsfis[X.]he lärmbetroffene Flä[X.]hen glei[X.]hermaßen meiden, treten insoweit keine a[X.]itiven Wirkungen auf. Die Auswirkungen auf die Nahrungsverfügbarkeit wurden untersu[X.]ht und als gering bewertet (vgl. Anlage 19 [X.]il [X.] II[X.] 90). [X.] Auswirkungen der weiteren [X.] wurden ebenfalls untersu[X.]ht. Der Lärm der Rammarbeiten für den [X.]au der [X.] auf [X.] und [X.] rei[X.]ht ni[X.]ht bis ins S[X.]hutzgebiet hinein. Die Arbeiten werden zu Störungen in einem Umkreis von maximal 1,8 km und damit zu keiner Eins[X.]hränkung der Nahrungsverfügbarkeit außerhalb des S[X.]hutzgebiets führen.

Unbegründet ist au[X.]h die Kritik, Auswirkungen der Sedimentverdriftung auf den S[X.]hweinswal würden für das [X.]-Gebiet [X.] ni[X.]ht geprüft, obwohl sie bei der Prüfung des [X.]-Gebiets [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank" genannt würden. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss prüft bezügli[X.]h des [X.]-Gebiets [X.] 1332-301 "[X.]" als eigenständigen Wirkprozess die Verringerung der Nahrungsverfügbarkeit für die S[X.]hweinswale; es ergäben si[X.]h angesi[X.]hts der nur kleinräumigen Auswirkungen (500 m beidseits des [X.]aukorridors) nur geringe Auswirkungen auf dessen Hauptbeutespektrum ([X.] 714 f.). Dem Umstand, dass insoweit als [X.]ezugspunkt der Prüfung nur die [X.]aggerarbeiten genannt werden, die zu einer vorübergehenden Veränderung des Meeresbodens führen, während bei der Prüfung des S[X.]hutzgebiets [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank" als baubedingte Auswirkungen die Unterwassers[X.]hallemissionen und der Sedimenttransport genannt werden ([X.] 775), kommt keine tiefergehende [X.]edeutung zu. Die einzelnen baubedingten Wirkfaktoren werden im Planfeststellungsbes[X.]hluss offensi[X.]htli[X.]h jeweils nur beispielhaft genannt; dass gerade die Freisetzung von Sedimenten zu den Haupt-Wirkfaktoren des Vorhabens gehört, wurde im Allgemeinen [X.]il der Natura 2000-Untersu[X.]hungen ausführli[X.]h dargestellt (Anlage 19 [X.]il A [X.]9 ff.) und in der Verträgli[X.]hkeitsstudie für das [X.]-Gebiet [X.] - anders als in der verkürzten Wiedergabe im Planfeststellungsbes[X.]hluss - ausdrü[X.]kli[X.]h im Zusammenhang mit der Verringerung der Nahrungsverfügbarkeit für den S[X.]hweinswal angespro[X.]hen (Anlage 19 [X.]il [X.] II[X.] 80).

(5) Das Risiko etwaiger Munitionsaltlasten im [X.]austellenberei[X.]h begründet glei[X.]hfalls keine dur[X.]hgreifenden [X.]edenken an der Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses.

Im Zuge der Vorhabenplanung erfolgten Re[X.]her[X.]hen bei [X.]n und [X.]n Fa[X.]hbehörden sowie [X.]augrund- und meeresar[X.]häologis[X.]he Untersu[X.]hungen. Dana[X.]h verläuft der Untersu[X.]hungskorridor außerhalb von Munitionswarngebieten und liegen dort keine behördli[X.]h erfassten [X.] anderweitig bekannten S[X.]hiffswra[X.]ks mit [X.]rengstoffladung. Zwis[X.]hen 1980 und 2012 wurde ledigli[X.]h ein Objekt im Untersu[X.]hungskorridor gefunden und ents[X.]härft. Die dem [X.] nä[X.]hstgelegene Verbringungsflä[X.]he für [X.]hemis[X.]he Kampfstoffe liegt sehr weit entfernt im südli[X.]hsten [X.]il des Kleinen [X.]elts und wies keine der bei den geophysikalis[X.]hen und meeresar[X.]häologis[X.]hen Untersu[X.]hungen gefundenen magnetis[X.]hen Anomalien [X.] sonstigen Munitionsbezug auf (Anlage 1 [X.]23). Gemäß der Auflage 2.2.9 Nr. 4 ([X.] 61 f.) müssen die Vorhabenträger vor [X.]eginn der [X.] den [X.]augrund in der [X.] no[X.]hmals auf Kampfmittelaltlasten untersu[X.]hen und unter Einbeziehung der Fa[X.]hkenntnisse des Kampfmittelräumdienstes sowie des [X.] ein Konzept zur Kampfmittelsu[X.]he erstellen. [X.]eim Fund kampfmittelverdä[X.]htiger Gegenstände [X.] Munition sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen.

Die Ents[X.]heidung über eine etwa notwendige [X.]rengung von Munition im [X.]austellenberei[X.]h obliegt sodann weder den [X.] no[X.]h der Planfeststellungsbehörde, sondern dem dafür besonders fa[X.]hkundigen Kampfmittelräumdienst. Eine Tötung von [X.] ist hierbei vermeidbar. Für eine umweltverträgli[X.]he Unterwassersprengung gibt es die au[X.]h vom Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 9.19 anerkannte [X.][X.]hnik des [X.]lasens[X.]hleiers, dur[X.]h den die S[X.]hallausbreitung um über 90 % reduziert werden kann. Hierzu haben die Vorhabenträger in der mündli[X.]hen Verhandlung zugesagt, die für die Erzeugung eines [X.]lasens[X.]hleiers geeigneten Geräte vorzuhalten und dem Kampfmittelräumdienst bei [X.]edarf zur Verfügung zu stellen. Damit ist eine [X.]eeinträ[X.]htigung von [X.] ausges[X.]hlossen.

(6) Dies gilt au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des betriebsbedingten Lärms. Lärmmessungen am [X.] der [X.]verbindung im [X.] ergaben, dass dort eine typis[X.]he Zugdur[X.]hfahrt rund zehn Sekunden dauert und direkt über dem Tunnel zu einer Erhöhung des Geräus[X.]hpegels auf [X.]a. 140 d[X.] führt; Dur[X.]hfahrten von Güterzügen führen für [X.]a. 20 Sekunden zu einer verglei[X.]hbaren Erhöhung des Pegels. S[X.]hallmessungen in einer Entfernung von 400 m zum Tunnel ergaben einen Pegel von [X.]a. 120 d[X.] bei Dur[X.]hfahrt eines Zuges (Messung von Unterwassers[X.]hall und Vibrationen dur[X.]h den Verkehr im [X.]; [X.]terialband M 3). Der Lärm des Pkw-Verkehrs dringt ni[X.]ht na[X.]h außen. Damit wahrt die [X.]elastung selbst unmittelbar oberhalb des Tunnels die S[X.]hwellenwerte.

[X.]) Soweit die [X.] eine unzurei[X.]hende gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung der Anhang-II-Art des Seehunds [X.], entspri[X.]ht ihre Kritik im Wesentli[X.]hen derjenigen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem S[X.]hutz von [X.], weshalb auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen wird. Im Übrigen weist die [X.]eigeladene überzeugend darauf hin, dass si[X.]h der Aktionsraum der Seehunde im Wesentli[X.]hen auf die [X.] bes[X.]hränkt und der aktuelle Standar[X.]atenbogen eine Populationsgröße von Null ausweist.

d) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung des [X.]-Gebiets [X.] 1631-392 "[X.] der östli[X.]hen Kieler [X.]u[X.]ht" zeigt keine Fehler.

[X.]) Insbesondere musste das Gebiet ni[X.]ht in östli[X.]her Ri[X.]htung um das zwis[X.]hen dem vorgenannten sowie dem [X.]-Gebiet [X.] 1533-301 "[X.]" gelegene, von der [X.] dur[X.]hquerte [X.] wegen dort vorkommender s[X.]hützenswerter Riffe und S[X.]hweinswalbestände erweitert werden. Die Voraussetzungen für eine zwingende Gebietsausweisung liegen insoweit ni[X.]ht vor, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob - wozu si[X.]h die [X.] des vorliegenden sowie die Kläger der Verfahren [X.] 9 A 7.19 und 9 A 9.19 ni[X.]ht abs[X.]hließend bzw. übereinstimmend verhalten haben - alternativ eine Erweiterung des Gebiets "[X.]" [X.] eine Ausweisung als eigenständiges Gebiet in [X.]etra[X.]ht käme.

Die [X.]ßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben si[X.]h aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. [X.]II Phase 1 [X.]-[X.]. Diese Regelung ist ni[X.]ht nur für die Identifizierung von [X.]-Gebieten, sondern au[X.]h für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. [X.]ßgebend sind auss[X.]hließli[X.]h die in [X.]II Phase 1 genannten naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesells[X.]haftli[X.]her [X.] wirts[X.]haftli[X.]her Art abstellen, sind ni[X.]ht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]her [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fragli[X.]hen Flä[X.]hen die von der [X.]-Ri[X.]htlinie vorausgesetzte ökologis[X.]he Qualität zweifelsfrei aufweisen. Sol[X.]he Gebietsteile dürfen ni[X.]ht ausgespart werden, au[X.]h ni[X.]ht im Hinbli[X.]k auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein si[X.]h aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbes[X.]hluss berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Na[X.]h der Ents[X.]heidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spri[X.]ht indes eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für die Ri[X.]htigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 67).

Der Trassenberei[X.]h vor [X.] musste au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der na[X.]h Abs[X.]hluss des Planfeststellungsverfahrens im Rahmen eines [X.]rs[X.]hungsvorhabens der [X.]hristian-[X.]s-Universität zu Kiel (im [X.]lgenden: [X.]AU) dort kartierten Riffvorkommen ni[X.]ht als S[X.]hutzgebiet ausgewiesen und somit als potentielles [X.]-Gebiet berü[X.]ksi[X.]htigt werden. [X.] bleiben kann, ob für die [X.] [X.] ein generelles Defizit in der S[X.]hutzgebietsausweisung zu konstatieren ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies ni[X.]ht zur Notwendigkeit, gerade den hier umstrittenen [X.]erei[X.]h als [X.]-Gebiet auszuweisen. Ni[X.]ht jedes geeignete Gebiet ist als [X.]-Gebiet zu melden. Aktuelle Kartierungen zeigen große Riffvorkommen südli[X.]h und westli[X.]h von [X.] sowie in der westli[X.]hen [X.] (vgl. Institut für Geowissens[X.]haften, [X.]AU, Abs[X.]hlussberi[X.]ht [X.]en [X.] Synthese, Juli 2020, [X.]1). Die westli[X.]h von [X.] gelegenen [X.] liegen zu großen [X.]ilen, jedo[X.]h ni[X.]ht vollständig innerhalb des [X.]-Gebiets [X.] 1631-392 "[X.] der östli[X.]hen Kieler [X.]u[X.]ht" (vgl. L[X.]Drs. 18/3033 [X.]4). Östli[X.]h hiervon sind nur einzelne Riffvorkommen kartiert. Deren Umfang nimmt zwar vor der Ostküste zu, bleibt jedo[X.]h hinter den südli[X.]h von [X.] liegenden Riffen zurü[X.]k, die nur zu einem deutli[X.]h geringeren [X.]il von den [X.]-Gebieten [X.] 1533-301 "[X.]" und [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank" umfasst werden. Soweit es um eine nördli[X.]he Erweiterung des Gebiets "[X.]" geht, haben der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene dessen Abgrenzung in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hvollziehbar dargelegt. Dana[X.]h wurde das Gebiet ni[X.]ht nur wegen der Riffe- und S[X.]hweinswalvorkommen, sondern insbesondere au[X.]h wegen der [X.] 1220 "Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände" und 1230 "[X.] und [X.]-Fels- und -Steilküsten mit Vegetation" als S[X.]hutzgebiet ausgewiesen, die si[X.]h nördli[X.]h des Gebiets ni[X.]ht fortsetzen.

Angesi[X.]hts dessen sowie der Vorbelastung des [X.]s vor [X.] dur[X.]h den [X.]betrieb der [X.] ergeben si[X.]h dana[X.]h keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür, dass das Land seinen naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen [X.]eurteilungsspielraum mit dem Verzi[X.]ht auf eine Gebietsausweisung des vorgenannten [X.]s - etwa wegen eines bewussten Freihaltens des Trassenkorridors der [X.] - übers[X.]hritten hat. Die tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für die Ri[X.]htigkeit der Gebietsabgrenzung ist damit ni[X.]ht widerlegt.

[X.]) Die weiteren Kritikpunkte der [X.] sind unbegründet.

(1) Dem Einwand, Auswirkungen auf [X.]harakteristis[X.]he (Enten-)Arten seien ni[X.]ht bzw. mit widersprü[X.]hli[X.]hen [X.]estandsangaben geprüft worden, hält die [X.]eigeladene angesi[X.]hts der vertretbaren Gebietsabgrenzung zu Re[X.]ht entgegen, die Enten seien dur[X.]h Störungen nur innerhalb des potentiellen Erweiterungsgebiets betroffen, wel[X.]hes ledigli[X.]h vorsorgli[X.]h betra[X.]htet worden sei. Im Übrigen komme ihnen keine Indikatorfunktion zu; Auswirkungen auf die Avifauna seien umfassend im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung des mit dem [X.]-Gebiet übereinstimmenden Vogels[X.]hutzgebiet [X.] 1530-491 "Östli[X.]he Kieler [X.]u[X.]ht" untersu[X.]ht worden. Angesi[X.]hts dessen, dass das S[X.]hutzgebiet mindestens 2 km vom [X.] entfernt liegt, leu[X.]htet die Verneinung von Auswirkungen auf Fis[X.]harten ohne Weiteres ein, sodass eine [X.]etra[X.]htung als [X.]harakteristis[X.]he Art ungea[X.]htet der Frage ihrer Indikatorfunktion entbehrli[X.]h ist.

(2) Die Annahme, trotz einer 20%igen [X.]iomassereduktion [X.] des [X.] 1110 "[X.]bänke mit nur s[X.]hwa[X.]her Überspülung dur[X.]h Meerwasser" sowie weiterer [X.]iomassereduktionen bis in das 6. [X.]aujahr seien erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen ausges[X.]hlossen, begegnet keinen [X.]edenken.

Hierzu führt der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]26) aus, dass die [X.] erhöhten S[X.]hwebstoffkonzentrationen bei weiter entfernt liegenden [X.]bankflä[X.]hen nördli[X.]h von [X.], im Übergangsberei[X.]h zur [X.], in allen [X.]aujahren zu einer verringerten [X.]iomasseproduktion führen. Dana[X.]h beträgt die [X.]iomassereduktion im zweiten und dritten [X.]aujahr bis zu 20 % und liegt im vierten [X.]aujahr bei 1 bis 5 %, ehe sie in den [X.]aujahren fünf und se[X.]hs wieder auf 5 bis 10 % ansteigt. Insoweit spiegelt die Auswirkungsprognose den Umstand wider, dass die meisten Sedimente in der [X.] des 18-monatigen [X.]s und damit während des zweiten [X.]aujahres freigesetzt werden; im ersten [X.]aujahr hingegen erfolgen nur in zwei, im dritten [X.]aujahr in vier Monaten Aushubarbeiten (vgl. u.a. S[X.]hreiben der [X.]eigeladenen an den [X.]eklagten vom 25. Juni 2018 [X.], 14). Damit ist das zweite [X.]aujahr dasjenige, in dem die stärksten Auswirkungen erwartet werden, wohingegen si[X.]h die [X.]estände [X.] grundsätzli[X.]h bereits in den folgenden Jahren und damit s[X.]hon während der [X.]auphase erholen (vgl. Anlage 19 [X.]il [X.] VIII [X.]).

Ausweisli[X.]h vers[X.]hiedener [X.]reihen aus dem [X.] und dem [X.] liegt die natürli[X.]he [X.]iomassevariabilität je na[X.]h Vegetationsform im S[X.]hnitt zwis[X.]hen 10 und 25 % bei einem [X.]ximum von 36 %. In einem konservativen Ansatz wurden 10 % [X.]iomassereduktion als untere [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle für Auswirkungen infolge von S[X.]hwebstoffen definiert (vgl. Anlage 19 [X.]il A [X.]3). Der für das zweite und dritte [X.]aujahr prognostizierte [X.]iomasserü[X.]kgang von bis zu 20 % liegt zwar oberhalb dieses S[X.]hwellenwertes. Allerdings wird im Modell die Entwi[X.]klung der [X.]iomasse akkumulierend über alle Jahre bere[X.]hnet, sodass beispielsweise die für das dritte [X.]aujahr prognostizierte [X.]iomassereduktion die Auswirkung für alle drei [X.]aujahre und ni[X.]ht nur diejenigen des dritten [X.]aujahres umfasst. Dementspre[X.]hend stellt ein Absinken der [X.]iomassereduktion - wie vorliegend im vierten [X.]aujahr auf 1 bis 5 % - keine weiteren, wennglei[X.]h geringeren Rü[X.]kgänge der [X.]iomasse dar, sondern weist vielmehr auf eine Regeneration der [X.]estände hin. Dies entspri[X.]ht der Annahme, dass unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der natürli[X.]hen [X.]iomassevariabilität eine Reduktion zwis[X.]hen 10 und 25 % in den na[X.]hfolgenden Wa[X.]hstumsphasen ausgegli[X.]hen werden kann und keine längerfristigen [X.]lgewirkungen verbleiben (vgl. Anlage 19 [X.]il A [X.]3 f.; [X.]il [X.] VIII [X.]). Zwar steigt der kumulative [X.]iomasseverlust im fünften und se[X.]hsten [X.]aujahr wieder auf 5 bis 10 % an, er verbleibt aber unterhalb der [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle. Damit knüpft die gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]he [X.]ewertung in ni[X.]ht zu beanstandender Weise an die natürli[X.]he Regenerationsfähigkeit des betroffenen [X.]s an (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 48; [X.]/[X.], Fa[X.]hkonvention, [X.]7, 67). Es bestehen folgli[X.]h keine Anhaltspunkte für eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung.

(3) Entspre[X.]hendes gilt für die [X.]iomassereduktion des Seegrases des [X.] 1160 "Fla[X.]he große Meeresarme und -bu[X.]hten", die im zweiten [X.]aujahr zwis[X.]hen 10 und 25 % beträgt, ehe sie im dritten [X.]aujahr auf maximal 11 % und bis zum se[X.]hsten [X.]aujahr auf überwiegend unter 5 % absinkt (vgl. Anlage 20 [X.]85 f.), sowie den [X.] 1170 "Riffe". Soweit die [X.] mögli[X.]he Kumulationen der Wirkungen von S[X.]hwebstoffen und Sedimentation [X.], beruht dieser Einwand auf der - wie bereits dargelegt unbegründeten - Kritik an der Modellierung der Sedimentverdriftung.

e) Die paus[X.]hale Kritik der [X.] an der Verträgli[X.]hkeitsprüfung des [X.]-Gebiets [X.] 1251-301 "[X.]" ist unsubstantiiert und genügt ni[X.]ht den Anforderungen des § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.].

f) Die gegen die Verträgli[X.]hkeitsprüfung des [X.]-Gebiets [X.] 1533-301 "[X.]" erhobenen Einwände sind unbegründet.

Für die [X.] 1210 "Einjährige [X.]ülsäume", 1220 "Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände" und 1230 "[X.] und [X.]-Fels- und -Steilküsten mit Vegetation" wurden [X.]eeinträ[X.]htigungen dur[X.]h S[X.]hwebstoffe und Sedimentation zu Re[X.]ht mit der [X.]egründung ausges[X.]hlossen, dass diese [X.]il der natürli[X.]hen [X.]harakteristik in der Übergangszone von Meer und Land sind. Mit den Wellen werden au[X.]h Sedimente bewegt, sodass gerade Küsten und Strände an S[X.]hwebstoffe und Sedimentation gewöhnt sind.

Angesi[X.]hts dessen, dass die Flä[X.]he des [X.] 1160 "Fla[X.]he große Meeresarme und -bu[X.]hten" zu rund 85 % vom [X.] 1170 "Riffe" überlagert wird ([X.] 757), lässt die Übertragung der dortigen Auswirkungen auf den [X.] 1160 au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des ni[X.]ht überlagerten [X.]erei[X.]hs keine Fehler erkennen. [X.]eeinträ[X.]htigungen der benthis[X.]hen Fauna dur[X.]h S[X.]hwebstoffe s[X.]hließt der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]63) dort mit der [X.]egründung aus, dass im zweiten [X.]aujahr als demjenigen der stärksten Auswirkungen die [X.]e S[X.]hwebstoffkonzentration zwis[X.]hen 10 und 24 mg/l und damit in einem [X.]erei[X.]h liegt, der zwar oberhalb der unteren [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle liegt, die jedo[X.]h für die dort vorkommenden, an erhöhte S[X.]hwebstoffkonzentrationen angepassten [X.]athyporeia- und Gammarus-Gemeins[X.]haften (Anlage 19 [X.]il [X.] I[X.] 115) ni[X.]ht dazu führt, dass si[X.]h die Nahrungsverfügbarkeit vers[X.]hle[X.]htert [X.] si[X.]h die Sterbli[X.]hkeitsrate erhöht. Ab dem dritten [X.]aujahr liegen dana[X.]h die S[X.]hwebstoffkonzentrationen unterhalb der [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle. Angesi[X.]hts maximaler Sedimentationshöhen von 4 mm führt folgli[X.]h au[X.]h die Sedimentation zu keiner [X.]eeinträ[X.]htigung der Fauna ([X.] 764 f.; Anlage 19 [X.]il [X.] I[X.] 116 f.). Hiermit setzen si[X.]h die [X.] in ihrer Klagebegründung ni[X.]ht substantiiert auseinander, sondern verweisen ledigli[X.]h auf ihre - wie bereits dargelegt unbere[X.]htigte - Kritik an den Wirks[X.]hwellen.

Eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung [X.] dur[X.]h S[X.]hwebstoffe ist dana[X.]h ebenfalls ausges[X.]hlossen. Für das erste und zweite [X.]aujahr wird eine [X.]iomassereduktion von maximal 10 %, für das dritte und vierte [X.]aujahr von hö[X.]hstens 15 % prognostiziert, die si[X.]h im fünften [X.]aujahr auf 5 bis 10 % verringert. Damit setzt die Regeneration au[X.]h dort no[X.]h während der [X.]auzeit ein und unters[X.]hreitet dana[X.]h die [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle ([X.] 759 f.; Anlage 19 [X.]il [X.] I[X.] 113 f.). Eine [X.]eeinträ[X.]htigung dur[X.]h Sedimentation verneinen die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde ebenfalls mit ausführli[X.]her [X.]egründung ([X.] 760 ff.; Anlage 19 [X.]il [X.] I[X.] 114 f.). Au[X.]h hiermit setzt si[X.]h die Klagebegründung ni[X.]ht substantiiert auseinander.

g) Das Vorhaben führt zu keiner erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigung des [X.]-Gebiets [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank". Die Kritik der [X.], [X.] der [X.]en werde jahrelang dur[X.]h S[X.]hwebstoffe beeinträ[X.]htigt, lässt unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die [X.]iomassereduktion in allen [X.]aujahren unterhalb der [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle liegt ([X.] 773; Anlage 19 [X.]il [X.] IX S. 19 ff.). Die Feststellungen, dass S[X.]hwebstoffe zu keiner erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigung der benthis[X.]hen Fauna führen und dass es zu keiner nennenswerten dauerhaften Ablagerung von Feinsedimenten kommt ([X.] 773), finden ihre Grundlage in den entspre[X.]henden Untersu[X.]hungsergebnissen der [X.] (Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]925 f. A[X.]. 8-135 und 8-136 sowie [X.]932 f. A[X.]. 8-140 und 8-141).

h) Die hinsi[X.]htli[X.]h des Vogels[X.]hutzgebiets [X.] 1522-401 "Pommers[X.]he [X.]u[X.]ht" erhobenen Einwände überzeugen ni[X.]ht.

Eine etwaige [X.]eeinträ[X.]htigung von [X.] außerhalb des S[X.]hutzgebiets wirkt si[X.]h auf die Gebietsverträgli[X.]hkeit eines Vorhabens ni[X.]ht aus (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 32 ff.). Sie wurde im Übrigen entgegen der Annahme der [X.] geprüft. Dana[X.]h kommt es ledigli[X.]h zu kurzzeitig auftretenden, geringfügigen Erhöhungen der [X.] sowie zu vorübergehenden [X.] in der Größenordnung von 0,5 bis 1,5 mm und damit unterhalb der S[X.]hwellenwerte (Anlage 19 [X.]il [X.] VI[X.] 17 ff.). Soweit die [X.] geltend ma[X.]hen, der vorgegebene Mindestabstand für Transports[X.]hiffe zur Umfahrung sei zu gering, um [X.] etwa von Seetau[X.]hern auszus[X.]hließen, könnte diesem Einwand - so er bere[X.]htigt wäre - dur[X.]h größere Abstände Re[X.]hnung getragen werden, ohne dass si[X.]h dies auf die Dur[X.]hführung des Vorhabens und damit auf die Eigentumsbetroffenheit der [X.] zu 1 und 3 auswirkte; die [X.] sind daher ni[X.]ht [X.]. Ihr Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass Vögel aus der Gattung der Seetau[X.]her (eins[X.]hließli[X.]h Stern- und Pra[X.]httau[X.]her) bereits in Entfernungen von bis zu 5 km zu si[X.]h nähernden S[X.]hiffen signifikante [X.] zeigen, war daher abzulehnen. Soweit die [X.] paus[X.]hal eine fehlende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung kumulierend wirkender Offshore-Windpark-Projekte [X.], kommt hinzu, dass sie no[X.]h ni[X.]ht einmal angeben, wel[X.]he Projekte hätten berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen; ihr Vorbringen ist daher unsubstantiiert.

i) Die Verträgli[X.]hkeitsprüfung für das Vogels[X.]hutzgebiet [X.] 1530-491 "Östli[X.]he Kieler [X.]u[X.]ht" ist glei[X.]hfalls re[X.]htmäßig.

[X.]) Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde gehen zu Re[X.]ht davon aus, dass für die Verträgli[X.]hkeitsprüfung nur der [X.]ilmanagementplan für das [X.]ilgebiet "Wasserflä[X.]hen der [X.]" relevant ist. Die weiteren sieben [X.]ilmanagementpläne wurden für Landlebensräume erstellt, die von der Sedimentverdriftung als einzig relevanter Projektwirkung ni[X.]ht errei[X.]ht und damit ni[X.]ht beeinflusst werden. Dies gilt ebenfalls für den [X.]ilmanagementplan "[X.]", der den landseitigen Streifen der Westküste [X.]s zwar eins[X.]hließli[X.]h der Strände, ni[X.]ht jedo[X.]h die Wasserflä[X.]he umfasst. Der weitere Einwand der [X.], neben der Sedimentverdriftung hätten au[X.]h andere Faktoren wie das [X.] betra[X.]htet werden müssen, ist - wie bereits dargelegt - unbegründet.

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat einzelne [X.]rut- und [X.] ni[X.]ht frühzeitig ausges[X.]hlossen. Für die [X.]bensräume bzw. [X.]bensraumeigens[X.]haften der Vogelarten des S[X.]hutzgebiets wurde die Verträgli[X.]hkeit des Projekts anhand der Erhaltungsziele geprüft (Anlage 19 [X.]il [X.] IV S. 90 ff.). Soweit die [X.] die fehlende [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung [X.]er [X.] [X.], ist dieser Einwand - wie bereits dargelegt - unbegründet. Weitere Vogelarten listen die [X.] ledigli[X.]h auf, ohne hierzu nähere Einwände zu erheben. Die [X.]ezei[X.]hnung ihrer Ausführungen zum Seeadler als (ledigli[X.]h) beispielhaft ma[X.]ht die Notwendigkeit einer substantiierten Darlegung ni[X.]ht hinfällig.

[X.][X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]98) durfte der Erhebli[X.]hkeitsbeurteilung als Kriterium zugrunde legen, ob [X.] mehr als 1 % der [X.] der jeweiligen wertgebenden Vogelarten beeinträ[X.]htigt wird (1). Au[X.]h die Raumnutzung und die [X.]estandszahlen wurden hierbei fehlerfrei berü[X.]ksi[X.]htigt (2).

(1) [X.]ei dem günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des [X.]-Gebiets umfassten Tier- [X.] Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden [X.]erei[X.]hen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem Vorhaben ausgehen, dürfen die artspezifis[X.]he Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art ni[X.]ht mehr ein lebensfähiges Element des natürli[X.]hen [X.]bensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird (Art. 1 [X.]u[X.]hst. i [X.]-[X.]). Die damit bes[X.]hriebene [X.] und [X.]elastungss[X.]hwelle kann allerdings unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen, etwa wenn si[X.]h Tierarten na[X.]hweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren ni[X.]ht stören lassen, aufgrund ihrer Standortdynamik ni[X.]ht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens [X.] Reviers zwangsläufig zu einer Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.] führt [X.] wenn si[X.]her davon ausgegangen werden kann, dass si[X.]h die Population ledigli[X.]h kurzzeitig rü[X.]kentwi[X.]kelt (vgl. [X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 [X.].05 - [X.]E 128, 1 Rn. 45).

Die Anwendung fa[X.]hli[X.]h begründeter, d.h. ni[X.]ht auf einer Interessenabwägung beruhender S[X.]hwellenwerte und [X.]agatellgrenzen begegnet hierbei keinen grundsätzli[X.]hen [X.]edenken (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 76 Rn. 144). Ein Ansatzpunkt hierfür kann die artspezifis[X.]he [X.]estimmung des Ausmaßes von Auswirkungen sein, bis zu dem die einzelne Art überhaupt keine Reaktionen zeigt [X.] sie in der Lage ist, [X.]eeinträ[X.]htigungen ihres Vorkommens im Gebiet im Rahmen ihrer natürli[X.]hen Regenerationsfähigkeit wieder zeitnah auszuglei[X.]hen. Zulässig sind au[X.]h Paus[X.]halierungen, und zwar sowohl bezügli[X.]h der Immissionen (beispielsweise dur[X.]h das Abs[X.]hneidekriterium und die [X.]agatells[X.]hwelle bei Sti[X.]kstoffeinträgen) als au[X.]h deren Auswirkungen auf das Erhaltungsziel. So benennt die Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.] als [X.]agatells[X.]hwelle für einen erhebli[X.]hen Flä[X.]henverlust einen Orientierungswert von 1 % der Gebietsflä[X.]he. Hieran anknüpfend, geht die vorliegende Verträgli[X.]hkeitsprüfung davon aus, dass eine vorübergehende Vertreibung von 1 % der im Gebiet vorhandenen Population die Erhebli[X.]hkeitss[X.]hwelle ni[X.]ht übers[X.]hreitet.

Die fehlende Anwendbarkeit der Fa[X.]hkonvention von [X.]/[X.] steht dem ni[X.]ht entgegen. [X.]ei dem 1 %-Wert handelt es si[X.]h um einen in der naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Praxis grundsätzli[X.]h anerkannten Referenzwert ([X.]/[X.], Fa[X.]hkonvention [X.] m. [X.]. 29). So definiert er etwa den [X.] zur [X.]estimmung von Gebieten von [X.] [X.]edeutung für Wasservogelarten [X.] bestimmt aus populationsbiologis[X.]her Si[X.]ht für Verluste den S[X.]hwellenwert einer unzulässigen [X.]eeinträ[X.]htigung (vgl. Diers[X.]hke et al., Seevögel-[X.]s[X.]hrift 2003, [X.]and 24, Heft 3, 61 ff.). Hieran anknüpfend, markiert er in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht die Grenze, wann Vogelarten für eine zulässige Abwei[X.]hung von den Jagdbes[X.]hränkungen na[X.]h Art. 7 der Ri[X.]htlinie 79/409/[X.] des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ([X.] L 103 S. 1 - Vogels[X.]hutzri[X.]htlinie) gemäß deren Art. 9 Abs. 1 (nur) in geringen Mengen betroffen sind (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2005 - [X.]-344/03 [[X.]:[X.]:[X.]:2005:770] - Rn. 53 f.). Daher kann er grundsätzli[X.]h au[X.]h der Erhebli[X.]hkeitsbeurteilung zugrunde gelegt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - ZfW 2017, 234 Rn. 295, 298). Dies gilt vorliegend umso mehr, als es ledigli[X.]h um eine vorübergehende Vertreibung der betroffenen Arten geht.

Soweit si[X.]h die [X.] darüber hinaus dagegen wenden, dass au[X.]h bei einem Übersteigen des 1 %-Wertes die Erhebli[X.]hkeit verneint werden kann, kommt es hierauf ni[X.]ht an, da für alle Vogelarten die prognostizierte vorübergehende [X.]estandsabnahme im Gebiet (deutli[X.]h) unter 1 % liegt (vgl. Anlage 19 [X.]il [X.] IV S. 152 ff.). Ihr Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass es fa[X.]hli[X.]hen Standards widerspri[X.]ht, im Rahmen einer Verträgli[X.]hkeitsprüfung eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung generell auszus[X.]hließen, wenn weniger als 1 % der [X.] der jeweiligen Vogelart betroffen werden, und zuglei[X.]h mit zwei Zusatzkriterien "Dauer" und "Na[X.]hhaltigkeit" die Mögli[X.]hkeit zu eröffnen, au[X.]h bei [X.]etroffenheiten von über 1 % im Ergebnis zur Ni[X.]hterhebli[X.]hkeit zu gelangen, war daher mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit abzulehnen. Sofern der Antrag so gemeint sein sollte, dass damit au[X.]h das 1 %-Kriterium als sol[X.]hes in Frage gestellt wird, ist er in seiner sehr allgemein gehaltenen [X.]rmulierung einer Klärung dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen ni[X.]ht zugängli[X.]h. Er zielt in der Sa[X.]he auf die Entwi[X.]klung eines eigenen Konzepts und damit auf ein [X.]rs[X.]hungsvorhaben ab, wel[X.]hes im Planfeststellungsverfahren ni[X.]ht gefordert werden kann.

(2) Die weiteren Einwände der [X.], wona[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss die tatsä[X.]hli[X.]he Raumnutzung der betroffenen Vogelarten, insbesondere der [X.], ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htige, zudem wi[X.]htige Funktionsräume außerhalb des Gebiets sowie funktionelle [X.]eziehungen zwis[X.]hen den Gebieten ni[X.]ht bea[X.]hte und auf einer ni[X.]ht konservativen [X.]estandsermittlung beruhe, geben ledigli[X.]h sti[X.]hwortartig die Ergebnisse des in [X.]ezug genommenen Guta[X.]htens wieder und genügen daher ni[X.]ht den [X.]egründungsanforderungen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]etroffenheiten dadur[X.]h zu gering ausgewiesen wurden, dass die Planfeststellungsbehörde nur Auswirkungen in den betroffenen Vogels[X.]hutzgebieten, ni[X.]ht aber in wi[X.]htigen Funktionsräumen außerhalb sowie die funktionellen [X.]eziehungen zwis[X.]hen jenen Gebieten betra[X.]htet, war daher abzulehnen. Er ist im Übrigen zu unsubstantiiert, da er ni[X.]ht erkennen lässt, worauf er si[X.]h bezieht. Es ist ni[X.]ht Aufgabe des Geri[X.]hts, si[X.]h aus der Klagebegründung die Sa[X.]hverhalte zusammenzusu[X.]hen, die unter [X.]eweis gestellt werden sollen.

[X.]) Die Erhaltung der Nahrungsgrundlage innerhalb des S[X.]hutzgebiets wurde im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung ausführli[X.]h untersu[X.]ht (vgl. Anlage 19 [X.]il [X.] IV [X.]5 ff.). Hiergegen haben die [X.] keine Einwände erhoben. Sie [X.] jedo[X.]h, es seien ni[X.]ht au[X.]h die [X.] außerhalb des Gebiets betra[X.]htet worden. Diese Kritik ist unbegründet. Im Rahmen der [X.] wurde dur[X.]h umfassende Untersu[X.]hungen geprüft, inwiefern die [X.]en [X.]eeinträ[X.]htigungen - visuelle Störungen eins[X.]hließli[X.]h Li[X.]ht und Lärm, erhöhte Wassertrübung sowie indirekte Wirkungen der S[X.]hwebstoffe und Sedimentation, d.h. [X.]eeinträ[X.]htigung benthis[X.]her Habitate, Abnahme der Mus[X.]helbiomasse (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]243 f. Tab. 8-283) - zu einer Vertreibung von Vögeln führen (vgl. Anlage 15 [X.]and [X.] ff., 2150 ff.; [X.]and IV [X.] [X.]148 ff.; s.a. Anlage 21 [X.]9 ff.). [X.]ereits anhand dieser Analysen und [X.]ere[X.]hnungen konnten erhebli[X.]he Auswirkungen auf die [X.] ausges[X.]hlossen werden, ohne dass es hierzu einer erneuten Untersu[X.]hung im Rahmen der Verträgli[X.]hkeitsprüfung bedurft hätte. Das Ergebnis, dem zufolge [X.] für 600 Eiderenten keine ausrei[X.]hende Nahrung mehr vorhanden ist, belegt angesi[X.]hts einer Gesamtpopulation von 327 500 Individuen entgegen der klägeris[X.]hen [X.]ehauptung keine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung der Nahrungsgrundlage, sondern vielmehr das Gegenteil. Dies gilt umso mehr, als die [X.]estände in einem sehr kalten Winter mit einer überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h hohen Population im [X.] erfasst wurden. Im Übrigen ist das Ergebnis, wona[X.]h 600 Individuen "verhungern", allein dadur[X.]h bedingt, dass es si[X.]h bei dem zugrunde liegenden Modell um ein ges[X.]hlossenes System handelt, wel[X.]hes keine Abwanderung in andere Habitate vorsieht. Die Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde haben jedo[X.]h zur Überzeugung des Geri[X.]hts in der mündli[X.]hen Verhandlung dargelegt, dass es hierzu in der Wirkli[X.]hkeit ni[X.]ht kommen wird, sondern die Enten außerhalb des Untersu[X.]hungsgebiets über hinrei[X.]hende Auswei[X.]hhabitate verfügen.

ee) Auf die Kritik der [X.], die Prüfung arbeite teilweise mit Daten ledigli[X.]h der [X.] 2009/2010, die wegen stark s[X.]hwankender [X.]estandszahlen und Verbreitungen ni[X.]ht repräsentativ und zudem veraltet seien, zudem hätten bei stark s[X.]hwankenden [X.]eständen die niedrigsten Zahlen zugrunde gelegt werden müssen, hat die [X.]eigeladene plausibel und zur Überzeugung des [X.]s dargelegt, dass im Rahmen der Plausibilitätsprüfung 2015 auf Grundlage neuer Erfassungen und der Auswertung aktualisierter externer Langzeitdaten keine Änderungen in den [X.]eständen und der Verteilung festgestellt werden konnten. Die Plausibilitätsprüfung habe zudem gezeigt, dass niedrigere [X.]estände zu einer niedrigeren Anzahl betroffener Individuen führten, wodur[X.]h si[X.]h für die [X.]eeinträ[X.]htigungsbewertungen keine anderen S[X.]hlussfolgerungen ergäben. Die [X.] haben zwar ihre Kritik aufre[X.]hterhalten, sind diesen Ausführungen jedo[X.]h ni[X.]ht mehr substantiiert entgegengetreten.

j) Die Einwände der [X.] gegen die Verträgli[X.]hkeitsprüfung des Vogels[X.]hutzgebiets [X.] 1633-491 "[X.] östli[X.]h [X.]" entspre[X.]hen im Wesentli[X.]hen denjenigen zum Vogels[X.]hutzgebiet [X.] 1530-491 "Östli[X.]he Kieler [X.]u[X.]ht", sodass auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann. Der Einwand, bei der [X.]ergente werde eine [X.]etroffenheit über 1 % prognostiziert, glei[X.]hwohl jedo[X.]h eine erhebli[X.]he [X.]etroffenheit verneint, geht fehl. Die 128 Individuen, auf die der Planfeststellungsbes[X.]hluss vorsorgli[X.]h abstellt ([X.] 829), beziehen si[X.]h nur auf ein [X.]ilgebiet des S[X.]hutzgebiets, den [X.]r [X.]innenhafen. Dies berü[X.]ksi[X.]htigt der Planfeststellungsbes[X.]hluss ebenso wie den Umstand, dass aufgrund der defizitären Datenlage zum [X.]estand der [X.]ergente im S[X.]hutzgebiet keine genaue Ermittlung der Anzahl beeinträ[X.]htigter Tiere mögli[X.]h war. Dana[X.]h gilt es als si[X.]her, dass dieser [X.]estandswert ein absoluter Mindestwert ist und die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.]estandszahl im Winterhalbjahr wahrs[X.]heinli[X.]h - zumal der Standar[X.]atenbogen 4 000 Individuen angibt - bei rund 1 000 Individuen liegt. Aus diesen Gründen verneint s[X.]hon der Planfeststellungsbes[X.]hluss - und ni[X.]ht erst die [X.]eigeladene im Prozess, wie die [X.] [X.] - na[X.]hvollziehbar eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung der [X.]ergente.

10. Die [X.] können si[X.]h ni[X.]ht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artens[X.]hutzre[X.]hts berufen.

Der ni[X.]ht eigentumsbetroffenen Klägerin zu 3 fehlt insoweit die [X.]. Die enteignungsbetroffenen [X.] zu 1 und 2 haben einen Anspru[X.]h auf die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der Anwendung der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]estimmungen, soweit der geltend gema[X.]hte Fehler für die Inanspru[X.]hnahme ihrer Grundstü[X.]ke kausal ist (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 60).

a) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verletzt hinsi[X.]htli[X.]h der Avifauna keine [X.]e.

[X.]) Die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung leidet an keinem der von den [X.] behaupteten übergreifenden [X.] methodis[X.]hen Fehlern.

(1) Soweit sie geltend ma[X.]hen, dur[X.]h die [X.] verursa[X.]hte [X.] (au[X.]h) auf der Hinterlandanbindung bzw. im vorhandenen Netz, das Risiko einer Kollision mit [X.]aus[X.]hiffen, die Notwendigkeit eines Neubaus der [X.]sundquerung und das Problem des [X.] seien unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben, zudem beruhe die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung auf unzurei[X.]henden Modellierungen, wird auf die entspre[X.]henden Ausführungen zum Gebietss[X.]hutz verwiesen.

Hinsi[X.]htli[X.]h eines vermeintli[X.]hen [X.] weiterer von den [X.] genannter Arten hat die [X.]eigeladene zudem plausibel dargelegt, dass diese aufgrund der we[X.]hselnden, vom jeweiligen [X.]earbeitungszustand abhängigen Attraktivität der A[X.]kerstandorte in der von intensiver Landwirts[X.]haft geprägten Lands[X.]haft eine geringe Stetigkeit zeigen und dass beispielsweise [X.]läss- und S[X.]tgänse sowie Sings[X.]hwäne ein ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Straßen aufweisen. Dem sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.

Au[X.]h für die weiteren von den [X.] aufgeführten [X.]rutvogelarten - [X.], Austernfis[X.]her, [X.]regenpfeifer, [X.], Sto[X.]kente, [X.]lässhuhn, [X.]i[X.]hhuhn, [X.], [X.]möwe, Rohrweihe, Ringeltaube, Star und Steins[X.]hmätzer - s[X.]hließt der Planfeststellungsbes[X.]hluss eine Gefährdung dur[X.]h die [X.]ahnoberleitung zu Re[X.]ht aus. Der klägeris[X.]he Hinweis auf die mittlere bis sehr hohe Mortalitätsgefährdung der Arten geht bereits deshalb fehl, weil die [X.]fN-Arbeitshilfe ([X.]ernotat/Diers[X.]hke, Übergeordnete Kriterien zur [X.]ewertung der Mortalität wildlebender Tiere im Rahmen von Projekten und Eingriffen, 3. Fassung, Stand 20. September 2016) allein das Anflugrisiko von Freileitungen betra[X.]htet. Deren Ergebnisse können auf deutli[X.]h niedrigere und kompaktere [X.]ahnoberleitungen - wie oben bereits ausgeführt wurde - ni[X.]ht übertragen werden. Hinzu kommt, dass innerhalb des [X.]en Abs[X.]hnitts 1,5 der 4 km [X.]ahntrasse in Eins[X.]hnittslage verlaufen, die [X.]ahnoberleitung dur[X.]h die Pflanzung von [X.]äumen entlang der Trassen abges[X.]hirmt und zuglei[X.]h auf di[X.]hte [X.] verzi[X.]htet wird, um keine potentiellen De[X.]kungsstrukturen u.a. für Vögel zu s[X.]haffen und um damit das [X.] zu mindern (vgl. [X.]ßnahmen 1.1 A/M/G, 3.1 A/G und 3.2 [X.]/[X.]; Anlage 12 [X.]A [X.]5 f., 46 ff.). Insoweit führen die Sa[X.]hverständigen der Vorhabenträger überzeugend aus, dass es ni[X.]ht nur aufgrund der bestehenden Lands[X.]haftsstruktur keine räumli[X.]h abgrenzbaren Funktionsbeziehungen für [X.]rutvögel zwis[X.]hen beiden Seiten der bestehenden Trasse gibt, sondern dass eine Studie der Funktionsbeziehungen im [X.]estand au[X.]h deshalb ni[X.]ht zielführend gewesen wäre, weil der derzeit stark verbus[X.]hte [X.] entlang der Trasse dur[X.]h die vorstehend bes[X.]hriebenen [X.]aumreihen ersetzt wird. Darüber hinaus legen die Sa[X.]hverständigen in einer artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Konfliktanalyse für die einzelnen Arten no[X.]hmals ergänzend dar, dass die Oberleitung zu keiner signifikanten Erhöhung des [X.] führt (vgl. Ra., [X.] Stellungnahme vom 30. Januar 2020; Anlage [X.]g 27).

Die von den [X.] kritisierte Auflage 2.2.13 Nr. 4 ([X.] 67) betrifft im Übrigen ni[X.]ht den S[X.]hutz vor [X.], sondern vor Stroms[X.]hlägen und verweist auf die eins[X.]hlägige D[X.]-Ri[X.]htlinie.

(2) Die Kritik der [X.] an den der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung zugrunde liegenden Verbreitungsmodellierungen (Klagebegründung vom 16. Juli 2019 S. 832 ff.) ers[X.]höpft si[X.]h darin, sti[X.]hwortartig die Ergebnisse des in [X.]ezug genommenen Guta[X.]htens wiederzugeben. Sie genügt daher ni[X.]ht den [X.]egründungsanforderungen.

(3) Auswirkungen des Vorhabens auf die Waldeide[X.]hse, den [X.]i[X.]hmol[X.]h und -fros[X.]h sowie mehrere Libellenarten mussten ni[X.]ht geprüft werden. Gemäß § 44 Abs. 5 [X.]atS[X.]hG sind für na[X.]h § 15 Abs. 1 [X.]atS[X.]hG unvermeidbare [X.]eeinträ[X.]htigungen dur[X.]h Eingriffe in Natur und Lands[X.]haft, die na[X.]h § 17 Abs. 1 [X.] Abs. 3 [X.]atS[X.]hG zugelassen werden, artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verstöße nur bezügli[X.]h europare[X.]htli[X.]h ges[X.]hützter Arten zu prüfen. Da dem [X.]eklagten bei der Anwendung der Eingriffsregelung - wie no[X.]h darzulegen ist - keine Fehler unterlaufen sind, bedurfte es folgli[X.]h keiner Prüfung rein national ges[X.]hützter Arten.

