Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020, Az. 9 A 9/19

9. Senat | REWIS RS 2020, 4382

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Gegenstand

Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)


Leitsatz

1. Pläne und Programme unterfallen der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP), wenn sie als Instrument einer vorgelagerten Entscheidungsebene über die abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des Umwelt- und Planungsrechts hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, ohne bereits Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens zu sein. Weder der Staatsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark vom 3. September 2008 über eine Feste Fehmarnbeltquerung noch das hierzu ergangene Zustimmungsgesetz waren danach SUP-pflichtig.

2. Findet gemäß § 78 VwVfG für mehrere selbständige planfeststellungspflichtige Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, ist insgesamt nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

3. Der Bedarf für ein Verkehrsvorhaben kann in einem Staatsvertrag mit der gleichen Bindungswirkung für die Planfeststellung wie in den straßen- und eisenbahnrechtlichen Bedarfsplänen (§ 1 BSWAG, § 1 FStrAbG) festgelegt werden.

4. Zum Schutz von Schweinswalen vor bauzeitlichen Auswirkungen durch Unterwasserlärm.

5. Ist die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche Bewertungen angewiesen, für die weder normkonkretisierende Maßstäbe noch allgemein anerkannte Maßstäbe und Methoden bestehen, so ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen, und ob die Behörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der Behörde Verfahrensfehler unterlaufen sind, sie von einem unrichtigen oder unzureichend aufgeklärten Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt hat oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 BvR 2523/13 u.a. - BVerfGE 149, 407 Rn. 17 ff.).

6. Der fachlichen Bewertung durch eine von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängige Fachbehörde kommt für die Bewertung der Plausibilität und Tragfähigkeit planerischer Konzepte besonderes Gewicht zu.

7. Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße biotopschutzrechtliche Bestandsaufnahme in Frage zu stellen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 50).

8. Wenngleich naturschutzfachliche Modellierungen so naturnah wie möglich durchzuführen sind, ist eine vollkommene Übereinstimmung mit natürlichen Prozessen und Gegebenheiten nicht zu erzielen. Sie sind vielmehr unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden. Maßstab für ihre gerichtliche Überprüfung ist daher, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet wurden und ob sie auch sonst dem aktuellen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand entsprechen. In diesem Fall führt eine Realisierung der vorgenannten Unwägbarkeiten infolge nachträglicher Erkenntnisse nicht zur Fehlerhaftigkeit der Modellierung (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 59, 73, 75).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein nach § 3 UmwRG anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer Festen [X.]querung von [X.] nach [X.], [X.] Vorhabenabschnitt, vom 31. Januar 2019.

2

1. Gegenstand des Verfahrens ist der [X.] Teil der Festen [X.]querung (im Folgenden: [X.]), ein von der [X.] und dem [X.] gemeinsam geplanter kombinierter Straßen- und Eisenbahntunnel durch den [X.], der die Inseln [X.] und [X.] verbinden soll. Das planfestgestellte Vorhaben beinhaltet den Bau eines [X.]s in offener Grabenbauweise zwischen [X.] auf [X.] und der Grenze der [X.]n und [X.] ausschließlichen Wirtschaftszonen ([X.]). Es beginnt südlich von [X.] mit der Ausfädelung der Bahnstrecke [X.] - [X.] und der Verschwenkung der [X.]/[X.] ([X.] - [X.]). Sodann verläuft die Trasse östlich des Fährhafens [X.] und wird durch den Tunnel geradlinig in nordöstlicher Richtung durch die [X.] - u.a. durch das FFH-Gebiet "[X.]" - geführt.

3

Von dem insgesamt über 18 km langen Tunnelbauwerk liegen 9,5 km im Bereich des [X.]n [X.] und der [X.]n [X.]. Der [X.] ist im Querschnitt bis zu 47 m breit und bis zu 13 m hoch. Er wird aus [X.] zusammengesetzt, die in eine auf dem Meeresboden gegrabene Rinne abgesenkt werden; seitlich werden die Gräben mit Kies und Sand verfüllt, ehe der Tunnel mit einer Steinlage überschüttet wird. Er umfasst eine zweigleisige elektrifizierte Bahnlinie, für den Straßenverkehr in getrennten Tunnelröhren zwei Richtungsfahrbahnen mit je zwei Fahr- und einem Standstreifen sowie einen Korridor für Wartungsarbeiten und Evakuierungen. Darüber hinaus genehmigt der Planfeststellungsbeschluss u.a. die Anlage eines temporären Arbeitshafens sowie den Neubau einer [X.] östlich des Fährhafens.

4

2. Bereits im Staatsvertrag mit [X.] zum Bau der festen Öresundquerung verpflichtete sich [X.], die Planung und den Bau einer [X.] zu fördern. Das [X.] und die [X.] unterzeichneten nach Durchführung zahlreicher Voruntersuchungen auf der Grundlage vorangegangener gemeinsamer Erklärungen sowie eines grenzüberschreitenden Umweltkonsultationsverfahrens am 3. September 2008 einen Staatsvertrag über eine Feste [X.]querung (im Folgenden: [X.]), dem der [X.] mit Gesetz vom 17. Juli 2009 zustimmte ([X.] II S. 799; im Folgenden: Zustimmungsgesetz). Darin vereinbaren die Parteien eine nutzerfinanzierte feste Querung über den [X.], die von [X.] auf eigene Kosten geplant, errichtet, betrieben und unterhalten wird; soweit die Querung auf [X.]m Hoheitsgebiet liegt, überträgt [X.] [X.] diese Aufgaben. Der Vertrag überlässt die technische Ausgestaltung der Querung - ebenso wie die genaue Linienführung - den nationalen Genehmigungsverfahren. Er sieht weiter vor, dass [X.] eine Gesellschaft - die Beigeladene - gründet, welche die Planung, Einholung der Genehmigungen, Errichtung und den Betrieb der [X.] übernimmt. Die Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren erfolgt für den auf [X.]m Hoheitsgebiet befindlichen Teil der [X.] nach [X.]m, für den auf [X.] Gebiet befindlichen Teil nach [X.] Recht; im Bereich der [X.] findet das jeweilige nationale Recht im Rahmen der Vorgaben des [X.] der [X.] ([X.]) Anwendung, soweit der Staatsvertrag nichts Abweichendes regelt. Gebaut wird die [X.] nach den geltenden [X.] technischen Normen und Vorschriften. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien zum Ausbau der jeweiligen Hinterlandanbindungen, der auf [X.] Seite u.a. den Ausbau der Straßenverbindung [X.] ([X.]) zwischen [X.] ([X.]) und [X.] zu einer vierstreifigen Bundesstraße, die Elektrifizierung der Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.] sowie den zweigleisigen Ausbau der Schienenstrecke zwischen [X.] und [X.] umfasst.

5

3. Vorhabenträger auf [X.] Seite sind für den Straßenteil der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr [X.] (im Folgenden: [X.]) und für die Schienenstrecke die Beigeladene. Unter dem 9. November 2009 schlossen die [X.], vertreten durch das Land [X.], und die Beigeladene einen [X.]. Danach übernimmt die Beigeladene die Planung und den Entwurf, die Vorbereitung der Planfeststellung und den Grunderwerb auch für den Straßenabschnitt.

6

Am 18. Oktober 2013 beantragten die Vorhabenträger die Feststellung des Plans für den [X.]n Teil der [X.]. Dabei wurden zwar die Straßen- und die Schienenverbindung als selbständige Vorhabenteile behandelt, das Verfahren wurde jedoch unter Verweis auf § 78 VwVfG einheitlich nach den Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes geführt. Am 17. April 2014 verzichtete das [X.] und digitale Infrastruktur ([X.]) auf ein förmliches Linienbestimmungsverfahren. Die Auslegung und die Erörterungstermine erfolgten zwischen Mai 2014 und November 2015. Nach Durchführung eines Planänderungsverfahrens mit erneuter umfassender Öffentlichkeitsbeteiligung in den Jahren 2016/2017 (1. Planänderung) reichten die Vorhabenträger weitere Deckblätter und Unterlagen bei der Planfeststellungsbehörde ein (2. Planänderung), welche diese im Januar 2018 Trägern öffentlicher Belange, der Klägerin zu 1 des Verfahrens BVerwG 9 A 12.19 sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zuleitete. Eine auf Bitte der Planfeststellungsbehörde erstellte gutachterliche Stellungnahme der [X.] ([X.]) zu den Themengebieten Hydrologie, Morphologie, Sedimentverdriftung und Sedimentation, hierzu eingegangene Erläuterungen und Ergänzungen der Vorhabenträger sowie weitere zahlreiche Deckblätter, die zwischen Februar und Oktober 2018 eingereicht wurden, leitete die Planfeststellungsbehörde Trägern öffentlicher Belange sowie anerkannten Naturschutzvereinigungen zur Stellungnahme zu. Für weitere, nach November 2018 eingereichte Deckblätter wurde keine erneute Beteiligung durchgeführt.

7

Am 31. Januar 2019 erging der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ([X.]). Die Auslegung erfolgte vom 26. März bis 8. April 2019.

8

4. Der Kläger rügt die formelle und materielle Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Der angefochtenen Entscheidung hätte eine Strategische Umweltprüfung (SUP) vorangehen müssen; auch sei die Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft durchgeführt worden. Der Staatsvertrag sei keine taugliche Planungsgrundlage; insbesondere folge weder aus ihm noch aus weiteren Gesichtspunkten eine hinreichende Rechtfertigung des Plans. Das Vorhaben verstoße zudem gegen gebiets-, arten- und biotopschutzrechtliche Bestimmungen. Die Alternativenprüfung sei unzureichend, insbesondere auch hinsichtlich der Wahl eines [X.] statt eines Bohrtunnels.

9

Der Kläger beantragt,

1. den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 31. Januar 2019 für den Neubau einer Festen [X.]querung von [X.] nach [X.], [X.] Vorhabenabschnitt, in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom 22. September bis 1. Oktober 2020 erklärten Änderungen und Ergänzungen aufzuheben,

2. hilfsweise, festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

3. hilfsweise zu 2., den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten, den Vorhabenträgern Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, welche die nachteiligen Wirkungen auf die Umwelt ausschließen bzw. verringern.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigen den Planfeststellungsbeschluss und treten dem Vorbringen des [X.] im Einzelnen entgegen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dies gilt sowohl hinsichtlich des auf die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichteten [X.] als auch hinsichtlich der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses sowie auf die Festsetzung weitergehender Schutzauflagen gerichteten Hilfsanträge. Der Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung erklärten Ergänzungen ist formell (A.) und materiell ([X.].) rechtmäßig.

A. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem der geltend gemachten formellen Fehler.

[X.] Dem Abschluss des [X.] sowie der Verabschiedung des [X.] musste keine Strategische Umweltprüfung (SUP) vorausgehen.

Die hieran geübte Kritik ist allerdings entgegen der Ansicht des [X.]eklagten von der Rügebefugnis des [X.] umfasst. Zwar findet das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 4 keine Anwendung auf Pläne und Programme [X.]. § 2 Abs. 7 [X.] in der Fassung des [X.] vom 20. Juli 2017 ([X.]; im Folgenden: [X.]), über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird. Vorliegend handelt es sich aber um einen [X.] Planfeststellungsbeschluss über die Zulässigkeit eines eisenbahn- und straßenrechtlichen Vorhabens, der in einem Verwaltungsverfahren getroffen wurde, mithin um eine Zulassungsentscheidung [X.]. § 1 Abs. 6 [X.], auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1 uneingeschränkt Anwendung findet. Dass eine (isolierte) Anfechtung derartiger Pläne und Programme durch Verbände ohne Geltendmachung einer Verletzung in eigenen Rechten mangels Anwendbarkeit von § 2 Abs. 1 UmwRG möglicherweise ausgeschlossen ist, bedeutet nicht, dass ihre Rechtswidrigkeit auch nicht inzident gerügt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 56).

1. Gemäß § 74 Abs. 8 Satz 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 5 Nr. 1.1 [X.] ist bei [X.] auf [X.] eine SUP durchzuführen. Trotz dieser bewusst offenen [X.]ezeichnung ist Voraussetzung der [X.], dass es sich um eine Planung des [X.] handelt, welche die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 [X.] in der zur Zeit des Abschlusses des [X.] und des Erlasses des [X.] geltenden Fassung des [X.] und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/[X.] ([X.]) vom 25. Juni 2005 ([X.]; im Folgenden: [X.] 2005), § 2 Abs. 7 [X.] erfüllt (vgl. [X.]. 15/3441 [X.]). Danach sind Pläne und Programme im Sinne des Gesetzes nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der [X.] vorgesehenen Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine [X.]ehörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist bzw. die von einer [X.]ehörde ausgearbeitet und angenommen, von einer [X.]ehörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet oder von einem [X.] zur Annahme durch eine [X.]ehörde ausgearbeitet werden.

Die zwischen den [X.]eteiligten umstrittene Frage, ob vorliegend eine der letztgenannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Denn bei dem Staatsvertrag und dem Zustimmungsgesetz handelt es sich bereits nicht um Pläne oder Programme im Sinne der gerade genannten Vorschriften. Wenngleich §§ 5, 14b [X.] [X.] 2 Abs. 7, § 35 [X.] keine Definition des [X.] enthalten, wird deren [X.]harakter durch die in den §§ 14b bis 14d [X.] [X.]§ 35 bis 37 [X.] enthaltenen weiteren Voraussetzungen konkretisiert. Danach müssen Pläne und Programme eine rahmensetzende Wirkung hinsichtlich der Zulassungsentscheidung bestimmter Vorhaben sowie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen entfalten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/Kment, [X.], 5. Aufl. 2018, § 33 Rn. 42). Im System gestufter Vorhabenzulassungen zeichnen sie sich durch einen mittleren Grad der Konkretisierung der abstrakten Vorgaben des [X.] aus. Sie müssen als Instrumente einer vorgelagerten Entscheidungsebene ([X.]. 15/3441 [X.]) einerseits über die nur abstrakt-generellen Rahmenvorgaben des geltenden Umwelt- und [X.] hinausgehen und Vorentscheidungen für die Vorhabenzulassung treffen, dürfen andererseits jedoch nicht schon Teil der Zulassung eines einzelnen Vorhabens sein. Denn eine [X.]ßnahme kann stets nur entweder einer [X.] oder einer SUP unterworfen sein ([X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand [X.]i 2019, § 14b [X.] Rn. 5 f.). Der Staatsvertrag und das Zustimmungsgesetz beziehen sich indes allein auf die Errichtung der [X.]. Dass darin Vorgaben für deren Planfeststellung enthalten sind, steht dem nicht entgegen. Auch bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren führt der Umstand, dass auf einer früheren Stufe bereits Vorfestlegungen für die nachfolgenden Stufen getroffen werden, nicht zu deren [X.], sondern allenfalls dazu, dass möglicherweise schon auf dieser Stufe eine [X.] durchgeführt werden muss (vgl. [X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.]/02 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] - DV[X.]l 2004, 370 Rn. 49 ff. und vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07 [[X.]:[X.]:[X.]], [X.] u.a. - [X.] 2008, 255 Rn. 26).

2. Die Richtlinie 2001/42/[X.] des [X.] und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ([X.] L 197 [X.]0; im Folgenden: [X.] - [X.]) differenziert ebenfalls zwischen Projekten einerseits sowie Plänen und Programmen andererseits, die den Rahmen für deren künftige Genehmigung setzen (vgl. Erwägungsgründe 10 und 11 sowie Art. 3 Abs. 2 und 4 [X.]). [X.] gilt für das Fünfte umweltpolitische Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft, dessen Umsetzung die [X.] dient (Erwägungsgrund 2). Danach stellen auch europarechtlich Pläne und Programme den [X.] dar, auf dessen Grundlage nachfolgende Projekte ausgeführt werden. Sie kennzeichnet ein (nur) mittlerer Grad der Konkretisierung dergestalt, dass sie sich nicht auf ein konkretes Projekt beschränken, sondern durch ein organisiertes und geregeltes System den Rahmen für die zukünftige Genehmigung grundsätzlich mehrerer Projekte aufstellen (vgl. [X.] im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung, angenommen durch Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 1. Februar 1993 - [X.] [X.] 138 [X.], 74; Leitfaden der [X.] zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/[X.], [X.], 7, 9; Epiney, Umweltrecht der [X.], 4. Aufl. 2019, [X.]. 6 Rn. 89).

Diese Differenzierung entspricht dem Sinn und Zweck der [X.], die Lücke zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach der [X.]-Richtlinie zu schließen, die entsteht, wenn bereits auf [X.] im Rahmen der Planung für ein geographisches Gebiet umweltrelevante, bei der Genehmigung eines Projekts nicht mehr zu korrigierende Entscheidungen getroffen werden (Leitfaden der [X.] zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/[X.], [X.]).

Aus der Rechtsprechung des [X.] folgt ebenfalls keine [X.]. Zwar sind danach die [X.]estimmungen, die den Geltungsbereich der [X.] abgrenzen, und insbesondere jene, welche die Definitionen der von der Richtlinie erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 22. März 2012 - [X.]-567/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2012:159], [X.] - [X.] 2012, 138 Rn. 30 f. und vom 27. Oktober 2016 - [X.]-290/15 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:816] - NVwZ 2017, 378 Rn. 40). Diese Ausführungen betrafen jedoch die Frage, ob die Aufhebung eines Plans oder Programms eine SUP erfordern kann. Der [X.] hat zugleich das Ziel der [X.] hervorgehoben, ein Prüfverfahren für Rechtsakte zu schaffen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, die Kriterien und Modalitäten der [X.]odennutzung festlegen und normalerweise eine Vielzahl von Projekten betreffen, bei deren Durchführung die in diesen Rechtsakten vorgesehenen Regeln und Verfahren einzuhalten sind. Danach bezieht sich der [X.]egriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer umweltrelevanter Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben ([X.], Urteile vom 27. Oktober 2016 - [X.]-290/15 - NVwZ 2017, 378 Rn. 49 und vom 7. Juni 2018 - [X.]-671/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:403] - Rn. 53; Generalanwalt [X.]ampos Sánchez-[X.]ordona, Schlussanträge vom 3. März 2020 - [X.]-24/19 [[X.]:[X.]:[X.]:2020:143] - Rn. 87). Dabei ist der [X.]egriff "signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten" qualitativ zu verstehen, um Strategien zur Umgehung der [X.] zu vermeiden ([X.], Urteil vom 7. Juni 2018 - [X.]-671/16 - Rn. 55; Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 25. Januar 2018 - [X.]-671/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:39] - Rn. 26). Umgekehrt muss jedoch verhindert werden, dass ein und derselbe Plan mehreren Umweltprüfungen unterzogen wird ([X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - [X.]-43/18 [[X.]:[X.]:[X.]:2019:483] - [X.] 2019, 469 Rn. 73). Da vorliegend das durch den Staatsvertrag vereinbarte Vorhaben einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen war, scheidet eine [X.] auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

Soweit sich der Kläger auf weitere Entscheidungen des [X.] ([X.], Urteile vom 7. Januar 2004 - [X.]/02, [X.] - DV[X.]l 2004, 370 Rn. 52 und vom 28. Februar 2008 - [X.]-2/07, [X.] u.a. - [X.] 2008, 255 Rn. 26) sowie den Schlussantrag der Generalanwältin im Verfahren [X.]-411/17 (Generalanwältin [X.], Schlussanträge vom 29. November 2018 - [X.]-411/17 [[X.]:[X.]:[X.]:2018:972], [X.] [X.] - Rn. 140) beruft, betreffen diese den Zeitpunkt der Verträglichkeitsprüfung bei mehrstufigen Genehmigungsverfahren, mithin eine andere Fragestellung.

3. Der Staatsvertrag oder das Zustimmungsgesetz sind auch nicht deshalb [X.], weil hierdurch der [X.]verkehrswegeplan oder die [X.] für die [X.]fernstraßen und die [X.]schienenwege geändert würden. Zwar bedürfen diese nach § 14b [X.] [X.] 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1.1 [X.] 2005/Anlage 5 Nr. 1.1 [X.] einer SUP und unterliegen Änderungen von Plänen und Programmen gemäß § 33 [X.], Art. 3 Abs. 1, Art. 2 [X.]uchst. a [X.] ebenfalls der [X.]. [X.]ezugspunkt hierfür ist jedoch nicht das einzelne Vorhaben, sondern der Plan als solcher (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 53). Der [X.]verkehrswegeplan bleibt durch das planfestgestellte Vorhaben, welches neben die [X.] tritt, unverändert. Hierin liegt auch keine Umgehung der vorgenannten [X.]. Es gibt keine nationalen oder [X.] Vorschriften, wonach eisenbahn- oder straßenbauliche Vorhaben erst nach ihrer vorherigen Aufnahme in eine vorhabenübergreifende Gesamtplanung zugelassen werden dürfen oder für Großprojekte nicht nur eine [X.], sondern immer auch eine SUP durchgeführt werden muss. Zweck der verkehrsträgerübergreifenden [X.]verkehrswegeplanung ist die Steuerung der [X.]. Da die Finanzierung der [X.] ausschließlich durch [X.] erfolgt, ist es folgerichtig, sie - anders als die sog. Hinterlandanbindung - nicht in den [X.]verkehrswegeplan und die Ausbaupläne aufzunehmen. Im Übrigen kommen nur wenige fachplanungsrechtliche Vorhaben für eine staatsvertragliche Übereinkunft in [X.]etracht, sodass auch insoweit keine Umgehung der [X.] zu befürchten ist.

4. Eine [X.] folgt schließlich nicht aus sonstigen [X.] oder völkerrechtlichen [X.]estimmungen.

Die Zugehörigkeit des Vorhabens zum Kernnetz des trans[X.] Verkehrsnetzes gemäß Art. 38 Abs. 1 i.V.m. [X.] der Verordnung Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der [X.] für den Aufbau eines trans[X.] Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des [X.]eschlusses Nr. 661/2010/[X.] ([X.] L 348 S. 1) - [X.] ([X.]) - begründet keine [X.]. Diese lässt sich weder aus dem Erwägungsgrund Nr. 35 der [X.] herleiten, dem zufolge Projektträger zu Plänen und Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der [X.]/[X.], 2000/60/[X.], 2001/42/[X.], 2009/147/[X.] und 2011/92/[X.] durchführen sollten, noch aus Erwägungsgrund Nr. 15 oder Art. 8 Abs. 1 des - durch Art. 59 [X.] aufgehobenen - [X.] Nr. 661/2010/[X.]. Insbesondere begründet Unterabsatz 2 der letztgenannten Vorschrift keine [X.] für alle neuen [X.], sondern nur für die hierzu führenden Programme und Pläne.

Auch nach den Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (im Folgenden: [X.] - [X.]) und über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 ([X.] - [X.]) besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung des [X.]. Zwar formulieren Art. 2 Abs. 7 Satz 2 [X.] und Art. 14 Abs. 1 [X.]uchst. b [X.] als Ziel, die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung in geeignetem Umfang auf Politiken, Pläne und Programme anzuwenden und Regelungen einzuführen um sicherzustellen, dass die Umweltfolgen der Programme und Politiken der Vertragsstaaten gebührend berücksichtigt werden. Ungeachtet der fehlenden unmittelbaren Anwendung jedenfalls von Art. 14 [X.] (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 39) sehen die Konventionen jedoch nicht vor, ein einzelnes Vorhaben zusätzlich zur [X.]- einer [X.] zu unterwerfen. Auch führt der Umstand, dass der [X.]au der [X.] wegen des grenzüberschreitenden Verlaufs einer politischen Vereinbarung [X.]s und [X.] bedarf, nicht dazu, dass es sich damit um eine [X.]e "Politik" im Sinne der vorgenannten Konventionen handelt.

I[X.] Die an der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung geübte Kritik ist ebenfalls unbegründet.

1. [X.], die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerhaft, weil sie sich auf die planfestgestellte Teilstrecke beschränkt habe, anstatt die [X.] [X.] einzubeziehen, greift nicht durch. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Vorhaben [X.]. § 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in der vor dem 16. [X.]i 2017 geltenden Fassung dieses Gesetzes vom 24. Februar 2010 ([X.]; im Folgenden: [X.] 2010) das Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts ist und dass bei einer planerischen Aufteilung eines Tunnelvorhabens entlang von [X.] weder nach nationalem noch nach [X.] Recht eine Pflicht besteht, eine Gesamt-Umweltverträglichkeitsprüfung beider [X.]n durchzuführen (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 30 ff. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 42 ff.; [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 40). Ebenfalls bereits entschieden ist, dass in diesem Fall die zweite [X.] nicht als kumulierendes Projekt berücksichtigt werden muss. Die Regelung des § 3b Abs. 2 [X.] 2010 setzt voraus, dass mehrere Vorhaben derselben Art gleichzeitig verwirklicht werden sollen; dagegen findet sie keine Anwendung auf die räumlich und zeitlich aufeinander folgende abschnittsweise Verwirklichung eines Vorhabens ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 49).

Erforderlich, aber auch ausreichend ist in diesem Fall eine [X.] auf die [X.], die nach Art eines vorläufig positiven Gesamturteils im Hinblick auf die Umweltauswirkungen eine Verknüpfung der Abschnitte gewährleistet ([X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 43). Darüber sind die Vorhabenträger vorliegend sogar hinausgegangen, indem sie die Umweltauswirkungen gesamthaft in den [X.]lick genommen haben. Zwar wurden für [X.] und [X.] ("[X.] på miljøet" - [X.]) jeweils eigenständige Umweltverträglichkeitsprüfungen erstellt, jedoch beruhten beide hinsichtlich des [X.]s auf identischen Datengrundlagen, Untersuchungsmethoden, Untersuchungsergebnissen und [X.]ewertungen der Umweltauswirkungen. Insbesondere wurde ihnen ein grenzüberschreitendes Untersuchungsgebiet zugrunde gelegt und wurden die Auswirkungen auf den [X.] wie auch auf den die [X.] querenden Vogel- und Fledermauszug gesamthaft und unabhängig von Staatsgrenzen ermittelt, beschrieben und bewertet. Innerhalb der [X.] [X.] wurden die Ergebnisse der [X.]n [X.] für den [X.]n Hoheitsbereich nachrichtlich übernommen. Ebenso erfolgte die nachrichtliche Übernahme von Inhalten der [X.] [X.] in die [X.] [X.] (vgl. Anlage 1 S. 179 ff.; Anlage 1 Anhang 1 [X.]).

2. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass es sich, da die Straßen- und die Eisenbahnverbindung zwei getrennte fachplanerische Vorhaben seien, die lediglich verfahrensrechtlich nach § 78 [X.] zusammengefasst seien, um zwei Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 [X.] 2010 handele mit der Folge, dass für beide gemäß § 3b [X.] 2010 jeweils auch gesondert eine [X.] hätte durchgeführt werden müssen.

Gemäß § 78 Abs. 1 [X.] findet bei einem Zusammentreffen mehrerer selbständiger planfeststellungsbedürftiger Vorhaben nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn für sie nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Hinsichtlich der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung ist § 78 [X.] so auszulegen, dass einheitliche Planfeststellungsverfahren die Ausnahme bleiben; erforderlich ist ein nicht sinnvoll trennbarer Sachzusammenhang zwischen beiden Vorhaben; ein erhöhter, über den Normalfall deutlich hinausgehender planerischer Koordinierungsbedarf muss die Verlagerung der Entscheidung auf eine einzige Planfeststellungsbehörde bzw. in ein einziges Zulassungsverfahren erzwingen (vgl. [X.], Urteile vom 19. Februar 2015 - 7 [X.] 11.12 - [X.]E 151, 213 Rn. 40 und vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 31; [X.]eschluss vom 4. August 2004 - 9 VR 13.04 - [X.] 316 § 78 [X.] Nr. 9 [X.]).

