Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 AZR 156/09

6. Senat | REWIS RS 2010, 8327

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Gegenstand

Kinderbezogener Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft - mittelbare Diskriminierung wegen sexueller Orientierung


Leitsatz

§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteiligte eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrte.

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Januar 2009 - 7 [X.]/07 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1. und 2. des Tenors des Urteils des [X.] vom 1. Februar 2007 - 7 [X.]/06 - aus Gründen der Klarstellung wie folgt neu gefasst werden:

1. a) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet war, für die [X.] vom 3. Juni 2005 bis zum 31. Oktober 2006 an die Klägerin den [X.] nach § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] für die in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder [X.] und [X.] zu zahlen.

1. b) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, seit dem 1. November 2006 der Klägerin die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-[X.]änder für die in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder [X.] und [X.] zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab dem 1. Juli 2005, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf kinderbezogene [X.]e für Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin.

2

Die Klägerin ist als Lehrerin beim beklagten [X.] beschäftigt. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des [X.] - manteltarifliche Vorschriften - ([X.]) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der [X.] ([X.]) jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. November 2006 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 Anwendung.

3

Die Klägerin hat mit Wirkung zum 3. Juni 2005 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Frau [X.] begründet. In dem gemeinsamen Haushalt der Lebenspartner leben auch die beiden leiblichen minderjährigen Kinder Frau [X.], für die diese Kindergeld bezieht. Die Klägerin trägt zum Unterhalt der Kinder bei. Sämtliche Lebenshaltungskosten der Lebenspartner werden vom gemeinsamen Einkommen bestritten. Der leibliche Vater der Kinder von Frau [X.] zahlt keinen Unterhalt.

4

Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 30. August 2005, ihr rückwirkend ab Juni 2005 den kinderbezogenen Bestandteil im [X.] zu gewähren, ab. Er zahlte ihr lediglich den familienstandsbezogenen [X.] der Stufe 2. Mit ihrer am 1. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung des beklagten [X.]s, ihr für die Kinder ihrer Lebenspartnerin den kinderbezogenen [X.] zu zahlen.

5

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] enthalte hinsichtlich des Anspruchs verpartnerter Angestellter auf den [X.] der Stufe 3 und höher eine unbewusste Regelungslücke, die dahin zu schließen sei, dass Angestellte, die in einer Ehe lebten, mit den Angestellten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hätten, gleichzustellen seien. Jede andere Auslegung des Tarifvertrags verstoße gegen den [X.] und europarechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung. Wäre die Klägerin [X.] und mit der Kindesmutter verheiratet, hätte sie Anspruch auf den [X.] der Stufe 3 und höher. Auch wenn ihr für die Kinder ihrer Lebenspartnerin keine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung obliege, sei sie aufgrund der Fürsorge- und Unterstützungspflicht ihrer Lebensgefährtin gegenüber auch zur Versorgung und Betreuung von deren Kindern verpflichtet. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht auf gesetzliche Unterhaltspflichten des Berechtigten abgestellt, sondern auf die mit der Aufnahme von Kindern in den eigenen Haushalt einhergehenden Belastungen.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.   

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin den [X.] nach § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] für die in ihrem Haushalt aufgenommenen Kinder [X.] und L ab dem 3. Juni 2005 zu zahlen;

        

2.   

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die monatlichen Bruttodifferenzbeträge ab dem Monatsersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend ab dem 1. Juli 2005, mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

7

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags vorgetragen, nach § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] gehörten nur diejenigen Angestellten zur Stufe 3, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zustehe bzw. zustehen würde. Der Klägerin stehe jedoch kein Kindergeld zu. Wenn der Gesetzgeber durch eine rechtliche Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft einen Verfassungsauftrag zur Privilegierung der Ehe erfüllen wolle, könne eine daran anknüpfende Tarifnorm nicht rechtswidrig sein. Erst recht könne man nicht annehmen, dass dieses Ergebnis nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien, zumal im öffentlichen Dienst, entspreche.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]sgericht hat nach Einholung von [X.] darüber, warum § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] nach Bekanntwerden der Rechtsprechung des Senats vom 29. April 2004 (- 6 [X.] -) nicht geändert worden sei, die Berufung des beklagten [X.]s zurückgewiesen. Es hat eine unbewusste Regelungslücke im Tarifrecht angenommen, die es dahin geschlossen hat, dass der erhöhte [X.] auch für solche Angestellte zu zahlen sei, die wie die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Hiergegen wendet sich der beklagte [X.] mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

9

[X.]ie Revision ist unbegründet. [X.]ie Klägerin hatte seit [X.]egründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 3. Juni 2005 bis zur Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den [X.] zum 1. November 2006 Anspruch auf den [X.] der Stufe 4. Soweit § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen hatten, den Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] im [X.] verwehrte, benachteiligte diese [X.]estimmung eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und war deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam. Seit dem 1. November 2006 steht der Klägerin die [X.] nach § 11 des Tarifvertrags zur Überleitung der [X.]eschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]) zu.

A. [X.]ie Klage ist zulässig. [X.]as nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht wegen der begehrten zukunftsgerichteten Verpflichtung des [X.] zur Zahlung der begehrten [X.]e. Eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO, deren Zulässigkeit ohnehin zweifelhaft wäre (vgl. [X.] 9. April 2008 - 4 [X.] - Rn. 27 ff., [X.] § 1 Nr. 43 = EzA ZPO 2002 § 259 Nr. 1), musste die Klägerin nicht erheben (vgl. [X.] 1. Februar 2006 - 5 [X.] - Rn. 19, [X.]E 117, 44).

[X.]. [X.]er Antrag der Klägerin ist auszulegen. Weder die Klägerin noch die Vorinstanzen haben berücksichtigt, dass am 1. November 2006 der [X.] in [X.] getreten ist (§ 39 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und seitdem aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.