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verstößt ni[X.]ht gegen das artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 [X.] [X.]atS[X.]hG.

(1) Zu Unre[X.]ht [X.] die [X.], für die [X.]eurteilung des [X.]s seien u.a. die artspezifis[X.]hen Verhaltensweisen (Flugverhalten, Flughöhe, [X.], Aktionsradien, Mortalitäts- und Reproduktionsraten) maßgebli[X.]h, die bei einer [X.]ehandlung als [X.]e [X.] Gilde ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden könnten.

Der individuumsbezogene Ansatz der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Vors[X.]hriften verlangt Ermittlungen, deren Ergebnisse die Planfeststellungsbehörde in die Lage versetzen, die tatbestandli[X.]hen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Glei[X.]hwohl setzt die naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Verbotsprüfung keine - dem Habitats[X.]hutzre[X.]ht verglei[X.]hbare - umfassende, sondern eine für die Verbotsprüfung hinrei[X.]hende Ermittlung und [X.]estandsaufnahme voraus (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54, 56). Dana[X.]h war für die Prüfung, ob das Vorhaben das [X.] des § 44 Abs. 1 [X.] [X.]atS[X.]hG verletzt, eine jeweils gruppenbezogene [X.]etra[X.]htung von tag- und na[X.]htaktiven [X.] ausrei[X.]hend. Die für ein etwaiges [X.] maßgebli[X.]hen Faktoren wirken si[X.]h innerhalb beider [X.]en jeweils glei[X.]h aus und erlauben daher eine verlässli[X.]he Aussage hinsi[X.]htli[X.]h der Gefährdung der einzelnen Arten. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss kommt insoweit - wie bereits ausgeführt - zu der naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h plausiblen Eins[X.]hätzung, dass Enten tagsüber den langsam fahrenden [X.]aus[X.]hiffen auswei[X.]hen können, ihre Flugbewegungen zudem gering sind und sie diese bei s[X.]hle[X.]hten Si[X.]htbedingungen vermeiden, und dass für die na[X.]htaktiven Vögel artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]h relevante Anlo[X.]keffekte dur[X.]h beleu[X.]htete [X.]aus[X.]hiffe wegen der Vielzahl von Li[X.]htquellen, der Mögli[X.]hkeit zur Landung auf dem Wasser sowie des Li[X.]htmanagementkonzepts auszus[X.]hließen sind ([X.] 848 f.). Die naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he Eins[X.]hätzung, dass die betra[X.]hteten Arten eine verglei[X.]hbare (geringe) Empfindli[X.]hkeit gegenüber S[X.]hiffskollisionen besitzen, erfolgte dana[X.]h ni[X.]ht allein auf der Grundlage der Vorhabenwirkungen, sondern insbesondere aufgrund artspezifis[X.]her Verhaltensweisen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung den fa[X.]hli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht gere[X.]ht wird, weil sie bei der [X.]eurteilung des [X.]en [X.]s für [X.]e [X.] eine gruppenbezogene [X.]etra[X.]htung ohne Differenzierung na[X.]h den einzelnen Arten vornimmt und damit artspezifis[X.]he Verhaltensweisen sowie artspezifis[X.]he [X.]harakteristika wie Mortalitäts- und Reproduktionsraten ausklammert, war dana[X.]h abzulehnen. Die [X.] setzen si[X.]h ni[X.]ht substantiiert mit dem Umstand auseinander, dass Grundlage der [X.]ewertung der Signifikanz na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s der von Mens[X.]hen gestaltete Raum, mithin vorliegend ein viel befahrener S[X.]hifffahrtsweg ist, an dem gerade die [X.] zu 1 und 3 mit ihren [X.]en maßgebli[X.]hen Anteil haben. Insbesondere verhalten sie si[X.]h ni[X.]ht zu dem ents[X.]heidenden Umstand, dass, träfen ihre Annahmen zu, es s[X.]hon jetzt zahlrei[X.]he [X.]eispiele von Vogels[X.]hlägen im [X.] geben müsste, au[X.]h und gerade an ihren [X.]s[X.]hiffen. Dem Vorbringen fehlt damit die Substanz, um Anlass für die Einholung eines weiteren Guta[X.]htens zu bieten.

Der weitere Einwand, als ni[X.]ht relevant einges[X.]hätzte Arten seien gar ni[X.]ht weiter geprüft und stattdessen planungsrelevante Arten in Gilden zusammengefasst worden, darunter au[X.]h sol[X.]he, die mindestens eine mittlere Mortalitätsgefährdung aufwiesen, ist glei[X.]hfalls unbegründet. Es ist grundsätzli[X.]h zulässig, wenn die [X.]ehörde eine naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]h begründete Auswahl zwis[X.]hen denjenigen ges[X.]hützten (planungsrelevanten) Arten, die bei der Artens[X.]hutzprüfung im Sinne einer Art-für-Art-[X.]etra[X.]htung einzeln zu bearbeiten sind, und ni[X.]ht gefährdeten, sondern allgemein verbreiteten Vogelarten (sog. Allerweltsarten) mit günstigem Erhaltungszustand und großer Anpassungsfähigkeit vornimmt, bezügli[X.]h derer im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass ni[X.]ht gegen die Verbote des § 44 [X.]atS[X.]hG verstoßen wird und bei denen die raumbezogene Prüfung dur[X.]h eine Gildenbildung ersetzt werden kann. Glei[X.]hwohl sind au[X.]h diese Arten im Rahmen des Planungs- und Zulassungsverfahrens zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ist das (Ni[X.]ht-)Vorliegen der Verbotstatbestände für diese Arten in geeigneter Weise zu dokumentieren (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 28. November 2013 - 9 [X.] 14.13 - DV[X.]l 2014, 237 Rn. 20, vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.], 255 Rn. 65, vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]atS[X.]hG 2010 Nr. 4 Rn. 25 ff. und vom 15. Juli 2020 - 9 [X.] 5.20 - NVwZ 2021, 254 Rn. 12 ff.; Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 45).

Arten, bei denen abstandsbedingt Auswirkungen auszus[X.]hließen sind, durften dana[X.]h aus der weiteren Prüfung ausges[X.]hieden werden. Eine Einzelfallprüfung für Vogelarten mittlerer Mortalitätsgefährdung ist erst ab einem mindestens hohen konstellationsspezifis[X.]hen Risiko vorgesehen, etwa dann, wenn si[X.]h Tiere in ihrem zentralen [X.]bensraum häufig [X.] in großer Anzahl in geringem Abstand zur Gefahrenquelle aufhalten und dabei besonders gefährdet sind (vgl. [X.]ernotat/Diers[X.]hke, Übergeordnete Kriterien, 2016, [X.], 148 ff.). Dies ist bei den von den [X.] genannten Arten [X.]läss- und [X.]i[X.]hhuhn, deren [X.]rutreviere mindestens 500 m von der Trasse entfernt liegen und die si[X.]h zur [X.]rutzeit auss[X.]hließli[X.]h auf ihre [X.]rutgewässer bes[X.]hränken, ehe sie im Winter in andere Gewässer abwandern, offensi[X.]htli[X.]h auszus[X.]hließen. Hingegen hat die vorliegende Planung einzelne der Gildenarten einer - wennglei[X.]h knappen - vertiefenden Konfliktanalyse unter Einbeziehung au[X.]h der [X.]fN-Arbeitshilfe von [X.]ernotat & Diers[X.]hke unterzogen, sofern sie insbesondere wegen des geringen Abstands der Reviere zur Trasse potentiell [X.] beeinträ[X.]htigt werden (Anlage 21 S. 117 f., 213 ff.). Hiermit setzen si[X.]h die [X.] innerhalb der [X.] ni[X.]ht substantiiert auseinander, sondern [X.] ledigli[X.]h allgemein eine zu paus[X.]hale Ablehnung des [X.]s.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die Prüfung des [X.]s von [X.]rutvögeln an der zukünftigen S[X.]hienentrasse ni[X.]ht auf der si[X.]heren Seite liegt, weil der Untersu[X.]hungsraum zu klein bemessen war, da die [X.]-induzierten Verkehrssteigerungen auf den Hinterlandanbindungen als relevanter Wirkfaktor ausgeblendet wurden, eine paus[X.]hale Zuweisung des [X.]s an der S[X.]hienentrasse zum allgemeinen [X.]bensrisiko angesi[X.]hts der angenommenen massiven Steigerung der Verkehrszahlen ni[X.]ht fa[X.]hli[X.]hen Standards entspri[X.]ht und vorrangig art-, jedenfalls aber gildenspezifis[X.]he Verhaltensweisen der betroffenen Arten ebenso wie vorhabenbezogene Parameter (Si[X.]htbarkeit, Höhe, Ges[X.]hwindigkeit) und damit einhergehende Gefährdungen unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Flugverhalten und [X.]növrierfähigkeit der Arten zu prüfen gewesen wären, war daher abzulehnen.

(2) Das Vorhaben bewirkt für [X.] kein signifikant erhöhtes [X.].

(a) Die Kritik der [X.] an der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahmen 8.4 M/[X.] ([X.]es[X.]hränkung der [X.]auberei[X.]he; Anlage 12 [X.]A S. 97 ff.) und 8.5 M/[X.] (Li[X.]htmanagementkonzept; Anlage 12 [X.]A [X.]0 f.) ist unbegründet. Wie bereits dargelegt, entfaltet die [X.]es[X.]hränkung der [X.]auberei[X.]he ungea[X.]htet der fehlenden Anordnungsbefugnis des [X.]eklagten für den [X.]n [X.]il des Vorhabens Wirkung. Der Einwand, [X.]eeinträ[X.]htigungen des Vogelzuges könnten nur dann dur[X.]h ein Abs[X.]halten der [X.]eleu[X.]htung vermieden werden, wenn dieser im Voraus bekannt sei, ist ebenfalls unbegründet. Mit der Anordnung, dass die [X.] dur[X.]h einen Ornithologen unterstützt wird, der während der Hauptzugzeit im Frühjahr und [X.] tägli[X.]h für den Tag und die Na[X.]ht eine Risikoprognose entspre[X.]hend der erwarteten Witterungsbedingungen und des erwarteten Vogelzugaufkommens erstellt und der bei [X.] vor Ort sein muss, um bei konkreten Gefahrensituationen die Unterbre[X.]hung der Arbeiten und das Abs[X.]halten der Arbeitsbeleu[X.]htung si[X.]herzustellen (vgl. [X.]ßnahme 8.5 M/[X.]; Anlage 12 [X.]A [X.]0; [X.][X.] [X.]0, 51, 54; Anlage 22.4 [X.]), trägt die Planfeststellung den artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ausrei[X.]hend Re[X.]hnung. Angesi[X.]hts fehlender Erfahrungen mit Vogels[X.]hlägen im [X.] trotz der Vielzahl der dortigen Li[X.]htquellen begegnet der Umstand, dass aus Si[X.]herheitsgründen mögli[X.]herweise einzelne [X.]u[X.]hten ni[X.]ht ausges[X.]haltet werden können, ebenfalls keinen [X.]edenken.

(b) Für die Eiderente besteht kein signifikant erhöhtes [X.]. Wie bereits dargelegt, hat die Modellierung der [X.]en Auswirkungen auf Eiderenten ni[X.]ht den Tod von 600 Individuen ergeben, sondern ledigli[X.]h, dass diese vorübergehend in außerhalb des Untersu[X.]hungsgebiets gelegene Habitate auswei[X.]hen müssen. Dass ihnen dies mögli[X.]h ist, haben die Sa[X.]hverständigen der [X.]eigeladenen s[X.]hriftsätzli[X.]h und in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend dargelegt. Damit sind die Einwände gegen die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung der Eis- und der Trauerente, bezügli[X.]h derer die [X.] auf ihr Vorbringen zur Eiderente verweisen, ebenfalls unbegründet.

(3) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verletzt au[X.]h im Hinbli[X.]k auf [X.]rutvögel ni[X.]ht das Tötungsverbot.

(a) Die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung beruht auf einer ausrei[X.]henden [X.]estandserfassung.

Zwar umfasste das Untersu[X.]hungsgebiet für zwei [X.] vorliegend 800 ha, wohingegen Südbe[X.]k et al. ([X.] zur Erfassung der [X.]rutvögel [X.], 2005, [X.] f.) als Größe der in einem Kartierungsgang bearbeiteten Flä[X.]he für offene Lands[X.]haften 50 - 100 ha und für einförmige Lands[X.]haften bis zu 150 ha empfehlen. Indes besteht hier das [X.] zu fast drei Vierteln - 585,3 ha bzw. 73,1 % - aus A[X.]kerland (Anlage 30.2 [X.] Tab. 3-2); die ganz überwiegende Mehrzahl - 92,8 % - der registrierten Vögel wurde in den übrigen, strukturrei[X.]hen [X.]bensräumen angetroffen, sodass der [X.] trotz der Größe der Flä[X.]he gering war. Die Vorhabenträger haben damit das Vorliegen eines sa[X.]hli[X.]hen Grunds für eine Abwei[X.]hung von den Empfehlungen von Südbe[X.]k et al. plausibel dargelegt. Dem sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten. Ihr Hinweis, im Untersu[X.]hungsgebiet gebe es dur[X.]haus strukturrei[X.]he [X.]bensräume, verweist ledigli[X.]h auf die vorgenannten Zahlen der unters[X.]hiedli[X.]hen Anteile einzelner [X.]en und widerlegt damit ni[X.]ht die Angaben der [X.]eigeladenen. Deren unwiderspro[X.]henen Ausführungen zufolge wird die [X.]elastbarkeit der Kartierung au[X.]h dadur[X.]h bestätigt, dass das [X.]ektrum und die Häufigkeit der erfassten [X.]rutvögel dem Erwartungshorizont für ein Gebiet mit entspre[X.]hender [X.]bensraumausstattung entspre[X.]hen.

Mit insgesamt sieben [X.]egehungen - fünf tagsüber und zwei na[X.]hts - lag der Umfang der Kartierungen innerhalb der von Südbe[X.]k et al. (a.a.[X.] [X.] f.) empfohlenen [X.]anne von se[X.]hs bis zehn [X.]rminen. Wenn die [X.] der Darstellung in den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 30.2 [X.]2 Tab. 3-1) ledigli[X.]h fünf [X.]egehungen entnehmen, verkennen sie, dass am 24. [X.]i und 11. Juni 2015 jeweils zwei Kartierungen - eine tagsüber und eine na[X.]hts - erfolgten. Dass bei der [X.]egehung am 30. März 2015 starker Wind herrs[X.]hte ([X.] 367), steht der Ordnungsgemäßheit der Kartierung glei[X.]hfalls ni[X.]ht entgegen. Zwar empfehlen Südbe[X.]k et al. (a.a.[X.] [X.]9), Erfassungen grundsätzli[X.]h nur bei gutem Wetter, d.h. ohne starken Wind und Regen, dur[X.]hzuführen. Die [X.]eigeladene hat indes na[X.]hvollziehbar dargelegt, dass es in exponierten und relativ [X.]en Gebieten wie dem vorliegenden nur zu wenigen windstillen Tagen kommt. Des Weiteren hat sie ausgeführt, dass im März viele Vogelarten no[X.]h ni[X.]ht anwesend sind [X.] no[X.]h kein Revierverhalten zeigen, sodass ohnehin nur Arten erfasst werden können, die ni[X.]ht anfällig gegen Wind sind, und Hinweise auf weitere Vogelarten beispielsweise anhand der Zählung von Nestern erfolgen. Diesen plausiblen Ausführungen sind die [X.] ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten.

Der Einwand einer unzurei[X.]henden Kartierung der Feldler[X.]he wurde erst na[X.]h Ablauf der [X.] erhoben.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.]estandserfassung der [X.]rutvögel ni[X.]ht den anerkannten "[X.] zur Erfassung der [X.]rutvögel [X.]" von Südbe[X.]k et al. (2005) entspri[X.]ht und das Ergebnis ni[X.]ht auf der si[X.]heren Seite liegt, weil bei der eingesetzten Anzahl von nur zwei [X.] zu große Flä[X.]hen pro [X.]egehungstag untersu[X.]ht wurden und die Anzahl der [X.] (fünf Tages- und zwei Abend-/Na[X.]htbegehungen bei einem Tag mit ungünstigen Windverhältnissen) allenfalls das fa[X.]hli[X.]h erforderli[X.]he Minimum errei[X.]ht, war abzulehnen, da si[X.]h die [X.] mit den plausiblen Erläuterungen der Vorhabenträger ni[X.]ht substantiiert auseinandergesetzt haben und ihrem Vorbringen damit die Substanz fehlt, wel[X.]he die Einholung eines weiteren Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens re[X.]htfertigen könnte.

(b) Der Einwand, das [X.] der Arten Turmfalke und Waldohreule sei au[X.]h na[X.]h Ansi[X.]ht der Vorhabenträger ni[X.]ht auszus[X.]hließen und artspezifis[X.]h liege bei beiden eine sehr hohe Kollisionsgefährdung vor, weshalb eine vertiefte Prüfung auf [X.] hätte dur[X.]hgeführt werden müssen, ers[X.]höpft si[X.]h in der vorstehend wiedergegebenen Aneinanderreihung von [X.]ehauptungen und ist daher unsubstantiiert. Konkreter begründet wird der Einwand erstmals im [X.] vom 29. [X.]i 2020 und damit außerhalb der [X.].

Die Kritik, die zur Verhinderung einer Tötung des [X.]regenpfeifers vorgesehenen Vergrämungsmaßnahmen begännen zu spät, ist mangels Kausalität unbea[X.]htli[X.]h, da ihr dur[X.]h ein Vorziehen der [X.]ßnahmen Re[X.]hnung getragen werden könnte, ohne dass si[X.]h hierdur[X.]h die Eigentumsbetroffenheit der [X.] verringerte.

[X.][X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verletzt ni[X.]ht das artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Störungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atS[X.]hG.

(1) Den diesbezügli[X.]hen Prüfungen liegen keine fehlerhaften [X.]ßstäbe zugrunde.

(a) Der Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe die Gefahr eines Verhungerns von [X.]n dur[X.]h den Entzug der Nahrungsgrundlage zu Unre[X.]ht nur am Störungs- statt am Tötungsverbot gemessen, führt s[X.]hon deshalb ni[X.]ht auf einen Fehler, weil vorliegend keine Gefahr eines Verhungerns von [X.]n besteht. Darüber hinaus untersagt die Vors[X.]hrift des § 44 Abs. 1 [X.] [X.]atS[X.]hG angesi[X.]hts der dort aufgeführten Handlungen (Fangen, Verletzen, Töten) nur den unmittelbaren Zugriff auf wildlebende Tiere der besonders ges[X.]hützten Arten dur[X.]h direkten Angriff auf deren körperli[X.]he Unversehrtheit. Hingegen werden bloße Veränderungen des [X.]bensraums, etwa der Wegfall von [X.], mangels eines direkten Zugriffs ni[X.]ht erfasst (vgl. [X.], Urteil vom 14. Oktober 2014 - 8 [X.] 10233/14 - DV[X.]l 2015, 42 Rn. 66; Heugel, in: [X.], [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2018, § 44 Übers[X.]hrift vor Rn. 7; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2016, § 44 Rn. 10). Dass der Tötungstatbestand au[X.]h dann erfüllt ist, wenn si[X.]h die Tötung als unauswei[X.]hli[X.]he Konsequenz eines im Übrigen re[X.]htmäßigen Verwaltungshandelns erweist (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 91 m.w.N.), steht dem ni[X.]ht entgegen. Die von den [X.] in [X.]ezug genommene Passage der Urteilsgründe betraf die Frage, ob re[X.]htmäßiges Handeln einen Verstoß gegen das Tötungsverbot auss[X.]hließt. Dies hat das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht bezogen auf Kollisionen mit Kraftfahrzeugen und damit ebenfalls direkte Tötungshandlungen verneint.

(b) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss wendet die Hinweise des [X.] und des Amtes für Planfeststellung Energie ([X.]) zur [X.]ea[X.]htung des Artens[X.]hutzre[X.]htes bei der Planfeststellung (2016, [X.]5 f.; im [X.]lgenden: [X.]itfaden Artens[X.]hutz), die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung im Regelfall auf mindestens landesweit bedeutsame und damit auf sol[X.]he Vorkommen zu bes[X.]hränken, deren [X.]estände in dem Gebiet regelmäßig mindestens 2 % des landesweiten Rastbestands der jeweiligen Art ausma[X.]hen, ni[X.]ht im Sinne einer starren Grenze an. So erfolgte für See- und Haubentau[X.]her sowie [X.], Tafel- und Reiherente eine [X.]etra[X.]htung artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]her [X.]elange, obwohl weniger als 2 % des landesweiten Rastbestands gesi[X.]htet wurden (Anlage 21 S. 129, 132, 134). Andere Fälle, die trotz des Unters[X.]hreitens des 2 %-Wertes eine weitere Untersu[X.]hung erfordert hätten, wurden von den [X.] ni[X.]ht benannt.

([X.]) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, die Planfeststellungsbehörde habe die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung unzulässigerweise in die [X.]ewertung der [X.]en Artengruppen und des landseitigen [X.]ils aufgeteilt, obwohl diverse [X.] in beiden [X.]erei[X.]hen vorkämen. Die von den [X.] genannten Arten (Haubentau[X.]her, S[X.]hell-, [X.], [X.] und Eisente) wurden geprüft ([X.] 852, 857, 862, 865, 870). Vögel, die sowohl in den Küstengewässern als au[X.]h im [X.]innenland vorkommen, wurden insgesamt erfasst (s.a. Anlage 30.2 [X.] ff.) und im Planfeststellungsbes[X.]hluss ni[X.]ht in zwei getrennten [X.]erei[X.]hen, sondern entspre[X.]hend ihrem Verbreitungss[X.]hwerpunkt behandelt. Arten sind daher ni[X.]ht deshalb ungeprüft geblieben, weil ihre für den Land- und für den Meeresberei[X.]h erhobenen Vorkommen isoliert betra[X.]htet ni[X.]ht die 2 %-Grenze übers[X.]hritten. Au[X.]h die [X.] benennen hierfür in ihrer Klagebegründungss[X.]hrift keinen konkreten Na[X.]hweis. Soweit sie später ([X.] vom 29. [X.]i 2020) ausführen, die Erfassung dreier Arten - Haubentau[X.]her, S[X.]hell- und Pfeifente - sei an Land, die [X.]ewertung aber [X.] erfolgt, verkennen sie, dass der [X.]egriff der landbasierten Zählung nur den Ort bes[X.]hreibt, von dem aus die Erfassung erfolgte, ni[X.]ht aber denjenigen, an dem die Tiere gesi[X.]htet wurden (vgl. [X.] 393). [X.] [X.]e Vorkommen können daher au[X.]h von Land aus kartiert werden, wegen einer fehlenden [X.] geringeren Aufs[X.]heu[X.]hwirkung unter Umständen sogar besser als dur[X.]h s[X.]hiffs- [X.] flugzeugbasierte Erfassungen. Die landbasierten Zählungen haben bei den genannten Arten dementspre[X.]hend höhere [X.]estände ergeben, wel[X.]he der Prüfung zugrunde gelegt wurden (vgl. [X.] 852, 857, 870). Im Übrigen legen die [X.] ni[X.]ht dar, wel[X.]he prüfungsrelevanten [X.]en Auswirkungen auf landseitige Vorkommen von [X.], die au[X.]h im [X.]en [X.]erei[X.]h vorkommen, unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben sind. Insgesamt betra[X.]htet, erweist si[X.]h ihr Vorbringen damit als unsubstantiiert.

(d) Für die Frage, ob si[X.]h dur[X.]h die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population für [X.] vers[X.]hle[X.]htert, stellt der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht auf deren [X.]estände in [X.] als kleinsten mögli[X.]hen [X.]emessungsmaßstab ab. Dies widerspri[X.]ht weder dem [X.]itfaden Artens[X.]hutz no[X.]h den Hinweisen der Länderarbeitsgemeins[X.]haft Naturs[X.]hutz ([X.]) zu zentralen unbestimmten Re[X.]htsbegriffen des [X.]naturs[X.]hutzgesetzes (Oktober 2009). Die von den [X.] zitierten Vorgaben der [X.] betreffen terrestris[X.]he Lands[X.]haftsräume, geben jedo[X.]h ni[X.]ht vor, wie mit Rastvogelbeständen im [X.]en [X.]erei[X.]h umzugehen ist, die au[X.]h na[X.]h dem [X.]itfaden Artens[X.]hutz biologis[X.]h keine Population darstellen. [X.]tzterer nimmt ebenfalls das landesweite Vorkommen als [X.]ezugsmaßstab ([X.]itfaden Artens[X.]hutz [X.]5). Insoweit weist die [X.]eigeladene im Übrigen zu Re[X.]ht darauf hin, dass, folgte man dem Ansatz der [X.], stattdessen auf die Population des [X.]s abzustellen, man au[X.]h die Population der [X.]n Gewässer einbeziehen müsste mit der [X.]lge, dass si[X.]h für einige Arten sogar eine höhere [X.]ezugsgröße als der [X.]bestand [X.]s ergäbe.

(2) Das Vorhaben führt zu keiner populationsrelevanten Störung von [X.]n.

(a) Die dur[X.]hgeführte Rastvogelerhebung erfüllt die fa[X.]hli[X.]hen Anforderungen. Die daran geübte Kritik der [X.] ist bereits unsubstantiiert. Sie verweist ledigli[X.]h auf eine - indes nie ers[X.]hienene - Publikation "Wahl et al. 2011" sowie auf eine beigefügte guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme. Darüber hinaus erfolgten zwar bei der Wiederholungskartierung von August 2014 bis April 2015 ledigli[X.]h neun [X.]egehungen (Anlage 30.2 [X.]4), obwohl [X.] et al. ([X.]istungsbes[X.]hreibungen für faunistis[X.]he Untersu[X.]hungen, März 2015, [X.]7) 18 empfehlen. Die Untersu[X.]hungstiefe hängt jedo[X.]h maßgebli[X.]h von den naturräumli[X.]hen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen si[X.]here Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die faunistis[X.]he Ausstattung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgebli[X.]hen repräsentativen Daten sein [X.]ewenden haben. Untersu[X.]hungen, von denen keine weiterführenden Erkenntnisse zu erwarten sind, müssen ni[X.]ht dur[X.]hgeführt werden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54). Für die Frage, ob Ermittlungen ausrei[X.]hend waren, kommt [X.]itfäden wie denen von [X.] et al. regelmäßig eine große [X.]edeutung zu. Dieser spri[X.]ht allerdings davon, dass "grundsätzli[X.]h" "standardmäßig" 18 [X.]egehungen dur[X.]hzuführen sind, und eröffnet damit die Mögli[X.]hkeit, [X.]esonderheiten des Einzelfalls Re[X.]hnung zu tragen. Ausdrü[X.]kli[X.]h genannt werden zwar nur zusätzli[X.]he [X.]egehungen. Dies s[X.]hließt eine Verringerung ni[X.]ht aus, wenn dies dur[X.]h besondere Umstände gere[X.]htfertigt ist. Diese liegen vorliegend darin begründet, dass - wie die Vorhabenträger überzeugend dargelegt haben - [X.]bensraumfunktionen, wie sie in dem [X.]itfaden genannt werden, in der hier betroffenen [X.]en, ausgeräumten Agrarlands[X.]haft ni[X.]ht vorhanden sind; zudem gibt es bereits ein umfangrei[X.]hes Wissen über die Vogelbestände.

(b) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verneint im Ergebnis zu Re[X.]ht eine Störung von Tafelenten [X.]. § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atS[X.]hG. Zwar benennt er ([X.]03) [X.]estandszahlen von 3 520 Enten, von denen der Umweltverträgli[X.]hkeitsstudie zufolge im gesamten Wirkberei[X.]h des [X.]s ([X.]s und [X.]s Seegebiet) 700 Individuen bauzeitli[X.]h vertrieben werden. Hinzu kommen bis zu 70 Tafelenten, die tagsüber im Hafen [X.] gezählt wurden ([X.] 859). Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verweist aber zuglei[X.]h na[X.]hvollziehbar auf die S[X.]hwierigkeiten der Zählung der Enten mit der [X.]lge vermutli[X.]h höherer [X.]estandszahlen sowie darauf, dass Tafelenten, die tägli[X.]h zwis[X.]hen ihren Rast- und Nahrungsgebieten hin- und [X.], relativ flexibel auf Störungen reagieren und ungestörte Rast- und Nahrungsplätze aufsu[X.]hen können. Darüber hinaus liegen dana[X.]h die größten Vorkommen tagsüber rastender Tafelenten im [X.]erei[X.]h des [X.] [X.]innensees und [X.], d.h. in deutli[X.]her Entfernung zum [X.]. Aus [X.]lemetrie-Untersu[X.]hungen der - in ihrer [X.]iologie mit der Tafelente verglei[X.]hbaren - Reiherente leitet der Planfeststellungsbes[X.]hluss zudem ab, dass in der Regel nur kurze Distanzen zwis[X.]hen den Rast- und Nahrungsgebieten zurü[X.]kgelegt würden und si[X.]h damit ein größerer [X.]il des Rastbestands den Störberei[X.]h des Vorhabens gar ni[X.]ht als [X.] ers[X.]hließe. Dur[X.]h die [X.]es[X.]hränkung der [X.]auarbeiten auf zwei Arbeitsberei[X.]he blieben darüber hinaus we[X.]hselnde [X.]erei[X.]he des Trassenkorridors störungsfrei und somit für Tafelenten nutzbar. S[X.]hließli[X.]h werde die Hauptnahrung der Tafelente - Pflanzen und Invertebraten (hauptsä[X.]hli[X.]h Mollusken) - in den außerhalb der [X.]autrasse liegenden [X.]erei[X.]hen nur in geringem [X.]ße beeinträ[X.]htigt, sodass der Erhalt der Nahrungsgrundlage gesi[X.]hert sei ([X.] 859 f.). Aufgrund dieser Annahmen, wel[X.]he die [X.] in ihrer Klagebegründung ni[X.]ht substantiiert in Frage gestellt haben, verneint der Planfeststellungsbes[X.]hluss na[X.]hvollziehbar eine [X.]e populationsrelevante Störung der Tafelente.

([X.]) Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, wegen des großen Einbru[X.]hs der [X.]estandszahlen sei die zugrunde gelegte Population von 7 000 [X.] des landesweiten Rastbestands mit großen Unsi[X.]herheiten behaftet, weshalb anhand der Daten keine Aussage zum Störungsverbot getroffen werden könne. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss geht auf die [X.]estandsrü[X.]kgänge ein. Dana[X.]h deuten zwar die [X.] dur[X.]hgeführten [X.] sowie der Verglei[X.]h mit externen Quellen über die letzten Jahre auf generell abnehmende [X.]estände im Untersu[X.]hungsgebiet des [X.]s hin, jedo[X.]h seien die [X.] mit denen der [X.]estandserfassung weiterhin verglei[X.]hbar ([X.] 865; s.a. Anlage 30.1 [X.]). Die [X.]eigeladene weist darauf hin, dass si[X.]h die Mehrzahl der im [X.] rastenden [X.] außerhalb des Trassenberei[X.]hs aufhalte, sodass bei rü[X.]kläufigen [X.]eständen au[X.]h mit einer geringeren [X.]etroffenheit im Trassenberei[X.]h zu re[X.]hnen sei. Entgegen der Annahme der [X.] handelt es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um eine bloße Vermutung. Die [X.] sowohl der [X.]asisuntersu[X.]hung als au[X.]h der Plausibilitätsprüfung zeigen eine Konzentration der [X.] auf den Fla[X.]hwasserberei[X.]h des [X.]s mit größten Di[X.]hten westli[X.]h von [X.], über der Sagas-[X.]ank und südli[X.]h von [X.] (Anlage 30.1 S. 194 f.) und damit in deutli[X.]her Entfernung vom [X.]. [X.]ei einem Rü[X.]kgang der [X.]estände nimmt damit au[X.]h die ohnehin geringe [X.]etroffenheit im Trassenberei[X.]h ab.

(d) Eine erhebli[X.]he Störung, die eine Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.] der lokalen Population auslöst, kann au[X.]h für Seetau[X.]her mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit ausges[X.]hlossen werden.

([X.]) Abgeleitet aus den [X.] zur Verteilung der Seetau[X.]her im L[X.]P-Untersu[X.]hungsgebiet ergibt si[X.]h eine temporäre Vertreibung von fünf Seetau[X.]hern aus dem Wirkberei[X.]h des [X.]s dur[X.]h baubedingte Störungen ([X.] 851). Angaben zur lokalen Population bzw. zu einem landesweiten Rastbestand für [X.] fehlen; die für den [X.] insgesamt ermittelte [X.]estandszahl von 1 711 Individuen bezieht Seetau[X.]her auf [X.]m Gebiet ein. Die hö[X.]hsten [X.]estandsdi[X.]hten kommen allerdings in der Hohwa[X.]hter [X.]u[X.]ht, der Me[X.]klenburger [X.]u[X.]ht und im Süden der [X.] und damit überwiegend auf [X.]r Seite vor (Anlage 12 [X.]4; Anlage 30.1 [X.]4 f.). Angesi[X.]hts dessen sowie des Umstands, dass bei fünf vertriebenen Individuen bereits ab einer [X.] von 250 Seetau[X.]hern der Wert von 2 % ni[X.]ht übers[X.]hritten, d.h. eine Störung ni[X.]ht erhebli[X.]h wäre, ist ein Verstoß gegen das artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Störungsverbot au[X.]h ohne eine exakte [X.]estimmung der auf [X.]r Seite vorkommenden Population auszus[X.]hließen.

([X.]) Der weitere Einwand, neuen Erkenntnissen zum Meideverhalten zufolge betrage die S[X.]heu[X.]hwirkung bei S[X.]hiffen 5 km, weshalb die Annahme eines (nur) 3 km breiten Störberei[X.]hs unzurei[X.]hend sei, führt ebenfalls auf keine Fehlerhaftigkeit der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung. Vielmehr belegen von den [X.] ni[X.]ht ers[X.]hütterte ornithologis[X.]he Untersu[X.]hungen ledigli[X.]h Flu[X.]htdistanzen von Seetau[X.]hern von bis zu 2 km, sodass der Ansatz des Planfeststellungsbes[X.]hlusses vorsorgli[X.]h ist. So ergab die Untersu[X.]hung von Fliessba[X.]h et al. (Front. [X.]r. S[X.]i. 6:192) aus dem [X.] zu s[X.]hifffahrtsbedingten Störungen von Seevögeln für Seetau[X.]her Flu[X.]htdistanzen zwis[X.]hen 250 und 2 000 m. Mit dieser Studie setzen si[X.]h weder die [X.] no[X.]h ihre Guta[X.]hter auseinander.

Die von den Guta[X.]htern der [X.] ([X.]. GmbH, Stellungnahme betreffend Vögel und Fledermäuse vom 12. [X.]i 2020; Anlage K 161 [X.]4 f.) für ihre gegenteilige Ansi[X.]ht zitierten Studien [X.] et al. (Seetau[X.]her in der Deuts[X.]hen [X.]u[X.]ht: Verbreitung, [X.]estände und Effekte von Windparks, 2018) und [X.] et al. (Journal of Environmental [X.]nagement 231, 2019, 429) benennen zwar Effekte von S[X.]hiffen auf Seetau[X.]her in einer Entfernung von 5 km, die jedo[X.]h im Zusammenhang mit [X.] stehen und daher keinen größeren, rein s[X.]hiffsbedingten Störberei[X.]h belegen. Vielmehr entspre[X.]hen [X.] et al. ([X.]35 f.) zufolge die in früheren [X.]rs[X.]hungsvorhaben dokumentierten Flu[X.]htdistanzen der Seetau[X.]her von bis zu 2 km für den S[X.]hiffsverkehr den Ergebnissen ihrer Studie.

Au[X.]h na[X.]h [X.]ellebaum et al. (Ornithologis[X.]her Rundbrief Me[X.]klenburg-Vorpommern, [X.]d. 45, Sonderheft 1, 2006, 86) bes[X.]hränkt si[X.]h die [X.] auf 2 km. Die Studie von [X.] et al. (Journal of Environmental [X.]nagement 251, 2019, 109511) belegt ebenfalls keine Auswirkungen in einer Entfernung von mindestens 3 km, sondern beri[X.]htet ledigli[X.]h von Auswirkungen in Entfernungen zwis[X.]hen 1,5 km und 3 km.

(3) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss s[X.]hließt zu Re[X.]ht einen Verstoß gegen das Störungsverbot au[X.]h für [X.]rutvögel aus.

Die Planfeststellungsbehörde durfte der Prüfung, ob das lokale Populationsniveau der Feldler[X.]he beeinflusst wird, deren Gesamtbestand auf [X.] zugrunde legen (Anlage 21 S. 198). Zwar soll si[X.]h na[X.]h den Hinweisen der [X.] ([X.]) die Abgrenzung der lokalen Population bei gut abgrenzbaren örtli[X.]hen Vorkommen an kleinräumigen Lands[X.]haftseinheiten orientieren und zählt die Feldler[X.]he zu den Arten, die lokale Di[X.]htezentren bilden können. S[X.]hon hieraus folgt jedo[X.]h, dass die Mögli[X.]hkeit einer guten Abgrenzbarkeit der Art ni[X.]ht zwingend ist. Vielmehr variiert bei Feldler[X.]hen die Siedlungsdi[X.]hte - und somit die [X.]ildung lokaler Di[X.]htezentren - in Abhängigkeit von der Nutzungsintensität der Lands[X.]haft stark (vgl. Anlage 21 S. 192). Derartige Zentren wurden weder von den [X.] lokalisiert no[X.]h ergeben sie si[X.]h aus der Karte der [X.]rutvogelerfassung, ausweisli[X.]h derer [X.]rutreviere der Feldler[X.]he au[X.]h im Untersu[X.]hungsraum nur in lo[X.]kerer Streuung vorkommen (Anlage 30.2 [X.]9 A[X.]. 4-8). Dementspre[X.]hend hat die [X.]eigeladene dargelegt, dass die Art auf [X.] flä[X.]hende[X.]kend in variierender Di[X.]hte verbreitet ist. Dies entspri[X.]ht den vorstehenden Ausführungen und bedeutet entgegen der Annahme der [X.] ni[X.]ht, dass die Vorhabenträger selbst gut abgrenzbare örtli[X.]he Vorkommen eingeräumt hätten. Im Falle einer sol[X.]hen flä[X.]higen Verbreitung empfiehlt die [X.] (Hinweise [X.]), die lokale Population auf den [X.]erei[X.]h einer natürli[X.]hen Lands[X.]haftseinheit zu beziehen [X.] Gemeinde- bzw. Kreisgrenzen zugrunde zu legen, wie dies vorliegend ges[X.]hehen ist.

Hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] ist ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 [X.]atS[X.]hG ebenfalls ausges[X.]hlossen. Dur[X.]h lärmbedingte Vergrämung geht ein [X.]rutrevier der Art vorübergehend verloren (Anlage 21 [X.]04). Als Ausglei[X.]hsmaßnahme wird vor [X.] im räumli[X.]hen Zusammenhang ein au[X.]h für [X.]e attraktives Habitat ges[X.]haffen, indem eine 5,3 ha große ehemalige A[X.]kerflä[X.]he als Pionierlebensraum entwi[X.]kelt und gepflegt wird; hierdur[X.]h wird s[X.]hon während der [X.]auphase ein [X.]bensraumpotential für ein bis fünf [X.]rutp[X.]re des [X.]es ges[X.]haffen ([X.]ßnahme 9.5 A[X.]EF; Anlage 12 [X.]A S. 118 ff.). Eine populationsrelevante Störung ist dana[X.]h ausges[X.]hlossen. Da die [X.] weder die ermittelte Zahl betroffener Reviere no[X.]h die Wirksamkeit der Ausglei[X.]hsmaßnahme angreifen, kann die von ihnen aufgeworfene Frage na[X.]h der Größe der lokalen Population dahingestellt bleiben.

b) Die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung der Fledermäuse ist - au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der in den Parallelverfahren erhobenen Einwände - re[X.]htmäßig.

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss hat die Frage eines etwaigen [X.] hinrei[X.]hend untersu[X.]ht und das [X.]vorkommen im [X.] au[X.]h sonst ordnungsgemäß geprüft.

Die Methode der [X.]estandserfassung für die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung ist ni[X.]ht normativ festgelegt; sie hängt na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung maßgebli[X.]h von den naturräumli[X.]hen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Für die Erfassung von Fledermäusen sind zahlrei[X.]he eins[X.]hlägige Arbeitshilfen und [X.]itfäden erarbeitet worden, die einen Methodenmix aus Habitatanalyse und Geländeuntersu[X.]hungen unter Einsatz von Detektoren, Hor[X.]hboxen, [X.] et[X.]. vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspru[X.]hen - auf die naturräumli[X.]hen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind. Deren Anwendung ist grundsätzli[X.]h sa[X.]hgere[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 103 f.). Au[X.]h die Eignung der hier zugrunde gelegten "Arbeitshilfe zur [X.]ea[X.]htung der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]elange bei Straßenbauvorhaben in [X.]" vom Juli 2011 (im [X.]lgenden: Arbeitshilfe Fledermäuse) hat der [X.] wiederholt bestätigt (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 68 Rn. 76 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 129).

(1) Die vorliegenden Untersu[X.]hungen sowie die vorhabenbezogenen Erfassungen haben keine belastbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Vorhaben innerhalb eines Migrationskorridors für Fledermäuse verläuft.

(a) Im Rahmen der für die [X.] 2009 und 2010 dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hungen lag der S[X.]hwerpunkt darauf zu untersu[X.]hen, ob und in wel[X.]her Intensität Fledermäuse den [X.] während der [X.] im Frühjahr und [X.] queren. Darüber hinaus sollten Flugverhalten und saisonale Variationen im Vorkommen der [X.]arten untersu[X.]ht werden. Hierbei wurden vers[X.]hiedene Methoden angewandt. Neben [X.], [X.] und der Einri[X.]htung von fünf dauerhaften Detektorstationen entlang der angrenzenden Küstengebiete wurde die [X.]aktivität au[X.]h über dem [X.] erfasst. Zu diesem Zwe[X.]k wurden zwei [X.]s[X.]hiffe mit einer Kombination von [X.] und Ultras[X.]halldetektoren ausgerüstet, um die vermutete Aktivität auf See zu erfassen. Zusätzli[X.]h wurden [X.]vorkommen regelmäßig von [X.]ord eines Vogelzugbeoba[X.]htungss[X.]hiffs untersu[X.]ht. Darüber hinaus ließen die Vorhabenträger, um Kenntnisse über einen mögli[X.]hen Höhenzug zu erhalten, einen Detektor mithilfe eines Dra[X.]hens aufsteigen. Die Untersu[X.]hungen zum [X.]zug s[X.]hlossen automatis[X.]h die Erfassung der Aktivität der [X.] mit ein. Diese waren während der [X.] ni[X.]ht von Zugbewegungen zu trennen. Allerdings wurden au[X.]h Untersu[X.]hungen außerhalb der [X.] dur[X.]hgeführt, in denen ledigli[X.]h die Aktivität der [X.] erfasst werden konnte (Anlage 15 [X.]and II [X.] S. 1596 f.).

Im Juni 2014/Juni 2015 erfolgte landseitig mit einem Methodenmix eine umfassende neue Geländeerfassung der Fledermäuse in dem vom Vorhaben betroffenen Raum auf [X.]. Dabei wurden der gesamte Eingriffsberei[X.]h sowie der [X.]erei[X.]h [X.] und das Hafen- und [X.]ahngelände mehrmals komplett mittels Pkw abgefahren bzw. zu Fuß abgegangen ([X.] 356 f.). Darüber hinaus wurden Hor[X.]hboxen aufgestellt und zur Su[X.]he na[X.]h Wo[X.]henstuben S[X.]hwärmphasenerhebungen dur[X.]hgeführt.

(b) Die vorstehend bes[X.]hriebenen umfangrei[X.]hen Erfassungen haben gezeigt, dass es über dem [X.] keine festen Zugkorridore gibt, sondern dass Fledermäuse in einem [X.]reitbandzug ziehen; damit besteht auf [X.] kein Küstenberei[X.]h, an dem ein gehäuftes Auftreten ziehender Fledermäuse zu beoba[X.]hten ist. Weiter haben die Untersu[X.]hungen na[X.]hvollziehbar zu dem Ergebnis geführt, dass au[X.]h über [X.], zumindest jedo[X.]h im [X.]erei[X.]h des Vorhabens kein Korridor verläuft, sondern die Fledermäuse oftmals entlang der Küste ziehen. Dies de[X.]kt si[X.]h mit [X.]efunden, wona[X.]h ein Großteil der [X.] ni[X.]ht über das offene Wasser, sondern entlang der Küsten verläuft (vgl. [X.] u.a., Handbu[X.]h der Fledermäuse, 2. Aufl. 2016, [X.]9 f. [X.]ild 160 und 107, [X.]07). Zwar gibt es [X.]eri[X.]hte, denen zufolge im [X.]ätsommer und [X.] ges[X.]hätzt 35 000 Fledermäuse den [X.] queren und dass die [X.]n Inseln als Trittsteine zur Überquerung der [X.] genutzt werden. Do[X.]h au[X.]h insoweit konstatieren die Autoren, dass die Migration auf breiter Front und ni[X.]ht entlang von Korridoren erfolgt (vgl. Rydell et al., A[X.]ta [X.]hiropterologi[X.]a, 2014, 16(1), 139; Ahlén et al., Journal of [X.]mmalogy, 2009, 90(6), 1318 <1319>).

([X.]) Dies entspri[X.]ht den Ergebnissen der Erfassungen, wel[X.]he die Vorhabenträger ergänzend während des [X.]zuges 2017 und des [X.] 2018 dur[X.]hgeführt haben und die na[X.]h Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses abges[X.]hlossen wurden (Fe., [X.]zug [X.] 2017/Frühjahr 2018, September 2019; Anlage [X.]g 29). Die dort im nördli[X.]hen [X.]il der Trasse aufgestellten Hor[X.]hboxen ([X.], 2, 4) wiesen mit die geringsten Kontaktzahlen auf; dies galt insbesondere für die Hor[X.]hbox ([X.]) im [X.]erei[X.]h des geplanten [X.]. Hingegen waren während beider Erfassungsperioden die an der Ost- (Nr. 3, 7) und Nordküste ([X.]) aufgestellten Hor[X.]hboxen diejenigen mit den meisten Kontakten. Au[X.]h dana[X.]h vollzieht si[X.]h das Haupt-[X.]ges[X.]hehen entlang der Küste, ni[X.]ht jedo[X.]h entlang der [X.] quer zur Trasse. Die hohen Na[X.]hweise an einer weiteren, im [X.]inneren aufgestellten Hor[X.]hbox (Nr. 8) stehen dem ni[X.]ht entgegen, sondern beruhen - wie die [X.]eigeladene na[X.]hvollziehbar dargelegt hat - darauf, dass sie si[X.]h am Ende eines Wassergrabens mit [X.]äumen und Sträu[X.]hern, d.h. einer geeigneten Habitatstruktur befand. Den hohen Zahlen einer weiteren im [X.]inneren aufgestellten [X.]ox ([X.]2) während des [X.] liegen Ortungen der Zwergfledermaus zugrunde, die auf [X.] (au[X.]h) eine [X.] bildet und insofern ni[X.]ht [X.]il des Zugges[X.]hehens ist; sieht man nur auf die Zahlen der Hauptzugarten Mü[X.]ken- und Rauhautfledermaus, rangiert die Hor[X.]hbox au[X.]h während des [X.] nur auf dem 8. Rang.