Erfordert der in § 78 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz der Konfliktbewältigung ([X.], Urteil vom 18. April 1996 - 11 A 86.95 - [X.]E 101, 73 <79>) danach ausnahmsweise eine einheitliche planerische Entscheidung, so bestimmen sich gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 [X.] Zuständigkeiten und Verfahren nach den Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren, das für diejenige Anlage vorgeschrieben ist, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher [X.]eziehungen berührt. Sind somit ausschließlich die Verfahrensvorschriften für das auswirkungsstärkere Vorhaben heranzuziehen, so wird hiervon auch die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] 2010 unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ist, mit der Folge erfasst, dass für das - beide Vorhabenteile umfassende - Vorhaben insgesamt nur eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist ([X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2014 - 1 Es 4/14.P - [X.], 154 Rn. 17 f.; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 2019, § 78 Rn. 30; [X.]/[X.], in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2018, § 78 Rn. 21).

Für seine gegenteilige Ansicht kann sich der Kläger (ebenso wie der VGH [X.]heim, Urteil vom 20. November 2018 - 5 S 2138/16 - juris Rn. 92 ff.) nicht auf das Urteil des [X.]verwaltungsgerichts vom 11. August 2016 (- 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20) berufen. Der dortige Fall unterscheidet sich von dem vorliegenden grundlegend dadurch, dass die Planfeststellungsverfahren für mehrere Ausbauvorhaben nicht nach § 78 [X.] zu einem Planfeststellungsverfahren zusammengefasst waren. Dessen Voraussetzungen hätten auch nicht vorgelegen, da die planfestgestellten Vertiefungsmaßnahmen nach den Feststellungen des 7. Senats unabhängig voneinander hätten verwirklicht werden können. So verhält es sich indes in den Fällen des § 78 [X.] gerade nicht.

Im Übrigen begegnete der angefochtene Planfeststellungsbeschluss selbst unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtsprechung des VGH [X.]heim keinen rechtlichen [X.]edenken. Danach bedarf es in Fällen des § 78 [X.] jedenfalls dann einer gesonderten Umweltverträglichkeitsprüfung für jedes Vorhaben, wenn die mit ihnen verfolgten Planungsziele unabhängig voneinander verwirklicht werden können, ohne dass die Erreichung der Ziele eines Vorhabens durch den Verzicht auf das Vorhaben auch nur teilweise vereitelt würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da mit der [X.] ein einheitliches, beide Vorhabenteile umfassendes Planungsziel verfolgt wird. Die [X.]republik [X.] und das Königreich [X.] wollten - wie schon [X.] (und [X.]) beim [X.]au der [X.]rücken über den [X.] und den [X.] - eine den gesamten landgebundenen Verkehr umfassende Meeresquerung realisieren. Die Verwirklichung nur einer der beiden Teile wäre hiermit unvereinbar.

3. Soweit der Kläger darüber hinaus rügt, der Planfeststellungsbeschluss habe die Auswirkungen notwendiger Sprengungen von Munitionsaltlasten sowie die Auswirkungen im [X.]ereich des vorhandenen Straßen- und [X.]nnetzes unzureichend berücksichtigt, kann dahingestellt bleiben, ob diese Einwände die formelle oder die materielle Rechtmäßigkeit betreffen. Denn die [X.] greifen - wie nachfolgend darzulegen ist - nicht durch, sodass sich ein etwaiger Verfahrensfehler offensichtlich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hätte (§ 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 [X.]).

[X.]. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen materiellen Fehler des Planfeststellungsbeschlusses berufen.

[X.] Die Planrechtfertigung für das Vorhaben ist gegeben. Sie folgt aus der gesetzlichen [X.] in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 1 Zustimmungsgesetz (1.), die für das Planfeststellungs- und das gerichtliche Verfahren verbindlich ist (2.) und keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken begegnet (3.).

1. Der Gesetzgeber hat in Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 [X.] i.V.m. dem Zustimmungsgesetz den [X.]edarf und damit die Planrechtfertigung für eine [X.] festgelegt. Danach soll zwischen [X.] und [X.] eine nutzerfinanzierte feste Querung über den [X.] als kombinierte [X.]n- und Straßenverkehrsverbindung, bestehend aus einer elektrifizierten zweigleisigen [X.]nstrecke und einer vierstreifigen Straßenverbindung mit der technischen Qualität eines Autobahnstandards, errichtet und betrieben werden. Mit Inkrafttreten des [X.] sowie dem völkerrechtlichen Inkrafttreten des [X.] wurde dieser im Rang eines [X.]gesetzes Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 15. Dezember 2015 - 2 [X.]vL 1/12 - [X.]E 141, 1 Rn. 45; [X.], [X.]eschluss vom 26. März 1975 - 2 [X.] 11.74 - [X.]E 47, 365 <378>; [X.], in: [X.]/[X.], GG, Stand August 2020, Art. 59 Rn. 181 ff.).

Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] sind nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt, ohne weitere normative Ausfüllung rechtliche Wirkung zu entfalten (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 27. September 1988 - 1 [X.] 52.87 - [X.]E 80, 233 <235> und vom 16. Oktober 1990 - 1 [X.] 15.88 - [X.]E 87, 11 <13>). Die Konkretisierung des Vorhabens entspricht nicht nur derjenigen in den [X.]n der [X.], welche gemäß § 1 Abs. 2 A[X.], § 1 Abs. 2 FStrAbG den [X.]edarf verbindlich feststellen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 47), sondern geht darüber - etwa mit der Festlegung der Fahrstreifen sowie der [X.] im Zugverkehr - sogar hinaus.

Dass der Vertrag die endgültige Festlegung der Linienführung und die Auswahl der [X.]auwerksvariante dem Genehmigungsverfahren vorbehält, steht der Annahme einer ausreichenden Konkretisierung nicht entgegen. Insbesondere bedurfte es für eine [X.] keiner Festlegung auf einen Tunnel oder gar [X.]. Auch die vorgenannten [X.] verhalten sich hierzu regelmäßig nicht. Der verbindlichen Festlegung des [X.] ebenfalls nicht entgegen stehen Verweise auf das nationale Genehmigungsverfahren und das dafür geltende nationale Recht einschließlich der Möglichkeit von Abweichungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 und 3 [X.]). Diese betreffen lediglich die Ausgestaltung der Querung. Zwar kann danach das nationale Recht auch deren Errichtung insgesamt noch entgegenstehen. Nicht zuletzt die [X.]ekräftigung der Notwendigkeit einer Querung sowohl für den [X.]n- als auch für den Straßenverkehr in den Absätzen 1 bis 4 der [X.] verdeutlichen jedoch, dass damit nicht der [X.] in Frage gestellt oder relativiert werden soll, sondern dass eine Ablehnung der Genehmigung allenfalls auf anderen Gründen beruhen kann. Andernfalls hätte es eines Vertrags nicht bedurft: Vereinbarungen, die lediglich die politische Absicht zur (weiteren) Prüfung einer [X.] beinhalteten, wurden bereits 1992, 2004 und 2007 geschlossen.

Die Formulierung der sog. Denkschrift zum Staatsvertrag, der zufolge der Vertrag "die Verantwortlichkeiten für die Errichtung, den [X.]etrieb und die Finanzierung der Festen [X.]querung sowie deren Hinterlandanbindungen in der [X.]republik [X.] und dem Königreich [X.] [regelt]" ([X.]. 16/12069 [X.]1), führt zu keiner abweichenden [X.]ewertung. Gegenstand des Vertrags ist ausweislich seines - maßgeblichen - Wortlauts nicht allein eine [X.]estimmung der Zuständigkeiten, sondern die Querung als solche. Angesichts der eindeutigen Festlegung einer "kombinierte[n] [X.]n- und Straßenverkehrsanbindung" lässt sich aus der gesonderten Erwähnung einer Eisenbahnverbindung in der [X.] nicht schlussfolgern, der Staatsvertrag wolle allein den [X.]edarf hierfür festlegen. Umgekehrt folgt aus der Nennung einer Schrägseilbrücke in Absatz 5 der [X.] nicht, dass nur für diese ein [X.]edarf festgestellt wird. Die [X.] weist lediglich darauf hin, dass nach den bis zum Vertragsschluss gewonnenen Erkenntnissen eine Schrägseilbrücke die Erreichung der gemeinsamen Ziele besonders fördern würde. Der Vertragstext selbst lässt die technische Ausgestaltung der Querung ausdrücklich offen.

Der bindende [X.]harakter des [X.] wird schließlich nicht dadurch abgeschwächt, dass der Vertragsschluss mehr als zehn Jahre zurückliegt. Eine zeitliche [X.]efristung sieht der Vertrag nicht vor. [X.]eide [X.] halten an ihm fest; von der in Art. 22 Abs. 2 [X.] vorgesehenen Möglichkeit, den Vertrag anzupassen, haben sie keinen Gebrauch gemacht.

2. Die gesetzliche [X.] ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr, vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 59).

Die fehlende Aufnahme des angefochtenen Vorhabens in die [X.] des [X.] steht dem nicht entgegen. Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein [X.]edarf besteht (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - [X.] 442.09 § 18 A[X.] Nr. 78 Rn. 34; [X.]eschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 [X.] 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. [X.], Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 [X.] 4.94 - [X.]E 98, 339 <345>). Weil [X.] den Tunnel auf eigene Kosten errichtet und betreibt, musste er in den [X.]n nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls unbeachtlich ist daher die fehlende Einstufung der [X.] in eine [X.]edarfskategorie, da auch dieser lediglich [X.]edeutung für die Finanzierung des Verkehrswegeausbaus zukommt. Das Scheitern der [X.]ratsinitiative, den [X.]edarf für das Vorhaben in einem neuen § 17i [X.] und § 18f A[X.] zu regeln, lässt nicht den Rückschluss zu, der Gesetzgeber habe eine gesetzliche [X.] abgelehnt. Die angedachte Regelung sollte nicht konstitutiv sein, sondern lediglich klarstellend erfolgen ([X.]. 389/18 <[X.]eschluss> S. 8 f., 14 f.).

Die [X.]indungswirkung gilt vorliegend unabhängig von einer ausdrücklichen Regelung entsprechend § 1 Abs. 2 [X.]schienenwegeausbaugesetz ([X.]), § 1 Abs. 2 Satz 2 FStrAbG. Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist jede gesetzliche [X.] bindend für das Planfeststellungsverfahren, ohne dass es hierzu einer gesonderten gesetzlichen Anordnung bedarf. Die vorgenannten Vorschriften sind lediglich eine Reaktion des Gesetzgebers (vgl. [X.]. 11/6805 [X.]) auf die vormalige Rechtsprechung des [X.]verwaltungsgerichts, die in den [X.]n eine die Verwaltung nur intern bindende Regelung vor allem im Hinblick auf haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten sah ([X.], Urteile vom 22. März 1985 - 4 [X.] 15.83 - [X.]E 71, 166 <169>, vom 6. Dezember 1985 - 4 [X.] 59.82 - [X.]E 72, 282 <287> und vom 11. April 1986 - 4 [X.] 53.82 - [X.] 407.4 § 18c [X.] Nr. 1 [X.]). Eine solche beschränkte, finanzpolitische Funktion kommt dem Staatsvertrag jedoch nicht zu.

Der Annahme einer für eine Planrechtfertigung ausreichenden [X.] steht des Weiteren nicht entgegen, dass der [X.]edarfsplan gemäß § 4 Satz 1 FStrAbG, § 4 [X.] regelmäßig unter Einbeziehung der [X.]elange insbesondere der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus überprüft wird. Derartige Überprüfungen sind keine Voraussetzung einer [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.]. Dessen ungeachtet gingen dem Abschluss des [X.] mehrjährige Untersuchungen zu den technischen und finanziellen Möglichkeiten, den sozioökonomischen und regionalen Auswirkungen, der gesamtwirtschaftlichen [X.]ewertung sowie zu Verkehrsprognosen und Umweltauswirkungen einer [X.] einschließlich eines grenzüberschreitenden Umweltkonsultationsverfahrens voraus. Darüber hinaus gelten [X.] auch dann fort, wenn die Pflicht zur Prüfung der Anpassungsbedürftigkeit verstrichen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 26).

3. Weder der Staatsvertrag i.V.m. dem Zustimmungsgesetz noch die darin getroffene [X.] begegnen verfassungsrechtlichen [X.]edenken.

Die für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindliche Feststellung des Gesetzgebers, dass ein [X.] besteht, schließt das Vorbringen, für den planfestgestellten Autobahnabschnitt bestehe kein [X.], grundsätzlich aus (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 214 Rn. 53). Anhaltspunkte, dass die gesetzliche [X.] verfassungswidrig sein könnte, bestehen nicht. Das wäre nur der Fall, wenn sie evident unsachlich wäre, weil es für das Vorhaben im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder - worauf es vorliegend maßgeblich ankommt - auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raums an jeglicher Notwendigkeit fehlte. Die [X.] kann darüber hinaus auch dann verfassungswidrig werden, wenn sich die Verhältnisse seit der [X.]edarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 - [X.]E 130, 299 Rn. 43 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - NVwZ 2016, 1710 Rn. 54). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Ziel der [X.] ist ausweislich der [X.] des [X.] die Verbesserung der Infrastruktur zwischen [X.] und [X.] sowie Skandinavien und Kontinentaleuropa. Im Vordergrund steht nicht die [X.]ewältigung einer bestehenden Verkehrsbelastung, sondern die grenzüberschreitende Erschließung [X.] Regionen. Die Verkehrsverbindungen zwischen den Vertragsstaaten und die Integration und Dynamik der Regionen sollen gestärkt, die Voraussetzungen für eine intensivere kulturelle und wirtschaftliche Zusammenarbeit geschaffen sowie der Wettbewerb und die Entwicklung der Regionen vorangetrieben werden. Das konkret zu erwartende Verkehrsaufkommen ist hingegen erst insoweit von [X.]edeutung, als es eine Finanzierung der [X.] durch die Nutzer ermöglichen soll.

Dementsprechend ist sowohl der Straßen- als auch der [X.]nteil der [X.] gemäß der [X.] Teil des Kernnetzes des trans[X.] Verkehrsnetzes und gehört damit zu den Teilen des [X.] Gesamtnetzes, die von größter strategischer [X.]edeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des trans[X.] Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind. Der [X.]nteil der [X.] ist zudem gemäß Art. 44 Abs. 1 [X.] i.V.m. [X.] Teil I der VO ([X.]) 1316/2013 Teil des [X.] [X.]. Die [X.] hat damit eine [X.] Verbindungs- und Raumerschließungsfunktion. Die [X.]-[X.] zählt die [X.]querung zu den fünf wichtigsten grenzüberschreitenden Projekten des trans[X.] Verkehrsnetzes (Mitteilung vom 7. Januar 2014 <[X.]OM [2013] 940 final>). Dies verleiht der Planrechtfertigung besonderes Gewicht (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 74).

Wenngleich das zu erwartende Verkehrsaufkommen am [X.] für die Frage der Notwendigkeit des Vorhabens nicht völlig irrelevant ist, kommt ihm angesichts der mit dem Vorhaben verfolgten sozioökonomischen Ziele eine nur mittelbare [X.]edeutung zu. Auch der Planfeststellungsbeschluss ([X.]2 ff.) stellt hierauf - wie auch auf weitere Gründe - nur hilfsweise ab. Die der gesetzlichen [X.] zugrunde liegende Verkehrsprognose aus dem [X.] erwartete insoweit für 2015 ein durchschnittliches tägliches Aufkommen zwischen 8 756 und 9 153 Kfz sowie zwischen 96 und 99 Zügen; bis 2025 soll die Zahl der den Tunnel nutzenden Kfz auf 9 516 bis 11 683 steigen. Die im Planfeststellungsverfahren eingeholte Verkehrsprognose aus dem [X.] ermittelte für 2030 zwischen 11 780 und 12 158 Kfz ohne sowie 10 568 Kfz mit reduzierter Fortführung des Fährbetriebs; die Anzahl der Züge beläuft sich auf 98 bis 111. Ohne Errichtung der [X.] soll das Verkehrsaufkommen 7 869 bis 7 973 Kfz betragen. [X.]eide Verkehrsprognosen unterscheiden zwei sog. [X.]asisfälle, von denen sich der eine (A) an die Annahmen der [X.] [X.]verkehrswegeplanung und der andere ([X.]) an das [X.] Verkehrsmodell anlehnt. Unter [X.]erücksichtigung einer [X.]utermäßigung von 25 % für die Querung über den [X.] berechnete eine im Auftrag der [X.]eigeladenen durchgeführte ergänzende Untersuchung vom Oktober 2017 ein im [X.]asisfall [X.] ohne parallelen Fährbetrieb um 4,8 % auf 11 573 Kfz verringertes Verkehrsaufkommen.

Dies vorangestellt, ist die an den vorliegenden Verkehrsprognosen ansetzende Kritik nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen [X.] und -überprüfung in Frage zu stellen. Sie lässt die vorstehend beschriebene sozioökonomische Rechtfertigung des Vorhabens sowie den Umstand unberücksichtigt, dass das konkrete Verkehrsaufkommen hierfür eine nur mittelbare Rolle spielt. Darüber hinaus verkennt sie, dass die angeordnete [X.]indungswirkung der gesetzlichen [X.] darauf abzielt, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die "richtigere" Verkehrsprognose zu entlasten. Dieser Zweck schließt es aus, den [X.], den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem [X.]lickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte. Entscheidend ist allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen [X.]ßstäben genügt (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 241 Rn. 55).

a) Hiernach fehlt es für das Vorhaben nicht bereits unter Zugrundelegung der in den Prognosen ermittelten Zahlen an jeglicher Notwendigkeit, und zwar selbst dann nicht, wenn man den in der Untersuchung vom Oktober 2017 angenommenen Rückgang des [X.] auf die für den Fall einer Fortführung des Fährbetriebs ermittelten Zahlen überträgt. Auch mit einem durchschnittlichen täglichen Kfz-Aufkommen von etwas mehr als 10 000 Kfz ist die Erreichung der mit der [X.] verfolgten Ziele nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr liegt dieser Wert innerhalb der Spannbreite der von der [X.]eigeladenen für andere Grenzübergänge genannten Zahlen. Darauf, dass es sich hierbei um ein für [X.] Verhältnisse vergleichsweise geringes Verkehrsaufkommen am allenfalls untersten Rand der für Autobahnen und autobahnähnliche Straßen vorgesehenen Regelquerschnitte handelt, kommt es nicht an. Insoweit darf nicht allein der in [X.] übliche [X.]ezugsrahmen für den Ausbaustandard zugrunde gelegt werden. [X.] und [X.] haben zusammen 16 Mio. Einwohner. Ein Verkehrsaufkommen wie dasjenige [X.] mit 80 Mio. Einwohnern, welches zudem aufgrund der zentralen Lage in [X.] erhebliche Transitverkehre einschließt, wird durch die beiden Länder nicht ansatzweise generiert. Ihre Volkswirtschaften sind indes auf den Außenhandel angewiesen und verfügen bislang mit der Querung über den [X.] über lediglich eine - zudem deutlich längere - feste Verbindung mit Kontinentaleuropa. Eine Unterbrechung dort führte zum weitgehenden Erliegen des Zugverkehrs sowie zu erheblichen Erschwernissen im Pkw- und Lkw-Verkehr zwischen [X.] und [X.] sowie Zentral-, West- und Südeuropa.

b) Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, das Gutachten zur Existenzgefährdung der Klägerin zu 1 des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 weise für einen Fährbetrieb parallel zur [X.] einen erheblich höheren Anteil der Verkehre als die Verkehrsprognose 2014 aus mit der Folge, dass das durchschnittliche Verkehrsaufkommen im Tunnel lediglich 5 000 Kfz betrage, zielt diese Kritik ebenfalls lediglich auf das konkrete Verkehrsaufkommen, ohne die Erreichung der im Vordergrund stehenden Ziele der [X.] auszuschließen. Sie ignoriert zudem, dass sich die im Gutachten genannten prozentualen Anteile des Fährbetriebs auf die zu erwartende Verteilung allein der derzeitigen Verkehre am [X.] beziehen, sowie den Hinweis des Gutachtens, dass sich bei einer [X.]erücksichtigung der infolge von [X.] erwarteten zusätzlichen Verkehre die [X.]rktanteilsquoten des Fährbetriebs verringern (vgl. [X.]., Existenzgefährdungsgutachten vom 29. Januar 2019 S. 52).

Der weitere Einwand, die bisherige Verkehrsentwicklung am [X.] bleibe deutlich hinter den Annahmen der Verkehrsprognosen 2002 und 2014 zurück, die ohne Errichtung der [X.] von einem autonomen Wachstum ausgegangen seien, wohingegen die Zahl der beförderten Pkw zurückgegangen sei, betrifft wiederum allein die Höhe des Verkehrsaufkommens und führt auf keine evident unsachliche [X.]. Im Übrigen hat der Sachverständige der [X.]eigeladenen Dr. Schu. in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Senats ausgeführt, dass die Entwicklung des Gesamtverkehrs maßgeblich ist, der - wenngleich nicht auf der Fährlinie zwischen [X.] und [X.], wohl aber auf anderen Routen und Verkehrsträgern - zugenommen hat.

Die weitere Kritik, der die [X.]eigeladene und der [X.]eklagte jeweils detailliert entgegengetreten sind, betrifft einschließlich der Frage, wie hoch der Anteil der Einkaufsverkehre am derzeitigen Fährverkehr ist, lediglich Details der Verkehrsprognosen, die mit der bindenden gesetzlichen [X.] dem Streit entzogen sind und die Rechtfertigung für die Errichtung der [X.] unberührt lassen. Der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss zu Recht auch unabhängig hiervon eine Planrechtfertigung bejaht, kommt danach ebenfalls keine [X.]edeutung zu. Ungeachtet dessen, ob die [X.] durchschnittlich von 9 000 oder 11 000 Kfz am Tag genutzt wird, wird mit ihr eine deutlich schnellere und kürzere Straßen- und [X.]nverbindung nicht nur zwischen [X.] und [X.], sondern zwischen Skandinavien und Kontinentaleuropa geschaffen, weshalb auch die Europäische [X.] dem Vorhaben eine überragende [X.]edeutung beimisst. Neben einer Absicherung der verkehrstechnischen Anbindung Skandinaviens durch die Errichtung einer zweiten festen Verbindung wird hierdurch eine Infrastruktur geschaffen, die ein engeres Zusammenwachsen und eine weitere wirtschaftliche Entwicklung [X.] Regionen zwar nicht garantiert, aber ermöglichen soll. Dieses planerische Ziel zweier [X.] und der [X.], welches diese durch die bisherige Fährverbindung als nicht ausreichend erfüllt erachten, wird etwa durch den Anteil der Einkaufsfahrten am derzeitigen Verkehrsaufkommen oder das exakte Ausmaß der angenommenen [X.] nicht in Frage gestellt.

c) Die weiteren von dem Kläger erhobenen Einwände behaupten ebenfalls lediglich geringere Verkehrszahlen als in den Verkehrsprognosen 2002 und 2014 angenommen, führen jedoch auf keine offenkundige Fehlerhaftigkeit der [X.].

Dem von dem Kläger vorgelegten Gutachten der Firma [X.] vom 8. Juli 2019 (Anlage [X.]) hat die [X.]eigeladene detailliert und umfassend unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme der Firma [X.] vom 5. September 2019 (Anlage [X.]g 6) widersprochen. Der Kläger ist dieser Erwiderung nicht entgegengetreten, sondern hat mit [X.] vom 15. [X.]i 2020 (Anlage [X.] lediglich eine weitere Stellungnahme von [X.] vom 14. [X.]i 2020 vorgelegt. Für die dem Klägerbevollmächtigten gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs ist die bloße [X.]ezugnahme auf Ausführungen eines [X.] indes nicht ausreichend; diese können daher inhaltlich nicht berücksichtigt werden (vgl. [X.], Urteile vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 16 und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 133). Dessen ungeachtet nimmt die Erwiderung von [X.] nur zu einzelnen Punkten - und dies teilweise lediglich relativierend - Stellung, ohne die fundamentale Kritik der [X.]eigeladenen und des [X.]eklagten umfassend zu entkräften.

Auch die gegen die Notwendigkeit einer [X.]nverkehrsverbindung vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen [X.] zu begründen. Die Kritik, mit prognostizierten 111 Zügen täglich bleibe das Verkehrsaufkommen deutlich hinter der [X.]azität des Tunnels von 250 Zügen zurück (vgl. [X.], Gutachterliche Stellungnahmen vom 8. Juli 2019 [X.]9 und vom 14. [X.]i 2020 S. 13; Anlagen [X.] und [X.], verkennt, dass es sachwidrig wäre, eine auf Jahrzehnte ausgelegte Infrastruktur, deren Aufnahmefähigkeit nicht gesteigert werden kann, so zu planen, dass ihre [X.]azität schon in absehbarer Zeit ganz oder überwiegend ausgeschöpft ist. Umgekehrt ist das Ziel einer Verkehrswende, welche u.a. darauf zielt, den Anteil des [X.]ngüter- und -personenverkehrs zu erhöhen, nur zu erreichen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur zeitnah und langfristig geschaffen wird. Der Einwand, die [X.]eschränkung des Güterverkehrs auf die im Jahr 1998 zulässige Menge bis zur vollständigen Fertigstellung der Hinterlandanbindung in der Nebenbestimmung 2.1 Nr. 1 (PF[X.] [X.]1) schließe eine Steigerung des [X.]ahnverkehrs auf unabsehbare Zeit aus, verkennt dies; zudem muss bei einer abschnittsweisen Planung nicht schon jeder Abschnitt für sich die in der Gesamtplanung zugedachte [X.] haben (vgl. [X.], Urteile vom 21. März 1996 - 4 [X.] 19.94 - [X.]E 100, 370 <387 f.>, vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 - [X.]E 123, 23 <25 f.> und vom 26. Oktober 2005 - 9 A 33.04 - juris Rn. 33).

Der weiteren Kritik, die Erwartung von täglich 73 Güterzügen auf der [X.] widerspreche dem aktuellen Aufkommen auf der sog. [X.] über den [X.] von 52 (2010) bzw. 47 (2017) Zügen, hat die [X.]eigeladene Zahlen entgegengestellt, die zwar eine ansteigende Tendenz zeigen, jedoch auf noch niedrigerem Niveau als vom Kläger geltend gemacht (2010: 37, 2014: 39, 2018: 41 Züge täglich). Allerdings haben die Sachverständigen der [X.]eigeladenen dies mit zunehmenden Erfassungsproblemen ausländischer Verkehre, der Zulassung längerer Züge sowie damit erklärt, dass im [X.]etrachtungszeitraum aufgrund von [X.]auarbeiten auf der [X.] [X.]ngüterverkehre verstärkt über die [X.]fährhäfen transportiert worden seien. Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass die Verkehrsprognose 2014 nicht nur von einer vollständigen Verlagerung des internationalen Transit-[X.]ngüterverkehrs von der [X.] auf die [X.], sondern zusätzlich davon ausgeht, dass die [X.] auch Verkehre von den [X.] und [X.] - [X.] abzieht.