[X.]er [X.] hat in seinem Geltungsbereich gemäß § 2 Abs. 1 iVm. der Anlage 1 Teil A Nr. 1 [X.] den [X.] ersetzt. Kinderbezogene [X.]e sieht der [X.] nicht mehr vor. § 11 [X.] gewährt allerdings für im Oktober 2006 zu berücksichtigende Kinder die bisher nach § 29 Abschn. [X.] [X.] gezahlten [X.]e im Wege der [X.] fort, solange die in der Überleitungsnorm genannten Voraussetzungen vorliegen. Auch wenn die Klägerin ihr [X.]egehren für die [X.] nach dem 1. November 2006 nicht umgestellt hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit, dass sie den kinderbezogenen [X.] auf [X.]asis der jeweils gültigen Rechtslage begehrt.

[X.]. Prüfungsgegenstand ist nicht das Einkommensteuerrecht, auf das § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] inhaltlich verweist, sondern die Tarifnorm selbst.

[X.] [X.]ie Tarifvertragsparteien haben in § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] wirksam auf die den [X.] regelnden gesetzlichen [X.]estimmungen verwiesen.

1. Zwar können Tarifvertragsparteien die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf [X.]ritte delegieren. [X.]ie ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG übertragene Aufgabe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder sinnvoll zu ordnen, umfasst jedoch auch die [X.]efugnis, in Tarifverträgen auf gesetzliche [X.]estimmungen zu verweisen, sofern diese [X.]estimmungen eindeutig sind und mit der tariflichen Regelung in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. [X.] 7. September 1982 - 3 AZR 1252/79 - [X.]E 41, 47, 51 für die Verweisung auf beamtenrechtliche [X.]estimmungen; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1 [X.] Rn. 240). [X.]ei derartigen [X.]lankettverweisungen ist sichergestellt, dass dem Postulat der Sachgerechtigkeit der tariflichen Regelung im Sinne eines angemessenen Interessenausgleichs Rechnung getragen wird (vgl. [X.] 29. August 2001 - 4 [X.] [X.]E 99, 10, 16; 9. Juli 1980 - 4 [X.] - [X.]E 34, 42, 54). [X.]ie Tarifvertragsparteien können die Verweisung auf die gesetzlichen [X.]estimmungen jederzeit aufheben und bleiben so Herr des Verfahrens (vgl. [X.] 15. [X.]ezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 346).

[X.]ie von § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] in [X.]ezug genommenen einkommensteuerrechtlichen Vorschriften über den [X.] weisen den erforderlichen engen Zusammenhang mit der tariflichen Regelung auf. Gemäß § 31 Satz 1 EStG wird das Einkommen der Eltern in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch den Kinderfreibetrag nach § 32 EStG oder durch das Kindergeld nach dem X. Abschnitt des EStG steuerlich freigestellt. Soweit das Kindergeld für die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung (vgl. [X.] 10. November 1998 - 2 [X.]vR 1057/91 ua. - [X.]E 99, 216, 231 ff.) nicht erforderlich ist, dient es gemäß § 31 Satz 2 EStG der Förderung der Familie. [X.]er [X.] dient damit der einkommensteuerlichen Förderung der Familie (st. Rspr., [X.] seit 23. November 2000 - VI R 165/99 - [X.]E 193, 569) und soll kinderbedingte Minderungen der Leistungsfähigkeit von der Einkommensteuer freistellen ([X.] in [X.] EStG 8. Aufl. § 31 Rn. 1). [X.]er tarifliche kinderbezogene [X.] sollte einen [X.]eitrag zu der aus der Erziehung und [X.]etreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen [X.]elastung leisten ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.] § 11 Nr. 2 = [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 13). [X.]eide Leistungen dienten - wenn auch in unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung - somit demselben sozialpolitischen Zweck (vgl. [X.]VerwG 26. August 1993 - 2 [X.] 16.92 - [X.]VerwGE 94, 98).

2. [X.]ie für den Tarifvertrag vorgeschriebene Schriftform (§ 1 Abs. 2 [X.]) ist durch die Verkündung als Gesetz und Veröffentlichung im [X.] gewahrt (vgl. [X.] 15. [X.]ezember 2005 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 116, 346).

I[X.] § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] ist nach den für Tarifnormen geltenden Maßstäben auszulegen und auf seine Rechtswirksamkeit zu überprüfen (vgl. [X.] FS Wißmann S. 80, 91). [X.]ie [X.]ezugnahme auf die gesetzlichen [X.]estimmungen zum [X.] wirkt wie eine wörtliche Übernahme dieser Regelungen in den [X.] (vgl. [X.] 29. Januar 2008 - 3 AZR 426/06 - [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 49; 10. März 2004 - 4 [X.]/03 - EzA [X.] § 4 Nachwirkung Nr. 36). [X.]ie einschlägigen [X.]estimmungen des Einkommensteuerrechts entfalten deshalb im [X.]ereich des [X.] Wirkung als Tarifrecht (vgl. [X.] 11. September 2003 - 6 [X.] - [X.]E 107, 272, 274 für die [X.]ezugnahme auf das [X.]; vgl. [X.] 14. Juni 1972 - 4 [X.] - [X.]E 24, 300, 305 für die [X.]ezugnahme auf den [X.] nach § 26 [X.] 1971).

[X.]. Nach der Regelung des § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] stand der Klägerin der begehrte [X.] nicht zu. [X.]anach gehörten zur Stufe 3 und den folgenden Stufen die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem [X.]undeskindergeldgesetz zustand oder ohne [X.]erücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 [X.] zugestanden hätte. [X.]ie Stufe richtete sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, für zwei Kinder war also der [X.] der Stufe 4 zu zahlen.

[X.] Zwar war die Klägerin nach der [X.]egründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft der Stufe 2 des [X.]s zuzuordnen (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 284). [X.]ies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

I[X.] § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] gewährte jedoch Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt aufgenommen hatten, keinen Anspruch auf den tariflichen kinderbezogenen [X.]. [X.]er Umstand, dass die beiden leiblichen Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin der Klägerin im Haushalt der Klägerin leben, begründete keinen materiell-rechtlichen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld (zu dieser Anspruchsvoraussetzung vgl. [X.] 13. August 2009 - 6 [X.] - Rn. 20, [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 15).

1. [X.]a die Klägerin im Inland wohnt und dort einkommensteuerpflichtig ist, bestimmt sich der Anspruch auf das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und nicht nach dem [X.]undeskindergeldgesetz (§ 62 Abs. 1 EStG).

2. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 62 Abs. 1 EStG für Kinder iSv. § 63 EStG. Als Kinder werden danach Kinder iSd. § 32 Abs. 1 EStG, also im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder und Pflegekinder unter den dort genannten Voraussetzungen, berücksichtigt. Weiter werden als Kinder berücksichtigt die vom [X.]erechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Kinder seines Ehegatten (also [X.]) und schließlich die vom [X.]erechtigten in seinen Haushalt aufgenommenen Enkel. Keine dieser Voraussetzungen ist im Fall der Klägerin erfüllt.

a) [X.] der Klägerin sind keine Kinder iSd. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG, weil sie mit der Klägerin nicht im ersten Grad verwandt sind und auch nicht als verwandt gelten (vgl. [X.] 30. November 2004 - [X.]/04 -). Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 LPartG gelten sie lediglich als mit der Klägerin verschwägert. Schwägerschaft wird durch Heirat bzw. [X.]egründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vermittelt, § 1590 [X.]. Verwandtschaft beruht dagegen auf Abstammung. Sie besteht nach § 1589 [X.] nur bei Personen, deren eine von der anderen abstammt. Eine Verwandtschaft ersten Grades, also eine Verwandtschaft mit nur einer sie vermittelnden Geburt ([X.]/[X.] [X.] 69. Aufl. § 1589 Rn. 1), besteht deshalb nur zwischen Eltern und deren leiblichen Kindern sowie deren Adoptivkindern (§ 1754 [X.]).

b) [X.] der eingetragenen Lebenspartnerin der Klägerin sind auch keine Pflegekinder iSv. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Nach der Legaldefinition in § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Voraussetzung für eine Stellung als Pflegekind, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. [X.]as Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen der Lebenspartnerin der Klägerin und ihren leiblichen Kindern besteht jedoch fort (vgl. [X.] 30. November 2004 - [X.]/04 -).

c) Schließlich sind auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt. [X.]ie Klägerin hat nicht die Kinder ihres Ehegatten, sondern die ihrer eingetragenen Lebenspartnerin in den Haushalt aufgenommen. [X.]ie gesetzliche [X.]estimmung knüpft an den Ehebegriff des [X.](so ausdrücklich die [X.]ienstanweisung zur [X.]urchführung des [X.]s nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - [X.]-FamEStG - Stand Januar 2009 [X.] 63.2.3 Abs. 3). [X.]ie eingetragene Lebenspartnerschaft ist keine Ehe iSd. §§ 1310 ff. [X.]. Zu den wesentlichen Strukturprinzipien der Ehe gehört die Verschiedengeschlechtlichkeit der Partner. [X.]ie Lebenspartnerschaft erfüllt diese Voraussetzung nicht. Sie ist von der Gleichgeschlechtlichkeit der Partner gekennzeichnet und damit keine Ehe iSd. Art. 6 Abs. 1 GG, wie sie die [X.]estimmungen über den [X.] im Einkommensteuerrecht voraussetzen ([X.] 30. November 2004 - [X.]/04 -; vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 281 für § 29 Abschn. [X.] 2 Nr. 1 [X.]; [X.]VerwG 15. November 2007 - 2 [X.] 33.06 - [X.], 868 für § 40 [X.]).

§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auf die vorliegende Konstellation auch nicht analog anzuwenden. [X.]er Gesetzgeber hat die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche [X.]ehandlung und die daran knüpfenden Nachteile beim Kindergeld von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Ehegatten bewusst in Kauf genommen. Er hat im Gesetzgebungsverfahren zum Lebenspartnerschaftsgesetz Änderungen im Einkommensteuergesetz vorgesehen (Art. 3 § 77 des Entwurfs eines Gesetzes zur [X.]eendigung der [X.]iskriminierung gleichgeschlechtlicher [X.]en: Lebenspartnerschaften [Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG] vom 4. Juli 2000 [X.]T-[X.]rucks. 14/3751; Art. 2 § 55 des [X.] - LPartGErgG - [X.]T-[X.]rucks. 14/4545). Auch wenn diese § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht berührten und später nicht Gesetz geworden sind, zeigen sie doch den Willen des Gesetzgebers, im Übrigen am bestehenden Kindergeldrecht festzuhalten. Es fehlt damit an der erforderlichen Regelungslücke (vgl. [X.] 30. November 2004 - [X.]/04 - [X.]/NV 2005, 695).

II[X.] Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Regelung in § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] nicht nachträglich unbewusst lückenhaft geworden. Spätestens durch die Entscheidung des [X.]s vom 29. April 2004 (- 6 [X.] - [X.]E 110, 277) sind die Tarifvertragsparteien darauf aufmerksam gemacht worden, dass das familienstandsbezogene System des [X.]s nach § 29 Abschn. [X.] [X.]/[X.], dessen Stufen sich nach den mit dem Familienstand einhergehenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bzw. der darauf zurückgehenden typisierten [X.]edarfssituation bestimmten, durch die Einführung des neuen [X.] der eingetragenen Lebenspartnerschaft zum 1. August 2001 lückenhaft geworden war. Gleichwohl haben sie dieses System an die geänderte Rechtslage nicht angepasst. Insbesondere haben sie die Regelung für den [X.] der Stufen 3 und höher in § 29 Abschn. [X.] 3 [X.]/[X.] unverändert gelassen. Es kann dahinstehen, ob eine Änderung dieser [X.]estimmung deshalb unterblieb, weil die Arbeitgeberseite die Anspruchsvoraussetzungen für den kinderbezogenen [X.] nicht erweitern wollte, wie es sich der vom [X.] eingeholten Stellungnahme der [X.] entnehmen lässt, oder ob der [X.] im Hinblick auf die Verhandlungen über ein neues Tarifsystem, in dem kein [X.] mehr vorgesehen war, bewusst nicht mehr „gepflegt“ werden sollte, wie es [X.] in ihrer Stellungnahme mitgeteilt hat. [X.]ass die Tarifvertragsparteien unterschiedliche Motive für das unveränderte Festhalten am bisherigen Tarifrecht gehabt haben mögen, macht die entstandene Tariflücke nicht zu einer unbewussten. In jedem Fall haben die Tarifvertragsparteien nämlich in der Folge der Entscheidung des [X.]s vom 29. April 2004 (- 6 [X.] - aaO), die ihnen, wie sich den eingeholten Stellungnahmen entnehmen lässt, bekannt war, erkannt, dass die Frage, ob nach Einführung des neuen [X.] der eingetragenen Lebenspartnerschaft auch Kinder eines eingetragenen Lebenspartners den Anspruch des Angestellten auf den kinderbezogenen [X.] im [X.] begründen konnten, regelungsbedürftig geworden war. Sie haben diese Frage bewusst ungeregelt gelassen. [X.]ei einer derartigen bewussten Tariflücke scheidet aber eine ergänzende Tarifauslegung zur Schließung dieser Lücke aus (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 283 f.).

E. § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] benachteiligte Angestellte des öffentlichen [X.]ienstes gleichheitswidrig, soweit diese Vorschrift ihnen den Anspruch auf den kinderbezogenen [X.] im [X.] für die in ihren Haushalt aufgenommenen Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners versagte, aber einem Ehegatten für die Kinder seines Ehepartners Anspruch auf den [X.] der Stufen 3 und höher einräumte. Insoweit hält die tarifliche Regelung einer Kontrolle am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand.

[X.] Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. [X.]ie [X.] der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die [X.]urchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen [X.]ifferenzierungen führen und deshalb Art. 3 GG verletzen. [X.]abei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] ab, wobei den Tarifvertragsparteien in [X.]ezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zusteht. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] - [X.] § 11 Nr. 2 = [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 13).

I[X.] Auch bei Anlegung dieses weiten Maßstabs war die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung selbst bei typisierender [X.]etrachtung und unter [X.]eachtung des ihnen zukommenden Gestaltungsspielraums gleichheitswidrig.

1. § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] knüpfte an die sexuelle Orientierung homosexueller Menschen mittelbar nachteilige vergütungsrechtliche Folgen. [X.]iese [X.]estimmung verwehrte eingetragenen Lebenspartnern kinderbezogene [X.]e bei Aufnahme von leiblichen Kindern des Lebenspartners in den Haushalt, gewährte aber einen Anspruch auf diese [X.]e für [X.], die im gemeinsamen Haushalt eines Angestellten des öffentlichen [X.]ienstes und seines Ehegatten lebten.

[X.] wird typischerweise von Heterosexuellen, die eingetragene Lebenspartnerschaft von Homosexuellen eingegangen. [X.]ie Ungleichbehandlung von Verheirateten und Verpartnerten durch § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] knüpft damit an ein Persönlichkeitsmerkmal, das mit den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten vergleichbar ist und zur [X.]iskriminierung einer Minderheit führen kann. [X.] werden deshalb durch Leistungen, die den [X.]estand einer Ehe voraussetzen und verpartnerten Homosexuellen deshalb nicht gewährt werden, Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung ungleich behandelt ([X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 87, 92, [X.], 642; 20. September 2007 - 2 [X.]vR 855/06 - Rn. 21, [X.], 209). [X.]eshalb unterlagen die Tarifvertragsparteien, die diese Ungleichbehandlung über § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] in das Tarifrecht übernommen haben, einer weitergehenden [X.]indung als bei einer bloßen sachverhaltsbezogenen Ungleichbehandlung. [X.]ie [X.]ifferenzierung zwischen verheirateten und verpartnerten Angestellten, die Kinder ihres Partners in den Haushalt aufgenommen hatten, beim Anspruch auf kinderbezogene [X.]e war nur zulässig, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung vorlag, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen ließ (vgl. [X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 86, aaO). Es mussten also bei typisierender [X.]etrachtung zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft als rechtlich unterschiedlich ausgestalteten Formen auf [X.]auer angelegter, rechtlich verfestigter Partnerschaften bezogen auf den Zweck des kinderbezogenen [X.]estandteils im [X.] erhebliche Unterschiede bestehen, die es rechtfertigten, nur für [X.] von verheirateten Angestellten des öffentlichen [X.]ienstes, nicht aber für leibliche Kinder des Partners eines in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen [X.]ienstes die kinderbezogenen [X.]e zu gewähren. Mit diesem strengen Kontrollmaßstab bei einer auf die sexuelle Orientierung bezogenen Ungleichbehandlung schließt das [X.] ausdrücklich an die Rechtsentwicklung im Europarecht an (vgl. 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 88, 93, aaO; zur Möglichkeit, das Verbot der [X.]iskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung des Art. 1 der [X.]/[X.] europarechtlich als Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu begreifen siehe [X.]Temming NZA 2010, 185, 189 f.).

2. [X.]ie Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Angestellten in [X.]ezug auf den kinderbezogenen [X.]estandteil im [X.] war gemessen an diesen Anforderungen nicht gerechtfertigt.

a) Nur Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 [X.]). [X.]as gilt auch in der Ehe. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht deshalb nach § 1360a Abs. 1 [X.] auch in der Ehe nur gegenüber den gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindern. [X.] haben dagegen gegenüber dem Ehegatten ihres leiblichen Elternteils keinen Unterhaltsanspruch (vgl. [X.] II 3 a der Gründe, [X.], 84). Gleichwohl wurde dem verheirateten Angestellten des öffentlichen [X.]ienstes wegen des Verweises in § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] auf die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG der [X.] der Stufe 3 und höher auch für seine [X.] zugestanden (vgl. [X.]VerwG 27. August 1992 - 2 [X.] 41.90 - Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 18; vgl. [X.] 23. November 1988 - [X.] - zu [X.] der Gründe, FamRZ 1989, 172). [X.]iese gesetzliche [X.]estimmung räumt dem Stiefelternteil einen Kindergeldanspruch ein, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, dass durch die Aufnahme in den Haushalt des [X.]erechtigten eine einem leiblichen Kind vergleichbare Unterhaltssituation entsteht (vgl. [X.] 2. März 2009 - III [X.] 4/07 - Rn. 7). [X.]eshalb setzt die Vorschrift eine tatsächliche Aufnahme des [X.] in den Haushalt des [X.]erechtigten, dh. die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten [X.]etreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art, voraus. Ohne [X.]edeutung ist es dabei, ob und in welchem Umfang der [X.]erechtigte einen tatsächlichen [X.]eitrag zum Unterhalt des Kindes leistet ([X.] 27. August 1998 - VI [X.] 236/97 -). [X.]ie durch die Aufnahme in den Haushalt entstehende typische Mehrbelastung soll ausgeglichen werden (vgl. [X.]VerwG 27. August 1992 - 2 [X.] 41.90 - aaO; [X.] 23. November 1988 - [X.] - aaO). Letztlich beruht die gesetzliche Regelung des § 63 EStG, die die Tarifvertragsparteien in ihren Regelungswillen aufgenommen haben, auf der Erkenntnis, dass die Aufnahme von [X.]n in den gemeinsamen Haushalt von Ehegatten eine Familiengemeinschaft begründet, die zu gegenseitigen Schutz- und [X.]eistandspflichten führt und es rechtfertigt, entsprechend dem sozialpolitischen Zweck des Kindergeldes auch Stiefeltern Anspruch auf das Kindergeld zu gewähren. [X.]enn auch [X.] bilden mit ihrem leiblichen Elternteil und dem Stiefelternteil eine Familie iSv. Art. 6 Abs. 1 GG (st. Rspr., seit [X.] 30. Juni 1964 - 1 [X.] ua. - zu [X.] 2 der Gründe, [X.]E 18, 97).