Die Ergebnisse der Untersu[X.]hung sind trotz des hohen [X.] während der [X.]zuguntersu[X.]hung belastbar. Diese beruhten auf wiederholtem Vandalismus und gehen daher ni[X.]ht zu Lasten der Vorhabenträger. Darüber hinaus wurden die Ergebnisse dur[X.]h diejenigen der Erfassung des [X.] bestätigt, während derer nur an zwei Hor[X.]hboxen für die Dauer von jeweils einer Wo[X.]he te[X.]hnis[X.]he Probleme auftraten. Des Weiteren bes[X.]hränkte si[X.]h der Ausfall während des [X.]zuges bei mehreren [X.]oxen ([X.], 4, 5, 7, 8 und 9) auf ein bis fünf von insgesamt 16 Wo[X.]hen; davon fiel die im [X.]erei[X.]h des [X.] aufgestellte Hor[X.]hbox [X.] nur eine Wo[X.]he aus (vgl. Fe., [X.]zug [X.] 2017/Frühjahr 2018, September 2019; Anlage [X.]g 29 S. 8 ff.).

Der [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Aufzei[X.]hnungen des [X.] 2018 stehen au[X.]h die Witterungsverhältnisse zu [X.]eginn der Erfassung ni[X.]ht entgegen. Die Untersu[X.]hung weist selbst darauf hin, dass die langanhaltende Kälte bis Anfang April in diesem Jahr zu einem späteren Ers[X.]heinen der Fledermäuse führte, dass jedo[X.]h - die Aufzei[X.]hnungen erfolgten bis zum 22. [X.]i - infolge dessen der [X.]zug relativ kompakt verlief und dass sowohl dessen Anfang als au[X.]h dessen Ende und damit das gesamte Zugges[X.]hehen erfasst wurde (vgl. Fe., [X.]zug [X.] 2017/Frühjahr 2018, September 2019; Anlage [X.]g 29 [X.] ff.).

(d) Diese Ergebnisse der vorhabenbezogenen Erfassungen (vgl. Anlagen 21 S. 88 und 30.2 [X.]) werden dur[X.]h weitere Untersu[X.]hungen bestätigt. Eine im Jahr 2010 parallel von der Firma [X.]i. zum Einfluss von Windenergieanlagen auf den Vogelzug auf der Insel im Inselinneren dur[X.]hgeführte Untersu[X.]hung konnte dort ebenfalls nur geringe [X.]aktivitäten feststellen. Zudem konnten 2009 und 2010 während drei Nä[X.]hten, in denen entlang der Küste deutli[X.]h erhöhte Kontaktzahlen von Rauhaut- und Mü[X.]kenfledermäusen festgestellt wurden, im Inselinneren keine [X.] nur geringe Na[X.]hweise geführt werden (Anlage 21 S. 89). Der unters[X.]hiedli[X.]he Zus[X.]hnitt der Untersu[X.]hung von [X.]i. steht einer (nur) ergänzenden [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse ni[X.]ht entgegen.

(e) Zwar bestehen au[X.]h dana[X.]h weiterhin Erkenntnislü[X.]ken hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] im [X.]erei[X.]h der [X.] (vgl. Anlage 21 S. 86). Diese wären aber nur dur[X.]h umfassende, wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hungen zu s[X.]hließen. Es ist jedo[X.]h ni[X.]ht Aufgabe des Planfeststellungsverfahrens, mittels [X.]rs[X.]hungsvorhaben Lü[X.]ken in den bisherigen Untersu[X.]hungen zum [X.]zug zu s[X.]hließen (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38). Für die Wahrung der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Vorgaben genügte vorliegend die Feststellung, dass jedenfalls im [X.]erei[X.]h des Vorhabens keine erhöhten [X.]aufkommen während der [X.] zu erwarten sind.

(2) Die Kartierung erfolgte in Übereinstimmung mit der Arbeitshilfe Fledermäuse.

(a) Der Untersu[X.]hungsraum wurde ordnungsgemäß abgegrenzt, obwohl Quartiersu[X.]hen teilweise nur geringfügig über den Eingriffsberei[X.]h hinaus erfolgten.

Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung von Fledermäusen nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwis[X.]hen Jagdgebiet und Quartier vorliegen [X.] bevorzugte Jagdhabitate ges[X.]hnitten werden, kann si[X.]h die guta[X.]hterli[X.]he Untersu[X.]hung darauf bes[X.]hränken, diese artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]h relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und dana[X.]h den Untersu[X.]hungsraum und die Untersu[X.]hungstiefe zu bestimmen ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 133). Hieran anknüpfend, steht gemäß der Arbeitshilfe Fledermäuse der unmittelbare Eingriffsberei[X.]h im Mittelpunkt der [X.] und werden darüber hinaus in einem 100 m breiten Korridor beidseitig des Eingriffsberei[X.]hs eine Habitatanalyse sowie eine Erfassung der besiedelten Quartiere dur[X.]hgeführt. Die Korridorbreite leitet si[X.]h aus dem Verhalten der Jungtiere während der S[X.]hwärmflüge um die Wo[X.]henstuben ab (Arbeitshilfe [X.]), weshalb eine Untersu[X.]hung dieses Korridors auss[X.]heidet, wenn si[X.]h darin - wie hier auf offenen A[X.]kerflä[X.]hen - offenkundig keine quartiergeeigneten Strukturen befinden.

Die Standorte "[X.]" und "[X.]rienleu[X.]hte" liegen hingegen ni[X.]ht innerhalb des Eingriffsberei[X.]hs, da si[X.]h dort aufgrund des Abstands keine Auswirkungen dur[X.]h das Vorhaben ergeben. Im Übrigen weist die [X.]eigeladene zutreffend darauf hin, dass im Hinbli[X.]k auf den [X.] auf [X.] weder dort no[X.]h andernorts ein konzentrierter Abflugpunkt bekannt ist no[X.]h die vorliegenden Daten Hinweise hierauf geben.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass aufgrund der konkreten naturräumli[X.]hen Gegebenheiten eine Ausweitung des Untersu[X.]hungsgebiets für die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung des [X.] über den untersu[X.]hten [X.]erei[X.]h (Anlage 21.1) hinaus, insbesondere für die Standorte "[X.]" sowie "[X.]rienleu[X.]hte", erforderli[X.]h gewesen wäre, war abzulehnen. Die Kartierung entspri[X.]ht, wie dargelegt, der maßgebli[X.]hen Arbeitshilfe, ohne dass die [X.] die Notwendigkeit eines Abwei[X.]hens hiervon überzeugend dargelegt haben.

Der Einwand, wegen der [X.]en [X.] hätte si[X.]h das Untersu[X.]hungsgebiet bis zum Festland erstre[X.]ken müssen, ist aus den genannten Gründen au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung der Fledermäuse unbegründet.

(b) Au[X.]h sonst erfolgte die Untersu[X.]hung ordnungsgemäß.

([X.]) Die Kartierung mittels Pkw entlang von Straßen entspri[X.]ht den Empfehlungen der Arbeitshilfe Fledermäuse ([X.]9). Die [X.]eigeladene hat dargelegt, dass hierbei nur das Standli[X.]ht einges[X.]haltet war, der Wagen mit 10 km/h fuhr und auf dem Da[X.]h ein Stereo-Mikrofon montiert war. [X.]ei jedem Kontakt sind dana[X.]h die [X.] ausgestiegen und haben die [X.]aktivität 5 bis 30 Minuten abgehört, während das Li[X.]ht und der Pkw ausges[X.]haltet waren.

Angesi[X.]hts dessen war der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die vorliegende [X.]estandsaufnahme von Fledermäusen dur[X.]h Pkw-Kartierungen ni[X.]ht fa[X.]hgere[X.]ht ausgeführt wurde und eine zuverlässige Erfassung li[X.]htsensibler sowie leise rufender Arten anhand von Pkw-Kartierungen ni[X.]ht mögli[X.]h ist, abzulehnen. Die Methode ist in der Arbeitshilfe vorgesehen. Anhaltspunkte für ihre fehlerhafte Dur[X.]hführung bestehen ni[X.]ht; die [X.]egründung der [X.] bes[X.]hränkt si[X.]h diesbezügli[X.]h auf das - verspätete - Vorbringen einer vermeintli[X.]hen Ungeeignetheit der verwendeten Messgeräte. Der [X.]eweisantrag geht daher insoweit ins [X.]laue.

([X.]) Die Hor[X.]hboxen mussten ni[X.]ht im gesamten Eingriffsberei[X.]h aufgestellt werden. Vielmehr durften die Vorhabenträger die Erfassung auf [X.]erei[X.]he konzentrieren, deren Strukturen für Fledermäuse attraktiv sind. Die Aussagekraft der so gewonnenen Ergebnisse wurde dur[X.]h die Erfassungen 2017/2018 bestätigt. Inwiefern die Küstenlinien Konfliktrisiken bergen, die dort weitere Untersu[X.]hungen erfordern, legen weder die [X.] dar no[X.]h bestehen sonst Anhaltspunkte hierfür. Im Rahmen der Untersu[X.]hung 2017/2018 im [X.]erei[X.]h des [X.] sowie dem dortigen Ufer aufgestellte Hor[X.]hboxen ergaben verglei[X.]hsweise geringe [X.]aktivitäten. Insoweit ma[X.]ht die starke Vorbelastung dur[X.]h die Li[X.]htimmissionen des bena[X.]hbarten [X.]hafenterminals plausibel, warum der Eingriffsberei[X.]h - im Gegensatz zu den Gebieten "Grüner [X.]rink" und "[X.]rienleu[X.]hte" - kaum von ziehenden Fledermäusen frequentiert wird.

([X.][X.]) Die [X.]estandserfassung war ni[X.]ht deshalb unzurei[X.]hend, weil sie auf eine Sonderuntersu[X.]hung mittels [X.] und [X.]lemetrie verzi[X.]htet hat.

Diese sind, weil sie sehr aufwendig und für die betroffenen Tiere mit Stress verbunden sind (Arbeitshilfe Fledermäuse [X.]2), restriktiv zu handhaben (vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 135, vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 68 Rn. 77 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 107). Sie werden insbesondere in strukturrei[X.]hen Lands[X.]haften und in Wäldern als Na[X.]hweismethode eingesetzt, wenn eine [X.]estimmung von Arten, deren Rufe per [X.] nur s[X.]hwer [X.] gar ni[X.]ht [X.] auswertbar sind, für die Planung ents[X.]heidungsrelevant ist. Diese Voraussetzungen liegen in dem [X.]en Raum des Untersu[X.]hungsgebiets ni[X.]ht vor. Die [X.]eigeladene hat zudem na[X.]hvollziehbar und zur Überzeugung des [X.]s dargelegt, dass Na[X.]hweise leise rufender Arten mit den angewandten Methoden gelungen sind und dass die [X.]rderung na[X.]h einer stärkeren Quantifizierung dieser Arten dur[X.]h [X.] ni[X.]ht erfüllt werden kann, da die Netze nur wenige Quadratmeter abde[X.]ken und der zeitli[X.]he Umfang der in der Arbeitshilfe vorgesehenen hö[X.]hstens vier [X.]rmine gering ist. Angesi[X.]hts dessen, dass der Eingriffsberei[X.]h für Wasser- und Fransenfledermäuse keine adäquaten [X.]bensraumstrukturen aufweist, bestand au[X.]h insofern kein [X.]edarf für weitere Untersu[X.]hungen mittels [X.]. Eine vermeintli[X.]h fehlende Eignung der verwendeten Geräte haben die [X.] erstmals mit [X.] vom 29. [X.]i 2020 und damit na[X.]h Ablauf der [X.] gerügt. Dessen ungea[X.]htet sieht beispielsweise [X.].2.3.2 des niedersä[X.]hsis[X.]hen [X.]itfadens zur Umsetzung des Artens[X.]hutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen (Anlage 2 zum Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimas[X.]hutz vom 24. Februar 2016, [X.]. M[X.]l. Nr. 7/2016 [X.]12 <222>) den Einsatz der au[X.]h vorliegend verwendeten [X.] weiterhin vor. Zudem wurden weitere Detektoren und Hor[X.]hboxen verwendet, die mithilfe vers[X.]hiedener Analyseprogramme eine [X.]estimmung bis auf [X.] ermögli[X.]hen.

Die Su[X.]he na[X.]h Wo[X.]henstuben konnte ebenfalls ohne [X.] und [X.]lemetrie erfolgen. Die Arbeitshilfe Fledermäuse ([X.], 70) empfiehlt hierfür S[X.]hwärmphasenerhebungen im Rahmen der regelmäßigen [X.] und era[X.]htet Sonderuntersu[X.]hungen mittels Netzfang und [X.]lemetrie nur in Einzelfällen - insbesondere in strukturrei[X.]hen Wäldern - für sinnvoll. In [X.]en Gegenden sieht die Arbeitshilfe Fledermäuse vier und die Untersu[X.]hung von [X.] et al. vier bis se[X.]hs [X.] vor (Arbeitshilfe Fledermäuse S. 80; [X.] et al., [X.]istungsbes[X.]hreibungen für faunistis[X.]he Untersu[X.]hungen, März 2015, [X.]). Dem trägt die angefo[X.]htene Planung hinrei[X.]hend Re[X.]hnung.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass bei den [X.]estandserfassungen fa[X.]hli[X.]h unzulässig auf [X.] verzi[X.]htet wurde, war abzulehnen. Die [X.] legen ni[X.]ht substantiiert dar, warum entgegen den Vorgaben der Arbeitshilfe und der ständigen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s [X.] geboten gewesen wären.

([X.]) [X.]ngels we[X.]hselseitiger Abhängigkeiten von Frühjahrs- und [X.]zug musste die Untersu[X.]hung ni[X.]ht die Züge eines Kalenderjahres - [X.] gar zweier Jahre - erfassen. Etwaige Unters[X.]hiede der Zugges[X.]hehen begründen die Notwendigkeit, beide Züge zu erfassen, ni[X.]ht jedo[X.]h, dass dies innerhalb eines Kalenderjahres erfolgen muss. Ausrei[X.]hend war daher, dass vorliegend zweimal - 2009/2010 und 2014/2015 - aufeinanderfolgende [X.]- und Frühjahrszüge untersu[X.]ht wurden. Soweit die [X.] für ihre gegenteilige Ansi[X.]ht auf Ausführungen ihrer Sa[X.]hverständigen verweisen, begründen diese die Notwendigkeit einer kalenderjährli[X.]hen Erfassung damit, dass nur so Zusammenhänge zwis[X.]hen den Vers[X.]hiebungen der [X.], der Höhe des Aufkommens von Individuen [X.] au[X.]h der Artendiversität na[X.]hvollzogen werden können ([X.], Stellungnahme Artengruppe Fledermäuse vom 12. Juli 2019; Anlage K 116 [X.]). Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht Aufgabe einer vorhabenbezogenen Untersu[X.]hung. Angesi[X.]hts der Hinweise der [X.]a[X.]hverständigen auf teils erhebli[X.]he Unters[X.]hiede der [X.]aufkommen in einzelnen Jahren ([X.]; Anlage K 116 [X.] f.) de[X.]kt die Verteilung der Untersu[X.]hungszeiträume auf vers[X.]hiedene Jahre Unters[X.]hiede der [X.] ggf. sogar besser ab. Darüber hinaus besteht keine Notwendigkeit, jeweils die gesamten [X.]räume des Frühjahrs- und des [X.]zuges zu erfassen. Gegenteiliges hat au[X.]h der [X.] in seinem Urteil zur [X.] bei [X.]ad Segeberg ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 105) ni[X.]ht gefordert. In der von den [X.] in [X.]ezug genommenen Passage ging es ni[X.]ht darum, dass der Untersu[X.]hungszeitraum zu kurz, sondern darum, dass der gewählte Untersu[X.]hungsradius angesi[X.]hts der dortigen - mit den hiesigen Gegebenheiten ni[X.]ht ansatzweise verglei[X.]hbaren - [X.]esonderheiten zu klein war. [X.]ßgebli[X.]h ist, dass ein [X.]raum gewählt wird, der für den Untersu[X.]hungsraum hinrei[X.]hend zuverlässige Aussagen zu Migrationskorridoren ermögli[X.]ht. Dass diese im Wirkberei[X.]h des Vorhabens ni[X.]ht bestehen, haben die Erfassungen von Ende Juli bis Mitte Oktober 2017 sowie von Anfang April bis Ende [X.]i 2018 bestätigt, wel[X.]he jeweils das gesamte Zugges[X.]hehen erfassten, sodass au[X.]h insoweit keine Zweifel bestehen.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die vorgenommenen artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Untersu[X.]hungen zum [X.]vorkommen anhand von Hor[X.]hboxen etablierten umweltfa[X.]hli[X.]hen Standards ni[X.]ht entspre[X.]hen und zwei vollständige Jahresuntersu[X.]hungen, die jeweils den Frühjahrs- sowie den [X.]zug im selben Kalenderjahr erfassen, abde[X.]ken müssen, ist unsubstantiiert. Hinsi[X.]htli[X.]h seines ersten [X.]ils lässt er ni[X.]ht erkennen, die Einhaltung wel[X.]her Standards bzw. wel[X.]he Fehler unter [X.]eweis gestellt werden sollen. Darüber hinaus sind die [X.] und deren Sa[X.]hverständige den umfassenden Ausführungen des Sa[X.]hverständigen Dipl.-[X.]iologe [X.]. in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht substantiiert entgegengetreten, denen zufolge si[X.]h die Untersu[X.]hungen streng an den Empfehlungen der Arbeitshilfe orientierten und in überobligatoris[X.]hem Umfang dur[X.]hgeführt wurden. Zudem begründet weder die Arbeitshilfe eine Notwendigkeit, den Frühjahrs- und [X.]zug eines Kalenderjahres zu erfassen, no[X.]h haben die [X.] ein sol[X.]hes Erfordernis sonst plausibel gema[X.]ht.

Dem weiteren Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hungen des [X.] im [X.] 2014, die zeitli[X.]h nur 5,6 % des [X.]s abde[X.]ken, unzurei[X.]hend für eine fa[X.]hgere[X.]hte [X.]estandserfassung sind, war glei[X.]hfalls ni[X.]ht stattzugeben. Au[X.]h er lässt ni[X.]ht erkennen, auf wel[X.]he Tatsa[X.]hen, d.h. vermeintli[X.]hen Fehler der Erfassung, er si[X.]h bezieht. Sofern damit - allein [X.] zumindest au[X.]h - unter [X.]eweis gestellt werden soll, dass der Erfassungszeitraum zu kurz war, legen die [X.] ni[X.]ht substantiiert dar, woraus eine Pfli[X.]ht zu einer längeren [X.]eoba[X.]htung folgt; weder die Re[X.]htspre[X.]hung no[X.]h die Arbeitshilfe Fledermäuse benennen Vorgaben für die zeitli[X.]he Erfassung von Migrationsges[X.]hehen. Au[X.]h das Vorbringen der Sa[X.]hverständigen der [X.] ers[X.]höpft si[X.]h in der ni[X.]ht weiter belegten [X.]ehauptung, um valide Ergebnisse zu erhalten, müssten während der gesamten Migrationszeiträume faunistis[X.]he Untersu[X.]hungen stattfinden ([X.]; Anlage K 116 [X.]. Im Übrigen lässt das Vorbringen unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die Ergebnisse der Kartierung im [X.] 2014 dur[X.]h die Untersu[X.]hungen im Frühjahr 2015, die zwei Drittel des [X.] abde[X.]kten, sowie die weiteren Erhebungen 2017/2018, wel[X.]he die gesamten [X.] umfassten, bestätigt wurden. Damit kann letztli[X.]h sogar dahingestellt bleiben, ob die Untersu[X.]hungen im [X.] 2014 ausrei[X.]hend waren, um ein Zugges[X.]hehen im Einwirkungsberei[X.]h des Vorhabens auszus[X.]hließen.

Au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass während der [X.] zwis[X.]hen [X.] und [X.] eine [X.]di[X.]hte von mindestens 14 000 Individuen im Frühjahrs- und mindestens 28 000 Individuen im [X.]zug besteht, hat keinen Erfolg. Die - für die hinrei[X.]hende Substantiierung maßgebli[X.]he - Klagebegründung lässt ni[X.]ht erkennen, worauf der [X.]eweisantrag zielt. Sie verweist ledigli[X.]h auf diesbezügli[X.]he Erkenntnisse der seit dem [X.] laufenden, d.h. no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossenen Studie "[X.]atmove" (Klagebegründung vom 16. Juli 2019 S. 890 f.). Den Ausführungen der [X.]a[X.]hverständigen ist allerdings zu entnehmen, dass es si[X.]h hierbei ni[X.]ht um unmittelbare Ergebnisse der vorgenannten Untersu[X.]hung handelt, sondern um Zahlen, die si[X.]h aus einer Umre[X.]hnung der für die me[X.]klenburgis[X.]he [X.]u[X.]ht ermittelten Individuendi[X.]hten für [X.] ergeben sollen ([X.]; Anlage K 116 [X.]0, 52). Dessen ungea[X.]htet bedarf es au[X.]h deshalb keiner [X.]eweiserhebung, weil die genannten Zahlen als zutreffend unterstellt werden können, ohne dass hierdur[X.]h die re[X.]htli[X.]he [X.]ewertung des angefo[X.]htenen Planfeststellungsbes[X.]hlusses beeinflusst wird. Dies gilt au[X.]h dann, wenn man die Ausführungen der Sa[X.]hverständigen der [X.] einbezieht, die aus den vorgenannten Zahlen s[X.]hlussfolgern, die Annahme einer (nur) "allgemeinen [X.]edeutung" des [X.]s für den [X.]zug dur[X.]h die Vorhabenträger sei unzutreffend. Denn dies ändert ni[X.]hts daran, dass alle dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hungen zu dem Ergebnis gekommen sind, dass jedenfalls im Einwirkungsberei[X.]h des Vorhabens au[X.]h während der Migrationszeiten kein erhöhtes [X.]aufkommen zu verzei[X.]hnen ist.

[X.]) Auf der Grundlage der demna[X.]h ordnungsgemäßen Erfassung verneint der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht einen Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 [X.] [X.]atS[X.]hG.

Der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn das bau- und anlagebezogene Risiko des Verlusts von [X.] au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Vermeidungsmaßnahmen einen Risikoberei[X.]h übersteigt, der mit einem Verkehrsweg im Naturraum immer verbunden ist (vgl. [X.], Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 98 und vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 Rn. 63). Das ist bei Fledermäusen regelmäßig nur dann der Fall, wenn Hauptflugrouten [X.] bevorzugte Jagdgebiete betroffen sind [X.] wenn ein von der [X.] bewohntes Quartier beseitigt und die [X.] hierbei getötet wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. April 2017 - 4 A 16.16 - [X.], 255 Rn. 77). Derartige Risiken sind mit dem [X.]en Vorhaben ni[X.]ht verbunden.

(1) Insbesondere besteht im [X.]erei[X.]h des [X.] kein signifikant erhöhtes [X.], da dort weder aufgrund des Zugges[X.]hehens no[X.]h infolge der Ausgestaltung des Portals mit relevanten [X.]vorkommen zu re[X.]hnen ist.

Die vorliegenden, umfangrei[X.]hen Untersu[X.]hungen haben - wie bereits dargelegt - keinen Na[X.]hweis erbra[X.]ht, dass der [X.]erei[X.]h [X.]il eines Migrationskorridors von Fledermäusen ist. Die dort aufgestellte Hor[X.]hbox hat weder im [X.] 2017 no[X.]h im Frühjahr 2018 Kontakte in einer Anzahl aufgezei[X.]hnet, die au[X.]h nur andeutungsweise ein Zugges[X.]hehen in diesem [X.]erei[X.]h nahelegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein [X.]zug über [X.] hinweg [X.] entlang der Küsten inmitten steht.

Au[X.]h die [X.]eleu[X.]htung [X.] die Eins[X.]hnittlage des [X.] lassen keine dortige Konzentration von Fledermäusen erwarten. Eine besondere [X.]eleu[X.]htung des Portals ist ni[X.]ht vorgesehen. Zur Vermeidung bzw. Verringerung einer Anlo[X.]kwirkung von Insekten - und sekundär für Fledermäuse - s[X.]hreibt die [X.]ßnahme 5.3 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.]2) u.a. vor, die nä[X.]htli[X.]he [X.]eleu[X.]htung auf ein betriebs- und si[X.]herheitste[X.]hnis[X.]h notwendiges Minimum zu reduzieren, [X.]-Lampen mit geringer Lo[X.]kwirkung für Insekten und einer Farbtemperatur von [X.] (K) bis 3 500 K zu verwenden, einen glei[X.]hmäßigen Übergang der [X.]eleu[X.]htung vom offenen Straßenberei[X.]h in den Tunnel zu s[X.]haffen, keine in den freien Himmel geri[X.]hteten Li[X.]htspots zu verwenden sowie Li[X.]htquellen zu den Seiten abzus[X.]hotten und auf die bodennahen [X.]erei[X.]he auszuri[X.]hten (ebd. [X.]2 f.).

Die Planung trägt damit den aktuellen wissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnissen zur unmittelbaren und mittelbaren [X.]eeinträ[X.]htigung von Fledermäusen dur[X.]h künstli[X.]he [X.]eleu[X.]htung Re[X.]hnung, wona[X.]h si[X.]h insbesondere UV- bzw. kaltes Li[X.]ht mit Anteilen aus dem blauen [X.]erei[X.]h des [X.]ektrums und breiter Abstrahlung negativ auswirkt. Wennglei[X.]h es nahezu unmögli[X.]h ist, unerwüns[X.]hte Effekte von Li[X.]ht gänzli[X.]h auszus[X.]hließen, emittieren [X.]s in der Regel kein UV-Li[X.]ht, verringert dana[X.]h warmes Li[X.]ht sowohl die Anlo[X.]kwirkung für Insekten als au[X.]h die abs[X.]hre[X.]kende Wirkung auf li[X.]hts[X.]heue [X.]arten und tragen abges[X.]hirmte [X.]u[X.]hten sowohl Si[X.]herheitsanforderungen als au[X.]h dem [X.]s[X.]hutz Re[X.]hnung (vgl. zum Vorstehenden [X.]RO[X.]ATS, [X.]itfaden für die [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung von Fledermäusen bei [X.]eleu[X.]htungsprojekten, 2019, [X.] ff.). Au[X.]h die Sa[X.]hverständigen der [X.] weisen darauf hin, dass die Anlo[X.]kwirkung dur[X.]h eine entspre[X.]hende li[X.]htte[X.]hnis[X.]he Ausgestaltung um bis zu 85 % verringert werden kann ([X.]; Anlage K 116 [X.]4). [X.] mit 3 000 K haben si[X.]h in Studien als ökologis[X.]h verträgli[X.]hste [X.]u[X.]htmittel erwiesen (vgl. [X.] et al., Anlo[X.]kwirkung m[X.]ner [X.]u[X.]htmittel auf na[X.]htaktive Insekten, 2011, 111; Eisenbeis et al., Natur und Lands[X.]haft 2011, 298).

Hinzu kommt, dass das Portal und damit au[X.]h dessen [X.]eleu[X.]htung in einem Eins[X.]hnitt liegt, wodur[X.]h die Fernwirkung zusätzli[X.]h bes[X.]hränkt wird. Angesi[X.]hts dessen sowie des Umstands, dass in der Umgebung des [X.] ein niedriges [X.]aufkommen herrs[X.]ht, ist dort eine signifikante Erhöhung des [X.]s ausges[X.]hlossen. Da damit die für den S[X.]hutz der Fledermäuse maßgebli[X.]hen [X.]edingungen bereits auf [X.] des Planfeststellungsbes[X.]hlusses vorgegeben sind, durften au[X.]h hier Details der Ausführungsplanung überlassen bleiben. Im Übrigen sind die [X.] diesbezügli[X.]h ni[X.]ht [X.], da weitere Details im Planfeststellungsbes[X.]hluss festges[X.]hrieben werden könnten, ohne dass si[X.]h hierdur[X.]h die Grundstü[X.]ksinanspru[X.]hnahme der [X.] zu 1 und 2 verringerte.

Mit ihrem weiteren Einwand, Fledermäuse würden ni[X.]ht nur dur[X.]h Insekten, sondern au[X.]h dur[X.]h Li[X.]htemissionen angelo[X.]kt, wel[X.]he für die Tiere einen Stressfaktor darstellten und daher die E[X.]hoortung und andere sensoris[X.]hen Wahrnehmungen beeinträ[X.]htigten, blenden die [X.] - ebenso wie ihre Guta[X.]hter ([X.]; Anlage K 116 [X.]8) - vollständig aus, dass der Tunneleingang unmittelbar neben ihrem auf deutli[X.]h größerer Flä[X.]he beleu[X.]hteten [X.]hafen liegt. Entspre[X.]hendes gilt für die Kritik, li[X.]htempfindli[X.]he Fledermäuse würden den Portalberei[X.]h meiden. [X.]eide Risiken hätten si[X.]h, sofern sie im [X.] bestehen, bereits dur[X.]h den Hafen realisiert, ohne dass ersi[X.]htli[X.]h ist, ges[X.]hweige denn dargelegt wird, wie si[X.]h das [X.] vor diesem Hintergrund no[X.]h zusätzli[X.]h auswirken könnte. Die Kritik der Guta[X.]hter, vor allem Li[X.]hteinträge dur[X.]h die Arbeiten auf See und im Küstenberei[X.]h seien zu bea[X.]hten ([X.]; Anlage K 116 [X.]9), ignoriert ebenfalls die vorhandene Situation mit einer Vielzahl von Li[X.]htquellen am und auf dem [X.].

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass im [X.]erei[X.]h des [X.]s aufgrund seiner Ausleu[X.]htung eine Anlo[X.]kwirkung auf Insekten und diese jagende Fledermäuse entsteht und dadur[X.]h ein erhöhtes Risiko tödli[X.]her Kollisionen für Fledermäuse besteht, dem ni[X.]ht wirksam dur[X.]h die vorgesehenen [X.]ßnahmen zur Regelung der [X.]eleu[X.]htung des [X.]s begegnet wird, war dana[X.]h abzulehnen. Das unter [X.]eweis gestellte Vorbringen der [X.] beruht auf der unzutreffenden Annahme nennenswerter Insekten- sowie insbesondere hoher [X.]vorkommen im [X.]erei[X.]h des [X.]s; nur so kommen sie zu der [X.]ehauptung, dass trotz der von ihnen zugestandenen begrenzenden Wirkung der vorgesehenen [X.]eleu[X.]htung, deren Eignung au[X.]h in wissens[X.]haftli[X.]hen Studien belegt wurde, ein erhöhtes [X.] verbleibt.

Dur[X.]h die windges[X.]hützte Trasse im [X.]erei[X.]h des [X.]s entsteht ebenfalls kein weiteres [X.]. Der [X.]erei[X.]h um das [X.] wird [X.] gestaltet, sodass si[X.]h kaum [X.] ergeben. Der Annahme, im [X.]erei[X.]h des [X.]s seien Insekten infolge der windges[X.]hützten Lage häufiger anzutreffen als auf der offenen Flä[X.]he, steht entgegen, dass wegen der Lage des [X.]s inmitten offener A[X.]kerflä[X.]hen, des Fehlens insektenfördernder Strukturen wie Gehölze [X.] Gewässer sowie der starken Windexposition kein Insektenaufkommen gegeben ist, das si[X.]h in dem [X.] konzentrieren könnte. Ein etwaiger Winds[X.]hutz allein entfaltet ohne nennenswertes Insektenaufkommen keine Anlo[X.]kwirkung auf Fledermäuse.

Soweit die [X.] [X.], mit der vorgesehenen Abs[X.]hirmung der Trassen dur[X.]h [X.] würden gerade Strukturen ges[X.]haffen, die als [X.]itstruktur für Fledermäuse dienten und die über das Hinterland direkt auf das [X.] sowie den [X.] zuführten, haben sie diesen Einwand verspätet erhoben. Sie sind darüber hinaus insoweit ni[X.]ht [X.]. Die Gestaltungs- und artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Ausglei[X.]hsmaßnahme 5.2 A/G/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.]0 f.) könnte, so sie die von den [X.] behauptete Wirkung entfaltete, umgeplant werden, ohne dass si[X.]h hierdur[X.]h die Eigentumsbetroffenheit der [X.] verringerte. Eine etwaige verbleibende [X.]itfunktion aufgrund der trassenparallelen Anpflanzung einer [X.]aumreihe gemäß der [X.]ßnahme 3.2 [X.]/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.]8 f.) endete dann bei [X.]au-km 9+100 und damit mehr als einen Kilometer vor dem [X.]. Der Einwand ist im Übrigen au[X.]h unbegründet; der Gehölzstreifen der [X.]ßnahme 5.2 A/G/[X.] (Anlage 12 [X.]A [X.]0 f.) führt von der Trasse in westli[X.]her Ri[X.]htung weg und vers[X.]hwenkt si[X.]h erst ab [X.]au-km [X.] wieder in Ri[X.]htung Osten, mithin auf einer Höhe, in wel[X.]her das [X.] bereits - wennglei[X.]h mit Öffnungen - überde[X.]kt ist (vgl. Anlage 12.2 [X.]latt 8).

(2) Da das Vorhaben keine Hauptflugrouten [X.] bevorzugte Jagdgebiete dur[X.]hs[X.]hneidet, erhöhen Verkehrssteigerungen im [X.]en Abs[X.]hnitt das [X.] ni[X.]ht in signifikanter Weise. Ein Anflugrisiko an der Oberleitung besteht für Fledermäuse glei[X.]hfalls ni[X.]ht; insoweit weist die [X.]eigeladene zutreffend darauf hin, dass Fledermäuse aufgrund ihres E[X.]hoortungssystems au[X.]h bei Dunkelheit in der Lage sind, sol[X.]he Hindernisse zu erkennen und ihnen auszuwei[X.]hen, zumal sie andernfalls ni[X.]ht innerhalb von [X.] fliegen könnten. Da Fledermäuse Objekten auswei[X.]hen können, die si[X.]h ni[X.]ht s[X.]hneller als 50 km/h bewegen (vgl. Arbeitshilfe Fledermäuse [X.]8), besteht au[X.]h keine Gefahr einer Kollision mit [X.]aus[X.]hiffen, zumal derartige Ereignisse mit den im [X.] zahlrei[X.]h verkehrenden S[X.]hiffen ni[X.]ht bekannt sind.

[X.]) S[X.]hließli[X.]h begegnet die artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Prüfung des S[X.]hweinswals ebenfalls keinen [X.]edenken.

Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] eines zu hohen S[X.]hwellenwertes sowie der Gefahr einer [X.]arrierewirkung wird auf die diesbezügli[X.]hen Ausführungen im Rahmen der gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung verwiesen.

Ebenfalls unbegründet ist der Einwand, Na[X.]hbere[X.]hnungen hätten ergeben, dass dur[X.]h die Rammarbeiten in den [X.] bis zu 4,92 ([X.]) bzw. 16,19 ([X.]) - und ni[X.]ht, wie vom Planfeststellungsbes[X.]hluss angenommen, 3,6 bzw. 10,9 - Individuen betroffen werden. Hierauf hat die [X.]eigeladene plausibel dargelegt, dass den [X.]ere[X.]hnungen der [X.] die gestaffelte S[X.]hweinswal-Di[X.]hteverteilung der A[X.]ildungen 4-5 und 4-6 der Anlage 19 [X.]il [X.] III ([X.] f.), den [X.]ere[X.]hnungen der Vorhabenträger jedo[X.]h die genauen Einzelwerte jeder Rasterzelle zugrunde liegen; [X.]tztere seien somit aussagekräftiger. Dessen ungea[X.]htet weist die [X.]eigeladene zu Re[X.]ht - und unwiderspro[X.]hen - darauf hin, dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss au[X.]h unter Zugrundelegung der von den [X.] genannten Zahlen ni[X.]ht gegen das Störungsverbot verstieße.

11. Zu Unre[X.]ht [X.] die [X.] eine unzurei[X.]hende Abarbeitung der Eingriffs- und [X.]regelung.

a) Diesbezügli[X.]h ist ni[X.]ht nur die Klägerin zu 3, sondern sind au[X.]h ganz überwiegend die [X.] zu 1 und 2 ni[X.]ht [X.], da ein Großteil der geltend gema[X.]hten Fehler die Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke unberührt lässt. Denn der eingriffsre[X.]htli[X.]he Dreiklang "Vermeidung - Ausglei[X.]h/Ersatz - Geldersatz" (§ 15 [X.]atS[X.]hG) führt grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf eine Unzulässigkeit der [X.]ßnahme, sondern bestimmt deren (Rahmen-)[X.]edingungen im Sinne einer Stufenfolge: Ist ein Eingriff unvermeidbar, ist er auszuglei[X.]hen bzw. zu ersetzen; sind [X.]eeinträ[X.]htigungen ni[X.]ht auszuglei[X.]hen [X.] zu ersetzen, ist Ersatz in Geld zu leisten. Einwände gegen Ausglei[X.]hs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Höhe [X.] den Empfänger des [X.] führen damit auf keine Unmögli[X.]hkeit des Vorhabens, da [X.]eeinträ[X.]htigungen entweder dur[X.]h andere [X.]ßnahmen auszuglei[X.]hen [X.] zu ersetzen sind [X.] für sie ein (entspre[X.]hend höheres) Ersatzgeld zu zahlen bzw. für dieses ein anderer Empfänger zu bestimmen ist. Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h behördli[X.]her Untersu[X.]hungs-/Ermittlungsdefizite, die in [X.]ezug auf diese Punkte gerügt werden, entfällt mangels Kausalität regelmäßig die [X.], da sie die Trassenführung ni[X.]ht berühren (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 62).

Demna[X.]h war der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass au[X.]h für jene Eingriffe im [X.]en [X.]erei[X.]h, die na[X.]h dem Planfeststellungsbes[X.]hluss ni[X.]ht realkompensiert werden können, taugli[X.]he Ausglei[X.]hs- und Ersatzmaßnahmen vorhanden wären, abzulehnen. Eine umfassendere Realkompensation ließe den Trassenverlauf unberührt und wirkte si[X.]h daher ni[X.]ht auf die Enteignung der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke aus.

Ni[X.]ht von vornherein ausges[X.]hlossen ist die [X.] hingegen für den Einwand, dass bezügli[X.]h ni[X.]ht zu vermeidender [X.] ni[X.]ht auszuglei[X.]hender [X.] zu ersetzender [X.]eeinträ[X.]htigungen die [X.]elange des Naturs[X.]hutzes und der Lands[X.]haftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Lands[X.]haft anderen [X.]elangen im Range vorgehen (§ 15 Abs. 5 [X.]atS[X.]hG). Denn sie sind geeignet, die Planung insgesamt zu Fall zu bringen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 1996 - 4 A 27.95 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]10 S. 90).

Darüber hinaus kann ein [X.]r hinsi[X.]htli[X.]h des Einwands [X.] sein, dass eine [X.]eeinträ[X.]htigung vermeidbar ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]atS[X.]hG), wenn diese - und damit au[X.]h deren Vermeidung - unmittelbar sein Grundstü[X.]k betrifft. Allerdings fordert das Vermeidungsgebot keine [X.]ßnahmen, die ein anderes Vorhaben bedingen, sondern ri[X.]htet si[X.]h allein auf die Ausgestaltung des zur Genehmigung vorgelegten Projekts an Ort und Stelle. Die seit dem 1. März 2010 geltende Fassung des [X.]naturs[X.]hutzgesetzes bringt dies in § 15 Abs. 1 Satz 2 s[X.]hon dur[X.]h ihren Wortlaut ("am glei[X.]hen Ort") zum Ausdru[X.]k ([X.]. 16/12274 [X.]7). Entgegen der Annahme der [X.] ist das gesetzgeberis[X.]he Anliegen ni[X.]ht allein auf den Standort bezogen. Vielmehr hat der Gesetzgeber hinrei[X.]hend zum Ausdru[X.]k gebra[X.]ht, dass ein anderes Vorhaben keine Alternative [X.]. § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.]atS[X.]hG ist. Die Andersartigkeit eines Vorhabens kann si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht nur aus der räumli[X.]hen Lage, sondern au[X.]h aus der te[X.]hnis[X.]hen Ausgestaltung ergeben. Der von den [X.] als vorzugswürdig angesehene [X.]ohrtunnel stellt si[X.]h dana[X.]h ni[X.]ht als eine standortidentis[X.]he Alternative zum [X.]en [X.] im Sinne einer bloßen te[X.]hnis[X.]hen Ausführungsvariante mit geringfügigen räumli[X.]hen Abwei[X.]hungen, sondern als anderes Vorhaben dar. Vermeidungsmaßnahmen, die ganz [X.] au[X.]h nur teilweise ein anderes Vorhaben bedingen, sind jedo[X.]h auss[X.]hließli[X.]h im Rahmen der allgemeinen fa[X.]hplaneris[X.]hen Abwägung zu prüfen. Das Vermeidungsgebot zwingt die Planfeststellungsbehörde dementspre[X.]hend au[X.]h ni[X.]ht, die ökologis[X.]h günstigste Planungsalternative zu wählen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Juli 2011 - 9 A 12.10 - [X.]E 140, 149 Rn. 154, vom 16. Dezember 2004 - 4 A 11.04 - [X.] 406.400 § 19 [X.]atS[X.]hG 2002 [X.] [X.] f., vom 19. März 2003 - 9 A 33.02 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]73 [X.]1 ff. und vom 7. März 1997 - 4 [X.] 10.96 - [X.]E 104, 144 <150 f.>; [X.]. 16/12274 [X.]7; [X.]/[X.], in: S[X.]hla[X.]ke, [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2017, § 15 Rn. 6; Lütkes, in: [X.], [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2018, § 15 Rn. 7).

b) Soweit die [X.] die [X.]emessung des Untersu[X.]hungsraums des Lands[X.]haftspflegeris[X.]hen [X.]egleitplans [X.], legen sie weder dar no[X.]h ist ersi[X.]htli[X.]h, wie si[X.]h dessen Vergrößerung zugunsten ihrer Enteignungsbetroffenheit hätte auswirken können. Ihr wesentli[X.]her Einwand, das Untersu[X.]hungsgebiet dürfe ni[X.]ht vorab anhand der Erhebli[X.]hkeit etwaiger [X.]eeinträ[X.]htigungen abgegrenzt werden, da diese in der eingriffsre[X.]htli[X.]hen Untersu[X.]hung erst ermittelt werden müssten, blendet aus, dass hier bereits eine sehr detaillierte [X.] vorlag, anhand derer die Auswirkungen des Vorhabens und damit der Untersu[X.]hungsraum festgelegt werden konnte. Dieses Vorgehen entspri[X.]ht der übli[X.]hen Praxis (vgl. etwa Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Wirts[X.]haft, Arbeit und Verkehr des [X.] [X.] und des Ministeriums für Umwelt, Naturs[X.]hutz und [X.]rsten des [X.] [X.], Orientierungsrahmen zur [X.]estandserfassung, -bewertung und Ermittlung der Kompensationsmaßnahmen im Rahmen lands[X.]haftspflegeris[X.]her [X.]egleitplanung für Straßenbauvorhaben, 2004, [X.]). Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang [X.], der Untersu[X.]hungsraum habe die betroffenen [X.]iotope ni[X.]ht hinrei[X.]hend umfasst, würde das Vorhandensein weiterer Riffe ni[X.]ht zur Unzulässigkeit des Vorhabens führen, sondern allenfalls im Rahmen der Na[X.]hbilanzierung (vgl. Auflage 2.2.4 Nr. 8; [X.] 31) weitere Ausglei[X.]hs-/Ersatzmaßnahmen na[X.]h si[X.]h ziehen und damit die Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke unberührt lassen.

[X.]) Die [X.] [X.] des Weiteren, Auswirkungen des Vorhabens jenseits der [X.]n St[X.]tsgrenze seien ausgeblendet worden.

Au[X.]h wenn grundsätzli[X.]h ein Konflikt, den der Planungsträger vorfindet [X.] dur[X.]h seine Planung hervorruft [X.] vers[X.]härft, ni[X.]ht ungelöst bleiben darf (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.]E 156, 215 Rn. 120 f.), trifft der Einwand der [X.] der Sa[X.]he na[X.]h ni[X.]ht zu. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Annahme des [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen gefolgt werden kann, aufgrund der [X.]es[X.]hränkung des Anwendungsberei[X.]hs des [X.]naturs[X.]hutzgesetzes und damit au[X.]h der Eingriffsregelung auf das [X.] Hoheitsgebiet und die [X.] [X.] seien derartige [X.]lgen von vornherein ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Vorliegend wurden die Auswirkungen des [X.]aus beider [X.] teilweise au[X.]h grenzübers[X.]hreitend betra[X.]htet. Dies gilt etwa für die Meeressäuger, den Vogelzug, brütende Wasservögel, [X.] und die Fis[X.]hfauna; in [X.]ezug auf die Eingriffsermittlung wurde allerdings angestrebt, die Ausführungen auf das [X.] Hoheitsgebiet und die [X.] zu beziehen ([X.] 564 f.). Dies ist unproblematis[X.]h, denn [X.] und [X.] haben in Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 3, 4 [X.] vereinbart, dass si[X.]h die Genehmigung jeder [X.] allein na[X.]h dem jeweiligen nationalen Re[X.]ht bestimmt. Wenn Eingriffe auf [X.]r und [X.]r Seite unabhängig davon abgearbeitet werden, wo sie verursa[X.]ht wurden (vgl. [X.] 564), tragen die [X.]st[X.]ten damit ni[X.]ht nur dem Umstand Re[X.]hnung, dass eine exakte Aufteilung der Verursa[X.]hungsbeiträge mit erhebli[X.]hen S[X.]hwierigkeiten verbunden, wenn ni[X.]ht gar unmögli[X.]h ist. Vielmehr wirkt diese übereinstimmende Übung bei der Anwendung des [X.] auf dessen Auslegung zurü[X.]k (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 2009 - 6 [X.] 16.08 - [X.]E 134, 1 Rn. 47). Die vorgenannten Vors[X.]hriften sind daher dahin auszulegen, dass jeder [X.]st[X.]t für die si[X.]h in seinem Verantwortungsberei[X.]h auswirkenden [X.]lgen des gemeinsamen Vorhabens unabhängig davon zuständig ist, ob sie dur[X.]h die Erri[X.]htung seiner [X.] ausgelöst wurden. Damit ist gewährleistet, dass alle [X.]en Konflikte bewältigt werden.

d) Soweit die [X.] ein Außera[X.]htlassen von [X.] mit der [X.]ahnoberleitung sowie eine unzurei[X.]hende Eingriffsermittlung [X.], handelt es si[X.]h - ungea[X.]htet der Frage der [X.] - im Wesentli[X.]hen um Kritikpunkte, die s[X.]hon zum Gebiets- und zum Artens[X.]hutz erhoben wurden und deren Unbegründetheit bereits vorstehend dargelegt wurde.

