Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZB 26/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 309

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[X.] ZB 26/03vom9. Dezember 2003in dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 233 FdZur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner [X.] die Anweisung erteilt hat, den Namen des [X.] von ihm unterzeichneten [X.] zu berichtigen, dazu die ersteSeite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungsschrift anschließendper Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Angestellte [X.] aber unverändert [X.], Beschluß vom 9. Dezember 2003 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 9. Dezember 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der [X.] 6 des [X.] vom 4. März 2003 aufge-hoben, soweit zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegendie Versäumung der Berufungsfrist gewährt.Der Berufungskläger zu 2 hat die Kosten seiner [X.] zu tragen, nachdem er diese zurückgenommen hat.Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt [X.] Gründe:[X.] Klägerin nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls aus ab-getretenem Recht ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch. [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmäch-tigten der Klägerin am 11. November 2002 zugestellt worden. Am 11. [X.] 4 -ber 2002 hat ihr [X.] zunächst im Namen ihres [X.] eingelegt. Auf den am 30. Dezember 2002 zugegangenen [X.] hat er am 13. Januar 2003 auch in ihrem Namen Berufung [X.] und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat die Klägerin vorgetra-gen, die Bürokraft ihres Prozeßbevollmächtigten, die Rechtsanwaltsfachange-stellte [X.], habe am letzten Tag der Berufungsfrist einen Berufungsschriftsatzgefertigt, in dem fälschlicherweise nicht die Klägerin, sondern deren [X.] Berufungsführer aufgeführt gewesen sei. Dieses sei ihrem Prozeßbevoll-mächtigtem nach der Unterzeichnung aufgefallen. Er habe Frau [X.] daraufhinangewiesen, das Rubrum zu berichtigen, dazu die erste Seite des Schriftsatzesauszutauschen und die Berufungsschrift anschließend per Fax an das [X.] zu übermitteln. Zusätzlich habe er auf der zweiten Seite des Schriftsatzeseinen gelben Klebezettel mit dem Vermerk angebracht: —falscher Berufungsklä-ger Œ austauschen [X.] Versehentlich habe Frau [X.] den [X.] ohne Änderung des Namens des Berufungsklägers an das Gerichtgefaxt. Frau [X.] sei eine geschulte und sehr zuverlässige Angestellte, die, wieregelmäßige Kontrollen durch ihn ergeben hätten, Anweisungen bisher stetssorgfältig und ohne Beanstandungen ausgeführt habe. Der Ehemann der Klä-gerin hat seine Berufung später zurückgenommen.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] die begehrte [X.] versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann [X.]. Letzterer hat seine Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Die Kläge-rin hält ihre Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und wegen grund-sätzlicher Bedeutung, jedenfalls aber zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung für zulässig (§ 574 Abs. 2 Ziff. 2 und 1 [X.] -I[X.] Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gem. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im übrigen zulässig, denn die [X.] einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats(§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluß verletzt die Klägerin inihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wir-kungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs.1 GG in Verbindung mit demRechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer [X.] die Wiedereinsetzung inden vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihresProzeßbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtspre-chung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung derEntscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen mußte (vgl.[X.] 79, 372, 376 f.; [X.], NJW-RR 2002, 1004, 1005).Das Berufungsgericht übersieht, daß nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] ein der [X.] zuzurechnendes [X.] Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO) an der Fristversäumung grundsätzlichnicht gegeben ist, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die [X.] als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, [X.] Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. [X.], Beschlüsse vom26. September 1995 -XI [X.] - [X.], 348; vom 18. März 1998- XII ZB 180/96 - NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 6. Juli 2000 - [X.]/00 - NJW2000, 2823; vom 2. Juli 2001 - [X.]/00 - NJW-RR 2002, 60; vom [X.] - NJW-RR 2002, 1289 f. und vom 23. Oktober 2003- [X.]/03 - zur [X.] bestimmt). Ein Rechtsanwalt darf grund-sätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuver-lässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. [X.] 6 -schluß vom 4. November 2003 - [X.]/03 - zur [X.] bestimmt;[X.], Beschlüsse vom 23. April 1997 - [X.]/97 - NJW 1997, 1930 undvom 27. Februar 2003 - [X.]/02 - [X.] 2003, 763, 764). So liegt der [X.], denn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hatte seiner Angestellten [X.]konkret aufgetragen, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift zu berichti-gen, dazu die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und die Berufungs-schrift anschließend per Fax an das [X.] zu übermitteln. Hätte Frau [X.]diese Einzelanweisung befolgt, wäre die Berufungsfrist gewahrt worden.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts traf den [X.] der Klägerin nicht die Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung derKorrektur zu überprüfen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Februar 1982- [X.]/81 - [X.], 471 und vom 27. Februar 2003 - [X.]/02 -aaO). Eine besondere Kontrolle wäre allenfalls dann notwendig gewesen, wenndie [X.] mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler aufgewie-sen hätte (vgl. [X.], Beschluß vom 18. Oktober 1994 - [X.] - [X.], 558). Das war hier nicht der Fall. Wenn die Berufungsschrift entspre-chend der Anordnung des Prozeßbevollmächtigten korrigiert worden wäre,hätte sie den sich aus § 519 ZPO ergebenden Anforderungen genügt. [X.] wäre die Klägerin als [X.] des Berufungsverfahrens hinreichenddeutlich bezeichnet gewesen. Dem steht nicht entgegen, daß es auf der zwei-ten Seite der [X.] heißt, die Berufung werde "namens des [X.] eingelegt. Mängel der [X.]bezeichnung in [X.]ensind unbeachtlich, wenn sie in Anbetracht der jeweiligen Umstände keinen ver-nünftigen Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers oder des [X.] offenlassen (Senatsbeschluß vom 7. November 1995- VI ZB 12/95 - [X.], 251; Senatsurteile vom 15. Dezember 1998- VI ZR 316/97 - [X.], 900 und vom 19. Februar 2002 - [X.]/00 -- 7 -VersR 2002, 777). Wenn die [X.] eines Berufungsverfahrens namentlich undmit zutreffender Angabe ihrer Wohnungsanschrift benannt wird, ist es für ihreIdentifizierung grundsätzlich ohne Belang, wenn sie statt als "[X.] versehentlich als "Berufungsklägerfi bezeichnet wird. Wie die Rechtsbe-schwerde zutreffend geltend macht, hätten im Streitfall bei ordnungsgemäßerAusführung der angeordneten Korrektur der [X.] keine vernünfti-gen Zweifel daran bestanden, daß die Berufung im Namen der Klägerin [X.] werden sollte.Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZB 26/03

09.12.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2003, Az. VI ZB 26/03 (REWIS RS 2003, 309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 309

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