b) [X.]er kinderbezogene [X.]estandteil im [X.] sollte einen [X.]eitrag zu der aus der Erziehung und [X.]etreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen [X.]elastung leisten ([X.] 18. [X.]ezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 28 mwN, [X.] § 11 Nr. 2 = [X.] 320 [X.] § 11 Abs. 1 Nr. 13; vgl. auch [X.] 19. November 2003 - 2 [X.]vR 1476/01 - [X.]K 2, 131 für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 2 [X.]). Er bildete eine [X.] Komponente des Arbeitseinkommens, die besondere, mit einem bestimmten Familienstand typischerweise und dauerhaft verbundene Unterhaltslasten des Angestellten ausgleichen sollte, ohne auf die damit einhergehende finanzielle [X.]elastung im Einzelnen abzustellen ([X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 284). [X.]ie Tarifvertragsparteien haben den Anspruch auf diesen [X.] vollständig an die Kindergeldberechtigung nach dem Einkommensteuergesetz geknüpft ([X.] 31. Mai 2001 - 6 AZR 321/00 - AP [X.] § 29 Nr. 16 = Ez[X.] [X.] § 29 Nr. 29). Sie sind offenkundig davon ausgegangen, dass die Gewährung von Kindergeld und der Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil im [X.] denselben sozialpolitischen Zwecken dienten (vgl. [X.]VerwG 26. August 1993 - 2 [X.] 16.92 - [X.]VerwGE 94, 98).

c) Gründe, die ausgehend von diesem Regelungszweck des § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] bei der Aufnahme von Kindern in den Haushalt [X.]ifferenzierungen zwischen Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften rechtfertigen könnten, lagen nicht vor. Vielmehr gebot der Regelungszweck des § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] die Gleichbehandlung beider Personengruppen.

aa) [X.]ie Tarifvertragsparteien hatten, wie sich aus den vom [X.] eingeholten Auskünften ergibt, keine eigenständigen Gründe, die eingetragenen Lebenspartner vom Anspruch auf den [X.] der Stufen 3 und höher auszunehmen. Eine etwaige familienpolitische Intention der Tarifvertragsparteien mit dem Ziel, dass Kinder mit möglichst verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, läge ohnehin außerhalb der Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien ([X.] 26. Oktober 2006 - 6 [X.] - Rn. 27, [X.]E 120, 55). Zudem könnte eine solche Intention allenfalls eine Privilegierung der Ehe gegenüber heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaften begründen ([X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 104, [X.], 642). Schließlich haben derartige Gründe keinen Niederschlag im [X.] gefunden und wären daher unbeachtlich (vgl. [X.] 5. Februar 2009 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.] 100 [X.]-AT § 8 Rufbereitschaftsentgelt Nr. 5).

bb) [X.]er bloße Verweis auf den durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Ehe kann die Versagung des Anspruchs auf den kinderbezogenen [X.] für die in den Haushalt aufgenommenen Kinder des eingetragenen Lebenspartners nicht rechtfertigen (aA ohne nähere [X.]egründung [X.] 30. November 2004 - [X.]/04 -).

Zwar dürfen Tarifvertragsparteien bei der Gewährung [X.]r Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis typisierend an die durch Eheschließung geschaffene Pflichtenlage anknüpfen, weil insoweit ein [X.]ezug zu Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen und damit zur Regelungskompetenz der Tarifvertragsparteien besteht (vgl. [X.] 29. April 2004 - 6 [X.] - [X.]E 110, 277, 286). Regelungen, die derart differenzieren, müssen jedoch sachlich gerechtfertigt sein. Hierfür bedarf es jenseits des bloßen Abstellens auf die Ehe iSd. Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die [X.]enachteiligung anderer Lebensformen, die wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt ([X.] 7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 105, [X.], 642; vgl. auch [X.] FS Wißmann S. 80, 88). [X.]iese Ausführungen des [X.]s tragen den Tenor seiner Entscheidung und entfalten wie der Tenor selbst die [X.]indungswirkung des § 31 Abs. 1 [X.]G (5. [X.]ezember 2005 - 2 [X.]vR 1964/05 - Rn. 74, NJW 2006, 672).

(1) Gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G entfalten die Entscheidungen des [X.]s eine über den Einzelfall hinausgehende [X.]indungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Fachgerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (vgl. 5. [X.]ezember 2005 - 2 [X.]vR 1964/05 - Rn. 74, NJW 2006, 672; 10. Juni 1975 - 2 [X.]vR 1018/74 - [X.]E 40, 88, 94).

(2) Tragend für eine Entscheidung sind jene Rechtssätze, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass das konkrete Entscheidungsergebnis nach dem in der Entscheidung zum Ausdruck gekommenen Gedankengang entfiele ([X.] 18. Januar 2006 - 2 [X.]vR 2194/99 - [X.]E 115, 97; 12. November 1997 - 1 [X.] - und - 1 [X.]vR 307/94 - [X.]E 96, 375, 404 f.).