Der ausdrü[X.]kli[X.]h zum Thema "Eingriffsregelung" gestellte Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die in den Planfeststellungsunterlagen zugrunde gelegte Eingriffsgrenze te[X.]hnis[X.]h ni[X.]ht eingehalten werden kann, weil die in den [X.]aggerzonen 2a und 3a auftretenden [X.]odenarten [X.] und postglaziale [X.]e und Kiese zur Gewährleistung der Standsi[X.]herheit des [X.]s eine fla[X.]here [X.]ös[X.]hungsneigung als 1:1,5 erfordern und dies nur unter Übers[X.]hreitung der Eingriffsgrenze realisierbar ist, war aus den bereits oben im Zusammenhang mit der [X.]ös[X.]hungsneigung genannten Gründen abzulehnen. Der [X.] hält die Angaben der Vorhabenträger zu den zugrunde gelegten [X.]ös[X.]hungsneigungen für plausibel. Sie sollen anhand der konkreten [X.]odenverhältnisse festgelegt werden; zudem verfügen die Vorhabenträger über Erfahrungswerte aus S[X.]hli[X.]kbaggerungen am [X.] Hafen und ihre Eins[X.]hätzung wurde von den zuständigen Fa[X.]hbehörden bestätigt. Gegenüber dem [X.]en Vorhaben zusätzli[X.]h auftretende Eingriffe sind gemäß der Auflage 2.2.4 Nr. 8 ([X.] 31) im Rahmen der Na[X.]hbilanzierung zu ermitteln; ans[X.]hließend sind die notwendigen Kompensationsmaßnahmen zu entwi[X.]keln und in einem [X.]eri[X.]ht darzulegen. Anhaltspunkte dafür, dass diese ein Ausmaß errei[X.]hen, aufgrund dessen im Rahmen der Abwägung na[X.]h § 15 Abs. 5 [X.]atS[X.]hG die [X.]elange des Naturs[X.]hutzes und der Lands[X.]haftspflege überwiegen, sind weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h. Im Übrigen liegt der [X.]ehauptung, der Graben müsse fla[X.]her als geplant gebös[X.]ht werden, die - wie bereits dargelegt - unzutreffende Annahme zugrunde, es kämen Ablagerungen ohne Zuordnung vor. Zudem haben si[X.]h die [X.] mit den Erläuterungen der Vorhabenträger, insbesondere zur maßgebli[X.]hen [X.]edeutung der Untersu[X.]hungen der konkreten [X.]odenverhältnisse, ni[X.]ht derart substantiiert auseinandergesetzt, dass hierdur[X.]h die sa[X.]hverständig und [X.] unterstützten [X.]ere[X.]hnungen der Vorhabenträger ers[X.]hüttert worden wären. Der Einholung eines weiteren Guta[X.]htens bedurfte es daher gemäß § 98 VwGO, § 412 ZPO ni[X.]ht.

e) Der Einwand, die Wiederherstellung von Riffen ([X.]ßnahme 8.7 E/[X.]/[X.]; Anlage 12 [X.]A [X.]4 ff.) sei keine kompensationsfähige [X.]ßnahme, weil sie aufgrund von Vorgaben des [X.]-Re[X.]hts ohnehin dur[X.]hgeführt werden müsse, hat s[X.]hon aufgrund der fehlenden [X.] keinen Erfolg.

Er ist darüber hinaus au[X.]h in der Sa[X.]he unbegründet. Dur[X.]h die genannte [X.]ßnahme sollen [X.] im [X.]en [X.]erei[X.]h ausgegli[X.]hen werden. Es handelt si[X.]h um Ausglei[X.]hs- [X.] Ersatzmaßnahmen [X.]. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]atS[X.]hG, ni[X.]ht hingegen um S[X.]hadensvermeidungs- [X.] Kohärenzsi[X.]herungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Eingriffen in ein [X.]-Gebiet. Der Anerkennung von Ausglei[X.]hs- [X.] Ersatzmaßnahmen stehen na[X.]h der ausdrü[X.]kli[X.]hen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.]atS[X.]hG ni[X.]ht die Festlegungen von Entwi[X.]klungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in [X.]ewirts[X.]haftungsplänen für Natura 2000-Gebiete ([X.]nagementpläne) entgegen. Ihre Anerkennung wird folgli[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h ausges[X.]hlossen, dass sie aufgrund europare[X.]htli[X.]her Vorgaben ohnehin dur[X.]hgeführt werden müssen. Eine Anre[X.]hnung s[X.]heidet na[X.]h dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann aus, wenn die [X.]ßnahme bereits aufgrund anderer verbindli[X.]her Vorgaben, etwa aufgrund einer Kompensationsverpfli[X.]htung aus einem anderen Vorhaben, realisiert werden muss ([X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 68 Rn. 54).

f) S[X.]hließli[X.]h hat die Planfeststellungsbehörde bei der Abwägung der na[X.]h Abzug aller Vermeidungs- und Ausglei[X.]hsanstrengungen verbleibenden [X.]eeinträ[X.]htigungen mit dem öffentli[X.]hen Interesse an der Realisierung der [X.] gemäß § 15 Abs. 5 [X.]atS[X.]hG ni[X.]ht die besondere [X.]edeutung naturs[X.]hutzre[X.]htli[X.]her [X.]elange (Art. 20a [X.]) verkannt. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss wägt die maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte umfassend ab und era[X.]htet insgesamt die für das Vorhaben streitenden öffentli[X.]hen Interessen gerade wegen des beabsi[X.]htigten Lü[X.]kens[X.]hlusses im trans[X.] Fernstraßen- und S[X.]hienennetz gegenüber den - im [X.]en [X.]erei[X.]h letztli[X.]h überwiegend nur vorübergehenden - [X.]eeinträ[X.]htigungen als vorrangig. Diese Abwägung lässt keine Fehler erkennen. Insbesondere musste der [X.]eklagte entgegen der klägeris[X.]hen Annahme im Rahmen der Eingriffsregelung ni[X.]ht au[X.]h Unters[X.]hutzstellungen na[X.]h § 32 [X.]atS[X.]hG [X.] das Regelungsregime des Artens[X.]hutzes einbeziehen.

12. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss widerspri[X.]ht dem Naturs[X.]hutzre[X.]ht au[X.]h ni[X.]ht unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.]iotops[X.]hutzes.

Gemäß § 30 Abs. 1 [X.]atS[X.]hG werden bestimmte [X.]ile von Natur und Lands[X.]haft, die eine besondere [X.]edeutung als [X.]iotope haben, gesetzli[X.]h ges[X.]hützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung [X.] einer sonstigen erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigung im Einzelnen aufgeführter [X.]iotope führen können, sind na[X.]h § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]atS[X.]hG verboten. Der [X.]egriff des [X.]iotops wird in § 7 Abs. 2 Nr. 4 [X.]atS[X.]hG als [X.]bensraum einer [X.]bensgemeins[X.]haft wildlebender Tiere und Pflanzen definiert. [X.] ein [X.]iotop dem gesetzli[X.]hen S[X.]hutz na[X.]h § 30 Abs. 1 und 2 [X.]atS[X.]hG, so kann na[X.]h § 30 Abs. 3 [X.]atS[X.]hG von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die [X.]eeinträ[X.]htigungen ausgegli[X.]hen werden können.

Der Planfeststellungsbes[X.]hluss erteilt unter 2.3.2.2 ([X.]5) eine [X.]efreiung vom [X.] bezügli[X.]h einzelner [X.]iotoptypen, ni[X.]ht jedo[X.]h für Riffe. Insoweit geht er davon aus, dass diese zwar na[X.]h § 30 Abs. 2 Nr. 6 [X.]atS[X.]hG zusätzli[X.]h zum Gebiets- au[X.]h dem nationalen [X.]iotops[X.]hutz unterfallen ([X.] 387 f.), verneint jedo[X.]h deren erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung ([X.] 511 f., 591 f.); insbesondere entstünden keine dauerhaften [X.]iotopverluste ([X.] 1093). Hierbei haben die Vorhabenträger und der [X.]eklagte weder verkannt, dass [X.]iotope innerhalb von [X.]-Gebieten unabhängig davon ges[X.]hützt sind, ob sie einen [X.]-[X.] darstellen, no[X.]h, dass ihr S[X.]hutz au[X.]h außerhalb von [X.]-Gebieten besteht. Der Lands[X.]haftspflegeris[X.]he [X.]egleitplan (Anlage 12 [X.]8) weist sie vielmehr unabhängig von ihrer Lage und ihrer Übereinstimmung mit einem [X.]-[X.] als na[X.]h § 30 [X.]atS[X.]hG ges[X.]hützte [X.]iotope aus. Soweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.]09, 3. Absatz) den Eindru[X.]k erwe[X.]kt, nur LR[X.]Flä[X.]hen seien als ges[X.]hützte [X.]iotope angesehen worden, handelt es si[X.]h um eine missverständli[X.]he [X.]rmulierung. Gemeint war, dass im Rahmen der LR[X.]Kartierung und der [X.]iotop-Kartierung identis[X.]he Definitionen der [X.]egriffe Riffe, [X.]bänke usw. zugrunde gelegt wurden (vgl. hierzu Anlage 15 Anhang A [X.]60). Au[X.]h sind [X.]iotope ni[X.]ht deshalb unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben, weil sie keine [X.]-[X.]en darstellen; so wurden etwa au[X.]h die von den [X.] genannten [X.]krophytenbestände sowie Kies-, [X.] und S[X.]hillgründe berü[X.]ksi[X.]htigt (vgl. Anlage 15 Anhang A [X.]60 f.; Anlage 30.1 [X.]2 f. mit A[X.]. 6-6).

Au[X.]h sonst hält der Planfeststellungsbes[X.]hluss in biotops[X.]hutzre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht der geri[X.]htli[X.]hen Prüfung stand. Dies gilt insbesondere in [X.]ezug auf die im [X.] vorhandenen Riffe. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss verneint auf der Grundlage einer umfassenden, ordnungsgemäßen [X.]estandsaufnahme (a) zutreffend eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung und erweist si[X.]h au[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung na[X.]hträgli[X.]her Kartierungen als re[X.]htmäßig (b). Glei[X.]hwohl ist den neu entde[X.]kten [X.]iotopen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Re[X.]hnung zu tragen ([X.]). Weitere Einwände der [X.] bleiben ebenfalls ohne Erfolg (d).

a) Sowohl die der Prüfung des [X.]iotops[X.]hutzes zugrunde gelegte Definition ([X.]) als au[X.]h die Methodik ([X.]) und der Umfang ([X.][X.]) der [X.]estandsaufnahme der Riffe erweisen si[X.]h als ordnungsgemäß.

[X.]) Die Vorhabenträger durften der [X.] einen [X.]iotopbegriff zugrunde legen, wel[X.]her si[X.]h ni[X.]ht auf (abiotis[X.]he) physikalis[X.]he Habitate bes[X.]hränkt, sondern biologis[X.]he Gemeins[X.]haften einbezieht.

(1) Weder das [X.]naturs[X.]hutzgesetz no[X.]h die [X.]-Ri[X.]htlinie definieren den [X.]egriff des Riffs. Der Gesetzgeber hat jedo[X.]h in der Anlage der [X.]egründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Re[X.]hts des Naturs[X.]hutzes und der Lands[X.]haftspflege und zur Anpassung anderer Re[X.]htsvors[X.]hriften ([X.]. 14/6378 [X.]0) Riffe als vom Meeresboden aufragende [X.] des [X.] und des [X.] bes[X.]hrieben, die häufig von Großalgen und Mus[X.]heln - vor allem in der [X.] au[X.]h mit höheren Pflanzen - bewa[X.]hsen sind. Einges[X.]hlossen sind sowohl das [X.], Riffe entlang der Felsküsten als au[X.]h im freien Meer aufragende Riffe. Riffe können dana[X.]h aus Felsen, Felsblö[X.]ken [X.] Moränenverwitterungsmaterial aufgebaut sowie biogenen Ursprungs sein (z.[X.]. [X.], natürli[X.]he Miesmus[X.]helbänke).

Eine weitere Definition des [X.] 1170 (Riffe), die aus [X.] au[X.]h für den [X.]egriff der Riffe im Rahmen des [X.]iotops[X.]hutzes herangezogen werden kann, enthält das "Interpretation [X.]nual of European [X.] Habitats" (im [X.]lgenden: [X.]-Interpretationshandbu[X.]h). Dana[X.]h bestehen Riffe entweder aus biogenen Konkretionen [X.] sind geogenen Ursprungs. Es handelt si[X.]h um [X.] auf festem und wei[X.]hem Untergrund, die in der sublitoralen und litoralen Zone vom Meeresboden aufragen. Sie können sowohl eine Zonierung von benthis[X.]hen Algen- und Tiergemeins[X.]haften als au[X.]h von korallogenen und anderen Aggregationen aufweisen. Dabei wird - neben anderen Erläuterungen - klarstellend darauf hingewiesen, dass das [X.] aus Felsblö[X.]ken und Geröll von in der Regel > 64 mm Dur[X.]hmesser bestehen muss (vgl. [X.] ni[X.]htamtli[X.]he Übersetzung in: [X.]fN, Kartieranleitung für "Riffe" in der [X.]n auss[X.]hließli[X.]hen Wirts[X.]haftszone , Anlage 1).

Die Sa[X.]hverständigen der [X.]eigeladenen haben darauf hingewiesen, dass die [X.]rmulierung im Handbu[X.]h offenlässt, ob das Wort "können" si[X.]h ledigli[X.]h auf die Tatsa[X.]he der Zonierung [X.] auf die "Wahlfreiheit" einer [X.]esiedlung als Ganzes bezieht; aus der dortigen langen Liste [X.]harakteristis[X.]her Arten und der Entstehung der [X.]-[X.]en des Anhangs I der [X.]-Ri[X.]htlinie aus den dur[X.]h das sog. [X.]O[X.]E-Projekt bes[X.]hriebenen und dort maßgebli[X.]h über die biologis[X.]hen Gemeins[X.]haften definierten [X.]iotopen (vgl. [X.]., Stellungnahme zum mögli[X.]hen Vorkommen des [X.]s Riff vor [X.] vom 22. August 2020; Anlage [X.]g 55) leiten sie jedo[X.]h her, dass es bei Riffen maßgebli[X.]h auf die biologis[X.]hen, benthis[X.]hen Gemeins[X.]haften ankommt und dass ni[X.]ht s[X.]hon jede Ansammlung von [X.] zu den Riffen zählt.

(2) Die Definition von Riffen setzt dana[X.]h in hohem [X.]ße naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]he [X.]ewertungen voraus. Die 2009 und 2010 dur[X.]hgeführten Kartierungen orientierten si[X.]h hierfür an dem vom s[X.]hleswig-holsteinis[X.]hen [X.]amt für Landwirts[X.]haft, Umwelt und ländli[X.]he Räume ([X.]) herausgegebenen [X.]itfaden "Kartieranleitung und [X.]iotoptypens[X.]hlüssel für die [X.]iotopkartierung [X.]", an den Angaben im [X.]-Interpretationshandbu[X.]h sowie insbesondere an dem [X.] [X.]-[X.] Riffe, das gemeinsam vom [X.]und und den Küstenländern erarbeitet wurde ([X.]und/Länder-Messprogramm Meeress[X.]hutz, 2012; vgl. L[X.]Drs. 18/3033 Anlage 2). [X.]tzteres bes[X.]hreibt drei Erfassungsstufen: Stufe 1 (Verda[X.]htsflä[X.]hen; es liegen ledigli[X.]h grobe Informationen vor), Stufe 2 (aus geo- und hydrologis[X.]her Si[X.]ht validierte, potentielle [X.]-[X.]bensräume; es liegen ho[X.]hauflösende Datensätze aus der [X.]en Fernerkundung vor; die biologis[X.]he Validierung steht jedo[X.]h no[X.]h aus) und Stufe 3 (geologis[X.]h, hydrologis[X.]h und biologis[X.]h validierte [X.]-[X.]bensräume). Das [X.] setzt zudem ein mit lebensraumtypis[X.]hen Aufwu[X.]hsarten besiedeltes Kerngebiet von 0,05 ha voraus.

Dana[X.]h ist es - ausgehend von den oben näher dargestellten Grundsätzen zur [X.] und deren geri[X.]htli[X.]her Überprüfung - ni[X.]ht zu beanstanden, wenn die [X.]estandsaufnahme innerhalb des naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen [X.]ewertungsspielraums und in Übereinstimmung mit den vorgenannten [X.]itfäden na[X.]h der Stufe 3, d.h. unter Einbeziehung benthis[X.]her Habitate erfolgte. Die genannten [X.]itfäden stellten den aktuellen und besten Standard dar. Anhaltspunkte für neue, "bessere" Erkenntnismögli[X.]hkeiten liegen ni[X.]ht vor; insbesondere gab es keine hiervon abwei[X.]hende, allseits fa[X.]hli[X.]h anerkannte Fa[X.]hkonvention zur Kartierung von Riffen (vgl. zu sol[X.]hen Fa[X.]hkonventionen [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 64).

(3) Zwar hat das [X.]amt für Naturs[X.]hutz 2018 - und damit vor Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses - eine neue Kartieranleitung zu Riffen veröffentli[X.]ht, die si[X.]h sowohl auf [X.]-[X.]-[X.] als au[X.]h auf ges[X.]hützte [X.]iotope na[X.]h § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 [X.]atS[X.]hG bezieht und si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der konkreten Vorgaben deutli[X.]h von den bis dahin vorliegenden Länder-Kartieranleitungen unters[X.]heidet (vgl. [X.]fN-Kartieranleitung [X.]). Diese neue Anleitung misst den Ausführungen der Sa[X.]hverständigen in der mündli[X.]hen Verhandlung zufolge dem [X.] größere [X.]edeutung als den benthis[X.]hen Habitaten bei. Sie musste jedo[X.]h für das vorliegende Projekt ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Abgesehen davon, dass ihr auf die [X.] bes[X.]hränkter Geltungsberei[X.]h nur einen [X.]il der hier zu kartierenden Flä[X.]hen erfasst, geht sie von einem Zulassungsverfahren aus, bei dem "der zu kartierende Untersu[X.]hungsraum verglei[X.]hsweise klein ist" ([X.]). Dies war hier angesi[X.]hts der weiträumigen [X.] und eines 300 000 ha großen Untersu[X.]hungsgebiets ni[X.]ht der Fall. Insoweit führt die Kartieranleitung aus, dass der in ihr bestimmte Kartiermaßstab und -aufwand größer als bei einer flä[X.]hende[X.]kenden [X.]estandserfassung ist. Darüber hinaus stellt sie auf anderer Grundlage abges[X.]hlossene Kartierungen ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht in Frage ([X.]). Au[X.]h ohne eine sol[X.]he "Übergangsregelung" hätte der [X.] im Übrigen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit [X.]edenken, ob von einem Vorhabenträger verlangt werden kann, einmal begonnene Kartierungen na[X.]h einer völlig anderen Methodik fortzusetzen. Denn die Verglei[X.]hbarkeit mit den bereits erhobenen Daten wäre bei einer sol[X.]hen Umstellung in Frage gestellt, sodass im Zweifel die gesamte Kartierung wiederholt werden müsste. Es kommt hinzu, dass dur[X.]h das Ers[X.]heinen einer neuen Kartieranleitung ni[X.]ht automatis[X.]h feststeht, dass frühere Anleitungen methodis[X.]h ni[X.]ht (mehr) sa[X.]hgere[X.]ht sind.

Angesi[X.]hts dessen, dass § 30 [X.]atS[X.]hG nur tatsä[X.]hli[X.]h vorhandene [X.]iotope, der Gebietss[X.]hutz hingegen neben dem Erhalt au[X.]h die Wiederherstellung eines günstigen [X.] von [X.]en umfasst, ist es au[X.]h in der Sa[X.]he gere[X.]htfertigt, dass im Rahmen des [X.]tzteren dem [X.] größere [X.]edeutung zukommt, während die biotops[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Kartierung dessen [X.]esiedelung dur[X.]h benthis[X.]he Habitate einbezieht.

[X.]) Die Methodik der [X.]estandserfassung hält der geri[X.]htli[X.]hen Prüfung ebenfalls stand.

(1) Die [X.]asis-[X.]estandsaufnahme erfolgte auf der [X.]. Dazu wurden die flä[X.]henhaften abiotis[X.]hen Daten der [X.]estandserfassung (u.a. Seitensi[X.]htsonar- und Fä[X.]herlot-Aufnahmen sowie [X.]odenproben der Sedimente) und die [X.]gebnisse [X.]- und Fauna-Gemeins[X.]haften verwendet. Die Ergebnisse dieser biologis[X.]hen Kartierungen lagen als Punkt-(Probenahmestationen) [X.] als Liniendaten (Videotransekte) vor. Da ni[X.]ht der gesamte Meeresboden des Untersu[X.]hungsgebiets flä[X.]hende[X.]kend beprobt werden konnte, wurde die flä[X.]hige Verteilung der biologis[X.]hen Gemeins[X.]haften aus den biologis[X.]hen Daten mithilfe einer Modellierung ermittelt. Die modellierten Verteilungen der [X.]- und Fauna-Gemeins[X.]haften dienten in einem weiteren S[X.]hritt zur biologis[X.]hen Validierung der abiotis[X.]hen Daten, um daraus die benthis[X.]hen Habitate, d.h. die [X.]iotope, abzuleiten. Gab es bei der Vers[X.]hneidung der (abiotis[X.]hen) physikalis[X.]hen Habitate mit den (biologis[X.]hen) benthis[X.]hen Gemeins[X.]haften Zuordnungsprobleme, gaben die Guta[X.]hter "der biologis[X.]hen Gemeins[X.]haftsvorhersage" die größere Priorität. Dies begründeten sie mit der vorgenannten Definition der [X.]iotope als Verbindung von biologis[X.]hen Gemeins[X.]haften mit ihrer abiotis[X.]hen Umwelt; Riffe benötigten dana[X.]h neben dem abiotis[X.]hen [X.] au[X.]h eine zugehörige rifftypis[X.]he [X.]esiedlung, um als [X.]iotope zu gelten (vgl. zum Vorstehenden [X.]., Stellungnahme zum mögli[X.]hen Vorkommen des [X.]s Riff vor [X.] vom 22. August 2020 [X.] f. m.w.N.; Anlage [X.]g 55).

Die bei dieser Untersu[X.]hung gewonnenen eigenen Erkenntnisse wurden mit einer dur[X.]hgeführten Luftbildkartierung, die eine Flä[X.]he von 528 km2 (davon 146 km2 in [X.]) erfasste, sowie mit bereits vorhandenen Daten (historis[X.]he Daten, Ergebnisse aus anderen Projekten, Luftaufnahmen), soweit dies wegen der jeweils unters[X.]hiedli[X.]hen Methodik sinnvoll ers[X.]hien, abgegli[X.]hen (Anlage 15 Anhang A [X.]13, 228 ff.). Im Ergebnis ordneten die Guta[X.]hter - bezogen auf das gesamte Untersu[X.]hungsgebiet eins[X.]hließli[X.]h [X.] - [X.]a. 138 km2 dem [X.]-[X.] 1110 "[X.]bänke", [X.]a. 20 km2 dem [X.]-[X.] 1140 "[X.]-, S[X.]hli[X.]k- und Mis[X.]hwatt", [X.]a. 413 km2 dem [X.]-[X.] 1160 "fla[X.]he große Meeresarme und -bu[X.]hten" und [X.]a. 778 km2 dem [X.]-[X.] 1170 "Riffe" zu. Im Verglei[X.]h zu den bisher ausgewiesenen Riffflä[X.]hen ergab die aktuelle Kartierung auf [X.]r Seite sowohl für die [X.] als au[X.]h für das [X.] ein etwas größeres Gebiet, wobei si[X.]h einzelne Flä[X.]hen teilweise als größer, teilweise als kleiner als bislang kartiert darstellten. Im Ergebnis wurden fünf gesetzli[X.]h ges[X.]hützte [X.]iotope festgestellt, allerdings keine im engeren [X.]. Hierbei ma[X.]hten die Riffe mit etwa 40 % den größten Anteil aus (Anlage 15 Anhang A [X.]9 f.; vgl. au[X.]h [X.] 387 f.).

Die Vorhabenträger haben ihr Vorgehen eng mit den zuständigen [X.]ehörden abgestimmt (vgl. hierzu den Vermerk des [X.] vom 4. Juni 2020 mit einer [X.]hronologis[X.]hen Übersi[X.]ht der Abstimmung zu den [X.]en [X.]-[X.]; Anlage [X.] 10). Des Weiteren wurde die Kartierung 2015 einer [X.] und Plausibilitätsprüfung unterzogen, bei denen kein Änderungsbedarf gesehen wurde (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.]7 ff.; Anlage 30.1 [X.]3 f.). Ende desselben Jahres wurden die [X.] der [X.]asisuntersu[X.]hung zudem an die aktuellen Ergebnisse aus den Monitoringprogrammen des [X.] [X.] angepasst. Das Ergebnis dieser Abstimmung bestand in einer lei[X.]hten Zunahme von Riffflä[X.]hen; umgekehrt gab es au[X.]h Änderungen der Karten des [X.], wenn die Datengrundlage der Vorhabenträger als besser era[X.]htet wurde (vgl. Anlage 30.1 [X.]3 f.).

(2) Die Kritik der [X.] an der bes[X.]hriebenen Vorgehensweise greift ni[X.]ht dur[X.]h.

Die Vorhabenträger durften gemäß dem [X.] der Kartierung zugrunde legen, dass nur bei der [X.] von validierten [X.]-[X.] und damit dem Vorhandensein gesetzli[X.]h ges[X.]hützter [X.]iotope auszugehen ist. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass si[X.]h die wissens[X.]haftli[X.]hen Kartierungen der [X.]AU, auf die später no[X.]h einzugehen sein wird, aus Gründen der Vorsorge auf [X.] bezogen. Dies hing mit ihrem abwei[X.]henden Kartierauftrag zusammen, der ni[X.]ht dasselbe Erkenntnisziel verfolgte wie die hier zu betra[X.]htende vorhabenbezogene Kartierung.

Die [X.] mussten bei Zweifeln hinsi[X.]htli[X.]h der Einordnung von Riffen - wie oben bereits ausgeführt - au[X.]h ni[X.]ht der tendenziell stärker auf das [X.] und weniger auf den "[X.]ewu[X.]hs" abstellenden [X.]fN-Kartieranleitung folgen. Sie haben vielmehr die Vorrangents[X.]heidung zugunsten des [X.]ewu[X.]hses - zuletzt in der mündli[X.]hen Verhandlung - na[X.]hvollziehbar damit begründet, dass Steinblö[X.]ke allein kein ges[X.]hütztes Riff darstellten; es komme vielmehr ents[X.]heidend auf die rifftypis[X.]he [X.]esiedlung an. Ihre Vorgehensweise, die Klassifizierung [X.]er benthis[X.]her Habitate anhand der abiotis[X.]hen Deskriptoren "[X.]" und "Substrat" sowie den biologis[X.]hen Deskriptoren "[X.]- und Faunagemeins[X.]haften" vorzunehmen, wobei die abiotis[X.]hen Deskriptoren zu physikalis[X.]hen Habitaten und die biologis[X.]hen Deskriptoren zu benthis[X.]hen Gemeins[X.]haften kombiniert werden, dur[X.]h deren Vereinigung die benthis[X.]hen Habitate entstehen, entspri[X.]ht im Übrigen der bei [X.]NIS ([X.] der Europäis[X.]hen Umweltagentur) vorgegebenen Klassifizierung von Habitaten (vgl. Anlage 15 [X.]and II A [X.]3 f.; Anlage 30.1 [X.]).

[X.][X.]) Der Umfang der [X.]estandserfassung war ebenfalls ausrei[X.]hend.

Die Kartierung erfasste wegen der [X.] des Vorhabens einen Untersu[X.]hungsberei[X.]h, der weit über den eigentli[X.]hen [X.] hinausrei[X.]hte. Für die benthis[X.]he Fauna erstre[X.]kte si[X.]h der Untersu[X.]hungsberei[X.]h im Nordwesten bis zur Südostküste [X.] und s[X.]hloss im Südwesten den Flügger [X.] ein; im Nordosten rei[X.]hte er bis zur Südspitze der [X.] und im Südosten bis nördli[X.]h von [X.]. Für [X.] wurde der Untersu[X.]hungsraum sogar no[X.]h größer festgelegt, um eine genügend große Datengrundlage zu haben (Anlage 15 [X.]and I [X.]6 f.). Es handelt si[X.]h insgesamt um eine Flä[X.]he von [X.]a. 300 000 ha (Anlage [X.]g 55 [X.]). [X.]ei einem Untersu[X.]hungsgebiet dieser Größe kann ni[X.]ht der gesamte Meeresboden flä[X.]hende[X.]kend untersu[X.]ht [X.] gar beprobt werden. Deshalb wurde mit einer repräsentativen [X.]eprobung sowie mit einer Modellierung gearbeitet. Das ist ni[X.]ht zu beanstanden. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger in der mündli[X.]hen Verhandlung na[X.]hvollziehbar erläutert, dass sie vor allem dort genauer hinges[X.]haut haben, wo es no[X.]h keine [X.] nur wenige Erkenntnisse gab. Angesi[X.]hts des außergewöhnli[X.]h großen Untersu[X.]hungsraums und des damit verbundenen [X.] war dies ein angemessenes Vorgehen.

Etwas Anderes würde allerdings dann gelten, wenn es bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragene Hinweise auf mögli[X.]he Riffvorkommen der [X.] an genauer bezei[X.]hneten Stellen gegeben hätte; diesen hätte die Planfeststellungsbehörde na[X.]hgehen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 118). Derartige konkrete Hinweise gab es jedo[X.]h na[X.]h Aktenlage ni[X.]ht. Au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung wurde hierzu auf Na[X.]hfrage des [X.]s seitens der vers[X.]hiedenen Kläger ni[X.]hts Näheres ausgeführt. Es wurde ledigli[X.]h paus[X.]hal auf die Erörterungstermine verwiesen; in den Protokollen dieser [X.]rmine finden si[X.]h indes keine diesbezügli[X.]hen Angaben. Das von den [X.] in ihrem [X.] vom 6. September 2020 genannte Kartenmaterial zur Kleinen Anfrage im s[X.]hleswig-holsteinis[X.]hen Landtag (L[X.]Drs. 18/3033 vom 8. Juni 2015) lag den [X.] vor und war - wie oben ausgeführt wurde - gerade Anlass für eine Aktualisierungsprüfung.

Es war au[X.]h ni[X.]ht geboten, gerade den Eingriffsberei[X.]h, d.h. die nähere Umgebung des [X.]s, no[X.]h intensiver zu untersu[X.]hen als ges[X.]hehen. Die [X.]ehauptung der [X.], gerade dieser [X.]erei[X.]h sei bei den Untersu[X.]hungen bewusst ausgespart worden, hat si[X.]h ni[X.]ht bestätigt. Zwar erwe[X.]kt die A[X.]ildung 0-105 der [X.] (Anlage 15 Anhang A [X.]4) dur[X.]h die breite, hellblaue Darstellung des Trassenberei[X.]hs auf den ersten [X.]li[X.]k diesen Eindru[X.]k. Die [X.]eigeladene hat jedo[X.]h klargestellt, dass au[X.]h entlang der [X.] hydroakustis[X.]he Daten vorlagen; hinsi[X.]htli[X.]h der näheren Einzelheiten hat sie auf ein genauer bezei[X.]hnetes Hintergrun[X.]okument verwiesen, das dies belegt ([X.]MA, [X.]; [X.]enthi[X.] Habitat [X.]pping of the [X.] Area E2TR0020 - Volume III [X.] A[X.]. 3-17). Soweit die [X.] für ihre [X.]ehauptung in der mündli[X.]hen Verhandlung auf entspre[X.]hende "Abstimmungsgesprä[X.]he mit dem Land" verwiesen haben, gibt es in den Verwaltungsvorgängen zwar einen Ergebnisvermerk zu einem "Abstimmungstermin am 17.09.2015 zu Vorkommen und Abgrenzungen von [X.]-[X.]". Diese Abstimmung betraf aber das Riffvorkommen vor dem Naturs[X.]hutzgebiet Grüner [X.]rink, also einen [X.]erei[X.]h abseits des [X.]s, sowie - hier ni[X.]ht relevante - Fragen der Darstellung. Dass die Vorhabenträger und das Land im Übrigen - wie vorstehend bes[X.]hrieben - vers[X.]hiedene [X.]gebnisse abgegli[X.]hen und ggf. angepasst haben, entspri[X.]ht dem Gebot, alle relevanten Erkenntnisse zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Angesi[X.]hts der ebenfalls bes[X.]hriebenen Notwendigkeit naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]her [X.]ewertungen bei der Riffkartierung s[X.]hließt dies ein, unters[X.]hiedli[X.]he Kartierungen ni[X.]ht ledigli[X.]h we[X.]hselseitig zu "a[X.]ieren", sondern diskursiv zu betra[X.]hten und - falls fa[X.]hli[X.]h geboten - sowohl im Sinne einer Zu- als au[X.]h einer Abnahme einvernehmli[X.]h in Übereinstimmung zu bringen.

Im Übrigen s[X.]hloss s[X.]hon die Größe des Eingriffsberei[X.]hs - der Graben ist insgesamt [X.]a. 18 km lang und bis zu 196,9 m breit (Anlage 27.1 [X.]8) - dessen no[X.]h engmas[X.]higere Untersu[X.]hung aus. Au[X.]h insoweit handelt es si[X.]h ni[X.]ht mehr um einen "verglei[X.]hsweise klein[en]" Untersu[X.]hungsraum, wie er der [X.]fN-Kartierung zugrunde liegt. Angesi[X.]hts der weitrei[X.]henden potentiellen Auswirkungen der Sedimentation hätte eine sol[X.]he detaillierte Erhebung letztli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht auf den Eingriffsberei[X.]h bes[X.]hränkt werden können, sondern weitere Gebiete östli[X.]h und westli[X.]h hiervon einbeziehen müssen. Dies aber ginge über die Erfordernisse des [X.]iotops[X.]hutzre[X.]hts hinaus.

Denn eine no[X.]h detailliertere Kartierung liefe auf eine wissens[X.]haftli[X.]he Untersu[X.]hung des Gebiets hinaus, wel[X.]he indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsi[X.]htli[X.]h des Gebietss[X.]hutzes - trotz der dort erforderli[X.]hen Auss[X.]höpfung aller wissens[X.]haftli[X.]hen Mittel und Quellen - ni[X.]ht gefordert ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51; [X.]es[X.]hluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38). Unabhängig hiervon können die habitats[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Anforderungen au[X.]h sonst unbesehen und unters[X.]hiedslos weder auf den Artens[X.]hutz (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 132) no[X.]h auf den hiermit eng verbundenen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1; Hendris[X.]hke/[X.], in: S[X.]hla[X.]ke, GK-[X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 1; Heugel, in: [X.], [X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2) [X.]iotops[X.]hutz übertragen werden.

[X.]eeinträ[X.]htigungen gesetzli[X.]h ges[X.]hützter [X.]iotope lassen si[X.]h (nur) dann zutreffend bewerten, wenn hinrei[X.]hend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Erforderli[X.]h hierfür ist eine ausrei[X.]hende, ni[X.]ht jedo[X.]h eine lü[X.]kenlose Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im Einwirkungsberei[X.]h vorhandenen Natur- und Lands[X.]haftsteile. Ein lü[X.]kenloses Arteninventar aufzustellen, d.h. den "wahren" [X.]estand von Fauna und [X.] eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsä[X.]hli[X.]h mögli[X.]h no[X.]h re[X.]htli[X.]h geboten (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 Rn. 48). Die Untersu[X.]hungstiefe hängt vielmehr maßgebli[X.]h von den naturräumli[X.]hen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. zum Artens[X.]hutz [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 und [X.]es[X.]hluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 - [X.] 406.400 § 42 [X.]atS[X.]hG 2002 Nr. 2 Rn. 20; zu Eingriffen in Natur und Lands[X.]haft [X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 S. 115). Diese sind vorliegend zum einen dur[X.]h ihre Lage unter Wasser sowie die Größe des Untersu[X.]hungsgebiets und zum anderen dadur[X.]h geprägt, dass [X.] - eine hinrei[X.]hende Di[X.]hte und benthis[X.]he [X.]esiedelung vorausgesetzt - s[X.]hon ab einer Korngröße von gerade einmal 64 mm und einer Flä[X.]he von 0,05 ha ein Riff bilden kann. Dementspre[X.]hend bes[X.]hreibt au[X.]h die [X.]fN-Kartieranleitung ([X.]) die geogenen Riffe der [X.] als "häufig klein strukturierte Mosaike von [X.]lö[X.]ken, Steinen, Geröllen, [X.]en (teilweise S[X.]hluff), besonders ausgeprägt in [X.]rm von Restsedimenten und [X.]rü[X.]ken". Angesi[X.]hts dessen genügten die flä[X.]hende[X.]kende Erfassung der Struktur des Meeresbodens, die auf Probenentnahmen gestützte Modellierung der Verbreitung benthis[X.]her Habitate, die Einbeziehung vorhandener Untersu[X.]hungen und die enge Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden den Anforderungen einer am [X.]ßstab praktis[X.]her Vernunft ausgeri[X.]hteten Prüfung (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 9. Juli 2017 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 56 f. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 132).

b) Auf der Grundlage der demna[X.]h ordnungsgemäßen Untersu[X.]hung verneint der Planfeststellungsbes[X.]hluss zu Re[X.]ht eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung der ges[X.]hützten [X.]iotope.

Zu Unre[X.]ht ma[X.]hen die [X.] geltend, der [X.]eklagte sei davon ausgegangen, § 30 Abs. 2 [X.]atS[X.]hG erfasse nur den vollständigen Verlust von [X.]iotopen und ni[X.]ht au[X.]h erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen. Allerdings ist die Glei[X.]hsetzung beider Verbotstatbestände in der [X.]rmulierung "Die [...] [X.]eeinträ[X.]htigungen führen ni[X.]ht zu einem vollständigen Verlust ges[X.]hützter benthis[X.]her Habitate und somit au[X.]h ni[X.]ht zu erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigungen [X.]. § 30 [X.]atS[X.]hG" ([X.] 548, 593) fals[X.]h. Während die Zerstörung die irreparable S[X.]hädigung mit der [X.]lge eines gänzli[X.]hen Verlusts eines [X.]iotops bes[X.]hreibt, erfasst der [X.]egriff der sonstigen erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigung Veränderungen, die den Wert und die Eignung des [X.]iotops als [X.]bensraum mindern. Indes folgt aus der [X.]rmulierung "einer sonstigen erhebli[X.]hen [X.]eeinträ[X.]htigung", dass das [X.]ß der [X.]eeinträ[X.]htigung demjenigen der Zerstörung zwar ni[X.]ht entspre[X.]hen muss, ihm jedo[X.]h angenähert ist. Neben der Art, dem Umfang und der S[X.]hwere der Auswirkungen kommt es daher au[X.]h auf deren Dauer an; eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung liegt folgli[X.]h ni[X.]ht vor, wenn si[X.]h das [X.]iotop in absehbarer [X.] von den [X.]lgen der Einwirkung erholt (vgl. Hendris[X.]hke/[X.], in: S[X.]hla[X.]ke, GK-[X.]atS[X.]hG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]rüggeshemke, Niedersä[X.]hsis[X.]hes Naturs[X.]hutzre[X.]ht, April 2020, § 24 NAG[X.]atS[X.]hG Rn. 20; [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand August 2020, § 30 [X.]atS[X.]hG Rn. 14).

Hierauf hat der Planfeststellungsbes[X.]hluss in der Sa[X.]he abgestellt und eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung mit der [X.]egründung verneint, dass die benthis[X.]hen Habitate na[X.]h [X.]eendigung der [X.]aggerarbeiten in der Lage sein werden, si[X.]h zu revitalisieren und die beeinträ[X.]htigten [X.]bensfunktionen wieder voll zu entfalten ([X.] 548, 593). Dafür, dass diese Annahme zutrifft, kann auf die obigen Ausführungen zur [X.] verwiesen werden. Au[X.]h das [X.]fN hat in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 ([X.]0 f.) eine erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigung [X.]. § 30 Abs. 2 [X.]atS[X.]hG verneint.

Die nunmehr - na[X.]h Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses - gewonnenen Erkenntnisse über das Vorliegen weiterer Riffe führen zu keiner anderen [X.]ewertung. Die ordnungsgemäße Kartierung wird weder dur[X.]h die na[X.]h Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses veröffentli[X.]hten Ergebnisse der NA[X.]U-Tau[X.]huntersu[X.]hung, die im Juli 2019 als Anlage zur Klagebegründung im Parallelverfahren [X.] 9 A 9.19 eingerei[X.]ht wurden, no[X.]h dur[X.]h die Ergebnisse des im Juli 2020 veröffentli[X.]hten Abs[X.]hlussberi[X.]hts der [X.]AU zu weiteren Riffvorkommen [X.] die im September 2020 dur[X.]h die [X.] vorgelegte Kartierung [X.]. in Frage gestellt ([X.]); diese führen au[X.]h ni[X.]ht im Na[X.]hhinein zur Re[X.]htswidrigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ([X.]).

[X.]) Soweit si[X.]h aus den genannten Unterlagen weitere Riffe ergeben, die teilweise im [X.] liegen, folgt hieraus keine methodis[X.]he Fehlerhaftigkeit der dur[X.]hgeführten Kartierungen.

(1) Die [X.]AU führt seit 2007 im Auftrag des [X.] Kartierungen zur Feststellung der [X.]-[X.] 1110 "[X.]bänke", 1160 "fla[X.]he Meeresarme und -bu[X.]hten" und 1170 "Riffe" dur[X.]h, die der Erfüllung der [X.]eri[X.]htspfli[X.]hten na[X.]h der Meeresstrategie-Rahmenri[X.]htlinie und der Wasserrahmenri[X.]htlinie dienen. Der Auftrag zur Kartierung "[X.]-Ost", dessen Untersu[X.]hungsgebiet si[X.]h bis in den [X.]erei[X.]h vor [X.] erstre[X.]kte und vom Auftragnehmer aus fa[X.]hli[X.]hen Gründen na[X.]h Westen und Süden erweitert wurde (vgl. Abs[X.]hlussberi[X.]ht der [X.]AU "[X.] - LR[X.]Kartierung [X.] Ost" vom 30. Juni 2020 [X.] f.; Anlage [X.] 11), wurde Ende September 2017 vergeben. Das Untersu[X.]hungsergebnis lag zum [X.]punkt des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ni[X.]ht vor; es wurde erst im [X.]fe des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens veröffentli[X.]ht (vgl. Vermerk des [X.] vom 4. Juni 2020 [X.] f.; Anlage [X.] 10).

Das [X.] nahm die Ergebnisse der NA[X.]U-Tau[X.]huntersu[X.]hung ([X.] et al. 2019, [X.]iotopkartierung im [X.] im [X.]i 2019), die der Klagebegründung im Verfahren [X.] 9 A 9.19 beigefügt war, zum Anlass, den [X.]erei[X.]h vor [X.]rienleu[X.]hte im Rahmen der ohnehin geplanten Ausfahrt eines Untersu[X.]hungss[X.]hiffs zu kartieren und insbesondere die NA[X.]U-Verda[X.]htsflä[X.]he 2 (nordöstli[X.]h [X.]/[X.]rienleu[X.]hte) zu untersu[X.]hen; die Verda[X.]htsflä[X.]he 1 (nordwestli[X.]h [X.]) war bereits von dem zuvor genannten Untersu[X.]hungsauftrag "[X.]-Ost" umfasst, sodass keine gesonderte Überprüfung erforderli[X.]h war (vgl. Vermerk des [X.] vom 4. Juni 2020).

Die [X.] ließen infolge des Abs[X.]hlussberi[X.]hts eine weitere fa[X.]hli[X.]he Untersu[X.]hung zum Vorkommen von Riffen im [X.]erei[X.]h der [X.] und deren Umfeld dur[X.]hführen; das Ergebnis wurde mit [X.] vom 6. September 2020 vorgelegt ([X.]., Kartierung Riffflä[X.]hen nördli[X.]h und östli[X.]h [X.]; Anlage K 167). Dana[X.]h sei zu vermuten, dass die von der [X.]AU entde[X.]kten Riffflä[X.]hen zum [X.]il eine weitere Ausdehnung hätten; für eine abs[X.]hließende [X.]ewertung auf der [X.] seien aber weitere Untersu[X.]hungen erforderli[X.]h.

Die neu entde[X.]kten Riffvorkommen, die zum [X.]il erst im Na[X.]hgang der Untersu[X.]hungen auf der [X.] validiert wurden, werden inzwis[X.]hen von der [X.]eigeladenen und dem [X.]eklagten grundsätzli[X.]h als gesetzli[X.]h ges[X.]hützte [X.]iotope [X.]. § 30 [X.]atS[X.]hG anerkannt (vgl. S[X.]hriftsätze des [X.]eklagten vom 23. August 2020 und der [X.]eigeladenen vom 13. September 2020). Da die Riffflä[X.]he 3 teilweise im [X.]erei[X.]h der [X.] und die Riffflä[X.]hen 1 und 2 teilweise im [X.]erei[X.]h der [X.] ([X.]) liegen, haben sie übereinstimmend - zuletzt in der mündli[X.]hen Verhandlung - ein Planergänzungsverfahren angekündigt. Dabei soll die Eingriffsgrenze angepasst, eine [X.]efreiung geprüft und die Ausglei[X.]hsbilanz aktualisiert werden; die Pfli[X.]ht zur Na[X.]hbilanzierung ist bereits in der Auflage 2.2.4 Nr. 8 ([X.] 31) vorges[X.]hrieben.

(2) Dur[X.]h die vorgenannten Umstände wird die methodis[X.]he Ordnungsgemäßheit der Kartierung ni[X.]ht in Frage gestellt.