I[X.] Das Vorhaben verstößt nicht gegen Vorgaben des Gebietsschutzes.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]NatSchG ist ein Projekt vor seiner Zulassung auf seine Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines [X.] 2000-Gebiets zu überprüfen; es darf nur zugelassen werden, wenn es nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen eines solchen Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen [X.]estandteilen führen kann (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 39). [X.]ßgebliches [X.]eurteilungskriterium ist der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten im Sinne der Legaldefinitionen des Art. 1 [X.]uchst. e und i der Richtlinie 92/43/[X.] des Rates vom 21. [X.]i 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ([X.] [X.] S. 7 - [X.] - [X.]); dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden. Die Verträglichkeitsprüfung ist indes nicht auf ein - wissenschaftlich nicht nachweisbares - "[X.]" auszurichten. Ein Projekt ist vielmehr dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung unter [X.]erücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse, d.h. nach Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen vermieden werden. Die Prüfung darf nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten. Soweit sich Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] nicht ausräumen lassen, ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Zugunsten des Projekts dürfen die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Planfeststellungsbehörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden, sofern sie sicherstellen, dass erhebliche [X.]eeinträchtigungen verhindert werden (vgl. [X.], Urteile vom 14. Januar 2016 - [X.]-399/14 [[X.]:[X.]:[X.]:2016:10] - DV[X.]l 2016, 566 Rn. 49 f. und vom 26. April 2017 - [X.]-142/16 [[X.]:[X.]:[X.]:2017:301] - DV[X.]l 2017, 838 Rn. 57; [X.], Urteile vom 28. März 2013 - 9 A 22.11 - [X.]E 146, 145 Rn. 41, vom 3. [X.]i 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 28 und vom 23. April 2014 - 9 A 25.12 - [X.]E 149, 289 Rn. 48).

Dies zugrunde gelegt, führen sowohl die gebietsübergreifende Kritik des [X.] (1.) als auch seine Einwände hinsichtlich der durchgeführten [X.] (2. und 3.) auf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

1. Die Verträglichkeitsprüfung hat keine Wirkfaktoren zu Unrecht unberücksichtigt gelassen (a). Der Einwand, [X.] seien zu wenig konkret, ist unbeachtlich (b).

a) Der Einwand, die vorhabenbedingten Umweltauswirkungen im [X.]ereich des vorhandenen Straßen- und [X.]nnetzes seien fehlerhaft ausgeklammert worden, ist unbegründet.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 [X.]NatSchG sind Projekte darauf zu überprüfen, ob sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, geschützte Gebiete erheblich zu beeinträchtigen. Zu differenzieren ist hierbei jeweils zwischen den unmittelbaren und den mittelbaren Auswirkungen sowie den [X.]eeinträchtigungen allein durch das zur Genehmigung gestellte Vorhaben und der Einbeziehung anderer Pläne und Projekte ([X.]). Unter beiden, vorliegend ineinandergreifenden Gesichtspunkten bedurfte es im Rahmen der Prüfung des planfestgestellten Abschnitts der [X.]querung keiner [X.]etrachtung, ob vorhabenbedingte Mehrverkehre in den [X.] zu Gebietsbeeinträchtigungen führen.

Die Notwendigkeit einer planerischen Konfliktbewältigung ist zwar nicht auf die unmittelbare Nachbarschaft des Vorhabens beschränkt, sondern kann auch dessen mittelbare, ihm adäquat zurechenbare (Fern-)Wirkungen erfassen, wobei die Feststellung eines solchen Ursachenzusammenhangs grundsätzlich beim Straßennetz auf einen engeren [X.]ereich beschränkt ist als beim [X.]nnetz. Der Planungsträger muss jedoch Probleme, die erst mit der Fertigstellung weiterer [X.]auabschnitte oder der gesamten Hinterlandanbindung auftreten, nicht zwangsläufig bereits im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den streitgegenständlichen [X.]auabschnitt lösen. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach Konflikte, die außerhalb des unmittelbaren Wirkungskreises des Vorhabens an einem anderen Ort durch das Zusammenwirken mehrerer Projekte entstehen, stets schon dem ersten Projekt zuzuordnen und bereits in diesem Zusammenhang zu bewältigen sind ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 127).

[X.]ei einem in mehrere [X.]e unterteilten Gesamtvorhaben ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass die (Fern-)Wirkungen des Ausbaus auf den nachfolgenden [X.] mit den beim dortigen Ausbau entstehenden unmittelbaren Auswirkungen verschmelzen und erst in der darauf bezogenen Planfeststellung bewältigt werden müssen. Die [X.]ehörde ist in diesem ([X.] lediglich verpflichtet, sich bei der Planfeststellung des Abschnitts nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils Rechenschaft darüber abzulegen, ob nachteilige Wirkungen auf ein außerhalb gelegenes [X.]-Gebiet, die der abschnittsweise geplante Verkehrsweg als solcher in seiner Gesamtheit hervorruft, bei der Verwirklichung weiterer Abschnitte voraussichtlich bewältigt werden können ([X.], Urteile vom 17. März 2005 - 4 A 18.04 - [X.]E 123, 152 <157>, vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 A[X.] Nr. 71 Rn. 20 ff. und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 127 f.; [X.]eschluss vom 8. März 2018 - 9 [X.] 25.17 - [X.] 406.403 § 44 [X.]NatSchG 2010 Nr. 4 Rn. 8 f.).

Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die Konfliktbewältigung nicht in die Entscheidung über den nachfolgenden Abschnitt verschoben werden kann. Das kann zum einen dann der Fall sein, wenn das Gesamtvorhaben mit dem nunmehr geplanten Abschnitt endet und es an einer daran anschließenden Planung überhaupt fehlt. Zum anderen kann ungeachtet einer vorgesehenen Anschlussplanung der Verweis auf die dann anstehende Möglichkeit der Konfliktbewältigung wegen der zeitlichen Verhältnisse unzureichend sein (vgl. [X.], Urteil vom 21. November 2013 - 7 A 28.12 - [X.] 442.09 § 18 A[X.] Nr. 71 Rn. 26).

Dem hat der Planfeststellungsbeschluss Rechnung getragen. Zwar verneint er zunächst signifikante Mehrverkehre auf der [X.] mit der - gegenüber der Planrechtfertigung widersprüchlichen - [X.]egründung, ein nicht unerheblicher Teil der Verkehre auf der [X.] entfalle auf [X.] Einkaufsverkehre und Urlauber, welche die [X.] nicht verließen. Sodann legt er jedoch unabhängig hiervon unter Verweis auf die Umweltgutachten des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der [X.] 207 dar, dass auch unter [X.]erücksichtigung zukünftiger Mehrverkehre die Schutzgebiete weder durch Stickstoff- noch durch Lärmimmissionen beeinträchtigt werden (PF[X.] S. 555 f.). Dies genügt den Anforderungen an ein vorläufiges positives Gesamturteil.

Der [X.]eklagte musste darüber hinaus nicht vorsorglich auch den Fall berücksichtigen, dass ein Ausbau der [X.] - etwa, weil kein Planfeststellungsbeschluss erlassen oder weil dieser in einem Gerichtsverfahren aufgehoben wird - unterbleibt und die durch die [X.] hervorgerufenen Mehrverkehre über das [X.]estandsnetz weitergeleitet werden, ohne dass ihre Auswirkungen auf weiter südlich gelegene Schutzgebiete geprüft werden. Abgesehen davon, dass diese Möglichkeit bei einer abschnittsweisen Planung nie auszuschließen ist und die vorgenannten Grundsätze daher, wäre dieser Einwand begründet, nie zur Anwendung kämen, liegt hier bereits ein - wenngleich noch nicht bestandskräftiger - Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der [X.] 207 vor, welcher die dortigen Umweltauswirkungen unter Zugrundelegung der durch die [X.] erhöhten Verkehre geprüft hat. Darüber hinaus ist die sog. Hinterlandanbindung nicht nur in den eisenbahn- und straßenrechtlichen Ausbauplänen enthalten, sondern ist die [X.]republik [X.] zu deren Ausbau aufgrund des [X.] mit [X.] verpflichtet. Des Weiteren hat der [X.]eklagte mit der [X.]edingung 2.1 Nr. 1 (PF[X.] [X.]1) die Nutzung der [X.]nstrecke für den [X.] bis zur vollständigen Umsetzung der [X.] auf den Umfang begrenzt, der bis zur Einstellung des Güterverkehrs über die Fährstrecke im Jahr 1998 zulässig war.

b) Der Einwand, [X.] seien oft wenig konkret und bedürften einer nachträglichen Konkretisierung, dies genüge den materiellen Anforderungen des [X.] nicht (Klagebegründung vom 8. Juli 2019 S. 129), ist unsubstantiiert. Es wird weder ausgeführt, welche [X.]ßnahmen gemeint sind, noch, warum und in welcher Weise diese bereits auf [X.] der Planfeststellung hätten (noch) konkreter geregelt werden müssen.

Die weitere Kritik, die [X.]ßnahme 8.7 E/[X.]/[X.] (Wiederherstellung, Verdichtung und strukturelle Aufwertung von Riffstrukturen; Anlage 12 [X.]A S. 104 ff.) könne nicht als Schadensbegrenzungs-, sondern allenfalls als Kompensationsmaßnahme anerkannt werden, ist unbegründet. Entgegen der Auflistung als "schadensbegrenzende [X.]ßnahme" im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) handelt es sich hierbei im Wesentlichen um eine [X.]ßnahme zur Kompensation für Eingriffe in benthische Habitate, in faunistische Funktionen und [X.]odenbeeinträchtigungen im Umfeld des Vorhabens (vgl. Anlage 12 [X.]A S. 105). Eine schadensbegrenzende und -vermeidende Funktion kommt ihr nur insoweit zu, als ihre [X.]auzeit in [X.]ezug auf überwinternde Vögel auf den Zeitraum außerhalb der Rastzeit begrenzt wird (vgl. Anlage 12 [X.]A S. 106).

2. Das Vorbringen des [X.] kann die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des [X.]-Gebiets [X.] 1332-301 "[X.]" nicht erschüttern. Die Verträglichkeitsprüfung ist nicht zu beanstanden.

a) Die bislang fehlende Festlegung detaillierter schutzgebietsspezifischer Erhaltungsziele und -maßnahmen - der Entwurf eines [X.] wurde erst am 9. Juni 2020 vorgelegt - steht der Zulässigkeit des Vorhabens nicht entgegen.

[X.] bleiben kann, ob [X.] - wie von der [X.] im Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2014/2262 angenommen - dadurch gegen Art. 4 Abs. 4 [X.] verstoßen hat, dass es eine bedeutende Anzahl von Gebieten nicht als Schutzgebiete ausgewiesen und für eine Vielzahl von Schutzgebieten noch keine gebietsspezifischen Erhaltungsziele festgelegt hat. Nach Ansicht der [X.] müssen die Erhaltungsziele schon bei der Auswahl bzw. [X.]ekanntmachung/Unterschutzstellung möglichst klar und eindeutig formuliert werden und die Aufstellung operativer Erhaltungsmaßnahmen in der Praxis ermöglichen; sie müssen konkret und, soweit möglich, zahlen- oder größenmäßig quantifizierbar sein. Der vorhandene und der gewünschte Zustand eines Lebensraumtyps ([X.]) müssen definiert und es muss klargestellt werden, ob der [X.] erhalten oder wiederhergestellt werden soll. Auch die Erhaltungsmaßnahmen müssen spezifisch und detailliert sein (Europäische [X.], Ergänzendes Aufforderungsschreiben vom 24. Januar 2019; s.a. Vermerk der [X.] über die Festlegung von Erhaltungszielen für [X.] 2000-Gebiete vom 23. November 2012). Die [X.]regierung ist dem entgegengetreten (Mitteilung der Regierung der [X.]republik [X.] an die Europäische [X.] vom 11. Juni 2019). In einer weiteren Stellungnahme vom 12. Februar 2020 hat die [X.] an ihrer Auffassung festgehalten.

Ein etwaiger Verstoß [X.] gegen Art. 4 Abs. 4 [X.] bedeutet unter keinem der beiden von der [X.] gerügten Punkte die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

Selbst dann, wenn eine sich aufdrängende Gebietsmeldung nicht erfolgt, begründet die Vorwirkung des potentiellen [X.]-Gebietsstatus keine Einschränkungen, die über diejenigen hinausgehen, welche die Richtlinie im Fall ordnungsgemäßer Umsetzung selbst vorsieht; insbesondere unterliegt das Gebiet keiner absoluten Veränderungssperre (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 101). Auch das Fehlen hinreichend konkreter gebietsspezifischer Erhaltungsziele führt - bei ausgewiesenen Gebieten - nicht von vornherein dazu, dass eine Gebietsverträglichkeit nicht festgestellt werden kann, eine Vorhabenplanung also per se ausgeschlossen ist. Vielmehr ist und bleibt [X.]ßstab für die Verträglichkeitsprüfung der günstige Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten; dieser muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben; ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht weiter verschlechtert werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 91). Solange keine konkreten gebietsspezifischen Erhaltungsziele vorliegen, muss die Verträglichkeitsprüfung diese durch eine Auswertung der zur Vorbereitung der Gebietsmeldung gefertigten Standard-Datenbögen ermitteln ([X.], Urteil vom 14. April 2010 - 9 A 5.08 - [X.]E 136, 291 Rn. 30).

Für das hier im [X.] der klägerischen Kritik stehende [X.]-Gebiet [X.] sind die Erhaltungs- und Wiederherstellungsziele allerdings in § 3 Abs. 2 bis 4 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebietes "[X.]" vom 22. September 2017 ([X.] - [X.]G[X.]l. [X.]) im Einzelnen aufgeführt. So wird etwa für den Schweinswal angesichts seines ungünstigen ("[X.]") Erhaltungszustands die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der [X.]estände von [X.] einschließlich ihrer Lebensräume und natürlichen Populationsdynamik genannt (§ 4 Abs. 2 und 3 [X.]). Gemäß § 4 Abs. 5 [X.] bedarf es hierzu der erforderlichen Wiederherstellung der natürlichen [X.]estandsdichten, des Gebiets als möglichst störungsarmes und weitgehend von lokalen Verschmutzungen unbeeinträchtigtes Nahrungs-, Migrations-, Fortpflanzungs- und Aufzuchtgebiet, unzerschnittener Habitate sowie der wesentlichen Nahrungsgrundlagen der Schweinswale.

Hieran hat sich der Planfeststellungsbeschluss in Ermangelung eines fehlenden, die genannten Erhaltungsziele noch weiter konkretisierenden [X.] orientiert und hervorgehoben, dass vor allem zusätzliche Lärmeinträge zu vermeiden seien ([X.]8 ff.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die nachfolgende Prüfung zeigt, dass er dabei von vorsorglichen Annahmen ausgegangen ist, denn er hat den von den [X.] angenommenen Schwellenwert für eine relevante Störung von [X.] - jedenfalls teilweise - deutlich von 144 d[X.] auf 140 d[X.] herabgesetzt.

b) Das Vorhaben beeinträchtigt die als Erhaltungsziel des [X.]-Gebiets geschützte Anhang-II-Art des Schweinswals nicht.

Schweinswale, deren Erhaltungszustand im Standard-Datenbogen mit "[X.]" = ungünstig beschrieben wird, durchschwimmen - auch als Mutter-Kalb-Paare - den [X.] auf ihren Wanderungen regelmäßig. Innerhalb des Schutzgebiets kommen sie teilweise in einer [X.]estandsdichte vor, die dessen sehr hohe [X.]edeutung für die Tiere anzeigt (vgl. PF[X.] [X.]99; [X.]. 19/15325 [X.]; [X.]). Das Gebiet ist - wie der [X.] insgesamt - u.a. durch schiffsinduzierten [X.] wesentlich vorbelastet. Im Zuge der vorhabenbezogenen Untersuchungen wurde die [X.] in den Jahren 2009 und 2010 erfasst und analysiert (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]26 ff.). Die Ergebnisse der Studie zeigen durchschnittliche Schalldruckpegel zwischen 103 und 132 d[X.] re 1μPA, wobei die höchsten Werte an der [X.] und an der Fährroute [X.] - [X.] gemessen wurden. Das größte Problem für [X.] bildet damit die Schifffahrt, die jedoch aus Gründen des Seevölkerrechts von [X.]eschränkungen freigestellt ist (Art. 58 i.V.m. Art. 87 [X.]; s.a. § 57 Abs. 3 Nr. 1 [X.]NatSchG, § 4 Abs. 3 Nr. 1 [X.]; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand Februar 2020, § 57 [X.]NatSchG Rn. 14 f.; [X.], in: [X.], GK-[X.]NatSchG, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 18 f.; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2. Aufl. 2016, § 57 Rn. 24).

Potentiell nachteilige vorhabenbedingte Wirkfaktoren für Schweinswale sind insbesondere die [X.] durch den [X.]au der [X.], die [X.]agger- und Absenkarbeiten am [X.] und die [X.]austellenschiffsverkehre. Zur Vermeidung erheblicher [X.]eeinträchtigungen ordnet der Planfeststellungsbeschluss verschiedene [X.]ßnahmen an. So ist im Rahmen der Ausführungsplanung zu prüfen, ob statt einer Schlag- eine Vibrationsramme eingesetzt werden kann; bei technischer [X.]chbarkeit ist deren Einsatz zwingend (Auflage 2.2.4 Nr. 12; PF[X.] [X.]2). Den [X.] liegt gleichwohl ausschließlich der Einsatz der lauteren Schlagrammen zugrunde. Außerdem dürfen in den beiden [X.] nicht gleichzeitig Rammarbeiten durchgeführt werden und müssen diese für den Hafen [X.] außerhalb der Zeit der Schweinswalreproduktion (1. Juni bis 30. September) stattfinden (Auflage 2.2.4 Nr. 13; PF[X.] [X.]2). Die Rammungen werden mit einem ramp-up-Verfahren eingeleitet, bei dem die Rammenergie langsam gesteigert wird, sodass nicht sofort die höchsten Schallpegel erreicht werden und sich die Tiere aus dem Nahbereich der Rammungen entfernen können. Zudem werden Schweinswale durch aktive Vergrämer ([X.]) aus dem Nahbereich der [X.]austelle ferngehalten ([X.]ßnahme 8.1 [X.]; Anlage 12 [X.]A S. 87 ff.). Im gesamten marinen [X.]ereich darf parallel nicht in mehr als zwei Arbeitsbereichen gearbeitet werden; innerhalb des [X.]-Gebiets ist nur ein Arbeitsbereich zu einem Zeitpunkt zulässig (Auflage 2.2.4 Nr. 14; PF[X.] [X.] f.).

Im sensiblen Reproduktionszeitraum vom 1. Juni bis 30. September sind die [X.]auarbeiten so durchzuführen, dass bezüglich aller zur Herstellung des Tunnels erforderlichen Arbeiten in nicht mehr als 1 % der [X.] [X.]reitbandschallpegel > 140 d[X.] re 1μPa hervorgerufen werden (Auflage 2.2.4 Nr. 19; PF[X.] [X.]). Sobald mehr als 1 % der Fläche betroffen sind, haben die Vorhabenträger geeignete [X.]ßnahmen zur Schallreduktion zu ergreifen; sofern dies nicht möglich ist, sind die Arbeiten einzustellen. Die vorgenannte Auflage erfasst ausdrücklich alle für die Herstellung und die [X.] des [X.]s erforderlichen Arbeiten und damit auch den Schutenverkehr. Ausgenommen hiervon sind lediglich vorbeifahrende Schiffe und damit nicht die Ziel- und Quellverkehre der [X.]austelle. Der Planfeststellungsbeschluss definiert dementsprechend im Tenor unter der Nr. 1.1.7 (PF[X.] S. 4) den "[m]ehrjährige[n] [X.]aubetrieb mit schwimmenden [X.]augeräten im [X.]" als Teil der [X.]aumaßnahmen. Auch sind gemäß der Auflage 2.2.8 Nr. 41 (PF[X.] S. 53) der tägliche [X.]eginn und das Ende der Tunnelbauarbeiten der Verkehrszentrale zu melden; da die Vorschrift der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dient, umfasst auch dort der [X.]egriff der "Tunnelbauarbeiten" den Schutenverkehr. Das ist auch deshalb erforderlich, weil das [X.] zum [X.] (Anlage 22.5) ausdrücklich auf die [X.] durch die [X.]aggerarbeiten und den damit verbundenen weiteren Schiffsverkehr sowie die [X.] der weiteren mit dem [X.]au des [X.]s verbundenen Arbeiten (S. 12) sowie darauf verweist, dass die [X.] beim [X.]au des [X.]s in erster Linie durch kontinuierliche Immissionen der [X.]auschiffe entstehen ([X.]). Grenzwertüberschreitungen bleiben danach lediglich unberücksichtigt, soweit sie nachweisbar nicht auf [X.]auarbeiten, sondern auf vorbeifahrende Schiffe zurückzuführen sind. Die Einhaltung des Grenzwertes haben die Vorhabenträger in Echtzeit zu messen und zu dokumentieren; die Ergebnisse sind der Planfeststellungsbehörde und dem [X.]amt für Naturschutz ([X.]fN) wöchentlich zu übermitteln.

Danach führt das Vorhaben zu keiner erheblichen Gefährdung des Schweinswals. Die daran geübte Kritik erweist sich, auch anhand der wechselseitigen Erläuterungen der [X.]eteiligten in der mündlichen Verhandlung, als unbegründet.

aa) Der Planfeststellungsbeschluss geht nicht davon aus, dass im [X.]ereich der 130 d[X.]-Isophone alle [X.], die diesen Wert unterschreiten, hinter dem bestehenden [X.] verschwinden und somit keine zusätzliche [X.]elastung hervorrufen. Zwar führt der Planfeststellungsbeschluss aus:

"Den nachfolgenden Prognosen zu den vorhabenbedingten [X.] liegt die Annahme der Vorhabenträger zugrunde, dass [X.], sobald sie sich auf Schalldruckpegel von 130 d[X.] re 1μPa abgeschwächt haben, hinter dem [X.] der 130-d[X.] Isophone verschwinden und somit nicht zusätzlich wirksam sind. Die [X.]belastung wurde in diesem Sinne in den Prognosen berücksichtigt." (PF[X.] [X.]0)

Die Formulierung findet indes in der Verträglichkeitsprüfung keine Grundlage. Dieser liegt vielmehr ein von der Vorbelastung unabhängiger Schwellenwert für leichte Verhaltensreaktionen in Höhe von durchgehend 144 d[X.] zugrunde. Diesen Wert hat die Planfeststellungsbehörde - hiervon ausdrücklich abweichend - zum Teil strenger (vorsorglich) mit 140 d[X.] angesetzt (PF[X.] S. 710). Die Verträglichkeitsprüfung führt insoweit aus (Anlage 19 Teil [X.] III S. 84):

"Obwohl der [X.] ein sehr stark mit Schiffen befahrenes Gebiet ist, wodurch die [X.] mit Schall hoch ist [...], wird für die [X.]ewertung der [X.] der oben beschriebene [X.] zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, ob die prognostizierten [X.] durch den [X.] überlagert werden. Dies entspricht einem konservativen Ansatz."

Damit ist für die Untersuchung unberücksichtigt geblieben, dass die Wahrnehmung von [X.] u.a. durch den vorherrschenden [X.] beeinflusst wird, die Reaktion von [X.] auf [X.] vermutlich auch von der Vorbelastung abhängt und Gewöhnungseffekte sehr wahrscheinlich sind (Anlage 22.5 Anhang 1 S. 8 f.). Vielmehr hat der [X.]eklagte der [X.] gerade wegen der hohen Vorbelastung mit Unterwasserschall im [X.] einen besonders strengen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt und den Störwert gegenüber den Prüfungen der Vorhabenträger vorsorglich von 144 d[X.] auf 140 d[X.] herabgesetzt, d.h. halbiert, und bestimmt, dass dieser zwischen dem 1. Juni und dem 30. September in nicht mehr als 1 % der [X.] hervorgerufen werden darf (Auflage 2.2.4 Nr. 19; PF[X.] [X.]).

Darüber hinaus liegt der Verträglichkeitsprüfung nicht die Annahme zugrunde, innerhalb der 130 d[X.]-Isophone mittleren [X.]s (Anlage 22.5 Anhang 2 [X.]7) sei es permanent 130 d[X.] laut. Sie berücksichtigt vielmehr, dass es sich hierbei um durchschnittliche Werte, nicht aber um dauerhaft gleichmäßige [X.]elastungen handelt (vgl. Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]32 A[X.]. 3-309).

[X.]) Unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Mittel und Quellen schließt die Annahme eines Schwellenwertes von 140 d[X.] eine bauzeitliche Verschlechterung des Erhaltungszustands (vgl. zu diesem [X.]ßstab [X.], Urteil vom 3. [X.]i 2013 - 9 A 16.12 - [X.]E 146, 254 Rn. 28) des Schweinswals mit dem für eine [X.]ejahung der Gebietsverträglichkeit erforderlichen Grad der Gewissheit aus.

Allerdings führen wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen von [X.] auf Schweinswale zu keinem einhelligen Ergebnis. Die Vorhabenträger haben einerseits verschiedenen Studien zum impulshaften Ramm- und zum [X.] ([X.] et al., 2008 und 2011, [X.], 2011, 205; [X.] et al., [X.]. 26, 2010, 199) nachvollziehbar einen Schallpegel von 144 d[X.] als Schwelle für eine relevante Störung für Schweinswale entnommen. Der Planfeststellungsbeschluss weist andererseits darauf hin, dass dieser Wert im Antragsverfahren Gegenstand kontroverser Diskussionen war und von verschiedenen Seiten als zu hoch eingeschätzt wurde. Er benennt mehrere Veröffentlichungen, die Hinweise auf Störungen schon bei [X.] deutlich unterhalb 144 d[X.] liefern (PF[X.] [X.]5 ff.). Auch dem Konzept für den Schutz der Schweinswale vor [X.] bei der Errichtung von [X.] in der [X.] [X.] des [X.]ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit aus Dezember 2013 (im Folgenden: [X.]MU-[X.]) liegt mit 140 d[X.] ein niedrigerer Schwellenwert zugrunde. Es gilt jedoch zum einen nur für die [X.] [X.] der [X.] und schließt eine Übertragung auf die [X.] aus und berücksichtigt zum anderen nur die Schallentwicklung und Lärmbelastung bei der Errichtung der Fundamente von [X.], nicht aber andere Schallquellen wie beispielsweise [X.] (vgl. [X.]MU-[X.] [X.] f.).

(1) Existieren somit hinsichtlich der Schwellenwerte für [X.]elastungen von [X.] durch [X.] in der [X.] weder normative Konkretisierungen noch eine allgemein anerkannte fachliche Meinung, erweist sich die Annahme, eine erhebliche [X.]eeinträchtigung sei ausgeschlossen, wenn höchstens 10 % - innerhalb des [X.]: nicht mehr als 1 % - der [X.] einer Schallbelastung von 140 d[X.] ausgesetzt sind, als rechtmäßig. Angesichts der genannten unterschiedlichen Ergebnisse wissenschaftlicher Studien sowie des Umstands, dass der unionsrechtliche [X.] im Rahmen einer [X.] zwar nach Möglichkeit eine Reduzierung bestehender wissenschaftlicher Unsicherheiten auf ein Minimum, nicht jedoch die Vergabe von [X.] verlangt, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben ([X.], Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 - [X.]E 128, 1 Rn. 66), durfte sich der Planfeststellungsbeschluss an dem [X.]MU-[X.] ungeachtet dessen fehlender unmittelbarer Anwendbarkeit orientieren.

