Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 107/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2052

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[X.]/02vom29. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], Dr. Wolstund Dr. Frellesenbeschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluß der2. Zivilkammer des [X.] vom 30. August 2002aufgehoben.Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegungder Berufung gegen das Urteil des [X.] vom27. Juni 2002 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.[X.]: 1.330,02 Gründe:[X.] Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Amtsgericht die auf Zahlung [X.] nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und den Kläger auf [X.] des Beklagten zur Zahlung von 779,57 1.524,70 DM) nebstZinsen verurteilt. Das Urteil ist dem [X.]n des [X.] am2. Juli 2002 zugestellt worden. Mit einem an das Amtsgericht gerichtetenSchriftsatz seines [X.]n vom 1. August 2002 hat der [X.] eingelegt. Der Schriftsatz ist per Telefax am gleichen Tag beim Amts-gericht eingegangen und von dort an das [X.] weitergeleitet worden, [X.] am 6. August 2002 eingetroffen [X.] 3 -Auf den Hinweis des [X.]s, daß die Berufung nicht innerhalb dereinmonatigen Berufungsfrist beim zuständigen [X.] eingegangen sei,hat der Kläger durch seinen [X.]n innerhalb von zwei [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-rufungsfrist beantragt.Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Versäumung der Frist beruheauf einem Versehen einer seit 1971 in der Kanzlei seines [X.] beschäftigten und sonst sehr zuverlässigen Büroangestellten. Diese habedie Berufungsschrift falsch an das Amtsgericht adressiert. Der Prozeßbevoll-mächtigte habe dies bei der Unterzeichnung bemerkt und die Angestellte an-gewiesen, die Adresse zu berichtigen und die Berufungsschrift an das [X.] zu senden. Aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Grund habe die [X.] die Anweisung jedoch nicht ausgeführt. Diesen Vortrag hat der [X.] eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten glaubhaft [X.].Das [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag des [X.] zurück-gewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat [X.], der Kläger sei nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der [X.] gehindert gewesen. Sein [X.]r, dessen [X.] sich zurechnen lassen müsse, habe versäumt, die Berufungsschrift nach [X.] ihm angeordneten Korrektur erneut auf Vollständigkeit und Richtigkeit zukontrollieren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der [X.] -II.1. [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit§ 238 Abs. 2 Satz 1 und § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist weiter nach§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. [X.] übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig (§ 575 ZPO), nachdem der Senatdem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung derFrist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt hat. Auf die [X.] § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. [X.] 2002 - [X.], [X.], 554 unter [X.] b).2. [X.] ist begründet. Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts ist dem Kläger auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag gemäߧ§ 233 ff. ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsfrist zu bewilligen. Damit ist die Verwerfung seiner Berufung alsunzulässig durch das [X.] gegenstandslos.Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2ZPO zurechenbares Verschulden seines [X.]n darin gese-hen, daß sich dieser die Berufungsschrift nach der von ihm angeordneten Be-richtigung der falschen Adressierung an das Amtsgericht nicht noch einmal [X.] hat vorlegen lassen. Zwar trägt der [X.] die [X.] dafür, daß die Rechtsmittelschrift rechtzeitig bei dem zuständigenGericht eingeht. Insofern muß er sich - wie hier auch geschehen - bei der Un-terzeichnung davon überzeugen, daß sie zutreffend adressiert ist. Der [X.] aber andererseits grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine [X.], die sich - wie hier - bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete [X.] befolgt. Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die [X.] -sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. [X.] ihm auch nicht als Verschulden zugerechnet werden, daß er den [X.] vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet ([X.],Beschluß vom 27. Februar 2003 - [X.], [X.]-Rep. 2003, 511m.w.[X.] den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des [X.] ergibt sich nichts anderes. Vielmehr hat der Senat in dem [X.] vom 10. Februar 1982 ([X.], [X.], 471 = NJW 1982,2670 unter 2 b ee) ebenso wie in dem dort zitierten Beschluß vom 4. [X.] ([X.] und 60/81, [X.], 190 = NJW 1982, 2670 unter 2 b)ausgesprochen, daß die Anforderungen an die Sorgfalt des [X.] überspannt würden, wollte man verlangen, daß er bei einer Angestellten,an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestünden, die Vornahme der [X.] einfachen Korrektur der falschen Adressierung kontrolliere. In dem [X.] vom 6. Mai 1992 ([X.] 39/92, [X.], 79) hat der [X.] offengelassen, ob der Rechtsanwalt wegen der von ihm angeordnetenerheblichen Änderungen zu einer Kontrolle verpflichtet war. Er hat lediglich an-genommen, daß ein Rechtsanwalt dann schuldhaft handelt, wenn er [X.] vorgelegten und erneut fehlerhaften [X.], ohne ihn zuvor auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.Soweit der [X.] schließlich in einem - vom Berufungsgericht nichterwähnten - Fall entschieden hat, der Anwalt dürfe auch bei einer zuverlässigenKanzleikraft nicht darauf vertrauen, daß die von ihm mündlich [X.] in der bereits unterschriebenen Rechtsmittelschrift vollständig undrichtig ausgeführt werden, lag dem die Besonderheit zugrunde, daß der [X.] mehrere für die Zulässigkeit relevante Fehler enthielt. Anders als hier wardort nicht nur die vollständige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts zu korri-gieren, sondern auch Datum und Aktenzeichen des angefochtenen Urteils. In- 6 -diesem Sonderfall hat der [X.] unter ausdrücklicher [X.] den vorgenannten Senatsbeschlüssen vom 4. November 1981 und10. Februar 1982 (aaO) wegen der Häufung der Fehler eine Überprüfung durchden Anwalt für erforderlich erachtet, ob die nur mündlich erteilten [X.] Abgang nicht nur ordnungsgemäß, sondern auch vollständig ausgeführtworden waren (Beschluß vom 18. Oktober 1994 - [X.], NJW 1995, 263= VersR 1995, 558 unter II).[X.] Dr. [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 107/02

29.07.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. VIII ZB 107/02 (REWIS RS 2003, 2052)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2052

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