Na[X.]h Erlass des Planfeststellungsbes[X.]hlusses dur[X.]hgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel ni[X.]ht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, na[X.]h Methodik und Umfang ordnungsgemäße biotops[X.]hutzre[X.]htli[X.]he [X.]estandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. zum Artens[X.]hutz [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 50). Diese zum Artens[X.]hutzre[X.]ht entwi[X.]kelten Grundsätze finden vorliegend auf die Kartierung von [X.]iotopen ni[X.]ht nur wegen der bes[X.]hriebenen re[X.]htli[X.]hen Nähe der S[X.]hutzvors[X.]hriften Anwendung. Der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen S[X.]hwierigkeit der vollständigen Erfassung mobiler Arten entspri[X.]ht insoweit die grundsätzli[X.]he - wennglei[X.]h in der Regel mittel- [X.] langfristige - Veränderli[X.]hkeit einer benthis[X.]hen [X.]esiedlung von [X.] sowie insbesondere die Komplexität sub[X.]er Kartierungen. Hinzu kommt vielmehr, dass [X.]tztere - wie bereits dargelegt - nur unter Zuhilfenahme von Modellierungen erfolgen konnten. Wennglei[X.]h es erforderli[X.]h ist, diese so naturnah wie mögli[X.]h dur[X.]hzuführen, ist eine ausnahmslose und vollkommene Übereinstimmung mit natürli[X.]hen Prozessen und Gegebenheiten ni[X.]ht zu erzielen. Sie sind daher unvermeidbar mit gewissen Uns[X.]härfen und Unsi[X.]herheiten verbunden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 59, 73, 75). Prüfungsmaßstab ist deshalb, dass die Modellierung methodis[X.]h einwandfrei erarbeitet wurde und die Prüfung au[X.]h sonst dem aktuellen fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]hen Kenntnisstand entspri[X.]ht. Ist dies der Fall, führt eine Realisierung der vorgenannten Unwägbarkeiten infolge na[X.]hträgli[X.]her Erkenntnisse ni[X.]ht zur Fehlerhaftigkeit der [X.]estandserhebung.

Die fragli[X.]he Kartierung "[X.]-Ost" der [X.]AU ist zudem [X.]estandteil einer mehr als zehn Jahre andauernden Datenerfassung und -auswertung, die auf einem mehrjährigen [X.]rs[X.]hungsplan aufbaut (vgl. [X.]AU, Abs[X.]hlussberi[X.]ht [X.]en [X.] Synthese, Juli 2020, [X.]). Eine derartige Erfassung mit der Tiefe eines wissens[X.]haftli[X.]hen [X.]rs[X.]hungsprojekts wird von einem Vorhabenträger jedo[X.]h ni[X.]ht verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51), weshalb si[X.]h seine Kartierungen au[X.]h ni[X.]ht na[X.]hträgli[X.]h hieran messen lassen müssen. Der Abs[X.]hlussberi[X.]ht beruht darüber hinaus auf der neuen [X.]fN-Kartieranleitung und damit - wie oben ausgeführt wurde - auf einer anderen Methodik, die für die [X.]eurteilung eines Riffs stärker auf abiotis[X.]he und weniger auf biologis[X.]he Elemente abstellt. Es kommt hinzu, dass die Untersu[X.]hungen der [X.]AU - ihrem Auftrag entspre[X.]hend - nur bis zur Erfassungsstufe 2 dur[X.]hgeführt und ni[X.]ht auf Stufe 3 validiert wurden (vgl. hierzu Vermerk des [X.] vom 3. Juli 2020 [X.]; Anlage [X.] 12). Dies mag für ein [X.]rs[X.]hungsprojekt, das der Erfüllung vers[X.]hiedener [X.]eri[X.]htspfli[X.]hten dient, sinnvoll sein, damit hinrei[X.]hend Ausgangsdaten für weitere Validierungss[X.]hritte zur Verfügung stehen. Das Erkenntnisziel der Vorhabenträger war aber ein anderes, da sie gesetzli[X.]h ges[X.]hützte [X.]iotope [X.]. § 30 [X.]atS[X.]hG, ni[X.]ht aber bloße Verda[X.]htsflä[X.]hen zu bea[X.]hten haben.

Da die angewandte Methodik somit ordnungsgemäß war, war der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die von den [X.] angewandte Methodik zum Auffinden benthis[X.]her Habitate (Anlage 15 Anhang A [X.]14 ff.) im Hinbli[X.]k auf ein linienförmiges Infrastrukturprojekt ni[X.]ht dem Stand der [X.][X.]hnik entspri[X.]ht und die gewählte Vorgehensweise fa[X.]hli[X.]h ni[X.]ht auf der si[X.]heren Seite liegt, abzulehnen. Hierin liegt keine vorweggenommene [X.]eweiswürdigung, denn der [X.] hat - wie es das [X.] zuletzt zur Rei[X.]hweite des Anspru[X.]hs auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz im Zusammenhang mit naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen Eins[X.]hätzungen ausgeführt hat - geprüft, ob die klägeris[X.]hen Einwände die Methodik, Grundannahmen und S[X.]hlussfolgerungen der [X.]ehörde substantiell in Frage stellen (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 28), dies jedo[X.]h verneint. Für einen erfolgrei[X.]hen [X.]eweisantrag hätten die [X.] substantiiert geltend ma[X.]hen müssen, dass in Fa[X.]hkreisen und Wissens[X.]haft andere anerkannte [X.]ßstäbe und Methoden existieren, die zwingend hätten angewandt werden müssen ([X.], ebd. Rn. 33); daran fehlt es.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass es bei der Vers[X.]hneidung der physikalis[X.]hen Habitate mit den benthis[X.]hen Gemeins[X.]haften (Anlage 15 [X.]and II A [X.]3 f.; Anlage 15 Anhang A [X.]49) in mehr als 10 % der Fälle zu ni[X.]ht eindeutigen Ergebnissen im Hinbli[X.]k auf die Einstufung als benthis[X.]hes Habitat gekommen ist, war na[X.]h den vorstehenden Ausführungen zur ordnungsgemäßen Methodik ebenfalls abzulehnen. Der Antrag ist unerhebli[X.]h, weil ni[X.]ht eindeutige Ergebnisse bei der vorzunehmenden Vers[X.]hneidung methodenimmanent sind und es ni[X.]ht auf die Anzahl von Abwei[X.]hungen ankommt.

[X.]) Ebenso wenig wie die Kartierung wird au[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss im Na[X.]hhinein dadur[X.]h re[X.]htswidrig, dass si[X.]h die der [X.]estandserfassung immanenten Unsi[X.]herheiten realisieren. Der für die geri[X.]htli[X.]he Überprüfung maßgebli[X.]he [X.]punkt des Erlasses des Planfeststellungsbes[X.]hlusses stellt au[X.]h insoweit die Zäsur dar: [X.] die Riffe vorher bekannt geworden, hätte der Planfeststellungsbes[X.]hluss diese zugrunde legen müssen, um ni[X.]ht gegen § 30 [X.]atS[X.]hG zu verstoßen. Umstände, die - wie hier - erst im [X.]fe des geri[X.]htli[X.]hen Verfahrens bekannt werden, können hingegen allenfalls später berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Mit der Zulassungsents[X.]heidung endet die Funktion des [X.]iotops[X.]hutzre[X.]hts als Zulassungsvoraussetzung. Dana[X.]h entfaltet es seine Wirksamkeit nur no[X.]h als repressives ordnungsre[X.]htli[X.]hes Instrument (vgl. zum Artens[X.]hutzre[X.]ht [X.], [X.], 361).

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass in den Grenzen des na[X.]h dem [X.]pflegeris[X.]hen [X.]egleitplan vorgesehenen Ankerstreifens (Anlage 12 S. 978) zusätzli[X.]he, weder von den [X.] no[X.]h von der [X.]AU [X.] dem [X.] kartierte Riffflä[X.]hen bestehen, wel[X.]he die Flä[X.]henausdehnung dieses [X.]s in jenem Areal gegenüber den von den [X.] anerkannten Kartierungen der vier na[X.]hträgli[X.]h entde[X.]kten Riffflä[X.]hen, soweit sie in das bes[X.]hriebene Areal hineinrei[X.]hen, um mehr als 20 % erhöhen, war mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit abzulehnen. Selbst wenn si[X.]h im Na[X.]hhinein weitere Riffflä[X.]hen fänden, würde dies ni[X.]ht zur Re[X.]htswidrigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses führen, der Klage mithin ni[X.]ht zum Erfolg verhelfen.

[X.]) [X.]erühren somit die neu entde[X.]kten [X.]iotope die Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses ni[X.]ht, so ist ihnen glei[X.]hwohl im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Re[X.]hnung zu tragen.

Insoweit ähnelt die Situation derjenigen bei "neu eingewanderten Arten", bei denen ebenfalls ein na[X.]hträgli[X.]hes Verfahren, etwa in Gestalt einer [X.]efreiung [X.] des Erlasses einer Nebenbestimmung als Minus zu Rü[X.]knahme und Widerruf diskutiert wird (vgl. VGH [X.]heim, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 75). Die dort umstrittenen Fragen wie diejenigen, ob die Feststellungswirkung des Zulassungsbes[X.]heides au[X.]h das na[X.]hträgli[X.]he Einwandern von Arten [X.] deren Übersehen trotz ordnungsgemäßer [X.]estandserfassung umfasst, ob beide Fälle re[X.]htli[X.]h glei[X.]h zu behandeln sind und ob der Artens[X.]hutz - insbesondere angesi[X.]hts seiner unionsre[X.]htli[X.]hen [X.]ezüge - Vorrang gegenüber dem [X.]estandss[X.]hutz genießt (vgl. [X.], [X.], 474 ff.; [X.], [X.], 653 ff., 729 ff., 840 ff.; [X.], 361 ff.; [X.], [X.] 2012, 655 ff.; [X.]-Mits[X.]hke, [X.], 453 ff.; Rei[X.]herzer/[X.]/Arenz, NVwZ 2020, 1165 ff.), bedürfen vorliegend keiner Ents[X.]heidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.]iotops[X.]hutz mangels europare[X.]htli[X.]her Fundierung [X.] dem [X.]estandss[X.]hutz wegen der besonderen Re[X.]htsgebundenheit öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Vorhabenträger (vgl. [X.], [X.], 840 <841>) geringeres Gewi[X.]ht zukommen. Denn der [X.]eklagte und die Vorhabenträger haben die Existenz der betreffenden Riffe sowie die Notwendigkeit ihrer naturs[X.]hutzfa[X.]hli[X.]hen [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung anerkannt und die Dur[X.]hführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Hieran müssen sie si[X.]h ungea[X.]htet der vorgenannten Fragen festhalten lassen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zuglei[X.]h, dass es si[X.]h bei dem angekündigten Verfahren ni[X.]ht um ein Fehlerheilungsverfahren [X.]. § 75 Abs. 1a [X.] handelt, sondern um ein Verfahren, das na[X.]h § 76 [X.] von Amts wegen vor Fertigstellung des Vorhabens einzuleiten ist und vor dessen Abs[X.]hluss das Vorhaben im [X.]erei[X.]h der betreffenden [X.]iotope ni[X.]ht dur[X.]hgeführt werden darf.

d) Soweit die [X.] darüber hinaus die Erteilung einer [X.]efreiung gemäß § 67 [X.]atS[X.]hG für die [X.]eseitigung von Feldhe[X.]ken mit der [X.]egründung beanstanden, die Vorhabenträger hätten eine - gegenüber der [X.]efreiung vorrangige - Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 [X.]atS[X.]hG beantragt, fehlt ihnen die [X.]. Ein etwaiger Fehler würde si[X.]h weder auf die Inanspru[X.]hnahme des klägeris[X.]hen Grundeigentums auswirken no[X.]h sind hierdur[X.]h klägeris[X.]he Interessen betroffen. Im Übrigen hätte eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 [X.]atS[X.]hG erteilt werden können, da der dur[X.]h den Verlust von 33 m Feldhe[X.]ke begründete [X.] von 66 m Feldhe[X.]ke dur[X.]h eine 380 m lange Kni[X.]kneuanlage erfüllt wird (Anlage 12 [X.]6, 948; [X.]ßnahme 2.3 A/G; Anlage 12 [X.]A [X.]5). Hinsi[X.]htli[X.]h der weiteren [X.]efreiungen lagen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]atS[X.]hG vor, da die bereits dargelegte [X.]edeutung der [X.] die verglei[X.]hsweise geringen und vollständig kompensierten Eingriffe in die [X.]iotope überwiegt.

Der zum Thema Riffkartierung gestellte Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die von den [X.] eingerei[X.]hte [X.]ohrtunnelvariante (Anlage [X.]g 16) ni[X.]ht doppelt so große [X.]eeinträ[X.]htigungen für die benthis[X.]he Fauna wie der [X.] im küstennahen [X.]erei[X.]h auslöst, gehört thematis[X.]h zur Alternativenprüfung und wird deshalb dort behandelt.

13. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss leidet an keinem erhebli[X.]hen Abwägungsmangel.

Na[X.]h den hier anzuwendenden § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 3 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentli[X.]hen und privaten [X.]elange eins[X.]hließli[X.]h der Umweltverträgli[X.]hkeit im Rahmen der Abwägung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das [X.] verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was na[X.]h Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [X.]edeutung der öffentli[X.]hen und privaten [X.]elange verkannt no[X.]h der Ausglei[X.]h zwis[X.]hen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewi[X.]htigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das [X.] ni[X.]ht verletzt, wenn si[X.]h die zur Planung ermä[X.]htigte Stelle in der Kollision zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurü[X.]kstellung eines anderen ents[X.]heidet (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73 m.w.N.).

Hiervon ausgehend liegen [X.] weder in [X.]ezug auf die Alternativenprüfung (a) no[X.]h die Abs[X.]hnittsbildung (b), die Konfliktbewältigung ([X.]), den temporären [X.] (d), die [X.]hafenanbindung (e) [X.] die Existenzgefährdung der [X.] (f) vor.

a) Die Alternativenprüfung ist hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] ([X.]) ni[X.]ht zu beanstanden; ein Verzi[X.]ht auf das Vorhaben [X.] die [X.]es[X.]hränkung auf den [X.]au eines [X.] war ni[X.]ht geboten ([X.]). Au[X.]h die Wahl der [X.]auwerksvariante lässt keine Fehler erkennen ([X.][X.]).

[X.]) Die Planfeststellungsbehörde hat si[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] re[X.]htsfehlerfrei für den Anlandungspunkt östli[X.]h des [X.] [X.] ents[X.]hieden.

Die Auswahl unter vers[X.]hiedenen Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungea[X.]htet hierbei zu bea[X.]htender, re[X.]htli[X.]h zwingender Vorgaben eine fa[X.]hplaneris[X.]he Abwägungsents[X.]heidung. [X.]ei der Zusammenstellung des [X.] müssen alle ernsthaft in [X.]etra[X.]ht kommenden Alternativlösungen berü[X.]ksi[X.]htigt werden und mit der ihnen zukommenden [X.]edeutung in die verglei[X.]hende Prüfung der jeweils berührten öffentli[X.]hen und privaten [X.]elange eingehen. Die [X.]ehörde brau[X.]ht den Sa[X.]hverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sa[X.]hgere[X.]hte Ents[X.]heidung und eine zwe[X.]kmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderli[X.]h ist; Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet ers[X.]heinen, darf sie s[X.]hon in einem frühen Verfahrensstadium auss[X.]heiden. Die dann no[X.]h ernsthaft in [X.]etra[X.]ht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersu[X.]ht und vergli[X.]hen werden. Die Grenzen der planeris[X.]hen Gestaltungsfreiheit bei der [X.] sind erst dann übers[X.]hritten, wenn der [X.]ehörde beim Auswahlverfahren infolge einer fehlerhaften Ermittlung, [X.]ewertung [X.] Gewi[X.]htung einzelner [X.]elange ein re[X.]htserhebli[X.]her Fehler unterlaufen ist [X.] wenn si[X.]h unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung aller abwägungserhebli[X.]hen [X.]elange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentli[X.]he und private [X.]elange insgesamt s[X.]honendere hätte aufdrängen müssen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.]E 160, 263 Rn. 98 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - [X.] 2021, 40 Rn. 75).

Gemessen an diesen Grundsätzen wird die von der Planfeststellungsbehörde bestätigte Auswahlents[X.]heidung der Vorhabenträger dur[X.]h die nur einges[X.]hränkt [X.]en [X.] (1) ni[X.]ht dur[X.]hgreifend in Frage gestellt (2).

(1) Die Vorhabenträger haben auf [X.]asis der Ergebnisse einer [X.] mögli[X.]hst konfliktarme Korridore entwi[X.]kelt und unter den Gesi[X.]htspunkten der bebauten und unbebauten Umwelt bewertet. Als Ausgangspunkte auf [X.] wurden vier Korridore identifiziert, von denen die beiden westli[X.]hen und der direkt dur[X.]h den [X.]hafen verlaufende Korridor bereits wegen des großen Raumwiderstands im Wege der Grobanalyse ausges[X.]hlossen wurden.

[X.] der eigentumsbetroffenen [X.] zu 1 und 2 erstre[X.]kt si[X.]h auf die Prüfungss[X.]hritte bis zum Abs[X.]hluss der Grobanalyse, denn na[X.]h deren Ergebnis verblieb für die nähere [X.]etra[X.]htung nur ein Landungspunkt auf [X.]. Damit standen der Linienverlauf für den [X.]n Planfeststellungsabs[X.]hnitt und somit der Umfang der Eigentumsinanspru[X.]hnahme grundstü[X.]ksgenau fest. Die ni[X.]ht eigentumsbetroffene Klägerin zu 3 ist hingegen ni[X.]ht [X.], da die Linienführung keine ihrer ges[X.]hützten Privatbelange berührt.

(2) Die Kritik der [X.] an der Linienführung greift ni[X.]ht dur[X.]h.

(a) Die von September 2010 datierende [X.] (im [X.]lgenden: [X.]; Anlage 17) gibt einen hinrei[X.]hend aktuellen Erkenntnisstand wieder. Die Grundausstattung eines Raums, etwa das Vorhandensein von Siedlungen [X.] Naturs[X.]hutzgebieten, verändert si[X.]h innerhalb von zehn Jahren ni[X.]ht wesentli[X.]h. Auf den na[X.]hfolgenden Planungsstufen sind die jeweils aktuellen Daten und Erkenntnisse in die Planung eingeflossen; im Übrigen sind die Grundlagendaten im Anhang [X.] zur [X.] einer Plausibilitätsprüfung unterzogen worden.

Der Einwand, die [X.] habe ni[X.]ht auf die [X.]etra[X.]htung der S[X.]hutzgüter des Gesetzes über die Umweltverträgli[X.]hkeitsprüfung bes[X.]hränkt werden dürfen, ist unbegründet. Die genannten S[X.]hutzgüter sind weit gefasst; zu ihnen gehören gemäß § 2 Abs. 1 [X.] 2010 neben den an erster Stelle genannten Mens[X.]hen au[X.]h Kultur- und sonstige Sa[X.]hgüter sowie die We[X.]hselwirkung zwis[X.]hen allen genannten S[X.]hutzgütern. Die [X.] hat diejenigen raumordneris[X.]hen [X.]elange berü[X.]ksi[X.]htigt, die zur Ausweisung relativ konfliktarmer Korridore erforderli[X.]h sind. Erfasst worden sind der [X.]estand und die Planung aller bauli[X.]hen Nutzungen, ferner militäris[X.]he Nutzungen, S[X.]hutzdei[X.]he, Hafenanlagen, [X.]straßen, [X.]ahnlinien, außerdem Windparks, potentielle Rohstoffgewinnungsgebiete sowie Flä[X.]hen für Seekabel.

(b) Die [X.] können ni[X.]ht erfolgrei[X.]h [X.], [X.] und [X.] gingen dadur[X.]h von einer fals[X.]hen Grundents[X.]heidung aus, dass sie nur zwis[X.]hen [X.]rü[X.]ke und Tunnel, ni[X.]ht aber zwis[X.]hen [X.]rü[X.]ke, [X.]ohr- und [X.] unters[X.]hieden. Die bauwerksunabhängige [X.]etra[X.]htung hat ni[X.]ht dazu geführt, dass vorab Korridore [X.] Linien ausges[X.]hieden wurden, die nur gegen einen [X.], ni[X.]ht aber gegen einen [X.]ohrtunnel spra[X.]hen.

([X.]) Zunä[X.]hst bedurfte es im Rahmen der [X.] keiner bauwerksbezogenen Differenzierung. Mittels der [X.] wird das raumbezogene Konfliktpotential ermittelt (vgl. Anlage 1 [X.]4). Auf die [X.]ewertung der landseitigen Korridore - und damit der Anlandungspunkte - wirkte si[X.]h die Art der Querung s[X.]hon deshalb ni[X.]ht aus, weil die [X.] für [X.], [X.] und den [X.]en [X.]erei[X.]h jeweils getrennt erfolgte (vgl. Anlage 17 S. 185 ff., 194 ff. und 203 ff.) und auf [X.] kein Korridor aus Gründen ausges[X.]hlossen [X.] besser bzw. s[X.]hle[X.]hter bewertet wurde, die ni[X.]ht für alle [X.]auwerksvarianten galten. [X.]ßgebli[X.]h waren vielmehr allein die landseitigen Raumwiderstände und damit sol[X.]he, für wel[X.]he die Trasse, ni[X.]ht aber die Art der Querung ursä[X.]hli[X.]h war. Dana[X.]h gibt es auf [X.] einen (nur) relativ konfliktarmen Korridor, der entlang der bestehenden Verkehrsa[X.]hse verläuft und si[X.]h südwestli[X.]h des [X.] der [X.] mit der [X.] in einen westli[X.]hen und einen östli[X.]hen Korridor aufteilt; dabei umfährt der westli[X.]he Korridor [X.] westli[X.]h und folgt der östli[X.]he Korridor weiter der Haupta[X.]hse (vgl. Anlage 1 [X.]4). In der Rangfolge der Korridore, die allein na[X.]h [X.] ohne quantitative Abs[X.]hätzungen erfolgte, s[X.]hnitten die östli[X.]hen Korridore [X.] und [X.] erhebli[X.]h besser ab als die westli[X.]hen Korridore [X.] und [X.]. [X.]tzterer belegte in allen s[X.]hutzgutbezogenen [X.]etra[X.]htungen den letzten Rang; Entspre[X.]hendes gilt für den Korridor [X.] mit Ausnahme der S[X.]hutzgüter "Kultur- und sonstige Sa[X.]hgüter" und "Mens[X.]hen eins[X.]hließli[X.]h mens[X.]hli[X.]her Gesundheit", bezügli[X.]h derer er den vorletzten und den zweiten Platz belegte (vgl. Anlage 17 S. 185, 194; [X.] 268).

([X.]) Im Rahmen der weiteren Untersu[X.]hung der Linienführung wurde ledigli[X.]h der konfliktrei[X.]hste Korridor [X.] ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigt. Einbezogen wurde stattdessen eine Linienführung außerhalb der ausgewiesenen Korridore dur[X.]h die [X.]häfen in [X.] und [X.] ([X.]), da die direkte Verbindung zwis[X.]hen ihnen die kürzeste über den [X.] ist (vgl. Anlage 1 [X.]7).

Von diesen vier denkbaren Landungspunkten auf [X.] wurden drei bereits im Vorfeld vertiefter Untersu[X.]hungen aus - fast ausnahmslos mehreren - na[X.]hvollziehbaren Gründen verworfen. Au[X.]h insoweit kam es auf eine Differenzierung zwis[X.]hen [X.]ohr- und [X.] ni[X.]ht an. Der von den [X.] als für den [X.]ohrtunnel ni[X.]ht relevant gerügte Auss[X.]hlussgrund einer Tangierung bzw. Kreuzung der [X.] war für keinen Landungspunkt auf [X.] der einzige Auss[X.]hlussgrund. Vielmehr s[X.]hied der über den Landungspunkt [X.] führende Korridor immer mindestens au[X.]h wegen des Verlaufs der Trasse im ungünstig eingestuften [X.], der Korridor F-H wegen der Trassenführung dur[X.]h den Hafen der [X.] und der Korridor [X.] deshalb aus, weil dort das S[X.]hutzgut Mens[X.]h mit seinen [X.]ils[X.]hutzgütern Wohnen und Erholen aufgrund der di[X.]hten Lage zu [X.] bauzeitli[X.]h und betriebli[X.]h deutli[X.]h stärker betroffen war als im Korridor [X.], wohingegen die [X.]etroffenheit in den anderen S[X.]hutzgütern in der Summe verglei[X.]hbar groß war (vgl. Anlage 1 [X.]7, 61 ff.). Im Übrigen weist die Untersu[X.]hung der Linienführung ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hin, dass das Auss[X.]hlusskriterium einer Tunnelführung im [X.]erei[X.]h der [X.] für den [X.]ohrtunnel ohne [X.]edeutung ist (vgl. Anlage 1 [X.]2).

Damit verblieb auf [X.] allein der Landungspunkt [X.]. Die weitere Auswahl des Landungspunktes auf [X.] wirkt si[X.]h hingegen weder auf die Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke no[X.]h auf den [X.]etrieb des [X.] aus.

([X.][X.]) Hiervon abgesehen wurde im Rahmen des linienbezogenen Variantenvorverglei[X.]hs dur[X.]haus zwis[X.]hen den drei vers[X.]hiedenen [X.]auwerken ([X.]rü[X.]ke, [X.]ohr- und [X.]) unters[X.]hieden (vgl. hierzu [X.] 280 ff.). Gegenstand dieser Ermittlung war die Ermittlung der am besten geeigneten Linienführung, jeweils für eine [X.]rü[X.]ken-, [X.]ohrtunnel- und [X.]lösung. Die präferierten drei Linienführungen flossen dann in den Hauptvariantenverglei[X.]h ein ([X.] 282).

([X.]) Die Eingrenzung des Su[X.]hraums für mögli[X.]he Linienverläufe auf den Korridor um [X.] und [X.] ist ni[X.]ht zu beanstanden; östli[X.]h von [X.]rienleu[X.]hte gelegene Startpunkte mussten ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden. Die [X.] soll na[X.]h Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwis[X.]hen der [X.]n Insel [X.] ([X.]) und der [X.]n Insel [X.] ([X.]) erri[X.]htet werden. Ausgehend von dem Ziel einer mögli[X.]hst kurzen Verbindung einer Festen Querung und der glei[X.]hzeitigen [X.]ea[X.]htung der Rei[X.]hweite mögli[X.]her Auswirkungen auf die S[X.]hutzgüter, war die [X.]egrenzung des Untersu[X.]hungsraums auf einen jeweils knapp drei Kilometer breiten Streifen westli[X.]h und östli[X.]h der Verkehrslinie der [X.] folgeri[X.]htig (vgl. [X.] 338 ff.).

Westli[X.]h ist das [X.]-Gebiet [X.] 1532-391 "Küstenstreifen West- und [X.]" als sa[X.]hgere[X.]hte Abgrenzung zu sehen; ab dort setzt si[X.]h in Ri[X.]htung Westen erhebli[X.]her Raumwiderstand an der gesamten Nordküste fort. Östli[X.]h des [X.] [X.] ergibt si[X.]h ein sinnvoller Anlandungspunkt nur bis [X.]rienleu[X.]hte. Ansonsten würde die Querung zu weit an die Ostküste [X.]s vers[X.]hoben, was einen längeren Stre[X.]kenverlauf im Meer parallel zur Ostküste na[X.]h si[X.]h zöge. Außerdem befindet si[X.]h zwis[X.]hen [X.]rienleu[X.]hte und [X.] ein militäris[X.]her S[X.]hutzberei[X.]h mit [X.]errgebiet (Verteidigungsanlage [X.]rienleu[X.]hte). Insoweit räumen die [X.] selbst ein ([X.] vom 31. Januar 2020 [X.]25), dass dies für beide Tunnelvarianten mit dem Erfordernis einer Genehmigung na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] des Gesetzes über die [X.]es[X.]hränkung von Grundeigentum für die militäris[X.]he Verteidigung vom 7. Dezember 1956 ([X.] 899, zuletzt geändert dur[X.]h Art. 11 des Gesetzes vom 13. [X.]i 2015, [X.] 706) verbunden wäre. Unter diesen Umständen bedarf es keiner [X.]eweiserhebung dazu, dass im Fall einer Linienführung östli[X.]h von [X.]rienleu[X.]hte und [X.] eine gegenüber den untersu[X.]hten Trassenvarianten unwesentli[X.]h längere seeseitige Verbindung dur[X.]h eine landseitig kürzere Trassenführung aufgewogen worden wäre. Das [X.]eweisthema ist ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Denn der St[X.]tsvertrag zwis[X.]hen [X.] und [X.] legt, wie oben ausgeführt, mit bindender Wirkung den Korridor für die [X.] mit Gesetzeskraft fest; zudem drängt si[X.]h eine hiervon abwei[X.]hende Vers[X.]hiebung na[X.]h Osten angesi[X.]hts der bes[X.]hriebenen Raumwiderstände ni[X.]ht auf.

[X.]) Ein Verzi[X.]ht auf das Vorhaben [X.] die [X.]es[X.]hränkung auf den [X.]au eines [X.] war ni[X.]ht geboten.

Au[X.]h bei Vorliegen einer gesetzli[X.]hen [X.] für das Vorhaben ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben spre[X.]henden Gesi[X.]htspunkte ni[X.]ht von der Prüfung befreit, ob trotzdem einer von der gesetzli[X.]hen Festlegung abwei[X.]henden Trassierung [X.] sogar einem Verzi[X.]ht auf die Projektverwirkli[X.]hung der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - [X.]E 120, 1 <4>).

Ziel der [X.] ist - wie ausgeführt - die Verbesserung der Infrastruktur zwis[X.]hen [X.] und [X.] bzw. Skandinavien und Kontinentaleuropa. Dieses verkehrli[X.]he Ziel kann ohne das Vorhaben ni[X.]ht errei[X.]ht werden. Es dient der Verkürzung von Reise- und Transportzeiten, der Gewährleistung einer angemessenen Verkehrsqualität und der Si[X.]herung ausrei[X.]hender [X.] ([X.] 274). Dem können die [X.] ni[X.]ht mit dem Hinweis begegnen, bei dem [X.]betrieb handele es si[X.]h um ein ho[X.]h effizientes, seit Jahrzehnten bewährtes und zukunftsfähiges Infrastrukturangebot. Ob [X.]edarf für einen Ausbau besteht, ist in erster Linie eine verkehrspolitis[X.]he Ents[X.]heidung, die der Gesetzgeber hier dur[X.]h den St[X.]tsvertrag gefällt hat. Im Übrigen liegen die zeitli[X.]hen und zudem witterungsabhängigen Vorteile der [X.] auf der Hand.

Die vorgenannten Planungsziele gelten sowohl für den Verkehrsträger Eisenbahn als au[X.]h für den [X.]. [X.]eim [X.]au allein eines [X.] könnte das verkehrli[X.]he Ziel einer Verbesserung der Anbindung Skandinaviens an Kontinentaleuropa nur teilweise errei[X.]ht werden. Die Unterbre[X.]hung des Straßenverkehrs dur[X.]h den [X.]betrieb bliebe bestehen, eine Verladung von Fahrzeugen auf die Eisenbahn würde no[X.]h länger dauern als der [X.]betrieb. Hinzu kämen die Na[X.]hteile eines festen Fahrplans und Wartezeiten in den [X.]häfen.

Es war daher au[X.]h ni[X.]ht geboten, nur den Eisenbahnteil des Vorhabens zu verwirkli[X.]hen. Soweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss die Aussage enthält, dass die S[X.]hienen- und die Straßentrasse bei getrennter [X.]etra[X.]htung jede für si[X.]h eine Verkehrsbaumaßnahme mit eigenem Nutzen sind, die au[X.]h unabhängig voneinander verwirkli[X.]ht werden könnten (S. 181 f.), hat dies ledigli[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he [X.]edeutung im Hinbli[X.]k auf § 78 [X.]. Die Überlegung der Planfeststellungsbehörde bes[X.]hränkt si[X.]h auf die verfahrensre[X.]htli[X.]he Aussage, dass die beiden [X.]ilvorhaben jeweils selbständig von Nutzen sind; sie enthält aber keine - selbst gesetzte - Vorgabe, die beiden Vorhaben jeweils selbständig zu bewerten.

Eine derartige Vorgabe ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der Verordnung [X.]315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 ([X.]). Das Argument, das Kernnetz des trans[X.] Verkehrsnetzes lege den S[X.]hwerpunkt auf den Verkehrsträger Eisenbahn, während der Straßenverkehr europaweit zurü[X.]kgedrängt werden solle, findet keine Grundlage in den Erwägungsgründen [X.] im [X.] der Verordnung. Vielmehr ist au[X.]h der Straßenteil des Vorhabens na[X.]h Art. 38 Abs. 1 [X.] i.V.m. Ziffer 5.4 (Straße) ihres Anhangs I [X.]estandteil des Kernnetzes des trans[X.] Verkehrsnetzes (vgl. zum Stellenwert des Vorhabens für das [X.] Stellungnahme des Europäis[X.]hen Koordinators für den [X.]-Kernnetzkorridor der [X.]-[X.] vom 27. September 2018; Anlage [X.]g 14).

Dem glei[X.]hbere[X.]htigten Ausbau von Straße und S[X.]hiene kann au[X.]h ni[X.]ht das Argument entgegengehalten werden, die aktuell prognostizierten Eisenbahnverkehre blieben hinter früheren Prognosen zurü[X.]k, sodass das eigentli[X.]he Ziel der [X.] Verkehrspolitik - die Förderung des [X.]ahnverkehrs (from road to rail) - ni[X.]ht errei[X.]ht werden könne, wenn glei[X.]hzeitig eine neue Straßenverbindung ges[X.]haffen werde. Dem steht die ebenso plausible Eins[X.]hätzung gegenüber, dur[X.]h die S[X.]haffung einer neuen S[X.]hienenverbindung insbesondere für den Güterverkehr könne si[X.]h der [X.] zwis[X.]hen Straßenverkehr und S[X.]hienenverkehr zugunsten des S[X.]hienenverkehrs verändern.

[X.][X.]) Ungea[X.]htet der Frage der [X.] der [X.] (1) konnte der [X.] keinen [X.] bei der Ents[X.]heidung für einen [X.] und gegen einen [X.]ohrtunnel feststellen (2); die planeris[X.]he Ents[X.]heidung zu Lasten der S[X.]hrägkabelbrü[X.]ke haben die [X.] ni[X.]ht substantiiert angegriffen.

(1) Der [X.] unterstellt, dass die [X.] insoweit [X.] sind. Daher sind die auf die Frage der Eigentumsbetroffenheit der [X.] im Falle eines [X.]ohrtunnels und damit ihre [X.] abzielenden Anträge, dur[X.]h die Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens [X.]eweis zu erheben für die Tatsa[X.]he, dass

1. na[X.]h fa[X.]hli[X.]hen Standards bei einem gemeinsamen [X.] die [X.]ohrtunnelröhren im Portalberei[X.]h dergestalt zusammengeführt werden können, dass ein Si[X.]herheitsabstand von nur 5 m ausrei[X.]hend ist;

2. die Erri[X.]htung einer [X.] bei der Erri[X.]htung eines [X.]ohrtunnels ni[X.]ht erforderli[X.]h ist, da bei einem gemeinsamen [X.] für alle Röhren die natürli[X.]he Überde[X.]kung [X.]s für die Straßentunnelröhren genutzt und der [X.] für einen [X.]ohrtunnel an anderer Stelle erri[X.]htet werden kann, weshalb eine Aufs[X.]hüttung für [X.]austelleneinri[X.]htungsflä[X.]hen [X.] eine spätere [X.] ni[X.]ht als Verbindungsstü[X.]k zwis[X.]hen Land und [X.] dienen müsste;

3. bei Erri[X.]htung eines [X.]ohrtunnels die [X.]auweise mittels Er[X.]ru[X.]ks[X.]hilds dem aktuellen Stand der [X.][X.]hnik entspri[X.]ht, dabei ein leistungsfähiger Vortrieb au[X.]h unter heterogenen [X.]edingungen (etwa hoher Dru[X.]k [X.] We[X.]hselgestein) si[X.]hergestellt ist, der Einsatz au[X.]h bei großen [X.]ohrtunnelquers[X.]hnitten mögli[X.]h ist, S[X.]hildmas[X.]hinen mit Er[X.]ru[X.]kstützung eine glei[X.]h hohe Förderleistung wie S[X.]hildmas[X.]hinen mit Flüssigkeitsstützung besitzen und bei dem Erfordernis einer landseitigen Separationsanlage eine gegenüber der Konzeption der Vorhabenträger (Anlage [X.]g 16) sowohl in der Flä[X.]he als au[X.]h in der Anzahl geringere Dimensionierung ohne Funktionsverlust mögli[X.]h wäre;

4. es für die Erri[X.]htung eines [X.]ohrtunnels na[X.]h anerkannter [X.] ni[X.]ht einer Fertigungsanlage für Tü[X.]inge vor Ort bedarf, bei einer mögli[X.]hen Anlieferung der andernorts produzierten Tü[X.]inge just in [X.] ledigli[X.]h ein Zwis[X.]henlager vor Ort benötigt würde und dieses auf maximal ein Drittel der Flä[X.]he reduziert werden könnte, die derzeit von den in Anlage [X.]g 16 vorgesehenen Lagern in Anspru[X.]h genommen werden soll;

5. bei der Erri[X.]htung der [X.] als [X.]ohrtunnel mittels Er[X.]ru[X.]ks[X.]hilds und ohne Tü[X.]ingfabrik auf [X.] keine Meerwasserentsalzungsanlage erforderli[X.]h wäre, zumindest jedo[X.]h eine handelsübli[X.]he mobile Anlage genügte,

sämtli[X.]h als ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h abzulehnen.

(2) Die Ents[X.]heidung für den [X.] ist re[X.]htsfehlerfrei erfolgt. Wesentli[X.]h hierfür waren die Kriterien Umweltverträgli[X.]hkeit (a), [X.]auverfahren (b) und Kosten ([X.]). Der [X.]ohrtunnel wurde zwar als die umweltverträgli[X.]hste Variante bewertet, gegen ihn spra[X.]hen jedo[X.]h die größeren [X.]aurisiken und die deutli[X.]h höheren Kosten. Sämtli[X.]he der vorgenannten [X.]ewertungen halten der geri[X.]htli[X.]hen Prüfung stand; Glei[X.]hes gilt für die Gesamtbewertung (d).

(a) [X.]ei der Abwägung im Hinbli[X.]k auf die Umweltverträgli[X.]hkeit sind keine Re[X.]htsfehler zu Tage getreten.

Die [X.]auwerke [X.]ohrtunnel, [X.] und [X.]rü[X.]ke wurden - jeweils einzeln für die Räume Landberei[X.]h [X.], [X.]er [X.]erei[X.]h sowie Landberei[X.]h [X.] - mit [X.]li[X.]k auf die S[X.]hutzgüter Mens[X.]hen, [X.]oden, Wasser, Tiere und Pflanzen, biologis[X.]he Vielfalt, Lands[X.]haft, Kultur- und sonstige Sa[X.]hgüter sowie Luft/Klima bewertet und zu jedem S[X.]hutzgut jeweils zueinander in eine Rangfolge gesetzt. [X.]ezogen auf die landseitigen Umweltgüter auf [X.] wurde dem [X.], wenn au[X.]h mit geringem Abstand, der erste Platz zuerkannt, bezogen auf die Landseite auf [X.] erwies er si[X.]h als die ungünstigste Variante. [X.]ei den [X.]en Umweltauswirkungen belegte der [X.]ohrtunnel den ersten Rang. Demgegenüber bringt der [X.] das Problem der Sedimentverdriftung mit si[X.]h. Da diesen Auswirkungen für den [X.]ewertungsberei[X.]h Umwelt das größere Gewi[X.]ht zugemessen wurde, errei[X.]hte der [X.]ohrtunnel dadur[X.]h im [X.]ewertungsberei[X.]h Umwelt insgesamt die beste [X.]eurteilung.

Die Methode der Rangfolgenbildung führt entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht deshalb zu einer Verzerrung der Abwägung, weil ni[X.]ht erkennbar wird, wie groß die jeweiligen Auswirkungsunters[X.]hiede auf die S[X.]hutzgüter sind, was zur [X.]lge hat, dass geringe Unters[X.]hiede mit großen Unters[X.]hieden glei[X.]hbehandelt werden. [X.]ei der angewendeten verbal-argumentativen [X.]ewertung ist vielmehr kenntli[X.]h gema[X.]ht, ob die Unters[X.]hiede bei einer Rangfolgenbildung größer [X.] nur geringfügig waren. Deshalb ist au[X.]h eine "[X.]ezifferung" [X.] "Monetarisierung" von [X.] ni[X.]ht erforderli[X.]h.

So heißt es bei der [X.]ewertung der Umweltverträgli[X.]hkeit auf [X.], dass der [X.]ohrtunnel hier zwar Rang 3 belege, der qualitative und quantitative Abstand zu den anderen Varianten aber gering sei (Anlage 18 S. 171). [X.]ei der Zusammenfassung der [X.]ewertungen ist zugrunde gelegt, dass eine einfa[X.]he A[X.]ition der Rangplätze ni[X.]ht zulässig ist, weil dadur[X.]h die qualitativen Unters[X.]hiede nur bedingt zum Ausdru[X.]k kommen. Außerdem erfolgt eine zusätzli[X.]he Differenzierung dur[X.]h die Untergliederung in [X.]ils[X.]hutzgüter (exemplaris[X.]h: [X.] 309 f.) und es wird berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der im [X.]en [X.]erei[X.]h gelegene Stre[X.]kenabs[X.]hnitt etwa doppelt so lang ist wie diejenigen auf [X.] und auf [X.] zusammen (Anlage 18 S. 175). Die verbal-argumentative [X.]ewertung ma[X.]ht au[X.]h deutli[X.]h, wo bei einzelnen S[X.]hutzgütern hohe Gewi[X.]htungen erfolgten (exemplaris[X.]h: [X.] 309 f. sehr hohes Gewi[X.]ht: Hydrographie, [X.] und Vogelzug, mittleres Gewi[X.]ht: [X.]oden) und wo die Abstände zwis[X.]hen den Varianten groß [X.] gering sind (exemplaris[X.]h [X.] 310 unten für großer Abstand: "eindeutig die geringsten Umweltauswirkungen" und für kleiner Abstand: "die Unters[X.]hiede der drei Varianten sind gering").

(b) Die [X.]ewertung des [X.]auverfahrens erfolgte ebenfalls abwägungsfehlerfrei.

Die Vorhabenträger haben die Si[X.]herheitsvoraussetzungen und die verkehrli[X.]hen Anforderungen an das Vorhaben für einen [X.]ohrtunnel in glei[X.]her Weise wie für einen [X.] definiert. Dana[X.]h sind dur[X.]hgehende Standstreifen im Straßentunnel aus Si[X.]herheitsgründen und für eine einheitli[X.]he autobahnadäquate [X.]rtführung der Stre[X.]ken[X.]harakteristik geboten. Der [X.]etrieb eines [X.]ohrtunnels erfordert etwa alle 800 m [X.]etriebsräume sowie Räume für Kabeltrassen und Rohrleitungen. Der Abstand der Türen zwis[X.]hen Verkehrsraum und si[X.]heren [X.]erei[X.]hen soll zur Erhöhung des Si[X.]herheitsniveaus bei einer [X.]randrettung wie beim [X.] etwa 110 m betragen. Im Verkehrsraum der S[X.]hiene ist, wenn die ri[X.]htungsgetrennten Röhren des [X.] ni[X.]ht unmittelbar aneinandergrenzen, zusätzli[X.]h eine Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge vorzusehen. Aus diesen Anforderungen ergibt si[X.]h der Raumbedarf eines [X.]ohrtunnels mit einem Außendur[X.]hmesser von mindestens 16,2 m für den Straßentunnel bzw. 17,2 m für den Eisenbahntunnel.

Die Vorhabenträger beurteilen den [X.]au eines [X.]ohrtunnels mit diesen Außendur[X.]hmessern als deutli[X.]h riskanter im Verglei[X.]h zum [X.]au eines [X.]s mit entspre[X.]henden Si[X.]herheitsstandards. [X.]ei einem Einbau von Quers[X.]hlägen ([X.] zwis[X.]hen den Tunnelröhren als Rettungsweg) könnte zwar den Si[X.]herheitsanforderungen bereits mit kleineren [X.]ohrtunneldur[X.]hmessern entspro[X.]hen werden. Die Herstellung von Quers[X.]hlägen wurde aber im Verglei[X.]h zu größeren [X.]ohrtunneldur[X.]hmessern als no[X.]h risikorei[X.]her angesehen und deshalb ausges[X.]hieden.

Die hiergegen geri[X.]htete Kritik der [X.] verfängt ni[X.]ht.

([X.]) Die Planfeststellungsbehörde hat die von den [X.] gesetzten Si[X.]herheitsstandards für die Prüfung einer [X.]ohrtunnelvariante ohne Re[X.]htsverstoß gebilligt.

Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s hat ein Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinrei[X.]henden Sa[X.]hverhaltsermittlung eigenverantwortli[X.]h zu bestimmen, wel[X.]her Si[X.]herheitsstandard für ein Vorhaben angemessen ist. Entwi[X.]kelt er unter [X.]ea[X.]htung der eins[X.]hlägigen te[X.]hnis[X.]hen Regelwerke sowie auf der Grundlage fa[X.]hli[X.]her Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran au[X.]h dann festhalten, wenn andere Lösungsmodelle te[X.]hnis[X.]h ebenfalls vertretbar sind. Für dieses Konzept ist na[X.]h außen der [X.]eklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortli[X.]h ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 63).

Das von erhöhten Si[X.]herheitsstandards ausgehende Konzept der Vorhabenträger ist plausibel, denn es liegt nahe, dass die normativen Mindestanforderungen für die notwendige Rettung bei [X.]randereignissen bei einem über 18 km langen Tunnel ni[X.]ht ausrei[X.]hen. Außerdem haben die Sa[X.]hbeistände der Vorhabenträger in der mündli[X.]hen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es in [X.] besonders strenge Anforderungen an die Verkehrssi[X.]herheit auf Straßen gebe, denen man habe Re[X.]hnung tragen müssen. Das ist aus Si[X.]ht des [X.]s ni[X.]ht zu beanstanden.

Auf dieser Grundlage bedarf es keiner [X.]eweiserhebung dazu, dass es unter [X.]ea[X.]htung aller Si[X.]herheitsanforderungen te[X.]hnis[X.]h ma[X.]hbar ist, einen Zwei-Röhren-[X.]ohrtunnel mit folgendem Aufbau zu erri[X.]hten: Einen Straßentunnel, entspre[X.]hend dem [X.]auwerksquers[X.]hnitt des 2016 eröffneten [X.]osporustunnel, mit einem Außendur[X.]hmesser von 13,6 m und übereinander angeordneten Fahrbahnen sowie einen S[X.]hienentunnel mit zwei Gleisen, separiert dur[X.]h eine Trennwand mit S[X.]hleusen na[X.]h [X.]ßgabe des Quers[X.]hnitts "[X.]ahn_4a" (Anlage 18), jedo[X.]h mit reduziertem Dur[X.]hmesser von 14,6 m. Das [X.]eweisthema ist na[X.]h dem Vorstehenden ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h, denn es kommt maßgebli[X.]h auf den von den [X.] festgelegten Si[X.]herheitsstandard an, ni[X.]ht aber auf die Einhaltung der gesetzli[X.]hen Mindestsi[X.]herheitsanforderungen.