Ziel dieses Konzepts ist es, eine Hilfestellung zur Auslegung der Anforderungen des Schweinswalschutzes im Rahmen der einschlägigen Naturschutznormen ("Verletzung" und "erhebliche Störung" im Sinne der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote, "erhebliche [X.]eeinträchtigung" im Sinne des Gebietsschutzes) zu bieten. Das Konzept berücksichtigt die einschlägigen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zu den Auswirkungen der Offshore-Windenergienutzung auf Schweinswale. Es beruht insbesondere auf den Erkenntnissen der ökologischen [X.]egleitforschung bei der Errichtung und dem [X.]etrieb von [X.], in deren Rahmen von 2001 bis 2012 mehr als 40 Einzelprojekte realisiert wurden. Das Konzept wurde in seinen Grundlagen vom [X.]fN als zuständiger Fachbehörde erstellt und vom [X.]MU ergänzt und weiterentwickelt. Hierzu wurden auch das [X.]amt für Seeschifffahrt und Hydrographie ([X.]SH), Vertretungen der [X.], die Naturschutzverbände sowie die Küstenländer konsultiert. Es handelt sich hierbei bislang um die einzigen [X.]ßstäbe, die unter [X.]eteiligung der einschlägigen Fachkreise und Wissenschaft für die fachliche [X.]eurteilung der gebiets- und artenschutzrechtlichen Relevanz von Unterwasserschall für Schweinswale entwickelt wurden.

Der Orientierung an dem Konzept steht nicht entgegen, dass es nur die [X.] [X.] der [X.] berücksichtigt und eine Übertragbarkeit auf die [X.] verneint. Grund hierfür ist, dass für die [X.] [X.] keine vergleichbare Datenlage verfügbar war ([X.]MU-[X.] [X.]). Das Fehlen dieser Voraussetzungen für eine abstrakt-generelle, gebietsbezogene Empfehlung hindert jedoch nicht daran, die dort gewonnenen und verarbeiteten Erkenntnisse über die Auswirkungen von Unterwasserschall auf Schweinswale auch bei Genehmigungsverfahren in der [X.] zu berücksichtigen. Der Heranziehung gleichfalls nicht entgegen steht der Umstand, dass das Konzept einen Grenzwert nur für den [X.]wert festlegt. Ein kurzer Impuls durch einen Rammschlag kann in einer Zehntelsekunde die gleiche Schallenergie enthalten wie eine Sekunde [X.], weshalb die Wahrnehmung von [X.] durch die Spitzenpegel geprägt und bei gleicher Schallstärke und Frequenz ein Dauerton weniger laut als ein [X.] wahrgenommen wird. Zudem berücksichtigt das [X.]MU-[X.] plötzliche Fluchtreaktionen aufgrund einer impulshaften Schallbelastung ([X.]MU-[X.] S. 15), die bei einem mit kürzer werdender Entfernung langsam anwachsenden Dauerton nicht zu erwarten sind. Die Übertragung eines Grenzwertes für Impuls- auf [X.] erweist sich daher als vorsorglich.

(2) Die Plausibilität eines Schwellenwertes von 140 d[X.] wird durch die Studie von [X.] (2018; [X.]) nicht in Frage gestellt. Für diese Studie wurden im [X.] und in der [X.]eltsee sieben Schweinswale gefangen und mit Sendern ausgerüstet, mit denen sowohl der Umgebungsschall als auch die Echolokation der Tiere gemessen wurde. Zwei Exemplare reagierten mit einem Abtauchen in größere Tiefen und einer Verringerung der Echolokation auf ein vorbeifahrendes Schiff, dessen [X.]tstärke die Studie mit "mehr als 96 d[X.]" beziffert. Abgesehen davon, dass diese nicht den Anspruch erhebt, allgemeingültige Aussagen zur Auswirkung von - meist tieffrequentem - [X.] auf Schweinswale zu treffen, bezieht sich der vorgenannte Wert von mehr als 96 d[X.] auf das 16 kHz-Oktavband und damit auf einen kleinen, relativ hochfrequenten Ausschnitt von [X.]; dieser ist jedoch überwiegend tieffrequent und liegt - ebenso wie die [X.]aggerarbeiten - in einem [X.]ereich, in dem Schweinswale eine geringere Hörempfindlichkeit besitzen und eine relevante [X.]skierung von Echolokationsgeräuschen ausgeschlossen werden kann (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]26). In der Studie von [X.] ([X.], 2017, 1) wurden Verhaltensreaktionen ab einem Wert von 100 d[X.] unter experimentellen [X.]edingungen an zwei nicht lärm-adaptierten [X.] gemessen. Für die Reaktion von Tieren, die durchgehend in lärmbelasteten Habitaten leben, ermöglicht die Studie daher keine Schlussfolgerungen.

(3) Ein Vergleich der Karten der Schweinswaldichte (Anlage 19 Teil [X.] III S. 52 A[X.]. 3-4) und der Lärmbelastungen im [X.] (Anlage 15 [X.]and II [X.] [X.]36 A[X.]. 3-312) stellt den Schwellenwert von 140 d[X.] gleichfalls nicht in Frage. Danach liegen zwar die größten Schweinswaldichten oftmals, jedoch nicht ausnahmslos außerhalb der [X.] und der Fährroute. So befindet sich nordwestlich von [X.] ein Gebiet mit hoher Schweinswaldichte, obwohl dort auch die Lärmbelastung besonders hoch ist. Die Untersuchung von [X.] (2018) führt ebenfalls aus, dass die Tiere die tiefen Gegenden der [X.]Route trotz der dort hohen Lärmbelastung nicht meiden. Auch bei [X.]estandserfassungen, die im Rahmen der [X.] von den Fährschiffen der [X.] zu 1 und 3 des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 aus durchgeführt wurden, wurden Schweinswale regelmäßig in einem Abstand von bis zu 300 m von den Fähren und damit in einer Entfernung erfasst, in welcher deren Schall einen Pegel von 152 d[X.] und damit ein Vielfaches des Wertes von 140 d[X.] erreicht. Der Kreuzungsbereich von [X.] und [X.]Route ist das am stärksten mit Schifffahrt frequentierte Gebiet der [X.] [X.]. Er weist innerhalb des [X.]s die höchste Schallbelastung auf. Gleichwohl schlägt sich dies nicht erkennbar in einer geringeren Häufigkeit von [X.] nieder (vgl. [X.]., [X.] vom 13. Dezember 2017; [X.]terialband M 12 S. 4 f.).

(4) Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob die Ausnahme von Grenzwertüberschreitungen durch vorbeifahrende Schiffe auf Art. 58 i.V.m. Art. 87 [X.] gestützt werden kann oder einer [X.] bedurft hätte. Der Sachverständige Dipl.-Phys. [X.]. hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es ab einer Differenz von 6 bis 10 d[X.] zu einer [X.]skierung der leiseren durch die lautere Lärmquelle kommt. Eine Addition der Schallwerte kommt somit nur in [X.]etracht, wenn und soweit die Lärmwerte der [X.]austelle und vorbeifahrender Schiffe innerhalb dieser [X.]andbreite auseinanderfallen. In der Praxis führte dies zu der Schwierigkeit, ad hoc bestimmen zu müssen, ab und bis wann dies der Fall ist. Der vorhabenunabhängigen Vorbelastung des [X.]s trägt der Planfeststellungsbeschluss jedoch bereits, wie vorstehend dargelegt, mit der Halbierung des Schwellenwertes auf 140 d[X.] Rechnung, obwohl es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass Schweinswale auch lauteren Lärmquellen nicht ausweichen. Einer zusätzlichen [X.]erücksichtigung des [X.]s bedurfte es daher nicht.

cc) Liegt der Verträglichkeitsprüfung somit ein plausibler Schwellenwert zugrunde, so besteht zugleich keine Gefahr einer [X.]arrierewirkung.

Die Nord-Süd-Ausdehnung der Arbeitsbereiche ist innerhalb des Schutzgebiets auf 648 m und außerhalb dessen für [X.]aggerarbeiten auf 2 315 m und [X.] auf 1 100 m beschränkt. Während der [X.]aggervorgänge kommt innerhalb und außerhalb des [X.]-Gebiets ein gesonderter Arbeitsbereich von 250 m für einen Laderaumbagger hinzu. Die diesbezügliche Auflage 2.2.4 Nr. 14 (PF[X.] [X.]2 f.) hat der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung mittels Protokollerklärung (Anlage 21 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) konkretisiert und damit den [X.]edenken der [X.] des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 an einer hinreichend eindeutigen Regelung der Arbeitsbereiche Rechnung getragen. Einer weiteren planerischen Absicherung, etwa bezüglich der Zahl der eingesetzten [X.]augeräte, bedurfte es nicht; dies konnte vielmehr der [X.]auausführung überlassen bleiben. [X.]ßgeblich sind die Grenzwerte, die unabhängig von der Art und Anzahl der eingesetzten Geräte eingehalten werden müssen.

Im ungünstigsten Fall, in dem fünf Greif- und ein Laderaumsaugbagger gleichzeitig eingesetzt werden und sich der [X.] [X.]ereich vollständig innerhalb des Schutzgebiets befindet, beträgt danach die Längenausdehnung der Lärmbeeinträchtigungen oberhalb des Schwellenwertes während der [X.]aggerarbeiten 2 750 m und während der Absenkung und [X.] 2 250 m. Das [X.]-Gebiet weist im [X.] des planfestgestellten Vorhabens eine [X.]reite (Nord-Süd-Richtung) von ca. 4 300 m auf. [X.]arriereeffekte durch [X.]aggerarbeiten können danach höchstens auf 64 % der [X.] entstehen, wobei Arbeiten in einem solchen Ausmaß im Schutzgebiet nur über einen Zeitraum von zweieinhalb Monaten erfolgen und in den übrigen [X.]aggerzeiträumen, in denen nur Greifbagger eingesetzt werden, die beeinträchtigte [X.]reite mit 1 250 m, d.h. 29 % der [X.], deutlich geringer ist. [X.]ei den Absenk- und [X.]svorgängen beträgt der Anteil maximal 52 % (PF[X.] S. 713 f.). Damit verbleiben schon innerhalb des Schutzgebiets hinreichend breite Migrationskorridore, zumal die vorstehend beschriebene [X.]eobachtung von [X.] in der Nähe von Schiffen erwarten lässt, dass die Tiere auch [X.]ereiche oberhalb einer Lärmbelastung von 140 d[X.] nicht zwangsläufig meiden.

Soweit der Kläger rügt, der Planfeststellungsbeschluss verweise zu Unrecht auf Ausweichmöglichkeiten außerhalb des Schutzgebiets, hat die diesbezügliche Passage (PF[X.] S. 714) nur eine die Verneinung einer [X.]arriere im Schutzgebiet ergänzende [X.]edeutung; keinesfalls wird erst damit eine [X.]arrierewirkung verneint. Im Übrigen ist dadurch, dass innerhalb des gesamten marinen [X.]ereichs nicht in mehr als zwei Arbeitsbereichen parallel gearbeitet werden darf, dafür Sorge getragen, dass im [X.] auch insgesamt ausreichende Migrationskorridore verbleiben und die Austauschbeziehungen zwischen den Schutzgebieten sowie ihre Erreichbarkeit gewährleistet sind. Der Wirksamkeit der [X.]eschränkung der Lärmwerte und der Arbeitsbereiche steht nicht entgegen, dass sich die Anordnungsbefugnis des [X.]eklagten auf den [X.] Teil des Vorhabens beschränkt. Durch die Auflage 2.2.4 Nr. 14 (PF[X.] [X.]2 f.) wird sichergestellt, dass, wenn bereits auf [X.]r Seite in einem oder zwei Abschnitt(en) gearbeitet wird, auf [X.]r Seite nur in einem oder in keinem Abschnitt gearbeitet werden darf. Dementsprechend sind gemäß der Auflage 2.2.4 Nr. 19 (PF[X.] [X.] f.) auf [X.]r Seite keine Arbeiten zulässig, wenn der [X.] bereits infolge von Arbeiten auf [X.]r Seite überschritten wird. Ein Überschreiten der Zahl der zulässigen Arbeitsbereiche oder der Grenzwerte auf [X.]r Seite berührt die Rechtmäßigkeit allein des dortigen Vorhabens. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür - und werden auch vom Kläger nicht dargelegt -, dass sich die [X.]eigeladene rechtswidrig verhalten würde und die [X.]n [X.]ehörden nicht willens oder in der Lage wären, das in [X.] ebenso wie in [X.] geltende Recht durchzusetzen.

Der Planfeststellungsbeschluss legt zudem mit der [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A S. 97 ff.) fest, dass während der [X.]auarbeiten nicht mehr als 20 % des Querschnitts des [X.]s [X.] von mehr als 144 d[X.] ausgesetzt sein dürfen. Mit der Vorgabe des Planfeststellungsbeschlusses, die Arbeiten so zu steuern, dass mindestens rund zwei Drittel des Querschnitts des [X.]s im [X.]nbereich frei von [X.] durch [X.] bleiben (PF[X.] S. 883), wird diese [X.]ßnahme 8.4 M/[X.] dahingehend ergänzt, dass Arbeiten auch dann einzustellen oder zu beschränken sind, wenn die Lärmbelastung zwar auf 80 % der [X.]breite nicht 144 d[X.], wohl aber auf mehr als zwei Drittel der [X.]reite 140 d[X.] übersteigt.

Der Senat verkennt bei all dem nicht die nachteiligen Auswirkungen des [X.]s auf Schweinswale in der [X.] und die Notwendigkeit, diesen dauerhaft zu senken. Diese [X.]eeinträchtigungen beruhen indes - wie dargelegt - auf dem schon jetzt vorhandenen Verkehrsaufkommen, dessen [X.]elastung durch die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens weder erheblich noch dauerhaft erhöht wird. [X.]estünde - entgegen der Annahme des Planfeststellungsbeschlusses - bereits bei einer Lärmbelastung von 140 oder 144 d[X.] die Gefahr einer [X.]arrierewirkung, hätte diese sich bereits durch den Fährbetrieb der [X.] zu 1 und 3 des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 realisiert, deren - auch nach der Darlegung des Sachverständigen Dr. Ne. in der mündlichen Verhandlung deutlich lautere - Schiffe fast durchgängig den [X.] von [X.]r und [X.]r Seite aus im Halbstundentakt, d.h. durchschnittlich alle 15 Minuten, durchqueren und noch in 2 km Entfernung einen Pegel von 140 d[X.] verursachen ([X.]eigeladene, [X.] vom 14. Februar 2020 [X.]6).

dd) Fische stellen die wichtigste Nahrungsgrundlage für den Schweinswal dar. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf Fische durch Sedimente und Lärm wurden untersucht und als gering bewertet (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]983 ff.; Anlage 19 Teil [X.] III S. 90). [X.] des [X.], die [X.] enthalte keine artspezifische Auswirkungsprognose, wie sich das Vorhaben auf Grundeln als wichtigem [X.]eutefisch des Schweinswals auswirkt, auch bleibe unberücksichtigt, inwiefern sich die bauzeitliche Schallbelastung auf den [X.] der lärmempfindlichen Dorsche und damit auf die Nahrungsverfügbarkeit des Schweinswals auswirke, ist ebenfalls unbegründet. Die Auswirkungen auf Fische einschließlich Grundeln wurden ausführlich untersucht (Anlage 15 [X.]and [X.] ff., [X.]and [X.] ff. und 2119 ff., [X.]and IV [X.] [X.]983 ff.). Insoweit weist die [X.]eigeladene zu Recht darauf hin, dass es bei 68 nachgewiesenen Fischarten unverhältnismäßig gewesen wäre, alle einer artspezifischen Auswirkungsprognose zu unterziehen. Die Entscheidung, bestimmte Zeiger-/Indikatorarten anhand der von der [X.]eigeladenen dargelegten, plausiblen Kriterien auszuwählen, begegnet daher keinen [X.]edenken. Danach wurden keine erheblichen Auswirkungen festgestellt.

Der Einwand, die Meidung des Lärms wirke sich auf die Nahrungssuche aus, ist ebenfalls unbegründet. Schweinswale sind Nahrungsopportunisten; sie ernähren sich von weit verbreitet vorkommenden Fischarten und folgen diesen. Für sie gibt es daher keine abgrenzbaren Nahrungsgebiete, deren Erreichbarkeit verhindert werden könnte. Da Schweinswale und ihre Nahrungsfische lärmbetroffene Flächen gleichermaßen meiden, treten insoweit keine additiven Wirkungen auf.

Soweit der Kläger erstmals mit [X.] vom 15. [X.]i 2020 rügt, der Planfeststellungsbeschluss gehe nicht auf Mechanismen ein, wie sich verschiedene Schallquellen addierten und insgesamt zu einem höheren [X.] führten, zudem könne eine [X.]skierung die Wahrnehmbarkeit von Netzen, [X.]eute etc. durch passives Hören erschweren und zu höheren [X.]eifangzahlen führen, erfolgt dieser Einwand nach Ablauf der [X.], ohne dass die Verspätung entschuldigt wurde.

ee) Das Risiko etwaiger Munitionsaltlasten im [X.]austellenbereich begründet gleichfalls keine durchgreifenden [X.]edenken an der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

Im Zuge der Vorhabenplanung erfolgten Recherchen bei [X.] und [X.]n Fachbehörden sowie [X.]augrund- und meeresarchäologische Untersuchungen. Danach verläuft der [X.] außerhalb von Munitionswarngebieten und liegen dort keine behördlich erfassten oder anderweitig bekannten Schiffswracks mit Sprengstoffladung. Zwischen 1980 und 2012 wurde lediglich ein Objekt im [X.] gefunden und entschärft. Die dem [X.] nächstgelegene [X.] für chemische Kampfstoffe liegt sehr weit entfernt im südlichsten Teil des Kleinen [X.]elts und wies keine der bei den geophysikalischen und meeresarchäologischen Untersuchungen gefundenen magnetischen Anomalien oder sonstigen Munitionsbezug auf (Anlage 1 [X.]23). Gemäß der Auflage 2.2.9 Nr. 4 (PF[X.] [X.]1 f.) müssen die Vorhabenträger vor [X.]eginn der [X.] den [X.]augrund in der [X.] nochmals auf Kampfmittelaltlasten untersuchen und unter Einbeziehung der Fachkenntnisse des Kampfmittelräumdienstes sowie des [X.] ein Konzept zur [X.] erstellen. [X.]eim Fund kampfmittelverdächtiger Gegenstände oder Munition sind die Arbeiten an der Fundstelle sofort einzustellen.

Die Entscheidung über eine etwa notwendige Sprengung von Munition im [X.]austellenbereich obliegt sodann weder den [X.] noch der Planfeststellungsbehörde, sondern dem dafür besonders fachkundigen Kampfmittelräumdienst. Eine Tötung von [X.] ist hierbei vermeidbar. Für eine umweltverträgliche Unterwassersprengung gibt es die auch vom Kläger anerkannte Technik des [X.]lasenschleiers, durch den die Schallausbreitung dadurch um über 90 % reduziert werden kann. Hierzu haben die Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung zugesagt, die für die Erzeugung eines [X.]lasenschleiers geeigneten Geräte vorzuhalten und dem Kampfmittelräumdienst bei [X.]edarf zur Verfügung zu stellen. Damit ist eine [X.]eeinträchtigung von [X.] ausgeschlossen.

Gleichzeitig ist damit der Einwand des [X.] entkräftet, der Planfeststellungsbeschluss treffe für den Fall etwaiger Munitionssprengungen keine hinreichende Vorsorge.

ff) Einer langfristigen Verbesserung des Erhaltungszustands der Schweinswale steht das Projekt darüber hinaus schon deshalb nicht entgegen, weil der Fährverkehr und damit der [X.] nach Inbetriebnahme des Tunnels abnehmen wird, ohne dass der [X.]etrieb des Tunnels seinerseits zu Grenzwertüberschreitungen führt. Lärmmessungen am [X.] der [X.]verbindung, der zudem - anders als der planfestgestellte Tunnel - nicht mit Sedimenten abgedeckt ist, haben insoweit ergeben, dass eine Zugdurchfahrt direkt über dem Tunnel zu einer Erhöhung des - tieffrequenten - Geräuschpegels auf ca. 140 d[X.] und in 400 m Entfernung auf ca. 120 d[X.] führt (vgl. [X.]terialband [X.]); der Lärm des Pkw-Verkehrs dringt nicht nach außen (vgl. Anlage 15 [X.]and III A [X.]17).

c) Die Verträglichkeitsprüfung des [X.] 1170 "Riffe" lässt ebenfalls keine Fehler erkennen. Unter Zugrundelegung eines nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs (aa) erweist sich die klägerische Kritik ([X.]) als unbegründet.

aa) [X.]ßstab der gerichtlichen Überprüfungist die Plausibilität der Annahmen zur Sedimentfreisetzung und -verdriftung, die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegen.

Für die Ermittlung der vorhabenbedingt freigesetzten Sedimentmenge und ihrer Verteilung gibt es keine normativen Vorgaben, [X.]en oder anderweitigen vorgegebenen Standards. Ist damit die naturschutzrechtliche Prüfung auf außerrechtliche, insbesondere ökologische [X.]ewertungen einschließlich technischer und naturwissenschaftlicher Prognosen angewiesen, für die weder normkonkretisierende [X.]ßstäbe noch in den einschlägigen Fachkreisen und der einschlägigen Wissenschaft allgemein anerkannte [X.]ßstäbe und Methoden bestehen, so unterliegen diese keiner Richtigkeitsgewähr, sondern ist die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind, sie insbesondere nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten [X.]ewertungsverfahren beruhen, und ob die [X.]ehörde zu einer plausiblen Einschätzung gelangt ist. Der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle obliegt darüber hinaus die Prüfung, ob der [X.]ehörde bei der Ermittlung und Anwendung der von ihr gewählten - vertretbaren - Methode Verfahrensfehler unterlaufen, sie von einem unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 [X.]vR 2523/13 u.a. - [X.]E 149, 407 Rn. 17 ff.; [X.], Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 ff., vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 37 und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 128).

Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge, die sich auch bei Ausschöpfung der einschlägigen [X.] derzeit nicht ausräumen lassen, stellen kein unüberwindbares Zulassungshindernis dar. Vielmehr ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten, die kenntlich gemacht und begründet werden müssen. Verbleibende prognostische Risiken können durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - [X.]E 154, 73 Rn. 70, vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 161, vom 28. November 2017 - 7 A 17.12 - [X.]E 161, 17 Rn. 54, vom 15. Februar 2018 - 9 [X.] 1.17 - [X.]E 161, 180 Rn. 13 und vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 75 Rn. 115; [X.]eschluss vom 28. November 2013 - 9 [X.] 14.13 - juris Rn. 7). Dienen die Prognosen zugleich als Grundlage der [X.], müssen sie für die Fragen, die sich dort konkret stellen, hinreichend belastbare Aussagen enthalten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Risikoeinschätzung häufig verschiedene methodische Ansätze zur Verfügung stehen, ohne dass die eine oder andere Methode von vornherein dem Vorwurf der Unwissenschaftlichkeit ausgesetzt ist. Entscheidet sich die Planfeststellungsbehörde in dieser Situation dafür, eine dieser Methoden zu bevorzugen, gehört es zum wissenschaftlichen Standard, die [X.] nachvollziehbar zu begründen. Gelingt dies, so unterliegt die [X.] als solche keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle (vgl. [X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - ZUR 2016, 665 Rn. 77 und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 40).

[X.]) Gemessen an diesen Grundsätzen lässt die der Modellierung der Sedimentverdriftung zugrunde liegende hydrographische Auswirkungsprognose keine Fehler erkennen.

(1) Die Auflösung des dafür verwendeten [X.] musste nicht so gewählt werden, dass darin auch der [X.] abgebildet wird.

Dessen Einfluss auf die Strömung im [X.] ist so gering, dass es - wie auch die [X.]AW in ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2018 ([X.]terialband M 13 S. 8) ausgeführt und im gerichtlichen Verfahren bestätigt hat - zur Ermittlung der großräumigen Sedimentverdriftung aus wasserbaulicher Sicht zulässig ist, auf eine detaillierte [X.]etrachtung des Grabens zu verzichten. Insoweit kommt der [X.]ewertung durch eine von der Planfeststellungsbehörde und dem Vorhabenträger unabhängige Fachbehörde, deren gesetzliche Aufgabe gerade die fachtechnische [X.]ewertung wasserbaulicher Fragen ist (vgl. § 45 Abs. 3 WaStrG), besonderes Gewicht zu. Denn solche fachbehördlichen Auskünfte beruhen regelmäßig auf der besonderen Sachvertrautheit und der Kenntnis der jeweiligen spezifischen Anforderungen der in Rede stehenden Sachmaterie. Diese besondere, unabhängige Sachkompetenz verleiht ihrer Stellungnahme einen hohen Stellenwert (vgl. zur [X.]edeutung einer Stellungnahme der [X.]regierung im Rahmen einer Flugplatzgenehmigung nach § 6 LuftVG [X.], Urteil vom 3. [X.]i 1988 - 4 [X.] 11.85 u.a. - NVwZ 1988, 1122 <1124>).

Ausweislich der Ausführungen der [X.]AW führt das Weglassen des Grabens sogar eher zu einer Überschätzung der zur Verdriftung anstehenden freigesetzten Sedimentmenge. Danach kann eine grobe Auflösung lediglich im Nahbereich des Grabens zu einer Unterschätzung der Konzentrationen und Sedimentationsraten führen. Diese [X.]ereiche sind von den [X.] indes dahingehend berücksichtigt, dass dort [X.]eeinträchtigungen mit mittlerer und hoher [X.]eeinträchtigungsintensität durch Sedimentation während der [X.]auphase angenommen werden (PF[X.] S. 441).

Der geringe Einfluss des Grabens auf das Strömungsverhalten wurde zudem anhand eines dynamischen 3D-Modells eines 40 m breiten und 5 km langen, senkrecht zur Tunnelachse verlaufenden Segments an der tiefsten Stelle des [X.]s unter [X.]erücksichtigung des Grabens in hoher Auflösung nachgewiesen (Anlage 30.3). Danach wird die bodennahe Strömung aufgrund der Geometrie des [X.]s insgesamt dazu tendieren, über den Graben hinwegzuströmen, ohne die tiefen [X.] zu erreichen. Dass mit dem Modell insbesondere die Wasserqualität im [X.] untersucht werden sollte, steht der Verwendbarkeit der dabei gewonnenen Erkenntnisse zu den Auswirkungen des Grabens auf die Strömung nicht entgegen. Da es um die Ermittlungen der Auswirkungen des [X.]s auf die hierzu quer verlaufende Strömung ging, genügte die für die [X.]etrachtung gewählte [X.]reite des Modellsegments.

