Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZB 10/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2727

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[X.]/04
vom 22. Juni 2004 in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.]R: ja

ZPO § 233 Fd Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt seiner Büroan-gestellten mündlich die Anweisung erteilt hat, die Berufungsschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu übermitteln, die Absendung jedoch im Laufe des Tages in Vergessenheit gerät und unterbleibt.

[X.], Beschluß vom 22. Juni 2004 - [X.]/04 - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Juni 2004 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des [X.] vom 10. Dezember 2003 wird auf Ko-sten der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.677,93 •

Gründe: [X.] Die Klägerin hat die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls auf Scha-densersatz in Höhe von 1.677,93 [X.] nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist dem [X.] der Klägerin am 2. Juni 2003 zugestellt worden. Am 20. Juni 2003 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung en-dete am Montag, dem 4. August 2003. Die Berufungsbegründung ist per Fax am 5. August 2003 eingegangen. Auf gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin am 15. August 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das [X.] den Antrag im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägern habe nicht dargetan, daß im Büro - 3 - ihres Prozeßbevollmächtigten eine zuverlässige Ausgangskontrolle für fristge-bundene Schriftsätze stattgefunden habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 238 Abs. 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssa-che keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] liegt nicht vor. 1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Erwägungen des [X.] hinsichtlich einer unzureichenden Ausgangskontrolle im Büro des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Sie meint jedoch, dieser Ge-sichtspunkt stehe nach ständiger Rechtsprechung des [X.] vor-liegend der Wiedereinsetzung deswegen nicht entgegen, weil der [X.] der Klägerin seiner - qualifizierten und zuverlässigen - Kanzleian-gestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt habe, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Dies habe das Beschwerdegericht verkannt. 2. Richtig ist, daß ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen darf, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Er ist deshalb im allgemeinen nicht verpflich-tet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - [X.] ZR 43/87 - [X.], 185 f.; - 4 - Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2003 - [X.] ZB 38/02 - [X.], 1462 und vom 9. Dezember 2003 - [X.] ZB 26/03 - [X.], 477; [X.], Beschluß vom 13. April 1997 - [X.]/97 - NJW 1997, 1930). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z.B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unter-bleibt. In einem solchen Fall bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen ent-scheidenden Organisationsmangel (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - [X.] ZR 399/01 - [X.], 1459 und vom 4. November 2003 - [X.] ZB 50/03 - NJW 2004, 688; v. [X.], NJW 2003, 858, 863 f.). Ein solcher Organisationsfehler ist auch im vorliegenden Fall ursächlich dafür, daß die Berufungsbegründung nicht rechtzeitig per Fax an das [X.] übermittelt worden ist. Ebenso wie die nur mündlich angeordnete Eintragung einer Rechtsmittelfrist schlichtweg vergessen werden kann und deswegen eine besondere Kontrolle erfordert, kann im Einzelfall auch die Ge-fahr bestehen, daß die nur mündlich angeordnete Absendung eines Schriftsat-zes in Vergessenheit gerät. Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil der Prozeß-bevollmächtigte der Klägerin die Anweisung, die Berufungsbegründung per Fax an das [X.] zu senden, seiner Büroangestellten schon am Vormittag erteilt hatte, ohne dabei aber eine unverzügliche Ausführung zu verlangen. Für den Fall, daß die Absendung am Vormittag unterblieb, bestand die nicht fernlie-gende Gefahr, daß die Angestellte die Anweisung nach ihrer Mittagspause ver-gessen könnte. Ein solches Versehen kann auch einer ansonsten stets zuver-lässigen Bürokraft unterlaufen. Deswegen hätte der Prozeßbevollmächtigte hier, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, die klare und präzise Anweisung (vgl. [X.], Beschluß vom 31. Mai 2000 - [X.] - NJW-RR 2001, 209) [X.] müssen, die Berufungsbegründung umgehend, jedenfalls aber noch am - 5 - Vormittag abzusenden. [X.] er davon ab, gereicht ihm zum Verschulden, daß er keine Vorkehrungen dagegen getroffen hat, die Ausführung seiner Anweisung auf andere Weise sicherzustellen oder zu kontrollieren. Gemäß § 85 Abs. 2 ZPO muß sich die Klägerin dieses Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Das Beschwerdegericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand mithin zu Recht zurückgewiesen. 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Pauge Zoll

Meta

VI ZB 10/04

22.06.2004

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.06.2004, Az. VI ZB 10/04 (REWIS RS 2004, 2727)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2727

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