Dass der unter [X.]eweis gestellte Tunnelaufbau au[X.]h unter Einhaltung der strengeren Si[X.]herheitsanforderungen mögli[X.]h ist, haben die [X.] ni[X.]ht dargetan. Sie benennen vielmehr [X.]ohrtunnelvarianten mit ausdrü[X.]kli[X.]h verringerter, aber den gesetzli[X.]hen Anforderungen no[X.]h entspre[X.]hender Si[X.]herheitsausstattung, um die Tunneldur[X.]hmesser zu verkleinern und dadur[X.]h die [X.]aurisiken und den Kostenna[X.]hteil des [X.]ohrtunnels zu reduzieren (vgl. Präsentation der [X.] aus der mündli[X.]hen Verhandlung; Anlage 45 zum Protokoll; ebenso deutli[X.]h bei [X.], 4. [X.]i 2020; Anlage [X.]). So soll etwa auf einen Standstreifen im Straßentunnel und auf die zusätzli[X.]he [X.] unterhalb der [X.] im Eisenbahntunnel verzi[X.]htet werden; au[X.]h müssten Quers[X.]hläge zwis[X.]hen den Tunnelröhren nur im Abstand von 300 bzw. 500 m vorgesehen werden, um den Anforderungen na[X.]h der Tunnelri[X.]htlinie (Ri[X.]htlinie 2004/54/[X.] des [X.] und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Si[X.]herheit von Tunneln im trans[X.] Straßennetz - [X.] L 167 [X.]9) zu entspre[X.]hen.

Der weitere [X.]eweisantrag, dass ein [X.]ohrtunnel, der den verkehrli[X.]hen, si[X.]herheitste[X.]hnis[X.]hen und baulogistis[X.]hen Anforderungen des Projekts [X.] entspri[X.]ht, unter Zugrundelegung realistis[X.]her Quers[X.]hnitte Kosten verursa[X.]hen würde, wel[X.]he im Größenberei[X.]h derjenigen des [X.]s lägen, ist ebenfalls ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Die Frage, wel[X.]he Quers[X.]hnitte vorzusehen sind, wird dur[X.]h die Si[X.]herheitsanforderungen eines [X.] sowie einer [X.] im Eisenbahntunnel vorgegeben und ist ni[X.]ht von einem Sa[X.]hverständigen zu ermitteln. Unabhängig davon ist das [X.]eweisthema au[X.]h zu unbestimmt, weil ni[X.]ht klar wird, ob mit dem [X.]egriff der "realistis[X.]hen Quers[X.]hnitte" allein die te[X.]hnis[X.]he [X.][X.]hbarkeit [X.] au[X.]h die Reduzierung der [X.]aurisiken auf ein bestimmtes [X.]ß gemeint ist, das seinerseits ni[X.]ht näher definiert wird.

([X.]) Der Einbau von Quers[X.]hlägen anstelle des dur[X.]hgehenden [X.] im Straßentunnel und anstelle der [X.] unterhalb der Gleise im Eisenbahntunnel drängt si[X.]h ni[X.]ht auf. Es kann als zutreffend unterstellt werden, dass die [X.]auweise mit Quers[X.]hlägen beim [X.]ohrtunnelbau dem Stand der [X.][X.]hnik entspri[X.]ht, sodass dem entspre[X.]henden [X.]eweisantrag ni[X.]ht na[X.]hgegangen werden muss. Diese ist im [X.] na[X.]h der überzeugenden Darlegung der [X.]eigeladenen und ihrer Sa[X.]hverständigen jedo[X.]h mit einem sehr großen [X.]aurisiko verbunden, weil bei hohen Wasserdrü[X.]ken von bis zu 6 bar und s[X.]hwierigen geologis[X.]hen Verhältnissen dafür jeweils die ges[X.]hlossene Tunnelwand beider Tunnelröhren dur[X.]hbro[X.]hen werden müsste. [X.]ei Einsatz einer Tunnelbohrmas[X.]hine müssten bei jedem Quers[X.]hlag das Widerlager, die [X.], die Vortriebsmas[X.]hine und eine [X.]rü[X.]kenkonstruktion umgesetzt werden. Dies würde eine wesentli[X.]he [X.]auzeitverlängerung und entspre[X.]hende Mehrkosten mit si[X.]h bringen. Diesem Gesi[X.]htspunkt kommt erhebli[X.]hes Gewi[X.]ht zu, weil Quers[X.]hläge ebenso wie die Nottüren in einem Abstand von 110 m anzubringen wären, um das vorausgesetzte Si[X.]herheitsniveau zu errei[X.]hen. Die weiteren [X.]eweisanträge zur Feststellung der Tatsa[X.]he, dass eine [X.]auweise mit Quers[X.]hlägen ein verglei[X.]hbares [X.] aufweist, weil si[X.]h die Mehrkosten für die Quers[X.]hläge mit der Kostenreduzierung dur[X.]h eine Verkleinerung der Quers[X.]hnitte aufwiegen, ferner dass eine [X.]auweise mit Quers[X.]hlägen eine Erhöhung des S[X.]hutzniveaus, insbesondere für die Phase der Fremdrettung, bewirkt und s[X.]hließli[X.]h, dass diese [X.]auweise zu einer Absenkung der [X.]aurisiken gegenüber einer [X.]auweise von größeren [X.]ohrtunnelquers[X.]hnitten ohne Quers[X.]hläge führt, entziehen si[X.]h hierna[X.]h einer allgemeinen [X.]eantwortung dur[X.]h Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten. Vielmehr hängt ihre [X.]eantwortung von den konkreten Gegebenheiten des Vorhabens im Einzelfall ab. Die Sa[X.]hbeistände der Vorhabenträger haben für die Anforderungen der [X.] die gerade benannten [X.]ewertungen abgegeben, mit denen si[X.]h die [X.] ni[X.]ht substantiiert auseinandergesetzt haben.

([X.][X.]) Die [X.]eigeladene hat ferner zur Überzeugung des [X.]s dargetan, dass der [X.]au eines [X.]ohrtunnels ohne Quers[X.]hläge mit einem Außendur[X.]hmesser von 16 m bzw. 17 m (Straßen- bzw. Eisenbahntunnel) unter den geologis[X.]hen [X.]edingungen im [X.] erhebli[X.]h größere [X.]aurisiken birgt als der [X.]au eines [X.]s mit entspre[X.]henden Funktionen. Die Herstellung von [X.]ohrtunneln mit derartigen Dur[X.]hmessern ist ungea[X.]htet der [X.]rtentwi[X.]klung des Stands der [X.][X.]hnik immer no[X.]h mit einem erhebli[X.]hen Risiko behaftet. Mit zunehmendem Dur[X.]hmesser steigen u.a. die Erd- und Wasserdrü[X.]ke an der [X.] signifikant an. Da die Geologie im [X.] sehr heterogen ist, würde eine [X.]ohrtunnelquerung mehrere [X.]odens[X.]hi[X.]hten dur[X.]hlaufen. [X.]isher wurde no[X.]h keine Tunnelbohrmas[X.]hine mit einem Dur[X.]hmesser über 15 m bei sol[X.]hen Verhältnissen und einer Vortriebsstre[X.]ke von über 10 km eingesetzt.

Das Auffinden großer Gesteinsbro[X.]ken in einer instabilen Umgebung wie im [X.] stellt ein zusätzli[X.]hes Risiko dar. Tunnelbohrmas[X.]hinen können größeres Gestein gut zerbre[X.]hen, solange es fest im Erdrei[X.]h vor dem S[X.]hneidrad sitzt. [X.]ei einer instabilen Umgebung haben die [X.]ro[X.]ken aber keine feste Lage und es bereitet S[X.]hwierigkeiten, sie zu zermahlen und abzutransportieren. [X.]eim heutigen Stand der [X.][X.]hnik ist außerdem no[X.]h ni[X.]ht gelöst, wie über eine [X.] von bis zu 10 km die Vers[X.]hleißkomponenten am S[X.]hneidrad gewartet werden können; hier müssten aufwändige Dru[X.]kluftbegehungen und zum [X.]il au[X.]h [X.]augrundverbesserungsmaßnahmen eingeplant werden. Ein kurzfristiger Ersatz einer ausgefallenen Tunnelbohrmas[X.]hine ist aufgrund der Einzelanfertigung ni[X.]ht mögli[X.]h.

Auf diese bereits in den Planfeststellungsunterlagen (insbesondere Anlage 18 S. 189 f.) dargestellten Probleme bei der Herstellung eines [X.]ohrtunnels sind die [X.] bei ihrer Kritik ni[X.]ht näher eingegangen. Darüber hinaus haben die Sa[X.]hbeistände der Vorhabenträger in der mündli[X.]hen Verhandlung erneut ausführli[X.]h und unter Nennung von [X.]eispielen aus der [X.]aupraxis die großen [X.]aurisiken aufgrund der im [X.] vorherrs[X.]henden [X.]edingungen dargestellt. Daher besteht kein Anlass dem weiteren [X.]eweisantrag zur Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zu der Frage na[X.]hzugehen, ob das beidseitige Auffahren eines [X.]ohrtunnels selbst in den von den [X.] für die [X.] gewählten Dimensionen dem heutigen Stand der [X.][X.]hnik und erprobter Praxis entspri[X.]ht, bestehende [X.]aurisiken si[X.]h ni[X.]ht aufgrund der im [X.] vorherrs[X.]henden [X.]edingungen erhöhen, au[X.]h ni[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h des für die [X.] in Rede stehenden Dru[X.]ks von 6 bar und heterogener Untergrundverhältnisse. Einer [X.]ehauptung, die ohne Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufre[X.]hterhalten wird, brau[X.]ht das Geri[X.]ht ni[X.]ht na[X.]hzugehen ([X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 [X.] 54.16 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7 und vom 25. Januar 1988 - 7 [X.][X.] 81.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO [X.]96 S. 14).

([X.]) Für einen [X.]ohrtunnel mit den erforderli[X.]hen Dur[X.]hmessern gibt es s[X.]hließli[X.]h weltweit kein Referenzprojekt. Der größte bislang realisierte [X.]ohrtunnel in [X.] wurde mit einem [X.]ohrdur[X.]hmesser von 17,6 m auf ledigli[X.]h 640 m in standfestem Fels aufgefahren, weitere rund 4 km [X.] wurden bei einem Dur[X.]hmesser von [X.]a. 14 m hergestellt. Der [X.]osporustunnel in [X.] weist bei einer Länge von 3,34 km ledigli[X.]h einen Außendur[X.]hmesser von 13,66 m und einen Innendur[X.]hmesser von 12 m auf. Er ist nur für Pkw zugelassen und verfügt ni[X.]ht über dur[X.]hgehende Standstreifen. Sein Quers[X.]hnitt wäre für den Raumbedarf der [X.] ni[X.]ht ausrei[X.]hend. Der Westers[X.]heldetunnel in den [X.] wurde mit einem [X.]ohrdur[X.]hmesser von 11,3 m über 6,6 km aufgefahren und hat zwei Fahrstreifen ohne Standspur; beim [X.]au des Tunnels kam es zu kritis[X.]hen Störfällen. Die vierte Röhre des [X.] weist einen [X.]ohrdur[X.]hmesser von 14,2 m (Innendur[X.]hmesser 12,3 m) bei einer Länge von [X.]a. 3,1 km auf. Wegen des heterogenen [X.]augrunds war die Vortriebsleistung sehr gering und es kam zu Problemen während der Ausführung. [X.]eim [X.] liegt der größte [X.]ohrdur[X.]hmesser ledigli[X.]h bei 8,7 m; hier wurde die Linienführung dem S[X.]hi[X.]htenverlauf des Gesteins angepasst. Au[X.]h beim [X.]au des [X.] kam es zu großen Problemen bei der Ausführung.

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zum [X.]eweis der Tatsa[X.]he, dass na[X.]h dem heutigen Stand der [X.]ohrtunnelte[X.]hnik sowohl im sog. Mixs[X.]hild - als au[X.]h im Multi-Mode-T[X.]M-Verfahren [X.]ohrtunneldur[X.]hmesser von bis zu 19 m realisierbar sind - au[X.]h bei heterogenen [X.]odenverhältnissen und dem hohen Wasserdru[X.]k eines Unterwassertunnels. Die Realisierbarkeit eines sol[X.]hen Tunnels kann als zutreffend unterstellt werden; davon geht au[X.]h die Planung aus. Der [X.]au wäre aber mit den soeben dargestellten hohen Risiken verbunden, die die Sa[X.]hbeistände der Vorhabenträger in der mündli[X.]hen Verhandlung speziell zu den beiden angespro[X.]henen [X.]auverfahren (Mixs[X.]hildverfahren und Multi-Mode-T[X.]M-Verfahren) no[X.]hmals ausführli[X.]h erläutert haben. Au[X.]h insoweit halten die [X.] ledigli[X.]h ihre eigenen [X.]ehauptungen ohne Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufre[X.]ht.

(ee) Der geplante [X.] unter dem [X.] stellt zwar aufgrund seiner Länge und der relativ großen Wassertiefe eine te[X.]hnis[X.]he Herausforderung dar. [X.] gelten jedo[X.]h au[X.]h in großen Wassertiefen bis zu 40 m als erprobtes [X.]auverfahren, das weltweit s[X.]hon vielfa[X.]h angewendet worden ist. Die Vorhabenträger können zudem auf die Erfahrungen beim [X.]au des unter ähnli[X.]hen te[X.]hnis[X.]hen Randbedingungen realisierten [X.] zurü[X.]kgreifen. Aus der komplexen [X.]odenbes[X.]haffenheit im [X.] resultieren beim Aushub des Grabens na[X.]h der ni[X.]ht ers[X.]hütterten Annahme der Planung (Anlage 18 S. 187 f.) keine besonderen S[X.]hwierigkeiten [X.] te[X.]hnis[X.]hen Risiken. Der [X.]eweisantrag dazu, dass keine praktis[X.]hen Erfahrungen mit der Erri[X.]htung von [X.]n existieren, bei denen die Tunnelelemente den hier vorgesehenen [X.]ßen (217 m lange [X.] von 75 000 t Gewi[X.]ht und 47 m lange [X.]ezialelemente von 37 000 t Gewi[X.]ht) entspra[X.]hen und bei denen eine so große Anzahl an Tunnelelementen verbaut wurde sowie eine Wassertiefe von 30 m zu bewältigen war, ist ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Die [X.]ehauptung kann als zutreffend unterstellt werden.

([X.]) Das Vorbringen der [X.] führt au[X.]h auf keine [X.] beim [X.]ewertungsberei[X.]h Kosten.

Die Vorhabenträger sind zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Preisbasis des Jahres 2016 die Investitionskosten eines [X.]s bei 6,075 Mrd. €, für den [X.]au einer S[X.]hrägkabelbrü[X.]ke bei 6,16 Mrd. € und für einen [X.]ohrtunnel mit den vorausgesetzten Si[X.]herheitsstandards bei 8,237 Mrd. € und damit um 36 % höher als beim [X.] liegen. [X.]ei diesem Verglei[X.]h sind allein die Investitionskosten der [X.]auwerke gegenübergestellt worden. Ein Risikozus[X.]hlag wurde ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt; vielmehr waren die [X.]aurisiken wegen ihrer zentralen [X.]edeutung für die Variantenwahl Gegenstand einer eigenen [X.]ewertung (s.o.). [X.] und S[X.]hrägkabelbrü[X.]ke wurden im Hinbli[X.]k auf ihre Kosten als glei[X.]hrangig angesehen, der [X.]ohrtunnel als die ungünstigste Lösung. Das ist ni[X.]ht zu beanstanden.

([X.]) Die Vorhabenträger haben die ursprüngli[X.]h auf der Preisbasis des Jahres 2008 erstellte Kostens[X.]hätzung im [X.] aufgrund der weiter fortges[X.]hrittenen Planung und des dur[X.]hgeführten Auss[X.]hreibungsverfahrens für den [X.] überprüft und aktualisiert. Auf dieser Grundlage sowie anhand der Preisindizes wurde die Kostens[X.]hätzung au[X.]h für den [X.]ohrtunnel fortges[X.]hrieben.

Darüber hinaus wurde die Kalkulation für den [X.]ohrtunnel in weiteren Punkten geändert: Im Rahmen der Planung für die Auss[X.]hreibung des [X.]s waren die Vorhabenträger zu der Erkenntnis gekommen, dass das Tonmaterial im [X.] als erosionsempfindli[X.]h eingestuft werden müsse, sodass die herzustellenden Ums[X.]hließungsdämme statt mit [X.]aggergut aus dem [X.] teurer mit extern anzutransportierendem [X.] hergestellt werden müssten. Ferner wurden die Kosten für die Herri[X.]htung der [X.] auf [X.] und [X.] neu bewertet und ein Kalkulationsfehler hinsi[X.]htli[X.]h des temporären [X.] korrigiert. Weiter ergab eine Überprüfung der Anforderungen an die [X.]s[X.]hinente[X.]hnik für den [X.]ohrtunnel, dass der [X.]erei[X.]h der Tü[X.]ingeherstellung und deren Einbau teurer ges[X.]hätzt werden müsse, dass die [X.]eanspru[X.]hung der Tunnelbohrmas[X.]hinen bei den zu erwartenden Dru[X.]kverhältnissen höher anzusetzen sei und dass die Personalkosten für die Tunnelbohrmas[X.]hine erhöht werden müssten. S[X.]hließli[X.]h ergaben si[X.]h Mengenänderungen für die Herstellung der Portale und Rampen, die unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der Einheitspreise für [X.]eton aus den Erkenntnissen der Auss[X.]hreibungsergebnisse des [X.]s neu bere[X.]hnet wurden. Entspre[X.]hend einer [X.]rderung der Umweltverbände wurden darüber hinaus die Kosten eines [X.]ohrtunnels mit zwei Röhren untersu[X.]ht; insoweit ergab si[X.]h ein ledigli[X.]h geringer Kostenvorteil von 4 % für den Tunnel mit zwei Röhren (s. zu alledem Vermerk der [X.]eigeladenen vom 15. November 2017; Anlage [X.]).

([X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] wurde dur[X.]h die vorbes[X.]hriebene Einbeziehung von zusätzli[X.]hen Kosten für den [X.]ohrtunnel der Variantenverglei[X.]h zwis[X.]hen [X.] und [X.]ohrtunnel ni[X.]ht unsa[X.]hgemäß verzerrt.

Die aus dem Auss[X.]hreibungsverfahren für einen [X.] erlangten Erkenntnisse haben die Vorhabenträger fehlerfrei auf die Kostens[X.]hätzung für einen [X.]ohrtunnel übertragen. Die Kostenerhöhungen für Positionen, die nur bei einem [X.]ohrtunnel anfallen, etwa die Personal- und Sa[X.]hkosten für die anzus[X.]haffenden Tunnelbohrmas[X.]hinen, konnten naturgemäß nur hier eingestellt werden; die sa[X.]hli[X.]he Ri[X.]htigkeit hat die [X.]eigeladene bereits in ihrem soeben genannten Vermerk vom 15. November 2017 gut na[X.]hvollziehbar erklärt. Es ist ni[X.]ht "unfair", sondern entspri[X.]ht einer sa[X.]hgere[X.]hten Kostens[X.]hätzung, im [X.]fe eines Verfahrens gewonnene Erkenntnisse für die Herstellung eines si[X.]heren Tunnelbauwerks einzubeziehen. Soweit auf der anderen Seite die na[X.]hträgli[X.]h hinzugekommene [X.]randbekämpfungsanlage für den [X.] ni[X.]ht in den Kostenverglei[X.]h eingestellt wurde, ist dies unerhebli[X.]h, weil eine als notwendig erkannte [X.]randbekämpfungsanlage au[X.]h die Kosten eines [X.]ohrtunnels erhöhen würde.

([X.][X.]) Unter diesen Umständen war den [X.]eweisanträgen, die si[X.]h auf die Kostenunters[X.]hiede von [X.]ohr- und [X.] beziehen, ni[X.]ht na[X.]hzugehen. Die [X.]ehauptung, die Investitionskosten für den [X.] seien im Verglei[X.]h zu denen für die [X.]ohrtunnelvariante um bis zu 20 % zu niedrig angesetzt worden, indem die in den ursprüngli[X.]hen Planfeststellungsunterlagen für den [X.] angegebenen Kosten ledigli[X.]h fortges[X.]hrieben, wohingegen sie bei der [X.]ohrtunnelvariante zuvor aktualisiert wurden, bleibt unsubstantiiert und bietet deshalb keinen Anlass zur [X.]eweiserhebung. Sie setzt si[X.]h insbesondere ni[X.]ht mit dem soeben genannten Vermerk der [X.]eigeladenen vom 15. November 2017 auseinander. Die weitere [X.]ehauptung, die Kostendifferenz zwis[X.]hen dem [X.]en [X.] und der [X.]ohrtunnelvariante wäre um bis zu 20 % geringer ausgefallen als in den Planfeststellungsunterlagen dargestellt, wenn au[X.]h diejenigen [X.]egleit- und [X.]lgekosten berü[X.]ksi[X.]htigt worden wären, die erst na[X.]h der Erstellung der ursprüngli[X.]hen Planfeststellungsunterlagen Eingang in das Planfeststellungsverfahren gefunden haben, setzt si[X.]h ni[X.]ht mit dem ohne Weiteres einleu[X.]htenden Einwand der [X.]eigeladenen ([X.] vom 14. Februar 2020 [X.]57) auseinander, die von den [X.] in [X.]ezug genommenen zusätzli[X.]hen Konzepte und [X.]ßnahmen, ferner die [X.]randbekämpfungsanlage und Änderungen für die Anbindung des [X.] [X.], wären teilweise - ähnli[X.]h [X.] identis[X.]h - au[X.]h für einen [X.]ohrtunnel angefallen. Deshalb handelt es si[X.]h um einen unzulässigen [X.]eweisermittlungsantrag, weil er ohne Eingehen auf die [X.]ehauptung entkräftende Gegenbehauptungen aufre[X.]hterhalten wird (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 25. Januar 1988 - 7 [X.][X.] 81.87 - [X.] 310 § 86 Abs. 1 VwGO [X.]96 S. 14 und vom 26. Juni 2017 - 6 [X.] 54.16 - [X.] 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 76 Rn. 7).

S[X.]hließli[X.]h bietet au[X.]h die [X.]ehauptung keinen Anlass zur [X.]eweiserhebung, dass bei einer fa[X.]hgere[X.]hten Kostens[X.]hätzung für eine Zwei-Röhren-Lösung des [X.]ohrtunnels der Abstand zum geplanten [X.] um mindestens 70 % geringer ausgefallen wäre. Soweit si[X.]h eine Zwei-Röhren-Lösung auf die Präsentation von Frau [X.]. in der mündli[X.]hen Verhandlung bezieht ([X.] GmbH vom 16. September 2020; bei Anlage 45 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung), ist das [X.]eweisthema ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h. Denn der von ihr vorges[X.]hlagene Tunnel mit zwei Röhren ohne Quers[X.]hläge und ohne Seitenstreifen sowie ohne befahrbare [X.] unter den [X.] durfte - wie oben ausgeführt - bereits deshalb ausges[X.]hieden werden, weil er den von den [X.] gesetzten Si[X.]herheitsstandards ni[X.]ht entspri[X.]ht. Soweit eine andere Zwei-Röhren-Lösung gemeint sein sollte, etwa mit Quers[X.]hlägen, würde es si[X.]h wiederum um einen unzulässigen [X.]eweisermittlungsantrag handeln, weil er si[X.]h ni[X.]ht mit der Gegenargumentation auseinandersetzt, der Kostenvorteil dieser Variante sei gegenüber der [X.] mit nur etwa 4 % sehr gering und re[X.]htfertige ni[X.]ht das dur[X.]h größere Dur[X.]hmesser weiter gesteigerte [X.]aurisiko (Vermerk der [X.]eigeladenen vom 15. November 2017; Anlage [X.] [X.]).

(d) S[X.]hließli[X.]h ist au[X.]h die Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde von der planeris[X.]hen Gestaltungsfreiheit getragen. Sie durfte si[X.]h trotz der besseren Umweltverträgli[X.]hkeit des [X.]ohrtunnels im Hinbli[X.]k auf sein höheres [X.]aurisiko und wegen der um 36 % höheren Investitionskosten für den [X.] ents[X.]heiden.

Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewi[X.]ht der [X.]elange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des geri[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Ents[X.]heidungsspielraums; insbesondere dürfen Kostengesi[X.]htspunkte bei der Ents[X.]heidung für die eine [X.] andere Planungsvariante den Auss[X.]hlag geben ([X.], Urteile vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]68 S. 112 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 [X.] Nr. 77 Rn. 153 f.). Dabei sind die Kosten unabhängig von der Geltung der [X.]haushaltsordnung au[X.]h dann zu berü[X.]ksi[X.]htigen, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 101 m.w.N.). Deshalb drängt der Umstand, dass das Wirts[X.]haftli[X.]hkeitsgebot des § 7 [X.]HO wegen der Finanzierung des Vorhabens dur[X.]h [X.] hier keine Rolle spielt, den Kostenbelang ni[X.]ht zurü[X.]k.

Die [X.] haben gegen die Gesamtabwägung keine bea[X.]htli[X.]hen Einwände vorgebra[X.]ht:

([X.]) Der Vorhalt, die Verwendung des Wortes "abwägungsfehlerfrei" in der S[X.]hlussabwägung zeige, dass die Planfeststellungsbehörde einen unzutreffenden re[X.]htli[X.]hen [X.]ßstab angewandt und die Auswahls[X.]hritte der Vorhabenträger ohne eine eigenständige na[X.]hvollziehende Abwägung übernommen habe, ist unbere[X.]htigt. Ri[X.]htig ist, dass die Planfeststellungsbehörde die planeris[X.]he Ents[X.]heidung des [X.] abwägend na[X.]hvollzieht und dadur[X.]h die re[X.]htli[X.]he Verantwortung für die Planung übernimmt ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <148>; s.a. [X.]/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/[X.], [X.], 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 28). Dies unters[X.]heidet si[X.]h von der Aufgabe des Geri[X.]hts, das darauf bes[X.]hränkt ist, diese Abwägung na[X.]h den oben dargestellten [X.]ßstäben auf Re[X.]htsfehler zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde ist den an sie gestellten Anforderungen jedo[X.]h gere[X.]ht geworden. Die Verwendung des Wortes "abwägungsfehlerfrei" erweist si[X.]h als eine ledigli[X.]h spra[X.]hli[X.]he Ungenauigkeit. In der Sa[X.]he hat die [X.]ehörde die ri[X.]htigen [X.]ßstäbe zugrunde gelegt. Sie hat die für sie zutreffenden Prüfungskriterien vorangestellt ([X.] 255 f.) und ans[X.]hließend die Auswahls[X.]hritte der Vorhabenträger eingehend selbst bewertet ([X.] 255 ff.).

([X.]) Die Auswirkungen auf die Umwelt sind in der Abwägung ni[X.]ht unzurei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt, Kostengesi[X.]htspunkte ni[X.]ht übergewi[X.]htet worden. Ausgangspunkt der Gesamtabwägung ist, dass alle drei Varianten in den einzelnen abwägungsrelevanten [X.]elangen ihre spezifis[X.]hen Stärken und S[X.]hwä[X.]hen haben ([X.] 316). Ents[X.]heidungserhebli[X.]h und am hö[X.]hsten gewi[X.]htet worden sind die [X.]erei[X.]he Umweltverträgli[X.]hkeit, [X.]auverfahren und Kosten. Im Hinbli[X.]k auf die Umweltverträgli[X.]hkeit ist der [X.]ohrtunnel, wie ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehoben wird, die beste Lösung. Er s[X.]hneidet jedo[X.]h ni[X.]ht bei allen [X.] am günstigsten ab; so bringt er beim S[X.]hutzgut [X.]oden die meisten [X.]eeinträ[X.]htigungen mit si[X.]h ([X.] 307 f.), beim S[X.]hutzgut Lands[X.]haft ist der [X.] am besten bewertet ([X.] 309). Die Vorteile des [X.]ohrtunnels im Umweltberei[X.]h sind damit gegenüber dem [X.] ni[X.]ht derart groß, dass er si[X.]h bereits deshalb zwingend hätte dur[X.]hsetzen müssen.

([X.][X.]) Entgegen der Auffassung der [X.] liegt kein zu beanstandender Methodikwe[X.]hsel darin, dass im [X.]ewertungsberei[X.]h Umwelt die S[X.]hutzgüter und die Auswirkungen der [X.]auwerksvarianten auf sie mit den Stufen sehr ho[X.]h, ho[X.]h, mittel [X.] gering gewi[X.]htet worden sind und bei den ni[X.]ht umweltbezogenen [X.]elangen eine entspre[X.]hende Gewi[X.]htung fehlt. Diese Herangehensweise ist vielmehr gut na[X.]hvollziehbar, weil hinsi[X.]htli[X.]h der Umwelt vor allem [X.]eeinträ[X.]htigungen von S[X.]hutzgütern und deren Gewi[X.]ht betra[X.]htet werden, wohingegen es bei den anderen [X.]ewertungsberei[X.]hen in der Regel um positive Wirkungen bzw. den Grad der Zielerrei[X.]hung geht. Au[X.]h der Umstand, dass im [X.]ewertungsberei[X.]h Umwelt mit 146 [X.] eine weit höhere Zahl von Kriterien als in anderen [X.]ewertungsberei[X.]hen gebildet worden ist, sagt ni[X.]hts über die [X.]edeutung der Umwelt aus; au[X.]h in anderen [X.]erei[X.]hen hätten weitere [X.] gebildet werden können. Dass einzelne erst im Zuge des Planfeststellungsverfahrens hinzugekommene Details des Vorhabens, etwa die Meerwasserentsalzungsanlage, keine ausdrü[X.]kli[X.]he Erwähnung bei der [X.]ewertung der Umwelts[X.]hutzgüter gefunden haben, lässt die Abwägung ni[X.]ht als unausgewogen ers[X.]heinen.

([X.]) Die zielförmige Festlegung in Ziffer 3.4 ([X.]4) des [X.]entwi[X.]klungsplans [X.] 2010 auf eine "mögli[X.]hst" umweltgere[X.]hte Realisierung der [X.] bewirkt ni[X.]ht die Festlegung auf einen [X.]ohrtunnel [X.] eine Einengung des [X.]; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG liegt ni[X.]ht vor. Die Kennzei[X.]hnung als Ziel der Raumordnung ist als sol[X.]he zwar gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindli[X.]h; das Ziel wird aber dur[X.]h die Verwendung des Wortes "mögli[X.]hst" relativiert. Der Vorgabe der "mögli[X.]hst" umweltgere[X.]hten Realisierung entspri[X.]ht die Planfeststellungsbehörde dur[X.]h ihre umfassende Abwägung der Umweltauswirkungen der [X.]auwerksvarianten.

(ee) Eine no[X.]h höhere Gewi[X.]htung der Umweltbelange ist weder dur[X.]h die Meeresstrategierahmenri[X.]htlinie no[X.]h aufgrund des Vers[X.]hle[X.]hterungsverbots der Wasserrahmenri[X.]htlinie [X.] im Hinbli[X.]k auf das [X.]-Regime geboten. Das Vorbringen der [X.] bietet keinen Ansatz für die Annahme, na[X.]h den genannten Ri[X.]htlinien des [X.]sre[X.]hts müssten Umweltbelange generell höher gewi[X.]htet werden als andere gegenläufige [X.]elange. Eine herausgehobene [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung der [X.]etroffenheit von [X.]-Gebieten war ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dur[X.]h einen [X.]ohrtunnel werden zwar ledigli[X.]h drei sol[X.]her S[X.]hutzgebiete und diese au[X.]h nur auf dem Festland tangiert, wohingegen bei einem [X.] fünf Gebiete, davon zwei im [X.]en [X.]erei[X.]h, betroffen sind. Jedo[X.]h hat die bloße Anzahl der von einer Variante betroffenen [X.]-Gebiete für si[X.]h genommen keine Aussagekraft; wesentli[X.]h ist vielmehr, dass au[X.]h bei einem [X.] kein Gebiet erhebli[X.]h beeinträ[X.]htigt wird. Das ist, wie bereits ausgeführt, der Fall.

(ff) Da si[X.]h die Planfeststellungsbehörde na[X.]h dem Vorstehenden trotz der besseren Umweltverträgli[X.]hkeit des [X.]ohrtunnels vor allem im Hinbli[X.]k auf sein höheres [X.]aurisiko und wegen der um 36 % höheren Investitionskosten für den [X.] ents[X.]heiden durfte, war der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die von den [X.] eingerei[X.]hte [X.]ohrtunnelvariante ni[X.]ht doppelt so große [X.]eeinträ[X.]htigungen für die benthis[X.]he Fauna wie der [X.] im küstennahen [X.]erei[X.]h auslöst, mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit abzulehnen.

b) Die [X.] ma[X.]hen ohne Erfolg die Fehlerhaftigkeit der Abs[X.]hnittsbildung geltend.

Die Zulässigkeit einer planungsre[X.]htli[X.]hen Abs[X.]hnittsbildung ist in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] grundsätzli[X.]h anerkannt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planeris[X.]hes Gesamtkonzept angesi[X.]hts vielfältiger S[X.]hwierigkeiten, die mit einer detaillierten Stre[X.]kenplanung verbunden sind, häufig nur in [X.]ilabs[X.]hnitten verwirkli[X.]ht werden kann. Die dana[X.]h erforderli[X.]he inhaltli[X.]he Re[X.]htfertigung der Abs[X.]hnittsbildung entfällt ni[X.]ht s[X.]hon deshalb, weil eine Planfeststellung au[X.]h ohne sie hätte dur[X.]hgeführt werden können. Vielmehr verfügt die Planfeststellungsbehörde über ein planeris[X.]hes Ermessen, in das sie u.a. Gesi[X.]htspunkte einer zwe[X.]kmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann. Dieses Ermessen wird allerdings dur[X.]h das materielle Planungsre[X.]ht, insbesondere die Ziele des jeweiligen Fa[X.]hplanungsgesetzes und das [X.], begrenzt. Die Aussagekraft der Abwägung darf dur[X.]h eine Aufspaltung des Vorhabens ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt werden. Insbesondere kann eine [X.]ilplanung ni[X.]ht so weit verselbständigt werden, dass dur[X.]h die Gesamtplanung ges[X.]haffene Probleme unbewältigt bleiben. Au[X.]h muss zwis[X.]hen den Vorteilen, die in der alsbaldigen Verwirkli[X.]hung eines [X.]ilberei[X.]hs liegen, und eventuell damit verbundenen Na[X.]hteilen wie etwa höheren Kosten [X.] der Dur[X.]hführung von si[X.]h später als überflüssig herausstellenden [X.]aumaßnahmen, eine sa[X.]hgere[X.]hte Abwägung getroffen werden. Darüber hinaus muss der [X.]ilabs[X.]hnitt bei straßenre[X.]htli[X.]hen Vorhaben grundsätzli[X.]h eine selbständige [X.] besitzen und dürfen der Verwirkli[X.]hung des Gesamtvorhabens keine unüberwindli[X.]hen Hindernisse entgegenstehen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 164).

[X.]) Soweit die [X.] [X.], der Planfeststellungsbes[X.]hluss gehe fäls[X.]hli[X.]herweise davon aus, bei der [X.] handele es si[X.]h um den Abs[X.]hnitt eines größeren Gesamtprojekts, wel[X.]hes die Hinterlandanbindungen eins[X.]hließe, wohingegen ausweisli[X.]h Art. 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] die Hinterlandanbindung ni[X.]ht [X.]il der [X.] sei, sondern es si[X.]h hierbei um eigenständige Projekte handele, ist bereits ni[X.]ht erkennbar, wel[X.]he re[X.]htli[X.]hen [X.]lgen die Frage hat und wie sie si[X.]h auf die Eigentumsbetroffenheit der [X.] auswirkt. Im Übrigen trifft der St[X.]tsvertrag Regelungen au[X.]h zur Hinterlandanbindung und ma[X.]ht dadur[X.]h deutli[X.]h, dass es si[X.]h letztli[X.]h (au[X.]h) um ein "Gesamtprojekt" handelt.

[X.]) Die hinsi[X.]htli[X.]h der Eigenständigkeit der [X.] erhobenen Einwände sind ebenfalls unbegründet.

Das grundsätzli[X.]he Erfordernis einer selbständigen [X.] des jeweiligen einzelnen Abs[X.]hnitts bei einer abs[X.]hnittsweisen Straßenplanung entspri[X.]ht ständiger Re[X.]htspre[X.]hung. Es findet jedo[X.]h im Eisenbahnre[X.]ht keine Anwendung; denn aufgrund der Weitmas[X.]higkeit des S[X.]hienennetzes, die eine Anbindung an bestehende S[X.]hienenwege oftmals nur über große Entfernungen ermögli[X.]ht, könnten andernfalls insbesondere Neubaustre[X.]ken nur "in einem Stü[X.]k" auf der Grundlage eines unübers[X.]haubaren Planfeststellungsverfahrens geplant werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1997 - 11 A 18.96 - [X.] 316 § 73 [X.] Nr. 24 [X.]7 und [X.]es[X.]hluss vom 29. April 2001 - 9 VR 2.01 - juris Rn. 13). Der Grundsatz, dass der jeweilige [X.]ilabs[X.]hnitt einer [X.]en Straße eine selbständige [X.] besitzen muss, gilt darüber hinaus ni[X.]ht bei einer allein auf eine unters[X.]hiedli[X.]he [X.]ehördenzuständigkeit zurü[X.]kgehenden Abs[X.]hnittsbildung (vgl. [X.], [X.]es[X.]hluss vom 12. Februar 1993 - 4 ER 404.92 - [X.] 310 § 52 VwGO Nr. 34 [X.]).

Dessen ungea[X.]htet erfüllt das [X.]e Vorhaben eine eigenständige [X.].

(1) Soweit der [X.]au der zweiten [X.] inmitten steht, bestimmt und genehmigt das [X.] [X.]augesetz zwar (nur) die Grundzüge des Vorhabens und gibt die [X.]aukosten frei. Darüber hinaus bedarf es für die weitere, detailliertere Planung zusätzli[X.]her, no[X.]h gesondert einzuholender Genehmigungen, d.h. dem [X.]augesetz kommt - anders als einem Planfeststellungsbes[X.]hluss na[X.]h [X.]m Re[X.]ht - keine umfassende Konzentrationswirkung zu (vgl. [X.], [X.] 2019, 468 <471>). Dem trägt jedo[X.]h die Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2 ([X.] 21) hinrei[X.]hend Re[X.]hnung, gegen deren Wirksamkeit keine [X.]edenken bestehen. Der Einwand, aus der [X.]rmulierung der Nebenbestimmung, "dass der [X.] in der [X.]n [X.] und dem [X.]n Hoheitsgebiet unmittelbar ans[X.]hließend realisiert wird", ergebe si[X.]h als [X.]edingung eine zeitli[X.]he Reihenfolge, der zufolge zunä[X.]hst die [X.] und erst dana[X.]h die [X.] [X.] gebaut werden müsse und die na[X.]h dem [X.]eginn der [X.]auarbeiten auf [X.]r Seite ni[X.]ht mehr eingehalten werden könne, ist - wie bereits dargelegt - ungea[X.]htet der Frage der [X.] abwegig.

(2) Da das Vorhaben auf [X.]r Seite bis zur Fertigstellung der Hinterlandanbindung mit dem bereits vorhandenen Straßen- und S[X.]hienennetz verbunden werden kann, bestehen au[X.]h diesbezügli[X.]h keine [X.]edenken hinsi[X.]htli[X.]h der eigenständigen [X.]. Darauf, ob der S[X.]hienenverkehr ohne einen Ausbau der Hinterlandanbindung mangels Elektrifizierung bzw. ausrei[X.]hender [X.]azitäten der vorhandenen eingleisigen Stre[X.]ke die [X.] nutzen kann, kommt es ni[X.]ht an, weil für den S[X.]hienenverkehr keine eigenständige [X.] erforderli[X.]h ist und im Übrigen der Tunnel bei Aktivierung des Lüftungssystems au[X.]h von Dieselfahrzeugen genutzt werden kann (vgl. Anlage 1 [X.]2).

(3) Dem Einwand, eine Verklammerung mit der [X.]n [X.] allein genüge ni[X.]ht, diese müsse vielmehr au[X.]h die [X.] Hinterlandanbindung umfassen, könnte dur[X.]h eine entspre[X.]hende Ergänzung der Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2 Re[X.]hnung getragen werden, ohne dass si[X.]h hierdur[X.]h die Eigentumsbetroffenheit der [X.] zu 1 und 2 verringerte. Ihren Klagen fehlt daher insoweit bereits die [X.].

Das [X.] [X.]augesetz s[X.]hließt darüber hinaus die dortige Hinterlandanbindung ein, wennglei[X.]h au[X.]h insoweit gilt, dass damit no[X.]h kein [X.]aure[X.]ht vermittelt wird. Glei[X.]hwohl musste der Planfeststellungsbes[X.]hluss den [X.]aubeginn für das Vorhaben ni[X.]ht von dem Na[X.]hweis der vollständigen re[X.]htli[X.]hen Realisierungsfähigkeit au[X.]h der [X.]n Hinterlandanbindung abhängig ma[X.]hen (vgl. Nebenbestimmung 2.1 Nr. 2; [X.] 21). Das Erfordernis einer selbständigen [X.] soll einer willkürli[X.]hen Parzellierung der Planung entgegenwirken und der Gefahr der Entstehung eines [X.] vorbeugen ([X.], Urteil vom 7. März 1997 - 4 [X.] 10.96 - [X.]E 104, 144 <153>). [X.]ßgebli[X.]h sind insoweit stets die [X.]esonderheiten des Einzelfalls. Sofern der [X.]estand der [X.]planung [X.] die Mögli[X.]hkeit der Anbindung an das vorhandene Straßennetz si[X.]hergestellt sind, kann eine auf der "grünen Wiese" endende Planung au[X.]h ohne eine re[X.]htsförmli[X.]he Verklammerung mit einem [X.]lgeabs[X.]hnitt re[X.]htmäßig sein (vgl. [X.], Urteile vom 7. März 1997 - 4 [X.] 10.96 - [X.]E 104, 144, vom 28. Januar 1999 - 4 [X.]N 5.98 - [X.]E 108, 248 <251 f.> und vom 19. September 2002 - 4 [X.]N 1.02 - [X.]E 117, 58 <66 f.>; [X.]es[X.]hluss vom 14. Oktober 1996 - 4 VR 14.96 u.a. - [X.] 407.4 § 17 [X.] [X.]23 S. 150). Die Annahme, dass [X.] einen mehrere Milliarden Euro teuren Tunnel bauen würde, ohne ihn ans[X.]hließend zumindest an das vorhandene Straßen- und S[X.]hienennetz anzus[X.]hließen, ist so fernliegend, dass hiermit die Gefahr der Entstehung eines [X.] ni[X.]ht begründet werden kann.

[X.][X.]) Der Einwand einer unzulässigen Überplanung der [X.] geht ebenfalls fehl. Insoweit ist bereits eine Kausalität für die Eigentumsbetroffenheit der [X.] ni[X.]ht erkennbar, deren Grundstü[X.]ke ni[X.]ht im [X.]erei[X.]h der als fehlerhaft gerügten Überplanung liegen. Entspre[X.]hendes gilt für die weitere Rüge, die Abs[X.]hnittsbildung widerspre[X.]he den Vorgaben des [X.].

[X.]) S[X.]hließli[X.]h sind au[X.]h die Einwände unbegründet, hinsi[X.]htli[X.]h der Hinterlandanbindung werde das Problem der dur[X.]h die Gesamtplanung ausgelösten [X.] unzulässigerweise in die no[X.]h ausstehenden Planfeststellungsverfahren verlagert und bleibe das Problem der [X.]sundquerung ungelöst.

(1) Das Gebot der planeris[X.]hen Konfliktbewältigung erfordert - wie oben bereits im Rahmen der gebietss[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung dargelegt ([X.] 158; Gliederungspunkt [X.]. II[X.] 9. a) [X.]) (2), Rn. 407) - nur ausnahmsweise, die Auswirkungen des Vorhabens, die auf anderen Stre[X.]kenabs[X.]hnitten hervorgerufen werden, bereits bei der anstehenden Ents[X.]heidung über das [X.] in den [X.]li[X.]k zu nehmen. Soweit die Zulässigkeit der Abs[X.]hnittsbildung eine Vorauss[X.]hau auf na[X.]hfolgende Abs[X.]hnitte na[X.]h Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils erfordert, genügt der Planfeststellungsbes[X.]hluss - wie ebenfalls zum Gebietss[X.]hutz ausgeführt - au[X.]h dieser Anforderung.

(2) Zwis[X.]hen der [X.] und der Querung des [X.]sund besteht darüber hinaus kein derart enger Zusammenhang, dass er die Notwendigkeit einer gemeinsamen Planfeststellung begründen könnte.

(a) Einen sol[X.]hen bau- und verkehrste[X.]hnis[X.]hen Zusammenhang hat der [X.] im Fall der [X.] in der dortigen Abhängigkeit des Gradienten- und Trassenverlaufs eines [X.]ils des [X.]en Abs[X.]hnitts von dem weiteren Ausbau des [X.]lgeabs[X.]hnitts begründet gesehen (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 165 f.). Ein verglei[X.]hbarer Zusammenhang ist vorliegend offenkundig ni[X.]ht gegeben. Der Trassen- und Gradientenverlauf der [X.] ist unabhängig von der Lage und Ausgestaltung der [X.]sundquerung. Der Umstand, dass die Deuts[X.]he [X.]ahn und das [X.]verkehrsministerium eine insbesondere für den S[X.]hienenverkehr erforderli[X.]he Verstärkung der [X.]sundbrü[X.]ke als ni[X.]ht mehr lohnend era[X.]hten und stattdessen einen Neubau anstreben (vgl. [X.]re[X.]hnungshof, [X.]eri[X.]ht an den Re[X.]hnungsprüfungsauss[X.]huss des Haushaltsauss[X.]husses des Deuts[X.]hen [X.]tages na[X.]h § 88 Abs. 2 [X.]HO zur Planung einer neuen [X.]sundquerung vom 11. April 2016 S. 9), führt zu keiner abwei[X.]henden [X.]ewertung. Die bloße Erneuerungsbedürftigkeit eines [X.]rü[X.]kenbauwerks im [X.]lgeabs[X.]hnitt hat der [X.] au[X.]h im vorgenannten Verfahren ni[X.]ht als ausrei[X.]hend era[X.]htet, die Notwendigkeit einer einheitli[X.]hen Planung zu begründen. Zudem verzi[X.]htet der St[X.]tsvertrag in Art. 5 Abs. 2 Satz 3 und 7 [X.] auf einen über die Elektrifizierung der [X.]ahntrasse hinausgehenden Ausbau der Straßen- und der S[X.]hienenverbindung auf der [X.]sundbrü[X.]ke. Das Verhältnis der beiden Abs[X.]hnitte unters[X.]heidet si[X.]h damit ni[X.]ht von demjenigen sonstiger Abs[X.]hnitte bei einer abs[X.]hnittsweisen Planung, deren (Gesamt-)Verwirkli[X.]hung immer von der Verwirkli[X.]hung au[X.]h der [X.]lgeabs[X.]hnitte abhängt.