(2) Der [X.]elastbarkeit der Prognose steht des Weiteren nicht entgegen, dass ihr das [X.] als Referenzjahr zugrunde liegt und dass die Werte dieses einen Jahres dem prognostizierten vierjährigen Zeitraum zugrunde gelegt wurden. Die [X.]AW hat auch insoweit festgestellt, dass die Modellierung fachgerecht vorgenommen wurde. Danach ist die Vorgehensweise, das [X.] wie soeben beschrieben zugrunde zu legen, zur Abschätzung der Sedimentverdriftung geeignet; im System [X.] ist der Jahreszyklus die dominante Zeitskala sowohl für das Auftreten von Strömungsereignissen als auch für die Wassertemperatur, die maßgeblichen Einfluss auf Schichtung und Sauerstoff hat. Auch hat die [X.]AW die Annahme bestätigt, dass 2005 ein typisches hydrologisches Jahr für die [X.] war, da es die sommerlichen, ruhigeren Perioden mit geringen Schwankungen des Wasserstandes gleichermaßen enthält wie die im Winterhalbjahr auftretenden, windbedingten Hoch- und Niedrigwasserereignisse ([X.]terialband [X.], 6 f., 11). Hiermit setzt sich der Kläger nicht substantiiert auseinander. Seine Kritik, die Fließgeschwindigkeit sei in Wahrheit viel höher, als in den Modellen dargestellt, bleibt eine [X.]egründung schuldig und ist daher ebenfalls unsubstantiiert.

(3) Entsprechendes gilt für den lediglich pauschalen Einwand, die Regenerations- bzw. [X.]szeit sei unterschätzt worden. Zudem ist schon jetzt in Teilen der [X.] eine gezielte [X.] mit Sand vorgesehen, um die zeitlichen Vorgaben der natürlichen [X.] einzuhalten. Ein Nachweis der natürlichen [X.] des Grabens und der Wiederherstellung der vorkommenden Habitate ist im Übrigen Teil des geplanten [X.] im marinen [X.]ereich, sodass ggf. nachgesteuert werden kann.

3. Die Verträglichkeitsprüfung des [X.]-Gebiets [X.] 1631-392 "[X.] der östlichen [X.] [X.]ucht" zeigt keine Fehler.

Insbesondere musste das Gebiet nicht in östlicher Richtung um das zwischen dem vorgenannten sowie dem [X.]-Gebiet [X.] 1533-301 "[X.]" gelegene, von der [X.] durchquerte [X.] wegen dort vorkommender schützenswerter Riffe erweitert werden. Die Voraussetzungen für eine zwingende Gebietsausweisung liegen insoweit nicht vor, weshalb dahingestellt bleiben kann, ob - wozu sich der Kläger sowie die [X.] des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 und der Kläger des Verfahrens [X.] 9 A 7.19 nicht abschließend bzw. übereinstimmend verhalten haben - alternativ eine Erweiterung des Gebiets "[X.]" oder eine Ausweisung als eigenständiges Gebiet in [X.]etracht käme.

Die [X.]ßstäbe für die Gebietsabgrenzung ergeben sich aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. [X.]II Phase 1 [X.]. Diese Regelung ist nicht nur für die Identifizierung von [X.]-Gebieten, sondern auch für deren konkrete Abgrenzung anzuwenden. [X.]ßgebend sind ausschließlich die in [X.]II Phase 1 genannten naturschutzfachlichen Kriterien; Erwägungen, die auf Interessen gesellschaftlicher oder wirtschaftlicher Art abstellen, sind nicht statthaft. Für die Anwendung der Kriterien ist den zuständigen Stellen ein naturschutzfachlicher [X.]eurteilungsspielraum eingeräumt. [X.] ist eine Gebietsmeldung nur, wenn und soweit die fraglichen Flächen die von der [X.] vorausgesetzte ökologische Qualität zweifelsfrei aufweisen. Solche Gebietsteile dürfen nicht ausgespart werden, auch nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Vorhaben. Ein sich aufdrängender Korrekturbedarf muss dann im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden. Nach der Entscheidung der [X.]-[X.] über die Gebietslistung spricht indes eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung. Einwände dagegen bedürfen einer besonderen Substantiierung; sie müssen geeignet sein, die Vermutung zu widerlegen (stRspr, vgl. [X.], Urteile vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 99 und vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 67).

Der [X.] vor [X.] musste auch unter [X.]erücksichtigung der nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens im Rahmen eines Forschungsvorhabens der [X.]hristian-Albrechts-Universität zu Kiel (im Folgenden: [X.]AU) dort kartierten Riffvorkommen nicht als Schutzgebiet ausgewiesen und somit als potentielles [X.]-Gebiet berücksichtigt werden. [X.] bleiben kann, ob für die [X.] [X.] ein generelles Defizit in der Schutzgebietsausweisung zu konstatieren ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies nicht zur Notwendigkeit, gerade den hier umstrittenen [X.]ereich als [X.]-Gebiet auszuweisen. Nicht jedes geeignete Gebiet ist als [X.]-Gebiet zu melden. Aktuelle Kartierungen zeigen große Riffvorkommen südlich und westlich von [X.] sowie in der westlichen [X.] (vgl. [X.], [X.]AU, Abschlussbericht Lebensraumtypen [X.] Synthese, Juli 2020, [X.]). Die westlich von [X.] gelegenen [X.] liegen zu großen Teilen, jedoch nicht vollständig innerhalb des [X.]-Gebiets [X.] 1631-392 "[X.] der östlichen [X.] [X.]ucht" (vgl. L[X.]Drs. 18/3033 [X.]). Östlich hiervon sind nur einzelne Riffvorkommen kartiert. Deren Umfang nimmt zwar vor der Ostküste zu, bleibt jedoch hinter den südlich von [X.] liegenden Riffen zurück, die nur zu einem deutlich geringeren Teil von den [X.]-Gebieten [X.] 1533-301 "[X.]" und [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank" umfasst werden. Soweit es um eine nördliche Erweiterung des Gebiets "[X.]" geht, haben der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene dessen Abgrenzung in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt. Danach wurde das Gebiet nicht nur wegen der Riffe- und Schweinswalvorkommen, sondern insbesondere auch wegen der [X.] 1220 "Mehrjährige Vegetation der Kiesstrände" und 1230 "[X.] und [X.]-Fels- und -Steilküsten mit Vegetation" als Schutzgebiet ausgewiesen, die sich nördlich des Gebiets nicht fortsetzen.

Angesichts dessen sowie der Vorbelastung des [X.]s vor [X.] durch den Fährbetrieb der [X.] des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 ergeben sich danach keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Land seinen naturschutzfachlichen [X.]eurteilungsspielraum mit dem Verzicht auf eine Gebietsausweisung des vorgenannten [X.]s - etwa wegen eines bewussten Freihaltens des Trassenkorridors der [X.] - überschritten hat. Die tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit der Gebietsabgrenzung ist damit nicht widerlegt.

II[X.] Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Regelungen des Artenschutzrechts berufen.

Das Vorhaben bewirkt weder für die vom Kläger benannten nachtaktiven Rastvögel ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (1.) noch begegnet die artenschutzrechtliche Prüfung des Schweinswals rechtlichen [X.]edenken (2.). Einer Vorlage an den Europäischen [X.] bedurfte es nicht (3.).

1. Die Verneinung des baubedingten Risikos einer Kollision von Vögeln mit [X.]auschiffen begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken. Zu Recht verweist der Planfeststellungsbeschluss darauf, dass Kollisionen zwar nicht auszuschließen, bestandswirksame Zahlen von Kollisionsopfern allerdings unwahrscheinlich und daher - auch unter [X.]erücksichtigung des gemäß der Auflage 2.2.4 Nr. 20 (PF[X.] [X.]5 f.) zu ergänzenden [X.]s (Anlagen 22.4 und 22.4.1) - beurteilungsrelevante Wirkungen und erhebliche [X.]eeinträchtigungen sicher auszuschließen sind, weshalb eine vertiefende gebietsbezogene [X.]etrachtung entbehrlich war (PF[X.] [X.]46).

Die Schiffsbewegungen finden in einem [X.]ereich statt, der ein hohes Schiffsaufkommen aufweist und deshalb größtenteils von Vögeln gemieden wird. Angesichts des Schiffsverkehrs im [X.] sind [X.]auschiffe dort zudem landschaftstypische Elemente, denen Vögel aufgrund ihrer geringen Geschwindigkeit ausweichen können. Ein [X.] ist daher fast ausschließlich auf nachts ziehende [X.] beschränkt, die, wenn sie beim Zug von sich verschlechternden Witterungs- und Sichtbedingungen überrascht werden, auf isolierte Lichtquellen zufliegen. See- und Wasservögel hingegen können sich jederzeit auf dem Wasser niederlassen. Zwar beschreibt der Anhang zum [X.] ausführlich, wie durch Licht die Orientierung der Vögel beim Vogelzug beeinträchtigt werden kann, und benennt [X.]eispiele für größere Vogelschlagereignisse an Leuchttürmen sowie [X.]ohr- und Forschungsplattformen (Anlage 22.4.1 S. 8 ff.). Hierbei handelt es sich um unregelmäßige und seltene Ereignisse, die zudem durch [X.]esonderheiten geprägt waren, die auf die Situation im [X.] nicht übertragbar sind.

So beschreibt etwa die Studie von [X.] (Vogelwarte 49, 2011, 9) eine Kollision nachtziehender Singvögel nach 100 bis 200 km Flug über die offene See bei sich verschlechternden Wetterbedingungen ohne die Möglichkeit einer Zugunterbrechung mit der offshore ohne weitere Lichtquellen gelegenen Forschungsplattform [X.] 1, deren Deck rund 20 m über der Meeresoberfläche liegt und die insgesamt rund 100 m hoch ist. Die Situation im 18 km breiten [X.] mit einer Vielzahl von Lichtquellen sowohl am Ufer als auch durch den Schiffsverkehr ist hiermit nicht vergleichbar. [X.]estünde durch die [X.]eleuchtung von [X.]auschiffen ein [X.], so müssten gerade durch den Fährbetrieb zwischen [X.] und [X.], dessen gleichfalls beleuchtete Schiffe ganzjährig auch nachts in einem bis zu halbstündigen Takt verkehren, entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Dies ist indes nicht der Fall.

Darüber hinaus geben das [X.] (Anlage 22.4 S. 16) und die [X.]ßnahme 8.5 M/[X.] (Anlage 12 [X.]A S. 101) vor, dass ein Abstrahlen der [X.]eleuchtung nach oben vermieden werden soll und die nach unten gerichtete [X.]eleuchtung auf den Schiffen abzuschalten ist, wenn es die Arbeiten zulassen. Zur Vermeidung von Vogelkollisionen wird bei Vogelzug über den [X.] und kurzfristig auftretendem Nebel die Arbeitsbeleuchtung auf den Schiffen ggf. ausgeschaltet. Um diese kritischen Wetterlagen zu erkennen, wird die [X.] durch einen Ornithologen unterstützt, der während der Hauptzugzeit im Frühjahr und [X.] täglich für den Tag und die Nacht eine Risikoprognose entsprechend der erwarteten Witterungsbedingungen und des erwarteten Vogelzugaufkommens erstellt und bei [X.] vor Ort sein muss, um bei konkreten Gefahrensituationen die Unterbrechung der Arbeiten und das Abschalten der Arbeitsbeleuchtung - ausgenommen Signalleuchten zur Schiffssicherheit - sicherzustellen.

Die Annahme des Planfeststellungsbeschlusses (S. 848 f.), für nachtaktive [X.] sei das [X.] erhöht, erweist sich danach ebenso wie die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen als höchst vorsorglich.

Dass der Planfeststellungsbeschluss die Vorhabenträger mit der Auflage 2.2.4 Nr. 20 (PF[X.] [X.]5 f.) verpflichtet, das [X.] im Rahmen der Ausführungsplanung durch ein Detailkonzept um bestimmte näher aufgeführte Punkte zu konkretisieren bzw. zu ergänzen, begegnet keinen rechtlichen [X.]edenken. Grundsätzlich müssen alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme auch im Planfeststellungsbeschluss gelöst werden. Jedoch kann die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 114 m.w.[X.]). Um eine solche Detailuntersuchung handelt es sich hier; insbesondere lässt sich nicht erst anhand dieses Detailkonzepts erkennen, ob schutzwürdige [X.]elange beeinträchtigt werden. Vielmehr trifft schon der Planfeststellungsbeschluss selbst in der Nebenbestimmung und in der planfestgestellten [X.]ßnahme 8.5 M/[X.] die notwendigen Regelungen.

2. Auch die artenschutzrechtliche Prüfung des Schweinswals begegnet keinen [X.]edenken.

Hinsichtlich der [X.] einer mangelnden Vorsorge für etwaige Munitionssprengungen, eines zu hohen Schwellenwertes für [X.] sowie der Gefahr einer [X.]arrierewirkung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen der gebietsschutzrechtlichen Prüfung verwiesen.

Soweit der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die als Schadensvermeidungsmaßnahme gedachte Vergrämung durch [X.] möglicherweise als eigenständiger Störungstatbestand zu werten ist, ist der Einwand zum einen verspätet und zum anderen nicht hinreichend substantiiert. Den Tatbestand des Störungsverbots kann nach der Rechtsprechung des Senats zwar auch eine zur Vermeidung des [X.] angeordnete [X.]ßnahme wie die Vergrämung erfüllen ([X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.]E 163, 380 Rn. 125). Vorliegend hat sich der Kläger jedoch nicht damit auseinandergesetzt, dass die Rammarbeiten für den Arbeitshafen [X.] nach der Auflage 2.2.4 Nr. 13 Satz 2 (PF[X.] [X.]2) gerade außerhalb der sensiblen Zeit der Schweinswalreproduktion (1. Juni bis 30. September eines jeden Jahres) durchzuführen sind.

3. Für die vom Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen [X.] zur Frage des [X.] (§ 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 [X.]NatSchG) sieht der Senat angesichts seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Nr. 76 Rn. 150 m.w.[X.]) keinen Anlass.

IV. Der Planfeststellungsbeschluss widerspricht dem Naturschutzrecht auch nicht unter dem Gesichtspunkt des [X.]iotopschutzes.

Gemäß § 30 Abs. 1 [X.]NatSchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere [X.]edeutung als [X.]iotope haben, gesetzlich geschützt. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen [X.]eeinträchtigung im Einzelnen aufgeführter [X.]iotope führen können, sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1 [X.]NatSchG verboten. Der [X.]egriff des [X.]iotops wird in § 7 Abs. 2 Nr. 4 [X.]NatSchG als Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wildlebender Tiere und Pflanzen definiert. [X.] ein [X.]iotop dem gesetzlichen Schutz nach § 30 Abs. 1 und 2 [X.]NatSchG, so kann nach § 30 Abs. 3 [X.]NatSchG von den Verboten des Absatzes 2 auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die [X.]eeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

Der Planfeststellungsbeschluss erteilt unter 2.3.2.2 (S. 75) eine [X.]efreiung vom [X.] bezüglich einzelner [X.]iotoptypen, nicht jedoch für Riffe. Insoweit geht er davon aus, dass diese zwar nach § 30 Abs. 2 Nr. 6 [X.]NatSchG zusätzlich zum Gebiets- auch dem nationalen [X.]iotopschutz unterfallen (PF[X.] [X.]87 f.), verneint jedoch deren erhebliche [X.]eeinträchtigung (PF[X.] [X.]1 f., 591 f.); insbesondere entstünden keine dauerhaften [X.]iotopverluste (PF[X.] S. 1093). Hierbei haben die Vorhabenträger und der [X.]eklagte weder verkannt, dass [X.]iotope innerhalb von [X.]-Gebieten unabhängig davon geschützt sind, ob sie einen [X.]-[X.] darstellen, noch, dass ihr Schutz auch außerhalb von [X.]-Gebieten besteht. Der Landschaftspflegerische [X.]egleitplan (L[X.]P; Anlage 12 S. 108) weist sie vielmehr unabhängig von ihrer Lage und ihrer Übereinstimmung mit einem [X.]-[X.] als nach § 30 [X.]NatSchG geschützte [X.]iotope aus. Soweit der Planfeststellungsbeschluss (S. 509, 3. Absatz) den Eindruck erweckt, nur [X.]-Flächen seien als geschützte [X.]iotope angesehen worden, handelt es sich um eine missverständliche Formulierung. Gemeint war, dass im Rahmen der [X.]-Kartierung und der [X.]iotop-Kartierung identische Definitionen der [X.]egriffe Riffe, Sandbänke usw. zugrunde gelegt wurden (vgl. hierzu Anlage 15 Anhang A [X.]60).

Auch sonst hält der Planfeststellungsbeschluss in biotopschutzrechtlicher Hinsicht der gerichtlichen Prüfung stand. Dies gilt insbesondere in [X.]ezug auf die im [X.] vorhandenen Riffe. Der Planfeststellungsbeschluss verneint auf der Grundlage einer umfassenden, ordnungsgemäßen [X.]estandsaufnahme (1.) zutreffend eine erhebliche [X.]eeinträchtigung und erweist sich auch unter [X.]erücksichtigung nachträglicher Kartierungen als rechtmäßig (2.). Gleichwohl ist den neu entdeckten [X.]iotopen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Rechnung zu tragen (3.).

1. Sowohl die der Prüfung des [X.]iotopschutzes zugrunde gelegte Definition (a) als auch die Methodik (b) und der Umfang (c) der [X.]estandsaufnahme der Riffe erweisen sich als ordnungsgemäß.

a) Die Vorhabenträger durften der [X.] einen [X.]iotopbegriff zugrunde legen, welcher sich nicht auf (abiotische) physikalische Habitate beschränkt, sondern biologische Gemeinschaften einbezieht.

aa) Weder das [X.]naturschutzgesetz noch die [X.] definieren den [X.]egriff des Riffs. Der Gesetzgeber hat jedoch in der Anlage der [X.]egründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften ([X.]. 14/6378 [X.]) Riffe als vom Meeresboden aufragende [X.] des [X.] und des [X.] beschrieben, die häufig von Großalgen und Muscheln - vor allem in der [X.] auch mit höheren Pflanzen - bewachsen sind. Eingeschlossen sind sowohl das [X.], Riffe entlang der Felsküsten als auch im freien Meer aufragende Riffe. Riffe können danach aus Felsen, Felsblöcken oder Moränenverwitterungsmaterial aufgebaut sowie biogenen Ursprungs sein (z.[X.]. [X.], natürliche Miesmuschelbänke).

Eine weitere Definition des [X.] 1170 "Riffe", die aus [X.] auch für den [X.]egriff der Riffe im Rahmen des [X.]iotopschutzes herangezogen werden kann, enthält das "Interpretation [X.]nual of European [X.] Habitats" (im Folgenden: [X.]-Interpretationshandbuch). Danach bestehen Riffe entweder aus biogenen Konkretionen oder sind geogenen Ursprungs. Es handelt sich um [X.] auf festem und weichem Untergrund, die in der sublitoralen und litoralen Zone vom Meeresboden aufragen. Sie können sowohl eine Zonierung von benthischen Algen- und Tiergemeinschaften als auch von korallogenen und anderen Aggregationen aufweisen. Dabei wird - neben anderen Erläuterungen - klarstellend darauf hingewiesen, dass das [X.] aus Felsblöcken und Geröll von in der Regel > 64 mm Durchmesser bestehen muss (vgl. [X.] nichtamtliche Übersetzung in: [X.]fN, Kartieranleitung für "Riffe" in der [X.] ausschließlichen Wirtschaftszone , Anlage 1).

Die Sachverständigen der [X.]eigeladenen haben darauf hingewiesen, dass die Formulierung im Handbuch offenlässt, ob das Wort "können" sich lediglich auf die Tatsache der Zonierung oder auf die "Wahlfreiheit" einer [X.]esiedlung als Ganzes bezieht; aus der dortigen langen Liste charakteristischer Arten und der Entstehung der [X.] des Anhangs I der [X.] aus den durch das sog. [X.]ORINE-Projekt beschriebenen und dort maßgeblich über die biologischen Gemeinschaften definierten [X.]iotopen (vgl. [X.]., Stellungnahme zum möglichen Vorkommen des [X.] vor [X.] vom 22. August 2020; Anlage [X.]g 10) leiten sie jedoch her, dass es bei Riffen maßgeblich auf die biologischen, benthischen Gemeinschaften ankommt und dass nicht schon jede Ansammlung von [X.] zu den Riffen zählt.

[X.]) Die Definition von Riffen setzt danach in hohem [X.]ße naturschutzfachliche [X.]ewertungen voraus. Die 2009 und 2010 durchgeführten Kartierungen orientierten sich hierfür an dem vom [X.] ([X.]) herausgegebenen Leitfaden "Kartieranleitung und [X.]iotoptypenschlüssel für die [X.]iotopkartierung [X.]", an den Angaben im [X.]-Interpretationshandbuch sowie insbesondere an dem [X.] [X.]-[X.] Riffe, das gemeinsam vom [X.]und und den Küstenländern erarbeitet wurde ([X.]und/Länder-Messprogramm Meeresschutz, 2012; vgl. L[X.]Drs. 18/3033, Anlage 2). Letzteres beschreibt drei Erfassungsstufen: Stufe 1 ([X.]; es liegen lediglich grobe Informationen vor), Stufe 2 (aus geo- und hydrologischer Sicht validierte, potentielle [X.]; es liegen hochauflösende Datensätze aus der marinen Fernerkundung vor; die biologische Validierung steht jedoch noch aus) und Stufe 3 (geologisch, hydrologisch und biologisch validierte [X.]). Das [X.] setzt zudem ein mit lebensraumtypischen Aufwuchsarten besiedeltes Kerngebiet von 0,05 ha voraus.

Danach ist es - ausgehend von den oben näher dargestellten Grundsätzen zur [X.] und deren gerichtlicher Überprüfung - nicht zu beanstanden, wenn die [X.]estandsaufnahme innerhalb des naturschutzfachlichen [X.]ewertungsspielraums und in Übereinstimmung mit den vorgenannten Leitfäden nach der Stufe 3, d.h. unter Einbeziehung benthischer Habitate erfolgte. Die genannten Leitfäden stellten den aktuellen und besten Standard dar. Anhaltspunkte für neue, "bessere" Erkenntnismöglichkeiten liegen nicht vor; insbesondere gab es keine hiervon abweichende, allseits fachlich anerkannte [X.] zur Kartierung von Riffen (vgl. zu solchen [X.]en [X.], Urteil vom 12. Juni 2019 - 9 A 2.18 - [X.]E 166, 1 Rn. 64).

cc) Zwar hat das [X.]amt für Naturschutz 2018 - und damit vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - eine neue Kartieranleitung zu Riffen veröffentlicht, die sich sowohl auf [X.]-[X.]-[X.] als auch auf geschützte [X.]iotope nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 [X.]NatSchG bezieht und sich hinsichtlich der konkreten Vorgaben deutlich von den bis dahin vorliegenden Länder-Kartieranleitungen unterscheidet (vgl. [X.]fN-Kartieranleitung S. 7). Diese neue Anleitung misst den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zufolge dem [X.] größere [X.]edeutung als den benthischen Habitaten bei. Sie musste jedoch für das vorliegende Projekt nicht berücksichtigt werden. Abgesehen davon, dass ihr auf die [X.] beschränkter Geltungsbereich nur einen Teil der hier zu kartierenden Flächen erfasst, geht sie von einem Zulassungsverfahren aus, bei dem "der zu kartierende Untersuchungsraum vergleichsweise klein ist" (S. 7). Dies war hier angesichts der weiträumigen [X.] und eines 300 000 ha großen [X.] nicht der Fall. Insoweit führt die Kartieranleitung aus, dass der in ihr bestimmte Kartiermaßstab und -aufwand größer als bei einer flächendeckenden [X.]estandserfassung ist. Darüber hinaus stellt sie auf anderer Grundlage abgeschlossene Kartierungen ausdrücklich nicht in Frage (S. 7). Auch ohne eine solche "Übergangsregelung" hätte der Senat im Übrigen aus Gründen der Verhältnismäßigkeit [X.]edenken, ob von einem Vorhabenträger verlangt werden kann, einmal begonnene Kartierungen nach einer völlig anderen Methodik fortzusetzen. Denn die Vergleichbarkeit mit den bereits erhobenen Daten wäre bei einer solchen Umstellung in Frage gestellt, sodass im Zweifel die gesamte Kartierung wiederholt werden müsste. Es kommt hinzu, dass durch das Erscheinen einer neuen Kartieranleitung nicht automatisch feststeht, dass frühere Anleitungen methodisch nicht (mehr) sachgerecht sind.

Angesichts dessen, dass § 30 [X.]NatSchG nur tatsächlich vorhandene [X.]iotope, der Gebietsschutz hingegen neben dem Erhalt auch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands von Lebensraumtypen umfasst, ist es auch in der Sache gerechtfertigt, dass im Rahmen des Letzteren dem [X.] größere [X.]edeutung zukommt, während die biotopschutzrechtliche Kartierung dessen [X.]esiedelung durch benthische Habitate einbezieht.

b) Die Methodik der [X.]estandserfassung hält der gerichtlichen Prüfung ebenfalls stand.

aa) Die [X.]asis-[X.]estandsaufnahme erfolgte auf der [X.]. Dazu wurden die flächenhaften abiotischen Daten der [X.]estandserfassung (u.a. [X.] und [X.] sowie [X.]odenproben der Sedimente) und die [X.]gebnisse der benthischen [X.]- und [X.] verwendet. Die Ergebnisse dieser biologischen Kartierungen lagen als Punkt-(Probenahmestationen) oder als Liniendaten (Videotransekte) vor. Da nicht der gesamte Meeresboden des [X.] flächendeckend beprobt werden konnte, wurde die flächige Verteilung der biologischen Gemeinschaften aus den biologischen Daten mithilfe einer Modellierung ermittelt. Die modellierten Verteilungen der [X.]- und [X.] dienten in einem weiteren Schritt zur biologischen Validierung der abiotischen Daten, um daraus die benthischen Habitate, d.h. die [X.]iotope, abzuleiten. Gab es bei der Verschneidung der (abiotischen) physikalischen Habitate mit den (biologischen) benthischen Gemeinschaften Zuordnungsprobleme, gaben die Gutachter "der biologischen Gemeinschaftsvorhersage" die größere Priorität. Dies begründeten sie mit der vorgenannten Definition der [X.]iotope als Verbindung von biologischen Gemeinschaften mit ihrer abiotischen Umwelt; Riffe benötigten danach neben dem abiotischen [X.] auch eine zugehörige rifftypische [X.]esiedlung, um als [X.]iotope zu gelten (vgl. zum Vorstehenden [X.]., Stellungnahme zum möglichen Vorkommen des [X.] vor [X.] vom 22. August 2020, S. 5 f. m.w.[X.]; Anlage [X.]g 10).

Die bei dieser Untersuchung gewonnenen eigenen Erkenntnisse wurden mit einer durchgeführten Luftbildkartierung, die eine Fläche von 528 km2 (davon 146 km2 in [X.]) erfasste, sowie mit bereits vorhandenen Daten (historische Daten, Ergebnisse aus anderen Projekten, Luftaufnahmen), soweit dies wegen der jeweils unterschiedlichen Methodik sinnvoll erschien, abgeglichen (Anlage 15 Anhang A [X.]13, 228 ff.). Im Ergebnis ordneten die Gutachter - bezogen auf das gesamte Untersuchungsgebiet einschließlich [X.] - ca. 138 km2 dem [X.]-[X.] 1110 "Sandbänke", ca. 20 km2 dem [X.]-[X.] 1140 "Sand-, Schlick- und Mischwatt", ca. 413 km2 dem [X.]-[X.] 1160 "flache große Meeresarme und -buchten" und ca. 778 km2 dem [X.]-[X.] 1170 "Riffe" zu. Im Vergleich zu den bisher ausgewiesenen [X.] ergab die aktuelle Kartierung auf [X.]r Seite sowohl für die [X.] als auch für das [X.] ein etwas größeres Gebiet, wobei sich einzelne Flächen teilweise als größer, teilweise als kleiner als bislang kartiert darstellten. Im Ergebnis wurden fünf gesetzlich geschützte [X.]iotope festgestellt, allerdings keine im engeren [X.]. Hierbei machten die Riffe mit etwa 40 % den größten Anteil aus (Anlage 15 Anhang A S. 469 f.; vgl. auch PF[X.] [X.]87 f.).