[X.]anach sind die Ausführungen des [X.]s zum unzureichenden Rechtfertigungsgehalt des Schutzes der Ehe tragend und bindend. Unabhängig davon, dass diese Ausführungen sich lediglich auf den konkret zu entscheidenden Fall und damit auf die Hinterbliebenenversorgung von eingetragenen Lebenspartnern beziehen, beruht die Entscheidung in ihrem Ergebnis darauf, dass allein mit Art. 6 Abs. 1 GG die [X.]ifferenzierung zwischen eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten nicht gerechtfertigt werden könne, sondern darüber hinaus ein gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel hinreichend gewichtiger Sachgrund vorliegen müsse. [X.]iese Ausführungen des [X.]s über die Interpretation der Reichweite des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG, die es im Übrigen auch zum Leitsatz gemacht hat, binden deshalb den [X.].

cc) Auch die innerhalb der Familie bestehenden Schutz- und [X.]eistandspflichten rechtfertigen die [X.]egünstigung von Ehen mit [X.]n eines Elternteils gegenüber eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen leibliche Kinder eines Lebenspartners leben, nicht.

[X.]er [X.] der Stufe 3 und höher sollte - wie ausgeführt - die durch die Erziehung und [X.]etreuung von Kindern entstehenden finanziellen [X.]elastungen mindern. Einen Anspruch darauf hatten neben verheirateten, verwitweten und geschiedenen Angestellten (§ 29 Abschn. [X.] 2 Nr. 1 bis 3 iVm. Abs. 3 [X.]/[X.]), bei denen ein [X.]ezug zur Ehe bestand, auch alleinerziehende Angestellte, bei denen nie eine Ehe bestanden hatte (§ 29 Abs. 2 Nr. 4 iVm. Abs. 3 bzw. § 29 Abs. 4 [X.]/[X.]). [X.]er kinderbezogene [X.] im [X.] knüpfte damit bei typisierender [X.]etrachtung auch an das [X.]estehen einer Familie und an die daraus entstehenden Pflichten an.

(1) In eingetragenen Lebenspartnerschaften besteht eine rechtlich abgesicherte Verantwortungsbeziehung nicht nur der Partner untereinander oder gegenüber ihren leiblichen Kindern, sondern auch gegenüber Kindern des Lebenspartners. § 9 LPartG räumt dem Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils im Einvernehmen mit dem Elternteil die [X.]efugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes ein. [X.]as Lebenspartnerschaftsgesetz gewährt dem Lebenspartner also für die Kinder seines eingetragenen Lebenspartners das sog. kleine Sorgerecht. [X.]ies beruht auf der Annahme des Gesetzgebers, dass in einer Lebenspartnerschaft regelmäßig auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil des Kindes ist, Aufgaben der Pflege und Erziehung des Kindes übernehme. [X.]ies solle durch das kleine Sorgerecht rechtlich anerkannt, geschützt und abgesichert werden. Jedenfalls dann, wenn der leibliche Elternteil Alleininhaber der elterlichen Sorge sei, sei nämlich zu erwarten, dass im Rahmen der Lebenspartnerschaft eine neue [X.] Familie entstehe ([X.]T-[X.]rucks. 14/3751 S. 39). [X.]ie durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts durch § 9 Abs. 7 LPartG eingefügte Möglichkeit der Stiefkindadoption hat der Gesetzgeber damit begründet, dass auch der Lebenspartner, der nicht Elternteil ist, Verantwortung für das Kind übernehme. [X.]egründe der Elternteil eines Kindes, bei dem es lebe, eine Lebenspartnerschaft, bestehe in der Regel eine gemeinsame Familie ([X.]T-[X.]rucks. 15/3445 S. 15).

(2) Angesichts der vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Lebenssituation von Angestellten des öffentlichen [X.]ienstes, die leibliche Kinder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt aufgenommen haben, kann dahinstehen, ob die [X.] aus eingetragenen Lebenspartnern und Kindern eines der Lebenspartner tatsächlich - wie der Gesetzgeber ohne weitere [X.]egründung wohl angenommen hat - bereits eine Familie iSd. Art. 6 Abs. 1 GG ist.

Art. 6 Abs. 1 GG erstreckt seinen Schutz auf die [X.] Familie als dauerhafte Verantwortungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern. [X.]abei ist nicht maßgeblich, ob die Kinder von den Eltern abstammen und ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden. Familie iSd. Art. 6 Abs. 1 GG ist nach der [X.]efinition des [X.]s die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und Eltern, die für diese Verantwortung tragen. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, bilden sie gemeinsam eine Familie. Ist dies nicht der Fall, tragen aber beide Eltern tatsächlich Verantwortung für das Kind, hat dieses zwei Familien, die jeweils von Art. 6 Abs. 1 GG geschützt sind: die mit der Mutter und die mit dem Vater ([X.] 9. April 2003 - 1 [X.]vR 1493/96 - und - 1 [X.]vR 1724/01 - zu [X.] II 1 a der Gründe, [X.]E 108, 82).

[X.]amit ist zwar klargestellt, dass Ehe und Familie zwei unabhängig voneinander gewährleistete Schutzbereiche des Art. 6 Abs. 1 GG sind. Ungeklärt ist bisher jedoch, ob auch eine [X.], die aus zwei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und Kindern des einen Lebenspartners besteht, ebenso wie eine [X.] aus Ehegatten mit leiblichen Kindern eines Elternteils als Familie iSv. Art. 6 Abs. 1 GG anzusehen ist (in diesem Sinn [X.]/[X.] GG 10. Aufl. Art. 6 Rn. 7; ausführlich [X.] [X.]ie eingetragene Lebenspartnerschaft [X.]issertation 2007). [X.]arauf kommt es hier aber nicht an. Jedenfalls wird bei typisierender [X.]etrachtung durch die Aufnahme von Kindern eines eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt der Lebenspartnerschaft eine familienähnliche [X.]eistandsgemeinschaft (zu diesem [X.]egriff vgl. [X.] in H. [X.]reier [X.]. Art. 6 Rn. 73) bzw. eine sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft (zu diesem [X.]egriff [X.] 10. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 15, [X.], 1653 für das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) vermittelt, die es ausschließt, diese Kinder hinsichtlich der kinderbezogenen [X.]e im [X.] anders zu behandeln als die Kinder von Ehegatten. Nach der Lebenswirklichkeit sind in dem durch die Aufnahme der Kinder des eingetragenen Lebenspartners begründeten familiären [X.]etreuungs- und Erziehungsverhältnis die faktischen rechtlichen sowie sittlichen Pflichten gegenüber den Kindern des eingetragenen Lebenspartners soweit an die in einer Ehe gegenüber den Kindern des anderen Ehegatten bestehenden Verpflichtungen angenähert, dass es besonderer Umstände bedarf, um die Versagung des kinderbezogenen [X.]s im [X.] zu rechtfertigen.