(b) Au[X.]h zur Vermeidung eines [X.] bedurfte es keiner Erweiterung des [X.]en Abs[X.]hnitts um die Stre[X.]ke bis zum [X.]n Festland. Dies gilt ungea[X.]htet der Frage, ob ein etwaiger Ersatzbau der [X.]sundquerung bis zur Inbetriebnahme der [X.] fertiggestellt ist. Abgesehen davon, dass das Gebot einer eigenständigen [X.] für die Planfeststellung s[X.]hienengebundener Vorhaben ni[X.]ht gilt, wird der einges[X.]hränkten [X.]elastbarkeit des [X.]estandsbauwerks au[X.]h dur[X.]h die - wennglei[X.]h dem Lärms[X.]hutz dienende - [X.]es[X.]hränkung des [X.]ahnverkehrs gemäß der Nebenbestimmung 2.1 [X.] ([X.] 21) Re[X.]hnung getragen. Der Straßenverkehr wiederum erfordert nur eine geringfügige Verstärkung der [X.]sundbrü[X.]ke; dass darauf verzi[X.]htet und [X.] vom Festland abges[X.]hnitten wird, ist ni[X.]ht zu erwarten.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h folgt au[X.]h aus § 78 Abs. 1 [X.] keine Notwendigkeit einer einheitli[X.]hen Planfeststellung der [X.] und der [X.]sundquerung. Dies gilt unabhängig davon, dass die Vorhaben s[X.]hon zeitli[X.]h ni[X.]ht zusammentreffen. Vielmehr fehlt es au[X.]h an der Voraussetzung des Erfordernisses einer einheitli[X.]hen Ents[X.]heidung.

§ 78 [X.] ist dahingehend auszulegen, dass einheitli[X.]he Planfeststellungsverfahren eher die Ausnahme bleiben (vgl. [X.], Urteile vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 40 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 31; [X.]es[X.]hluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 9). Erforderli[X.]h ist ein ni[X.]ht sinnvoll trennbarer Sa[X.]hzusammenhang zwis[X.]hen beiden Vorhaben; ein erhöhter, über den Normalfall deutli[X.]h hinausgehender planeris[X.]her Koordinierungsbedarf muss die Verlagerung der Ents[X.]heidung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde bzw. in ein einziges Zulassungsverfahren erzwingen (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 40). Können hingegen planeris[X.]h erhebli[X.]he [X.]elange des einen Verfahrens in dem anderen dur[X.]h Verfahrensbeteiligung und dur[X.]h [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung im Rahmen der planeris[X.]hen Abwägung angemessen erfasst werden, so entfällt dieser Zusammenhang ([X.], Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 [X.] - [X.] 316 § 78 [X.] [X.]0 [X.]). Denn ein nur materielles Interesse an der planeris[X.]hen Koordination vers[X.]hiedener [X.]elange allein re[X.]htfertigt es ni[X.]ht, das Verfahren und die [X.]ehördenzuständigkeit zu koordinieren (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 31).

[X.]tztli[X.]h hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der in § 78 Abs. 1 [X.] zum Ausdru[X.]k kommende Grundsatz der Konfliktbewältigung ([X.], Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <79>) eine einheitli[X.]he planeris[X.]he Ents[X.]heidung für mehrere räumli[X.]h und zeitli[X.]h zusammentreffende selbständige Vorhaben fordert [X.] ob die gebotene Koordinierung mittels verfahrensmäßiger und inhaltli[X.]her Abstimmung au[X.]h ohne förmli[X.]he Zusammenführung der Verfahren und damit unter Wahrung der gesetzli[X.]hen Zuständigkeitsordnung mögli[X.]h ist ([X.], [X.]es[X.]hluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 9 [X.]). Indizien hierfür können räumli[X.]he Übers[X.]hneidungen der Trassen bzw. die Planfeststellung gemeinsamer Einri[X.]htungen wie Kreuzungsbauwerke, eine Parallelführung von Eisenbahn- und Straßentrassen [X.] dieselben, für beide Vorhaben dur[X.]h gemeinsame bauli[X.]he [X.]ßnahmen zu bewältigende topographis[X.]he Verhältnisse sein (vgl. [X.], Urteile vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <79> und vom 27. November 1996 - 11 A 99.95 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 8 [X.]1; [X.]es[X.]hlüsse vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 - [X.] 316 § 78 [X.] [X.] [X.] und vom 26. April 1996 - 11 VR 47.95 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 7 [X.]).

Derartige Zusammenhänge im Sinne eines planeris[X.]hen Koordinierungsbedarfs bestehen zwis[X.]hen den genannten Querungen ni[X.]ht. Es genügt ni[X.]ht, dass sie Einzelabs[X.]hnitte eines Gesamtvorhabens sind. An der Notwendigkeit einer Abstimmung fehlt es s[X.]hon deshalb, weil sie no[X.]h ni[X.]ht einmal aneinandergrenzen. Do[X.]h selbst dann bzw. bei Einbeziehung des dazwis[X.]henliegenden Abs[X.]hnitts handelte es si[X.]h ledigli[X.]h um den Regelfall einer abs[X.]hnittsweisen Planung, der die strengen Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 [X.] für eine ausnahmsweise einheitli[X.]he Planfeststellung ni[X.]ht erfüllt. Sollten si[X.]h bauzeitli[X.]he Umweltauswirkungen übers[X.]hneiden, kann dem ggf. im Rahmen einer [X.] Re[X.]hnung getragen werden. S[X.]hließli[X.]h begründet au[X.]h der Umstand, dass ein Neubau der [X.]sundquerung maßgebli[X.]h dur[X.]h die Erri[X.]htung der [X.] und die dadur[X.]h verursa[X.]hten [X.] bedingt ist, keine Notwendigkeit einer einheitli[X.]hen Ents[X.]heidung [X.]. § 78 Abs. 1 [X.]. [X.]eide Abs[X.]hnitte müssen das Verkehrsaufkommen bewältigen, was indes keine bauli[X.]he [X.] sonstige planeris[X.]he Koordinierung der Vorhaben voraussetzt.

[X.]) Es liegt keine unzurei[X.]hende Konfliktbewältigung vor.

Im Planfeststellungsbes[X.]hluss müssen grundsätzli[X.]h alle dur[X.]h das [X.]e Vorhaben verursa[X.]hten Probleme gelöst werden ([X.]). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf [X.] des [X.] sind dann übers[X.]hritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass si[X.]h der offengelassene Interessenkonflikt in einem na[X.]hfolgenden Verfahren ni[X.]ht sa[X.]hgere[X.]ht wird lösen lassen ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 4 [X.] 8.12 - [X.]E 147, 379 Rn. 17). Die te[X.]hnis[X.]he Ausführungsplanung - eins[X.]hließli[X.]h fa[X.]hli[X.]her Detailuntersu[X.]hungen und darauf aufbauender S[X.]hutzvorkehrungen - kann aber, wie bereits dargelegt, aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie na[X.]h dem Stand der [X.][X.]hnik beherrs[X.]hbar ist, die entspre[X.]henden Vorgaben bea[X.]htet und keine abwägungsbea[X.]htli[X.]hen [X.]elange berührt werden ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 170). Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor [X.]aubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ([X.], Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 97 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50).

Der letztgenannten Anforderung wird der Planfeststellungsbes[X.]hluss jedenfalls aufgrund der in der mündli[X.]hen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erklärten Ergänzungen gere[X.]ht ([X.]); er verstößt au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h gegen das [X.], dass er abwägungsrelevante Fragen übergeht ([X.]) [X.] zu Unre[X.]ht in die Ausführungsplanung verlagert bzw. unzurei[X.]hend planeris[X.]h si[X.]hert ([X.][X.]).

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss sah in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung vor, dass die Vorhabenträger bei der [X.]auausführung in den Punkten, die in den Planunterlagen offengelassen und nur exemplaris[X.]h dargestellt sind, die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde ledigli[X.]h insoweit zur Genehmigung vorzulegen haben, als sie von der Darstellung in den Planunterlagen abwei[X.]hen mö[X.]hten (Auflage 2.2.2 [X.]; [X.] 23). Ob diese Nebenbestimmung den gesetzli[X.]hen Anforderungen an die Konfliktbewältigung genügte, kann dahinstehen.

Der [X.]eklagte hat zur Re[X.]htfertigung der in der Nebenbestimmung enthaltenen Eins[X.]hränkungen auf die Überforderung hingewiesen, die si[X.]h für die Planfeststellungsbehörde ergebe, wenn sie bei komplexen Projekten wie dem vorliegenden die gesamte Ausführungsplanung kontrollieren müsse. Um der ansonsten bestehenden Gefahr des "Dur[X.]hwinkens" von Planänderungen zu begegnen, sei es sinnvoller, die Vorlage nur bestimmter Punkte der Ausführungsplanung zu verlangen. Darüber hinaus hat si[X.]h der [X.]eklagte auf das Urteil des [X.]s vom 11. Oktober 2017 (- 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 118) gestützt. Dieses weist allerdings die [X.]esonderheit auf, dass si[X.]h der dortige Kläger - anders als die [X.] im vorliegenden Verfahren - mit einer verglei[X.]hbaren [X.]rmulierung zufriedengegeben hatte. Gegen die Auffassung des [X.]eklagten könnte zudem spre[X.]hen, dass die Planfeststellungsbehörde - unbes[X.]hadet der notwendigen [X.]eteiligung der für ihre jeweiligen [X.]elange besonders sa[X.]hkundigen Fa[X.]hbehörden - infolge der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) die [X.]tztverantwortung für sämtli[X.]he Regelungen des [X.]es[X.]hlusses trägt (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <148>).

Der [X.] muss die vorgenannte Re[X.]htsfrage ni[X.]ht ents[X.]heiden, na[X.]hdem der [X.]eklagte in der mündli[X.]hen Verhandlung die Auflage 2.2.1 um eine neue Nr. 7 (Anlage 51 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) ergänzt hat. Dana[X.]h ist nunmehr die gesamte [X.]auausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Als [X.]lge dieser Änderung wurden weitere Auflagen zu einzelnen Sa[X.]hberei[X.]hen angepasst. So wird beispielsweise die Freigabe von [X.] und [X.] ni[X.]ht mehr - wie zuvor vorgesehen - dur[X.]h die Fa[X.]hbehörde, sondern ebenfalls dur[X.]h die Planfeststellungsbehörde verlangt (etwa Auflage 2.2.8 Nr. 2, 5, 6, 7, 11, 12, 39, 61, 66 <[X.] 46 ff.> zur S[X.]hifffahrt).

[X.]) Soweit die [X.] [X.], der Planfeststellungsbes[X.]hluss habe insofern abwägungsrelevante [X.]elange übersehen, als er si[X.]h ni[X.]ht näher mit Fragen der Rü[X.]kbauvorsorge und der Gefahren dur[X.]h terroristis[X.]he Ans[X.]hläge sowie dur[X.]h elektromagnetis[X.]he Felder befasst habe, ist s[X.]hon ni[X.]ht erkennbar, dass es si[X.]h hierbei um rügefähige eigene [X.]elange handelt [X.] um sol[X.]he, die si[X.]h auf ihre Grundstü[X.]ksinanspru[X.]hnahme auswirken können. Den [X.] fehlt daher die [X.]. Hiervon abgesehen liegt au[X.]h in der Sa[X.]he kein [X.] vor.

(1) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss musste keine Vorsorge für den Fall einer [X.]etriebsaufgabe treffen.

Weder die Fa[X.]hplanungsgesetze no[X.]h das Gesetz über die Umweltverträgli[X.]hkeit verpfli[X.]hten generell dazu, bereits bei der Vorhabenzulassung einen Rü[X.]kbau des Vorhabens anzuordnen [X.] in den [X.]li[X.]k zu nehmen. Eine [X.]etra[X.]htung der Auswirkungen von Abrissarbeiten sieht [X.]tzteres erst seit dem Inkrafttreten des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.] 2808) vor, wel[X.]hes die Ri[X.]htlinie 2014/52/[X.] des [X.] und des Rates vom 16. April 2014 ([X.] L 124 S. 1) umsetzt, auf das vorliegende Verfahren gemäß § 74 Abs. 2 [X.] allerdings keine Anwendung findet. Im Übrigen sind au[X.]h dana[X.]h Abrissarbeiten nur "soweit relevant" zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Das Vorhaben wurde für eine unbefristete Dauer [X.], sodass die etwaigen Auswirkungen seiner [X.]eseitigung ni[X.]ht betra[X.]htet werden mussten. Dem Planfeststellungsbes[X.]hluss lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht entnehmen, dass ein Rü[X.]kbau des Tunnels na[X.]h 120 Jahren beabsi[X.]htigt ist; vielmehr legt er zugrunde, dass die [X.] als ein zentraler [X.]austein des trans[X.] Verkehrsnetzes auf Dauer als öffentli[X.]her Verkehrsweg betrieben wird ([X.] 226). Soweit der Planfeststellungsbes[X.]hluss auf eine [X.]bensdauer des Tunnels von 120 Jahren verweist, bezieht si[X.]h dies ledigli[X.]h auf den Ho[X.]hwassers[X.]hutz, zu dem der [X.]es[X.]hluss annimmt, dass er unter [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung des Klimawandels so bemessen werden muss, dass er au[X.]h in 120 Jahren bei dem bis dahin anzunehmenden Anstieg des Meeresspiegels ausrei[X.]hend ist. Soweit ausnahmsweise spezielle Regelungen zu Rü[X.]kbauverpfli[X.]htungen existieren (etwa § 35 Abs. 5 Satz 2 [X.]auG[X.], § 5 Abs. 3 Nr. 3 [X.]ImS[X.]hG [X.] § 15 SeeAnlG), sind diese auf die [X.] ni[X.]ht anwendbar (s. zum SeeAnlG o. unter [X.].I[X.]1). Ein mögli[X.]her Rü[X.]kbau bedürfte vielmehr eines eigenständigen Zulassungsverfahrens, in dem seine Umweltauswirkungen zu bewerten wären.

(2) Au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Gefahren dur[X.]h terroristis[X.]he Ans[X.]hläge sowie dur[X.]h elektromagnetis[X.]he Felder dur[X.]h die [X.]e [X.]ahnstromleitung liegt kein [X.] vor. Mit beiden Gefahren hat si[X.]h der Planfeststellungsbes[X.]hluss - wennglei[X.]h knapp (vgl. S. 1163 und [X.]8) - befasst. Er hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine gesetzli[X.]hen [X.] untergesetzli[X.]hen Regelungen gibt, die eine [X.]erü[X.]ksi[X.]htigung terroristis[X.]her Ans[X.]hlagsszenarien für ein Verkehrsprojekt der hier zu prüfenden Art vors[X.]hreiben. Hinsi[X.]htli[X.]h der elektromagnetis[X.]hen Felder hat er auf die zu erwartende elektris[X.]he Feldstärke verwiesen, die deutli[X.]h unter dem maßgebli[X.]hen Grenzwert liege.

[X.][X.]) Soweit die [X.] eine unzulässige Verlagerung in die Ausführungsplanung [X.], wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den jeweiligen Sa[X.]hberei[X.]hen verwiesen. Dem Vorwurf der "fehlenden planeris[X.]hen Si[X.]herung", den die [X.] damit begründen, der Planfeststellungsbes[X.]hluss verweise an zahlrei[X.]hen Stellen auf nur na[X.]hri[X.]htli[X.]h beigezogene Unterlagen, die ni[X.]ht [X.] seien, könnte Re[X.]hnung getragen werden, ohne dass si[X.]h ihre Enteignungsbetroffenheit verringerte, sodass die [X.] insoweit s[X.]hon ni[X.]ht [X.] sind.

Der [X.]eklagte hat im Übrigen auf die beiden vorgenannten Kritikpunkte reagiert und den Planfeststellungsbes[X.]hluss in der mündli[X.]hen Verhandlung um Klarstellungen und Neuregelungen ergänzt, etwa zur Lüftungsanlage, zur [X.]srate in der Zone 2a, zur [X.]reite der Arbeitsberei[X.]he, zur Koordinierung des S[X.]hutenverkehrs [X.] zur Li[X.]htsignalsteuerung zur Abwi[X.]klung des [X.].

d) Die [X.] [X.] ohne Erfolg [X.] im Zusammenhang mit der Planung eines temporären [X.].

Östli[X.]h und unmittelbar angrenzend an den im Eigentum der [X.] stehenden [X.]hafen [X.] sieht der Planfeststellungsbes[X.]hluss die Einri[X.]htung eines ni[X.]ht öffentli[X.]hen, temporären [X.] für [X.]aus[X.]hiffe über einen [X.]raum von fünf Jahren vor und erteilt hierfür (Nr. 2.3.1.7; [X.] 74) die Genehmigung na[X.]h § 139 Abs. 2 [X.] des [X.]wassergesetzes [X.] (in der Fassung vom 11. Februar 2008, GVO[X.]l. S[X.]hl.-[X.] [X.]). Der [X.] ist auss[X.]hließli[X.]h für den [X.]au- und Transportverkehr der Vorhabenträger vorgesehen; na[X.]h Einstellung des Hafenums[X.]hlags ist er fa[X.]hgere[X.]ht zurü[X.]kzubauen ([X.] 60); die [X.]eigeladene soll Eigentümerin des [X.] werden und ihn au[X.]h betreiben ([X.] 1250; Anlage 16.1 [X.]). Die Kritik der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h Lage ([X.]), Ausgestaltung ([X.]) und Rü[X.]kbau des [X.] ([X.][X.]) greift ni[X.]ht dur[X.]h; au[X.]h die Auflage zur [X.]eweissi[X.]herung ist ni[X.]ht zu beanstanden ([X.]).

[X.]) Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des die [X.] des [X.] bildenden Flurstü[X.]ks, an das die Mole des [X.] angebaut werden soll. Die dauerhafte Inanspru[X.]hnahme ihres Eigentums dort, wo ein [X.]il der südli[X.]hen Mole des [X.] ni[X.]ht zurü[X.]kgebaut wird, sondern an die [X.] ans[X.]hließt, ist entgegen ihrer [X.]ehauptung in den Grunderwerbsplänen dargestellt und in der Abwägung berü[X.]ksi[X.]htigt ([X.] 1266 ff.). [X.] liegen insoweit ni[X.]ht vor.

Auss[X.]hlaggebend für die Lage des [X.] war, dass die dortige Flä[X.]he na[X.]h dem Rü[X.]kbau für die Landgewinnung genutzt und Eingriffe in den Meeresboden sowie Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen minimiert werden können. Außerdem weist das geplante Hafenbe[X.]ken an dieser Stelle eine Wassertiefe von 5,5 bis 7 m auf, sodass keine Ausbaggerung der Fahrrinne notwendig ist, die eine [X.] und eine daraus resultierende Wassertrübung zur [X.]lge hätte. Demgegenüber wären andere Standorte mit einer zusätzli[X.]hen Flä[X.]heninanspru[X.]hnahme und längeren Zwis[X.]hentransporten verbunden ([X.] 567, 1251). Au[X.]h diese Erwägungen sind ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Die [X.] stellen zu Unre[X.]ht in Abrede, dass der [X.] an dem gewählten Ort si[X.]her betrieben werden kann. Sie sind nur [X.], soweit es um ihre eigenen [X.]elange als [X.]etreiberinnen des angrenzenden [X.] und als Eigentümerinnen der [X.] geht. Eine darüber hinausgehende Überprüfung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]emessung des [X.] und seiner [X.]ileinri[X.]htungen [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Gewährleistung des Küstens[X.]hutzes bei der Ausführungsplanung (vgl. dazu Anlage [X.] zur Klagebegründung [X.]) können sie demgegenüber ni[X.]ht beanspru[X.]hen. Im Übrigen ist bei lebensnaher [X.]etra[X.]htung davon auszugehen, dass die [X.]eigeladene den [X.] jedenfalls so dimensioniert hat, dass ihre Arbeitsabläufe ungehindert stattfinden können.

(1) [X.]ereits im Verwaltungsverfahren hatten die [X.] beantragt, mögli[X.]he Auswirkungen des [X.]s der [X.]aus[X.]hiffe im [X.] auf die Standfestigkeit ihrer [X.]hafenmole zu untersu[X.]hen. In seiner Stellungnahme vom 30. November 2017 ([X.]terialband M 10 [X.]) kommt das Sa[X.]hverständigenbüro Ra. zu dem Ergebnis, dass insoweit keine [X.]eeinträ[X.]htigung zu befür[X.]hten ist. Infolge der geringen Wassertiefe sei es ni[X.]ht mögli[X.]h, dass ein [X.]ssengutfra[X.]hter so di[X.]ht an die [X.]ös[X.]hung manövriere, dass sein [X.] die Mole gefährde. Au[X.]h der Guta[X.]hter der [X.] geht davon aus, dass die [X.] des [X.] ni[X.]ht dur[X.]h [X.]wirkungen von [X.]aufahrzeugen in ihrer Standsi[X.]herheit gefährdet ist (Stellungnahme [X.]M. vom 11. Juni 2019; Anlage [X.] S. 13).

(2) Nunmehr wird gerügt, die Größe des Hafenbe[X.]kens erlaube ni[X.]ht den notwendigen Wendekreis für das [X.]emessungss[X.]hiff mit einer Länge von 90 m. Erforderli[X.]h sei ein Wendekreisdur[X.]hmesser von zwei S[X.]hiffslängen; geplant seien aber nur 135 m.

Der Einwand ist unbere[X.]htigt. Ein Wendekreisdur[X.]hmesser von zwei S[X.]hiffslängen ist nur für hier ni[X.]ht vorgesehene s[X.]hle[X.]ht manövrierbare S[X.]hiffe anzusetzen. Die Vorhabenträger haben ihrer Planung aber ein [X.]emessungss[X.]hiff zugrunde gelegt, das über ein [X.]ugstrahlruder ([X.]ow Thruster) verfügt ([X.]terialband M 10 [X.] und Anlage 3) und daher gut manövrierbar ist. Für diese S[X.]hiffe ist ein geringerer Wendekreisdur[X.]hmesser mit 1,5 S[X.]hiffslängen ausrei[X.]hend. Die hierzu unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung, dass die der Planung des [X.] zugrunde liegenden [X.]emessungss[X.]hiffe s[X.]hle[X.]ht manövrierbare S[X.]hiffe sind, geht deshalb von Annahmen aus, die von den zugrunde gelegten Unterlagen der Vorhabenträger abwei[X.]hen, ohne darzulegen, weshalb die abwei[X.]hende [X.]ehauptung zutreffend sein könnte. Es handelt si[X.]h daher um einen unzulässigen [X.]eweisermittlungsantrag.

Die unter [X.]eweis gestellten Tatsa[X.]hen, dass das Vorliegen eines ausrei[X.]hend dimensionierten [X.] Voraussetzung für einen si[X.]heren Hafenbetrieb ist und dass die notwendige Dur[X.]hmessergröße des [X.] von der Länge und den [X.]növriereigens[X.]haften der S[X.]hiffe, den Umgebungsbedingungen sowie von der Art, wie das Drehmanöver ausgeführt wird, abhängt, sind ni[X.]ht beweisbedürftig, weil sie als zutreffend unterstellt werden können. Au[X.]h die Vorhabenträger gehen davon aus, dass der für die [X.]emessungss[X.]hiffe notwendige Wendekreis im [X.] gewährleistet sein muss und seine konkrete Größe von den Eigens[X.]haften der zum Einsatz kommenden S[X.]hiffe abhängt.

Die weitere [X.]ehauptung der [X.], im [X.] sei au[X.]h bei Zugrundelegung eines Wendekreisdur[X.]hmessers von 135 m ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit eines si[X.]heren [X.]s gegeben, bleibt unsubstantiiert. Die [X.] setzen si[X.]h ni[X.]ht mit der Erläuterung für den zugrunde gelegten Wendekreisdur[X.]hmesser auseinander, wona[X.]h die in den [X.] einlaufenden S[X.]hiffe zuerst entladen und ans[X.]hließend wenden und infolge des reduzierten Tiefgangs na[X.]h Entladung das [X.] au[X.]h bei Wassertiefen von 5 m und darunter mögli[X.]h ist (vgl. hierzu Anlage 16.1 S. 11).

(3) Der notwendige Abstand zu [X.]auwerken und s[X.]hwimmenden Objekten beim [X.] kann eingehalten werden. Der Abstand zwis[X.]hen der äußeren Grenze des [X.] und dem [X.]ohlenfuß der östli[X.]hen [X.]hafenmole beträgt 45 m und die Entfernung der Propellera[X.]hse zur neuen [X.] des [X.] 8,4 m. Diese Abstände erlauben den [X.]emessungss[X.]hiffen na[X.]h der überzeugenden Darstellung der [X.]eigeladenen, im [X.] si[X.]her zu wenden. Dem setzen die [X.] ledigli[X.]h die einem Handbu[X.]h zum [X.]au von Häfen entnommene [X.]ehauptung entgegen, na[X.]h übli[X.]her Praxis seien Abstände von 30 m zu festen Objekten wie Kaimauern [X.] Molen sowie von 20 m zu s[X.]hwimmenden Objekten einzuhalten. Diese sehr allgemeine Angabe berü[X.]ksi[X.]htigt indes ni[X.]ht die besondere Situation eines reinen [X.] für [X.]aus[X.]hiffe, der nur einer begrenzten, besonders eingewiesenen Nutzergruppe zur Verfügung steht. Zudem war die [X.] in die [X.]emessungsplanung eingebunden. Ihren im Rahmen der [X.] zunä[X.]hst gegen die Planung geäußerten [X.]edenken trägt der Planfeststellungsbes[X.]hluss dur[X.]h eine umfangrei[X.]he Nebenbestimmung zum [X.] (Auflage 2.2.9 Nr. 3; [X.] 60 f.) sowie dur[X.]h allgemeine Auflagen, die au[X.]h den [X.] erfassen, weitgehend Re[X.]hnung. So sind dem Wasserstraßen- und S[X.]hifffahrtsamt ([X.] [X.] frühzeitig bemaßte konstruktive und statis[X.]he Unterlagen der Hafenanlagen und der [X.] des [X.] [X.] sowie die [X.] für die [X.] der Landgewinnung vorzulegen (Auflage 2.2.9 Nr. 3; [X.] 60 f. sowie Auflage 2.2.8 Nr. 66; [X.] 56); die Anlagen dürfen erst in [X.]etrieb genommen werden, na[X.]hdem das WSA [X.] sie abgenommen hat (Auflage 2.2.8 Nr. 70; [X.] 57). Ihre [X.]edenken hat die [X.] später ausdrü[X.]kli[X.]h ni[X.]ht mehr aufre[X.]hterhalten. Diese fa[X.]hkundige Eins[X.]hätzung für den konkreten Fall hat für den [X.] mehr Gewi[X.]ht als die allgemeine [X.]ezugnahme auf das genannte Handbu[X.]h.

Der [X.]eweisantrag zur Einhaltung der von den [X.] in [X.]ezug genommenen angebli[X.]h fa[X.]hli[X.]h anerkannten Mindestabstände ist mangels Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen der [X.] ins [X.]laue hinein gestellt und bietet deshalb keinen Anlass zur [X.]eweiserhebung. Das Glei[X.]he gilt für den [X.]eweisantrag dazu, dass die Einordnung des [X.] von 135 m in den [X.] ni[X.]ht mögli[X.]h ist, ohne fa[X.]hli[X.]h anerkannte Si[X.]herheitsabstände zu bauli[X.]hen Anlagen zu unters[X.]hreiten [X.] den Wendekreis in [X.]erei[X.]he mit geringeren Wassertiefen als NHN -5,0 m zu verlagern. Es kommt hinzu, dass der [X.]eweisantrag ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass die S[X.]hiffe - wie oben ausgeführt - erst na[X.]h dem Entladen wenden und dies bei Wassertiefen von 5 m und darunter mögli[X.]h ist.

(4) Dem Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die Standfestigkeit der [X.] dur[X.]h [X.] beeinträ[X.]htigt wird, wenn sie beim geplanten S[X.]hiffswendekreis im [X.] den vom [X.] der dort manövrierenden S[X.]hiffe erzeugten Strömungen aus nä[X.]hster Nähe ausgesetzt wird, da der Abstand zwis[X.]hen [X.] und äußerer Grenze des [X.] nur ungefähr 3,1 m beträgt (Anlage 16.2 [X.]latt 1), war ni[X.]ht zu entspre[X.]hen, weil das [X.]eweisthema ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ist. Die Frage der Standfestigkeit der [X.] des [X.] ist ni[X.]ht von der [X.] der [X.] umfasst, weil es si[X.]h um die von ihrem [X.]hafen abgewandte Mole des [X.] handelt. Die [X.] legen ni[X.]ht dar, dass die [X.]eweisfrage Auswirkungen auf die ihnen gehörende [X.]hafenmole haben kann. Entspre[X.]hendes gilt für den weiteren Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass zumindest im westli[X.]hen [X.]erei[X.]h des [X.] eine konkrete Aufsetzgefahr jedenfalls für drehende S[X.]hiffe besteht, die dem [X.]emessungss[X.]hiff mit einem Tiefgang von 5 m entspre[X.]hen. Dass das Aufsetzen eines drehenden S[X.]hiffs die [X.]hafenmole der [X.] bes[X.]hädigen kann, wird ni[X.]ht dargetan. Unabhängig davon ist die dem [X.]eweisantrag zugrunde liegende Annahme unzutreffend, das [X.]emessungss[X.]hiff habe einen Tiefgang von 5 m. Die Planung geht vielmehr von einem Tiefgang von 4,35 m aus ([X.]terialband M 10 Anlage 3 "Draft design").

Au[X.]h der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass si[X.]h die Kollisionsgefahr erhöht, wenn S[X.]hiffe über keine zusätzli[X.]hen [X.]növrierhilfen verfügen und daher mit größerem eigenen Vortrieb anlegen müssen und die auf der [X.]austelle der [X.] für den [X.]terialtransport eingesetzten S[X.]hiffe mehrheitli[X.]h ni[X.]ht über zusätzli[X.]he [X.]növrierhilfen verfügen, geht von einer unzutreffenden Sa[X.]hverhaltsgrundlage aus und bietet deshalb keinen Anlass zur [X.]eweiserhebung. Die eingesetzten S[X.]hiffe sind vielmehr gut manövrierbar, weil sie - wie oben dargestellt - zusätzli[X.]h über ein [X.]ugstrahlruder verfügen.

(5) Der Antrag darüber [X.]eweis zu erheben, dass der [X.] an einem Standort [X.] wurde, der aufgrund seiner Unterdimensionierung keinen funktionsgere[X.]hten Hafenbetrieb erlaubt, ist zu unbestimmt und benennt keine beweisfähigen Tatsa[X.]hen. In der Sa[X.]he wird damit eine die vers[X.]hiedenen [X.]eweisanträge zum temporären [X.] zusammenfassende Paus[X.]halbehauptung aufgestellt, deren einzelne zugrunde liegenden Tatsa[X.]hen na[X.]h dem eben Gesagten ni[X.]ht beweisbedürftig sind.

(6) Soweit die [X.] [X.], die Einfahrt des [X.] sei funktionswidrig überdimensioniert mit der [X.]lge einer erhebli[X.]hen Hafenunruhe und starker, die Si[X.]herheit beeinträ[X.]htigender S[X.]hiffsbewegungen, ist bereits kein [X.]ezug zu ihren eigenen [X.]elangen erkennbar. Davon abgesehen hat die [X.]eigeladene überzeugend darauf hingewiesen, dass dur[X.]h die Ausri[X.]htung der Einfahrt na[X.]h Nordosten die vorherrs[X.]henden Wellenri[X.]htungen mit stärkeren Wellen abgehalten werden. Wellen aus West und Nordwest können keinen nennenswerten Einfluss auf den [X.] haben, da er in dieser Ri[X.]htung dur[X.]h den bestehenden [X.]hafen ges[X.]hützt ist.

Erhebli[X.]he [X.]eeinträ[X.]htigungen des in den [X.] ein- und auslaufenden Verkehrs dur[X.]h starke Querströmungen mit der [X.]lge eines Rü[X.]kstaus in den [X.]hafen sowie einer Verlängerung der [X.]auzeit sind ni[X.]ht zu befür[X.]hten. Die im [X.]erei[X.]h der Hafeneinfahrt auftretenden Querströmungen und [X.] sind na[X.]h der überzeugenden Erläuterung der [X.]eigeladenen bei der Hafenplanung berü[X.]ksi[X.]htigt worden. Kurzzeitigen starken Querströmungen mit der [X.]lge einer Unterbre[X.]hung des [X.]austellens[X.]hiffsverkehrs haben die Vorhabenträger dur[X.]h eine entspre[X.]hende Lagerhaltung Re[X.]hnung getragen (Anlage 16.1 S. 11).

(7) Soweit die [X.] geltend ma[X.]hen, die Planfeststellung habe si[X.]h über das ausdrü[X.]kli[X.]he Anraten der [X.] zur Vornahme von Herstellungs- [X.] Unterhaltungsbaggerungen in [X.]ezug auf den [X.] hinweggesetzt, gehen sie von der unzutreffenden Annahme aus, dass die natürli[X.]he Tiefe des Hafenbe[X.]kens für die dort vorgesehenen Arbeiten, insbesondere aufgrund des Aufsetzrisikos und der fehlenden Wendemögli[X.]hkeiten, ni[X.]ht ausrei[X.]ht. Dies ist jedo[X.]h na[X.]h dem Vorstehenden ni[X.]ht der Fall.

(8) S[X.]hließli[X.]h fehlt den [X.] die [X.] au[X.]h für den Einwand, die Kennzei[X.]hnung mit Tonnen ("[X.]etonnungskonzept") wirke nur für die Molenbös[X.]hung des [X.], ni[X.]ht aber für die [X.] des [X.]. Im Übrigen fehlt insoweit eine Auseinandersetzung mit dem Planfeststellungsbes[X.]hluss, der den [X.] in Auflage 2.2.9 Nr. 3 ([X.] 60) aufgibt, re[X.]htzeitig vor [X.]eginn der Arbeiten zur Herstellung des [X.] ein Kennzei[X.]hnungskonzept ni[X.]ht nur für die [X.], sondern au[X.]h für die Molen zu erstellen. Da es si[X.]h um eine Detailfrage handelt, die na[X.]h dem Stand der [X.][X.]hnik lösbar ist, bedurfte es hierzu entgegen der Auffassung der [X.] keiner näheren Regelung.

[X.][X.]) Gemäß Auflage 2.2.9 Nr. 3 ([X.] 60 f.) haben die Vorhabenträger na[X.]h der Nutzung für einen ordnungsgemäßen und fa[X.]hgere[X.]hten Rü[X.]kbau des [X.] zu sorgen. Entgegen der Auffassung der [X.] bedurfte es hierbei keiner gesonderten Regelung in [X.]ezug auf die klägeris[X.]he [X.]hafenmole. Denn die Verpfli[X.]htung zum Rü[X.]kbau bedeutet die umfassende Herstellung des ursprüngli[X.]hen Zustands, erfasst also ohne Weiteres au[X.]h die [X.]hafenmole. Dieser Auslegung steht ni[X.]ht entgegen, dass S[X.]häden an den Molenbauwerken des [X.], die wider Erwarten aufgrund des [X.]etriebs des [X.] auftreten sollten, ni[X.]ht Gegenstand des Planfeststellungsbes[X.]hlusses sind ([X.] 1252). Denn dieser Verweis bezieht si[X.]h ni[X.]ht auf die Sorgfaltspfli[X.]hten im Zusammenhang mit dem [X.], sondern ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Abwi[X.]klung etwaiger S[X.]hadensersatzansprü[X.]he, die auf zivilre[X.]htli[X.]hem Wege geregelt werden sollen.

[X.]) [X.], eine eventuelle [X.]es[X.]hädigung der [X.]hafenmole sei ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt worden, zeigt ebenfalls keinen [X.] auf. Die Auflage 2.2.9 [X.] ([X.] 58 f.) zur [X.]eweissi[X.]herung, na[X.]h der vor [X.]eginn der [X.]auarbeiten der Zustand von bauli[X.]hen Anlagen Dritter im Einwirkungsberei[X.]h der [X.] festzuhalten ist, erstre[X.]kt si[X.]h na[X.]h der Klarstellung in der mündli[X.]hen Verhandlung (Anlage 49 zum Protokoll) au[X.]h auf eventuelle S[X.]häden an der [X.]hafenmole dur[X.]h den [X.]. Ferner soll die Stabilität der Mole in diesem [X.]raum dur[X.]h Abde[X.]kung mit einem Vlies [X.] Geotextil gesi[X.]hert werden ([X.] 1204).

e) Ein [X.] ist ni[X.]ht in [X.]ezug auf die [X.]hafenanbindung gegeben.

Während bisher die [X.]/[X.] direkt und unterbre[X.]hungsfrei in den [X.]hafen [X.] führt, soll der [X.]hafen künftig über drei bzw. zwei signalgesteuerte Kreuzungen für den nord- bzw. südführenden Verkehr zu errei[X.]hen sein. Dass die geplante [X.]anbindung dem bisherigen Zustand ni[X.]ht glei[X.]hwertig ist, wird au[X.]h vom Planfeststellungsbes[X.]hluss eingeräumt (vgl. [X.]23). Damit ist der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.]e Straßenanbindung des [X.] an die [X.]/[X.] dem Status quo (direkte Anbindung an die [X.]/[X.]) qualitativ ni[X.]ht entspri[X.]ht, mangels Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit abzulehnen.

Die gegen die Planung vorgebra[X.]hten Einwände greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Die [X.] haben keinen Anspru[X.]h auf [X.]eibehaltung des Status Quo, sondern nur auf eine angemessene Anbindung ([X.]); diesem Anspru[X.]h wird die Planung gere[X.]ht ([X.]).

[X.]) Ein Anspru[X.]h auf [X.]eibehaltung des Status Quo ergibt si[X.]h weder aus einer Zusi[X.]herung no[X.]h aus sonstigen Erwägungen.

Das an den [X.]ürgermeister der [X.] [X.] geri[X.]htete S[X.]hreiben des St[X.]tssekretärs [X.] vom 11. Februar 2014 stellt offensi[X.]htli[X.]h keine Zusi[X.]herung [X.]. § 38 Abs. 1 [X.] und § 108a Abs. 1 LVwG SH dar. Dur[X.]h die darin erklärte [X.]ereits[X.]haft, eine für die zukünftigen [X.]edürfnisse des [X.] "ideale Anbindung si[X.]herzustellen", und den weiteren Hinweis, dass eine "Optimierung der Anbindung" vorgenommen werden könne, wenn verlässli[X.]he Zahlen zu den zukünftigen [X.]n na[X.]h Fertigstellung des [X.] vorliegen, hat si[X.]h die [X.]regierung erkennbar ni[X.]ht re[X.]htli[X.]h binden wollen. Eine behördli[X.]he Erklärung ist regelmäßig nur dann als re[X.]htsverbindli[X.]he Zusi[X.]herung zu qualifizieren, wenn der Re[X.]htsbindungswille entweder im [X.]es[X.]heidtenor dokumentiert ist [X.] für den Empfänger in anderer Weise deutli[X.]h hervortritt ([X.], Urteil vom 4. April 2012 - 4 [X.] 8.09 u.a. - [X.]E 142, 234 Rn. 39 m.w.N.). Daran fehlt es. Damit können si[X.]h die [X.] au[X.]h ni[X.]ht auf einen aus dem S[X.]hreiben folgenden "erhebli[X.]hen Vertrauenss[X.]hutz" berufen. Auf die weiteren zwis[X.]hen den [X.]eteiligten streitigen Fragen (Zuständigkeit des St[X.]tssekretärs für die Abgabe einer die Planfeststellungsbehörde bindenden Erklärung, [X.]ekanntgabe gegenüber den [X.], hinrei[X.]hende [X.]estimmtheit) kommt es damit ni[X.]ht an.

S[X.]hließli[X.]h folgt ein Anspru[X.]h auf [X.]eibehaltung der bisher gegebenen Verkehrslage au[X.]h ni[X.]ht aus dem dur[X.]h Art. 14 [X.] ges[X.]hützten Eigentumsre[X.]ht der [X.] zu 1 und zu 2 [X.] aus ihrer Stellung als Anliegerinnen. Das Eigentumsgrundre[X.]ht s[X.]hützt ni[X.]ht bloße Umsatz- und Gewinn[X.]han[X.]en und tatsä[X.]hli[X.]he Gegebenheiten, au[X.]h wenn diese für das Unternehmen von erhebli[X.]her [X.]edeutung sind ([X.], Urteil vom 27. Juni 2007 - 4 [X.]04.05 - [X.]E 129, 83 Rn. 14 und vom 28. April 2016 - 9 A 7. 15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 14, jeweils m.w.N.); der Anlieger einer Straße hat keinen Anspru[X.]h darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufre[X.]hterhalten bleibt ([X.], Urteile vom 28. Januar 2004 - 9 A 27.03 - [X.] 442.09 § 18 [X.] [X.]9 [X.]). Ein etwaiges Vertrauen in den [X.]rtbestand einer bestimmten [X.]rkt- [X.] Verkehrslage ist damit kein für die Fa[X.]hplanung unüberwindli[X.]her [X.]elang. Ein Gewerbetreibender muss es grundsätzli[X.]h hinnehmen, wenn si[X.]h eine Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf seinen [X.]etrieb negativ auswirken. Die Anliegerinteressen sind allerdings im Rahmen der fa[X.]hplaneris[X.]hen Abwägung entspre[X.]hend ihrem Gewi[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Dies gilt erst re[X.]ht dann, wenn - wie hier - eine Existenzgefährdung geltend gema[X.]ht wird ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7. 15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 14).

[X.]) Den vorgenannten Anforderungen wird die Planung gere[X.]ht. Sie gewährleistet eine hinrei[X.]hend leistungsfähige Ersatzanbindung des [X.].

(1) Na[X.]h dem Verkehrsguta[X.]hten zur Anbindung des Hafens [X.] an die [X.]straße [X.] (Anlage 26.2) wird an allen signalgesteuerten Knotenpunkten eine Verkehrsabwi[X.]klung zum und vom [X.]hafen zumindest mit der Qualitätsstufe D na[X.]h dem "Handbu[X.]h für die [X.]emessung von Straßenverkehrsanlagen" (H[X.]S) errei[X.]ht. [X.]ei dieser Qualitätsstufe besteht eine Auslastung des jeweiligen Knotenpunktes mit deutli[X.]hen Wartezeiten, die Kreuzung ist aber no[X.]h hinrei[X.]hend leistungsfähig. Die niedrigere Qualitätsstufe D ergibt si[X.]h für den südgehenden Verkehr bei der pulkartigen Entladung einer [X.]e; der nordgehende [X.] zum [X.]hafen errei[X.]ht an den drei zu passierenden Knotenpunkten sogar die höheren Qualitätsstufen [X.] und [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung präsentierten Planungsvarianten mit Kreisverkehr statt Ampelanlagen hat der Sa[X.]hverständige der [X.]eigeladenen überzeugend entgegengehalten, dass die vorgesehene Steuerung dur[X.]h Li[X.]htzei[X.]henanlagen verkehrli[X.]h leistungsfähiger ist.

Die [X.] können ni[X.]ht verlangen, dass die Verkehrsabwi[X.]klung eine höhere Qualitätsstufe errei[X.]ht, als es den übli[X.]hen Anforderungen für den [X.]au von [X.]fernstraßen entspri[X.]ht. Na[X.]h dem Allgemeinen Runds[X.]hreiben 10/2002 des damals für den Verkehr zuständigen [X.]ministeriums vom 28. [X.]i 2002 ([X.] 2002 [X.]16) muss beim [X.]au von [X.]fernstraßen die Qualitätsstufe D na[X.]h dem H[X.]S zugrunde gelegt werden. Erst re[X.]ht können die [X.] na[X.]h den dargestellten Grundsätzen ni[X.]ht verlangen, dass die [X.]hafenanbindung als glei[X.]hbere[X.]htigte Verzweigung der Fernstraße zur [X.] und zum [X.]hafen hergestellt wird ([X.] für die nordgeri[X.]hteten Verkehre, s. dazu näher [X.] 323).

(2) Die geplante [X.]hafenanbindung kann die pulkartig auftretenden Verkehre na[X.]h Ankunft einer [X.]e bewältigen. Das Verkehrsguta[X.]hten untersu[X.]ht die [X.]istungsfähigkeit der Straßenanbindung zunä[X.]hst na[X.]h den Standardmethoden gemäß H[X.]S für das Szenario eines [X.]betriebs parallel zur [X.]. Weil die Sondersituation der pulkartigen Entleerung einer mit 300 Kraftfahrzeugen beladenen [X.]e innerhalb von 10 Minuten bei der [X.]eurteilung na[X.]h dem H[X.]S ni[X.]ht abgebildet wird, erfolgte hierzu eine Verkehrsflusssimulation. Auss[X.]hlaggebend für die [X.]emessung des Straßennetzes ist hierna[X.]h ni[X.]ht die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he [X.]elastung im Tagesverlauf, sondern die [X.]itzenbelastung der Verkehrsanlagen dur[X.]h die pulkartige Entladung na[X.]h [X.]. Die Simulation kommt zu dem Ergebnis, dass bei Anlegung einer zusätzli[X.]hen Einfahrtrampe na[X.]h Süden auf die [X.] als Ergänzung zur ursprüngli[X.]hen Planung sowie dur[X.]h eine verkehrsabhängige Steuerung der Ampelanlagen ("[X.]") überall mindestens die Qualitätsstufe D na[X.]h dem H[X.]S errei[X.]ht wird.

Dies hat si[X.]h die Planfeststellung dur[X.]h die Aufnahme der zusätzli[X.]hen Auffahrspur na[X.]h Süden sowie mit der Vorgabe, dass der Verkehr zum bzw. vom [X.]hafen an den Knotenpunkten dur[X.]h Signalanlagen geregelt wird, zu eigen gema[X.]ht (Anlage 7.1, dort [X.]latt 4; s.a. [X.] 319). Die [X.] für das Sondersignalprogramm setzt bereits voraus, dass der Verkehr na[X.]h [X.] an den signalgeregelten Knotenpunkten bevorre[X.]htigt ist. In der mündli[X.]hen Verhandlung hat der [X.]eklagte dies dur[X.]h Ergänzung des [X.]es[X.]hlusses um die zusätzli[X.]he Auflage 2.2.1 Nr. 8 (Anlage 50 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) bekräftigt. Dana[X.]h werden die im Lageplan dargestellten Li[X.]htsignalanlagen ausdrü[X.]kli[X.]h verkehrsabhängig derart gesteuert, dass die Hauptri[X.]htung von und zum [X.]hafen bevorre[X.]htigt geführt wird.

Soweit die [X.] glei[X.]hwohl einen Rü[X.]kstau befür[X.]hten, dur[X.]h den der Gegenverkehr zur [X.]e und damit der eng getaktete [X.]verkehr gestört wird, ist dies na[X.]h den Planungsunterlagen ni[X.]ht begründet:

(a) Die im Verkehrsguta[X.]hten verwendeten Verkehrszahlen sind entgegen der Auffassung der [X.] ni[X.]ht veraltet. Die [X.] aus dem [X.] von 5 620 Kfz/24 h auf der [X.] stellt eine vorsorgli[X.]h eher ho[X.]h angesetzte Verkehrsbelastung dar. Dies wird dur[X.]h die manuelle Straßenverkehrszählung [X.] bestätigt, bei der ledigli[X.]h rund 4 700 Kfz/24 h auf dem entspre[X.]henden Straßenabs[X.]hnitt ermittelt wurden. Eine [X.]rts[X.]hreibung auf der Grundlage der Dauerzählstelle an der [X.]sundbrü[X.]ke ergibt einen Zuwa[X.]hs von ledigli[X.]h 2,2 % zwis[X.]hen 2015 und 2018. Dana[X.]h wird die im Verkehrsguta[X.]hten verwendete [X.] weiterhin ni[X.]ht errei[X.]ht.