Die Vorhabenträger haben ihr Vorgehen eng mit den zuständigen [X.]ehörden abgestimmt (vgl. hierzu den Vermerk des [X.] <[X.]> vom 4. Juni 2020 mit einer chronologischen Übersicht der Abstimmung zu den marinen [X.]-[X.]; Anlage [X.] 5). Des Weiteren wurde die Kartierung 2015 einer [X.] und Plausibilitätsprüfung unterzogen, bei denen kein Änderungsbedarf gesehen wurde (vgl. Anlage 15 Anhang [X.] [X.]7 ff.; Anlage 30.1 S. 73 f.). Ende desselben Jahres wurden die [X.] der [X.]asisuntersuchung zudem an die aktuellen Ergebnisse aus den Monitoringprogrammen des [X.] [X.] angepasst. Das Ergebnis dieser Abstimmung bestand in einer leichten Zunahme von [X.]; umgekehrt gab es auch Änderungen der Karten des [X.], wenn die Datengrundlage der Vorhabenträger als besser erachtet wurde (vgl. Anlage 30.1 S. 73 f.).

[X.]) Die Kritik des [X.] an der beschriebenen Vorgehensweise greift nicht durch.

Die Vorhabenträger durften gemäß dem [X.] der Kartierung zugrunde legen, dass nur bei der [X.] von validierten [X.]-[X.] und damit dem Vorhandensein gesetzlich geschützter [X.]iotope auszugehen ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich die wissenschaftlichen Kartierungen der [X.]AU, auf die später noch einzugehen sein wird, aus Gründen der Vorsorge auf [X.] bezogen. Dies hing mit ihrem abweichenden Kartierauftrag zusammen, der nicht dasselbe Erkenntnisziel verfolgte wie die hier zu betrachtende vorhabenbezogene Kartierung.

Die [X.] mussten bei Zweifeln hinsichtlich der Einordnung von Riffen - wie oben bereits ausgeführt - auch nicht der tendenziell stärker auf das [X.] und weniger auf den "[X.]ewuchs" abstellenden [X.]fN-Kartieranleitung folgen. Sie haben zudem die Vorrangentscheidung zugunsten des [X.]ewuchses - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - nachvollziehbar damit begründet, dass Steinblöcke allein kein geschütztes Riff darstellten; es komme vielmehr entscheidend auf die rifftypische [X.]esiedlung an. Ihre Vorgehensweise, die Klassifizierung mariner benthischer Habitate anhand der abiotischen Deskriptoren "[X.]" und "Substrat" sowie den biologischen Deskriptoren "benthische [X.]- und Faunagemeinschaften" vorzunehmen, wobei die abiotischen Deskriptoren zu physikalischen Habitaten und die biologischen Deskriptoren zu benthischen Gemeinschaften kombiniert werden, durch deren Vereinigung die benthischen Habitate entstehen, entspricht im Übrigen der bei [X.]NIS ([X.] der [X.]) vorgegebenen Klassifizierung von Habitaten (vgl. Anlage 15 [X.]and [X.] f.; Anlage 30.1 [X.]).

c) Der Umfang der [X.]estandserfassung war ebenfalls ausreichend.

Die Kartierung erfasste wegen der [X.] des Vorhabens einen [X.], der weit über den eigentlichen [X.] hinausreichte. Für die benthische Fauna erstreckte sich der [X.] im Nordwesten bis zur Südostküste [X.] und schloss im Südwesten den [X.] ein; im Nordosten reichte er bis zur Südspitze der [X.] und im Südosten bis nördlich von [X.]. Für [X.] wurde der Untersuchungsraum sogar noch größer festgelegt, um eine genügend große Datengrundlage zu haben (Anlage 15 [X.]and I [X.]6 f.). Es handelt sich insgesamt um eine Fläche von ca. 300 000 ha (Anlage [X.]g 10 S. 5). [X.]ei einem Untersuchungsgebiet dieser Größe kann nicht der gesamte Meeresboden flächendeckend untersucht oder gar beprobt werden. Deshalb wurde mit einer repräsentativen [X.]eprobung sowie mit einer Modellierung gearbeitet. Das ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus haben die Vorhabenträger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sie vor allem dort genauer hingeschaut haben, wo es noch keine oder nur wenige Erkenntnisse gab. Angesichts des außergewöhnlich großen [X.] und des damit verbundenen [X.] war dies ein angemessenes Vorgehen.

Etwas Anderes würde allerdings dann gelten, wenn es bereits im Verwaltungsverfahren substantiiert vorgetragene Hinweise auf mögliche Riffvorkommen der [X.] an genauer bezeichneten Stellen gegeben hätte; diesen hätte die Planfeststellungsbehörde nachgehen müssen (vgl. [X.], Urteil vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - [X.] 406.254 UmwRG Nr. 29 Rn. 118). Derartige konkrete Hinweise gab es jedoch nach Aktenlage nicht. Auch die Einwendung des [X.] vom 25. August 2016 enthielt diese nicht. Soweit darin Rifffunde an [X.] geltend gemacht wurden, betrafen diese nicht den [X.], sondern das Umfeld von "[X.]", in dem es nach der Auswirkungsprognose der [X.] zu keinen relevanten [X.]eeinträchtigungen durch Schwebstoffe oder Sedimentation kommt (vgl. Anlage 15 [X.]and IV [X.] [X.]893 A[X.]. 8-122, [X.]902 f. A[X.]. 8-126 und 8-127, [X.]925 A[X.]. 8-135 und [X.]933 A[X.]. 8-141). Koordinaten enthielt das Einwendungsschreiben nicht; aus der darin genannten Wassertiefe von oberhalb und unterhalb 10 m durften die Vorhabenträger schlussfolgern, dass die Probefelder innerhalb bereits ausgewiesener [X.] lagen, die in diesem [X.]ereich bis in Tiefen von -18 m kartiert sind. Zu etwaigen weiteren Hinweisen hinsichtlich der von der [X.]AU neu kartierten Flächen wurde auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Senats seitens der verschiedenen Kläger nichts Näheres ausgeführt, sondern lediglich pauschal auf die Erörterungstermine verwiesen; in den Protokollen dieser Termine finden sich indes keine diesbezüglichen Angaben.

Es war auch nicht geboten, gerade den [X.], d.h. die nähere Umgebung des [X.]s, noch intensiver zu untersuchen als geschehen. Die Annahme des [X.], gerade dieser [X.]ereich weise eine unerklärliche Datenlücke auf, hat sich nicht bestätigt. Zwar erweckt die A[X.]ildung 0-105 der [X.] (Anlage 15 Anhang A [X.]4) durch die breite, hellblaue Darstellung des [X.]s auf den ersten [X.]lick diesen Eindruck. Die [X.]eigeladene hat jedoch klargestellt, dass auch entlang der [X.] hydroakustische Daten vorlagen; hinsichtlich der näheren Einzelheiten hat sie auf ein genauer bezeichnetes Hintergrunddokument verwiesen, das dies belegt ([X.]MA, [X.]; [X.]enthic Habitat [X.]pping of the [X.] Area E2TR0020 - Volume III S. 44 A[X.]. 3-17). Dass die Vorhabenträger und das Land im Übrigen - wie vorstehend beschrieben - verschiedene [X.]gebnisse abgeglichen und ggf. angepasst haben, entspricht dem Gebot, alle relevanten Erkenntnisse zu berücksichtigen. Angesichts der ebenfalls beschriebenen Notwendigkeit naturschutzfachlicher [X.]ewertungen bei der Riffkartierung schließt dies ein, unterschiedliche Kartierungen nicht lediglich wechselseitig zu "addieren", sondern diskursiv zu betrachten und - falls fachlich geboten - sowohl im Sinne einer Zu- als auch einer Abnahme einvernehmlich in Übereinstimmung zu bringen.

Im Übrigen schloss schon die Größe des [X.]s - der Graben ist insgesamt 18 km lang und bis zu 196,9 m breit (Anlage 27.1 [X.]8) - dessen noch engmaschigere Untersuchung aus. Auch insoweit handelt es sich nicht mehr um einen "vergleichsweise klein[en]" Untersuchungsraum, wie er der [X.]fN-Kartierung zugrunde liegt. Angesichts der weitreichenden potentiellen Auswirkungen der Sedimentation hätte eine solche detaillierte Erhebung letztlich auch nicht auf den [X.] beschränkt werden können, sondern weitere Gebiete östlich und westlich hiervon einbeziehen müssen. Dies aber ginge über die Erfordernisse des [X.]iotopschutzrechts hinaus.

Denn eine noch detailliertere Kartierung liefe auf eine wissenschaftliche Untersuchung des Gebiets hinaus, welche indes im Rahmen eines Zulassungsverfahrens selbst hinsichtlich des Gebietsschutzes - trotz der dort erforderlichen Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen - nicht gefordert ist (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51; [X.]eschluss vom 27. November 2018 - 9 A 10.17 - juris Rn. 38). Unabhängig hiervon können die habitatschutzrechtlichen Anforderungen auch sonst unbesehen und unterschiedslos weder auf den Artenschutz (vgl. [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 132) noch auf den hiermit eng verbundenen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]NatSchG, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 1; [X.]/[X.], in: [X.], GK-[X.]NatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 1; Heugel, in: [X.], [X.]NatSchG, 2. Aufl. 2018, § 30 Rn. 2) [X.]iotopschutz übertragen werden.

[X.]eeinträchtigungen gesetzlich geschützter [X.]iotope lassen sich (nur) dann zutreffend bewerten, wenn hinreichend aussagekräftiges Datenmaterial zur Verfügung steht. Erforderlich hierfür ist eine ausreichende, nicht jedoch eine lückenlose Ermittlung und [X.]estandsaufnahme der im Einwirkungsbereich vorhandenen Natur- und Landschaftsteile. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d.h. den "wahren" [X.]estand von Fauna und [X.] eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 203 Rn. 48). Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. zum Artenschutz [X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 54 und [X.]eschluss vom 18. Juni 2007 - 9 VR 13.06 - [X.] 406.400 § 42 [X.]NatSchG 2002 Nr. 2 Rn. 20; zu Eingriffen in Natur und Landschaft [X.], Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 S. 115). Diese sind vorliegend zum einen durch ihre Lage unter Wasser sowie die Größe des [X.] und zum anderen dadurch geprägt, dass [X.] - eine hinreichende Dichte und benthische [X.]esiedelung vorausgesetzt - schon ab einer Korngröße von gerade einmal 64 mm und einer Fläche von 0,05 ha ein Riff bilden kann. Dementsprechend beschreibt auch die [X.]fN-Kartieranleitung (S. 10) die geogenen Riffe der [X.] als "häufig klein strukturierte Mosaike von [X.]löcken, Steinen, Geröllen, Sanden (teilweise Schluff), besonders ausgeprägt in Form von Restsedimenten und Geschiebemergelrücken." Angesichts dessen genügten die flächendeckende Erfassung der Struktur des Meeresbodens, die auf Probenentnahmen gestützte Modellierung der Verbreitung benthischer Habitate, die Einbeziehung vorhandener Untersuchungen und die enge Abstimmung mit den zuständigen Umweltbehörden den Anforderungen einer am [X.]ßstab praktischer Vernunft ausgerichteten Prüfung (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 9. Juli 2017 - 9 A 14.07 - [X.]E 131, 274 Rn. 56 f. und vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 132).

2. Auf der Grundlage der demnach ordnungsgemäßen Untersuchung verneint der Planfeststellungsbeschluss zu Recht eine erhebliche [X.]eeinträchtigung der geschützten [X.]iotope.

Der [X.]eklagte ist nicht davon ausgegangen, § 30 Abs. 2 [X.]NatSchG erfasse nur den vollständigen Verlust von [X.]iotopen und nicht auch erhebliche [X.]eeinträchtigungen. Allerdings ist die Gleichsetzung beider Verbotstatbestände in der Formulierung "Die [...] [X.]eeinträchtigungen führen nicht zu einem vollständigen Verlust geschützter benthischer Habitate und somit auch nicht zu erheblichen [X.]eeinträchtigungen i.S.d. § 30 [X.]NatSchG" (PF[X.] S. 548, 593) falsch. Während die Zerstörung die irreparable Schädigung mit der Folge eines gänzlichen Verlusts eines [X.]iotops beschreibt, erfasst der [X.]egriff der sonstigen erheblichen [X.]eeinträchtigung Veränderungen, die den Wert und die Eignung des [X.]iotops als Lebensraum mindern. Indes folgt aus der Formulierung "einer sonstigen erheblichen [X.]eeinträchtigung", dass das [X.]ß der [X.]eeinträchtigung demjenigen der Zerstörung zwar nicht entsprechen muss, ihm jedoch angenähert ist. Neben der Art, dem Umfang und der Schwere der Auswirkungen kommt es daher auch auf deren Dauer an; eine erhebliche [X.]eeinträchtigung liegt folglich nicht vor, wenn sich das [X.]iotop in absehbarer Zeit von den Folgen der Einwirkung erholt (vgl. [X.]/[X.], in: [X.], GK-[X.]NatSchG, 2. Aufl. 2017, § 30 Rn. 15; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]rüggeshemke, [X.] Naturschutzrecht, April 2020, § 24 NAG[X.]NatschG Rn. 20; [X.], in: [X.][X.], Umweltrecht, Stand August 2020, § 30 [X.]NatSchG Rn. 14). Hierauf hat der Planfeststellungsbeschluss in der Sache abgestellt und eine erhebliche [X.]eeinträchtigung mit der [X.]egründung verneint, dass die benthischen Habitate nach [X.]eendigung der [X.]aggerarbeiten in der Lage sein werden, sich zu revitalisieren und die beeinträchtigten Lebensfunktionen wieder voll zu entfalten (PF[X.] S. 548, 593). Auch das [X.]fN hat in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 ([X.]0 f.) eine erhebliche [X.]eeinträchtigung i.S.d. § 30 Abs. 2 [X.]NatSchG verneint.

Die nunmehr - nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses - gewonnenen Erkenntnisse über das Vorliegen weiterer Riffe führen zu keiner anderen [X.]ewertung. Die ordnungsgemäße Kartierung wird weder durch die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlichten Ergebnisse der im Auftrag des [X.] durchgeführten Tauchuntersuchung, die im Juli 2019 als Anlage [X.] zur Klagebegründung eingereicht wurden, noch durch die Ergebnisse des im Juli 2020 veröffentlichten Abschlussberichts der [X.]AU zu weiteren Riffvorkommen oder die im September 2020 durch die im Parallelverfahren [X.] 9 A 12.20 vorlegte Kartierung [X.]. in Frage gestellt (a); diese führen auch nicht im Nachhinein zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses (b).

a) Soweit sich aus den genannten Unterlagen weitere Riffe ergeben, die teilweise im [X.] liegen, folgt hieraus keine methodische Fehlerhaftigkeit der durchgeführten Kartierungen.

aa) Die [X.]AU führt seit 2007 im Auftrag des [X.] Kartierungen zur Feststellung der [X.]-[X.] 1110 "Sandbänke", 1160 "flache Meeresarme und -buchten" und 1170 "Riffe" durch, die der Erfüllung der [X.]erichtspflichten nach der [X.] und der Wasserrahmenrichtlinie dienten. Der Auftrag zur Kartierung "[X.]-Ost", dessen Untersuchungsgebiet sich bis in den [X.]ereich vor [X.] erstreckte und vom Auftragnehmer aus fachlichen Gründen nach Westen und Süden erweitert wurde (vgl. Abschlussbericht der [X.]AU "[X.] - [X.]-Kartierung [X.] Ost" vom 30. Juni 2020 S. 5 f.; Anlage [X.] 6), wurde Ende September 2017 vergeben. Das Untersuchungsergebnis lag zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nicht vor; es wurde erst im [X.]fe des gerichtlichen Verfahrens veröffentlicht (vgl. Vermerk des [X.] vom 4. Juni 2020 S. 4 f.; Anlage [X.] 5).

Das [X.] nahm die Ergebnisse der durch den Kläger veranlassten Tauchuntersuchung (Schu. et al. 2019, [X.]iotopkartierung im [X.] im [X.]i 2019) zum Anlass, den [X.]ereich vor [X.]rienleuchte im Rahmen der ohnehin geplanten Ausfahrt eines Untersuchungsschiffs zu kartieren und insbesondere die NA[X.]U-Verdachtsfläche 2 (nordöstlich [X.]/[X.]rienleuchte) zu untersuchen; die [X.] (nordwestlich [X.]) war bereits von dem zuvor genannten Untersuchungsauftrag "[X.]-Ost" umfasst, sodass keine gesonderte Überprüfung erforderlich war (vgl. Vermerk des [X.] vom 4. Juni 2020).

Die [X.] im Parallelverfahren [X.] 9 A 12.19 ließen infolge des Abschlussberichts eine weitere fachliche Untersuchung zum Vorkommen von Riffen im [X.]ereich der [X.] und deren Umfeld durchführen; das Ergebnis wurde mit [X.] vom 6. September 2020 im dortigen Verfahren vorgelegt ([X.]., Kartierung [X.] nördlich und östlich [X.]; Anlage K 167). Danach sei zu vermuten, dass die von der [X.]AU entdeckten [X.] zum Teil eine weitere Ausdehnung hätten; für eine abschließende [X.]ewertung auf der [X.] seien aber weitere Untersuchungen erforderlich.

Die neu entdeckten Riffvorkommen, die zum Teil erst im Nachgang der Untersuchungen auf der [X.] validiert wurden, werden inzwischen von der [X.]eigeladenen und dem [X.]eklagten grundsätzlich als gesetzlich geschützte [X.]iotope i.S.d. § 30 [X.]NatSchG anerkannt (vgl. Schriftsätze des [X.]eklagten vom 23. August 2020 und der [X.]eigeladenen vom 13. September 2020). Da die [X.] teilweise im [X.]ereich der [X.] und die [X.] 1 und 2 teilweise im [X.]ereich der [X.] ([X.]) liegen, haben sie übereinstimmend - zuletzt in der mündlichen Verhandlung - ein Planergänzungsverfahren angekündigt. Dabei soll die Eingriffsgrenze angepasst, eine [X.]efreiung geprüft und die Ausgleichsbilanz aktualisiert werden; die Pflicht zur Nachbilanzierung ist bereits in der Auflage 2.2.4 Nr. 8 (PF[X.] [X.]1) vorgeschrieben.

[X.]) Durch die vorgenannten Umstände wird die methodische Ordnungsgemäßheit der Kartierung nicht in Frage gestellt.

Nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführte Erhebungen in einem Naturraum sind in der Regel nicht geeignet, eine der Planung zugrunde liegende frühere, nach Methodik und Umfang ordnungsgemäße biotopschutzrechtliche [X.]estandsaufnahme in Frage zu stellen (vgl. zum Artenschutz [X.], Urteil vom 12. August 2009 - 9 A 64.07 - [X.]E 134, 308 Rn. 50). Diese zum Artenschutzrecht entwickelten Grundsätze finden vorliegend auf die Kartierung von [X.]iotopen nicht nur wegen der beschriebenen rechtlichen Nähe der Schutzvorschriften Anwendung. Der artenschutzrechtlichen Schwierigkeit der vollständigen Erfassung mobiler Arten entspricht insoweit die grundsätzliche - wenngleich in der Regel mittel- oder langfristige - Veränderlichkeit einer benthischen [X.]esiedlung von [X.] sowie insbesondere die Komplexität submariner Kartierungen. Hinzu kommt vielmehr, dass Letztere - wie bereits dargelegt - nur unter Zuhilfenahme von Modellierungen erfolgen konnten. Wenngleich es erforderlich ist, diese so naturnah wie möglich durchzuführen, ist eine ausnahmslose und vollkommene Übereinstimmung mit natürlichen Prozessen und Gegebenheiten nicht zu erzielen. Sie sind daher unvermeidbar mit gewissen Unschärfen und Unsicherheiten verbunden (vgl. [X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 59, 73, 75). Prüfungsmaßstab ist deshalb, dass die Modellierung methodisch einwandfrei erarbeitet wurde und die Prüfung auch sonst dem aktuellen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand entspricht. Ist dies der Fall, führt eine Realisierung der vorgenannten Unwägbarkeiten infolge nachträglicher Erkenntnisse nicht zur Fehlerhaftigkeit der [X.]estandserhebung.

Die fragliche Kartierung "[X.]-Ost" der [X.]AU ist zudem [X.]estandteil einer mehr als zehn Jahre andauernden Datenerfassung und -auswertung, die auf einem mehrjährigen Forschungsplan aufbaut (vgl. [X.]AU, Abschlussbericht Lebensraumtypen [X.] Synthese, Juli 2020, [X.]). Eine derartige Erfassung mit der Tiefe eines wissenschaftlichen Forschungsprojekts wird von einem Vorhabenträger jedoch nicht verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51), weshalb sich seine Kartierungen auch nicht nachträglich hieran messen lassen müssen. Der Abschlussbericht beruht darüber hinaus auf der neuen [X.]fN-Kartieranleitung und damit - wie oben ausgeführt wurde - auf einer anderen Methodik, die für die [X.]eurteilung eines Riffs stärker auf abiotische und weniger auf biologische Elemente abstellt. Es kommt hinzu, dass die Untersuchungen der [X.]AU - ihrem Auftrag entsprechend - nur bis zur Erfassungsstufe 2 durchgeführt und nicht auf Stufe 3 validiert wurden (vgl. hierzu Vermerk des [X.] vom 3. Juli 2020, [X.]; Anlage [X.] 5). Dies mag für ein Forschungsprojekt, das der Erfüllung verschiedener [X.]erichtspflichten dient, sinnvoll sein, damit hinreichend Ausgangsdaten für weitere [X.] zur Verfügung stehen. Das Erkenntnisziel der Vorhabenträger war aber ein anderes, da sie gesetzlich geschützte [X.]iotope i.S.d. § 30 [X.]NatSchG, nicht aber bloße [X.] zu beachten haben.

b) Ebenso wenig wie die Kartierung wird auch der Planfeststellungsbeschluss im Nachhinein dadurch rechtswidrig, dass sich die der [X.]estandserfassung immanenten Unsicherheiten realisieren. Der für die gerichtliche Überprüfung maßgebliche Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses stellt auch insoweit die Zäsur dar: [X.] die Riffe vorher bekannt geworden, hätte der Planfeststellungsbeschluss diese zugrunde legen müssen, um nicht gegen § 30 [X.]NatSchG zu verstoßen. Umstände, die - wie hier - erst im [X.]fe des gerichtlichen Verfahrens bekannt werden, können hingegen allenfalls später berücksichtigt werden. Mit der Zulassungsentscheidung endet die Funktion des [X.]iotopschutzrechts als Zulassungsvoraussetzung. Danach entfaltet es seine Wirksamkeit nur noch als repressives ordnungsrechtliches Instrument (vgl. zum Artenschutzrecht [X.], [X.], 361).

3. [X.]erühren somit die neu entdeckten [X.]iotope die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht, so ist ihnen gleichwohl im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens Rechnung zu tragen.

Insoweit ähnelt die Situation derjenigen bei "neu eingewanderten Arten", bei denen ebenfalls ein nachträgliches Verfahren, etwa in Gestalt einer [X.]efreiung oder des Erlasses einer Nebenbestimmung als Minus zu Rücknahme und Widerruf diskutiert wird (vgl. VGH [X.]heim, Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 S 2117/16 - juris Rn. 75). Die dort umstrittenen Fragen wie diejenigen, ob die Feststellungswirkung des [X.] auch das nachträgliche Einwandern von Arten oder deren Übersehen trotz ordnungsgemäßer [X.]estandserfassung umfasst, ob beide Fälle rechtlich gleich zu behandeln sind und ob der Artenschutz - insbesondere angesichts seiner unionsrechtlichen [X.]ezüge - Vorrang gegenüber dem [X.]estandsschutz genießt (vgl. [X.], [X.], 474 ff.; [X.], [X.], 653 ff., 729 ff., 840 ff.; [X.], 361 ff.; [X.], [X.] 2012, 655 ff.; [X.], [X.], 453 ff.; Reicherzer/[X.]/Arenz, NVwZ 2020, 1165 ff.), bedürfen vorliegend keiner Entscheidung. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob dem [X.]iotopschutz mangels europarechtlicher Fundierung oder dem [X.]estandsschutz wegen der besonderen Rechtsgebundenheit öffentlich-rechtlicher Vorhabenträger (vgl. [X.], [X.], 840 <841>) geringeres Gewicht zukommen. Denn der [X.]eklagte und die Vorhabenträger haben die Existenz der betreffenden Riffe sowie die Notwendigkeit ihrer naturschutzfachlichen [X.]erücksichtigung anerkannt und die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zugesagt. Hieran müssen sie sich ungeachtet der vorgenannten Fragen festhalten lassen. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass es sich bei dem angekündigten Verfahren nicht um ein Fehlerheilungsverfahren i.S.d. § 75 Abs. 1a [X.] handelt, sondern um ein Verfahren, das nach § 76 [X.] von Amts wegen vor Fertigstellung des Vorhabens einzuleiten ist und vor dessen Abschluss das Vorhaben im [X.]ereich der betreffenden [X.]iotope nicht durchgeführt werden darf.

V. Zu Unrecht rügt der Kläger eine unzureichende Abarbeitung der Eingriffs- und [X.]regelung. Weder die Erfassung der benthischen [X.] und Fauna (1.) noch die Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen (2.) erweist sich als rechtswidrig.

1. Soweit der Kläger über seine Einwände gegen die Riffkartierung hinaus allgemein die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende [X.]enthoserfassung rügt, begründet seine Kritik keine Fehlerhaftigkeit der naturschutzrechtlichen [X.]ewertungen.

a) Der Einwand, die Erfassung der benthischen [X.] und Fauna in den Jahren 2009/2010 sei unzureichend, da einerseits [X.] - insbesondere im Küstenbereich - stark massiert seien, andererseits große Untersuchungslücken, auch nahe der [X.], bestünden, ist unbegründet. Die [X.]eigeladene hält dem zu Recht entgegen, dass bereits Daten und Informationen zum Vorkommen der benthischen [X.] und Fauna vorlagen und sich das [X.]eprobungsraster (vgl. Anlage 15 Anhang A S. 169 A[X.]. 0-77, [X.] A[X.]. 0-80, S. 191 A[X.]. 0-89) hieran sowie an den für das Vorkommen maßgeblichen, unterschiedlichen abiotischen Faktoren orientierte. Damit spiegelt die Dichte der [X.]enthos-Probenahme-Stationen entgegen der klägerischen Annahme die ökologische Kleinräumigkeit im [X.] gerade - aber auch nur - dort wider, wo sie auftritt. Das vom Kläger geforderte gleichmäßige [X.]eprobungsraster wäre hierzu nicht in der Lage.