(3) Solche Umstände liegen nicht vor. [X.]ie durch Aufnahme von Kindern entstehenden materiellen und immateriellen [X.]elastungen, etwa durch deren Versorgung, Gewährung von Unterhalt, Zuwendung von Fürsorge und [X.]etreuung und die [X.]egründung familienähnlicher [X.]indungen (vgl. [X.] 14. Januar 1987 - 10 [X.] 13/85 - [X.] 1987, 288), hängen nicht davon ab, ob es sich um Kinder eines Ehegatten oder des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft handelt.

Es sind auch weder vom [X.] Feststellungen getroffen noch sind Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder offenkundig, dass in eingetragenen Lebenspartnerschaften entgegen der Annahme des Gesetzgebers derartige [X.]elastungen - anders als in der Ehe - typischerweise vom leiblichen Elternteil allein getragen werden. [X.]ie eingetragene Lebenspartnerschaft führt - wie dargelegt - zu rechtlichen [X.]indungen, die weitgehend der Ehe entsprechen. Aufgrund der verrechtlichten Verantwortungsbeziehung der eingetragenen Lebenspartner ist die Annahme gerechtfertigt, dass - wie bei einer Ehe und anders als bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften - durch die Aufnahme des Kindes eines eingetragenen Lebenspartners in den Haushalt des Angestellten des öffentlichen [X.]ienstes ein familiäres [X.]etreuungs- und Erziehungsverhältnis entsteht, das mit dem gegenüber einem leiblichen Kind bestehenden vergleichbar ist. Gerade der Milderung der dadurch auftretenden [X.]elastungen diente der kinderbezogene [X.] im [X.]. [X.]aher verstößt es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn dieser [X.] eingetragenen Lebenspartnern, die Kinder ihres Partners aufgenommen haben, anders als Ehegatten für die Kinder ihres Ehepartners nicht gewährt wird, obwohl sie - wie es bei der Klägerin der Fall ist - die übrigen Voraussetzungen der §§ 63 ff. EStG erfüllen.

[X.] Wegen der Teilnichtigkeit der Regelung in § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] hatte die Klägerin seit [X.]egründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft am 3. Juni 2005 Anspruch auf den [X.] der Stufe 4.

Verstöße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG lösen bei Tarifverträgen und Gesetzen die gleichen Rechtsfolgen aus. Soweit dem Normgeber ein Regelungsspielraum verbleibt, haben die Gerichte für Arbeitssachen dies zu respektieren. Eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Tarifvertrags ist nicht ohne Weiteres möglich. [X.]ie unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, dass er bei [X.]eachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (vgl. [X.] 28. Januar 1992 - 1 [X.]vR 1025/82 ua. - [X.]E 85, 191, 211 f.; [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] - [X.]E 79, 236, 247 f.).

[X.]iese Voraussetzungen sind hier erfüllt. [X.]em Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG kann in dem vorliegenden Fall der Teilnichtigkeit einer Norm, die einen bestimmten [X.] einem kleinen Teil der [X.] gleichheitswidrig versagte und die zwischenzeitlich im Zuständigkeitsbereich des beklagten Freistaats durch den [X.] ersetzt worden ist, nur dadurch genügt werden, dass auch den benachteiligten Angestellten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten, die vorenthaltene Leistung verschafft wird. Aus Gründen des Vertrauensschutzes kann den rechtmäßig von § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] iVm. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begünstigten Angestellten, die Kinder ihres Ehegatten in den Haushalt aufgenommen hatten und deswegen den [X.] der Stufe 3 und höher bezogen, dieser [X.] nicht rückwirkend genommen werden (vgl. [X.] 7. März 1995 - 3 [X.] - [X.]E 79, 236, 248).

G. Seit dem 1. November 2006, dh. seit Inkrafttreten des [X.], hat die Klägerin Anspruch auf Fortzahlung des kinderbezogenen [X.]s gemäß § 11 [X.]. [X.] ihrer eingetragenen Lebenspartnerin waren aus den unter E genannten Gründen im Oktober 2006 zu berücksichtigen. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die den Anspruch auf das Kindergeld und damit die [X.] nach § 11 [X.] zwischenzeitlich hätten entfallen lassen, sind nicht festgestellt, nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

H. Weil sich der Anspruch der Klägerin bereits aus einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] ergibt, kann dahinstehen, ob die Klägerin auch aus unionsrechtlichen Gründen Anspruch auf die begehrte Gleichbehandlung mit verheirateten Angestellten des [X.] hatte. [X.]er [X.] brauchte daher auch nicht zu entscheiden, ob die Lebenspartnerschaft nach [X.] Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in [X.]ezug auf kinderbezogene [X.]e der Situation von Ehegatten vergleichbar ist (zu dieser Anforderung vgl. [X.] 1. April 2008 - [X.]-267/06 - [[X.]] Rn. 72 f., Slg. 2008, [X.]), oder ob dies wegen der nach wie vor bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Ausgestaltung beider Familienstände zu verneinen ist (so für den Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.]VerwG 15. November 2007 - 2 [X.] 33.06 - mwN, [X.], 868; mit [X.]eschluss vom 26. Mai 2009 - 2 [X.] 80.08 - hat das [X.]VerwG gleichwohl die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob § 40 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit dem Verbot der [X.]iskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung vereinbar ist; das [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.]. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3 hat eine [X.]iskriminierung eingetragener Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung bejaht), und welche [X.]edeutung Art. 6 Abs. 1 GG in diesem Zusammenhang zukäme. Schließlich bedarf auch die Frage keiner Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen Ungleichbehandlungen, die an den Familienstand anknüpfen, wie vom [X.] in der [X.]-Entscheidung ohne nähere [X.]egründung in Abweichung von den Schlussanträgen von Generalanwalt [X.]olomer (6. September 2007 - [X.]-267/06 - Rn. 96, aaO) angenommen, zu einer unmittelbaren [X.]iskriminierung gleichgeschlechtlicher eingetragener Lebenspartner führen können, oder ob lediglich eine mittelbare [X.]iskriminierung in [X.]etracht kommt (so [X.]VerwG 15. November 2007 - 2 [X.] 33.06 - Rn. 19 ff., aaO; vgl. auch [X.]/[X.] 10. Aufl. § 1 AGG Rn. 13; [X.] 31. Mai 2001 - [X.]-122/99 P - und - [X.]-125/99 P - Rn. 48, Slg. 2001, [X.] prüft neutral lediglich die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes). [X.]er [X.] hatte deshalb auch die Vorlage an den [X.] zur Klärung dieser Fragen nicht zu prüfen.