Es ist kein [X.]eweis dazu zu erheben, dass die Daten im Verkehrsguta[X.]hten auf im [X.]punkt der Planfeststellung bereits veralteten Grundlagen beruhen. Die [X.] haben das [X.]eweismittel entgegen § 18e Abs. 5 Satz 1 [X.] ni[X.]ht innerhalb der [X.] benannt. In ihrer am 17. Juli 2019 bei Geri[X.]ht eingegangenen Klagebegründung ([X.]7) haben sie ledigli[X.]h ganz allgemein [X.]eweis angeboten dafür, dass "sämtli[X.]he na[X.]hfolgend erläuterten fehlerhaften Annahmen" (erst) zu einer zu positiven [X.]ewertung der [X.]istungsfähigkeit der [X.]en [X.]stelle [X.] führen. Unabhängig davon hat der [X.]eweisantrag keine hinrei[X.]hend substantiierte Grundlage, weil die [X.] ihre [X.]ehauptung aufre[X.]hterhalten, ohne si[X.]h mit der Klageerwiderung auseinanderzusetzen, in der dargelegt wird, dass die Verkehrszahlen aus dem [X.] weiterhin zutreffend sind bzw. eher zu ho[X.]h liegen.

(b) [X.]ei der in der [X.] untersu[X.]hten [X.]itzenbelastung ist neben der pulkartigen Entladung von [X.] 300 Kfz glei[X.]hzeitig ein Zufluss von 300 Kfz nordwärts zum [X.]hafen und zusätzli[X.]h eine Grundlast von weiteren 354 Kfz pro Stunde berü[X.]ksi[X.]htigt, insgesamt also 954 Kfz je Stunde. Diese Verkehre können leistungsfähig abgewi[X.]kelt werden. Dies ergibt si[X.]h aus den folgenden Erwägungen:

([X.]) Der [X.] auf einer [X.]e, der in der [X.] konservativ mit 20 % angenommen worden ist, spielt für die Verkehrsbelastung im Planfall "[X.]betrieb [X.]itzenlast" keine Rolle, sodass dem von den [X.] geltend gema[X.]hten Anstieg des S[X.]hwerverkehrsanteils zwis[X.]hen 2010 und 2018 keine [X.]edeutung zukommt. Die [X.]itzenlast wird dur[X.]h die räumli[X.]he [X.]azität der [X.]e für 300 Kfz bestimmt. Weil ein Lkw auf der [X.]e den Platz von zwei bis drei Pkw beanspru[X.]ht, wäre bei einem höheren S[X.]hwerverkehrsanteil die [X.]azität der [X.]e bereits bei deutli[X.]h weniger als 300 Fahrzeugen ers[X.]höpft. Diese Annahme haben die [X.] ni[X.]ht in Abrede gestellt. Die in einem weiteren Antrag unter [X.]eweis gestellte Tatsa[X.]he, im Rahmen der im Verkehrsguta[X.]hten vorgenommenen [X.]itzenfallprüfung seien die Anteile von Personen- und S[X.]hwerlastverkehr sowie die Verteilung von Pkw und Lkw innerhalb der aus dem [X.]hafen ausfahrenden Fahrzeugs[X.]hlange ni[X.]ht von den Tatsa[X.]hengrundlagen gede[X.]kt, ist deshalb ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h.

Im Übrigen setzen die [X.] na[X.]h der unwiderspro[X.]henen Darstellung der [X.]eigeladenen zusätzli[X.]he Fra[X.]htfähren ein, um auf den [X.] für Pkw freizuhalten. Hierna[X.]h ist der [X.] auf voll ausgelasteten [X.]en tatsä[X.]hli[X.]h deutli[X.]h geringer als der [X.] am Gesamtverkehrsaufkommen.

([X.]) [X.]ei einer [X.]entladung kommt es na[X.]h der überzeugenden Darstellung der [X.]eigeladenen ni[X.]ht zu einer Staubildung bis zur nä[X.]hsten signalisierten Kreuzung mit [X.]ehinderung des Gegenverkehrs zur [X.]e. Die Fahrzeuge fahren auf vier Fahrstreifen von der [X.]e herunter und werden zunä[X.]hst landseitig auf einer Länge von 450 m in dieser [X.]reite weitergeführt, ehe die Fahrstreifen innerhalb des [X.] sukzessive auf einen verringert werden, wodur[X.]h der Ablauf der Verkehre in das südli[X.]h liegende Straßennetz reguliert wird. Dies sorgt dafür, dass die Verkehre zügig und vollständig von der [X.]e abfahren und si[X.]h im Hafen verteilen können, ohne die Verkehre Ri[X.]htung Norden zu beeinträ[X.]htigen.

([X.][X.]) Das Guta[X.]hten zur Verkehrsabwi[X.]klung ist ni[X.]ht deshalb defizitär, weil es ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt, dass au[X.]h der auf die [X.]e zulaufende nordgehende Verkehr - wennglei[X.]h weniger stark als bei der [X.]entladung - unglei[X.]h verteilt ist und deshalb au[X.]h für diese Verkehre eine [X.] erforderli[X.]h gewesen wäre.

Es mag zutreffen, dass die Verkehre ihre Ankunft im Hafen in gewissem Umfang auf die [X.] ausri[X.]hten. Die [X.]eigeladene hat der [X.]efür[X.]htung einer unzurei[X.]henden Verkehrsabwi[X.]klung aber überzeugend entgegengehalten, bei den [X.] Verkehren komme es zu keinem pulkartigen Verkehrsaufkommen. Die na[X.]h den Standardmethoden des H[X.]S erstellte Verkehrsprognose lege bei einem angenommenen stündli[X.]hen [X.]angebot parallel zur [X.] im Dur[X.]hs[X.]hnitt 1 700 Kfz/24 h zugrunde; dies sei realistis[X.]h im Verglei[X.]h zur derzeitigen [X.]elegung mit 4 700 Kfz/24 h ohne Konkurrenz mit der [X.]. Weiter hat die [X.]eigeladene auf eine zweitägige Verkehrserhebung an einem Wo[X.]henende mit besonders starkem [X.] hingewiesen, die eine glei[X.]hmäßige Verteilung der nordwärts fahrenden Verkehre gezeigt habe. Für die klägeris[X.]he [X.]ehauptung einer Diskontinuität des [X.] Verkehrs und einer daraus folgenden unzurei[X.]henden Verkehrsabwi[X.]klung gibt es na[X.]h Auffassung des [X.]s keine hinrei[X.]henden Anhaltspunkte. Au[X.]h wenn zu weniger aufkommensstarken [X.]en und einer geringeren [X.] als 30 Minuten die Anfahrt zum Hafen in gewissem Umfang diskontinuierli[X.]h erfolgen mag, so liegt do[X.]h auf der Hand, dass dann, wenn der Verkehr an einem besonders aufkommensstarken Wo[X.]henende mit dur[X.]hgehendem Fahrzeugstrom befriedigend abgewi[X.]kelt werden kann, dies erst re[X.]ht bei einem weniger kontinuierli[X.]hen Fahrzeugstrom an aufkommenss[X.]hwä[X.]heren Tagen mögli[X.]h ist. Darüber hinaus wird der Zulauf zur [X.]stelle [X.] dur[X.]h den geplanten vierstreifigen Ausbau der [X.] no[X.]h verbessert und werden Überholmögli[X.]hkeiten ges[X.]haffen, die dazu beitragen, etwaige [X.] hinter einem Lkw aufzulösen.

([X.]) Es bedarf daher keiner [X.]eweiserhebung dazu, dass das Verkehrsguta[X.]hten weder die Diskontinuität der [X.] Verkehre berü[X.]ksi[X.]htigt, no[X.]h dazu, wie si[X.]h die Lkw auf die dortige Fahrzeugs[X.]hlange verteilen, sowie dazu, dass ein besonders verkehrsstarkes Wo[X.]henende mit einem über 90 % liegenden Anteil von [X.] bei 30-minütiger [X.] ni[X.]ht repräsentativ für das allgemeine Aufkommen des nordwärts auf den [X.]hafen zulaufenden [X.] ist, er diskontinuierli[X.]h erfolgt und si[X.]h dies bei größeren Abfahrtstaktungen der [X.]en (z.[X.]. ein- [X.] zweistündli[X.]h) no[X.]h verstärkt.

Unabhängig davon haben die [X.] zu beiden [X.]eweisanträgen ni[X.]ht dargetan, dass die in der mündli[X.]hen Verhandlung erklärte Ergänzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses, die die [X.]evorre[X.]htigung der [X.]hafenanbindung in beiden Ri[X.]htungen bekräftigt (Auflage 2.2.1 Nr. 8; Anlage 50 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung), ungeeignet ist, die Verkehrsabwi[X.]klung no[X.]h flüssiger zu gestalten.

S[X.]hließli[X.]h war au[X.]h kein [X.]eweis dazu zu erheben, dass die in den Planfeststellungsunterlagen (Anlage 26.2) vorgenommene [X.]etra[X.]htung der [X.]istungsfähigkeit der Verkehrsanbindung des [X.] an die [X.]e Straßenführung der [X.]/[X.] si[X.]h ni[X.]ht zum Na[X.]hweis der tatsä[X.]hli[X.]hen [X.]istungsfähigkeit bezügli[X.]h der Abwi[X.]klung pulkartigen Pkw- und Lkw-Verkehrs eignet, weil sie keine Aussage zur realen Situation der Pulkverkehre an den Knotenpunkten trifft. Soweit si[X.]h der [X.]eweisantrag auf die Abwi[X.]klung des südgehenden Verkehrs na[X.]h Entladung der [X.]e bezieht, setzt er si[X.]h ni[X.]ht damit auseinander, dass die [X.] im Verkehrsguta[X.]hten gerade dazu dient, die reale Situation des [X.] an den Knotenpunkten abzubilden, weil hierfür die Standardmethoden ni[X.]ht passen. Soweit der [X.]eweisantrag si[X.]h auf die [X.] Verkehre bezieht, hat er keine tragfähige Grundlage, weil er si[X.]h ni[X.]ht mit der s[X.]hlüssigen Gegenbehauptung der [X.]eigeladenen befasst, der nordgehende Verkehr erfolge im Wesentli[X.]hen glei[X.]hmäßig und werde deshalb mit dem H[X.]S abgebildet. Unabhängig davon sind die [X.] au[X.]h zu diesem [X.]eweisantrag ni[X.]ht auf die zuvor genannte Ergänzung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses zu Auflage Nr. 2.2.1 eingegangen.

(3) Die für die [X.] vorgesehene Fahrstreifenbreite von 3 m ist ni[X.]ht zu beanstanden.

Na[X.]h einer Abspra[X.]he der [X.]behörden mit dem [X.]verkehrsministerium sind für das Vorhaben der [X.] trotz zwis[X.]henzeitli[X.]her Inkraftsetzung der Ri[X.]htlinien für die Anlage von Landstraßen - RAL 2012 - no[X.]h die älteren Ri[X.]htlinien für die Anlage von Straßen, [X.]il: Quers[X.]hnitte - [X.] 96 - anzuwenden. Gemäß deren Nr. 3.1.3 ist bei einer S[X.]hwerverkehrsstärke von mehr als 300 Fahrzeugen pro Tag dem Regelquers[X.]hnitt RQ 10,5 mit 3,5 m breiten Fahrstreifen und 0,25 m breitem Randstreifen unter mehreren in [X.]etra[X.]ht kommenden Quers[X.]hnitten der Vorzug zu geben.

Der Einwand der [X.], das prognostizierte Aufkommen von 332 Lkw/24 h liege oberhalb dieses S[X.]hwellenwertes, führt glei[X.]hwohl auf keine Re[X.]htswidrigkeit der Planung. Gemäß Nr. 3.1.3 [X.]ild 5 [X.] 96 ist der RQ 9,5 mit 3 m breiten Fahrstreifen für Verkehrsstärken bis [X.]a. 15 000 Kfz/24 h vorgesehen; der Anwendungsberei[X.]h des RQ 10,5 beginnt erst bei Verkehrsstärken von mehr als 5 000 Kfz/24 h. [X.] ist vorliegend ledigli[X.]h ein dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]her tägli[X.]her Verkehr zwis[X.]hen 1 326 und 1 726 Kfz. Die von den [X.] in [X.]ezug genommene Zahl von 332 Lkw und [X.]ussen/24 h stellt das maximal denkbare Prognoseszenario bei einem zukünftigen einstündigen [X.]takt parallel zur [X.] dar. [X.]ßgebli[X.]h für die [X.]emessung des Quers[X.]hnitts ist jedo[X.]h das tatsä[X.]hli[X.]h erwartete Verkehrsaufkommen. Insoweit geht die Planung von 269 Lkw und [X.]ussen/24 h unter der Annahme eines zweistündigen [X.]takts aus. Im Übrigen sind die Ri[X.]htlinien gemäß [X.]itel 1.4 ihrer Einführung flexibel anzuwenden und stellen kein starres Regelwerk dar. Dazu hat der Sa[X.]hverständige der [X.]eigeladenen in der mündli[X.]hen Verhandlung überzeugend darauf hingewiesen, dass keine Notwendigkeit für einen größeren Quers[X.]hnitt besteht, weil es si[X.]h um einen geraden Straßenverlauf mit guter Einsehbarkeit handelt, der S[X.]hwerverkehr aus dem Pulk innerhalb von 20 Minuten abgeflossen ist und der Gegenverkehr ni[X.]ht im Pulk stattfindet.

(4) Die Errei[X.]hbarkeit des [X.] ist darüber hinaus au[X.]h während der [X.]auzeit dur[X.]h die vorgesehenen [X.]ßnahmen, insbesondere die [X.]aulogistikplanung und das "[X.]", si[X.]hergestellt.

Na[X.]h dem Erläuterungsberi[X.]ht (Anlage 1 [X.]19) wird die [X.] zum [X.]hafen bauzeitli[X.]h aufre[X.]hterhalten. Der Verkehr kann weitestgehend über die vorhandene Straße abgewi[X.]kelt werden, weil die neu herzustellende Trasse östli[X.]h davon verlaufen soll. [X.]ei Arbeiten direkt neben [X.] im [X.]erei[X.]h der bestehenden Trasse wird der Verkehr über eine provisoris[X.]he dreistreifige Fahrbahn mit glei[X.]hem Quers[X.]hnitt westli[X.]h umgeleitet. Damit stehen dem Verkehr zum [X.]hafen au[X.]h während der [X.]auzeit dur[X.]hgehend drei Fahrstreifen zur Verfügung. [X.] Verkehre bei einer [X.]entladung werden ni[X.]ht dur[X.]h den [X.]austellenverkehr beeinträ[X.]htigt, weil der Pulkverkehr aufgrund des "Sondersignalprogramms [X.]entladung" bevorre[X.]htigt ist. Au[X.]h nordwärts gehende Verkehre sind dur[X.]hgängig vorfahrtsbere[X.]htigt. Die einzig mögli[X.]he Eins[X.]hränkung besteht na[X.]h der [X.]es[X.]hreibung der [X.]eigeladenen darin, dass von Süden kommender [X.]austellenverkehr, für den auf der [X.] ein zusätzli[X.]her Linksa[X.]ieger zur [X.]austelle eingeri[X.]htet wird, auf diesem Linksa[X.]ieger einen Rü[X.]kstau verursa[X.]ht, der si[X.]h auf die nördli[X.]he Fahrtri[X.]htung der [X.]straße auswirkt. Dies kann aber nur eintreten, wenn die bevorzugte Entladung einer stark gefüllten [X.]e mit glei[X.]hzeitigem starkem [X.]austellenverkehr zusammenfällt. Derartigen Situationen kann dur[X.]h eine entspre[X.]hend längere bauzeitli[X.]he Linksa[X.]iegerspur begegnet werden. Darüber hinaus hat die [X.] in nördli[X.]her Fahrtri[X.]htung zwei Fahrstreifen, sodass selbst im unwahrs[X.]heinli[X.]hen Fall eines Rü[X.]kstaus auf einem der Streifen der [X.]hafen dur[X.]hgängig errei[X.]hbar bleibt.

S[X.]hließli[X.]h hat die Planfeststellungsbehörde in der mündli[X.]hen Verhandlung den Planfeststellungsbes[X.]hluss um die Auflage 2.2.9 Nr. 6 (Anlage 48 zum Protokoll der mündli[X.]hen Verhandlung) ergänzt. Dana[X.]h haben die Vorhabenträger während der [X.]auphase dafür Sorge zu tragen, dass die Anbindung des bestehenden [X.] mit Ausnahme unvermeidbarer, kurzzeitiger [X.]errungen dur[X.]hgehend gewährleistet wird; eine zweistreifige Zuführung des Verkehrs zum Hafen muss mindestens ab der vorhandenen Überführung der [X.] über die [X.] in einer [X.]reite von jeweils 3,5 m gewährleistet sein; der von Süden kommende [X.]austellenverkehr erhält einen Linksa[X.]iegerstreifen und die [X.] verbleibt als Vorfahrtsstraße. Glei[X.]hzeitig haben die Vorhabenträger zugesagt, si[X.]h mit den [X.] im Vorfeld von beabsi[X.]htigten [X.]errungen re[X.]htzeitig abzustimmen.

Die [X.] wiederholen ihre Einwände gegen das Verkehrsguta[X.]hten (Anlage 26.2) au[X.]h im Zusammenhang mit der [X.]etra[X.]htung der bauzeitli[X.]hen Verkehrssituation; ein dur[X.]hgreifender [X.] wird indes au[X.]h hier ni[X.]ht aufgezeigt. Eine zusätzli[X.]he [X.] für den bauzeitli[X.]hen Zustand war ni[X.]ht erforderli[X.]h, weil der Verkehr vom und zum [X.]hafen weiterhin mit mindestens drei Fahrstreifen abgewi[X.]kelt wird.

f) Die gegen die Prüfung der Existenzgefährdung der [X.] erhobenen Einwände sind glei[X.]hfalls unbegründet.

[X.]) Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ist ni[X.]ht deshalb re[X.]htswidrig, weil darin wirts[X.]haftli[X.]he Interessen der [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt geblieben wären.

Eine mögli[X.]he Existenzgefährdung eines Gewerbebetriebs ist im Rahmen der Abwägung unabhängig davon zu berü[X.]ksi[X.]htigen, ob sie auf der Inanspru[X.]hnahme von ([X.] [X.] darauf beruht, dass die Verkehrsplanung für den [X.]etrieb eine Vers[X.]hle[X.]hterung der bisherigen Verkehrslage herbeiführt. Indes bes[X.]hränkt si[X.]h die Abwägungsbea[X.]htli[X.]hkeit auf sol[X.]he [X.]etroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Ents[X.]heidung über den Plan als abwägungsbea[X.]htli[X.]h erkennbar sind, weil sie - im Rahmen der Amtsermittlung - offenkundig sind [X.] weil sie von den [X.]etroffenen im Zuge ihrer [X.]eteiligung vorgetragen wurden (vgl. [X.], [X.]es[X.]hlüsse vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. - [X.]E 59, 87 <102 ff.> und vom 11. Januar 2001 - 4 [X.] 37.00 - NVwZ 2001, 1398 <1399>; Urteil vom 13. September 1985 - 4 [X.] 64.80 - [X.] 407.4 § 18 [X.] [X.]1 [X.]).

(1) Der Re[X.]htmäßigkeit des Planfeststellungsbes[X.]hlusses steht dana[X.]h ni[X.]ht entgegen, dass der [X.]eklagte zu den wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]lgen der Erri[X.]htung der [X.] ein Guta[X.]hten nur für die Klägerin zu 1, ni[X.]ht jedo[X.]h au[X.]h für die Klägerin zu 3 eingeholt hat.

Die Mögli[X.]hkeit der Existenzgefährdung eines [X.]betriebs dur[X.]h den [X.]au einer [X.]rü[X.]ke [X.] eines Tunnels, die parallel und in unmittelbarer räumli[X.]her Nähe zur [X.]linie verlaufen, ist grundsätzli[X.]h derart offenkundig, dass die Planfeststellungsbehörde hiervor ni[X.]ht die Augen vers[X.]hließen darf. Sie hat daher - sofern sie ni[X.]ht eine Existenzgefährdung [X.] -verni[X.]htung unterstellt - die wirts[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen des planfestzustellenden Vorhabens au[X.]h dann zu ermitteln, wenn der [X.]etroffene auf seine Existenzgefährdung ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h hinweist. Ihm obliegt seinerseits, der Planfeststellungsbehörde die Umstände seiner speziellen betriebli[X.]hen Situation zur Kenntnis zu bringen, die er im Planfeststellungsverfahren berü[X.]ksi[X.]htigt wissen will. Dementspre[X.]hend ist die [X.]ehörde bere[X.]htigt, zu Unre[X.]ht verweigerte Informationen bei der Prüfung und Abwägung der Existenzgefährdung unberü[X.]ksi[X.]htigt zu lassen (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 27).

Hätte der [X.]eklagte folgli[X.]h in die Prüfung der Existenzgefährdung grundsätzli[X.]h beide [X.]betriebe - d.h. sowohl die Klägerin zu 1 als au[X.]h die Klägerin zu 3 - einbeziehen müssen, so entfiel diese Notwendigkeit hier aufgrund der Einlassungen der Klägerin zu 1 im Planfeststellungsverfahren. Zwar hat ihr [X.]evollmä[X.]htigter im Erörterungstermin am 14. Oktober 2015 geltend gema[X.]ht, falls das Vorhaben wie beantragt [X.] werde, sei von einer Existenzverni[X.]htung auszugehen; au[X.]h bei einer im Sinne der [X.] geänderten [X.] sei eine Existenzgefährdung ni[X.]ht auszus[X.]hließen (Nieders[X.]hrift über die Erörterung der Einwendungen von S[X.]. [X.], 25. November 2015, [X.]). Der Einwand stand jedo[X.]h im Widerspru[X.]h zu dem dur[X.]hgehenden Vorbringen der Klägerin zu 1 sowohl vor als au[X.]h na[X.]h dem Erörterungstermin, mit dem sie si[X.]h vehement gegen die Annahme wandte, der [X.]betrieb werde na[X.]h der Eröffnung der [X.] eingestellt werden (müssen). Sie hat - umgekehrt - die Planre[X.]htfertigung und die Refinanzierung der [X.] gerade unter Hinweis darauf bestritten, dass die [X.]verbindung weiter konkurrenzfähig sei und aufre[X.]hterhalten werde (S[X.]. [X.], S[X.]hreiben vom 19. Juni 2014 [X.]20 f., 325; vom 3. Juli 2014 [X.]40, 345; vom 3. August 2015 [X.] f.; vom 25. August 2016 [X.]71 f.; vom 9. Februar 2018 [X.] f.). Soweit die [X.] geltend ma[X.]hen, die Aussagen zur beabsi[X.]htigten [X.]rtführung des [X.]betriebs hätten - ebenso wie das Existenzgefährdungsguta[X.]hten - unter dem Vorbehalt einer anspru[X.]hsgere[X.]hten Anbindung des [X.] gestanden, erfüllt die [X.]e Anbindung - wie vorstehend dargelegt - diese [X.]edingung. Vor diesem Hintergrund stellte si[X.]h die Einholung des [X.] über die Klägerin zu 1 als hö[X.]hst vorsorgli[X.]h dar.

Da das Guta[X.]hten eine Existenzgefährdung verneinte, bestand au[X.]h dana[X.]h kein Anlass, ein weiteres Guta[X.]hten über die wirts[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen des Vorhabens auf den [X.]betrieb der Klägerin zu 3 einzuholen. Deren Ges[X.]häftsmodell stimmt mit demjenigen der Klägerin zu 1 überein. Da sie si[X.]h - wie vorstehend im Rahmen der [X.] dargelegt - im Planfeststellungsverfahren ni[X.]ht geäußert, sondern von den Gesells[X.]haften der [X.] nur die Klägerin zu 1 Stellung genommen hat, muss sie si[X.]h deren Aussagen zur [X.]rtführung des [X.]betriebs zure[X.]hnen lassen und durfte der [X.]eklagte davon ausgehen, dass die Aussagen zur [X.]rtführung des [X.]betriebs für beide To[X.]htergesells[X.]haften gelten.

(2) Geht man entgegen der vorstehenden Ausführungen davon aus, dass der [X.]eklagte glei[X.]hwohl eine Existenzgefährdung der Klägerin zu 3 hätte untersu[X.]hen müssen, so wäre dieser Fehler jedenfalls ni[X.]ht kausal für die Abwägungsents[X.]heidung gewesen (§ 75 Abs. 1a [X.]). Entspre[X.]hendes gilt hinsi[X.]htli[X.]h der gegen die Ordnungsgemäßheit des Guta[X.]htens und den [X.]punkt seiner Einholung erhobenen [X.]edenken.

Insoweit legen die [X.] zu 1 und 3 bereits ni[X.]ht dar, dass das Guta[X.]hten zu einem fehlerhaften Ergebnis gekommen ist, sondern stimmen vielmehr mit ihm darin überein, dass sie ihren [X.]betrieb au[X.]h na[X.]h Fertigstellung der [X.] - wennglei[X.]h in geringerem Umfang als bisher - gewinnbringend fortführen können. Ihr Vortrag zielt vielmehr darauf, dass das Guta[X.]hten infolge fehlerhafter Annahmen (Zahl der im Jahr 2017 beförderten Pkw; Umsätze im [X.]erei[X.]h der [X.]ahntrajektion; Dauer der [X.]auzeit auf See; Vorrang des [X.] vor S[X.]hleppverbänden; Ausgestaltung der [X.]hafenanbindung) und ihrer unzurei[X.]henden [X.]eteiligung ihre Umsatz- und Gewinneinbußen zu niedrig ansetzt sowie darauf, dass die Auswirkungen auf die Klägerin zu 3 ni[X.]ht beguta[X.]htet wurden und dass zwis[X.]hen der Fertigstellung des Guta[X.]htens am 29. Januar 2019 und der Unterzei[X.]hnung des Planfeststellungsbes[X.]hlusses am 31. Januar 2019 keine hinrei[X.]hende [X.] für eine inhaltli[X.]he Dur[X.]hdringung und ergebnisoffene Würdigung des Guta[X.]htens verblieb. Hierzu haben die [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung ausgeführt, dass eine guta[X.]hterli[X.]he Ausweisung höherer Einbußen die Abwägung des [X.]eklagten hätte beeinflussen können.

Jedo[X.]h stellt der Planfeststellungsbes[X.]hluss (S. 1296 f.) klar, dass der [X.]eklagte au[X.]h im Fall einer Existenzgefährdung keine für die Gesells[X.]haft günstigere Ents[X.]heidung getroffen hätte (vgl. zu einer verglei[X.]hbaren Konstellation [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 7.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 240 Rn. 17). Damit haben si[X.]h die von den [X.] gerügten Fehler - ihr Vorliegen unterstellt - auf die planeris[X.]he Abwägung ni[X.]ht ausgewirkt. Diese Ausführungen beziehen si[X.]h zwar nur auf die Klägerin zu 1. Angesi[X.]hts dessen, dass diese den [X.]betrieb zusammen mit der Klägerin zu 3 unterhält und der [X.]eklagte mit den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen dem Vorhaben generell Vorrang gegenüber der [X.]verbindung einräumt, bestehen damit jedo[X.]h im Sinne der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ([X.], [X.] vom 16. Dezember 2015 - 1 [X.]vR 685/12 - NVwZ 2016, 524) hinrei[X.]hend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der [X.]eklagte selbst dann keine andere Abwägungsents[X.]heidung getroffen hätte, wenn er die wirts[X.]haftli[X.]hen [X.]lgen au[X.]h für die Klägerin zu 3 untersu[X.]ht und diese Untersu[X.]hung eine Existenzgefährdung [X.] -verni[X.]htung der Klägerin zu 3 ergeben hätte.

Zu Unre[X.]ht gehen die [X.] insoweit davon aus, einer die Realisierung des Vorhabens au[X.]h um den Preis einer Existenzgefährdung befürwortenden Abwägungsents[X.]heidung komme nur dann re[X.]htli[X.]he [X.]edeutung zu, wenn sie si[X.]h au[X.]h im Übrigen als re[X.]htmäßig erweise. Eine sol[X.]he Aussage hat der [X.] entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (- 9 A 1.15 - [X.]E 154, 153 Rn. 31) ni[X.]ht getroffen, sondern ledigli[X.]h klargestellt, dass die fehlende Kausalität eines einzelnen [X.]s die Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit weiterer [X.] unberührt lässt. So wäre au[X.]h vorliegend beispielsweise ein Fehler bei der [X.] ni[X.]ht deshalb unbea[X.]htli[X.]h, weil der Planfeststellungsbes[X.]hluss eine Existenzverni[X.]htung der [X.] in Kauf nimmt. Der Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die wirts[X.]haftli[X.]hen Auswirkungen auf die [X.] zutreffend ermittelt hat, kommt jedo[X.]h dann keine ents[X.]heidungserhebli[X.]he [X.]edeutung (mehr) zu, wenn die [X.]ehörde - im Sinne eines worst-[X.]ase-Szenarios - eine Existenzgefährdung unterstellt und glei[X.]hwohl an der Genehmigung des Vorhabens festhält.

Diese Abwägungsents[X.]heidung erweist si[X.]h s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht deshalb als fehlerhaft, weil (au[X.]h) die sogenannte [X.] dur[X.]h die dänis[X.]h-[X.] Vereinbarung vom 13. Juni 1958 (Die [X.]bahn 1958, 991 <992 f.>) im öffentli[X.]hen Interesse erri[X.]htet wurde. Abgesehen davon, dass der damals von den [X.]n und [X.]n Eisenbahnverwaltungen betriebene [X.]verkehr zwis[X.]henzeitli[X.]h dur[X.]h private Unternehmen geführt wird, hat der St[X.]tsvertrag vom 3. September 2008 das öffentli[X.]he Interesse in [X.]rtführung der s[X.]hon seinerzeit zugrunde liegenden wirts[X.]haftli[X.]hen und politis[X.]hen Erwägungen (vgl. Die [X.]bahn 1958, 991) zugunsten einer festen Querung neu bestimmt.

Der Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass das Existenzgefährdungsguta[X.]hten der Wirts[X.]haftsprüfungsgesells[X.]haft [X.]. von einer fals[X.]hen Datengrundlage ausgeht und diese Annahmen ergebnisrelevant sind, war dana[X.]h abzulehnen, weil si[X.]h etwaige Fehler des Guta[X.]htens - wie dargelegt - ni[X.]ht auf die Ents[X.]heidung der Planfeststellungsbehörde ausgewirkt haben können, das Vorhaben au[X.]h dann zu genehmigen, wenn hierdur[X.]h die Existenz der [X.] gefährdet wird. Entspre[X.]hendes gilt für den Antrag, [X.]eweis darüber zu erheben, dass die [X.]e [X.] zu erhebli[X.]hen finanziellen Einbußen der [X.] führen wird, die ein [X.]ß errei[X.]hen können, das zu einer Existenzgefährdung führt.

(3) [X.] bleiben kann, ob eine [X.]etroffenheit der Klägerin zu 2 als abwägungsbea[X.]htli[X.]h erkennbar war und ob der [X.]eklagte hierüber ein gesondertes Existenzgefährdungsguta[X.]hten hätte einholen müssen (a). Denn ein sol[X.]her Fehler hätte si[X.]h ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h ausgewirkt (b).

(a) Das Ges[X.]häftsmodell der Klägerin zu 2, wel[X.]hes mit seinen für skandinavis[X.]he Länder verglei[X.]hsweise niedrigen Alkoholpreisen insbesondere auf ein [X.]s und s[X.]hwedis[X.]hes Publikum zielt, für das u.a. vergünstigte [X.](tages)ti[X.]kets angeboten werden, wird dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht unmittelbar beeinträ[X.]htigt. Sowohl das [X.] als au[X.]h die Errei[X.]hbarkeit bleiben bestehen. Die [X.] haben selbst vorgetragen, dass das dur[X.]h den Einkauf im [X.]orderShop generierte [X.]aufkommen von großer [X.]edeutung ist und verbilligte Fahrkarten für Einkaufsverkehre sogar von s[X.]hwedis[X.]hen no[X.]h stärker als von [X.]n Kunden genutzt werden. Wenn Kunden eine derart lange Anfahrt in Kauf nehmen, liegt die Annahme fern, sie könnten si[X.]h hiervon dur[X.]h die Notwendigkeit abhalten lassen, künftig über drei Ampelanlagen zu fahren. Dessen ungea[X.]htet ist es den [X.] unbenommen, diese Käufer dur[X.]h das in der mündli[X.]hen Verhandlung bes[X.]hriebene Modell, vergünstigte Fahrkarten und einen Einkauf im [X.]orderShop miteinander zu koppeln, weiterhin an si[X.]h zu binden. Zwar hat die Klägerin zu 1 in ihrem S[X.]hreiben vom 25. August 2016 ([X.]8) darauf hingewiesen, die Klägerin zu 2 werde "dur[X.]h die unangemessen komplizierte neue Anbindung na[X.]hhaltig an [X.]edeutung verlieren"; diese [X.]efür[X.]htung ist indes, wie vorstehend ausgeführt, ni[X.]ht ohne Weiteres plausibel. Eine Existenzgefährdung hat die Klägerin zu 1 in dem vorgenannten S[X.]hreiben ni[X.]ht für die Klägerin zu 2, sondern (ledigli[X.]h) für si[X.]h selbst "als [X.]hafenbetreiber und Eigner der den [X.]orderShop [X.] führenden S[X.]. [X.]ordershop [X.] GmbH" geltend gema[X.]ht.

(b) Selbst dann, wenn aufgrund dessen eine abwägungsbea[X.]htli[X.]he [X.]etroffenheit der Klägerin zu 2 hinrei[X.]hend erkennbar gewesen wäre, führte dies indes ni[X.]ht zur [X.]egründetheit der Klage. Allerdings müssen die aus dem Re[X.]ht am eingeri[X.]hteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden s[X.]hutzwürdigen [X.]elange eines Gewerbetreibenden ungea[X.]htet seines fehlenden Anspru[X.]hs [X.] Vertrauens auf die Aufre[X.]hterhaltung einer günstigen Verkehrslage bei der Planfeststellung gesehen und ihrem Gewi[X.]ht entspre[X.]hend in die fa[X.]hplaneris[X.]he Abwägung einbezogen werden. Die Planfeststellungsbehörde hat daher entweder die Frage der Existenzgefährdung weiter aufzuklären [X.] sie als gegeben zu unterstellen (zum verglei[X.]hbaren Fall einer Tankstelle, deren Anbindung an eine [X.]straße infolge einer Ortsumgehung entfällt, [X.], Urteil vom 9. Juni 2004 - 9 A 16.03 - juris Rn. 25 ff.). [X.]eides ist vorliegend ni[X.]ht ges[X.]hehen, wennglei[X.]h das Existenzgefährdungsguta[X.]hten von [X.]. ni[X.]ht nur eine Existenzgefährdung bzw. -verni[X.]htung der Klägerin zu 1 verneint, sondern weiter ausführt, au[X.]h ohne eine vertiefte Analyse ließen die verwendeten Prämissen ein verglei[X.]hbares Ergebnis au[X.]h für die weiteren im Kontext der [X.]stre[X.]ke [X.] - [X.] tätigen Gesells[X.]haften der [X.] und für die [X.] insgesamt erwarten. Dessen ungea[X.]htet wäre ein etwaiger [X.] ni[X.]ht kausal geworden. Denn mit dem Umstand, dass der Planfeststellungsbes[X.]hluss sogar eine Existenzverni[X.]htung der Klägerin zu 1 hinnimmt, mithin eines gegenüber der Klägerin zu 2 deutli[X.]h bedeutsameren [X.]etriebs, sind konkrete Anhaltspunkte dafür na[X.]hweisbar, dass die Planfeststellungsbehörde au[X.]h bei Vermeidung eines [X.]s die glei[X.]he Ents[X.]heidung getroffen hätte.

[X.]) Soweit die [X.] [X.], außer ihnen hätten weitere Konzernteile sowie die Muttergesells[X.]haft einbezogen werden müssen, fehlt ihnen bereits die [X.].

14. Die [X.] sind ni[X.]ht [X.] für die behaupteten wasserre[X.]htli[X.]hen Fehler. Sie ma[X.]hen ohne Erfolg geltend, das Vorhaben verstoße in vielfa[X.]her Hinsi[X.]ht ohne Mögli[X.]hkeit einer Fehlerbehebung gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot und [X.] für Oberflä[X.]hengewässer (a), Küstengewässer (b) sowie für das [X.] [X.] ([X.]).

a) Es kann ausges[X.]hlossen werden, dass das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot [X.] das [X.] für Oberflä[X.]hengewässer (§§ 44, 27 Abs. 1 [X.]) zu einem Verzi[X.]ht auf das Vorhaben zwingt [X.] zu einer Trasse mit veränderter Grundstü[X.]ksinanspru[X.]hnahme der [X.] führt.

Der [X.]eklagte könnte einen von den [X.] angenommenen Verstoß gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]hemis[X.]hen Zustands (§ 6 der Oberflä[X.]hengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 - [X.] 1373 - [X.]) des dur[X.]h die Einleitung von Straßen- und [X.]ahnabwässern betroffenen Oberflä[X.]henwasserkörpers [X.]/[X.] ([X.]SH_og_05) ausräumen, ohne die Inanspru[X.]hnahme der klägeris[X.]hen Grundstü[X.]ke zu verändern. Die enteignungsbetroffenen Grundstü[X.]ke stehen in keinem räumli[X.]hen Zusammenhang mit den genannten Gewässern. Dur[X.]h die na[X.]hträgli[X.]he Anordnung des Einbaus von Retentionsbodenfilteranlagen, die [X.]eigeladene und [X.]eklagter bereits s[X.]hriftli[X.]h angekündigt haben (vgl. S[X.]hriftsätze vom 4. und vom 7. September 2020), kann die Konzentration des in das Gewässer gelangenden Stoffs [X.]enzo(a)pyren (Anlage 8 Tabelle 2 zur [X.]) verringert werden (s. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 36).

Falls die besonders strengen Umweltqualitätsnormen (JD-UQN) der [X.] für diesen Stoff au[X.]h dadur[X.]h no[X.]h ni[X.]ht eingehalten werden könnten, ist die Erteilung einer Ausnahme au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h des [X.]hemis[X.]hen Zustands na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] zulässig (vgl. [X.], in: [X.]erendes/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2017, § 31 Rn. 35; [X.]zy[X.]howski/[X.], [X.], 12. Aufl. 2019, § 31 Rn. 14a; [X.], in: [X.][X.], Umweltre[X.]ht, Stand Februar 2020, § 31 [X.] Rn. 30). Au[X.]h der [X.] geht davon aus, dass die wasserre[X.]htli[X.]he Zulassung eines Vorhabens, das im übergeordneten öffentli[X.]hen Interesse liegt, gemäß Art. 4 Abs. 7 WR[X.] im Wege der Ausnahme trotz eines Verstoßes gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot mögli[X.]h ist ([X.], Urteil vom 4. [X.]i 2016 - [X.]-346/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:322] - Rn. 64 ff.). Selbst die von den [X.] vorgelegte guta[X.]hterli[X.]he Stellungnahme zu § 27 Abs. 2 [X.] vom 13. Juni 2019 (Anlage K 117 [X.] und 10) verweist auf die Mögli[X.]hkeit einer Ausnahme. Dies genügt für die si[X.]here Annahme, dass der [X.]au der [X.] ni[X.]ht an den vorgenannten wasserre[X.]htli[X.]hen [X.]edenken der [X.] s[X.]heitern wird. Aus denselben Erwägungen kann der Realisierbarkeit des Vorhabens au[X.]h ni[X.]ht entgegengehalten werden, dass der [X.] sowie ni[X.]ht beri[X.]htspfli[X.]htige Kleingewässer - wie die [X.] [X.] - zu Unre[X.]ht ni[X.]ht in die wasserre[X.]htli[X.]he [X.]etra[X.]htung einbezogen wurden, weil Mehrbelastungen dur[X.]h [X.] beim Ausbau der Hinterlandanbindung s[X.]hon im jetzigen Abs[X.]hnitt hätten berü[X.]ksi[X.]htigt werden müssen.

b) Es ist ferner ausges[X.]hlossen, dass die Einhaltung der [X.]ewirts[X.]haftungsziele für die Küstengewässer die Verwirkli[X.]hung des Vorhabens ni[X.]ht zulässt. Der Planfeststellungsbes[X.]hluss ([X.] ff.) geht hierzu mit ausführli[X.]her [X.]egründung davon aus, dass das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot und das [X.] (Art. 4 Abs. 1 [X.]u[X.]hst. a WR[X.]) dem Vorhaben ni[X.]ht entgegenstehen. Die [X.] sehen Untersu[X.]hungsdefizite hinsi[X.]htli[X.]h der Gesamtwirkungen dur[X.]h vers[X.]hiedene Faktoren, insbesondere dur[X.]h Prognoseunsi[X.]herheiten aufgrund von Sedimentverdriftung, und bemängeln die unzurei[X.]hende Si[X.]herung planeris[X.]her Annahmen zu Projektwirkungen; die jahrelange Dauer der [X.]auarbeiten könne Auswirkungen auf die Zielerrei[X.]hung im [X.] haben.

Aus den Ausführungen zur Sedimentverdriftung (s.o. [X.]. II[X.] 7., Rn. 253) ergibt si[X.]h jedo[X.]h, dass die hier in wasserre[X.]htli[X.]hem Zusammenhang erneut in [X.]ezug genommenen [X.]efür[X.]htungen der [X.] unbegründet sind. Glei[X.]hes gilt für die angebli[X.]h planeris[X.]h ni[X.]ht ausrei[X.]hend gesi[X.]herten [X.]auzeiten (s.o. [X.]. II[X.] 8., Rn. 334). Au[X.]h bei einer - von den [X.] behaupteten - Verfehlung der Umweltziele hinsi[X.]htli[X.]h der Küstengewässer beim Stoff Que[X.]ksilber kann das Vorhaben dur[X.]h Erteilung einer Ausnahme gemäß §§ 44, 31 Abs. 2 [X.] re[X.]htmäßig verwirkli[X.]ht werden.

[X.]) Für das [X.] [X.] (§ 45a Abs. 3 [X.]) kann in Anbetra[X.]ht der kleinräumigen und zeitli[X.]h begrenzten Auswirkungen dur[X.]h die [X.]auphase des [X.]s entgegen der Auffassung der [X.] ebenfalls ausges[X.]hlossen werden, dass der [X.]au der [X.] an einem Verstoß gegen das Vers[X.]hle[X.]hterungsverbot [X.] das [X.] (§ 45a Abs. 1 [X.] und 2 [X.]) s[X.]heitert. Für Änderungen der physikalis[X.]hen Eigens[X.]haften des [X.] lässt § 45g Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 [X.] eine Ausnahme für [X.]ßnahmen aus Gründen des Gemeinwohls zu, soweit eine Errei[X.]hung des guten Zustands des [X.] ni[X.]ht dauerhaft ers[X.]hwert wird (§ 45g Abs. 2 Satz 4 [X.]). Hinsi[X.]htli[X.]h der benthis[X.]hen Fauna und [X.] sowie der [X.]en Säuger ergibt si[X.]h der Auss[X.]hluss einer Vers[X.]hle[X.]hterung aus der obigen Prüfung des Gebietss[X.]hutzes für die [X.]en und [X.]harakteristis[X.]hen Arten der [X.]en [X.]-S[X.]hutzgebiete, im Übrigen wird aus der artens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Prüfung und au[X.]h aus der Prüfung des [X.]iotops[X.]hutzes deutli[X.]h, dass die Verwirkli[X.]hung des Vorhabens nur mit einer kurzfristigen, ni[X.]ht erhebli[X.]hen Vers[X.]hle[X.]hterung des Zustands der Umwelt im [X.] (§ 45b Abs. 2 [X.]) einhergeht.

d) Die Frage, ob das Ziel eines guten Gewässerzustands bis zum [X.] bzw. für das [X.] gemäß § 45a Abs. 1 Nr. 2 [X.] bis zum Ende des Jahres 2020 mit den im [X.]ßnahmenprogramm na[X.]h § 82 bzw. § 45h [X.] vorgesehenen [X.]ßnahmen errei[X.]ht werden kann, ist von den Genehmigungsbehörden bei der Vorhabenzulassung wegen des Vorrangs der [X.]ewirts[X.]haftungsplanung grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu prüfen (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 586).

e) Eine Erweiterung ihrer [X.] ergibt si[X.]h für die [X.] ni[X.]ht aus dem Urteil des [X.] vom 28. [X.]i 2020 (- [X.]/18 [[X.]:[X.]:[X.]] - [X.] 2020, 403). Na[X.]h dieser Ents[X.]heidung müssen die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentli[X.]hkeit befugt sein, die Verletzung der Pfli[X.]hten zur Verhinderung der Vers[X.]hle[X.]hterung von [X.] und zur Verbesserung ihres Zustands geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma[X.]hen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft. Das trifft bei denjenigen Mitgliedern der Öffentli[X.]hkeit zu, die zur Grundwasserentnahme und -nutzung bere[X.]htigt sind ([X.] Rn. 131 f.). Das [X.]efahren der Gewässer ma[X.]ht die [X.] zu 1 und 3 indes ni[X.]ht zu deren Nutzerinnen im Sinne der vorgenannten Re[X.]htspre[X.]hung. Denn dur[X.]h eine Vers[X.]hle[X.]hterung des [X.] können sie ni[X.]ht beeinträ[X.]htigt - und somit ni[X.]ht betroffen - werden.

f) Wegen der fehlenden [X.] der [X.] sind die auf das Wasserre[X.]ht bezogenen [X.]eweisanträge und die Anregungen zu einer Vorlage an den Europäis[X.]hen [X.] ni[X.]ht ents[X.]heidungserhebli[X.]h.

[X.]. Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

9 A 12/19

03.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

Art 14 Abs 1 GG, Art 14 Abs 3 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 18 Abs 1 S 2 AEG 1994, § 18e Abs 5 AEG 1994, § 22 AEG 1994, § 30 BNatSchG 2009, § 34 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 S 1 Nr 1 BNatSchG 2009, § 44 Abs 1 S 1 Nr 2 BNatSchG 2009, § 17 Abs 1 S 2 FStrG, § 17e Abs 5 FStrG, § 19 FStrG, § 5 Abs 3 S 1 Nr 2 SeeAnlG, § 2 Abs 7 UVPG, § 35 UVPG, § 6 Abs 1 S 3 UVPG, § 78 VwVfG, § 31 Abs 5 S 1 WaStrG, Art 3 EGRL 42/2001, Art 4 EGRL 42/2001, § 4 Abs 1 S 1 Nr 3 ROG 2008

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020, Az. 9 A 12/19 (REWIS RS 2020, 4381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4381

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