Die [X.]asisuntersuchung ist zudem nicht deshalb unzureichend, weil es in den Jahren 2008 und 2010 durch Sauerstoffmangel zu einem kompletten Zusammenbruch der [X.]enthosfauna im [X.] gekommen wäre. Anhaltspunkte für einen Sauerstoffmangel lagen nach einer Untersuchung des Instituts für [X.]forschung Warnemünde ([X.]) nicht vor (Wasmund et al., [X.]iologische Zustandseinschätzung der [X.] im Jahr 2009, Meereswissenschaftliche [X.]erichte No. 81, 2010, [X.], 56). Sie ergeben sich auch nicht aus der langjährigen Zeitreihe der Abweichung der [X.]iomasse vom [X.] im [X.] (vgl. Anlage 30.1 S. 59 A[X.]. 5-6). Diese zeigt vielmehr generell starke Schwankungen der [X.]iomasse, die in acht von zwölf Jahren - davon am stärksten im [X.] - unterhalb des [X.]s lagen; dabei lag der Wert für 2009 innerhalb, derjenige für 2010 knapp außerhalb der Standardabweichung. Insgesamt ähneln die Jahre der [X.]estandserfassung 2009/2010 bezüglich der [X.]iomasse den Jahren 2004 bis 2006, 2008 und 2011. Eine Abnahme der benthischen Fauna im Zeitraum der [X.]asisuntersuchung ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger zitierten [X.]ericht des [X.], wonach sich die Artenvielfalt in den letzten Jahren deutlich erhöht habe (Wasmund et al., [X.]iological assessment of the [X.]altic Sea 2017, Meereswissenschaftliche [X.]erichte No. 108, 2018, [X.]4). Dies ist vor dem Hintergrund jahresweise stark schwankender [X.]iomasse und Artenzahlen zu sehen, welche auch der vorgenannte [X.]ericht dokumentiert (ebd. S. 71 A[X.]. 48 und 49).

b) Die naturschutzfachliche Prüfung beruht hinsichtlich der benthischen [X.] und Fauna auf hinreichend aktuellen Daten.

Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage. Als Leitlinie für die Praxis mag es im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen - in der Regel fünfjährigen - Grenze auszurichten. Eine solche Grenze kann aber nur einen allgemeinen Anhalt bieten. Sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach [X.]ßgabe praktischer Vernunft unter [X.]erücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller [X.]estandsdaten kann nicht verlangt werden ([X.], Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 149 f.). Dementsprechend erfolgte im [X.] für den marinen [X.]ereich eine Plausibilitätsprüfung der Datengrundlage (Anlage 30.1; Anlage 15 Anhang [X.]), in der die Validität der Erhebungen schutzgutspezifisch auf unterschiedliche Weise überprüft wurde. Gegenstand der Prüfung war insbesondere die [X.]eurteilung, ob der aktuelle Zustand der marinen Umwelt des [X.]s die Grundannahmen der [X.] (einschließlich Eingriffsregelung, Artenschutz, Wasserrecht und [X.] 2000) noch erfüllt und ob die Ergebnisse der Auswirkungsprognose weiterhin gültig waren.

Die gegen die Plausibilitätsprüfung vorgebrachten Einwände sind unbegründet.

aa) Der Einwand, sie stütze sich maßgeblich auf [X.]enthosdaten der [X.] und der Mecklenburger [X.]ucht, die aufgrund ihrer erheblichen Entfernung zum [X.] die [X.]enthosfauna des [X.] nicht beschreiben könne, ist unbegründet. Die vorgenannten Gebiete grenzen unmittelbar an den [X.] an und erlauben daher belastbare Aussagen auch bezüglich der Entwicklung der dortigen benthischen Fauna. Darüber hinaus berücksichtigt die Prüfung auch Daten einer Messstation im zentralen [X.]. Soweit der Kläger dem die Ergebnisse einer weiteren Station (N 1) entgegenhält, hat der Sachverständige der [X.]eigeladenen Dipl.-[X.]iologe [X.]e. in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese Station zum einen zu tief liegt und daher nicht repräsentativ ist und zum anderen die herangezogenen drei Stationen stark schwankende Daten mit guten und schlechten Jahren, jedoch keinen eindeutig positiven Trend ergeben haben.

[X.]) Soweit der Kläger geltend macht, die Stickstoff- und Phosphateinträge in die [X.] seien pro Jahrzehnt um ca. 10 % zurückgegangen, was zwangsläufig Veränderungen der Artenausstattung und der Verbreitung des marinen [X.]enthos nach sich ziehe, führt dies ebenfalls nicht zu einer [X.]ngelhaftigkeit der Plausibilitätsprüfung.

[X.]ßgeblich für die Situation der Arten sind grundsätzlich nicht die Nährstoffeinträge, sondern die [X.]. Ausweislich einer Studie des [X.] fand deren stärkster Rückgang bis Mitte der 1990er Jahre statt und variierten die Gehalte danach auf einem relativ stabilen Niveau ([X.], Nährstoffe in Gewässern [X.]s, Juli 2014, [X.]). Damit kam es zwischen der [X.]asiserfassung und dem gegenwärtigen Zeitpunkt zu keinen Nährstoffrückgängen in dem betroffenen Gebiet, die eine Veränderung der Artenausstattung und deren Verbreitung vermuten lassen. Die [X.]eigeladene hat darüber hinaus am [X.]eispiel der vor [X.] gelegenen Überwachungsstelle "[X.] Ost" und der Tiefenausbreitung des [X.] vor [X.] dargelegt, dass sich weder die Sauerstoffverfügbarkeit noch die Nährstoffverhältnisse seit 2006 oder 2009 erkennbar verändert oder verbessert haben. Auch die HEL[X.]OM-Zusammenstellungen von [X.] (https://helcom.fi/baltic-sea-trends/pollution-load-compilations/), auf die sich der Kläger beruft, zeigen lediglich die Entwicklung der Stickstoff- und Phosphoreinträge und lassen keine abweichenden Rückschlüsse zu. Im Übrigen betont der Kläger selbst an anderer Stelle die nach wie vor prekäre [X.] der [X.] (Klagebegründung vom 8. Juli 2019 S. 160). Auch in der mündlichen Verhandlung wurde dies nochmals bestätigt.

cc) Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Ergebnisse steht der [X.]elastbarkeit der Plausibilitätsprüfung nicht entgegen, dass ein Großteil der Vergleichsdaten aus dem [X.] stammt. Ziel der Plausibilitätsprüfung war es, zu vergleichen, ob die Daten der [X.]asisuntersuchung in einer Größenordnung liegen, die unter [X.]erücksichtigung der natürlichen Variabilität mit der Größenordnung der neueren Daten vergleichbar ist, oder ob Hinweise auf bedeutende dauerhafte Veränderungen vorliegen. Wesentliches Ergebnis war, dass es keine eindeutige Tendenz gibt, sondern eine hohe Schwankungsbreite (vgl. Anlage 30.1 S. 59 A[X.]. 5-5). Die Plausibilitätsprüfung schlussfolgert daher zu Recht, es könne davon ausgegangen werden, dass die Daten der [X.]asisuntersuchung nach wie vor repräsentativ seien (Anlage 30.1 [X.]5).

Die Forderung einer maximal zwei Jahre alten Datenerhebung für die Untersuchung von Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt nach dem [X.] ([X.]) 4 des [X.]SH führt auf keine abweichende [X.]ewertung. Das StU[X.] wurde für die [X.] und damit einen [X.]ereich entwickelt, in dem es kein reguläres Monitoring gibt. Seine Vorgaben können daher nicht auf den [X.] übertragen werden, in dem es küstennah und -fern ausreichend Kenntnisse der Standortbedingungen sowie Daten aus unterschiedlichen Monitoringprogrammen gibt.

dd) Soweit der Kläger schließlich anhand neuerer Daten zur Miesmuschel einwendet, die Aussagen der Plausibilitätsprüfung seien entkräftet, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Die von ihm wiedergegebene A[X.]ildung (Anlage 30.1 [X.]5 A[X.]. 5-13) zeigt zwar eine Veränderung der Verteilung der [X.] von Miesmuscheln in unterschiedlichen Wassertiefen zwischen den Jahren 2009 und 2015. [X.]ßgeblich für den Vergleich der [X.]iomasse ist aber weniger der Vergleich der Altersklassen als derjenige der [X.], welche letztlich die Nahrungsgrundlage etwa für Vögel bildet. Dieser Vergleich zeigt - auch unter [X.]erücksichtigung der typischen Schwankungen - keine gravierenden Änderungen oder Trends. [X.]eim Vergleich der Altersklassen kommt es darauf an, ob zwischen den einzelnen Jahren und Wassertiefen das gleiche Verteilungsmuster sichtbar ist; eben dies zeigt die vorgenannte A[X.]ildung.

c) [X.]ezüglich des Einwands des [X.], der nachträgliche Fund von Riffen sei ein [X.]eleg für die unzureichende Erfassung benthischer Habitate, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

2. Die Kompensationsfestsetzung lässt ebenfalls keine Fehler erkennen.

a) Der Einwand, die Wiederherstellung von Riffen ([X.]ßnahme 8.7 E/[X.]/[X.]; Anlage 12 [X.]A S. 104 ff.) sei keine kompensationsfähige [X.]ßnahme, weil sie aufgrund von Vorgaben des [X.]-Rechts ohnehin durchgeführt werden müsse, hat keinen Erfolg.

Durch die genannte [X.]ßnahme sollen [X.] im marinen [X.]ereich ausgeglichen werden. Es handelt sich um Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen i.S.d. § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.]NatSchG, nicht hingegen um Schadensvermeidungs- oder Kohärenzsicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Eingriffen in ein [X.]-Gebiet. Der Anerkennung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen stehen nach der ausdrücklichen Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 4 [X.]NatSchG nicht die Festlegungen von Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen in [X.]ewirtschaftungsplänen für [X.] 2000-Gebiete ([X.]nagementpläne) entgegen. Ihre Anerkennung wird folglich entgegen der klägerischen Annahme nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohnehin durchgeführt werden müssen. Eine Anrechnung scheidet nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers vielmehr nur dann aus, wenn die [X.]ßnahme bereits aufgrund anderer verbindlicher Vorgaben, etwa aufgrund einer Kompensationsverpflichtung aus einem anderen Vorhaben, realisiert werden muss ([X.], Urteil vom 10. November 2016 - 9 A 18.15 - [X.] 451.91 Europ. [X.] Rn. 54 m.w.[X.]). Die Rechtsprechung des [X.] Weser- und Elbvertiefung ([X.], Urteile vom 11. August 2016 - 7 A 1.15 - [X.]E 156, 20 Rn. 150 ff. und vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - [X.]E 158, 1 Rn. 422 ff.), auf die sich der Kläger beruft, steht dem nicht entgegen, da sie Kohärenzsicherungsmaßnahmen betrifft.

Dass der L[X.]P die nachhaltige Förderung der Entwicklung des Erhaltungsgegenstandes "Riffe" des [X.]-Gebiets [X.] 1733-301 "Sagas-[X.]ank" als einen von mehreren Positiveffekten berücksichtigt (Anlage 12 S. 996), begegnet danach keinen [X.]edenken.

b) Unbegründet ist daher auch der Einwand, die [X.]ßnahme zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die [X.] ([X.]ßnahme 11.1 E) könne nicht aus dem Ökokonto "[X.] - Plügger Wiesen" in Anspruch genommen werden, weil sie im [X.] Vogelschutzgebiet [X.] 1731-401 "[X.]" liege und somit ohnehin durchgeführt werden müsse. Soweit der Kläger darüber hinaus generell kritisiert, für die [X.]ßnahmen zur Reduzierung von Nährstoffeinträgen in die westliche [X.] (Anlage 12 S. 824 f.) seien ausschließlich [X.]ßnahmen aus bestehenden [X.] in Anspruch genommen worden, bleibt seine Rüge unsubstantiiert. Mit den [X.]ßnahmen soll der deutlichen Erhöhung der Nährstoffwerte in den Küstengewässern infolge von Einträgen über Flüsse entgegengewirkt werden. Indem bestimmte Flächen, die über das vorhandene Fließgewässersystem direkt mit der [X.] verbunden sind, aus der Intensivnutzung herausgenommen werden, soll eine nährstoffreduzierende Wirkung erreicht werden (PF[X.] [X.]20 f.). Die Klagebegründung setzt sich weder damit auseinander, dass die [X.]ßnahmen auf bereits bestandskräftigen [X.]escheiden beruhen und in die Planunterlagen lediglich nachrichtlich übernommen wurden (vgl. [X.]ßnahme 11.1 E; Anlage 12 [X.]A S. 127 ff.), noch legt sie dar, dass und warum die [X.]ßnahmen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht erfüllen.

c) [X.], weitergehende Kompensationsmaßnahmen seien in nicht nachvollziehbarer Weise verworfen worden, ist ebenfalls unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss ([X.]22 f.) und der L[X.]P (Anlage 12 S. 805 ff.) legen ausführlich dar, dass und warum trotz eigener Suche und Abfrage bei den [X.] der an der [X.] gelegenen Kreise, bei weiteren [X.]ehörden und bei den Naturschutzverbänden keine weiteren geeigneten [X.]ßnahmen gefunden werden konnten. Anhaltspunkte dafür, der Planfeststellungsbeschluss habe der [X.] nicht den nötigen Vorrang vor [X.] eingeräumt, bestehen danach nicht.

aa) Eine Wiederherstellung von Riffen musste nicht großflächiger oder auf zusätzlichen Flächen vorgesehen werden.

Die Auswahl eines geeigneten Standorts erfolgte in Abstimmung mit dem [X.] des [X.] [X.] ([X.]) und dem [X.] als den zuständigen Umweltbehörden. Es wurden drei mögliche Standorte in die nähere Auswahl genommen. Die Entscheidung fiel zugunsten der Sagas-[X.]ank aus, weil dort durch die frühere Steinfischerei die meisten Steine entnommen wurden, sodass [X.] und -potential am größten erschienen; zudem wurden in den anderen beiden möglichen Gebieten (Flügger-Sand, [X.]) schützenswerte Strukturen gefunden (u.a. dichte Muschelbänke), die durch das Einbringen von Steinen hätten geschädigt werden können. Die konkrete Flächenauswahl erfolgte sodann in Absprache mit den Umweltbehörden anhand weiterer Kriterien wie dem geologischen Erhaltungszustand, der Wassertiefe, der Flächengröße, der Tragfähigkeit des Untergrunds und dem naturschutzfachlichen Ausgangswert. Die Größe der wiederherzustellenden [X.] wird schließlich dadurch begrenzt, dass die verwendeten Steine aus dem [X.]raum stammen und glazigenen Ursprungs sein sollen; mindestens 70 % der Steine sollen darüber hinaus einen Durchmesser von mindestens 60 cm haben (vgl. PF[X.] [X.]15; Anlage 12 S. 811 ff.; Anlage 30.4 [X.] ff.). Mit diesen plausiblen Darlegungen setzt sich der Kläger nicht auseinander.

[X.]) Der Planfeststellungsbeschluss prüft darüber hinaus die [X.]eseitigung von Munitionsaltlasten als mögliche Kompensationsmaßnahme, lehnt diese jedoch ab, weil eine ausreichende Quantifizierbarkeit der Wirksamkeit nicht gegeben sei (Anlage 12 S. 810). Nach bisherigen Untersuchungen hätten keine wesentlichen Auswirkungen auf die marine Umwelt festgestellt werden können. Die Ableitung einer Aufwertung/Verbesserung für das marine Ökosystem sei somit nicht möglich. Der Kläger rügt zu Unrecht, dass diese Einschätzung auf einem überholten Stand der Wissenschaft beruhe und ein [X.]eleg für die Oberflächlichkeit bei der Suche nach effektiven und geeigneten [X.]en sei. Die [X.]ewertung der Vorhabenträger deckt sich mit derjenigen der [X.]und/Länder-Arbeitsgemeinschaft Nord- und [X.] ([X.]LANO), wonach derzeit nicht erkennbar ist, dass eine großräumige Gefährdung der marinen Umwelt über den lokalen [X.]ereich der munitionsbelasteten Flächen hinaus vorhanden oder zukünftig zu erwarten ist ([X.]LANO, Munitionsbelastung der [X.] Meeresgewässer, Jahresbericht 2018, [X.]). Auch wenn mehrere aktuelle Forschungsprojekte die Dringlichkeit einer strategischen Auseinandersetzung mit den Munitionsaltlasten in Ost- und [X.] belegen, kann ein wissenschaftliches Forschungsprojekt von den [X.] gerade nicht verlangt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 - [X.]E 148, 373 Rn. 51).

cc) Soweit der Kläger auf Vorschläge des [X.]fN für eine [X.] von Eingriffen wie die Wiederherstellung von Seegraswiesen, die Wiederansiedlung des [X.]altischen Störs oder den Rückbau mariner Installationen verweist, datieren diese vom 1. April 2019 und konnten bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 31. Januar 2019 nicht berücksichtigt werden. Im Planfeststellungsverfahren hat das [X.]fN im Übrigen der Feststellung der Vorhabenträger zugestimmt, dass eine vollständige [X.]lkompensation der Eingriffe in der [X.] nicht möglich ist ([X.]fN, Stellungnahme vom 30. Juli 2014, [X.]6). Darüber hinaus hat schon der L[X.]P ausgeführt, dass und warum keine [X.] zur Verfügung stehen (Anlage 12 S. 806 f.) und hat die [X.]eigeladene plausibel dargelegt, dass die Wiederherstellung von Seegraswiesen aufgrund fehlender Erfahrungswerte und einer unsicheren Erfolgsprognose sowie die Wiederansiedlung des [X.]altischen Störs wegen bereits laufender, erfolgreicher Projekte als Kompensationsmaßnahmen ausscheiden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.

V[X.] Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem erheblichen Abwägungsmangel.

Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 A[X.], § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten [X.]elange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass - zweitens - in die Abwägung an [X.]elangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass - drittens - weder die [X.]edeutung der öffentlichen und privaten [X.]elange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner [X.]elange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen [X.]elangen für die [X.]evorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 73 m.w.[X.]).

Hiervon ausgehend liegen Abwägungsfehler weder in [X.]ezug auf die Alternativenprüfung (1.) noch in [X.]ezug auf die Konfliktbewältigung (2.) vor.

1. Die Alternativenprüfung ist nicht zu beanstanden. Eine [X.]eschränkung auf den [X.]au eines [X.] war nicht geboten (a). Auch die Wahl der [X.]auwerksvariante lässt keine Fehler erkennen (b).

a) Ein Verzicht auf das Vorhaben oder die [X.]eschränkung auf den [X.]au eines [X.] war nicht geboten.

Auch bei Vorliegen einer gesetzlichen [X.] für das Vorhaben ist die Planfeststellungsbehörde bei der gebotenen Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden Gesichtspunkte nicht von der Prüfung befreit, ob trotzdem einer von der gesetzlichen Festlegung abweichenden Trassierung oder sogar einem Verzicht auf die Projektverwirklichung der Vorzug zu geben ist (vgl. [X.], Urteil vom 15. Januar 2004 - 4 A 11.02 - [X.]E 120, 1 <4>).

Ziel der [X.] ist - wie ausgeführt - die Verbesserung der Infrastruktur zwischen [X.] und [X.] bzw. Skandinavien und Kontinentaleuropa. Dieses verkehrliche Ziel kann ohne das Vorhaben nicht erreicht werden. Es dient der Verkürzung von Reise- und Transportzeiten, der Gewährleistung einer angemessenen Verkehrsqualität und der Sicherung ausreichender [X.] (PF[X.] [X.]74). Die zeitlichen und zudem witterungsunabhängigen Vorteile der [X.] liegen auf der Hand. Die vorgenannten Planungsziele gelten sowohl für den Verkehrsträger Eisenbahn als auch für den [X.]. [X.]eim [X.]au allein eines [X.] könnte das verkehrliche Ziel einer Verbesserung der Anbindung Skandinaviens an Kontinentaleuropa nur teilweise erreicht werden. Die Unterbrechung des Straßenverkehrs durch den Fährbetrieb bliebe bestehen, eine Verladung von Fahrzeugen auf die Eisenbahn würde noch länger dauern als der Fährbetrieb. Hinzu kämen die Nachteile eines festen Fahrplans und Wartezeiten in den Fährhäfen.

Es war daher auch nicht geboten, nur den Eisenbahnteil des Vorhabens zu verwirklichen. Soweit der Planfeststellungsbeschluss die Aussage enthält, dass die [X.]n- und die Straßentrasse bei getrennter [X.]etrachtung jede für sich eine Verkehrsbaumaßnahme mit eigenem Nutzen sind, die auch unabhängig voneinander verwirklicht werden könnten (S. 181 f.), hat dies lediglich verfahrensrechtliche [X.]edeutung im Hinblick auf § 78 [X.]. Die Überlegung der Planfeststellungsbehörde beschränkt sich auf die verfahrensrechtliche Aussage, dass die beiden Teilvorhaben jeweils selbständig von Nutzen sind; sie enthält aber keine - selbst gesetzte - Vorgabe, die beiden Vorhaben jeweils selbständig zu bewerten.

Eine derartige Vorgabe ergibt sich auch nicht aus der Verordnung Nr. 1315/2013 des [X.] und des Rates vom 11. Dezember 2013 ([X.]). Das Argument, das Kernnetz des trans[X.] Verkehrsnetzes lege den Schwerpunkt auf den Verkehrsträger Eisenbahn, während der Straßenverkehr europaweit zurückgedrängt werden solle, findet keine Grundlage in den Erwägungsgründen oder im [X.] der Verordnung. Vielmehr ist auch der Straßenteil des Vorhabens nach Art. 38 Abs. 1 [X.] i.V.m. Ziffer 5.4 (Straße) ihres Anhangs I [X.]estandteil des Kernnetzes des trans[X.] Verkehrsnetzes (vgl. zum Stellenwert des Vorhabens für das [X.] Stellungnahme des Europäischen Koordinators für den [X.]-Kernnetzkorridor der [X.]-[X.] vom 27. September 2018; Anlage [X.]g 7).

Dem gleichberechtigten Ausbau von Straße und [X.] kann auch nicht das Argument entgegengehalten werden, die aktuell prognostizierten Eisenbahnverkehre blieben hinter früheren Prognosen zurück, sodass das eigentliche Ziel der [X.] Verkehrspolitik - die Förderung des [X.]ahnverkehrs (from road to rail) - nicht erreicht werden könne, wenn gleichzeitig eine neue Straßenverbindung geschaffen werde. Dem steht die ebenso plausible Einschätzung gegenüber, durch die Schaffung einer neuen [X.]nverbindung insbesondere für den Güterverkehr könne sich der [X.] zwischen Straßenverkehr und [X.]nverkehr zugunsten des [X.]nverkehrs verändern.

b) Der Senat konnte keinen Abwägungsfehler bei der Entscheidung für einen Absenk- und gegen einen [X.]ohrtunnel feststellen; die planerische Entscheidung zu Lasten der [X.] greift der Kläger nicht an.

aa) Die Vorhabenträger durften sich in der [X.] wegen geringerer [X.]aurisiken für einen Tunnel mit drei Röhren entscheiden.

Die Vorhabenträger haben einen [X.]ohrtunnel mit zwei fahrtrichtungsgetrennten Röhren, die je doppelstöckig mit der [X.]ahntrasse in [X.] ausgeführt werden, verglichen mit einer Lösung mit zwei Röhren fahrtrichtungsgetrennt für die Straße und einer weiteren Röhre mit Zwischenwand für die Eisenbahntrasse. Den Ausschlag für einen Tunnel mit drei Röhren gab, dass die [X.]aurisiken des Tunnels mit zwei Röhren wegen der Erforderlichkeit noch größerer Querschnitte als deutlich höher angesehen wurden. Dieser [X.] ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Einwand, ein Tunnel mit nur zwei Röhren sei kostengünstiger, habe Vorteile in [X.]ezug auf die [X.]auzeit und das mit ihm verbundene [X.]aurisiko werde überschätzt, ist widerlegt. Die Investitionskosten beider Varianten liegen dicht beieinander (PF[X.] [X.]97). Die Zwei-Röhren-Lösung mit den von den [X.] vorausgesetzten Sicherheitsstandards erfordert aber bislang in der Tunnelbautechnik noch nicht erprobte Größen von [X.], die zu kaum beherrschbaren [X.]aurisiken führen würden, weil der Querschnitt der beiden doppelstöckig auszuführenden Röhren jeweils über 18 m beträgt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung zum [X.]ewertungsbereich [X.]auverfahren im [X.] verwiesen.

[X.]) Auch der Vergleich zwischen den Hauptbauwerksvarianten Absenk- und [X.]ohrtunnel ist nicht zu beanstanden. Wesentlich für die Entscheidung zugunsten des [X.]s waren die Kriterien Umweltverträglichkeit (1), [X.]auverfahren (2) und Kosten (3). Der [X.]ohrtunnel wurde zwar als die umweltverträglichste Variante bewertet, gegen ihn sprachen jedoch die größeren [X.]aurisiken und die deutlich höheren Kosten. Sämtliche der vorgenannten [X.]ewertungen halten der gerichtlichen Prüfung stand; Gleiches gilt für die Gesamtbewertung (4).

(1) [X.]ei der Abwägung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit sind keine Rechtsfehler zu Tage getreten.

Die [X.]auwerke [X.]ohrtunnel, [X.] und [X.]rücke wurden - jeweils einzeln für die Räume Landbereich [X.], mariner [X.]ereich sowie [X.] - mit [X.]lick auf die Schutzgüter Menschen, [X.]oden, Wasser, Tiere und Pflanzen, biologische Vielfalt, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie Luft/Klima bewertet und zu jedem Schutzgut jeweils zueinander in eine Rangfolge gesetzt. [X.]ezogen auf die landseitigen Umweltgüter auf [X.] wurde dem [X.], wenn auch mit geringem Abstand, der erste Platz zuerkannt, bezogen auf die Landseite auf [X.] erwies er sich als die ungünstigste Variante. [X.]ei den marinen Umweltauswirkungen belegte der [X.]ohrtunnel den ersten Rang. Demgegenüber bringt der [X.] das Problem der Sedimentverdriftung mit sich. Da diesen Auswirkungen für den [X.]ewertungsbereich Umwelt das größere Gewicht zugemessen wurde, erreichte der [X.]ohrtunnel dadurch im [X.]ewertungsbereich Umwelt insgesamt die beste [X.]eurteilung.

Der Kläger ist der Auffassung, der Vorsprung des [X.]ohrtunnels im Umweltbereich sei nicht hinreichend gewichtet worden und stelle sich bei sachgerechter [X.]ewertung als so groß dar, dass sich seine Wahl aufdränge. Das überzeugt nicht. [X.]ei der angewendeten verbal-argumentativen [X.]ewertung ist kenntlich gemacht, ob die Unterschiede bei einer Rangfolgenbildung größer oder nur geringfügig waren, deshalb liegt keine Verzerrung der Abwägung vor; eine "[X.]ezifferung" oder "Monetarisierung" von [X.] war nicht erforderlich.

So heißt es bei der [X.]ewertung der Umweltverträglichkeit auf [X.], dass der [X.]ohrtunnel hier zwar Rang 3 belege, der qualitative und quantitative Abstand zu den anderen Varianten aber gering sei (Anlage 18 S. 171). [X.]ei der Zusammenfassung der [X.]ewertungen ist zugrunde gelegt, dass eine einfache Addition der Rangplätze nicht zulässig ist, weil dadurch die qualitativen Unterschiede nur bedingt zum Ausdruck kommen. Außerdem erfolgt eine zusätzliche Differenzierung durch die Untergliederung in [X.] (exemplarisch: PF[X.] [X.]09 f.) und es wird berücksichtigt, dass der im marinen [X.]ereich gelegene Streckenabschnitt etwa doppelt so lang ist wie diejenigen auf [X.] und auf [X.] zusammen (Anlage 18 S. 175). Die verbal-argumentative [X.]ewertung macht auch deutlich, wo bei einzelnen Schutzgütern hohe Gewichtungen erfolgten (exemplarisch: PF[X.] [X.]09 f., sehr hohes Gewicht: Hydrographie, Rastvögel und Vogelzug, mittleres Gewicht: [X.]oden) und wo die Abstände zwischen den Varianten groß oder gering sind (exemplarisch PF[X.] [X.]10 unten für großer Abstand: "eindeutig die geringsten Umweltauswirkungen" und für kleiner Abstand: "die Unterschiede der drei Varianten sind gering").

Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang ohne Erfolg ein, die [X.]eeinträchtigung des [X.] Meeresboden hätte mit "sehr hoch" oder wenigstens mit "hoch" gewichtet werden müssen; hierfür spreche die lange Zeitdauer einer Regeneration beim [X.]au eines [X.]s sowie die besondere Empfindlichkeit, der Artenreichtum sowie die Seltenheit der Lebensraumtypen. Das zeigt keinen Abwägungsfehler auf. Die letztgenannten Aspekte sind primär den Schutzgütern Pflanzen und Tiere zuzuordnen. Die bis zu 28 Jahre dauernde Regenerationszeit des Meeresbodens ist hier für den Vergleich unerheblich, weil in der Auswirkungsprognose der [X.] zum [X.] stets von einem vollständigen Verlust der Meeresböden im [X.] ausgegangen wird. Dass der Flächenverbrauch auf dem Land und im maritimen [X.]ereich bei mehreren Schutzgütern in die Abwägung eingestellt worden ist, stellt keinen Methodikfehler dar. [X.]ei jedem vom Flächenverbrauch betroffenen Schutzgut führt dies zu spezifischen Auswirkungen, die jeweils zu berücksichtigen sind.

(2) Die [X.]ewertung des [X.]auverfahrens erfolgte ebenfalls abwägungsfehlerfrei.

Die Vorhabenträger haben die Sicherheitsvoraussetzungen und die verkehrlichen Anforderungen an das Vorhaben für einen [X.]ohrtunnel in gleicher Weise wie für einen [X.] definiert. Danach sind durchgehende Standstreifen im Straßentunnel aus Sicherheitsgründen und für eine einheitliche autobahnadäquate Fortführung der Streckencharakteristik geboten. Der [X.]etrieb eines [X.]ohrtunnels erfordert etwa alle 800 m [X.]etriebsräume sowie Räume für Kabeltrassen und Rohrleitungen. Der Abstand der Türen zwischen Verkehrsraum und sicheren [X.]ereichen soll zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus bei einer [X.]randrettung wie beim [X.] etwa 110 m betragen. Im Verkehrsraum der [X.] ist, wenn die richtungsgetrennten Röhren des [X.] nicht unmittelbar aneinandergrenzen, zusätzlich eine Fahrbahn für Rettungsfahrzeuge vorzusehen. Aus diesen Anforderungen ergibt sich der Raumbedarf eines [X.]ohrtunnels mit einem Außendurchmesser von mindestens 16,2 m für den Straßentunnel bzw. 17,2 m für den Eisenbahntunnel.

Die Vorhabenträger beurteilen den [X.]au eines [X.]ohrtunnels mit diesen Außendurchmessern als deutlich riskanter im Vergleich zum [X.]au eines [X.]s mit entsprechenden Sicherheitsstandards. [X.]ei einem Einbau von [X.] ([X.] zwischen den Tunnelröhren als Rettungsweg) könnte zwar den Sicherheitsanforderungen bereits mit kleineren [X.]ohrtunneldurchmessern entsprochen werden. Die Herstellung von [X.] wurde aber im Vergleich zu größeren [X.]ohrtunneldurchmessern als noch risikoreicher angesehen und deshalb ausgeschieden.

Die hiergegen gerichtete Kritik verfängt nicht.

(a) Die Planfeststellungsbehörde hat die von den [X.] gesetzten Sicherheitsstandards für die Prüfung einer [X.]ohrtunnelvariante ohne Rechtsverstoß gebilligt.

Nach der Rechtsprechung des Senats hat ein Vorhabenträger auf der Grundlage einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung eigenverantwortlich zu bestimmen, welcher Sicherheitsstandard für ein Vorhaben angemessen ist. Entwickelt er unter [X.]eachtung der einschlägigen technischen Regelwerke sowie auf der Grundlage fachlicher Studien ein plausibles und tragfähiges Konzept, so darf er daran auch dann festhalten, wenn andere Lösungsmodelle technisch ebenfalls vertretbar sind. Für dieses Konzept ist nach außen der [X.]eklagte als Träger der Planfeststellungsbehörde verantwortlich ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 25; s.a. bereits [X.], Urteil vom 28. April 2016 - 9 A 9.15 - [X.]E 155, 91 Rn. 63).

Das von erhöhten Sicherheitsstandards ausgehende Konzept der Vorhabenträger ist plausibel, denn es liegt nahe, dass die normativen Mindestanforderungen für die notwendige Rettung bei [X.]randereignissen bei einem über 18 km langen Tunnel nicht ausreichen. Auch die kurzen Abstände der Nottüren von 110 m erhöhen das Sicherheitsniveau. Wegen der Länge des Tunnels sind zudem Haltebuchten für das Wartungspersonal erforderlich. Die Sachbeistände der Vorhabenträger haben in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es in [X.] besonders strenge Anforderungen an die Verkehrssicherheit auf Straßen gebe, denen man habe Rechnung tragen müssen. Das ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

Vor diesem Hintergrund mussten [X.]ohrtunnelvarianten mit verringerter, aber den gesetzlichen Anforderungen entsprechender Sicherheitsausstattung nicht bevorzugt werden. Wenn auf einen Standstreifen im Straßentunnel und auf die zusätzliche [X.] unterhalb der [X.] im Eisenbahntunnel verzichtet würde, könnten zwar die [X.] um ca. 2 m verringert werden, auch würde dies die [X.]aurisiken und den Kostennachteil des [X.]ohrtunnels vermindern. Der Verzicht auf Standstreifen würde aber der Fortführung einer autobahnadäquaten Streckencharakteristik im Tunnel nicht entsprechen. Vor allem aber würde eine derartige [X.]auweise zu einer Reduzierung des Sicherheitsniveaus führen.

(b) Der Einbau von [X.] anstelle des durchgehenden [X.] im Straßentunnel und anstelle der [X.] unterhalb der Gleise im Eisenbahntunnel drängt sich nicht auf. Zwar entspricht eine [X.]auweise mit [X.] beim [X.]ohrtunnelbau dem Stand der Technik. Sie ist jedoch im [X.] nach der überzeugenden Darlegung der [X.]eigeladenen mit einem sehr großen [X.]aurisiko verbunden, weil bei hohen Wasserdrücken von bis zu 6 bar und schwierigen geologischen Verhältnissen dafür jeweils die geschlossene Tunnelwand beider Tunnelröhren durchbrochen werden müsste. [X.]ei Einsatz einer Tunnelbohrmaschine müssten bei jedem Querschlag das Widerlager, die [X.], die Vortriebsmaschine und eine [X.]rückenkonstruktion umgesetzt werden. Dies würde eine wesentliche [X.]auzeitverlängerung und entsprechende Mehrkosten mit sich bringen. Diesem Gesichtspunkt kommt erhebliches Gewicht zu, weil [X.] ebenso wie die Nottüren in einem Abstand von 110 m anzubringen wären, um das vorausgesetzte Sicherheitsniveau zu erreichen.

(c) Die [X.]eigeladene hat ferner zur Überzeugung des Senats dargetan, dass der [X.]au eines [X.]ohrtunnels ohne [X.] mit einem Außendurchmesser von 16 m bzw. 17 m (Straßen- bzw. Eisenbahntunnel) unter den geologischen [X.]edingungen im [X.] erheblich größere [X.]aurisiken birgt als der [X.]au eines [X.]s mit entsprechenden Funktionen. Die Herstellung von [X.]ohrtunneln mit derartigen Durchmessern ist ungeachtet der Fortentwicklung des Stands der Technik immer noch mit einem erheblichen Risiko behaftet. Mit zunehmendem Durchmesser steigen u.a. die Erd- und Wasserdrücke an der [X.] signifikant an. Da die Geologie im [X.] sehr heterogen ist, würde eine [X.]ohrtunnelquerung mehrere [X.]odenschichten durchlaufen. [X.]isher wurde noch keine Tunnelbohrmaschine mit einem Durchmesser über 15 m bei solchen Verhältnissen und einer Vortriebsstrecke von über 10 km eingesetzt.

Das Auffinden großer Gesteinsbrocken in einer instabilen Umgebung wie im [X.] stellt ein zusätzliches Risiko dar. [X.] können größeres Gesteinsgut zerbrechen, solange es fest im Erdreich vor dem Schneidrad sitzt. [X.]ei einer instabilen Umgebung haben die [X.]rocken aber keine feste Lage und es bereitet Schwierigkeiten, sie zu zermahlen und abzutransportieren. [X.]eim heutigen Stand der Technik ist außerdem noch nicht gelöst, wie über eine [X.] von bis zu 10 km die [X.] am Schneidrad gewartet werden können; hier müssten aufwändige Druckluftbegehungen und zum Teil auch [X.]augrundverbesserungsmaßnahmen eingeplant werden. Ein kurzfristiger Ersatz einer ausgefallenen Tunnelbohrmaschine ist aufgrund der Einzelanfertigung nicht möglich.

(d) Für einen [X.]ohrtunnel mit den erforderlichen Durchmessern gibt es schließlich weltweit kein Referenzprojekt. Der größte bislang realisierte [X.]ohrtunnel in [X.] wurde mit einem [X.]ohrdurchmesser von 17,6 m auf lediglich 640 m in standfestem Fels aufgefahren, weitere rund 4 km [X.] wurden bei einem Durchmesser von ca. 14 m hergestellt. Der [X.]osporustunnel in [X.] weist bei einer Länge von 3,34 km lediglich einen Außendurchmesser von 13,66 m und einen Innendurchmesser von 12 m auf. Er ist nur für Pkw zugelassen und verfügt nicht über durchgehende Standstreifen. Sein Querschnitt wäre für den Raumbedarf der [X.] nicht ausreichend. Der [X.] in den [X.] wurde mit einem [X.]ohrdurchmesser von 11,3 m über 6,6 km aufgefahren und hat zwei Fahrstreifen ohne Standspur; beim [X.]au des Tunnels kam es zu kritischen Störfällen. Die vierte Röhre des [X.] weist einen [X.]ohrdurchmesser von 14,2 m (Innendurchmesser 12,3 m) bei einer Länge von ca. 3,1 km auf. Wegen des heterogenen [X.]augrunds war die Vortriebsleistung sehr gering und es kam zu Problemen während der Ausführung. [X.]eim [X.] liegt der größte [X.]ohrdurchmesser lediglich bei 8,7 m; hier wurde die Linienführung dem Schichtenverlauf des Gesteins angepasst. Auch beim [X.]au des [X.] kam es zu großen Problemen bei der Ausführung.

(e) Der geplante [X.] unter dem [X.] stellt zwar aufgrund seiner Länge und der relativ großen Wassertiefe eine technische Herausforderung dar. [X.] gelten jedoch auch in großen Wassertiefen bis zu 40 m als erprobtes [X.]auverfahren, das weltweit schon vielfach angewendet worden ist. Die Vorhabenträger können zudem auf die Erfahrungen beim [X.]au des unter ähnlichen technischen Randbedingungen realisierten [X.]s zurückgreifen. Aus der komplexen [X.]odenbeschaffenheit im [X.] resultieren beim Aushub des Grabens nach der nicht erschütterten Annahme der Planung (Anlage 18 S. 187 f.) keine besonderen Schwierigkeiten oder technischen Risiken.

(3) [X.]eim [X.]ewertungsbereich Kosten liegt kein Abwägungsfehler vor.

Die Vorhabenträger sind zu dem Ergebnis gekommen, dass auf Preisbasis des Jahres 2016 die Investitionskosten eines [X.]s bei 6,075 Mrd. €, für den [X.]au einer [X.] bei 6,16 Mrd. € und für einen [X.]ohrtunnel mit den vorausgesetzten Sicherheitsstandards bei 8,237 Mrd. € und damit um 36 % höher als beim [X.] liegen. [X.]ei diesem Vergleich sind allein die Investitionskosten der [X.]auwerke gegenübergestellt worden. Ein Risikozuschlag wurde nicht berücksichtigt; vielmehr waren die [X.]aurisiken wegen ihrer zentralen [X.]edeutung für die Variantenwahl Gegenstand einer eigenen [X.]ewertung (s.o.). [X.] und [X.] wurden im Hinblick auf ihre Kosten als gleichrangig angesehen, der [X.]ohrtunnel als die ungünstigste Lösung. Das ist nicht zu beanstanden.

Hiernach geht die Rüge des [X.] fehl, [X.]aurisiken schlügen sich automatisch auf der Kostenebene nieder und diese doppelte [X.]erücksichtigung verzerre die Abwägung. Die [X.]aurisiken sind wegen ihrer zentralen [X.]edeutung für die Variantenwahl Gegenstand eines eigenständigen [X.]ewertungsbereichs gewesen, deshalb sind beim [X.]aukostenvergleich nur die reinen Investitionskosten ohne Risikozuschläge gegenübergestellt worden. Die hervorgehobene [X.]erücksichtigung der [X.]aurisiken durch ein eigenständiges [X.]ewertungskriterium ist in Anbetracht der [X.]esonderheiten eines Unterwassertunnels nicht zu beanstanden.

(4) Schließlich ist auch die Gesamtabwägung der Planfeststellungsbehörde von der planerischen Gestaltungsfreiheit getragen. Sie durfte sich trotz der besseren Umweltverträglichkeit des [X.]ohrtunnels im Hinblick auf sein höheres [X.]aurisiko und wegen der um 36 % höheren Investitionskosten für den [X.] entscheiden.

Hat die Planfeststellungsbehörde in einer Lage, in der es keine insgesamt eindeutig überlegene Variante gibt, das Gewicht der [X.]elange fehlerfrei bestimmt, liegt jede Vorzugswahl innerhalb des gerichtlich nicht zu beanstandenden Entscheidungsspielraums; insbesondere dürfen Kostengesichtspunkte bei der Entscheidung für die eine oder andere Planungsvariante den Ausschlag geben ([X.], Urteile vom 31. Januar 2002 - 4 A 15.01 - [X.] 407.4 § 17 [X.] Nr. 168 S. 112 und vom 29. Juni 2017 - 3 A 1.16 - [X.] 442.09 § 18 A[X.] Nr. 77 Rn. 153 f.). Dabei sind die Kosten unabhängig von der Geltung der [X.]haushaltsordnung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie einen privaten Vorhabenträger belasten (vgl. Urteil vom 14. März 2018 - 4 A 5.17 - [X.]E 161, 263 Rn. 101 m.w.[X.]). Deshalb drängt der Umstand, dass das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 7 [X.]HO wegen der Finanzierung des Vorhabens durch [X.] hier keine Rolle spielt, den Kostenbelang nicht zurück.

Der Kläger hat gegen die Gesamtabwägung keine beachtlichen Einwände vorgebracht:

(a) Der Kläger rügt, die Planfeststellungsbehörde habe die Gesamtbewertung der Vorhabenträger ohne eine eigene kritische Würdigung übernommen. Der Vorhalt ist unberechtigt. Richtig ist, dass die Planfeststellungsbehörde die planerische Entscheidung des [X.] abwägend nachvollzieht und dadurch die rechtliche Verantwortung für die Planung übernimmt ([X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <148>; s.a. [X.]/Külpmann, in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 9. Aufl. 2018, § 74 Rn. 28). Dies unterscheidet sich von der Aufgabe des Gerichts, das darauf beschränkt ist, diese Abwägung nach den oben dargestellten [X.]ßstäben auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Planfeststellungsbehörde ist den an sie gestellten Anforderungen jedoch gerecht geworden. Die Verwendung des Wortes "abwägungsfehlerfrei" erweist sich als eine lediglich sprachliche Ungenauigkeit. In der Sache hat die [X.]ehörde die richtigen [X.]ßstäbe zugrunde gelegt. Sie hat die für sie zutreffenden Prüfungskriterien vorangestellt (PF[X.] [X.]55 f.) und anschließend die [X.]e der Vorhabenträger eingehend selbst bewertet (PF[X.] [X.]55 ff.).

(b) Die Auswirkungen auf die Umwelt sind in der Abwägung nicht unzureichend berücksichtigt, Kostengesichtspunkte nicht übergewichtet worden. Ausgangspunkt der Gesamtabwägung ist, dass alle drei Varianten in den einzelnen abwägungsrelevanten [X.]elangen ihre spezifischen Stärken und Schwächen haben (PF[X.] [X.]16). [X.] und am höchsten gewichtet worden sind die [X.]ereiche Umweltverträglichkeit, [X.]auverfahren und Kosten. Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit ist der [X.]ohrtunnel, wie ausdrücklich hervorgehoben wird, die beste Lösung. Er schneidet jedoch nicht bei allen [X.] am günstigsten ab; so bringt er beim Schutzgut [X.]oden die meisten [X.]eeinträchtigungen mit sich (PF[X.] [X.]07 f.), beim Schutzgut Landschaft ist der [X.] am besten bewertet (PF[X.] [X.]09). Die Vorteile des [X.]ohrtunnels im Umweltbereich sind damit gegenüber dem [X.] nicht derart groß, dass er sich bereits deshalb zwingend hätte durchsetzen müssen.

(c) Es liegt kein zu beanstandender Methodikwechsel darin, dass im [X.]ewertungsbereich Umwelt die Schutzgüter und die Auswirkungen der [X.]auwerksvarianten auf sie mit den Stufen sehr hoch, hoch, mittel oder gering gewichtet worden sind und bei den nicht umweltbezogenen [X.]elangen eine entsprechende Gewichtung fehlt. Diese Herangehensweise ist vielmehr gut nachvollziehbar, weil hinsichtlich der Umwelt vor allem [X.]eeinträchtigungen von Schutzgütern und deren Gewicht betrachtet werden, wohingegen es bei den anderen [X.]ewertungsbereichen in der Regel um positive Wirkungen bzw. den Grad der Zielerreichung geht. Auch der Umstand, dass im [X.]ewertungsbereich Umwelt mit 146 [X.] eine weit höhere Zahl von Kriterien als in anderen [X.]ewertungsbereichen gebildet worden ist, sagt nichts über die [X.]edeutung der Umwelt aus; auch in anderen [X.]ereichen hätten weitere [X.] gebildet werden können. Dass einzelne erst im Zuge des Planfeststellungsverfahrens hinzugekommene Details des Vorhabens, etwa die Meerwasserentsalzungsanlage, keine ausdrückliche Erwähnung bei der [X.]ewertung der [X.] gefunden haben, lässt die Abwägung nicht als unausgewogen erscheinen.

(d) Die zielförmige Festlegung in Ziffer 3.4 ([X.]4) des [X.]entwicklungsplans [X.] 2010 auf eine "möglichst" umweltgerechte Realisierung der [X.] bewirkt nicht die Festlegung auf einen [X.]ohrtunnel oder eine Einengung des [X.]; ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ROG liegt nicht vor. Die Kennzeichnung als Ziel der Raumordnung ist als solche zwar gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindlich; das Ziel wird aber durch die Verwendung des Wortes "möglichst" relativiert. Der Vorgabe der "möglichst" umweltgerechten Realisierung entspricht die Planfeststellungsbehörde durch ihre umfassende Abwägung der Umweltauswirkungen der [X.]auwerksvarianten.

(e) Eine noch höhere Gewichtung der Umweltbelange ist weder durch die [X.] noch aufgrund des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie oder im Hinblick auf das [X.]-Regime geboten. Das Vorbringen der [X.] des Verfahrens [X.] 9 A 12.19 bietet keinen Ansatz für die Annahme, nach den genannten Richtlinien des [X.]srechts müssten Umweltbelange generell höher gewichtet werden als andere gegenläufige [X.]elange. Eine herausgehobene [X.]erücksichtigung der [X.]etroffenheit von [X.]-Gebieten war nicht erforderlich. Durch einen [X.]ohrtunnel werden zwar lediglich drei solcher Schutzgebiete und diese auch nur auf dem Festland tangiert, wohingegen bei einem [X.] fünf Gebiete, davon zwei im marinen [X.]ereich, betroffen sind. Jedoch hat die bloße Anzahl der von einer Variante betroffenen [X.]-Gebiete für sich genommen keine Aussagekraft; wesentlich ist vielmehr, dass auch bei einem [X.] kein Gebiet erheblich beeinträchtigt wird. Das ist, wie bereits ausgeführt, der Fall.

2. Es liegt keine unzureichende Konfliktbewältigung vor.

Im Planfeststellungsbeschluss müssen grundsätzlich alle durch das planfestgestellte Vorhaben verursachten Probleme gelöst werden ([X.]). Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf [X.] des [X.] sind dann überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen ([X.], Urteil vom 12. September 2013 - 4 [X.] 8.12 - [X.]E 147, 379 Rn. 17). Die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - kann aber, wie bereits dargelegt, aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden ([X.], Urteil vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - [X.]E 166, 132 Rn. 170). Dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor [X.]aubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen ([X.], Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 39.07 - [X.]E 133, 239 Rn. 97 und vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 50).

Der letztgenannten Anforderung wird der Planfeststellungsbeschluss jedenfalls aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2020 erklärten Ergänzungen gerecht (a); er verstößt auch nicht dadurch gegen das [X.], dass er abwägungsrelevante Fragen zu Unrecht in die Ausführungsplanung verlagert (b).

a) Der Planfeststellungsbeschluss sah in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass die Vorhabenträger bei der [X.]auausführung in den Punkten, die in den Planunterlagen offengelassen und nur exemplarisch dargestellt sind, die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde lediglich insoweit zur Genehmigung vorzulegen haben, als sie von der Darstellung in den Planunterlagen abweichen möchten (Auflage 2.2.2 Nr. 1; PF[X.] [X.]). Ob diese Nebenbestimmung den gesetzlichen Anforderungen an die Konfliktbewältigung genügte, kann dahinstehen.

Der [X.]eklagte hat zur Rechtfertigung der in der Nebenbestimmung enthaltenen Einschränkungen auf die Überforderung hingewiesen, die sich für die Planfeststellungsbehörde ergebe, wenn sie bei komplexen Projekten wie dem vorliegenden die gesamte Ausführungsplanung kontrollieren müsse. Um der ansonsten bestehenden Gefahr des "Durchwinkens" von Planänderungen zu begegnen, sei es sinnvoller, die Vorlage nur bestimmter Punkte der Ausführungsplanung zu verlangen. Darüber hinaus hat sich der [X.]eklagte auf das Urteil des Senats vom 11. Oktober 2017 (- 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 118) gestützt. Dieses weist allerdings die [X.]esonderheit auf, dass sich der dortige Kläger mit einer vergleichbaren Formulierung zufriedengegeben hatte. Gegen die Auffassung des [X.]eklagten könnte zudem sprechen, dass die Planfeststellungsbehörde - unbeschadet der notwendigen [X.]eteiligung der für ihre jeweiligen [X.]elange besonders sachkundigen Fachbehörden - infolge der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) die Letztverantwortung für sämtliche Regelungen des [X.]eschlusses trägt (vgl. [X.], Urteil vom 24. November 1994 - 7 [X.] 25.93 - [X.]E 97, 143 <148>).

Der Senat muss die vorgenannte Rechtsfrage nicht entscheiden, nachdem der [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung die Auflage 2.2.1 um eine neue Nr. 7 (Anlage 51 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung) ergänzt hat. Danach ist nunmehr die gesamte [X.]auausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Als Folge dieser Änderung wurden weitere Auflagen zu einzelnen [X.] angepasst. So wird beispielsweise die Freigabe von Detailkonzepten und Ausführungsplanungen nicht mehr - wie zuvor vorgesehen - durch die Fachbehörde, sondern ebenfalls durch die Planfeststellungsbehörde verlangt (etwa Auflage 2.2.8 Nr. 2, 5, 6, 7, 11, 12, 39, 61, 66 zur Schifffahrt).

b) Soweit der Kläger allgemein eine unzulässige Verlagerung in die Ausführungsplanung rügt (Klagebegründung vom 8. Juli 2019 [X.]5), bleibt sein Vortrag zum Teil unsubstantiiert, denn er beschränkt sich insoweit auf die bloße [X.]enennung bestimmter Auflagen, ohne hierzu Näheres zu erläutern. Dies gilt etwa für die Auflage zum Wasserrecht in Ziffer 2.2.3 (PF[X.] [X.]5 ff.) oder zur Ausweisung geeigneter Flächen zur Ausbringung von Steinen in die Sagas-[X.]ank (Auflage 2.2.4 Nr. 18; PF[X.] [X.]).

Im Übrigen kann, wie bereits ausgeführt, die technische Ausführungsplanung - einschließlich fachlicher Detailuntersuchungen und darauf aufbauender Schutzvorkehrungen - ohne eine Verletzung des Grundsatzes der Konfliktbewältigung aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn sie nach dem Stand der Technik beherrschbar ist, die entsprechenden Vorgaben beachtet und keine abwägungsbeachtlichen [X.]elange berührt werden (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2017 - 9 A 14.16 - [X.]E 160, 78 Rn. 114 m.w.[X.]). Anhaltspunkte dafür, dass diese Voraussetzungen bezüglich der vom Kläger genannten Konzepte nicht erfüllt sind, sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert dargelegt. Eine Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten geht damit entgegen der Annahme des [X.] nicht einher, da die grundlegenden Vorgaben bereits im Planfeststellungsbeschluss getroffen sind und damit zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung gemacht werden können (s.a. [X.], Urteil vom 3. März 2011 - 9 A 8.10 - [X.]E 139, 150 Rn. 21). Durch die Verpflichtung, die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Freigabe vorzulegen (Auflage 2.2.2 Nr. 1 in der durch Protokollerklärung geänderten Fassung; Anlage 51 zum Protokoll der mündlichen Verhandlung), ist gewährleistet, dass diese Vorgaben eingehalten werden und dass ein etwaiger Änderungsbedarf in einem förmlichen Verfahren beschieden wird, dessen Ergebnis der Kläger wiederum anfechten kann.

Zudem müssen die Vorhabenträger den vor [X.]eginn der [X.] zu erstellenden Sicherheitsmanagementplan, in dem die bei Munitionsfunden zu ergreifenden Schadensminderungsmaßnahmen zu beschreiben sind und darzulegen ist, wie der möglichst gefahrlose Ablauf der [X.]ergung und [X.]eseitigung gesteuert und überwacht werden soll, den in der Niederschrift des Erörterungstermins 2017 genannten Naturschutzvereinigungen und damit auch dem Kläger übermitteln (Auflage 2.2.9 Nr. 4; PF[X.] [X.]2). Damit wird dieser zusätzlich in die Ausführungsplanung eingebunden.

[X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

9 A 9/19

03.11.2020

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 18 Abs 1 S 2 AEG 1994, § 30 BNatSchG 2009, § 34 BNatSchG 2009, § 17 Abs 1 S 2 FStrG, § 2 Abs 7 UVPG, § 35 UVPG, § 2 UVPG, § 3b UVPG, § 78 VwVfG, Art 3 EGRL 42/2001, Art 4 EGRL 42/2001

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2020, Az. 9 A 9/19 (REWIS RS 2020, 4382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4382

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