[X.] [X.]er Klägerin sind entgegen der Auffassung des beklagten Freistaats die begehrten Verzugszinsen zuzusprechen.

[X.] Nach ständiger Rechtsprechung (seit [X.] 21. Januar 1970 - 4 [X.] - [X.]E 22, 247) kann auch mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden [X.] begehrt werden.

I[X.] [X.]as für die begehrten Verzugszinsen nach § 285 [X.] erforderliche Verschulden des [X.] ergibt sich daraus, dass dieser trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet hat. [X.]er [X.]eklagte mag davon ausgegangen sein, dass er im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] nicht zur Zahlung des begehrten [X.]s verpflichtet war. [X.]ies lässt jedoch das Verschulden nicht entfallen. Insoweit liegt ein normales Prozessrisiko vor, das den [X.] nicht entlastet.

J. Ungeachtet der Entscheidung des [X.]undesfinanzhofs vom 30. November 2004 (- [X.]/04 -) war der Gemeinsame [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes nicht gemäß § 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes vom 19. Juni 1968 ([X.]) anzurufen.

[X.] Gemäß § 2 [X.] ist eine Vorlage an den Gemeinsamen [X.] nur erforderlich, wenn ein oberster Gerichtshof in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs oder des Gemeinsamen [X.]s abweichen will. [X.]ieselbe Rechtsfrage iSd. § 2 [X.] liegt vor, wenn sich die zur Entscheidung anstehende Rechtsfrage im Anwendungsbereich derselben Rechtsvorschrift oder auf der Grundlage von Vorschriften stellt, die zwar in verschiedenen Gesetzen stehen, in ihrem Wortlaut aber im Wesentlichen und in ihrem Regelungsinhalt gänzlich übereinstimmen und deswegen nach denselben Prinzipien auszulegen sind (GmS-OG[X.] 12. März 1987 - 6/86 - zu II der Gründe, [X.]VerwGE 77, 370).

[X.]aran fehlt es hier. [X.]ie auszulegende [X.]estimmung des § 29 Abschn. [X.] 3 [X.] hat einen anderen Regelungsinhalt als die [X.]estimmung des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die als Sozialzwecknorm der einkommensteuerrechtlichen Förderung der Familie dient und im Übrigen nur an das Alter und das Einkommen der aufgenommenen Kinder knüpft. [X.]emgegenüber ist der [X.] der Stufen 3 und höher ein [X.], der zusätzlich zu den Anforderungen des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die Erbringung der Arbeitsleistung oder den Anspruch auf Entgeltersatzleistungen voraussetzt. [X.]eshalb stimmen die tarifliche Norm und die gesetzliche [X.]estimmung, auf die sie verweist, in ihrem Regelungsinhalt nicht gänzlich überein.

I[X.] [X.]arüber hinaus hat der [X.]undesfinanzhof zur [X.]egründung seiner Annahme, die unterschiedliche gesetzliche [X.]ehandlung von Kindern des Ehegatten einerseits und Kindern der gleichgeschlechtlichen Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft andererseits sei nicht verfassungswidrig, darauf abgestellt, dass Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe unter den besonderen Schutz des Staates stelle und der Gesetzgeber deshalb ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG Ehegatten gegenüber Nichtehegatten begünstigen könne. [X.]as [X.] hat jedoch entschieden, dass der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine [X.]enachteiligung anderer Lebensformen, die wie die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen mit der Ehe vergleichbar seien, allein nicht rechtfertige (7. Juli 2009 - 1 [X.]vR 1164/07 - Rn. 105, [X.], 642).

[X.]ei diesen Ausführungen handelt es sich - wie ausgeführt (siehe oben [X.] c bb) - um den Tenor tragende Entscheidungsgründe, die deshalb wie der Tenor selbst die [X.]indungswirkung des § 31 Abs. 1 [X.]G entfalten. [X.]adurch sind die Voraussetzungen einer Vorlage an den Gemeinsamen [X.] entfallen. [X.]ie Vorlage an den Gemeinsamen [X.] der obersten Gerichtshöfe des [X.]undes dient der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (Art. 95 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 [X.]). [X.]arum ist eine Anrufung des Gemeinsamen [X.]s nicht erforderlich, wenn das [X.] die von einem anderen obersten Gerichtshof des [X.]undes abweichend beantwortete Rechtsfrage inzwischen mit [X.]indungswirkung für alle Fachgerichte geklärt hat. [X.]ie Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist dann bereits durch die Entscheidung des [X.]s gewährleistet (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.] Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3 für die Auslegung des Unionsrechts durch den [X.]).

K. [X.]er [X.]eklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

    [X.]rühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

    H. Markwat    

        

    U. Lauth    

        

        

Meta

6 AZR 156/09

18.03.2010

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Leipzig, 1. Februar 2007, Az: 7 Ca 4104/06, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 29 Abschn B Abs 3 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 AZR 156/09 (REWIS RS 2010, 8327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8327

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Referenzen
Wird zitiert von

2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07

8 Sa 300/11

8 Sa 336/11

8 Sa 347/11

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