(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
(3) Soweit in diesem Gesetz auf Anhänge der
(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die besonders geschützten und die streng geschützten Arten sowie den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Unterschutzstellung bekannt.
(5) 1Wenn besonders geschützte Arten bereits auf Grund der bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften unter besonderem Schutz standen, gilt als Zeitpunkt der Unterschutzstellung derjenige, der sich aus diesen Vorschriften ergibt. 2Entsprechendes gilt für die streng geschützten Arten, soweit sie nach den bis zum 8. Mai 1998 geltenden Vorschriften als vom Aussterben bedroht bezeichnet waren.
Fußnote Paragraph
§ 7 Abs. 1 Nr. 8 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hessen - Abweichung durch § 14 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) v. 20.12.2010 GVBl. I S. 629 mWv 29.12.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 663)
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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11.08.2020 | Synopse |
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